URHEBER- UND MEDIENRECHT URHEBER BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) MEDIEN VERLAGE VG WORT Hinzufügen
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Nichtannahmebeschluss: Zur Unwirksamkeit einer pauschalen Beteiligung der Verleger im Verteilungsplan einer Verwertungsgesellschaft - unzureichende Substantiierung der Rügen eines Eingriffs in Schutzbereich der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG), einer unzulässigen Ungleichbehandlung gegenüber Tonträger- und Filmherstellern als Inhaber gesetzlicher Leistungsschutzrechte sowie einer Verletzung des Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage nach Art 267 Abs 3 AEUV
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Die Beschwerdeführerin ist ein Verlag, der unter anderem die Werke des [X.] des Ausgangsverfahrens verlegt. Beklagte des Ausgangsverfahrens ist eine Verwertungsgesellschaft (im Folgenden: die Beklagte). Deren satzungsgemäßer Zweck ist die treuhänderische Wahrnehmung der ihr vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen Befugnisse. Durch den [X.] überträgt der Urheber unter anderem die gesetzlichen Vergütungsansprüche für bestimmte nach den urheberrechtlichen Schrankenregelungen zulässige Nutzungen seiner Werke (vgl. § 27 Abs. 2, § 54 ff. des Gesetzes über [X.] und verwandte Schutzrechte <[X.]sgesetz - [X.]>) zur treuhänderischen Wahrnehmung auf die Beklagte, und zwar bezüglich aller bereits geschaffenen und zukünftig zu schaffenden Sprachwerke. Vertragsbestandteil ist der Verteilungsplan der Beklagten, der bislang eine Beteiligung der Verleger nach einem bestimmten Schlüssel vorsah, so dass sich der auf die Urheber entfallende Anteil entsprechend verringerte. Der Kläger war der Ansicht, dass diese Ausschüttungspraxis unrechtmäßig war, und erhob gegen die Beklagte eine entsprechende Feststellungsklage.
2. Das [X.] gab der Klage überwiegend statt ([X.], Teilurteil vom 24. Mai 2012 - 7 O 28640/11 -, juris). Die Beschwerdeführerin habe kein eigenes Leistungsschutzrecht. Da der Kläger alle - auch zukünftigen - Ansprüche zuerst an die Beklagte abgetreten habe, sei eine etwaige folgende Abtretung an die Beschwerdeführerin ins Leere gegangen. Deren Beteiligung sei deshalb willkürlich und verstoße damit gegen § 7 des Gesetzes über die Wahrnehmung von [X.]en und verwandten Schutzrechten (im Folgenden: [X.]). Das [X.] bestätigte im Wesentlichen das landgerichtliche Urteil ([X.], Urteil vom 17. Oktober 2013 - 6 U 2492/12 -, juris).
3. In der Revisionsinstanz trat die Beschwerdeführerin dem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten bei (vgl. § 66 ZPO).
Der [X.] setzte das Verfahren zunächst aus, um die Entscheidung des [X.] in dem Vorabentscheidungsverfahren "[X.]" abzuwarten. Der [X.] entschied unter anderem, dass Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a und b der Richtlinie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (im Folgenden: [X.] 2001/29/[X.]) dahin auszulegen sei, dass er den Mitgliedstaaten nicht gestatte, die Hälfte des den Rechtsinhabern zustehenden gerechten Ausgleichs den [X.] der von den Urhebern geschaffenen Werke zu gewähren, ohne dass die Verleger in irgendeiner Art und Weise verpflichtet wären, die Urheber auch nur indirekt in den Genuss des ihnen vorenthaltenen Teils des Ausgleichs kommen zu lassen (vgl. [X.], Urteil vom 12. November 2015, [X.], [X.]/13, [X.]:C:2015:750).
4. Daraufhin bestätigte der [X.] mit Urteil vom 21. April 2016 das Urteil des [X.]s ([X.], 77).
Die Beklagte sei nicht berechtigt, den auf verlegte Werke des [X.] entfallenden und an diesen auszuschüttenden Anteil an ihren Erlösen gemäß den einschlägigen Verteilungsplänen unter Abzug eines pauschalen Verlegeranteils an der Verteilungsmasse zu berechnen (vgl. [X.], 77 <85 Rn. 22>). Die entsprechenden Bestimmungen von Satzung und Verteilungsplänen seien gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. [X.], 77 <86 Rn. 25>). Sie seien mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 [X.], dass die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Rechte und Ansprüche ausschließlich an deren Inhaber zu verteilen habe, nicht zu vereinbaren. Als Treuhänderin dürfe sie die Erlöse nicht an Nichtberechtigte auskehren. Verleger seien nicht bereits aufgrund des Abschlusses eines eigenen [X.]s "Berechtigte", sondern nur dann, [X.]n die Einnahmen der Beklagten auf der Wahrnehmung originärer oder von den Wortautoren abgeleiteter Rechte oder Ansprüche dieser Verleger beruhten (vgl. [X.], 77 < 87 f. Rn. 28-33>).
Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Wahrnehmung ihr von den [X.] eingeräumter Rechte oder übertragener Ansprüche Einnahmen in einem Umfang erziele, der es rechtfertige, regelmäßig die Hälfte an die Verleger auszuschütten (vgl. [X.], 77 <89 Rn. 38>). [X.] stehe kein urheberrechtliches Leistungsschutzrecht und auch kein originärer Beteiligungsanspruch an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen zu (vgl. [X.], 77 <90 Rn. 41 f.>). Nach dem Unionsrecht müssten die Einnahmen aus der Gerätevergütung unbedingt den unmittelbar und originär berechtigten Wortautoren zukommen (vgl. [X.], 77 <90 Rn. 43>). Nach der Rechtsprechung des [X.] sei bei Umsetzung der von Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] 2001/29/[X.] ermöglichten Reprographie- und Privatkopieausnahmen die Zahlung des von der Richtlinie verlangten gerechten Ausgleichs an die Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorzusehen (vgl. [X.], 77 <91 Rn. 45>). Anspruchsberechtigte seien allein die in Art. 2 [X.] 2001/29/[X.] genannten Urheber und Leistungsschutzberechtigten. Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a und b [X.] 2001/29/[X.] könne aufgrund der "[X.]"-Entscheidung nicht dahingehend ausgelegt werden, dass es den Mitgliedstaaten möglich sei, einen Teil des gerechten Ausgleichs den [X.] zu gewähren. Eine Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 3 A[X.]V sei nicht erforderlich (vgl. [X.], 77 <91 ff. Rn. 46-48>).
§ 63a Satz 2 Fall 2 [X.] fingiere kein Leistungsschutzrecht oder originären Beteiligungsanspruch der Verleger. Daraus folge lediglich, dass der Urheber dem Verleger seine gesetzlichen Vergütungsansprüche unter bestimmten Voraussetzungen im Voraus abtreten könne; eigene Rechte oder Ansprüche des Verlegers würden nicht begründet. Zwar habe der Gesetzgeber mit der Regelung eine pauschale Verlegerbeteiligung erreichen wollen; dies habe jedoch im Gesetz keinen Niederschlag gefunden und sei deswegen unbeachtlich (vgl. [X.], 77 <99 Rn. 68 f.>). Überdies widerspräche eine solche Auslegung dem Unionsrecht.
Ein Beteiligungsanspruch der Verleger folge auch nicht aus der Inhaberschaft am Verlagsrecht gemäß § 8 des Gesetzes über das Verlagsrecht ([X.]) (vgl. [X.], 77 <100 Rn. 71>). Die Erlöse der Beklagten beruhten nicht auf einer Verwertung des den [X.] von den Wortautoren eingeräumten [X.] (vgl. [X.], 77 <100 Rn. 72>). Es könne offen bleiben, ob das Verlagsrecht dem Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 17 Abs. 1 [X.]-Grundrechte-charta unterfalle, da das dem Verleger vom Urheber eingeräumte Recht von vornherein durch die gesetzlichen Schranken des [X.]s dinglich beschränkt sei und deswegen durch eine nach den urheberrechtlichen [X.] zulässige Nutzung nicht beeinträchtigt werden könne (vgl. [X.], 77 <100 f. Rn. 74 f.>).
Es sei nicht ersichtlich, dass die Verleger der Beklagten ihnen von den Urhebern nachträglich abgetretene Vergütungsansprüche in einem Umfang übertragen hätten, der eine wie von den Verteilungsplänen vorgesehene Verlegerbeteiligung rechtfertige. Nach § 63a Satz 2 Fall 2 [X.] sei zwar eine Abtretung an den Verleger im Voraus zusammen mit der Einräumung des [X.] zulässig; dies sei jedoch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a und b [X.] 2001/29/[X.] richtlinienkonform einschränkend dahin auszulegen, dass nur Fälle erfasst würden, in denen der Verleger die ihm im Voraus abgetretenen Vergütungsansprüche im Interesse des Urhebers von der Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lasse (vgl. [X.], 77 <101 f. Rn. 76-78>).
Eine Abtretung der gesetzlichen Vergütungsansprüche im Nachhinein sei nur wirksam, [X.]n die Ansprüche nicht zuvor an einen Dritten abgetreten worden seien (vgl. [X.], 77 <103 f. Rn. 82>). Es sei nicht ersichtlich, dass die Verleger der Beklagten ihnen solche von den Urhebern im Nachhinein wirksam abgetretenen Ansprüche in einem Umfang übertragen hätten, der die vorgesehene hälftige Verlegerbeteiligung rechtfertige. Ob den [X.] aufgrund nachträglich abgetretener Ansprüche eine (anderweitige) bestimmte Beteiligung zustehe, sei nicht Gegenstand der Feststellungsklage (vgl. [X.], 77 <104 Rn. 83>).
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
1. Die Beschwerdeführerin sei Inhaberin rechtsgeschäftlich übertragener, ausschließlicher Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte, die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt seien. Der [X.] habe den Einfluss von Art. 14 Abs. 1 GG völlig verkannt. Er hätte Art. 14 Abs. 1 GG bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "unangemessene Benachteiligung" (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und "Willkür" (§ 7 Satz 1 [X.]) berücksichtigen müssen. Auch eine Abwägung der [X.] der Beteiligten finde nicht statt.
Indem der [X.] die Verlegerbeteiligung für unzulässig erklärt habe, verwehre er der Beschwerdeführerin die von [X.] wegen gebotene Kompensation für Eingriffe aufgrund gesetzlich erlaubter Vervielfältigungen und Verbreitungen - etwa gemäß § 53 [X.] - in ihre durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Ausschließlichkeitsrechte und verkenne dadurch die Bedeutung der Eigentumsgarantie. [X.]liche Schrankenregelungen seien nach der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich nur dann mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, [X.]n sie von einem Anspruch auf angemessene Vergütung begleitet würden. Außerdem ergebe sich aus der Gesetzeshistorie der §§ 54-54c [X.], dass der Gesetzgeber die Grundrechtsrelevanz von [X.] auch für Verleger im Auge gehabt und sich darauf gestützt habe, dass der Verleger im Wege der hergebrachten Beteiligung an den Erträgen der Beklagten angemessen vergütet werde. Andernfalls wäre die Gesetzeslage auch nicht mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.
Das angegriffene Urteil verhindere einerseits die Beteiligung der Verleger am Erlös der Beklagten auf privatautonomer Grundlage und unterbinde andererseits durch die einschränkende Auslegung von § 63a Satz 2 [X.] und die An[X.]dung des Prioritätsgrundsatzes weitgehend den Erwerb gesetzlicher Vergütungsansprüche. Dies führe zu einem mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbaren Auseinanderfallen von Rechtsinhaberschaft und Vergütung.
Der [X.] verkenne den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich, indem er davon ausgehe, dass keine geschützten Rechtspositionen der Beschwerdeführerin berührt seien, da das Vervielfältigungsrecht des Verlegers von vornherein durch die gesetzlichen Schranken des [X.]s "dinglich beschränkt" sei. Diese Konstruktion trüge jedoch dann nicht, [X.]n der Gesetzgeber nach Abschluss des [X.] und Einräumung des [X.] eine neue Schrankenbestimmung einführe. Vor allem aber verkenne der [X.] den Umfang des Schutzbereichs von Art. 14 Abs. 1 GG. Auch vom Gesetzgeber "dinglich beschränkte" Rechtspositionen seien eigentumsfähig.
2. Es liege auch eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung gegenüber [X.] und Filmherstellern vor. Während der Beschwerdeführerin die Kompensation für Eingriffe in ihre Vervielfältigungs- und Verwertungsrechte verwehrt werde, würden [X.] und Filmhersteller eine solche erhalten. Zwar seien diese Inhaber gesetzlicher Leistungsschutzrechte und Vergütungsansprüche (§§ 85 f., 94 [X.]), während die Verleger nur über rechtsgeschäftlich erworbene Positionen verfügten. Dies mache für den Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG jedoch keinen Unterschied. Der Gesetzgeber habe einen Gleichheitsverstoß nur vermeiden können, indem er eine Verlegerbeteiligung an den Erlösen der Verwertungsgesellschaften vorgesehen habe.
3. Das angegriffene Urteil verletze des Weiteren Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG, indem es der Beschwerdeführerin den rechtsgeschäftlichen Erwerb gesetzlicher Vergütungsansprüche weitgehend verunmögliche. Die vom [X.] vorgenommene "richtlinienkonform einschränkende" Auslegung von § 63a Satz 2 [X.] stelle eine richterliche Rechtsfortbildung dar, die die Grenzen von Art. 20 Abs. 2 GG überschreite.
4. Das Urteil verstoße auch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, da der [X.] die Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 A[X.]V in willkürlicher Weise verletzt habe, indem er die Vorlagepflicht grundsätzlich verkannt habe und den den Fachgerichten zukommenden Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschreite. Zwar setze sich der [X.] im Hinblick auf verschiedene Rechtsfragen mit der Vorlagepflicht auseinander, er ziehe aber bei der Auslegung von § 63a Satz 2 Fall 2 [X.] eine Vorlage überhaupt nicht in Erwägung und unterlasse eine Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des [X.]. Zudem habe der [X.] eine vom [X.] bislang nicht geklärte Rechtsfrage eigenständig unter Überschreitung des ihm zukommenden [X.] entschieden. Es gebe bislang keine Rechtsprechung des [X.] zu der Frage, ob Art. 5 [X.] 2001/29/[X.] ein rechtsgeschäftlich erworbenes Vervielfältigungsrecht "dinglich beschränke". Auch die Frage, ob die [X.] des Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a und b [X.] 2001/29/[X.] einen Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 17 der [X.]-Grundrechtecharta darstelle, sei vom [X.] bislang nicht entschieden.
Die [X.]beschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Begründung einer [X.]beschwerde gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G.
1. Danach muss der Antrag, der das [X.]beschwerdeverfahren einleitet, das Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung des Organs, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt sieht, bezeichnen. Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Inhalt und Grundlagen auseinandersetzen, soweit diese für seine Beschwerde erheblich sein können (vgl. [X.] 85, 36 <52>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>). Stützt sich eine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder dieser Begründungen auseinandersetzen (vgl. [X.], 402 <417>). Hängt hierbei die geltend gemachte Grundrechtsverletzung von einer bestimmten Rechtslage nach einfachem Recht ab, so ist auch eine Auseinandersetzung hiermit erforderlich (vgl. [X.] 101, 331 <345 f.>).
2. Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin hat eine Verletzung [X.] Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte nicht hinreichend substantiiert dargetan.
a) Dies gilt zunächst für die Rüge einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG. Wie auch die Beschwerdeführerin einräumt, kommt ihr nach geltender Rechtslage kein eigenes Leistungsschutzrecht zu. Eine Verletzung des ihr von dem Kläger eingeräumten ausschließlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts (Verlagsrecht, vgl. § 8 [X.]) hat sie jedoch nicht hinreichend substantiiert und insbesondere unter Auseinandersetzung mit der einfachrechtlichen Rechtsauffassung des [X.]s in der angegriffenen Entscheidung dargelegt.
aa) Der Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG betrifft grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. [X.] 112, 93 <107>; 115, 97 <110 f.>). Damit schützt die Eigentumsgarantie nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Ansprüche (vgl. [X.] 83, 201 <208>; 115, 97 <111>). Auch das [X.] unterfällt dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. [X.] 31, 229 <240>; 129, 78 <101>; 134, 204 <229 Rn. 87>).
Grundgedanke des [X.] [X.]s ist die angemessene Beteiligung der Urheber am wirtschaftlichen Nutzen ihrer Werke (vgl. [X.], 135 <143>; 17, 266 <282>; 141, 13 <35>); was inzwischen in § 11 Satz 2 [X.] auch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gefunden hat. Die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung zu dem Urheber sowie die Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen und seine Leistung wirtschaftlich zu angemessenen Bedingungen verwerten zu können, genießen den Schutz des Eigentumsgrundrechts; sie machen [X.] des [X.]s aus (vgl. [X.] 134, 204 <229 Rn. 87>; stRspr).
Art. 14 Abs. 1 GG ist dabei ein wesentlich normgeprägtes Grundrecht. Die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. [X.] 53, 257 <292>).
bb) Die Beschwerdeführerin hat schon nicht dargelegt, dass unter dem Schutz des Art. 14 GG stehende Rechte durch die angegriffene Entscheidung berührt sind.
(1) Gesetzliche Vergütungsansprüche sind vom Gesetzgeber ausschließlich zugunsten der Urheber und nicht der Inhaber von abgeleiteten Nutzungsrechten wie dem Verlagsrecht vorgesehen (vgl. exemplarisch § 54 Abs. 1 [X.]). Sie gehen von Gesetzes wegen auch nicht automatisch mit Übertragung des Nutzungsrechts über (vgl. [X.], in: Schricker/Loe[X.]heim, [X.], 5. Aufl. 2017, vor § 44a ff. Rn. 46). Allein daraus, dass diese Vergütungsansprüche von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden und dass die Beklagte bislang in ständiger Praxis die in Streit stehende Verlegerbeteiligung vornahm, kann nicht gefolgert werden, dass die alleinige Rechtsinhaberschaft der Urheber lediglich "formal" bestehe, mag auch der Gesetzgeber das überkommene System der Verlegerbeteiligung vor Augen gehabt haben (vgl. Loe[X.]heim, in: [X.]., [X.], 5. Aufl. 2017, § 63a Rn. 2 ff.).
(2) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass diese gesetzgeberische Konzeption zu einem verfassungswidrigen Auseinanderfallen von Beeinträchtigung und Kompensation führe, richtet sich die [X.]beschwerde insoweit mittelbar gegen die urheberrechtlichen [X.] selbst, wobei die Beschwerdeführerin schon nicht im Einzelnen aufzählt, von welchen [X.] sie sich konkret betroffen sieht. Darüber hinaus fehlt eine nähere - über die bloße Erwähnung von § 52b [X.] a.F. hinausgehende - Auseinandersetzung mit dem für das Vorliegen einer Beeinträchtigung relevanten Unterschied zwischen Schranken, die bereits vor Erwerb des [X.] bestanden, und solchen, die erst nachträglich dieses Recht beschränkten. Außerdem hätte bezüglich jeder einzelnen Norm dargelegt werden müssen, ob in diesem Fall eine vergütungsfreie Schrankenregelung aufgrund eines gesteigerten öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein könnte (vgl. [X.] 31, 229 <243>; 49, 382 <400>; 79, 29 <41>).
(3) Die Beschwerdeführerin legt auch nicht substantiiert dar, dass sie entgegen den Ausführungen des [X.]s auf [X.] Ansprüche des [X.] gegen die Beklagte erworben hat. Der [X.] hat ausdrücklich festgehalten, dass eine Beteiligung von [X.] aufgrund von den Urhebern abgeleiteter Rechte oder Ansprüche grundsätzlich möglich ist (vgl. [X.], 77 <88 Rn. 33>; vgl. auch Loe[X.]heim, in: [X.]., [X.], 5. Aufl. 2017, § 63a Rn. 21). Insoweit geht die Beschwerdeführerin jedoch nicht auf das Argument des [X.]s ein, wonach ein bestimmter Anspruch nur dann wirksam abgetreten werden kann, [X.]n er nicht zuvor an einen Dritten abgetreten worden ist (vgl. [X.], 77 <103 f. Rn. 82>). Das [X.] hatte diesbezüglich explizit festgestellt, dass solche prioritären Abtretungen an Verleger nicht stattgefunden hätten (vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2013 - 6 U 2492/12 -, juris, Rn. 163 ff.). Dies greift die [X.]beschwerde nicht an. Die Frage der Auslegung von § 63a Satz 2 [X.] spielt insoweit keine Rolle, da davon nur Vorausabtretungen erfasst werden. Inwieweit der Beschwerdeführerin angesichts dessen überhaupt noch abgeleitete Ansprüche zustehen könnten, wird in der [X.]beschwerde nicht dargelegt. Insoweit scheidet auch eine Verletzung des von der Beschwerdeführerin gerügten Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG aus.
b) Auch soweit die Beschwerdeführerin rügt, sie werde entgegen Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber [X.] und Filmherstellern ungleich behandelt, ist ihr Vortrag unsubstantiiert.
aa) Hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG muss plausibel dargelegt werden, wer in Bezug auf [X.] in welcher Weise benachteiligt wird. Die [X.]beschwerde muss erkennen lassen, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine auch individuell nachteilig wirkende Ungleichbehandlung bestehen soll. Dabei ist auch auf naheliegende Gründe für und gegen die angegriffene Differenzierung einzugehen (vgl. [X.] 131, 66 <82 f.> m.w.N.).
bb) Die Beschwerdeführerin vergleicht sich hier mit der Gruppe der [X.] und Filmhersteller, denen ein eigenes Leistungsschutzrecht zukommt (vgl. §§ 85, 94 [X.]). Es wird jedoch nicht ausgeführt, inwieweit die Leistung der Verleger mit derjenigen von [X.] und Filmherstellern vergleichbar ist. Auch befasst sich die Beschwerdeführerin nicht näher damit, dass das unterschiedliche Schutzniveau gerade in der Existenz des gesetzlichen Leistungsschutzrechts begründet sein könnte, und befasst sich nicht mit den Gründen, die zur Einführung von Leistungsschutzrechten für [X.] und Filmherstellern geführt haben (vgl. zu Tonträgerherstellern [X.] 142, 74 <77>).
c) Ein Entzug des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen.
aa) Der [X.] ist [X.] im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das nationale Gericht ist unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 A[X.]V von Amts wegen gehalten, den [X.] anzurufen (vgl. [X.] 82, 159 <192 f.>; 129, 78 <105>).
Nach der Rechtsprechung des [X.] muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, [X.]n sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, "dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige An[X.]dung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt" ([X.], Urteil vom 6. Oktober 1982, [X.], [X.], [X.]:C:1982:335, Rn. 21; Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan, [X.]/08, [X.]:[X.], Rn. 21). Die Entscheidungserheblichkeit der europarechtlichen Frage für den Ausgangsrechtsstreit hingegen beurteilt allein das nationale Gericht (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 10; Urteil vom 27. Juni 1991, [X.], [X.]/89, [X.]:C:1991:278, Rn. 47; dazu [X.] 82, 159 <194>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105 f.>).
Das [X.] überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und An[X.]dung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 A[X.]V bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. [X.] 82, 159 <194>; 126, 286 <315 ff.>; 129, 78 <106>; [X.], Beschluss des [X.] vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, [X.], Rn. 40). Die Vorlagepflicht wird insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. [X.] 82, 159 <195>; 126, 286 <316>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>; 135, 155 <232 Rn. 181>; [X.], Beschluss des [X.] vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, [X.], Rn. 41), oder in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des [X.] zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. [X.] 82, 159 <195>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106>; 135, 155 <232 Rn. 182>; [X.], Beschluss des [X.] vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, [X.], Rn. 42). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, [X.]n das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen not[X.]dig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. [X.] 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <188>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232 f. Rn. 183>; [X.], Beschluss des [X.] vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, [X.], Rn. 43). Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V (vgl. [X.] 126, 286 <317 f.>; 128, 157 <187 ff.>; 129, 78 <106 f.>).
bb) Eine nach diesen Maßstäben unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt.
(1) Eine grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht im Hinblick auf die Auslegung von § 63a Satz 2 [X.] ist bereits deshalb nicht ersichtlich, weil der [X.] offenbar keine Zweifel hinsichtlich der Frage der richtlinienkonformen Auslegung dieser Norm hatte (vgl. [X.], 77 <102 f. Rn. 78 ff.>).
(2) Die [X.]beschwerde zeigt auch nicht substantiiert auf, dass ein Fall der Unvollständigkeit der Rechtsprechung hinsichtlich der Vereinbarkeit der Auslegung der [X.] 2001/29/[X.] mit Art. 17 der [X.]-Grundrechtecharta vorliegt. Die [X.]beschwerde geht davon aus, dass die Richtlinie keine "dinglich beschränkende" Wirkung auf von Art. 17 der [X.]-Grundrechtecharta geschützte Positionen entfallen könne, da Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a und b [X.] 2001/29/[X.] fakultativ sei und bereits deshalb das ausschließliche Vervielfältigungsrecht nicht dinglich beschränken könne. Dabei übersieht die [X.]beschwerde, dass der [X.] insoweit nicht von einer dinglich beschränkenden Direktwirkung der Richtlinienbestimmung ausgeht, sondern dies auf die Umsetzungsregelung im [X.]sgesetz zurückführt (vgl. [X.], 77 <101 Rn. 75>).
(3) Nach Ansicht der [X.]beschwerde bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsstellung des Inhabers eines rechtsgeschäftlich erworbenen ausschließlichen Vervielfältigungsrechts hinter der des originären Rechtsinhabers [X.], worauf der [X.] nicht eingegangen sei. Die [X.]beschwerde zeigt jedoch erneut nicht auf, inwieweit diese Frage entscheidungserheblich und damit vorlagepflichtig nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V gewesen wäre. Selbst [X.]n eine Verlegerbeteiligung unionsrechtlich zulässig wäre, müsste diese im nationalen Recht ihren Niederschlag finden. Mit der einfachrechtlichen Begründung ihres Beteiligungsanspruches hat sich die Beschwerdeführerin aber nicht auseinandergesetzt.
cc) Darüber hinaus ist der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG dadurch Genüge getan, dass Rechtsschutz durch den [X.] auch bezüglich der Anforderungen des Art. 17 Abs. 1 der [X.]-Grundrechtecharta gewährt wurde (vgl. [X.], 77 <100 f. Rn. 74>); für einen Verstoß gegen die Vorlagepflicht aus den nationalen Grundrechten und der Rechtsschutzgarantie (vgl. [X.] 142, 74 <115 Rn. 123>) ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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18.04.2018
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BGH, 21. April 2016, Az: I ZR 198/13, Urteil
Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 5 Abs 2 Buchst b EGRL 29/2001, UrhG, § 7 S 1 UrhWahrnG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 18.04.2018, Az. 1 BvR 1213/16 (REWIS RS 2018, 10582)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 10582
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Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1213/16, 18.04.2018.
Bundesgerichtshof, I ZR 198/13, 21.04.2016.
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