Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 25.01.2023, Az. 2 BvR 2189/22

2. Senat | REWIS RS 2023, 2532

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT LANDTAGSWAHLEN WAHLEN BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) VERFASSUNGSBESCHWERDE BUNDESTAGSWAHL WAHLRECHT

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Gegenstand

Art 28 Abs 1 GG bewirkt umfassende Sperrwirkung für Verfassungsbeschwerden gegen Wahlprüfungsentscheidungen der Länder - hier: erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des VerfGH Berlin vom 16.11.2022 (154/21 ua) - gesonderte Übermittlung der Begründung (§ 32 Abs 5 S 2 BVerfGG) - Unzulässigkeit des Antrags in der Hauptsache


Leitsatz

1. Die alleinige und abschließende Gewährung subjektiven Wahlrechtsschutzes durch die Länder bei Wahlen in ihrem Verfassungsraum steht der Statthaftigkeit von Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht gegen landesverfassungsgerichtliche Wahlprüfungsentscheidungen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG entgegen.

2. Die Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher Wahlprüfungsentscheidungen steht unter dem Vorbehalt der Beachtung des Homogenitätsgebots gemäß Art. 28 Abs. 1 GG.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die am 25. Januar 2023 gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 [X.] bekanntgegebene Ents[X.]heidung beruht auf den gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 [X.] na[X.]hfolgend dargelegten Gründen:

2

Die Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer sind Mitglieder des [X.] und der Bezirksverordnetenversammlungen, eine Fraktion einer Bezirksverordnetenversammlung sowie Wählerinnen und Wähler, die an den Wahlen zum [X.] und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 26. September 2021 teilgenommen haben. Sie haben mit S[X.]hriftsatz vom 15. Dezember 2022 Verfassungsbes[X.]hwerde gegen das Urteil des [X.] (im Folgenden: [X.]) vom 16. November 2022 erhoben, mit dem dieser die Wahlen zum [X.] sowie zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 26. September 2021 im gesamten Wahlgebiet für ungültig erklärt hat. Zuglei[X.]h haben sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, der darauf geri[X.]htet ist, die Wirkung der Ents[X.]heidung des [X.]s einstweilig auszusetzen, um zu verhindern, dass die auf den 12. Februar 2023 bestimmte [X.] ([X.], [X.]) stattfindet, bevor das [X.] über die Hauptsa[X.]he ents[X.]hieden hat.

3

1. Am 26. September 2021 wurden in [X.] die Wahlen zum [X.] und zu den Bezirksverordnetenversammlungen dur[X.]hgeführt. Zuglei[X.]h wurde die Wahl zum 20. [X.] abgehalten sowie über den Volksents[X.]heid der Initiative "[X.] enteignen" abgestimmt. Am selben Tag fand zudem der 47. [X.]-Marathon statt. Aufgrund der [X.] galt im Land [X.] zu diesem [X.]punkt die Verpfli[X.]htung zur Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln (vgl. § 14a der [X.] über erforderli[X.]he Maßnahmen zum S[X.]hutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15. Juni 2021, in der Fassung ihrer [X.] vom 15. September 2021).

4

2. Laut amtli[X.]hem Endergebnis nahmen von den 2.447.600 Personen, die bei der Wahl zum [X.] wahlbere[X.]htigt waren, 1.844.278 Personen an der Wahl teil. Die Wahlbeteiligung errei[X.]hte damit 75,4 %. Von denen, die wählten, gaben 46,8 % ihre Stimme per Brief ab. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung von Über- hang- und Ausglei[X.]hsmandaten setzte si[X.]h das am 26. September 2021 gewählte [X.] aus 147 [X.] zusammen (vgl. [X.], 2021, [X.], 4233, 4235). An den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen nahmen von den 2.737.562 Wahlbere[X.]htigten 1.904.435 Personen teil. Die Beteiligung lag damit bei 69,6 % (vgl. [X.], 2021, S. 4253 f.). Die Mögli[X.]hkeit der Briefwahl wurde von 46,2 % der Wählerinnen und Wähler in Anspru[X.]h genommen (Beri[X.]ht der [X.]wahlleiterin, zuglei[X.]h Statistis[X.]her Beri[X.]ht [X.] 2-3 - 5 j/21, S. 132).

5

1. Gegen das Ergebnis der Wahlen zum [X.] von [X.] und zu den Bezirksverordnetenversammlungen legten unter anderem die [X.]wahlleitung, die [X.] sowie die politis[X.]hen [X.]en Alternative für [X.] ([X.]) und Die [X.] Einspru[X.]h beim [X.] ein. Die [X.]wahlleitung beantragte, die Wahl zum [X.] in zwei der insgesamt 78 Wahlkreise hinsi[X.]htli[X.]h der Erststimme für ungültig zu erklären. Der Einspru[X.]h der [X.] war darauf geri[X.]htet, die Wahl zum [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Erststimme in 14 Wahlbezirken, die auf drei Wahlkreise bes[X.]hränkt waren, für ungültig zu erklären. Die [X.] begehrte, die Wahl zum [X.] in 26 Wahlkreisen zu wiederholen, während der Einspru[X.]h der [X.] si[X.]h gegen das [X.] bei den Wahlen zum [X.] und zu den Bezirksverordnetenversammlungen im gesamten Wahlgebiet ri[X.]htete.

6

2. Der [X.] verband die vier dur[X.]h die genannten [X.] eingeleiteten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und verhandelte am 28. September 2022 mündli[X.]h. Zu Beginn der mündli[X.]hen Verhandlung wies die Präsidentin des [X.]s darauf hin, dass der Geri[X.]htshof na[X.]h vorläufiger Bewertung der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage dazu neige, die Wahlen zum [X.] und zu den Bezirksverordnetenversammlungen insgesamt für ungültig zu erklären.

7

3. Mit angegriffenem Urteil vom 16. November 2022 erklärte der [X.] die Wahlen zum [X.] und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom 26. September 2021 insgesamt für ungültig. Zur Begründung führte er aus, das Verfahren sei ents[X.]heidungsreif (a) und die Einsprü[X.]he seien, soweit zulässig, begründet. Dies habe die Notwendigkeit einer [X.] im gesamten Wahlgebiet zur Folge (b). Die Ents[X.]heidung erging mit 7:2 Stimmen. Die [X.]in des [X.]s Lembke hat ihre abwei[X.]hende Meinung gesondert dargelegt ([X.]).

8

a) Der [X.] vertrat bezügli[X.]h der Zulässigkeit und Ents[X.]heidungsreife des Verfahrens die Auffassung, dass der Anspru[X.]h der am [X.] Beteiligten auf Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs gewahrt sei ([X.]). Weitere Beweiserhebungen seien ni[X.]ht geboten gewesen ([X.]). Einer Vorlage an das [X.] na[X.]h Art. 100 Abs. 3 [X.] habe es ni[X.]ht bedurft ([X.]).

9

[X.]) Allen Personen und Institutionen, die gemäß § 41 Satz 1 des Gesetzes über den [X.] ([X.]) zu beteiligen gewesen seien, sei in dem verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen Umfang re[X.]htli[X.]hes Gehör gewährt worden. [X.]lose Bewerberinnen und Bewerber seien direkt und die von einer [X.] vorges[X.]hlagenen Bewerberinnen und Bewerber über die [X.]verbände der jeweiligen [X.] unterri[X.]htet worden. Von einer individuellen Zustellung der [X.] an sämtli[X.]he [X.] und -bewerber sei abgesehen worden, da dies mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit zu einer unangemessen langen Dauer des [X.] geführt hätte.

[X.]) Eine weitergehende Beweiserhebung sei ni[X.]ht angezeigt gewesen. Als Tatsa[X.]heninstanz habe der [X.] den Sa[X.]hverhalt im Rahmen seiner Amtsermittlungspfli[X.]ht gemäß §§ 25, 27 [X.] zu ermitteln. Dabei bestimmten si[X.]h Inhalt und Umfang der Ermittlungspfli[X.]ht na[X.]h der Art des beanstandeten Wahlergebnisses und des gerügten [X.]. Bestehe die Mögli[X.]hkeit, dass der behauptete [X.] si[X.]h auf die Zusammensetzung des [X.] ausgewirkt habe, habe dies mit Bli[X.]k auf die [X.] der Wahl grundsätzli[X.]h die Verpfli[X.]htung zur vollumfängli[X.]hen Sa[X.]haufklärung zur Folge. Gemessen hieran stellten die Protokolle der [X.] und des [X.], die s[X.]hriftli[X.]hen Stellungnahmen der Einspre[X.]henden und sonstigen Beteiligten, die Antworten der [X.]wahlleitung auf den vom [X.] formulierten Fragenkatalog, die von der [X.]wahlleitung in der mündli[X.]hen Verhandlung überrei[X.]hten Tabellen zu [X.]n sowie die vom Geri[X.]htshof ausgewerteten 2.256 [X.] aus den [X.] eine ausrei[X.]hende Tatsa[X.]hengrundlage für die Ents[X.]heidung über die [X.] dar. Die si[X.]h daraus zur Überzeugung des [X.]s ergebenden [X.] trügen für si[X.]h genommen das Ergebnis einer vollständigen Ungültigerklärung der Wahlen zum [X.] und zu den Bezirksverordnetenversammlungen. Geeignete Maßnahmen zur weitergehenden Quantifizierung von dem Grunde na[X.]h bekannten [X.]n seien ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

[X.]) Eine Vorlage an das [X.] na[X.]h Art. 100 Abs. 3 [X.] sei ni[X.]ht geboten. Den für die Ents[X.]heidung anzuwendenden re[X.]htli[X.]hen Maßstab entnehme der [X.] der Verfassung von [X.] sowie weiteren landesre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften, deren Auslegung in den Grenzen des Art. 28 Abs. 1 [X.] allein ihm obliege. Diese Grenzen seien gewahrt. Dies ergebe si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der anzuwendenden Maßstäbe für die Feststellung von [X.]n, die Bestimmung der [X.] und die Abwägung des Interesses an der Korrektur von [X.]n mit dem Bestandsinteresse des [X.] s[X.]hon daraus, dass der [X.] weder von der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s no[X.]h von der Re[X.]htspre[X.]hung des Verfassungsgeri[X.]hts eines anderen [X.] abwei[X.]he. Neu sei vorliegend allein der zugrundeliegende Sa[X.]hverhalt, über den bislang anderweitig no[X.]h ni[X.]ht ents[X.]hieden worden sei.

b) Die Einsprü[X.]he seien, soweit zulässig, begründet. Bei der Dur[X.]hführung der Wahlen seien aufgrund einer unzurei[X.]henden Vorbereitung Vors[X.]hriften der Verfassung von [X.], des [X.]wahlgesetzes und der [X.]wahlordnung verletzt worden ([X.]). Diese [X.] hätten in ihrer Häufigkeit die Verteilung der Sitze beeinflusst ([X.]). Dies führe zur Ungültigkeit der Wahlen im gesamten Wahlgebiet ([X.]).

[X.]) Bei den Wahlen zum [X.] und zu den Bezirksverordnetenversammlungen seien in erhebli[X.]hem Umfang [X.] aufgetreten.

(1) Bereits die Vorbereitung der Wahlen habe an s[X.]hweren systemis[X.]hen Mängeln gelitten.

(a) Die Vorbereitung der Wahl müsse darauf ausgeri[X.]htet sein, die Wahlre[X.]htsgrundsätze der Öffentli[X.]hkeit sowie der Allgemeinheit und Glei[X.]hheit der Wahl zu wahren. Es sei dafür Sorge zu tragen, dass grundsätzli[X.]h alle Wahlbere[X.]htigten die Mögli[X.]hkeit hätten, in Präsenz zu wählen. Das Leitbild der [X.] folge aus dem Grundsatz der Öffentli[X.]hkeit der Wahl in Art. 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 Verfassung von [X.] ([X.]) und werde dur[X.]h Vors[X.]hriften des einfa[X.]hen [X.]re[X.]hts konkretisiert. Demgemäß stehe allen Wahlbere[X.]htigten das Re[X.]ht auf eine vollständige, gültige Abgabe ihrer Stimme ohne unzumutbare Ers[X.]hwernisse zu. Eine den Grundsätzen der Allgemeinheit, Glei[X.]hheit und Öffentli[X.]hkeit der Wahl genügende Wahlvorbereitung setze daher eine sa[X.]hgere[X.]hte Prognose der [X.]wahlleitung hinsi[X.]htli[X.]h der Zahl der Wahlbere[X.]htigten und der [X.] pro Person sowie die davon ausgehende Ermittlung des Bedarfs an Wahlkabinen, Wahllokalen und Stimmzetteln voraus, die sodann von den Bezirken bereitgestellt werden müssten.

Der [X.]wahlleitung stehe bei der Vorbereitung der Wahlen zwar ein organisatoris[X.]her Spielraum zu. Sie müsse si[X.]h aber von sa[X.]hgere[X.]hten und vertretbaren Erwägungen leiten lassen und die zugängli[X.]hen Erkenntnisquellen auss[X.]höpfen. Ob die Vorbereitung der Wahl diese Anforderungen erfüllt habe, sei aus einer Perspektive ex ante zu beurteilen.

(b) Diesen Anforderungen seien die [X.]wahlleitung und die [X.], die gemäß §§ 1, 6 der Wahlordnung für die Wahlen zum [X.] und zu den Bezirksverordnetenversammlungen ([X.]wahlordnung - [X.]) für die Vorbereitung der Wahlen verantwortli[X.]h seien, ni[X.]ht gere[X.]ht geworden.

([X.]) Die Prognose der Wahlzeit pro Person und die Ermittlung der demgemäß notwendigen Anzahl an Wahlkabinen seien fehlerhaft erfolgt.

Die [X.]wahlleitung sei von einer dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Wahlzeit von drei Minuten pro Person ausgegangen. Dies sei ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht. Es hätte eine Verweildauer von mindestens fünf Minuten angesetzt werden müssen. Dies folge daraus, dass der Wahlvorgang überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h komplex gewesen sei. Die Personen, die bei allen drei Wahlen sowie beim Volksents[X.]heid stimmbere[X.]htigt gewesen seien, hätten in der Regel fünf Stimmzettel erhalten, auf denen sie se[X.]hs Stimmen hätten abgeben können. Zusätzli[X.]h habe die [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt werden müssen, die die Einhaltung der Hygienevors[X.]hriften in Anspru[X.]h genommen habe. Glei[X.]hes gelte für die [X.] der Registrierung, die wegen der für die vers[X.]hiedenen Wahlen teilweise unters[X.]hiedli[X.]hen Wahlbere[X.]htigungen komplizierter und zeitaufwändiger gewesen sei als übli[X.]h.

Darüber hinaus sei die Zahl der benötigten Wahlkabinen zu niedrig angesetzt worden. Im Vorfeld der Wahlen seien pro Wahllokal im Wahlgebiet dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h 2,36 Wahlkabinen eingeplant gewesen. Ausgehend von der Drei-Minuten-Prognose der [X.]wahlleitung habe damit die maximale Anzahl von [X.] pro Wahllokal dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h bei 472 Personen und folgli[X.]h bei etwa 43 % der Wahlbere[X.]htigten gelegen. Gehe man von einer realistis[X.]hen Verweildauer von fünf Minuten aus, hätte die maximale Anzahl von [X.] pro Wahllokal dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h 283 Personen und folgli[X.]h 26 % der Wahlbere[X.]htigten betragen. Mit einer sol[X.]h geringen Anzahl von [X.] habe die [X.]wahlleitung ni[X.]ht re[X.]hnen dürfen. Bei den Wahlen zum [X.] und zu den Bezirksverordnetenversammlungen im Jahr 2016, die ni[X.]ht mit der [X.] verbunden gewesen seien, hätten etwa 47 % der Wahlbere[X.]htigten im Wahllokal gewählt. Wie viele Wählerinnen und Wähler infolge der [X.] zusätzli[X.]h von der Briefwahlmögli[X.]hkeit Gebrau[X.]h ma[X.]hen würden, sei ni[X.]ht kalkulierbar gewesen und habe daher ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden dürfen. Die tatsä[X.]hli[X.]he Quote von [X.]ir[X.]a 40 % [X.] habe realistis[X.]herweise nur dadur[X.]h errei[X.]ht werden können, dass am Wahltag in vielen Wahllokalen die Anzahl der Wahlkabinen erhöht und bis weit na[X.]h 18 Uhr gewählt worden sei.

([X.]) Die [X.]wahlleitung und die Bezirkswahlleitungen hätten ferner ni[X.]ht dafür gesorgt, dass zu Beginn der Wahlhandlung ausrei[X.]hend Stimmzettel in den Wahllokalen vorhanden gewesen seien. Entgegen § 42 Satz 1 Bu[X.]hstabe b) [X.] seien am Tag vor der Wahl die Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder der Wahlvorsteherin ni[X.]ht vollständig ausgehändigt worden. Na[X.]hdem bekannt geworden sei, dass Stimmzettel bei der Dru[X.]kerei vertaus[X.]ht worden seien, hätte die [X.]wahlleitung zudem auf eine vollständige Kontrolle aller Stimmzettelpakete hinwirken müssen.

([X.]) Die [X.]wahlleitung sei ihrer Verpfli[X.]htung zur Koordinierung und Anleitung der Bezirke bei der Vorbereitung der Wahlen ni[X.]ht gere[X.]ht geworden. Sie habe si[X.]h weder ausrei[X.]hend Kenntnis über die Vorbereitungshandlungen der Bezirke vers[X.]hafft no[X.]h diese einer Prüfung unterzogen und auf die Notwendigkeit einer Na[X.]hbesserung hingewiesen. Na[X.]h Bekanntwerden des in den Bezirken völlig unters[X.]hiedli[X.]h kalkulierten [X.] hätte sie auf eine Überprüfung hinwirken müssen. Glei[X.]hes gelte für die von den Bezirken mitgeteilte Auswahl der Wahllokale. Die [X.]wahlleitung habe au[X.]h keine Maßnahmen zur Erhöhung der Anzahl der Wahlkabinen ergriffen. Vielmehr habe sie die Bezirke in der Annahme, zwei Wahlkabinen pro Wahllokal seien ausrei[X.]hend, bestärkt, indem ein von ihr vor der Wahl verteiltes Informationsblatt zu pandemiebedingten Hinweisen den Aufbau eines Wahllokals mit ledigli[X.]h zwei Wahlkabinen gezeigt habe.

([X.]) Au[X.]h die [X.] sei ihren Pfli[X.]hten aus § 1 [X.] ni[X.]ht hinrei[X.]hend na[X.]hgekommen. Na[X.]hdem si[X.]h ihr die Defizite in der Vorbereitung der Wahl offenbart hätten, habe sie es versäumt, die [X.]wahlleitung im Rahmen ihrer ergänzenden Kontroll- und Koordinierungspfli[X.]ht auf die Gefahren einer unzurei[X.]henden Vorbereitung hinzuweisen.

(2) Infolge der fehlerhaften Vorbereitung sei es zu [X.]n bei der Dur[X.]hführung der Wahl zum [X.] gekommen.

(a) Vielen Wahlbere[X.]htigten sei die vollständige Stimmabgabe trotz Ers[X.]heinens im Wahllokal unmögli[X.]h gewesen, weil ihnen ni[X.]ht alle Stimmzettel ausgehändigt worden seien. Dies verletze ihr Re[X.]ht auf allgemeine und glei[X.]he Wahl aus Art. 39 Abs. 1 [X.] sowie § 15 Abs. 1 [X.]wahlgesetz ([X.]) in Verbindung mit § 52 Abs. 1 [X.] beziehungsweise § 80b Abs. 4 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 56 [X.]eswahlordnung ([X.]). Hiervon seien in unters[X.]hiedli[X.]hem Umfang Wahlbere[X.]htigte in allen zwölf [X.] betroffen gewesen.

(b) Daneben hätten Wahlbere[X.]htigte ihre Stimme wegen der Ausgabe fals[X.]her oder kopierter Stimmzettel ni[X.]ht wirksam abgeben können.

([X.]) Die Ausgabe fals[X.]her, das heißt für einen anderen [X.]) vorgesehener Erst- und Zweitstimmzettel verletze die Grundsätze der Allgemeinheit und Glei[X.]hheit der Wahl aus Art. 39 Abs. 1 [X.] sowie § 52 Abs. 1 [X.] beziehungsweise § 80b Abs. 4 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 49 Abs. 2 und 3 [X.] in Verbindung mit § 15 Abs. 1 [X.]. Dies betreffe Wahlbere[X.]htigte in mindestens fünf der zwölf Wahlkreisverbände. Die auf den fals[X.]hen Stimmzetteln abgegebenen Stimmen seien gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 [X.] ungültig. Ihre Wertung als gültig wi[X.]pre[X.]he dem Grundsatz der Glei[X.]hheit der Wahl. Die Stimmzettel für die Wahl des [X.] unters[X.]hieden si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der im jeweiligen Wahlkreisverband zugelassenen Bezirkslisten. [X.] Wählerinnen und Wähler ihre Stimme einer Liste, die zwar auf dem ihnen fäls[X.]hli[X.]herweise ausgegebenen Stimmzettel zugelassen sei, ni[X.]ht aber auf dem tatsä[X.]hli[X.]h zu verwendenden Stimmzettel, finde diese Stimme keine Entspre[X.]hung. Die betroffenen Wählerinnen und Wähler könnten das Ergebnis der Wahl ni[X.]ht wie andere Wahlbere[X.]htigte mit zwei Stimmen beeinflussen.

([X.]) Die Ausgabe kopierter Stimmzettel verletze die Anforderungen an die Bes[X.]haffenheit von Stimmzetteln gemäß § 49 [X.], das Re[X.]ht auf allgemeine und glei[X.]he Wahl gemäß Art. 39 Abs. 1 [X.] sowie die Chan[X.]englei[X.]hheit der [X.]en. Stimmen, die auf ni[X.]ht amtli[X.]hen Stimmzetteln abgegeben würden, seien gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 [X.] ungültig. S[X.]hon der Begriff "amtli[X.]h" spre[X.]he dafür, dass die Stimmzettel von oder im Auftrag einer Behörde hergestellt werden müssten. Zuständig hierfür sei allein die [X.]wahlleitung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Vorbereitung der Wahlen na[X.]h § 6 [X.]. Mit der einheitli[X.]hen Gestaltung der Stimmzettel solle ein mögli[X.]her Missbrau[X.]h verhindert werden. Davon ausgehend seien die in den [X.] [X.] und [X.] verwendeten [X.] ungültig. Sie hätten si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h Form und Reihenfolge der Wahlvors[X.]hläge von den amtli[X.]hen Stimmzetteln unters[X.]hieden. Während die Wahlvors[X.]hläge auf den amtli[X.]hen Stimmzetteln auf einem langen Stimmzettel in der von § 36 [X.] vorgegebenen Reihenfolge abgedru[X.]kt worden seien, hätten si[X.]h auf den Kopien Wahlvors[X.]hläge am oberen Rand statt auf der unteren Hälfte des Stimmzettels befunden. Dies verletze den Grundsatz der Glei[X.]hheit der Wahl sowie die Chan[X.]englei[X.]hheit der [X.]en. Zuglei[X.]h sei der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verletzt, weil die Ausgabe ungültiger Stimmzettel einem Wahlauss[X.]hluss glei[X.]hkomme.

([X.]) Einer ni[X.]ht abs[X.]hließend bezifferbaren Zahl von Wahlbere[X.]htigten sei die Abgabe ihrer Stimme dur[X.]h Unterbre[X.]hungen der Wahlhandlung sowie dur[X.]h erhebli[X.]he Wartezeiten vor den Wahllokalen während der Wahlzeit unzumutbar ers[X.]hwert worden. Dies verletze den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl.

([X.]) Insgesamt seien Unterbre[X.]hungen mit einer Dauer von mindestens 6.334 Minuten dokumentiert. Sie beruhten auf der fehlerhaften Wahlvorbereitung, da sie na[X.]h den Nie[X.][X.]hriften der betroffenen Wahllokale aufgrund fehlender oder fals[X.]her Stimmzettel erfolgt seien. Den betroffenen Wahlbere[X.]htigten sei dadur[X.]h eine zumutbare Teilnahme an der Wahl unmögli[X.]h gewesen. Zwar müssten Wahlbere[X.]htigte Unzulängli[X.]hkeiten, die si[X.]h in zeitli[X.]h engem Rahmen hielten, grundsätzli[X.]h hinnehmen. Vorliegend sei jedo[X.]h ni[X.]ht absehbar gewesen, ob und wann die Wahllokale wieder öffneten. Vor diesem Hintergrund habe den Betroffenen ni[X.]ht abverlangt werden können, zu warten oder später erneut das Wahllokal aufzusu[X.]hen. Die Unterbre[X.]hungen verletzten ferner § 41 Abs. 1 [X.] beziehungsweise § 80b Abs. 4 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 47 Abs. 1 [X.]. Dana[X.]h sei die Wahl im [X.]raum von 8 bis 18 Uhr dur[X.]hzuführen; eine Unterbre[X.]hung der Wahlzeit sehe das Wahlre[X.]ht dabei ni[X.]ht vor.

([X.]) Daneben sei einer ni[X.]ht bezifferbaren Zahl von Wahlbere[X.]htigten die Stimmabgabe dur[X.]h erhebli[X.]he Wartezeiten vor den Wahllokalen unzumutbar ers[X.]hwert worden. Dem stehe die (abstrakte) Mögli[X.]hkeit späterer Rü[X.]kkehr zum Wahllokal ni[X.]ht entgegen, da ni[X.]ht vorhersehbar gewesen sei, ob erneut erhebli[X.]he Wartezeiten hätten in Kauf genommen werden müssen. Die Wartezeiten seien dur[X.]h die fehlerhafte Wahlvorbereitung verursa[X.]ht worden und unters[X.]hieden si[X.]h damit von sol[X.]hen, die dur[X.]h ni[X.]ht vorhersehbare Umstände bedingt seien.

(d) Eine Vielzahl von Wahlbere[X.]htigten habe ihre Stimme ni[X.]ht unbeeinflusst abgeben können. In 1.090 Wahllokalen im gesamten Wahlgebiet habe die Wahlhandlung na[X.]h 18 Uhr und teilweise bis na[X.]h 20 Uhr angedauert, obwohl zeitglei[X.]h erste Prognosen auf der Grundlage von Na[X.]hwahlbefragungen veröffentli[X.]ht worden seien.

Dies verstoße gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl, der verlange, dass alle Wählerinnen und Wähler ihr Wahlre[X.]ht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben könnten. Diese Vorgabe werde dadur[X.]h konkretisiert, dass Ergebnisse von Wahlbefragungen gemäß § 29 [X.] frühestens na[X.]h S[X.]hließung aller Wahllokale bekanntgegeben werden dürften. § 41 Abs. 1 [X.] lege die Wahlzeit auf 8 bis 18 Uhr fest. Zur Verwirkli[X.]hung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl sehe § 54 Abs. 1 Satz 2 [X.] allerdings vor, dass bei Ablauf der Wahlzeit diejenigen Wahlbere[X.]htigten no[X.]h zur Stimmabgabe zugelassen würden, die si[X.]h zu diesem [X.]punkt im oder aus Platzmangel vor dem Wahllokal befänden. Dies gelte au[X.]h bei verbundenen Wahlen gemäß § 80b Abs. 4 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 60 Satz 2 [X.]. Vorliegend wiesen die Wahlunterlagen s[X.]hon ni[X.]ht dur[X.]hgehend aus, dass in den na[X.]h 18 Uhr geöffneten Wahllokalen Feststellungen dazu getroffen worden seien, wel[X.]he Wahlbere[X.]htigten si[X.]h bis 18 Uhr im oder vor dem Wahllokal eingefunden hätten. Sinn und Zwe[X.]k von § 54 Abs. 1 Satz 2 [X.] sei ni[X.]ht, weit über 18 Uhr hinaus und flä[X.]hende[X.]kend [X.] zu ermögli[X.]hen.

Die Veröffentli[X.]hung der auf Na[X.]hwahlbefragungen beruhenden Prognosen trotz andauernder [X.] sei geeignet, die Wählerinnen und Wähler in ihrer Ents[X.]heidungsfreiheit ernstli[X.]h zu beeinträ[X.]htigen. Dabei sei die Öffnung von Wahllokalen na[X.]h 18 Uhr auf die s[X.]hwerwiegenden systemis[X.]hen Mängel in der Wahlvorbereitung zurü[X.]kzuführen gewesen. Ob eine Veröffentli[X.]hung von Prognosen die Wahlfreiheit verletze, wenn Stimmabgaben nur no[X.]h gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 [X.] beziehungsweise § 60 Satz 2 [X.] in einzelnen Wahllokalen dur[X.]hgeführt würden, könne dahinstehen, da fast die Hälfte der Wahllokale no[X.]h na[X.]h 18 Uhr geöffnet gewesen sei. In 244 Wahllokalen sei dies no[X.]h na[X.]h 18:30 Uhr der Fall gewesen.

[X.]) Bei der Wahl des [X.] hätten si[X.]h die festgestellten [X.] mandatsrelevant ausgewirkt. Dies sei bezogen auf die Erststimme in der überwiegenden Zahl der zulässig angegriffenen Wahlkreise und bezogen auf die Zweitstimme im gesamten Wahlgebiet der Fall.

(1) [X.] seien mandatsrelevant im Sinne von § 40 Abs. 2 Nr. 8 [X.], wenn sie si[X.]h auf die Sitzverteilung ausgewirkt haben könnten. Es gelte der Grundsatz der potentiellen Kausalität. [X.] si[X.]h infolge s[X.]hwerwiegender [X.] ni[X.]ht auss[X.]hließen, dass dadur[X.]h die Mandatsverteilung beeinflusst worden sei, könne dies im [X.] ni[X.]ht ohne Konsequenzen bleiben. Daraus folge, dass die Anforderungen an die Feststellung der [X.] desto geringer seien, je s[X.]hwerwiegender die [X.] das Demokratieprinzip beeinträ[X.]htigten. Dies entspre[X.]he der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s. Demna[X.]h müsse es si[X.]h bei der Auswirkung des [X.]s auf die Sitzverteilung um eine na[X.]h der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und ni[X.]ht ganz fernliegende Mögli[X.]hkeit handeln.

Der Zwe[X.]k des [X.] verbiete es, bei der Prüfung der [X.] von ni[X.]ht, ni[X.]ht wirksam oder ni[X.]ht unbeeinflusst abgegebenen Stimmen ein bestimmtes Wahlverhalten zu unterstellen. Das Stimmverhalten entziehe si[X.]h jeder verfassungsre[X.]htli[X.]h tragfähigen Voraussage.

Eine über die Auswertung der vorhandenen Unterlagen hinausgehende Sa[X.]hverhaltsermittlung sei vorliegend ni[X.]ht sa[X.]hdienli[X.]h. Es lasse si[X.]h ni[X.]ht feststellen, wie viele Personen von Unterbre[X.]hungen der Wahl betroffen gewesen seien und wie viele wegen unzumutbarer Wartezeiten ihr Wahlre[X.]ht ni[X.]ht ausgeübt hätten. Au[X.]h dur[X.]h die Ermittlung der genauen Anzahl der verwendeten fals[X.]hen oder kopierten Stimmzettel wäre für die Bere[X.]hnung der mögli[X.]hen Sitzverteilung ni[X.]hts gewonnen. Es bliebe ungewiss, wie die betroffenen Stimmen auf gültigen Stimmzetteln abgegeben worden wären.

(2) Davon ausgehend sei zur Feststellung der [X.] die Anzahl der von [X.]n betroffenen Stimmen zu ermitteln.

(a) Aus den Nie[X.][X.]hriften der Wahllokale, den Protokollen der [X.] und der in der mündli[X.]hen Verhandlung übergebenen Tabelle der [X.]wahlleitung folge, dass wegen fehlender oder fals[X.]her Stimmzettel mindestens 5.871 Wählerinnen und Wähler keine beziehungsweise keine wirksame Erststimme und mindestens 3.609 Wählerinnen und Wähler keine beziehungsweise keine wirksame Zweitstimme hätten abgeben können.

(b) Des Weiteren stehe na[X.]h den Aussagen des Bezirkswahlleiters von [X.] und der [X.]wahlleitung fest, dass eine "deutli[X.]h vierstellige Zahl" beziehungsweise "ein p[X.]r tausend" Wählerinnen und Wähler jedenfalls in [X.] wegen der Verwendung kopierter Stimmzettel keine wirksame Stimme hätten abgeben können.

([X.]) Zudem sei überwiegend wahrs[X.]heinli[X.]h, dass eine erhebli[X.]he Anzahl von Stimmen wegen Unterbre[X.]hungen der Wahlhandlung und aufgrund einer Beeinflussung dur[X.]h Prognosen ni[X.]ht oder ni[X.]ht unbeeinflusst abgegeben worden sei.

([X.]) Dabei summiere si[X.]h die Dauer der dokumentierten Wahlunterbre[X.]hungen auf mindestens 6.294 Minuten in vier [X.]. Insoweit habe der [X.] bei si[X.]h wi[X.]pre[X.]henden Angaben jeweils die geringste Unterbre[X.]hungsdauer zugrunde gelegt.

([X.]) In allen 78 Wahlkreisen sei die Wahl na[X.]h 18 Uhr in unters[X.]hiedli[X.]hem Umfang fortgesetzt worden. Die entspre[X.]henden Öffnungszeiten summierten si[X.]h auf 21.941 Minuten. Die dur[X.]h Unterbre[X.]hungen und [X.] na[X.]h 18 Uhr betroffenen Stimmabgaben ließen si[X.]h damit näherungsweise bere[X.]hnen.

([X.]) Ausgehend von einer dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Dauer des Wahlgangs von mindestens fünf Minuten und der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Ausstattung eines Wahllokals mit 2,36 Kabinen zu Beginn des [X.] um 8 Uhr seien insgesamt rund 2.971 Personen von Unterbre[X.]hungen betroffen gewesen. Ausgehend von drei Minuten pro Wahlgang seien es rund 4.951.

Die Stimmabgabe na[X.]h 18 Uhr habe ausgehend von einer dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Dauer von fünf Minuten pro Wahlgang und einer Ausstattung am Ende des [X.] mit dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h 2,54 Wahlkabinen pro Wahllokal im gesamten Wahlgebiet potentiell rund 11.146 Personen betroffen. Bei Zugrundelegung einer dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Verweildauer von drei Minuten hätten sogar 18.577 Personen ihre Stimme erst na[X.]h 18 Uhr abgeben können. Dabei stütze si[X.]h der angenommene Dur[X.]hs[X.]hnittswert von 2,54 Wahlkabinen am Ende des [X.] auf Angaben in den [X.] und der [X.]wahlleitung, wona[X.]h im Laufe des [X.] zusätzli[X.]he Wahlkabinen aufgestellt worden seien.

(d) Die Nie[X.][X.]hriften der Wahllokale enthielten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Abgabe einer Vielzahl weiterer Stimmen von [X.]n betroffen gewesen sein könnte.

([X.]) Im gesamten Wahlgebiet seien au[X.]h ohne Unterbre[X.]hung der Wahlhandlung erhebli[X.]he Wartezeiten aufgetreten, die in den Nie[X.][X.]hriften dokumentiert seien. Sie beträfen mindestens a[X.]ht der zwölf Wahlkreisverbände und beliefen si[X.]h auf mindestens 5.598 Minuten.

([X.]) Es gebe konkrete Anhaltspunkte, dass es im gesamten Wahlgebiet darüber hinaus zu erhebli[X.]hen ni[X.]ht dokumentierten Wartezeiten gekommen sei. Aus den [X.] und den im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen, eidesstattli[X.]hen Versi[X.]herungen und vorgelegten Tabellen ergäben si[X.]h zahlrei[X.]he Hinweise auf einen hohen Andrang beziehungsweise auf [X.]haotis[X.]he Zustände in den Wahllokalen sowie daraus resultierende weitere Wartezeiten und S[X.]hlangenbildungen. Zudem sei vielfa[X.]h die Zahl der Wahlkabinen erhöht worden, was ohne einen erhebli[X.]hen Andrang ni[X.]ht erforderli[X.]h gewesen wäre und selbst in Wahlkreisen erfolgt sei, für die wenige Unterbre[X.]hungen und Wartezeiten dokumentiert seien.

([X.]) Darüber hinaus sei die Wahlhandlung in 56 Wahlkreisen der zwölf Wahlkreisverbände erst na[X.]h 18:30 Uhr beendet worden. Die betroffenen Wahlbere[X.]htigten hätten mindestens seit 18 Uhr warten müssen. Sie seien damit ebenfalls von teilweise erhebli[X.]hen Wartezeiten betroffen gewesen. Die in den Nie[X.][X.]hriften dokumentierten Öffnungszeiten von Wahllokalen na[X.]h 18 Uhr beliefen si[X.]h auf insgesamt 14.145 Minuten.

([X.]) Insgesamt sei davon auszugehen, dass die [X.] das Wahlges[X.]hehen ni[X.]ht vollständig dokumentierten. Einige Unterbre[X.]hungen und Wartezeiten seien erst dur[X.]h eidesstattli[X.]he Versi[X.]herungen einzelner Einspre[X.]hender und Stellungnahmen der [X.] bekannt geworden. Teilweise legten [X.] über das dokumentierte Maß hinaus weitere Unterbre[X.]hungen der Wahlhandlung mit unbekannter Dauer nahe. Au[X.]h bestünden konkrete Anhaltspunkte für eine höhere Zahl ni[X.]ht ausgeteilter Stimmzettel, da die [X.] oftmals Abwei[X.]hungen zwis[X.]hen abgegebenen Stimmen einerseits und ausgeteilten Stimmzetteln andererseits offenbarten, ohne dass diese erläutert würden.

(3) Na[X.]h dem Maßstab der potentiellen Kausalität bestehe die konkrete Mögli[X.]hkeit, dass si[X.]h die von den [X.]n betroffenen oder unterbliebenen Stimmabgaben auf die Sitzverteilung ausgewirkt hätten. Dies gelte für das [X.] in jedenfalls 19 der angegriffenen 22 Wahlkreise (a) sowie für das in allen Wahlkreisen angegriffene [X.] (b).

(a) ([X.]) Die potentielle Kausalität für das [X.] sei für se[X.]hs Wahlkreise ([X.] 4, [X.] 2, 3, 9, [X.] 6, [X.] 1) von vornherein eindeutig. Hier sei ni[X.]ht nur die Zahl der [X.] größer als die Stimmendifferenz zwis[X.]hen Erst- und Zweitplatziertem. Darüber hinaus übersteige die dokumentierte beziehungsweise anhand dokumentierter Fakten ges[X.]hätzte Zahl der von [X.]n betroffenen Stimmen die Differenz zwis[X.]hen dem Ergebnis des Erst- und Zweitplatzierten.

([X.]) Für 13 der weiteren 16 angegriffenen Wahlkreise sei in Bezug auf die Abgabe der Erststimmen glei[X.]hfalls die potentielle [X.] gegeben. Zwar übers[X.]hritten die in diesen Wahlkreisen identifizierten, von [X.]n betroffenen Stimmen den Abstand zwis[X.]hen Erst- und Zweitplatziertem ni[X.]ht. Ergänzend sei aber die Zahl der Ni[X.]htwähler zu berü[X.]ksi[X.]htigen. In allen 13 Wahlkreisen sei die Anzahl der Ni[X.]htwähler mehr als doppelt so ho[X.]h wie die Differenz zwis[X.]hen Erst- und Zweitplatziertem. Damit bestehe die konkrete Mögli[X.]hkeit einer Beeinflussung der Sitzverteilung dur[X.]h die festgestellten [X.]. Da es ni[X.]ht mögli[X.]h sei, genau zu bestimmen, wie viele Wahlbere[X.]htigte von ihrem Wahlre[X.]ht hätten Gebrau[X.]h ma[X.]hen wollen, habe der [X.] zu ents[X.]heiden, wer die Folgen dieses ni[X.]ht behe[X.]aren Sa[X.]hverhaltsermittlungsdefizits zu tragen habe. Ein verglei[X.]hbarer Fall sei dur[X.]h die Verfassungsgeri[X.]htsbarkeit in [X.] und Ländern bisher ni[X.]ht ents[X.]hieden worden. Na[X.]h Überzeugung des [X.]s genüge die konkrete Mögli[X.]hkeit des Einflusses von [X.]n auf die Sitzverteilung, ohne dass dies mit naturwissens[X.]haftli[X.]her Genauigkeit belegt werden müsse. Im Übrigen ers[X.]heine es für die genannten 13 Wahlkreise wahrs[X.]heinli[X.]h, dass es si[X.]h bei den dokumentierten betroffenen Stimmen nur um einen Bru[X.]hteil der insgesamt von [X.]n tangierten Stimmen handele.

([X.]) Für drei Wahlkreise werde in Bezug auf die Erststimmen die [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h offengelassen. Die Zahl der Ni[X.]htwähler übersteige hier die Stimmendifferenz zwis[X.]hen der erst- und zweitplatzierten Person nur geringfügig.

(b) ([X.]) Au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]se bei der Wahl zum [X.] seien die [X.] mandatsrelevant. Es sei davon auszugehen, dass bereits die dokumentierten [X.] über 20.000 Stimmabgaben potentiell beträfen. [X.] man für die S[X.]hätzung der Stimmen, die von Wahlunterbre[X.]hungen oder [X.] na[X.]h 18 Uhr betroffen seien, eine Wahlzeit von drei Minuten zugrunde, seien sogar mehr als 30.000 Stimmabgaben potentiell tangiert. Dabei werde hinsi[X.]htli[X.]h der "deutli[X.]h vierstelligen" Zahl der auf kopierten Stimmzetteln abgegebenen Stimmen von mindestens 3.000 ausgegangen. In diese Re[X.]hnung ni[X.]ht einbezogen sei, dass eine ni[X.]ht bezifferbare Zahl von Wahlbere[X.]htigten, die erhebli[X.]hen Wartezeiten ausgesetzt gewesen seien, ihre Stimme ni[X.]ht abgegeben habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Zahl von mindestens 20.000 beziehungsweise 30.000 von [X.]n betroffenen Stimmen ni[X.]ht abs[X.]hließend sei.

([X.]) [X.], wie si[X.]h diese Stimmen verteilt hätten, s[X.]hließe die Mögli[X.]hkeit der Sitzbeeinflussung ni[X.]ht aus. Na[X.]h den Angaben unter anderem der [X.]wahlleitung stehe fest, dass bereits knapp 2.000 zusätzli[X.]he Stimmen für die [X.] dieser einen weiteren Sitz im [X.] vers[X.]hafft hätten. Na[X.]h den Bere[X.]hnungen der [X.]wahlleitung hätte das [X.] zudem 148 statt 147 Sitze zugunsten der Fraktion [X.]/[X.], wenn die [X.] knapp 10.000 Stimmen mehr erhalten hätte. Darüber hinaus hätte selbst eine nur dreistellige Anzahl von Stimmen zu Sitzvers[X.]hiebungen zwis[X.]hen vers[X.]hiedenen Bezirkslisten der [X.] führen können.

[X.]) Die [X.] führten im gesamten Wahlgebiet zur Ungültigkeit der Wahlen zum [X.] sowie zu den Bezirksverordnetenversammlungen.

(1) Die Wahlprüfung solle die re[X.]htmäßige Zusammensetzung des [X.] gewährleisten. Lägen ergebnisrelevante [X.] vor, sei die Legitimationsgrundlage des politis[X.]hen Prozesses beeinträ[X.]htigt. Allerdings komme einem gewählten Parlament ein Bestandss[X.]hutz zu. Dem entspre[X.]he das Gebot des geringstmögli[X.]hen Eingriffs. Das Vorliegen von [X.]n führe daher ni[X.]ht automatis[X.]h zur Ungültigkeit der Wahl. Selbst bei mandatsrelevanten Fehlern sei stets zu prüfen, ob das Interesse am Fortbestand des [X.] das [X.] überwiege und/oder ob si[X.]h die mandatsrelevanten Fehler heilen oder dur[X.]h eine bes[X.]hränkte Ungültigerklärung beheben ließen. Die Ents[X.]heidung dürfe also nur so weit gehen, wie es der festgestellte [X.] gebiete. Je tiefer in die Zusammensetzung des [X.] eingegriffen werde, desto s[X.]hwerer müsse der zugrundeliegende [X.] wiegen. Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setze einen [X.] von sol[X.]hem Gewi[X.]ht voraus, dass ein Fortbestand der gewählten Volksvertretung unerträgli[X.]h ers[X.]heine.

(2) Vorliegend überwiege das [X.] das Bestandsinteresse. Die Integrität des Wahlergebnisses sei dur[X.]h die S[X.]hwere der [X.] erhebli[X.]h bes[X.]hädigt. Tausende Wahlbere[X.]htigte hätten ihr Wahlre[X.]ht ni[X.]ht, ni[X.]ht wirksam, nur unter unzumutbaren Bedingungen oder ni[X.]ht unbeeinflusst wahrnehmen können. Die festgestellten [X.] verletzten die Wahlre[X.]htsgrundsätze in [X.]. Demgegenüber müsse das Interesse am Fortbestand des [X.] und der [X.] an der Wahrnehmung ihres Mandats zurü[X.]ktreten. Hierbei sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die [X.] Ausdru[X.]k eines systemis[X.]hen Mangels der Wahlvorbereitung seien. Ents[X.]heidend für das Überwiegen des [X.]s sei, dass infolge der gravierenden und flä[X.]hende[X.]kenden [X.] ein erhebli[X.]her Vertrauensverlust der [X.]er Bürgerinnen und Bürger in [X.] Strukturen drohe.

(3) Dem [X.] könne ni[X.]ht dur[X.]h die Bes[X.]hränkung der Ungültigkeit der Zweitstimme auf einzelne Wahlkreise oder Wahlkreisverbände entspro[X.]hen werden. Zwar unters[X.]heide si[X.]h der Umfang potentiell betroffener Zweitstimmen in den einzelnen Wahlkreisen teilweise erhebli[X.]h. Im Hinbli[X.]k auf die Ermittlung der Sitzverteilung na[X.]h §§ 17 bis 19 [X.] und die Kombination von Bezirks- und [X.]listen könnten die Stimmabgaben bezügli[X.]h der Zweitstimme in den unters[X.]hiedli[X.]hen [X.] aber ni[X.]ht losgelöst voneinander betra[X.]htet werden.

(4) Au[X.]h bezügli[X.]h der Erststimme sei die Wahl im gesamten Wahlgebiet für ungültig zu erklären. Die systemis[X.]hen Fehler bei der Wahlvorbereitung hätten si[X.]h mehr oder weniger im gesamten Wahlgebiet ausgewirkt. Ergebe die Wahlprüfung, dass über den Verfahrensgegenstand hinaus weitere Teile der Wahl von Fehlern betroffen seien, dürfe dies ni[X.]ht unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben. Darüber hinaus sei die Repräsentation des Volkswillens dur[X.]h Wahlen nur gesi[X.]hert, wenn diese den Willen der Wählerinnen und Wähler zu einem bestimmten [X.]punkt a[X.]ildeten. Andernfalls verliere die Wahl ihren Charakter als Integrationsvorgang bei der politis[X.]hen Willensbildung des Volkes. Sei der Umfang der notwendigen [X.] so groß, dass si[X.]h das Wahlergebnis in seiner Gesamtheit ni[X.]ht mehr als einheitli[X.]he Momentaufnahme des Volkswillens darstelle, sei kein mit dem Demokratieprinzip zu vereinbarender Zustand gegeben. Vorliegend seien alle Zweitstimmenmandate, mithin 69 Sitze im [X.], sowie ein substantieller Teil der Erststimmenmandate, das heißt mindestens weitere 19 Sitze, und somit 88 von 147 Sitzen von mandatsrelevanten [X.]n betroffen. Ohne eine vollständige Ungültigerklärung könnten etwa ein Viertel der Wahlbere[X.]htigten Erst- und Zweitstimme, drei Viertel hingegen nur die Zweitstimme erneut abgeben. Dies führte zu einer unangemessen großen Gestaltungsma[X.]ht einer Minderheit.

(5) Die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen seien wegen des Koppelungsgebots ebenfalls für ungültig zu erklären. Gemäß Art. 70 Abs. 1 Satz 1 [X.] würden die Bezirksverordnetenversammlungen in allgemeiner, glei[X.]her, geheimer und direkter Wahl zur glei[X.]hen [X.] wie das [X.] gewählt. Die Koppelung trage dem Wesen der Einheitsgemeinde Re[X.]hnung, wie sie in Art. 1 Abs. 1 [X.] vorgesehen sei. Für eine Koppelung spre[X.]he ferner die Funktion der Bezirksverordnetenversammlungen. Diese seien keine Organe der Legislative, sondern der Exekutive.

[X.]) Die [X.]in des [X.]s Lembke hat ihre abwei[X.]hende Meinung gesondert dargelegt. Sie könne der Mehrheit des [X.] bezogen auf die Anwendung der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Maßstäbe bei der Feststellung der [X.] der [X.] ([X.]) sowie bei der Begründung der Ungültigerklärung der Wahl im gesamten Wahlgebiet ([X.]) ni[X.]ht folgen.

[X.]) (1) Die festgestellten [X.] seien bezügli[X.]h der Erststimmen nur in se[X.]hs Wahlkreisen mandatsrelevant. Soweit [X.] festgestellt seien, dürfe si[X.]h ihr Einfluss auf die Sitzverteilung im Parlament ni[X.]ht in einer theoretis[X.]hen Mögli[X.]hkeit ers[X.]höpfen, um deren [X.] zu bejahen. Demgemäß sei die [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] nur für die Wahlkreise gegeben, in denen der Abstand zwis[X.]hen erst- und zweitplatzierter Person niedriger sei als die Anzahl der von den festgestellten [X.]n betroffenen Erststimmen.

(2) Soweit die [X.]mehrheit die [X.] von [X.]n au[X.]h in weiteren 13 angegriffenen Wahlkreisen bejahe, überdehne sie den Grundsatz der potentiellen Kausalität erhebli[X.]h. Die Annahme, dass alle von festgestellten [X.]n betroffenen (potentiellen) [X.] der zweitplatzierten Person zugutegekommen wären, wi[X.]pre[X.]he der allgemeinen Lebenserfahrung und sei vom [X.] bislang eher strenger gesehen worden. Wenn aber selbst bei Zugrundelegung dieser Hypothese eine Beeinflussung der Sitzverteilung ausges[X.]hlossen sei, seien die festgestellten [X.] ni[X.]ht mandatsrelevant. Auf die Anzahl der [X.] als sol[X.]he komme es demgegenüber ni[X.]ht an.

Dabei sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die systemis[X.]h mangelhafte Vorbereitung der Wahl für si[X.]h genommen keinen [X.] darstelle. Soweit sie si[X.]h bei der Dur[X.]hführung der Wahl ausgewirkt habe, seien diese Auswirkungen eigenständig auf ihre [X.] zu überprüfen.

In 13 Wahlkreisen begründe die [X.]mehrheit die [X.], indem sie die Stimmenabstände zwis[X.]hen erst- und zweitplatzierter Person, die na[X.]h Anre[X.]hnung der von festgestellten [X.]n betroffenen Stimmen verblieben, unter Rü[X.]kgriff auf "weitere, unbezifferbare [X.]" überbrü[X.]ke. Die ni[X.]ht unerhebli[X.]hen S[X.]hwierigkeiten bei der Bezifferung der betroffenen Stimmabgaben legitimierten aber ni[X.]ht den S[X.]hluss, festgestellte oder gar nur vermutete Wartezeiten könnten si[X.]h auf eine mandatsrelevante Anzahl von [X.] zwis[X.]hen einigen Hundert bis zu knapp 3.000 ausgewirkt haben.

[X.]) Es sei ni[X.]ht hinrei[X.]hend geprüft worden, ob die Ungültigerklärung der Wahl im gesamten Wahlgebiet dem Gebot des geringstmögli[X.]hen Eingriffs entspre[X.]he. Grundsätzli[X.]h sei die Ungültigerklärung auf die Wahlkreise zu bes[X.]hränken, in denen die [X.] festgestellt worden sei ([X.]) oder in denen si[X.]h die mangelhafte Vorbereitung der Wahl tatsä[X.]hli[X.]h relevant ausgewirkt habe (Zweitstimmenabgabe).

(1) Da bezügli[X.]h der (potentiellen) [X.] nur in se[X.]hs Wahlkreisen [X.] vorliege, sei die Verteilung von 72 der 147 Sitze im [X.] aufgrund der [X.] ni[X.]ht zu beanstanden.

(2) Bezügli[X.]h der 69 dur[X.]h [X.] verteilten Sitze könnten si[X.]h die ermittelten 20.724 von [X.]n betroffenen (potentiellen) [X.] nur auf die Verteilung von maximal drei bis vier Mandaten ausgewirkt haben. Es lasse si[X.]h dabei aber ni[X.]ht ermitteln, wel[X.]he Sitze dies seien. Die notwendige Bes[X.]hränkung auf den geringstmögli[X.]hen Eingriff könne hier nur territorial erfolgen. Auf Grundlage der im Rahmen der Amtsermittlung gewonnenen Erkenntnisse sei feststellbar, dass si[X.]h die systemis[X.]hen Wahlvorbereitungsmängel bei der Dur[X.]hführung der Wahl im Wesentli[X.]hen in den [X.] [X.], [X.] und [X.] ausgewirkt hätten. In anderen [X.] sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass es bezügli[X.]h der Zweitstimmenabgabe überhaupt zu Fehlern gekommen sei, die über das normale Fehlerrisiko bei Wahlen hinausgingen.

(3) Die si[X.]h demgemäß ergebende Zahl von se[X.]hs plus maximal drei bis vier Sitzen im [X.], die in mandatsrelevanter Weise von [X.]n betroffen seien, spre[X.]he für eine bes[X.]hränkte Ungültigerklärung. Das Vorgehen der [X.]mehrheit übers[X.]hreite die dem [X.] im [X.] von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen. Die Ents[X.]heidung für eine Ungültigerklärung der Wahl im gesamten Wahlgebiet bedürfe einer über die unerwüns[X.]hten Effekte von ([X.] hinausgehenden Begründung. In der verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung sei bislang ni[X.]ht ents[X.]hieden, wie eine Ungültigerklärung für das gesamte Wahlgebiet als geringstmögli[X.]her Eingriff begründet werden könne, wenn die festgestellten [X.] si[X.]h nur in einigen Teilen des [X.] und nur auf einige [X.]sitze ausgewirkt hätten. Vor diesem Hintergrund hätte der [X.] in seiner Begründung die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Maßstäbe hierfür entwi[X.]keln und darlegen müssen. Daran fehle es.

1. Mit S[X.]hriftsatz vom 15. Dezember 2022 haben die Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer Verfassungsbes[X.]hwerde gegen das Urteil des [X.]s erhoben und zuglei[X.]h einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. In der Hauptsa[X.]he beantragen sie, festzustellen, dass die angegriffene Ents[X.]heidung sie in ihren Grundre[X.]hten aus Art. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.], Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 3 [X.], Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.], Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 3 [X.] sowie Art. 103 Abs. 1 [X.] verletzt; das Urteil sei aufzuheben und die Sa[X.]he an den [X.] des [X.] [X.] zurü[X.]kzuverweisen (a). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist darauf geri[X.]htet, erstens die Wirkung der Ungültigerklärung der Wahlen zum [X.] und zu den Bezirksverordnetenversammlungen einstweilen für die Dauer des Verfassungsbes[X.]hwerdeverfahrens auszusetzen und zweitens die 90-Tage-Frist des § 21 Abs. 3 Satz 1 [X.] mit dem Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung neu beginnen zu lassen, sofern die einstweilige Anordnung ni[X.]ht außer [X.] tritt, weil das [X.] in der Hauptsa[X.]he ents[X.]heidet, dass das angegriffene Urteil aufgehoben wird. Hilfsweise beantragen die Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer den Erlass einer in das Ermessen des [X.]s gestellten Anordnung, die geeignet ist, das mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgte [X.] zu verwirkli[X.]hen, die Dur[X.]hführung der [X.] am 12. Februar 2023 bis zur Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he auszusetzen, sowie den Erlass einer ebenfalls in das Ermessen des [X.]s gestellten anderweitigen Anordnung, die si[X.]herstellt, dass na[X.]h einem Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung, das ni[X.]ht dur[X.]h einen Erfolg der Hauptsa[X.]he begründet ist, die bei der Dur[X.]hführung der [X.] zu bea[X.]htenden gesetzli[X.]hen Fristen eingehalten werden können (b).

a) Die Verfassungsbes[X.]hwerde sei zulässig und begründet.

[X.]) Ihrer Zulässigkeit stehe insbesondere die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s zur Trennung der Verfassungsräume von [X.] und Ländern ni[X.]ht entgegen.

(1) Soweit das [X.] ents[X.]hieden habe ([X.] 96, 231), dass die Rüge einer Verletzung von grundre[X.]htsglei[X.]hen Gewährleistungen ni[X.]ht mit der Verfassungsbes[X.]hwerde zum [X.] geltend gema[X.]ht werden könne, wenn sie si[X.]h auf ein Verfahren beziehe, in dem eine landesverfassungsre[X.]htli[X.]he Streitigkeit dur[X.]h das [X.]verfassungsgeri[X.]ht in der Sa[X.]he abs[X.]hließend ents[X.]hieden worden sei, habe dem eine Streitigkeit zwis[X.]hen Beteiligten des [X.] eines [X.] zugrunde gelegen. Darum gehe es vorliegend ni[X.]ht. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s handele es si[X.]h bei dem [X.] s[X.]hon ni[X.]ht um eine öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Streitigkeit im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 [X.]. Au[X.]h habe der [X.] in der Sa[X.]he ni[X.]ht abs[X.]hließend über subjektive Re[X.]hte ents[X.]hieden. Das Urteil sei in einem objektiven [X.] ergangen.

(2) Der Zulässigkeit der Verfassungsbes[X.]hwerde stehe au[X.]h ni[X.]ht die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s zur fehlenden Rügefähigkeit der [X.] gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Wege der Verfassungsbes[X.]hwerde zum [X.] ([X.] 99, 1) entgegen. Die Bes[X.]hwerdeführer rügten ni[X.]ht die Verletzung der [X.] gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.], sondern eine Verletzung der grundre[X.]htsglei[X.]hen Verfahrensre[X.]hte der am Ausgangsverfahren beteiligten Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer sowie des aus der Mens[X.]henwürde abgeleiteten Anspru[X.]hs auf Demokratie.

Jedenfalls seien die Voraussetzungen der genannten Re[X.]htspre[X.]hung zur Unzulässigkeit von [X.] wegen Verletzungen des subjektiven Wahlre[X.]hts bei [X.] ni[X.]ht erfüllt. Das [X.] in [X.] sei ein rein objektives Verfahren und gewähre keinen subjektiven S[X.]hutz des Wahlre[X.]hts. Aufgrund seiner einstufigen Ausgestaltung sei jedenfalls effektiver Re[X.]htss[X.]hutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 [X.] ni[X.]ht gewährleistet. Ferner habe das Land [X.] bestimmt, dass in seinem Verfassungsraum der [X.] ni[X.]ht allein und ni[X.]ht abs[X.]hließend subjektiven Re[X.]htss[X.]hutz gewähre. Gemäß Art. 84 Abs. 2 Nr. 5 [X.] ents[X.]heide er über [X.] nur, soweit ni[X.]ht Verfassungsbes[X.]hwerde zum [X.] erhoben werde.

(3) (a) Die Figur der "getrennten Verfassungsräume" werde undifferenziert und unzutreffend verwendet. Die [X.]verfassungsgeri[X.]hte seien Hüter ihrer jeweiligen [X.]verfassung. Sie seien aber ni[X.]ht befugt, si[X.]h über die elementaren Bestandteile des grundgesetzli[X.]hen Demokratiegebots hinwegzusetzen. Dementspre[X.]hend habe si[X.]h das [X.] mit Bli[X.]k auf die Rüge einer Verletzung der [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h eine Überprüfung im Wege der abstrakten und konkreten Normenkontrolle vorbehalten. Au[X.]h wenn Prüfungsmaßstab der [X.]verfassungsgeri[X.]hte in der Regel auss[X.]hließli[X.]h die [X.]verfassung sei, entbinde sie dies ni[X.]ht davon, angesi[X.]hts der materiellen Grenzen der Verfassungsautonomie der Länder das Grundgesetz auszulegen. Entspre[X.]hend sehe das Grundgesetz in diesen Fällen gemäß Art. 100 Abs. 3 [X.] eine Vorlagepfli[X.]ht vor, gegen die der [X.] verstoßen habe.

(b) Zudem gelte na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s der Vorbehalt der Homogenität gemäß Art. 28 Abs. 1 [X.]. Eine Prüfung der [X.] dur[X.]h das [X.] finde nur so lange ni[X.]ht statt, wie die Länder bei der Einri[X.]htung ihrer hiermit befassten [X.]verfassungsgeri[X.]hte die Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 [X.] bea[X.]htet hätten. Dazu gehöre, dass sie ihre Geri[X.]hte mit [X.]n besetzten, die im Sinne des Art. 97 Abs. 1 [X.] unabhängig seien, und sie der Bindung an die Prinzipien re[X.]htsst[X.]tli[X.]her Verfahren unterwürfen. Vorliegend sei bereits zweifelhaft, ob die Einri[X.]htung eines auss[X.]hließli[X.]h ehrenamtli[X.]h besetzten [X.]s den Anforderungen des [X.] genüge. Hinzu komme, dass die Amtszeit von zwei Dritteln der [X.]innen und [X.] zum [X.]punkt der angegriffenen Ents[X.]heidung um mehr als 15 Monate übers[X.]hritten gewesen sei.

([X.]) Außerdem seien im konkreten Fall die Verfassungsräume des [X.]es und des [X.] [X.] hinsi[X.]htli[X.]h des Verfahrensgegenstands vers[X.]hränkt. Es gehe um ein einheitli[X.]hes Wahlges[X.]hehen. Zudem gälten im [X.] mit Bli[X.]k auf die Anforderungen, die das [X.] aus dem Demokratiegebot hergeleitet habe, identis[X.]he verfassungsre[X.]htli[X.]he Maßstäbe.

(d) Die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] des [X.]s zu den getrennten Verfassungsräumen sei jedenfalls zu überdenken. Das [X.] habe si[X.]h aus der Überprüfung der Wahlprüfungsents[X.]heidungen der Länder im Wege der Verfassungsbes[X.]hwerde unter der Annahme zurü[X.]kgezogen, dass ein äquivalenter Re[X.]htss[X.]hutz auf [X.]ebene bestehe. Diese Annahme sei mit Bli[X.]k auf das [X.] in [X.] ni[X.]ht gere[X.]htfertigt. Erstens sei das Verfahren dem [X.] übertragen, der ni[X.]ht aus hauptberufli[X.]hen [X.]n bestehe. Zweitens führe das einstufige Verfahren dazu, dass der [X.] als erste und letzte ([X.] agiere. Drittens sei die [X.] [X.] ein rein objektives Verfahren.

[X.]) Die Verfassungsbes[X.]hwerde sei au[X.]h begründet.

(1) Die Ents[X.]heidung des [X.]s habe die Grenzen ri[X.]hterli[X.]her Re[X.]htsfortbildung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] übers[X.]hritten, indem sie ohne gesetzli[X.]he Rü[X.]kbindung neue Regelungen für die Wahlvorbereitung ges[X.]haffen habe. Eine gesetzli[X.]he Regelung, die der [X.]wahlleitung die Pfli[X.]ht auferlege, den Bedarf an Wahlkabinen, Wahllokalen und Stimmzetteln zu prognostizieren, existiere ni[X.]ht. Vielmehr stehe der [X.]wahlleitung und den Bezirkswahlämtern bei der Vorbereitung der Wahlen ein organisatoris[X.]her Spielraum zu. Dieser sei vorliegend ni[X.]ht übers[X.]hritten.

(2) Daneben habe der [X.] in mehrfa[X.]her Weise das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 [X.] verletzt.

(a) Er habe bei der Prüfung der Frage, ob eine Wahlhandlung na[X.]h 18 Uhr einen [X.] darstelle, die eins[X.]hlägige Norm des § 60 Satz 2 [X.] außer [X.] gelassen und stattdessen auf § 54 [X.] abgestellt, den er zudem willkürli[X.]h ausgelegt habe. Sinn und Zwe[X.]k der Norm, die am Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl orientiert sei, würden dur[X.]h die Auslegung des [X.]s konterkariert. Ihre Missdeutung ergebe si[X.]h au[X.]h daraus, dass er eine wahlkreis- und ni[X.]ht eine wahllokalbezogene Betra[X.]htung angestellt habe.

(b) Die tatsä[X.]hli[X.]hen Erwägungen zum Vorliegen von [X.]n seien willkürli[X.]h. [X.] führe der Geri[X.]htshof aus, dass eine Quote von 40 % [X.] nur dadur[X.]h habe errei[X.]ht werden können, dass am Wahltag in vielen Wahllokalen die Anzahl der Wahlkabinen erhöht und na[X.]h 18 Uhr weiter gewählt worden sei. Bei der Annahme, ohne die [X.] hätten weitaus mehr als 40 % Präsenzwähler an der Wahl teilgenommen, ergebe si[X.]h eine Wahlbeteiligung von über 87 %. Dies sei fernab der Lebenswirkli[X.]hkeit. Die paus[X.]hale Annahme, die Fortdauer der Wahlhandlung na[X.]h 18 Uhr beruhe auf systemis[X.]hen Mängeln der Wahlvorbereitung, sei ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar. Allein sa[X.]hgere[X.]ht sei es, auf die einzelnen Wahllokale abzustellen. Bei einer Öffnung der Wahllokale von ledigli[X.]h ein bis zwei Minuten über 18 Uhr hinaus sei eine Beeinträ[X.]htigung der Freiheit der Wahl ausges[X.]hlossen.

Das Abstellen auf bloß vermutete [X.] gehe fehl. [X.] müssten konkret na[X.]hgewiesen werden. Daher sei die erre[X.]hnete Anzahl potentiell betroffener Stimmen dur[X.]h Unterbre[X.]hungen der Wahl einerseits und ihre Fortdauer na[X.]h 18 Uhr andererseits ni[X.]ht akzeptabel. Die Bezifferung beider [X.] führe jedenfalls zu einer Doppelzählung potentiell betroffener Stimmen. Dies gelte au[X.]h, soweit der [X.] Wartezeiten als separate [X.] erfasse. Dass die Erwägungen des [X.]s zur Quantifizierung der [X.] lebensfremd seien, zeige der Bli[X.]k auf die Wahlbeteiligung. Diese habe mit 75,4 % einmalig ho[X.]h gelegen.

Zudem habe der [X.] den zulässigen Prüfungsumfang übers[X.]hritten, indem er das gesamte Wahlges[X.]hehen zum Prüfungsgegenstand gema[X.]ht habe. Willkürli[X.]h sei s[X.]hließli[X.]h die Ungültigerklärung der Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen. Insofern seien s[X.]hon keine [X.] geltend gema[X.]ht oder festgestellt worden.

(3) (a) Das angegriffene Urteil verletze die am Ausgangsverfahren beteiligten Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer in ihrem Re[X.]ht auf den gesetzli[X.]hen [X.], weil der [X.] seiner Vorlagepfli[X.]ht aus Art. 100 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht na[X.]hgekommen sei.

Der [X.] hätte bei seiner Ents[X.]heidung als Vorfrage das Grundgesetz in Form von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] auslegen beziehungsweise seine Auslegung der [X.]verfassung daraufhin überprüfen müssen, ob sie mit dem Grundgesetz sowie mit der hierzu ergangenen verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung übereinstimme. Bei einer Abwei[X.]hung hätte es einer Vorlage an das [X.] na[X.]h Art. 100 Abs. 3 [X.] bedurft. Dem werde die angegriffene Ents[X.]heidung in mehrfa[X.]her Hinsi[X.]ht ni[X.]ht gere[X.]ht.

So wei[X.]he der [X.] von dem Grundsatz ab, dass die vorläufige Bekanntgabe des Wahlergebnisses keine Beeinträ[X.]htigung der Freiheit der Wahl darstelle. Ebenso lasse er die Gebote vollumfängli[X.]her Sa[X.]haufklärung und des konkreten Na[X.]hweises von [X.]n außer Betra[X.]ht, die der Annahme einer Art Beweis des ersten Ans[X.]heins im [X.] entgegenstünden. Die bloße Vermutung von [X.]n und der Verzi[X.]ht des [X.]s auf weitere Maßnahmen der Tatsa[X.]henaufklärung seien damit ni[X.]ht vereinbar. Des Weiteren missa[X.]hte der [X.] die vom [X.] entwi[X.]kelten Maßstäbe zur [X.]. Er wende si[X.]h dur[X.]hweg gegen den Bestandss[X.]hutz des [X.] und den Grundsatz, dass der Wahleinspru[X.]h bei fehlender Aufklärbarkeit von [X.]n oder deren [X.] keinen Erfolg haben könne. Au[X.]h ließen die Ausführungen zur [X.] den erforderli[X.]hen Abglei[X.]h mit der allgemeinen Lebenserfahrung vermissen. Dies gelte etwa, wenn von der Anzahl der Ni[X.]htwähler auf die Zahl fehlerhafter Stimmen ges[X.]hlossen werde oder wenn au[X.]h abwegige [X.] für mögli[X.]h gehalten würden. Die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s gebe zudem ni[X.]hts für den Maßstab des [X.]s her, wona[X.]h die Anforderungen an eine mögli[X.]he Beeinflussung der Sitzverteilung umso geringer seien, je s[X.]hwerwiegender der [X.] das Demokratieprinzip beeinträ[X.]htige. S[X.]hließli[X.]h missa[X.]hte der [X.] auf der Re[X.]htsfolgenseite evident das Gebot des geringstmögli[X.]hen Eingriffs. Dana[X.]h komme es für den Umfang einer mögli[X.]hen Wahlwiederholung darauf an, inwieweit si[X.]h eindeutig festgestellte [X.] mandatsrelevant ausgewirkt hätten. Im [X.] genieße na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s das Bestandsinteresse Vorrang gegenüber dem [X.]. Dies lasse der [X.] bei der Anordnung einer vollständigen [X.] außer Betra[X.]ht.

(b) Das Re[X.]ht auf den gesetzli[X.]hen [X.] gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] sei au[X.]h deshalb evident verletzt, weil zwei Drittel der [X.]innen und [X.] im Ents[X.]heidungszeitpunkt ihre Amtszeit um mehr als 15 Monate übers[X.]hritten hätten. Am [X.] wirkten ehrenamtli[X.]he ni[X.]ht neben hauptberufli[X.]hen [X.]n mit; er bestehe vielmehr auss[X.]hließli[X.]h aus ehrenamtli[X.]hen [X.]n. In diesem Fall sei aufgrund der Übers[X.]hreitung der Amtszeit von einem Entzug des gesetzli[X.]hen [X.]s auszugehen.

(4) Dass der [X.] die Wahl des [X.] und der Bezirksverordnetenversammlungen insgesamt für ungültig erklärt habe, verletze die Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer zudem in ihrem Re[X.]ht auf Demokratie aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [X.]. Das dur[X.]h Art. 1 [X.] ges[X.]hützte Re[X.]ht auf Demokratie beinhalte, dass ein gewähltes Parlament größtmögli[X.]hen Bestandss[X.]hutz genieße. Darüber habe si[X.]h der [X.] hinweggesetzt und auf diese Weise die Stimmen derjenigen Wählerinnen und Wähler verletzt, die diese wirksam abgegeben hätten.

(5) Die im Verfahren vor dem [X.] beteiligten Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer seien s[X.]hließli[X.]h in ihrem Anspru[X.]h auf re[X.]htli[X.]hes Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 [X.] verletzt. Der [X.] habe sie ni[X.]ht hinrei[X.]hend über das [X.] informiert und sei den Beteiligten in der mündli[X.]hen Verhandlung ni[X.]ht aufnahmebereit und unvoreingenommen begegnet.

b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei ebenfalls zulässig und begründet.

[X.]) Seiner Zulässigkeit stehe insbesondere ni[X.]ht die Vorwegnahme der Hauptsa[X.]he entgegen. Die Bes[X.]hwerdeführer begehrten in der Hauptsa[X.]he die Aufhebung des angegriffenen Urteils. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei demgegenüber auf die vorläufige Aussetzung der "Wirksamkeit" des Urteils geri[X.]htet.

[X.]) Die in der Hauptsa[X.]he erhobene Verfassungsbes[X.]hwerde sei weder unzulässig no[X.]h offensi[X.]htli[X.]h unbegründet. Die Folgenabwägung ergebe, dass die Na[X.]hteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung ni[X.]ht erginge, das Hauptsa[X.]heverfahren aber Erfolg hätte, gegenüber den Na[X.]hteilen überwögen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, si[X.]h das Hauptsa[X.]heverfahren aber als unbegründet erwiese. Dies folge insbesondere daraus, dass bei [X.] der einstweiligen Anordnung sowie späterem Erfolg der Hauptsa[X.]he eine Situation drohte, in der si[X.]h zwei Parlamente gegenüberstünden, die si[X.]h jeweils als re[X.]htsgültig gewählt era[X.]hten könnten. Die Aufhebung des Urteils hätte zur Folge, dass die bei der Wahl am 26. September 2021 Gewählten ihre Sitze ni[X.]ht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 3 [X.] in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Nr. 7 [X.] verloren hätten. Zuglei[X.]h führte der Erfolg der Verfassungsbes[X.]hwerde ni[X.]ht dazu, dass die Re[X.]htswirkungen der [X.] vom 12. Februar 2023 entfielen. Die drohende Existenz zweier miteinander konkurrierender Parlamente hätte das Potential, eine ernsthafte Verfassungskrise in [X.] auszulösen. Demgegenüber wögen die Folgen bei Erlass der einstweiligen Anordnung und späterer Erfolglosigkeit der Hauptsa[X.]he weniger s[X.]hwer. In diesem Fall fände die [X.] später als vorgesehen statt, sodass das mit dem Makel der Ungültigkeit der Wahl behaftete [X.] seine Tätigkeit für diesen [X.]raum fortsetzte. Die Verzögerung fiele aber ni[X.]ht ents[X.]heidend ins Gewi[X.]ht. Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 [X.] finde eine [X.] ledigli[X.]h dann ni[X.]ht mehr statt, wenn feststehe, dass innerhalb von se[X.]hs Monaten eine Neuwahl zum [X.] stattfinden müsse. Dies sei erst im Frühjahr 2026 der Fall.

[X.]) Die Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer haben angeregt zu prüfen, ob der [X.] gemäß § 19 Abs. 1 [X.] abzulehnen ist. Sein Interview in einem Pod[X.]ast der Frankfurter Allgemeinen [X.]ung vom 5. Oktober 2022, in dem er si[X.]h zu dem Wahlges[X.]hehen in [X.] geäußert habe, habe bei ihnen eine Besorgnis der Befangenheit begründet.

2. Der Senat hat dem [X.], den im [X.] von [X.] vertretenen Fraktionen und [X.]en, den in den Bezirksverordnetenversammlungen vertretenen [X.]en, die ni[X.]ht im [X.] vertreten sind, der Regierenden Bürgermeisterin von [X.], der [X.], der [X.], dem [X.]wahlleiter für [X.] sowie über den Präsidenten des [X.] von [X.] dessen Mitgliedern und über die Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlungen deren Mitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Eine Ents[X.]heidung über die Befangenheit des [X.]s Müller ist ni[X.]ht veranlasst. Voraussetzung einer sol[X.]hen Ents[X.]heidung ist, dass ein [X.] des [X.]s wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird oder si[X.]h selbst für befangen erklärt, § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 [X.]. Außerhalb dieser ausdrü[X.]kli[X.]h normierten Ausnahmen ist für eine Ents[X.]heidung über die Besorgnis der Befangenheit eines [X.]s kein Raum (vgl. [X.] 46, 34 <37 ff.>). Vorliegend fehlt es an einem entspre[X.]henden Antrag der anwaltli[X.]h vertretenen Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer. Sie bes[X.]hränken si[X.]h darauf, eine Ents[X.]heidung na[X.]h § 19 Abs. 1 [X.] anzuregen. Mit Bli[X.]k darauf, dass die Befangenheit als Ausnahme von der gesetzli[X.]h vorausgesetzten ri[X.]hterli[X.]hen Unbefangenheit in der Weise regelungsbedürftig ist, dass die genauen Umstände und die Rei[X.]hweite der Ausnahme ausdrü[X.]kli[X.]h normiert sein müssen (vgl. [X.] 46, 34 <39>), kann eine sol[X.]he Anregung einem Antrag im Sinne von § 19 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht glei[X.]hgestellt werden. Vielmehr fehlt es in diesem Fall an einem relevanten Ablehnungsantrag (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2022, § 19 Rn. 35). Au[X.]h eine Ents[X.]heidung gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 [X.] kommt ni[X.]ht in Betra[X.]ht, da [X.] si[X.]h ni[X.]ht selbst für befangen erklärt hat.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Dem steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsa[X.]he ni[X.]ht entgegen.

Dur[X.]h eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsa[X.]he grundsätzli[X.]h ni[X.]ht vorweggenommen werden (vgl. [X.] 34, 160 <162>; 46, 160 <163 f.>; 67, 149 <151>; 147, 39 <46 f. Rn. 11>; 152, 63 <65 Rn. 5> - Einstweilige Anordnung [X.]; stRspr), denn sie soll einen Zustand ledigli[X.]h vorläufig regeln (vgl. [X.] 8, 42 <46>; 15, 219 <221>; 147, 39 <47 Rn. 11>; 152, 63 <66 Rn. 5>).

Unzulässig ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung daher regelmäßig dann, wenn es dem Antragsteller um eine eilige Ents[X.]heidung über die Hauptsa[X.]he und ni[X.]ht nur um eine vorläufige Regelung geht (vgl. [X.] 147, 39 <47 Rn. 11>; 152, 63 <66 Rn. 5>). Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsa[X.]he ist anzunehmen, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das [X.] in der Hauptsa[X.]he, wenn ni[X.]ht de[X.]kungsglei[X.]h, so do[X.]h zumindest verglei[X.]hbar sind, wenn also die stattgebende einstweilige Anordnung im [X.]punkt ihres Erlasses einen Zustand in tatsä[X.]hli[X.]her oder re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht zu verwirkli[X.]hen erlaubt, der erst dur[X.]h die spätere Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he hergestellt werden soll (vgl. [X.] 147, 39 <47 Rn. 12>; 152, 63 <66 Rn. 6>). Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he mögli[X.]herweise zu spät käme und dem Antragsteller wegen des Eintritts vollendeter Tatsa[X.]hen bei [X.] der einstweiligen Anordnung ausrei[X.]hender Re[X.]htss[X.]hutz ni[X.]ht mehr gewährt werden könnte (vgl. [X.] 147, 39 <47 Rn. 11>; 152, 63 <66 Rn. 5>).

Na[X.]h diesen Maßgaben führte der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ni[X.]ht zu einer Vorwegnahme der Hauptsa[X.]he. Die Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer begehren mit der Verfassungsbes[X.]hwerde die Aufhebung des angegriffenen Urteils des [X.]s und die Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an diesen zur erneuten Ents[X.]heidung. Letztli[X.]h erstreben sie auf diesem Wege die endgültige Verhinderung einer [X.]. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist demgegenüber auf die vorübergehende Aussetzung der Wirkung der im Urteil des [X.]s ausgespro[X.]henen Ungültigerklärung der Wahlen vom 26. September 2021 und damit ledigli[X.]h auf die Ni[X.]htdur[X.]hführung der [X.] am 12. Februar 2023 geri[X.]htet. Mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung errei[X.]hten die Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer ihr mit der Hauptsa[X.]he verfolgtes [X.] ni[X.]ht. Der Erlass der einstweiligen Anordnung s[X.]hlösse ni[X.]ht aus, dass eine vollständige [X.] zu einem späteren [X.]punkt dur[X.]hgeführt werden könnte.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedo[X.]h unbegründet.

Na[X.]h § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand dur[X.]h einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr s[X.]hwerer Na[X.]hteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wi[X.]htigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.] erfüllt sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. [X.] 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 132, 195 <232 Rn. 86>). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzli[X.]h außer Betra[X.]ht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsa[X.]he begehrte Feststellung oder der in der Hauptsa[X.]he gestellte Antrag erwiese si[X.]h von vornherein als unzulässig oder offensi[X.]htli[X.]h unbegründet (vgl. [X.] 89, 38 <43 f.>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; 154, 1 <10 Rn. 25> - Abwahl des Vorsitzenden des Re[X.]htsauss[X.]husses - [X.]; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsa[X.]heverfahrens muss das [X.] die Folgen abwägen, die einträten, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung ni[X.]ht erginge, der Antrag in der Hauptsa[X.]he aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsa[X.]he aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. [X.] 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 126, 158 <168>; 129, 284 <298>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; 154, 1 <10 Rn. 25>; stRspr).

Hierna[X.]h ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Erfolg zu versagen. Ihm steht entgegen, dass der Antrag in der Hauptsa[X.]he unzulässig ist. Die erhobene Verfassungsbes[X.]hwerde ist ni[X.]ht statthaft, weil bei Wahlen im Verfassungsraum eines [X.] der subjektive Wahlre[X.]htss[X.]hutz grundsätzli[X.]h dur[X.]h das jeweilige Land allein und abs[X.]hließend gewährt wird (1.). Dies steht der Geltendma[X.]hung einer Verletzung von Grundre[X.]hten und grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hten au[X.]h jenseits der [X.] des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Wege der Verfassungsbes[X.]hwerde zum [X.] entgegen (2.). Davon ist jedenfalls auszugehen, solange die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern und insbesondere die Regelung und Tätigkeit ihrer mit Aufgaben des [X.] betrauten Verfassungsgeri[X.]htsbarkeit den Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 [X.] genügen (3.). Insoweit bestehen vorliegend keine Bedenken (4.). Im konkreten Fall kann offenbleiben, ob die grundsätzli[X.]h alleinige und abs[X.]hließende Zuständigkeit der Länder für den S[X.]hutz des subjektiven Wahlre[X.]hts au[X.]h der Geltendma[X.]hung einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 [X.] entgegenstünde (5.).

1. Bei Wahlen in den Ländern ist für eine Verfassungsbes[X.]hwerde, die auf die Verletzung der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] garantierten [X.] gestützt wird, regelmäßig kein Raum. Der [X.] des [X.]s hat mit Bes[X.]hluss vom 16. Juli 1998 ([X.] 99, 1) ents[X.]hieden, dass die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, glei[X.]hen und geheimen Wahl bei Wahlen zu den Volksvertretungen in den Ländern vom Grundgesetz ni[X.]ht subjektivre[X.]htli[X.]h gewährleistet sind (a) und im Anwendungsberei[X.]h der Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] au[X.]h ein Rü[X.]kgriff auf den allgemeinen Glei[X.]hheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] auss[X.]heidet (b). Dies trägt der Eigenständigkeit der Verfassungsräume von [X.] und Ländern Re[X.]hnung ([X.]). Die Länder gewährleisten demna[X.]h den subjektiven S[X.]hutz bei politis[X.]hen Wahlen in ihrem Verfassungsraum grundsätzli[X.]h allein und abs[X.]hließend (d).

a) Das Grundgesetz hat die Anforderungen, die an [X.] Wahlen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu stellen sind, für den Verfassungsraum des [X.]es in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] und für den Verfassungsraum der Länder in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] geregelt. In beiden Fällen gilt das objektivre[X.]htli[X.]he Gebot allgemeiner, unmittelbarer, freier, glei[X.]her und geheimer Wahlen. Während aber bei [X.]en die Verletzung aller fünf [X.] gerügt werden kann (Art. 41 Abs. 2 [X.], § 48 [X.] in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] sowie Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 90 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.]; vgl. dazu [X.]/S[X.]hemmel, NVwZ 2020, S. 1318 <1319 f.>), fehlt eine verglei[X.]hbare Gewährleistung, wenn es um die Dur[X.]hsetzung dieser Grundsätze bei Wahlen und Abstimmungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf [X.] der Länder geht. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfasst na[X.]h seinem eindeutigen Wortlaut nur die Wahlen zum [X.]. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] verlangt zwar, dass die [X.] au[X.]h bei politis[X.]hen Wahlen in den Ländern gelten. Dem Einzelnen vermittelt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] jedo[X.]h keine mit der Verfassungsbes[X.]hwerde rügefähige subjektive Re[X.]htsposition. Das objektivre[X.]htli[X.]he Verfassungsgebot des Art. 28 Abs. 1 [X.] kann au[X.]h ni[X.]ht über die in Art. 2 Abs. 1 [X.] verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit als subjektives Re[X.]ht eingefordert werden (vgl. [X.] 99, 1 <7 f.> m.w.[X.]).

b) Ebenso wenig kann der Bürger bei Wahlen zu den Volksvertretungen in den Ländern die [X.] über Art. 3 Abs. 1 [X.] mit der Verfassungsbes[X.]hwerde zum [X.] einfordern. In der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ist mittlerweile geklärt, dass im Berei[X.]h der speziellen wahlre[X.]htli[X.]hen Glei[X.]hheitssätze der Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] für einen Rü[X.]kgriff auf den allgemeinen Glei[X.]hheitssatz kein Raum ist (vgl. [X.] 99, 1 <8 ff.> m.w.[X.]). Gründe für eine Abwei[X.]hung von dieser Re[X.]htspre[X.]hung sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

[X.]) Dass das Re[X.]ht, die Bea[X.]htung der [X.] im Wege der Verfassungsbes[X.]hwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.] geltend zu ma[X.]hen, dem Bürger vom Grundgesetz nur für politis[X.]he Wahlen auf [X.]esebene gewährt wird, ist Ausfluss des bundesst[X.]tli[X.]hen Prinzips gemäß Art. 20 Abs. 1 [X.]. Demgemäß gewährleistet das Grundgesetz [X.] und Ländern in den Grenzen ihrer föderativen Bindungen eigenständige Verfassungsberei[X.]he, die au[X.]h das Wahlre[X.]ht umfassen. Folgli[X.]h regeln die Länder im Rahmen ihrer Bindung an die Grundsätze des Art. 28 [X.] Wahlsystem und Wahlverfahren zu ihren Parlamenten und den kommunalen Vertretungen des Volkes autonom; dies gilt au[X.]h für die Gestaltung und Organisation des [X.] (vgl. [X.] 99, 1 <11>).

Soweit das Grundgesetz in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Länder an die fünf [X.] bindet, ist eine Kontrolle dur[X.]h das [X.] allerdings ni[X.]ht gänzli[X.]h ausges[X.]hlossen. Im Wege der Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 [X.] können die [X.]esregierung, jede [X.]regierung oder ein Quorum des [X.]estages die Verletzung der Bindung des [X.] an die [X.] beim [X.] geltend ma[X.]hen. Ebenso hat jeder [X.] das in einem Re[X.]htsstreit erhebli[X.]he [X.]wahlre[X.]ht auf seine Übereinstimmung mit den fünf [X.]n des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu überprüfen und das Gesetz gemäß Art. 100 Abs. 1 [X.] dem [X.] vorzulegen, wenn er der Auffassung ist, es entspre[X.]he diesen Grundsätzen ni[X.]ht (vgl. [X.] 99, 1 <11 f.>). Glei[X.]hes gilt gemäß Art. 100 Abs. 3 [X.], wenn das Verfassungsgeri[X.]ht eines [X.] bei der Auslegung der Anforderungen aus Art. 28 Abs. 1 [X.] von einer Ents[X.]heidung des [X.]s oder eines anderen [X.]verfassungsgeri[X.]hts abwei[X.]hen will. Diese Verfahren dienen der Klärung, ob der [X.]gesetzgeber den objektivre[X.]htli[X.]hen Vorgaben der Verfassung genügt hat (vgl. [X.] 99, 1 <12> m.w.[X.]). Mit Bli[X.]k auf die Verfassungsautonomie der Länder bes[X.]hränkt si[X.]h das Grundgesetz aber auf diese objektivre[X.]htli[X.]he Kontrolle und räumt ni[X.]ht au[X.]h jedem Bürger bei [X.] das Re[X.]ht ein, die Bea[X.]htung der [X.] mit der Verfassungsbes[X.]hwerde zum [X.] einzufordern (vgl. [X.] 99, 1 <12>).

d) Die Länder sind berufen, ihren Verfassungsraum unter Bea[X.]htung ihrer föderativen Bindungen eigenständig auszugestalten. Sie ents[X.]heiden dabei au[X.]h, auf wel[X.]he Weise eine Verletzung der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] garantierten [X.] im Wege der Wahlprüfung gerügt werden kann. Es obliegt ihnen, den subjektiven S[X.]hutz des Wahlre[X.]hts zu ihren Volksvertretungen abs[X.]hließend zu regeln und dur[X.]h ihre Geri[X.]htsbarkeit zu gewährleisten (vgl. [X.] 99, 1 <12>). Werden sie dem gere[X.]ht, ist für die Erhebung einer Verfassungsbes[X.]hwerde zum [X.] gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.] wegen der Verletzung der [X.] des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] kein Raum. Der Auss[X.]hluss der Verfassungsbes[X.]hwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.] wegen einer Verletzung der [X.] des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] steht allerdings unter dem Vorbehalt einer Bea[X.]htung der Bindung der Länder an die Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 [X.] (Rn. 131 ff.).

2. Davon zu unters[X.]heiden ist die Statthaftigkeit von [X.] zum [X.] gegen landesverfassungsgeri[X.]htli[X.]he Wahlprüfungsents[X.]heidungen, mit denen ni[X.]ht eine Verletzung der [X.] oder des allgemeinen Glei[X.]hheitsgrundsatzes, sondern ein Verstoß gegen sonstige Grundre[X.]hte oder grundre[X.]htsglei[X.]he Gewährleistungen geltend gema[X.]ht wird. Diese Frage hat der Senat in seiner bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung zwar no[X.]h ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h ents[X.]hieden. Au[X.]h insoweit steht jedo[X.]h die alleinige und abs[X.]hließende Gewährung subjektiven [X.] dur[X.]h die Länder bei Wahlen in ihrem Verfassungsraum der Statthaftigkeit einer Bes[X.]hwerde zum [X.] gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. [X.] entgegen. Dies folgt aus der grundsätzli[X.]hen Unantastbarkeit von Ents[X.]heidungen der [X.]verfassungsgeri[X.]hte über Fragen, die allein dem Verfassungsraum der Länder zuzuordnen sind (a). Hierzu zählen au[X.]h landesverfassungsgeri[X.]htli[X.]he Wahlprüfungsents[X.]heidungen (b). Der generelle Auss[X.]hluss der Verfassungsbes[X.]hwerde zum [X.] gegen Wahlprüfungsents[X.]heidungen der [X.]verfassungsgeri[X.]hte trägt Sinn und Zwe[X.]k des [X.] Re[X.]hnung ([X.]) und ist in der bisherigen verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung bereits angelegt (d).

a) Bei Ents[X.]heidungen der [X.]verfassungsgeri[X.]hte handelt es si[X.]h zwar um Akte öffentli[X.]her Gewalt, die grundsätzli[X.]h als taugli[X.]her Gegenstand einer Verfassungsbes[X.]hwerde in Betra[X.]ht kommen (vgl. [X.] 6, 445 <447>; 42, 312 <325>; 85, 148 <157>; 96, 231 <242>). Au[X.]h können in sol[X.]hen Verfassungsbes[X.]hwerdeverfahren die Verletzung von Prozessgrundre[X.]hten eins[X.]hließli[X.]h des Anspru[X.]hs auf den gesetzli[X.]hen [X.] gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] und auf re[X.]htli[X.]hes Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 [X.] sowie ein Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot geltend gema[X.]ht werden (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 6. Dezember 2021 - 2 BvR 1470/20 -, Rn. 36 m.w.[X.]). Anderes gilt aber dann, wenn [X.]verfassungsgeri[X.]hten die Aufgabe zukommt, Streitigkeiten im Verfassungsraum des [X.] abs[X.]hließend zu ents[X.]heiden. Insoweit ist davon auszugehen, dass die den Ländern grundgesetzli[X.]h garantierte Autonomie au[X.]h beinhaltet, dass auf ihren eigenen Verfassungsraum bezogene landesverfassungsgeri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidungen mögli[X.]hst unangetastet bleiben (vgl. [X.] 36, 342 <357>; 41, 88 <119>; 60, 175 <209>; 96, 231 <242>; 107, 1 <10>; 147, 185 <210 Rn. 47>). Das [X.] ist na[X.]h der föderalen Ordnung des Grundgesetzes keine zweite Instanz über den [X.]verfassungsgeri[X.]hten, die berufen ist, deren Urteile dur[X.]hgängig und in vollem Umfang na[X.]hzuprüfen (vgl. [X.] 6, 445 <449>). Ist eine Streitigkeit dem eigenen Verfassungsraum des [X.] zuzuordnen, unterliegt ihre Ents[X.]heidung dur[X.]h die [X.]verfassungsgeri[X.]hte grundsätzli[X.]h keiner Überprüfung dur[X.]h das [X.]. Insbesondere die Kontrolle von Akten öffentli[X.]her ([X.]-)Gewalt auf ihre Vereinbarkeit mit der [X.]verfassung und die Ents[X.]heidung von Streitigkeiten zwis[X.]hen st[X.]tli[X.]hen Funktionsträgern auf [X.]ebene obliegen allein der [X.]verfassungsgeri[X.]htsbarkeit (vgl. [X.] 6, 376 <382>).

Dementspre[X.]hend geht das Grundgesetz mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 [X.] davon aus, dass ein Land interne Streitigkeiten zwis[X.]hen seinen Funktionsträgern ohne jede bundesverfassungsgeri[X.]htli[X.]he Einwirkung dur[X.]h seine Verfassungsgeri[X.]htsbarkeit abs[X.]hließend ents[X.]heidet. Die insoweit verfassungsre[X.]htli[X.]h anerkannte Unantastbarkeit der [X.]verfassungsgeri[X.]htsbarkeit würde teilweise wieder beseitigt, wenn das [X.] kontrollieren müsste, ob die [X.]verfassungsgeri[X.]hte bei der Ents[X.]heidung derartiger Streitigkeiten den grundre[X.]htsglei[X.]hen Gewährleistungen Re[X.]hnung tragen. Ein sol[X.]her Übergriff auf die [X.]verfassungsgeri[X.]htsbarkeit ist au[X.]h ni[X.]ht geboten, solange die Länder bei der Einri[X.]htung ihrer Verfassungsgeri[X.]hte die Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 [X.] bea[X.]htet haben (vgl. [X.] 96, 231 <244>).

b) Zwar beziehen si[X.]h die vorstehenden Ausführungen des [X.] auf landesverfassungsre[X.]htli[X.]he Streitigkeiten zwis[X.]hen Funktionsträgern der [X.]st[X.]tsgewalt. Für diese bestimmt bereits Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 Variante 3 [X.], dass das [X.] nur ents[X.]heidet, soweit ni[X.]ht ein anderer Re[X.]htsweg gegeben ist. Die dargestellten Erwägungen sind aber auf landesverfassungsgeri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidungen im [X.] zu übertragen. Denn die Länder sind - wie der [X.] mit Bes[X.]hluss vom 16. Juli 1998 ([X.] 99, 1) ents[X.]hieden hat - für die Gewährung des subjektivre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutzes des Wahlre[X.]hts zu ihren Volksvertretungen allein zuständig und gewährleisten diesen S[X.]hutz abs[X.]hließend. Dies ist au[X.]h bei der Frage na[X.]h der Anfe[X.]htbarkeit landesverfassungsgeri[X.]htli[X.]her Wahlprüfungsents[X.]heidungen vor dem [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Au[X.]h hier liegt eine allein den Verfassungsraum der Länder betreffende Angelegenheit vor, deren Ents[X.]heidung dur[X.]h die [X.]verfassungsgeri[X.]hte ni[X.]ht im Wege der Verfassungsbes[X.]hwerde bundesverfassungsgeri[X.]htli[X.]her Kontrolle unterworfen werden kann.

Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Anerkennung der alleinigen und abs[X.]hließenden Gewährleistung des subjektivre[X.]htli[X.]hen [X.] dur[X.]h die Länder bei Wahlen in ihrem Verfassungsraum wieder beseitigt oder zumindest wesentli[X.]h einges[X.]hränkt würde (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 8; [X.]/[X.], in[X.]/Dittri[X.]h, Linien der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s, Bd. 6, 2022, S. 361 <388 f.>). Die Autonomie, die den Ländern im Berei[X.]h des subjektiven [X.] zuerkannt ist, drohte auf diese Weise wieder zurü[X.]kgenommen zu werden. Diese Autonomie mögli[X.]hst weitgehend zu erhalten, ist aber dur[X.]h das [X.]esst[X.]tsprinzip verfassungsre[X.]htli[X.]h geboten.

Demgemäß folgt aus der weitgehenden Verfassungsautonomie, über die die Länder unter dem Grundgesetz im Berei[X.]h der [X.] verfügen, dass der dur[X.]h die [X.]verfassungsgeri[X.]hte insoweit vorgesehene Re[X.]htss[X.]hutz mögli[X.]hst unangetastet bleiben muss und die [X.]verfassungsgeri[X.]htsbarkeit ni[X.]ht in größere Abhängigkeit von der [X.]sbarkeit gebra[X.]ht werden darf, als es na[X.]h dem Grundgesetz unvermeidbar ist (vgl. dazu allgemein [X.] 36, 342 <357>; 41, 88 <119>; 60, 175 <209>; 96, 231 <242>; 107, 1 <10>; 147, 185 <210 Rn. 47>). Ein Übergreifen der Verfassungsgeri[X.]htsbarkeit des [X.]es auf die des [X.] ist so lange ni[X.]ht geboten, wie die Länder bei der Einri[X.]htung ihrer [X.]verfassungsgeri[X.]hte die Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 [X.] bea[X.]hten (vgl. [X.] 96, 231 <244>; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 8). Stehen hinrei[X.]hende Mögli[X.]hkeiten zum subjektiven Wahlre[X.]htss[X.]hutz in den Ländern zur Verfügung (vgl. [X.] 99, 1 <17 f.> m.w.[X.]), ist ein Mehr an Re[X.]htss[X.]hutz von Verfassungs wegen ni[X.]ht gefordert. Insbesondere verbürgt Art. 19 Abs. 4 [X.] keinen subjektiven verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutz dur[X.]h das [X.] (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 18. Oktober 2010 - 2 BvR 2174/10 -, Rn. 5). Vielmehr nehmen die Verfassungsgeri[X.]hte der Länder bei der Ents[X.]heidung von Verfahren zum S[X.]hutz des subjektiven Wahlre[X.]hts bei Wahlen in ihrem Verfassungsraum Aufgaben wahr, die für [X.]en dem [X.] obliegen (vgl. [X.] 96, 231 <244 f.>; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 8).

Im Ergebnis kommt daher Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine über die Rüge einer Verletzung der [X.] hinausgehende generelle Sperrwirkung für [X.] gegen Wahlprüfungsents[X.]heidungen der [X.]verfassungsgeri[X.]hte zu. Die objektivre[X.]htli[X.]he Ausgestaltung der Norm hat ni[X.]ht nur zur Folge, dass für eine auf die Verletzung der [X.] gestützte Verfassungsbes[X.]hwerde zum [X.] kein Raum verbleibt. Vielmehr sind au[X.]h auf sonstige Grundre[X.]hte oder grundre[X.]htsglei[X.]he Gewährleistungen gestützte [X.] gegen sol[X.]he Ents[X.]heidungen grundsätzli[X.]h ni[X.]ht statthaft. Sonst kann ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden, dass über den Umweg der Geltendma[X.]hung von Prozessgrundre[X.]hten der objektivre[X.]htli[X.]he Charakter des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] unterlaufen und - mittelbar - die Mögli[X.]hkeit einer Überprüfung der Bea[X.]htung der [X.] im Wege der Verfassungsbes[X.]hwerde zum [X.] eröffnet würde. Dies wäre der Fall, wenn unter Berufung auf die Garantie des gesetzli[X.]hen [X.]s aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Wege der Verfassungsbes[X.]hwerde geltend gema[X.]ht werden könnte, wegen der von der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s oder anderer Verfassungsgeri[X.]hte abwei[X.]henden Auslegung eines Wahlgrundsatzes in der angegriffenen Ents[X.]heidung habe es einer Vorlage na[X.]h Art. 100 Abs. 3 [X.] bedurft. Die Ents[X.]heidung einer sol[X.]hen Verfassungsbes[X.]hwerde wäre ohne eine Überprüfung der Auslegung der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] garantierten [X.] ni[X.]ht mögli[X.]h und hätte daher ein Eindringen des [X.]s in den Verfassungsraum der Länder zur Folge, obwohl dies dur[X.]h die objektivre[X.]htli[X.]he Fassung der Norm gerade ausges[X.]hlossen werden soll.

[X.]) Der generelle Auss[X.]hluss der Verfassungsbes[X.]hwerde zum [X.] gegen landesverfassungsgeri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidungen im [X.] entspri[X.]ht dem Sinn und Zwe[X.]k dieses Verfahrens. In diesem Zusammenhang ist in Re[X.]hnung zu stellen, dass die Dur[X.]hführung der Wahlen zu den Volksvertretungen eine Fülle von Einzelents[X.]heidungen zahlrei[X.]her Wahlorgane erfordert und die Wahl in diesem Sinne ein einzigartiges Massenverfahren ist, bei dem Fehler ni[X.]ht gänzli[X.]h zu vermeiden sind (vgl. für die Wahl zum [X.] [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 22. Juli 2021 - 2 BvC 10/21 -, Rn. 29; Glauben, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar, Art. 41 Rn. 80 m.w.[X.] ). Entspre[X.]hend werden im Ans[X.]hluss an sol[X.]he Wahlen in der Regel zahlrei[X.]he [X.] erhoben. Könnten diese über die Geltendma[X.]hung einer Verletzung von Grundre[X.]hten oder grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hten jenseits der Wahlre[X.]htsgrundsätze des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] stets bis zum [X.] getragen werden, drohte dieses zu einer die [X.]verfassungsgeri[X.]hte vollumfängli[X.]h kontrollierenden zweiten Instanz in [X.] zu werden.

Auf diese Weise könnte das Ziel der Wahlprüfung, die ri[X.]htige Zusammensetzung der Volksvertretung binnen angemessener [X.] zu klären (vgl. [X.] 85, 148 <159>; 123, 39 <77>; [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, Rn. 62), in erhebli[X.]hem Umfang beeinträ[X.]htigt werden. Dies gilt ungea[X.]htet dessen, dass der Verfassungsbes[X.]hwerde kein Suspensiveffekt zukommt (vgl. [X.] 93, 381 <385>) und der Fristablauf für die Dur[X.]hführung einer gegebenenfalls erforderli[X.]hen [X.] dur[X.]h sie ni[X.]ht gehemmt wird. Endgültige Re[X.]htssi[X.]herheit bezügli[X.]h der ordnungsgemäßen Zusammensetzung der von der angegriffenen Wahlprüfungsents[X.]heidung betroffenen Volksvertretung beziehungsweise einer gegebenenfalls dur[X.]hzuführenden [X.] würde vor der Ents[X.]heidung des [X.]s ni[X.]ht errei[X.]ht. Die Verzögerung der Ents[X.]heidung, ob die Volksvertretung eines [X.] ordnungsgemäß zusammengesetzt ist, hätte daher au[X.]h dann einen erhebli[X.]hen Übergriff in den Verfassungsraum des jeweiligen [X.] zur Folge, wenn sie im Wege einer Verfassungsbes[X.]hwerde erfolgte, mit der die Verletzung von Gewährleistungen jenseits der Wahlre[X.]htsgrundsätze des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] geltend gema[X.]ht wird. Der Auss[X.]hluss der Verfassungsbes[X.]hwerde gegen landesverfassungsgeri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidungen zum S[X.]hutz des subjektiven Wahlre[X.]hts trägt daher zur Errei[X.]hung des verfassungsre[X.]htli[X.]hen Ziels einer zügigen Klärung von [X.]n und daraus si[X.]h ergebender Konsequenzen für die ordnungsgemäße Zusammensetzung der gewählten Volksvertretung wesentli[X.]h bei (vgl. in diesem Sinn au[X.]h [X.]esministerium der Justiz , Entlastung des [X.]s, Beri[X.]ht der [X.], 1998, [X.]; zum Bes[X.]hleunigungsgebot bei der Wahlprüfung au[X.]h Glauben, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar, Art. 41 Rn. 85 f. ).

d) Das Ergebnis einer generellen, ni[X.]ht nur die unmittelbare Rüge einer Verletzung der [X.] umfassenden Sperrwirkung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] für [X.] gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. [X.] steht ni[X.]ht im Wi[X.]pru[X.]h zur bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s. Vielmehr ist dieses Ergebnis in seiner Re[X.]htspre[X.]hung bereits angelegt.

[X.]) In der Ents[X.]heidung vom 16. Juli 1998 ([X.] 99, 1) hat der [X.] ausgeführt, es entspre[X.]he der fehlenden Zuständigkeit des [X.]s, dem Bürger bei Wahlen zu den Volksvertretungen in den Ländern subjektiven Re[X.]htss[X.]hutz gegen eine Verletzung der Wahlre[X.]htsgrundsätze zu gewähren, dass [X.]en eine Verletzung ihres Re[X.]hts auf [X.]han[X.]englei[X.]he Wahlteilnahme nur im Wege des Organstreits geltend ma[X.]hen könnten, den sie vor den [X.]verfassungsgeri[X.]hten zu führen hätten und der im Land abs[X.]hließend ents[X.]hieden werde (vgl. [X.] 99, 1 <17>). Nur wenn im Land kein Re[X.]htsweg eröffnet sei, sei eine Zuständigkeit des [X.]s im Sinne eines "subsidiären [X.]verfassungsgeri[X.]hts" begründet. Dabei hat der [X.] auf die Empfehlungen der vom [X.]esministerium der Justiz eingesetzten [X.] zur Entlastung des [X.]s verwiesen (vgl. [X.] 99, 1 <17>). Diese hatte unter anderem empfohlen, eine abs[X.]hließende Zuständigkeit der Länder im Berei[X.]h des Wahlre[X.]hts festzus[X.]hreiben, wobei [X.] ni[X.]ht nur für die Rüge einer Verletzung der allgemeinen Wahlre[X.]htsgrundsätze ausges[X.]hlossen sein sollten, sondern au[X.]h für die Geltendma[X.]hung der Verletzung sonstiger Grundre[X.]hte und grundre[X.]htsglei[X.]her Re[X.]hte (vgl. [X.]esministerium der Justiz , Entlastung des [X.]s, Beri[X.]ht der [X.], 1998, [X.]). Dies spri[X.]ht dafür, dass das [X.] bereits in dieser Ents[X.]heidung, mit der es die alleinige und abs[X.]hließende Zuständigkeit der Länder für die Gewährung subjektiven [X.] in ihrem Verfassungsraum anerkannt hat, von einer weiten Sperrwirkung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausgegangen ist.

[X.]) Au[X.]h die bisherige Kammerre[X.]htspre[X.]hung deutet in diese Ri[X.]htung.

(1) Mit Bes[X.]hluss vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 - hat die [X.] des [X.] darauf verwiesen, dass das [X.] für den geri[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz subjektiver Re[X.]hte bei Wahlen zu den Volksvertretungen in den Ländern ni[X.]ht zuständig sei, wenn die Länder dort eigenen Re[X.]htss[X.]hutz gewährten. In die Zuständigkeit der Länder für den subjektivre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz des Wahlre[X.]hts zu ihren Volksvertretungen würde eingegriffen, wenn das [X.] kontrollierte, ob die [X.]verfassungsgeri[X.]hte die grundre[X.]htsglei[X.]hen Gewährleistungen bea[X.]htet hätten. Zu deren Dur[X.]hsetzung sei ein sol[X.]her Übergriff au[X.]h ni[X.]ht geboten, solange die Länder - wie im konkreten Fall - bei der Einri[X.]htung ihrer [X.]verfassungsgeri[X.]hte den Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 [X.] gere[X.]ht geworden seien (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 4 ff.).

(2) Mit Bes[X.]hlüssen vom 9. März 2009 ([X.]K 15, 186), 3. Juli 2009 ([X.]K 16, 31) sowie 10. November 2010 - 2 BvR 1946/10 - hat die [X.] des [X.] ferner ents[X.]hieden, dass das [X.] auf [X.] gegen die Ents[X.]heidungen von Wahlprüfungsgeri[X.]hten der Länder die Verletzung von Grundre[X.]hten ni[X.]ht prüfe, soweit es dabei Fragen einer Verletzung des subjektiven Wahlre[X.]hts bewerten müsste, deren Beantwortung allein den für die Wahlprüfung zuständigen Geri[X.]hten des [X.] obliege.

(3) Anderes folgt ni[X.]ht aus dem Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 31. März 2016 - 2 BvR 1576/13 -. Dieser betrifft eine Verfassungsbes[X.]hwerde gegen eine Ents[X.]heidung des Bayeris[X.]hen [X.]s in einem [X.], das si[X.]h gegen wahlre[X.]htli[X.]he Vors[X.]hriften des Freist[X.]ts Bayern wandte. Soweit die Kammer davon ausging, dass die Ents[X.]heidung des Bayeris[X.]hen [X.]s taugli[X.]her Gegenstand einer Verfassungsbes[X.]hwerde sein könne, da [X.] ni[X.]ht zu den Streitigkeiten gehörten, die die [X.]verfassungsgeri[X.]hte abs[X.]hließend ents[X.]hieden (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 31. März 2016 - 2 BvR 1576/13 -, Rn. 41 f.), konnte sie an ältere Ents[X.]heidungen des [X.]s anknüpfen (vgl. [X.] 13, 132 <140 ff.>; 69, 112 <120 ff.>). Daraus ergibt si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht, dass au[X.]h die Ents[X.]heidungen der [X.]verfassungsgeri[X.]hte zur Gewährung subjektiven [X.] im [X.] als ni[X.]ht abs[X.]hließend anzusehen sind. Insoweit bes[X.]hränkt si[X.]h der Bes[X.]hluss auf die Feststellung, dass Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] kein subjektives Re[X.]ht vermittle, das im Wege der Verfassungsbes[X.]hwerde geltend gema[X.]ht werden könnte (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 31. März 2016 - 2 BvR 1576/13 -, Rn. 49). Vor diesem Hintergrund ist dem Bes[X.]hluss ni[X.]ht zu entnehmen, dass die Verletzung von Grundre[X.]hten und grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hten au[X.]h dann mit der Verfassungsbes[X.]hwerde zum [X.] geltend gema[X.]ht werden kann, wenn sie si[X.]h auf landesverfassungsgeri[X.]htli[X.]he Wahlprüfungsents[X.]heidungen bezieht.

(4) Zuletzt hat die [X.] des [X.] in einem Bes[X.]hluss über die Verfassungsbes[X.]hwerde gegen ein Urteil des Thüringer [X.]s, mit dem das Gesetz zur Einführung paritätis[X.]her Listen bei der [X.] für ni[X.]htig erklärt worden war, die Frage aufgeworfen, ob bei wahlre[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidungen der [X.]verfassungsgeri[X.]hte die Erhebung der Verfassungsbes[X.]hwerde zum [X.] wegen der insoweit zu bea[X.]htenden Verfassungsautonomie der Länder gänzli[X.]h ausges[X.]hlossen ist. Im Ergebnis konnte die Kammer die Frage offenlassen, weil es an der hinrei[X.]hend substantiierten Darlegung einer Verletzung von Grundre[X.]hten oder grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hten jenseits der Bea[X.]htung der Wahlre[X.]htsgrundsätze des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] fehlte (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 6. Dezember 2021 - 2 BvR 1470/20 -, Rn. 37).

3. Die Unantastbarkeit landesverfassungsgeri[X.]htli[X.]her Ents[X.]heidungen in Verfahren zum S[X.]hutz des subjektiven Wahlre[X.]hts steht allerdings unter dem Vorbehalt der Bea[X.]htung des [X.] gemäß Art. 28 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 96, 231 <244>; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 8). Genügt die verfassungsmäßige Ordnung des jeweiligen [X.] den Grundsätzen des republikanis[X.]hen, [X.]n und [X.] Re[X.]htsst[X.]ts im Sinne des Grundgesetzes, ist das Land berufen, das Wahlre[X.]ht eins[X.]hließli[X.]h des Wahlprüfungsre[X.]hts na[X.]h Maßgabe des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] autonom zu gestalten. Dabei gibt Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] zwar nur einen auf Ausfüllung angelegten Rahmen vor (a), beinhaltet aber das Gebot der Gewährung wirksamen Re[X.]htss[X.]hutzes (b). In diesem Rahmen können die Länder unter Bea[X.]htung der objektivre[X.]htli[X.]hen Vorgaben des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Wahl ihrer [X.]parlamente und Kommunalvertretungen regeln, die Rolle der [X.]verfassungsgeri[X.]hte im [X.] bestimmen und über die Gewährung subjektiven [X.] in ihrem Verfassungsraum allein und abs[X.]hließend ents[X.]heiden ([X.]).

a) Art. 28 Abs. 1 [X.] belässt den Ländern einen erhebli[X.]hen Spielraum zur autonomen Ausgestaltung ihrer verfassungsmäßigen Ordnung.

[X.]) Mit Art. 28 Abs. 1 [X.] will das Grundgesetz ni[X.]ht Konformität oder Uniformität erzwingen, sondern nur ein Mindestmaß an Homogenität dur[X.]h die Bindung der Länder an seine leitenden Prinzipien herbeiführen (vgl. [X.] 9, 268 <279>; 24, 367 <390>; 27, 44 <56>; 41, 88 <119>; 90, 60 <84 f.>). Die Norm ist darauf geri[X.]htet, dasjenige Maß an struktureller Glei[X.]hgeri[X.]htetheit von Gesamtst[X.]t und Gliedst[X.]ten zu gewährleisten, das für das Funktionieren eines [X.]esst[X.]tes unerlässli[X.]h ist (vgl. [X.] 90, 60 <84>; vgl. au[X.]h [X.] 81, 53 <55>). In diesem Rahmen können die Länder ihr Verfassungsre[X.]ht sowie ihre Verfassungsgeri[X.]htsbarkeit na[X.]h eigenem Ermessen ordnen (vgl. [X.] 4, 178 <189>; 36, 342 <360 f.>; 60, 175 <207 f.>; 64, 301 <317>; 96, 345 <368 f.>).

[X.]) (1) Dementspre[X.]hend verpfli[X.]htet das Homogenitätsgebot die Länder ledigli[X.]h auf die "Grundsätze" des republikanis[X.]hen, [X.]n und [X.] Re[X.]htsst[X.]ts. Das [X.] ist auf die dort genannten St[X.]tsstruktur- und St[X.]tszielbestimmungen und innerhalb dieser wiederum auf deren Grund-sätze bes[X.]hränkt. Die konkreten Ausgestaltungen, die diese Grundsätze im Grundgesetz gefunden haben, sind für die [X.]verfassungen ni[X.]ht verbindli[X.]h (vgl. [X.] 36, 342 <361 f.>; 60, 175 <207 f.>; 90, 60 <85>; 102, 224 <234 f.>; 103, 332 <349>). Etwas anderes folgt ni[X.]ht daraus, dass Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit der Wendung "im Sinne dieses Grundgesetzes" auf die Verfassungsprinzipien des Art. 20 [X.] verweist. Die den Ländern mit Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgegebenen Grundsätze sind, da es um die Homogenität der gesamtst[X.]tli[X.]hen Verfassungsordnung geht, zwar mit Bli[X.]k auf die Grundents[X.]heidungen des Art. 20 [X.] auszulegen (vgl. für eine sol[X.]he Auslegung [X.] 47, 253 <271 f.>; 83, 60 <71>; 93, 37 <66>; 107, 59 <86 f.>), eine "Kopie" wird den Ländern aber ni[X.]ht abverlangt (vgl. [X.], in: [X.]/Kir[X.]hhof, [X.], 3. Aufl. 2008, § 127 Rn. 12; Dreier, in: [X.]., [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 28 Rn. 53; vgl. in diesem Sinne au[X.]h [X.], [X.], S. 896 <899, 901>). Ents[X.]heidend ist, dass die st[X.]tli[X.]he Ordnung in [X.] und Ländern den Leitprinzipien des Grundgesetzes Re[X.]hnung trägt, das heißt, dass insoweit eine Übereinstimmung von [X.] und Ländern "im St[X.]tsfundamentalen" besteht (vgl. [X.], in: von Mün[X.]h/[X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 28 Rn. 6; ihm folgend [X.], in: von Mün[X.]h/[X.], [X.], 7. Aufl. 2021, Art. 28 Rn. 16). Unter Bea[X.]htung dieser Prämisse ist es den Ländern unbenommen, von der Mögli[X.]hkeit zur eigenen Ausgestaltung der St[X.]tsfundamentalnormen in ihrem Verfassungsraum Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen (vgl. [X.] 36, 342 <361>; 147, 185 <210 Rn. 46>; [X.], in: [X.]/Kir[X.]hhof, [X.], 3. Aufl. 2008, § 127 Rn. 33; [X.], in: von Mün[X.]h/[X.], [X.], 7. Aufl. 2021, Art. 28 Rn. 17).

(2) Davon ausgehend bedarf es in jedem Einzelfall einer die Verfassungsautonomie bea[X.]htenden, länderfreundli[X.]hen Bestimmung dessen, was Art. 28 Abs. 1 [X.] für den jeweils infrage stehenden Regelungsberei[X.]h zu entnehmen ist (vgl. [X.], [X.], S. 896 <899 ff.>; [X.], in: Sa[X.]hs, [X.], 9. Aufl. 2021, Art. 28 Rn. 10-12; S[X.]hwarz, in: v. Mangoldt/[X.]/Star[X.]k, [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 28 Rn. 38; [X.], Urteil vom 18. Februar 2009 - [X.] 24/08 -, juris, Rn. 45 m.w.[X.]). Der grundgesetzli[X.]hen Anerkennung der Verfassungsautonomie der Länder entspri[X.]ht es, die st[X.]tsorganisatoris[X.]hen Ents[X.]heidungen der Länder mögli[X.]hst unangetastet zu lassen und Eingriffe in ihren Verfassungsraum auf das geringstmögli[X.]he Maß zu bes[X.]hränken (vgl. [X.] 103, 111 <141>; vgl. au[X.]h Mehde, in: [X.]/ [X.]/[X.], [X.], Art. 28 Abs. 1 Rn. 31 ).

[X.]) Na[X.]h Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] gilt das Homogenitätsgebot für die "verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern". Dies meint ni[X.]ht ledigli[X.]h das formelle [X.]verfassungsre[X.]ht. Vielmehr erfasst Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] das gesamte materielle Verfassungsre[X.]ht eins[X.]hließli[X.]h der Regelungen des einfa[X.]hen [X.]re[X.]hts, wel[X.]he das [X.]verfassungsre[X.]ht ausgestalten (vgl. [X.], NJW 1987, S. 2329 <2331>; [X.], [X.]verfassungsre[X.]ht, 2002, S. 245 f.; [X.], in: [X.]/Kir[X.]hhof, [X.], 3. Aufl. 2008, § 127 Rn. 11, 28; Dreier, in: [X.]., [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 28 Rn. 51; Mehde, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 28 Abs. 1 Rn. 46 ; jeweils m.w.[X.]; vgl. aus der Re[X.]htspre[X.]hung [X.] 83, 60 <70 ff.>; 93, 37 <65 f.>).

Darüber hinaus umfasst die verfassungsmäßige Ordnung gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] au[X.]h die Verfassungswirkli[X.]hkeit (vgl. [X.], Wesensmerkmale des Homogenitätsprinzips und ihre Ausgestaltung im [X.] Grundgesetz, 1967, S. 80 f.; [X.], [X.]verfassungsre[X.]ht, 2002, [X.]; [X.], in: [X.]/ Kir[X.]hhof, [X.], 3. Aufl. 2008, § 127 Rn. 11; Dreier, in: [X.]., [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 28 Rn. 51; Mehde, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 28 Abs. 1 Rn. 34, 46 ; jeweils m.w.[X.]). Allerdings ist mit Bli[X.]k auf die Eigenst[X.]tli[X.]hkeit der Länder und ihre Verfassungsautonomie bei der Bewertung, ob Abwei[X.]hungen der Verfassungswirkli[X.]hkeit von der Verfassungsnorm als Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 [X.] zu werten sind, Zurü[X.]khaltung geboten (vgl. [X.], Wesensmerkmale des Homogenitätsprinzips und ihre Ausgestaltung im [X.] Grundgesetz, 1967, [X.]; Mann, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar, Art. 28 Rn. 42 ). Eine Verletzung des [X.] ist erst anzunehmen, wenn die Praxis von der Norm andauernd beziehungsweise systematis[X.]h und in einer Weise abwei[X.]ht, die die Geltung der normativen Gewährleistung grundsätzli[X.]h infrage stellt. Einzelne Verfassungs- und Re[X.]htswidrigkeiten sind hingegen ni[X.]ht geeignet, einen Homogenitätsverstoß zu begründen (vgl. [X.], in: von Mün[X.]h/[X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 28 Rn. 11; [X.], in: [X.]/Kir[X.]hhof, [X.], 3. Aufl. 2008, § 127 Rn. 11; vgl. au[X.]h [X.], Wesensmerkmale des Homogenitätsprinzips und ihre Ausgestaltung im [X.] Grundgesetz, 1967, [X.]; [X.], [X.]verfassungsre[X.]ht, 2002, [X.] f.; Dreier, in: [X.]., [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 28 Rn. 51).

b) Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] verpfli[X.]htet die Länder bei der Ausgestaltung ihrer verfassungsmäßigen Ordnung zur Gewährung wirksamen Re[X.]htss[X.]hutzes ([X.]) als Ausprägung des Re[X.]htsst[X.]tsprinzips ([X.]).

[X.]) Zu den von den Ländern insoweit zu bea[X.]htenden Grundsätzen zählt insbesondere die Gewährung wirksamen Re[X.]htss[X.]hutzes (vgl. [X.], in: [X.]/ Kir[X.]hhof, [X.], 3. Aufl. 2008, § 127 Rn. 22; S[X.]hwarz, in: v. Mangoldt/[X.]/ Star[X.]k, [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 28 Rn. 55; [X.], in: [X.]/[X.], Be[X.]kOK [X.], Art. 28 Rn. 7.1 ; [X.], in: von Mün[X.]h/[X.], [X.], 7. Aufl. 2021, Art. 28 Rn. 28 [X.]. 119). Dem ist au[X.]h bei der Konstituierung, Besetzung und Ausgestaltung der [X.]verfassungsgeri[X.]htsbarkeit Re[X.]hnung zu tragen. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] verlangt demgemäß, dass die Länder ihre Verfassungsgeri[X.]hte mit [X.]n besetzen, die im Sinne des Art. 97 Abs. 1 [X.] unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind. Zu dem re[X.]htsst[X.]tli[X.]h unverzi[X.]htbaren Wesen ri[X.]hterli[X.]her Tätigkeit na[X.]h dem Grundgesetz gehört es, dass sie dur[X.]h einen neutralen Dritten in persönli[X.]her und sa[X.]hli[X.]her Unabhängigkeit ausgeübt wird. Sie erfordert Unvoreingenommenheit und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten (vgl. [X.] 103, 111 <140> m.w.[X.]). Daneben bedarf es einer Berü[X.]ksi[X.]htigung der weiteren Prinzipien, die für jedes geri[X.]htli[X.]he Verfahren gelten und im Re[X.]htsst[X.]tsprinzip ihre Grundlage finden (vgl. [X.] 96, 231 <243 f.>). Dazu gehören die Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs und die Garantie des gesetzli[X.]hen [X.]s. Das Re[X.]ht auf den gesetzli[X.]hen [X.] soll ebenso wie die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Geri[X.]hte Eingriffe Unbefugter in die Re[X.]htspflege verhindern und das Vertrauen der Re[X.]htsu[X.]henden und der Öffentli[X.]hkeit in die Unparteili[X.]hkeit und Sa[X.]hli[X.]hkeit der Geri[X.]hte s[X.]hützen (vgl. [X.] 4, 412 <416>).

[X.]) Allerdings gibt das Re[X.]htsst[X.]tsprinzip, wie es in Art. 20 Abs. 3 [X.] zum Ausdru[X.]k kommt, keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote vor. Es bedarf vielmehr der Konkretisierung dur[X.]h die jeweils zuständigen Organe. Angesi[X.]hts dessen ist bei der Ableitung konkreter Bindungen des Gesetzgebers dur[X.]h das Re[X.]htsst[X.]tsprinzip mit Behutsamkeit vorzugehen (vgl. [X.] 90, 60 <86>). Dies gilt in besonderer Weise für die Beurteilung der Frage, ob die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes entspri[X.]ht. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] fordert gerade keine genaue Umsetzung der Einzelausprägungen, die das Re[X.]htsst[X.]tsprinzip des Art. 20 Abs. 3 [X.] auf [X.] des Grundgesetzes erfahren hat (vgl. [X.] 90, 60 <85>; [X.], Wesensmerkmale des Homogenitätsprinzips und ihre Ausgestaltung im [X.] Grundgesetz, 1967, [X.]; [X.], in: [X.]/Kir[X.]hhof, [X.], 3. Aufl. 2008, § 127 Rn. 22). Ents[X.]heidend ist in erster Linie, ob die Ausgestaltung der st[X.]tli[X.]hen Strukturen in den Ländern Inhalt und Zwe[X.]k des Re[X.]htsst[X.]tsgebots genügt (vgl. [X.] 90, 60 <85>; [X.], in: [X.]/Kir[X.]hhof, [X.], 3. Aufl. 2008, § 127 Rn. 22).

[X.]) Im Berei[X.]h des Wahl- und des Wahlprüfungsre[X.]hts ergeben si[X.]h aus Art. 28 Abs. 1 [X.] spezifis[X.]he Anforderungen an die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern.

[X.]) Bezügli[X.]h des Ordnungsrahmens für die Wahlen zu den Vertretungen des Volkes eröffnet Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] den Ländern einen Spielraum nur na[X.]h Maßgabe des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Der erste Satz der Vors[X.]hrift wird dur[X.]h den zweiten ergänzt; dieser bestimmt objektivre[X.]htli[X.]h das bei der Regelung des [X.]wahlre[X.]hts zu wahrende Minimum an Homogenität (vgl. [X.] 83, 37 <58>). Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] muss das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, glei[X.]hen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Damit sind die Wahlre[X.]htsgrundsätze, die gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] bei der Wahl des [X.]es gelten, au[X.]h für den Verfassungsraum der Länder verbindli[X.]h vorgegeben (vgl. [X.] 3, 45 <50>; 120, 82 <102>). Verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht geboten ist hingegen die Übernahme des [X.]eswahlre[X.]hts (vgl. [X.] 99, 1 <11 f.>; [X.] Brandenburg, Urteil vom 12. Oktober 2000 - 19/00 -, juris, Rn. 26; Dreier, in: [X.]., [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 28 Rn. 61; [X.], in: Sa[X.]hs, [X.], 9. Aufl. 2021, Art. 28 Rn. 19). Vielmehr regeln die Länder Wahlsystem und Wahlre[X.]ht zu ihren Parlamenten und den kommunalen Vertretungen eins[X.]hließli[X.]h des Wahlprüfungsre[X.]hts im Rahmen des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] selbst (vgl. [X.] 99, 1 <11 f.>).

[X.]) Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] gibt den Ländern kraft des Demokratiegebots auf, ein Verfahren zur Prüfung ihrer [X.]wahlen einzuri[X.]hten, das in einer re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Anforderungen genügenden Weise dem S[X.]hutz des aktiven und passiven Wahlre[X.]hts dient und die Bea[X.]htung der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] aufgeführten Wahlre[X.]htsgrundsätze gewährleistet (vgl. [X.] 85, 148 <158 f.>; 99, 1 <11 f., 18>). Innerhalb dieses Rahmens gestalten und organisieren die Länder au[X.]h das [X.] autonom (vgl. [X.] 99, 1 <11>).

Dementspre[X.]hend steht es den Ländern frei, ob sie ihre Wahlprüfung ein- oder zweistufig ausgestalten. Re[X.]htsst[X.]tli[X.]h geboten ist ledigli[X.]h, dass spätestens in zweiter Instanz eine geri[X.]htli[X.]he Kontrolle stattfindet (vgl. [X.] 99, 1 <18>; [X.], Bes[X.]hlüsse der [X.] des [X.] vom 13. Dezember 2006 - 2 BvR 1487/06 -, Rn. 4 und vom 18. Oktober 2010 - 2 BvR 2174/10 -, Rn. 5). Dies s[X.]hließt aus, dass im [X.] eine abs[X.]hließende Ents[X.]heidung dur[X.]h ein Gremium getroffen wird, das teilweise mit gewählten [X.] der von der Wahlprüfung betroffenen Volksvertretung besetzt ist. Vielmehr gebietet das Re[X.]htsst[X.]tsprinzip, dass der re[X.]htspre[X.]henden Gewalt im Sinne von Art. 92 [X.] vorbehalten ist, über streitige Re[X.]htsverhältnisse letztverbindli[X.]h zu ents[X.]heiden. Niemand kann in eigener Sa[X.]he [X.] sein, und ein zur Streitents[X.]heidung berufenes Geri[X.]ht darf ni[X.]ht zuglei[X.]h [X.] in einem von ihm zu ents[X.]heidenden Re[X.]htsstreit sein (vgl. [X.] 103, 111 <139 f.> m.w.[X.]). Dem hat au[X.]h die Ausgestaltung der Wahlprüfung dur[X.]h die Länder zu entspre[X.]hen. Dies s[X.]hließt eine Bes[X.]hränkung der Wahlprüfung auf parlamentaris[X.]he Gremien aus.

Bei der Regelung des materiellen Wahlprüfungsre[X.]hts steht den Ländern eine umfangrei[X.]he Gestaltungsfreiheit zu (vgl. [X.] 90, 60 <84 f.>; 98, 145 <157>; 99, 1 <11 f.>; 103, 111 <135>). Deren Grenzen wären allerdings dann übers[X.]hritten, wenn bedeutende [X.], insbesondere s[X.]hwerwiegende Verstöße gegen die Grundsätze der Freiheit oder der Glei[X.]hheit der Wahl wie fortlaufende gravierende Verletzungen des Verbots der amtli[X.]hen Wahlbeeinflussung oder massive, unter erhebli[X.]hem Zwang oder Dru[X.]k ausgeübte Einflüsse privater Dritter auf die Wählerwillensbildung von vornherein außer Betra[X.]ht zu bleiben hätten. Ebenso wären die Grenzen, die von den Ländern bei der Ausgestaltung des Wahlprüfungsre[X.]hts zu bea[X.]hten sind, übers[X.]hritten, wenn das Erfordernis des Bestandss[X.]hutzes einer gewählten Volksvertretung (vgl. [X.] 89, 243 <253>), das seine re[X.]htli[X.]he Grundlage im Demokratiegebot findet, gänzli[X.]h missa[X.]htet würde und Wahlbeeinflussungen einfa[X.]hster Art und ohne jedes Gewi[X.]ht zum [X.] erhoben würden. Der Eingriff in die Zusammensetzung einer gewählten Volksvertretung dur[X.]h eine wahlprüfungsre[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung muss vor deren Bestandserhaltungsinteresse gere[X.]htfertigt werden. Je tiefer und weiter die Wirkungen eines Eingriffs in den Bestand und die Zusammensetzung der gewählten Volksvertretung rei[X.]hen, desto s[X.]hwerer muss der [X.] wiegen, auf den dieser Eingriff gestützt wird (vgl. [X.] 103, 111 <134 f.>).

4. Na[X.]h diesen Maßstäben ist die vorliegende Verfassungsbes[X.]hwerde ni[X.]ht statthaft. Sie ri[X.]htet si[X.]h gegen die Ents[X.]heidung eines [X.]verfassungsgeri[X.]hts in einem auf [X.] bezogenen [X.] (a). Da sowohl die Regelungen der Verfassungsgeri[X.]htsbarkeit (b) als au[X.]h die Ausgestaltung des [X.] ([X.]) im Land [X.] den Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 [X.] Re[X.]hnung tragen, sind die Voraussetzungen für den Eintritt der Sperrwirkung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] gegeben. Die gegen das angegriffene Urteil des [X.]s erhobenen Einwendungen können folgli[X.]h ni[X.]ht in statthafter Weise im Wege der Verfassungsbes[X.]hwerde zum [X.] geltend gema[X.]ht werden (d).

a) Das angegriffene Urteil des [X.]s betrifft die Prüfung der Wahl zum [X.] und zu den Bezirksverordnetenversammlungen von [X.] am 26. September 2021. Es stellt si[X.]h daher als Gewährung von Wahlre[X.]htss[X.]hutz bei allein dem Verfassungsraum des [X.] [X.] zuzuordnenden Wahlen dar.

b) Die Regelungen über den [X.] des [X.] [X.] bea[X.]hten die re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Anforderungen des [X.] aus Art. 28 Abs. 1 [X.] ([X.]). Diesbezügli[X.]he Bedenken bestehen weder aufgrund der Besetzung des [X.]s im [X.]punkt der Ents[X.]heidung über die streitgegenständli[X.]hen [X.] ([X.]) no[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt des re[X.]htli[X.]hen Gehörs ([X.]).

[X.]) (1) Gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird im Land [X.] ein [X.] gebildet, der aus neun Mitgliedern besteht, von denen drei zum [X.]punkt ihrer Wahl Berufsri[X.]hter sein und drei weitere die Befähigung zum [X.]amt haben müssen. Die Zuständigkeiten des [X.]s ergeben si[X.]h aus Art. 84 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit dem Gesetz über den [X.]. Als Teil der Re[X.]htspflege sind die [X.]innen und [X.] des [X.]s an die Gesetze gebunden (Art. 80 [X.]) und nehmen an der Verfassungsgarantie der ri[X.]hterli[X.]hen Unabhängigkeit gemäß Art. 79 Abs. 1 [X.] teil. Diese Regelungen sind hinsi[X.]htli[X.]h der Bea[X.]htung der aus dem Re[X.]htsst[X.]tsprinzip abzuleitenden Homogenitätsanforderungen aus Art. 28 Abs. 1 [X.] unbedenkli[X.]h.

(2) Etwas anderes folgt ni[X.]ht daraus, dass die [X.]innen und [X.] des [X.]s gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] ehrenamtli[X.]h tätig sind. Für nahezu sämtli[X.]he Mitglieder der Verfassungsgeri[X.]hte der Länder gilt, dass diese ihre [X.]tätigkeit ehrenamtli[X.]h wahrnehmen (vgl. von [X.], in: Pfennig/ [X.], Verfassung von [X.], 3. Aufl. 2020, Art. 84 Rn. 13). Dies stellt die Einhaltung der Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht infrage (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse der [X.] des [X.] vom 13. Dezember 2006 - 2 BvR 1487/06 -, Rn. 4 und vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 7). Soweit die Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer hiergegen geltend ma[X.]hen, insbesondere [X.] könnten aufgrund ihrer Komplexität ni[X.]ht "nebenbei" bewältigt werden, übersehen sie, dass na[X.]h verbreiteter Auffassung die Tätigkeit als Verfassungsri[X.]hter mit Bli[X.]k auf die Bedeutung der Funktionsfähigkeit des Verfassungsgeri[X.]hts jeder anderen berufli[X.]hen Tätigkeit vorgeht, au[X.]h wenn es im Land [X.] insoweit an einer expliziten gesetzli[X.]hen Regelung fehlt (vgl. von [X.], in: Pfennig/[X.], Verfassung von [X.], 3. Aufl. 2020, Art. 84 Rn. 14; [X.], DVBl 2002, S. 645 <649 f.>; jeweils m.w.[X.]). Hinzu kommt, dass gemäß § 13 Abs. 4 [X.] auf Vors[X.]hlag des Geri[X.]hts bis zu vier Verfassungsri[X.]hter für die Dauer ihrer Amtszeit zu hauptamtli[X.]hen Verfassungsri[X.]htern ernannt werden können, sofern der Ges[X.]häftsanfall des [X.]s dies als erforderli[X.]h ers[X.]heinen lässt (vgl. hierzu von [X.], in: Pfennig/[X.], Verfassung von [X.], 3. Aufl. 2020, Art. 84 Rn. 13). Ungea[X.]htet des Rü[X.]kgriffs auf diese Regelung im konkreten Einzelfall ist vor diesem Hintergrund ni[X.]ht zu erkennen, dass die Einri[X.]htung der Verfassungsgeri[X.]htsbarkeit in [X.] mit Bli[X.]k auf die ehrenamtli[X.]he Tätigkeit ihrer Mitglieder den Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 [X.] wi[X.]prä[X.]he.

(3) Zweifel an der Wahrung dieser Anforderungen ergeben si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass dem [X.] - wie den meisten [X.]verfassungsgeri[X.]hten (vgl. [X.], NJW 1999, S. 471 <471>; [X.], in: Star[X.]k/[X.] , [X.]verfassungsgeri[X.]htsbarkeit, Bd. 1, 1983, S. 231 <272>; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/Star[X.]k, [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 94 Rn. 6 m.w.[X.]), an[X.] aber als dem [X.] (§ 3 Abs. 2 [X.]; vgl. zu dessen Genese [X.], in: Bar[X.]zak, [X.], 2018, § 3 Rn. 17 f.) - gemäß Art. 84 Abs. 1 [X.] au[X.]h Laienri[X.]hter angehören können (vgl. dazu [X.], NJW 1999, S. 471 <471>; [X.], in: Star[X.]k/[X.] , [X.]verfassungsgeri[X.]htsbarkeit, Bd. 1, 1983, S. 231 <262 f., 272 f.>; [X.], Verfassung und Verfassungsgeri[X.]htsbarkeit im Verglei[X.]h, 2014, S. 103 <111 f.>). Es kann offenbleiben, ob si[X.]h aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] fa[X.]hli[X.]he Anforderungen an die Besetzung der Verfassungsgeri[X.]hte der Länder ergeben, die der Si[X.]herung der juristis[X.]hen Qualität ihrer Ents[X.]heidungen dienen (vgl. [X.], Verfassung und Verfassungsgeri[X.]htsbarkeit im Verglei[X.]h, 2014, S. 103 <111>). Denn sol[X.]hen Anforderungen wäre vorliegend genügt. Jedenfalls se[X.]hs der neun Mitglieder des [X.]s müssen gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 [X.] zum [X.]punkt ihrer Wahl Berufsri[X.]hter sein oder über die Befähigung zum [X.]amt verfügen. Ni[X.]ht zuletzt angesi[X.]hts der Besetzung von Fa[X.]hgeri[X.]hten mit ehrenamtli[X.]hen [X.]innen und [X.]n (vgl. §§ 29, 76, 105 [X.], §§ 33a f. J[X.], § 5 VwGO, § 5 FGO, § 12 S[X.], § 6 Arb[X.]) ist es fernliegend, anzunehmen, dass die Besetzung mit maximal drei juristis[X.]hen Laien den si[X.]h aus dem Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 [X.] ergebenden re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Anforderungen an die juristis[X.]he Qualität verfassungsgeri[X.]htli[X.]her Ents[X.]heidungen ni[X.]ht genügt.

[X.]) Soweit se[X.]hs der neun [X.]innen und [X.] des [X.]s ihre Amtszeit zum [X.]punkt der angegriffenen Ents[X.]heidung bereits übers[X.]hritten hatten, verstößt das Land [X.] au[X.]h hiermit im Ergebnis ni[X.]ht gegen das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.].

(1) Gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 2 Abs. 1 [X.] werden die Mitglieder des [X.]s dur[X.]h das [X.] in geheimer Wahl ohne Ausspra[X.]he mit Zweidrittelmehrheit für sieben Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist ni[X.]ht zulässig (vgl. dazu von [X.], in: Pfennig/[X.], Verfassung von [X.], 3. Aufl. 2020, Art. 84 Rn. 12 m.w.[X.]). § 7 [X.] bestimmt, dass die [X.] des [X.]s mit Ablauf der Amtszeit auss[X.]heiden (Abs. 1). Na[X.]h Ablauf der Amtszeit führen sie ihre Amtsges[X.]häfte bis zur Ernennung des Na[X.]hfolgers fort (Abs. 2).

(2) Diese Regelungen sind mit Bli[X.]k auf das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht zu beanstanden. Das gilt insbesondere au[X.]h mit Bli[X.]k auf die Garantie des gesetzli[X.]hen [X.]s, deren Bea[X.]htung den Ländern über die Verpfli[X.]htung auf re[X.]htsst[X.]tli[X.]he Grundsätze gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgegeben ist.

(a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] soll der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz dur[X.]h eine Manipulation der Besetzung der re[X.]htspre[X.]henden Organe sa[X.]hfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Insbesondere soll vermieden werden, dass im Einzelfall dur[X.]h die Auswahl der zur Ents[X.]heidung berufenen [X.] das Ergebnis der Ents[X.]heidung beeinflusst wird (vgl. [X.] 17, 294 <299>; 30, 149 <152>; 48, 246 <254>; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 11. November 1986 - 1 BvR 1104/86 -, [X.] 1500 § 13 Nr. 3). Die gesetzli[X.]he Begrenzung der Amtsdauer der [X.] ist daher ein wi[X.]htiges Element zur Si[X.]herung der ri[X.]hterli[X.]hen Unabhängigkeit (vgl. [X.], Verfassung und Verfassungsgeri[X.]htsbarkeit im Verglei[X.]h, 2014, S. 103 <110>). Dies s[X.]hließt Regelungen zur Amtszeitverlängerung beziehungsweise zur Fortführung der Amtsges[X.]häfte - wie vorliegend § 7 Abs. 2 [X.] - ni[X.]ht aus. Dur[X.]h sol[X.]he Regelungen wird eine Gefährdung der Unabhängigkeit der re[X.]htspre[X.]henden Gewalt typis[X.]herweise ni[X.]ht herbeigeführt. Sie werden vielmehr als erforderli[X.]h era[X.]htet, um ein reibungsloses und dur[X.]hgängiges Funktionieren der Re[X.]htspre[X.]hung zu gewährleisten. Infolgedessen sind sie als wirksame Bestimmung des gesetzli[X.]hen [X.]s anzuerkennen und verfassungsre[X.]htli[X.]h grundsätzli[X.]h unbedenkli[X.]h; allenfalls bei einer ganz erhebli[X.]hen Übers[X.]hreitung der Amtszeit kann ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Betra[X.]ht zu ziehen sein (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 11. November 1986 - 1 BvR 1104/86 -, [X.] 1500 § 13 Nr. 3). Dies entbindet die zuständigen Organe allerdings ni[X.]ht davon, notwendige Neubesetzungen in der Regel unverzügli[X.]h und re[X.]htzeitig vorzunehmen.

(b) Davon ausgehend werden die Regelungen in § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2 [X.] den re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Anforderungen bei Auss[X.]heiden der [X.]innen und [X.] des [X.]s und der (Wieder-)Besetzung ihrer Stellen gere[X.]ht. Etwas anderes folgt insbesondere ni[X.]ht daraus, dass dem Gesetz über den [X.] - wie au[X.]h dem [X.]sgesetz (vgl. nur [X.], in: S[X.]hmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], § 5 Rn. 8 m.w.[X.] ; [X.], in: Umba[X.]h/Clemens/[X.], [X.], 2. Aufl. 2005, § 5 Rn. 20 ff.) - eine Hö[X.]hstgrenze für das Verbleiben eines [X.]s im Amt na[X.]h Ablauf seiner Amtszeit ni[X.]ht zu entnehmen ist. Daraus kann die Mögli[X.]hkeit einer der Garantie des gesetzli[X.]hen [X.]s wi[X.]pre[X.]henden, zeitli[X.]h unbes[X.]hränkten Verlängerung des [X.]amts dur[X.]h den bloßen Verzi[X.]ht auf die gebotene Neubesetzung ni[X.]ht abgeleitet werden. Stattdessen dürfte si[X.]h im Wege verfassungskonformer Auslegung der §§ 2, 7 [X.] ergeben, dass jedenfalls eine überlange Fortführung der Amtsges[X.]häfte wegen Verzögerung der Neuwahl aus sa[X.]hfremden Gründen von deren Regelungsgehalt ni[X.]ht gede[X.]kt ist (vgl. zu der entspre[X.]henden Auslegung einer [X.]norm dur[X.]h den [X.] des S[X.]rlandes [X.] 82, 286 <300 f.>; vgl. au[X.]h von [X.], in: Pfennig/[X.], Verfassung von [X.], 3. Aufl. 2020, Art. 84 Rn. 17; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/Star[X.]k, [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 94 Rn. 11 m.w.[X.]).

(3) Au[X.]h die konkrete Anwendung der Vors[X.]hriften zur Wahl und zum Auss[X.]heiden der Mitglieder des [X.]s lässt einen Verstoß gegen das Homogenitätsgebot no[X.]h ni[X.]ht erkennen.

(a) Die siebenjährige Amtszeit von se[X.]hs der neun [X.]innen und [X.] des [X.]s war bereits im Juli 2021 abgelaufen. Angesi[X.]hts dessen könnte dur[X.]h den Verzi[X.]ht auf die Neubesetzung dieser [X.]stellen ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 [X.] in Betra[X.]ht kommen, weil eine Übers[X.]hreitung der Amtszeit um mehr als 15 Monate mit dem Sinn und Zwe[X.]k der gesetzli[X.]hen Amtszeitbegrenzung ni[X.]ht mehr vereinbar sein könnte. Das [X.] hat festgestellt, dass ein Verstoß gegen den gesetzli[X.]hen [X.] dann gegeben sein kann, wenn die Amtszeit ganz erhebli[X.]h übers[X.]hritten (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 11. November 1986 - 1 BvR 1104/86 -, [X.] 1500 § 13 Nr. 3) oder eine Ersatzwahl aus sa[X.]hfremden - etwa parteipolitis[X.]hen - Gründen ungebührli[X.]h verzögert oder bewusst unterlassen wird (vgl. [X.] 2, 1 <9>; 82, 286 <300 f.>; vgl. au[X.]h [X.], in: Bar[X.]zak, [X.], 2018, § 4 Rn. 21 m.w.[X.]).

(b) Vorliegend könnte eine Neuwahl der [X.]innen und [X.] des [X.]s zunä[X.]hst mit Bli[X.]k auf die Wahl zum [X.] vers[X.]hoben worden sein (vgl. für einen verglei[X.]hbaren Fall 1999/2000 von [X.], in: Pfennig/[X.], Verfassung von [X.], 3. Aufl. 2020, Art. 84 Rn. 17 [X.]. 53). Die Prüfung der [X.] könnte sodann zu einer weiteren Vers[X.]hiebung geführt haben. Letztli[X.]h kann dies dahinstehen. Jedenfalls ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass die Amtszeitübers[X.]hreitungen Ausdru[X.]k einer über die Besonderheiten der gegenwärtigen Situation hinausgehenden, systematis[X.]h normwidrigen Praxis sind. Dies wäre aber erforderli[X.]h, um davon ausgehen zu können, dass die Garantie des gesetzli[X.]hen [X.]s bei Verfahren zur Besetzung des [X.]s grundsätzli[X.]h missa[X.]htet würde und infolgedessen die verfassungsmäßige Ordnung des [X.] [X.] den Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 [X.] insoweit ni[X.]ht genügte.

[X.]) S[X.]hließli[X.]h ist au[X.]h ni[X.]ht feststellbar, dass die Einri[X.]htung des [X.] im Land [X.] unter dem Gesi[X.]htspunkt der Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs dem Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht Re[X.]hnung trägt.

(1) Gemäß Art. 15 Abs. 1 [X.] hat jedermann vor Geri[X.]ht Anspru[X.]h auf re[X.]htli[X.]hes Gehör. Daran ist der [X.] gemäß Art. 80 [X.] gebunden. Einfa[X.]hgesetzli[X.]h bestimmt § 41 [X.] für das [X.], dass die Beteiligten spätestens eine Wo[X.]he vor dem Verhandlungstermin zu laden sind (§ 41 Satz 2 [X.]) und über ein selbständiges Antragsre[X.]ht verfügen (§ 41 Satz 3 [X.]). Zu den Beteiligten zählen dabei insbesondere die Einspre[X.]henden, die betroffenen Wahlbewerber und [X.] sowie die zuständigen Wahlleiter (§ 41 Satz 1 [X.]). Diese Regelungen garantieren den Anspru[X.]h auf re[X.]htli[X.]hes Gehör im Verfahren zur Prüfung der [X.] in [X.] in einer den Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 [X.] genügenden Weise.

(2) Anderes ergibt si[X.]h ni[X.]ht aus dem Vorgehen des [X.]s im vorliegenden Fall.

Soweit die am [X.] vor dem [X.] beteiligten Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer geltend ma[X.]hen, der [X.] habe sie in ihrem Anspru[X.]h auf re[X.]htli[X.]hes Gehör verletzt, weil er sie ni[X.]ht ausrei[X.]hend über das Verfahren informiert habe und ihnen in der mündli[X.]hen Verhandlung ni[X.]ht aufnahmebereit entgegengetreten sei, kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Die Verfassungsbes[X.]hwerde setzt si[X.]h s[X.]hon ni[X.]ht damit auseinander, dass das Vorgehen des [X.]s zur Information der Verfahrensbeteiligten dur[X.]h den Zwe[X.]k des [X.], eine Ents[X.]heidung über die ordnungsgemäße Zusammensetzung des [X.] zeitnah herbeizuführen, gere[X.]htfertigt sein könnte (vgl. zur Ni[X.]htbeteiligung von [X.] an einem [X.] [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 16. Juli 1993 - 2 BvR 1282/93 -, juris, Rn. 24). Au[X.]h befassen sie si[X.]h ni[X.]ht mit dem Umstand, dass in der Presseerklärung vom 28. September 2022, die allein zur Begründung der Vorfestlegung des [X.]s herangezogen wird, ausdrü[X.]kli[X.]h darauf hingewiesen wurde, dass es si[X.]h bei der dargelegten Eins[X.]hätzung "um eine vorläufige Bewertung der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage" dur[X.]h den [X.] handele. Zudem verhalten si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]ht dazu, inwieweit das Urteil des [X.]s auf den von ihnen geltend gema[X.]hten Verletzungen des Grundsatzes des re[X.]htli[X.]hen Gehörs beruht (vgl. [X.] 7, 239 <241>; 18, 147 <150>; 28, 17 <19 f.>; 112, 185 <206>; stRspr).

Ungea[X.]htet dessen fehlt es jedenfalls an einem Hinweis darauf, dass das Vorgehen des [X.]s im konkreten Fall Teil einer andauernden Praxis sein könnte, die geeignet wäre, die Geltung der normativen Gewährleistung des Anspru[X.]hs auf re[X.]htli[X.]hes Gehör in der verfassungsmäßigen Ordnung des [X.] [X.] - und sei es au[X.]h nur für den Berei[X.]h des Wahlprüfungsre[X.]hts - grundsätzli[X.]h infrage zu stellen. Für die Annahme eines den Regelungsgehalt des Art. 28 Abs. 1 [X.] berührenden Homogenitätsverstoßes ist daher kein Raum.

[X.]) Au[X.]h die Ausgestaltung des Wahlre[X.]hts ([X.]) und des [X.] ([X.]) in [X.] genügt den Homogenitätsanforderungen aus Art. 28 Abs. 1 [X.].

[X.]) Gemäß Art. 39 Abs. 1 [X.] werden die Mitglieder des [X.] und gemäß Art. 70 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen in allgemeiner, glei[X.]her, geheimer und direkter Wahl gewählt. § 7 Abs. 1 [X.] fügt dem für die Wahl des [X.] den in Art. 39 [X.] ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h erwähnten Grundsatz der freien Wahl hinzu. Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen der Wahlen zum [X.] und zu den Bezirksverordnetenversammlungen in der [X.]verfassung, dem [X.]wahlgesetz oder der [X.]wahlordnung des [X.] [X.] den Homogenitätsvorgaben des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] wi[X.]pre[X.]hen, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

[X.]) Glei[X.]hes gilt für die Ausgestaltung des [X.].

(1) Re[X.]htsgrundlage für das Verfahren zur Prüfung der Gültigkeit der Wahlen zum [X.] und zu den Bezirksverordnetenversammlungen des [X.] [X.] sowie des Mandatserwerbs und -verlusts sind § 14 Nr. 2 und 3 in Verbindung mit §§ 40 ff. [X.]. Dana[X.]h findet die Wahlprüfung dur[X.]h den [X.] nur aufgrund eines Einspru[X.]hs statt (§ 40 Abs. 1 [X.]). Im Folgenden regelt § 40 Abs. 2 bis 5 [X.] den Katalog mögli[X.]her Einspru[X.]hsgründe sowie die Einspru[X.]hsbere[X.]htigung und sonstige Anforderungen an die Erhebung, Begründung und Rü[X.]knahme eines Wahleinspru[X.]hs. Darüber hinaus bestimmt § 41 [X.] den Kreis der Verfahrensbeteiligten und § 42 [X.] die mögli[X.]hen Inhalte der Ents[X.]heidung des [X.]s. Diese Bestimmungen genügen den si[X.]h aus dem Demokratie- und dem Re[X.]htsst[X.]tsprinzip ergebenden Homogenitätsanforderungen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 [X.] an die Ausgestaltung der [X.] der Länder.

(2) Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass das [X.] im Land [X.] primär objektiv ausgeri[X.]htet ist. Gemäß § 14 Nr. 2 und 3, §§ 40 ff. [X.] kommt ihm zuvör[X.]t die Aufgabe zu, die gesetzmäßige Zusammensetzung des [X.] und der Bezirksverordnetenversammlungen zu gewährleisten (vgl. [X.] BE, Urteil vom 17. März 1997 - 90/95 -, juris, Rn. 33; von [X.], in: Pfennig/[X.], Verfassung von [X.], 3. Aufl. 2020, Art. 84 Rn. 152; [X.], in[X.]/[X.], [X.]wahlre[X.]ht, 2020, S. 145 <162>; [X.], in: [X.] [X.], Öffentli[X.]hes Re[X.]ht in [X.], 3. Aufl. 2020, § 1 Rn. 264). Trotz dieser vorrangig objektiven Ausgestaltung dient das [X.] aber zuglei[X.]h der Verwirkli[X.]hung des subjektiven aktiven und passiven Wahlre[X.]hts (vgl. zur Wahlprüfung auf [X.]esebene [X.] 85, 148 <159>).

(3) Einer homogenitätsgere[X.]hten Ausgestaltung des [X.] im Land [X.] wi[X.]pri[X.]ht es zudem ni[X.]ht, dass die Mögli[X.]hkeit der Erhebung eines Wahleinspru[X.]hs für die Wahlbere[X.]htigten auf die Geltendma[X.]hung nur bestimmter [X.] begrenzt ist. Au[X.]h insoweit handelt es si[X.]h um eine das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 [X.] wahrende Regelung.

(a) Wahlbere[X.]htigte können gemäß § 40 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 7 [X.] einen Wahleinspru[X.]h nur darauf stützen, dass Personen zu Unre[X.]ht in das Wahlverzei[X.]hnis eingetragen oder ni[X.]ht eingetragen worden seien oder zu Unre[X.]ht einen Wahls[X.]hein erhalten oder keinen Wahls[X.]hein erhalten hätten und dadur[X.]h die Verteilung der Sitze beeinflusst worden sei. Sonstige Verletzungen wahlre[X.]htli[X.]her Vorgaben im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 8 [X.] können sie selbst dann ni[X.]ht geltend ma[X.]hen, wenn ihr subjektives Wahlre[X.]ht dadur[X.]h betroffen ist (vgl. von [X.], in: Pfennig/[X.], Verfassung von [X.], 3. Aufl. 2020, Art. 84 Rn. 154; Glauben, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar, Art. 41 Rn. 10 m.w.[X.] ). Dies folgt na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s daraus, dass Gegenstand der Beurteilung im [X.] ni[X.]ht die Verletzung subjektiver Re[X.]hte, sondern die objektive Gültigkeit des festgestellten Wahlergebnisses ist (vgl. [X.] BE, Bes[X.]hluss vom 31. Juli 1998 - 92/95 -, juris, 1. Orientierungssatz sowie Rn. 7 m.w.[X.]).

(b) Die Begrenzung des Kreises der Einspru[X.]hsbere[X.]htigten und der zulässigen Einspru[X.]hsgründe ist mit Bli[X.]k auf das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht zu beanstanden. Zwar mag es der Bedeutung des Wahlre[X.]hts entspre[X.]hen, einzelnen Wahlbere[X.]htigten den Einspru[X.]h gegen Wahlen jedenfalls bei einer mögli[X.]hen Verletzung ihrer subjektiven Re[X.]hte uneinges[X.]hränkt zu eröffnen. In diesem Sinn wurden dur[X.]h das Gesetz zur Verbesserung des Re[X.]htss[X.]hutzes in Wahlsa[X.]hen vom 12. Juli 2012 ([X.]) die Mögli[X.]hkeiten zur Erhebung von Einsprü[X.]hen und Bes[X.]hwerden bei [X.]en dahingehend erweitert, dass eine Verletzung subjektiver Wahlre[X.]hte ohne [X.] geltend gema[X.]ht werden kann und es des Beitritts von 100 Wahlbere[X.]htigten ni[X.]ht mehr bedarf (vgl. § 2 Abs. 2 WahlPrüfG, § 48 [X.]). In vielen anderen Ländern ist die Einspru[X.]hsbere[X.]htigung ebenfalls entspre[X.]hend geregelt (vgl. Glauben, in: [X.]/ [X.]/[X.], [X.] Kommentar, Art. 41 Rn. 4 ff. ). Die Länder sind dur[X.]h Art. 28 Abs. 1 [X.] aber ni[X.]ht zum Erlass einer derartigen Regelung verpfli[X.]htet. Fehlt eine Regelung zur eigenständigen Geltendma[X.]hung einer Verletzung subjektiver Wahlre[X.]hte im Wahlprüfungsre[X.]ht eines [X.], begründet dies allein keinen Verstoß gegen das grundgesetzli[X.]he Homogenitätsgebot.

Dafür spri[X.]ht, dass das [X.] bis zur Änderung von § 1 WahlPrüfG und § 48 [X.] dur[X.]h das Gesetz zur Verbesserung des Re[X.]htss[X.]hutzes in Wahlsa[X.]hen vom 12. Juli 2012 ([X.]) in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung davon ausgegangen ist, dass Gegenstand der [X.] erster Linie ni[X.]ht die Verletzung subjektiver Re[X.]hte, sondern die Feststellung der Gültigkeit der Wahl ist (vgl. nur [X.] 1, 208 <237 f.>; 89, 291 <299> m.w.[X.]). Dieser Herleitung des Gegenstandes der Prüfung der Wahl zum [X.] entspri[X.]ht es, dass das [X.] im Falle einer vorrangig objektiven Ausgestaltung des [X.] in den Ländern keinen Anlass gesehen hat, die Übereinstimmung sol[X.]her Regelungen mit dem Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 [X.] infrage zu stellen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 7).

Den Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 [X.] ist daher genügt, wenn für [X.] eine Regelung getroffen ist, die si[X.]herstellt, dass die Bea[X.]htung der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] garantierten [X.] effektiver geri[X.]htli[X.]her Überprüfung unterliegt. [X.] wird damit zuglei[X.]h der S[X.]hutz des aktiven und passiven Wahlre[X.]hts gewährleistet. Dem ist im Land [X.] mittels der Regelungen in §§ 40 ff. [X.] Re[X.]hnung getragen. Diese eröffnen insbesondere gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 3 [X.] eine umfassende Prüfung mandatsrelevanter [X.]. Dass das Land [X.] dabei seinen Gestaltungsspielraum im Rahmen des [X.] übers[X.]hritten haben könnte, weil s[X.]hwerwiegende [X.] außer Betra[X.]ht bleiben beziehungsweise der Einhaltung der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] garantierten [X.] oder dem Bestandss[X.]hutz der gewählten Volksvertretung von vornherein keine Bedeutung beigemessen wird (vgl. oben Rn. 145), ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

(4) Bedenken gegen die Homogenitätskonformität der Ausgestaltung des [X.] in [X.] ergeben si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass die Aufgabe der Wahlprüfung auss[X.]hließli[X.]h dem [X.] übertragen ist. Zwar ist der [X.] des [X.] [X.] im Länderverglei[X.]h das einzige [X.]verfassungsgeri[X.]ht, das in [X.] in erster und letzter Instanz ents[X.]heidet (vgl. von [X.], in: Pfennig/[X.], Verfassung von [X.], 3. Aufl. 2020, Art. 84 Rn. 151; Glauben, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar, Art. 41 Rn. 3 m.w.[X.] ). Art. 28 Abs. 1 [X.] ist aber ni[X.]ht zu entnehmen, dass die [X.] den Ländern zweistufig ausgestaltet sein muss (vgl. oben Rn. 144). Das Homogenitätsgebot verlangt ledigli[X.]h, dass im Verfahren der Wahlprüfung - spätestens in zweiter Instanz - eine unabhängige geri[X.]htli[X.]he Re[X.]htskontrolle gewährleistet ist (vgl. [X.] 99, 1 <18>; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 13. Dezember 2006 - 2 BvR 1487/06 -, Rn. 4). Dies ist im Land [X.] gemäß §§ 40 ff. [X.] der Fall.

d) Da die Ausgestaltung der [X.]verfassungsgeri[X.]htsbarkeit, des Wahlre[X.]hts und der [X.] der verfassungsmäßigen Ordnung des [X.] [X.] den Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 [X.] entspri[X.]ht, erfolgt die Gewährung subjektiven [X.] bei den Wahlen zum [X.] und zu den Bezirksverordnetenversammlungen allein und abs[X.]hließend dur[X.]h den [X.] im Verfahren gemäß §§ 40 ff. [X.]. Dem ist dur[X.]h das Urteil des [X.]s vom 16. November 2022 genügt. Für die hiergegen geri[X.]htete Verfassungsbes[X.]hwerde zum [X.] ist aufgrund der umfassenden Sperrwirkung, die Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] im vorliegenden Zusammenhang zukommt, kein Raum.

[X.]) Dem wi[X.]pri[X.]ht entgegen der Auffassung der Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]ht, dass Gegenstand des [X.] eine verbundene Wahl ist. Zwar trifft die [X.]wahlordnung für den Fall, dass die Wahlen zum [X.] und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am selben Tag wie die Wahl zum [X.] stattfinden, spezielle Regelungen (§§ 80b, 80[X.] [X.]). Insbesondere gelten für die Stimmabgabe sowie für die Ermittlung der Wahlergebnisse die Vors[X.]hriften der [X.]eswahlordnung (§ 80b Abs. 4 und 5 [X.]). Au[X.]h können bei verbundenen Wahlen auftretende [X.] sowohl die Wahl zum [X.] als au[X.]h die Wahl zum [X.] sowie zu den Bezirksverordnetenversammlungen von [X.] betreffen. Dies ändert aber ni[X.]hts daran, dass die Wahlen für den Verfassungsraum des [X.]es am Maßstab des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] und für den Verfassungsraum des [X.] am Maßstab des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] getrennt zu betra[X.]hten sind (vgl. [X.] 99, 1 <10>). Soweit die Länder bestimmen, dass für Wahlen in ihrem Verfassungsraum vereinzelt Regelungen des [X.]eswahlre[X.]hts Anwendung finden, führt dies ni[X.]ht zum Verlust ihrer Autonomie im st[X.]tsorganisatoris[X.]hen Berei[X.]h (vgl. [X.] 99, 1 <11>), sondern ist Ausdru[X.]k ebendieser. Davon ist au[X.]h vorliegend auszugehen. Die glei[X.]hzeitige Dur[X.]hführung mit der Wahl zum [X.] ändert ni[X.]hts daran, dass die Wahlen zum [X.] und zu den Bezirksverordnetenversammlungen auss[X.]hließli[X.]h dem Verfassungsraum des [X.] [X.] zuzuordnen sind.

[X.]) Etwas anderes folgt au[X.]h ni[X.]ht aus dem Hinweis der Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer auf Art. 84 Abs. 2 Nr. 5 Halbsatz 2 [X.], wona[X.]h der [X.] über [X.] nur ents[X.]heidet, soweit ni[X.]ht Verfassungsbes[X.]hwerde zum [X.] erhoben ist oder wird. Zum einen handelt es si[X.]h bei dem Ausgangsverfahren vor dem [X.] ni[X.]ht um eine Verfassungsbes[X.]hwerde. Zum anderen vermag die Verfassung von [X.] das vom Grundgesetz vorgesehene föderale Gefüge ni[X.]ht außer [X.] zu setzen, das den subjektivre[X.]htli[X.]hen Wahlre[X.]htss[X.]hutz bei [X.] auss[X.]hließli[X.]h den Ländern zuweist.

[X.]) Infolgedessen ist die gegen das angegriffene Urteil geri[X.]htete Verfassungsbes[X.]hwerde ni[X.]ht statthaft. Aufgrund der Sperrwirkung von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] können die von den Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführern gerügten Verletzungen ihrer Grundre[X.]hte und grundre[X.]htsglei[X.]hen Gewährleistungen im Wege der Verfassungsbes[X.]hwerde zum [X.] ni[X.]ht geltend gema[X.]ht werden. Dies gilt ni[X.]ht nur für die bereits im Rahmen des [X.] erörterten [X.] der Verletzung grundre[X.]htsglei[X.]her Gewährleistungen, sondern zum einen au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Behauptung, der [X.] habe im Wege unzulässiger Re[X.]htsfortbildung neue Regelungen für die Wahlvorbereitung ges[X.]haffen, die Stimmabgaben na[X.]h 18 Uhr unzutreffend als [X.] gewertet, die Anzahl der potentiell von [X.]n betroffenen Stimmen fehlerhaft und unter Verletzung des Gebots bestmögli[X.]her Sa[X.]haufklärung ermittelt und in unzulässiger Weise das gesamte Wahlges[X.]hehen eins[X.]hließli[X.]h der Wahl der Bezirksverordnetenversammlungen zum Prüfungsgegenstand gema[X.]ht. Eine Ents[X.]heidung dieses Vorbringens hätte ni[X.]ht zuletzt eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der [X.] zur Voraussetzung, die dur[X.]h Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur objektivre[X.]htli[X.]h und gerade ni[X.]ht subjektivre[X.]htli[X.]h garantiert sind. Glei[X.]hes gilt zum anderen, soweit die Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer eine Verletzung ihres Re[X.]hts auf den gesetzli[X.]hen [X.] gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 3 [X.] dadur[X.]h geltend ma[X.]hen, dass der [X.] eine Vorlage an das [X.] unterlassen habe, obwohl er von den Maßstäben der bundesverfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung zur [X.] und zum Gebot des geringstmögli[X.]hen Eingriffs in den Bestand der gewählten Volksvertretung abgewi[X.]hen sei. Au[X.]h insoweit steht der Grundsatz alleiniger und abs[X.]hließender Gewährung subjektiven [X.] dur[X.]h die Länder in ihrem eigenen Verfassungsraum einer zweitinstanzli[X.]hen Kontrolle der Ents[X.]heidung des [X.]s dur[X.]h das [X.] entgegen.

Ob etwas anderes anzunehmen wäre, wenn das angegriffene Urteil als Ausdru[X.]k einer systematis[X.]hen Abwei[X.]hung des [X.]s von den in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] garantierten [X.]n zu qualifizieren wäre, aufgrund derer die Geltung dieser Grundsätze in der verfassungsmäßigen Ordnung des [X.] [X.] grundsätzli[X.]h infrage gestellt würde, kann auf der Grundlage des Vorbringens der Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer dahinstehen. Eine sol[X.]he Behauptung wird von den Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführern ni[X.]ht aufgestellt. Sie ma[X.]hen vielmehr geltend, die [X.] seien im konkreten Einzelfall dur[X.]h den [X.] fehlerhaft angewandt worden. Ob dies zutreffend ist, kann ebenfalls offenbleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, begründete das für si[X.]h genommen keine Verletzung des [X.] und ist daher ni[X.]ht taugli[X.]her Gegenstand bundesverfassungsgeri[X.]htli[X.]her Kontrolle.

5. S[X.]hließli[X.]h kann dahinstehen, ob die Verfassungsbes[X.]hwerde zum [X.] gegen eine Ents[X.]heidung eines [X.]verfassungsgeri[X.]hts, die in einem Verfahren zum S[X.]hutz des subjektiven Wahlre[X.]hts ergangen ist, ausnahmsweise statthaft ist, wenn substantiiert geltend gema[X.]ht wird, die Ents[X.]heidung verletze die Mens[X.]henwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 [X.] oder den Mens[X.]henwürdegehalt anderer Grundre[X.]hte oder grundre[X.]htsglei[X.]her Gewährleistungen (vgl. dazu [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/Star[X.]k, [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 19 Rn. 125 ff.; kritis[X.]h Dreier, in: [X.]., [X.], 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 163 ff.) oder wenn dies na[X.]h dem zu beurteilenden Sa[X.]hverhalt offenkundig naheliegt.

a) Die Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer behaupten, die Ents[X.]heidung des [X.]s verletzte sie in ihrem Re[X.]ht auf Demokratie, das in der Mens[X.]henwürde wurzele. Aus diesem folge ein Anspru[X.]h auf größtmögli[X.]hen Bestandss[X.]hutz eines gewählten [X.]. Demgemäß komme die Ungültigkeit einer gesamten Wahl nur in Betra[X.]ht, wenn ein erhebli[X.]her [X.] von sol[X.]hem Gewi[X.]ht vorliege, dass der Fortbestand der Volksvertretung unerträgli[X.]h ers[X.]heine. Indem der [X.] die Wahl insgesamt für ungültig erklärt habe, habe er si[X.]h über diese Maßstäbe hinweggesetzt und die Stimmen derjenigen [X.]erinnen und [X.]er entwertet, die ihre Stimme wirksam abgegeben hätten. Darin liege ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 [X.].

b) Dieser Vortrag geht im Ergebnis über die Rüge einer Verletzung des Demokratieprinzips ni[X.]ht hinaus. Inwieweit damit zuglei[X.]h dessen dur[X.]h Art. 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] ges[X.]hützter Kerngehalt betroffen sein soll, kann ihm ni[X.]ht entnommen werden und ist au[X.]h ansonsten ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Es ers[X.]hließt si[X.]h ni[X.]ht, warum der Anspru[X.]h auf Bestandss[X.]hutz einer gewählten Volksvertretung dem Mens[X.]henwürdekern des Demokratieprinzips zuzuordnen sein soll. Die Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer legen s[X.]hon ni[X.]ht dar, inwieweit die Mögli[X.]hkeit einer erneuten Stimmabgabe im Rahmen einer [X.] geeignet sein könnte, das in der Mens[X.]henwürde wurzelnde Re[X.]ht auf [X.] Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger zu entleeren oder substantiell einzus[X.]hränken. Au[X.]h die Bezugnahme auf Fälle der Übertragung von Kompetenzen auf supranationale Organisationen geht fehl. Diese betreffen die dauerhafte Eins[X.]hränkung [X.]r Mitwirkungs- und Legitimationsmögli[X.]hkeiten. Daran fehlt es vorliegend. Die Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer setzen si[X.]h außerdem ni[X.]ht damit auseinander, dass die Wahlprüfung darauf geri[X.]htet ist, festzustellen, ob die Zusammensetzung des [X.] den Wählerwillen unverfäls[X.]ht wiedergibt. Ist dies ni[X.]ht der Fall, fehlt es an der Legitimationswirkung der Wahl und kann eine Korrektur im Wege einer (gegebenenfalls teilweisen) [X.] geboten sein. Insoweit stellt si[X.]h au[X.]h die Wahlprüfung als Ausprägung des Demokratieprinzips dar, die von dessen Kerngehalt ni[X.]ht weiter entfernt ist als das Interesse am Fortbestehen einer gewählten Volksvertretung. Der in der Mens[X.]henwürde wurzelnde Anspru[X.]h auf [X.] Selbstbestimmung wird dadur[X.]h ni[X.]ht berührt.

Meta

2 BvR 2189/22

25.01.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 25. Januar 2023, Az: 2 BvR 2189/22, Ablehnung einstweilige Anordnung

Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 28 Abs 1 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG, Art 84 Abs 1 S 1 Verf BE, Art 84 Abs 2 Verf BE, §§ 40ff VGHG BE, § 2 Abs 1 VGHG BE, § 3 Abs 3 S 1 VGHG BE, § 7 VGHG BE, § 14 Nr 2 VGHG BE, § 14 Nr 3 VGHG BE, § 40 Abs 2 Nr 7 VGHG BE, § 40 Abs 2 Nr 8 VGHG BE, § 40 Abs 3 Nr 2 VGHG BE, § 40 Abs 3 Nr 3 VGHG BE, § 41 VGHG BE, WahlG BE

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 25.01.2023, Az. 2 BvR 2189/22 (REWIS RS 2023, 2532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2532 NJW 2023, 2025 REWIS RS 2023, 2532


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvC 5/23

Bundesverfassungsgericht, 2 BvC 5/23, 19.09.2023.


Az. 2 BvR 2189/22

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2189/22, 25.01.2023.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2189/22, 25.01.2023.


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