Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.10.2022, Az. 2 BvR 1111/21

2. Senat | REWIS RS 2022, 7100

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

GESETZGEBUNG BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT EUROPA VERFASSUNGSBESCHWERDE BUNDESPRÄSIDENT

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Gegenstand

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Zustimmungsgesetze zu den ESM- und IGA-Änderungsübereinkommen - Zum Begriff der "Übertragung von Hoheitsrechten" iSd Art 23 Abs 1 S 2 GG - hier: Möglichkeit einer Übertragung von Hoheitsrechten bzw faktische Änderung der Rahmenbedingungen des Integrationsprogramms der EU, die zu einer Verletzung von Art 38 Abs 1 S 1 GG führen könnte, ist nicht substantiiert dargelegt


Leitsatz

1. Eine "Übertragung von Hoheitsrechten" im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG liegt jedenfalls bei der Ermächtigung der Europäischen Union oder der zwischenstaatlichen Einrichtung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 GG zu Maßnahmen mit Durchgriffswirkung für die Rechtsunterworfenen in Deutschland vor.

2. Eine faktische Änderung des Integrationsprogramms der Europäischen Union beziehungsweise seiner rechtlichen Einbettung durch den Abschluss völkerrechtlicher Verträge jenseits des Primärrechts stellt - unabhängig von der Frage, ob eine solche Änderung jenseits von Art. 48 EUV unions- und verfassungsrechtlich zulässig ist - in aller Regel keine Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union dar.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Mit ihrer Verfassungsbes[X.]hwerde wenden si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführer, se[X.]hs Abgeordnete des 19. [X.]es, unter Berufung auf das ihnen als Staatsbürger zustehende Re[X.]ht auf [X.] Selbstbestimmung gegen das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des [X.] zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.]-ÄndÜG) und gegen das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge ([X.]-ÄndÜG). Sie ma[X.]hen im Wesentli[X.]hen geltend, dass die Zustimmung des Gesetzgebers zu diesen Verträgen formell fehlerhaft gewesen sei, weil diese der Sa[X.]he na[X.]h das [X.] änderten.

2

1. Der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.]) wurde dur[X.]h den [X.] vom 2. Februar 2012 ([X.]V; [X.] ff.) zwis[X.]hen den Mitgliedstaaten des [X.] erri[X.]htet und trat am 27. September 2012 für die [X.] in [X.] ([X.]). Sein Zwe[X.]k ist es, Finanzmittel zu mobilisieren und [X.]-Mitgliedern, die s[X.]hwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen sol[X.]he drohen, unter strikten, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen eine [X.] bereitzustellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des [X.] insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist (vgl. Art. 3 Satz 1 [X.]V).

3

a) Mit dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des [X.] zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.]-ÄndÜ; BTDru[X.]ks 19/29645, [X.] ff.) einigten si[X.]h die Mitgliedstaaten des [X.] auf eine Reform des [X.]-Vertrags. Um Gefahren für die Stabilität des [X.] effektiver abwenden zu können, sollen die Wirksamkeit der vorsorgli[X.]hen [X.] und die Kompetenzen des [X.] dur[X.]h die Neuordnung der Zusammenarbeit mit der [X.] gestärkt sowie eine Letztsi[X.]herungsfazilität für den einheitli[X.]hen (Banken-)Abwi[X.]klungsfonds eingeführt werden. Der [X.] soll befähigt werden, die makroökonomis[X.]he und finanzielle Lage seiner Mitglieder, eins[X.]hließli[X.]h der Tragfähigkeit ihrer öffentli[X.]hen S[X.]hulden, unabhängig von einem Antrag eines Mitglieds zu verfolgen und zu bewerten sowie relevante [X.]nformationen und Daten zu analysieren. Die S[X.]huldentragfähigkeit in der [X.] soll gestärkt, standardisierte und identis[X.]he [X.] mit einstufiger Aggregation für Staatss[X.]huldentitel mit einer Laufzeit von über einem Jahr ab dem 1. Januar 2022 sollen eingeführt und eine Re[X.]htsgrundlage ges[X.]haffen werden, auf deren Basis der Gouverneursrat bes[X.]hließen kann, eine zusätzli[X.]he Tran[X.]he genehmigten Stammkapitals einzuri[X.]hten, um die Übernahme von Re[X.]hten und Verpfli[X.]htungen der [X.] ([X.]) zu erlei[X.]htern (vgl. BTDru[X.]ks 19/29645, [X.] f., 10 f.).

4

Am 12. Mai 2021 bes[X.]hloss die [X.]esregierung den Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des [X.] zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.]-ÄndÜG) und leitete diesen dem [X.] zu (BTDru[X.]ks 19/29645).

5

Zur Begründung führt sie unter anderem aus, dass das Maß der Haftung [X.] dur[X.]h das [X.]-Änderungsübereinkommen ni[X.]ht geändert werde. Art. 8 Abs. 5 [X.]V bleibe unverändert, au[X.]h komme es zu keinen unmittelbaren Veränderungen an der Kapitalstruktur des [X.]. Dur[X.]h Art. 40 Abs. 4 [X.]. 2 Satz 1 [X.]-ÄndÜ werde gewährleistet, dass si[X.]h die maximale konsolidierte Haftung der Mitgliedstaaten für Verbindli[X.]hkeiten des [X.] und der [X.] au[X.]h im Falle der Übertragung der [X.]-Verbindli[X.]hkeiten auf den [X.] ni[X.]ht erhöhe. [X.]m Einklang mit den Vorgaben der von den Vertretern der Parteien des [X.]-Vertrags am 27. September 2012 vereinbarten Auslegungserklärung zum [X.]-Vertrag (vgl. [X.]), der glei[X.]hlautenden einseitigen Erklärung der [X.] (vgl. [X.] 1087) und dem Urteil des [X.] vom 18. März 2014 (vgl. [X.] 135, 317 <410 f. Rn. 188>) bestimme Art. 40 Abs. 4 [X.]. 3 [X.]-ÄndÜ, dass der Bes[X.]hluss des [X.] zur Einführung einer zusätzli[X.]hen Tran[X.]he genehmigten Stammkapitals na[X.]h Art. 40 Abs. 4 [X.]. 1 [X.]-ÄndÜ erst in [X.] trete, na[X.]hdem die [X.]-Mitglieder dem Verwahrer den Abs[X.]hluss ihrer jeweiligen nationalen Verfahren notifiziert hätten. Art. 2 Abs. 2 [X.]-ÄndÜG sehe für das [X.]nkrafttreten eines sol[X.]hen Bes[X.]hlusses die Erteilung einer bundesgesetzli[X.]hen Ermä[X.]htigung vor. Zusammen mit der in § 4 Abs. 1 Nr. 7 des [X.] zur Änderung des [X.]-Finanzierungsgesetzes ([X.]FinÄG) vorgesehenen Zustimmung des [X.] zu einem entspre[X.]henden Bes[X.]hluss des [X.] oder des [X.] müsse zur Übernahme von Gewährleistungen für eine zusätzli[X.]he Tran[X.]he abrufbaren Kapitals eine bundesgesetzli[X.]he Ermä[X.]htigung erteilt werden (vgl. BTDru[X.]ks 19/29645, [X.] ff.). Darüber hinaus soll für bestimmte Fälle die Mögli[X.]hkeit ges[X.]haffen werden, den [X.]-Vertrag in einem vereinfa[X.]hten Verfahren dur[X.]h einvernehmli[X.]hen Bes[X.]hluss des [X.] zu ändern (vgl. Art. 14 Abs. 1 [X.]. 2, Art. 18a Abs. 1 [X.]. 2 Satz 2 und 3, Abs. 6 [X.]. 3 Satz 2 und 3 [X.]-ÄndÜ), wobei der Gouverneursrat diese Befugnis auf das [X.] übertragen kann (vgl. Art. 5 Abs. 6 Bu[X.]hstabe m [X.]V). Derartige Vertragsänderungen sollen in [X.] glei[X.]hwohl der Zustimmung der für die [X.]esgesetzgebung zuständigen Körpers[X.]haften bedürfen und erst in [X.] treten, na[X.]hdem die [X.]-Mitglieder dem Verwahrer den Abs[X.]hluss ihrer jeweiligen Verfahren notifiziert haben (vgl. BTDru[X.]ks 19/29645, [X.] ff.).

6

b) Die eins[X.]hlägigen Bestimmungen des [X.]-Änderungsübereinkommens haben - soweit hier von Bedeutung - folgenden Wortlaut (BTDru[X.]ks 19/29645, [X.] ff.):

(…)

2. Die folgenden Erwägungsgründe werden eingefügt:

"(…)

(5b) Der gemeinsame Standpunkt zur künftigen Zusammenarbeit zwis[X.]hen dem [X.] und der [X.] gibt die Vereinbarung über die neuen E[X.]kpunkte der Zusammenarbeit innerhalb und außerhalb von Finanzhilfeprogrammen wieder. Die [X.] und der [X.] verfolgen gemeinsame Ziele und werden auf der Grundlage des Re[X.]hts der [X.] und des vorliegenden Vertrags spezifis[X.]he Aufgaben im Zusammenhang mit der Krisenbewältigung für das [X.]-Währungsgebiet wahrnehmen. Daher werden die beiden [X.]nstitutionen bei den Krisenbewältigungsmaßnahmen des [X.] mit einer effizienten Steuerung im Bestreben um Finanzstabilität eng zusammenarbeiten, indem sie einander mit ihrem Fa[X.]hwissen ergänzen. Die [X.] stellt die Übereinstimmung mit dem Re[X.]ht der [X.], insbesondere mit dem Rahmen für die Koordinierung der Wirts[X.]haftspolitik, si[X.]her. Der [X.] nimmt seine Analyse und Bewertung aus der Si[X.]ht eines Darlehensgebers vor. Wenn die Änderungen dieses Vertrags in [X.] treten, wird der gemeinsame Standpunkt zur künftigen Zusammenarbeit vollumfängli[X.]h in eine Kooperationsvereinbarung na[X.]h Artikel 13 Absatz 8 aufgenommen."

(…)

5. Folgender Erwägungsgrund wird eingefügt:

"(9a) Von Mitgliedstaaten der [X.], deren Währung ni[X.]ht der [X.] ist und die gemäß der Verordnung ([X.]) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsi[X.]ht über Kreditinstitute auf die [X.]päis[X.]he Zentralbank* eine enge Zusammenarbeit mit der [X.]päis[X.]hen Zentralbank ([X.]) eingegangen sind, wird erwartet, dass sie neben dem [X.] parallele Kreditlinien für den [X.] bereitstellen. Diese Mitgliedstaaten werden si[X.]h zu glei[X.]hwertigen Bedingungen an der gemeinsamen Letztsi[X.]herung beteiligen ("beteiligte Mitgliedstaaten"). Die Vertreter der beteiligten Mitgliedstaaten sollten als Beoba[X.]hter zu den Sitzungen des [X.] und des [X.] eingeladen werden, auf denen Fragen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Letztsi[X.]herung erörtert werden, und sollten denselben Zugang zu [X.]nformationen erhalten. Für den [X.]nformationsaustaus[X.]h und die re[X.]htzeitige Koordinierung zwis[X.]hen dem [X.] und den beteiligten Mitgliedstaaten sollten angemessene Vorkehrungen getroffen werden. Es sollte mögli[X.]h sein, Vertreter des Einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsauss[X.]husses (Single Resolution Board, "[X.]") ad-ho[X.] als Beoba[X.]hter zu den Sitzungen des [X.] und des [X.] einzuladen, auf denen die [X.] erörtert wird.

____________

* ABl. L 287 vom 29.10.2013, [X.] 63."

(…)

12. Die folgenden Erwägungsgründe werden eingefügt:

"(15a) Na[X.]h Artikel 2 Absatz 3 des [X.] Arbeitsweise der [X.] ("A[X.]V") koordinieren die Mitgliedstaaten der [X.] ihre Wirts[X.]haftspolitik im Rahmen von Regelungen na[X.]h Maßgabe des A[X.]V. Na[X.]h Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 121 A[X.]V koordinieren die Mitgliedstaaten der [X.] ihre Wirts[X.]haftspolitik im Rat der [X.]. Dementspre[X.]hend sollte der [X.] ni[X.]ht zur Koordinierung der Wirts[X.]haftspolitik zwis[X.]hen den [X.]-Mitgliedern dienen, für die das Re[X.]ht der [X.] die notwendigen Regelungen vorsieht. Der [X.] a[X.]htet die Befugnisse, die den Organen und Einri[X.]htungen der [X.] dur[X.]h das Re[X.]ht der [X.] übertragen wurden.

(15b) Die [X.]-Mitglieder erkennen an, dass eine ras[X.]he und effiziente Bes[X.]hlussfassung im Rahmen der Letztsi[X.]herungsfazilität und die Koordinierung mit den beteiligten Mitgliedstaaten, die si[X.]h neben dem [X.] an der [X.] für den [X.] beteiligen, ents[X.]heidend dafür sind, die Wirksamkeit der gemeinsamen Letztsi[X.]herung und der damit finanzierten Abwi[X.]klungen si[X.]herzustellen, wie es au[X.]h in den Vorgaben für die gemeinsame Letztsi[X.]herung zum Ausdru[X.]k kommt, die von den Staats- und Regierungs[X.]hefs der Mitgliedstaaten, deren Währung der [X.] ist, auf dem [X.]-Gipfel vom 14. Dezember 2018 im inklusiven Format gebilligt wurden. Die Vorgaben sehen für Auszahlungen im Rahmen der Letztsi[X.]herungsfazilität Kriterien vor, unter anderem die Grundsätze des Mittels der letzten Wahl und der mittelfristigen Haushaltsneutralität, die uneinges[X.]hränkte Einhaltung der Verordnung ([X.]) Nr. 806/2014 des [X.]päis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitli[X.]her Vors[X.]hriften und eines einheitli[X.]hen Verfahrens für die Abwi[X.]klung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsme[X.]hanismus und eines einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 1093/2010* ("[X.]") und der Ri[X.]htlinie 2014/59/[X.] des [X.]päis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwi[X.]klung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Ri[X.]htlinie 82/891/EWG des Rates, der [X.], 2002/47/[X.], 2004/25/[X.], 2005/56/[X.], 2007/36/[X.], 2011/35/[X.], 2012/30/[X.] und 2013/36/[X.] sowie der Verordnungen ([X.]) Nr. 1093/2010 und ([X.]) Nr. 648/2012** ("[X.]") sowie die Dauerhaftigkeit des Re[X.]htsrahmens. Die Vorgaben sehen einen Bes[X.]hluss des [X.] über die [X.]nanspru[X.]hnahme der Letztsi[X.]herung, unter Einhaltung der nationalen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben, in der Regel innerhalb von zwölf Stunden ab dem Ersu[X.]hen des [X.] vor; diese Frist kann dur[X.]h den Ges[X.]häftsführenden Direktor in Ausnahmefällen, insbesondere im Falle einer

besonders komplexen Abwi[X.]klung, auf 24 Stunden verlängert werden.

____________

* ABl. [X.] vom 30.7.2014, [X.].

** ABl. [X.] vom 12.6.2014, [X.]."

(…)

B. Die Artikel werden wie folgt geändert:

15. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Zwe[X.]ke

(1) Zwe[X.]k des [X.] ist es, Finanzmittel zu mobilisieren und [X.]-Mitgliedern, die s[X.]hwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen sol[X.]he Probleme drohen, unter strikten, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen eine [X.] bereitzustellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des [X.] insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist. Sofern es für die interne Vorbereitung sowie die angemessene und re[X.]htzeitige Erfüllung der Aufgaben, die dem [X.] dur[X.]h diesen Vertrag übertragen wurden, relevant ist, kann der [X.] die makroökonomis[X.]he und finanzielle Lage seiner Mitglieder, eins[X.]hließli[X.]h der Tragfähigkeit ihrer öffentli[X.]hen S[X.]hulden, verfolgen und bewerten und relevante [X.]nformationen und Daten analysieren. Hierfür arbeitet der Ges[X.]häftsführende Direktor mit der [X.] und der [X.] zusammen, um die uneinges[X.]hränkte Übereinstimmung mit dem im A[X.]V vorgesehenen Rahmen für die Koordinierung der Wirts[X.]haftspolitik si[X.]herzustellen.

(2) Der [X.] kann dem [X.] für den [X.] die Letztsi[X.]herungsfazilität zur Verfügung stellen, um die Anwendung der [X.] und die Ausübung der [X.] des [X.], wie sie im Re[X.]ht der [X.] verankert sind, zu unterstützen.

(3) Zu diesen Zwe[X.]ken ist der [X.] bere[X.]htigt, Mittel aufzunehmen, indem er Finanzinstrumente begibt oder mit [X.]-Mitgliedern, Finanzinstituten oder sonstigen Dritten finanzielle oder sonstige Vereinbarungen oder Übereinkünfte s[X.]hließt.

(4) Unbes[X.]hadet des Absatzes 1 müssen die zur Anwendung kommenden Auflagen dem gewählten Finanzhilfeinstrument na[X.]h Maßgabe dieses Vertrags angemessen sein."

16. Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Abwei[X.]hend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels wird in Fällen, in denen sowohl die [X.] als au[X.]h die [X.] zu dem S[X.]hluss gelangen, dass die Unterlassung der dringli[X.]hen Annahme eines Bes[X.]hlusses zur Gewährung oder Dur[X.]hführung von Finanzhilfe in aller Eile im Sinne der Artikel 13 bis 18 die wirts[X.]haftli[X.]he und finanzielle Stabilität des [X.] bedrohen würde, ein Dringli[X.]hkeitsabstimmungsverfahren angewandt."

17. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) [X.]n Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Vertreter beteiligter Mitgliedstaaten, die si[X.]h neben dem [X.] an der [X.] für den [X.] beteiligen, werden ebenfalls als Beoba[X.]hter zu den Sitzungen des [X.] eingeladen, wenn Fragen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Letztsi[X.]herung erörtert werden."

(…)

18. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) [X.]n Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Vertreter der beteiligten Mitgliedstaaten, die si[X.]h neben dem [X.] an der [X.] für den [X.] beteiligen, werden ebenfalls als Beoba[X.]hter zu den Sitzungen des [X.] eingeladen, wenn Fragen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Letztsi[X.]herung erörtert werden."

(…)

19. [X.]n Artikel 7 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Der Ges[X.]häftsführende Direktor und die Bediensteten des [X.] sind nur dem [X.] verantwortli[X.]h und üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus."

20. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(1a) Der [X.] kann die Letztsi[X.]herungsfazilität für den [X.] unbes[X.]hadet des Re[X.]hts der [X.] und der Befugnisse der Organe und Einri[X.]htungen der [X.] bereitstellen. Darlehen im Rahmen der Letztsi[X.]herungsfazilität werden nur als Mittel der letzten Wahl und nur in dem Maße gewährt, wie das mittelfristig haushaltsneutral ist."

b) [X.]n Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Für alle neuen Staatss[X.]huldtitel des [X.] mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die am oder na[X.]h dem 1. Januar 2022 begeben werden, finden [X.] mit einstufiger Aggregation Anwendung."

[X.]) Folgender Absatz wird angefügt:

"(4) Bei der Wahrnehmung der ihr dur[X.]h diesen Vertrag übertragenen Aufgaben stellt die [X.] si[X.]her, dass die vom [X.] im Rahmen dieses Vertrags bereitgestellten [X.], soweit relevant, mit dem Re[X.]ht der [X.], insbesondere mit den im A[X.]V vorgesehenen Maßnahmen der wirts[X.]haftspolitis[X.]hen Koordinierung, vereinbar sind."

21. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Die Einleitung erhält folgende Fassung:

"(1) Ein [X.]-Mitglied kann an den Vorsitzenden des [X.] ein [X.]ersu[X.]hen ri[X.]hten. [X.]n diesem Ersu[X.]hen wird angegeben, wel[X.]he(s) Finanzhilfeinstrument(e) zu erwägen ist/sind. Bei Erhalt eines sol[X.]hen Ersu[X.]hens überträgt der Vorsitzende des [X.] sowohl i) dem Ges[X.]häftsführenden Direktor als au[X.]h [X.]) der [X.] im Benehmen mit der [X.] die folgenden gemeinsam zu erledigenden Aufgaben:"

[X.]) Bu[X.]hstabe b erhält folgende Fassung:

"b) zu bewerten, ob die Staatsvers[X.]huldung tragfähig ist und ob die [X.] zurü[X.]kgezahlt werden kann. Diese Bewertung wird auf transparente und vorhersehbare Weise dur[X.]hgeführt und lässt zuglei[X.]h einen ausrei[X.]henden Beurteilungsspielraum. Es wird erwartet, dass diese Bewertung, wann immer es angemessen und mögli[X.]h ist, zusammen mit dem [X.] dur[X.]hgeführt wird;"

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Auf der Grundlage des Ersu[X.]hens des [X.]-Mitglieds und der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bewertungen, eines auf diesen Bewertungen beruhenden Vors[X.]hlags des Ges[X.]häftsführenden Direktors und, falls anwendbar, der in Artikel 14 Absätze 1 und 2 genannten positiven Bewertungen kann der Gouverneursrat bes[X.]hließen, dem betroffenen [X.]-Mitglied grundsätzli[X.]h [X.] in Form einer Finanzhilfefazilität zu gewähren."

[X.]) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(3) Wird ein Bes[X.]hluss na[X.]h Absatz 2 außer in Bezug auf eine vorsorgli[X.]he bedingte Kreditlinie angenommen, so überträgt der Gouverneursrat i) dem Ges[X.]häftsführenden Direktor und [X.]) der [X.] im Benehmen mit der [X.] die Aufgabe, zusammen und na[X.]h Mögli[X.]hkeit au[X.]h zusammen mit dem [X.] ein Memorandum of Understanding ("[X.]") mit dem betreffenden [X.]-Mitglied auszuhandeln, in dem die - mit der Finanzhilfefazilität verbundenen - Auflagen im Einzelnen ausgeführt werden. Der [X.]nhalt des [X.] spiegelt den S[X.]hweregrad der zu [X.] und das gewählte Finanzhilfeinstrument wider. Der Ges[X.]häftsführende Direktor arbeitet einen Vors[X.]hlag für eine Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität aus, der unter anderem die Finanzierungsbedingungen enthält sowie die gewählten [X.]nstrumente nennt und vom Gouverneursrat anzunehmen ist."

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Das [X.] wird vorbehaltli[X.]h der vorherigen Erfüllung der Bedingungen des Absatzes 3 und der Zustimmung des [X.] von der [X.] und vom Ges[X.]häftsführenden Direktor im Namen des [X.] unterzei[X.]hnet."

e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"(7) Sowohl i) der Ges[X.]häftsführende Direktor als au[X.]h [X.]) die [X.] im Benehmen mit der [X.] werden damit betraut, zusammen und na[X.]h Mögli[X.]hkeit au[X.]h zusammen mit dem [X.] die Einhaltung der - mit der Finanzhilfefazilität verbundenen - Auflagen zu überwa[X.]hen."

f) Folgender Absatz wird angefügt:

"(8) Vorbehaltli[X.]h der vorherigen einvernehmli[X.]hen Zustimmung des [X.] darf der [X.] eine Kooperationsvereinbarung mit der [X.] s[X.]hließen, in der die Zusammenarbeit zwis[X.]hen dem Ges[X.]häftsführenden Direktor und der [X.] bei der Erfüllung der ihnen na[X.]h den Absätzen 1, 3 und 7 übertragenen und in Artikel 3 Absatz 1 genannten Aufgaben im Einzelnen geregelt wird."

22. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14

Vorsorgli[X.]he [X.]-Finanzhilfe

(1) Die vorsorgli[X.]hen [X.]-[X.] dienen der Unterstützung von [X.]-Mitgliedern mit gesunden wirts[X.]haftli[X.]hen E[X.]kdaten, die von einem negativen S[X.]ho[X.]k beeinträ[X.]htigt werden könnten, der si[X.]h ihrer Kontrolle entzieht. Der Gouverneursrat kann bes[X.]hließen, einem [X.]-Mitglied, dessen öffentli[X.]he S[X.]hulden tragfähig sind, eine vorsorgli[X.]he Finanzhilfe in Form einer vorsorgli[X.]hen bedingten Kreditlinie oder in Form einer Kreditlinie mit erweiterten Bedingungen na[X.]h Maßgabe des Artikels 12 Absatz 1 zu gewähren, sofern die na[X.]h [X.] für die jeweilige Art von Finanzhilfe geltenden Zugangskriterien erfüllt sind.

Der Gouverneursrat kann bes[X.]hließen, die Zugangskriterien für die vorsorgli[X.]he [X.]-Finanzhilfe zu ändern, und [X.] entspre[X.]hend anpassen. Diese Änderung tritt in [X.], na[X.]hdem die [X.]-Mitglieder dem Verwahrer den Abs[X.]hluss ihrer jeweiligen nationalen Verfahren notifiziert haben.

(2) Die mit einer vorsorgli[X.]hen bedingten Kreditlinie verbundenen Auflagen bestehen aus der kontinuierli[X.]hen Erfüllung der in [X.] festgelegten Zugangskriterien, zu der si[X.]h das betreffende [X.]-Mitglied in seinem unterzei[X.]hneten Ersu[X.]hen gemäß Artikel 13 Absatz 1 unter Hervorhebung seiner wi[X.]htigsten politis[X.]hen Absi[X.]hten ("Absi[X.]htserklärung") verpfli[X.]htet. Na[X.]h Erhalt einer sol[X.]hen Absi[X.]htserklärung überträgt der Vorsitzende des [X.] der [X.] die Aufgabe, zu bewerten, ob die in der Absi[X.]htserklärung dargelegten politis[X.]hen Absi[X.]hten mit den im A[X.]V vorgesehenen Maßnahmen der Koordinierung der Wirts[X.]haftspolitik in voller Übereinstimmung stehen, insbesondere mit allen Re[X.]htsakten der [X.], eins[X.]hließli[X.]h etwaiger an das betreffende [X.]-Mitglied geri[X.]hteter Stellungnahmen, Verwarnungen, Empfehlungen oder Bes[X.]hlüsse. Abwei[X.]hend von Artikel 13 Absätze 3 und 4 wird kein [X.] ausgehandelt.

(3) Die mit einer Kreditlinie mit erweiterten Bedingungen verbundenen Auflagen werden gemäß Artikel 13 Absatz 3 im [X.] im Einzelnen ausgeführt und müssen den in [X.] festgelegten Zugangskriterien entspre[X.]hen.

(4) Die Finanzierungsbedingungen der vorsorgli[X.]hen [X.]- Finanzhilfe werden in einer Vereinbarung über eine vorsorgli[X.]he Finanzhilfefazilität niedergelegt, die vom Ges[X.]häftsführenden Direktor zu unterzei[X.]hnen ist.

(5) Das [X.] bes[X.]hließt ausführli[X.]he Leitlinien für die [X.] der vorsorgli[X.]hen [X.]-Finanzhilfe.

(6) Das [X.] prüft regelmäßig, mindestens aber alle se[X.]hs Monate oder na[X.]hdem das [X.]-Mitglied erstmals (über ein Darlehen oder einen Primärmarktankauf) Mittel gezogen hat, einen Beri[X.]ht gemäß Artikel 13 Absatz 7. Bei einer vorsorgli[X.]hen bedingten Kreditlinie wird in dem Beri[X.]ht die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte kontinuierli[X.]he Erfüllung der Zugangskriterien überprüft, während bei einer Kreditlinie mit erweiterten Bedingungen in dem Beri[X.]ht die Erfüllung der im [X.] ausgeführten Politikauflagen überprüft wird. Kommt der Beri[X.]ht zu dem S[X.]hluss, dass das [X.]-Mitglied die Zugangskriterien für die vorsorgli[X.]he bedingte Kreditlinie beziehungsweise die an die Kreditlinie mit erweiterten Bedingungen geknüpften Auflagen weiterhin erfüllt, wird die Kreditlinie beibehalten, es sei denn, der Ges[X.]häftsführende Direktor oder ein Mitglied des [X.] ersu[X.]ht um einen einvernehmli[X.]hen Bes[X.]hluss des [X.] darüber, ob die Kreditlinie beibehalten werden soll.

(7) Kommt der Beri[X.]ht na[X.]h Absatz 6 des vorliegenden Artikels zu dem S[X.]hluss, dass das [X.]-Mitglied die Zugangskriterien für die vorsorgli[X.]he bedingte Kreditlinie beziehungsweise die an die Kreditlinie mit erweiterten Bedingungen geknüpften Auflagen ni[X.]ht mehr erfüllt, wird der Zugang zur Kreditlinie eingestellt, es sei denn, das [X.] bes[X.]hließt in gegenseitigem Einvernehmen, die Kreditlinie beizubehalten. Hat das [X.]-Mitglied zuvor bereits Mittel gezogen, wird entspre[X.]hend der gemäß Artikel 20 Absatz 2 vom Rat der Gouverneure zu bes[X.]hließenden [X.] [X.] angewandt, es sei denn, das [X.] gelangt aufgrund des Beri[X.]hts zu der Eins[X.]hätzung, dass die Ni[X.]hterfüllung auf Ereignisse zurü[X.]kzuführen ist, die si[X.]h der Kontrolle des [X.]-Mitglieds entziehen. Wird die Kreditlinie ni[X.]ht beibehalten, so kann gemäß den im Rahmen dieses Vertrags geltenden Vors[X.]hriften eine andere Form der Finanzhilfe beantragt und gewährt werden."

(…)

26. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 18a

Letztsi[X.]herungsfazilität

(1) Auf der Grundlage eines Ersu[X.]hens um eine Letztsi[X.]herungsfazilität dur[X.]h den [X.] und eines Vors[X.]hlags des Ges[X.]häftsführenden Direktors kann der Gouverneursrat bes[X.]hließen, dem [X.] vorbehaltli[X.]h angemessener S[X.]hutzbestimmungen eine Letztsi[X.]herungsfazilität für alle im Re[X.]ht der [X.] vorgesehenen Verwendungsmögli[X.]hkeiten des [X.] zu gewähren.

Die Kriterien für die Genehmigung von Darlehen und Auszahlungen im Rahmen der Letztsi[X.]herungsfazilität sind in [X.] festgelegt. Der Gouverneursrat kann bes[X.]hließen, die Kriterien für die Genehmigung von Darlehen und Auszahlungen zu ändern, und [X.] entspre[X.]hend anzupassen. Diese Änderung tritt in [X.], na[X.]hdem die [X.]-Mitglieder dem Verwahrer den Abs[X.]hluss ihrer jeweiligen nationalen Verfahren notifiziert haben.

Der Gouverneursrat legt die wesentli[X.]hen finanziellen Modalitäten und Bedingungen der Letztsi[X.]herungsfazilität, die nominale Obergrenze und deren etwaige Anpassungen sowie Bestimmungen über das Verfahren zur Überprüfung, ob die Bedingung der Dauerhaftigkeit des Re[X.]htsrahmens für die Bankenabwi[X.]klung erfüllt ist, über die Folgen für die Letztsi[X.]herungsfazilität und ihre [X.]nanspru[X.]hnahme, sowie die Bedingungen fest, unter denen der Gouverneursrat bes[X.]hließen kann, die Letztsi[X.]herungsfazilität zu beenden, und die Bedingungen, unter wel[X.]hen, sowie die Fristen innerhalb derer der Gouverneursrat bes[X.]hließen kann, die Letztsi[X.]herungsfazilität gemäß Absatz 8 fortzuführen.

(2) Die Letztsi[X.]herungsfazilität wird in Form einer revolvierenden Kreditlinie eingeri[X.]htet, aus der Darlehen bereitgestellt werden können.

(3) Die ausführli[X.]hen finanziellen Modalitäten und Bedingungen der Letztsi[X.]herungsfazilität werden in einer Vereinbarung über eine Letztsi[X.]herungsfazilität mit dem [X.] festgelegt, die vom [X.] in gegenseitigem Einvernehmen genehmigt und vom Ges[X.]häftsführenden Direktor unterzei[X.]hnet wird.

(4) Das [X.] nimmt ausführli[X.]he Leitlinien für die [X.] der Letztsi[X.]herungsfazilität eins[X.]hließli[X.]h der Verfahren, mit denen die ras[X.]he Annahme von Bes[X.]hlüssen na[X.]h Absatz 5 si[X.]hergestellt wird, an und überprüft sie regelmäßig.

(5) Auf der Grundlage eines Darlehensersu[X.]hens des [X.], das alle relevanten [X.]nformationen enthält und glei[X.]hzeitig den Vertrauli[X.]hkeitsanforderungen des Re[X.]hts der [X.] entspri[X.]ht, eines Vors[X.]hlags des Ges[X.]häftsführenden Direktors und einer Bewertung der Rü[X.]kzahlungsfähigkeit des [X.] sowie, falls relevant, der Bewertungen der [X.] und der [X.] gemäß Absatz 6, bes[X.]hließt das [X.] in gegenseitigem Einvernehmen unter Heranziehung der in [X.] festgelegten Kriterien über Darlehen und entspre[X.]hende Auszahlungen im Rahmen der Letztsi[X.]herungsfazilität. Das [X.] kann in gegenseitigem Einvernehmen bes[X.]hließen, die in diesem Absatz genannte Aufgabe für einen bestimmten Zeitraum und einen bestimmten Betrag na[X.]h Maßgabe der Vors[X.]hriften, die vom [X.] in Leitlinien angenommen werden, dem Ges[X.]häftsführenden Direktor zu übertragen.

(6) Abwei[X.]hend von Artikel 4 Absatz 3 wird ein Dringli[X.]hkeitsabstimmungsverfahren angewandt, wenn die [X.] und die [X.] in getrennten Bewertungen zu dem S[X.]hluss gelangen, dass die wirts[X.]haftli[X.]he und finanzielle Tragfähigkeit des [X.] gefährdet wäre, wenn vom [X.] kein Dringli[X.]hkeitsbes[X.]hluss über Darlehen und entspre[X.]hende Auszahlungen im Rahmen der Letztsi[X.]herungsfazilität gemäß Absatz 5 Satz 1 angenommen wird. Die einvernehmli[X.]he Annahme eines derartigen Bes[X.]hlusses in diesem [X.] erfordert eine qualifizierte Mehrheit von 85 % der abgegebenen Stimmen. Der vorliegende Absatz findet keine Anwendung, falls und solange Verfahren, die die Dauerhaftigkeit des Re[X.]htsrahmens für die Bankenabwi[X.]klung gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels und damit zusammenhängender vom [X.] erlassener Bestimmungen betreffen, no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossen sind.

Wird das in Unterabsatz 1 genannte [X.] angewandt, so wird eine Übertragung in einen [X.] vorgenommen, um einen zwe[X.]kbestimmten Puffer zur Abde[X.]kung der Risiken zu bilden, die si[X.]h aus den in diesem [X.] genehmigten Darlehen und entspre[X.]henden Auszahlungen ergeben. Das [X.] kann in gegenseitigem Einvernehmen bes[X.]hließen, den [X.] aufzulösen und seinen [X.]nhalt auf den Reservefonds und/oder das eingezahlte Kapital rü[X.]kzuübertragen.

Na[X.]h zweimaliger Anwendung dieses Dringli[X.]hkeitsabstimmungsverfahrens wird die Anwendung des [X.] so lange ausgesetzt, bis der Gouverneursrat bes[X.]hließt, die Aussetzung zu beenden. Wenn der Gouverneursrat die Aussetzung zu beenden bes[X.]hließt, überprüft er die für die Annahme eines Bes[X.]hlusses im Rahmen des genannten Verfahrens erforderli[X.]he Stimmenmehrheit und legt fest, unter wel[X.]hen Umständen eine künftige Überprüfung stattfinden soll und kann bes[X.]hließen, diesen Absatz entspre[X.]hend zu ändern, ohne die [X.] herabzusetzen. Diese Änderung tritt in [X.], na[X.]hdem die [X.]-Mitglieder dem Verwahrer den Abs[X.]hluss ihrer jeweiligen nationalen Verfahren notifiziert haben.

(7) Der [X.] ri[X.]htet einen angemessenen Warnme[X.]hanismus ein, um si[X.]herzustellen, dass er im Rahmen der Letztsi[X.]herungsfazilität fällige Rü[X.]kzahlungen fristgere[X.]ht erhält.

(8) Die Letztsi[X.]herungsfazilität und ihre [X.]nanspru[X.]hnahme im Rahmen dieses Artikels setzen die Erfüllung der Bedingung der Dauerhaftigkeit des Re[X.]htsrahmens für die Bankenabwi[X.]klung voraus. [X.]st die Bedingung der Dauerhaftigkeit des Re[X.]htsrahmens für die Bankenabwi[X.]klung ni[X.]ht erfüllt, wird eine umfassende Überprüfung eingeleitet und ist ein Bes[X.]hluss des [X.] erforderli[X.]h, um die Letztsi[X.]herungsfazilität fortzuführen. Weitere Bestimmungen über das Verfahren zur Überprüfung, ob die Bedingung der Dauerhaftigkeit des Re[X.]htsrahmens für die Bankenabwi[X.]klung erfüllt ist, und über die Folgen für die Letztsi[X.]herungsfazilität und ihre [X.]nanspru[X.]hnahme werden vom Gouverneursrat gemäß Absatz 1 festgelegt.

(9) Für die Zwe[X.]ke des Absatzes 8 beinhaltet die Dauerhaftigkeit des Re[X.]htsrahmens für die Bankenabwi[X.]klung:

a) die Dauerhaftigkeit der in Artikel 9 Absatz 1 des zwis[X.]henstaatli[X.]hen Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge ("[X.]") definierten Vors[X.]hriften, im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 [X.] und

b) die Dauerhaftigkeit der Grundsätze und Vors[X.]hriften im Zusammenhang mit dem [X.] und des [X.] über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berü[X.]ksi[X.]htigungsfähige Verbindli[X.]hkeiten gemäß der [X.], der [X.] und der Verordnung ([X.]) Nr. 575/2013 des [X.]päis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über [X.] an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 648/2012*, soweit diese Grundsätze und Vors[X.]hriften für die Wahrung der Finanzmittel des [X.] relevant sind.

(10) Bei der Umsetzung dieses Artikels arbeitet der [X.] eng mit beteiligten Mitgliedstaaten zusammen, die si[X.]h neben dem [X.] an der [X.] für den [X.] beteiligen.

____________

* ABl. L 176 vom 27.6.2013, [X.]."

(…)

33. [X.]n Artikel 40 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(4) Um die Übertragung na[X.]h Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlei[X.]htern, kann der Gouverneursrat unbes[X.]hadet der Artikel 8 bis 11 und 39 eine zusätzli[X.]he Tran[X.]he genehmigten Kapitals einri[X.]hten, das von einigen oder allen [X.]-Anteilseignern im Verhältnis des [X.] gemäß Anhang 2 des am 10. Juni 2010 unterzei[X.]hneten [X.]-Rahmenvertrags (in der jeweils gültigen Fassung) zu zei[X.]hnen ist. Die zusätzli[X.]he Tran[X.]he besteht aus abrufbarem Kapital, verleiht keine Stimmre[X.]hte (au[X.]h wenn das betreffende Kapital abgerufen wird) und ist auf den Betrag begrenzt, der dem Gesamtwert der ausstehenden Summe der übertragenen [X.]-Darlehensfazilitäten, multipliziert mit einem Prozentsatz von hö[X.]hstens 165 %, entspri[X.]ht. Der Gouverneursrat bestimmt die Verfahrensweise und die Bedingungen von Kapitalabrufen und -zahlungen innerhalb der zusätzli[X.]hen Tran[X.]he.

Die Übertragung na[X.]h Absatz 2 darf die Summe der [X.]- und der [X.]-Verbindli[X.]hkeiten im Verglei[X.]h zu einem Fall, in dem die Übertragung ni[X.]ht stattfindet, ni[X.]ht erhöhen. Die zusätzli[X.]he Tran[X.]he dient der Unterstützung der Übertragung der [X.]-Darlehen und wird entspre[X.]hend der Rü[X.]kzahlung der genannten Darlehen reduziert.

Der Bes[X.]hluss des [X.] gemäß Unterabsatz 1 tritt in [X.], na[X.]hdem die [X.]-Mitglieder dem Verwahrer den Abs[X.]hluss ihrer jeweiligen nationalen Verfahren notifiziert haben."

(…)

35. Folgender Wortlaut wird als [X.] angefügt:

"[X.]

Zugangskriterien für vorsorgli[X.]he [X.]-Finanzhilfe

1. Die na[X.]hstehenden Kriterien stellen die Zugangskriterien für die Gewährung einer vorsorgli[X.]hen [X.]-Finanzhilfe dar und wurden unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Folgenden festgelegt:

a) der Erklärung des [X.]-Gipfels vom 14. Dezember 2018, in der die E[X.]kpunkte für die Reform des [X.] ("Term Sheet") gebilligt wurden, wona[X.]h Ex-ante-Zugangskriterien für die Bewertung einer gesunden wirts[X.]haftli[X.]hen und finanziellen Lage präzisiert werden und das [X.]nstrument der Kreditlinie mit erweiterten Bedingungen ("[X.]") weiterhin gemäß der gegenwärtigen [X.]-Leitlinie zur Verfügung stehen wird; und

b) des den E[X.]kpunkten zur Reform des [X.] als Anhang beigefügten gemeinsamen Standpunkts zur künftigen Zusammenarbeit zwis[X.]hen der [X.] und dem [X.], sowie der im Re[X.]htsrahmen der [X.] vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse der Organe.

Außerdem in der Erwägung, dass das Verfahren für die Gewährung vorsorgli[X.]her [X.]-Finanzhilfe den Artikeln 13 und 14 dieses Vertrags unterliegt und der Gouverneursrat gemäß Artikel 14 Absatz 1 dieses Vertrags bes[X.]hließen kann, einem [X.]-Mitglied, dessen öffentli[X.]he S[X.]hulden tragfähig sind, vorsorgli[X.]h Finanzhilfe zu gewähren, und dass das [X.] gemäß Artikel 14 Absatz 5 dieses Vertrags die ausführli[X.]hen Leitlinien für die [X.] der vorsorgli[X.]hen [X.]-Finanzhilfe bes[X.]hließt.

2. Zugangskriterien für die Gewährung einer vorsorgli[X.]hen bedingten Kreditlinie ("[X.]"):

Der Zugang zu einer [X.] beruht auf Kriterien und ist auf [X.]-Mitglieder bes[X.]hränkt, deren wirts[X.]haftli[X.]he und finanzielle Lage grundsätzli[X.]h stark ist, und deren öffentli[X.]he S[X.]hulden tragfähig sind. [X.]n der Regel müssen [X.]-Mitglieder quantitative Referenzwerte und die mit der [X.]-Überwa[X.]hung verbundenen qualitativen Bedingungen erfüllen. Ob ein als Empfänger in Frage kommendes [X.]-Mitglied die Voraussetzungen für eine [X.] erfüllt, wird anhand folgender Zugangskriterien bewertet:

a) Einhaltung der quantitativen haushaltspolitis[X.]hen Referenzwerte. Das [X.]-Mitglied darf ni[X.]ht Gegenstand eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sein und muss in den beiden, dem Ersu[X.]hen um vorsorgli[X.]he Finanzhilfe vorausgehenden, Jahren die folgenden drei Referenzwerte erfüllen:

i) ein gesamtstaatli[X.]hes Defizit von hö[X.]hstens 3 % des B[X.]P;

[X.]) ein gesamtstaatli[X.]her struktureller [X.] in Höhe oder oberhalb des länderspezifis[X.]hen Mindestreferenzwerts*;

[X.]i) ein S[X.]huldenstands-Referenzwert, der eine gesamtstaatli[X.]he S[X.]huldenquote von unter 60 % des B[X.]P oder eine Verringerung des Abstands zur 60 %-Marke in den vorangehenden zwei Jahren um dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h ein Zwanzigstel jährli[X.]h beinhaltet;

b) keine übermäßigen Unglei[X.]hgewi[X.]hte. Bei dem [X.]-Mitglied sollten im Rahmen der [X.]-Überwa[X.]hung keine übermäßigen Unglei[X.]hgewi[X.]hte festgestellt worden sein;

[X.]) bisheriger Zugang zu den internationalen Kapitalmärkten, sofern relevant, zu angemessenen Bedingungen;

d) eine tragfähige außenwirts[X.]haftli[X.]he Position und

e) keine s[X.]hwerwiegenden S[X.]hwa[X.]hstellen im Finanzsektor, die die Finanzstabilität des [X.]-Mitglieds gefährden.

3. Kriterien für die Gewährung einer [X.]

Der Zugang zu einer [X.] steht [X.]-Mitgliedern offen, die keinen Zugang zu einer [X.] haben, weil sie einige Zugangskriterien ni[X.]ht erfüllen, deren allgemeine wirts[X.]haftli[X.]he und finanzielle Lage jedo[X.]h na[X.]h wie vor stark ist und deren öffentli[X.]he S[X.]hulden tragfähig sind.

_____________

* Der Mindestreferenzwert ist die Höhe des strukturellen Saldos, die unter normalen konjunkturellen Bedingungen eine Si[X.]herheitsmarge gegenüber der im A[X.]V verankerten 3 %-Grenze s[X.]hafft. [X.] wird er vor allem als eine der drei Größen zur Bere[X.]hnung der Mindestanforderung für das mittelfristige Haushaltsziel."

36. Folgender Wortlaut wird als [X.] angefügt:

"[X.]

Kriterien für die Genehmigung von Darlehen und Auszahlungen im Rahmen der Letztsi[X.]herungsfazilität

1. Die na[X.]hstehenden Kriterien dienen als Kriterien für die Genehmigung von Darlehen und Auszahlungen im Rahmen der Letztsi[X.]herungsfazilität und wurden unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Folgenden festgelegt:

a) der auf dem [X.]-Gipfel vom 14. Dezember 2018 gebilligten Vorgaben für die gemeinsame Letztsi[X.]herung des [X.];

b) Erwägungsgrund 15b dieses Vertrags, wona[X.]h die auf dem [X.]-Gipfel vom 14. Dezember 2018 gebilligten Vorgaben für die gemeinsame Letztsi[X.]herung des [X.] Kriterien für die Auszahlungen im Rahmen der Letztsi[X.]herungsfazilität vorsehen, insbesondere au[X.]h die Grundsätze des Mittels der letzten Wahl und der mittelfristigen Haushaltsneutralität, die uneinges[X.]hränkte Einhaltung der [X.] und der [X.] sowie die Dauerhaftigkeit des Re[X.]htsrahmens;

[X.]) Artikel 12 Absatz 1a dieses Vertrags, wona[X.]h Darlehen im Rahmen der Letztsi[X.]herungsfazilität nur als Mittel der letzten Wahl und nur insofern gewährt werden dürfen, als das mittelfristig haushaltsneutral ist;

d) Artikel 18a Absatz 8 dieses Vertrags, wona[X.]h die Letztsi[X.]herungsfazilität und ihre [X.]nanspru[X.]hnahme die Erfüllung der Bedingung der Dauerhaftigkeit des Re[X.]htsrahmens für die Bankenabwi[X.]klung voraussetzen und wona[X.]h weitere Bestimmungen über das Verfahren zur Überprüfung, ob diese Bedingung erfüllt ist, und über die Folgen für die Letztsi[X.]herungsfazilität und ihre [X.]nanspru[X.]hnahme vom Gouverneursrat gemäß Artikel 18a Absatz 1 dieses Vertrags festgelegt werden;

e) Artikel 18a Absatz 5 dieses Vertrags, wona[X.]h das [X.] über Darlehen und entspre[X.]hende Auszahlungen im Rahmen der Letztsi[X.]herungsfazilität unter Heranziehung der in diesem Anhang festgelegten Kriterien in gegenseitigem Einvernehmen bes[X.]hließt,

und in der Erwägung, dass das Verfahren für die Gewährung und Umsetzung der Letztsi[X.]herungsfazilität dem Artikel 18a dieses Vertrags unterliegt und dass das [X.] gemäß Artikel 18a Absatz 4 dieses Vertrags ausführli[X.]he Leitlinien für die [X.] der Letztsi[X.]herungsfazilität bes[X.]hließt.

2. Kriterien für die Genehmigung von Darlehen und Auszahlungen im Rahmen der Letztsi[X.]herungsfazilität:

a) Der Rü[X.]kgriff auf die Letztsi[X.]herungsfazilität ist das Mittel der letzten Wahl. Das bedeutet:

i) die Finanzmittel des [X.], die für eine Verwendung gemäß Artikel 76 der [X.] zur Verfügung stehen und no[X.]h ni[X.]ht für Abwi[X.]klungsmaßnahmen gebunden sind, sind ers[X.]höpft; diese Situation ist au[X.]h dann gegeben, wenn im [X.] zwar Finanzmittel zur Verfügung stehen, diese aber für den anstehenden Abwi[X.]klungsfall ni[X.]ht ausrei[X.]hen;

[X.]) die na[X.]hträgli[X.]h erhobenen Beiträge sind ni[X.]ht ausrei[X.]hend oder ni[X.]ht unmittelbar verfügbar und

[X.]i) der [X.] kann keine Mittel gemäß den Artikeln 73 und 74 der [X.] zu Bedingungen aufnehmen, die vom [X.] als annehmbar era[X.]htet werden;

b) der Grundsatz der mittelfristigen Haushaltsneutralität wird eingehalten. Die Rü[X.]kzahlungsfähigkeit des [X.] ist ausrei[X.]hend, um die im Rahmen der Letztsi[X.]herungsfazilität gewährten Darlehen mittelfristig vollständig zurü[X.]kzuzahlen;

[X.]) die beantragten Mittel sind für den [X.] verfügbar. [X.]m Falle von Barauszahlungen hat der [X.] die Mittel zu Bedingungen erhalten, die für den [X.] annehmbar sind, und im Falle unbarer Auszahlungen werden die S[X.]huldtitel re[X.]htmäßig begründet und bei der jeweiligen [X.] verwahrt;

d) alle Vertragsparteien der [X.], in deren Hoheitsgebiet die betreffende Abwi[X.]klungsmaßnahme dur[X.]hgeführt wird, sind ihrer Verpfli[X.]htung na[X.]hgekommen, die Beiträge, die sie von den in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen [X.]nstituten erhalten haben, auf den [X.] zu übertragen;

e) es gibt kein laufendes Ausfallereignis bei Darlehen, die der [X.] beim [X.] oder einem anderen Gläubiger aufgenommen hat, oder der [X.] hat einen Plan mit Abhilfemaßnahmen für ein sol[X.]hes laufendes Ausfallereignis vorgelegt, der das [X.] zufrieden stellt;

f) die Bedingung der Dauerhaftigkeit des Re[X.]htsrahmens für die Bankenabwi[X.]klung im Sinne des Artikels 18a Absatz 9 dieses Vertrags ist erfüllt, wie vom Gouverneursrat gemäß Artikel 18a Absatz 8 Absätze 1 und 8 dieses Vertrags festgelegt, und

g) das vorgesehene Abwi[X.]klungskonzept ist uneinges[X.]hränkt mit dem Re[X.]ht der [X.] vereinbar und ist gemäß dem Re[X.]ht der [X.] in [X.] getreten."

7

[X.]) Das Zustimmungsgesetz zum [X.]-Änderungsübereinkommen hat folgenden Wortlaut (BTDru[X.]ks 19/29645, [X.] 7 f.):

(…)

Artikel 1

Dem in [X.] am 27. Januar 2021 von der [X.] unterzei[X.]hneten Übereinkommen zur Änderung des [X.] zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zwis[X.]hen der [X.] und dem [X.], der [X.], [X.], der [X.], dem [X.], der [X.], der [X.], der [X.], der [X.], der [X.], dem [X.], der [X.], dem [X.], der [X.], der [X.], der [X.], der [X.] und der [X.] ([X.] 2012 [X.][X.] [X.]81, 983) wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird na[X.]hstehend veröffentli[X.]ht.

Artikel 2

(1) Folgende Änderungen des Vertrags zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus dur[X.]h Bes[X.]hluss des Gouverneursrates des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus oder im Falle einer Delegation der Ents[X.]heidung na[X.]h Artikel 5 Absatz 6 Bu[X.]hstabe m des Vertrags dur[X.]h Bes[X.]hluss des [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus bedürfen zum [X.]nkrafttreten einer bundesgesetzli[X.]hen Ermä[X.]htigung:

1. Änderungen der in [X.] des Vertrags in der Fassung dieses Übereinkommens festgelegten Zugangskriterien für die vorsorgli[X.]he [X.]-Finanzhilfe na[X.]h Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags in der Fassung dieses Übereinkommens,

2. Änderungen der in [X.] des Vertrags in der Fassung dieses Übereinkommens festgelegten Kriterien für die Genehmigung von Darlehen und Auszahlungen im Rahmen der Letztsi[X.]herungsfazilität na[X.]h Artikel 18a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 und 3 des Vertrags in der Fassung dieses Übereinkommens und

3. Änderungen der in Artikel 18a Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2 des Vertrags in der Fassung dieses Übereinkommens festgelegten erforderli[X.]hen Stimmenmehrheit für die Annahme eines Bes[X.]hlusses über Darlehen und entspre[X.]hende Auszahlungen im Rahmen der Letztsi[X.]herungsfazilität im Dringli[X.]hkeitsabstimmungsverfahren und der Umstände, unter denen eine künftige Überprüfung der Stimmenmehrheit stattfinden kann na[X.]h Artikel 18a Absatz 6 Unterabsatz 3 Satz 2 und 3 des Vertrags in der Fassung dieses Übereinkommens.

(2) Die Einführung einer zusätzli[X.]hen Tran[X.]he genehmigten Stammkapitals na[X.]h Artikel 40 Absatz 4 des Vertrags in der Fassung dieses Übereinkommens bedarf zum [X.]nkrafttreten einer bundesgesetzli[X.]hen Ermä[X.]htigung zur Übernahme von Gewährleistungen.

(3) Artikel 2 des Gesetzes zu dem [X.] zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.] 2012 [X.][X.] [X.]81, 983) bleibt unberührt.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag na[X.]h der Verkündung in [X.].

(2) [X.], an dem das Übereinkommen na[X.]h seinem Artikel 5 Absatz 1 für die [X.] in [X.] tritt, ist im [X.] bekannt zu geben.

8

2. Am 11. Mai 2021 bra[X.]hte die [X.]esregierung darüber hinaus den Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsfonds ([X.]ntergovernmental Agreement - [X.]) in den [X.] ein (vgl. BTDru[X.]ks 19/29566). Dieses soll eine Anpassung von Regelungen der [X.]n [X.] an den geänderten [X.]-Vertrag ermögli[X.]hen.

9

a) Die Regelungen zur [X.]n [X.] bestehen vor allem aus dem einheitli[X.]hen Aufsi[X.]htsme[X.]hanismus (Single Supervisory Me[X.]hanism - [X.]; vgl. [X.] 151, 202 <211 ff. Rn. 3 ff., 303 ff. Rn. 158 ff.> - [X.]päis[X.]he [X.]), dem einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsme[X.]hanismus (Single Resolution Me[X.]hanism - [X.]; vgl. Ri[X.]htlinie 2014/59/[X.] des [X.]päis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwi[X.]klung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Ri[X.]htlinie 82/891/EWG des Rates, der [X.], 2002/47/[X.], 2004/25/[X.], 2005/56/[X.], 2007/36/[X.], 2011/35/[X.], 2012/30/[X.] und 2013/36/[X.] sowie der Verordnungen <[X.]> Nr. 1093/2010 und <[X.]> Nr. 648/2012 des [X.]päis[X.]hen Parlaments und des Rates, ABl [X.] Nr. [X.] vom 12. Juni 2014, [X.] ff. <[X.]-Ri[X.]htlinie> und die Verordnung <[X.]> Nr. 806/2014 des [X.]päis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitli[X.]her Vors[X.]hriften und eines einheitli[X.]hen Verfahrens für die Abwi[X.]klung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsme[X.]hanismus und eines einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung <[X.]> Nr. 1093/2010, ABl [X.] Nr. [X.] vom 30. Juli 2014, [X.] ff. <[X.]-Verordnung>; vgl. [X.] 151, 202 <238 ff. Rn. 23 ff., 337 ff. Rn. 231 ff.> - [X.]päis[X.]he [X.]) und dem Übereinkommen vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge ([X.] 1298 ff.). Sie verfolgen das Ziel, die Finanzstabilität in der [X.]zone zu wahren (vgl. COM<2017> 592 final, [X.] 3; BTDru[X.]ks 19/29645, [X.] 32).

[X.]m Rahmen des einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsme[X.]hanismus wird dem Auss[X.]huss für eine einheitli[X.]he Abwi[X.]klung (Single Resolution Board - [X.]) die Abwi[X.]klungsbefugnis für Kreditinstitute übertragen. Der Auss[X.]huss ist Eigentümer des einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsfonds (Single Resolution Fund - [X.], Art. 67 Abs. 3 [X.]-VO). Na[X.]h Art. 67 Abs. 2 Satz 2 [X.]-VO werden der [X.]shaushalt oder die einzelstaatli[X.]hen Haushalte unter keinen Umständen für Aufwendungen oder Verluste des einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsfonds haftbar gema[X.]ht. Art. 67 Abs. 4 [X.]-VO bestimmt, dass die Beiträge na[X.]h Maßgabe der Art. 69 bis 71 [X.]-VO von den nationalen Abwi[X.]klungsbehörden erhoben und gemäß dem Übereinkommen auf den einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsfonds übertragen werden. Die Erhebung der Bankenabgabe beruht damit ni[X.]ht auf der [X.]-Verordnung, die keine Regelungen zur Begründung einer Beitragspfli[X.]ht der Kreditinstitute enthält, sondern auf nationalem Re[X.]ht - in [X.] dem Restrukturierungsfondsgesetz (vgl. [X.] 151, 202 <368 f. Rn. 303 ff.> - [X.]päis[X.]he [X.]). Die [X.]nanspru[X.]hnahme des einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsfonds ist abhängig von dem [X.]nkrafttreten des Übereinkommens (vgl. Art. 1 [X.]. 3 [X.]-VO). Au[X.]h die Übertragung der - wie Art. 1 [X.]. 3 [X.]-VO und Art. 1 Abs. 1 Bu[X.]hstabe a sowie Art. 3 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h feststellen - auf [X.] erhobenen Beiträge auf den einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsfonds erfolgt auf der Grundlage des Übereinkommens (vgl. [X.] 151, 202 <369 f. Rn. 306 ff.> - [X.]päis[X.]he [X.]).

Am 21. Mai 2014 erklärten die [X.] und andere Mitgliedstaaten, dass das Übereinkommen in seiner Gesamtheit, insbesondere die Erwägungsgründe 6 und 13, die Bestimmungen in Art. 5 und 7 [X.] und die Erwägungsgründe und Bestimmungen der [X.]-Verordnung dahingehend auszulegen seien, dass sie zu keiner gemeinsamen Haftung der Vertragsparteien, zu keiner Änderung des [X.]-Vertrags und insbesondere ni[X.]ht zu öffentli[X.]her finanzieller Unterstützung oder zu Maßnahmen verpfli[X.]hteten, die si[X.]h auf die Haushaltssouveränität oder finanzielle Verpfli[X.]htungen der Vertragsparteien auswirkten (vgl. [X.] [X.]18 f.).

b) [X.]m Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (BTDru[X.]ks 19/29566, [X.] ff.) einigten si[X.]h die Vertragsparteien auf eine Anpassung des Übereinkommens. Die Änderungen betreffen Regeln für die Vergemeins[X.]haftung von na[X.]hträgli[X.]h erhobenen Beiträgen und dienen der wirkungsvollen und vorgezogenen Einführung der gemeinsamen Letztsi[X.]herung vor Ablauf des Übergangszeitraums, indem bei der etwaigen Nutzung der Letztsi[X.]herung zur Finanzierung von Abwi[X.]klungsmaßnahmen zusätzli[X.]he Mittel für die Rü[X.]kzahlung von Kreditlinien des [X.] an den einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsfonds bereitstehen. Es ist insbesondere vorgesehen, dass bei einem Rü[X.]kgriff auf den einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsfonds na[X.]hträgli[X.]h erhobene und vergemeins[X.]haftete Beiträge erst dann zur Finanzierung einer Abwi[X.]klungsmaßnahme herangezogen werden, wenn die vorhandenen Mittel des Abwi[X.]klungsfonds ausges[X.]höpft sind, dass na[X.]hträgli[X.]h erhobene Beiträge vorrangig von sol[X.]hen Vertragsparteien herangezogen werden, die dur[X.]h den zu finanzierenden Abwi[X.]klungsfall betroffen sind, dass eine Übertragung na[X.]hträgli[X.]h erhobener Beiträge aus sämtli[X.]hen Vertragsstaaten (Vergemeins[X.]haftung) erst na[X.]hrangig erfolgt und dass die Vergemeins[X.]haftung von na[X.]hträgli[X.]h erhobenen Beiträgen zum einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsfonds der Höhe na[X.]h begrenzt und an die Zielgröße des Abwi[X.]klungsfonds angelehnt sein muss (vgl. BTDru[X.]ks 19/29566, [X.] 8).

[X.]) Das Zustimmungsgesetz zum [X.]-Änderungsübereinkommen hat folgenden Wortlaut (BTDru[X.]ks 19/29566, [X.] 7 f.):

(…)

Artikel 1

Dem in [X.] am 27. Januar 2021 von der [X.] unterzei[X.]hneten Übereinkommen zur Änderung des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge zwis[X.]hen dem [X.], der [X.], der [X.], dem [X.], der [X.], der [X.], [X.], der [X.], dem [X.], der [X.], der [X.], der [X.], der [X.], der [X.], der [X.], dem [X.], [X.], der [X.], dem [X.], der [X.], der [X.], der [X.], [X.], der [X.], der [X.] und der [X.] ([X.] 2014 [X.][X.] [X.]298, 1299) wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird na[X.]hstehend veröffentli[X.]ht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag na[X.]h der Verkündung in [X.].

(2) [X.], an dem das Übereinkommen na[X.]h seinem Artikel 5 Absatz 1 für die [X.] in [X.] tritt, ist im [X.] bekannt zu geben.

3. Am 11. Mai 2021 bra[X.]hte die [X.]esregierung ferner die Entwürfe des [X.] zur Änderung des [X.]-Finanzierungsgesetzes ([X.]FinÄG, BTDru[X.]ks 19/29586) und des [X.] zur Änderung des [X.]ess[X.]huldenwesengesetzes und anderer Gesetze (BTDru[X.]ks 19/29572) in den [X.] ein.

4. Der [X.] bes[X.]hloss in seiner 234. Sitzung am 11. Juni 2021 das Zustimmungsgesetz zum [X.]-Änderungsübereinkommen, das Zustimmungsgesetz zum [X.]-Änderungsübereinkommen, das [X.]-Finanzierungsänderungsgesetz sowie das [X.] mit den Stimmen von [X.], [X.] und [X.]/[X.] in unveränderter Fassung (vgl. [X.] 19/234, [X.] 30271 f.). Der [X.]esrat stimmte den [X.]n zum [X.]-Änderungsübereinkommen sowie zum [X.]-Änderungsübereinkommen in seiner 1006. Sitzung am 25. Juni 2021 zu (vgl. [X.] 533/21 ; [X.] 534/21 ; [X.] 1006, [X.] 334 f.) und bes[X.]hloss, zu dem [X.]-Finanzierungsänderungsgesetz und dem [X.] einen Antrag na[X.]h Art. 77 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht zu stellen (vgl. [X.] 506/21 ; [X.] 508/21 ; [X.] 1006, [X.] 335 f.).

Mit ihrer Verfassungsbes[X.]hwerde vom 23. Juni 2021 rügen die Bes[X.]hwerdeführer die Verletzung ihrer Re[X.]hte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] dur[X.]h das Gesetz zum [X.]-Änderungsübereinkommen und das Gesetz zum [X.]-Änderungsübereinkommen.

1. Die Verfassungsbes[X.]hwerde sei zulässig.

a) Das Gesetz zum [X.]-Änderungsübereinkommen und das Gesetz zum [X.]-Änderungsübereinkommen seien als formelle Parlamentsgesetze Akte [X.] Staatsgewalt und damit taugli[X.]he Bes[X.]hwerdegegenstände im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.].

b) Die Bes[X.]hwerdeführer seien au[X.]h bes[X.]hwerdebefugt. Sie begehrten eine formelle [X.], weil sie dur[X.]h die nur mit einfa[X.]her Mehrheit erfolgte Zustimmung des [X.]es und des [X.]esrates zu einem völkerre[X.]htli[X.]hen Vertrag, der in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum [X.] stehe, in ihren Re[X.]hten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] verletzt seien. [X.]m [X.] sei eine Zwei-Drittel-Mehrheit gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht zustande gekommen. Dieser habe es jedo[X.]h bedurft, weil die vorliegende Konstellation einer Veränderung bereits eingeräumter Kompetenzen dur[X.]h eine faktis[X.]he Vertragsänderung der "formellen Übertragung" von Hoheitsre[X.]hten bei wertender Betra[X.]htung hinrei[X.]hend nahe stehe. Die faktis[X.]he Vertragsänderung modifiziere die bestehenden Kompetenzen der [X.] in strukturell bedeutsamer Weise, so dass diese ein "[X.]" zur ursprüngli[X.]hen Kompetenzausstattung der [X.] darstellten. [X.]n dieser Konstellation sei eine formelle [X.] verfassungsre[X.]htli[X.]h geboten, weil es au[X.]h hier darum gehe, Maßnahmen prozessual rügefähig zu ma[X.]hen, wel[X.]he die [X.]ntegrität des bestehenden, parlamentaris[X.]h verantworteten [X.] verletzten. Als zur [X.] komplementäres [X.]nstrument gewährleiste die formelle [X.] insoweit die andauernde Maßgebli[X.]hkeit des [X.] in derjenigen Gestalt, für die der [X.] die ([X.]ntegrations-)Verantwortung übernommen habe. [X.]-[X.]ntegrationsprogramme seien dagegen ni[X.]ht parlamentaris[X.]h verantwortet. [X.]n diesem Sinne sei namentli[X.]h der Verweis des [X.] auf die "[X.]" zu verstehen.

Eine wertende Gesamts[X.]hau der [X.]nhalte des [X.]-Änderungsübereinkommens belege au[X.]h die verfassungsrelevante Qualität der [X.]-Reform. Deren [X.]nhalte ließen si[X.]h tatbestandli[X.]h als "verglei[X.]hbare Regelung" im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] einordnen, die das Gr[X.]esetz änderten oder - hilfsweise - dessen Änderung ermögli[X.]hten.

[X.]) Die Bes[X.]hwerdeführer seien selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Dass sie au[X.]h Mitglieder des [X.]es seien, stehe ihrer Bes[X.]hwerdebefugnis als wahlbere[X.]htigte Bürgerinnen und Bürger ni[X.]ht entgegen.

2. Die Verfassungsbes[X.]hwerde sei au[X.]h begründet, weil dur[X.]h das mit dem [X.]-Änderungsübereinkommen eingeführte [X.] im Rahmen der Letztsi[X.]herung Hoheitsre[X.]hte übertragen würden und die faktis[X.]he Vertragsänderung die re[X.]htli[X.]hen Konturen bestehender Kompetenzen der [X.] in strukturell bedeutsamer Weise modifiziere.

a) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] falle intergouvernementales Handeln der Regierungen der Mitgliedstaaten der [X.] in den Anwendungsberei[X.]h von Art. 23 Abs. 1 [X.], wenn es wie beim [X.] und seinen Änderungsverträgen in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Re[X.]ht der [X.] stehe. Der Anwendungsberei[X.]h von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] und das Maß parlamentaris[X.]her Beteiligung seien mit dem Begriff des [X.] verknüpft. Der [X.] dürfe Hoheitsre[X.]hte insoweit nur übertragen, wenn das weitere Handeln der Organe der [X.] und der Mitgliedstaaten vorhersehbar sei und si[X.]h in dem antezipierten Zielkorridor bewege. Dabei müsse die weitere Beteiligung des [X.]es umso intensiver ausfallen, je weniger konturiert und vorhersehbar das [X.]ntegrationsprogramm im Zeitpunkt der Zustimmung sei. Soweit Art. 23 Abs. 1 [X.] eine "Übertragung von Hoheitsre[X.]hten" verlange, sei eine weite Auslegung des Begriffs angezeigt, die si[X.]h am Konzept der [X.]ntegrationsverantwortung zu orientieren habe.

b) Das Verhältnis von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] sei in der Re[X.]htspre[X.]hung bislang ni[X.]ht geklärt. Entstehungsges[X.]hi[X.]hte, Wortlaut und Systematik sprä[X.]hen dafür, dass die qualifizierten Anforderungen des Satzes 3 einen gegenüber Satz 2 eigenständigen Anwendungsberei[X.]h hätten. Ents[X.]heidend für die Anwendung von Satz 3 sei, dass ein [X.]ntegrationsakt "verfassungsändernde Bedeutung" oder "Verfassungsrelevanz" habe. Die Tatbestandsmerkmale des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] seien ni[X.]ht eindeutig und von der Re[X.]htspre[X.]hung bislang ni[X.]ht hinrei[X.]hend konkretisiert worden. Ein subsumtionsfähiger Maßstab ergebe si[X.]h jedo[X.]h, wenn man darauf abstelle, ob Primärre[X.]htsänderungen oder verglei[X.]hbare Regelungen verfassungsändernde Bedeutung hätten. Dies sei anzunehmen, wenn ein [X.]ntegrationsakt (supranationale) [X.] und Ents[X.]heidungsbefugnisse auf die [X.]päis[X.]he [X.] übertrage, wel[X.]he Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehenden Normen des Gr[X.]esetzes hätten, oder wenn der [X.] Kompetenzen eingeräumt würden, die das Gr[X.]esetz einem innerstaatli[X.]hen Organ oder einer anderen Organisationseinheit zuweise. Aus der Differenzierung zwis[X.]hen Vertragsänderungen im vereinfa[X.]hten (Art. 48 Abs. 6 [X.]. 3 [X.]V) und im ordentli[X.]hen Verfahren (Art. 48 Abs. 3 bis 5 [X.]V) lasse si[X.]h darüber hinaus ableiten, dass die verfahrensre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die Zustimmung zu einem intergouvernementalen Re[X.]htsakt des [X.]sre[X.]hts umso höher seien, je intensiver dieser Themen des politis[X.]hen (mitgliedstaatli[X.]hen) Primärraums betreffe und Kompetenzen auf eine unionsnahe Einri[X.]htung wie den [X.] übertrage. Das Mehrheitserfordernis des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 [X.] könne den [X.] insoweit darauf aufmerksam ma[X.]hen, dass ein [X.] Re[X.]htsakt die "ratifizierte Normativität des supranationalen [X.]sre[X.]hts" im Berei[X.]h (bereits) übertragener Kompetenzen berühre.

[X.]) Dur[X.]h das neu eingeführte [X.] im Rahmen der Letztsi[X.]herung würden Hoheitsre[X.]hte im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] übertragen, weil dur[X.]h seine Ausgestaltung politis[X.]he Herrs[X.]haft auf die [X.]päis[X.]he [X.], besonders auf [X.] und [X.]päis[X.]he Zentralbank, verlagert werde und diese in die institutionelle Ar[X.]hitektur des [X.] einbezogen würden.

d) Die Änderungen des [X.]-Vertrages hätten zudem Verfassungsrelevanz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.]. Sie ließen si[X.]h tatbestandli[X.]h als "verglei[X.]hbare Regelungen" einordnen, die das Gr[X.]esetz änderten oder - hilfsweise - dessen Änderung ermögli[X.]hten. Vergli[X.]hen mit dem geltenden [X.]-Vertrag und den Regelungen über die [X.]päis[X.]he [X.] belege eine Gesamts[X.]hau der dur[X.]h das [X.]-Änderungsübereinkommen und das [X.]-Änderungsübereinkommen vorgenommenen Änderungen, dass "die Gewährleistung ratifizierter Normativität im übertragenen Kompetenzberei[X.]h" berührt und dadur[X.]h das Erfordernis einer Zwei-Drittel-Mehrheit ausgelöst werde.

So werde das Mandat des [X.] um die finanzielle Absi[X.]herung des [X.] erweitert, sein Anwendungsberei[X.]h auf Mitgliedstaaten erstre[X.]kt, die ni[X.]ht Mitglied der [X.]zone seien, und das [X.]nstrument der vorsorgli[X.]hen bedingten Kreditlinie ([X.]) abgeändert. Dies habe Auswirkungen auf das Stabilitätskonzept der Wirts[X.]hafts- und [X.]. Die dur[X.]h die Letztsi[X.]herung und die [X.] bewirkte Änderung des Risikoprofils des [X.] erhöhe die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit seiner [X.]nanspru[X.]hnahme. Zudem führe die intensive Vers[X.]hränkung des Verfahrensre[X.]hts des [X.] mit dem [X.]sre[X.]ht (Kohärenzpfli[X.]ht mit wirts[X.]haftspolitis[X.]her Koordinierung und Überwa[X.]hung sowie Dauerhaftigkeit des Re[X.]htsrahmens der Bankenabwi[X.]klung) zu einer Verknüpfung der mitgliedstaatli[X.]hen Kompetenz für die Wirts[X.]haftspolitik mit der unionalen Kompetenz für den Binnenmarkt und die [X.] (Art. 114 Abs. 1, Art. 127 Abs. 6 A[X.]V). Hinzu kämen die Einführung einer Delegationsmögli[X.]hkeit von Ents[X.]heidungskompetenzen vom [X.] auf den Ges[X.]häftsführenden Direktor, die Anordnung einer Ents[X.]heidungsfrist von 12 bis 24 Stunden für die Darlehensgewährung sowie Geheimhaltungspfli[X.]hten der Mitglieder des [X.] in konkreten Abwi[X.]klungsfällen der Letztsi[X.]herung und die Übertragung von Beiträgen auf den einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsfonds, die na[X.]hträgli[X.]h von den Banken in den Mitgliedstaaten erhoben würden (Ex-post-Beiträge).

Die Vers[X.]hränkungen zwis[X.]hen [X.] und intergouvernementalem [X.]sre[X.]ht seien vielfältig und symbiotis[X.]h und sollten ein effektives Zusammenarbeiten von [X.], [X.]päis[X.]her [X.] und dem Auss[X.]huss für die einheitli[X.]he Abwi[X.]klung ermögli[X.]hen. Aus der Perspektive der parlamentaris[X.]hen Beteiligung an der überstaatli[X.]hen Willensbildung und der Mitwirkung in Angelegenheiten der [X.] errei[X.]hten diese Änderungen eine [X.]ntensität, die mit der klassis[X.]hen Ratifikation eines völkerre[X.]htli[X.]hen Änderungsvertrages ni[X.]ht angemessen bewältigt würde: Der Ges[X.]häftsführende Direktor und die Mitarbeiter seien zwar unabhängig und allein dem [X.] verantwortli[X.]h (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 [X.]-ÄndÜ). Sie seien jedo[X.]h gehalten, von dieser Unabhängigkeit in einer Weise Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen, die die Übereinstimmung mit dem Re[X.]ht der [X.] wahre, über dessen Anwendung die [X.] wa[X.]he (Erwägungsgrund 16 [X.]-ÄndÜ). Die Letztsi[X.]herung und deren [X.]nanspru[X.]hnahme hingen davon ab, dass der Re[X.]htsrahmen der Bankenabwi[X.]klung dauerhaft sei (Art. 18a Abs. 7 [8] [X.]-ÄndÜ), er also ni[X.]ht von der [X.] geändert werde. Damit verpfli[X.]hteten si[X.]h die Vertragsparteien des [X.], im Rat der [X.] etwaigen Änderungsinitiativen des supranationalen Rahmens der Bankenabwi[X.]klung ni[X.]ht zuzustimmen. Art. 18a Abs. 9 [X.]-ÄndÜ, der unter anderem auf das [X.] zur Beteiligung von Gläubigern an der Finanzierung von Abwi[X.]klungsmaßnahmen und die Mindestanforderungen an Eigenmittel sowie berü[X.]ksi[X.]htigungsfähige Verbindli[X.]hkeiten ([X.]) abstelle, konkretisiere die Dauerhaftigkeit dieser Koppelung dur[X.]h eine intergouvernementale Selbstverpfli[X.]htung zur Ni[X.]htausübung einer spezifis[X.]hen Re[X.]htssetzungskompetenz. Umgekehrt könne die Letztsi[X.]herung für alle im Re[X.]ht der [X.] vorgesehenen Verwendungsmögli[X.]hkeiten des einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsfonds gewährt werden. Es handele si[X.]h also um eine dynamis[X.]he Verweisung, die au[X.]h dann greife, wenn die [X.]päis[X.]he [X.] den Re[X.]htsrahmen für die Verwendungsmögli[X.]hkeiten - ausgenommen die vorgenannte "Dauerhaftigkeit" - ändere (vgl. Art. 18a Abs. 1 [X.]-ÄndÜ). Der [X.] werde darüber hinaus verpfli[X.]htet, die Befugnisse, die den Organen und Einri[X.]htungen der [X.] dur[X.]h das [X.]sre[X.]ht in der wirts[X.]haftspolitis[X.]hen Koordinierung übertragen würden, zu a[X.]hten. Na[X.]h Art. 12 Abs. 4 und Erwägungsgrund 5b [X.]-ÄndÜ stelle die [X.] bei der Wahrnehmung der ihr dur[X.]h den [X.]-Vertrag übertragenen Aufgaben si[X.]her, dass die vom [X.] bereitgestellten Finanzhilfen mit dem [X.]sre[X.]ht vereinbar seien. Der [X.] und die [X.]sorgane würden ni[X.]ht nur zur Kohärenz, sondern der [X.] darüber hinaus au[X.]h zur Einhaltung des [X.]sre[X.]hts na[X.]h Maßgabe des [X.]sstandpunkts verpfli[X.]htet.

Die Rü[X.]kholung einer völkerre[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htung sei na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] formal zwar mögli[X.]h. Es sei jedo[X.]h kaum vorstellbar und europapolitis[X.]h ausges[X.]hlossen, dass si[X.]h der [X.] aufgrund einer Kündigung der [X.] und entspre[X.]hender Na[X.]hverhandlung des [X.]-Vertrags von seinen Aufgaben in der [X.]n [X.] wieder zurü[X.]kziehen werde. Die Glaubwürdigkeit der Finanzierung der Bankenabwi[X.]klung würde dadur[X.]h offen in Frage gestellt.

Au[X.]h könne die weite, "distinktive" Auslegung der [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Gefahr für die Gesamtstabilität der [X.] und/oder der Mitgliedstaaten als eine zusätzli[X.]he prozesshafte Kompetenzerweiterung betra[X.]htet werden.

Die neue Aufgabe der Letztsi[X.]herung bedeute in der Sa[X.]he eine faktis[X.]he Änderung des Primärre[X.]hts, weil sie eine strukturelle Vers[X.]hränkung von [X.] und intergouvernementalem Re[X.]ht bewirke. Die [X.] sei weitgehend unionsre[X.]htli[X.]h konstruiert, benötige bislang aber s[X.]hon eine intergouvernementale Ergänzung dur[X.]h das Übereinkommen. Eine angemessene finanzielle Ausstattung des einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsfonds lasse si[X.]h dadur[X.]h unter ungünstigen Rahmenbedingungen vermutli[X.]h ni[X.]ht errei[X.]hen. Zuglei[X.]h sei Art. 114 Abs. 1 A[X.]V keine ausrei[X.]hende Kompetenzgrundlage für eine eigenständige Bankenabgabe der [X.], und es fehle der politis[X.]he Wille, dies etwa dur[X.]h eine höhere [X.], eine höhere Bankenabgabe oder die Bereitstellung von Haushaltsmitteln zu beheben. Der [X.] solle diese Lü[X.]ke füllen und die Letztsi[X.]herung mit den supranationalen Regelungen über die Wirts[X.]hafts- und [X.] verknüpfen.

Die völkerre[X.]htli[X.]he Bindung [X.] dur[X.]h das [X.]-Änderungsübereinkommen sei unionsre[X.]htli[X.]h induziert. [X.]nsoweit handele es si[X.]h um eine "verglei[X.]hbare Regelung" im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] mit Verfassungsrelevanz. Aufgrund der Letztsi[X.]herung werde der intergouvernementale [X.] unmittelbar und seine Vertragsparteien als Kapitalgeber mittelbar für die finanzielle Absi[X.]herung der Bankenabwi[X.]klung in der [X.] zuständig. Damit veränderten si[X.]h die Risikostruktur des [X.] sowie die Szenarien und die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit seiner [X.]nanspru[X.]hnahme. Die Mögli[X.]hkeit des [X.], die nominale Obergrenze der Letzt-si[X.]herung zu erhöhen, deute auf die zukünftige Dynamik der neuen Kompetenz hin. [X.]m übertragenen Sinn lasse si[X.]h von einer substantiellen Erweiterung des [X.] spre[X.]hen, die eine Folge der früheren Ents[X.]heidung sei, eine [X.] aufgrund Art. 127 Abs. 6 A[X.]V ins Werk zu setzen. Dur[X.]h den neuen [X.] werde das [X.] Selbstbestimmungsre[X.]ht [X.] und das Vertrauen in die ratifizierte Normativität des supranationalen [X.]sre[X.]hts berührt.

Da die Konditionalität aus verfassungsre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht konstitutiv für die Erri[X.]htung und das Funktionieren des [X.] sei, handele es si[X.]h bei der Änderung des Konditionalitätskonzepts des [X.] im Hinbli[X.]k auf die [X.] um eine "verglei[X.]hbare Regelung" im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] mit Verfassungsrelevanz, die das bestehende [X.] ents[X.]heidend ändere. Dies spre[X.]he dafür, seine Ratifikation an die Zwei-Drittel-Mehrheit in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 [X.] zu binden. Eine sol[X.]he habe das Zustimmungsgesetz ni[X.]ht errei[X.]ht.

Die Verfassungsbes[X.]hwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind dem [X.]espräsidenten, dem [X.], dem [X.]esrat, dem [X.] sowie dem [X.] zur Stellungnahme zugeleitet worden. Die [X.]esregierung (1.) und der Deuts[X.]he [X.] (2.) haben Stellungnahmen abgegeben.

1. Die [X.]esregierung hat mit [X.] vom 13. September 2021 Stellung genommen und hält die Verfassungsbes[X.]hwerde für unzulässig (a), jedenfalls aber für unbegründet (b).

a) Die Verfassungsbes[X.]hwerde sei unzulässig. Es fehle den Bes[X.]hwerdeführern an der Befugnis, einen Verstoß der [X.] zum [X.]-Änderungsübereinkommen und zum [X.]-Änderungsübereinkommen gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] rügen zu können. Das Zustimmungsgesetz zum [X.]-Änderungsübereinkommen übertrage keine Hoheitsre[X.]hte und liege deshalb außerhalb der Rei[X.]hweite des Re[X.]hts auf [X.] Selbstbestimmung na[X.]h Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] bes[X.]hränke si[X.]h der in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] angelegte Anspru[X.]h auf eine formelle [X.] auf Zustimmungs- oder Mitwirkungsakte, dur[X.]h die Hoheitsgewalt auf die [X.]päis[X.]he [X.] oder eine ihr nahestehende Organisation übertragen werde.

Gesetze, die die Beteiligung [X.] an einer eigenständigen zwis[X.]henstaatli[X.]hen Einri[X.]htung vorsähen, unterfielen Art. 23 Abs. 1 [X.], wenn ein besonderes Ergänzungs- oder sonstiges besonderes Näheverhältnis zur [X.] und deren [X.]ntegrationsprogramm bestehe und das Vertragsre[X.]ht der zwis[X.]henstaatli[X.]hen Einri[X.]htung so geändert werde, dass dies eine Vertragsänderung des Primärre[X.]hts funktional ersetze oder das Primärre[X.]ht ergänze. Dies sei bei den [X.]n zum [X.]-Vertrag und zum [X.]-Änderungsübereinkommen zwar der Fall. Jedo[X.]h würden dur[X.]h das [X.]-Änderungsübereinkommen keine Hoheitsre[X.]hte übertragen. Der [X.] übe keine Hoheitsgewalt aus und erlasse keine Re[X.]htsakte mit Bindungswirkung für die Bürgerinnen und Bürger. Keine der Neuregelungen beeinträ[X.]htige innerstaatli[X.]he Re[X.]htsgüter in greifbarem Maße, bes[X.]hneide die Personal- oder Gebietshoheit [X.] oder bewirke, dass Ents[X.]heidungen des [X.] Grundre[X.]hte der Bürgerinnen und Bürger bes[X.]hnitten. Au[X.]h würden keine Kompetenzen auf die [X.]päis[X.]he [X.] übertragen. Die Einführung der Letztsi[X.]herung eins[X.]hließli[X.]h des [X.]s bewirke keine Grundre[X.]htseins[X.]hränkung, wirke ni[X.]ht in wesentli[X.]her und qualifizierender Weise auf Re[X.]htsgüter im [X.] Hoheitsgebiet ein, stelle - da es keine staatli[X.]he Aufgabe sei, den einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsfonds abzusi[X.]hern - au[X.]h keine Bes[X.]hneidung von bedeutsamen Aufgaben nationaler Gestaltungsma[X.]ht dar und berühre oder verändere die re[X.]htli[X.]hen Verhältnisse und Gegebenheiten in [X.] ni[X.]ht. Regelungen, die bestimmten, wie die [X.] der [X.] oder einer ihr nahe stehenden Organisation institutionell oder prozedural wahrzunehmen seien, hätten keine "Übertragung von Hoheitsre[X.]hten" zum Gegenstand, da es insoweit nur um die Ausgestaltung anderweitig übertragener Befugnisse gehe.

Selbst wenn dur[X.]h das Zustimmungsgesetz zum [X.]-Änderungsübereinkommen Hoheitsre[X.]hte auf den [X.] übertragen werden sollten, wäre Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht berührt. Solle der "Anspru[X.]h auf Demokratie" ni[X.]ht in einen allgemeinen Re[X.]htsvollziehungsanspru[X.]h ums[X.]hlagen, könne er si[X.]h nur auf [X.] zu [X.] erstre[X.]ken, die si[X.]h auf das [X.] Selbstbestimmungsre[X.]ht der Bürgerinnen und Bürger (bzw. der diese repräsentierenden Staatsorgane) auswirkten. Das [X.]-Änderungsübereinkommen bewirke keine "Strukturveränderungen im staatsorganisationsre[X.]htli[X.]hen Gefüge". Dem [X.] würden keine auss[X.]hließli[X.]hen Befugnisse eingeräumt, die eine Sperrwirkung gegenüber staatli[X.]hem Handeln entfalten könnten, ebenso wenig ergäben si[X.]h daraus Eins[X.]hränkungen der [X.]n Selbstbestimmungsfähigkeit im staatli[X.]hen Raum. Die institutionellen und prozeduralen Regelungen des [X.]-Änderungsübereinkommens hätten au[X.]h ni[X.]ht zur Folge, dass [X.] Staatsorgane Steuerungsmögli[X.]hkeiten über die Ents[X.]heidungstätigkeit des [X.] verlören.

Die formelle [X.] erstre[X.]ke si[X.]h zudem ni[X.]ht auf "faktis[X.]he Vertragsänderungen". Die Bes[X.]hwerdeführer vermis[X.]hten insoweit Bes[X.]hwerdegegenstand und -befugnis und überdehnten den Anspru[X.]h aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die [X.] erstre[X.]ke si[X.]h nur auf einen förmli[X.]hen Übertragungsakt, ni[X.]ht auf eine faktis[X.]he Änderung des [X.] [X.]päis[X.]he [X.] und des [X.] Arbeitsweise der [X.]. Die Bes[X.]hwerdeführer benennten im Übrigen ni[X.]ht, worin genau eine demokratis[X.]h ni[X.]ht hinnehmbare faktis[X.]he Vertragsänderung des [X.]sre[X.]hts liegen solle. Der diffuse Hinweis auf We[X.]hsel- und Rü[X.]kwirkungen zwis[X.]hen dem Regime des [X.] und dem [X.]sre[X.]ht rei[X.]he insoweit ni[X.]ht aus. Zwar habe das [X.] festgestellt, dass die S[X.]haffung des [X.] die Bestimmungen des [X.]sre[X.]hts über die Wirts[X.]hafts- und [X.] wesentli[X.]h umgestaltet habe; dass eine sol[X.]he Umgestaltung au[X.]h mit dem [X.]-Änderungsübereinkommen verbunden sei, sei jedo[X.]h ni[X.]ht dargelegt.

Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] s[X.]hütze ferner au[X.]h ni[X.]ht die [X.]ntegrität des [X.]sre[X.]hts. Diese habe mit dem Re[X.]ht auf [X.] Selbstbestimmung ni[X.]hts zu tun.

S[X.]hließli[X.]h hätten die Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]ht konkret dargelegt, worin die spezifis[X.]he, na[X.]h Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] erforderli[X.]he Verfassungsrelevanz des [X.]-Änderungsübereinkommens liegen solle. Sie begnügten si[X.]h mit einer Aufzählung von Änderungen und ma[X.]hten deren "politis[X.]he" Relevanz und Bedeutung geltend. Das genüge den Substant[X.]erungserfordernissen ni[X.]ht.

b) Die Verfassungsbes[X.]hwerde sei jedenfalls unbegründet. Die Zustimmung zum [X.]-Änderungsübereinkommen habe auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] erteilt werden können, ohne dass das besondere Quorum des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 [X.] hätte errei[X.]ht werden müssen.

aa) Das [X.]-Änderungsübereinkommen bewege si[X.]h im Rahmen des - vom Gesetzgeber mit Zwei-Drittel-Mehrheit und vom [X.] in seinen Ents[X.]heidungen von 2012 und 2014 gebilligten - [X.]-Vertragsprogramms und verändere oder erweitere die Ziele und Aufgaben des [X.] ni[X.]ht wesentli[X.]h. Es diene dem Zwe[X.]k, die Resilienz und Stabilität der Wirts[X.]hafts- und [X.] weiter zu erhöhen und laufe damit ni[X.]ht auf deren Ausbau hinaus, sondern bewirke eine vertragsimmanente Effektivierung der [X.]nstrumente des [X.] auf Tätigkeitsfeldern, auf denen er bereits heute tätig sei. Das [X.]-Änderungsübereinkommen bekenne si[X.]h vollumfängli[X.]h zum Ziel der Stabilitätssi[X.]herung und ändere au[X.]h ni[X.]hts an der intergouvernementalen Grundstruktur des [X.]. Dieser werde weder in die supranationale Struktur der [X.] integriert no[X.]h der Aufsi[X.]ht der Organe der [X.] unterstellt. Der institutionelle Eigenstand des [X.] werde vielmehr gestärkt, indem die Befugnisse seiner Organe aus- und die fremder [X.]nstitutionen abgebaut würden.

(1) Die Befugnisse in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 [X.]-ÄndÜ stärkten s[X.]hon im geltenden [X.]-Vertrag angelegte Analysekompetenzen des [X.]. Es entspre[X.]he allgemeiner Auffassung im Völkerre[X.]ht, dass internationalen Organisationen jedenfalls implizit au[X.]h die Verwaltungskompetenzen zugewiesen würden, derer sie für die effektive Wahrnehmung der ihnen übertragenen (Außen-)Zuständigkeiten bedürften.

(2) Die Modifikationen der [X.] präzisierten ledigli[X.]h die Voraussetzungen, unter denen die im [X.]-Vertrag bereits vorgesehenen vorsorgli[X.]hen [X.]n als "letztes Mittel" zur Wahrung der Finanzstabilität des [X.] insgesamt eingesetzt werden könnten. Die Verpfli[X.]htungen aus einem "[X.]" unters[X.]hieden si[X.]h in ihrer Re[X.]htsqualität ni[X.]ht von denen aus dem bisher vorgesehenen "Memorandum of Understanding". Das [X.]-Änderungsübereinkommen diene au[X.]h ni[X.]ht der "Einführung eines präventiven Mandats" oder einer "no[X.]h größeren Ausri[X.]htung auf präventive Finanzhilfen" in Ri[X.]htung eines [X.]päis[X.]hen Währungsfonds.

(3) Au[X.]h die Einführung der Letztsi[X.]herungsfazilität bewirke keine Erweiterung des [X.]-Vertrags. Vielmehr gehe es innerhalb des bestehenden Vertragsprogramms, das s[X.]hon bisher eine direkte Rekapitalisierung von Banken zugelassen habe, um eine Anpassung an den Entwi[X.]klungsstand der [X.]n [X.]. Das [X.] in Art. 18a Abs. 6 [X.]-ÄndÜ sei keine Neus[X.]höpfung, denn ein sol[X.]hes Verfahren finde si[X.]h bereits in Art. 4 Abs. 4 [X.]V. Das [X.]-Änderungsübereinkommen sehe au[X.]h keine Verlagerung "politis[X.]her Herrs[X.]haft" vor, au[X.]h werde die Ents[X.]heidung über die Aktivierung der Letztsi[X.]herung ni[X.]ht auf die [X.] oder die [X.]päis[X.]he Zentralbank übertragen.

(4) Die dur[X.]h Art. 40 Abs. 4 [X.]-ÄndÜ ermögli[X.]hte Einri[X.]htung einer stimmre[X.]htslosen zusätzli[X.]hen Tran[X.]he genehmigten abrufbaren Kapitals stelle ebenfalls keine Änderung des Vertragsprogramms dar, da insoweit nur der Gebrau[X.]h einer s[X.]hon im bisherigen [X.]-Vertrag enthaltenen Befugnis erlei[X.]htert werde (Art. 40 Abs. 2 [X.]V).

[X.]) Die verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Überprüfung im Wege der formellen [X.] könne si[X.]h allein darauf erstre[X.]ken, ob si[X.]h das Zustimmungsgesetz auf einen Vertrag beziehe, dessen [X.]nhalte "Verfassungsrelevanz" hätten.

(1) Das [X.]-Änderungsübereinkommen begründe keine auss[X.]hließli[X.]he Zuständigkeit der [X.], verdränge den [X.]esgesetzgeber ni[X.]ht aus seinem Regelungsberei[X.]h und lasse keine Eingriffe in Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder oder in die Verwaltungs- und Re[X.]htspre[X.]hungskompetenzen von [X.] und Ländern zu. Au[X.]h die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben für die kommunale Selbstverwaltung, die [X.]esbank oder den Geri[X.]htsaufbau würden ni[X.]ht verändert oder überformt. Das [X.]-Änderungsübereinkommen übertrage au[X.]h dem [X.] keine (supranationalen) [X.] oder Ents[X.]heidungsbefugnisse, die Anwendungsvorrang vor entgegenstehenden Bestimmungen des Gr[X.]esetzes hätten. [X.]hm würden au[X.]h keine Kompetenzen übertragen, die das Gr[X.]esetz einem anderen Verfassungsorgan oder Ents[X.]heidungsträger zuweise, oder Befugnisse, die die Grundre[X.]hte der Grundre[X.]htsbere[X.]htigten in [X.] berühren oder in diese eingreifen würden. Das [X.]-Änderungsübereinkommen führe daher au[X.]h ni[X.]ht zu einer Verdrängung [X.] Grundre[X.]hte. Ebenso wenig stoße es eine nur s[X.]hwer prognostizierbare weitere [X.]ntegrationsentwi[X.]klung an.

(2) Die Ents[X.]heidungstätigkeit der [X.]-Organe bleibe personell und sa[X.]hli[X.]h so an den mitgliedstaatli[X.]hen Verfassungsraum zurü[X.]kgebunden, dass den Anforderungen des Demokratieprinzips aus Art. 20 [X.] entspro[X.]hen werde. [X.]nsbesondere bleibe die parlamentaris[X.]he Verantwortli[X.]hkeit der Mitglieder des [X.] und des [X.] des [X.] unangetastet. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 [X.]-ÄndÜ, der die Unabhängigkeit von [X.] Direktor und Bediensteten des [X.] festlege, ermögli[X.]he es dem Gouverneursrat weiterhin, die Ents[X.]heidungstätigkeit des Ges[X.]häftsführenden Direktors zu kontrollieren. [X.] und Gouverneursrat ents[X.]hieden in finanzwirksamen Angelegenheiten in gegenseitigem Einvernehmen, wodur[X.]h eine hinrei[X.]hende [X.] Steuerung und Kontrolle gewährleistet sei. Hinsi[X.]htli[X.]h des in Art. 18a Abs. 6 [X.]-ÄndÜ eingeführten [X.]s habe das [X.] die entspre[X.]hende Regelung in Art. 4 Abs. 4 [X.]V gebilligt. Au[X.]h die in Art. 18a Abs. 5 Satz 2 [X.]-ÄndÜ vorgesehene Delegationsmögli[X.]hkeit von Ents[X.]heidungen über die Gewährung und Auszahlung von Darlehen auf den Ges[X.]häftsführenden Direktor sei verfassungsre[X.]htli[X.]h unproblematis[X.]h, da hinrei[X.]hende mittelbare Einflussmögli[X.]hkeiten re[X.]htli[X.]h abgesi[X.]hert seien. Der Gouverneursrat habe weitrei[X.]hende Steuerungs- und Kontrollre[X.]hte hinsi[X.]htli[X.]h des Ges[X.]häftsführenden Direktors (Art. 4 Abs. 5, Art. 5 Abs. 7 Bu[X.]hstabe e, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]V), und die Delegation setze einen Bes[X.]hluss des [X.]es voraus (§ 4 Abs. 1 Nr. 2a [X.]FinÄG). Der [X.] könne seine haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung hinsi[X.]htli[X.]h der vorsorgli[X.]hen Finanzhilfe und der Letztsi[X.]herung zugunsten des einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsfonds sowie der Übernahme von [X.] [X.] (Art. 40 Abs. 4 [X.]-ÄndÜ) uneinges[X.]hränkt wahrnehmen. Mit § 7 Abs. 4a [X.]FinÄG würden die parlamentaris[X.]hen [X.]nformationsre[X.]hte sogar ausgebaut. Dana[X.]h erstatte die [X.]esregierung dem [X.] im Falle eines Darlehensersu[X.]hens des [X.] im Rahmen der Letztsi[X.]herungsfazilität zum frühestmögli[X.]hen Zeitpunkt Beri[X.]ht.

(3) Au[X.]h sonst sei kein Grund ersi[X.]htli[X.]h, das besondere Legitimationspotential einer Mehrheit im Sinne des Art. 79 Abs. 2 [X.] zu mobilisieren. Anders als die Gründung des [X.] bewirke das [X.]-Änderungsübereinkommen keine "grundlegende Umgestaltung der bisherigen Wirts[X.]hafts- und [X.]". Es berühre insbesondere ni[X.]ht die Stabilitätsorientierung der [X.] und entlaste die [X.]-Vertragsstaaten ni[X.]ht von der Verpfli[X.]htung zur Haushaltsdisziplin. Au[X.]h in Zukunft würden Finanzhilfen nur unter "strengen […] Auflagen" (Art. 12 Abs. 1 [X.]V) gewährt. Die Regelungen des Stabilitäts- und Wa[X.]hstumspakts blieben unberührt. Das gelte au[X.]h mit Bli[X.]k auf die Erhöhung und Vers[X.]härfung der vertragli[X.]hen Anforderungen an die Konditionalität der [X.] (vgl. [X.] Ziff. 2 Satz 2 [X.]-ÄndÜ). Die Zugangsvoraussetzungen na[X.]h [X.] des [X.]-Änderungsübereinkommens könnten nur in einem besonderen Verfahren geändert werden, in dem [X.] eine Vetoposition innehabe. Es sei eine vorherige Zustimmung des [X.]es erforderli[X.]h (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 [X.]FinÄG); die Änderung bedürfe zudem einer bundesgesetzli[X.]hen Ermä[X.]htigung (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.]-ÄndÜG). Ebenso wenig wei[X.]he das [X.]nstrument der Letztsi[X.]herung die Stabilitätsorientierung des [X.] auf.

(4) [X.] des [X.] sei au[X.]h in Gestalt des [X.]-Änderungsübereinkommens hinrei[X.]hend bestimmt. Es enthalte keine Vors[X.]hriften, die die [X.]-Organe ohne vorherige und konstitutive Zustimmung der [X.] Verfassungsorgane zu einer autonomen Änderung der vertragli[X.]hen Grundlagen bere[X.]htigten.

(5) Die Änderungen erhöhten somit ni[X.]ht in verfassungsre[X.]htli[X.]h relevanter Weise die Haftungsrisiken für den [X.]eshaushalt. Der Deuts[X.]he [X.] bleibe "Herr seiner Ents[X.]hlüsse". Die mit der Letztsi[X.]herung verbundenen Risiken seien geringer als diejenigen, die der [X.] im Rahmen der direkten [X.] gegenwärtig übernehmen könnte. Die um zwei Jahre vorgezogene Einführung der Letztsi[X.]herung sei ni[X.]ht zu beanstanden, weil die notwendige Risikoreduzierung im Bankensektor errei[X.]ht worden sei. Art. 125 A[X.]V finde auf die Letztsi[X.]herung keine Anwendung, weil diese ni[X.]ht den Mitgliedstaaten des [X.] diene, sondern den Banken.

Die politis[X.]he Selbstgestaltungsfähigkeit [X.] werde dur[X.]h das [X.]-Änderungsübereinkommen ni[X.]ht in verfassungsre[X.]htli[X.]h relevanter Weise bes[X.]hnitten. Dieses ers[X.]hwere den Zugang zu einer vorsorgli[X.]hen Finanzhilfe, und im Hinbli[X.]k auf die Letztsi[X.]herung sei die vereinbarte Obergrenze so niedrig, dass sie von der bestehenden Kapitalausstattung des [X.] getragen werden könne. Der Einsatz der Letztsi[X.]herungsfazilität dürfe zudem nur erfolgen, wenn si[X.]hergestellt sei, dass die beantragten Mittel für den [X.] am Markt verfügbar seien. Ein faktis[X.]her Zwang zur Erhöhung der Kapitalausstattung des [X.] (Art. 10 [X.]V) drohe daher ni[X.]ht.

Das [X.]-Änderungsübereinkommen beeinträ[X.]htige au[X.]h ni[X.]ht die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es. Es sehe keine Erhöhung des genehmigten Stammkapitals im Sinne von Art. 8 [X.]V vor, für das die [X.] (in Höhe des auf sie entfallenden Anteils) einzustehen hätte. Das maximale Ausleihvolumen in Höhe von 500 Milliarden [X.] bleibe unverändert, die Kapitalstruktur des [X.], die Regelungen über die Kapitalbes[X.]haffung und die Strukturen der Ents[X.]heidung über den Einsatz des [X.]-Kapitals blieben im Wesentli[X.]hen unberührt.

Das [X.] habe es in den Ents[X.]heidungen von 2012 und 2014 gebilligt, dass die [X.] die Haftung für den [X.] Anteil am genehmigten Stammkapital des [X.] übernehme, wenn si[X.]hergestellt sei, dass es ni[X.]ht zu einer unkontrollierten oder s[X.]hlei[X.]henden Erhöhung komme. Die damals bes[X.]hlossene Kapitalstruktur na[X.]h Art. 8 Abs. 1 und 2 [X.]V und die si[X.]h hieraus für die [X.] ergebenden Verpfli[X.]htungen na[X.]h Art. 8 Abs. 3 bis 5 [X.]V würden dur[X.]h das [X.]-Änderungsübereinkommen ni[X.]ht angetastet. Die [X.] für das [X.]-Stammkapital im Sinne von Art. 10 Abs. 1 [X.]V werde ni[X.]ht erhöht. Das [X.]-Änderungsübereinkommen beinhalte au[X.]h keine Regelungen, die dazu führten, dass si[X.]h ein "Bürgs[X.]hafts- oder Leistungsautomatismus" einstelle. [X.]m Übrigen stelle die Begleitgesetzgebung si[X.]her, dass die Befugnisse der [X.]-Organe weiterhin hinrei[X.]henden politis[X.]hen Steuerungs- und Kontrollmögli[X.]hkeiten dur[X.]h den [X.] unterlägen.

(6) Das Gr[X.]esetz verwehre es der [X.] ni[X.]ht, si[X.]h an einem intergouvernementalen Me[X.]hanismus zu beteiligen, wel[X.]her der Absi[X.]herung eines [X.]nstruments des [X.]sre[X.]hts diene. Die Vers[X.]hränkung von [X.] Zusammenarbeit im [X.] und der supranational organisierten [X.]n [X.] respektiere die Strukturvorgaben des Gr[X.]esetzes und sei sa[X.]hgere[X.]ht.

(7) S[X.]hließli[X.]h sei verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden, dass die Letztsi[X.]herungsfazilität des [X.] au[X.]h Drittstaaten zugutekomme. Eine unglei[X.]he Lastenverteilung werde dadur[X.]h vermieden, dass diese über Kreditverträge mit dem Auss[X.]huss für die einheitli[X.]he Abwi[X.]klung eine parallele und glei[X.]hwirksame Letztsi[X.]herung des einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsfonds gewährleisteten.

2. Der Deuts[X.]he [X.] hat mit [X.] vom 22. September 2021 Stellung genommen und hält die Verfassungsbes[X.]hwerde ebenfalls für unzulässig (a), jedenfalls aber für unbegründet (b).

a) Die Bes[X.]hwerdeführer hätten ni[X.]ht substant[X.]ert dargelegt, in ihrem grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt zu sein.

aa) Die Verfassungsbes[X.]hwerde ziele auss[X.]hließli[X.]h auf eine formelle [X.] und strebe eine Erweiterung des dur[X.]h den Bes[X.]hluss des [X.] vom 13. Februar 2020 bestimmten Kontrollmaßstabs an. Dort sei in einem obiter di[X.]tum festgestellt worden, dass Hoheitsre[X.]hte auf den [X.] ni[X.]ht übertragen worden seien. Eine formelle [X.] aber beziehe si[X.]h auf Fälle der Übertragung von Hoheitsre[X.]hten, mit der eine Gr[X.]esetzänderung ohne die sonst na[X.]h Art. 79 Abs. 1 [X.] nötige Verfassungstextänderung einhergehen könne.

[X.]) Es sei au[X.]h ni[X.]ht substant[X.]ert dargelegt worden, dass das [X.]-Änderungsübereinkommen die S[X.]hwelle einer strukturell bedeutsamen Änderung des [X.]-Vertrags oder der Gründungsverträge der [X.] offensi[X.]htli[X.]h übers[X.]hreite. Die Verfassungsbes[X.]hwerde berufe si[X.]h insoweit ledigli[X.]h auf eine "wertende Gesamts[X.]hau" der prozeduralen Vors[X.]hriften über die Konditionalitäten für eine vorsorgli[X.]he Finanzhilfe, die Letztsi[X.]herung im Rahmen der [X.]n [X.] und die Verknüpfung des [X.]-Änderungsübereinkommens mit dem [X.]sre[X.]ht. Beim [X.]nstrument der vorsorgli[X.]hen Finanzhilfen änderten si[X.]h ledigli[X.]h die Modalitäten und die Festlegung der Konditionalitäten in [X.] des [X.]-Vertrags. [X.]hre Änderung unterliege jedo[X.]h einem Ratifikationsvorbehalt der Mitgliedstaaten und stelle daher keinen Kompetenzzuwa[X.]hs für den [X.] dar. Au[X.]h die Letztsi[X.]herung sei ni[X.]ht von sol[X.]hem Gewi[X.]ht, dass sie das Erfordernis der Zwei-Drittel-Mehrheit in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] auslösen könne. Sie sei s[X.]hon im aktuellen [X.]ntegrationsprogramm vorgesehen und trete nur an die Stelle der bisherigen direkten [X.]. Die institutionellen Verbindungen zwis[X.]hen [X.] und den Organen der [X.] gebe es im Grundsatz bereits heute.

[X.][X.]) Soweit die Bes[X.]hwerdeführer si[X.]h mit der Verfassungsbes[X.]hwerde au[X.]h gegen das [X.]-Änderungsübereinkommen wendeten, legten sie eine Verletzung ihres Re[X.]hts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] ebenfalls ni[X.]ht dar.

b) Die Verfassungsbes[X.]hwerde sei jedenfalls unbegründet. Das [X.]-Änderungsübereinkommen berühre ni[X.]ht das in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und 2 [X.] niedergelegte Re[X.]ht auf [X.] Selbstbestimmung und die in Art. 20 [X.] aufgeführten Grundsätze. Es enthalte keine Befugnisse zu [X.] und sei strikt an das [X.]sre[X.]ht gebunden (Art. 3 Abs. 1 [X.]-ÄndÜ). Ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] s[X.]heide aus, weil das [X.]-Änderungsübereinkommen keine Hoheitsre[X.]hte übertrage und keine verfassungsändernde Qualität besitze. Zudem sei der [X.]-Vertrag mit Zwei-Drittel-Mehrheit gebilligt worden. Der Kapitalanteil für den einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsfonds bleibe auf 68 Milliarden [X.] begrenzt, und das [X.] werde ni[X.]ht erhöht. Die Beteiligung des [X.]es sei für alle relevanten Ents[X.]heidungen des [X.] und des [X.] abgesi[X.]hert. Für die Letztsi[X.]herung seien die Unterri[X.]htungsre[X.]hte ergänzt worden. Au[X.]h im [X.] könne der [X.] seine Re[X.]hte wahrnehmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 [X.]FinG 2021 und § 4 Abs. 2 [X.]FinG 2012). Bei der derzeitigen Mitglieder- und Kapitalstruktur des [X.] sei zudem si[X.]hergestellt, dass si[X.]h die Position des [X.]es stets dur[X.]hsetzen könne.

aa) Die Neufassung der Konditionalität für vorsorgli[X.]he Finanzhilfen stelle keine grundlegende Veränderung des [X.] dar. Mit ihr werde ledigli[X.]h eine Mögli[X.]hkeit spezifiziert, die in Art. 12 Abs. 1 [X.]V bereits vorgesehen sei. Der "[X.]" sei insofern ein funktionales Äquivalent zum bislang vorgesehenen "Memorandum of Understanding" (Art. 13 [X.]V). Dabei seien die einzuhaltenden Kriterien in [X.] Ziffer 2 [X.]-ÄndÜ geregelt.

Soweit der [X.] in Zukunft zudem die [X.] [X.] ergänzen solle (Art. 18a [X.]-ÄndÜ i.V.m. [X.]-Verordnung und [X.]-Ri[X.]htlinie), greife dies ni[X.]ht (erneut) in die Kompetenz der Mitgliedstaaten für die Wirts[X.]haftspolitik ein, weil eine direkte [X.] s[X.]hon bislang mögli[X.]h sei. Dem [X.] wa[X.]hse vielmehr die Kompetenz zu, Maßnahmen der [X.] kontrollieren zu können.

Dur[X.]h das [X.]-Änderungsübereinkommen werde au[X.]h das Risikogefüge des [X.] ni[X.]ht in einer für Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] relevanten Weise verändert. Dass der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Bu[X.]hstabe a [X.]V - dana[X.]h ist Voraussetzung für eine Finanzhilfe, dass eine Gefahr für die Finanzstabilität des [X.]gebiets insgesamt oder seiner Mitgliedstaaten vorliegt - mit Art. 136 Abs. 3 A[X.]V ni[X.]ht de[X.]kungsglei[X.]h sei, bedeute keine Kompetenzvers[X.]hiebung. Zum einen werde die Vors[X.]hrift ni[X.]ht verändert; zum anderen knüpften Art. 3 Abs. 1 [X.]-ÄndÜ und Art. 12 Abs. 1 [X.]V die Gewährung der Mittel an eine Bewertung dieser Gefahr an, deren Auswirkungen insgesamt entgegengetreten werden solle; eine nur auf einen Mitgliedstaat bes[X.]hränkte Gefahr rei[X.]he insoweit ni[X.]ht.

Eine grundsätzli[X.]he Veränderung des Risikoprofils des [X.] ergebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus der Neufassung der Konditionalitäten für die vorsorgli[X.]he Finanzhilfe. Diese sei na[X.]h wie vor ein Vorsorgeinstrument, bei dem nur eine revolvierende Kreditlinie bereitgestellt werde (Art. 14 Abs. 7 [X.]-ÄndÜ).

Die Haftung der [X.] na[X.]h Art. 8 Abs. 5 [X.]V bleibe auf den [X.] Anteil am genehmigten Stammkapital begrenzt. Der Anteil am Kapital, aus dem Hilfen für den einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsfonds bereitgestellt werden sollen, sei auf 68 Milliarden [X.] begrenzt. Änderungen der Obergrenze bedürften einer vorherigen Zustimmung des [X.]es (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 [X.]FinG).

S[X.]hließli[X.]h ergebe si[X.]h aus der Einbeziehung von Mitgliedstaaten, die ni[X.]ht der [X.]zone angehörten (Art. 18a Abs. 10 [X.]-ÄndÜ), keine Änderung des Vertragsprogramms. Diese hätten in den Organen des [X.] nur Beoba[X.]hterstatus (Art. 5 Abs. 4, Art. 6 Abs. 3 [X.]-ÄndÜ) und seien weder für die Bestimmung der Kapitalanteile no[X.]h die Stimmgewi[X.]htung relevant.

[X.]) Dur[X.]h die Begleitgesetzgebung sei ferner si[X.]hergestellt, dass der [X.] au[X.]h im [X.] na[X.]h Art. 18a Abs. 6 [X.]-ÄndÜ seine Re[X.]hte wahrnehmen könne (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 [X.]FinÄG). Au[X.]h insoweit gelte die Stimmre[X.]htsgewi[X.]htung, so dass [X.] mit knapp 27 % Kapitalanteil eine Vetoposition besitze. Dass [X.] und [X.]päis[X.]he Zentralbank an diesem Verfahren mitwirkten, sei uns[X.]hädli[X.]h und bedeute keine Veränderung des Vertragsprogramms. Die Delegation von Kompetenzen auf den Ges[X.]häftsführenden Direktor des [X.] im Rahmen der Letztsi[X.]herung (Art. 18a Abs. 5 Satz 2 [X.]-ÄndÜ) sei vertragli[X.]h vorgezei[X.]hnet, könne nur unter Mitwirkung des [X.] Vertreters erfolgen und unterliege einem Zustimmungserfordernis des [X.]es (§ 4 Abs. 1 Nr. 2a [X.]FinG 2021 und § 4 Abs. 2 [X.]FinG 2012).

[X.][X.]) Das [X.]-Änderungsübereinkommen greife außerdem ni[X.]ht in das [X.]ntegrationsprogramm der Gründungsverträge der [X.] ein. Die Befugnisse der Organe (Art. 121 A[X.]V) blieben unberührt, was Art. 3 Abs. 1 Satz 3 [X.]-ÄndÜ klarstelle. Au[X.]h ergebe si[X.]h keine grundlegende Neugestaltung der Organleihe von [X.]päis[X.]her [X.] oder [X.]päis[X.]her Zentralbank für den [X.].

Der [X.]espräsident hat - der ständigen Staatspraxis entspre[X.]hend (vgl. [X.] 123, 267 <304>; 132, 195 <195 ff. Rn. 1 ff.>; 153, 74 <131 Rn. 90> - Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht; 158, 210 <227 Rn. 44> - [X.] - [X.]; vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2022, § 32 Rn. 268 [X.]. 517) - auf Bitte des [X.]s vom 24. Juni 2021 hin die Ausfertigung des [X.]s zum [X.]-Änderungsübereinkommen am 28. Juni 2021 ausgesetzt. Eine Ents[X.]heidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung war daher ni[X.]ht veranlasst.

Die Verfassungsbes[X.]hwerde wird verworfen. Sie ist unzulässig, weil die Bes[X.]hwerdeführer die Mögli[X.]hkeit einer Verletzung ihres Re[X.]hts auf [X.] Selbstbestimmung gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht hinrei[X.]hend substant[X.]ert dargelegt haben.

Die Begründung einer Verfassungsbes[X.]hwerde muss na[X.]h § 92 [X.] darlegen, mit wel[X.]hen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert. Dazu ist aufzuzeigen, inwieweit eine Maßnahme die bezei[X.]hneten Grundre[X.]hte oder grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hte verletzen soll (vgl. [X.] 99, 84 <87>; 120, 274 <298>; 142, 234 <251 Rn. 28>; 149, 346 <359 Rn. 23>). Liegt zu den mit der Verfassungsbes[X.]hwerde aufgeworfenen Fragen bereits Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] vor, so ist der behauptete [X.] in Auseinandersetzung mit den darin entwi[X.]kelten Maßstäben zu begründen (vgl. [X.] 99, 84 <87>; 101, 331 <346>; 142, 234 <251 Rn. 28>; 149, 346 <359 Rn. 23>).

Der Vortrag der Bes[X.]hwerdeführer zur Mögli[X.]hkeit einer Verletzung ihres Re[X.]hts auf [X.] Selbstbestimmung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] dur[X.]h die angegriffenen [X.] genügt diesen Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] ni[X.]ht. Zwar können [X.] zu völkerre[X.]htli[X.]hen Verträgen mit der Verfassungsbes[X.]hwerde angegriffen werden, wenn der [X.] enthält, die unmittelbar in die Re[X.]htssphäre des Einzelnen eingreifen (1.). Die Bes[X.]hwerdeführer haben eine mögli[X.]he Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht hinrei[X.]hend substant[X.]ert dargelegt (2.).

1. [X.] zu völkerre[X.]htli[X.]hen Verträgen können mit der Verfassungsbes[X.]hwerde angegriffen werden, wenn der [X.] enthält, die unmittelbar in die Re[X.]htssphäre des Einzelnen eingreifen (vgl. [X.] 6, 290 <294 f.>; 40, 141 <156>; 84, 90 <113>; 123, 148 <170>; 153, 74 <131 Rn. 93> - Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht). Das gilt au[X.]h für völkerre[X.]htli[X.]he Verträge zur Weiterentwi[X.]klung der [X.] (vgl. [X.] 89, 155 <171>; 123, 267 <329>) und zur Erri[X.]htung und Änderung von zwis[X.]henstaatli[X.]hen Einri[X.]htungen, die in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zur [X.] stehen (vgl. [X.] 135, 317 <384 f. Rn. 122>; 153, 74 <131 Rn. 93> - Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht).

Ein sol[X.]hes Zustimmungsgesetz ist bereits vor seinem [X.]nkrafttreten taugli[X.]her Gegenstand einer Verfassungsbes[X.]hwerde, wenn das Gesetzgebungsverfahren bis auf die Ausfertigung dur[X.]h den [X.]espräsidenten sowie die Verkündung abges[X.]hlossen ist und der Bes[X.]hwerdeführer die Mögli[X.]hkeit einer Grundre[X.]htsverletzung geltend ma[X.]hen kann (vgl. [X.] 1, 396 <411 ff.>; 24, 33 <53 f.>; 112, 363 <367>; 123, 267 <329>; 153, 74 <132 Rn. 94> - Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht; 157, 332 <378 Rn. 76> - [X.] - [X.]). Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die [X.] völkerre[X.]htli[X.]he und/oder unionsre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htungen übernimmt, die sie nur unter Verletzung des Gr[X.]esetzes erfüllen könnte (vgl. [X.] 153, 74 <132 Rn. 94> - Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht).

Die Bes[X.]hwerdebefugnis für eine Verfassungsbes[X.]hwerde gegen ein Zustimmungsgesetz kann si[X.]h au[X.]h aus einer mögli[X.]hen Verletzung des Re[X.]hts auf [X.] Selbstbestimmung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergeben (a). Die Überprüfung eines [X.]s zu einem völkerre[X.]htli[X.]hen Vertrag am Maßstab von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] setzt allerdings voraus, dass dur[X.]h dieses Hoheitsre[X.]hte auf die [X.]päis[X.]he [X.] oder eine zwis[X.]henstaatli[X.]he Einri[X.]htung, die zu dieser in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis steht, übertragen werden (b).

a) Das dem Einzelnen in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] garantierte Wahlre[X.]ht zum [X.] ers[X.]höpft si[X.]h ni[X.]ht in einer formalen Legitimation der ([X.]es-)Staatsgewalt, sondern umfasst au[X.]h den Anspru[X.]h des Bürgers, nur einer öffentli[X.]hen Gewalt ausgesetzt zu sein, die er legitimieren und beeinflussen kann (vgl. [X.] 123, 267 <341>; 142, 123 <191 Rn. 128>). Als Grundre[X.]ht auf [X.] Selbstbestimmung verleiht Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] zwar grundsätzli[X.]h keine Bes[X.]hwerdebefugnis gegen [X.], insbesondere Gesetzesbes[X.]hlüsse. Sein Gewährleistungsberei[X.]h erfasst jedo[X.]h Strukturveränderungen im staatsorganisationsre[X.]htli[X.]hen Gefüge, wie sie etwa bei der Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf die [X.]päis[X.]he [X.] oder andere supranationale Einri[X.]htungen eintreten können (vgl. [X.] 129, 124 <169>; 142, 123 <190 Rn. 126>).

aa) Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] s[X.]hützt die wahlbere[X.]htigten Bürgerinnen und Bürger deshalb vor einer Übertragung von Hoheitsre[X.]hten gemäß Art. 23 Abs. 1 [X.], die unter Übers[X.]hreitung der Grenzen des Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] den wesentli[X.]hen [X.]nhalt des Grundsatzes der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 1 und 2 [X.]) materiell preisgibt. Dies prüft das [X.] im Rahmen der [X.], wie sie Gegenstand der Urteile zum [X.], zum [X.] und zum [X.]-Vertrag war (vgl. [X.] 89, 155 ff.; 123, 267 ff.; 132, 195 ff.; 135, 317 ff.; 151, 202 <287 ff. Rn. 120 ff.> - [X.]päis[X.]he [X.]; 153, 74 <133 Rn. 96, 152 Rn. 136> - Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht; 154, 17 <86 ff. Rn. 101 ff.> - PSPP-Programm der [X.]).

Au[X.]h bei der Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf eine in einem Ergänzungs- und sonstigen besonderen Näheverhältnis zur [X.] stehende zwis[X.]henstaatli[X.]he Einri[X.]htung dürfen die Grundsätze der Art. 1 und 20 [X.] ni[X.]ht berührt werden (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 [X.]).

[X.]) [X.]m Anwendungsberei[X.]h von Art. 23 Abs. 1 [X.] gewährleistet Art. 20 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] darüber hinaus, dass die formellen Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] für eine Übertragung von Hoheitsre[X.]hten eingehalten werden. Dies ist Gegenstand der formellen [X.] (vgl. [X.] 153, 74 <152 Rn. 137> - Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht). Ermä[X.]htigt ein [X.] Organe, Einri[X.]htungen und sonstige Stellen der [X.] beziehungsweise mit dieser in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis stehende zwis[X.]henstaatli[X.]he Einri[X.]htungen wegen eines Verstoßes gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht wirksam dazu, Maßnahmen zu erlassen, so fehlt diesen eine [X.] Legitimation (vgl. [X.] 153, 74 <151 f. Rn. 134 ff.> - Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht).

b) Die Überprüfung eines [X.]s zu einem völkerre[X.]htli[X.]hen Vertrag am Maßstab von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] setzt allerdings voraus, dass Art. 23 Abs. 1 [X.] auf das in Rede stehende [X.] Anwendung findet (aa) und dass dur[X.]h dieses Hoheitsre[X.]hte auf die [X.]päis[X.]he [X.] oder eine zwis[X.]henstaatli[X.]he Einri[X.]htung, die in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zur [X.] steht, übertragen werden ([X.]). Eine allein faktis[X.]he Änderung der Rahmenbedingungen des [X.] der [X.] rei[X.]ht insoweit ni[X.]ht ([X.][X.]).

aa) Na[X.]h Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann der [X.] Hoheitsre[X.]hte auf die [X.]päis[X.]he [X.] oder andere zwis[X.]henstaatli[X.]he Einri[X.]htungen übertragen, die in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zu dieser stehen (vgl. [X.] 153, 74 <144 Rn. 120> - Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht). Art. 23 Abs. 1 [X.] setzt ni[X.]ht voraus, dass die Übertragung von Hoheitsre[X.]hten unmittelbar auf Organe, Einri[X.]htungen oder sonstige Stellen der [X.] erfolgt (vgl. [X.] 153, 74 <145 Rn. 122> - Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht). Er geht vielmehr von einem weiten Verständnis des Begriffs der [X.] aus, der grundsätzli[X.]h das gesamte mit ihr verbundene [X.]ntegrationsprogramm sowie das für dieses ges[X.]haffene Organisationsgefüge umfasst und si[X.]h unter bestimmten Voraussetzungen au[X.]h auf zwis[X.]henstaatli[X.]he Einri[X.]htungen und internationale Organisationen erstre[X.]kt, die zwar re[X.]htli[X.]h eigenständig sind, jedo[X.]h in einem Ergänzungs- oder besonderen Näheverhältnis zur [X.] stehen (vgl. [X.] 153, 74 <144 ff. Rn. 120 ff.> - Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht; so s[X.]hon zum weiten Verständnis des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] 131, 152 <199 ff.>).

Ob ein Ergänzungs- oder sonstiges besonderes Näheverhältnis einer zwis[X.]henstaatli[X.]hen Einri[X.]htung zur [X.] besteht, lässt si[X.]h na[X.]h der gefestigten Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s regelmäßig ni[X.]ht anhand eines einzelnen Merkmals bestimmen, sondern setzt eine Gesamtbetra[X.]htung der Umstände, Ziele, [X.]nhalte und Wirkungen einer Regelung voraus (vgl. [X.] 131, 152 <199>; 153, 74 <146 Rn. 124> - Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht). [X.]ndizien sind insoweit die primärre[X.]htli[X.]he Verankerung oder eine sekundär- oder tertiärre[X.]htli[X.]he Anlage des Vorhabens oder der Einri[X.]htung und damit ein qualifizierter inhaltli[X.]her Zusammenhang zum [X.], die Einbindung von Organen, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.] in die Verwirkli[X.]hung des Vorhabens und die Bes[X.]hränkung der Einri[X.]htung auf Mitgliedstaaten der [X.]. Für ein Ergänzungs- oder sonstiges besonderes Näheverhältnis kann darüber hinaus spre[X.]hen, dass der Zwe[X.]k des Vorhabens in einem we[X.]hselseitigen Zusammenspiel mit einem der [X.] übertragenen Politikberei[X.]h besteht oder dass die völkerre[X.]htli[X.]he Kooperation gewählt wurde, weil eine Verankerung im [X.]sre[X.]ht ni[X.]ht die notwendigen Mehrheiten gefunden hat (vgl. [X.] 131, 152 <199 f.>; 153, 74 <146 f. Rn. 125> - Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht).

[X.]) Die Überprüfung eines [X.]s zu einem völkerre[X.]htli[X.]hen Vertrag am Maßstab von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 und 3 [X.] setzt gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] ferner voraus, dass dur[X.]h den völkerre[X.]htli[X.]hen Vertrag und das ihn billigende [X.] Hoheitsre[X.]hte auf die [X.]päis[X.]he [X.] oder eine zwis[X.]henstaatli[X.]he Einri[X.]htung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 [X.] übertragen werden (1). Die Ermä[X.]htigung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] gilt dabei nur für die Übertragung einzelner, im Vertrag hinrei[X.]hend bestimmter Hoheitsre[X.]hte (2). Eine "Übertragung von Hoheitsre[X.]hten" im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] liegt jedenfalls bei der Ermä[X.]htigung der [X.] oder der zwis[X.]henstaatli[X.]hen Einri[X.]htung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 [X.] zu Maßnahmen mit Dur[X.]hgriffswirkung für die [X.] in [X.] vor. Ob sie au[X.]h die Regelung ledigli[X.]h politis[X.]h oder ökonomis[X.]h bedeutsamer Sa[X.]hverhalte umfassen kann, muss im vorliegenden Zusammenhang ni[X.]ht ents[X.]hieden werden (3).

(1) Das Tatbestandsmerkmal der Übertragung von Hoheitsre[X.]hten in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] knüpft an die ältere Vors[X.]hrift des Art. 24 Abs. 1 [X.] an und legt mit Bli[X.]k auf Wortlaut, Systematik und Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Vors[X.]hriften eine parallele Auslegung nahe (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar [X.], Art. 23 Rn. 39 ; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 23 Rn. 9; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 23 Rn. 67 ; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2021, Art. 23 Rn. 62; [X.], in: [X.] Kommentar [X.], Art. 23 Rn. 112 ; [X.], in: S[X.]hmidt-Bleibtreu/[X.]/Henneke, [X.], 15. Aufl. 2022, Art. 23 Rn. 28; differenzierend [X.]/[X.], [X.] 58 <1998>, [X.] <21 f.>; [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 23 Rn. 42):

Vor der Aufnahme von Art. 23 [X.] neuer Fassung in das Gr[X.]esetz im Jahre 1992 erfolgte die Übertragung von Hoheitsre[X.]hten im [X.]n Kontext auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 [X.]. Dieser wurde mit der Gründung der [X.] dur[X.]h den am 1. November 1993 in [X.] getretenen [X.] ([X.] 1992 [X.]253 ff.; [X.] 1993, [X.]947) ni[X.]ht mehr als ausrei[X.]hende Grundlage für die Beteiligung [X.] an der [X.] angesehen, so dass fortan eine besondere und spezifis[X.]here Bestimmung die verfassungsre[X.]htli[X.]he Grundlage für die Mitglieds[X.]haft [X.] in der [X.] bilden sollte (vgl. BTDru[X.]ks 12/6000, [X.] 20). Daher stellt si[X.]h der für die [X.] [X.]ntegration "besondere Gesetzesvorbehalt" des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] ([X.] 123, 267 <355>) als gegenüber Art. 24 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 153, 74 <143 Rn. 119> - Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht) und au[X.]h Art. 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] (vgl. [X.] 89, 155 <199>; 123, 267 <387>) vorrangige, weil speziellere Regelung dar. [X.] hält er am Me[X.]hanismus der "Übertragung von Hoheitsre[X.]hten" fest, der insoweit ni[X.]ht anders verstanden werden kann als in Art. 24 Abs. 1 [X.], und unterwirft eine sol[X.]he Übertragung - insbesondere in Verbindung mit Satz 3 - mit Bli[X.]k auf die weitere Entwi[X.]klung der [X.] erhöhten verfahrensre[X.]htli[X.]hen Anforderungen (vgl. [X.] 153, 74 <144 f. Rn. 120 ff.> - Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht).

(2) Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] ermögli[X.]ht - wie Art. 24 Abs. 1 [X.] - nur die "Übertragung" einzelner Hoheitsre[X.]hte, die in [X.]nhalt und Ausmaß hinrei[X.]hend bestimmt sein müssen (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 23 Rn. 39; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 23 Rn. 10). Eine Übertragung der "Hoheitsgewalt" als sol[X.]her (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 24 Rn. 27; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 23 Rn. 67 ) ist unzulässig. Ob die in Rede stehenden Hoheitsre[X.]hte innerstaatli[X.]h Organen der Legislative, der Exekutive oder der Judikative beziehungsweise [X.] oder Ländern zustehen, ist dagegen ohne Belang (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 23 Rn. 43; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 24 Rn. 5; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 23 Rn. 64 f. ; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl. 2020, Art. 23 Rn. 22; [X.], in: [X.], [X.], 9. Aufl. 2021, Art. 23 Rn. 55, 57; [X.], in: S[X.]hmidt-Bleibtreu/[X.]/Henneke, [X.], 15. Aufl. 2022, Art. 24 Rn. 8).

(3) Eine "Übertragung von Hoheitsre[X.]hten" im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] liegt jedenfalls bei der Ermä[X.]htigung der [X.] oder der zwis[X.]henstaatli[X.]hen Einri[X.]htung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 [X.] zu Maßnahmen mit Dur[X.]hgriffswirkung für die [X.] in [X.] vor. Ob sie au[X.]h die Regelung ledigli[X.]h politis[X.]h oder ökonomis[X.]h bedeutsamer Sa[X.]hverhalte umfasst, muss im vorliegenden Zusammenhang ni[X.]ht ents[X.]hieden werden.

(a) Na[X.]h herkömmli[X.]her Auffassung liegt eine Übertragung von Hoheitsre[X.]hten nur bei der Ermä[X.]htigung der [X.] oder einer zwis[X.]henstaatli[X.]hen Einri[X.]htung vor, aufgrund derer diese Re[X.]hte und Pfli[X.]hten der Bewohner [X.] ohne Dazwis[X.]hentreten des [X.] Gesetzgebers oder anderer [X.] Stellen begründen kann, also bei Befugnissen, die eine re[X.]htli[X.]he Dur[X.]hgriffswirkung besitzen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 24 Rn. 52 ; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2021, Art. 24 Rn. 35 f.). Eine Dur[X.]hgriffswirkung in diesem Sinne wird bejaht, wenn die [X.]päis[X.]he [X.] oder die zwis[X.]henstaatli[X.]he Einri[X.]htung unmittelbar wirksame Re[X.]htsbefehle an die Einzelnen und/oder [X.] Stellen erteilen kann, ohne dass dies eines innerstaatli[X.]hen Umsetzungsakts dur[X.]h den Gesetzgeber, [X.] Behörden oder Geri[X.]hte bedürfte (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 24 Rn. 28; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 24 Rn. 6; [X.], in: [X.] Kommentar [X.], Art. 24 Rn. 43 ; [X.], in: [X.] Kommentar [X.], Art. 23 Rn. 112 ; [X.], in: S[X.]hmidt-Bleibtreu/[X.]/Henneke, [X.], 15. Aufl. 2022, Art. 24 Rn. 6; bes[X.]hränkend auf den Dur[X.]hgriff auf den Einzelnen vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 24 Rn. 52 ; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2021, Art. 24 Rn. 35).

Dem entspri[X.]ht die auf den [X.] zurü[X.]kgehende Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s, wona[X.]h es Art. 24 Abs. 1 [X.] beziehungsweise Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] ermögli[X.]hen, die [X.] Re[X.]htsordnung derart zu öffnen, dass der auss[X.]hließli[X.]he Herrs[X.]haftsanspru[X.]h der [X.] für ihr Hoheitsgebiet zurü[X.]kgenommen und der unmittelbaren Geltung und Anwendbarkeit eines Re[X.]hts aus anderer Quelle innerhalb dieses [X.] Raum gelassen wird (vgl. [X.] 37, 271 <280>; 58, 1 <28>; 73, 339 <374>; 149, 346 <361 Rn. 29>; 153, 74 <155 Rn. 143> - Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht). So hat der [X.] eine Übertragung von Hoheitsre[X.]hten im Sinne des Art. 24 Abs. 1 [X.] bei [X.][X.]ontrol etwa im Hinbli[X.]k auf die von dieser wahrgenommenen Luftverkehrssi[X.]herungsdienste und die Auferlegung von Gebühren für die [X.]nanspru[X.]hnahme der Leistungen und Einri[X.]htungen der Flugsi[X.]herung gegenüber den betroffenen Unternehmen (vgl. [X.] 58, 1 <31 ff.>; 59, 63 <86 f.>) angenommen. Eine Übertragung von Hoheitsre[X.]hten im Sinne des Art. 23 Abs. 1 [X.] hat er beim [X.] bejaht, weil [X.] auf ein supranationales Geri[X.]ht sowie Re[X.]htsetzungsaufgaben auf dessen Verwaltungsorgane übertragen wurden (vgl. [X.] 153, 74 <154 f. Rn. 143> - Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht). Der [X.] hat es s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass mit CETA Hoheitsre[X.]hte auf ein neu zu s[X.]haffendes Geri[X.]hts- und [X.] (weiter-)übertragen werden könnten (vgl. [X.] 143, 65 <95 Rn. 58>; [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 9. Februar 2022 - 2 BvR 1368/16 -, Rn. 185 - CETA).

(b) Ob eine Übertragung von Hoheitsre[X.]hten au[X.]h dann vorliegt, wenn der [X.] oder der zwis[X.]henstaatli[X.]hen Einri[X.]htung zwar keine Befugnisse mit re[X.]htli[X.]her Dur[X.]hgriffswirkung übertragen werden, sie jedo[X.]h zu s[X.]hli[X.]ht-hoheitli[X.]hem Handeln ermä[X.]htigt werden, das faktis[X.]he Auswirkungen hat (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 24 Rn. 7) oder das die vorhersehbare Gefahr von faktis[X.]hen [X.] birgt (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 23 Rn. 43 f., Art. 24 Rn. 29; [X.], in: S[X.]hmidt-Bleibtreu/[X.]/Henneke, [X.], 15. Aufl. 2022, Art. 24 Rn. 7; insofern die Wesentli[X.]hkeitsdoktrin heranziehend Rauser, Die Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf ausländis[X.]he [X.], 1991, [X.] 75 ff., 109; [X.]/[X.], [X.] 58 <1998>, [X.] <29>; [X.], in: [X.] Kommentar [X.], Art. 24 Rn. 11 ; [X.], in: [X.], [X.], 9. Aufl. 2021, Art. 24 Rn. 16; enger [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 24 Rn. 52 und [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2021, Art. 24 Rn. 35 f.), kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben. [X.]n seiner Ents[X.]heidung zum [X.] hat der [X.] freili[X.]h festgestellt, dass Art. 24 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht entnommen werden könne, dass eine Übertragung von Hoheitsre[X.]hten immer nur dann anzunehmen sei, wenn der zwis[X.]henstaatli[X.]hen Einri[X.]htung eine unmittelbare [X.] gegenüber Einzelnen eingeräumt werde (vgl. [X.] 68, 1 <94>).

Für eine Bejahung einer "Übertragung von Hoheitsre[X.]hten" au[X.]h beim Vorliegen einer faktis[X.]hen Dur[X.]hgriffswirkung spri[X.]ht neben der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] (vgl. oben Rn. 89) die Erstre[X.]kung des dort angeordneten Gesetzesvorbehalts auf alle Erweiterungen des [X.] und Textänderungen des Primärre[X.]hts (vgl. [X.] 123, 267 <355 f.>) sowie das heute allgemein anerkannte moderne Verständnis staatli[X.]hen beziehungsweise hoheitli[X.]hen Handelns unter [X.]m wie grundre[X.]htli[X.]hem Bli[X.]kwinkel. Na[X.]h diesem sind ni[X.]ht imperative Beeinträ[X.]htigungen grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützter [X.]nteressen - wie etwa die [X.]nformationstätigkeit der öffentli[X.]hen Hand (vgl. [X.] 105, 252 <273>; 105, 279 <299 ff.>), die Nennung im [X.] (vgl. [X.] 113, 63 <76 ff.>), privatwirts[X.]haftli[X.]hes Staatshandeln (vgl. [X.] 128, 226 <244 f.>) oder Äußerungen von Mitgliedern der [X.]esregierung im Hinbli[X.]k auf die Chan[X.]englei[X.]hheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 138, 102 <113 ff. Rn. 38 ff.>; 148, 11 <25 ff. Rn. 44 ff.>; 154, 320 <335 ff. Rn. 47 ff.> - [X.] auf der Homepage des [X.]; [X.], Urteil des [X.] vom 15. Juni 2022 - 2 [X.] -, Rn. 73 ff. - Äußerungen der [X.]eskanzlerin [X.] in [X.]) - den herkömmli[X.]hen imperativen Eingriffen glei[X.]hgestellt, wenn eine Gesamts[X.]hau von Unmittelbarkeit, Finalität und S[X.]hwere der Beeinträ[X.]htigung ergibt, dass diese einem traditionellen Zugriff der öffentli[X.]hen Gewalt glei[X.]hstehen (vgl. [X.], in: [X.] 57 <1998>, [X.] 7 <40 ff.>; [X.], in: [X.], 2009, § 57 Rn. 29 ff.; [X.], in: [X.], 2009, § 58 Rn. 16 ff.; [X.], in: [X.], 3. Aufl. 2011, § 191 Rn. 112 ff.; [X.], in: [X.], 3. Aufl. 2011, § 200 Rn. 89 ff.; Dreier, in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2013, Vorbemerkungen vor Art. 1 Rn. 125 ff.; [X.], in: [X.], [X.], 9. Aufl. 2021, Vorbemerkungen zu Abs[X.]hnitt [X.] Rn. 83 ff.).

Für eine sol[X.]he Auslegung sprä[X.]he zudem, dass si[X.]h die [X.]n Legitimationsanforderungen des Art. 20 Abs. 1 und 2 [X.] ni[X.]ht nur auf das sogenannte Handeln mit [X.], sondern au[X.]h auf verwaltungsprivatre[X.]htli[X.]hes Staatshandeln beziehen (vgl. [X.] 147, 50 <134 f. Rn. 218 f.>). Demna[X.]h bedürfen sämtli[X.]he Maßnahmen eines Trägers öffentli[X.]her Gewalt der [X.]n Legitimation und müssen si[X.]h auf den Willen des Volkes zurü[X.]kführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden (vgl. [X.] 77, 1 <40>; 83, 60 <72>; 93, 37 <66>; 107, 59 <87>; 130, 76 <123>; 147, 50 <134 Rn. 218>), das heißt au[X.]h dann, wenn si[X.]h der Staat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eines - vollständig oder mehrheitli[X.]h - in staatli[X.]her Hand befindli[X.]hen Unternehmens in [X.] bedient (vgl. [X.] 147, 50 <134 f. Rn. 219>).

([X.]) Ob und gegebenenfalls unter wel[X.]hen Voraussetzungen eine Übertragung von Hoheitsre[X.]hten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] au[X.]h allein dur[X.]h die Regelung ledigli[X.]h politis[X.]h oder ökonomis[X.]h bedeutsamer Sa[X.]hverhalte in einem Zustimmungsgesetz erfolgen kann, muss im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]hieden werden.

Eine Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf die [X.]päis[X.]he [X.] oder auf eine in einem Ergänzungs- oder besonderen Näheverhältnis zu dieser stehende zwis[X.]henstaatli[X.]he Einri[X.]htung dürfte allerdings in der Regel ausges[X.]hlossen sein, wenn diese ledigli[X.]h zu Maßnahmen ermä[X.]htigt werden sollen, die keinen unmittelbaren Bezug zur Re[X.]htssphäre der Bürgerinnen und Bürger aufweisen. Das dürfte etwa für die konkrete Ausgestaltung von Organen, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.] gelten, ihre Organisation und ihre Verfahrensregelungen, ihr Handeln gegenüber Dritten oder die bloße Ermä[X.]htigung zu finanzwirksamem Handeln.

Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass der [X.] in seinem Urteil zu [X.] und [X.] davon gespro[X.]hen hat, dass die Ermä[X.]htigung zu einer Gewährleistungsübernahme oder die S[X.]haffung eines - als vorübergehend angelegten - internationalen Me[X.]hanismus zur Erhaltung der Liquidität von [X.] der [X.] im Hinbli[X.]k auf das Budgetre[X.]ht des [X.]es und seine haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung Verbindli[X.]hkeiten für die [X.] begründen könne, die in ihren Auswirkungen einer Übertragung von Hoheitsre[X.]hten glei[X.]hkommen (vgl. [X.] 129, 124 <171 f.>). Diese Ausführungen dienten ledigli[X.]h dazu, angesi[X.]hts der vertragli[X.]hen Übernahme von Gewährleistungs- und Zahlungsverpfli[X.]htungen zu Lasten des [X.]eshaushalts die Betroffenheit von Bürgerinnen und Bürgern in ihrem Re[X.]ht auf [X.] Selbstbestimmung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu begründen; eine Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf die [X.] oder [X.] stand dagegen ni[X.]ht im Raum. Au[X.]h in seinem Bes[X.]hluss zur Ablehnung einer einstweiligen Anordnung gegen die Ratifizierung des [X.]s zum Eigenmittelbes[X.]hluss 2020 vom 15. April 2021 ist der [X.] davon ausgegangen, dass es si[X.]h weder beim Eigenmittelbes[X.]hluss 2020 no[X.]h bei dem in der Verordnung ([X.]) 2020/2094 geregelten Aufbauinstrument "Next Generation [X.] (NG[X.])" um eine Übertragung von Hoheitsre[X.]hten handele, da diese das [X.]ntegrationsprogramm und die der [X.] zugewiesenen begrenzten Einzelermä[X.]htigungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.]V ni[X.]ht änderten (vgl. [X.] 157, 332 <378 f. Rn. 79 f.> - [X.] - [X.]), sondern es dort "ledigli[X.]h" um [X.] zwis[X.]hen der [X.] und den Mitgliedstaaten gehe.

Mit Bli[X.]k auf den [X.] hat der [X.] insoweit bereits festgestellt, dass dur[X.]h die Aufnahme von Art. 136 Abs. 3 in den A[X.]-Vertrag keine Hoheitsre[X.]hte übertragen werden (vgl. [X.] 132, 195 <250 Rn. 134>; 135, 317 <408 Rn. 182>). Au[X.]h stelle eine Erhöhung des Stammkapitals des [X.] weder eine Änderung des Gr[X.]esetzes (vgl. Art. 79 Abs. 1 und 2 [X.]) no[X.]h eine Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf die [X.]päis[X.]he [X.] dar, die das Gr[X.]esetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 [X.] seinem [X.]nhalt na[X.]h ändern würde (vgl. [X.] 135, 317 <388 Rn. 129>). Der [X.] gewährt ledigli[X.]h Finanzhilfen an seine Vertragsstaaten und trifft keine Maßnahmen, die in irgendeiner Weise die Re[X.]htssphäre einzelner Re[X.]htsunterworfener betreffen. Das gilt au[X.]h, soweit zwis[X.]hen dem [X.] und einem Vertragsstaat ein "Memorandum of Understanding" mit Auflagen vereinbart wird, die den Vertragsstaat zu Reformen verpfli[X.]hten, bei deren Umsetzung es (später) zu [X.] und anderen legitimationsbedürftigen Maßnahmen kommen kann. [X.]n diesem Fall bedarf ein "Memorandum of Understanding" der Umsetzung in nationales Re[X.]ht und insofern der [X.]nanspru[X.]hnahme nationaler Hoheitsre[X.]hte (vgl. [X.], Soziale Grundre[X.]hte und [X.] Finanzhilfe, 2017, [X.]72 f.; [X.], [X.] 2018, [X.]08 <112>). [X.]n seiner Ents[X.]heidung zum [X.] vom 13. Februar 2020 hat der [X.] diese Eins[X.]hätzung abermals bestätigt (vgl. [X.] 153, 74 <145 Rn. 123> - Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht).

[X.][X.]) Eine faktis[X.]he Änderung des [X.] der [X.] beziehungsweise seiner re[X.]htli[X.]hen Einbettung dur[X.]h den Abs[X.]hluss völkerre[X.]htli[X.]her Verträge jenseits des Primärre[X.]hts stellt - unabhängig von der Frage, ob eine sol[X.]he Änderung jenseits von Art. 48 [X.]V unions- und verfassungsre[X.]htli[X.]h zulässig ist (vgl. [X.] 129, 124 <172>) - jedenfalls in aller Regel keine Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf die [X.]päis[X.]he [X.] dar. Dafür spre[X.]hen ni[X.]ht nur der Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] und sein Zusammenhang mit dem Re[X.]ht auf [X.] Selbstbestimmung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 sowie Art. 79 Abs. 3 [X.], sondern au[X.]h das methodis[X.]he Gebot, die Verfassung so auszulegen, dass sie ihre Wirkkraft bestmögli[X.]h entfaltet (vgl. [X.] 6, 55 <72>; 32, 54 <71>; 39, 1 <38>; 43, 154 <167>; 51, 97 <110>; 103, 142 <153>; 155, 310 <344 Rn. 76> - Kommunales Bildungspaket), und eine "Vers[X.]hleifung" der Tatbestandsanforderungen von Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 [X.] zu vermeiden. Daher fallen Konstellationen, in denen völkerre[X.]htli[X.]he Verträge vorsehen, dass Organe, Einri[X.]htungen und sonstige Stellen der [X.] im Wege der Organleihe von einer zwis[X.]henstaatli[X.]hen Einri[X.]htung oder einer internationalen Organisation in Anspru[X.]h genommen werden, ni[X.]ht unter Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Au[X.]h wenn eine sol[X.]he Organleihe ni[X.]ht in dem eigentli[X.]h dafür vorgesehenen Verfahren von Art. 48 Abs. 1 [X.]V erfolgen sollte (vgl. [X.] 131, 152 <217>), ist ihre völkervertragli[X.]he Anordnung nur dann an Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] zu messen, wenn zu ihrer Erfüllung au[X.]h Hoheitsre[X.]hte übertragen werden.

Dass der [X.] den Anwendungsberei[X.]h des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] in seinem Urteil zum [X.] über die Begründung neuer [X.]se hinaus auf alle Erweiterungen des [X.] und Textänderungen des Primärre[X.]hts erstre[X.]kt hat (vgl. [X.] 123, 267 <355 f.>; befürwortend [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 23 Rn. 49; [X.], in: [X.]/[X.], 16. Aufl. 2020, Art. 23 Rn. 25; ablehnend [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2021, Art. 23 Rn. 77), so dass die Gesetzgebungsorgane des [X.]es au[X.]h bei vereinfa[X.]hten Änderungsverfahren im Sinne von Art. 48 Abs. 6 und 7 [X.]V und bei der [X.]nanspru[X.]hnahme von [X.] eine dem Ratifikationsverfahren verglei[X.]hbare [X.]ntegrationsverantwortung trifft und ein entspre[X.]hender Re[X.]htss[X.]hutz zur Verfügung steht (vgl. [X.] 123, 267 <355 f.>), führt zu keinem anderen Ergebnis. Sinn dieser Passage war es ni[X.]ht, das Tatbestandsmerkmal der "Übertragung von Hoheitsre[X.]hten" zu relativieren, sondern zu begründen, dass jede Änderung des [X.] in den genannten Verfahren "zur Wahrung der [X.]ntegrationsverantwortung und zum S[X.]hutz des [X.]" ([X.] 123, 267 <355>) einer gesetzli[X.]hen Ermä[X.]htigung dur[X.]h den [X.] bedarf, und deutli[X.]h zu ma[X.]hen, dass entspre[X.]henden Akten ohne gesetzli[X.]he Grundlage die [X.] Legitimation fehlt (vgl. [X.] 142, 123 <189 Rn. 123>; 151, 202 <285 Rn. 115> - [X.]päis[X.]he [X.]; 154, 17 <85 Rn. 99> - PSPP-Programm der [X.]), mit der Folge, dass insoweit verfassungsgeri[X.]htli[X.]her Re[X.]htss[X.]hutz vor allem in Form der [X.] gewährt werden kann.

2. Vor diesem Hintergrund haben die Bes[X.]hwerdeführer eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht hinrei[X.]hend substant[X.]ert dargelegt. Sie haben ni[X.]ht die Mögli[X.]hkeit aufgezeigt, dass mit dem [X.]-Änderungsübereinkommen Hoheitsre[X.]hte auf den [X.] oder die [X.]päis[X.]he [X.] übertragen werden oder dass eine (faktis[X.]he) Änderung der Rahmenbedingungen des [X.] der [X.] in Rede steht, die sie in ihrem Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzen könnte (a). Dies gilt au[X.]h für das [X.]-Änderungsübereinkommen (b).

a) Dass dur[X.]h das [X.]-Änderungsübereinkommen Hoheitsre[X.]hte auf den [X.] übertragen werden, haben die Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]ht substant[X.]ert begründet. Mit der Feststellung des [X.]s, die eine Übertragung von Hoheitsre[X.]hten dur[X.]h den [X.]-Vertrag ausdrü[X.]kli[X.]h verneint hat (vgl. [X.] 153, 74 <145 Rn. 123> - Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht), haben sie si[X.]h ni[X.]ht auseinandergesetzt (aa). Ebenso wenig haben sie aufgezeigt, dass eine faktis[X.]he Änderung der Rahmenbedingungen des [X.] der [X.] sie in ihrem Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzen könnte ([X.]).

aa) Mit Bli[X.]k auf das [X.]-Änderungsübereinkommen haben die Bes[X.]hwerdeführer weder für die Neufassung des Dringli[X.]hkeitsabstimmungsverfahrens (1) no[X.]h im Hinbli[X.]k auf andere Regelungen (2) oder die verstärkte Heranziehung der [X.] und der [X.]päis[X.]hen Zentralbank für Aufgaben des [X.] im Wege der Organleihe (3) hinrei[X.]hend dargetan, dass Hoheitsre[X.]hte auf den [X.] oder die [X.]päis[X.]he [X.] übertragen worden sind.

(1) [X.]m Hinbli[X.]k auf die Neuregelung des Dringli[X.]hkeitsabstimmungsverfahrens für das [X.]nstrument der Letztsi[X.]herung (Art. 18a Abs. 6 [X.]-ÄndÜ) behaupten die Bes[X.]hwerdeführer ledigli[X.]h, dass dur[X.]h die Ausgestaltung dieses Verfahrens die politis[X.]he Herrs[X.]haft über die Aktivierung der Letztsi[X.]herung auf die [X.] und die [X.]päis[X.]he Zentralbank verlagert werde. Zur Begründung führen sie zwar in der Literatur vertretene Ansi[X.]hten zur Definition einer Übertragung von Hoheitsre[X.]hten ebenso an wie Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]. [X.]n der Sa[X.]he erläutern sie jedo[X.]h ni[X.]ht, dass aus der Erweiterung des bisher s[X.]hon de lege [X.] in Art. 4 Abs. 4 [X.]V geregelten Dringli[X.]hkeitsabstimmungsverfahrens dur[X.]h Art. 18a Abs. 6 [X.]-ÄndÜ auf das neue [X.]nstrument der Letztsi[X.]herung eine Öffnung der [X.] Re[X.]htsordnung derart folgt, dass der auss[X.]hließli[X.]he Herrs[X.]haftsanspru[X.]h der [X.] im Geltungsberei[X.]h des Gr[X.]esetzes insoweit zurü[X.]kgenommen und der Anwendbarkeit des zwis[X.]henstaatli[X.]hen Re[X.]hts Raum gelassen (vgl. [X.] 37, 271 <280>; 58, 1 <28>; 73, 339 <374>; 153, 74 <155 Rn. 143> - Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht) beziehungsweise die Re[X.]htssphäre der Einzelnen unmittelbar berührt wird.

Die Art und Weise der Bes[X.]hlussfassung in den Gremien des [X.] über die Gewährung von Finanzhilfen stellt, für si[X.]h genommen, ohnehin keine Ausübung von Hoheitsre[X.]hten dar. Es geht dabei ledigli[X.]h um die Regelung von Zahlungsvorgängen zwis[X.]hen dem [X.], dem Auss[X.]huss für die einheitli[X.]he Abwi[X.]klung und einzelnen Mitgliedstaaten, die die Re[X.]htssphäre der Bürgerinnen und Bürger - au[X.]h soweit sie im Rahmen grundre[X.]htsbere[X.]htigter juristis[X.]her Personen im Sinne von Art. 19 Abs. 3 [X.] handeln - ni[X.]ht unmittelbar berühren und unter dem Bli[X.]kwinkel von Art. 20 Abs. 1 und 2 [X.] ni[X.]ht legitimationsbedürftig sind. Mit der Ents[X.]heidung über die Gewährung von Finanzhilfen an Vertragsstaaten des [X.] und den Auss[X.]huss für die einheitli[X.]he Abwi[X.]klung als einer Agentur der [X.] (vgl. Art. 42 Abs. 1 Satz 2 [X.]-VO) sowie mit den damit verbundenen Aufgaben wie etwa der Überwa[X.]hung der Verpfli[X.]htungen nimmt der [X.] keine Hoheitsre[X.]hte wahr, die einen Bezug zur Re[X.]htssphäre natürli[X.]her oder juristis[X.]her Personen des Privatre[X.]hts aufweisen. Wenn si[X.]h aber bereits aus dem [X.]ntegrationsprogramm des [X.] keine Befugnis zur Ausübung von Hoheitsre[X.]hten ergibt, stellt au[X.]h eine bloße diesbezügli[X.]he Verfahrensregelung wie Art. 18a Abs. 6 [X.]-ÄndÜ keine Ermä[X.]htigung zur Ausübung von Hoheitsre[X.]hten dar.

(2) Hinsi[X.]htli[X.]h anderer Regelungen des [X.]-Änderungsübereinkommens - namentli[X.]h der Einräumung einer Letztsi[X.]herungsfazilität für den einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsfonds in Art. 18a [X.]-ÄndÜ - ist eine Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf den [X.] ebenfalls ni[X.]ht dargelegt.

(a) Zum einen kann der [X.] die Vertragsstaaten s[X.]hon de lege [X.] unterstützen, wenn diese ihrer Verpfli[X.]htung ni[X.]ht na[X.]hkommen können, dem Auss[X.]huss für die einheitli[X.]he Abwi[X.]klung Kreditlinien einzuräumen, um dessen ausrei[X.]hende Finanzierung si[X.]herzustellen (vgl. [X.], 2016 Annual Report, [X.] 73; dazu au[X.]h [X.], in: EnzEur [X.]X, 1. Aufl. 2022, § 13 Rn. 23).

(b) Zum anderen wird mit der Neuregelung eine zwis[X.]henzeitli[X.]h eingeführte Befugnis des [X.] zur unmittelbaren Rekapitalisierung von Banken wieder beseitigt.

Na[X.]h Art. 15 [X.]V ist eine indirekte und aufgrund von Art. 19 [X.]V eine direkte Rekapitalisierung von Banken mögli[X.]h. Dieses [X.]nstrument, mit dem der [X.] Finanzhilfen zur Rekapitalisierung unmittelbar an Finanzinstitute ausrei[X.]hen kann (vgl. Art. 2 Abs. 2 Guideline on Finan[X.]ial Assistan[X.]e for the Dire[X.]t Re[X.]apitalisation of [X.]nstitutions), ohne dass der Haushalt des antragstellenden Vertragsstaats insoweit belastet würde (vgl. [X.], in: v. [X.]/[X.], Systematis[X.]her Kommentar zu den Lissabon-Begleitgesetzen, 2. Aufl. 2018, § 18 Rn. 26; [X.], [X.], 2019, [X.] 328 f.), könnte eine Wahrnehmung von Hoheitsre[X.]hten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] darstellen, weil es die Re[X.]htssphäre juristis[X.]her Personen in der Regel des Privatre[X.]hts betrifft und daher im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 [X.] legitimationsbedürftig ist. Die Gewährung der Finanzhilfe erfolgt gemäß Art. 12 [X.]V unter strengen Auflagen instituts-, sektorspezifis[X.]her oder gesamtwirts[X.]haftli[X.]her Natur, wobei diese in Vereinbarungen mit den jeweils unterstützten Finanzinstituten sowie mit dem antragstellenden [X.]-Vertragsstaat festgehalten werden (vgl. BTDru[X.]ks 18/2580, [X.]2). Au[X.]h wenn teilweise vertreten wird, dass ungea[X.]htet der direkten Ausrei[X.]hung der Finanzhilfe an die Finanzinstitute der jeweilige Vertragsstaat als Empfänger beziehungsweise Begünstigter der [X.] anzusehen sei (vgl. [X.]/S[X.]hoenfleis[X.]h, [X.], [X.]13 <116>; [X.], [X.], 2019, [X.] 329), könnte in der Befugnis zur direkten Ausgabe von Finanzmitteln an ein Kreditinstitut und zur Vereinbarung von entspre[X.]henden Auflagen mit diesem [X.]nstitut eine Ausübung von Hoheitsre[X.]hten zu sehen sein, die der [X.]-Vertrag eigentli[X.]h ni[X.]ht zulässt.

Das [X.]nstrument wurde dem [X.] mit Bes[X.]hluss des [X.] vom 8. Dezember 2014 (vgl. [X.] 1016 f., 1356) aufgrund von Art. 19 [X.]V übertragen, na[X.]hdem der [X.] Vertreter dur[X.]h Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der [X.] na[X.]h Artikel 19 des [X.] zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus vom 29. November 2014 (vgl. [X.] 1015) zur Zustimmung ermä[X.]htigt worden war. Ob das Gesetz vom 29. November 2014 vor diesem Hintergrund eine - unzulässige - Zustimmung zu einem Ultra-vires-Akt darstellt, kann jedo[X.]h dahinstehen, weil es ni[X.]ht Gegenstand des [X.]-Änderungsübereinkommens ist und die direkte [X.] parallel zur Einri[X.]htung der Letztsi[X.]herung für den Auss[X.]huss für die einheitli[X.]he Abwi[X.]klung gerade abges[X.]hafft werden soll (vgl. BTDru[X.]ks 19/29645, [X.]2, 33). Damit werden si[X.]h die Aufgaben des [X.] jedenfalls in Zukunft (wieder) auss[X.]hließli[X.]h auf die Regelung von [X.] zwis[X.]hen dem [X.] und seinen Mitgliedern sowie dem [X.] und dem Auss[X.]huss für die einheitli[X.]he Abwi[X.]klung bes[X.]hränken, die keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Re[X.]htssphäre der Bürgerinnen und Bürger in [X.] haben und deshalb au[X.]h ni[X.]ht im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 [X.] legitimationsbedürftig sind. Jedenfalls dann wird der [X.] (wieder) ledigli[X.]h zu "eine[r] internationale[n] Finanzinstitution auf völkerre[X.]htli[X.]her Grundlage" (vgl. [X.], [X.], [X.] 501 <507>).

(3) Soweit si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführer dagegen wenden, dass die [X.] und die [X.]päis[X.]he Zentralbank dur[X.]h das [X.]-Änderungsübereinkommen in größerem Umfang als bisher im Wege der Organleihe für die Erfüllung der Aufgaben des [X.] herangezogen werden sollen, haben sie eine Übertragung von Hoheitsre[X.]hten - sei es auf den [X.], sei es auf die [X.]päis[X.]he [X.] - ebenfalls ni[X.]ht substant[X.]ert dargelegt.

S[X.]hon die aktuelle Fassung des [X.]-Vertrags sieht eine Organleihe des [X.] bei [X.]päis[X.]her [X.] und [X.]päis[X.]her Zentralbank vor, zu der die Regierungen aller Mitgliedstaaten der [X.] die Vertragsparteien des [X.]-Vertrags am 20. Juni 2011 ausdrü[X.]kli[X.]h ermä[X.]htigt haben (vgl. Erwägungsgrund 10 [X.]V). [X.] und [X.]päis[X.]he Zentralbank nehmen die in Art. 4 Abs. 4 [X.]. 1 [X.]V und die [X.] nimmt im Benehmen mit der [X.]päis[X.]hen Zentralbank die in Art. 13 Abs. 1 Satz 3 [X.]V geregelten Bewertungen, die in Art. 14 Abs. 6 [X.]V normierte Untersu[X.]hung, die Aushandlung des "Memorandum[s] of Understanding" mit dem betreffenden [X.]-Mitglied (vgl. Art. 13 Abs. 3 [X.]. 1 [X.]V) sowie die Überwa[X.]hung der Einhaltung der mit einer Finanzhilfe verbundenen Auflagen (vgl. Art. 13 Abs. 7 [X.]V) wahr. Die [X.] unterzei[X.]hnet zudem das "Memorandum of Understanding" im Namen des [X.] (vgl. Art. 13 Abs. 4 [X.]V) und führt die Überwa[X.]hung na[X.]h Abs[X.]hluss des Programms mit dem Rat der [X.] im Rahmen der Art. 121 und 136 A[X.]V dur[X.]h (vgl. Erwägungsgrund 17 [X.]V). Bes[X.]hlüsse über [X.] zur Verhinderung einer Anste[X.]kung werden auf Grundlage einer Analyse der [X.]päis[X.]hen Zentralbank gefasst (vgl. Art. 18 Abs. 2 [X.]V).

Na[X.]h dem [X.]-Änderungsübereinkommen soll die [X.] die Übereinstimmung mit dem Re[X.]ht der [X.], insbesondere mit dem Rahmen für die Koordinierung der Wirts[X.]haftspolitik, si[X.]herstellen (vgl. Erwägungsgrund 5b [X.]-ÄndÜ). [X.]nsoweit arbeitet der Ges[X.]häftsführende Direktor des [X.] mit [X.]päis[X.]her [X.] und [X.]päis[X.]her Zentralbank zusammen, um die uneinges[X.]hränkte Übereinstimmung mit dem im A[X.]-Vertrag vorgesehenen Rahmen für die Koordinierung der Wirts[X.]haftspolitik si[X.]herzustellen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.]-ÄndÜ). [X.]m Rahmen der vorsorgli[X.]hen Finanzhilfe soll die [X.] bewerten, ob die in der Absi[X.]htserklärung dargelegten politis[X.]hen Absi[X.]hten mit den im A[X.]-Vertrag vorgesehenen Maßnahmen der Koordinierung der Wirts[X.]haftspolitik vereinbar sind, insbesondere mit allen Re[X.]htsakten der [X.], eins[X.]hließli[X.]h etwaiger an das betreffende [X.]-Mitglied geri[X.]hteter Stellungnahmen, Verwarnungen, Empfehlungen oder Bes[X.]hlüsse (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 [X.]-ÄndÜ). Au[X.]h in Zukunft soll die [X.] im Benehmen mit der [X.]päis[X.]hen Zentralbank - und nun au[X.]h der Ges[X.]häftsführende Direktor - die in Art. 13 Abs. 1 Satz 3 [X.]V 2012 und 2021 normierten Bewertungen vornehmen, mit dem betreffenden Vertragsstaat das "Memorandum of Understanding" aushandeln (Art. 13 Abs. 3 [X.]. 1 Satz 1 [X.]-ÄndÜ) und die Einhaltung der mit der Finanzhilfefazilität verbundenen Auflagen überwa[X.]hen (Art. 13 Abs. 7 [X.]-ÄndÜ). Das "Memorandum of Understanding" soll künftig ni[X.]ht nur von der [X.], sondern au[X.]h vom Ges[X.]häftsführenden Direktor unterzei[X.]hnet werden (Art. 13 Abs. 4 [X.]-ÄndÜ). Die [X.]päis[X.]he Zentralbank soll ebenfalls an der Überwa[X.]hung na[X.]h Abs[X.]hluss des Programms beteiligt werden, da die [X.] die Überwa[X.]hung im Benehmen mit dieser und dem Rat der [X.] wahrnimmt (Art. 121 und 136 A[X.]V; Erwägungsgrund 18 [X.]-ÄndÜ). Die übrigen Aufgaben von [X.]päis[X.]her [X.] und [X.]päis[X.]her Zentralbank werden - bis auf ihre Beteiligung im Rahmen des Dringli[X.]hkeitsabstimmungsverfahrens na[X.]h Art. 18 Abs. 6 [X.]-ÄndÜ - dur[X.]h das [X.]-Änderungsübereinkommen ni[X.]ht berührt.

Die neuen Aufgaben der [X.] beziehen si[X.]h somit darauf, die Übereinstimmung der Maßnahmen des [X.] mit dem [X.]sre[X.]ht, insbesondere mit dem Rahmen für die Koordinierung der Wirts[X.]haftspolitik (vgl. Erwägungsgrund 5b sowie Art. 3 Abs. 1 Satz 3 [X.]-ÄndÜ) beziehungsweise den Maßnahmen der wirts[X.]haftspolitis[X.]hen Koordinierung (vgl. Art. 12 Abs. 4 sowie Art. 14 Abs. 2 Satz 2 [X.]-ÄndÜ) si[X.]herzustellen. S[X.]hon bisher (vgl. Art. 13 Abs. 3 [X.]. 2 [X.]V) muss das "Memorandum of Understanding", das die [X.] im Benehmen mit der [X.]päis[X.]hen Zentralbank aushandelt (Art. 13 Abs. 3 [X.]. 1 [X.]V), in voller Übereinstimmung mit den im A[X.]-Vertrag vorgesehenen Maßnahmen der wirts[X.]haftli[X.]hen Koordinierung, insbesondere etwaiger Re[X.]htsakte der [X.], eins[X.]hließli[X.]h etwaiger an das betreffende [X.]-Mitglied geri[X.]hteter Stellungnahmen, Verwarnungen, Empfehlungen oder Bes[X.]hlüsse, stehen. Dur[X.]h das [X.]-Änderungsübereinkommen wird diese Aufgabe über das "Memorandum of Understanding" hinaus auf alle ihr dur[X.]h den [X.]-Vertrag übertragenen Aufgaben und die im Rahmen des [X.]-Vertrags bereitgestellten [X.] erstre[X.]kt (vgl. Art. 12 Abs. 4 [X.]-ÄndÜ). Das de[X.]kt si[X.]h mit dem vom [X.]sre[X.]ht vorgegebenen Aufgabenberei[X.]h der [X.] (vgl. Art. 121 Abs. 2 bis 5, Art. 126 Abs. 2 ff. A[X.]V). Dass hierin denno[X.]h eine Übertragung von Hoheitsre[X.]hten liegt, ist von den Bes[X.]hwerdeführern ni[X.]ht aufgezeigt worden.

Dur[X.]h die Erweiterung der Organleihe werden der [X.] au[X.]h keine Ents[X.]heidungsbefugnisse übertragen (vgl. insofern s[X.]hon zum geltenden [X.]-Vertrag [X.], Urteil vom 27. November 2012, [X.], [X.]/12, [X.]:C:2012:756, Rn. 161; EuG, Bes[X.]hluss vom 16. Oktober 2014, [X.] und [X.]/[X.] und [X.], [X.]/13, [X.]:[X.], Rn. 48; [X.], DVBl 2013, [X.]67 <168>; [X.], Hybrides [X.]sre[X.]ht, 2019, [X.] 376). Dies bekräftigt der Erwägungsgrund 10 Satz 2 [X.]-ÄndÜ, wona[X.]h die der [X.] und der [X.]päis[X.]hen Zentralbank im Rahmen des [X.]-Vertrags übertragenen Pfli[X.]hten keine Befugnisse zur Fassung eigener Bes[X.]hlüsse beinhalten und die von beiden Organen auf der Grundlage dieses Vertrags ausgeführten Aufgaben allein den [X.] verpfli[X.]hten. Die Organleihe der [X.] bes[X.]hränkt si[X.]h daher, wie au[X.]h die der [X.]päis[X.]hen Zentralbank, weiterhin auf vorbereitende und unterstützende Tätigkeiten, die weder den S[X.]hutzberei[X.]h von Grundre[X.]hten berühren no[X.]h unter dem Bli[X.]kwinkel von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] legitimationsbedürftig sind.

Zwar hat der [X.] in seinem Urteil zu den Unterri[X.]htungspfli[X.]hten na[X.]h Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausgespro[X.]hen, dass jede Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen an die [X.]päis[X.]he [X.] und/oder ihre Organe in der Sa[X.]he eine Übertragung von Hoheitsre[X.]hten ist, und zwar au[X.]h dann, wenn die Organe für die Erledigung der Aufgabe "nur" im Wege der Organleihe in Anspru[X.]h genommen und mit Befugnissen ausgestattet werden (vgl. [X.] 131, 152 <218>); am Erfordernis eines Hoheitsre[X.]hts im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] ändert dies jedo[X.]h ni[X.]hts. Daran fehlt es bei den Aufgaben, die das [X.]-Änderungsübereinkommen der [X.] und der [X.]päis[X.]hen Zentralbank zuweist. Da der [X.] ni[X.]ht zur Ausübung von Hoheitsre[X.]hten ermä[X.]htigt ist, ist es mit Bli[X.]k auf Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] grundsätzli[X.]h ohne Belang, ob er seine Aufgaben dur[X.]h eigene Organe erfüllt oder si[X.]h dazu der Organe anderer zwis[X.]henstaatli[X.]her Einri[X.]htungen und internationaler Organisationen bedient. Ents[X.]heidend ist insoweit allein sein Vertragsprogramm, ni[X.]ht dessen organisatoris[X.]he und verfahrensmäßige Umsetzung.

[X.]) Die Bes[X.]hwerdeführer haben au[X.]h ni[X.]ht aufgezeigt, dass das [X.]-Änderungsübereinkommen eine faktis[X.]he Änderung des [X.] der [X.] enthält. Die Frage na[X.]h der Mögli[X.]hkeit einer Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf Organe, Einri[X.]htungen und sonstige Stellen der [X.] dur[X.]h eine faktis[X.]he Änderung des [X.] (vgl. Rn. 101 f.), stellt si[X.]h hier daher von vornherein ni[X.]ht.

(1) Eine Übertragung von Hoheitsre[X.]hten unmittelbar auf die [X.]päis[X.]he [X.] im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] dur[X.]h eine Änderung des Primärre[X.]hts in den von Art. 48 [X.]V vorgesehenen Verfahren oder dur[X.]h die [X.]nanspru[X.]hnahme einer Evolutiv- oder Brü[X.]kenklausel ma[X.]hen die Bes[X.]hwerdeführer s[X.]hon ni[X.]ht geltend.

(2) Aber au[X.]h eine faktis[X.]he [X.] des [X.]-Änderungsübereinkommens haben sie ni[X.]ht substant[X.]ert dargelegt. Sie ist ni[X.]ht Gegenstand des [X.]-Änderungsübereinkommens, das ledigli[X.]h na[X.]hrangige Modifikationen des bestehenden [X.] des [X.] enthält. Das gilt sowohl mit Bli[X.]k auf die Organleihe von [X.]päis[X.]her [X.] und [X.]päis[X.]her Zentralbank (a) als au[X.]h im Hinbli[X.]k auf Art. 136 Abs. 3 A[X.]V (b), Art. 125 A[X.]V ([X.]), Art. 126 A[X.]V (d) und Art. 114 A[X.]V (e), die Teilnahme von Drittstaaten (f) und im Hinbli[X.]k auf Art. 123 A[X.]V (g).

(a) Die [X.]nanspru[X.]hnahme von [X.]päis[X.]her [X.] und [X.]päis[X.]her Zentralbank für die Zwe[X.]ke des [X.] stellt keine neue, sondern eine s[X.]hon vom [X.] umfasste Aufgabe dar, wie der Geri[X.]htshof der [X.] in der Re[X.]htssa[X.]he [X.] festgestellt hat. Mit der Einbindung in die Verfahren des [X.] fördere die [X.] die allgemeinen [X.]nteressen der [X.] im Sinne des Art. 17 Abs. 1 [X.]V; die der [X.]päis[X.]hen Zentralbank übertragenen Aufgaben seien mit dem A[X.]-Vertrag und der Satzung des [X.]päis[X.]hen Systems der Zentralbanken ebenfalls vereinbar (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2012, [X.], [X.]/12, [X.]:C:2012:756, Rn. 164 f.). Die von beiden Organen für den [X.] wahrgenommenen Aufgaben, mit denen gerade keine Ents[X.]heidungsbefugnisse verbunden seien, verfäls[X.]hten zudem ni[X.]ht die ihnen na[X.]h dem Primärre[X.]ht zukommenden Befugnisse (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2012, [X.], [X.]/12, [X.]:C:2012:756, Rn. 162; Urteil vom 20. September 2016, [X.]/[X.] und [X.], [X.], [X.]:C:2016:701, Rn. 56; [X.], DVBl 2013, [X.]67 <168>; [X.], Hybrides [X.]sre[X.]ht, 2019, [X.] 376).

Die Aufgabe, die Übereinstimmung mit dem Re[X.]ht der [X.] si[X.]herzustellen (vgl. Art. 12 Abs. 4 [X.]-ÄndÜ), entspri[X.]ht insoweit der primärre[X.]htli[X.]hen Pfli[X.]ht der [X.] zur Förderung der allgemeinen [X.]nteressen der [X.] sowie ihrer Aufgabe als Hüterin der Verträge im Sinne des Art. 17 Abs. 1 [X.]V (vgl. [X.], Urteil vom 20. September 2016, [X.]/[X.] und [X.], [X.], [X.]:C:2016:701, Rn. 59). Hinzu kommt, dass das [X.]-Änderungsübereinkommen die Aufgaben der [X.] tendenziell eher bes[X.]hränkt, weil sie diese teils im Benehmen mit der [X.]päis[X.]hen Zentralbank, teils nur no[X.]h zusammen mit dem Ges[X.]häftsführenden Direktor des [X.] wahrnehmen kann.

(b) Die Bes[X.]hwerdeführer haben ni[X.]ht dargetan, dass dur[X.]h die Neuregelung der [X.] im Rahmen des [X.]-Änderungsübereinkommens Art. 136 Abs. 3 A[X.]V, die primärre[X.]htli[X.]he Grundlage des [X.], der Sa[X.]he na[X.]h ersetzt oder geändert wird. Zwar hat der [X.] in seinen Urteilen zum [X.] festgestellt, dass der [X.]-Vertrag eine grundlegende Umgestaltung der Wirts[X.]hafts- und [X.] ins Werk gesetzt habe, weil diese, wenn au[X.]h in begrenztem Umfang, von dem sie bis dahin [X.]harakterisierenden Prinzip der Eigenständigkeit der nationalen Haushalte gelöst wurde (vgl. [X.] 132, 195 <247 f. Rn. 128>; 135, 317 <407 Rn. 180>; 153, 74 <145 f. Rn. 123> - Einheitli[X.]hes Patentgeri[X.]ht). Dur[X.]h das [X.]-Änderungsübereinkommen ändert si[X.]h am Zus[X.]hnitt der Wirts[X.]hafts- und [X.] jedo[X.]h ni[X.]hts.

(aa) Es ist ni[X.]ht erkennbar, dass die Ausgestaltung der Konditionalität für das [X.]nstrument der [X.] in der Fassung des [X.]-Änderungsübereinkommens ni[X.]ht mehr der Vorgabe des Art. 136 Abs. 3 A[X.]V entspre[X.]hen sollte, das heißt der Anforderung, dass die Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen des [X.] unter anderem zur Verfolgung einer soliden Haushaltspolitik dur[X.]h die Mitgliedstaaten strengen Auflagen unterliegt (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2012, [X.], [X.]/12, [X.]:C:2012:756, Rn. 143). S[X.]hon de lege [X.] ist keine (reine) Konditionalität vorgesehen, denn der Zugang zu einer [X.] ist abhängig von der Erfüllung vorab festgelegter, am Katalog des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Guideline on Pre[X.]autionary Finan[X.]ial Assistan[X.]e ausgeri[X.]hteter Kriterien und davon, dass die wirts[X.]haftli[X.]he und finanzielle Lage des Vertragsstaates no[X.]h grundsätzli[X.]h gesund ist (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Guideline on Pre[X.]autionary Finan[X.]ial Assistan[X.]e). Da der [X.]nhalt des "Memorandum[s] of Understanding" den S[X.]hweregrad der zu [X.] und das gewählte Finanzhilfeinstrument widerspiegeln muss (vgl. Art. 13 Abs. 3 [X.]. 1 Satz 2 [X.]V), kann es bei einer [X.] ausrei[X.]hen, als Auflage die kontinuierli[X.]he Erfüllung zuvor festgelegter Anspru[X.]hsvoraussetzungen - also der Kriterien des Katalogs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Guideline on Pre[X.]autionary Finan[X.]ial Assistan[X.]e - zu vereinbaren (vgl. au[X.]h Art. 12 Abs. 1 [X.]V; dazu au[X.]h [X.], Die Konditionalität der Finanzhilfen für [X.]staaten, 2019, [X.] 63; [X.], in: EnzEur [X.]X, 1. Aufl. 2022, § 14 Rn. 94).

([X.]) Na[X.]h dem [X.]-Änderungsübereinkommen bestehen die mit einer [X.] verbundenen Auflagen aus der kontinuierli[X.]hen Erfüllung der in [X.] festgelegten Zugangskriterien, zu der si[X.]h der betreffende Vertragsstaat in einem "[X.]" - und ni[X.]ht mehr in einem "Memorandum of Understanding" - verpfli[X.]htet (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 [X.]-ÄndÜ). Eine Änderung der Konditionalität bei der [X.] ist damit ebenso wenig verbunden wie eine faktis[X.]he Änderung von Art. 136 Abs. 3 A[X.]V.

([X.][X.]) Eine faktis[X.]he Änderung oder Ergänzung von Art. 136 Abs. 3 A[X.]V ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass die [X.] in der Fassung des [X.]-Änderungsübereinkommens ihren Charakter als [X.] im Sinne des Art. 136 Abs. 3 A[X.]V und Art. 12 Abs. 1 [X.]V verlöre. Sie soll au[X.]h na[X.]h der Neuregelung in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]-ÄndÜ nur gewährt werden, wenn ein Mitgliedstaat von einem negativen S[X.]ho[X.]k beeinträ[X.]htigt werden könnte, der si[X.]h seiner Kontrolle entzieht.

([X.]) Glei[X.]hes gilt für die Befür[X.]htung der Bes[X.]hwerdeführer, dass die Zugangskriterien in [X.] Ziffer 2 [X.]-ÄndÜ bei einer Aussetzung der defizitbegrenzenden Regelungen des Stabilitäts- und Wa[X.]hstumspakts (etwa wegen der Corona-Pandemie) keine Anwendung fänden. Zwar entfällt die Einhaltung der Verpfli[X.]htungen aus dem Stabilitäts- und Wa[X.]hstumspakt na[X.]h Art. 2 Abs. 2 Bu[X.]hstabe a Guideline on Pre[X.]autionary Finan[X.]ial Assistan[X.]e, die bisher eines der Kriterien für den Zugang zu einer [X.] war. [X.] [X.]-ÄndÜ sowie Art. 2 Abs. 2 des Entwurfs der Guideline on Pre[X.]autionary Finan[X.]ial Assistan[X.]e (Dezember 2019) nehmen auf diesen ni[X.]ht mehr Bezug, sondern legen quantitative Referenzwerte als eines der Zugangskriterien fest. Au[X.]h gibt [X.] Ziffer 2 Satz 3 [X.]-ÄndÜ nunmehr vor, dass die Vertragsstaaten die quantitativen Referenzwerte und die mit der [X.]-Überwa[X.]hung verbundenen qualitativen Bedingungen nurmehr "in der Regel" erfüllen müssen.

(ee) Dass der s[X.]hon bisher bestehende erhebli[X.]he ökonomis[X.]he Beurteilungsspielraum der Organe des [X.], der [X.] und der [X.]päis[X.]hen Zentralbank dadur[X.]h nennenswert erweitert und Art. 136 Abs. 3 A[X.]V insofern faktis[X.]h geändert oder ergänzt würde, ers[X.]hließt si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht. Deutli[X.]her als die bisherige Regelung gibt Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]-ÄndÜ vor, dass eine [X.] nur gewährt werden darf, sofern die na[X.]h [X.] für die jeweilige Art von Finanzhilfe geltenden Zugangskriterien erfüllt sind. Einzelne Zugangskriterien in [X.] Ziffer 2 Satz 3 [X.]-ÄndÜ sind zudem strenger gefasst: So werden quantitative haushaltspolitis[X.]he Referenzwerte eingeführt, wona[X.]h der Mitgliedstaat, anders als bisher, ni[X.]ht mehr Gegenstand eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sein darf und in beiden vorausgehenden Jahren die quantitativen Referenzwerte erfüllen muss (Bu[X.]hstabe a). Au[X.]h dürfen keine übermäßigen Unglei[X.]hgewi[X.]hte festgestellt sein (Bu[X.]hstabe b). Die Mögli[X.]hkeit einer [X.], falls ein Vertragsstaat, der Gegenstand eines Verfahrens bei einem übermäßigen Unglei[X.]hgewi[X.]ht ist, na[X.]hweisen kann, dass er daran festhält, die Unglei[X.]hgewi[X.]hte zu beheben (Art. 2 Abs. 2 Bu[X.]hstabe [X.] Guideline on Pre[X.]autionary Finan[X.]ial Assistan[X.]e), soll sogar entfallen. S[X.]hließli[X.]h dürfen keine s[X.]hwerwiegenden S[X.]hwa[X.]hstellen im Finanzsektor vorliegen, die jedo[X.]h ni[X.]ht - wie bisher - die Finanzstabilität des Bankensystems der [X.]zone insgesamt (Art. 2 Abs. 2 Bu[X.]hstabe f Guideline on Pre[X.]autionary Finan[X.]ial Assistan[X.]e), sondern nurmehr die Finanzstabilität eines Vertragsstaates gefährden müssen (Bu[X.]hstabe e).

(ff) Der Vertragsstaat unterliegt im Falle einer [X.], bei der die Verpfli[X.]htungen aus dem "[X.]" als "Zugangskriterien" (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 [X.]-ÄndÜ) bezei[X.]hnet werden, weiterhin der laufenden Überwa[X.]hung dur[X.]h den Ges[X.]häftsführenden Direktor des [X.] und die [X.], die na[X.]h Art. 13 Abs. 7 [X.]-ÄndÜ damit betraut sind, die Einhaltung der mit der Finanzhilfefazilität verbundenen "Auflagen" zu überwa[X.]hen. Au[X.]h die die [X.] betreffende Regelung des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 [X.]-ÄndÜ thematisiert die mit einer [X.] verbundenen "Auflagen" und Art. 5 Abs. 1 des Entwurfs der Guideline on Pre[X.]autionary Finan[X.]ial Assistan[X.]e (Dezember 2019), der die Überwa[X.]hung im Rahmen der vorsorgli[X.]hen Finanzhilfe insgesamt regelt, differenziert ni[X.]ht zwis[X.]hen der [X.] und der Enhan[X.]ed Conditions Credit Line ([X.]) als zweiter Variante der vorsorgli[X.]hen [X.] des [X.], die mit "Auflagen" verbunden wird.

([X.]) Das [X.]-Änderungsübereinkommen bewirkt dur[X.]h die Neuregelung der [X.] und die Einführung der Letztsi[X.]herungsfazilität keine faktis[X.]he Änderung von Art. 125 A[X.]V.

Na[X.]h Art. 14 Abs. 2 Satz 1 [X.]-ÄndÜ bestehen die mit einer [X.] verbundenen Auflagen aus der kontinuierli[X.]hen Erfüllung der in [X.] festgelegten Zugangskriterien, zu der si[X.]h der betreffende Mitgliedstaat in seinem Ersu[X.]hen na[X.]h Art. 13 Abs. 1 [X.]-ÄndÜ unter Hervorhebung seiner wi[X.]htigsten politis[X.]hen Absi[X.]hten verpfli[X.]hten muss. Warum dies weniger verbindli[X.]h sein soll als der de lege [X.] vorgesehene Abs[X.]hluss eines "Memorandum[s] of Understanding" und warum der betreffende Mitgliedstaat dadur[X.]h weniger als bisher zu einer soliden Haushaltspolitik angehalten werden sollte, wird ni[X.]ht deutli[X.]h gema[X.]ht.

Au[X.]h die Bereitstellung der Letztsi[X.]herung für den Auss[X.]huss für die einheitli[X.]he Abwi[X.]klung als Finanzhilfe des [X.] an eine Agentur der [X.] stellt keine Aufwei[X.]hung, Ergänzung oder Ersetzung von Art. 125 Abs. 1 A[X.]V dar. Vielmehr ist Art. 136 Abs. 3 A[X.]V insoweit eine Ausnahmeregelung zum sogenannten [X.], die freiwillige Finanzhilfen an andere Mitgliedstaaten zulässt, die allerdings ni[X.]ht losgelöst von weiteren Anforderungen und ni[X.]ht zu beliebigen Zwe[X.]ken, sondern nur gemäß den Vorgaben des Art. 136 Abs. 3 A[X.]V gewährt werden dürfen (vgl. [X.] 132, 195 <248 f. Rn. 129>). Die Zurverfügungstellung der Letztsi[X.]herungsfazilität stellt zudem keine an einen Vertragsstaat geri[X.]htete [X.] dar, sondern eine Finanzhilfe an eine Agentur der [X.] zur Unterstützung der [X.] und -befugnisse des [X.], die die nationalen Haushalte ledigli[X.]h mittelbar entlastet. Das Prinzip der Eigenständigkeit der nationalen Haushalte ist davon ni[X.]ht betroffen.

(d) Desglei[X.]hen haben sie eine faktis[X.]he Änderung von Art. 126 A[X.]V ni[X.]ht dargelegt. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 [X.]-ÄndÜ bestimmt - wie s[X.]hon Art. 13 Abs. 3 [X.]. 2 [X.]V hinsi[X.]htli[X.]h des "Memorandum[s] of Understanding" -, dass die im "[X.]" darzulegenden politis[X.]hen Absi[X.]hten mit den im A[X.]-Vertrag vorgesehenen Maßnahmen der Koordinierung der Wirts[X.]haftspolitik in voller Übereinstimmung stehen müssen, insbesondere mit allen Re[X.]htsakten der [X.], eins[X.]hließli[X.]h etwaiger an den betreffenden Vertragsstaat geri[X.]hteter Stellungnahmen, Verwarnungen, Empfehlungen oder Bes[X.]hlüsse. Da das Defizitverfahren na[X.]h Art. 126 A[X.]V au[X.]h ein Teil der Koordinierung der Wirts[X.]haftspolitik ist (vgl. Obwexer, in: von der Groeben/S[X.]hwarze/[X.], [X.]päis[X.]hes [X.]sre[X.]ht, 7. Aufl. 2015, Art. 5 A[X.]V Rn. 8; [X.], in: Pe[X.]hstein/[X.]/[X.], [X.] Kommentar [X.]V/[X.]/A[X.]V, 1. Aufl. 2017, Art. 126 A[X.]V Rn. 1; [X.], in: S[X.]hwarze/[X.]/[X.]/S[X.]hoo, [X.]-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 5 A[X.]V Rn. 6; a.[X.], in: [X.]/Hilf/[X.], Das Re[X.]ht der [X.], Art. 5 A[X.]V Rn. 12 ; [X.], in: [X.], [X.]V/A[X.]V, 3. Aufl. 2018, Art. 5 A[X.]V Rn. 4), dürfen die wirts[X.]haftspolitis[X.]hen Auflagen oder die Verpfli[X.]htung zur Einhaltung der vorab festgelegten Kriterien im Rahmen der [X.] au[X.]h den Vorgaben aus diesem Defizitverfahren aus Art. 126 A[X.]V ni[X.]ht widerspre[X.]hen. Ohnehin dürfen gemäß Erwägungsgrund 5b und Art. 12 Abs. 4 [X.]-ÄndÜ die [X.] des [X.] dem [X.]sre[X.]ht insgesamt, also au[X.]h Art. 126 A[X.]V, ni[X.]ht zuwiderlaufen (vgl. [X.], Urteil vom 20. September 2016, [X.]/[X.] und [X.], [X.], [X.]:C:2016:701, Rn. 67; Urteil vom 27. November 2012, [X.], [X.]/12, [X.]:C:2012:756, Rn. 163 f.).

(e) Eine faktis[X.]he Änderung von Art. 114 A[X.]V dur[X.]h die Regelungen des [X.]-Änderungsübereinkommens ist ebenfalls ni[X.]ht dargetan. Dur[X.]h die Bereitstellung einer Letztsi[X.]herungsfazilität unterstützt der [X.] den Auss[X.]huss für die einheitli[X.]he Abwi[X.]klung, der im Rahmen der einheitli[X.]hen Bankenabwi[X.]klung auf der Grundlage von Art. 114 A[X.]V erri[X.]htet wurde (vgl. [X.] 151, 202 <346 ff. Rn. 247 ff.> - [X.]päis[X.]he [X.]). Dies führt ni[X.]ht zu einer Änderung von Ausri[X.]htung und Zwe[X.]k des einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsme[X.]hanismus und erst re[X.]ht ni[X.]ht zu einer Änderung des Binnenmarktkonzepts. Na[X.]h wie vor geht es beim einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsme[X.]hanismus um die Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, vor allem dur[X.]h die Verhinderung von Anste[X.]kungseffekten und dur[X.]h die Erhaltung der Marktdisziplin (Art. 14 Abs. 2 Bu[X.]hstabe b [X.]-VO).

(f) Dass au[X.]h [X.], die ni[X.]ht Mitglieder der [X.]zone sind, an der Tätigkeit des einheitli[X.]hen Abwi[X.]klungsme[X.]hanismus mitwirken, ändert daran ni[X.]hts. Zwar gründet die [X.]päis[X.]he [X.] auf völkerre[X.]htli[X.]hen Verträgen, die grundsätzli[X.]h in allen Mitgliedstaaten gelten. Denno[X.]h existieren eine Fülle von - primärre[X.]htli[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h anerkannten - Berei[X.]hen einer asymmetris[X.]hen [X.]ntegration. Hierzu zählen die [X.], hinsi[X.]htli[X.]h derer die Verträge zwis[X.]hen Mitgliedstaaten, deren Währung der [X.] ist (Art. 136 ff. A[X.]V), und Übergangsregelungen für die übrigen Mitgliedstaaten (Art. 139 ff. A[X.]V) unters[X.]heiden, der S[X.]hengener Grenzkodex (vgl. Verordnung <[X.]> Nr. 2016/399 des [X.]päis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeins[X.]haftskodex für das Übers[X.]hreiten der Grenzen dur[X.]h Personen , ABl [X.] Nr. L 77 vom 23. März 2016, [X.] ff.; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]PE [X.][X.], 2008, § 22 Rn. 46 ff.) oder, allgemein, das in einer Reihe von Politikberei[X.]hen ins Werk gesetzte [X.]nstitut der verstärkten Zusammenarbeit (Art. 20 [X.]V i.V.m. Art. 326 ff. A[X.]V; vgl. Wei[X.]kert, Die "verstärkte Zusammenarbeit" als [X.]nstitut des [X.]sre[X.]hts, 2007). So hat man si[X.]h etwa darauf verständigt, ohne [X.] (und zunä[X.]hst [X.]talien) das Einheitli[X.]he Patentgeri[X.]ht zu erri[X.]hten, und das "[X.]" im Wege der verstärkten Zusammenarbeit bes[X.]hlossen (vgl. Verordnung <[X.]> Nr. 1257/2012 des [X.]päis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Berei[X.]h der S[X.]haffung eines einheitli[X.]hen Patents[X.]hutzes, ABl [X.] Nr. L 361 vom 31. Dezember 2012, [X.] ff., ABl [X.] Nr. L 307 vom 28. Oktober 2014, [X.] 83; Verordnung <[X.]> Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Berei[X.]h der S[X.]haffung eines einheitli[X.]hen Patents[X.]hutzes im Hinbli[X.]k auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen, ABl [X.] Nr. L 361 vom 31. Dezember 2012, [X.] 89 ff.). Die [X.]päis[X.]he [X.] ist ferner dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass Drittstaaten an Teilen des [X.] mitwirken. So findet etwa der S[X.]hengener Grenzkodex au[X.]h auf [X.]sland, Lie[X.]htenstein, [X.] und die S[X.]hweiz Anwendung. Der [X.]päis[X.]he Wirts[X.]haftsraum (EWR), über den seine Mitglieder am Binnenmarkt teilhaben, sowie die Verknüpfung der S[X.]hweiz über die sogenannten Bilateralen [X.] und [X.][X.] [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]PE [X.][X.], 2008, § 23 Rn. 19 ff.) sind hier glei[X.]hfalls zu nennen.

Vor diesem Hintergrund ers[X.]hließt si[X.]h jedenfalls ni[X.]ht, dass beziehungsweise warum si[X.]h dur[X.]h die Einbeziehung von [X.], die ni[X.]ht zum [X.]-Währungsgebiet und damit zum [X.] gehören, eine faktis[X.]he Änderung von Art. 114 A[X.]V ergeben sollte.

(g) Die Letztsi[X.]herungsfazilität berührt ebenfalls ni[X.]ht das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung gemäß Art. 123 A[X.]V. Der [X.] unterfällt au[X.]h na[X.]h dem [X.]-Änderungsübereinkommen den in Art. 123 Abs. 1 A[X.]V genannten [X.]nstitutionen, an die die [X.]päis[X.]he Zentralbank keine Kredite vergeben darf (vgl. [X.] 132, 195 <267 Rn. 173>).

b) Die Bes[X.]hwerdeführer haben im Übrigen ni[X.]ht substant[X.]ert dargelegt, dass dur[X.]h das [X.]-Änderungsübereinkommen Hoheitsre[X.]hte übertragen werden oder dass dieses zu einer faktis[X.]hen Änderung des Primärre[X.]hts der [X.] führen könnte.

Meta

2 BvR 1111/21

13.10.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 23 Abs 1 S 2 GG, Art 23 Abs 1 S 3 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 114 AEUV, Art 123 AEUV, Art 125 AEUV, Art 126 AEUV, Art 136 Abs 3 AEUV, Art 4 Abs 4 ESMVtr, Art 48 EU, EURL 59/2014, Art 1 UAbs 3 EUV 806/2014, Art 67 Abs 2 S 2 EUV 806/2014, Art 67 Abs 3 EUV 806/2014, Art 67 Abs 4 EUV 806/2014, Art 67 Abs 4 EUV 806/2014, Art 69 EUV 806/2014, Art 70 EUV 806/2014, Art 71 EUV 806/2014

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.10.2022, Az. 2 BvR 1111/21 (REWIS RS 2022, 7100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7100 WM 2023, 19 REWIS RS 2022, 7100 BVerfGE 163, 165-239 REWIS RS 2022, 7100

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