Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.02.2020, Az. 2 BvR 739/17

2. Senat | REWIS RS 2020, 2693

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

GESETZGEBUNG BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) EUROPA- UND VÖLKERRECHT STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT EUROPA GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ VERFASSUNGSBESCHWERDE PATENTE EINHEITLICHES PATENTGERICHT EUROPÄISCHES PATENTAMT (EPA) BUNDESPRÄSIDENT

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Gegenstand

Zustimmungsgesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ ) mit Art 23 Abs 1 S 3 GG iVm Art 79 Abs 2 GG unvereinbar und nichtig - "Recht auf Demokratie" (Art 38 Abs 1 S 1, Art 20 Abs 1, Abs 2 GG iVm Art 79 Abs 3 GG) vermittelt rügefähiges Recht auf Einhaltung der Formen der Art 23 Abs 1 S 2, S 3 GG Art 79 Abs 2 GG bei Übertragung von Hoheitsrechten (formelle Übertragungskontrolle) - EUEPatGÜbk als "vergleichbare Regelung" iSd Art 23 Abs 1 S 3 GG - Übertragung von Rechtsprechungsaufgaben als inhaltliche Änderung des GG - Sondervotum: Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis insgesamt unzulässig


Leitsatz

1. Der Schutz von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG erstreckt sich auch auf die Wahrung der Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG an eine wirksame Übertragung von Hoheitsrechten. Bürgerinnen und Bürger haben zur Sicherung ihrer demokratischen Einflussmöglichkeiten im Prozess der europäischen Integration grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür vorgesehenen Formen der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Art. 79 Abs. 2 GG erfolgt (formelle Übertragungskontrolle) .

2. Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen, die in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Integrationsprogramm der Europäischen Union stehen, sind an Art. 23 Abs. 1 GG zu messen .

3. Ein Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag, das unter Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG ergangen ist, vermag die Ausübung öffentlicher Gewalt durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union oder eine mit ihr in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis stehende zwischenstaatliche Einrichtung nicht zu legitimieren und verletzt deshalb die Bürgerinnen und Bürger in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG .

Tenor

1. Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (Beschluss des [X.] vom 10. März 2017, Plenarprotokoll 18/221, [X.], Bundestagsdrucksache 18/11137) verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes.

2. Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (Bundestagsdrucksache 18/11137, Beschluss des [X.] vom 10. März 2017, Plenarprotokoll 18/221, [X.]) ist mit Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

4. Die [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbes[X.]hwerde ri[X.]htet si[X.]h gegen das von [X.] und [X.]esrat bes[X.]hlossene Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht (im Folgenden: [X.]-ZustG), mit dem die Voraussetzungen für die Ratifikation des genannten Übereinkommens ([X.] Nr. [X.] vom 20. Juni 2013, [X.] [X.]) ges[X.]haffen werden sollen (BTDru[X.]ks 18/11137; [X.] 202/17).

2

Das Übereinkommen über ein Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht (im Folgenden: [X.]) ist ein völkerre[X.]htli[X.]her [X.], der auss[X.]hließli[X.]h Mitgliedstaaten der [X.] offensteht (vgl. Art. 84 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Bu[X.]hstabe b [X.]). Mit ihm soll ein von der Mehrheit der Mitgliedstaaten getragenes Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht erri[X.]htet werden. Es ist Teil eines umfassenderen [X.] [X.]s zum Patentre[X.]ht, [X.] die Einführung eines [X.] Patents mit einheitli[X.]her Wirkung als neues S[X.]hutzre[X.]ht auf [X.] der [X.] im Wege einer Verstärkten Zusammenarbeit gemäß Art. 20 [X.], Art. 326 [X.] A[X.] (vgl. BTDru[X.]ks 18/8827, [X.]) ist. Zu dem [X.] gehören au[X.]h die Verordnung ([X.]) Nr. 1257/2012 des [X.] und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Berei[X.]h der S[X.]haffung eines einheitli[X.]hen Patents[X.]hutzes ([X.] Nr. L 361 vom 31. Dezember 2012, [X.]; Nr. L 307 vom 28. Oktober 2014, [X.]) sowie die Verordnung ([X.]) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Berei[X.]h der S[X.]haffung eines einheitli[X.]hen Patents[X.]hutzes im Hinbli[X.]k auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen ([X.] Nr. L 361 vom 31. Dezember 2012, [X.]). Diese sind ni[X.]ht Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbes[X.]hwerde.

3

1. a) Patente sind na[X.]h überkommenem ([X.]) Verständnis staatli[X.]h gewährte subjektive Auss[X.]hlussre[X.]hte (vgl. [X.], in: Kraßer/[X.], Patentre[X.]ht, 7. Aufl. 2016, § 1 Rn. 1 [X.]; [X.], in: [X.], Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, § 1 Rn. 2) für neue te[X.]hnis[X.]he Erfindungen, die auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit beruhen und gewerbli[X.]h anwendbar sind (vgl. § 1 Abs. 1 [X.]). Sie werden in einem Verwaltungsverfahren dur[X.]h Verwaltungsakt erteilt und stellen na[X.]h ihrer Erteilung mit dem Eigentum verglei[X.]hbare absolute Re[X.]hte dar (vgl. [X.], in: [X.], Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, § 1 Rn. 2a [X.]), die [X.] gegenüber vor den Zivilgeri[X.]hten dur[X.]hgesetzt werden können.

4

Der Patents[X.]hutz unterliegt dem Grundsatz der Territorialität, wona[X.]h ein für ein bestimmtes Hoheitsgebiet erteiltes Patent nur dort Wirkung entfaltet (vgl. [X.], 331 <333 f.>).

5

b) Neben den nationalen Patenten gibt es seit mehreren Jahrzehnten ein [X.]s Patent, das auf dem [X.] vom 5. Oktober 1973 - EPÜ (vgl. [X.], geändert dur[X.]h Bes[X.]hluss des Verwaltungsrates vom 21. Dezember 1978 sowie dur[X.]h die Akte zur Revision von Art. 63 EPÜ vom 17. Dezember 1991 und zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung [X.] Patente vom 29. November 2000 ) beruht und vom [X.] erteilt wird. Dessen Träger, die [X.], ist eine von der [X.] zu unters[X.]heidende zwis[X.]henstaatli[X.]he Einri[X.]htung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 [X.], deren Aufgabe die Unterhaltung eines eigenständigen und autonomen Patentre[X.]htssystems ist (vgl. [X.], in: [X.]/Zuleeg/[X.], [X.]re[X.]ht - Handbu[X.]h für die [X.] Re[X.]htspraxis, 3. Aufl. 2015, § 21 Rn. 79). Das [X.] verleiht jedo[X.]h kein einheitli[X.]hes S[X.]hutzre[X.]ht, sondern stellt ein einheitli[X.]hes Erteilungsverfahren für die beteiligten [X.]sstaaten zur Verfügung. Re[X.]htswirkungen und Verletzungsfolgen eines [X.] Patents ri[X.]hten si[X.]h im Wesentli[X.]hen na[X.]h dem Re[X.]ht der [X.]sstaaten, für die es erteilt wird (vgl. Art. 64 EPÜ; [X.], in: [X.], [X.], 3. Aufl. 2019, Art. 2 Rn. 2 f., 15). Das [X.] Patent wird insoweit au[X.]h als "Bündelpatent" bezei[X.]hnet (vgl. etwa [X.]/[X.], in: [X.], Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, Internationaler Teil Rn. 104; [X.], [X.] 2015, [X.] 544 <544>). Für bestimmte Erzeugnisse, die zu einem bereits erteilten Patent akzessoris[X.]h sind, kann der Patents[X.]hutz mit "ergänzenden S[X.]hutzzertifikaten" zeitli[X.]h erweitert werden (vgl. Verordnung <[X.]> Nr. 469/2009 des [X.] und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende S[X.]hutzzertifikat für Arzneimittel, [X.] Nr. [X.] vom 16. Juni 2009, [X.]; Verordnung <[X.]> Nr. 1610/96 des [X.] und des Rates vom 23. Juli 1996 über die S[X.]haffung eines ergänzenden S[X.]hutzzertifikats für Pflanzens[X.]hutzmittel, [X.] [X.] Nr. L 198 vom 8. August 1996, [X.] 30).

6

2. Das [X.] bildet aus der Si[X.]ht der [X.]esregierung den S[X.]hlussstein einer seit den 1960er Jahren angestrebten Reform des [X.] [X.] (vgl. BTDru[X.]ks 18/11137, [X.] 79; ges[X.]hi[X.]htli[X.]her Überbli[X.]k bei Augen-stein/[X.]/Kiefer, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], Rn. 9 [X.] <15. Januar 2020>; Jaeger, [X.], [X.] 254 <255 [X.]>).

7

a) S[X.]hon na[X.]h Verabs[X.]hiedung des EPÜ gab es Versu[X.]he, dur[X.]h Übereinkommen auf [X.] der [X.] einen einheitli[X.]hen Patents[X.]hutztitel zu s[X.]haffen, unter anderem mit einer ab dem [X.] verfolgten Initiative der [X.] zur sekundärre[X.]htli[X.]hen Einführung eines Gemeins[X.]haftspatents (vgl. Vors[X.]hlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeins[X.]haftspatent, [X.]> 412 endg.; vgl. [X.], in: Kraßer/[X.], Patentre[X.]ht, 7. Aufl. 2016, § 7 Rn. 90 [X.]; [X.], in: [X.], [X.], 3. Aufl. 2019, Vor [X.] Rn. 33 [X.]). Der Vors[X.]hlag sah die Erri[X.]htung einer geri[X.]htli[X.]hen Kammer (Art. 225a [X.]V Art. 257 A[X.]>) für Patentstreitigkeiten vor, führte jedo[X.]h ni[X.]ht zum Erfolg (vgl. [X.], in: [X.], Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, Internationaler Teil Rn. 154).

8

Parallel hierzu gab es Anläufe zur S[X.]haffung einer einheitli[X.]hen Patentgeri[X.]htsbarkeit sowohl auf Gemeins[X.]haftsebene als au[X.]h dur[X.]h eine Arbeitsgruppe der Mitgliedstaaten der Europäis[X.]hen Patentorganisation, die ein Übereinkommen der [X.]sstaaten des EPÜ ([X.] - [X.]) anstrebte (vgl. [X.], in: [X.], Europäis[X.]hes Patentüberein-kommen, 3. Aufl. 2019, Vor [X.] Rn. 36, 39 [X.]).

9

b) Im [X.] 2007 gab es sodann neue Entwürfe für ein Übereinkommen für eine [X.] Patentgeri[X.]htsbarkeit (vgl. Gaster, [X.] 2011, [X.] 394 <398 f.>; ferner [X.]/[X.]/Kiefer, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], Rn. 27 <15. Januar 2020>). Am 20. März 2009 empfahl die [X.] auf der Grundlage der bis dahin geführten Diskussionen, sie zu Verhandlungen über den Abs[X.]hluss eines Übereinkommens zur S[X.]haffung eines einheitli[X.]hen Patentgeri[X.]htssystems zu ermä[X.]htigen (vgl. [X.]> 330 endg.). Angestrebt wurde insoweit der Abs[X.]hluss eines mit dem EPÜ verknüpften gemis[X.]hten Übereinkommens von Mitgliedstaaten, [X.] [X.] und Drittstaaten über eine Patentgeri[X.]htsbarkeit (vgl. Ratsdokument 7928/09 vom 23. März 2009, [X.] 2).

Glei[X.]hzeitig wurde au[X.]h das Vorhaben eines Gemeins[X.]haftspatents - nunmehr Patent der [X.] - weiterverfolgt (vgl. Vors[X.]hlag für eine Verordnung des Rates über das Patent der [X.], Ratsdokument 16113/09 Add. 1 vom 27. November 2009). Auf politis[X.]her [X.] wurden beide Projekte zu einem einheitli[X.]hen "Gesetzgebungspaket" verknüpft, das zusammenfassend als "Europäis[X.]he Patentreform" (vgl. BTDru[X.]ks 18/8827, [X.]5) oder "Europäis[X.]hes [X.]" (vgl. [X.]/[X.]/Kiefer, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], Rn. 5 <15. Januar 2020>) bezei[X.]hnet wird.

[X.]) Der Entwurf eines internationalen Übereinkommens zur S[X.]haffung eines Geri[X.]hts für [X.] Patente und Gemeins[X.]haftspatente (GEP[X.]P) wurde dem Geri[X.]htshof der [X.] ([X.]) zur Beguta[X.]htung vorgelegt ([X.] Nr. [X.] vom 12. September 2009, [X.]5). In seinem Guta[X.]hten vom 8. März 2011 stellte der Geri[X.]htshof fest, dass das geplante Abkommen mit den [X.] Verträgen ni[X.]ht vereinbar sei (vgl. [X.], Guta[X.]hten vom 8. März 2011, Guta[X.]hten 1/09, [X.]:C:2011:123, Rn. 89). Zwar stünden Art. 262 und Art. 344 A[X.] der Übertragung von Zuständigkeiten auf das zu erri[X.]htende Geri[X.]ht ni[X.]ht entgegen, so dass die S[X.]haffung einer einheitli[X.]hen Patentgeri[X.]htsbarkeit au[X.]h außerhalb von Art. 262 A[X.] mögli[X.]h sei (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 61 [X.]). Die Bildung einer neuen geri[X.]htli[X.]hen Struktur s[X.]heitere jedo[X.]h an den grundlegenden Elementen der Re[X.]htsordnung und des [X.] der [X.]. Au[X.]h wenn das betreffende Geri[X.]ht außerhalb des [X.] der [X.] angesiedelt werden solle (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 71), sehe das in Aussi[X.]ht genommene Übereinkommen vor, dass es [X.]sre[X.]ht auszulegen habe und an die Stelle der nationalen Geri[X.]hte der Mitgliedstaaten trete, wodur[X.]h diesen die Mögli[X.]hkeit der Vorlage genommen werde (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 72 [X.]). Es handele si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht um ein dem [X.] verglei[X.]hbares gemeinsames Geri[X.]ht mehrerer Mitgliedstaaten, das zur Auslegung des Übereinkommens ges[X.]haffen sei, dur[X.]h das es erri[X.]htet werde, und das in das Geri[X.]htssystem der Mitgliedstaaten eingebunden sei (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 82). Zudem gebe es keine Mögli[X.]hkeit, eine Verletzung des [X.]sre[X.]hts dur[X.]h das Geri[X.]ht zur Grundlage einer vermögensre[X.]htli[X.]hen Haftung der Mitgliedstaaten oder zum Gegenstand eines [X.]sverletzungsverfahrens zu ma[X.]hen (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 82 [X.]). Zusammenfassend stellte der Geri[X.]htshof fest, dass das geplante Übereinkommen einem außerhalb des institutionellen und geri[X.]htli[X.]hen Rahmens der [X.] stehenden internationalen Geri[X.]ht eine auss[X.]hließli[X.]he Zuständigkeit für die Ents[X.]heidung über eine beträ[X.]htli[X.]he Zahl von Klagen Einzelner im Zusammenhang mit dem Gemeins[X.]haftspatent und zur Auslegung und Anwendung des [X.]sre[X.]hts in diesem Berei[X.]h übertragen würde. Dadur[X.]h würden den Geri[X.]hten der Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeiten zur Auslegung und Anwendung des [X.]sre[X.]hts sowie dem Geri[X.]htshof seine Zuständigkeit, auf die von diesen Geri[X.]hten zur Vorabents[X.]heidung vorgelegten Fragen zu antworten, genommen und damit die Zuständigkeiten verfäls[X.]ht, die die Verträge den [X.]sorganen und den Mitgliedstaaten [X.] und die für die Wahrung der Natur des [X.]sre[X.]hts wesentli[X.]h seien (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 89).

d) Als Reaktion auf das Guta[X.]hten des Geri[X.]htshofs wurde das [X.] dahingehend geändert, dass [X.]sstaaten des [X.] nur no[X.]h Mitgliedstaaten der [X.] werden sollten, ni[X.]ht hingegen die Europäis[X.]he [X.] selbst oder sonstige [X.]sstaaten des EPÜ. Zur Si[X.]herung der Autonomie des [X.]sre[X.]hts und zur Ermögli[X.]hung eines Zusammenwirkens des [X.] mit dem Geri[X.]htshof wurden weitere Regelungen in die Entwürfe aufgenommen, insbesondere eine Regelung, na[X.]h der es si[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h um ein gemeinsames Geri[X.]ht der Mitgliedstaaten handele, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Bu[X.]hstabe b [X.] (vgl. [X.], in: [X.], Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, Internationaler Teil Rn. 155).

Im parallel dazu dur[X.]hgeführten Re[X.]htsetzungsverfahren für das einheitli[X.]he Patent konnte aufgrund von Einwänden gegen die Spra[X.]hen- beziehungsweise Übersetzungsregelung seitens [X.] und [X.] keine Einigung erzielt werden. Daher wurde das Verfahren im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit fortgeführt (vgl. Bes[X.]hluss 2011/167/[X.] über die Ermä[X.]htigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Berei[X.]h der S[X.]haffung eines einheitli[X.]hen Patents[X.]hutzes, [X.] Nr. L 76 vom 22. März 2011, [X.] 53). Na[X.]hdem man si[X.]h Ende 2012 politis[X.]h geeinigt hatte, wurden die Verordnung ([X.]) Nr. 1257/2012 und die Verordnung ([X.]) Nr. 1260/2012 im Dezember 2012 vom [X.] bes[X.]hlossen. Das [X.] rief die [X.]sstaaten am 11. Dezember 2012 zum Abs[X.]hluss des internationalen Übereinkommens über ein Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht auf (vgl. Ents[X.]hließung des [X.] vom 11. Dezember 2012, 2011/2176).

e) Das Übereinkommen über ein Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht eins[X.]hließli[X.]h der dazugehörigen Satzung wurde am 19. Februar 2013 von 25 Mitgliedstaaten - ni[X.]ht allerdings von [X.], [X.] und [X.] - unterzei[X.]hnet (vgl. Ratsdokument 6572/13).

Gemäß seinem Art. 89 Abs. 1 tritt das Übereinkommen in [X.], wenn es mindestens 13 der 25 [X.]sstaaten ratifiziert und die Ratifikationsurkunde hinterlegt haben. Zwingend erforderli[X.]h ist eine Ratifikation der Mitgliedstaaten (im Sinne des Art. 2 Bu[X.]hstabe b [X.]), in denen es im Jahr vor dem Jahr der Unterzei[X.]hnung die meisten [X.] Patente gab. Dies sind [X.], [X.] und das [X.] (vgl. BTDru[X.]ks 18/11137, [X.] 94).

Aktuell ist das [X.] dur[X.]h insgesamt 16 [X.] ratifiziert ([X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], die [X.], [X.], [X.], [X.] und das [X.]; vgl. die Auflistung unter [X.] ).

Das [X.] erklärte das [X.] Zustimmungsgesetz mit Ents[X.]heidung vom 26. Juni 2018 für verfassungswidrig, weil es in den Verträgen über die Europäis[X.]he [X.] keine Grundlage habe (vgl. [X.]s Verfassungsgeri[X.]ht, Ents[X.]heidung 9/2018 vom 26. Juni 2018, offizielle [X.] Übersetzung: [X.]). Die Integrationsermä[X.]htigung in Art. E Abs. 2 und Abs. 4 [X.] Verfassung finde auf Re[X.]htsakte der Verstärkten Zusammenarbeit nur Anwendung, wenn sie ihre Grundlage in den Gründungsverträgen hätten; ob dies der Fall sei, sei von der Ents[X.]heidungskompetenz des [X.] ni[X.]ht umfasst, sondern von der Regierung im Rahmen der Ratifikation zu klären (vgl. [X.]s Verfassungsgeri[X.]ht, Ents[X.]heidung 9/2018, Rn. 32). Ein Zustimmungsgesetz na[X.]h den allgemeinen Regeln der Verfassung über völkerre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htungen [X.] verstoße gegen die Vors[X.]hriften der [X.] über die Geri[X.]htsverfassung, die einer exklusiven Übertragung der Anwendung [X.] Re[X.]hts ab der [X.] für bestimmte privatre[X.]htli[X.]he Streitigkeiten auf internationale Geri[X.]hte unter Auss[X.]hluss nationaler Geri[X.]hte sowie der vorgesehenen verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Überprüfung entgegenstünden (vgl. [X.]s Verfassungsgeri[X.]ht, Ents[X.]heidung 9/2018, Rn. 49 [X.]).

3. Die Verordnung ([X.]) Nr. 1257/2012 s[X.]hafft die re[X.]htli[X.]hen Voraussetzungen, um einem vom [X.] erteilten [X.] Patent einheitli[X.]he Wirkung zukommen zu lassen (vgl. BTDru[X.]ks 18/8827, [X.]1). Das "[X.] Patent mit einheitli[X.]her Wirkung" bietet in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitli[X.]hen S[X.]hutz und hat dort die glei[X.]he Wirkung (Art. 3 Abs. 2 Verordnung <[X.]> Nr. 1257/2012). Grundlage hierfür ist ein vom [X.] erteiltes [X.]s Patent, das mit den glei[X.]hen Ansprü[X.]hen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten vergeben und im Register für den einheitli[X.]hen Patents[X.]hutz eingetragen wird (Art. 3 Abs. 1 Verordnung <[X.]> Nr. 1257/2012). Dies beruht auf Art. 142 Abs. 1 EPÜ, wona[X.]h eine Gruppe von [X.]sstaaten dieses Übereinkommens, die in einem "besonderen Übereinkommen" bestimmt haben, dass [X.] Patente für ihre Hoheitsgebiete einheitli[X.]h sind, vorsehen kann, dass diese nur für alle [X.] gemeinsam erteilt werden können. Die Verordnung wird als "besonderes Übereinkommen" in diesem Sinne verstanden (Art. 1 Abs. 2 Verordnung <[X.]> Nr. 1257/2012). Na[X.]h dem [X.]. Teil des EPÜ können dem [X.] gemeinsame Verwaltungsaufgaben übertragen werden, das damit in der Sa[X.]he als erteilende Stelle für die [X.] Patente mit einheitli[X.]her Wirkung tätig wird.

Die für die Umsetzung des einheitli[X.]hen Patents[X.]hutzes erforderli[X.]hen Übersetzungsregelungen enthält die Verordnung ([X.]) Nr. 1260/2012 (vgl. BTDru[X.]ks 18/8827, [X.]1). Sie stützt si[X.]h auf die Spra[X.]henregelung des [X.]s (vgl. 6. und 15. Erwägungsgrund) mit den [X.], [X.] und [X.]. Zusätzli[X.]he Übersetzungen sind in der Regel ni[X.]ht erforderli[X.]h (Art. 3 Abs. 1 Verordnung <[X.]> Nr. 1260/2012), für den Fall von Re[X.]htsstreitigkeiten sowie für einen Übergangszeitraum aber vorgesehen (Art. 4 und Art. 6 Verordnung <[X.]> Nr. 1260/2012). Künftig sollen Anmeldungen in den Amtsspra[X.]hen der [X.] mögli[X.]h sein (vgl. 10. und 11. Erwägungsgrund) und ein "Kompensationssystem" für die Erstattung von Übersetzungskosten aus Amtsspra[X.]hen der [X.] vorgesehen werden, die ni[X.]ht Amtsspra[X.]hen des [X.]s sind (Art. 5 Verordnung <[X.]> Nr. 1260/2012).

Die Wirksamkeit beider Verordnungen hängt von der Erri[X.]htung des [X.] ab. Na[X.]h Art. 18 Abs. 2 [X.]. 1 Verordnung ([X.]) Nr. 1257/2012 beziehungsweise Art. 7 Abs. 2 Verordnung ([X.]) Nr. 1260/2012 tritt die jeweilige Verordnung am 1. Januar 2014 oder dem [X.] über ein Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht in [X.], je na[X.]hdem, wel[X.]her der spätere Zeitpunkt ist.

Beide Verordnungen waren bereits Gegenstand von [X.] vor dem Geri[X.]htshof. Mit diesen hatte [X.] neben [X.] au[X.]h Verstöße gegen re[X.]htsstaatli[X.]he Grundsätze und Re[X.]htss[X.]hutzerfordernisse geltend gema[X.]ht, insbesondere gegen die Prinzipien der Einheit und Autonomie des [X.]sre[X.]hts. Der Geri[X.]htshof wies beide Klagen ab (vgl. [X.], Urteile vom 5. Mai 2015, [X.]/Parlament und Rat, [X.]/13 und [X.]/13, [X.]:C:2015:298 und [X.]:C:2015:299). Im Hinbli[X.]k auf die Verordnung ([X.]) Nr. 1257/2012 zur Erri[X.]htung des Patents mit einheitli[X.]her Wirkung verneinte er einen Verstoß gegen re[X.]htsstaatli[X.]he Grundsätze dur[X.]h die Anknüpfung des Einheitspatents an die Patenterteilung dur[X.]h das [X.], au[X.]h wenn dieses keinem Re[X.]htss[X.]hutz dur[X.]h [X.]sgeri[X.]hte unterliege. Denn die Erteilung der [X.] Patente werde ni[X.]ht dur[X.]h die angefo[X.]htene Verordnung geregelt und das Erteilungsverfahren au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h die akzessoris[X.]he Anknüpfung in das [X.]sre[X.]ht integriert (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 2015, [X.]/Parlament und Rat, [X.]/13, [X.]:C:2015:298, Rn. 28 [X.]). Die Verordnung könne trotz der Verweisung auf das [X.] für wesentli[X.]he Fragen des materiellen Re[X.]hts auf Art. 118 Abs. 1 A[X.] gestützt werden, da dieser keine Vollharmonisierung erfordere. Sie sei ni[X.]ht ermessensmissbräu[X.]hli[X.]h und stelle au[X.]h keinen Verstoß gegen die Voraussetzungen zur Delegation von Kompetenzen auf selbständige Agenturen oder Mitgliedstaaten dar (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 33 [X.], 54 [X.], 60 [X.]). Die Verordnung verstoße ferner ni[X.]ht gegen die Autonomie des [X.]sre[X.]hts. Der Geri[X.]htshof sei für die Ents[X.]heidung über die Re[X.]htmäßigkeit des [X.] oder seiner Ratifizierung dur[X.]h die Mitgliedstaaten im Wege der Ni[X.]htigkeitsklage im Übrigen ni[X.]ht zuständig; die Verknüpfung der Verordnung mit dem [X.] sei ni[X.]ht zu beanstanden, da der [X.]sgesetzgeber den Mitgliedstaaten die Umsetzung dur[X.]h Maßnahmen im Rahmen des EPÜ überlassen habe (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 89 [X.], 101, 106). Im Urteil zur Verordnung ([X.]) Nr. 1260/2012 verneinte der Geri[X.]htshof darüber hinaus eine Diskriminierung aufgrund der Spra[X.]henregelung sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Re[X.]htssi[X.]herheit wegen ni[X.]ht hinrei[X.]hender Übersetzungen in alle Amtsspra[X.]hen (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 2015, [X.]/Parlament und Rat, [X.]/13, [X.]:C:2015:299, Rn. 22 [X.], 76 [X.]).

4. a) Das [X.] sieht die Erri[X.]htung eines [X.] als gemeinsames Geri[X.]ht der Mitgliedstaaten für Streitigkeiten über [X.] Patente und [X.] Patente mit einheitli[X.]her Wirkung vor (Art. 1 [X.]). Es soll in jedem [X.]smitgliedstaat (vgl. Art. 2 Bu[X.]hstaben b und [X.] [X.]) eigene Re[X.]htspersönli[X.]hkeit besitzen (Art. 4 Abs. 1 [X.]). Na[X.]h Art. 32 Abs. 1 [X.] soll es in Bezug auf die Patente im Sinne des Art. 2 Bu[X.]hstabe g [X.] - [X.] Patente und [X.] Patente mit einheitli[X.]her Wirkung - die auss[X.]hließli[X.]he Zuständigkeit für einen umfangrei[X.]hen Katalog von Streitigkeiten übertragen erhalten. Dieser umfasst insbesondere Klagen wegen Patentverletzung, Streitigkeiten über den Bestand von Patenten und Klagen gegen Ents[X.]heidungen des [X.]s in Ausübung der Aufgaben gemäß Art. 9 Verordnung ([X.]) Nr. 1257/2012.

Das [X.] bestimmt hierzu - auszugsweise - Folgendes:

Teil I

Allgemeine und institutionelle Bestimmungen

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht

Es wird ein Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht für die Regelung von Streitigkeiten über [X.] Patente und [X.] Patente mit einheitli[X.]her Wirkung erri[X.]htet.

Das Einheitli[X.]he Patentgeri[X.]ht ist ein gemeinsames Geri[X.]ht der [X.] und unterliegt somit denselben Verpfli[X.]htungen na[X.]h dem [X.]sre[X.]ht wie jedes nationale Geri[X.]ht der [X.].

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwe[X.]ke dieses Übereinkommens bezei[X.]hnet der Ausdru[X.]k

a) "Geri[X.]ht" das Einheitli[X.]he Patentgeri[X.]ht, das mit diesem Übereinkommen erri[X.]htet wird,

b) "Mitgliedstaat" einen Mitgliedstaat der [X.],

[X.]) "[X.]smitgliedstaat" einen Mitgliedstaat, der [X.]spartei dieses Übereinkommens ist,

d) "EPÜ" das Übereinkommen über die Erteilung [X.]r Patente vom 5. Oktober 1973 mit allen na[X.]hfolgenden Änderungen,

e) "[X.]s Patent" ein na[X.]h dem EPÜ erteiltes Patent, das keine einheitli[X.]he Wirkung aufgrund der Verordnung ([X.]) Nr. 1257/2012 hat,

f) "[X.]s Patent mit einheitli[X.]her Wirkung" ein na[X.]h dem EPÜ erteiltes Patent, das aufgrund der Verordnung ([X.]) Nr. 1257/2012 einheitli[X.]he Wirkung hat,

g) "Patent" ein [X.]s Patent und/oder ein [X.]s Patent mit einheitli[X.]her Wirkung,

h) "ergänzendes S[X.]hutzzertifikat" ein na[X.]h der Verordnung ([X.]) Nr. 469/2009 (

i) "Satzung" die als Anhang I beigefügte Satzung des Geri[X.]hts, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist,

j) "Verfahrensordnung" die gemäß Artikel 41 festgelegte Verfahrensordnung des Geri[X.]hts.

(

(

Artikel 3

Geltungsberei[X.]h

Dieses Übereinkommen gilt

a) für alle [X.] Patente mit einheitli[X.]her Wirkung,

b) für alle ergänzenden S[X.]hutzzertifikate, die zu einem dur[X.]h ein Patent ges[X.]hützten Erzeugnis erteilt worden sind,

[X.]) unbes[X.]hadet des Artikels 83 für alle [X.] Patente, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens no[X.]h ni[X.]ht erlos[X.]hen sind oder die na[X.]h diesem Zeitpunkt erteilt werden und

d) unbes[X.]hadet des Artikels 83 für alle [X.] Patentanmeldungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens anhängig sind oder die na[X.]h diesem Zeitpunkt eingerei[X.]ht werden.

Artikel 4

Re[X.]htsstellung

(1) [X.] besitzt in jedem [X.]smitgliedstaat Re[X.]htspersönli[X.]hkeit und die weitestgehende Re[X.]hts- und Ges[X.]häftsfähigkeit, die juristis[X.]hen Personen na[X.]h dessen Re[X.]htsvors[X.]hriften zuerkannt wird.

(2) [X.] wird vom Präsidenten des [X.] vertreten, der im Einklang mit der Satzung gewählt wird.

(…)

KAPITEL II

Institutionelle Bestimmungen

Artikel 6

Geri[X.]ht

(1) [X.] besteht aus einem Geri[X.]ht erster Instanz, einem Berufungsgeri[X.]ht und einer Kanzlei.

(2) [X.] nimmt die ihm mit diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahr.

(…)

Artikel 8

Zusammensetzung der Spru[X.]hkörper des Geri[X.]hts erster Instanz

(1) Alle Spru[X.]hkörper des Geri[X.]hts erster Instanz sind multinational zusammengesetzt. Unbes[X.]hadet des Absatzes 5 und des Artikels 33 Absatz 3 Bu[X.]hstabe a bestehen sie aus drei [X.]n.

(2) Jeder Spru[X.]hkörper einer [X.] in einem [X.], in dem vor oder na[X.]h dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens in drei aufeinanderfolgenden Jahren dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h weniger als fünfzig Patentverfahren je Kalenderjahr eingeleitet worden sind, besteht aus einem re[X.]htli[X.]h qualifizierten [X.], der Staatsangehöriger des [X.] ist, in dessen Gebiet die betreffende [X.] erri[X.]htet worden ist, und zwei re[X.]htli[X.]h qualifizierten [X.]n, die ni[X.]ht Staatsangehörige dieses [X.] sind und ihm gemäß Artikel 18 Absatz 3 von Fall zu Fall aus dem [X.]pool zugewiesen werden.

(3) Ungea[X.]htet des Absatzes 2 besteht jeder Spru[X.]hkörper einer [X.] in einem [X.]smitgliedstaat, in dem vor oder na[X.]h dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens in drei aufeinanderfolgenden Jahren dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h mindestens fünfzig Patentverfahren je Kalenderjahr eingeleitet worden sind, aus zwei re[X.]htli[X.]h qualifizierten [X.]n, die Staatsangehörige des [X.] sind, in dessen Gebiet die betreffende [X.] erri[X.]htet worden ist, und einem re[X.]htli[X.]h qualifizierten [X.], der ni[X.]ht Staatsangehöriger dieses [X.] ist und der ihm gemäß Artikel 18 Absatz 3 aus dem [X.]pool zugewiesen wird. Dieser dritte [X.] ist langfristig in der [X.] tätig, wo dies für eine effiziente Arbeit von Kammern mit hoher Arbeitsbelastung notwendig ist.

(4) Jeder Spru[X.]hkörper einer Regionalkammer besteht aus zwei re[X.]htli[X.]h qualifizierten [X.]n, die aus einer regionalen Liste mit [X.]n ausgewählt werden und Staatsangehörige eines der betreffenden [X.] sind, und einem re[X.]htli[X.]h qualifizierten [X.], der ni[X.]ht Staatsangehöriger eines der betreffenden [X.] ist und ihm gemäß Artikel 18 Absatz 3 aus dem [X.]pool zugewiesen wird.

(5) Auf Antrag einer der [X.]en ersu[X.]ht jeder Spru[X.]hkörper einer Lokal- oder Regionalkammer den Präsidenten des Geri[X.]hts erster Instanz, ihm gemäß Artikel 18 Absatz 3 aus dem [X.]pool einen zusätzli[X.]hen te[X.]hnis[X.]h qualifizierten [X.] zuzuweisen, der über eine entspre[X.]hende Qualifikation und Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet der Te[X.]hnik verfügt. Überdies kann jeder Spru[X.]hkörper einer Lokal- oder Regionalkammer na[X.]h Anhörung der [X.]en auf eigene Initiative ein sol[X.]hes Ersu[X.]hen unterbreiten, wenn er dies für angezeigt hält.

Wird ihm ein sol[X.]her te[X.]hnis[X.]h qualifizierter [X.] zugewiesen, so darf ihm kein weiterer te[X.]hnis[X.]h qualifizierter [X.] na[X.]h Artikel 33 Absatz 3 Bu[X.]hstabe a zugewiesen werden.

(6) Jeder Spru[X.]hkörper der Zentralkammer besteht aus zwei re[X.]htli[X.]h qualifizierten [X.]n, die Staatsangehörige unters[X.]hiedli[X.]her [X.] sind, und einem te[X.]hnis[X.]h qualifizierten [X.], der ihm gemäß Artikel 18 Absatz 3 aus dem [X.]pool zugewiesen wird und über eine entspre[X.]hende Qualifikation und Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet der Te[X.]hnik verfügt. Jeder Spru[X.]hkörper der Zentralkammer, der mit Klagen na[X.]h Artikel 32 Absatz 1 Bu[X.]hstabe i befasst ist, besteht jedo[X.]h aus drei re[X.]htli[X.]h qualifizierten [X.]n, die Staatsangehörige unters[X.]hiedli[X.]her [X.] sind.

(7) Ungea[X.]htet der Absätze 1 bis 6 und im Einklang mit der Verfahrensordnung können die [X.]en vereinbaren, dass ihre Re[X.]htsstreitigkeit von einem re[X.]htli[X.]h qualifizierten [X.] als Einzelri[X.]hter ents[X.]hieden wird.

(8) Den Vorsitz in jedem Spru[X.]hkörper des Geri[X.]hts erster Instanz führt ein re[X.]htli[X.]h qualifizierter [X.].

Artikel 9

Berufungsgeri[X.]ht

(1) Jeder Spru[X.]hkörper des [X.] tagt in einer multinationalen Zusammensetzung aus fünf [X.]n. Er besteht aus drei re[X.]htli[X.]h qualifizierten [X.]n, die Staatsangehörige unters[X.]hiedli[X.]her [X.] sind, und zwei te[X.]hnis[X.]h qualifizierten [X.]n, die über eine entspre[X.]hende Qualifikation und Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet der Te[X.]hnik verfügen. Die te[X.]hnis[X.]h qualifizierten [X.] werden dem Spru[X.]hkörper vom Präsidenten des [X.] aus dem [X.]pool gemäß Artikel 18 zugewiesen.

(2) Ungea[X.]htet des Absatzes 1 besteht ein Spru[X.]hkörper, der mit Klagen na[X.]h Artikel 32 Absatz 1 Bu[X.]hstabe i befasst ist, aus drei re[X.]htli[X.]h qualifizierten [X.]n, die Staatsangehörige unters[X.]hiedli[X.]her [X.] sind.

(3) Den Vorsitz in jedem Spru[X.]hkörper des [X.] führt ein re[X.]htli[X.]h qualifizierter [X.].

(4) Die Spru[X.]hkörper des [X.] werden im Einklang mit der Satzung gebildet.

(5) Das Berufungsgeri[X.]ht hat seinen Sitz in [X.].

(…)

Artikel 11

Auss[X.]hüsse

Zur Si[X.]herstellung einer effektiven Dur[X.]hführung und Funktionsweise dieses Übereinkommens werden ein Verwaltungsauss[X.]huss, ein Haushaltsauss[X.]huss und ein Beratender Auss[X.]huss eingesetzt. Diese nehmen insbesondere die in diesem Übereinkommen und in der Satzung vorgesehenen Aufgaben wahr.

Artikel 12

Verwaltungsauss[X.]huss

(1) Der Verwaltungsauss[X.]huss setzt si[X.]h aus je einem Vertreter der [X.] zusammen. Die [X.] ist bei den Sitzungen des Verwaltungsauss[X.]husses als Beoba[X.]hter vertreten.

(2) Jeder [X.]smitgliedstaat verfügt über eine Stimme.

(3) Der Verwaltungsauss[X.]huss fasst seine Bes[X.]hlüsse mit Dreiviertelmehrheit der vertretenen [X.], die eine Stimme abgeben, sofern in diesem Übereinkommen oder der Satzung ni[X.]ht etwas anderes bestimmt ist.

(4) Der Verwaltungsauss[X.]huss gibt si[X.]h eine Ges[X.]häftsordnung.

(5) Der Verwaltungsauss[X.]huss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 13

Haushaltsauss[X.]huss

(1) Der Haushaltsauss[X.]huss setzt si[X.]h aus je einem Vertreter der [X.] zusammen.

(2) Jeder [X.]smitgliedstaat verfügt über eine Stimme.

(…)

Artikel 14

Beratender Auss[X.]huss

(1) Der Beratende Auss[X.]huss

a) unterstützt den Verwaltungsauss[X.]huss bei der Vorbereitung der Ernennung der [X.] des Geri[X.]hts,

b) unterbreitet dem in Artikel 15 der Satzung genannten Präsidium Vors[X.]hläge zu den Leitlinien für den in Artikel 19 genannten S[X.]hulungsrahmen für [X.] und

[X.]) übermittelt dem Verwaltungsauss[X.]huss Stellungnahmen zu den Anforderungen an die in Artikel 48 Absatz 2 genannte Qualifikation.

(2) Dem Beratenden Auss[X.]huss gehören [X.] und auf dem Gebiet des Patentre[X.]hts und der Patentstreitigkeiten tätige Angehörige der Re[X.]htsberufe mit der hö[X.]hsten anerkannten Qualifikation an. Sie werden gemäß dem in der Satzung festgelegten Verfahren für eine Amtszeit von se[X.]hs Jahren ernannt. Die Wiederernennung ist zulässig.

(3) Die Zusammensetzung des Beratenden Auss[X.]husses muss ein breites Spektrum an eins[X.]hlägigem Sa[X.]hverstand und die Vertretung eines jeden [X.] gewährleisten. Die Mitglieder des Beratenden Auss[X.]husses üben ihre Tätigkeit in völliger Unabhängigkeit aus und sind an keine Weisungen gebunden.

(4) Der Beratende Auss[X.]huss gibt si[X.]h eine Ges[X.]häftsordnung.

(5) Der Beratende Auss[X.]huss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.

KAPITEL III

[X.] des Geri[X.]hts

Artikel 15

Auswahlkriterien für die Ernennung der [X.]

(1) [X.] setzt si[X.]h sowohl aus re[X.]htli[X.]h qualifizierten als au[X.]h aus te[X.]hnis[X.]h qualifizierten [X.]n zusammen. Die [X.] müssen die Gewähr für hö[X.]hste fa[X.]hli[X.]he Qualifikation bieten und über na[X.]hgewiesene Erfahrung auf dem Gebiet der Patentstreitigkeiten verfügen.

(2) Die re[X.]htli[X.]h qualifizierten [X.] müssen die für die Berufung in ein ri[X.]hterli[X.]hes Amt in einem [X.]smitgliedstaat erforderli[X.]he Qualifikation haben.

(3) Die te[X.]hnis[X.]h qualifizierten [X.] müssen über einen Ho[X.]hs[X.]hulabs[X.]hluss und na[X.]hgewiesenen Sa[X.]hverstand auf einem Gebiet der Te[X.]hnik verfügen. Sie müssen au[X.]h über na[X.]hgewiesene Kenntnisse des für Patentstreitigkeiten relevanten Zivil- und Zivilverfahrensre[X.]hts verfügen.

Artikel 16

[X.]

(1) Der Beratende Auss[X.]huss erstellt im Einklang mit der Satzung eine Liste der Kandidaten, die am besten geeignet sind, um zu [X.]n des Geri[X.]hts ernannt zu werden.

(2) Der Verwaltungsauss[X.]huss ernennt auf Grundlage dieser Liste einvernehmli[X.]h die [X.] des Geri[X.]hts.

(3) Die Dur[X.]hführungsbestimmungen für die Ernennung der [X.] werden in der Satzung festgelegt.

Artikel 17

[X.]li[X.]he Unabhängigkeit und Unparteili[X.]hkeit

(1) [X.], seine [X.] und der Kanzler genießen ri[X.]hterli[X.]he Unabhängigkeit. Bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit sind die [X.] an keine Weisungen gebunden.

(2) Re[X.]htli[X.]h qualifizierte [X.] und te[X.]hnis[X.]h qualifizierte [X.], die Vollzeitri[X.]hter des Geri[X.]hts sind, dürfen keine andere entgeltli[X.]he oder unentgeltli[X.]he Berufstätigkeit ausüben, es sei denn, der Verwaltungsauss[X.]huss hat eine Ausnahme von dieser Vors[X.]hrift zugelassen.

(3) Ungea[X.]htet des Absatzes 2 s[X.]hließt die Ausübung des [X.]amtes die Ausübung einer anderen ri[X.]hterli[X.]hen Tätigkeit auf nationaler [X.] ni[X.]ht aus.

(4) Die Ausübung des Amtes eines te[X.]hnis[X.]h qualifizierten [X.]s, bei dem es si[X.]h um einen Teilzeitri[X.]hter des Geri[X.]hts handelt, s[X.]hließt die Ausübung anderer Aufgaben ni[X.]ht aus, sofern kein Interessenkonflikt besteht.

(5) Im Fall eines Interessenkonflikts nimmt der betreffende [X.] ni[X.]ht am Verfahren teil. Die Vors[X.]hriften für die Behandlung von Interessenkonflikten werden in der Satzung festgelegt.

Artikel 18

[X.]pool

(1) Na[X.]h Maßgabe der Satzung wird ein [X.]pool eingeri[X.]htet.

(2) Dem [X.]pool gehören alle re[X.]htli[X.]h qualifizierten [X.] und alle te[X.]hnis[X.]h qualifizierten [X.] des Geri[X.]hts erster Instanz an, die Vollzeitri[X.]hter oder Teilzeitri[X.]hter des Geri[X.]hts sind. Dem [X.]pool gehört für jedes Gebiet der Te[X.]hnik mindestens ein te[X.]hnis[X.]h qualifizierter [X.] mit eins[X.]hlägiger Qualifikation und Erfahrung an. Die te[X.]hnis[X.]h qualifizierten [X.] des [X.]pools stehen au[X.]h dem Berufungsgeri[X.]ht zur Verfügung.

(3) Wenn in diesem Übereinkommen oder in der Satzung vorgesehen, werden die [X.] aus dem [X.]pool vom Präsidenten des Geri[X.]hts erster Instanz der betreffenden Kammer zugewiesen. Die Zuweisung der [X.] erfolgt auf der Grundlage ihres jeweiligen re[X.]htli[X.]hen oder te[X.]hnis[X.]hen Sa[X.]hverstands, ihrer Spra[X.]hkenntnisse und ihrer eins[X.]hlägigen Erfahrung. Die Zuweisung von [X.]n gewährleistet, dass sämtli[X.]he Spru[X.]hkörper des Geri[X.]hts erster Instanz mit [X.]elben hohen Qualität arbeiten und über dasselbe hohe Niveau an re[X.]htli[X.]hem und te[X.]hnis[X.]hem Sa[X.]hverstand verfügen.

(…)

KAPITEL IV

Vorrang des [X.]sre[X.]hts sowie Haftung und Verantwortli[X.]hkeit der [X.]

Artikel 20

Vorrang und A[X.]htung des [X.]sre[X.]hts

[X.] wendet das [X.]sre[X.]ht in vollem Umfang an und a[X.]htet seinen Vorrang.

Artikel 21

Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen

Als gemeinsames Geri[X.]ht der [X.] und Teil ihres [X.] arbeitet das Geri[X.]ht - wie jedes nationale Geri[X.]ht - mit dem Geri[X.]htshof der [X.] zur Gewährleistung der korrekten Anwendung und einheitli[X.]hen Auslegung des [X.]sre[X.]hts insbesondere im Einklang mit Artikel 267 A[X.] zusammen. Ents[X.]heidungen des Geri[X.]htshofs der [X.] sind für das Geri[X.]ht bindend.

(…)

KAPITEL V

Re[X.]htsquellen und materielles Re[X.]ht

Artikel 24

Re[X.]htsquellen

(1) Unter uneinges[X.]hränkter Bea[X.]htung des Artikels 20 stützt das Geri[X.]ht seine Ents[X.]heidungen in Re[X.]htsstreitigkeiten, in denen es na[X.]h diesem Übereinkommen angerufen wird, auf

a) das [X.]sre[X.]ht eins[X.]hließli[X.]h der Verordnung ([X.]) Nr. 1257/2012 und der Verordnung ([X.]) Nr. 1260/2012 (

b) dieses Übereinkommen,

[X.]) das EPÜ,

d) andere internationale Übereinkünfte, die für Patente gelten und für alle [X.] bindend sind, und

e) das nationale Re[X.]ht.

(

(…)

Artikel 25

Re[X.]ht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung

Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Re[X.]ht, [X.] zu verbieten, ohne seine Zustimmung

a) ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrau[X.]hen oder zu den genannten Zwe[X.]ken einzuführen oder zu besitzen;

b) ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden, oder, falls der Dritte weiß oder hätte wissen müssen, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des [X.] verboten ist, zur Anwendung im Hoheitsgebiet der [X.], in denen dieses Patent Wirkung hat, anzubieten;

[X.]) ein dur[X.]h ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestelltes Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrau[X.]hen oder zu den genannten Zwe[X.]ken einzuführen oder zu besitzen.

Artikel 26

Re[X.]ht auf Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung

(1) Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Re[X.]ht, [X.] zu verbieten, ohne seine Zustimmung im Hoheitsgebiet der [X.], in denen dieses Patent Wirkung hat, anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung bere[X.]htigten Personen Mittel, die si[X.]h auf ein wesentli[X.]hes Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in diesem Gebiet anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder hätte wissen müssen, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

(2) Absatz 1 gilt ni[X.]ht, wenn es si[X.]h bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältli[X.]he Erzeugnisse handelt, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer na[X.]h Artikel 25 verbotenen Weise zu handeln.

(3) Personen, die die in Artikel 27 Bu[X.]hstaben a bis e genannten Handlungen vornehmen, gelten ni[X.]ht als zur Benutzung der Erfindung bere[X.]htigte Personen im Sinne des Absatzes 1.

Artikel 27

Bes[X.]hränkungen der Wirkungen des Patents

Die Re[X.]hte aus einem Patent erstre[X.]ken si[X.]h ni[X.]ht auf

a) Handlungen, die im privaten Berei[X.]h zu ni[X.]htgewerbli[X.]hen Zwe[X.]ken vorgenommen werden;

b) Handlungen zu Versu[X.]hszwe[X.]ken, die si[X.]h auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen;

[X.]) die Verwendung biologis[X.]hen Materials zum Zwe[X.]ke der Zü[X.]htung, Entde[X.]kung oder Entwi[X.]klung anderer Pflanzensorten;

d) erlaubte Handlungen na[X.]h Artikel 13 Absatz 6 der Ri[X.]htlinie 2001/82/[X.] (

e) die unmittelbare [X.] von [X.] in Apotheken aufgrund ärztli[X.]her Verordnung und auf Handlungen, wel[X.]he die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen;

f) den Gebrau[X.]h des Gegenstands der patentierten Erfindung an Bord von S[X.]hiffen derjenigen Länder des Internationalen Verbands zum S[X.]hutz des gewerbli[X.]hen Eigentums ([X.]) oder Mitglieder der [X.], die ni[X.]ht zu den [X.] gehören, in denen das Patent Wirkung hat, im S[X.]hiffskörper, in den Mas[X.]hinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die S[X.]hiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer eines [X.] gelangen, in dem das Patent Wirkung hat, vorausgesetzt, dieser Gegenstand wird dort auss[X.]hließli[X.]h für die Bedürfnisse des S[X.]hiffs verwendet;

g) den Gebrau[X.]h des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb von Luft- oder Landfahrzeugen oder sonstigen Transportmitteln derjenigen Länder des Internationalen Verbands zum S[X.]hutz des gewerbli[X.]hen Eigentums ([X.]) oder Mitglieder der [X.], die ni[X.]ht zu den [X.] gehören, in denen das Patent Wirkung hat, oder des Zubehörs sol[X.]her Luft- oder Landfahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in das Hoheitsgebiet eines [X.] gelangen, in dem das Patent Wirkung hat;

h) die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die [X.] (

i) die Verwendung seines [X.] dur[X.]h einen Landwirt zur generativen oder vegetativen Vermehrung dur[X.]h ihn selbst im eigenen Betrieb, sofern das pflanzli[X.]he Vermehrungsmaterial vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung zum landwirts[X.]haftli[X.]hen Anbau an den Landwirt verkauft oder auf andere Weise in Verkehr gebra[X.]ht wurde. Das Ausmaß und die Modalitäten dieser Verwendung entspre[X.]hen denjenigen des Artikels 14 der Verordnung ([X.]) Nr. 2100/94 (

j) die Verwendung von ges[X.]hützten landwirts[X.]haftli[X.]hen Nutztieren dur[X.]h einen Landwirt zu landwirts[X.]haftli[X.]hen Zwe[X.]ken, sofern die Zu[X.]httiere oder anderes tieris[X.]hes Vermehrungsmaterial vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung an den Landwirt verkauft oder auf andere Weise in Verkehr gebra[X.]ht wurden. Diese Verwendung erstre[X.]kt si[X.]h au[X.]h auf die Überlassung der landwirts[X.]haftli[X.]hen Nutztiere oder des anderen tieris[X.]hen Vermehrungsmaterials zur Ausübung der landwirts[X.]haftli[X.]hen Tätigkeit des Landwirts, jedo[X.]h ni[X.]ht auf seinen Verkauf mit dem Ziel oder im Rahmen einer Vermehrung zu Erwerbszwe[X.]ken;

k) Handlungen und die Verwendung von Informationen, die gemäß den Artikeln 5 und 6 der Ri[X.]htlinie 2009/24/[X.] (

l) Handlungen, die gemäß Artikel 10 der Ri[X.]htlinie 98/44/[X.] (

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Artikel 28

Re[X.]ht des Vorbenutzers der Erfindung

Wer in einem [X.]smitgliedstaat ein Vorbenutzungsre[X.]ht oder ein persönli[X.]hes Besitzre[X.]ht an einer Erfindung erworben hätte, wenn ein nationales Patent für diese Erfindung erteilt worden wäre, hat in diesem [X.]smitgliedstaat die glei[X.]hen Re[X.]hte au[X.]h in Bezug auf ein Patent, das diese Erfindung zum Gegenstand hat.

(…)

Artikel 30

Wirkung von ergänzenden S[X.]hutzzertifikaten

Das ergänzende S[X.]hutzzertifikat gewährt die glei[X.]hen Re[X.]hte wie das Patent und unterliegt den glei[X.]hen Bes[X.]hränkungen und Verpfli[X.]htungen.

KAPITEL VI

Internationale und sonstige Zuständigkeit des Geri[X.]hts

Artikel 31

Internationale Zuständigkeit

Die internationale Zuständigkeit des Geri[X.]hts wird im Einklang mit der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 oder gegebenenfalls auf Grundlage des Übereinkommens über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen (Lugano-Übereinkommen) (

(

Artikel 32

Zuständigkeit des Geri[X.]hts

(1) [X.] besitzt die auss[X.]hließli[X.]he Zuständigkeit für

a) Klagen wegen tatsä[X.]hli[X.]her oder drohender Verletzung von Patenten und ergänzenden S[X.]hutzzertifikaten und zugehörige Klageerwiderungen, eins[X.]hließli[X.]h Widerklagen in Bezug auf Lizenzen,

b) Klagen auf Feststellung der Ni[X.]htverletzung von Patenten und ergänzenden S[X.]hutzzertifikaten,

[X.]) Klagen auf Erlass von einstweiligen Maßnahmen und Si[X.]herungsmaßnahmen und einstweiligen Verfügungen,

d) Klagen auf Ni[X.]htigerklärung von Patenten und Ni[X.]htigerklärung der ergänzenden S[X.]hutzzertifikate,

e) Widerklagen auf Ni[X.]htigerklärung von Patenten und Ni[X.]htigerklärung der ergänzenden S[X.]hutzzertifikate,

f) Klagen auf S[X.]hadensersatz oder auf Ents[X.]hädigung aufgrund des vorläufigen S[X.]hutzes, den eine veröffentli[X.]hte Anmeldung eines [X.] Patents gewährt,

g) Klagen im Zusammenhang mit der Benutzung einer Erfindung vor der Erteilung eines Patents oder mit einem Vorbenutzungsre[X.]ht,

h) Klagen auf Zahlung einer Lizenzvergütung aufgrund von Artikel 8 der Verordnung ([X.]) Nr. 1257/2012 und

i) Klagen gegen Ents[X.]heidungen, die das [X.] in Ausübung der in Artikel 9 der Verordnung ([X.]) Nr. 1257/2012 genannten Aufgaben getroffen hat.

(2) Für Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden S[X.]hutzzertifikaten, die ni[X.]ht in die auss[X.]hließli[X.]he Zuständigkeit des Geri[X.]hts fallen, sind weiterhin die nationalen Geri[X.]hte der [X.] zuständig.

(…)

Artikel 34

Räumli[X.]her Geltungsberei[X.]h von Ents[X.]heidungen

Die Ents[X.]heidungen des Geri[X.]hts gelten im Falle eines [X.] Patents für das Hoheitsgebiet derjenigen [X.], für die das [X.] Patent Wirkung hat.

(…)

Teil III

Organisation und Verfahrensvors[X.]hriften

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 40

Satzung

(1) In der Satzung werden die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise des Geri[X.]hts geregelt.

(2) Die Satzung ist diesem Übereinkommen als Anhang beigefügt. Die Satzung kann auf Vors[X.]hlag des Geri[X.]hts oder auf Vors[X.]hlag eines [X.] na[X.]h Konsultation des Geri[X.]hts dur[X.]h einen Bes[X.]hluss des Verwaltungsauss[X.]husses geändert werden. Diese Änderungen dürfen jedo[X.]h weder im Wi[X.]pru[X.]h zu diesem Übereinkommen stehen, no[X.]h zu seiner Änderung führen.

(3) Die Satzung gewährleistet, dass die Arbeitsweise des Geri[X.]hts so effizient und kostenwirksam wie mögli[X.]h organisiert wird und dass ein fairer Zugang zum Re[X.]ht si[X.]hergestellt ist.

Artikel 41

Verfahrensordnung

(1) Die Verfahrensordnung regelt die Einzelheiten der Verfahren vor dem Geri[X.]ht. Sie steht mit diesem Übereinkommen und der Satzung im Einklang.

(2) Die Verfahrensordnung wird na[X.]h eingehender Konsultation der Beteiligten vom Verwaltungsauss[X.]huss angenommen. Zuvor ist eine Stellungnahme der [X.] zur Vereinbarkeit der Verfahrensordnung mit dem [X.]sre[X.]ht einzuholen.

Die Verfahrensordnung kann auf Vors[X.]hlag des Geri[X.]hts und na[X.]h Konsultation der [X.] dur[X.]h einen Bes[X.]hluss des Verwaltungsauss[X.]husses geändert werden. Diese Änderungen dürfen jedo[X.]h weder im Wi[X.]pru[X.]h zu diesem Übereinkommen oder der Satzung stehen, no[X.]h zur Änderung dieses Übereinkommens oder der Satzung führen.

(3) Die Verfahrensordnung gewährleistet, dass die Ents[X.]heidungen des Geri[X.]hts hö[X.]hsten Qualitätsansprü[X.]hen genügen und dass die Verfahren so effizient und kostenwirksam wie mögli[X.]h dur[X.]hgeführt werden. Sie gewährleistet einen fairen Ausglei[X.]h zwis[X.]hen den bere[X.]htigten Interessen aller [X.]en. Sie vers[X.]hafft den [X.]n den erforderli[X.]hen Ermessensspielraum, ohne die Vorhersagbarkeit des Verfahrens für die [X.]en zu beeinträ[X.]htigen.

Artikel 42

Verhältnismäßigkeit und Fairness

(1) [X.] führt die Verfahren auf eine ihrer Bedeutung und Komplexität angemessene Art und Weise dur[X.]h.

(2) [X.] gewährleistet, dass die in diesem Übereinkommen und in der Satzung vorgesehenen Vors[X.]hriften, Verfahren und Re[X.]htsbehelfe auf faire und ausgewogene Weise angewandt werden und den Wettbewerb ni[X.]ht verzerren.

Artikel 43

Fallbearbeitung

[X.] leitet die bei ihm anhängigen Verfahren aktiv na[X.]h Maßgabe der Verfahrensordnung, ohne das Re[X.]ht der [X.]en zu beeinträ[X.]htigen, den Gegenstand und die ihren Vortrag stützenden Beweismittel ihrer Re[X.]htsstreitigkeit zu bestimmen.

(…)

Artikel 45

Öffentli[X.]hkeit der Verhandlungen

Die Verhandlungen sind öffentli[X.]h, es sei denn, das Geri[X.]ht bes[X.]hließt, soweit erforderli[X.]h, sie im Interesse einer der [X.]en oder sonstiger Betroffener oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentli[X.]hen Ordnung unter Auss[X.]hluss der Öffentli[X.]hkeit zu führen.

(…)

KAPITEL III

Verfahren vor dem Geri[X.]ht

Artikel 52

S[X.]hriftli[X.]hes Verfahren, Zwis[X.]henverfahren

und mündli[X.]hes Verfahren

(1) Das Verfahren vor dem Geri[X.]ht umfasst na[X.]h Maßgabe der Verfahrensordnung ein s[X.]hriftli[X.]hes Verfahren, ein Zwis[X.]henverfahren und ein mündli[X.]hes Verfahren. Alle Verfahren werden auf flexible und ausgewogene Weise dur[X.]hgeführt.

(2) Im Rahmen des si[X.]h an das s[X.]hriftli[X.]he Verfahren ans[X.]hließenden Zwis[X.]henverfahrens obliegt es gegebenenfalls und vorbehaltli[X.]h eines Mandats des gesamten Spru[X.]hkörpers dem als Beri[X.]hterstatter tätigen [X.], eine Zwis[X.]henanhörung einzuberufen. Dieser [X.] prüft zusammen mit den [X.]en insbesondere die Mögli[X.]hkeit eines Verglei[X.]hs, au[X.]h im Wege der Mediation, und/oder eines S[X.]hiedsverfahrens unter Inanspru[X.]hnahme der Dienste des in Artikel 35 genannten Zentrums.

(3) Im Rahmen des mündli[X.]hen Verfahrens erhalten die [X.]en Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Darlegung ihrer Argumente. [X.] kann mit Zustimmung der [X.]en ohne mündli[X.]he Anhörung ents[X.]heiden.

Artikel 53

Beweismittel

(1) In den Verfahren vor dem Geri[X.]ht sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:

a) Anhörung der [X.]en;

b) Einholung von Auskünften;

[X.]) Vorlage von Urkunden;

d) Vernehmung von Zeugen;

e) Guta[X.]hten dur[X.]h Sa[X.]hverständige;

f) Einnahme des Augens[X.]heins;

g) Verglei[X.]hstests oder Versu[X.]he;

h) Abgabe einer s[X.]hriftli[X.]hen eidesstattli[X.]hen Erklärung (Affidavit).

(2) Die Verfahrensordnung regelt das Verfahren zur Dur[X.]hführung der Beweisaufnahme. Die Vernehmung der Zeugen und Sa[X.]hverständigen erfolgt unter der Aufsi[X.]ht des Geri[X.]hts und bes[X.]hränkt si[X.]h auf das notwendige Maß.

Artikel 54

Beweislast

Die Beweislast für Tatsa[X.]hen trägt unbes[X.]hadet des Artikels 24 Absätze 2 und 3 die [X.], die si[X.]h auf diese Tatsa[X.]hen beruft.

Artikel 55

Umkehr der Beweislast

(1) Ist der Gegenstand eines Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt unbes[X.]hadet des Artikels 24 Absätze 2 und 3 bis zum Beweis des Gegenteils jedes identis[X.]he ohne Zustimmung des [X.] hergestellte Erzeugnis als na[X.]h dem patentierten Verfahren hergestellt.

(2) Der Grundsatz des Absatzes 1 gilt au[X.]h, wenn mit erhebli[X.]her Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit das identis[X.]he Erzeugnis na[X.]h dem patentierten Verfahren hergestellt wurde und es dem Patentinhaber trotz angemessener Bemühungen ni[X.]ht gelungen ist, das tatsä[X.]hli[X.]h für sol[X.]h ein identis[X.]hes Erzeugnis angewandte Verfahren festzustellen.

(3) Bei der Führung des Beweises des Gegenteils werden die bere[X.]htigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Produktions- und Ges[X.]häftsgeheimnisse berü[X.]ksi[X.]htigt.

KAPITEL IV

Befugnisse des Geri[X.]hts

Artikel 56

Allgemeine Befugnisse des Geri[X.]hts

(1) [X.] kann die in diesem Übereinkommen festgelegten Maßnahmen, Verfahren und Abhilfemaßnahmen anordnen und seine Anordnungen na[X.]h Maßgabe der Verfahrensordnung von Bedingungen abhängig ma[X.]hen.

(2) [X.] trägt den Interessen der [X.]en gebührend Re[X.]hnung und gewährt den [X.]en vor Erlass einer Anordnung re[X.]htli[X.]hes Gehör, es sei denn, dies ist mit der wirksamen Dur[X.]hsetzung der Anordnung ni[X.]ht vereinbar.

(…)

Artikel 60

Anordnung der Beweissi[X.]herung und der Inspektion von Räumli[X.]hkeiten

(1) Auf Ersu[X.]hen des Antragstellers, der alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur Begründung der Behauptung, dass das Patent verletzt worden ist oder verletzt zu werden droht, vorgelegt hat, kann das Geri[X.]ht selbst vor Einleitung eines Verfahrens in der Sa[X.]he s[X.]hnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Si[X.]herung der re[X.]htserhebli[X.]hen Beweismittel hinsi[X.]htli[X.]h der behaupteten Verletzung anordnen, sofern der S[X.]hutz vertrauli[X.]her Informationen gewährleistet wird.

(2) Diese Maßnahmen können die ausführli[X.]he Bes[X.]hreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingli[X.]he Bes[X.]hlagnahme der verletzenden Erzeugnisse sowie gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Erzeugnisse verwendeten Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen.

(3) [X.] kann selbst vor Einleitung eines Verfahrens in der Sa[X.]he auf Ersu[X.]hen des Antragstellers, der Beweismittel zur Begründung der Behauptung, dass das Patent verletzt worden ist oder verletzt zu werden droht, vorgelegt hat, die Inspektion von Räumli[X.]hkeiten anordnen. Eine Inspektion von Räumli[X.]hkeiten wird von einer vom Geri[X.]ht na[X.]h Maßgabe der Verfahrensordnung bestellten Person vorgenommen.

(4) Der Antragsteller ist bei der Inspektion der Räumli[X.]hkeiten ni[X.]ht zugegen; er kann si[X.]h jedo[X.]h von einem unabhängigen Fa[X.]hmann vertreten lassen, der in der geri[X.]htli[X.]hen Anordnung namentli[X.]h zu nennen ist.

(5) Die Maßnahmen werden nötigenfalls ohne Anhörung der anderen [X.] angeordnet, insbesondere dann, wenn dur[X.]h eine Verzögerung dem Inhaber des Patents wahrs[X.]heinli[X.]h ein ni[X.]ht wiedergutzuma[X.]hender S[X.]haden entstünde, oder wenn na[X.]hweisli[X.]h die Gefahr besteht, dass Beweise verni[X.]htet werden.

(6) Werden Maßnahmen zur Beweissi[X.]herung oder Inspektion von Räumli[X.]hkeiten ohne Anhörung der anderen [X.] angeordnet, so sind die betroffenen [X.]en unverzügli[X.]h, spätestens jedo[X.]h unmittelbar na[X.]h Vollziehung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen. Auf Antrag der betroffenen [X.]en findet eine Prüfung, die das Re[X.]ht zur Stellungnahme eins[X.]hließt, mit dem Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist na[X.]h der Mitteilung der Maßnahmen zu ents[X.]heiden, ob diese abgeändert, aufgehoben oder bestätigt werden müssen.

(7) Die Maßnahmen zur Beweissi[X.]herung können davon abhängig gema[X.]ht werden, dass der Antragsteller eine angemessene Kaution stellt oder eine entspre[X.]hende Si[X.]herheit leistet, um gemäß Absatz 9 eine Ents[X.]hädigung des Antragsgegners für den von diesem erlittenen S[X.]haden si[X.]herzustellen.

(8) [X.] stellt si[X.]her, dass die Maßnahmen zur Beweissi[X.]herung auf Antrag des Antragsgegners unbes[X.]hadet etwaiger S[X.]hadensersatzforderungen aufgehoben oder auf andere Weise außer [X.] gesetzt werden, wenn der Antragsteller ni[X.]ht innerhalb einer Frist - die 31 Kalendertage oder 20 Arbeitstage ni[X.]ht übers[X.]hreitet, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt - bei dem Geri[X.]ht eine Klage anstrengt, die zu einer Sa[X.]hents[X.]heidung führt.

(9) Werden Maßnahmen zur Beweissi[X.]herung aufgehoben oder werden sie aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig, oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung des Patents vorlag, so kann das Geri[X.]ht auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessen Ersatz für einen aufgrund dieser Maßnahmen entstandenen S[X.]haden zu leisten hat.

(…)

Artikel 69

Kosten des Re[X.]htsstreits

(1) Die Kosten des Re[X.]htsstreits und sonstigen Kosten der obsiegenden [X.] werden in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, bis zu einer gemäß der Verfahrensordnung festgelegten Obergrenze von der unterlegenen [X.] getragen, sofern [X.] dem ni[X.]ht entgegenstehen.

(2) Obsiegt eine [X.] nur teilweise oder liegen außergewöhnli[X.]he Umstände vor, so kann das Geri[X.]ht anordnen, dass die Kosten na[X.]h Billigkeit verteilt werden oder die [X.]en ihre Kosten selbst tragen.

(3) Eine [X.], die dem Geri[X.]ht oder einer anderen [X.] unnötige Kosten verursa[X.]ht hat, soll diese tragen.

(4) Auf Antrag des Beklagten kann das Geri[X.]ht anordnen, dass der Antragsteller für die Kosten des Re[X.]htsstreits und sonstigen Kosten des Beklagten, die der Antragsteller mögli[X.]herweise tragen muss, angemessene Si[X.]herheiten zu leisten hat, insbesondere in den in den Artikeln 59 bis 62 genannten Fällen.

(…)

KAPITEL VI

Ents[X.]heidungen

(…)

Artikel 82

Vollstre[X.]kung der Ents[X.]heidungen und Anordnungen

(1) Die Ents[X.]heidungen und Anordnungen des Geri[X.]hts sind in allen [X.] vollstre[X.]kbar. Eine Anordnung zur Vollstre[X.]kung einer Ents[X.]heidung wird der Ents[X.]heidung des Geri[X.]hts beigefügt.

(2) Gegebenenfalls kann die Vollstre[X.]kung einer Ents[X.]heidung davon abhängig gema[X.]ht werden, dass eine Si[X.]herheit oder glei[X.]hwertige Garantien gestellt werden, die insbesondere im Falle von Verfügungen eine Ents[X.]hädigung für erlittenen S[X.]haden si[X.]herstellen.

(3) Unbes[X.]hadet dieses Übereinkommens und der Satzung unterliegt das Vollstre[X.]kungsverfahren dem Re[X.]ht des [X.]smitgliedstaates, in dem die Vollstre[X.]kung erfolgt. Ents[X.]heidungen des Geri[X.]hts werden unter den glei[X.]hen Bedingungen vollstre[X.]kt wie Ents[X.]heidungen, die in dem [X.]smitgliedstaat, in dem die Vollstre[X.]kung erfolgt, ergangen sind.

(4) Leistet eine [X.] einer Anordnung des Geri[X.]hts ni[X.]ht Folge, so kann sie mit an das Geri[X.]ht zu zahlenden Zwangsgeldern belegt werden. Das einzelne Zwangsgeld muss im angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der zu vollstre[X.]kenden Anordnung stehen und lässt das Re[X.]ht der [X.], S[X.]hadenersatz oder eine Si[X.]herheit zu fordern, unberührt.

Teil IV

Übergangsbestimmungen

Artikel 83

Übergangsregelung

(1) Während einer Übergangszeit von sieben Jahren na[X.]h dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens können Klagen wegen Verletzung bzw. auf Ni[X.]htigerklärung eines [X.] Patents oder Klagen wegen Verletzung bzw. auf Ni[X.]htigerklärung eines ergänzenden S[X.]hutzzertifikats, das zu einem dur[X.]h ein [X.]s Patent ges[X.]hützten Erzeugnis ausgestellt worden ist, weiterhin bei nationalen Geri[X.]hten oder anderen zuständigen nationalen Behörden erhoben werden.

(2) Klagen, die am Ende der Übergangszeit vor einem nationalen Geri[X.]ht anhängig sind, werden dur[X.]h den Ablauf der Übergangszeit ni[X.]ht berührt.

(3) Ist no[X.]h keine Klage vor dem Geri[X.]ht erhoben worden, so kann ein Inhaber oder Anmelder eines [X.] Patents, das vor Ablauf der Übergangszeit na[X.]h Absatz 1 und gegebenenfalls Absatz 5 erteilt oder beantragt worden ist, sowie ein Inhaber eines ergänzenden S[X.]hutzzertifikats, das zu einem dur[X.]h ein [X.]s Patent ges[X.]hützten Erzeugnis erteilt worden ist, die auss[X.]hließli[X.]he Zuständigkeit des Geri[X.]hts auss[X.]hließen. Zu diesem Zwe[X.]k muss er der Kanzlei spätestens einen Monat vor Ablauf der Übergangszeit eine Mitteilung über die Inanspru[X.]hnahme dieser Ausnahmeregelung zukommen lassen. Die Inanspru[X.]hnahme der Ausnahmeregelung wird mit der Eintragung der entspre[X.]henden Mitteilung in das Register wirksam.

(4) Sofern no[X.]h keine Klage vor einem nationalen Geri[X.]ht erhoben worden ist, können Inhaber oder Anmelder [X.]r Patente oder Inhaber ergänzender S[X.]hutzzertifikate, die zu einem dur[X.]h ein [X.]s Patent ges[X.]hützten Erzeugnis erteilt worden sind, die die Ausnahmeregelung na[X.]h Absatz 3 in Anspru[X.]h genommen haben, jederzeit von dieser Ausnahmeregelung zurü[X.]ktreten. In diesem Fall setzen sie die Kanzlei davon in Kenntnis. Der Verzi[X.]ht auf die Inanspru[X.]hnahme der Ausnahmeregelung wird mit der Eintragung der entspre[X.]henden Mitteilung in das Register wirksam.

(5) Fünf Jahre na[X.]h dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens führt der Verwaltungsauss[X.]huss eine eingehende Konsultation der Nutzer des [X.] und eine Erhebung dur[X.]h, um die Zahl der [X.] Patente und der ergänzenden S[X.]hutzzertifikate, die zu einem dur[X.]h ein [X.]s Patent ges[X.]hützten Erzeugnis erteilt worden sind, derentwegen weiterhin na[X.]h Absatz 1 Klagen wegen Verletzung oder auf Ni[X.]htigerklärung bei den nationalen Geri[X.]hten erhoben werden, die Gründe dafür und die damit verbundenen Auswirkungen zu ermitteln. Auf Grundlage dieser Konsultation und einer Stellungnahme des Geri[X.]hts kann der Verwaltungsauss[X.]huss bes[X.]hließen, die Übergangszeit um bis zu sieben Jahre zu verlängern.

Teil V

S[X.]hlussbestimmungen

Artikel 84

Unterzei[X.]hnung, Ratifikation und Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten am 19. Februar 2013 zur Unterzei[X.]hnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation na[X.]h Maßgabe der jeweiligen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Erfordernisse der Mitgliedstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim [X.] der [X.] (im Folgenden "Verwahrer") hinterlegt.

(3) Jeder Mitgliedstaat, der dieses Übereinkommen unterzei[X.]hnet hat, notifiziert der [X.] seine Ratifikation des Übereinkommens zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1257/2012.

(4) Dieses Übereinkommen steht allen Mitgliedstaaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Artikel 85

Aufgaben des Verwahrers

(1) [X.] erstellt beglaubigte Abs[X.]hriften dieses Übereinkommens und übermittelt sie den Regierungen aller Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzei[X.]hnen oder ihm beitreten.

(2) [X.] notifiziert den Regierungen der Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzei[X.]hnen oder ihm beitreten,

a) jede Unterzei[X.]hnung;

b) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;

[X.]) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.

(3) [X.] lässt dieses Übereinkommen beim [X.] registrieren.

Artikel 86

Geltungsdauer des Übereinkommens

Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit ges[X.]hlossen.

Artikel 87

Revision des Übereinkommens

(1) Entweder sieben Jahre na[X.]h Inkrafttreten dieses Überein-kommens oder sobald 2000 Verletzungsverfahren vom Geri[X.]ht ents[X.]hieden worden sind - je na[X.]hdem, was später eintritt - und sofern erforderli[X.]h in der Folge in regelmäßigen Abständen, führt der Verwaltungsauss[X.]huss eine eingehende Konsultation der Nutzer des [X.] dur[X.]h, die folgenden Aspekten gewidmet ist: Arbeitsweise, Effizienz und Kostenwirksamkeit des Geri[X.]hts sowie Vertrauen der Nutzer des [X.] in die Qualität der Ents[X.]heidungen des Geri[X.]hts. Auf Grundlage dieser Konsultation und einer Stellungnahme des Geri[X.]hts kann der Verwaltungsauss[X.]huss bes[X.]hließen, dieses Übereinkommen zu überarbeiten, um die Arbeitsweise des Geri[X.]hts zu verbessern.

(2) Der Verwaltungsauss[X.]huss kann dieses Übereinkommen ändern, um es mit einem internationalen [X.] auf dem Gebiet des [X.] oder mit dem [X.]sre[X.]ht in Einklang zu bringen.

(3) Ein aufgrund der Absätze 1 und 2 gefasster Bes[X.]hluss des Verwaltungsauss[X.]husses wird ni[X.]ht wirksam, wenn ein [X.]smitgliedstaat binnen zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Bes[X.]hlusses auf Grundlage seiner eins[X.]hlägigen nationalen Ents[X.]heidungsverfahren erklärt, dass er ni[X.]ht dur[X.]h den Bes[X.]hluss gebunden sein will. In diesem Fall wird eine Überprüfungskonferenz der [X.] einberufen.

Artikel 88

Spra[X.]hen des Übereinkommens

(1) Dieses Übereinkommen ist in einer Urs[X.]hrift in [X.]r, [X.]r und französis[X.]her Spra[X.]he abgefasst, wobei jeder Wortlaut glei[X.]hermaßen verbindli[X.]h ist.

(2) Die in anderen als den in Absatz 1 genannten Amtsspra[X.]hen von [X.] erstellten Wortlaute dieses Übereinkommens werden als amtli[X.]he Fassungen betra[X.]htet, wenn sie vom Verwaltungsauss[X.]huss genehmigt wurden. Bei Abwei[X.]hungen zwis[X.]hen den vers[X.]hiedenen Wortlauten sind die in Absatz 1 genannten Wortlaute maßgebend.

Artikel 89

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 2014 in [X.] oder am ersten Tag des vierten Monats na[X.]h Hinterlegung der dreizehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 84, eins[X.]hließli[X.]h der Hinterlegung dur[X.]h die drei Mitgliedstaaten, in denen es im Jahr vor dem Jahr der Unterzei[X.]hnung des Übereinkommens die meisten geltenden [X.] Patente gab, oder am ersten Tag des vierten Monats na[X.]h dem Inkrafttreten der Änderungen der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012, die das Verhältnis zwis[X.]hen jener Verordnung und diesem Übereinkommen betreffen, je na[X.]hdem, wel[X.]her Zeitpunkt der späteste ist.

(2) Jede Ratifikation bzw. jeder Beitritt na[X.]h Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird am ersten Tag des vierten Monats na[X.]h Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde wirksam.

b) Die Satzung des [X.] ist gemäß Art. 2 Bu[X.]hstabe i [X.] Bestandteil des Übereinkommens und diesem gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1 [X.] als Anhang beigefügt. Sie enthält insbesondere Regelungen über die Ernennung und Re[X.]htsstellung der [X.] sowie über das Präsidium.

5. a) Am 20. Juni 2016 leitete die [X.]esregierung das Ratifikationsverfahren zum [X.] ein und übermittelte dem [X.] den "Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht" (vgl. BTDru[X.]ks 18/8826) sowie den "Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung patentre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften auf Grund der [X.] Patentreform" (vgl. BTDru[X.]ks 18/8827). Beide Gesetzentwürfe waren zuvor dem [X.]esrat als beson[X.] eilbedürftig na[X.]h Art. 76 Abs. 2 Satz 4 [X.] zugeleitet worden (vgl. [X.] 280/16 und 282/16).

b) Der Gesetzentwurf zu dem angegriffenen [X.]sgesetz wurde am 9. Dezember 2016 - wie der Bes[X.]hwerdeführer vorträgt, als Reaktion auf seinen Hinweis, dass aufgrund der Übertragung von Hoheitsre[X.]hten die Behandlung der Vorlage als beson[X.] eilbedürftig gemäß Art. 76 Abs. 2 Satz 5 [X.] ni[X.]ht zulässig sei - erneut dem [X.]esrat zugeleitet (vgl. [X.] 751/16). Das Begleits[X.]hreiben der [X.]eskanzlerin zu dem neu eingebra[X.]hten Entwurf enthielt nunmehr den Hinweis "Hier werden na[X.]h Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes Hoheitsre[X.]hte übertragen".

Der [X.] nahm den Entwurf des [X.] (BTDru[X.]ks 18/11137) am 10. März 2017 in dritter Lesung einstimmig an (vgl. [X.] der 221. Sitzung der 18. Wahlperiode vom 9. März 2017, [X.] 22262). Anwesend waren, wie der Bes[X.]hwerdeführer unter Hinweis auf eine Videoaufzei[X.]hnung unwi[X.]pro[X.]hen vorträgt, etwa 35 Abgeordnete. Na[X.]h der entspre[X.]henden Videodatei lassen si[X.]h eins[X.]hließli[X.]h der amtierenden Präsidentin und der S[X.]hriftführer bis zu 38 Abgeordnete identifizieren (vgl. die aus der [X.] des [X.]es abrufbare Videodatei unter http://www.bundestag.de/mediathekoverlay?videoid=7083109&mod=mod442356 ). Eine Feststellung der Bes[X.]hlussfähigkeit im Sinne von § 45 Abs. 2 [X.] erfolgte ebenso wenig wie die Feststellung des [X.]spräsidenten, dass das Zustimmungsgesetz mit qualifizierter Mehrheit bes[X.]hlossen worden sei (§ 48 Abs. 3 [X.]).

Der [X.]esrat stimmte dem Gesetz in seiner Sitzung am 31. März 2017 einstimmig zu (vgl. [X.] 202/17; Protokoll der [X.] vom 31. März 2017, [X.]74).

[X.]) Der "Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht" (vgl. BTDru[X.]ks 18/11137, [X.] 7) enthält folgende Regelungen:

Artikel 1

(1) Dem in [X.] am 19. Februar 2013 von der [X.]esrepublik [X.] unterzei[X.]hneten Übereinkommen über ein Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht sowie dem in [X.] am 1. Oktober 2015 unterzei[X.]hneten Protokoll zum Übereinkommen über ein Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht betreffend die vorläufige Anwendung wird zugestimmt. Das Übereinkommen und das Protokoll werden na[X.]hstehend veröffentli[X.]ht.

(2) Die [X.]esregierung ist verpfli[X.]htet, einer Änderung des Übereinkommens dur[X.]h Bes[X.]hluss des Verwaltungsauss[X.]husses na[X.]h Artikel 87 Absatz 1 des Übereinkommens na[X.]h Artikel 87 Absatz 3 des Übereinkommens zu wi[X.]pre[X.]hen, sofern sie ni[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h der Änderung zuvor dur[X.]h Gesetz zur Zustimmung ermä[X.]htigt wurde.

Artikel 2

Die Änderungen des Übereinkommens dur[X.]h Bes[X.]hluss des Verwaltungsauss[X.]husses na[X.]h Artikel 87 Absatz 2 des Übereinkommens sind vom [X.]esministerium der Justiz und für Verbrau[X.]hers[X.]hutz im [X.] bekannt zu ma[X.]hen.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag na[X.]h der Verkündung in [X.].

(2) [X.], an dem das Übereinkommen na[X.]h seinem Artikel 89 Absatz 1 sowie das Protokoll na[X.]h seinem Artikel 3 für die [X.]esrepublik [X.] in [X.] treten, ist im [X.] bekannt zu geben.

Der Text des Übereinkommens sowie seine Anhänge, eine Erklärung der "vertrags[X.]hließenden Mitgliedstaaten zu den Vorbereitungen für die Aufnahme der Tätigkeit des [X.]" und ein Protokoll betreffend die vorläufige Anwendung sind dem Gesetz als Anlagen beigefügt. Das in Art. 1 Abs. 1 [X.]-ZustG in Bezug genommene Protokoll sieht die vorläufige Anwendung vorwiegend institutioneller und organisatoris[X.]her Vors[X.]hriften des [X.] und der Satzung (im Folgenden: [X.]) vor, wodur[X.]h der Aufbau des [X.] s[X.]hon vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens ermögli[X.]ht und seine Arbeitsfähigkeit ab dem Tag des Inkrafttretens gesi[X.]hert werden soll (vgl. BTDru[X.]ks 18/11137, [X.], 83 f.).

6. Die [X.] ri[X.]hteten im März 2013 zur Vorbereitung für die Aufnahme der Tätigkeit des [X.] (BTDru[X.]ks 18/11137, [X.] 70 f.) einen "Vorbereitenden Auss[X.]huss" ein, der im Rahmen der vorläufigen Anwendung des [X.] die für die Erri[X.]htung des [X.] notwendigen Arbeiten und Ents[X.]heidungen vorbereiten sollte (vgl. [X.], in: [X.], Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, Internationaler Teil, Rn. 187). Dazu gehörten unter anderem die Erarbeitung der Verfahrens-, Kanzlei-, S[X.]hieds- und Mediationsordnungen, die Ges[X.]häftsordnungen der Auss[X.]hüsse, [X.] für Patentanwälte, ein Personalstatut sowie die Auss[X.]hreibungen für die Besetzung der [X.]stellen und die Koordination des Aufbaus der Kammern in den [X.]. Diese Arbeiten sind abges[X.]hlossen.

Der "Vorbereitende Auss[X.]huss" erarbeitete einen Entwurf für die künftige Verfahrensordnung, der seit dem 15. Juli 2015 in einer "endgültigen" (18.) Fassung vorliegt, die indes no[X.]h mehrfa[X.]h, zuletzt am 15. März 2017, geändert worden ist (vgl. Entwurf der Verfahrensordnung vom 15. März 2017, https://www.unified-patent-[X.]ourt.org/do[X.]uments ). Sie soll s[X.]hon während der vorläufigen Anwendung des [X.] dur[X.]h den Verwaltungsauss[X.]huss bes[X.]hlossen werden, ebenso sollten die für die [X.]auswahl zuständigen Gremien besetzt werden, damit das Einheitli[X.]he Patentgeri[X.]ht mit dem [X.] arbeitsfähig sein wird (vgl. BTDru[X.]ks 18/11137, [X.] 94 [X.]). Der Vorbereitende Auss[X.]huss hat zudem Entwürfe für Bes[X.]hlüsse des Verwaltungsauss[X.]husses in Bezug auf die Geri[X.]htsgebühren und erstattungsfähige Kosten (vgl. Entwurf vom 25. Februar 2016, https://www.unified-patent-[X.]ourt.org/sites/default/files/agreed_and_final_r370_subje[X.]t_to_legal_s[X.]rubbing_to_se[X.]retariat.pdf ) sowie hinsi[X.]htli[X.]h der Hö[X.]hstbeträge der Kostenerstattung (vgl. Entwurf vom 16. Juni 2016, https://www.unified-patent-[X.]ourt.org/sites/default/files/re[X.]overable_[X.]osts_2016.06.pdf ) erstellt.

7. Am 29. Juni 2016 wurde von den [X.] ergänzend ein "Protokoll über die Vorre[X.]hte und Immunitäten des [X.]" unterzei[X.]hnet (vgl. die Mitteilung unter https://www.unified-patent-[X.]ourt.org/news/proto[X.]ol-privileges-and-immunities), das die derzeit in Art. 8 [X.] enthaltene Regelung konkretisieren soll (vgl. BTDru[X.]ks 18/11238, [X.] 58, 82 f.).

Der [X.] bes[X.]hloss das Zustimmungsgesetz zu diesem Protokoll am 27. April 2017 (vgl. [X.] der 231. Sitzung der 18. Wahlperiode vom 27. April 2017, [X.] 23229 f.).

Mit seiner Verfassungsbes[X.]hwerde vom 31. März 2017 rügt der Bes[X.]hwerdeführer die Verletzung seines grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] dur[X.]h das Zustimmungsgesetz zum [X.]. Zudem hält er das [X.] für unionsre[X.]htswidrig und regt die Einholung einer Vorabents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs na[X.]h Art. 267 A[X.] an.

1. Die Verfassungsbes[X.]hwerde sei zulässig.

a) Die Verfassungsbes[X.]hwerde ri[X.]hte si[X.]h gegen das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht und sei zulässig; das Gesetzgebungsverfahren für das Zustimmungsgesetz sei bis auf Ausfertigung und Verkündung dur[X.]h den [X.]espräsidenten abges[X.]hlossen.

b) Er sei au[X.]h bes[X.]hwerdebefugt. Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] begründeten für den Bürger einen Anspru[X.]h auf demokratis[X.]he Selbstbestimmung, der es ihm erlaube, si[X.]h gegen eine substanzielle Minderung der Gestaltungsma[X.]ht des [X.]es ebenso zur Wehr zu setzen wie gegen hinrei[X.]hend relevante Kompetenzübers[X.]hreitungen dur[X.]h Organe der [X.]. Internationale Übereinkommen, die eine Übertragung hoheitli[X.]her Befugnisse vorsehen würden, habe das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht einer materiell-re[X.]htli[X.]hen Kontrolle unterworfen, wobei die Grenzen für die Übertragung von Hoheitsre[X.]hten dur[X.]h die Verfassungsidentität des Grundgesetzes (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 [X.]) und dur[X.]h das im Zustimmungsgesetz niedergelegte Integrationsprogramm markiert würden (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Das Zustimmungsgesetz könne einen Re[X.]htsanwendungsbefehl für das supranationale Re[X.]ht daher nur in Übereinstimmung mit der Verfassung erteilen. Dies betreffe die Wahrung des Mens[X.]henwürdekerns der Grundre[X.]hte ebenso wie die in Art. 20 [X.] niedergelegten Grundsätze. Das Re[X.]htsstaatsprinzip mit seinen Kernelementen wie beispielsweise der Gewährleistung effektiven Re[X.]htss[X.]hutzes dur[X.]h unabhängige Geri[X.]hte, der Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs oder der Gesetzesbindung von Verwaltung und Re[X.]htspre[X.]hung gehöre zu dieser Verfassungsidentität. Der Bürger habe insbesondere einen Anspru[X.]h darauf, dass die Übertragung von Hoheitsre[X.]hten nur in den vom Grundgesetz vorgesehenen Formen erfolge.

Mit den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die Übertragung von Hoheitsre[X.]hten korrespondiere ein Anspru[X.]h des Bürgers gegenüber den Staatsorganen, die Integrität der Staatsgewalt zu wahren und zu s[X.]hützen und der Beeinträ[X.]htigung der Verfassungsidentität beziehungsweise des änderungsfesten Kerns der Verfassung dur[X.]h eine Übertragung von Hoheitsre[X.]hten vorzubeugen. Insoweit werde dur[X.]h die Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf die Europäis[X.]he [X.] oder andere supranationale Einri[X.]htungen das Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] berührt.

Die Verfassungsorgane seien infolge ihrer Integrationsverantwortung verpfli[X.]htet, bei der Übertragung von Hoheitsre[X.]hten für die Einhaltung der Vorgaben des Art. 23 [X.] Sorge zu tragen.

[X.]) Diese Re[X.]htspre[X.]hung müsse ebenfalls auf das [X.] Anwendung finden, da dieses au[X.]h na[X.]h Ansi[X.]ht der [X.]esregierung zu den Angelegenheiten der [X.] gehöre. Zwar sei das [X.] kein [X.] im Sinne des Art. 48 [X.] und das Einheitli[X.]he Patentgeri[X.]ht formal keine Einri[X.]htung der [X.], sondern eine supranationale Einri[X.]htung mit eigener Re[X.]htspersönli[X.]hkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 [X.]). Es sei jedo[X.]h eng mit der [X.] verzahnt. Insoweit habe das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht im Kontext der Informationspfli[X.]hten na[X.]h Art. 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] bereits ents[X.]hieden, dass zu den Angelegenheiten der [X.] au[X.]h völkerre[X.]htli[X.]he Verträge gehörten, die in einem Ergänzungs- oder besonderen [X.] zum [X.]sre[X.]ht stünden. Ein sol[X.]hes [X.] liege au[X.]h hier vor: Das Abkommen sei bewusst im Rahmen der [X.] und als Bestandteil des "[X.]" zur Europäis[X.]hen Patentreform verhandelt worden, der Kreis der teilnahmebere[X.]htigten [X.] sei auf Mitgliedstaaten der [X.] bes[X.]hränkt und das Einheitli[X.]he Patentgeri[X.]ht unterliege dem [X.]sre[X.]ht.

2. Die Verfassungsbes[X.]hwerde sei au[X.]h begründet. Das [X.] verletze die Verfassungsidentität des Grundgesetzes, da bei seiner Ratifizierung das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht eingehalten worden sei. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] gebiete bei einer Übertragung von Hoheitsre[X.]hten im Kontext der [X.] die Bea[X.]htung des dort niedergelegten prozeduralen Erfordernisses einer Zwei-Drittel-Mehrheit, während Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] dem einzelnen Bürger zur Si[X.]herung demokratis[X.]her Einflussmögli[X.]hkeiten au[X.]h einen Anspru[X.]h auf Einhaltung dieser Verfahrensvors[X.]hriften vermittle. Diese Anforderungen zu a[X.]hten, sei Gegenstand der Integrationsverantwortung.

a) Mit der Übertragung von Re[X.]htspre[X.]hungszuständigkeiten liege eine Übertragung von Hoheitsre[X.]hten vor. Diese sei verfassungsrelevant, da eine vertragli[X.]he Grundlage für die Übertragung der Re[X.]htspre[X.]hungshoheit insoweit ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h sei; materiell gehe es daher um eine Verfassungsänderung, die vom [X.] ausweisli[X.]h der Sitzungsaufzei[X.]hnung ni[X.]ht mit der erforderli[X.]hen Mehrheit bes[X.]hlossen worden sei.

b) Die Verfassungsidentität des Grundgesetzes werde ferner aufgrund der unzurei[X.]henden Re[X.]htsstellung der [X.] verletzt. Für deren Auswahl und Ernennung fehle es ebenso an einer Re[X.]htsgrundlage wie für die Ermä[X.]htigung zur Vornahme von Grundre[X.]htseingriffen dur[X.]h die ri[X.]hterli[X.]he Tätigkeit. Das Auswahl- und [X.] sei unzurei[X.]hend, da si[X.]h ein [X.] zu den im Beratenden Auss[X.]huss vertretenen Patentpraktikern ergeben könne. Der Beratende Auss[X.]huss stelle die Kandidatenliste auf, wobei ni[X.]ht ausges[X.]hlossen sei, dass Mitglieder des Auss[X.]husses beziehungsweise deren Kanzleien als Re[X.]hts- und Patentanwälte vor den von ihnen ausgewählten [X.]n aufträten. Die Unabhängigkeit der [X.] werde zudem dur[X.]h die Kürze der Amtszeit von nur se[X.]hs Jahren und die Mögli[X.]hkeit der Wiederernennung sowie das Fehlen von Re[X.]htss[X.]hutz gegen Eingriffe in ihre Stellung gefährdet. Der Bes[X.]hwerdeführer sieht seine Ausführungen dur[X.]h die Ents[X.]heidung des [X.] vom 22. März 2018 zum [X.] auf Zeit (vgl. [X.] 148, 69 [X.]) bestätigt.

[X.]) Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] würden au[X.]h dadur[X.]h verletzt, dass das Übereinkommen Grundre[X.]htseingriffe ohne hinrei[X.]hend bestimmte Ermä[X.]htigungsgrundlage ermögli[X.]he. So werde die Verfahrensordnung dur[X.]h den Verwaltungsauss[X.]huss erlassen, wobei Art. 41 [X.] als insoweit eins[X.]hlägige Re[X.]htsgrundlage keine parlamentaris[X.]he Beteiligung vorsehe und keine ausdrü[X.]kli[X.]he Ermä[X.]htigung zur Vornahme von Grundre[X.]htseingriffen dur[X.]h die [X.] des [X.] enthalte. Art. 41 Abs. 2 [X.] sei jedenfalls zu unbestimmt. Es handele si[X.]h insoweit um eine na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts unzulässige Blankettermä[X.]htigung. Da es der Regelung au[X.]h an der erforderli[X.]hen Transformation in innerstaatli[X.]hes Re[X.]ht fehle, sei zudem der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 [X.]) berührt. Verglei[X.]hbares gelte für die unzurei[X.]hende Regelung der maximalen Erstattungsbeträge für Vertretungskosten (Art. 69 Abs. 1 [X.]). Die Regelung sei willkürli[X.]h, ni[X.]ht begründet und ihr Ausmaß für die Beteiligten ni[X.]ht erkennbar.

Der Bes[X.]hwerdeführer sei dur[X.]h das [X.]sgesetz au[X.]h gegenwärtig, unmittelbar und selbst betroffen. Die Selbstbetroffenheit ergebe si[X.]h aus seiner Eigens[X.]haft als Inhaber des grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.]. Dass die vorstehend bes[X.]hriebene Re[X.]htsbetroffenheit mit Abs[X.]hluss des Ratifikationsverfahrens eintreten werde, sei bereits ohne Weiteres abzusehen. Eines weiteren [X.] oder Vollzugsaktes bedürfe es dafür ni[X.]ht.

3. Mit weiterem S[X.]hriftsatz vom 31. März 2017 hat der Bes[X.]hwerdeführer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung na[X.]h § 32 [X.] gestellt, mit der dem [X.]espräsidenten aufgegeben werden sollte, das [X.]-ZustG bis zur Ents[X.]heidung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts in der Hauptsa[X.]he ni[X.]ht auszufertigen und zu verkünden und das [X.] ni[X.]ht zu ratifizieren.

4. Im Hinbli[X.]k auf die Frage der [X.]sre[X.]htskonformität des [X.] regt der Bes[X.]hwerdeführer zudem ein Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen beim Geri[X.]htshof an. Das [X.] verstoße gegen [X.]sre[X.]ht und verletze damit zuglei[X.]h die Verfassungsidentität des Grundgesetzes. Da der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit den Mitgliedstaaten die Ratifikation unionsre[X.]htswidriger Abkommen verbiete, seien au[X.]h Hoheitsre[X.]htsübertragungen nur im Rahmen von unionsre[X.]htskonformen Übereinkommen zulässig. Dass si[X.]h na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts aus dem [X.]sre[X.]ht keine verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an nationale Gesetze ergäben, stehe dem ni[X.]ht entgegen, weil es in den ents[X.]hiedenen Fällen um die Frage des Anwendungs- oder Geltungsvorrangs des [X.]sre[X.]hts gegangen sei, hier jedo[X.]h die Frage beantwortet werden müsse, ob die Übertragung von Hoheitsre[X.]hten dur[X.]h unionsre[X.]htswidrige Übereinkommen zugelassen werden dürfe. Dem stünden die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs und der Grundsatz der [X.]re[X.]htsfreundli[X.]hkeit des Grundgesetzes entgegen.

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs setze die Übertragung von Re[X.]htspre[X.]hungsgewalt auf ein internationales Geri[X.]ht voraus, dass dieses auf die Anwendung des Übereinkommens bes[X.]hränkt sei, die nationalen Geri[X.]hte ni[X.]ht ersetze und mit dem Geri[X.]htshof interagiere. Das Einheitli[X.]he Patentgeri[X.]ht erfülle diese Voraussetzungen ni[X.]ht, so dass das [X.] die Autonomie des [X.]sre[X.]hts und das System der Re[X.]htsbehelfe beeinträ[X.]htige.

Das [X.] verstoße darüber hinaus gegen Art. 3 Abs. 2 A[X.], das Re[X.]htsstaatsprinzip (Art. 2 Satz 1 [X.]) sowie das Re[X.]ht auf effektive Verteidigung (Art. 47 Abs. 2, Art. 48 Abs. 2 [X.]).

Die Verfassungsbes[X.]hwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind der [X.]esregierung, dem Deuts[X.]hen [X.], dem [X.]esrat und allen Landesregierungen unter Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt worden. Zudem ist der [X.]esre[X.]htsanwaltskammer, dem Deuts[X.]hen Anwaltverein, dem Präsidenten des [X.]s, der Deuts[X.]hen Vereinigung für gewerbli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutz und Urheberre[X.]ht ([X.]), der European Patent Lawyers Asso[X.]iation, der European Patent Litigators Asso[X.]iation und dem [X.]esverband der Deuts[X.]hen Industrie na[X.]h § 27a [X.] Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der [X.]esrat, die Landesregierungen und der [X.]esverband der Deuts[X.]hen Industrie haben von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht.

1. Die [X.]esregierung hat mit S[X.]hriftsatz vom 15. Dezember 2017 Stellung genommen. Sie hält die Verfassungsbes[X.]hwerde für unzulässig (a), jedenfalls aber für unbegründet (b).

a) Der Bes[X.]hwerdeführer habe ni[X.]ht hinrei[X.]hend substantiiert dargelegt, dass eine Grundre[X.]htsverletzung mögli[X.]h ers[X.]heine. Die Gewährleistungsinhalte von Art. 38 [X.] könnten dur[X.]h das Übereinkommen ni[X.]ht verletzt werden. Diese umfassten den S[X.]hutz vor einer zu weitgehenden Hoheitsre[X.]htsübertragung im Hinbli[X.]k auf die demokratis[X.]he Legitimation, die Si[X.]herung von Verfassungsgehalten des Grundgesetzes unter dem Aspekt der [X.], die demokratiebedrohende Übernahme haushaltswirksamer Verpfli[X.]htungen sowie den S[X.]hutz vor einer kompetenzübers[X.]hreitenden Handhabung bereits übertragener Hoheitsre[X.]hte ("[X.]"). Insoweit sei zwis[X.]hen den vor und na[X.]h einer Hoheitsre[X.]htsübertragung anzuwendenden Maßstäben zu unters[X.]heiden. Vor der Übertragung könne si[X.]h eine Kontrolle nur darauf beziehen, ob dem [X.] Aufgaben von hinrei[X.]hendem Gewi[X.]ht verblieben oder änderungsfeste Verfassungsgehalte von der Hoheitsre[X.]htsübertragung beeinträ[X.]htigt würden; letzteres sei mit Bli[X.]k auf Art. 38 [X.] nur relevant, wenn die Übertragung der Hoheitsre[X.]hte einen Demokratiebezug aufweise.

Eine Beeinträ[X.]htigung der genannten [X.] komme unter keinem denkbaren Gesi[X.]htspunkt in Betra[X.]ht. Eine Entleerung der demokratis[X.]hen Substanz des [X.]es drohe ni[X.]ht, da die im [X.]-Urteil genannten Berei[X.]he ni[X.]ht berührt würden; eine Verselbständigung der dur[X.]h das Übereinkommen zu erri[X.]htenden Einri[X.]htungen sei ni[X.]ht zu besorgen, da si[X.]hergestellt sei, dass Änderungen des Abkommens dur[X.]h den Verwaltungsauss[X.]huss ni[X.]ht ohne Zustimmung des [X.]es erfolgten und die [X.] des Verwaltungsauss[X.]husses in Bezug auf Satzung und Verfahrensordnung thematis[X.]h definiert und begrenzt seien.

Die Verfassungsidentität werde ferner ni[X.]ht dur[X.]h die von dem Bes[X.]hwerdeführer behauptete [X.]sre[X.]htswidrigkeit des Abkommens, dur[X.]h Verfahrensfehler im Gesetzgebungsverfahren oder dur[X.]h eine unzurei[X.]hende Gewähr für die ri[X.]hterli[X.]he Unvoreingenommenheit und Unabhängigkeit im Anwendungsberei[X.]h des [X.] verletzt. Unabhängig davon, dass der Vorwurf der [X.]sre[X.]htswidrigkeit gegen das Einheitli[X.]he Patentgeri[X.]ht ni[X.]ht zutreffe, verkenne die Behauptung, hierdur[X.]h werde gegen die Verfassungsidentität des Grundgesetzes verstoßen, dass die Wahrung des [X.]sre[X.]hts selbst ni[X.]ht Teil der Verfassungsidentität sei und Verstöße gegen das [X.]sre[X.]ht mit der Verfassungsbes[X.]hwerde ni[X.]ht unmittelbar gerügt werden könnten.

Au[X.]h in der Ni[X.]hteinhaltung des qualifizierten [X.]ses liege kein Verstoß gegen die Verfassungsidentität des Grundgesetzes, da diese auf die Identifikation des Unübertragbaren geri[X.]htet sei. Eine im Grundsatz zulässige Hoheitsre[X.]htsübertragung könne die Verfassungsidentität des Grundgesetzes ni[X.]ht verletzen. Anderes sei au[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts ni[X.]ht zu entnehmen. Art. 79 Abs. 2 [X.] vermittle als Regel objektiven Verfassungsre[X.]hts keine subjektiven Re[X.]hte, da die Substanz des Wahlre[X.]hts ni[X.]ht von den Mehrheiten einer Bes[X.]hlussfassung im [X.] berührt werde. Soweit eine Verletzung des zur Verfassungsidentität gehörenden Grundsatzes der Volkssouveränität geltend gema[X.]ht werde, sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der Anspru[X.]h des Einzelnen auf demokratis[X.]he Selbstbestimmung strikt auf den Mens[X.]henwürdekern des Demokratieprinzips bes[X.]hränkt sei, ein genereller Anspru[X.]h auf eine allgemeine Verfassungsmäßigkeitskontrolle gesetzgeberis[X.]her Ents[X.]heidungen auss[X.]heide und ledigli[X.]h strukturelle Veränderungen im staatsorganisationsre[X.]htli[X.]hen Gefüge überprüft werden könnten.

Soweit die Verfassungsbes[X.]hwerde s[X.]hließli[X.]h als Teil des Re[X.]htsstaats-prinzips die ri[X.]hterli[X.]he Unvoreingenommenheit und Unabhängigkeit sowie Kosten- und Verfahrensregelungen des [X.] zur Verfassungsidentität re[X.]hne, sei ihr ebenfalls ni[X.]ht zu folgen. Au[X.]h hier lege sie den erforderli[X.]hen spezifis[X.]hen Demokratiebezug ni[X.]ht dar. Ließe man die von der Verfassungsbes[X.]hwerde über den Art. 38 [X.] hinaus mit Hilfe des Re[X.]htsstaatsprinzips ges[X.]hlagene Brü[X.]ke zu anderen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gehalten für die Bes[X.]hwerdebefugnis ausrei[X.]hen, könnten völkerre[X.]htli[X.]he Vereinbarungen von [X.] ohne eigene grundre[X.]htli[X.]he Betroffenheit zur Überprüfung gestellt werden. Der Sa[X.]he na[X.]h handele es si[X.]h dann um eine Normenkontrolle.

b) Die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Einwände des Bes[X.]hwerdeführers erwiesen si[X.]h au[X.]h als unbegründet. Das [X.]-ZustG sei kein Anwendungsfall des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.]. Zwar würden mit ihm Hoheitsre[X.]hte übertragen; aufgrund des unübersehbaren [X.] zum [X.]sre[X.]ht sei au[X.]h Art. 23 [X.] vorrangig anzuwenden. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] erfordere jedo[X.]h eine qualifizierte Hoheitsre[X.]htsübertragung mit struktureller [X.]. Ausweisli[X.]h der Begründung zu Art. 23 [X.] sei ein maßgebli[X.]her Gesi[X.]htspunkt insbesondere, ob es um einen Vorgang gehe, der vom Gewi[X.]ht her der Gründung der [X.] verglei[X.]hbar sei und insoweit die Ges[X.]häftsgrundlage des Primärre[X.]hts betreffe. Der Vorgang müsse si[X.]h als materielle Verfassungsänderung darstellen, die an keinen weiteren [X.] gebunden sei. Das sei beim [X.]-ZustG ni[X.]ht der Fall. Dieses habe keine verfassungsändernde Qualität, da zwar Re[X.]htspre[X.]hungs- wie au[X.]h Re[X.]htsetzungsbefugnisse übertragen würden, es si[X.]h bei der Geri[X.]htsbarkeit jedo[X.]h um eine punktuelle, thematis[X.]h eng abgegrenzte Übertragung von Hoheitsre[X.]hten handele, die [X.] des Verwaltungsauss[X.]husses eng gefasst seien und daher weder in der Breite no[X.]h in der Qualität der übertragenen Befugnisse eine Bedeutung errei[X.]hten, die einer Änderung des Primärre[X.]hts verglei[X.]hbar sei. Etwas anderes folge au[X.]h ni[X.]ht aus der Zuweisung der re[X.]htspre[X.]henden Gewalt an die [X.] in Art. 92 [X.]. Diese regele nur die innerstaatli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hungsfunktion, ni[X.]ht jedo[X.]h die Erri[X.]htung von Geri[X.]hten im internationalen Kontext. Das ergebe si[X.]h aus der Offenheit des Grundgesetzes für die internationale Zusammenarbeit und insbesondere aus Art. 24 Abs. 3 [X.], der einen Beitritt [X.]s zu einer allgemeinen internationalen S[X.]hiedsgeri[X.]htsbarkeit sogar ausdrü[X.]kli[X.]h vorsehe. Bei keiner Beteiligung [X.]s an bestehenden völkerre[X.]htli[X.]hen Geri[X.]hten sei bislang der Gedanke einer Verfassungsdur[X.]hbre[X.]hung aufgekommen.

Die Regelungen über die Auswahl und Re[X.]htsstellung der [X.] begründeten im Übrigen au[X.]h keinen Verstoß gegen das Re[X.]htsstaatsprinzip. Sie folgten etablierten und erprobten Verfahrensweisen, wie sie bei anderen [X.] Geri[X.]hten seit langem bestünden. Eine Gefährdung der Unabhängigkeit der [X.]innen und [X.] dur[X.]h die Beteiligung einzelner Juristen (wohl gemeint: Angehöriger der re[X.]htsberatenden Berufe) im Beratenden Auss[X.]huss ers[X.]heine in Anbetra[X.]ht der Ausgestaltung des Verfahrens ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar. Die Prüfung der fa[X.]hli[X.]hen Eignung folge dem beim Geri[X.]ht für den Öffentli[X.]hen Dienst der [X.] erprobten Ansatz. Die konkrete Auswahl der Kandidaten bleibe dem Verwaltungsauss[X.]huss vorbehalten. Die ri[X.]hterli[X.]he Unabhängigkeit sei gewährleistet, eine Lebenszeiternennung hierfür ni[X.]ht erforderli[X.]h.

Die Voraussetzungen für eine Vorlage na[X.]h Art. 267 A[X.] lägen ni[X.]ht vor. Da die vom Bes[X.]hwerdeführer gerügten Verstöße gegen das [X.]sre[X.]ht verfassungsre[X.]htli[X.]h unerhebli[X.]h seien, seien die Auslegungsfragen ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h und eine Vorlage daher unzulässig. Zudem seien die Fragen hinrei[X.]hend geklärt und eine Verletzung des [X.]sre[X.]hts ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

2. Der Deuts[X.]he [X.] hat mit S[X.]hriftsatz vom 22. Januar 2018 zum Verfahren Stellung genommen. Er hält die Verfassungsbes[X.]hwerde mangels Bes[X.]hwerdebefugnis und hinrei[X.]hend substantiierter Begründung ebenfalls für unzulässig (a), jedenfalls für unbegründet (b).

a) Es fehle s[X.]hon an einer substantiierten Darlegung der Bes[X.]hwerdebefugnis. Der Abs[X.]hluss eines - unterstellt - unionsre[X.]htswidrigen völkerre[X.]htli[X.]hen [X.]s könne keine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] darstellen, da [X.]sre[X.]ht und innerstaatli[X.]hes Verfassungsre[X.]ht unters[X.]hiedli[X.]he Maßstäbe darstellten; etwas anderes ergebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dem Grundsatz der [X.]sre[X.]htsfreundli[X.]hkeit. Selbst wenn man dies an[X.] sähe, sei damit kein Verstoß gegen die Verfassungsidentität des Grundgesetzes verbunden. Der Geltungs- und Vorranganspru[X.]h des [X.]sre[X.]hts könne ni[X.]ht einerseits Teil der Verfassungsidentität sein und andererseits zuglei[X.]h die äußersten Grenzen des [X.]sre[X.]hts im [X.]n [X.] markieren. Dadur[X.]h entstünde eine identitätsinterne Kollisionslage, dur[X.]h die Art. 79 Abs. 3 [X.] seine Absolutheit und die auf seine Verletzung gestützten [X.] ihre tatbestandli[X.]he Begrenzung verlören. Jedenfalls hätte eine sol[X.]he Rüge mit dem Re[X.]ht auf Demokratie aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]hts mehr zu tun. Ein entspre[X.]hender Zusammenhang werde ni[X.]ht plausibel behauptet, da jede Begründung für einen Bezug zur Dur[X.]hbre[X.]hung des Legitimationszusammenhangs fehle. Die in der Re[X.]htspre[X.]hung entwi[X.]kelten Fallgruppen des "Re[X.]hts auf Demokratie" seien ni[X.]ht eins[X.]hlägig; eine Fortentwi[X.]klung in Ri[X.]htung eines Re[X.]hts auf allgemeine Re[X.]htmäßigkeitskontrolle würde die Grenzen zwis[X.]hen demokratis[X.]her Legitimation und Legalität auflösen und jeden beliebigen Re[X.]htsverstoß über Art. 38 Abs. 1 [X.] rügefähig ma[X.]hen. Der [X.] habe jedo[X.]h stets betont, dass es bei dem "Grundre[X.]ht auf Demokratie" gerade ni[X.]ht um eine allgemeine Re[X.]htmäßigkeitskontrolle politis[X.]her Prozesse gehe. Insoweit bestehe keine vollständige Übereinstimmung zwis[X.]hen den Integrationsgrenzen aus Art. 79 Abs. 3 [X.] und dem unter Berufung auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] rügefähigen Berei[X.]h. Ein Ausbau des Re[X.]hts auf Demokratie zu einem "Grundre[X.]ht auf Identitätsbewahrung" sei fernliegend, da dann kein Zusammenhang zum Demokratieprinzip mehr hergestellt werden könne. Dieser Zusammenhang ergebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s; eine entspre[X.]hende Re[X.]htsfortbildung würde zudem die Gewaltenbalan[X.]e zwis[X.]hen dem [X.]esverfassungsgeri[X.]ht und den anderen Verfassungsorganen vers[X.]hieben. Im Übrigen bestehe für eine derartige Ausweitung der Rügemögli[X.]hkeiten kein Bedürfnis, da eine eventuelle S[X.]hutzlü[X.]ke über Art. 2 Abs. 1 [X.] ges[X.]hlossen werden könne.

Au[X.]h die Rüge, das für das [X.]-ZustG erforderli[X.]he Quorum sei verletzt, sei unzulässig. Zwar finde Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf den vorliegenden Fall Anwendung, da eine Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf das Einheitli[X.]he Patentgeri[X.]ht erfolge und das [X.] in einem besonderen [X.] zur [X.] stehe. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] sei auf die vorliegende Konstellation der Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf eine andere supranationale Einri[X.]htung jedo[X.]h ni[X.]ht anwendbar. Hierfür spre[X.]he die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte, die allein auf Erweiterungen des [X.] ohne förmli[X.]he [X.]sänderungen - insbesondere Evolutivklauseln - abstelle.

Die Anwendung von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf völkerre[X.]htli[X.]he Zusammens[X.]hlüsse wie den vorliegenden werde dur[X.]h ein Verständnis von Art. 23 Abs. 2 [X.] nahegelegt, na[X.]h dem es si[X.]h bei einem völkerre[X.]htli[X.]h und institutionell von der [X.] getrennten Vorhaben trotzdem um eine Angelegenheit der [X.] im Sinne von Art. 23 Abs. 2 [X.] handeln könne. Dieses Verständnis von Absatz 2 gehe auf ein spezielles Informations- und Mitwirkungsbedürfnis der gesetzgebenden Körpers[X.]haften zurü[X.]k, sei in dem offenen Begriff der Angelegenheiten der [X.] angelegt und de[X.]ke si[X.]h mit historis[X.]hen und systematis[X.]hen Argumenten. Der Umstand, dass es zuglei[X.]h die Anwendung von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] als Zustimmungsgrundlage nahelege, beruhe auf der Vorstellung, dass zwis[X.]hen der informierten Mitwirkung des [X.]es im Vorfeld des [X.]ss[X.]hlusses und der materiellen Grundlage des [X.] ein Glei[X.]hlauf bestehen müsse, also ein einheitli[X.]her Re[X.]htsrahmen zur Wahrnehmung der Integrationsverantwortung des [X.]es. Verglei[X.]hbares gelte für die Mitwirkung des [X.]esrates. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] führe demgegenüber, vergli[X.]hen mit Art. 24 Abs. 1 [X.], zwar zu keinen zusätzli[X.]hen materiellen Anforderungen, wohl aber zu einer erhebli[X.]hen Abwei[X.]hung von der Ents[X.]heidung des [X.], Hoheitsre[X.]hte dur[X.]h einfa[X.]hes Gesetz übertragen zu können. Dies könne ni[X.]ht allein deshalb umgangen und die Übertragung von Hoheitsre[X.]hten dem Erfordernis verfassungsändernder Mehrheiten unterworfen werden, weil eine spezifis[X.]he Nähe zum [X.]sre[X.]ht bestehe. In diesen Fällen würden keine zusätzli[X.]hen Hoheitsre[X.]hte der [X.] begründet und ihre re[X.]htli[X.]hen Grundlagen ni[X.]ht verändert. Dies zeige si[X.]h beson[X.] deutli[X.]h daran, dass in Art. 262 A[X.] die Mögli[X.]hkeit einer Hoheitsre[X.]htsübertragung auf die Europäis[X.]he [X.] bereits angelegt sei, man si[X.]h jedo[X.]h stattdessen dafür ents[X.]hieden habe, ein Patentgeri[X.]ht auf völkerre[X.]htli[X.]her Grundlage zu erri[X.]hten, das außerhalb des institutionellen Rahmens der [X.] stehen werde. Vor diesem Hintergrund könne Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] als die im Verhältnis zu Art. 24 Abs. 1 [X.] speziellere Regelung auf völkerre[X.]htli[X.]he Zusammens[X.]hlüsse in einem [X.] zur [X.] keine Anwendung finden. Einem sol[X.]hen Automatismus habe au[X.]h das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht in der Ents[X.]heidung zu Art. 23 Abs. 2 [X.] eine Absage erteilt (unter Hinweis auf [X.] 131, 152 <199>).

Jedenfalls sei das "Re[X.]ht auf Demokratie" des Bes[X.]hwerdeführers dur[X.]h die Verfehlung verfassungsre[X.]htli[X.]her [X.] ni[X.]ht verletzt. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] könne ni[X.]ht dadur[X.]h beeinträ[X.]htigt werden, dass der Deuts[X.]he [X.] eine in seiner Zuständigkeit liegende Ents[X.]heidung wie beim [X.] selbst treffe. Zwar habe die Frage der erforderli[X.]hen Mehrheit au[X.]h legitimatoris[X.]hen Gehalt; dieser beziehe si[X.]h jedo[X.]h auss[X.]hließli[X.]h auf die repräsentative, binnenwirksame Legitimation, ni[X.]ht auf die Rü[X.]kbindung des Gesetzes an Bürgerinnen und Bürger. Dem entspre[X.]he die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts, die ni[X.]ht nur eine allgemeine Re[X.]htmäßigkeitskontrolle auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 [X.] ausges[X.]hlossen, sondern au[X.]h festgehalten habe, dass insoweit ni[X.]ht geltend gema[X.]ht werden könne, dass eine bestimmte Ents[X.]heidung mit verfassungsändernder Mehrheit getroffen werden müsse. Im Urteil zum Europäis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus - [X.] (unter Hinweis auf [X.] 135, 317 <387 f.>) habe der [X.] festgestellt, dass Art. 79 Abs. 2 [X.] generell - au[X.]h in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] - keine subjektiven Re[X.]hte vermittle, da die Substanz des Wahlre[X.]hts ni[X.]ht von der Mehrheit abhänge, mit der der [X.] seine Ents[X.]hlüsse fasse. Der im Urteil zum OMT-Programm formulierte Anspru[X.]h auf Einhaltung der Formen des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.] werde vom Bes[X.]hwerdeführer unzulässig aus seinem Kontext gelöst. Der [X.] habe insoweit Hoheitsre[X.]htsübertragungen im von Art. 79 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützten Berei[X.]h und die Eröffnung einer Kompetenz-Kompetenz der [X.] im Bli[X.]k gehabt. Im Übrigen unters[X.]hreite die Begründung der Verfassungsbes[X.]hwerde die gesetzli[X.]hen Begründungsanforderungen.

Die Rüge, das Wahlre[X.]ht werde dur[X.]h die Ausgestaltung der Re[X.]htsverhältnisse und die Bestellung der [X.] des [X.] verletzt, sei unzulässig. Eine Betroffenheit des "Re[X.]hts auf Demokratie" dur[X.]h re[X.]htsstaatli[X.]he Defizite des [X.] s[X.]heide von vornherein aus. Es sei insoweit au[X.]h kein hinrei[X.]hend substantiierter Vortrag sowohl für einen spezifis[X.]hen Legitimationsbezug der Re[X.]htsstellung der [X.] als au[X.]h für eine Berührung von Art. 79 Abs. 3 [X.] vorhanden. Es fehle an jeder Auseinan[X.]etzung mit der Frage, wel[X.]he re[X.]htsstaatli[X.]hen Standards bei der Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf ein internationales Geri[X.]ht zu stellen seien. Aufgrund der unters[X.]hiedli[X.]hen Re[X.]htstraditionen der Mitgliedstaaten könne jedenfalls ni[X.]ht erwartet werden, dass alle re[X.]htsstaatli[X.]hen Anforderungen, die das Grundgesetz an die re[X.]htspre[X.]hende Gewalt stelle, au[X.]h auf supranationaler [X.] eingehalten werden müssten. Insoweit lasse die Verfassungsbes[X.]hwerde die notwendige Differenzierung zwis[X.]hen den übli[X.]hen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen und den "[X.]" vermissen. Zwar besitze die Rüge, dass es an einer Re[X.]htsgrundlage für Auswahl und Ernennung der [X.] fehle, einen demokratis[X.]hen Gehalt. Der Bes[X.]hwerdeführer lege jedo[X.]h weder dar, wel[X.]hem [X.] die Hoheitsgewalt einer supranationalen Organisation genügen müsse, no[X.]h führe er aus, wie demokratis[X.]he Legitimation in einer sol[X.]hen Organisation generell vermittelt werden könne. Dies wäre mit Bli[X.]k auf das Maastri[X.]ht- und das [X.]-Urteil des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts jedo[X.]h erforderli[X.]h gewesen. Dass die Legitimation des [X.]-ZustG insoweit ni[X.]ht ausrei[X.]he, stütze der Bes[X.]hwerdeführer allein auf die Bestimmtheitsanforderungen gemäß Art. 80 Abs. 1 [X.], der jedo[X.]h ni[X.]ht für völkerre[X.]htli[X.]he Verträge gelte.

Eine Betroffenheit in dem grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei au[X.]h mit Bli[X.]k auf die Kompetenzen des Verwaltungsauss[X.]husses ni[X.]ht dargelegt. Soweit der Bes[X.]hwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots geltend ma[X.]he, fehle es an einer substantiierten Darlegung.

b) Die Verfassungsbes[X.]hwerde sei jedenfalls unbegründet. Mit seiner Verfassungsbes[X.]hwerde wolle der Bes[X.]hwerdeführer in der Sa[X.]he einen Zugang zum Geri[X.]htshof errei[X.]hen, der im geltenden Re[X.]ht ni[X.]ht vorgesehen sei.

aa) Die Behauptung, es habe einer verfassungsändernden Mehrheit bedurft, greife ni[X.]ht dur[X.]h, weil die in Rede stehende Übertragung von Hoheitsre[X.]hten materiell keine Verfassungsänderung sei. Dass jede Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf die Europäis[X.]he [X.] einer verfassungsändernden Mehrheit bedürfe, sei unzutreffend; andernfalls hätte das Erfordernis einer Zwei-Drittel-Mehrheit glei[X.]h in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] geregelt werden können. Das Grundgesetz habe die Übertragung von Hoheitsre[X.]hten dur[X.]h einfa[X.]hes Gesetz in Art. 24 Abs. 1 [X.] von Anbeginn erlaubt. Die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.] ergebe insoweit zwar kein klares Bild. Sie belege jedo[X.]h, dass ein Automatismus abgelehnt worden sei. Die Verfassungspraxis gehe ebenfalls ni[X.]ht von einem derartigen Junktim aus. Ri[X.]htigerweise sei darauf abzustellen, ob - unmittelbar oder mittelbar - eine Inhaltsänderung des Grundgesetzes vorliege. Eine [X.]sänderung oder verglei[X.]hbare Regelung müsse daraufhin abgegli[X.]hen werden, ob sie von materiellen Vorgaben des Grundgesetzes abwei[X.]he, wie dies etwa bei einer Vergemeins[X.]haftung des Asylre[X.]hts na[X.]h von Art. 16a [X.] abwei[X.]henden Grundsätzen, der Eingliederung der [X.] in das Europäis[X.]he System der Zentralbanken oder der Erstre[X.]kung der Deuts[X.]hengrundre[X.]hte auf [X.]sbürger anderer Mitgliedstaaten der Fall sei.

S[X.]hließli[X.]h seien [X.], [X.]esrat und [X.]esregierung von einem einfa[X.]hen [X.] ausgegangen; au[X.]h dem komme eine gewisse normative Bedeutung zu.

Na[X.]h diesen Maßstäben habe das [X.]-ZustG, selbst wenn Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] anwendbar sei, ni[X.]ht mit verfassungsändernder Mehrheit bes[X.]hlossen werden müssen. Die dur[X.]h das [X.] bewirkten Veränderungen in den re[X.]htsstaatli[X.]hen Rahmenbedingungen seien Begleiters[X.]heinungen jeder Hoheitsre[X.]htsübertragung, die keine inhaltli[X.]he Änderung des Grundgesetzes begründe. Eine sol[X.]he ergebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus der Übertragung re[X.]htspre[X.]hender Gewalt (unter Hinweis auf Art. 24 Abs. 3 [X.]). Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts stehe das Grundgesetz einer sol[X.]hen Übertragung, wie sie au[X.]h in anderen Fällen bereits erfolgt sei, ni[X.]ht grundsätzli[X.]h entgegen. Das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht habe die Mosels[X.]hifffahrtsgeri[X.]hte und den Berufungsauss[X.]huss der [X.] ebenso gebilligt wie den Internationalen Strafgeri[X.]htshof oder die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegeri[X.]htshofs. Im [X.]ROCONTROL-Bes[X.]hluss habe das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht sogar die Übertragung auf belgis[X.]he Geri[X.]hte gebilligt.

bb) Soweit die Verfassungsbes[X.]hwerde eine Verletzung re[X.]htsstaatli[X.]her Mindeststandards rüge, sei sie ebenfalls unbegründet. Eine Verletzung des von Art. 79 Abs. 3 [X.] umfassten Kerngehalts des Re[X.]htsstaatsprinzips liege ni[X.]ht vor. Unabhängig davon, wie weit der S[X.]hutz von Art. 79 Abs. 3 [X.] rei[X.]he, seien die re[X.]htsstaatli[X.]hen Teilgewährleistungen allenfalls in ihren [X.] und ni[X.]ht umfassend ges[X.]hützt. Daher könnten nur substanzielle Abstri[X.]he, die die Re[X.]htsstellung der [X.] in einer Weise beeinträ[X.]htigten, dass insgesamt ni[X.]ht mehr von einer re[X.]htsstaatli[X.]hen Justiz gespro[X.]hen werden könne, zu einer Verletzung von Art. 79 Abs. 3 [X.] führen. Von einem Eingriff sol[X.]hen Gewi[X.]hts könne jedo[X.]h keine Rede sein. Dass Mitglieder des Beratenden Auss[X.]husses vor dem Einheitli[X.]hen Patentgeri[X.]ht auftreten könnten, stelle jedenfalls keine Beeinträ[X.]htigung der Unvoreingenommenheit der [X.] dar und rei[X.]he für eine Berührung der Verfassungsidentität des Grundgesetzes ni[X.]ht aus. Der Auss[X.]huss sei für die Auswahl der [X.] zudem letztli[X.]h ni[X.]ht verantwortli[X.]h und für diese sei au[X.]h ni[X.]ht erkennbar, wem sie ihre Ernennung zu verdanken hätten. Im nationalen Kontext gebe es im Übrigen dur[X.]haus verglei[X.]hbare Konstellationen (unter Hinweis auf § 7 des [X.]wahlgesetzes).

Art. 17 [X.] gewährleiste die Unabhängigkeit der [X.] im Sinne von Weisungsfreiheit und der Vermeidung von Interessenkollisionen. Ihre Bestellung gehe auf eine Auss[X.]hreibung zurü[X.]k und sie genössen Immunität. Wiederernennungsmögli[X.]hkeiten seien im internationalen Zusammenhang übli[X.]h, etwa beim Geri[X.]htshof der [X.], dem Internationalen Geri[X.]htshof, dem Internationalen Seegeri[X.]htshof und dem Internationalen Strafgeri[X.]htshof für das ehemalige Jugoslawien. Ähnli[X.]hes gelte für das Amtsenthebungsverfahren, das dur[X.]h konkrete Tatbestandsvoraussetzungen, das Erfordernis einer Anhörung und Verfahrensvorgaben hinrei[X.]hend eingehegt werde.

[X.][X.]) Au[X.]h das Demokratieprinzip werde dur[X.]h das [X.] ni[X.]ht in seinem dur[X.]h Art. 79 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützten Kern berührt. Demokratis[X.]he Legitimation werde den [X.]n dur[X.]h die parlamentaris[X.]he Zustimmung zum [X.]-ZustG vermittelt und dur[X.]h die mittelbare Rü[X.]kbindung der im institutionellen Gefüge des [X.] handelnden [X.]n Vertreter.

3. Die [X.]esre[X.]htsanwaltskammer hält die Verfassungsbes[X.]hwerde mangels Bes[X.]hwerdebefugnis für unzulässig. Art. 38 Abs. 1 [X.] s[X.]hütze ledigli[X.]h vor einem Substanzverlust der verfassungsstaatli[X.]h begründeten Herrs[X.]haftsgewalt dur[X.]h eine Übertragung von Aufgaben und Befugnissen des [X.]es, die zu einer Entleerung des Wahlre[X.]hts führe. Eine sol[X.]he Entleerung habe der Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]ht substantiiert vorgetragen.

Prüfungsmaßstab sei Art. 24 Abs. 1 [X.]. Das ergebe si[X.]h aus der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte des [X.] wie aus seinem Sinn und Zwe[X.]k im Rahmen der Europäis[X.]hen Patentorganisation. Das [X.] genüge au[X.]h den Anforderungen des Art. 23 [X.], weil es si[X.]h bei ihm ni[X.]ht um eine "verglei[X.]hbare Regelung" im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] handele. Es gehe ledigli[X.]h um eine sehr eng begrenzte Übertragung der [X.] auf einem eng begrenzten Re[X.]htsgebiet.

Die Übertragung der auss[X.]hließli[X.]hen Zuständigkeit für bestimmte Patent-streitigkeiten bewirke keine strukturelle Vers[X.]hiebung des grundgesetzli[X.]h garantierten [X.]. Die Ersetzung der nationalen Geri[X.]hte betreffe ledigli[X.]h die bisherigen "klassis[X.]hen" [X.] Patente. Zudem werde eine bisher ni[X.]ht existierende Kontrolle des [X.]s ermögli[X.]ht, wobei für die Patentinhaber eine Opt-Out-Option bestehe. Die Unabhängigkeit der [X.] des [X.] sei im erforderli[X.]hen Umfang gewährleistet, das vorgesehene [X.] sei sa[X.]hgere[X.]ht, mögli[X.]hen Interessenskonflikten werde vorgebeugt; eine Mitwirkung des [X.]es bei der [X.]ernennung sei verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht geboten. Die Regelungen über Amtsdauer und Amtsenthebung seien ni[X.]ht zu beanstanden, eine eventuelle Re[X.]htss[X.]hutzlü[X.]ke könne dur[X.]h analoge Anwendung von Art. 13 EPÜ, der für Streitigkeiten zwis[X.]hen Bediensteten des [X.]s und der Europäis[X.]hen Patentorganisation eine Zuständigkeit des Verwaltungsgeri[X.]hts der [X.] ([X.]) begründe, ges[X.]hlossen werden. Die [X.] genüge den Anforderungen an die Bestimmtheit des [X.] au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Kompetenzen des Verwaltungsrates zu deren Änderung. Die vertragli[X.]hen Vorgaben für die Verfahrensordnung des [X.] wie au[X.]h die Regelungen zur Kostentragung seien hinrei[X.]hend bestimmt. Die Vereinbarkeit des [X.] mit dem [X.]sre[X.]ht sei s[X.]hließli[X.]h für die Verfassungsmäßigkeit des [X.]-ZustG ohne Belang.

4. Der Deuts[X.]he Anwaltverein hält die Verfassungsbes[X.]hwerde ebenfalls für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Zwar ermögli[X.]he das grundre[X.]htsglei[X.]he Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] eine verfassungsre[X.]htli[X.]he [X.] am Maßstab des Art. 79 Abs. 3 [X.], wobei die Übertragung ni[X.]ht nur [X.], sondern au[X.]h sonstiger Hoheitsre[X.]hte an den dort verbürgten [X.], insbesondere am Re[X.]htsstaatsprinzip gemessen werden könne. Für einen Verstoß gegen diese Kerngehalte sei aber ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h; insbesondere sei ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass das [X.] in jeder Hinsi[X.]ht mit Verfassungsre[X.]ht und [X.]sre[X.]ht in Einklang stehe.

Beim [X.] handele es si[X.]h um einen internationalen [X.] auf der Grundlage von Art. 149a EPÜ. Die Verordnungen zur S[X.]haffung eines [X.] Patents mit einheitli[X.]her Wirkung definierten si[X.]h selbst als Übereinkunft im Sinne des Art. 142 EPÜ, wodur[X.]h die einheitli[X.]he Wirkung einen doppelten re[X.]htli[X.]hen Charakter auf internationaler und auf [X.]r [X.] erhalte. Au[X.]h wenn der Geri[X.]htshof diese Konstruktion gebilligt habe, ändere dies ni[X.]hts daran, dass der völkerre[X.]htli[X.]he Charakter der Übereinkunft na[X.]h Art. 142 EPÜ erhalten bleibe. Als völkerre[X.]htli[X.]her [X.] weise das [X.] keine Nähe zum [X.]sre[X.]ht auf, so dass insoweit au[X.]h kein besonderes [X.] im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts bestehe.

Ein Verstoß des [X.]-ZustG gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 [X.] sei im Rahmen einer Verfassungsbes[X.]hwerde ni[X.]ht rügefähig. Insoweit handele es si[X.]h ledigli[X.]h um einen Satz des objektiven Verfassungsre[X.]hts. In der Sa[X.]he bedürfe das [X.]-ZustG au[X.]h keiner verfassungsändernden Mehrheit, weil es an dem erforderli[X.]hen Ergänzungs- oder sonstigen Nähe-verhältnis zum [X.]sre[X.]ht fehle. Dass die Vorarbeiten parallel zu den Verordnungen über das Einheitspatent erfolgt seien und das Inkrafttreten des [X.] Voraussetzung für das Inkrafttreten dieser Verordnungen sei, genüge dafür ebenso wenig wie die Bes[X.]hränkung der teilnehmenden [X.] auf Mitgliedstaaten der [X.]. Dies sei ledigli[X.]h eine Reaktion auf das Guta[X.]hten 1/09 des Geri[X.]htshofs gewesen, während si[X.]h die Vorlageverpfli[X.]htung des [X.] na[X.]h Art. 267 A[X.] s[X.]hon aus allgemeinem [X.]sre[X.]ht ergebe. Sie begründe ein besonderes [X.] ebenso wenig wie die Anwendung des Protokolls betreffend Privilegien und Immunitäten in Räumli[X.]hkeiten der [X.].

Die Verfassungsbes[X.]hwerde bleibe aber au[X.]h sonst ohne Erfolg. Zwar umfasse die [X.] alle drei Gewalten und sei bei einer prinzipiellen Preisgabe des Demokratie- und/oder des Re[X.]htsstaatsprinzips eins[X.]hlägig. Sie sei jedo[X.]h auf den Kernberei[X.]h von Art. 79 Abs. 3 [X.] bes[X.]hränkt. Dessen Betroffenheit sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, da etwaige re[X.]htsstaatli[X.]he und demokratis[X.]he Unzulängli[X.]hkeiten des Verfahrens zur Ernennung und Abberufung der [X.] des [X.] jedenfalls ni[X.]ht so s[X.]hwer wögen, dass mit ihnen eine prinzipielle Preisgabe des Demokratie- oder Re[X.]htsstaatsprinzips verbunden wäre. Die Unabhängigkeit der [X.] sei na[X.]h Art. 17 [X.] vorbehaltlos garantiert; die Amtszeitbegrenzung auf se[X.]hs Jahre mit der Mögli[X.]hkeit der Wiederernennung im [X.] und internationalen Berei[X.]h übli[X.]h. Das [X.] enthalte zudem ausrei[X.]hende Vorkehrungen zur Si[X.]herung der Unabhängigkeit, da der Beratende Auss[X.]huss - na[X.]h Auslegung des Deuts[X.]hen Anwaltvereins - nur an der erstmaligen [X.]ernennung mitwirke (Hinweis auf Art. 16 [X.]). Bei einer Wiederernennung si[X.]here das [X.], dass kein bestimmender Einfluss Einzelner auf die Vors[X.]hlagsliste entstehe, die Kandidaten ni[X.]ht erkennen könnten, wer zu ihren Gunsten gestimmt habe, und die endgültige Ents[X.]heidung dem Verwaltungsauss[X.]huss vorbehalten bleibe. Dur[X.]h die Festlegung einer Mindestzahl an zu benennenden Kandidaten sei eine Auswahlmögli[X.]hkeit si[X.]hergestellt. Das Fehlen eines Re[X.]htsbehelfs gegen die Abberufung eines [X.]s sei zwar bedenkli[X.]h, eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] liege hierin jedo[X.]h no[X.]h ni[X.]ht.

Ob das [X.] au[X.]h mit dem [X.]sre[X.]ht vereinbar sei, sei verfassungsre[X.]htli[X.]h ohne Belang. Im Übrigen trügen die Regelungen des [X.] früheren Bedenken des Geri[X.]htshofs gegen die Beteiligung von Drittstaaten, gegen fehlende unionsre[X.]htli[X.]he Ersatzansprü[X.]he und [X.]sverletzungsverfahren sowie hinsi[X.]htli[X.]h des ursprüngli[X.]hen Fehlens einer Vorlagemögli[X.]hkeit gemäß Art. 267 A[X.] Re[X.]hnung.

5. Das [X.] hat mit S[X.]hriftsatz vom 18. Dezember 2017 eine Stellungnahme übermittelt. Es hält die Verfassungsbes[X.]hwerde für unzulässig. Art. 79 Abs. 2 [X.] stelle au[X.]h in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] eine Regel des objektiven Verfassungsre[X.]hts dar und begründe keine Bes[X.]hwerdebefugnis Dritter. Eine eigene unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit dur[X.]h die Regelungen des [X.] habe der Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]ht dargelegt.

Die Verfassungsbes[X.]hwerde sei jedenfalls unbegründet. Art. 23 [X.] sei auf das [X.] ni[X.]ht anwendbar und die Voraussetzungen für das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit seien ni[X.]ht erfüllt. [X.] und A[X.] sähen die Erri[X.]htung eines [X.] dur[X.]h zwis[X.]henstaatli[X.]he Vereinbarung der Mitgliedstaaten ni[X.]ht vor. Dieses stelle vielmehr eine Alternative zu der primärre[X.]htli[X.]h vorgesehenen Übertragung auf spezialisierte Fa[X.]hgeri[X.]hte dar. Dass Art. 262 A[X.] die Übertragung ni[X.]ht au[X.]h für Bündelpatente vorsehe, sei unerhebli[X.]h, da Art. 118 A[X.] au[X.]h eine Ersetzung des [X.] dur[X.]h einheitli[X.]he [X.]-Patente erlaube.

Die ri[X.]hterli[X.]he Unabhängigkeit gemäß Art. 97 [X.] und die dur[X.]h Art. 92 [X.] vorgegebene Geri[X.]htsorganisation gehörten ni[X.]ht zu den von Art. 20 [X.] umfassten Grundsätzen des Re[X.]htsstaatsprinzips und könnten daher ni[X.]ht als Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] geltend gema[X.]ht werden. Zudem gebe es kein Erfordernis struktureller Kongruenz.

Au[X.]h drohe keine Aushöhlung der Kompetenzen des [X.]es, da die betroffenen Patentstreitigkeiten ledigli[X.]h etwa 0,045 % aller Zivilverfahren in [X.] ausma[X.]hten. Im Übrigen sei die [X.]esrepublik [X.] dur[X.]h weisungsgebundene Ministerialbeamte im Verwaltungsauss[X.]huss vertreten.

6. Die Deuts[X.]he Vereinigung für gewerbli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutz und Urheberre[X.]ht ([X.]) hat mit S[X.]hriftsatz vom 21./27. Dezember 2017 Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass das [X.] ein wesentli[X.]her S[X.]hritt auf dem Weg zu einer internationalen Harmonisierung des Patentre[X.]hts sei. Es erweitere den Re[X.]htss[X.]hutz im Zusammenhang mit [X.] Patenten beträ[X.]htli[X.]h.

7. Die European Patent Lawyers Asso[X.]iation hat mit S[X.]hriftsatz vom 13. November 2017 eine Stellungnahme eingerei[X.]ht, die si[X.]h auf Ausführungen zur Ergänzung des Sa[X.]hverhalts im Hinbli[X.]k auf Wahl und Wiederwahl der [X.], die Verfahrensordnung, die Kostenerstattung und das Spra[X.]henregime bes[X.]hränkt.

8. Die European Patent Litigators Asso[X.]iation hat mit S[X.]hriftsatz vom 22. Dezember 2017 mitgeteilt, dass die Frage, ob das Einheitli[X.]he Patentgeri[X.]ht als gemeinsames Geri[X.]ht mehrerer Mitgliedstaaten mit der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs vereinbar sei, die Re[X.]hte des Bes[X.]hwerdeführers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht berühre. Etwaige Defizite des Re[X.]htss[X.]hutzes gegen Ents[X.]heidungen des [X.]s seien na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs unionsre[X.]htli[X.]h irrelevant und hätten keinen Bezug zu den Grundre[X.]hten des Bes[X.]hwerdeführers. Re[X.]htsstaatli[X.]he Grundanforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit der [X.] würden ni[X.]ht verletzt. Ein Re[X.]htss[X.]hutz der [X.] gegen die Entlassung sei ni[X.]ht ausges[X.]hlossen und könne dur[X.]h eine Analogie zu Art. 13 Abs. 1 EPÜ eröffnet werden. Art. 41 [X.] sei eine hinrei[X.]hende Grundlage für den Erlass der Verfahrensordnung, da das Übereinkommen in den Art. 42 [X.] bereits detaillierte Verfahrensregelungen enthalte und die Verfahrensordnung ledigli[X.]h die Einzelheiten regle. Aus dem Grundgesetz ergebe si[X.]h ni[X.]ht, dass ein entspre[X.]hendes Integrationsprogramm detailliertere Vorgaben enthalten müsse. Einer Transformation der Verfahrensordnung in innerstaatli[X.]hes Re[X.]ht bedürfe es ni[X.]ht. Au[X.]h die De[X.]kelung mögli[X.]her Verfahrenskosten habe keinen Bezug zu Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Der [X.]espräsident hat si[X.]h am 3. April 2017 - der ständigen [X.] entspre[X.]hend - dem [X.]esverfassungsgeri[X.]ht gegenüber bereit erklärt, das [X.]-ZustG bis zur Ents[X.]heidung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts in der Hauptsa[X.]he weder auszufertigen no[X.]h zu verkünden und das [X.] au[X.]h ni[X.]ht zu ratifizieren (vgl. [X.] 123, 267 <304>; zu [X.] 132, 195 [X.] vgl. [X.], in: Burki[X.]zak/[X.]/S[X.]horkopf, [X.], 2015, § 32 Rn. 268 [X.]. 478). Eine Ents[X.]heidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung war daher ni[X.]ht veranlasst.

Die Verfassungsbes[X.]hwerde ist zulässig, soweit sie eine Verletzung des Bes[X.]hwerdeführers in seinem Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 [X.] dur[X.]h Verstoß gegen das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit für das [X.]-ZustG na[X.]h Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 [X.] rügt ([X.]). Im Übrigen ist sie unzulässig (I[X.]).

Zustimmungsgesetze zu völkerre[X.]htli[X.]hen Verträgen können mit der Verfassungsbes[X.]hwerde angegriffen werden, wenn der [X.] enthält, die unmittelbar in die Re[X.]htssphäre des Einzelnen eingreifen (1.). Der Bes[X.]hwerdeführer hat eine mögli[X.]he Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] dur[X.]h Verstoß gegen das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit na[X.]h Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 [X.] substantiiert dargelegt (2.). Insoweit sind au[X.]h die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt (3.).

1. a) Zustimmungsgesetze zu völkerre[X.]htli[X.]hen Verträgen können mit der Verfassungsbes[X.]hwerde angegriffen werden, wenn der [X.] enthält, die unmittelbar in die Re[X.]htssphäre des Einzelnen eingreifen (vgl. [X.] 6, 290 <294 f.>; 40, 141 <156>; 84, 90 <113>; 123, 148 <170>). Au[X.]h wenn die [X.] zu einem völkerre[X.]htli[X.]hen [X.] in aller Regel ni[X.]ht teilbar ist, weil das Zustimmungsgesetz grundsätzli[X.]h eine mit dem völkerre[X.]htli[X.]hen [X.] ni[X.]ht trennbare Einheit bildet und beide insoweit einen einheitli[X.]hen Angriffsgegenstand darstellen (vgl. [X.] 103, 332 <345 f.>), s[X.]hließt dies eine am Re[X.]htss[X.]hutzbegehren orientierte inhaltli[X.]he Bes[X.]hränkung des Verfahrensgegenstands im Hinbli[X.]k auf die in Bezug genommenen Regelungen des Über-einkommens ni[X.]ht aus (vgl. [X.] 14, 1 <6>; 123, 148 <170, 185>; 142, 234 <245 [X.] Rn. 10 [X.]>). Insoweit ist au[X.]h bei Zustimmungsgesetzen zu völkerre[X.]htli[X.]hen Verträgen eine genaue Bezei[X.]hnung der mit der Verfassungsbes[X.]hwerde angegriffenen Regelungen erforderli[X.]h.

b) Das Zustimmungsgesetz zu einem völkerre[X.]htli[X.]hen [X.] ist bereits vor seinem Inkrafttreten taugli[X.]her Gegenstand einer Verfassungsbes[X.]hwerde, wenn das Gesetzgebungsverfahren bis auf die Ausfertigung dur[X.]h den [X.]espräsidenten und die Verkündung abges[X.]hlossen ist (vgl. [X.] 1, 396 <411 [X.]>; 24, 33 <53 f.>; 112, 363 <367>; 123, 267 <329>; 132, 195 <234 f. Rn. 92>; 134, 366 <391 f. Rn. 34>; 142, 123 <177 Rn. 91>), weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass [X.] völkerre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htungen nur unter Verletzung seiner Verfassung erfüllen könnte. Damit könnte die Verfassungsbes[X.]hwerde ihren Zwe[X.]k verfehlen, dur[X.]h Klärung der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Lage dem Re[X.]htsfrieden zu dienen und ein Auseinanderfallen völker- und verfassungsre[X.]htli[X.]her Bindungen zu vermeiden (vgl. [X.] 24, 33 <53 f.>; 123, 267 <329>). Es entspri[X.]ht daher dem Gebot effektiven (Grund-)Re[X.]htss[X.]hutzes und der [X.], s[X.]hon zu diesem Zeitpunkt eine vorbeugende Prüfung künftiger Regelungen zu ermögli[X.]hen. Das Gesetzgebungsverfahren muss allerdings bis auf die Ausfertigung des [X.]sgesetzes dur[X.]h den [X.]espräsidenten und die Verkündung abges[X.]hlossen sein (vgl. [X.] 1, 396 <411 [X.]>; 24, 33 <53 f.>; 112, 363 <367>; 123, 267 <329>). Dieses Stadium ist im vorliegenden Fall errei[X.]ht.

2. Der Bes[X.]hwerdeführer hat eine mögli[X.]he Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] substantiiert dargelegt, indem er einen Verstoß des [X.] gegen die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an eine wirksame Übertragung von Hoheitsre[X.]hten (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]) geltend ma[X.]ht.

a) Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] s[X.]hützt die wahlbere[X.]htigten Bürgerinnen und Bürger vor einer Übertragung von Hoheitsre[X.]hten gemäß Art. 23 Abs. 1 [X.], die unter Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] den wesentli[X.]hen Inhalt des Grundsatzes der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]) preisgibt. Dies prüft das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht im Rahmen der [X.] (vgl. zuletzt [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 u.a. -, Rn. 120 [X.]). Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.] gewährt den Wahlbere[X.]htigten ferner gegenüber [X.], [X.]esrat und [X.]esregierung einen Anspru[X.]h darauf, dass diese in Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung über die Einhaltung des im Zustimmungsgesetz niedergelegten [X.] wa[X.]hen und bei offensi[X.]htli[X.]hen und strukturell bedeutsamen Kompetenzübers[X.]hreitungen von Organen, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.] aktiv auf die Bea[X.]htung der Grenzen des im Zustimmungsgesetz niedergelegten [X.] und seine Befolgung hinwirken. Dies prüft das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht im Rahmen der [X.] (vgl. zuletzt [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 u.a. -, Rn. 140 [X.]).

Darüber hinaus erstre[X.]kt si[X.]h der S[X.]hutz des grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] au[X.]h auf die Wahrung der Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 [X.] an eine wirksame Übertragung von Hoheitsre[X.]hten. Der Gewährleistungsberei[X.]h von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfasst Strukturveränderungen im staatsorganisationsre[X.]htli[X.]hen Gefüge, wie sie bei der Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf die Europäis[X.]he [X.] oder andere supranationale Einri[X.]htungen eintreten können (vgl. [X.] 129, 124 <169>; 142, 123 <190 Rn. 126>). Kompetenzen, die einem anderen Völkerre[X.]htssubjekt übertragen werden, können im Unters[X.]hied zu einer Verfassungsänderung ni[X.]ht ohne Weiteres "zurü[X.]kgeholt" werden. Das Erfordernis der Zwei-Drittel-Mehrheit in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 [X.] dient insoweit der Gewährleistung eines besonderen [X.]s für Ents[X.]heidungen, die die Substanz des Wahlre[X.]hts zum [X.] s[X.]hwä[X.]hen und die demokratis[X.]hen Gewährleistungen des Grundgesetzes mögli[X.]herweise dauerhaft bis zu der dur[X.]h die Verfassungsidentität ges[X.]hützten Grenze zurü[X.]knehmen. Dabei soll der ohne unmittelbare Beteiligung des Volkes zur materiellen Verfassungsänderung berufene [X.] eine substantielle Hürde zu überwinden haben (vgl. [X.], in: Friauf/Höfling, [X.] Kommentar zum Grundgesetz, Art. 23 Rn. 49 ; [X.], Permeabilität im [X.] Verfassungsre[X.]ht, 2011, [X.] 246; [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], Art. 146 Rn. 396, 512 ). An[X.] als bei Verfassungsänderungen ist Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] bei der Übertragung von Hoheitsre[X.]hten stets betroffen. Hoheitsre[X.]hte können ohne Bea[X.]htung der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die Kompetenzübertragung, au[X.]h soweit damit keine Verfassungsänderung einhergeht, ni[X.]ht wirksam übertragen werden, so dass an eine sol[X.]he "Übertragung" anknüpfende Akte als Ultra-vires-Akte anzusehen sind.

Vor diesem Hintergrund haben die Bürgerinnen und Bürger zur Si[X.]herung ihrer demokratis[X.]hen Einflussmögli[X.]hkeiten im Prozess der [X.] Integration grundsätzli[X.]h ein Re[X.]ht darauf, dass eine Übertragung von Hoheitsre[X.]hten nur in den vom Grundgesetz dafür vorgesehenen Formen der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Art. 79 Abs. 2 [X.] erfolgt (vgl. [X.] 134, 366 <397 Rn. 53>; 142, 123 <193 Rn. 134>; 146, 216 <251 Rn. 50>). Im Fall des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann daher das Fehlen eines zustimmungspfli[X.]htigen [X.]esgesetzes gerügt werden und im Fall des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] das Fehlen der qualifizierten Mehrheit na[X.]h Art. 79 Abs. 2 [X.].

Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass der [X.] in seinem Urteil zum [X.] vom 18. März 2014 eine mögli[X.]he Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Hinbli[X.]k auf die Einhaltung einer formellen Anforderung im Gesetzgebungsverfahren verneint hat. Der Fall lag insoweit an[X.], als das [X.]-Finanzierungsgesetz keine ni[X.]ht rü[X.]kholbare Übertragung von Hoheitsre[X.]hten zum Gegenstand hatte (vgl. [X.] 135, 317 <386 Rn. 125>). Soweit der [X.] darüber hinaus au[X.]h die Rüge, [X.] und [X.]esrat müssten über besondere Maßnahmen des [X.] wie eine Kapitalerhöhung mit Bli[X.]k auf die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es mit Zwei-Drittel-Mehrheit ents[X.]heiden, für unzulässig gehalten hat, weil Art. 79 Abs. 2 [X.] au[X.]h in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine Regel des objektiven Verfassungsre[X.]hts sei, die den Wahlbere[X.]htigten keine Re[X.]hte verleihe, gilt dasselbe. Au[X.]h insoweit fehlt es an einer Übertragung von Hoheitsre[X.]hten. Dass bei einer unwirksamen Übertragung von Hoheitsre[X.]hten etwas anderes gegolten hätte, zeigt der ausdrü[X.]kli[X.]he Vorbehalt für die [X.] (vgl. [X.] 135, 317 <387 f. Rn. 129>). Er wäre sinnlos, wenn er ni[X.]ht als Vorbehalt für die hier zu ents[X.]heidende Konstellation einer unwirksamen Übertragung von Hoheitsre[X.]hten verstanden würde, die in der Konsequenz zahllose Ultra-vires-Akte na[X.]h si[X.]h zöge.

b) Mit seiner Verfassungsbes[X.]hwerde rügt der Bes[X.]hwerdeführer, dass der [X.] die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Voraussetzungen für eine Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf das Einheitli[X.]he Patentgeri[X.]ht vor allem deshalb ni[X.]ht eingehalten habe, weil das [X.]-ZustG entgegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht mit der erforderli[X.]hen Zwei-Drittel-Mehrheit verabs[X.]hiedet worden sei. Damit hat er eine mögli[X.]he Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] hinrei[X.]hend substantiiert dargelegt. Er problematisiert eingehend und unter Bezugnahme auf die Literatur die Anwendbarkeit des Art. 23 Abs. 1 [X.] auf das angegriffene Zustimmungsgesetz sowie die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] und stellt unter Verweis auf die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s eine Verbindung zum S[X.]hutz des Wahlre[X.]hts dur[X.]h das qualifizierte [X.] her. Zudem behauptet er s[X.]hlüssig, dass die [X.]se des Art. 79 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] im vorliegenden Fall ni[X.]ht eingehalten worden seien.

Dass si[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer dabei ni[X.]ht mit allen denkbaren [X.] von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] auseinandergesetzt hat, stellt die hinrei[X.]hende Substantiierung ni[X.]ht in Frage. Da es insoweit an einer unmittelbar eins[X.]hlägigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s fehlt (vgl. [X.] 129, 124 <171 f.>) und die im S[X.]hrifttum vertretenen Meinungen zum Verhältnis von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.] in kaum mehr übers[X.]haubare Verästelungen zerfallen (vgl. dazu Wollens[X.]hläger, NVwZ 2012, [X.] 713 <715>), genügt es den [X.], wenn si[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer im Hinbli[X.]k auf Satz 3 der überwiegenden Auffassung im S[X.]hrifttum ans[X.]hließt, die bei einer Übertragung von Hoheitsre[X.]hten mit Dur[X.]hgriffswirkung in die innerstaatli[X.]he Re[X.]htsordnung jedem [X.] einen materiell verfassungsändernden Gehalt zuspri[X.]ht (vgl. etwa [X.], in: v. [X.]/Hufeld, [X.], 2. Aufl. 2018, § 7 Rn. 43 [X.]; [X.], in: S[X.]hmidt-Bleibtreu/[X.]/Henneke, [X.], 14. Aufl. 2018, Art. 23 Rn. 35). Aus seinen Ausführungen geht zudem hinrei[X.]hend deutli[X.]h hervor, dass der Bes[X.]hwerdeführer in der Dur[X.]hbre[X.]hung der Re[X.]htspre[X.]hungszuweisung in Art. 92 [X.] eine erhebli[X.]he und strukturell bedeutsame Vers[X.]hiebung des [X.] sieht. Unabhängig von der Überzeugungskraft dieser Ausführungen trägt er damit der Sa[X.]he na[X.]h jedenfalls au[X.]h der in der Literatur vertretenen Auffassung Re[X.]hnung, wona[X.]h die Anwendung von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] von einer wertenden Betra[X.]htung der Auswirkungen auf die grundgesetzli[X.]he Ordnung abhängt (vgl. etwa Wollens[X.]hläger, in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 23 Rn. 57).

3. Au[X.]h die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Die dur[X.]h das [X.]-ZustG vorgesehene Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf das Einheitli[X.]he Patentgeri[X.]ht wirkt unmittelbar mit dessen Arbeitsaufnahme, ohne dass no[X.]h ein weiterer Vollzugsakt der [X.]n öffentli[X.]hen Gewalt erforderli[X.]h wäre (vgl. au[X.]h [X.] 142, 234 <245 f. Rn. 12>). Soweit der Bes[X.]hwerdeführer die Mögli[X.]hkeit einer Grundre[X.]htsverletzung substantiiert geltend ma[X.]ht, ist er deshalb selbst und gegenwärtig in seinem Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] betroffen, das dur[X.]h das zur Ausfertigung konkret anstehende [X.]-ZustG beeinträ[X.]htigt zu werden droht. Die Betroffenheit ist au[X.]h unmittelbar, weil das [X.]-ZustG das über den [X.] vermittelte Re[X.]ht auf demokratis[X.]he Selbstbestimmung na[X.]h seiner Ausfertigung ohne weiteren Umsetzungsakt s[X.]hmälern würde (vgl. [X.] 1, 97 <101 f.>; 53, 366 <389>; 126, 112 <133>; stRspr).

Mangels Bes[X.]hwerdebefugnis unzulässig ist die Verfassungsbes[X.]hwerde dagegen, soweit der Bes[X.]hwerdeführer eine mögli[X.]he Verletzung seines Re[X.]hts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] daraus herleitet, dass das [X.]-ZustG gegen die Verfassungsidentität verstoße, weil die Re[X.]htsstellung der [X.] re[X.]htsstaatli[X.]h unzurei[X.]hend geregelt sei (1.), Grundre[X.]htseingriffe dur[X.]h das Einheitli[X.]he Patentgeri[X.]ht ni[X.]ht hinrei[X.]hend gesetzli[X.]h legitimiert seien (2.) und das [X.] gegen [X.]sre[X.]ht verstoße (3.).

1. Soweit die Verfassungsbes[X.]hwerde rügt, dass das Verfahren für Auswahl und Ernennung der [X.] des [X.] sowie deren Re[X.]htsstellung re[X.]htsstaatli[X.]hen Anforderungen ni[X.]ht genüge, fehlt es an der substantiierten Darlegung einer mögli[X.]hen Verletzung des Re[X.]hts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]). Liegt zu einer Frage Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts vor, muss si[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer mit dieser auseinan[X.]etzen, um die Mögli[X.]hkeit eines Grundre[X.]htsverstoßes in seinem Fall ausrei[X.]hend darzutun (vgl. [X.] 99, 84 <87>; 101, 331 <346>; 123, 186 <234>; 130, 76 <110>; 142, 234 <251 Rn. 28>; 149, 346 <359 Rn. 23>). Das gilt au[X.]h im Rahmen der [X.] na[X.]h Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] (zu den Anforderungen an die Substantiierung vgl. au[X.]h [X.] 129, 124 <167 [X.]>; 132, 195 <235 Rn. 92>). Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbes[X.]hwerde ni[X.]ht.

a) Zwar wird mit den die Regelungen des [X.] über die Bestellung und Re[X.]htsstellung der [X.] am Einheitli[X.]hen Patentgeri[X.]ht betreffenden [X.] au[X.]h deren über Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] unmittelbar rügefähige demokratis[X.]he Legitimation (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.]) angespro[X.]hen. Soweit der Bes[X.]hwerdeführer geltend ma[X.]ht, es fehle an einer hinrei[X.]hend bestimmten Re[X.]htsgrundlage für die Ernennung der [X.] sowie an einer parlamentaris[X.]hen Mitwirkung, um dur[X.]h die ri[X.]hterli[X.]he Tätigkeit bewirkte Grundre[X.]htseingriffe zu legitimieren, könnte dies in der Sa[X.]he als Geltendma[X.]hung einer ni[X.]ht hinrei[X.]henden demokratis[X.]hen Legitimation für die Ausübung ri[X.]hterli[X.]her Gewalt dur[X.]h das Einheitli[X.]he Patentgeri[X.]ht verstanden werden.

Indes genügen diese Ausführungen ni[X.]ht, um die Mögli[X.]hkeit einer Verletzung des Demokratieprinzips gemäß Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] ausrei[X.]hend darzulegen. Neben der sa[X.]hli[X.]h-inhaltli[X.]hen Legitimation der ri[X.]hterli[X.]hen Tätigkeit dur[X.]h das [X.]-ZustG verfügen die [X.] des [X.] au[X.]h aus der Si[X.]ht des Grundgesetzes über eine personelle Legitimation. Die Ernennung der [X.] dur[X.]h den Verwaltungsauss[X.]huss bedarf der Einstimmigkeit, so dass der [X.] Vertreter insoweit glei[X.]hbere[X.]htigt und ents[X.]heidend mitwirkt. Im Hinbli[X.]k darauf sowie im Hinbli[X.]k auf den Umstand, dass eine Beteiligung [X.]s an supranationalen Geri[X.]hten vom [X.]esverfassungsgeri[X.]ht bislang no[X.]h nie in Zweifel gezogen wurde (vgl. [X.] 73, 339 <366 [X.]>; 149, 346 <364 f. Rn. 36 f.; 366 Rn. 41, 43>), hätte es einer näheren Auseinan[X.]etzung mit den Anforderungen an die demokratis[X.]he Legitimation von Re[X.]htspre[X.]hungsaufgaben im supranationalen Kontext und der eins[X.]hlägigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts bedurft. Die Bezugnahme auf die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts ers[X.]höpft si[X.]h jedo[X.]h ersi[X.]htli[X.]h in einer s[X.]hli[X.]hten Übertragung für den innerstaatli[X.]hen Berei[X.]h entwi[X.]kelter Bestimmtheitserfordernisse. Dass an einen völkerre[X.]htli[X.]hen [X.], der mit anderen [X.]sparteien ausgehandelt werden muss, insoweit ni[X.]ht dieselben Anforderungen an Bestimmtheit und Regelungsdi[X.]hte gestellt werden können wie an ein Gesetz (vgl. [X.] 77, 170 <231 f.>; 89, 155 <187 f.>), wird von der Verfassungsbes[X.]hwerde ni[X.]ht thematisiert. Au[X.]h ist ihr keine spezifis[X.]he Begründung dafür zu entnehmen, warum die Regelungen über das Verfahren der [X.]ernennung und insbesondere das Erfordernis des Einvernehmens der im Verwaltungsauss[X.]huss vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten (Art. 16 Abs. 2 [X.]) in Ansehung der Bindung der [X.] des [X.] an Re[X.]ht und Gesetz (vgl. Art. 24 [X.]) kein hinrei[X.]hendes [X.] vermitteln sollten.

b) Soweit auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Verletzung anderer Staatsstrukturprinzipien wie hier des Re[X.]htsstaatsprinzips gerügt werden, ist na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts erforderli[X.]h, dass der Bes[X.]hwerdeführer einen Zusammenhang zu dem über Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] unmittelbar rügefähigen Demokratieprinzip herstellt (vgl. [X.] 123, 267 <332 f.>; 129, 124 <169, 177>; 132, 195 <238 Rn. 104>; 134, 366 <397 Rn. 53>; 135, 317 <386 Rn. 125>; 142, 123 <190 Rn. 126>; 146, 216 <249 f. Rn. 44 [X.]>).

Zu dieser Anforderung verhält si[X.]h die Verfassungsbes[X.]hwerde ni[X.]ht. Mit Bli[X.]k auf die Re[X.]htsstellung der [X.] des [X.] bes[X.]hränkt sie si[X.]h im Ergebnis darauf, einen Konflikt mit Bestimmungen des - teilweise einfa[X.]hen - nationalen Re[X.]hts darzulegen.

2. Unzulässig ist die Verfassungsbes[X.]hwerde weiter, soweit der Bes[X.]hwerdeführer eine Verletzung seines Re[X.]hts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] aus den in Art. 41 und Art. 69 Abs. 1 [X.] vorgesehenen Befugnissen des Verwaltungsauss[X.]husses zum Erlass einer Verfahrensordnung des [X.] sowie zur Festlegung von Hö[X.]hstbeträgen für erstattungsfähige Vertretungskosten mit der Begründung herleitet, dem Einheitli[X.]hen Patentgeri[X.]ht werde damit die Einwirkung auf grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Re[X.]htspositionen von Wählerinnen und [X.] in [X.] ermögli[X.]ht, ohne dass hierfür eine hinrei[X.]hend bestimmte parlamentaris[X.]he Ermä[X.]htigung vorhanden sei.

a) Zwar hat der [X.] in seinen Urteilen zu den Verträgen von Maastri[X.]ht (vgl. [X.] 89, 155 <187 f.>) und [X.] (vgl. [X.] 123, 267 <351, 353>) Blankettermä[X.]htigungen ausges[X.]hlossen und in seinem Urteil zum Freihandelsabkommen zwis[X.]hen der [X.] und [X.] ([X.]) vom 13. Oktober 2016 erwogen, dass eine zu unbestimmte Ausgestaltung des in [X.] vorgesehenen Auss[X.]husssystems die Grundsätze des Demokratieprinzips als Teil der Verfassungsidentität des Grundgesetzes berühren könnte (vgl. [X.] 143, 65 <95 [X.] Rn. 59, 65> unter Hinweis auf [X.] 142, 123 <183 f. Rn. 110 f.>). Insoweit kann Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verletzt werden, wenn Hoheitsre[X.]hte ohne eine hinrei[X.]hende Begrenzung an eine demokratis[X.]h ni[X.]ht oder nur s[X.]hwa[X.]h legitimierte Institution übertragen werden (vgl. [X.] 89, 155 <187>; 123, 267 <351>; 142, 123 <193 f. Rn. 134>).

Diese Ausführungen finden si[X.]h jedo[X.]h im Kontext eines Handelsvertrags der [X.], bei dem ni[X.]ht gewährleistet ist, dass die Mitgliedstaaten in den im Abkommen vorgesehenen Auss[X.]hüssen vertreten sind und bestimmenden Einfluss auf deren Ents[X.]heidungen nehmen können. Warum Verglei[X.]hbares für das dur[X.]h einen völkerre[X.]htli[X.]hen [X.] der [X.]esrepublik [X.] na[X.]h Art. 59 Abs. 2 [X.] zu erri[X.]htende Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht gelten sollte, legt die Verfassungsbes[X.]hwerde ni[X.]ht substantiiert dar. Die bloße Berufung auf das Urteil des [X.]s vom 13. Oktober 2016 in Sa[X.]hen [X.] genügt insoweit bereits deshalb ni[X.]ht, weil eine glei[X.]hbere[X.]htigte Mitwirkung [X.]s an den Bes[X.]hlüssen des Verwaltungsauss[X.]husses grundsätzli[X.]h gesi[X.]hert ist (Art. 41 Abs. 2 [X.]) und diese Bes[X.]hlüsse einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen bedürfen (Art. 12 Abs. 3 [X.]). Die Verfassungsbes[X.]hwerde geht au[X.]h ni[X.]ht darauf ein, dass die [X.]esrepublik [X.] bei Revisionen des Übereinkommens na[X.]h Art. 87 Abs. 3 [X.] ein Vetore[X.]ht hat und dass die Tätigkeit des Verwaltungsauss[X.]husses darüber hinaus über Art. 23 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] in Verbindung mit dem Gesetz über die Zusammenarbeit von [X.]esregierung und Deuts[X.]hem [X.] in Angelegenheiten der [X.] ([X.]ZBBG) vom 4. Juli 2013 (BGBl I [X.] 2170) parlamentaris[X.]h rü[X.]kgebunden ist.

Au[X.]h die allein mit den aus Art. 80 Abs. 1 [X.] folgenden innerstaatli[X.]hen Anforderungen an eine Verordnungsermä[X.]htigung begründete Geltendma[X.]hung einer unzurei[X.]henden demokratis[X.]hen Legitimation des Verwaltungsauss[X.]husses wird den [X.] aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] ni[X.]ht gere[X.]ht. Typis[X.]herweise kann ein [X.] nur das Programm umreißen, in dessen Grenzen eine politis[X.]he Entwi[X.]klung stattfinden darf, diese jedo[X.]h ni[X.]ht in jedem Punkt vorherbestimmen (vgl. [X.] 123, 267 <351>; 135, 317 <429 Rn. 236>). Insoweit setzt si[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer s[X.]hon ni[X.]ht damit auseinander, dass die in Art. 52 [X.] [X.] enthaltenen Regelungen zum Verfahren sowie zu den Ents[X.]heidungsbefugnissen des [X.] vom Verwaltungsauss[X.]huss ni[X.]ht geändert werden können, sondern dass dieser auf die Regelung der "Einzelheiten der Verfahren" bes[X.]hränkt ist. Art. 41 [X.] ermögli[X.]ht es insbesondere ni[X.]ht, die Kompetenzen des [X.] zu erweitern.

b) [X.] ist das Bes[X.]hwerdevorbringen ferner, soweit es die Festlegung einer Obergrenze für die Kostenerstattung in Art. 69 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 2 [X.] betrifft. Na[X.]h Art. 69 Abs. 1 [X.] müssen die zu erstattenden Kosten "zumutbar und angemessen" sein, während die Verfahrensordnung ausweisli[X.]h des Art. 41 Abs. 3 Satz 2 [X.] einen fairen Ausglei[X.]h zwis[X.]hen den Interessen der [X.]en gewährleisten muss. Daraus lassen si[X.]h zumindest Ansatzpunkte für die Konkretisierung der Obergrenze entnehmen.

3. Soweit die Verfassungsbes[X.]hwerde Verstöße des [X.] gegen das [X.]sre[X.]ht rügt, s[X.]heidet eine Verletzung des Re[X.]hts des Bes[X.]hwerdeführers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] von vornherein aus. Aus dem [X.]sre[X.]ht ergeben si[X.]h keine formellen oder materiellen Anforderungen an nationale Gesetze, deren Verletzung ihre Gültigkeit in Frage stellen oder gar die Verfassungsidentität des Grundgesetzes verletzen könnte. Zudem kommt dem [X.]sre[X.]ht na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts nur ein Anwendungs- und kein Geltungsvorrang vor dem [X.]n Re[X.]ht zu, so dass ein Verstoß gegen [X.]sre[X.]ht ni[X.]ht zur Ni[X.]htigkeit der nationalen Regelung führt. Au[X.]h liegt in einem Verstoß gegen [X.]sre[X.]ht ni[X.]ht ohne Weiteres zuglei[X.]h ein Verstoß gegen das Grundgesetz. Genügt ein Re[X.]htssatz des [X.]n Re[X.]hts den innerstaatli[X.]hen Re[X.]htsvors[X.]hriften, bleibt er selbst dann wirksam, wenn er gegen [X.]sre[X.]ht verstößt (vgl. [X.] 31, 145 <174 f.>; 82, 159 <191>; 110, 141 <154 f.>; 115, 276 <299 f.>; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13 -, Rn. 19).

Ni[X.]hts anderes folgt aus dem Grundsatz der [X.]re[X.]htsfreundli[X.]hkeit des Grundgesetzes (vgl. [X.] 123, 267 <354>; 126, 286 <303>; 129, 124 <172>). Zwar verpfli[X.]htet dieser [X.] Stellen verfassungsre[X.]htli[X.]h zur Einhaltung des [X.]sre[X.]hts (vgl. [X.] 129, 124 <172>). Diese müssen Verstöße gegen das [X.]sre[X.]ht vermeiden, soweit es im Rahmen methodis[X.]h vertretbarer Auslegung und Anwendung des nationalen Re[X.]hts mögli[X.]h ist (vgl. [X.] 127, 293 <334>; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13 -, Rn. 20). Dies allein führt jedo[X.]h ni[X.]ht dazu, dass das [X.]sre[X.]ht selbst zum verfassungsre[X.]htli[X.]hen Maßstab würde. Seine Geltung und Anwendung in [X.] beruhen - in Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] - auf dem mit dem Zustimmungsgesetz zu den Verträgen erteilten Re[X.]htsanwendungsbefehl, dem selbst keine Verfassungsqualität zukommt (vgl. [X.] 22, 293 <296>; 31, 145 <173 f.>; 37, 271 <277 f., 301>; 75, 223 <244>; 89, 155 <190>; 123, 267 <398, 400, 402>; 129, 78 <99>). Das kann ni[X.]ht unter Rü[X.]kgriff auf den Grundsatz der [X.]re[X.]htsfreundli[X.]hkeit überspielt werden (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13 -, Rn. 21).

Offenbleiben kann an dieser Stelle dagegen, ob dort, wo im Rahmen des [X.] eine Re[X.]htsfrage vollständig dur[X.]h das [X.]sre[X.]ht geregelt wird, mit Bli[X.]k auf die in der Charta der Grundre[X.]hte der [X.] ([X.]) geregelten Grundre[X.]hte etwas anderes gelten könnte (vgl. insoweit [X.], Bes[X.]hluss des Ersten [X.]s vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 -, der diese Frage offen lässt). Denn mit dem [X.]-ZustG soll das Einheitli[X.]he Patentgeri[X.]ht als eigenständige supranationale Einri[X.]htung jenseits der [X.] erri[X.]htet werden. Spezifis[X.]he unionsre[X.]htli[X.]he Vorgaben gibt es dafür ni[X.]ht.

Die Verfassungsbes[X.]hwerde ist, soweit zulässig, au[X.]h begründet. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]-ZustG wird den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht gere[X.]ht und verletzt den Bes[X.]hwerdeführer daher in seinem grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.].

Zustimmungsgesetze zu völkerre[X.]htli[X.]hen Verträgen, die in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen [X.] zum Integrationsprogramm der [X.] stehen, sind an Art. 23 Abs. 1 [X.] zu messen (1.). Soweit sie das Grundgesetz seinem Inhalt na[X.]h ändern oder ergänzen oder sol[X.]he Änderungen oder Ergänzungen ermögli[X.]hen, bedürfen sie na[X.]h Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 [X.] einer Zwei-Drittel-Mehrheit in den gesetzgebenden Körpers[X.]haften (2.). Eine unter Verstoß gegen diese Vorgaben eingegangene völkerre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung, die der Einwirkung einer supranationalen öffentli[X.]hen Gewalt auf Bürgerinnen und Bürger in [X.] die Tür öffnet, verletzt diese in ihrem grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] (3.). Darüber hinaus sind stets au[X.]h die si[X.]h aus Art. 79 Abs. 3 [X.] ergebenden materiellen Grenzen an die Übertragung von Hoheitsre[X.]hten zu bea[X.]hten (4.).

1. Art. 23 Abs. 1 [X.] stellt für die [X.] Integration die gegenüber Art. 24 Abs. 1 [X.] vorrangige, weil speziellere Regelung dar und enthält in Satz 2 einen besonderen Gesetzesvorbehalt (vgl. [X.] 123, 267 <355>; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 23 Rn. 4 ; Uerpmann-Wittza[X.]k, in: v. Mün[X.]h/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 23 Rn. 2; [X.], Grenzen des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts im [X.] Integrationsprozess, 2016, [X.] 52 f. m.w.N.; [X.], in: Sa[X.]hs, [X.], 8. Aufl. 2018, Art. 23 Rn. 9; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl. 2018, Art. 23 Rn. 4). Der Vors[X.]hrift liegt ein weites Begriffsverständnis der [X.] zugrunde, das au[X.]h zwis[X.]henstaatli[X.]he Einri[X.]htungen jenseits des institutionellen Rahmens der [X.] umfassen kann (a). Die Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf eigenständige zwis[X.]henstaatli[X.]he Einri[X.]htungen unterfällt Art. 23 Abs. 1 [X.], wenn diese in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen [X.] zum Integrationsprogramm der [X.] stehen (b).

a) Mit Art. 23 Abs. 1 [X.] wollte der verfassungsändernde Gesetzgeber im Jahre 1992 der [X.] Integration [X.]s eine neue Grundlage geben und ihre unters[X.]hiedli[X.]hen Institutionen und Verfahren in einer umfassenden Regelung zusammenführen (vgl. BTDru[X.]ks 12/3338, [X.], 4 [X.]; 12/6000, [X.]9 [X.]). Das hat im Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 [X.] insofern Ausdru[X.]k gefunden, als Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] allgemein von der Entwi[X.]klung der [X.] zum Zwe[X.]ke der Verwirkli[X.]hung eines vereinten [X.] spri[X.]ht, während Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine Übertragung von Hoheitsre[X.]hten ermögli[X.]ht, deren Adressat ni[X.]ht zwingend die Europäis[X.]he [X.] sein muss; der konkrete Adressat der Übertragung wird vielmehr offengelassen ("hierzu"). S[X.]hließli[X.]h will Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] ni[X.]ht nur die Änderung der vertragli[X.]hen Grundlagen der [X.] erfassen, sondern au[X.]h "verglei[X.]hbare Regelungen".

Zwe[X.]k von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] ist es, eine Ausweitung des Integrations-programms der [X.] angesi[X.]hts des bereits errei[X.]hten Umfangs erhöhten verfahrensre[X.]htli[X.]hen Anforderungen zu unterwerfen. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat insoweit einen Vors[X.]hlag des Re[X.]htsauss[X.]husses und des Sonderauss[X.]husses Europäis[X.]he [X.] des [X.]es aufgegriffen, der sämtli[X.]he Kompetenzerweiterungen der [X.] erfassen wollte (vgl. BTDru[X.]ks 12/3896, [X.]4). Der verfassungsändernde Gesetzgeber hatte dabei vor allem die Evolutiv- und Brü[X.]kenklauseln im Bli[X.]k (vgl. BTDru[X.]ks 12/3896, [X.]4, 18 f.; [X.] 123, 267 <385 [X.]>), wollte si[X.]h auf diese aber ni[X.]ht bes[X.]hränken. Es wi[X.]prä[X.]he daher dem Willen des [X.], Teile des dynamis[X.]hen und vielgestaltigen Entwi[X.]klungsprozesses im Rahmen und im Zusammenhang mit der [X.] dem Anwendungsberei[X.]h von Art. 23 Abs. 1 [X.] zu entziehen (vgl. [X.] 131, 152 <199 [X.]>) und statt einer weiteren Übertragung von Hoheitsre[X.]hten unmittelbar auf Organe der [X.] und der damit angelegten Gesamtbetra[X.]htung des Standes der [X.] Integration die S[X.]haffung isolierter, aber funktional äquivalenter Satelliten-Einri[X.]htungen zu ermögli[X.]hen.

Art. 23 Abs. 1 [X.] geht daher - wie au[X.]h sein Absatz 2 - von einem weiten Verständnis des Begriffs der [X.] aus, der grundsätzli[X.]h ihre gesamte Organisation und ihr Integrationsprogramm umfasst und unter bestimmten Voraussetzungen au[X.]h auf von ihr zu unters[X.]heidende zwis[X.]henstaatli[X.]he Einri[X.]htungen und internationale Organisationen Anwendung findet (vgl. [X.] 131, 152 <199 [X.], 217 f.>). Er beanspru[X.]ht für sämtli[X.]he Re[X.]htsakte Geltung, die die Mitglieds[X.]haft der [X.]esrepublik [X.] in der [X.] regeln, näher ausgestalten, absi[X.]hern oder ergänzen, und setzt ni[X.]ht voraus, dass eine unmittelbare Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf Organe, Einri[X.]htungen und sonstige Stellen der [X.] stattfindet.

b) Die Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf eigenständige zwis[X.]henstaatli[X.]he Einri[X.]htungen unterfällt Art. 23 Abs. 1 [X.], wenn dies einer faktis[X.]hen [X.]sänderung glei[X.]hkommt (vgl. S[X.]horkopf, in: [X.] Kommentar zum [X.], Art. 23 Rn. 79 ; [X.]., Staatsre[X.]ht der internationalen Beziehungen, 2017, § 3 Rn. 189, 203; [X.]/[X.], [X.], [X.] 693 <695 f.>; Wollens[X.]hläger, in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 23 Rn. 54; [X.], in: Sa[X.]hs, [X.], 8. Aufl. 2018, Art. 23 Rn. 90; Heints[X.]hel v. [X.]/Frau, in: [X.]/[X.], Be[X.]kOK [X.], Art. 23 Rn. 29.1 ). Das ist anzunehmen, wenn das [X.] und/oder der völkerre[X.]htli[X.]he [X.] eine [X.]sänderung funktional ersetzen oder den [X.] ergänzen. Um sol[X.]hes "Ersatzunionsre[X.]ht" (vgl. [X.]/[X.], [X.], [X.] 573 <573 [X.]>) handelt es si[X.]h etwa beim [X.]-[X.] und dem Gesetz zum [X.]-[X.], mit dem zwar keine Hoheitsre[X.]hte übertragen worden sind, jedo[X.]h eine grundlegende Umgestaltung der ursprüngli[X.]hen Wirts[X.]hafts- und Währungsunion ins Werk gesetzt wurde (vgl. [X.] 135, 317 <407 Rn. 180> unter Hinweis auf [X.] 129, 124 <181 f.>; 132, 195 <248 Rn. 128>; a.A. [X.], Urteil vom 27. November 2012, [X.], [X.]/12, [X.]:C:2012:756, Rn. 73 [X.]), so dass sie der [X.] als Angelegenheit der [X.] im Sinne von Art. 23 Abs. 2 [X.] eingestuft hat (vgl. [X.] 131, 152 <219>).

Eine sol[X.]he Primärre[X.]htsäquivalenz setzt ein Ergänzungs- oder sonstiges besonderes [X.] zum Integrationsprogramm der [X.] voraus (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 23 Rn. 63 ; S[X.]horkopf, in: [X.] Kommentar zum [X.], Art. 23 Rn. 64 ; [X.], NVwZ 2012, [X.] <3>; Höls[X.]heidt/Rohleder, DVBl 2012, [X.] 806 <807 f.>; [X.], [X.], [X.] 245 <247 f.>; Wollens[X.]hläger, NVwZ 2012, [X.] 713 <715>; [X.]., in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 23 Rn. 41; S[X.]hmahl, [X.], [X.] 501 <507 f.>; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/Star[X.]k, [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 23 Rn. 6, 12; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl. 2018, Art. 23 Rn. 3; [X.], in: Sa[X.]hs, [X.], 8. Aufl. 2018, Art. 23 Rn. 56a, 90; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl. 2018, Art. 23 Rn. 4, 24; Heints[X.]hel v. [X.]/Frau, in: [X.]/[X.], Be[X.]kOK [X.], Art. 23 Rn. 5 ). Ob ein derartiges Verhältnis vorliegt, lässt si[X.]h ni[X.]ht anhand eines einzelnen abs[X.]hließenden und zuglei[X.]h trenns[X.]harfen Merkmals bestimmen, sondern nur aufgrund einer Gesamtbetra[X.]htung der Umstände, Regelungsziele, -inhalte und -wirkungen (vgl. zu Art. 23 Abs. 2 [X.] [X.] 131, 152 <199>).

Für ein Ergänzungs- oder sonstiges besonderes [X.] kann etwa spre[X.]hen, dass die geplante Einri[X.]htung im Primärre[X.]ht verankert, das Vorhaben in Vors[X.]hriften des Sekundär- oder Tertiärre[X.]hts vorgesehen ist oder ein sonstiger qualifizierter inhaltli[X.]her Zusammenhang mit dem Integrationsprogramm der [X.] besteht. Dies gilt au[X.]h, wenn das Vorhaben (au[X.]h) von Organen der [X.] vorangetrieben wird oder deren Eins[X.]haltung in die Verwirkli[X.]hung des Vorhabens - etwa im Wege der Organleihe - vorgesehen ist. Für ein qualifiziertes Ergänzungs- und [X.] spri[X.]ht es darüber hinaus, wenn ein völkerre[X.]htli[X.]her [X.] auss[X.]hließli[X.]h zwis[X.]hen Mitgliedstaaten der [X.] abges[X.]hlossen werden soll, wenn der Zwe[X.]k des Vorhabens gerade im we[X.]hselseitigen Zusammenspiel mit einem der [X.] übertragenen Politikberei[X.]h liegt und insbesondere dann, wenn der Weg der völkerre[X.]htli[X.]hen Koordination gewählt wird, weil glei[X.]hgeri[X.]htete Bemühungen um eine Verankerung im [X.]sre[X.]ht ni[X.]ht die notwendigen Mehrheiten gefunden haben (vgl. [X.] 131, 152 <199 f.>).

2. Soweit [X.]e und/oder völkerre[X.]htli[X.]he Verträge, die in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen [X.] zum Integrationsprogramm der [X.] stehen, das Grundgesetz seinem Inhalt na[X.]h ändern oder ergänzen oder sol[X.]he Änderungen oder Ergänzungen ermögli[X.]hen, bedürfen sie ni[X.]ht nur der Zustimmung des [X.]esrates (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.]), sondern müssen von [X.] und [X.]esrat mit der Mehrheit des Art. 79 Abs. 2 [X.] bes[X.]hlossen werden. Eine sol[X.]he [X.] haben ausweisli[X.]h von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] ni[X.]ht nur die Begründung der [X.] und die Änderung ihrer vertragli[X.]hen Grundlagen - hier steht sie kraft verfassungsre[X.]htli[X.]her Anordnung fest -, sondern au[X.]h "verglei[X.]hbare Regelungen".

Der Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] stellt insoweit auf eine Änderung des Grundgesetzes "seinem Inhalt na[X.]h" ab und knüpft damit ersi[X.]htli[X.]h an die der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s entnommene Unters[X.]heidung zwis[X.]hen förmli[X.]hen Verfassungsänderungen im Sinne des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] und materiellen Verfassungsänderungen ohne Änderungen des Verfassungstexts an (vgl. BTDru[X.]ks 12/6000, [X.] 21; [X.] 58, 1 <36>; 68, 1 <114>). Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] spri[X.]ht zudem ni[X.]ht nur von inhaltli[X.]hen Änderungen des Grundgesetzes, sondern au[X.]h von "Ergänzungen" und der bloßen "Ermögli[X.]hung" von Änderungen und Ergänzungen. Das spri[X.]ht für ein weites Verständnis der "[X.]". Unter systematis[X.]h-teleologis[X.]hen Aspekten kommt hinzu, dass die Bestimmung den [X.] stärker als Art. 24 Abs. 1 [X.] prozedural und materiell einhegen soll, was - vom Zustimmungserfordernis des [X.]esrates abgesehen - vor allem dur[X.]h die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] enthaltene Bezugnahme auf Art. 79 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] ges[X.]hieht.

Die historis[X.]he Auslegung unterstrei[X.]ht dieses Ergebnis. Art. 23 Abs. 1 [X.] war Teil eines Gesamtpakets, das die seinerzeit bestehenden Zweifel an der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Zulässigkeit des [X.]s von Maastri[X.]ht (vgl. etwa Ab-geordneter [X.] und [X.]orin Pes[X.]hel-Gutzeit in der 3. Sitzung der [X.] am 12. März 1992, Stenographis[X.]her Beri[X.]ht [X.]2, 20; [X.] 37, 271 <279 f.>; 58, 1 <40 f.>; 59, 63 <86>; 73, 339 <375 f.>) und seiner mögli[X.]hen Forts[X.]hreibung (vgl. [X.], [X.] 32 <1993>, [X.]91 <195>) beseitigen, weitere Integrationss[X.]hritte zuglei[X.]h aber höheren Hürden unterwerfen sollte. Der verfassungsändernde Gesetzgeber ist ersi[X.]htli[X.]h davon ausgegangen, dass jede weitere Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf Organe, Einri[X.]htungen und sonstige Stellen der [X.] nur no[X.]h mit einer verfassungsändernden Mehrheit mögli[X.]h sein würde. Der an[X.]lautenden Interpretation der [X.]esregierung im Gesetzentwurf wurde vom [X.]esrat ausdrü[X.]kli[X.]h wi[X.]pro[X.]hen. Insoweit ist im Abs[X.]hlussberi[X.]ht der [X.] davon die Rede, dass Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] Hoheitsre[X.]htsübertragungen bis zu der Grenze erlaube, "wo aus verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gründen ein neuer [X.] oder eine Änderung der vertragli[X.]hen Grundlagen nötig wäre" (vgl. BTDru[X.]ks 12/6000, [X.] 28). No[X.]h deutli[X.]her kommt dies im Beri[X.]ht des Sonderauss[X.]husses "Europäis[X.]he [X.] ([X.] von Maastri[X.]ht)" des Deuts[X.]hen [X.]es zum Ausdru[X.]k, der dem Abs[X.]hlussberi[X.]ht der [X.] zugrunde liegt. Dort heißt es ausdrü[X.]kli[X.]h, dass "eine Hoheitsre[X.]htsübertragung (…) dann von einer Zwei-Drittel-Mehrheit abhängig gema[X.]ht werden [solle], wenn man über vorhandene Ermä[X.]htigungen hinausgeht. Auf dieser Überlegung beruht Artikel 23 Abs. 1 Satz 3" (vgl. BTDru[X.]ks 12/3896, [X.]8). Vor diesem Hintergrund benennt der Abs[X.]hlussberi[X.]ht Eingriffe in "die verfassungsre[X.]htli[X.]h festgelegte Zuständigkeitsordnung" (vgl. BTDru[X.]ks 12/6000, [X.] 21) als Beispiel dafür, dass eine Übertragung von Hoheitsre[X.]hten eine materielle Änderung der Verfassung na[X.]h si[X.]h zieht.

Der verfassungsändernde Gesetzgeber ist von der Vorstellung ausgegangen, dass jede "über vorhandene Ermä[X.]htigungen hinausgehende" Übertragung von Hoheitsre[X.]hten eine Verfassungsänderung darstellt (vgl. den Hinweis auf [X.] 58, 1 <36> in BTDru[X.]ks 12/6000, [X.] 21). Der Beri[X.]ht des Sonderauss[X.]husses ma[X.]ht zudem deutli[X.]h, dass diese Ents[X.]heidung bewusst au[X.]h im Li[X.]hte der Integrationsoffenheit des Grundgesetzes getroffen wurde (vgl. BTDru[X.]ks 12/3896, [X.]8). Die - auf identis[X.]her Textgrundlage - angebotene alternative Interpretation der [X.]esregierung in ihrer Entwurfsbegründung konnte si[X.]h gegen die in den gesetzgebenden Körpers[X.]haften einmütig vertretene Auffassung ni[X.]ht dur[X.]hsetzen (vgl. BTDru[X.]ks 12/6000, [X.] 28; [X.]/[X.], [X.] 58 <1998>, [X.] <10 [X.]>). Allerdings wird das Grundgesetz ni[X.]ht bei jeder Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf die Europäis[X.]he [X.] oder in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen [X.] zu ihr stehende Einri[X.]htungen seinem Inhalt na[X.]h geändert oder ergänzt oder werden sol[X.]he Änderungen oder Ergänzungen ermögli[X.]ht. Vor allem im Integrationsprogramm hinrei[X.]hend bestimmt angelegte ("abgede[X.]kte") und mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit bereits gebilligte Übertragungen stellen keine (abermalige) materielle Änderung des Grundgesetzes dar. Auf sie findet allein Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] Anwendung.

Dagegen führt die Übertragung neuer Zuständigkeiten auf die Europäis[X.]he [X.] oder die Erri[X.]htung neuer zwis[X.]henstaatli[X.]her Einri[X.]htungen, die in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen [X.] zu dieser stehen, aufgrund ihrer fehlenden Bindung an die Grundre[X.]hte des Grundgesetzes und der nur s[X.]hwer prognostizierbaren weiteren Entwi[X.]klung ihres [X.] regelmäßig dazu, dass mit der Übertragung von Hoheitsre[X.]hten au[X.]h Änderungen des Grundgesetzes im Sinne der Vors[X.]hrift "ermögli[X.]ht" werden (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/Star[X.]k, [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 23 Rn. 14; im Ergebnis au[X.]h [X.], NJW 1992, [X.] 2593 <2599>; [X.]., [X.], [X.] 817 <822>; vgl. au[X.]h [X.]., in: [X.]/[X.], [X.], Art. 23 Rn. 118 [X.] ). Dies ist vor allem der Fall, wenn das [X.] und/oder der völkerre[X.]htli[X.]he [X.] - als innerstaatli[X.]hes Re[X.]ht konzipiert - eine auss[X.]hließli[X.]he Zuständigkeit der [X.] begründet oder eine vollständige Verdrängung des [X.]esgesetzgebers ermögli[X.]ht (Art. 73 f., 105 [X.]), Eingriffe in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder zugelassen (Art. 30, 70 [X.]) oder die Verwaltungs- (Art. 83 [X.], 108 [X.]) und Re[X.]htspre[X.]hungskompetenzen (Art. 92 [X.]) von [X.] und Ländern beeinträ[X.]htigt werden. Eine Europäisierung grundgesetzli[X.]her Vorgaben ist ferner anzunehmen, wenn das [X.] und/oder der völkerre[X.]htli[X.]he [X.] die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben für die kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 [X.]), die [X.] (Art. 88 [X.]) oder den Geri[X.]htsaufbau (Art. 92 [X.], 96 [X.]) verändert oder überformt.

Dass die Übertragung von Re[X.]htspre[X.]hungsaufgaben auf eine neu zu s[X.]haffende zwis[X.]henstaatli[X.]he Einri[X.]htung eine materielle Verfassungsänderung darstellt, liegt - au[X.]h losgelöst von der damit verbundenen, methodis[X.]h unverzi[X.]htbaren Befugnis zur ri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htsfortbildung (vgl. [X.] 75, 223 <241 [X.]>; 126, 286 <305 f.>) - auf der Hand.

3. Ein Zustimmungsgesetz zu einem völkerre[X.]htli[X.]hen [X.], das unter Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 [X.] ergangen ist, vermag die Ausübung öffentli[X.]her Gewalt dur[X.]h Organe, Einri[X.]htungen und sonstige Stellen der [X.] oder eine mit ihr in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen [X.] stehende zwis[X.]henstaatli[X.]he Einri[X.]htung ni[X.]ht zu legitimieren (a) und verletzt deshalb die Bürgerinnen und Bürger in ihrem grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] (b).

a) Werden Hoheitsre[X.]hte ni[X.]ht in dem von der Verfassung vorgesehenen Verfahren übertragen, werden sie überhaupt ni[X.]ht (wirksam) übertragen. Eine Öffnung der [X.]n Re[X.]htsordnung für die Einwirkung supranationalen Re[X.]hts findet ni[X.]ht statt. Mit der Inanspru[X.]hnahme von ni[X.]ht (wirksam) übertragenen Hoheitsre[X.]hten nähmen supranationale Organisationen daher hoheitli[X.]he Gewalt in Anspru[X.]h, ohne dafür demokratis[X.]h legitimiert zu sein. Entspre[X.]hende Maßnahmen von Organen, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.] oder der in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen [X.] zu dieser stehenden zwis[X.]henstaatli[X.]hen Einri[X.]htung ergingen notwendig [X.] und verstießen damit gegen den Grundsatz der Volkssouveränität aus Art. 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] (vgl. [X.] 83, 37 <50 f.>; 89, 155 <182>; 93, 37 <66>; 130, 76 <123>; 137, 185 <232 f. Rn. 131>; 139, 194 <224 Rn. 106>; 142, 123 <174 Rn. 82>; 146, 216 <252 f. Rn. 52 f.; 255 Rn. 57>; [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 u.a. -, Rn. 120).

b) Ermä[X.]htigt ein [X.] Organe, Einri[X.]htungen und sonstige Stellen der [X.] beziehungsweise mit dieser in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen [X.] stehende zwis[X.]henstaatli[X.]he Einri[X.]htungen ni[X.]ht wirksam dazu, Maßnahmen zu erlassen, so verletzt dies die Bürgerinnen und Bürger [X.]s in ihrem grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.].

Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts ers[X.]höpft si[X.]h das dem Einzelnen in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] garantierte Wahlre[X.]ht zum Deuts[X.]hen [X.] ni[X.]ht in einer formalen Legitimation der ([X.]es-) Staatsgewalt, sondern umfasst au[X.]h den Anspru[X.]h des Bürgers, nur einer öffentli[X.]hen Gewalt ausgesetzt zu sein, die er legitimieren und beeinflussen kann (vgl. [X.] 123, 267 <341>; 142, 123 <191 Rn. 128>). Als Grundre[X.]ht auf Mitwirkung an der demokratis[X.]hen Selbstherrs[X.]haft des Volkes verleiht Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] zwar grundsätzli[X.]h keine Bes[X.]hwerdebefugnis gegen Parlamentsbes[X.]hlüsse, insbesondere Gesetzesbes[X.]hlüsse. Sein Gewährleistungsberei[X.]h erfasst jedo[X.]h Strukturveränderungen im staatsorganisationsre[X.]htli[X.]hen Gefüge, wie sie etwa bei der Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf die Europäis[X.]he [X.] oder andere supranationale Einri[X.]htungen eintreten können (vgl. [X.] 129, 124 <169>; 142, 123 <190 Rn. 126>).

Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] s[X.]hützt die wahlbere[X.]htigten Bürgerinnen und Bürger deshalb vor einer Übertragung von Hoheitsre[X.]hten gemäß Art. 23 Abs. 1 [X.], die unter Übers[X.]hreitung der Grenzen des Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] den wesentli[X.]hen Inhalt des Grundsatzes der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]) materiell preisgibt. Dies prüft das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht im Rahmen der [X.], wie sie Gegenstand der Urteile zum [X.] von Maastri[X.]ht (vgl. [X.] 89, 155 [X.]), zum [X.] von [X.] (vgl. [X.] 123, 267 [X.]) und zum [X.]-[X.] (vgl. [X.] 132, 195 [X.]; 135, 317 [X.]) war. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.] ermögli[X.]ht ferner bei offensi[X.]htli[X.]hen und strukturell bedeutsamen Kompetenzübers[X.]hreitungen von Organen, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.] die [X.] dur[X.]h das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht (vgl. zuletzt [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 u.a. -, Rn. 140 [X.]).

Im Anwendungsberei[X.]h von Art. 23 Abs. 1 [X.] s[X.]hützt Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] die Wahlbere[X.]htigten darüber hinaus davor, dass die formellen Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 [X.] für eine Übertragung von Hoheitsre[X.]hten, die den Gesetzgeber im Prozess der [X.] Integration au[X.]h prozedural stärker als na[X.]h Art. 24 Abs. 1 [X.] einhegen sollten (s.o. Rn. 119 [X.]), ni[X.]ht eingehalten werden (formelle [X.]). Während eine Verfassungsänderung mit entspre[X.]henden Mehrheiten rü[X.]kgängig gema[X.]ht werden kann, sind Kompetenzen, die einem anderen Völkerre[X.]htssubjekt übertragen werden, in aller Regel "verloren" und können aus eigener [X.] ni[X.]ht ohne Weiteres "zurü[X.]kgeholt" werden. Im Kontext der [X.] kommt hinzu, dass si[X.]h aus Art. 4 Abs. 3 [X.] die Pfli[X.]ht ergeben kann, eine einmal erteilte Zustimmung ni[X.]ht mehr zurü[X.]kzuziehen (vgl. etwa Generalanwalt Bot, S[X.]hlussanträge vom 18. November 2014, [X.]/13, [X.]:C:2014:2380, Rn. 175 [X.]), woraus si[X.]h eine zusätzli[X.]he spezifis[X.]he Gefährdungslage für den zukünftigen Inhalt des Re[X.]hts auf demokratis[X.]he Selbstbestimmung ergeben könnte. Vor allem aber fehlte ohne wirksame Übertragung von Hoheitsre[X.]hten jeder denno[X.]h erlassenen Maßnahme von Organen, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.] oder einer supranationalen Organisation eine demokratis[X.]he Legitimation.

Damit ist [X.] des in Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] verankerten, verfassungsbes[X.]hwerdefähigen Re[X.]hts auf demokratis[X.]he Selbstbestimmung betroffen, der ni[X.]ht zur Disposition steht. Ohne die Mögli[X.]hkeit, die objektiven Grundsätze des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] in ihrem dur[X.]h Art. 79 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützten Kern überprüfen zu lassen, verlöre der demokratis[X.]he Kerngehalt von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] seinen Sinn (vgl. [X.], Grenzen des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts im [X.] Integrationsprozess, 2016, [X.]08).

4. Bei jeder Übertragung von Hoheitsre[X.]hten sind s[X.]hließli[X.]h die si[X.]h aus der Verfassungsidentität des Grundgesetzes hierfür ergebenden materiellen Grenzen zu bea[X.]hten. Au[X.]h bei der Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf eine in einem Ergänzungs- und sonstigen besonderen [X.] zur [X.] stehende zwis[X.]henstaatli[X.]he Einri[X.]htung hat der [X.] si[X.]herzustellen, dass die Grundsätze der Art. 1 und Art. 20 [X.] ni[X.]ht berührt werden (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 [X.]). Im Rahmen der [X.] prüft das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht deshalb, ob die dur[X.]h Art. 79 Abs. 3 [X.] für unantastbar erklärten Grundsätze dur[X.]h ein [X.] und/oder einen völkerre[X.]htli[X.]hen [X.] berührt werden (vgl. [X.] 123, 267 <344, 353 f.>; 126, 286 <302>).

Mit Bli[X.]k auf das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] ist unter anderem si[X.]herzustellen, dass dem Deuts[X.]hen [X.] bei einer Übertragung von Hoheitsre[X.]hten na[X.]h Art. 23 Abs. 1 [X.] eigene Aufgaben und Befugnisse von substantiellem politis[X.]hen Gewi[X.]ht verbleiben (vgl. [X.] 89, 155 <182>; 123, 267 <330, 356>) und dass er in der Lage bleibt, seine haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung wahrzunehmen (vgl. [X.] 123, 267 <359>; 129, 124 <177>; 132, 195 <239 Rn. 106>; 135, 317 <399 f. Rn. 161>). Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] untersagt zudem Blankettermä[X.]htigungen (vgl. [X.] 58, 1 <37>; 89, 155 <183 f., 187>; 123, 267 <351>; 132, 195 <238 Rn. 105>; 142, 123 <192 Rn. 130 [X.]>) und wird daher verletzt, wenn der [X.] das beabsi[X.]htigte Integrationsprogramm ni[X.]ht hinrei[X.]hend bestimmbar festlegt. Der [X.] darf si[X.]h seiner Integrationsverantwortung insbesondere ni[X.]ht dadur[X.]h entziehen, dass er anderen Akteuren unbestimmte Ermä[X.]htigungen überträgt oder dass er si[X.]h von Organen, Einri[X.]htungen oder sonstigen Stellen der [X.], mit ihr in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen [X.] stehenden zwis[X.]henstaatli[X.]hen Einri[X.]htungen oder anderen Mitgliedstaaten fremdbestimmen lässt und somit ni[X.]ht mehr "Herr seiner Ents[X.]hlüsse" bleibt (vgl. [X.] 129, 124 <179 f.>; 132, 195 <240>; 135, 317 <401 Rn. 163 f.>).

Na[X.]h diesen Maßstäben verletzt Art. 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]-ZustG den Bes[X.]hwerdeführer in seinem Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 [X.], weil das [X.]-ZustG ni[X.]ht mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des [X.]es (Art. 79 Abs. 2 [X.]) bes[X.]hlossen worden ist (1.). Ob die Fests[X.]hreibung eines unbedingten Vorrangs des [X.]sre[X.]hts in Art. 20 und Art. 21 Satz 2 [X.] gegen Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] verstößt, bedarf daher keiner Ents[X.]heidung (2.).

1. Das [X.]-ZustG überträgt Hoheitsre[X.]hte auf das Einheitli[X.]he Patentgeri[X.]ht (a), steht in einem Ergänzungs- oder sonstigem besonderen [X.] zum Integrationsprogramm der [X.] (b) und bewirkt der Sa[X.]he na[X.]h eine materielle Verfassungsänderung ([X.]). Es ist vom [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht mit der gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 [X.] erforderli[X.]hen Zwei-Drittel-Mehrheit bes[X.]hlossen worden (d) und verletzt den Bes[X.]hwerdeführer daher in seinem grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] (e).

a) Das [X.]-ZustG überträgt Re[X.]htspre[X.]hungsaufgaben auf ein supranationales Geri[X.]ht sowie Re[X.]htsetzungsaufgaben auf dessen Verwaltungsorgane und öffnet die [X.] Re[X.]htsordnung damit derart, dass der auss[X.]hließli[X.]he Herrs[X.]haftsanspru[X.]h der [X.]esrepublik [X.] im Geltungsberei[X.]h des Grundgesetzes insoweit zurü[X.]kgenommen und der unmittelbaren Geltung und Anwendbarkeit des [X.] Re[X.]hts Raum gelassen wird (vgl. [X.] 37, 271 <280>; 58, 1 <28>; 59, 63 <90>; 73, 339 <374 f.>). Art. 32 [X.] weist dem Einheitli[X.]hen Patentgeri[X.]ht bestimmte Re[X.]htsstreitigkeiten zur auss[X.]hließli[X.]hen Ents[X.]heidung zu und überträgt ihm damit die Befugnis zur verbindli[X.]hen Streitents[X.]heidung. Diese "Urform hoheitli[X.]her Tätigkeit" (vgl. Roelle[X.]ke, [X.] 34 <1976>, [X.] 7 <25>; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/Star[X.]k, [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 92 Rn. 1) ist elementare Voraussetzung für die Dur[X.]hsetzung des staatli[X.]hen Gewaltmonopols (vgl. [X.] 54, 277 <291>) und für das friedli[X.]he Zusammenleben der Mens[X.]hen unverzi[X.]htbar. Dur[X.]h Art. 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] werden die Ents[X.]heidungen und Anordnungen des [X.] darüber hinaus zu vollstre[X.]kbaren Titeln bestimmt. Außerdem sehen unter anderem Art. 40 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] Re[X.]htsetzungsbefugnisse des Verwaltungsauss[X.]husses mit Bli[X.]k auf Änderungen der Satzung und den Erlass und die Änderung der Verfahrensordnung vor.

b) Das [X.] steht in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen [X.] zum Integrationsprogramm der [X.] (vgl. Gesetzentwurf der [X.]esregierung BTDru[X.]ks 18/11137, [X.] 8) und ersetzt in der Sa[X.]he unionsre[X.]htli[X.]he Regelungen, deren Verankerung im Re[X.]ht der [X.] ni[X.]ht die notwendigen Mehrheiten gefunden hat (vgl. [X.] 131, 152 <200>).

aa) Das [X.] findet im Primärre[X.]ht einen unmittelbaren Anknüpfungspunkt in Art. 262 A[X.]. Dieser ma[X.]ht deutli[X.]h, dass die S[X.]haffung einer unionalen Re[X.]htspre[X.]hungszuständigkeit im Berei[X.]h des Patentre[X.]hts von den Mitgliedstaaten gewollt, vom Integrationsprogramm allerdings no[X.]h ni[X.]ht umfasst ist. Insoweit sieht Art. 262 A[X.] eine Übertragung der Re[X.]htspre[X.]hungszuständigkeit für Re[X.]htsstreitigkeiten über [X.] Re[X.]htstitel für das geistige Eigentum auf den Geri[X.]htshof vor, bindet diese jedo[X.]h an einen einstimmigen Ratsbes[X.]hluss (Satz 1) und an eine Ratifikation dur[X.]h die Mitgliedstaaten (Satz 2). Für beides gab es bislang keine ausrei[X.]hende Unterstützung. Unabhängig von der Frage, ob eine Erri[X.]htung des [X.] auf völkerre[X.]htli[X.]her Grundlage diese Vorgabe des Art. 262 A[X.] unterläuft, zeigt die Bestimmung do[X.]h, dass das Einheitli[X.]he Patentgeri[X.]ht nur ein funktionales Äquivalent für eine "ri[X.]htige" unionale Patentgeri[X.]htsbarkeit sein soll.

bb) Das [X.] ist darüber hinaus mit auf der Grundlage von Art. 118 A[X.] erlassenem Sekundärre[X.]ht auf das Engste verwoben (vgl. au[X.]h 4. Erwägungsgrund zum [X.]). Es entfaltet seinen Regelungsgehalt erst im Zusammenspiel mit diesen Regelungen, die die S[X.]haffung eines einheitli[X.]h wirkenden [X.] S[X.]hutzre[X.]hts für Patente vorsehen. So knüpft es an die Verordnung ([X.]) Nr. 1257/2012 und die Verordnung ([X.]) Nr. 1260/2012 an, die das [X.] Patent mit einheitli[X.]her Wirkung s[X.]haffen. Das Inkrafttreten dieser Verordnungen ist an das Inkrafttreten des [X.] gekoppelt (vgl. Art. 18 Abs. 2 [X.]. 1 Verordnung <[X.]> Nr. 1257/2012 sowie Art. 7 Abs. 2 Verordnung <[X.]> Nr. 1260/2012), so dass die Wirksamkeit des [X.] zuglei[X.]h Voraussetzung für die Wirksamkeit des eins[X.]hlägigen Sekundärre[X.]hts ist. Ein wesentli[X.]her Teil der Re[X.]htspre[X.]hungsaufgaben des [X.] wird unionsre[X.]htli[X.]h geregelte Re[X.]hte und Ansprü[X.]he betreffen (vgl. Art. 2 Bu[X.]hstaben f und h, Art. 3 Bu[X.]hstaben a und b i.V.m. Art. 32 [X.]), deren einheitli[X.]he Wirkung erst dur[X.]h die im [X.] enthaltenen Regelungen (Art. 25 bis 28, 30 [X.]) si[X.]hergestellt wird.

Die enge Verzahnung des [X.] mit dem Integrationsprogramm der [X.] kommt au[X.]h darin zum Ausdru[X.]k, dass das Einheitli[X.]he Patentgeri[X.]ht trotz seiner Qualifikation als eigenständige, von der [X.] zu unters[X.]heidende supranationale Einri[X.]htung unmittelbar an das [X.]sre[X.]ht gebunden ist (Art. 24 Abs. 1 Bu[X.]hstabe a [X.]). Das [X.] verpfli[X.]htet es zudem auf den Vorrang des [X.]sre[X.]hts (Art. 20 [X.]), wobei die [X.] eine Verpfli[X.]htung bekunden, "dur[X.]h das Einheitli[X.]he Patentgeri[X.]ht die uneinges[X.]hränkte Anwendung und A[X.]htung des [X.]sre[X.]hts in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet und den geri[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz der dem Einzelnen aus diesem Re[X.]ht erwa[X.]hsenden Re[X.]hte zu gewährleisten" (vgl. 9. Erwägungsgrund).

[X.][X.]) Das Übereinkommen wurde ferner maßgebli[X.]h dur[X.]h Organe der [X.] (mit-)vorangetrieben (vgl. [X.]/[X.]/Kiefer, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], Rn. 5 <15. Januar 2020>). Das Projekt einer einheitli[X.]hen [X.] Patentgeri[X.]htsbarkeit wurde seit langer Zeit als notwendiger Teil eines unionalen Patentre[X.]hts betra[X.]htet, das von der [X.] ebenso befürwortet wurde wie vom Rat. Jedenfalls seit der Jahrtausendwende hat die [X.] auf eine Zentralisierung des geri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutzes in diesem Berei[X.]h hingearbeitet (vgl. Entwurf [X.] [X.]> 412 endg., [X.] Nr. C 337 E vom 28. November 2000, [X.] 278; Ratsdokument 7159/03 vom 7. März 2003; Ratsdokument 17229/09 vom 7. Dezember 2009; [X.], in: [X.], [X.], 3. Aufl. 2019, Vor [X.] Rn. 36 [X.]) und damit au[X.]h den Geri[X.]htshof befasst. Zwar wurde der ursprüngli[X.]he Entwurf einer [X.] Patentgeri[X.]htsbarkeit im Guta[X.]hten vom 8. März 2011 vom Geri[X.]htshof verworfen (vgl. [X.], Guta[X.]hten 1/09, [X.]:C:2011:123, Rn. 71 [X.]). Die dort vorgesehenen Regelungen wurden jedo[X.]h in das "Europäis[X.]he [X.]" übernommen, das neben dem [X.] au[X.]h die Verordnung ([X.]) Nr. 1257/2012 und die Verordnung ([X.]) Nr. 1260/2012 umfasst (vgl. Generalanwalt Bot, S[X.]hlussanträge vom 18. November 2014, [X.]/13, [X.]:C:2014:2380, Rn. 3) und - losgelöst von [X.] - vom Europäis[X.]hen Parlament na[X.]hdrü[X.]kli[X.]h befördert worden ist (vgl. Ents[X.]hließung des [X.] vom 11. Dezember 2012, 2011/2176, [X.] Nr. [X.] vom 23. Dezember 2015, [X.] 34 [X.]).

dd) Die Organe der [X.] sind in die Umsetzung des [X.] in unters[X.]hiedli[X.]hem Umfang eingebunden. Das [X.] wird als Verwahrer der Ratifikationsurkunden in Anspru[X.]h genommen (Art. 84 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, Art. 85 [X.]), die [X.] soll an Erlass und Änderung der Verfahrensordnung beteiligt werden und deren Vereinbarkeit mit dem [X.]sre[X.]ht si[X.]herstellen (Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]). In den Sitzungen des Verwaltungsauss[X.]husses ist sie zudem als Beoba[X.]hter vertreten (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Das Europäis[X.]he Patentgeri[X.]ht selbst kann beziehungsweise muss s[X.]hließli[X.]h gemäß Art. 267 A[X.] Vorabents[X.]heidungen des Geri[X.]htshofs einholen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 21 [X.]).

ee) Außerdem steht das Übereinkommen auss[X.]hließli[X.]h Mitgliedstaaten der [X.] offen. Art. 1 Abs. 2 [X.] definiert das Einheitli[X.]he Patentgeri[X.]ht insoweit als "gemeinsames Geri[X.]ht der [X.]", wobei der Begriff [X.]smitgliedstaat ausweisli[X.]h des Art. 2 Bu[X.]hstaben b und [X.] [X.] einen Mitgliedstaat der [X.] bezei[X.]hnet, der [X.]spartei dieses Übereinkommens ist. Die Begrenzung des [X.] der [X.]sparteien findet au[X.]h in den Erwägungsgründen zum [X.] Nie[X.][X.]hlag. So spri[X.]ht der 1. Erwägungsgrund davon, dass "die Zusammenarbeit zwis[X.]hen den Mitgliedstaaten der [X.] auf dem Gebiet des [X.] einen wesentli[X.]hen Beitrag zum Integrationsprozess in [X.] leistet, insbesondere zur S[X.]haffung eines dur[X.]h den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr gekennzei[X.]hneten Binnenmarktes innerhalb der [X.] und zur Verwirkli[X.]hung eines Systems, mit dem si[X.]hergestellt wird, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt ni[X.]ht verzerrt wird", während der 14. Erwägungsgrund deutli[X.]h ma[X.]ht, dass "dieses Übereinkommen jedem Mitgliedstaat der [X.] zum Beitritt offenstehen sollte". Diese Begrenzung wurzelt letztli[X.]h in der - generalisierbaren - Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs (vgl. [X.], Guta[X.]hten vom 8. März 2011, Guta[X.]hten 1/09, [X.]:C:2011:123, Rn. 77 f., 89), der es mit Bli[X.]k auf die Integrität der [X.]sre[X.]htsordnung für unzulässig hält, "einem außerhalb des institutionellen und geri[X.]htli[X.]hen Rahmens der [X.] stehenden internationalen Geri[X.]ht eine auss[X.]hließli[X.]he Zuständigkeit für die Ents[X.]heidung über eine beträ[X.]htli[X.]he Zahl von Klagen Einzelner im Zusammenhang mit dem Gemeins[X.]haftspatent und zur Auslegung und Anwendung des [X.]sre[X.]hts in diesem Berei[X.]h" zu übertragen (vgl. [X.], Guta[X.]hten vom 8. März 2011, Guta[X.]hten 1/09, [X.]:C:2011:123, Rn. 89).

Dass ni[X.]ht alle Mitgliedstaaten der [X.] au[X.]h [X.] des [X.] sind, stellt das Ergänzungs- oder sonstige besondere [X.] zum Integrationsprogramm der [X.] ni[X.]ht in Frage. Im Gegenteil ist dies dur[X.]h das [X.] Zusammenarbeit gemäß Art. 20 [X.], Art. 326 [X.] A[X.] ausdrü[X.]kli[X.]h legitimiert und unterstrei[X.]ht die enge Verzahnung mit dem institutionellen Gefüge der [X.].

[X.]) Das [X.]-ZustG unterliegt den Anforderungen von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 [X.], weil es Regelungen des Grundgesetzes europäisiert und der Sa[X.]he na[X.]h eine materielle Verfassungsänderung bewirkt.

aa) Das [X.] hat [X.] und stellt eine verglei[X.]hbare Regelung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] dar, weil es eine funktional äquivalente Regelung zu einer Änderung der vertragli[X.]hen Grundlagen der [X.] na[X.]h Art. 48 [X.] enthält.

In der Sa[X.]he stellt das [X.] eine Änderung oder Ersetzung von Art. 262 A[X.] dar. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren na[X.]h Anhörung des [X.] einstimmig Bestimmungen erlassen, mit denen dem Geri[X.]htshof in dem vom Rat festgelegten Umfang die Zuständigkeit übertragen wird, über Re[X.]htsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von aufgrund der Verträge erlassenen Re[X.]htsakten, mit denen [X.] Re[X.]htstitel für das geistige Eigentum ges[X.]haffen werden, zu ents[X.]heiden. Der [X.] sieht ni[X.]ht nur ein besonderes Gesetzgebungsverfahren und einen einstimmigen Bes[X.]hluss des Rates vor (Art. 262 Satz 1 A[X.]), sondern au[X.]h, dass dieser Re[X.]htsakt erst na[X.]h Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen in [X.] tritt (Art. 262 Satz 2 A[X.]). Die S[X.]haffung einer Zuständigkeit des Geri[X.]htshofs für den gewerbli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutz haben die Mitgliedstaaten offenbar als gravierenden Eingriff in die nationale Re[X.]htspre[X.]hungszuständigkeit gewertet und als ratifikationsbedürftigen Vorgang ausgestaltet. Der [X.] Gesetzgeber hat dies - dem [X.]-Urteil folgend (vgl. [X.] 123, 267 <387 f.>) - ausweisli[X.]h des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung des [X.]es und des [X.]esrates in Angelegenheiten der [X.] ([X.]) als besonderes [X.]sänderungsverfahren eingestuft.

Mit dem [X.] und der darin vorgesehenen Erri[X.]htung des [X.] haben die [X.] eine funktionale Alternative zu der in Art. 262 A[X.] vorgesehenen Übertragung von Re[X.]htspre[X.]hungsaufgaben auf den Geri[X.]htshof gewählt, für die es bislang ersi[X.]htli[X.]h an einer Re[X.]htsgrundlage fehlte. Damit haben sie das Integrationsprogramm des [X.]s von [X.] verändert, dem in Art. 262 A[X.] vorgesehenen Weg faktis[X.]h die Grundlage entzogen und die Mögli[X.]hkeit eines neuen Typus einheitli[X.]her Geri[X.]htsbarkeit im gewerbli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutz in Anlehnung an die Europäis[X.]he [X.] ges[X.]haffen, weil es weder für den vertragli[X.]h vorgezei[X.]hneten Weg des Art. 262 A[X.] no[X.]h für eine Änderung na[X.]h Art. 48 [X.] die notwendige Einstimmigkeit gab.

Aus der Si[X.]ht von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] ist dies eine Änderung der vertragli[X.]hen Grundlagen der [X.] und damit ein Fall "verglei[X.]hbarer Regelungen". Der Ratifikationsvorbehalt in Art. 262 Satz 2 A[X.] bestätigt das (vgl. [X.], Staatsre[X.]ht III, 5. Aufl. 2018, § 4 Rn. 8[X.]). Au[X.]h der Geri[X.]htshof kommt in seinem Guta[X.]hten zum Freihandelsabkommen zwis[X.]hen der [X.] und [X.] ([X.]SFTA) zu dem Ergebnis, dass eine völkervertragli[X.]he Regelung, die Streitigkeiten der geri[X.]htli[X.]hen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten entzieht, der Zustimmung der Mitgliedstaaten bedarf (vgl. [X.], Guta[X.]hten vom 16. Mai 2017, Guta[X.]hten 2/15, [X.]SFTA, [X.]:[X.], Rn. 292).

bb) Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Patentgeri[X.]htsbarkeit bewirkt eine Übertragung von Re[X.]htspre[X.]hungsaufgaben unter Verdrängung [X.]r Geri[X.]hte eine inhaltli[X.]he Änderung des Grundgesetzes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.]. Die re[X.]htspre[X.]hende Gewalt wird na[X.]h Art. 92 [X.] dur[X.]h das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht, die [X.]esgeri[X.]hte und die Geri[X.]hte der Länder ausgeübt. Jede Übertragung von Re[X.]htspre[X.]hungsaufgaben auf zwis[X.]henstaatli[X.]he Geri[X.]hte modifiziert diese umfassende Re[X.]htspre[X.]hungszuweisung und bedeutet insoweit eine materielle Verfassungsänderung. Sie berührt ni[X.]ht nur die grundre[X.]htli[X.]hen Garantien des Grundgesetzes, weil [X.] Geri[X.]hte insoweit keinen Grundre[X.]htss[X.]hutz mehr gewähren können (vgl. [X.], Bes[X.]hluss des Ersten [X.]s vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 -, Rn. 42 [X.], 54), sondern berührt au[X.]h die konkrete Ausgestaltung der Gewaltenteilung na[X.]h Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.]. S[X.]hon in seinem Urteil zum [X.] von [X.] hat der [X.] daher klargestellt, dass die Zuständigkeit für die Re[X.]htspflege - insbesondere im Hinbli[X.]k auf die Geri[X.]htsverfassung - in der Regel bei den Mitgliedstaaten verbleiben muss (vgl. [X.] 123, 267 <415 f.>; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 24. Mai 2011, [X.]/08, Kommission/[X.], [X.]:C:2011:339, Rn. 83 [X.]; Urteil vom 12. Dezember 1996, [X.], [X.]/Sandker, [X.]:C:1996:487, Rn. 37 f., 41).

(1) Art. 32 [X.] überträgt dem Einheitli[X.]hen Patentgeri[X.]ht die dort aufgeführten Re[X.]htspre[X.]hungsbefugnisse und damit einen ni[X.]ht unerhebli[X.]hen Auss[X.]hnitt der zivil- und verwaltungsre[X.]htli[X.]hen Geri[X.]htsbarkeit der Mitgliedstaaten von erhebli[X.]her ökonomis[X.]her Relevanz zur auss[X.]hließli[X.]hen Erledigung, soweit Klagen ni[X.]ht während einer Übergangszeit von sieben Jahren no[X.]h bei den nationalen Geri[X.]hten erhoben werden (Art. 83 [X.]). Seine Urteile sind gemäß Art. 82 Abs. 3 Satz 2 [X.] ohne Weiteres vollstre[X.]kbar. Die Anordnung der Vorlage von Beweismitteln dur[X.]h die Gegenpartei oder Dritte (Art. 59 [X.]), die Bes[X.]hlagnahme von Gegenständen (Art. 60 Abs. 2 [X.]) oder die "Inspektion" von Räumli[X.]hkeiten (Art. 60 Abs. 3 [X.]) stellen Grundre[X.]htseingriffe dar und wirken unmittelbar im Re[X.]htsraum der [X.] (Art. 34 [X.]).

Zuglei[X.]h ist das Einheitli[X.]he Patentgeri[X.]ht aber au[X.]h zur Auslegung und Anwendung des nationalen Re[X.]hts verpfli[X.]htet (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bu[X.]hstabe e [X.]), wodur[X.]h es - wie von den Mitgliedstaaten beabsi[X.]htigt (7. Erwägungsgrund zum [X.]) - Teil der innerstaatli[X.]hen Geri[X.]htsbarkeit wird (vgl. Art. 1 Abs. 2, Art. 82 Abs. 3 Satz 2 [X.]).

(2) Letztli[X.]h führt das [X.] zu einer erhebli[X.]hen Modifikation der vom Grundgesetz für Angelegenheiten des gewerbli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutzes vorgesehenen Geri[X.]htsorganisation. Art. 96 Abs. 1 [X.] ermögli[X.]ht die - tatsä[X.]hli[X.]h erfolgte - Erri[X.]htung eines eigenständigen [X.]esgeri[X.]hts, für das Art. 96 Abs. 3 [X.] den [X.]esgeri[X.]htshof zum obersten Geri[X.]htshof bestimmt. Diese verfassungsre[X.]htli[X.]h geordnete Struktur der [X.]n Geri[X.]htsverfassung wird dur[X.]h das [X.] modifiziert, um ein weiteres Geri[X.]ht ergänzt und mit einem eigenen internen Re[X.]htsmittelzug versehen. In diesem Sinne enthält das [X.] eine materielle Verfassungsänderung im oben dargelegten Sinne.

Dur[X.]h Art. 24 Abs. 1 [X.] wird dem Übereinkommen Vorrang vor dem nationalen Re[X.]ht eingeräumt und der umfassende Geltungsanspru[X.]h des Grundgesetzes insoweit zurü[X.]kgenommen.

d) Das [X.]-ZustG war von den gesetzgebenden Körpers[X.]haften mit der qualifizierten Mehrheit von Art. 79 Abs. 2 [X.] zu bes[X.]hließen.

Angesi[X.]hts der besonderen Bedeutung des [X.]ses für die Integrität der Verfassung und die demokratis[X.]he Legitimation von Eingriffen in die verfassungsmäßige Ordnung kommt ein Gesetz, das die Mehrheit des Art. 79 Abs. 2 [X.] verfehlt, ni[X.]ht zustande. Insoweit gilt ni[X.]hts anderes als bei einem Gesetz, das die na[X.]h Art. 42 Abs. 2 beziehungsweise Art. 121 [X.] erforderli[X.]hen Mehrheiten ni[X.]ht errei[X.]ht (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 121 Rn. 23 ; [X.], in: Sa[X.]hs, [X.], 8. Aufl. 2018, Art. 121 Rn. 1; Bro[X.]ker, in: [X.]/[X.], Be[X.]kOK [X.], Art. 121 Rn. 15 ). Ni[X.]ht von ungefähr weist die [X.] eine qualifizierte Mehrheit in der Eingangsformel daher ebenso aus wie eine erteilte Zustimmung des [X.]esrates.

Die qualifizierte Mehrheit des Art. 79 Abs. 2 [X.] wurde im Deuts[X.]hen [X.] unstreitig ni[X.]ht errei[X.]ht. Daran vermögen die Feststellung einer wirksamen "einstimmigen" [X.]ahme des Gesetzentwurfs im Protokoll und die Übermittlung an den [X.]esrat ni[X.]hts zu ändern (vgl. au[X.]h § 48 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]; [X.] 106, 310 <329 f., 336>). Das [X.]-ZustG ist vom Deuts[X.]hen [X.] daher ni[X.]ht wirksam bes[X.]hlossen worden.

e) Na[X.]h alledem verletzt das [X.]-ZustG den Bes[X.]hwerdeführer in seinem grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]ht auf demokratis[X.]he Selbstbestimmung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.]. Na[X.]h dem Bes[X.]hluss dur[X.]h die gesetzgebenden Körpers[X.]haften hängt sein Inkrafttreten nur mehr von der Ausfertigung dur[X.]h den [X.]espräsidenten ab, dem insoweit kein politis[X.]hes Ermessen zukommt (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/Star[X.]k, [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 82 Rn. 24 m.w.N.; a.[X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 82 Rn. 209 f. m.w.N.). Die konkrete Gefahr einer (Grund-)Re[X.]htsbeeinträ[X.]htigung steht der (Grund-)Re[X.]htsverletzung insoweit glei[X.]h (vgl. [X.] 136, 277 <303 Rn. 70; 307 f. Rn. 85>; vgl. au[X.]h Rn. 140).

2. Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Fests[X.]hreibung eines unbedingten Vorrangs des [X.]sre[X.]hts in Art. 20 [X.] gegen Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] verstößt, überprüft das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht die in Rede stehende Maßnahme zwar grundsätzli[X.]h umfassend auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 u.a. -, Rn. 206). Von einer abs[X.]hließenden Ents[X.]heidung kann vorliegend jedo[X.]h abgesehen werden, weil si[X.]h die Ni[X.]htigkeit des [X.]-ZustG bereits aus anderen Gründen ergibt.

Die Auslagenents[X.]heidung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.].

Die Ents[X.]heidung ist mit 5 : 3 Stimmen ergangen.

Meta

2 BvR 739/17

13.02.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

nachgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, Az: 2 BvR 739/17, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 S 1 GG, Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 23 Abs 1 S 2 GG, Art 23 Abs 1 S 3 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 79 Abs 2 GG, Art 79 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, Art 118 AEUV, Art 262 AEUV, § 48 Abs 3 BTGO, Art 48 EU, Art 32 EUEPatGÜbk, Art 59 EUEPatGÜbk, Art 60 Abs 2 EUEPatGÜbk, Art 60 Abs 3 EUEPatGÜbk, Art 82 Abs 3 S 2 EUEPatGÜbk, Art 83 EUEPatGÜbk, EUV 1257/2012, EUV 1260/2012

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.02.2020, Az. 2 BvR 739/17 (REWIS RS 2020, 2693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2693


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 739/17

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 739/17, 28.09.2023.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 739/17, 01.12.2020.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 739/17, 13.02.2020.


Az. 2 BvR 739/17 - Vz 5/23

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 739/17 - Vz 5/23, 11.12.2023.


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