Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 01.12.2020, Az. 2 BvR 739/17

2. Senat | REWIS RS 2020, 3126

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Anordnung der Auslagenerstattung auch für das Eilverfahren - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Die [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen sowohl für das Hauptsacheverfahren als auch für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird für das Hauptsacheverfahren auf 250.000 Euro (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) und für den Antrag auf Erlass auf eine einstweilige Anordnung auf 125.000 Euro (in Worten: einhundertfünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 RVG).

Meta

2 BvR 739/17

01.12.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 13. Februar 2020, Az: 2 BvR 739/17, Beschluss

§ 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 01.12.2020, Az. 2 BvR 739/17 (REWIS RS 2020, 3126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3126


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 739/17

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 739/17, 28.09.2023.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 739/17, 01.12.2020.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 739/17, 13.02.2020.


Az. 2 BvR 739/17 - Vz 5/23

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 739/17 - Vz 5/23, 22.04.2024.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 739/17 - Vz 5/23, 11.12.2023.


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