In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
Fußnote Paragraph
(+++ § 308: Zur Anwendung vgl. § 34 BGBEG +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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11.04.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
18.11.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.
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