(1) 1Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. 2Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. 3Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) 1Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. 2Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.12.2022 I 2478
ÖFFENTLICHES RECHT PARTEIEN POLITIK VERFASSUNG GESETZGEBUNG STEUERRECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) EUROPA- UND VÖLKERRECHT STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT EUROPÄISCHER GERICHTSHOF (EUGH) EUROPA PARLAMENT EUROPAPARLAMENT BUNDESTAG GRUNDGESETZ WIRTSCHAFT SCHIEDSGERICHTSBARKEIT EU-KOMMISSION VÖLKERRECHT BUNDESTAGSWAHL EINKOMMENSTEUER FREIHANDELSABKOMMEN BREXIT WELTHANDEL BILDUNG EUROKRISE AKTENEINSICHT BUNDESPRÄSIDENT TTIP DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN Hinzufügen
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