§ 185 StGB

Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. Mai 2025 00:23

G. zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 7.11.2024 I Nr. 351
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 185 StGB:
Fassung bis Synopse Archiv
06.04.2021 Synopse Alte Version laden.

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