Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.08.2010, Az. 1 BvR 1631/08

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2010, 3753

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

URHEBER- UND MEDIENRECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG)

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG wegen fehlender Prüfung einer Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union - hier: Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte (Drucker und Plotter) gemäß § 54a UrhG idF vom 25.07.1994


Tenor

1. Das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2007 - [X.] - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an den [X.]zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des [X.] vom 3. April 2008 - [X.] - gegenstandslos.

2. Die [X.] hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

A.

1

Die [X.]beschwerde betrifft im Wesentlichen die Frage, ob der [X.] mit der Ablehnung einer Vergütungspflicht ("[X.]") für [X.] und Plotter auf der Grundlage von § 54a Urheberrechtsgesetz in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juli 1994, [X.] 1739 (im Folgenden: [X.]) verfassungsmäßige Rechte von Urhebern oder der Beschwerdeführerin als Verwertungsgesellschaft verletzt.

I.

2

Nach der urheberrechtlichen Schrankenregelung des § 53 [X.] sind Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch in gewissen Grenzen zulässig. Zum Ausgleich haben - nach dem im Streitfall anwendbaren Recht - der Hersteller sowie der Importeur von Geräten, die zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt sind, eine angemessene Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen, an die Urheber zu leisten, wenn nach der Art eines Werkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, § 54a Abs. 1 [X.] a.F. Dieser Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden, § 54h [X.] a.F. Als angemessene Vergütung gelten nach § 54d Abs. 1 [X.] a.F. die in der Anlage zu dieser Vorschrift bestimmten Sätze, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Diese Form einer [X.] hat das [X.] als verfassungsgemäß angesehen (vgl. [X.] 31, 255 <265 ff.>; 79, 1 <26 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. September 1996 - 1 BvR 1767/92 -, [X.], [X.]). Denn die Aneignung fremder Urheberleistung werde von den Geräteherstellern "unmittelbar [X.]" (vgl. [X.] 79, 1 <26>).

3

Der [X.] hat in früheren Entscheidungen die [X.] unter anderem bei [X.] für anwendbar gehalten, also Geräten, mit denen mikroverfilmtes Material lesbar sowie kopierbar gemacht werden kann (vgl. [X.], 215). Er hat es dabei für die Zweckbestimmung im Sinne von § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. genügen lassen, dass die Geräte ihrem Zweck entsprechend jedenfalls auch zum Kopieren geschützten Materials eingesetzt würden. Hier und in einer weiteren Entscheidung zu [X.] (vgl. [X.], 326 <329 ff.>) hat der [X.] betont, es komme bei der Prüfung der Vergütungspflichtigkeit nach § 54a [X.] a.F. nicht auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an, sondern auf die durch die Veräußerung der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Bei [X.] mit [X.] oder [X.] ging der [X.] allerdings von einem geringen Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung aus, so dass nicht die gesetzlichen Vergütungssätze der Anlage zu § 54d [X.] a.F., sondern eine geringere "angemessene Vergütung" geschuldet sei, dies auch angesichts der niedrigen Preise, zu denen solche Geräte angeboten würden (vgl. [X.], 326 <333 f.>). Schließlich hatte der [X.] in einem weiteren Rechtsstreit die Frage zu beurteilen, wie die Vergütungspflicht im Falle einer Funktionseinheit mehrerer Geräte - [X.], [X.], [X.] - auszugestalten ist. Hierbei sei das Gerät mit der urheberrechtlichen Vergütung zu belasten, das am deutlichsten dazu bestimmt sei, wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden, somit der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 335/98 -, [X.], S. 246).

4

Das Urheberrecht wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2008 durch das [X.] in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 ([X.] 2513) gerade auch im Hinblick auf die hier in Frage stehende Vergütung für erlaubte Privatkopien grundlegend novelliert. [X.] und Plotter dürften nach der neuen Fassung von § 54 Abs. 1 [X.] zu den vergütungspflichtigen Geräten gehören (so z.B. Dreier, in: Dreier/[X.], [X.], 3. Aufl. 2008, § 54 Rn. 6 f.). Übergangsweise galten die früheren Sätze nach § 27 Abs. 1 Satz 3 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965 ([X.] 1294) in der Fassung des [X.] zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 ([X.] n.F.) bis zum 1. Januar 2010 fort, sofern zuvor noch keine entsprechenden Tarife aufgestellt waren.

II.

5

1. Die Beschwerdeführerin nimmt die Urheberrechte der ihr angeschlossenen Wortautoren wahr. Sie wurde im Ausgangsverfahren zugleich im Auftrag der Verwertungsgesellschaft [X.]... als Prozessstandschafterin tätig. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens importiert und verkauft unter anderem [X.] und Plotter (künftig teilweise einfach: [X.]).

6

Die [X.]en stritten darüber, ob [X.] und Plotter zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a Abs. 1 [X.] a.F. gehören. Die Beschwerdeführerin nahm die Beklagte auf Auskunft über die Art und Anzahl der durch sie seit dem 1. April 2001 im Inland veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten [X.] und Plotter, über die Leistung dieser Geräte sowie über ihre inländischen Bezugsquellen in Anspruch. Sie begehrte zudem die Feststellung, dass die Beklagte ihr für jedes Gerät einen Betrag gemäß dem von ihr zusammen mit der Verwertungsgesellschaft [X.]... aufgestellten und im [X.] ([X.] vom 30. März 2001, [X.]) veröffentlichten Tarif zu zahlen habe.

7

Die [X.] ([X.]) bejahte in ihrem Einigungsvorschlag dem Grunde nach eine Vergütungspflicht der Hersteller und Importeure von [X.]n und Plottern und schlug Vergütungssätze vor, die unterhalb der in der Anlage zu § 54d [X.] a.F. vorgesehenen Sätze und auch noch unterhalb der von den Verwertungsgesellschaften aufgestellten Sätze lagen. Die Beklagte nahm diesen Vorschlag nicht an.

8

Landgericht und [X.] gaben den [X.] der Beschwerdeführerin in vollem Umfang und dem Feststellungsantrag dem Grunde nach statt.

9

2. Der [X.] hat hingegen mit Urteil vom 6. Dezember 2007 das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (veröffentlicht unter anderem in [X.]Z 174, 359). Der Beschwerdeführerin stehe kein Zahlungsanspruch und demzufolge auch kein Auskunftsanspruch zu. Denn bei [X.]n und Plottern handle es sich nicht um Geräte, die im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt seien.

a) Soweit ein [X.] im Zusammenspiel mit einem [X.] und einem [X.] verwendet wird, sei er zwar geeignet, aber nicht dazu bestimmt, Vervielfältigungen in einem Verfahren vorzunehmen, das eine der Ablichtung vergleichbare Wirkung hat. Innerhalb der aus [X.], [X.] und [X.] gebildeten Funktionseinheit sei nur der [X.] zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit vergütungspflichtig. Können Geräte nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten die Funktion eines Vervielfältigungsgeräts erfüllen, unterfielen grundsätzlich nicht sämtliche Geräte der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 [X.] a.F. Eine derartige Aufteilung der Vergütungspflicht würde schon deswegen der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, weil im Gesetz feste Vergütungssätze vorgesehen seien. Die im Streitfall anwendbare (frühere) gesetzliche Regelung lasse eine Aufteilung der Vergütung auf funktionell zusammenwirkende Geräte nach dem Maß, in dem die Geräte als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen genutzt werden, nicht zu. Wäre für alle oder mehrere Geräte einer solchen Funktionseinheit jeweils der für ein Vervielfältigungsgerät gesetzlich festgelegte Vergütungssatz zu zahlen, würde dies entgegen § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. zu einer unangemessenen Vergütung führen, weil die Leistung der gesamten Funktionseinheit nur der Leistung eines Vervielfältigungsgeräts entspreche. Es sei dasjenige Gerät vergütungspflichtig, das am deutlichsten dazu bestimmt sei, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden, also der [X.].

b) Werde hingegen ein [X.] nur in Kombination mit einem [X.] verwendet, sei er schon nicht geeignet, Vervielfältigungen im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. vorzunehmen.

aa) Die Regelung des § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. gelte unmittelbar nur für Vervielfältigungen, die durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorgenommen würden. Mit der Ablichtung eines Werkstücks sei nach den Gesetzesmaterialien dessen fotomechanische Vervielfältigung im Wege der - unter dem einheitlichen Begriff der Reprographie zusammengefassten - Vervielfältigungstechniken der Fotokopie und der [X.] gemeint. Soweit mit der aus [X.] und [X.] zusammengesetzten Funktionseinheit Vervielfältigungen erstellt würden, geschehe dies auch nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Denn darunter seien nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen. Mit einer aus [X.] und [X.] bestehenden Gerätekette könnten keine (analogen) Druckwerke, sondern nur digitale Vorlagen vervielfältigt werden. Maßgeblich sei jedoch, dass die Vervielfältigung - wie bei einer Ablichtung - bewirke, dass von einem analogen Werkstück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) entstehen. Die Systematik des Gesetzes deute gleichfalls darauf hin, dass § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. nur für die Vervielfältigung von Druckwerken gelte.

Den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des Jahres 1985 mit § 54 Abs. 2 [X.] - der Vorgängerregelung zu § 54a [X.] a.F. - eine Vergütungspflicht für Geräte habe schaffen wollen, die zur Vervielfältigung von Druckwerken verwendet werden könnten. Gehe es darum, wie ein bei Schaffung des Gesetzes noch nicht bekannter Vorgang urheberrechtlich zu beurteilen sei, könne die Antwort häufig nicht allein anhand der Begriffe gefunden werden; vielmehr sei zu fragen, ob der in Rede stehende Vorgang funktional dem entspreche, was der Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehen habe. Die Funktionalität einer Gerätekombination aus [X.] und [X.] entspreche nicht derjenigen eines herkömmlichen Kopiergeräts, weil mit einer derartigen Funktionseinheit nur digitale, nicht aber analoge Vorlagen vervielfältigt werden könnten.

bb) Eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 [X.] a.F. komme gleichfalls nicht in Betracht. Denn die Interessenlage bei der - mit der Gerätekombination aus [X.] und [X.] allein möglichen - Vervielfältigung digitaler Vorlagen sei mit der - vom Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehenen - Interessenlage bei der Vervielfältigung gedruckter Vorlagen nicht vergleichbar.

Der Vergütungsanspruch des § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. setze Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] voraus. Er solle dem Urheber einen Ausgleich für die ihm aufgrund der gesetzlichen Lizenz entgehenden individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen. Der Vergütungsanspruch bestehe daher nicht, soweit die Vervielfältigungen nicht der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] bedürften, weil sie bereits aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten zulässig seien. Anders als bei Druckwerken liege bei digitalen Vorlagen häufig eine solche Einwilligung des Berechtigten vor. Im Übrigen müsse ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im [X.] ohne Einschränkungen frei zugänglich mache, zumindest damit rechnen, dass diese Inhalte heruntergeladen oder ausgedruckt würden; mit Rücksicht hierauf könne unter Umständen eine konkludente Einwilligung in Vervielfältigungen anzunehmen sein. Das unberechtigte Vervielfältigen digitaler Werke könne außerdem mithilfe technischer Schutzmaßnahmen (sog. Digital-Rights-Management-Systeme) jedenfalls erschwert werden, während es für Druckwerke keine entsprechenden Schutzvorkehrungen gegen ein Vervielfältigen etwa durch [X.] oder Scannen gebe.

Die Wahrscheinlichkeit, dass von digitalen Vorlagen ohne Einwilligung des Berechtigten Ausdrucke angefertigt würden, sei demnach deutlich geringer als die Wahrscheinlichkeit, dass Druckwerke ohne Einwilligung des Berechtigten vervielfältigt würden. Unter diesen Umständen sei eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. auf die Vervielfältigung digitaler Vorlagen nicht gerechtfertigt. Andernfalls hätten die Hersteller, Importeure und Händler sowie letztlich die Erwerber von [X.]n die wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Vergütung zu tragen, obwohl [X.] im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten [X.] nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen eingesetzt würden. Hinzu komme, dass das Gesetz Hersteller, Importeure und Händler von [X.] ohnehin nur aus Praktikabilitätsgründen mit einer Vergütungspflicht belaste, obwohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die Käufer mit den Geräten urheberrechtlich relevante Kopien anfertigten. Auch aus diesem Grunde sei der Rechtsprechung eine Ausweitung der die Hersteller, Importeure und Händler treffenden Vergütungspflicht auf von der gesetzlichen Regelung nicht erfasste Geräte verwehrt. Auch der [X.], der besage, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes tunlichst angemessen zu beteiligen sei (vgl. § 11 Satz 2 [X.]), rechtfertige es nicht, einen [X.], der selbst nicht Nutzer des urheberrechtlichen Werkes sei, über den im Gesetz festgelegten Rahmen hinaus zu belasten.

3. Die Anhörungsrüge gegen dieses Urteil hat der [X.] mit Beschluss vom 3. April 2008 zurückgewiesen.

Ohne Erfolg mache die Beschwerdeführerin geltend, der Senat sei nicht darauf eingegangen, dass sie eine Studie vorgelegt habe, aus der sich ergebe, dass [X.] in durchaus beträchtlichem Maße für die Herstellung von urheberrechtlich relevanten Vervielfältigungsstücken eingesetzt würden. Die vorgelegte Studie betreffe, so der [X.], nicht nur urheberrechtlich relevante Dateien, sondern sämtliche Dateien fremden Inhalts oder Ursprungs und damit beispielsweise auch urheberrechtlich nicht geschütztes Material. Die Studie sei daher nicht verwertbar gewesen.

Das Urteil gehe auch keineswegs von einer generellen Einwilligung der Urheber in Vervielfältigungen oder von einem Verzicht der Urheber auf Vergütungsansprüche aus, sondern davon, dass die von digitalen Vorlagen hergestellten Ausdrucke überwiegend mit Einwilligung des Rechtsinhabers erfolgten. Der Senat habe mit Rücksicht darauf, dass ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im [X.] ohne Einschränkungen frei zugänglich mache, zumindest damit rechnen müsse, dass diese Inhalte heruntergeladen oder ausgedruckt würden, auch nicht etwa angenommen, es könne von einer konkludenten Einwilligung in Vervielfältigungen ausgegangen werden, sondern er habe lediglich darauf hingewiesen, es könne unter Umständen eine konkludente Einwilligung in Vervielfältigungen anzunehmen sein.

Die Beschwerdeführerin mache schließlich ohne Erfolg geltend, sie habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es Sache des nationalen Gesetzgebers sei, wie er den nach der Richtlinie 2001/29/[X.] 22. Mai 2005 [gemeint: 2001] gebotenen gerechten Ausgleich herstelle, zudem habe sie eine Vorlage zum Zweck der Vorabentscheidung an den [X.] (jetzt [X.] der [X.]; im Folgenden: [X.]) angeregt. Die Gerichte seien, so der [X.], nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der [X.]en zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen sei es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden.

III.

Mit ihrer [X.]beschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.

1. Der [X.]beschwerde komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil das angegriffene Urteil den Grundsatz infrage stelle, dass dem Urheber nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG das vermögenswerte Ergebnis seiner Leistung in Form eines Vergütungsanspruchs zuzuordnen sei. Das Urteil stelle die Urheber für sämtliche Vervielfältigungen einer digitalen Vorlage [X.]. In der Rechtsprechung der Fachgerichte sei diese Frage umstritten. Sie sei zudem für weitere dem [X.] vorliegende Verfahren von Relevanz. Dabei gehe es im Hinblick auf [X.] um urheberrechtlich relevante Vervielfältigungsvorgänge von großer Zahl. Darüber hinaus sei die [X.]beschwerde zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin und der Urheber angezeigt.

2. Die [X.]beschwerde sei zulässig, insbesondere auch im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis, sowie begründet.

a) Der [X.] habe die Eigentumsgarantie bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts grundlegend verkannt. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG garantiere dem Urheber zum einen ein Verfügungs- und Verbotsrecht, zum anderen ein Verwertungsrecht. Insbesondere habe der Urheber Anspruch darauf, dass ihm der wirtschaftliche Nutzen seiner Arbeit zuteil werde. In das grundrechtlich gewährleistete Verwertungsrecht werde eingegriffen, indem der [X.] für analoge Vervielfältigungen digitaler Vorlagen einen Vergütungsanspruch verneine. Dieser Eingriff könne nach der Rechtsprechung des [X.]s nur durch ein gesteigertes öffentliches Interesse gerechtfertigt werden.

Den Vergütungsanspruch zu bejahen, wäre nach Auffassung der Beschwerdeführerin ohne weiteres methodisch möglich gewesen, wie die Entscheidungen der Vorinstanzen, die Ausführungen der Schiedsstelle sowie die ganz herrschende Auffassung in der Literatur zeigten. Der gleichwohl erfolgte Eingriff sei nicht durch ein gesteigertes öffentliches Interesse gerechtfertigt. Der [X.] habe dieses Kriterium grundsätzlich verkannt. Schon seinen Ausführungen zum Wortlaut der Norm, der Systematik, den Gesetzgebungsmaterialien sowie zur urheberrechtlichen Beurteilung des infrage stehenden technisch neuen Vorgangs sei zu entnehmen, dass es keine zwingenden Argumente gegen einen Vergütungsanspruch gebe; eine verfassungskonforme Auslegung habe der [X.] nicht geprüft. Auch die Frage einer entsprechenden Anwendung von § 54a [X.] a.F. prüfe der [X.] jenseits der Verfassung. Aufgrund bestrittener, nicht im Wege der Beweisaufnahme festgestellter Tatsachen gelange er zu dem Ergebnis, die Interessenlage bei der Vervielfältigung digitaler Vorlagen sei nicht mit der Interessenlage bei der Vervielfältigung gedruckter Vorlagen vergleichbar.

Der [X.] verquicke Ob und Höhe des Vergütungsanspruchs, wenn er meine, in der [X.] aus [X.], [X.] und [X.] sei nur der [X.] vergütungspflichtig, da es sonst zu Überkompensationen komme. Denn nach der eigenen Rechtsprechung des [X.]s könnten die Vergütungssätze der Höhe nach flexibel gehandhabt werden und komme es für die Frage, ob Geräte vergütungspflichtig sind, nicht auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an, sondern nur auf die Möglichkeit zur Vornahme solcher Vervielfältigungen. Eine Reduktion des Vergütungsanspruchs stelle jedenfalls gegenüber der vollständigen Verweigerung der Vergütung das mildere Mittel dar.

Der [X.] lege seiner Auslegung den Stand der Technik der achtziger Jahre des vorigen Jahrhunderts zu Grunde. Er ignoriere die spätere Klarstellung des Gesetzgebers, dass auch digitale Vervielfältigungen von § 53 [X.] erfasst seien. Aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebe sich jedoch die Pflicht, das Urhebergesetz technologieoffen auszulegen. Durch technische Neuerungen solle der Schutz des Urheberrechts nicht unterlaufen werden.

Das Abstellen des [X.]s auf angeblich häufige Einwilligungen in die Vervielfältigung digitaler Vorlagen sei unzulässig. Die Zulässigkeit solcher Vervielfältigungen ergebe sich bereits aus der gesetzlichen Lizenz des § 53 [X.]. Selbst eine unterstellte Einwilligung des [X.] ließe dessen Vergütungsanspruch nicht entfallen; dieser sei nach § 63a [X.] sogar unverzichtbar. Schon gar nicht begründbar sei, warum der Urheber in den Fällen, in denen keine Einwilligung vorliege, [X.] bleiben solle. Der Verweis des [X.]s auf die Möglichkeit technischer Schutzmaßnahmen gegen unberechtigte Vervielfältigungen gehe fehl. Der Urheber könne nicht verpflichtet sein, Vorkehrungen gegen Urheberrechtsverletzungen Dritter zu treffen. Der Staat dürfe seine Schutzverpflichtung nicht auf den Grundrechtsträger abwälzen. Die [X.] sei kein notwendiges Übel, dessen Anwendungsbereich auf ein Minimum zu reduzieren sei, sondern vielmehr die einzig praktikable und damit von der Verfassung geforderte Möglichkeit, die Vergütungsansprüche des [X.] bei privaten Vervielfältigungen zu wahren. Eine unverhältnismäßige Belastung der Hersteller und Importeure stehe nicht zu befürchten, da im Ergebnis der Endkunde die Vergütung trage.

b) Das angegriffene Urteil verstoße ferner gegen den Gleichheitsgrundsatz. Urheber digitaler Vorlagen würden gegenüber Urhebern analoger Vorlagen ungleich behandelt, selbst wenn am Ende des [X.] in beiden Fällen eine Kopie auf Papier stehe. Eine Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei nicht einzusehen, warum Urhebern digitaler Vorlagen, die nicht in einen Ausdruck eingewilligt hätten, ein Vergütungsanspruch vorenthalten bleiben solle, während sogar dem Urheber analoger Vorlagen, der in die Vervielfältigung eingewilligt habe, ein solcher Anspruch zustehe.

c) Der [X.] habe weiter seine Vorlageverpflichtung an den [X.] in offensichtlich willkürlicher Weise verletzt und damit der Beschwerdeführerin [X.] entzogen. Der [X.] hätte dem [X.] die Frage vorlegen müssen, ob seine Auslegung den zwingenden Vorgaben aus Art. 5 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Urheberrechtsrichtlinie; ABl[X.] L 167/10) zuwiderlaufe, wonach Vervielfältigungen auf Papier mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung nur unter der Bedingung zulässig seien, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhielten. Der [X.] erwähne das Gemeinschaftsrecht mit keinem Wort, obwohl im Ausgangsverfahren die Frage diskutiert worden sei, ob die Vervielfältigung durch [X.] ein Verfahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne der Richtlinie darstelle. Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 54a [X.] a.F. hätte zu einer Vergütungspflicht für [X.] führen müssen.

d) Schließlich verletze das angegriffene Urteil den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und beruhe darauf. Das Urteil lasse eine von der Beschwerdeführerin überreichte Studie der [X.] (GfK-Studie) unberücksichtigt, derzufolge drei von vier Personen ihren [X.] am Arbeitsplatz für privates Vervielfältigen und Speichern urheberrechtlich relevanten Materials nutzten, von denen wiederum zwei Drittel das Material auf ihren betrieblichen [X.]n ausdruckten. Erstmals im [X.] führe das Gericht aus, die Studie betreffe auch die Nutzung urheberrechtlich nicht geschützten Materials und sei daher nicht verwertbar. Dies ändere jedoch nichts daran, dass schon nach der Lebenserfahrung - ebenso wie nach den beiden vorinstanzlichen Urteilen sowie dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle - zumindest ein ganz erheblicher Anteil der Dateien fremden Inhalts urheberrechtlichen Schutz genieße. Jedenfalls habe der [X.] das in beiden Tatsacheninstanzen gemachte [X.] der Beschwerdeführerin berücksichtigen müssen, welches sich auf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens für den Fall bezog, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, die vorgelegte Studie belege nicht hinreichend die Vervielfältigung urheberrechtlich relevanter Bilder und Texte. Ungeachtet des Bestreitens der Beschwerdeführerin unterstelle der [X.] das Vorliegen konkludenter Einwilligungen in die Vervielfältigung digitaler Vorlagen sowie die Annahme, [X.] würden im Vergleich zu [X.] nur zu einem wesentlich geringeren Anteil urheberrechtlich relevant genutzt.

IV.

Zu der [X.]beschwerde haben die Beklagte des Ausgangsverfahrens, der [X.] und neue Medien e.V. ([X.]) und die [X.] und Urheberrecht e.V. ([X.]) Stellung genommen. In den einen ähnlichen Sachverhalt betreffenden und vom [X.] im Ergebnis in gleicher Weise entschiedenen Verfahren 1 BvR 2742/08, 1 BvR 2760/08, 1 [X.] und 1 BvR 506/09 haben sich die Beklagten der jeweiligen Ausgangsverfahren mit Relevanz auch für das vorliegende Verfahren geäußert. Die Bundesregierung hat von einer Stellungnahme abgesehen.

1. In den Stellungnahmen der jeweiligen Beklagten sowie des Bundesverbands [X.] wird die grundsätzliche Bedeutung der Sache im Hinblick darauf bestritten, dass § 54a [X.] a.F. durch die [X.] durch eine andere Regelung ersetzt wurde und daher für künftige Fälle keine Relevanz mehr entfalte. Auch zur Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin oder von ihr vertretener Urheber sei die Annahme der [X.]beschwerde nicht angezeigt. Die [X.]beschwerde sei unzulässig, unter anderem wegen fehlender Beschwerdebefugnis, soweit die Beschwerdeführerin für die Verwertungsgesellschaft [X.]... auftrete. Sie sei auch unbegründet; selbst nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin liege jedenfalls keine grobe Verkennung der grundrechtlichen Vorgaben vor.

a) Insbesondere sei eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hinsichtlich des normativ geprägten "geistigen Eigentums" korrespondiere eine Zurückhaltungspflicht der Gerichte. In diesem Sinne habe sich der [X.] zu Recht geweigert, in § 54a [X.] a.F. Inhalte hineinzulesen, die der Gesetzgeber erstmals mit der [X.] habe regeln wollen. Zuvor - seit 1985 und noch bis zum Beginn des Gesetzgebungsverfahrens im [X.] - sei es dem Gesetzgeber stets um die Vergütungspflicht für Kopien von Druckwerken gegangen.

Zu einer Rechtsfortbildung praeter oder contra legem habe kein Anlass bestanden. Zum einen habe es nicht dem [X.] oblegen, anstelle des Gesetzgebers auf neue Technologien zu reagieren. Zum anderen verbiete sich die von der Beschwerdeführerin eingenommene eindimensionale Sichtweise, derzufolge die fachgerichtliche Entscheidung in Grundrechte der Urheber eingreife; vielmehr sei es Aufgabe des Gesetzgebers, in dem komplexen Interessengeflecht aus Urhebern, [X.]n und Geräteherstellern im Rahmen seines Gestaltungsspielraums einen gerechten Ausgleich herbeizuführen. Dieser sei nicht gleichzusetzen mit der jeweils urheberrechtsfreundlichsten Auslegung. So bedürfe auch die allein mit [X.] begründete [X.] gegenüber den Herstellern einer Rechtfertigung aus der Verfassung.

Dass im Ergebnis - auch angesichts der Heranziehung von [X.]herstellern zur [X.] - eine unangemessene und verfassungswidrige Benachteiligung der Urheber vorliege, sei nicht ersichtlich. Nutzer machten sich die digitalen Inhalte durch Visualisierung am Bildschirm oder durch Ausdrucken erstmals zugänglich, worin ein wesentlicher Unterschied zur Re-Produktion durch Kopieren etwa eines Buchs liege. Des Weiteren rechne derjenige, der Inhalte online stelle, damit, dass die Inhalte ausgedruckt und auf diese Weise weiterverbreitet würden. Wolle er dies nicht, könne er den Ausdruck technisch verhindern oder auch kostenpflichtig gestalten. Behalte sich der Urheber online gestellter Inhalte somit sein Ausschließlichkeitsrecht vor, fehle es von vornherein an einem auszugleichenden Eingriff in sein Verwertungsrecht. Komme es gleichwohl in wenigen Fällen zu urheberrechtlich relevanten Kopiervorgängen in den genannten Geräteketten, ohne dass wegen der Beteiligung des [X.] eine Vergütung anfalle, so bewege sich dies im Rahmen der dem Gesetzgeber und dem [X.] erlaubten und unvermeidbaren Typisierung.

b) Ein Gleichheitsverstoß liege in den angegriffenen Entscheidungen ebenfalls nicht. Der [X.] habe hinreichende sachliche Differenzierungsgründe für eine unterschiedliche Behandlung der Gerätetypen und von Urhebern analoger und digitaler Werke dargelegt, insbesondere die Möglichkeit technischer Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Vervielfältigung digitaler Inhalte.

c) Eine Vorlagepflicht an den [X.] habe nicht bestanden. Der [X.] habe, wie von der Urheberrechtsrichtlinie gefordert, das Verbotsrecht des [X.] gegenüber der privaten Digitalkopie als vorrangig angesehen, wie dies auch das [X.] für verfassungsgemäß gehalten habe. Wenn aber die Urheber die von der Richtlinie geforderte Möglichkeit, die Vervielfältigung im privaten Bereich zu verbieten, nach [X.] Recht ohnehin besäßen, komme es auf die Auslegung der Richtlinie im Hinblick auf die Beschränkungen dieser Möglichkeit und damit auch auf die Frage des "gerechten Ausgleichs" nicht an. Der gerechte Ausgleich, der ohnehin vom nationalen Gesetzgeber zu konkretisieren sei, sei im Übrigen durch die Belastung der [X.]hersteller gewährleistet. Welche Geräte konkret herangezogen würden, sei eine vom Gemeinschaftsrecht nicht beantwortete Frage der Zweckmäßigkeit.

2. Die [X.] und Urheberrecht stellt die Frage, ob selbst dann, wenn auch Urhebern digitaler Vorlagen von [X.] wegen eine Vergütung zustehe, diese zwingend im Wege der [X.] erfolgen müsse und ob nicht die von den [X.]herstellern zu leistende Abgabe der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie bereits genügen könnte. Aus urheberrechtlicher Sicht sei es aus mehreren Gründen nicht zwingend, dass der [X.] nur den [X.] für vergütungspflichtig gehalten habe.

Die Urheberrechtsrichtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten nicht zu einem einheitlich ausgestalteten Vergütungssystem, sondern lasse insoweit einen weiten Spielraum. Ob mit dem Anspruch gegen [X.]hersteller der von der Richtlinie geforderte gerechte Ausgleich bewirkt werde, könne allerdings zweifelhaft sein.

3. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Replik darauf, die Tarife für [X.] seien im Hinblick darauf niedrig angesetzt worden, dass die Beteiligten von einer Vergütungspflichtigkeit auch des [X.]s und anderer Geräte ausgegangen seien. Der rechtliche Ausgangspunkt der Beklagten und des Bundesverbands [X.], mangels eines Eingriffs in das Verfügungs- und Verbotsrecht des [X.] entstehe kein Vergütungsanspruch, sei unzutreffend. Technische Schutzmaßnahmen gegen Vervielfältigungen digitaler Inhalte seien jedenfalls im Streitzeitraum bis 2007 ineffektiv gewesen, was auch die Tatsacheninstanzen festgestellt hätten. Der Gesetzgeber schreibe solche Maßnahmen den Urhebern auch nicht vor. Dies wäre zudem völkerrechtswidrig: Art. 5 Abs. 2 der [X.] Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ([X.] 1973, [X.]) verbiete, den Genuss und die Ausübung des Urheberrechts an Förmlichkeiten zu binden. Dies sei im Rahmen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung zu beachten.

B.

Die Kammer nimmt die [X.]beschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]G). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]G liegen vor, insbesondere hat das [X.] die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden.

I.

Die [X.]beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin befugt, die Eigentumsrechte der von ihr vertretenen Wort-Urheber in Prozessstandschaft auch im [X.]beschwerdeverfahren wahrzunehmen (vgl. [X.] 77, 263 <269 f.>). Soweit die Beschwerdeführerin als [X.] an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt war, stehen ihr selbst als juristischer Person die Rechte auf rechtliches Gehör (vgl. [X.] 12, 6 <8>) und auf [X.] (vgl. [X.] 18, 441 <447>) zu. Allerdings kann die Beschwerdeführerin nach § 90 Abs. 1 [X.]G nicht prozessstandschaftlich für die Verwertungsgesellschaft [X.]... auftreten (vgl. [X.] 2, 292 <294>; 10, 134 <136>; st[X.]pr), was jedoch im vorliegenden Fall ohne Auswirkung auf die Entscheidung bleibt.

II.

Die [X.]beschwerde ist offensichtlich begründet, § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]G.

1. Das angegriffene Urteil verstößt wegen Fehlens einer Auseinandersetzung mit der Vorlagepflicht zum [X.] (Art. 267 Abs. 3 AEUV, vormals Art. 234 Abs. 3 [X.]) gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

a) Der [X.] ist [X.] im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das nationale Gericht ist unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten, den [X.] anzurufen (vgl. [X.] 82, 159 <192 f.>).

Nach der Rechtsprechung des [X.]s muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, "dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende [X.]e Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den [X.] war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt" ([X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]. 283/81 [X.] -, amtl. Slg. 1982, S. 03415, NJW 1983, [X.]257 <1258>). Die Entscheidungserheblichkeit der europarechtlichen Frage für den Ausgangsrechtsstreit hingegen beurteilt allein das nationale Gericht (vgl. [X.] 82, 159 <194>).

Das [X.] überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. [X.] 82, 159 <194 f.>; [X.], Beschluss des [X.] vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, Rn. 88 ff.; abzurufen über die Homepage des [X.]). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des [X.]s noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des [X.]s nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (vgl. [X.] 82, 159 <195 f.>; [X.], Beschluss des [X.] vom 6. Juli 2010, a.a.[X.], Rn. 90; Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 -, NJW 2010, [X.]268 <1269>). Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. Februar 2010, a.a.[X.]). Dies entspricht dem Beschluss des [X.] vom 6. Juli 2010 (a.a.[X.], Rn. 90), der eine vertretbare Beantwortung der entscheidungserheblichen Frage verlangt und damit den Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Geltung bringt, nach dem die Beachtung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV durch die Fachgerichte vom [X.] zu kontrollieren ist.

Nach der ständigen Kammerrechtsprechung des [X.]s hat das Fachgericht Gründe anzugeben, die zeigen, ob es sich hinsichtlich des [X.] Rechts ausreichend kundig gemacht hat, und die so dem [X.] eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (vgl. [X.]K 8, 401 <405>; 10, 19 <31>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99 -, NJW 2001, [X.]267 <1268>; Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2036/05 -, NVwZ 2007, S. 942 <945>, vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, S. 780 <781> und vom 25. Februar 2010, a.a.[X.]).

b) Die angegriffenen Entscheidungen lassen bereits nicht erkennen, ob sich der [X.] hinsichtlich des [X.] Rechts kundig gemacht und ob er eine Vorlage überhaupt in Erwägung gezogen hat. Dabei liegt das Bestehen einer Vorlagepflicht nahe. Denn vertretbare andere Ansichten zu der vom [X.] entschiedenen Frage erscheinen auf der Grundlage der Urheberrechtsrichtlinie keinesfalls als ausgeschlossen.

aa) Es stellt sich die zweistufige unionsrechtliche Frage, ob der Begriff der "Verfahren mit ähnlicher Wirkung" (wie beliebige fotomechanische Verfahren) in Art. 5 Abs. 2 lit. a der Urheberrechtsrichtlinie in der Weise ausgelegt werden darf, dass nur Vervielfältigungen von analogen, nicht aber von digitalen Vorlagen umfasst sind, und ob dementsprechend die Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen "gerechten Ausgleich" erhalten, so verstanden werden darf, dass für Vervielfältigungen durch eine Funktionseinheit aus [X.] und [X.] (ohne Beteiligung eines [X.]) ein solcher Ausgleich vom Unionsrecht nicht gefordert wird. [X.] man - mit dem [X.] - ein "Verfahren mit ähnlicher Wirkung" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a der Urheberrechtsrichtlinie, stellte sich immer noch die Frage, ob lit. b dieser Vorschrift tatbestandlich anwendbar ist ("Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch"), mit der Folge, dass ebenfalls die Bedingung eines "gerechten Ausgleichs" eingriffe, nunmehr mit der Besonderheit, dass "technische Maßnahmen" nach Art. 6 der Urheberrechtsrichtlinie zu berücksichtigen wären.

Diese Auslegungsfragen sind selbst dann entscheidungserheblich, wenn das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht zu einem einheitlich ausgestalteten Vergütungssystem zwingt, sondern insoweit einen weiten Spielraum lässt. Wird, wie im [X.] Recht, die Vergütung der Urheber in bestimmten Fällen ausschließlich oder wesentlich mittelbar über Abgaben der Geräteindustrie gewährleistet, könnte sich unter Geltung der Urheberrechtsrichtlinie eine Auslegung des [X.] Rechts verbieten, die für gewisse Arten von urheberrechtlich geschützten Werken oder gewisse Arten der Vervielfältigung diesen Vergütungsweg versperrt. Mit anderen Worten stellt sich im Streitfall nicht die Frage, ob die Urheberrechtsrichtlinie eine [X.] der [X.]hersteller erzwingt, sondern ob - bei vorausgesetzter Geltung eines nationalen Systems der [X.] - Urheber digitaler Vorlagen in bestimmten Konstellationen vom Genuss dieses Systems ausgeschlossen werden dürfen.

Die Begrifflichkeiten "Verfahren mit ähnlicher Wirkung" und "gerechter Ausgleich" werden in der Urheberrechtsrichtlinie nicht erläutert. Art. 5 Abs. 2 unterscheidet jedenfalls nicht ausdrücklich zwischen analogen und digitalen Vorlagen. Der Wortlaut der Vorschrift und die Erwägungsgründe dürften nicht ausschließen, dass die Richtlinie allein auf das Ergebnis ("Wirkung", [X.] "having similar effects", [X.] "ayant des effets similaires") des [X.] und nicht auf die Beschaffenheit der Vorlage abstellt.

Die zeitliche Anwendbarkeit der Richtlinie auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die Richtlinie während des im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Zeitraums (ab April 2001) am 22. Juni 2001 durch Veröffentlichung im [X.] in [X.] trat. Ab Inkrafttreten der Richtlinie bestand auch für den [X.] die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts, und zwar unabhängig davon, dass die einschlägige Norm vor der Urheberrechtsrichtlinie erlassen wurde (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 2006 - [X.]. [X.]/04 [X.] -, amtl. Slg. 2006, [X.], [X.], S. 2465 <2467 f.> m.w.N.). Betroffen ist im Ausgangsverfahren der Streitgegenstand insoweit, als die Feststellung von Vergütungsansprüchen ab 22. Dezember 2002 begehrt wurde (vgl. Art. 10 Abs. 2 der Urheberrechtsrichtlinie).

bb) Eine Ausnahme von der Vorlagepflicht (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982, a.a.[X.]) ist nicht ersichtlich und wird vom [X.] auch nicht geprüft.

Eine bereits gesicherte Rechtsprechung des [X.]s zur genannten Vorlagefrage existiert nicht. Die aufgeworfene Frage ist auch noch nicht in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ("acte [X.]"). Der [X.] hat zwar mit Urteil vom 6. Februar 2003 (- [X.]. [X.]/00 [X.] -, amtl. Slg. 2003, [X.], [X.] 2003, [X.]) zu dem Begriff der "angemessenen Vergütung" in Art. 8 Abs. 2 der [X.]/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermiet- und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums Stellung bezogen. Die Richtlinie gebietet den Mitgliedstaaten, eine Regelung vorzusehen, die gewährleistet, dass der Nutzer eine angemessene Vergütung zahlt, wenn ein Tonträger gesendet wird. Die vom [X.] zur Bestimmung des Begriffs der angemessenen Vergütung angeführten Kriterien lassen sich jedoch nicht ohne weiteres auf den Begriff des angemessenen Ausgleichs in Art. 5 Abs. 2 der Urheberrechtsrichtlinie übertragen.

Schließlich ist eine Ausnahme von der Vorlagepflicht auch nicht unter dem Gesichtspunkt anzunehmen, dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der Frage bleibt ("acte clair"). Eine solche Gewissheit verbietet sich hier schon deswegen, weil die vom [X.] entschiedene Rechtsfrage bereits mit Blick auf das [X.], ähnlich formulierte Recht höchst umstritten war und ist. In den Mitgliedstaaten gelten unterschiedliche Regelungen, ob überhaupt und welche Geräte beziehungsweise Medien belastet werden und welchen "gerechten Ausgleich" die Rechtsinhaber erhalten (vgl. [X.], [X.] Int. 2009, S. 283 <291>). So geht die neuerdings vom [X.] Obersten [X.] geklärte [X.] Rechtslage - bei ähnlicher Gesetzesformulierung wie in [X.] - dahin, dass [X.], nicht aber [X.]s vergütungspflichtig sind (Urteil vom 24. Februar 2009 - 4 Ob 225/08d -, [X.] Int. 2009, S. 754).

Besonders das Vorabentscheidungsersuchen der [X.] im Rechtsstreit der [X.] ([X.]) gegen [X.] zu Fragen des "gerechten Ausgleichs" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b der Urheberrechtsrichtlinie ([X.]. [X.]/08) illustriert den noch vorhandenen Auslegungsbedarf. Die Generalanwältin hat unter dem 11. Mai 2010 ihre Schlussanträge vorgelegt (abzurufen unter [X.]). Sie stellt fest, dass sich die Frage, wie ein Ausgleichssystem ausgestaltet werden solle, nicht vom Wortlaut der Richtlinie her beantworten lasse. Deren Regelungsdichte unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe erlaube es jedoch, zumindest die [X.] gebotenen Grundzüge eines "gerechten Ausgleichs" zu bestimmen. Dieser Begriff sei ein autonomer Begriff des Gemeinschaftsrechts, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen und von jedem Mitgliedstaat umzusetzen sei, wobei dieser für sein Gebiet - bei weitem Ausgestaltungsermessen - die Kriterien festsetze, die am besten geeignet seien, innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen die Beachtung dieses Gemeinschaftsbegriffs zu gewährleisten. Die Richtlinie bestimme nicht, wer zur Zahlung verpflichtet sei. Zwischen der Geräte- beziehungsweise Medienabgabe und dem Gebrauch der Geräte und Medien zur Anfertigung von Privatkopien müsse ein hinreichend enger Zusammenhang bestehen, wobei allerdings die Möglichkeit zur Nutzung ausreiche. In diesem Sinne seien Pauschalabgaben auf Geräte, die für Privatkopien objektiv geeignet sind, als gemeinschaftsrechtskonform anzusehen.

2. Im Rahmen der Prüfung einer Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird der [X.] im Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit ebenfalls zu erörtern haben, inwieweit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine Auslegung des § 54a [X.] a.F. erfordert, die zu einer Stattgabe führen und damit eine Vorlage vor den [X.] überflüssig machen könnte.

a) Zu den konstituierenden Merkmalen des Urheberrechts als Eigentum im Sinne der Verfassung gehören die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege privatrechtlicher Normierung sowie seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können. Im Einzelnen ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der [X.] Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. [X.] 31, 229 <240 f.>; 79, 1 <25>). Dabei hat der Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Entscheidungsraum (vgl. [X.] 21, 73 <83>; 79, 29 <40>). Eingriffe in das Verwertungsrecht des [X.] können freilich nur durch ein gesteigertes öffentliches Interesse gerechtfertigt werden (vgl. [X.] 31, 229 <243>; 49, 382 <400>; 79, 29 <41>).

Sind bei der gerichtlichen Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht (vgl. [X.] 8, 210 <220 f.>; 88, 145 <166>) und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) fordert dabei eine verfassungskonforme Auslegung, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt (vgl. [X.] 86, 288 <320>). Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (vgl. [X.] 8, 28 <34>; 54, 277 <299 f.>).

b) An diesen Maßstäben ist auch die Auslegung des § 54a [X.] a.F. auszurichten.

aa) Der [X.] kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, nur die Vervielfältigung analoger, nicht aber digitaler Vorlagen unterfalle der Vergütungspflicht gemäß § 54a Abs. 1 [X.] a.F. Deswegen seien [X.] auch in Kombination mit anderen Geräten nicht vergütungspflichtig. Die Argumentation des [X.]s erscheint schon zivilrechtlich nicht zwingend. Sie lässt bei Urhebern digitaler Vorlagen jegliche Vergütung entfallen und zieht mildere Mittel, das heißt hier eine Begrenzung der Höhe der Vergütung, nicht in Erwägung. Eine solche Begrenzung hat der [X.] in seiner Entscheidung zur Vergütungspflicht von [X.] selbst vorgenommen (vgl. [X.], 326 <333 f.>). Zwar ist aufgrund der Abgabe auf [X.] ein gewisses Aufkommen bei der Beschwerdeführerin zu erwarten. Dass dieses aber dem Umfang nach hinreicht, um eine angemessene Vergütung der digitalen Urheber zu gewährleisten, ergibt sich aus den fachgerichtlichen Feststellungen jedenfalls nicht. Die Beschwerdeführerin und die [X.] und Urheberrecht weisen darauf hin, bei der Bemessung der [X.]-Abgabe sei man davon ausgegangen, dass weitere Geräte abgabepflichtig seien. Außerdem lässt eine Abgabe auf [X.] die Eigentumsrechte von Urhebern, die von vornherein nur digitale Vorlagen erstellen, ungeschützt.

bb) Die fachrechtliche Auslegung und Anwendung des Urheberrechts muss insbesondere angesichts der auf diesem Gebiet zahlreichen technischen Neuerungen die Eigentumsrechte der Urheber aus Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisten. Eine tatsächliche oder rechtliche Entwicklung kann eine bis dahin eindeutige und vollständige Regelung lückenhaft, ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig werden lassen. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Lückensuche und -schließung findet ihre Rechtfertigung unter anderem darin, dass Gesetze einem Alterungsprozess unterworfen sind. Die Gerichte sind daher befugt und verpflichtet zu prüfen, wie das Gesetzesrecht auf neue Zeitumstände anzuwenden ist (vgl. [X.] 82, 6 <12>; 96, 375 <394>). Dies schließt hier die Prüfung ein, inwieweit eine restriktive Auslegung von § 54a [X.] a.F. angesichts der rasanten Verbreitung digitaler Datenspeicherung und -vervielfältigung dazu führt, dass zu Lasten gewisser Urheber eine absolute Schutzlücke entsteht.

Eine Auslegung im Lichte von Art. 14 Abs. 1 GG hat dabei davon auszugehen, der Gesetzgeber habe dem Urheber durch § 54a [X.] a.F. den ihm von der Verfassung garantierten Verwertungsanspruch für solche Fälle sichern wollen, in denen der [X.] nicht belangt werden kann und daher auf den Gerätehersteller ausgewichen werden muss. Dies entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, der zum Anlass für die Änderung des damaligen § 54 Abs. 1 [X.] (Vorgängerregelung zu § 54a [X.] a.F.) nahm, dass neue Techniken auf dem Gebiet der Reprographie einen außerordentlichen Anstieg von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke herbeigeführt hätten (BTDrucks 10/837, [X.]). Die Bundesregierung sah in ihrem 2002 entstandenen Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft lediglich Bedarf für eine "Klarstellung", dass § 53 [X.] auch für die digitale Vervielfältigung gilt; eine inhaltliche Änderung gegenüber dem geltenden Recht ergebe sich daraus nicht (BTDrucks 15/38, S. 20; vgl. auch bereits [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 3479/08 -, [X.] 2010, [X.]). Im Gesetzentwurf der Bundesregierung für den "[X.]" aus dem [X.] heißt es einleitend, das Gesetz halte an der Zulässigkeit der Privatkopie - auch im digitalen Bereich - fest und fasse das geltende Recht klarer (BTDrucks 16/1828, [X.]). Der allgemeine Teil der Entwurfsbegründung verweist auf die nach altem Recht "gemäß §§ 54, 54a [X.] vergütungspflichtigen digitalen Privatkopie(n)" (a.a.[X.], [X.]5).

cc) Weiter argumentiert der [X.], anders als bei Druckwerken liege bei digitalen Vorlagen häufig eine Einwilligung des Berechtigten in die Vervielfältigung vor. Eine neuere Entscheidung des [X.]s (Urteil vom 29. April 2010 - [X.]/08 -, juris, Rn. 33 f.) deutet das entsprechende Verhalten digitaler Urheber als schlichte Einwilligung. Eine solche ließe lediglich die Rechtswidrigkeit einer urheberrechtlichen Vervielfältigungshandlung entfallen; die Regelungen der §§ 53, 54a, 63a [X.] blieben anwendbar. Die Annahme verbreiteter rechtsgeschäftlicher Einwilligungen lässt jedenfalls offen, warum zum einen den Urhebern in Fällen fehlender Einwilligung keine Vergütung zukommen, zum anderen aber die unterstellte Einwilligung in die Vervielfältigung zugleich einen Verzicht auf jegliche Vergütung enthalten soll. Eine solche Annahme begegnet im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber (vgl. [X.] 31, 229 <240 f.>) erheblichen Bedenken.

3. Daneben bedürfen die weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen [X.] keiner Entscheidung.

III.

Das Urteil des [X.]s ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 [X.]G aufzuheben. Die Sache ist an den [X.] zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss wird damit gegenstandslos.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]G.

Meta

1 BvR 1631/08

30.08.2010

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 3. April 2008, Az: I ZR 94/05, Beschluss

Art 14 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 5 Abs 2 Buchst a EGRL 29/2001, Art 5 Abs 2 Buchst b EGRL 29/2001, § 53 Abs 1 UrhG, § 53 Abs 2 UrhG, § 53 Abs 3 UrhG, § 54a Abs 1 S 1 UrhG vom 25.07.1994, § 54d Abs 1 UrhG vom 25.07.1994

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.08.2010, Az. 1 BvR 1631/08 (REWIS RS 2010, 3753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3753


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 162/10

Bundesgerichtshof, I ZR 162/10, 03.07.2014.

Bundesgerichtshof, I ZR 162/10, 21.07.2011.


Az. 1 BvR 1631/08

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1631/08, 30.08.2010.


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