Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 23.06.2021, Az. 2 BvR 2216/20, 2 BvR 2217/20

2. Senat | REWIS RS 2021, 4714

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Eilanträge gegen das "Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht" (EPGÜ-ZustG II) erfolglos - fehlende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden mangels hinreichender Begründung


Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit ihren [X.] und Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wenden sich die Beschwerdeführer gegen das am 18. Dezember 2020 zustande gekommene Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (im Folgenden: [X.]; vgl. BTDrucks 19/22847; [X.] 448/20), mit dem die Voraussetzungen für die Ratifikation des genannten Übereinkommens geschaffen werden sollen.

2

1. Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (im Folgenden: Übereinkommen - [X.]; vgl. ABl [X.] Nr. [X.] vom 20. Juni 2013, [X.] ff.) ist Teil eines umfassenderen [X.] [X.]s zum Patentrecht, [X.] die Einführung eines [X.] Patents mit einheitlicher Wirkung als neues Schutzrecht auf [X.] der [X.] ist, und welches im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß Art. 20 [X.], Art. 326 ff. A[X.] (vgl. BTDrucks 19/22847, [X.]) beschlossen wurde. Das Übereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten der [X.] (Vertragsmitgliedstaaten; vgl. Art. 2 Buchstaben b und c [X.]) und steht ausschließlich Mitgliedstaaten der [X.] offen (vgl. Art. 84 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Buchstabe b [X.]). Mit ihm soll ein von der Mehrheit der Mitgliedstaaten getragenes Einheitliches Patentgericht (EPG) errichtet werden. Zu dem [X.] gehören ferner die Verordnung ([X.]) Nr. 1257/2012 des [X.] und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (vgl. ABl [X.] Nr. L 361 vom 31. Dezember 2012, [X.]; Nr. L 307 vom 28. Oktober 2014, [X.]) sowie die Verordnung ([X.]) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (vgl. ABl [X.] Nr. L 361 vom 31. Dezember 2012, [X.]). Diese sind nicht Gegenstand der vorliegenden Verfahren.

3

Zur weiteren Erläuterung wird auf den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2020 Bezug genommen (vgl. [X.] 153, 74 <76 ff. Rn. 3 ff.>).

4

2. Das Übereinkommen sieht die Errichtung des [X.]s als gemeinsames Gericht der Vertragsmitgliedstaaten für Streitigkeiten über [X.] Patente und [X.] Patente mit einheitlicher Wirkung vor (Art. 1 [X.]). Dieses soll in jedem Vertragsmitgliedstaat eigene Rechtspersönlichkeit besitzen (Art. 4 Abs. 1 [X.]). Nach Art. 32 Abs. 1 [X.] soll dem [X.] in Bezug auf die Patente im Sinne des Art. 2 Buchstabe g [X.] - [X.] Patente und [X.] Patente mit einheitlicher Schutzwirkung - die ausschließliche Zuständigkeit für einen umfangreichen Katalog von Streitigkeiten übertragen werden. Dieser umfasst insbesondere Klagen wegen Patentverletzungen, Streitigkeiten über den Bestand von Patenten und Klagen gegen Entscheidungen des [X.] in Ausübung der ihm gemäß Art. 9 Verordnung ([X.]) 1257/2012 übertragenen Aufgaben.

5

Das nunmehr angefochtene [X.] ersetzt das vom [X.] am 10. März 2017 beschlossene [X.]-ZustG I (vgl. BTDrucks 18/8826), das der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2020 für nichtig erklärt hat (vgl. [X.] 153, 74 <74 ff.>).

6

1. Den Regierungsentwurf für das [X.] leitete die Bundesregierung dem Bundesrat am 7. August 2020 zu (vgl. [X.] 448/20, [X.]). Dieser erhob in seiner Sitzung am 18. September 2020 keine Einwendungen (vgl. [X.] Nr. 993 vom 18. September 2020, [X.], 338 f.). Daraufhin brachte die Bundesregierung den Gesetzentwurf am 25. September 2020 in den [X.] ein (vgl. BTDrucks 19/22847, [X.]). Dieser stimmte dem [X.] nach Beteiligung der zuständigen Ausschüsse am 26. November 2020 in dritter Lesung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des [X.]es zu (vgl. [X.] 19/195 vom 26. November 2020, [X.], 24677). Der Zustimmungsbeschluss des Bundesrates wurde am 18. Dezember 2020 einstimmig gefasst (vgl. [X.] 723/20 ; [X.] Nr. 998 vom 18. Dezember 2020, S. 498).

7

2. Das [X.] hat folgenden Wortlaut (vgl. BTDrucks 19/22847, S. 9):

Artikel 1

(1) Dem in [X.] am 19. Februar 2013 von der [X.] unterzeichneten Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht sowie dem in [X.] am 1. Oktober 2015 unterzeichneten Protokoll zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung wird zugestimmt. Das Übereinkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.

(2) Die Bundesregierung ist verpflichtet, einer Änderung des Übereinkommens durch Beschluss des Verwaltungsausschusses nach Artikel 87 Absatz 1 des Übereinkommens nach Artikel 87 Absatz 3 des Übereinkommens zu widersprechen, sofern sie nicht hinsichtlich der Änderung zuvor durch Gesetz zur Zustimmung ermächtigt wurde.

Artikel 2

Die Änderungen des Übereinkommens durch Beschluss des Verwaltungsausschusses nach Artikel 87 Absatz 2 des Übereinkommens sind vom [X.] im [X.] bekannt zu machen.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in [X.].

(2) [X.], an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 89 Absatz 1 sowie das Protokoll nach seinem Artikel 3 für die [X.] in [X.] treten, ist im [X.] bekannt zu geben.

8

Der Begründung zu dem Entwurf des [X.] ist folgende Feststellung vorangestellt (vgl. BTDrucks 19/22847, [X.] f.):

Das Gesetz enthält die Zustimmung zu dem Übereinkommen und dem Protokoll nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unter Beachtung der qualifizierten Mehrheit gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes.

Der Wortlaut des Gesetzes ist unverändert; die Begründung enthält jedoch notwendige Aktualisierungen.

Die Tatsache, dass [X.] das Übereinkommen in Folge des [X.] verlässt, steht dessen Durchführung nicht entgegen:

Die Regelungen zum Inkrafttreten im Übereinkommen und seinen Protokollen sollten sicherstellen, dass alle drei am [X.], die [X.], [X.] und [X.], bereits beim Start des [X.]s am Gerichtssystem teilnehmen. Insofern sollte vermieden werden, dass zum Beispiel aufgrund der unterschiedlichen Dauer der Ratifikationsverfahren der Vertrag zunächst nur mit einem oder zwei der drei [X.] in [X.] tritt. Die Bezugnahme auf diese hat damit den Zweck, den Zeitpunkt des Inkrafttretens unter den am Vertrag tatsächlich Beteiligten zu koordinieren.

Unabhängig davon, dass die [X.] Zustimmung derzeit vorliegt, hat ein Ausscheiden von [X.] auf die Anwendbarkeit der Regelungen zum Inkrafttreten jedenfalls deshalb keinen Einfluss, weil diese so auszulegen sind, dass ein von niemandem vorhersehbares Ausscheiden einer dieser drei [X.] das gesamte Inkrafttreten für die verbleibenden Beteiligten nicht hindert.

Das Übereinkommen sieht im Übrigen ausdrücklich vor, dass neben dem Sitz der erstinstanzlichen Zentralkammer des Gerichts in [X.] und dem Standort [X.] auch eine Abteilung in [X.] angesiedelt ist. Es kann aber nicht so verstanden werden, dass es einen Kammerstandort in einem Nicht-Vertragsmitgliedstaat errichten beziehungsweise belassen möchte. Bei einem Fortfall der [X.]er Zentralkammereinheit ist das Übereinkommen so auszulegen, dass deren Zuständigkeiten zumindest übergangsweise der (fort)bestehenden Zentralkammer in [X.] und [X.] anwachsen. Eine ausdrückliche Regelung kann zu gegebener Zeit im Rahmen einer nach Artikel 87 Absatz 1 und 3 des Übereinkommens vorgesehenen Überprüfung der Funktionsweise des Gerichts erfolgen.

Unter den verbleibenden Vertragsmitgliedstaaten wird eine politische Erklärung zu diesen Fragen angestrebt. In der einvernehmlichen Durchführung der Verträge läge schließlich auch eine völkerrechtlich beachtliche Übung beziehungsweise Vereinbarung der Vertragsstaaten nach Artikel 31 Absatz 3 des [X.] über das Recht der Verträge.

9

Zur Begründung des [X.] heißt es unter anderem (vgl. BTDrucks 19/22847, [X.]0):

Zu Artikel 1 Zu Absatz 1

Auf das Übereinkommen und das Protokoll ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.

Eines Gesetzes bedarf es auch deshalb, weil mit der Schaffung der Gerichtsbarkeit des [X.]s durch das Übereinkommen Hoheitsrechte im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Grundgesetzes übertragen werden, da das Übereinkommen in einem besonderen Näheverhältnis zum Recht der [X.] steht. Gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist hierfür eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des [X.]es und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates erforderlich.

Zudem folgt das Zustimmungserfordernis des Bundesrates aus Artikel 74 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 25 des Grundgesetzes, da in Artikel 22 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht die Haftung der Vertragsmitgliedstaaten für Rechtsverletzungen des Gerichts und somit eine Staatshaftung angeordnet wird.

Die Zustimmung des Bundesrates ist auch nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, da durch die Steuerbefreiung nach Artikel 8 Absatz 4 der Satzung des [X.]s auch Steuern betroffen sind, deren Aufkommen gemäß Artikel 106 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern zufließt.

Das [X.] hat die Nichtigkeit des am 10. März 2017 beschlossenen Gesetzes in seiner Entscheidung vom 13. Februar 2020 (Beschluss des [X.] - 2 BvR 739/17 -) allein auf den Verstoß gegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes gestützt. Es hat zudem angesprochen (vergleiche Rn. 166 des Urteils), ob sich ein rechtliches Problem aus Artikel 20 des Übereinkommens ergeben könnte. Artikel 20 des Übereinkommens lautet: "Das Gericht wendet das Unionsrecht in vollem Umfang an und achtet seinen Vorrang." Ein Konflikt dieser Vertragsklausel mit Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes besteht nicht. Die Klausel dient der Klarstellung, dass das internationale Gericht in Bezug auf das Recht der [X.] die gleiche Stellung hat, die den nationalen Gerichten zukommt. Der Vorrang des Unionsrechts ist grundsätzlich unstreitig und wird auch vom [X.] anerkannt ([X.], 2 [X.] u.a. vom 30.6.2009 - Lissabon-Vertrag, Rn. 331 ff m. w. N.). Der vom Gerichtshof der [X.] in seinem Gutachten [X.]/09 auch für das [X.] - soweit dieses Unionsrecht anwendet - vorausgesetzte Vorrang ist in Artikel 1 und 20 des Übereinkommens so ausgestaltet, dass er dem aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] für nationale Gerichte geltenden Vorrang entspricht. Auf diese ständige Rechtsprechung wird auch in der Erklärung Nr. 17 zum Vorrang Bezug genommen, die der Schlussakte der Regierungskonferenz beigefügt ist, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten [X.] angenommen hat. Auch die das [X.] nun als gemeinsames Gericht der Mitgliedstaaten betreffende Regelung in Artikel 20 des Übereinkommens lässt deshalb die Ausübung verfassungsrechtlich gegebener Prüfungskompetenzen durch das [X.], insbesondere wenn Rechtsschutz auf Unionsebene ausnahmsweise nicht zu erlangen ist, unberührt. Das [X.] hat in seinem Lissabon-Urteil (a. a. [X.], Rn. 343) festgestellt, dass es "nicht von Bedeutung (ist), ob der Anwendungsvorrang des Unionsrechts, den das [X.] bereits für das Gemeinschaftsrecht im Grundsatz anerkannt hat (vergleiche [X.] 31, 145, 174), in den [X.] selbst oder in der der Schlussakte zum [X.] beigefügten Erklärung Nr. 17 vorgesehen ist." Dieses bereits seit langem geklärte Verhältnis der Rechtsordnungen zueinander wird weder durch Artikel 20 des Übereinkommens noch durch den hierauf bezogenen Erwägungsgrund mit der Formulierung einer "uneingeschränkten Anwendung und Achtung des Unionsrechts" verändert.

3. Dem [X.] sind der Text des Übereinkommens (abgedruckt in [X.] 153, 74 <85 Rn. 23>), die Satzung des [X.]s (im Folgenden: [X.]), eine Erklärung der "vertragschließenden Mitgliedstaaten" sowie ein Protokoll betreffend die vorläufige Anwendung (im Folgenden: [X.]) beigefügt (vgl. BTDrucks 19/22847, [X.]4 ff., 58 ff., 73 f., 79 ff.). Das in Art. 1 Abs. 1 [X.] in Bezug genommene Protokoll sieht die vorläufige Anwendung vorwiegend institutioneller und organisatorischer Vorschriften des Übereinkommens und der Satzung vor, wodurch der Aufbau des Gerichts vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens ermöglicht und seine Arbeitsfähigkeit ab dem Tag des Inkrafttretens gesichert werden soll.

4. In einer dem Gesetzentwurf beigefügten Denkschrift wird zu Art. 20 [X.] ausgeführt (vgl. BTDrucks 19/22847, [X.]):

Zu Artikel 20 (Vorrang und Achtung des Unionsrechts)

Dieser Artikel des Übereinkommens stellt klar, dass das Einheitliche Patentgericht als gemeinsames Gericht der beteiligten [X.]-Mitgliedstaaten das Recht der [X.] und dessen Vorrang vor dem einzelstaatlichen Recht wie jedes nationale Gericht in der [X.] in vollem Umfang zu beachten hat. Dazu gehört auch die [X.] der Grundrechte der [X.] vom 14. Dezember 2007 ([X.] [X.] vom 14.12.2007, [X.]), namentlich das justizielle Recht des Artikels 47 der [X.] auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht.

5. Im Rahmen der Beschlussfassung im Bundesrat am 18. Dezember 2020 wurde folgende Protokollerklärung abgegeben (vgl. [X.] Nr. 998 vom 18. Dezember 2020, S. 524):

Erklärung

von Staatsminister Dr. [X.] ([X.]) zu Punkt 10 der Tagesordnung

Für die Regierungen der Länder [X.], [X.], [X.] und [X.] gebe ich folgende Erklärung zu Protokoll:

Das Übereinkommen und der dadurch garantierte Patentschutz sind für die innovative [X.] Wirtschaft sehr bedeutsam.

Der Zustimmung liegt klarstellend folgendes [X.] Verständnis des Gesetzes zugrunde:

Der in Artikel 20 des Übereinkommens vorgesehene Vorrang des Unionsrechts lässt die Gewährleistung der grundlegenden innerstaatlichen [X.]garantien, insbesondere der in Artikel 1 und Artikel 20 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze, unberührt. Ebenso unberührt bleibt die Prüfungskompetenz des [X.]s betreffend die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Mindeststandards bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf [X.] oder zwischenstaatliche Einrichtungen.

1. Mit ihrer [X.]beschwerde rügen die Beschwerdeführer zu [X.] eine Verletzung ihrer grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 sowie Art. 19 Abs. 4 und Art. 97 Abs. 1 [X.]. Zugleich beantragen sie, den Bundespräsidenten aufzufordern, das [X.] bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht auszufertigen und zu verkünden, hilfsweise ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung Ausfertigung und Verkündung des [X.] zu untersagen.

a) Die [X.]beschwerde sei weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer zu [X.]1. sei beschwerdebefugt, weil die Möglichkeit einer Verletzung in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 [X.] bestehe. Der dort garantierte Anspruch auf [X.] Selbstbestimmung schütze vor einer substanziellen Minderung der Gestaltungsmacht des [X.]es, gegen die sich der Einzelne ebenso zur Wehr setzen könne wie gegen hinreichend relevante Kompetenzüberschreitungen durch die [X.]. Die [X.]identität dürfe nicht verletzt werden.

aa) Die Regelung der Art. 6 ff. [X.] betreffend die Wahl und die Rechtsstellung der [X.] des [X.]s verstoße gegen Art. 79 Abs. 3 [X.]. Die Amtszeit der [X.] betrage nur sechs Jahre, eine wiederholte Ernennung sei möglich. Das verletze ihre Unabhängigkeit, weil sie subtilen und psychologischen Einflussnahmen schutzlos ausgeliefert seien, wenn sie ihre Wiederernennung nicht gefährden und ihren Status bewahren wollten. Dies sei weder mit Art. 97 [X.] noch mit Art. 6 Abs. 1 [X.] vereinbar.

Auch die Regelungen zur Amtsenthebung eines [X.]s durch das Präsidium des [X.]s in Art. 10 [X.] genügten den Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit nicht. Eine Amtsenthebung sei bereits dann möglich, wenn nach dem Urteil des Präsidiums der [X.] nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfülle oder den sich aus seinem Amt ergebenden Pflichten nicht mehr nachkomme. Eine nähere Konkretisierung dieser Kriterien fehle; auch stehe dem [X.] kein Rechtsmittel gegen die Amtsenthebung zu.

bb) Nicht auszuschließen sei darüber hinaus, dass die Festschreibung eines uneingeschränkten Vorrangs des Unionsrechts in Art. 20 und Art. 21 Satz 2 [X.] gegen Art. 79 Abs. 3 [X.] verstoße. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts könne in [X.] nur so weit reichen, wie das Grundgesetz und das jeweilige Zustimmungsgesetz zu den [X.] dies erlaubten oder vorsähen. Der Rechtsanwendungsbefehl könne (nur) im Rahmen der Verfassung erteilt werden und werde durch die in Art. 79 Abs. 3 [X.] niedergelegte [X.]identität des Grundgesetzes begrenzt. Mit Art. 20 und Art. 21 Satz 2 [X.] werde hingegen ein uneingeschränkter Vorrang des Unionsrechts festgeschrieben und dem Einzelnen die [X.] vor dem [X.] abgeschnitten.

b) Die Beschwerdeführerin zu [X.]2. entwickele Computerprogramme und betreibe eine Produktionsplattform für künstliche Intelligenz. Der Beschwerdeführer zu [X.]3. sei ein gemeinnütziger Verein, der gegen Patente im Bereich der künstlichen Intelligenz vorgehe und sich für freie Standards einsetze. Beide Beschwerdeführer rügten eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 97 Abs. 1 [X.].

Zwar sei derzeit noch ungeklärt, ob Programme, die auf künstlicher Intelligenz basierten, patentierbar seien. Jedoch seien in den vergangenen Jahren vom [X.] hunderte Patente für Computerprogramme auf Basis von künstlicher Intelligenz erteilt und auch zugunsten eines Konkurrenten der Beschwerdeführerin zu [X.]2. eingetragen worden, die ihre Programme beeinträchtigen könnten. Diese Patente müsste sie künftig vor dem [X.] und nicht mehr vor den nationalen Gerichten angreifen. Aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit der [X.] des [X.]s sei die Beschwerdeführerin zu [X.]2. jedenfalls in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 [X.] beeinträchtigt. Mit [X.] vom 2. Februar 2021 hat sie mitgeteilt, dass sie mit Schreiben vom selben Tage Einspruch gegen ein Europäisches Patent eingelegt habe.

c) Die Beschwerdeführer zu [X.] regen darüber hinaus an, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] nach Art. 267 A[X.] einzuholen. Es bestünden Zweifel an der Vereinbarkeit des Übereinkommens mit dem Unionsrecht, weil unklar sei, ob das Einheitliche Patentgericht als Gericht im Sinne von Art. 267 A[X.] einzustufen sei. Ihm fehle insbesondere die Einbindung in die nationalen Gerichtssysteme.

2. Der Beschwerdeführer zu I[X.] rügt mit seiner [X.]beschwerde die Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 [X.]. Zugleich beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Bundespräsidenten die Ausfertigung des [X.] untersagt werden soll.

a) In der Sache macht er unter Berufung auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 [X.] eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips geltend, das in einem hinreichenden Zusammenhang mit dem Demokratieprinzip stehe. Zentrales Element des Demokratieprinzips sei, dass jedes staatliche Handeln mit [X.] als Ausübung von Staatsgewalt eine [X.] Legitimation erfordere, die inhaltlich an die verfassungsmäßige Ordnung - und damit an das Rechtsstaatsprinzip - gebunden sei. Implizite Bedingung und grundlegende Annahme bei der Ausübung des Wahlrechts sei, dass jedes Handeln der Staatsorgane die Vorgaben des Rechts, insbesondere des [X.]rechts, wahre. Daher legitimiere der Bürger mit seiner Wahlentscheidung keine Übertragung von Hoheitsrechten jenseits der Vorgaben des Grundgesetzes. Die Ausübung richterlicher Gewalt sei eine zentrale staatliche Funktion, deren Übertragung nur im Rahmen der Verfassung möglich sei.

Das [X.] sei mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 [X.] nicht vereinbar, weil es angesichts des [X.]s zu unbestimmt und die Unabhängigkeit der [X.] des [X.]s nicht gesichert sei. Obwohl [X.] ursprünglich Vertragspartner des Übereinkommens gewesen sei, habe es sich nach seinem Austritt aus der [X.] auch aus dem Übereinkommen und dem [X.] zurückgezogen. Eine Ratifikation des Übereinkommens trotz dieser unklaren Situation - das Übereinkommen und das [X.] könnten ohne Teilnahme von [X.] nicht in [X.] treten (Art. 89 Abs. 1 [X.]) - verletze den [X.]gehalt des Rechtsstaatsprinzips. Nach Art. 7 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit [X.] sei zudem [X.] als Standort für eine der drei Zentralkammern vorgesehen. Eine solche könne aber nicht in einem Nichtvertragsstaat errichtet werden. Hierdurch werde die Garantie des gesetzlichen [X.]s (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 [X.]) verletzt.

Durch die Auswahl und die Ernennung der [X.] durch den Beratenden Ausschuss und den Verwaltungsausschuss sei deren Unvoreingenommenheit beeinträchtigt, denn der aus Praktikern besetzte Ausschuss stelle die Liste der auswählbaren [X.] zwingend und ausschließlich zusammen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass anwaltliche Mitglieder des Beratenden Ausschusses später vor den von ihnen ausgewählten [X.]n aufträten, was eine mittelbare Beeinflussung möglich erscheinen lasse. Anders als bei anderen internationalen Gerichten sei das Einheitliche Patentgericht ein Fachgericht, sodass auch die Beteiligung von Anwälten, die Mitglieder im Beratenden Ausschuss sind, als nahezu sicher gelten müsse. Den [X.]n fehle durch die kurze Amtszeit von sechs Jahren mit anschließender Wiederernennungsmöglichkeit zudem die erforderliche Unabhängigkeit. Insoweit bestehe die Gefahr, dass ein [X.] sachfremde Aspekte bei seiner Entscheidungsfindung mitberücksichtige, um eine etwaige Wiederwahl nicht zu gefährden, etwa, wenn in einem Patentverfahren eine Partei durch einen Anwalt vertreten werde, der Mitglied in dem Beratenden Ausschuss sei. Auch die mangelnden Rechtsschutzmöglichkeiten der [X.] gegen etwaige Disziplinarmaßnahmen (bis hin zur Entlassung) seien mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.

b) Das Übereinkommen verstoße auch gegen Art. 4 Abs. 3 [X.]. 1 und Art. 19 Abs. 1 [X.] sowie Art. 267 A[X.]. Mit dem [X.] werde ein von den Gerichten der Mitgliedstaaten getrenntes Gericht geschaffen, was die Kooperation zwischen dem Gerichtshof der [X.] und den Gerichten der Mitgliedstaaten beeinträchtige. Letzteren fehle im Übrigen die Kompetenz für den Abschluss des Übereinkommens ohne Beteiligung der [X.] selbst. Dies verstoße ferner gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, geschützte Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Satz 1, Art. 19 Abs. 1 [X.]. 2 [X.], Art. 47 Abs. 1, Abs. 2, Art. 48 Abs. 2 [X.]). Schließlich verletze es den Grundsatz der Autonomie des Unionsrechts, weil [X.] weiterhin als Vertragsstaat beteiligt sei.

Bundesregierung, Deutscher [X.] und Bundesrat hatten Gelegenheit, zu den Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Stellung zu nehmen. Der Bundesrat hat davon keinen Gebrauch gemacht.

1. Die Bundesregierung hat mit am 7. Januar 2021 eingegangenem [X.] Stellung genommen. Sie hält die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für unzulässig und unbegründet, denn eine Folgenabwägung falle zulasten der Beschwerdeführer aus (a). Die [X.] hält die Bundesregierung für unzulässig, jedenfalls aber für offensichtlich unbegründet (b).

a) Die Beschwerdeführer zu [X.] und I[X.] hätten die ihnen individuell bei Inkrafttreten des [X.] drohenden schweren Nachteile nicht substantiiert vorgetragen. Sie hätten nur vorgetragen, dass der Grundrechtsschutz der Beschwerdeführer angesichts der völkerrechtlichen Bindungswirkung eines einmal ratifizierten Vertrages zu spät komme. Die Darlegung konkret möglicher Grundrechtsverletzungen fehle jedoch. Auch setzten sich die Beschwerdeführer nicht damit auseinander, ob und inwieweit das [X.] staatliche Stellen nach erfolgter Ratifikation verpflichten könne, etwaige Beanstandungen durch entsprechende Vertragsanpassungen zu korrigieren.

Im Rahmen der nach § 32 [X.]G gebotenen Folgenabwägung spreche gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass eine Verzögerung der Ratifikation erhebliche Nachteile mit sich brächte. Bereits jetzt sei das Inkrafttreten des Übereinkommens seit mehreren Jahren aufgeschoben. Eine weitere Verzögerung berge die Gefahr, dass die übrigen Mitgliedstaaten das Vertrauen in [X.] als verlässlichen Vertragspartner verlören und das Übereinkommen scheitere. Dies würde zu erheblichen Nachteilen für die [X.] Industrie führen.

b) In der Hauptsache seien die [X.] unzulässig, jedenfalls aber offensichtlich unbegründet.

aa) Der Beschwerdeführer zu [X.]1. habe eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Er habe nicht aufgezeigt, inwieweit die beanstandeten Regelungen zur Auswahl und Wiederwahl der [X.] am [X.] deren [X.] Legitimation in Frage stellten und inwieweit sie das nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] allein rügbare Demokratieprinzip verletzten. Die Beschwerdeführer zu [X.] hätten auch nicht weiter begründet, weshalb die Ernennung von [X.]n auf Zeit und die Möglichkeit der Wiederwahl die [X.]identität des Grundgesetzes verletzten. Eine mögliche Verletzung von Art. 19 Abs. 4 [X.] sei ebenfalls nicht näher substantiiert worden.

Auch der Beschwerdeführer zu I[X.] habe eine eigene Grundrechtsbetroffenheit nicht hinreichend dargelegt. [X.] mangelnden Rechtsschutzes gegen Entscheidungen des [X.] greife nicht durch, weil dieser nicht Regelungsgegenstand des Übereinkommens sei. Im Hinblick auf die behauptete unklare rechtliche Situation [X.]s habe der Beschwerdeführer zu I[X.] nicht dargelegt, welche rügefähige Grundrechtsposition dadurch verletzt werde. Im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des Rechtsstaatsprinzips sei ein Zusammenhang mit dem nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] unmittelbar rügefähigen Demokratieprinzip nicht substantiiert dargelegt worden, eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] sei mit Blick auf [X.] als Standort einer Zentralkammer nicht ersichtlich. Insbesondere habe der Beschwerdeführer zu I[X.] nicht aufgezeigt, inwiefern die von ihm gerügten Verletzungen des Unionsrechts seinen Anspruch auf [X.] Selbstbestimmung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] beeinträchtigten.

bb) Die [X.] erwiesen sich auch als unbegründet. Soweit Art. 20 [X.] den unbedingten Vorrang des Unionsrechts festschreibe, stelle dies keinen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] dar. Die Regelung betreffe nicht das [X.] und lasse seine nach nationalem [X.]recht bestehenden Kontrollbefugnisse - wie auch in der Begründung zum [X.] ausgeführt werde (vgl. BTDrucks 19/22847, [X.]9) - unberührt.

2. Der Deutsche [X.] hat mit [X.] vom 8. Januar 2021 zum Verfahren Stellung genommen. Er hält die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für unzulässig (a). Auch seien die Anträge wegen fehlender Erfolgsaussichten in der Hauptsache unbegründet. Die Folgenabwägung müsse jedenfalls zuungunsten der Beschwerdeführer ausfallen (b).

a) Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seien schon mangels Antragsbefugnis unzulässig. Sie seien zudem nicht substantiiert begründet. So sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass den Beschwerdeführern Nachteile von besonderem Gewicht drohten, inwieweit ein irreversibler [X.] zu befürchten sei und ob und wie man sich von dem Übereinkommen gegebenenfalls wieder lösen könne. Die pauschalen Ausführungen zur Folgenabwägung entsprächen nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag. Im Hinblick auf den Antrag, dem Bundespräsidenten zu untersagen, das [X.] auszufertigen, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil es zur Absicherung der Interessen der Beschwerdeführer ausreiche, die völkerrechtliche Bindung durch Nichtvornahme der Ratifikation auszusetzen.

b) Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seien jedenfalls unbegründet. Die [X.] in der Hauptsache hätten keine Aussicht auf Erfolg; jedenfalls falle die Folgenabwägung zulasten der Antragsteller aus.

aa) Die [X.] seien bereits unzulässig. Die Beschwerdeführer verkennten, dass über Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht jede Berührung der durch Art. 79 Abs. 3 [X.] geschützten [X.]identität gerügt werden könne, sondern ausschließlich eine Beeinträchtigung des Rechts auf [X.] Selbstbestimmung.

(1) Der Beschwerdeführer zu [X.]1. mache eine solche Verletzung zwar geltend, ohne sie jedoch in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G entsprechenden Weise darzulegen. Er äußere sich weder zu den unbedingt einzuhaltenden rechtsstaatlichen Mindeststandards für die Übertragung von Hoheitsrechten auf ein internationales Gericht, noch führe er aus, weshalb bei dem [X.] der für internationale Gerichte übliche Standard unterschritten werde.

Der Einwand, dass Art. 20 [X.] mit Art. 79 Abs. 3 [X.] unvereinbar sei, greife nicht durch. Die Vorrangregelung des Unionsrechts sei nicht darauf ausgerichtet, die Integrationsschranken zu überspielen, welche die nationalen [X.] gegenüber dem Unionsrecht errichteten. Die Betonung des Vorrangs des Unionsrechts im Übereinkommen beziehe sich vielmehr darauf, dass dem Unionsrecht Vorrang gegenüber den völkerrechtlichen Regelungen des Übereinkommens zukomme. Das Verhältnis zwischen Unionsrecht und nationalem Recht werde in keiner Weise verändert. Selbst wenn diese Regelung anders verstanden würde, läge darin nur ein verfassungsrechtlich irrelevanter untauglicher Versuch. Das [X.] habe bereits in seinem Lissabon-Urteil festgestellt, dass selbst eine primärrechtliche Absicherung des Vorrangs des Unionsrechts nie weiter gehen könne, als ihm von [X.] wegen zugestimmt worden sei (vgl. [X.] 123, 267 <402>). Insofern könne der Erklärung in einem völkerrechtlichen Übereinkommen erst recht keine konstitutive Wirkung zukommen.

Den Antragstellern werde auch nicht langfristig die Möglichkeit der [X.] abgeschnitten. Eine [X.] könne im Rahmen der [X.] ohnehin nicht eingefordert werden, da sie ausschließlich dem [X.] zustehe. Dieses könne die Staatsorgane nach Inkrafttreten des Übereinkommens verpflichten, in Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung gegen eine die [X.]identität berührende Anwendung von Unionsrecht durch das Einheitliche Patentgericht einzuschreiten. Als ultima ratio zum Schutz der [X.]n [X.]identität bliebe im Übrigen der Rückzug der [X.] aus dem Übereinkommen möglich, unabhängig davon, ob dieser völkerrechtlich zulässig beziehungsweise vorgesehen sei. Auch dürften Entscheidungen des [X.]s in [X.] nicht vollstreckt werden, wenn sie die durch Art. 79 Abs. 3 [X.] geschützte [X.]identität berührten.

(2) Soweit die Beschwerdeführer zu [X.]2. und [X.]3. eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 [X.] rügten, fehle jeder substantiierte Vortrag dazu, inwiefern der behauptete [X.]verstoß die Beschwerdeführer selbst, unmittelbar und gegenwärtig betreffe. Sie beschränkten ihren Vortrag auf die abstrakte Möglichkeit von Grundrechtsverletzungen in der Zukunft. Das sei eine unzulässige Popularverfassungsbeschwerde.

(3) Der Beschwerdeführer zu I[X.] schließlich stütze sämtliche [X.] auf einen Verstoß gegen das Recht auf [X.] Selbstbestimmung, lege diesen jedoch nicht substantiiert dar. Der Vortrag, wonach die [X.]identität des Grundgesetzes durch die Ratifizierung deshalb verletzt werde, weil nach dem Austritt von [X.] die Situation des Übereinkommens völlig unklar sei, sei unverständlich. Auch die Erwägung, dass das Parlament nur zu rechtmäßigem Handeln legitimiert sei, führe nicht weiter, weil dies auf eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle hinauslaufe, die der Senat im Verfahren zum [X.]-ZustG I ausgeschlossen habe. Die [X.]identität werde ferner nicht dadurch berührt, dass das Übereinkommen die Errichtung einer Zentralkammer des [X.]s in [X.] vorsehe. Zwar rüge der Beschwerdeführer zu I[X.] diesbezüglich allein die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.]; inwiefern dadurch das Demokratieprinzip verletzt werden könne, sei unklar. Für eine unmittelbare Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen [X.] fehle es aber an einer eigenen, gegenwärtigen und unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit des Beschwerdeführers zu I[X.] Soweit er die Ausgestaltung der Rechtsstellung der [X.] des [X.]s angreife, werde der Bezug zwischen Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip nicht substantiiert dargelegt. Schließlich führten auch die vermeintlichen Verstöße des Übereinkommens gegen das Unionsrecht nicht zu einer Verletzung der [X.]identität. Das habe der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13. Februar 2020 entschieden. Neue Gesichtspunkte setze der Beschwerdeführer dem nicht entgegen.

bb) Jedenfalls falle die gemäß § 32 [X.]G gebotene Folgenabwägung zuungunsten der Antragsteller aus. Selbst wenn ein irreversibler [X.] durch die Ratifikation des Übereinkommens drohe, überwögen die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen würde. Das Inkrafttreten des Übereinkommens scheitere seit mehreren Jahren an der fehlenden Ratifikation durch die [X.]. Damit bestehe die Gefahr, dass der zwischen den Vertragsstaaten gefundene politische Kompromiss für ein Einheitliches Europäisches Patentgerichtssystem in Frage gestellt werde. Ein Scheitern des Übereinkommens führe zu einem erheblichen außenpolitischen Schaden für die [X.] und stelle ihre Bündnis- und Europafähigkeit in Frage. Darüber hinaus führe eine weitere Verzögerung des Inkrafttretens zu wirtschaftlichen Verlusten, da gerade die Wirtschaft von den im Übereinkommen enthaltenen Vereinfachungen profitieren würde.

Der Bundespräsident hat sich am 13. Januar 2021 - der ständigen Staatspraxis entsprechend (vgl. [X.] 123, 267 <304>; 132, 195 <195 ff. Rn. 1 ff.>; 153, 74 <131 Rn. 90>; vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 2015, § 32 Rn. 268 [X.]. 478) - dem [X.] gegenüber bereit erklärt, das [X.] bis zur Entscheidung des [X.]s über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weder auszufertigen noch zu verkünden.

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 [X.]G sind zurückzuweisen, weil die [X.] in der Hauptsache unzulässig sind. Das gilt sowohl soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz oder Verstöße gegen das Unionsrecht rügen ([X.]), als auch, soweit der Beschwerdeführer zu [X.]1. in der Regelung des Art. 20 [X.] eine unzulässige Berührung der durch Art. 79 Abs. 3 [X.] geschützten [X.]identität sieht (I[X.]).

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.]G kann das [X.] einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Richtet sich der Antrag gegen das Zustimmungsgesetz zu einem [X.], kann dieser bereits vor der Ausfertigung und Verkündung durch den Bundespräsidenten gestellt werden (a). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 [X.]G für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die vorgetragenen Gründe für eine [X.]widrigkeit der angegriffenen Maßnahme bleiben dabei grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, ein dem Antrag entsprechendes Hauptsacheverfahren erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (b).

a) Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen [X.] können mit der [X.]beschwerde angegriffen werden, wenn der [X.] enthält, die unmittelbar in die Rechtssphäre des Einzelnen eingreifen (vgl. [X.] 6, 290 <294 f.>; 40, 141 <156>; 84, 90 <113>; 123, 148 <170>; 153, 74 <131 f. Rn. 93>). Auch wenn die Zustimmung zu einem [X.] in aller Regel nicht teilbar ist, weil das Zustimmungsgesetz grundsätzlich eine mit dem [X.] nicht trennbare Einheit bildet und beide insoweit einen einheitlichen Angriffsgegenstand darstellen (vgl. [X.] 103, 332 <345 f.>), schließt dies eine am [X.] orientierte inhaltliche Beschränkung des Verfahrensgegenstands im Hinblick auf die in Bezug genommenen Regelungen des [X.]es nicht aus (vgl. [X.] 14, 1 <6>; 123, 148 <170, 185>; 142, 234 <245 ff. Rn. 10 ff.>; 153, 74 <131 f. Rn. 93>). Allerdings ist auch bei Zustimmungsgesetzen zu völkerrechtlichen [X.] eine genaue Bezeichnung der mit der [X.]beschwerde angegriffenen Regelungen erforderlich.

Das Zustimmungsgesetz zu einem [X.] (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 [X.]) kann bereits vor seinem Inkrafttreten tauglicher Gegenstand einer [X.]beschwerde sein, wenn das Gesetzgebungsverfahren bis auf die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung abgeschlossen ist (vgl. [X.] 153, 74 <132 Rn. 94 m.w.N.>; stRspr), weil nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine völkerrechtliche Bindung eintritt, die gegebenenfalls nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass der Rechtsschutz in der Hauptsache dann zu spät kommen könnte (vgl. [X.] 46, 160 <164>; 111, 147 <153>; 132, 195 <233 Rn. 88>; 143, 65 <88 Rn. 36>). In diesem Fall bestünde die Gefahr, dass [X.] völkerrechtliche Verpflichtungen unter Verletzung seiner Verfassung einginge. Damit könnte auch die [X.]beschwerde ihren Zweck verfehlen, durch Klärung der verfassungsrechtlichen Lage dem Rechtsfrieden zu dienen und ein Auseinanderfallen völker- und verfassungsrechtlicher Bindungen zu vermeiden (vgl. [X.] 24, 33 <53 f.>; 123, 267 <329>; 153, 74 <132 Rn. 94>). Es entspricht daher dem Gebot effektiven (Grund-)Rechtsschutzes und der Staatspraxis, schon zu diesem Zeitpunkt eine vorbeugende Prüfung künftiger Regelungen zu ermöglichen (vgl. [X.] 123, 267 <329>; 153, 74 <132 Rn. 94>).

b) Im Rahmen eines Antrags nach § 32 Abs. 1 [X.]G haben die Gründe, die für die [X.]widrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiesen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. [X.] 89, 344 <345>; 92, 130 <133>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; 132, 195 <232 Rn. 87>; 143, 65 <87 Rn. 35>; 145, 348 <356 Rn. 28>; 150, 163 <166 Rn. 9>; 151, 58 <63 Rn. 11>; stRspr).

Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.]G gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. [X.] 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 143, 65 <87 Rn. 34>). Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird (vgl. [X.] 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 121, 1 <17 f.>; 122, 342 <361>; 131, 47 <61>; 132, 195 <232 Rn. 86>; 140, 99 <106 f. Rn. 12>; stRspr), weil darin oder in der Unterbindung seines Inkrafttretens ein erheblicher Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers liegt (vgl. [X.] 131, 47 <61>; 140, 99 <106 f.>). Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie in einem solchen Fall darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. [X.] 104, 23 <27 f.>; 117, 126 <135>; 122, 342 <361 f.>; stRspr). Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind (vgl. [X.] 91, 70 <76 f.>; 118, 111 <123>; 140, 211 <219 Rn. 13>; stRspr), um das [X.] zu bejahen. Diese Anforderungen werden noch weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. [X.] 35, 193 <196 f.>; 83, 162 <171 f.>; 88, 173 <179>; 89, 38 <43>; 108, 34 <41>; 118, 111 <122>; 125, 385 <393>; 126, 158 <167>; 129, 284 <298>; 132, 195 <232 Rn. 86>; 143, 65 <87 Rn. 34>; Beschluss des [X.] vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 67).

Vor diesem Hintergrund haben die Beschwerdeführer in der Begründung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beziehungsweise ihrer [X.] darzulegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert. Dazu müssen sie aufzeigen, inwieweit die Maßnahme die bezeichneten Grundrechte verletzen soll (vgl. [X.] 99, 84 <87>; 120, 274 <298>; 140, 229 <232 Rn. 9>; 142, 234 <251 Rn. 28>; 149, 346 <359 Rn. 23>). Liegt zu den von ihnen aufgeworfenen [X.]fragen bereits Rechtsprechung des [X.]s vor, so ist der behauptete [X.] in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. [X.] 99, 84 <87>; 101, 331 <346>; 123, 186 <234>; 142, 234 <251 Rn. 28>; 149, 346 <359 Rn. 23>).

2. Hieran gemessen haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch das angegriffene Übereinkommen angesichts der umfangreichen Rechtsprechung des Senats zu Art. 23 Abs. 1 [X.] und insbesondere des Beschlusses vom 13. Februar 2020 ([X.] 153, 74), der das streitgegenständliche Übereinkommen zum Gegenstand hatte, nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Dies gilt sowohl für den Beschwerdeführer zu [X.]1. und das als verletzt gerügte Recht auf [X.] Selbstbestimmung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 [X.] (a) als auch für die Rüge der Beschwerdeführer zu [X.]2. und [X.]3., das Übereinkommen verletze ihr Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 [X.] sowie Art. 6 Abs. 1 [X.] (b). Auch der Vortrag des Beschwerdeführers zu I[X.] zu einer möglichen Verletzung seines Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 [X.] genügt nicht den von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G aufgestellten Substantiierungsanforderungen (c).

a) Der Beschwerdeführer zu [X.]1. macht eine Verletzung seines Rechts auf [X.] Selbstbestimmung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 [X.] im [X.] (vgl. zu der auf Art. 20 [X.] bezogene Rüge Rn. 72 ff.) mit der Behauptung geltend, das Übereinkommen verletze wegen der organisatorischen Ausgestaltung des [X.]s und der Rechtsstellung seiner [X.] das in Art. 20 Abs. 3 [X.] verankerte Rechtsstaatsprinzip. Er legt jedoch nicht dar, inwieweit damit zugleich das über Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] allein subjektivierte und in Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] niedergelegte Demokratieprinzip berührt wird.

aa) Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] darf eine Übertragung von Hoheitsrechten auf die [X.] nicht dazu führen, dass der integrationsfeste [X.] des Grundgesetzes im Sinne von Art. 79 Abs. 3 [X.] - seine Identität - berührt wird. Deshalb prüft das [X.] im Rahmen der [X.], ob bei einer Übertragung von Hoheitsrechten auf die [X.] oder - wie hier - Einrichtungen, die in einem Ergänzungs- oder besonderen Näheverhältnis zu ihr stehen, die durch Art. 79 Abs. 3 [X.] für unantastbar erklärten Grundsätze berührt werden (vgl. [X.] 142, 123 <195 Rn. 138> unter Hinweis auf [X.] 123, 267 <344, 353 f.>; 126, 286 <302>; 129, 78 <100>; 134, 366 <384 f. Rn. 27>). Das betrifft die Wahrung des Menschenwürdekerns der Grundrechte im Sinne von Art. 1 [X.] (vgl. [X.] 140, 317 <341 Rn. 48>) ebenso wie die in Art. 20 [X.] niedergelegten Grundsätze (vgl. [X.] 142, 123 <195 Rn. 138>).

Eine [X.] unter Berufung auf eine Verletzung des Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 [X.] (vgl. [X.] 89, 155 <187>; 123, 267 <340>; 129, 124 <169, 177>; 132, 195 <238 Rn. 104>; 135, 317 <386 Rn. 125>; 151, 202 <286 Rn. 118>) ist allerdings an strenge Voraussetzungen gebunden. Das sich daraus ergebende Recht der Bürgerinnen und Bürger auf [X.] Selbstbestimmung ist strikt auf den in der Würde des Menschen wurzelnden [X.] des Demokratieprinzips begrenzt, der durch Art. 79 Abs. 3 [X.] auch dem Zugriff des [X.] entzogen ist. Es gewährt dagegen keinen Anspruch auf eine über dessen Sicherung hinausgehende Rechtmäßigkeitskontrolle [X.]r Mehrheitsentscheidungen und dient insbesondere nicht der inhaltlichen Kontrolle [X.]r Prozesse, sondern ist auf deren Ermöglichung gerichtet (vgl. [X.] 129, 124 <168>; 134, 366 <396 f. Rn. 52>; 142, 123 <190 Rn. 126>; 151, 202 <286 Rn. 118>).

Wird mit einer auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestützten [X.] nicht die Berührung des Demokratieprinzips, sondern anderer Staatsstrukturprinzipien wie das Rechtsstaatsprinzip gerügt, muss der Beschwerdeführer nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats den Zusammenhang mit dem über Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] unmittelbar rügefähigen Demokratieprinzip herstellen (vgl. [X.] 123, 267 <332 f.>; 129, 124 <177>; 132, 195 <238 Rn. 104>; 134, 366 <397 Rn. 53>; 135, 317 <386 Rn. 125>; 142, 123 <190 Rn. 126>; 146, 216 <249 f. Rn. 44 ff.>; 153, 74 <139 Rn. 107>). In diesem Sinne hat der Senat die Rüge einer Verletzung des Sozialstaatsprinzips in Art. 20 Abs. 1 [X.] unter Berufung auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] zugelassen, weil die Beschwerdeführer hinreichend bestimmt vorgetragen hatten, dass die [X.]n Gestaltungsmöglichkeiten des [X.]es auf dem Gebiet der Sozialpolitik durch die Zuständigkeiten der [X.] nach dem [X.] derart beschränkt würden, dass der Deutsche [X.] die sich aus Art. 79 Abs. 3 [X.] ergebenden Mindestanforderungen des Sozialstaatsprinzips nicht mehr erfüllen könnte (vgl. [X.] 123, 267 <332 f.>).

bb) Der Beschwerdeführer zu [X.]1. legt die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch das [X.] nicht in einer den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G genügenden Weise dar. Dabei wird insbesondere nicht erkennbar, inwieweit die von ihm geltend gemachten Einwände gegen die organisatorische Ausgestaltung des [X.]s und die Rechtsstellung seiner [X.] mit dem über Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] allein rügefähigen Demokratieprinzip in Zusammenhang stehen.

Zwar ist das Rechtsstaatsprinzip als solches eng mit dem Demokratieprinzip verknüpft, weil die [X.] Herrschaft der Mehrheit durch ihre rechtsstaatliche Einhegung die notwendige Mäßigung, Begrenzung und Kontrolle erfährt (vgl. [X.], in: [X.]/Kirchhof, [X.], 3. Aufl. 2004, § 24 Rn. 93). Nicht jede Verletzung rechtsstaatlicher Gewährleistungen stellt jedoch auch eine Verletzung des Demokratieprinzips dar. Eine Beeinträchtigung seines Gewährleistungsgehalts setzt vielmehr etwa die Darlegung voraus, dass durch das angegriffene Übereinkommen Hoheitsrechte derart übertragen werden, dass bei ihrer Inanspruchnahme durch die [X.] beziehungsweise ihre Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen neue Hoheitsrechte begründet werden können, das heißt diesen eine sogenannte Kompetenz-Kompetenz zuerkannt wird (vgl. [X.] 89, 155 <187 f., 192, 199>; 123, 267 <349>; vgl. auch [X.] 58, 1 <37>; 104, 151 <210>; 132, 195 <238 Rn. 105>; 142, 123 <191 f. Rn. 130>; 146, 216 <250 Rn. 48>; 151, 202 <287 Rn. 121>), dass [X.] zur Ausübung öffentlicher Gewalt ohne entsprechende Sicherungen erteilt werden (vgl. [X.] 58, 1 <37>; 89, 155 <183 f., 187>; 123, 267 <351 ff.>; 132, 195 <238 Rn. 105>; 135, 317 <399 Rn. 160>; 142, 123 <191 f. Rn. 130>; 151, 202 <287 Rn. 121>) oder Rechte des [X.]es wesentlich geschmälert (vgl. [X.] 123, 267 <341>; 142, 123 <190 Rn. 125>; 151, 202 <288 f. Rn. 123>), insbesondere sein Budgetrecht (vgl. [X.] 123, 267 <359>; 129, 124 <177, 181>; 151, 202 <288 Rn. 123>) und seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung beeinträchtigt werden (vgl. [X.] 123, 267 <359>; 129, 124 <177>; 132, 195 <239 Rn. 106>; 135, 317 <399 f. Rn. 161>; 142, 123 <195 Rn. 138>; 146, 216 <253 f. Rn. 54>; 151, 202 <288 Rn. 123>). Auch die Darlegung, dass der Anspruch aller Bürgerinnen und Bürger auf freie und gleiche Teilhabe an der Legitimation und Beeinflussung der sie betreffenden Hoheitsgewalt beeinträchtigt wird und sie einer politischen Gewalt unterworfen werden, der sie nicht ausweichen können und die sie nicht prinzipiell personell und sachlich zu gleichem Anteil in Freiheit zu bestimmen vermögen (vgl. [X.] 123, 267 <341>; 142, 123 <191 Rn. 128>; 151, 202 <285 f. Rn. 117>), genüge den Anforderungen. Dem stünde es gleich, wenn dargelegt würde, dass die organisatorische Ausgestaltung des [X.]s und seiner Organe das aus Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] abgeleitete Mindestmaß an [X.]r Legitimation und Kontrolle verfehlt (vgl. [X.] 89, 155 <208>; 134, 366 <389 f. Rn. 32>; 142, 123 <220 Rn. 189>; 151, 202 <290 ff. Rn. 127 ff.>).

Der Vortrag des Beschwerdeführers zu [X.]1. beschränkt sich indes auf die Darstellung, dass Art. 6 ff. [X.] wegen der Ernennung der [X.] des [X.]s auf sechs Jahre, einer möglichen Wiederernennung und der nicht ausreichenden Anfechtbarkeit einer Amtsenthebung gegen Art. 97 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 [X.] und gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 [X.] verstießen. Inwieweit hierdurch das Demokratieprinzip berührt ist, bleibt unklar. Daran ändert auch die allgemeine Bezugnahme auf den Gewaltenteilungsgrundsatz, der nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zu [X.]1. im Demokratieprinzip wurzeln soll, nichts.

Im Übrigen fehlt es an einem hinreichenden Vortrag dazu, welche verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an Wahl, wiederholte Ernennung und Amtsenthebung von [X.]n zu stellen sind. Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung zum [X.] auf Zeit - wenn auch mit Blick auf den [X.]grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. [X.] 148, 69 <89 Rn. 53>) - mögliche Wiederernennungen von [X.]n auf Zeit als verfassungswidrige Einschränkung der richterlichen Unabhängigkeit angesehen (vgl. [X.] 148, 69 <126 f. Rn. 140 ff.>), dies jedoch schon für die [X.] der Landesverfassungsgerichte und für ehrenamtliche und Laienrichter eingeschränkt (vgl. [X.] 148, 69 <121 Rn. 128 f., 129 f. Rn. 148>). Vor allem für internationale Gerichte gelten insoweit Besonderheiten, die bei der Übertragung von Rechtsprechungsaufgaben auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu berücksichtigen sind und Abweichungen von den Anforderungen des Grundgesetzes zur Sicherung der Unabhängigkeit der [X.] rechtfertigen können. Zeitlich begrenzte Amtszeiten für [X.] stellen an internationalen Gerichten den Regelfall dar und sind häufig auch mit der Möglichkeit der Wiederwahl verbunden. Auf [X.] der [X.] sehen Art. 253 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 4 sowie Art. 254 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 A[X.] sechsjährige Amtszeiten am Gerichtshof und am Gericht der [X.] sowie die Möglichkeit einer Wiederernennung ausdrücklich vor (krit. insoweit allerdings [X.], [X.] 1993, S. 5 <6>; [X.], in: [X.] amicorum [X.], 2000, [X.]7 <24 f.>; [X.], Die [X.] Legitimation und die Unabhängigkeit des [X.] und des [X.], 2011, [X.] ff., 203 f.; Stürner, JZ 2017, S. 905 <906 f.>), während eine Wiederwahl für die [X.] des [X.] nach einer Amtszeit von neun Jahren mit Inkrafttreten des [X.] am 1. Juni 2010 ausdrücklich ausgeschlossen wurde (vgl. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

An hinreichendem Vortrag fehlt es auch, soweit der Beschwerdeführer zu [X.]1. die fehlende Rechtsschutzmöglichkeit der [X.] des [X.]s im Falle einer Amtsenthebung rügt. Zwar gehört ein wirkungsvoller Rechtsschutz zu den rechtsstaatlichen Grunderfordernissen (vgl. [X.] 149, 346 <363 f. Rn. 35>), wobei ein solcher gegenüber einer Amtsenthebung von [X.]n essentiell für deren Unabhängigkeit ist. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelnen ergeben, kann jedoch dahinstehen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch fehlende Rechtsschutzmöglichkeiten der [X.] am [X.] das Recht des Beschwerdeführers zu [X.]1. auf [X.] Selbstbestimmung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] betroffen sein kann.

b) Auch soweit die Beschwerdeführer zu [X.]2. und [X.]3. geltend machen, das Übereinkommen verletze ihr Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 [X.] sowie Art. 6 Abs. 1 [X.], genügt die [X.]beschwerde nicht den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G.

aa) Ermächtigt der Gesetzgeber zwischenstaatliche Einrichtungen oder internationale Organisationen dazu, öffentliche Gewalt unmittelbar gegenüber den Betroffenen in [X.] auszuüben, muss er gemäß der in Art. 19 Abs. 4 [X.] enthaltenen objektiven Wertentscheidung einen wirkungsvollen Rechtsschutz sicherstellen (vgl. [X.] 58, 1 <40 ff.>; 59, 63 <85 ff.>; 73, 339 <376>; 149, 346 <364 Rn. 36>). Dieser Maßstab deckt sich mit dem des Art. 6 Abs. 1 [X.] und der Rechtsprechung des [X.], an die ein Konventionsstaat auch gebunden bleibt, wenn er Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen überträgt (vgl. [X.] 149, 346 <364 f. Rn. 38> m.w.N.).

Ein wirkungsvoller Rechtsschutz erfordert sowohl eine Kontrolle hoheitlichen Handelns durch sachlich und persönlich unabhängige sowie unparteiische [X.] als auch den Zugang zu einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Instanz, die jedenfalls eine möglichst lückenlose sowie rechtzeitige Überprüfung staatlichen oder staatlich zu verantwortenden Handelns ermöglicht (vgl. [X.] 8, 274 <326>; 51, 176 <185>; 54, 39 <41>; 58, 1 <40>; 96, 27 <39>; 101, 106 <122 f.>; 101, 397 <407>; 103, 142 <156>; 104, 220 <231>; 149, 346 <363 f. Rn. 35>). Hierbei ist die persönliche und sachliche Unabhängigkeit der [X.] (Art. 97 [X.]) ein wesentliches Kennzeichen (vgl. [X.] 103, 111 <140>; 133, 168 <202 Rn. 62>).

Steht die Wirksamkeit gerichtlichen Rechtsschutzes in Rede, kommt eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 [X.] durch den Gesetzgeber allerdings nur in Betracht, wenn sich die Beeinträchtigung gegenwärtig, das heißt aktuell und nicht nur potentiell, auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auswirkt (vgl. [X.] 140, 42 <58 Rn. 59>). Allein die Aussicht, dass der Beschwerdeführer irgendwann einmal in der Zukunft betroffen sein könnte, genügt insoweit nicht (vgl. [X.] 114, 258 <277>; 140, 42 <48 Rn. 59>). Ebenso muss der Beschwerdeführer selbst und unmittelbar betroffen sein. Dies ist der Fall, wenn er Adressat der Regelung und kein weiterer Vollzugsakt mehr erforderlich ist, der seine Rechtsstellung verändert (vgl. [X.] 1, 97 <101 ff.>; 102, 197 <206 f.>; 110, 141 <151 f.>).

bb) An diesen Maßstäben gemessen haben die Beschwerdeführer zu [X.]2. und [X.]3. nicht dargelegt, dass sie durch das [X.] selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 [X.] betroffen sind.

Zwar trägt die Beschwerdeführerin zu [X.]2. vor, dass sie als Entwicklerin für Computerprogramme im Bereich der künstlichen Intelligenz Programme herstelle und es in diesem Bereich zu widerstreitenden Patenten vor dem [X.] sowie zu anschließenden Rechtsstreitigkeiten vor dem [X.] kommen könne. Insoweit könne ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz betroffen werden, da die Organisation des [X.]s rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht genüge. In der Sache handelt es sich dabei jedoch nur um unbestimmte Ausführungen zu einer in der Zukunft liegenden potentiellen Betroffenheit, die nicht in den Schutzbereich von Art. 19 Abs. 4 [X.] fällt. Ob es jemals zu einem konkreten Rechtsstreit der Beschwerdeführerin zu [X.]2. vor dem [X.] kommen wird, ist ungewiss. Weder steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin zu [X.]2. befürchteten [X.] überhaupt gestellt werden, noch dass das Einheitliche Patentgericht in einem solchen Fall entscheiden wird. Daran ändert der weitere Vortrag vom 2. Februar 2021 nichts, demzufolge die Beschwerdeführerin zu [X.]2. gegen ein vom [X.] erteiltes Patent Einspruch eingelegt hat.

Bezüglich des Beschwerdeführers zu [X.]3., eines gemeinnützigen Vereins, der sich für freie Standards in der Software einsetzt, fehlt es zudem an einer substantiierten Darlegung, inwiefern er Partei einer Patentrechtsstreitigkeit vor dem [X.] sein könnte. Die Ausführungen zu etwaigen Verfahren vor dem Gericht sind nicht hinreichend konkret und erschöpfen sich darin, dass der Beschwerdeführer zu [X.]3. überhaupt einen Rechtsstreit vor dem [X.] führen könnte. Dabei wird der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten defizitären Rechtsposition der [X.] am [X.] und einer gegenwärtigen und unmittelbaren Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 [X.] nicht erkennbar.

c) Auch der Vortrag des Beschwerdeführers zu I[X.] zu einer möglichen Verletzung seines Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 [X.] genügt nicht den Substantiierungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G. Der Beschwerdeführer zu I[X.] erhebt zwar zahlreiche [X.] gegen das Übereinkommen und das dieses billigende [X.]. Einen konkreten Bezug zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben, insbesondere zu der Frage, inwiefern das Recht auf [X.] Selbstbestimmung durch die angeführten rechtsstaatlichen Mängel des Übereinkommens betroffen wird, stellt er jedoch nicht her.

aa) Soweit der Beschwerdeführer zu I[X.] Verstöße des Übereinkommens gegen Unionsrecht rügt, scheidet eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] von vornherein aus (vgl. hierzu bereits [X.] 153, 74 <141 f. Rn. 114>). Aus dem Unionsrecht ergeben sich keine formellen oder materiellen Anforderungen, welche die Gültigkeit [X.]r Gesetze in Frage stellen könnten (vgl. [X.] 31, 145 <174 f.>; 82, 159 <191>; 110, 141 <154 f.>; 115, 276 <299 f.>; 153, 74 <141 f. Rn. 114>; [X.], Beschluss des [X.] vom 27. April 2021 - 2 BvR 206/14 -, Rn. 38). Vor diesem Hintergrund kann die Verletzung von Unionsrecht - von einer Verletzung der Grundrechte der Grundrechtecharta abgesehen (vgl. [X.] 152, 152 <169 Rn. 42 f., 179 ff. Rn. 63 ff.>; 152, 216 <236 Rn. 50, 237 Rn. 52>; [X.], Beschluss des [X.] vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 u.a. -, Rn. 36; Beschluss des [X.] vom 27. April 2021 - 2 BvR 206/14 -, Rn. 39 f.) - grundsätzlich nicht mit der [X.]beschwerde gerügt werden (vgl. [X.] 153, 74 <141 f. Rn. 114 f.>).

bb) [X.], dass das Übereinkommen mit dem Austritt [X.]s aus der [X.] nicht in [X.] gesetzt werden könne, betrifft dagegen die konkrete Auslegung des Übereinkommens und nicht mögliche Anforderungen des Grundgesetzes. Sie ist mit der [X.]beschwerde grundsätzlich nicht angreifbar.

Nicht hinreichend substantiiert ist die [X.]beschwerde des Beschwerdeführers zu [X.]1. auch, soweit sie sich gegen Art. 20 [X.] richtet.

1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s enthält Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] zugleich ein Wirksamkeits- und Durchsetzungsversprechen für das Unionsrecht (vgl. [X.] 126, 286 <302>; 140, 317 <335 Rn. 37>; 142, 123 <186 f. Rn. 117>), zu dem auch gehört, dem Unionsrecht im Zustimmungsgesetz nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] einen Anwendungsvorrang vor nationalem Recht einzuräumen (vgl. [X.] 73, 339 <375>; 123, 267 <354>; 129, 78 <100>; 134, 366 <383 Rn. 24>). Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales [X.]recht und führt bei einer Kollision im konkreten Fall in aller Regel zu dessen Unanwendbarkeit (vgl. [X.] 126, 286 <301>; 129, 78 <100>; 140, 317 <335 Rn. 38 f.>; 142, 123 <187 Rn. 118>). Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts besteht allerdings [X.] und im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ermächtigung (vgl. [X.] 73, 339 <375>; 75, 223 <242>; 123, 267 <354>; 134, 366 <381 f. Rn. 20 f.>). Daher findet die vom Grundgesetz ermöglichte und vom [X.] ins Werk gesetzte Öffnung der [X.]n Rechtsordnung für das Unionsrecht ihre Grenzen nicht nur in dem vom Gesetzgeber verantworteten Integrationsprogramm, sondern auch in der ebenso änderungs- wie integrationsfesten Identität der Verfassung (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 [X.]). Der Anwendungsvorrang reicht nur soweit, wie das Grundgesetz und das Zustimmungsgesetz die Übertragung von Hoheitsrechten erlauben oder vorsehen (vgl. [X.] 37, 271 <279 f.>; 58, 1 <30 f.>; 73, 339 <375 f.>; 75, 223 <242>; 89, 155 <190>; 123, 267 <348 ff., 402>; 126, 286 <302>; 129, 78 <99>; 134, 366 <384 Rn. 26>; 140, 317 <336 Rn. 40>; 142, 123 <187 f. Rn. 120>; 154, 17 <89 f. Rn. 109>). Nur in diesem Umfang ist die Anwendung von Unionsrecht in [X.] demokratisch legitimiert (vgl. [X.] 142, 123 <187 f. Rn. 120>).

Das [X.] gewährleistet diese Grenzen insbesondere im Rahmen der Identitäts- und der [X.]. Auch die [X.]- oder Höchstgerichte anderer Mitgliedstaaten kennen ähnliche verfassungsrechtliche Vorbehalte (vgl. insoweit für das [X.]: [X.]gerichtshof, Entscheidung Nr. 62/2016 vom 28. April 2016, Rn. B.8.7.; für das [X.]: [X.], Urteil vom 6. April 1998 - I 361/1997 -, Abschn. 9.8.; Urteil vom 6. Dezember 2016 - I 15/2014 -; für die [X.]: [X.], Urteil vom 12. Juli 2012 - 3-4-1-6-12 -, Abs.-Nr. 128, 223; für die [X.]: [X.], Entscheidung [X.]006-540 DC vom 27. Juli 2006, Rn. 19; Entscheidung [X.]011-631 DC vom 9. Juni 2011, Rn. 45; Entscheidung [X.]017-749 DC vom 31. Juli 2017, Rn. 9 ff.; [X.], Entscheidung Nr. 393099 vom 21. April 2021, Rn. 5; für [X.]: Supreme Court of Ireland, [X.] v. An Taoiseach, <1987>, [X.]R. 713 <783>; [X.] Ltd. v. Grogan, <1989>, [X.]R. 753 <765>; für die [X.]: [X.], Entscheidung Nr. 183/1973, Rn. 3 ff.; Entscheidung Nr. 168/1991, Rn. 4; Entscheidung [X.]4/2017, Rn. 2; für [X.]: Satversmes tiesa, Urteil vom 7. April 2009 - 2008-35-01 -, Abs.-Nr. 17; für die [X.]: [X.], Urteile vom 11. Mai 2005 - [X.] -, Rn. 4.1., 10.2.; vom 24. November 2010 - [X.] -, Rn. 2.1. ff.; vom 16. November 2011 - [X.] -, Rn. 2.4., 2.5.; für das [X.]: Tribunal Constitucional, Erklärung vom 13. Dezember 2004, [X.] 1/2004; für die [X.]: [X.], Urteil vom 31. Januar 2012 - 2012/01/31 - Pl. [X.] 5/12 -, Abschn. [X.]; für [X.]: [X.], Entscheidung vom 21. April 2015 - U-[X.]R-1158/2015 -, Rn. 60).

Diese europaverfassungsrechtlichen Kontrollvorbehalte stehen einem uneingeschränkten Anwendungsvorrang des Unionsrechts entgegen (vgl. [X.] 142, 123 <203 Rn. 153>; 153, 74 <163 Rn. 166>; 154, 17 <151 Rn. 234>). Die ihnen zugrunde liegenden Anforderungen des Grundgesetzes binden alle [X.]organe der [X.] und dürfen weder relativiert noch unterlaufen werden.

Vor diesem Hintergrund enthalten der [X.] [X.] und der [X.] Arbeitsweise der [X.] keine ausdrückliche Festlegung zum Vorrang des Unionsrechts. Zwar findet sich im [X.] zum [X.] (vgl. Protokoll Nr. 30 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit ABl EG 1997 Nr. [X.] vom 10. November 1997, [X.]05 unter [X.]) insoweit ein - allerdings auslegungsfähiger und -bedürftiger - Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Vorrang des Unionsrechts; eine ausdrückliche Anerkennung eines schrankenlosen und unbedingten Vorrangs des Unionsrechts fand jedoch keine Zustimmung. Auch in den [X.] wurde eine solche Regelung - in Abkehr vom gescheiterten [X.]vertrag (vgl. Art. [X.] über eine Verfassung für Europa vom 29. Oktober 2004, ABl [X.] Nr. [X.]/12) - bewusst nicht aufgenommen, sondern ist lediglich in einer beigefügten Erklärung der Mitgliedstaaten enthalten (vgl. Erklärung Nr. 17 zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten [X.] angenommen hat, ABl [X.] Nr. [X.] vom 26. Oktober 2012, [X.]). Diese hält fest, dass die Nichtaufnahme des Vorrangs im Vertragstext am Status quo ante nichts ändere. Aus diesem Grund gab es gegen die Erklärung Nr. 17 aus Sicht der Mitgliedstaaten verfassungsrechtlich nichts zu erinnern (vgl. nur [X.] 123, 267 <401 f.>; ferner [X.], Entscheidung [X.]004-505 DC vom 19. November 2004, Rn. 9 ff.; [X.], in: [X.]/ders., [X.]/A[X.], 5. Aufl. 2016, Art. 1 A[X.] Rn. 18).

b) Danach muss Art. 20 [X.] so verstanden werden, dass mit ihm Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit des Übereinkommens mit dem Unionsrecht ausgeräumt werden sollen, es hingegen nicht um eine über den Status quo hinausgehende Regelung des Verhältnisses von Unionsrecht und nationalem [X.]recht geht. Für die Auslegung von Art. 20 [X.] ist von Bedeutung, dass er auf das Gutachten 1/09 des Gerichtshofs der [X.] vom 8. März 2011 zurückgeht, in dem dieser den Vorrang des Unionsrechts in der von ihm vorgenommenen Auslegung sowie die Wahrung der Autonomie der Unionsrechtsordnung als zwingende Anforderungen für die unionsrechtliche Zulässigkeit einer einheitlichen [X.] beschrieben hat (vgl. [X.], Gutachten vom 8. März 2011, 1/09, [X.]. 2011, I-1143 <1168 Rn. 65, 67>), auch wenn sich diese Aussagen auf die damalige Fassung des Übereinkommens und Art. 14a des Entwurfs des Übereinkommens alte Fassung richteten, der das Unionsrecht erst nach dem Recht des Übereinkommens auflistete und der nur auf das "unmittelbar anwendbare Unionsrecht" Bezug nahm (vgl. zu der alten Fassung des Übereinkommens: [X.], Gutachten vom 8. März 2011, 1/09, [X.]. 2011, I-1143 <1150 Rn. 9>). Für dieses Verständnis spricht auch, dass nicht alle Mitgliedstaaten der [X.] Vertragsmitgliedstaaten sind und Art. 20 [X.] das Verhältnis von Unionsrecht und nationalem [X.]recht somit nicht betrifft.

Das entspricht auch der Sicht der Bundesregierung, die in ihrer Begründung zum Entwurf des [X.] ausführt, dass Art. 20 [X.] der "Klarstellung" diene, dass das Einheitliche Patentgericht als internationales Gericht in Bezug auf das Recht der [X.] die gleiche Stellung habe, die den nationalen Gerichten zukomme. In diesem Zusammenhang betont sie ausdrücklich, dass Art. 20 [X.] die Ausübung verfassungsrechtlich gegebener Prüfungskompetenzen durch das [X.] unberührt lasse. Das [X.] habe im Lissabon-Urteil festgestellt, dass es nicht von Bedeutung sei, ob der Anwendungsvorrang des Unionsrechts in den [X.] selbst oder in der der Schlussakte zum [X.] beigefügten Erklärung Nr. 17 vorgesehen sei. Daher geht die Bundesregierung davon aus, dass das "seit langem geklärte Verhältnis der Rechtsordnungen zueinander" weder durch Art. 20 [X.] noch durch den hierauf bezogenen Erwägungsgrund mit der Formulierung einer "uneingeschränkten Anwendung und Achtung des Unionsrechts" verändert werde (vgl. BTDrucks 19/22847, [X.]0).

Für diese Auslegung lässt sich auch die im Bundesrat abgegebene Protokollerklärung der Länder [X.], [X.], [X.] und [X.] heranziehen, Art. 20 [X.] in Verbindung mit dem [X.] sei verfassungskonform derart zu verstehen, dass die Gewährleistung der grundlegenden innerstaatlichen [X.]garantien, insbesondere der in Art. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] niedergelegten Grundsätze sowie die Prüfungskompetenz des [X.]s betreffend die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Mindeststandards bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf [X.] oder zwischenstaatliche Einrichtungen unberührt bleiben (vgl. [X.] Nr. 998 vom 18. Dezember 2020, S. 524).

Dieses Verständnis von Art. 20 [X.] hat die Bundesregierung den anderen Vertragsmitgliedstaaten nicht mitgeteilt.

2. Der Beschwerdeführer zu [X.]1. setzt sich mit all dem nicht hinreichend auseinander, sondern beschränkt sich unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 13. Februar 2020 auf die Feststellung, dass ihm durch Art. 20 [X.] die [X.] abgeschnitten werde, was mit Art. 79 Abs. 3 [X.] nicht vereinbar sei.

Meta

2 BvR 2216/20, 2 BvR 2217/20

23.06.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

nachgehend BVerfG, 13. Juli 2022, Az: 2 BvR 2216/20, Beschluss

Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 23 Abs 1 S 2 GG, Art 23 Abs 1 S 3 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, Art 97 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 6 EUEPatGÜbk, Art 6ff EUEPatGÜbk, Art 20 EUEPatGÜbk

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 23.06.2021, Az. 2 BvR 2216/20, 2 BvR 2217/20 (REWIS RS 2021, 4714)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4714

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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