(1) 1Anbieter sozialer Netzwerke, die im Kalenderjahr mehr als 100 Beschwerden über rechtswidrige Inhalte erhalten, sind verpflichtet, einen deutschsprachigen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen mit den Angaben nach Absatz 2 halbjährlich zu erstellen und im Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Homepage spätestens einen Monat nach Ende eines Halbjahres zu veröffentlichen. 2Der auf der eigenen Homepage veröffentlichte Bericht muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
(2) Der Bericht hat mindestens auf folgende Aspekte einzugehen:
Fußnote Paragraph
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 2a +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.7.2022 I 1182
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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27.06.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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