Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.07.2011, Az. 1 BvR 1916/09

1. Senat | REWIS RS 2011, 4666

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT GESETZGEBUNG URHEBER- UND MEDIENRECHT EHE BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) EUROPA- UND VÖLKERRECHT STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT HOMOSEXUALITÄT GRUNDGESETZ UNTERNEHMEN GRUNDRECHTE

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Gegenstand

Erweiterung der Grundrechtsberechtigung nach Art 19 Abs 3 GG auf juristische Personen aus EU-Mitgliedsstaaten aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt und des Diskriminierungsverbots - Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung bei fachgerichtlicher Verkennung eines unionsrechtlichen Auslegungsspielraumes - Verbreitung iSd § 17 UrhG nicht bereits bei öffentlichem Gebrauch bzw öffentlichem Zeigen eines geschützten Werkstücks oder Vervielfältigungsstücks


Leitsatz

1. Die Erstreckung der Grundrechtsberechtigung auf juristische Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union stellt eine aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots wegen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) vertraglich veranlasste Anwendungserweiterung des deutschen Grundrechtsschutzes dar.

2. Durch die Annahme, das Recht der Europäischen Union lasse keinen Umsetzungsspielraum, kann ein Fachgericht Bedeutung und Tragweite der Grundrechte des Grundgesetzes verkennen.

Gründe

A.

1

Die [X.]beschwerde wirft die Frage auf, ob sich juristische Personen mit Sitz außerhalb [X.], jedoch in einem Mitgliedstaat der [X.] auf Grundrechte des Grundgesetzes berufen können. Sie betrifft darüber hinaus die Beachtung des Grundrechts auf Eigentum bei der Auslegung und Anwendung nationalen, auf Unionsrecht beruhenden Rechts.

2

1. Das mit der [X.]beschwerde angegriffene Urteil des [X.] betrifft die inhaltliche Reichweite des dem Urheber vorbehaltenen Verbreitungsrechts nach § 17 [X.]sgesetz ([X.]) in der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Fassung vom 23. Juni 1995 ([X.]) und nach § 96 [X.] in der Fassung vom 10. September 2003 ([X.]). Die Auslegungsfragen ergeben sich im Streitfall aus der Aufstellung von Nachbildungen von [X.] in einer Zigarrenlounge der Beklagten des Ausgangsverfahrens. Für Herstellung und Vertrieb der Möbel sind der Beschwerdeführerin urheberrechtliche Exklusivrechte eingeräumt.

3

a) § 17 [X.] erhielt durch das [X.] vom 23. Juni 1995 ([X.]) folgende Fassung:

4

Verbreitungsrecht

5

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

6

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der [X.] oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den [X.] im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

7

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

8

1. von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder

9

2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

Die Gesetzesnovelle diente der Umsetzung der [X.]/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem [X.] verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ([X.] vom 27. November 1992, [X.]), inzwischen abgelöst durch die Richtlinie 2006/115/[X.] und des Rates vom 12. Dezember 2006 ([X.] vom 27. Dezember 2006, [X.] 28; im Folgenden: [X.]). Diese betrifft nach ihrem Art. 3 Abs. 2 ausdrücklich nicht das Vermieten oder Verleihen von Werken der angewandten Kunst.

In der Begründung des Gesetzentwurfs vom 21. Dezember 1994 (BTDrucks 13/115, [X.], 12) wird der Begriff der Verbreitung vorausgesetzt. Er wurde stets weit verstanden als "jede Art des Inverkehrbringens von Werkstücken" (vgl. die Einzelbegründung zu § 17 im Regierungsentwurf des [X.] vom 23. März 1962, [X.], [X.] 47 f.). Nach bis zum Erlass der angegriffenen Entscheidung allgemeiner Meinung bedeutete "Inverkehrbringen" im Sinne von § 17 Abs. 1 [X.] jede Handlung, durch die das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werks aus der internen Betriebssphäre der allgemeinen Öffentlichkeit zugeführt werden; dafür sollte jede Besitzüberlassung ausreichen (vgl. [X.], 159 <160 ff.>; [X.], in: Schricker, [X.], 3. Aufl. 2006, § 17 Rn. 12 m.w.N.). Entsprechend beurteilte etwa das [X.] die Ausstattung von Hotelzimmern mit imitierten [X.] als Verletzung des Verbreitungsrechts und ließ dabei die Frage der bürgerlich-rechtlichen Besitzüberlassung offen (Urteil vom 30. April 1993 - 5 U 2548/91 -, [X.], [X.] 968 <969 f.>).

b) § 96 [X.] lautet:

Verwertungsverbot

(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

(2) Rechtswidrig veranstaltete [X.] dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.

Diese mit Ausnahme der Überschrift wortgleich schon im [X.]sgesetz vom 9. September 1965 ([X.]) enthaltene Vorschrift dient nach der Entwurfsbegründung der Klarstellung, dass derjenige, der aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Erlaubnis zur Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines Werks berechtigt ist, hierzu keine rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücke benutzen darf (vgl. die Einzelbegründung zu § 106, [X.], [X.]). Als ein Hauptanwendungsfall wurde die Verbreitung von im Ausland rechtmäßig hergestellten und von dort importierten Vervielfältigungen in [X.] angesehen, deren Herstellung hier rechtswidrig gewesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1994 - I ZR 155/90 "[X.]" -, NJW 1995, [X.] 868 <870>; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2009, § 96 Rn. 1).

c) § 97 Abs. 1 [X.] gibt dem Inhaber eines nach dem [X.]sgesetz geschützten Rechts unter bestimmten Bedingungen einen Unterlassungsanspruch. Die Vorschrift lautet:

Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

(1) Wer das [X.] oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. …

2. a) § 17 [X.] dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ([X.] vom 22. Juni 2001, [X.] 10; im Folgenden: [X.]srichtlinie). Diese hat ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften über die Rechtskoordinierung und -angleichung im Binnenmarkt (Art. 47 Abs. 2, Art. 55, Art. 95 [X.], heute Art. 53 Abs. 1, Art. 62, Art. 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] - [X.]). Ihr Harmonisierungszweck wird insbesondere in den Erwägungsgründen 1, 3, 4, 6 und 7 angesprochen, während in den Erwägungsgründen 4, 9 bis 12 und 22 das angestrebte hohe Schutzniveau im Bereich des geistigen Eigentums betont wird.

Die [X.]srichtlinie dient, wie sich aus ihrem Erwägungsgrund 15 ergibt, zugleich der Umsetzung zweier völkerrechtlicher Verträge vom 20. Dezember 1996, nämlich des WIPO-[X.]svertrags ([X.]; [X.] [X.]186, [X.] 121; [X.] [2000], [X.] 6; [X.]l 2003 II [X.]54, in [X.] getreten am 6. März 2002, für [X.] und die [X.] am 14. März 2010) und des [X.] über Darbietungen und Tonträger ([X.]; [X.] [X.]186, [X.]; [X.] [2000], [X.] 6; [X.]l 2003 II [X.]54, 770, in [X.] getreten am 20. Mai 2002, für [X.] und die [X.] am 14. März 2010). Ausweislich ihrer [X.] sollen die Verträge insbesondere die Rechte von Autoren, darbietenden Künstlern und Tonträgerherstellern erhalten und weiterentwickeln.

b) Die [X.]srichtlinie regelt das Verbreitungsrecht in ihrem Artikel 4:

Verbreitungsrecht

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten.

(2) Das Verbreitungsrecht erschöpft sich in der [X.] in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke eines Werks nur, wenn der Erstverkauf dieses Gegenstands oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung in der [X.] durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erfolgt.

Zur Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der [X.]srichtlinie holte der [X.] in einem Parallelverfahren zum hiesigen Ausgangsverfahren mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 - I ZR 247/03 - ([X.], [X.]) eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] (im Folgenden: [X.]) gemäß Art. 267 [X.] unter anderem zu der Frage ein, ob von einer Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form auf sonstige Weise auszugehen ist, wenn Dritten der Gebrauch von Werkstücken urheberrechtlich geschützter Werke ermöglicht wird, ohne dass mit der Gebrauchsüberlassung eine Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Werkstücke verbunden ist. Gegenstand dieses Verfahrens, das ebenfalls die Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens eingeleitet hatte, war das Aufstellen in [X.] erworbener Imitate von [X.] zur Benutzung durch Kunden in der Ruhezone eines Kaufhauses und zu Dekorationszwecken in dessen Schaufenstern.

In seinem Vorlagebeschluss verwies der [X.] auf seine Rechtsprechung, derzufolge ein Verbreiten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der [X.]srichtlinie regelmäßig vorliege, wenn das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werks aus der internen Betriebssphäre durch Überlassung des Eigentums oder des (auch vorübergehenden) Besitzes der Öffentlichkeit zugeführt würden (a.a.[X.], <51>). Als noch nicht geklärt sah der [X.] die Frage an, ob dies auch gelte, wenn Werkstücke ohne Übertragung des Eigentums oder des Besitzes und damit ohne Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Seiner Ansicht nach sei dies aufgrund des Wortlauts von Art. 4 Abs. 1 der [X.]srichtlinie und der ein hohes Schutzniveau verlangenden Erwägungsgründe zu bejahen (a.a.[X.], <52>).

Der [X.] entschied indessen, dass eine Verbreitung im Sinne der Richtlinie nur bei einer Übertragung des Eigentums vorliege (Urteil vom 17. April 2008 - [X.]/06 Peek&Cloppenburg/[X.] -, Slg. 2008, [X.], Rn. 41). Zur Begründung führte er aus (Rn. 29 ff.), die Richtlinie präzisiere den Begriff der Verbreitung nicht, er werde aber in Art. 6 Abs. 1 [X.] und in Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 [X.] definiert. Die [X.]srichtlinie diene ausweislich ihres [X.] dazu, den Verpflichtungen der [X.] aus diesen Verträgen nachzukommen, denen zufolge eine Verbreitung nur bei einer Eigentumsübertragung vorliege. Art. 4 Abs. 1 der [X.]srichtlinie sei daher ebenso auszulegen. Diese Schlussfolgerungen würden durch die Erwägungsgründe 9 bis 11 der Richtlinie nicht entkräftet; ein hohes Schutzniveau könne nur in dem vom [X.]sgesetzgeber geschaffenen Rahmen verwirklicht werden (Rn. 37 ff.).

1. Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach [X.] Recht mit Sitz in [X.], produziert Polstermöbel, die nach Entwürfen des 1965 verstorbenen [X.], genannt [X.], gefertigt sind. Zwischen ihr und der Fondation [X.] in [X.], welche die Rechte des verstorbenen Urhebers wahrnimmt, sowie zwei weiteren Rechtsnachfolgerinnen [X.]s bestehen seit 1965 urheberrechtliche Exklusivverträge für die weltweite Herstellung und den Verkauf bestimmter von [X.] entworfener Möbel. Die Verträge erlauben der Beschwerdeführerin auch das Vorgehen gegen Rechtsverletzungen.

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, eine Zigarrenherstellerin, richtete in einer Kunst- und Ausstellungshalle eine Zigarrenlounge ein. Sie erwarb bei einer in [X.] geschäftsansässigen Firma (zugleich Streithelferin der Beklagten im Ausgangsverfahren) Nachbildungen von Sesseln und Sofas der Le-Corbusier-Möbel und stellte diese in der Lounge auf. [X.]liche Nutzungsrechte an den Möbelmodellen sind der Streithelferin nicht eingeräumt.

Die Beschwerdeführerin erwirkte beim [X.] und beim [X.] eine Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, von ihr nicht genehmigte Nachbildungen urheberrechtlich geschützter [X.] in der Bundesrepublik [X.] zu verwerten, insbesondere in der genannten Zigarrenlounge aufzustellen und gewerblich zu benutzen. Die Gerichte stützten den Unterlassungsanspruch auf § 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 [X.] und legten dabei einen weiten Begriff der Verbreitung zugrunde. Leitender Grundgedanke sei die tunlichst angemessene Beteiligung des Urhebers am wirtschaftlichen Nutzen seines Werks. Demgemäß solle der Urheber möglichst umfassend an jedem neuen Verwertungsvorgang teilhaben. Eine Besitzübertragung im Sinne von §§ 854 ff. [X.] sei dafür nicht erforderlich, die rein tatsächliche Überlassung an die Kunden der Zigarrenlounge genüge.

Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das [X.] erhob die Streithelferin der Beklagten Beschwerde zum [X.].

2. In dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde stellte der [X.] die Entscheidung im Hinblick auf das in dem oben genannten Parallelverfahren eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 [X.] zunächst zurück.

Nach dem Urteil des [X.] im Parallelverfahren vom 17. April 2008 (a.a.[X.]) ließ der [X.] die Revision im Ausgangsverfahren zu. Mit dem angegriffenen Urteil vom 22. Januar 2009 (ZUM-RD 2009, [X.]) hob er das Urteil des [X.]s auf und wies die Klage unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung ab. Im Parallelverfahren entschied der [X.] in gleicher Weise (Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 247/03 -, [X.], [X.] 840).

Zur Begründung führte der [X.] aus, der Beschwerdeführerin stehe ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 [X.] nicht zu, denn die Beklagte habe das Verbreitungsrecht im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 [X.] durch das Aufstellen der Möbel nicht verletzt und auch nicht gegen das Verwertungsverbot nach § 96 [X.] verstoßen.

a) Da es sich bei dem Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 1 der [X.]srichtlinie um harmonisiertes Recht handele, sei § 17 [X.] richtlinienkonform auszulegen. Die Richtlinie begründe insoweit nicht nur einen Mindestschutz, hinter dem die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung ihres Schutzniveaus nicht zurückbleiben dürften, sondern stelle eine verbindliche Regelung des Verbreitungsrechts auch im Sinne eines Maximalschutzes dar. Dies folge aus dem Zweck der Richtlinie, unterschiedliche einzelstaatliche Rechtsvorschriften über das [X.] und verwandte Schutzrechte im Interesse der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts anzupassen und ein uneinheitliches Vorgehen der Mitgliedstaaten zu vermeiden. Die zum Teil im Schrifttum vertretene gegenteilige Ansicht stelle darauf ab, dass die Regelungen des Verbreitungsrechts in den [X.] nur Mindestrechte gewährten und es den Vertragsstaaten unbenommen bleibe, über diesen Mindestschutz hinauszugehen. Die sich daraus ergebenden Folgerungen beträfen aber nur die Auslegung der Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der [X.]srichtlinie und damit die vom [X.] nunmehr bejahte Frage, ob eine Verbreitung im Sinne dieser Richtlinienbestimmung nur bei einer Übertragung des Eigentums vorliege.

Aufgrund der Rechtsprechung des [X.] gelte, dass ein Dritter nicht in das ausschließlich dem Urheber nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 [X.] zustehende Verbreitungsrecht eingreife, wenn er Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Modelle von Möbeln der Öffentlichkeit lediglich zum Gebrauch zugänglich mache.

b) Die geltend gemachten Ansprüche stünden der Beschwerdeführerin auch nicht wegen Verletzung des [X.] aus § 96 Abs. 1 [X.] zu. Nach dieser Vorschrift dürften rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke nicht verbreitet werden. Eine unmittelbare Anwendung des § 96 Abs. 1 [X.] scheide aus, weil der Begriff der Verbreitung demjenigen des § 17 [X.] entspreche und dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Für eine analoge Anwendung fehle es an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Nach der Entscheidung des [X.] habe der [X.]sgesetzgeber das Verbreitungsrecht bewusst auf Sachverhalte beschränkt, die mit der Übertragung des Eigentums des Originals des Werks oder eines Vervielfältigungsstücks verbunden seien.

Mit ihrer [X.]beschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.].

1. Die Beschwerdeführerin hält sich für beschwerdebefugt. Als ausländische juristische Person mit Sitz in einem [X.] könne sie ungeachtet Art. 19 Abs. 3 [X.] auch eine Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts rügen. Dabei sei auch ohne Bedeutung, dass sie nicht selbst als Urheberin, sondern nur aufgrund vertraglicher Absprachen mit der Fondation [X.] berechtigt sei.

2. Das angegriffene Urteil verletze Art. 14 Abs. 1 [X.].

a) Die Auslegung von § 17 Abs. 1 [X.] durch den [X.] habe zur Folge, dass der Urheber andere Verbreitungsformen als die Eigentumsübertragung nicht mehr unterbinden könne. Mit der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung dieses Eingriffs habe sich der [X.] nicht befasst, weil er davon ausgegangen sei, europarechtlich an diese Auslegung gebunden zu sein. Dabei habe er übersehen, dass Verbreitungsformen, die nicht in einer Eigentumsübertragung bestehen, von vornherein nicht vom Regelungsbereich der [X.]srichtlinie erfasst seien, so dass die Auslegung des nationalen Rechts insoweit durch die Richtlinie nicht determiniert werde. Wollte man dies an[X.] sehen, hätte der [X.] jedenfalls nicht von einem Maximalschutzcharakter der Richtlinie ausgehen dürfen. Die [X.]srichtlinie regle nur einen Mindestschutz, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 9 bis 12 ergebe. § 17 Abs. 1 [X.] hätte verfassungskonform so ausgelegt werden müssen, dass auch die Besitz- und Gebrauchsüberlassung erfasst würde. Dies entspreche der jahrzehntelangen Rechtsprechung des [X.] (bis zur angegriffenen Entscheidung) und der Obergerichte sowie der Auffassung des [X.] Gesetzgebers.

Die Auslegung durch den [X.] führe dazu, dass der Kernbestand des [X.]s, nämlich über die Rechte am Werk in eigener Verantwortung verfügen und Dritte von der Nutzung des Werks ausschließen zu können, nicht mehr gewährleistet sei. Die Streithelferin umgehe bewusst das [X.] [X.], indem sie ihre Plagiate in [X.] veräußere und vom Käufer nach [X.] schaffen lasse. Die Gebrauchs- oder Besitzüberlassung in [X.] werde damit zum einzigen Rechtsakt, auf den der Urheber Zugriff habe oder nach bisheriger Rechtsprechung gehabt habe.

b) Die Argumentation des [X.] sei auch im Hinblick auf § 96 [X.] nicht tragfähig. Die Vorschrift bezwecke gerade, dass kein Dritter das Ergebnis einer rechtswidrigen Handlung für sich ausnutzen könne. Der [X.] dürfe nicht auf den Willen des [X.]sgesetzgebers abstellen, denn § 96 [X.] sei nicht gemeinschaftsrechtlich harmonisiert.

3. Weiter verletze das Urteil das Recht der Beschwerdeführerin auf [X.]. Die Vorlagefragen im Parallelverfahren seien unzureichend gewesen. Nach deren Beantwortung habe der [X.] die Sache erneut dem [X.] vorlegen und fragen müssen, ob der Gebrauch von Werkstücken urheberrechtlich geschützter Werke ohne Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt überhaupt in den Anwendungsbereich der [X.]srichtlinie falle. Bei Verneinung dieser Frage hätte es keine gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Auslegung der "Verbreitung" im Sinne von § 17 Abs. 1 [X.] gegeben. Ebenso zwingend sei eine Vorlage der Frage gewesen, ob Art. 4 Abs. 1 der [X.]srichtlinie einen Mindest- oder zugleich einen Maximalschutz definiere. Der [X.] beantworte diese entscheidungserhebliche Frage hingegen selbst. Die fehlende Vorlage an den [X.] sei offensichtlich unhaltbar, weil eine mögliche Gegenauffassung der vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sei; die Literatur gehe einhellig von einem bloßen Mindestschutzcharakter aus, was der [X.] durchaus erkannt habe.

Die Streithelferin der Beklagten und die [X.] und [X.] e.V. ([X.]) haben zur [X.]beschwerde Stellungnahmen abgegeben (letztere abgedruckt in [X.] 2010, [X.] 698).

1. Nach Auffassung der Streithelferin auf Beklagtenseite, der Herstellerin der Möbelnachbildungen, ist die [X.]beschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht beschwerdebefugt sei. Der urheberrechtliche Exklusivvertrag beschränke sich auf die Rechte auf Herstellung und Verkauf der Möbel. Die Beschwerdeführerin könne sich zudem als ausländische juristische Person nicht auf eine Verletzung des [X.] Eigentumsgrundrechts stützen. Die Verletzung solle aus einer richtlinienkonformen Auslegung des [X.] [X.]s herrühren; die Richtlinie sei aber allein vom [X.] an Grundrechten des Unionsrechts zu messen.

Aus der Entscheidung des [X.] vom 17. April 2008 (a.a.[X.]) gehe hervor, dass er von einem voll harmonisierten Verbreitungsbegriff ausgehe. Durch die Definition des Verbreitungsbegriffs würden lediglich Inhalt und Schranken des Eigentums in zulässiger Weise bestimmt.

2. Der Stellungnahme der [X.] und [X.] zufolge ist die aus dem Urteil des [X.] vom 17. April 2008 vom [X.] gezogene Schlussfolgerung, die [X.]srichtlinie regle einen Maximalschutz, nicht zwingend. Auch bei vollständiger Harmonisierung des Verbreitungsrechts seien die Mitgliedstaaten nicht gehindert, weitere Ausschließlichkeitsrechte zu gewähren.

Eine Lücke im Schutz des [X.]s bestehe aufgrund der Entscheidung des [X.] allerdings nur in den Fällen, in denen im Ausland schutzfrei hergestellte Werkexemplare erworben und diese im Inland ohne Eigentumsübergang genutzt würden, ohne dass das ausschließliche Vermietrecht eingreife (was bei Werken der angewandten Kunst der Fall sei, § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.]). Demgegenüber erfasse das Verbreitungsrecht nach wie vor, auch bei angewandter Kunst, den Fall, dass im Ausland erworbene Werkexemplare im Inland weiterveräußert würden.

B.

Die [X.]beschwerde ist zulässig.

Das angegriffene Urteil des [X.] ist, auch soweit es Rechtsvorschriften betrifft, die Unionsrecht in [X.]s Recht umsetzen, als eine Maßnahme der [X.] öffentlichen Gewalt tauglicher Gegenstand einer [X.]beschwerde im Sinne von § 90 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 126, 286 <298 f.>).

Zwar übt das [X.] seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von Unionsrecht, das als Grundlage für ein Verhalten [X.]r Gerichte und Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik [X.] in Anspruch genommen wird, grundsätzlich nicht aus und überprüft dieses Recht nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, solange die [X.], auch durch die Rechtsprechung des [X.], einen wirksamen Schutz der Grundrechte generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt (vgl. [X.] 73, 339 <387>; 102, 147 <162 f.>; 125, 260 <306>). Dies gilt auch für innerstaatliche Rechtsvorschriften, die zwingende Vorgaben einer Richtlinie in [X.]s Recht umsetzen. [X.]beschwerden, die sich gegen die Anwendung unionsrechtlich vollständig determinierter Bestimmungen des nationalen Rechts richten, sind grundsätzlich unzulässig (vgl. [X.] 125, 260 <306>).

Diese Grundsätze stehen einer Überprüfung des angegriffenen Urteils jedoch nicht entgegen. Wird wie hier die [X.]beschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung darauf gestützt, dass ein Gericht bei der Auslegung nationalen Umsetzungsrechts einen den Mitgliedstaaten verbleibenden Umsetzungsspielraum verkannt habe, beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung [X.]r Grundrechte im Bereich des unionsrechtlich nicht vollständig determinierten Rechts. Insoweit kann er auch geltend machen, das Gericht habe sich zu Unrecht durch Unionsrecht gebunden gesehen.

Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 90 Abs. 1 [X.] beschwerdefähig und -befugt. Für die Zulässigkeit einer [X.]beschwerde reicht es aus, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung eines für ihn verfassungsbeschwerdefähigen Rechts aufzeigt (vgl. [X.] 125, 39 <73> m.w.N.).

1. a) Art. 19 Abs. 3 [X.] steht der Beschwerdefähigkeit für die Rüge einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 [X.] nicht entgegen.

In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das [X.] die Geltung der materiellen Grundrechte allgemein für ausländische juristische Personen unter Berufung auf den Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 [X.] zwar abgelehnt (vgl. [X.] 21, 207 <208 f.>; 23, 229 <236>; 100, 313 <364>). Neuere Kammerbeschlüsse haben hingegen offen gelassen, ob diese Rechtsprechung auch auf juristische Personen aus Mitgliedstaaten der [X.] anzuwenden ist (vgl. Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 2. April 2004 - 1 BvR 1620/03 -, NJW 2004, [X.], und vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 853/06 -, NVwZ 2008, [X.] f.). Angesichts der unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote in ihrer Auslegung durch den [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 20. Oktober 1993 - verb. [X.]. [X.]/92 und [X.]/92 [X.] -, Slg. 1993, [X.], Rn. 30 ff., 35; Urteil vom 5. November 2002 - [X.]/00 Überseering -, Slg. 2002, [X.], Rn. 76 ff.) erscheint es jedenfalls möglich, dass die Beschwerdeführerin mit Sitz in [X.] Trägerin des Grundrechts auf Eigentum ist.

b) Der Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Eigentumsgrundrecht lässt sich nicht entgegenhalten, dass sie nicht selbst Urheberin der Möbelmodelle ist, sondern mit den Rechtsnachfolgern von [X.] Exklusivverträge über die Herstellung und Vermarktung der Möbelmodelle [X.]s geschlossen hat. Die Beschwerdeführerin ist dadurch in deren durch Art. 14 Abs. 1 [X.] gewährleistete Schutzrechte des geistigen Eigentums eingerückt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. Mai 2000 - 1 BvR 1864/95 -, [X.] 2001, [X.]). Demgegenüber handelt es sich nicht um den Fall einer grundsätzlich unzulässigen Prozessstandschaft, bei der fremde Rechte im eigenen Namen geltend gemacht werden (vgl. [X.] 25, 256 <263>; 31, 275 <280>; 56, 296 <297>).

2. Die Beschwerdefähigkeit und -befugnis im Hinblick auf die Rüge einer Entziehung des [X.]s gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind gegeben. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.]s, da die Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 [X.] jedem zustehen können, gleichgültig ob er eine natürliche oder juristische, eine inländische oder ausländische Person ist (vgl. [X.] 12, 6 <8>; 18, 441 <447>; 64, 1 <11>).

Die Beschwerdeführerin ist bezüglich der Rüge eines Entzugs des [X.]s gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch dem Grundsatz der Subsidiarität gerecht geworden.

1. Der Beschwerdeführer einer [X.]beschwerde muss, über die bloße formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus, vor Erhebung der [X.]beschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. [X.] 112, 50 <60>; st[X.]pr). Die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens sind allerdings grundsätzlich nicht gehalten, Rechtsausführungen zu machen, sofern nicht das einfache Verfahrensrecht rechtliche Darlegungen verlangt. Dementsprechend obliegt es dem Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren einer [X.]beschwerde lediglich, den Sachverhalt so darzulegen, dass eine verfassungsrechtliche Prüfung möglich ist; diese ist dann von den Gerichten vorzunehmen. Der Beschwerdeführer muss das fachgerichtliche Verfahren nicht im Sinne eines vorgezogenen [X.] führen (vgl. [X.] 112, 50 <60 ff.>).

Etwas anderes kann in Fällen gelten, in denen bei verständiger Einschätzung der Rechtslage und der jeweiligen verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche Erwägungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden (vgl. [X.] 112, 50 <62>). Weiter ist zu beachten, dass die Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 [X.], nicht mehr im Verfahren der [X.]beschwerde geltend gemacht werden kann, wenn nicht zuvor alle Mittel des Prozessrechts genutzt wurden, um diesen Verstoß zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. [X.] 95, 96 <127>; 112, 50 <62>). Das bedeutet insbesondere, dass von der Rechtsordnung eröffnete Rechtsbehelfe in zulässiger Weise ergriffen werden müssen (vgl. [X.] 95, 96 <127>).

Die Beachtung der hieraus folgenden Anforderungen muss der Beschwerdeführer, wenn sie nicht offensichtlich gewahrt sind, in seiner [X.]beschwerde gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.] substantiiert darlegen (vgl. [X.]K 4, 102 <103 f.>).

2. Im Rahmen einer Rüge der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] erstreckt sich die damit umschriebene Obliegenheit des Beschwerdeführers regelmäßig darauf, durch entsprechende Anträge oder Anregungen an das Fachgericht eine Befassung des [X.]s zu erreichen.

Handelt es sich beim [X.] um den [X.], ist ein entsprechender Antrag der Beteiligten auf Vorlage allerdings nicht vorgesehen, vielmehr ist ein letztinstanzliches nationales Gericht unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 [X.] von Amts wegen gehalten, den [X.] anzurufen (vgl. [X.] 82, 159 <192 f.>). Es genügt daher dem Grundsatz der Subsidiarität, wenn das Vorbringen bei rechtlicher Prüfung durch das Fachgericht eine Vorlage an den [X.] als naheliegend erscheinen lässt.

3. Danach hat die Beschwerdeführerin die Rüge eines Entzugs des [X.]s zulässig erhoben. Sie hat dem [X.] ein Gutachten unter anderem zur Frage der Voll- oder Teilharmonisierung des Verbreitungsrechts durch Art. 4 der [X.]srichtlinie vorgelegt und damit den sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität ergebenden Anforderungen noch Genüge getan. Das Gutachten gab dem [X.] hinreichenden Anlass, die Notwendigkeit eines [X.] selbst zu klären.

Die [X.]beschwerde ist nicht begründet. Zwar kann sich die Beschwerdeführerin darauf stützen, Trägerin von Grundrechten des Grundgesetzes einschließlich des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 [X.] zu sein ([X.]). Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 [X.] durch das angegriffene Urteil lässt sich jedoch nicht feststellen (I[X.]). Das Urteil verletzt die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Recht auf [X.] aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] (II[X.]).

Die Beschwerdeführerin als juristische Person mit Sitz in [X.] ist Trägerin von Grundrechten des Grundgesetzes. Die Erstreckung der Grundrechtsberechtigung auf juristische Personen aus Mitgliedstaaten der [X.] stellt eine aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 [X.]) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots wegen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 [X.]) vertraglich veranlasste Anwendungserweiterung des [X.] Grundrechtsschutzes dar.

1. Nach Art. 19 Abs. 3 [X.] gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Die "wesensmäßige Anwendbarkeit" ist bei den hier als verletzt gerügten Grundrechten ohne weiteres gegeben (vgl. zu Art. 14 Abs. 1 [X.]: [X.] 4, 7 <17>; 23, 153 <163>; 35, 348 <360>; 53, 336 <345>; 66, 116 <130>; zu den [X.]: [X.] 3, 359 <363>; 12, 6 <8>; 18, 441 <447>; 19, 52 <55 f.>; 64, 1 <11>; 75, 192 <200>).

a) Demgegenüber hat der [X.] bislang entschieden, dass sich ausländische juristische Personen auf materielle Grundrechte - an[X.] als auf prozessuale Grundrechte wie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 12, 6 <8>; 18, 441 <447>; 21, 362 <373>; 64, 1 <11>) - nicht berufen können. Zur Begründung hat er auf Wortlaut und Sinn von Art. 19 Abs. 3 [X.] verwiesen, die eine entsprechende ausdehnende Auslegung verböten (vgl. [X.] 21, 207 <208 f.>; 23, 229 <236>; 100, 313 <364>). In anderen Entscheidungen haben beide [X.]e des [X.]s die Grundrechtsberechtigung ausländischer juristischer Personen ausdrücklich dahingestellt (vgl. allgemein [X.] 12, 6 <8>; 34, 338 <340>; 64, 1 <11>; sowie [X.] 18, 441 <447> hinsichtlich Art. 14 Abs. 1 [X.]).

Mit der spezielleren Frage, ob ausländische juristische Personen, die ihren Sitz in der [X.] haben, Träger materieller Grundrechte des Grundgesetzes sein können, hat sich das [X.] hingegen bislang nicht näher befasst. Allerdings wurde in einer Entscheidung aus dem [X.] die [X.]beschwerde einer Vereinigung [X.] Rechts mit Sitz in [X.] ohne weitere Begründung für unzulässig erklärt ([X.] 23, 229 <236>); in der Entscheidung aus dem [X.] zu einer [X.] Handelsgesellschaft blieb deren Grundrechtsfähigkeit ausdrücklich dahingestellt ([X.] 34, 338 <340>). In der Literatur ist die Frage umstritten (vgl. befürwortend Drathen, Deutschengrundrechte im Lichte des [X.]srechts, 1994; [X.], in: [X.]., [X.], [X.], 2. Aufl. 2004, Art. 19 Abs. 3 Rn. 20 f., 83 f.; [X.], in: v. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 19 Abs. 3 Rn. 305 ff.; [X.], [X.], [X.] 192 <195 ff.>; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 19 Abs. 3 Rn. 93 ff. ; ablehnend [X.], [X.] juristischer Personen nach Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz, 1985, [X.] 46 ff.; [X.], in: [X.]/Kirchhof, [X.], 2. Aufl. 2000, § 120 Rn. 36 ff.; v. [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.] 1975, Art. 19 Abs. 3 Rn. 50, 52; [X.], Europäisierung des [X.] Grundrechtsschutzes?, 2006).

b) Nach dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 [X.] gelten die Grundrechte "für inländische juristische Personen". Wegen der Beschränkung auf inländische juristische Personen lässt sich eine Anwendungserweiterung nicht mit dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 [X.] begründen. Es würde die [X.] übersteigen, wollte man seine unionsrechtskonforme Auslegung auf eine Deutung des Merkmals "inländische" als "[X.] einschließlich [X.]" juristische Personen stützen. Auch wenn das Territorium der Mitgliedstaaten der [X.] angesichts des ihren Bürgern gewährleisteten Raumes "der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen" mit freiem Personenverkehr (Art. 3 Abs. 2 [X.]) nicht mehr "Ausland" im klassischen Sinne sein mag, wird es dadurch nicht zum "Inland" im Sinne der territorialen Gebietshoheit (vgl. [X.] 123, 267 <402 f.>).

Der Vorschrift lag jedoch kein Wille des [X.] zugrunde, eine Berufung auf die Grundrechte auch seitens juristischer Personen aus Mitgliedstaaten der [X.] dauerhaft auszuschließen. Der Allgemeine Redaktionsausschuss des [X.] kam in einem Entwurf eines Art. 20a [X.], der dem heutigen Art. 19 Abs. 3 [X.] entsprach, zu dem Schluss, es "dürfte kein Anlass bestehen, auch ausländischen juristischen Personen den verfassungsmäßigen Schutz der Grundrechte zu gewähren" (Parlamentarischer Rat, Drucks. 370 vom 13. Dezember 1948). Aus diesem Grund hatte der Vorsitzende des [X.], v. [X.], vorgeschlagen, das Wort "inländische" einzufügen, womit sich der Ausschuss einverstanden erklärte ([X.] der 32. Sitzung des [X.], Drucks. 578 vom 11. Januar 1949, [X.] 10).

In den Jahren 1948/49 stand die Entwicklung eines gemeinsamen [X.] noch am Anfang. Seitdem hat die [X.] zunehmend Gestalt angenommen und ist heute als hochintegrierter "Staatenverbund" ([X.] 123, 267 <348>) ausgestaltet, an dem die Bundesrepublik [X.] gemäß Art. 23 Abs. 1 [X.] mitwirkt. Die Anwendungserweiterung von Art. 19 Abs. 3 [X.] nimmt diese Entwicklung auf.

2. Die Anwendungserweiterung des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen aus der [X.] entspricht den durch die [X.]n Verträge übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, wie sie insbesondere in den [X.]n Grundfreiheiten und - subsidiär - dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 18 [X.] zum Ausdruck kommen. Die Grundfreiheiten und das allgemeine Diskriminierungsverbot stehen im Anwendungsbereich des Unionsrechts einer Ungleichbehandlung in- und ausländischer Unternehmen aus der [X.] entgegen und drängen insoweit die in Art. 19 Abs. 3 [X.] vorgesehene Beschränkung der Grundrechtserstreckung auf inländische juristische Personen zurück.

a) Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist seit 1957 in den [X.]n Verträgen verankert und wurde im [X.] unverändert in Art. 18 [X.] übernommen. Es ist ein Grundprinzip des Unionsrechts ([X.], Urteil vom 27. Oktober 2009 - [X.]/08 [X.]/[X.] -, [X.] 2010, [X.] 26, Rn. 89; vgl. schon [X.], Europäisches [X.]srecht, 1972, [X.] 592), das in den Grundfreiheiten weiter ausgestaltet wird. Das Diskriminierungsverbot gehört zum Kernbestand der Unionsbürgerschaft und ist unmittelbar vor mitgliedstaatlichen Gerichten anwendbar; es begünstigt neben natürlichen auch juristische Personen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Oktober 1993 - [X.] -, a.a.[X.], Rn. 30 ff.). Das allgemeine und die speziellen Diskriminierungsverbote verpflichten die Mitgliedstaaten und alle ihre Organe und Stellen, juristische Personen aus einem anderen [X.] auch im Hinblick auf den zu erlangenden Rechtsschutz Inländern gleichzustellen. In einem Vorabentscheidungsverfahren auf Vorlage des [X.] hat der [X.] bereits entschieden, dass die europarechtliche Niederlassungsfreiheit eine nichtdiskriminierende Beurteilung der Rechts- und damit Parteifähigkeit vor [X.] Zivilgerichten verlangt (Urteil vom 5. November 2002 - Überseering -, a.a.[X.], Rn. 76 ff.).

b) Eine Anwendungserweiterung erübrigt sich nicht, weil ein gleichwertiger Schutz der Beschwerdeführerin anderweitig gesichert wäre. Zwar können sich juristische Personen mit Sitz in einem anderen [X.] in fachgerichtlichen Verfahren ohnehin auf die unmittelbare Geltung des primären Unionsrechts stützen und bleiben somit auch ohne Berufung auf die [X.] Grundrechte nicht ohne Rechtsschutz. Für einen gleichwertigen Schutz im Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote reicht es jedoch nicht aus, wenn ausländische juristische Personen zwar im fachgerichtlichen Verfahren auf eine materielle Gleichstellung mit inländischen juristischen Personen hinwirken, ihre Rechte aber gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.] mangels Grundrechtsträgerschaft nicht auch mit Hilfe des [X.]s durchsetzen können.

c) Ein Eingreifen der aus den Grundfreiheiten und Art. 18 [X.] abgeleiteten unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote setzt voraus, dass die betroffenen juristischen Personen aus der [X.] im Anwendungsbereich des Unionsrechts tätig werden. Der Anwendungsbereich der Verträge richtet sich insoweit nach dem jeweiligen Stand des Primär- und Sekundärrechts der [X.] und damit nach den ihr in den [X.]n Verträgen übertragenen Hoheitsrechten (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.], Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.], vgl. [X.] 123, 267 <349 ff.>; 126, 286 <302>). Insbesondere ist er bei der Verwirklichung der Grundfreiheiten des Vertrags und dem Vollzug des Unionsrechts eröffnet. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin, die sich unter anderem auf unionsrechtlich (teil-)harmonisiertes [X.] beruft, welches durch wirtschaftliche Aktivitäten in [X.] verletzt worden sein soll, fällt in den Anwendungsbereich der Verträge in diesem Sinne (vgl. [X.], Urteil vom 20. Oktober 1993 - [X.] -, a.a.[X.], Rn. 22, 27; Urteil vom 6. Juni 2002 - [X.]/00 [X.] -, Slg. 2002, [X.] I-5088, Rn. 24).

d) Durch die Anwendungserweiterung des Art. 19 Abs. 3 [X.] werden juristische Personen mit einem Sitz im [X.] ebenso behandelt wie inländische juristische Personen. Dies impliziert umgekehrt, dass EU-Ausländern die gleichen Vorschriften der Verfassung wie inländischen juristischen Personen entgegengehalten werden können. Voraussetzung der Berufungsmöglichkeit auf die Grundrechte ist demnach ein hinreichender Inlandsbezug der ausländischen juristischen Person, der die Geltung der Grundrechte in gleicher Weise wie für inländische juristische Personen geboten erscheinen lässt. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die ausländische juristische Person in [X.] tätig wird und hier vor den [X.] klagen und verklagt werden kann (so der Sache nach zu den [X.] bereits [X.] 12, 6 <8>; 18, 441 <447>).

e) Einer Vorlage an den [X.] durch das [X.] bedarf es nicht. Die nationalen Gerichte sind selbst dazu befugt, eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts vorzunehmen. Die richtige Auslegung der unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote ist hier so offenkundig, dass keinerlei Raum für vernünftige Zweifel bleibt ("acte clair"; vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]. 283/81 C.[X.]L.F.[X.]T. -, Slg. 1982, [X.] 3415, Rn. 16).

3. Die Anwendungserweiterung des Art. 19 Abs. 3 [X.] auf juristische Personen aus anderen Mitgliedstaaten der [X.] reagiert auf die [X.] Vertrags- und Rechtsentwicklung und vermeidet eine Kollision mit dem Unionsrecht. Die Bundesrepublik [X.] ist an Art. 18 [X.] und die sich aus den Grundfreiheiten ergebenden Diskriminierungsverbote einschließlich ihres Anwendungsvorrangs vor nationalem Recht (vgl. [X.] 126, 286 <301 f.>) gebunden. Die Anwendungserweiterung beachtet den Grundsatz, dass das supranational begründete Recht der [X.] keine rechtsvernichtende, derogierende Wirkung gegenüber dem mitgliedstaatlichen Recht entfaltet, sondern nur dessen Anwendung soweit zurückdrängt, wie es die Verträge erfordern und es die durch das Zustimmungsgesetz erteilten Rechtsanwendungsbefehle erlauben. Mitgliedstaatliches Recht wird insoweit lediglich unanwendbar (vgl. [X.] 123, 267 <398 ff.>; 126, 286 <301 f.>). Die europarechtlichen Vorschriften verdrängen Art. 19 Abs. 3 [X.] nicht, sondern veranlassen lediglich die Erstreckung des Grundrechtsschutzes auf weitere Rechtssubjekte des Binnenmarkts. Art. 23 Abs. 1 Satz 2, 3 [X.] erlaubt, unter Wahrung der in Art. 79 Abs. 2, 3 [X.] genannten Voraussetzungen Hoheitsgewalt auch insoweit auf die [X.] zu übertragen, als dadurch die Reichweite der Gewährleistungen des Grundgesetzes geändert oder ergänzt wird, ohne dass dabei das Zitiergebot des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingreift (vgl. Bericht der [X.] vom 5. November 1993, BTDrucks 12/6000, [X.] 21; [X.], in: [X.], [X.], [X.], 2. Aufl. 2006, Art. 23 Rn. 87; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Oktober 2009, Art. 23 Rn. 115). Mit der vertraglichen Zustimmung der Bundesrepublik [X.] zu den Vorläuferregelungen zu Art. 18 [X.] und zu den Grundfreiheiten wurde unter Wahrung der Grenzen des Art. 79 Abs. 2, 3 [X.] auch der Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote mit der von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] geforderten Mehrheit gebilligt (vgl. [X.] 126, 286 <302>). Dies wirkt sich auch auf den Anwendungsbereich der Grundrechte aus, sofern eine Erstreckung der Grundrechtsgeltung auf juristische Personen aus der [X.] veranlasst ist, um im Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Grundrechtsträgerschaft zu vermeiden. Die einzelnen Grundrechte des Grundgesetzes verändern sich durch die Erweiterung des Art. 19 Abs. 3 [X.] jedoch nicht.

4. Die dem [X.] aufgegebene Kontrolle des [X.]n Rechts auf Erhaltung der Identität der nationalen Verfassung, auf Einhaltung der nach dem System der begrenzten Einzelermächtigung überlassenen Kompetenzen und der Gewährleistung eines im Wesentlichen dem [X.] Grundrechtsschutz gleichkommenden Schutzniveaus bleibt erhalten. Die Identität der Verfassung (vgl. [X.] 123, 267 <354, 398 ff.>; 126, 286 <302 f.>) wird durch die Erweiterung der Anwendung des Art. 19 Abs. 3 [X.] offensichtlich nicht berührt.

Art. 14 Abs. 1 [X.] ist durch das angegriffene Urteil nicht verletzt. Zwar unterfällt das [X.] der Beschwerdeführerin dem verfassungsmäßigen Recht am Eigentum (1.), welches die Gerichte bei der Auslegung nationalen Rechts zu beachten haben, soweit das [X.] Recht hierbei Auslegungsspielräume lässt (2.). Die richtlinienkonforme Auslegung der streitentscheidenden Vorschriften der §§ 17, 96 [X.] durch den [X.] ist aber mit dem Grundgesetz vereinbar (3.).

1. Das in §§ 17, 96 [X.] gesetzlich ausgestaltete Recht des Urhebers, die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken seines Werks zu kontrollieren, stellt Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 [X.] dar. Nach diesen Vorschriften kommen auch Urheber angewandter Kunst in den Genuss dieses Rechts, soweit das Design die erforderliche [X.] besitzt. Dies ist hier unstreitig der Fall.

Zu den konstituierenden Merkmalen des [X.]s als Eigentum im Sinne der Verfassung gehören die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege privatrechtlicher Normierung sowie seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können. Im Einzelnen ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausgestaltung des [X.]s nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der [X.] Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. [X.] 31, 229 <240 f.>; 79, 1 <25>). Dabei hat der Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsraum (vgl. [X.] 21, 73 <83>; 79, 1 <25>; 79, 29 <40>). Die Eigentumsgarantie gebietet nicht, dem Urheber jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zuzuordnen (vgl. [X.] 31, 248 <252>; 31, 275 <287>).

2. a) Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des [X.]s die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten und müssen die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den Eigentumsschutz der Urheber ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen beachtet und unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen vermeidet (vgl. [X.] 89, 1 <9>). Sind bei der gerichtlichen Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht (vgl. [X.] 8, 210 <221>; 88, 145 <166>) und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt. Der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Normen ist nicht auf Generalklauseln beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle auslegungsfähigen und -bedürftigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften (vgl. [X.] 112, 332 <358> m.w.N.).

Wie etwa im Mietrecht und im Arbeitsrecht ist es allerdings auch in urheberrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig nicht Sache des [X.]s, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 2760/08 -, [X.] 2011, [X.] 223, Rn. 19 m.w.N.). Die Schwelle eines Verstoßes gegen [X.]recht, den das [X.] zu korrigieren hat, ist vielmehr erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, insbesondere weil darunter die Abwägung der bei[X.]eitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. [X.] 89, 1 <9 f.>; 95, 28 <37>; 97, 391 <401>; 112, 332 <358 f.>).

b) Ein Grundrechtsverstoß liegt insbesondere auch dann vor, wenn das Zivilgericht den grundrechtlichen Einfluss überhaupt nicht berücksichtigt oder unzutreffend eingeschätzt hat und die Entscheidung auf der Verkennung des Grundrechtseinflusses beruht (vgl. [X.] 97, 391 <401>). Dies kann der Fall sein, wenn sich ein Gericht in der Annahme, an vermeintlich zwingendes Unionsrecht gebunden zu sein, an der Berücksichtigung der Grundrechte des Grundgesetzes gehindert sieht. Lässt das Unionsrecht den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum, ist dieser grundgesetzkonform auszufüllen (vgl. [X.] 113, 273 <300 ff.>). Die Fachgerichte müssen den Einfluss der Grundrechte bei der Auslegung zivilrechtlicher Vorschriften des nationalen Rechts, die unionsrechtlich nicht oder nicht vollständig determiniert sind, zur Geltung bringen (vgl. [X.] 118, 79 <95 ff.>).

Ob ein Umsetzungsspielraum besteht, ist durch Auslegung des dem nationalen Umsetzungsrecht zugrunde liegenden Unionsrechts, insbesondere also der umgesetzten Richtlinien zu ermitteln. Die Auslegung unionsrechtlicher Sekundärrechtsakte obliegt auf [X.] zuvör[X.]t den [X.]. Diese haben dabei gegebenenfalls die Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 [X.] - auch in Bezug auf den Schutz der Grundrechte - in Betracht zu ziehen.

Halten die Fachgerichte eine vollständige Bindung durch das Unionsrecht ohne Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] für eindeutig, unterliegt dies der Überprüfung durch das [X.]. Hierbei ist es nicht auf eine bloße Willkürkontrolle beschränkt. Denn mit der Feststellung oder Verneinung eines unionsrechtlichen Umsetzungsspielraums wird zunächst durch die Fachgerichte darüber entschieden, ob Grundrechte des Grundgesetzes berücksichtigt werden müssen und ob das [X.] nach seiner Rechtsprechung die Überprüfung nationaler Umsetzungsakte am Maßstab des Grundgesetzes zurücknimmt, solange die [X.] einschließlich der Rechtsprechung des [X.] einen wirksamen Schutz der Grundrechte gewährleisten, der nach Inhalt und Wirksamkeit dem Grundrechtsschutz, wie er nach dem Grundgesetz unabdingbar ist, im Wesentlichen gleichkommt (vgl. [X.] 73, 339 <387>; 102, 147 <161>; 123, 267 <335>).

c) Fehlt es an einem mitgliedstaatlichen Umsetzungsspielraum, muss das Fachgericht das anwendbare Unionsrecht bei gegebenem Anlass auf seine Vereinbarkeit mit den Unionsgrundrechten prüfen und, wenn erforderlich, ein Vorab-entscheidungsverfahren nach Art. 267 [X.] einleiten (vgl. [X.] 118, 79 <97>). Dasselbe gilt, wenn das Unionsrecht, einschließlich der [X.]n Grundrechte (vgl. Art. 6 [X.] in Verbindung mit der Charta der Grundrechte der [X.] und der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten), bislang ungeklärte Auslegungsfragen aufwirft. Eine Vorlage kann aus grundrechtlicher Sicht insbesondere dann erforderlich sein, wenn das Gericht Zweifel an der Übereinstimmung eines [X.]n Rechtsakts oder einer Entscheidung des [X.] mit den Grundrechten des Unionsrechts, die einen den Grundrechten des Grundgesetzes entsprechenden Grundrechtsschutz gewährleisten, hat oder haben muss.

3. Ein Verstoß des angegriffenen Urteils gegen die Eigentumsfreiheit der Beschwerdeführerin gemäß Art. 14 Abs. 1 [X.] lässt sich nach diesen Maßstäben nicht feststellen. Die Annahme des [X.], die [X.]sricht-linie in der Auslegung durch den [X.] lasse keinen Spielraum für die Einbeziehung der bloßen Gebrauchsüberlassung nachgeahmter Möbelstücke in den Schutz des Verbreitungsrechts nach § 17 Abs. 1 [X.] (a) und § 96 Abs. 1 [X.] (b), ist unter diesen Umständen von [X.] wegen nicht zu beanstanden. Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 [X.] sind damit nicht verkannt.

a) Zur Harmonisierung des Verbreitungsrechts durch die [X.]srichtlinie werden verschiedene Auffassungen vertreten (vgl. die Nachweise im angegriffenen Urteil, a.a.[X.], Rn. 13 f., sowie Goldmann/[X.], [X.], [X.] 551 <554 f.>; v. [X.], in: [X.]/[X.], Festschrift für [X.], 2009, [X.] 175 <180 ff.>; [X.], [X.], [X.] 812 <813 f.>; vgl. auch die Stellungnahme der [X.] im vorliegenden Verfahren, a.a.[X.]). Der [X.] verweist zutreffend darauf, dass § 17 [X.] richtlinienkonform auszulegen ist. Er durfte von [X.] wegen davon ausgehen, dass die Annahme einer bloßen Teilharmonisierung mit dem Harmonisierungszweck der Richtlinie, wie er insbesondere in den Erwägungsgründen 1, 4, 6, 7 niedergelegt ist, und der Warenverkehrsfreiheit des Unionsrechts unvereinbar wäre. Der [X.] hat im Parallelverfahren etwaige Umsetzungsspielräume nicht erwähnt und Erweiterungen des Verbreitungsbegriffs ausdrücklich dem Unionsgesetzgeber vorbehalten (Urteil vom 17. April 2008, a.a.[X.], Rn. 37 ff.). Die Generalanwältin hatte sich für eine Auslegung im Sinne eines abschließenden Verbreitungsbegriffs zudem auf die Notwendigkeit des Schutzes der unionsrechtlichen Warenverkehrsfreiheit aus Art. 28 [X.] (jetzt Art. 34 [X.]) gestützt (Schlussanträge vom 17. Januar 2008, Slg. 2008, [X.], Rn. 33 ff.). Der [X.] konnte demnach davon ausgehen, dass das Urteil des [X.] ihm keinen Auslegungsspielraum lässt, um im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung von § 17 [X.] den in der Richtlinie vorgesehenen Schutz des Verbreitungsrechts zu überschreiten. Damit hat der [X.] die Frage des Umsetzungsspielraums aufgeworfen und ohne [X.]verstoß unter Beachtung des Unionsrechts und der Rechtsprechung des [X.] beantwortet.

b) Der [X.] konnte auch den Verbreitungsbegriff in § 96 [X.] mit § 17 [X.] übereinstimmend auslegen sowie davon ausgehen, dass er mittelbar ebenfalls von der Harmonisierung durch Art. 4 der [X.]srichtlinie erfasst wird und demnach kein Spielraum für eine verfassungskonforme Auslegung blieb. Dass sich die Verbreitungsbegriffe der §§ 17, 96 [X.] entsprechen, steht im Einklang mit der allgemeinen Meinung (vgl. nur [X.], in: [X.]/[X.], Praxiskommentar zum [X.], 3. Aufl. 2009, § 96 Rn. 9).

Das angegriffene Urteil entzieht die Beschwerdeführerin nicht ihrem [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

1. Der [X.] ist [X.] im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Das nationale Gericht ist unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 [X.] von Amts wegen gehalten, den [X.] anzurufen (vgl. [X.] 82, 159 <192 f.>).

Nach der Rechtsprechung des [X.] muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des [X.]srechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, "dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den [X.] war oder dass die richtige Anwendung des [X.]srechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt" ([X.], Urteil vom 6. Oktober 1982, a.a.[X.], Rn. 21). Die Entscheidungserheblichkeit der europarechtlichen Frage für den Ausgangsrechtsstreit hingegen beurteilt allein das nationale Gericht (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982, a.a.[X.], Rn. 10; Urteil vom 27. Juni 1991 - [X.]/89 Mecanarte -, Slg. 1991, [X.] I-3277, Rn. 47; [X.] 82, 159 <194>).

Das [X.] überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 [X.] bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. [X.] 82, 159 <194 ff.>; 126, 286 <315 ff.>). Die Vorlagepflicht wird insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht), oder in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des [X.] zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des [X.]srechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. [X.] 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>). Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 [X.] (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 -, NJW 2011, [X.] 1427, Rn. 104 f.; der Sache nach ebenso gehandhabt in [X.] 126, 286 <317 f.>).

2. Nach diesen Maßstäben liegt keine unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht vor.

Indem der [X.] die von ihm für entscheidungserheblich gehaltenen Fragen im Parallelverfahren dem [X.] vorgelegt hat, hat er Art. 267 Abs. 3 [X.] auch im Streitfall nicht grundsätzlich verkannt. Auch wenn das Unionsrecht die Vorlage einer gleichen oder ähnlichen Auslegungsfrage erlaubt (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 1986 - [X.]/86 Pretore di Salò -, Slg. 1987, [X.] 2545, Rn. 12; st[X.]pr), musste der [X.] aus verfassungsrechtlicher Sicht die Sache nicht erneut dem [X.] vorlegen, wenn nach seiner Einschätzung die Antwort des Gerichtshofs keinen Raum für "vernünftigen Zweifel" ([X.], Urteil vom 6. Oktober 1982, a.a.[X.], Rn. 21) ließ. Dem angegriffenen Urteil ist die vertretbare Überzeugung des [X.] zu entnehmen, dass Art. 4 Abs. 1 der [X.]srichtlinie eine vollharmonisierte Regelung des Verbreitungsrechts darstellt und der [X.] die Auslegung des Verbreitungsbegriffs der Richtlinie abschließend und umfassend geklärt hat.

Meta

1 BvR 1916/09

19.07.2011

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 22. Januar 2009, Az: I ZR 148/06, Urteil

Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, Art 18 AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 26 Abs 2 AEUV, § 90 Abs 1 BVerfGG, Art 4 Abs 1 EGRL 29/2001, § 17 Abs 1 UrhG vom 23.06.1995, § 96 Abs 1 UrhG vom 10.09.2003, § 97 Abs 1 UrhG vom 10.09.2003

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.07.2011, Az. 1 BvR 1916/09 (REWIS RS 2011, 4666)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4666 BVerfGE 129, 78-107 REWIS RS 2011, 4666

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