Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.09.2023, Az. 2 BvC 5/23

2. Senat | REWIS RS 2023, 8510

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT BUNDESTAG BUNDESTAGSWAHL WAHLRECHT BVERFG

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Gegenstand

Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde der AfD-Fraktion im Bundestag, gerichtet auf die Wiederholung der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im gesamten Wahlgebiet Berlin - Zu den Anforderungen an die Ungültigerklärung einer Wahl in ihrer Gesamtheit und dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs bei der Korrektur von Wahlfehlern - Unzulässigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung - Ablehnung der Auslagenerstattung


Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1

Die [X.] wendet sich gegen den Beschluss des [X.] vom 10. November 2022, mit dem dieser die Wahl zum 20. [X.] vom 26. September 2021 in 431 Wahlbezirken des [X.] für ungültig erklärt und insoweit eine [X.] angeordnet hat. Die Beschwerdeführerin, eine Fraktion im [X.], ist der Auffassung, dass die [X.] im gesamten Wahlgebiet des [X.] für ungültig erklärt und insoweit eine [X.] angeordnet werden muss.

2

1. Am 26. September 2021 fand die Wahl zum 20. [X.] statt. Im [X.] wurden zugleich die Wahlen zum [X.] und zu den Bezirksverordnetenversammlungen abgehalten sowie über den Volksentscheid der Initiative "[X.] enteignen" abgestimmt. Im Zusammenhang mit der [X.] gingen beim [X.] 1.713 [X.] ein, die ausschließlich oder teilweise das [X.] Wahlgeschehen betrafen. Auf der Grundlage der dritten Beschlussempfehlung und des Berichts des [X.]es vom 7. November 2022 (vgl. BTDrucks 20/4000) entschied der [X.] über die die Wahl im [X.] betreffenden [X.] mit Beschluss vom 10. November 2022 (vgl. [X.] 20/66 vom 10. November 2022, [X.] , Ergebnis: [X.] ). Dabei wurde die [X.] in 431 [X.] Wahlbezirken für ungültig erklärt und insoweit eine [X.] angeordnet. Der [X.] stellte fest, dass 327 Urnenwahlbezirke mit [X.]n [X.]n behaftet seien. Diese seien wiederum über die jeweiligen Briefwahlbezirke mit weiteren 104 nicht fehlerbehafteten Urnenwahlbezirken verbunden.

3

2. Die Beschwerdeführerin begründete in der Beschlussempfehlung des [X.]es ihr abweichendes Stimmverhalten (vgl. BTDrucks 20/4000, S. 8). Im Plenum stimmten die der Beschwerdeführerin angehörenden [X.] gegen die Annahme der Beschlussempfehlung (vgl. [X.] 20/66 vom 10. November 2022, S. 7674 f.).

4

3. Mit Urteil vom 16. November 2022 - [X.] 154/21 - erklärte der [X.] des [X.] aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. September 2022 die Wahlen zum 19. [X.] [X.]haus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen insgesamt für ungültig. Als [X.] wurde der 12. Februar 2023 bestimmt. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die [X.] lehnte das [X.] mit Beschluss vom 25. Januar 2023 (- 2 BvR 2189/22 -, [X.] [X.] - [X.]) ab.

5

Die Beschwerdeführerin hat mit [X.] vom 6. Januar 2023, beim [X.] eingegangen am 9. Januar 2023, [X.] erhoben. Sie begehrt, unter Aufhebung des Beschlusses des [X.] vom 10. November 2022 die Wahl zum 20. [X.] am 26. September 2021 im gesamten Wahlgebiet des [X.] für ungültig zu erklären. Außerdem beantragt sie die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen durch die [X.].

6

1. Bei den am 26. September 2021 in [X.] abgehaltenen Wahlen sei es zu beispiellosen Beeinträchtigungen im Wahlablauf, dem "[X.] [X.]", gekommen. Es sei davon auszugehen, dass dieses Chaos deutlich größer als dokumentiert gewesen sei.

7

In weiten Teilen des [X.] hätten sich [X.] von 30 Minuten, vielfach sogar von mehr als zwei Stunden gebildet. Bei der Wahl zum [X.]haus seien teilweise Stimmzettel anderer Wahlkreisverbände und teilweise nur der Stimmzettel für die Erst- oder die Zweitstimme ausgegeben worden. In einzelnen Stimmbezirken seien nicht genügend Stimmzettel für die [X.]hauswahl vorhanden gewesen. Diese [X.] hätten sich gesamtheitlich auf die Wahl für das [X.]haus und den [X.] ausgewirkt.

8

Die Stimmzettel seien teilweise nicht rechtzeitig ausgeliefert worden. Infolgedessen sei es in mehreren Wahlkreisverbänden zu nur unvollständig dokumentierten Unterbrechungen des Wahlvorgangs und Schließungen von Wahllokalen gekommen. Auch seien Wahllokale bis weit nach 18 Uhr geöffnet gewesen.

9

Die Vielzahl der aufgetretenen Störungen habe nach den Feststellungen des [X.]s des [X.] und des [X.] auf schweren systematischen Mängeln bei der Wahlvorbereitung beruht. Die eingeplanten Wahlkabinen pro Wahllokal hätten nur ausgereicht, um 43 % der Wahlberechtigten die [X.] zu ermöglichen. Die Landeswahlleitung habe das Vorgehen der Wahlbezirke nicht koordiniert und kontrolliert. Nach Auffassung des [X.] liege ein komplettes systemisches Versagen vor, wobei der Sachverhalt wegen unzureichender Dokumentation des Wahlablaufs nicht hinreichend habe aufgeklärt werden können.

2. Die zulässige [X.] sei begründet. Der angegriffene Beschluss sei formell (a) und materiell (b) rechtsfehlerhaft.

a) Nach Art. 41 Abs. 1 GG sei der [X.] selbst zuständig für die Prüfung seiner Wahl. Damit habe der Verfassungsgeber das denkbar ungeeignetste Verfahren bestimmt, um fehlerhafte Wahlen zu überprüfen. Der [X.] stehe in einem unlösbaren Interessenkonflikt; das Wahlprüfungsverfahren bedürfe daher dringend verfassungsändernder Korrektur.

Ungeachtet dessen komme den Mitgliedern des [X.]es die Stellung strikt an das Recht gebundener, unabhängiger [X.] zu. Dennoch spreche alles dafür, dass die Mehrheit des [X.]es mit ihrer Beschlussempfehlung eine an sachfremden Kriterien und nicht an rechtlichen Überlegungen orientierte Entscheidung getroffen habe. Dies beweise die Ausschusssitzung vom 29. September 2022, in der erörtert worden sei, ob der Ausschuss ungeachtet der Verlautbarungen des [X.]s des [X.] vom Vortag die Wahlprüfung fortsetze. Ein "maßgebliches Mitglied" des [X.] aus der "Ampelkoalition" habe zu erkennen gegeben, dass Diskussionen über das weitere Verfahren im [X.] nicht stattfinden könnten, da erst einmal auf [X.] entschieden und entsprechende Rückmeldung abgewartet werden müsse. Dieser gravierende formelle Fehler zwinge das [X.], die fehlerhafte Wahlprüfung des [X.]es vollumfänglich zu wiederholen und seine eigene Bewertung an die Stelle derjenigen des [X.] zu setzen.

b) Verstöße sowohl gegen die [X.] gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG als auch gegen zwingende Rechtsnormen zur Wahlvorbereitung, Wahlhandlung oder Feststellung des Wahlergebnisses seien [X.] und lägen vor.

aa) Das Recht eines jeden Wahlberechtigten, unter zumutbaren Umständen sein aktives Wahlrecht in Präsenz gleichberechtigt und frei ausüben zu können, sei verletzt, wenn ein Wahlberechtigter seine Stimme wegen unzumutbarer Bedingungen, deren Grund nicht in unbeherrschbaren äußeren Ereignissen, sondern in der systematisch mangelhaften [X.] liege, überhaupt nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten abgeben könne. Dabei hänge der Maßstab, welche Wartezeit vor einem Wahllokal noch zumutbar sei, vom jeweiligen Individuum ab und sei damit relativ. Der [X.] lege als Grenze für eine unzumutbare Unterbrechung der Wahlhandlung eine Dauer von 30 Minuten fest, ohne die hierfür relevanten Kriterien darzulegen. Im Falle von Wahlberechtigten mit kognitiven oder körperlichen Einschränkungen könnten aber bereits [X.] von mehreren Metern Länge beziehungsweise eine Wartezeit von über 15 Minuten unzumutbar sein. Dies gelte umso mehr, als äußere Umstände, wie der Aufenthalt in Menschenansammlungen in erklärten [X.] sowie die Ungewissheit über die Dauer der Wiedereröffnung von während der Wahlzeit geschlossenen Wahllokalen, das Durchhaltevermögen potenzieller Wähler weiter beeinträchtigten. Ebenso sei es eine nicht zu bestreitende Tatsache, dass es in der ablenkungsreichen Hektik und Anonymität von Großstädten nicht viel bedürfe, um grundsätzlich wahlwillige Bürger von der Wahl abzuhalten. [X.] seien Wartezeiten bis zu 15 Minuten, in [X.] auch 20 Minuten. Längere Wartezeiten seien unzumutbar. Die vorliegenden, dürftigen Dokumentationen ließen aber auf durchgängige Wartezeiten von über 20 Minuten bis hin zu temporären Wahllokalschließungen und damit auf unzumutbare Beeinträchtigungen der [X.] im ganzen Wahlgebiet von [X.] schließen.

bb) Die Landeswahlleitung hätte im Rahmen ihrer Verantwortung für die Wahlvorbereitung aus § 6 der Wahlordnung für die Wahlen zum [X.]haus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlordnung - im Folgenden: [X.]) grundsätzlich allen Wahlberechtigten ermöglichen müssen, in Präsenz zu wählen und ihre Stimme vollständig, gültig und ohne unzumutbare Erschwernisse abzugeben. Hierfür hätte sie bei der Vorbereitung der Wahl die erforderlichen Kapazitäten ermitteln und auf deren Bereithaltung hinwirken müssen. Aus der für die Beurteilung gebotenen ex-ante-Perspektive habe die Landeswahlleitung eine grob unzutreffende Prognose hinsichtlich der [X.] pro Wähler und damit des Bedarfs an Wahlkabinen angestellt. Die prognostizierte [X.] pro Wähler von drei Minuten habe jeder Grundlage entbehrt.

Als Konsequenz sei nach Angabe des [X.] "eine beträchtliche, wenn auch nicht quantifizierbare Zahl an Wahlberechtigten" aufgrund von bis zu zweistündigen [X.] um ihr Wahlrecht gebracht worden. Nach Recherchen von über 40.000 Wahlprotokollseiten durch das Magazin "[X.] Einblick" seien temporäre Wahllokalschließungen flächendeckend im gesamten Wahlgebiet von [X.] heraufbeschworen worden.

Dass die Auswirkungen auf die Wahlkreise unterschiedlich gewesen seien und [X.] nicht in jedem Wahlkreis zweifelsfrei hätten nachgewiesen werden können, mache nicht unwahrscheinlich, dass dennoch Wähler im gesamten Stadtgebiet von ihnen beeinflusst worden seien. Eine Wahlwiederholung im gesamten Wahlgebiet von [X.] sei erforderlich, weil die Ursachen der [X.] in einem Organisationsverschulden der zuständigen Behörden des [X.] lägen und punktuelle Korrekturen nicht zur Wiederherstellung des Vertrauens des [X.] Wahlvolkes in die Demokratie ausreichten. Die maßgebliche Verantwortungsinstanz für die Vorbereitung der Wahlen in [X.] habe ihre Leitungs- und Kontrollaufgaben verletzt. Die mangelnde Aufgabenwahrnehmung habe sich über alle Behörden - die Landeswahlleitung und die Bezirkswahlleitung - erstreckt und sei dadurch verschärft worden, dass die [X.] ihre allgemeine Aufsicht nicht ausgeübt habe.

c) Neben den dargestellten Verletzungen der allgemeinen [X.] seien auch die Vorgaben zwingender [X.]en bei der [X.] in [X.] nicht beachtet worden.

Eine Vielzahl von Wahllokalen habe infolge langer [X.] erst weit nach dem gesetzlich vorgesehenen Wahlzeitende gemäß § 47 Abs. 1 [X.] geschlossen. Zwar sei die [X.] nach 18 Uhr ausnahmsweise gemäß § 60 Satz 1 [X.] legitim. Jedoch seien Personen, die erst nach 18 Uhr beim Wahllokal einträfen, gemäß § 60 Satz 2 [X.] von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Sehr vielen [X.] von Wahllokalen mit mehrminütigen [X.] sei es aber bei der Vielzahl der anstehenden Personen nicht möglich gewesen, zutreffend zu entscheiden, welche Personen sich vor 18 Uhr in der Warteschlange eingefunden hätten und damit zur [X.] berechtigt gewesen seien.

In etlichen Wahllokalen sei entgegen § 48 Abs. 1 Nr. 2 [X.] wegen fehlender Stimmzettel darauf zurückgegriffen worden, Stimmzettel eigenhändig zu kopieren und an Wähler auszugeben. Die Ausgabe solcher [X.] habe neben der vorgenannten [X.] auch den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verletzt, weil damit ein faktischer Ausschluss der Personen von der Wahl verbunden gewesen sei.

Die über 18 Uhr hinaus andauernden Wahlhandlungen in 1.090 der 2.256 Wahllokale - teilweise bis nach 20 Uhr - hätten zudem zur Folge gehabt, dass die betroffenen Wähler ihr Recht auf freie Wahlentscheidung nicht ohne unzulässige Beeinflussung von außen hätten ausüben können. Die ab 18 Uhr auf Nachwahlbefragung beruhenden veröffentlichten Wahlprognosen seien geeignet gewesen, die Wähler in ihrer Entscheidungsfreiheit ernstlich zu beeinträchtigen. Infolgedessen sei der Prozess der Willensbildung zur Stimmabgabe von mehreren tausend [X.] nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht frei gewesen.

Da es sich um eine einheitliche Wahl unter anderem für das [X.]haus und den [X.] gehandelt habe, wirkten sich [X.] gesamtheitlich auf den Wahlvorgang für sämtliche Wahlen aus.

d) Der Deutsche [X.] habe in dem angegriffenen Beschluss angenommen, dass die Wahl in nur 431 Wahlbezirken zu wiederholen sei. Damit sei unstreitig, dass die festgestellten Fehler bei der Wahlhandlung bei circa 20 % der Wahllokale [X.] hätten. Bereits die in diesen verhältnismäßig wenigen Wahllokalen aufgetretenen [X.] könnten Auswirkungen auf die konkrete Besetzung der einzelnen Mandate haben.

Der [X.] des [X.]es habe in einer mehrstufigen Prüfung Argumente und Vorfälle für jeden Wahlbezirk danach abgeschichtet, ob sie beachtlich seien. Einzelne Vorfälle seien im Rahmen einer Beweiswürdigung ausgeschieden worden. Mit dieser mikroskopischen Betrachtungsweise trage der [X.] seinem erklärten Ziel Rechnung, die Wahl nur im unbedingten Mindestmaß zu wiederholen. Naheliegende Rückschlüsse aus bekannten Erkenntnissen auf andere, beispielsweise benachbarte Wahllokale würden vermieden. Stattdessen unterstelle der [X.] irrigerweise, dass dort, wo in Bezug auf ein Wahllokal keine Störung dokumentiert sei, auch keine vorgelegen habe. Diese Argumentation entbehre jeder Logik. Sie stehe im Widerspruch zum Einspruch des [X.], der zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Wahl in sechs Wahlkreisen, mithin also in der Hälfe aller Wahllokale, wiederholt werden müsse.

Die Entscheidung des [X.]es stehe erst recht im Gegensatz zum Urteil des [X.]s des [X.] vom 16. November 2022. Die "entsendeten Mitglieder des [X.] aus der Ampelkoalition" hätten die ihnen bekannte abweichende Rechtsauffassung des [X.]s hinsichtlich der systematischen Wahlvorbereitungsmängel als "zu pauschal" abgelehnt und eingewandt, dass die [X.] nur dort zu wiederholen sei, wo tatsächliche Feststellungen oder Indizien vorgelegen hätten, obwohl ihnen bekannt gewesen sei, dass weder die Landeswahlleitung noch der [X.] im Nachhinein imstande gewesen seien, die tatsächlich aufgetretenen [X.] vollständig aufzuklären.

e) Die Frage, ob die Wahl im Wahlgebiet [X.] teilweise oder insgesamt zu wiederholen sei, entscheide sich nicht nur an der Frage, welche [X.] sich auf welche Urnenwahllokale ausgewirkt hätten und wie methodisch auf [X.] zu schließen sei, sondern auch danach, welche der beiden infrage kommenden Rechtsfolgen der Verhältnismäßigkeit entspreche. Das [X.] am bisherigen Wahlergebnis sei mit dem [X.] der Wahl abzuwägen. Bei einer Wahl, die von hunderten [X.]n durchzogen sei, trete das [X.] zurück. Vorliegend vermöge eine auf ein Fünftel der Wahlberechtigten begrenzte Wiederholung die Defizite der [X.] Legitimation der Wahlen in [X.] nicht auszugleichen. Deshalb sei die Wahl im Wahlgebiet von [X.] insgesamt zu wiederholen.

Zwar gelte das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in den Bestand des gewählten [X.]. Es gebe aber einen Punkt, an dem dieses Gebot zugunsten einer vollständigen Neuwahl kippe. Dieser Punkt sei dann erreicht, wenn aufgrund einer so großen Vielzahl an [X.]n mit Teilkorrekturen keine in sich stimmige [X.] Legitimation wiederherzustellen sei. Bei verständiger Betrachtung verbessere eine [X.] von 20 % der Wähler die fehlende [X.] Legitimation der Mandatsträger nicht.

Zugleich werde auch das verfassungsrechtliche Gebot der Allgemeinheit der Wahl berührt. Die [X.] würden privilegiert. Nur sie dürften eine völlig neue Wahlentscheidung treffen. Einer Wahlwiederholung eines Fünftels der [X.] Wahlbevölkerung fehle auch der notwendige Charakter eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes. Sei der Umfang der [X.] so groß, dass sich das Gesamtergebnis der Wahl nicht mehr als einheitliche Momentaufnahme des Volkswillens zum ursprünglichen Wahlzeitpunkt darstelle, liege kein mit dem Demokratieprinzip zu vereinbarendes Wahlergebnis vor. Die [X.] wäre in diesem Fall nicht lediglich eine punktuelle "Nachbesserung" der angegriffenen Wahl, sondern hätte in weiten Teilen den Charakter einer vollständigen Neuwahl. Die Abwägung der Rechtsfolgen verlange deshalb bereits bei einer Fehlerhaftigkeit von 20 % der Wahllokale eine [X.] im gesamten Wahlgebiet. Dies gelte erst recht, wenn Störungen im Wahlablauf auch in Wahllokalen zu vermuten seien, aus denen keine konkreten Dokumentationen vorlägen.

Bewertete das [X.] das "[X.] [X.]" gegenüber dem Urteil des [X.]s des [X.] trotz identischen Sachverhalts divergierend, stellte es seine Rechtsprechung zur alleinigen Zuständigkeit der [X.] in ihrem jeweiligen Verfassungsraum infrage. Die [X.] [X.]en zum [X.]haus würden in diesem Fall als fehlerhaft bewertet, ohne dass es eine Möglichkeit der rechtsstaatlichen Korrektur gäbe.

Dem [X.], dem Bundesrat, der Bundesregierung, dem [X.] und für Heimat, dem [X.], der [X.]in, dem Landeswahlleiter des [X.] sowie den im [X.] vertretenen Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Deutsche [X.] (1.), die [X.]in (2.) und der Landeswahlleiter des [X.] (3.) haben Stellung genommen.

1. Der Deutsche [X.] hat sich mit [X.] vom 29. März 2023 geäußert und insbesondere die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdeführerin den Substantiierungsanforderungen gemäß § 48 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht gerecht geworden sei. Sie setze sich in ihrem tatsächlichen und rechtlichen Vortrag nicht hinreichend mit der angegriffenen Entscheidung auseinander.

a) Die Beschwerdeführerin schildere das behauptete "[X.]" in [X.] am 26. September 2021 derart, dass unklar bleibe, inwieweit der von ihr angenommene Geschehensablauf von demjenigen der angegriffenen Entscheidung abweiche. Mit der Vorbereitung und der [X.] seitens der zuständigen [X.] Stellen setze sich die Beschwerde sehr kritisch auseinander, ohne daraus Schlussfolgerungen für eine mögliche Rechtsfehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung des [X.]es zu ziehen.

b) In den Ausführungen zur Begründetheit mache die Beschwerdeführerin geltend, die angegriffene Entscheidung sei politisch motiviert gewesen und nicht auf rechtliche Überlegungen gestützt worden. Es werde aber nicht näher spezifiziert, welcher Vorwurf hier in rechtlicher Hinsicht erhoben werde, und nicht darauf eingegangen, dass etwaige formelle Mängel im Wahlprüfungsverfahren nach der Rechtsprechung des [X.]s nur dann beachtlich seien, wenn sie der Entscheidung des [X.]es die Grundlage entzögen, was hier offenkundig ausscheide.

c) Die Behauptung von [X.]n übe Kritik in verschiedenste Richtungen, beziehe sich dabei allerdings nicht auf die angegriffene Entscheidung. Die Beschwerdeführerin stelle Überlegungen zur zumutbaren Wartezeit bei der Stimmabgabe an, verkenne dabei aber, dass sich der [X.] in dieser Frage gerade nicht festgelegt habe. Er sei davon ausgegangen, dass Wartezeiten selbst keinen [X.] darstellten, wohl aber die Folge eines [X.]s sein könnten. Damit setze sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.

Wenn die Beschwerdeführerin aus der von ihr behaupteten und nicht belegten durchgängigen Überschreitung der zumutbaren Wartezeit auf die Notwendigkeit einer [X.] im gesamten [X.] Wahlgebiet schließe, vermische sie die Frage nach dem Vorliegen von [X.]n mit derjenigen nach den daraus zu ziehenden Konsequenzen. Die Kritik an der Wahlorganisation und der schleppenden und unvollständigen Sachaufklärung im Nachgang der Wahlen verkenne, dass das Wahlprüfungsverfahren nicht der Sanktionierung eines behördlichen Organisationsverschuldens diene. Wenn die Beschwerdeführerin aus diesen behaupteten Mängeln dennoch ableiten wolle, punktuelle Korrekturen reichten für die "Wiederherstellung des Vertrauens des [X.] Wahlvolks in die Demokratie" nicht aus, werde nicht klar, ob es ihr um eine Wahlwiederholung über den mit [X.]n Fehlern behafteten Teil hinaus gehe oder ob sie begründen wolle, dass die [X.] in allen [X.] Wahlkreisen durchgängig mandatsrelevant fehlerhaft gewesen sei.

Die angesprochene Abwägung zwischen Bestands- und [X.] werde nicht durchgeführt. Eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, die dies eingehend erörtert habe, [X.]. Soweit weitere mögliche [X.] angesprochen würden, werde mangels Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung nicht deutlich, ob und gegebenenfalls inwiefern hier überhaupt [X.] bestünden. Die Beschwerdeführerin übersehe zudem, dass das Problem kopierter Stimmzettel bei der [X.] nicht aufgetreten sei. Was die Fortdauer der Wahlhandlung nach 18 Uhr angehe, mache sie zwar deutlich, warum sie von einem [X.] ausgehe; wie die angegriffene Entscheidung mit diesem Problem umgegangen sei und dass diese bei der Fortsetzung der Wahlhandlung nach 18:30 Uhr ebenfalls vom Vorliegen eines [X.]s ausgegangen sei, thematisiere die Beschwerdeführerin jedoch nicht.

d) Soweit sie das "abgeschichtete" Vorgehen des [X.]es als "mikroskopische" Vorgehensweise bemängele, welche die "Gesamtumstände" nicht berücksichtige, liege auch darin keine hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Die Auffassung, dass bei einem einmaligen Überschreiten der Schwelle zur [X.] jeder weitere [X.] stets als mandatsrelevant angesehen werden müsse, sei unzutreffend. So könnten neben [X.] Unterbrechungen der Wahlhandlung in bestimmten Wahlbezirken vereinzelte Stimmabgaben von nicht Wahlberechtigten in anderen Wahlbezirken treten, die aufgrund ihrer punktuellen Natur keine [X.] hätten.

Warum es jeder Logik entbehren solle, eine [X.] nur dort anzuberaumen, wo [X.] Fehler festgestellt worden seien, erhelle sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht.

e) [X.] seien auch die Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit. Die Frage der Erstreckung der [X.] auf nicht mandatsrelevant fehlerhafte Teile habe nichts mit der angesprochenen Abwägung von [X.] und [X.] zu tun, weil im Hinblick auf den fehlerfreien Teil der Wahl gar kein [X.] bestehe. Da die Beschwerdeführerin dies übersehe, führe sie zwar unspezifische Legitimationserwägungen für eine vollständige [X.] an, nehme aber weder zu dem Demokratieproblem der Aufhebung fehlerfreier Teile eines [X.] noch zur angegriffenen Entscheidung Stellung. Stattdessen folgten allgemeine Überlegungen zur Problematik der [X.], die darauf hinausliefen, dass bei jedem einzelnen [X.]n [X.] im Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.]s eine vollständige [X.] durchgeführt werden müsste.

2. Die [X.]in hat in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2023 auf "irreführende bzw. fehlerhafte Angaben und Berechnungen" in der Beschwerdeschrift hingewiesen. Namentlich seien nach den Erkenntnissen der Landeswahlleitung kopierte Stimmzettel ausschließlich bei den Wahlen zum [X.]haus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen ausgegeben worden.

3. Der Landeswahlleiter des [X.] hat mit [X.] vom 31. März 2023 darauf aufmerksam gemacht, dass die [X.] einzelne Sachverhalte anführe, die ausschließlich die Wahlen zum [X.] [X.]haus (beispielsweise kopierte Stimmzettel oder die Aushändigung falscher Stimmzettel) beträfen und mithin keine Auswirkungen auf das Verfahren und das Ergebnis der [X.] haben könnten.

Mit [X.] vom 6. Juli 2023, beim [X.] eingegangen am Folgetag, hat die Beschwerdeführerin erwidert, dass sie sich mit dem angegriffenen Beschluss hinreichend auseinandergesetzt habe. Die Beschwerde habe Abweichungen von dem in der angegriffenen Entscheidung dargelegten Geschehensablauf aufgezeigt, indem das "flächendeckende [X.] [X.]" geschildert und auf das Magazin "[X.] Einblick", das als einziges Medium die [X.] ausgewertet habe, Bezug genommen worden sei. Der entscheidende Fehler des [X.]es liege darin, die Problematik der langen Wartezeiten trotz Amtsermittlungspflicht nicht vollumfänglich aufgeklärt zu haben. Deswegen sei es von untergeordneter Bedeutung, dass sie nicht auf die Einordnung der Wartezeiten durch den [X.] eingegangen sei.

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass aus der Beschlussempfehlung nicht hervorgehe, warum die Wahl nur im beschlossenen Umfang wiederholt werden solle. Aufgrund der unzureichenden Tatsachenbasis sei die Abwägungsentscheidung des [X.]es unzutreffend. Die [X.] ließen den Fortbestand der gewählten Volksvertretung unerträglich erscheinen.

Die [X.] ist unzulässig. Sie genügt nicht den Substantiierungsanforderungen gemäß § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.].

Die allgemeinen Anforderungen an die Begründung verfahrenseinleitender Anträge gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] gelten aufgrund § 48 Abs. 1 Halbsatz 2 [X.] auch für [X.]n (vgl. [X.] 21, 359 <361>; 24, 252 <258>; 122, 304 <308>; 146, 327 <340 f. Rn. 37>; 160, 129 <138 Rn. 34> - [X.] 19/VIII - Ermittlungspflichten [X.]). Diese verlangen grundsätzlich die hinreichend substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar ist, worin ein [X.] liegen soll. Soweit - wie hier - die Gültigkeit der [X.] angegriffen und nicht eine subjektive Rechtsverletzung gerügt wird, ist ebenso substantiiert darzulegen, welcher Einfluss auf die Mandatsverteilung diesem Fehler zukommen konnte (vgl. [X.] 122, 304 <308 f.>; 146, 327 <341 Rn. 37>; 156, 224 <236 Rn. 36> - [X.] 19/VI - Parität; 160, 129 <138 Rn. 34>). Hält der Beschwerdeführer die [X.] für mandatsrelevant, so hat er auch zu der von ihm begehrten Rechtsfolge substantiiert vorzutragen. Angesichts des Gebots des geringstmöglichen Eingriffs (vgl. [X.] 121, 266 <311>; 123, 39 <87 f.>; 154, 372 <381 Rn. 34> - [X.] - [X.]) hat er darzulegen, weshalb die Wahl in dem von ihm begehrten Umfang und nicht in einem geringeren Umfang - ganz oder nur teilweise, etwa in einem oder mehreren Stimmbezirken, Wahlkreisen oder Ländern - für ungültig zu erklären ist. Der Darlegung einer persönlichen Betroffenheit bedarf es in Fällen, in denen eine subjektive Rechtsverletzung nicht gerügt wird, hingegen nicht (vgl. [X.] 160, 129 <138 Rn. 34> m.w.N.).

Zur Begründung einer [X.] genügt die bloße Andeutung der Möglichkeit von [X.]n oder die Äußerung einer dahingehenden, nicht belegten Vermutung nicht (vgl. [X.] 40, 11 <31>; 146, 327 <341 Rn. 37>; 156, 224 <237 Rn. 36>). Auch der Grundsatz der Amtsermittlung befreit den Beschwerdeführer nicht davon, die Gründe der [X.] in substantiierter Weise darzulegen, mag dies im Einzelfall auch mit Schwierigkeiten insbesondere im tatsächlichen Bereich verbunden sein (vgl. [X.] 40, 11 <32>; 146, 327 <341 Rn. 37>; 156, 224 <237 Rn. 36>). Zur erforderlichen Begründung einer [X.] gehört ferner insbesondere eine Auseinandersetzung mit den Gründen der vorzulegenden oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugebenden angegriffenen [X.]sentscheidung. Dies gilt auch, soweit sich der Deutsche [X.] mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit von [X.] auseinandergesetzt hat (vgl. [X.] 156, 224 <237 Rn. 37 f.> m.w.N.). Denn der auf den Einspruch hin ergangene Beschluss des [X.] ist unmittelbarer Gegenstand der [X.] gemäß Art. 41 Abs. 2 GG, § 48 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 146, 327 <345 Rn. 47>; 160, 129 <137 Rn. 31>).

Eine [X.] muss sich überdies mit der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzen (vgl. [X.] 146, 327 <343 ff. Rn. 42, 44 f.>; 156, 224 <238 Rn. 39>). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine von der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s abweichende Beurteilung für geboten erachtet wird (vgl. [X.] 146, 327 <344 f. Rn. 45>; 156, 224 <238 Rn. 39>).

Das in ständiger Rechtsprechung anerkannte Gebot, den Wahleinspruch innerhalb der Einspruchsfrist in der dargestellten Weise substantiiert zu begründen (vgl. [X.] 40, 11 <30 ff.>; 59, 119 <123 f.>; 79, 50 <50>; 85, 148 <159>), findet seine prinzipielle Rechtfertigung in dem Interesse an der raschen und verbindlichen Klärung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des [X.] (vgl. [X.] 85, 148 <159>).

Der Vortrag der Beschwerdeführerin genügt diesen Substantiierungsanforderungen nicht. Weder vermag sie ein unsachgemäßes Vorgehen des [X.]es hinreichend darzulegen (1), noch genügen ihre Ausführungen zu [X.]n (2), zur [X.] (3) und zu den Rechtsfolgen der geltend gemachten Fehler (4), um die Notwendigkeit einer Wiederholung der [X.] im gesamten [X.] entsprechend den Anforderungen von § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu begründen. Insbesondere fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des [X.]es.

1. Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensmäßiger Hinsicht, dass die Mehrheit des [X.]es die Wahrnehmung ihrer Aufgabe an sachfremden Kriterien orientiert habe. Nach den Verlautbarungen des [X.]s des [X.] anlässlich seiner mündlicher Verhandlung vom 28. September 2022 habe ein "maßgebliches Mitglied" des [X.]es in dessen Sitzung am 29. September 2022 zu erkennen gegeben, dass Diskussionen über das weitere Vorgehen nicht stattfinden könnten, weil erst einmal "auf [X.]" entschieden werde.

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin die behauptete Aussage eines Mitglieds des [X.]es den Substantiierungsanforderungen entsprechend dargestellt hat. Sie benennt schon das Ausschussmitglied nicht, auf dessen angebliche Aussage sie sich bezieht. Zudem ergibt sich aus dem angeblichen Hinweis, über das weitere Vorgehen müsse erst einmal auf [X.] entschieden werden, nicht, dass seitens des [X.]es gesetzliche Vorgaben außer [X.] gelassen wurden oder werden sollten. Konkrete Anhaltspunkte hierfür trägt die Beschwerdeführerin nicht vor. Bereits deshalb fehlt es insoweit an der substantiierten Darlegung eines [X.]s.

Außerdem setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Rechtsprechung des [X.]s auseinander, wonach ein geltend gemachter Mangel im Verfahren des [X.] wesentlich sein und dessen Entscheidung die Grundlage entziehen muss (vgl. [X.] 89, 243 <249>; 89, 291 <299>; 123, 39 <65>). Dazu hätte die Beschwerdeführerin im Einzelnen darlegen müssen, inwieweit das Vorgehen des [X.]es rechtliche Vorgaben außer Betracht gelassen hat.

Soweit die Beschwerdeführerin sich in ihrem ergänzenden Vorbringen vom 6. Juli 2023 darauf berufen hat, der entscheidende Fehler des [X.]es liege darin, trotz Amtsermittlungspflicht die Problematik der langen Wartezeiten nicht umfassend aufgeklärt zu haben, ist zu diesem Zeitpunkt die zweimonatige Begründungsfrist gemäß § 48 Abs. 1 Halbsatz 2 [X.] bereits abgelaufen gewesen. Der entsprechende Sachvortrag hat daher schon deswegen außer Betracht zu bleiben. Davon abgesehen fehlt es auch insoweit an einer substantiierten Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss des [X.].

2. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Vorliegen materieller, im angegriffenen Beschluss des [X.] nicht oder unvollständig berücksichtigter [X.] genügen den Begründungsanforderungen nicht. Dies gilt sowohl, soweit die Beschwerdeführerin eine unzureichende Berücksichtigung unzumutbarer Wartezeiten (a) und systematischer Fehler bei der Wahlvorbereitung (b) im angegriffenen Beschluss des [X.] geltend macht, als auch für die Ausführungen zu verspäteten Stimmabgaben (c), zur Stimmabgabe nach der Bekanntgabe von Wahlprognosen (d), zur Verwendung nichtamtlicher Stimmzettel (e) und zur unzureichenden Dokumentation des Wahlablaufs (f).

a) Die Beschwerdeführerin behauptet, der angegriffene Beschluss lasse außer Betracht, dass in weiten Teilen des [X.] beziehungsweise flächendeckend weitere, vom [X.] nicht berücksichtigte [X.] in Form unzumutbarer Wartezeiten aufgetreten seien. Unzumutbar und damit einen [X.] begründend seien Wartezeiten, soweit sie 15 beziehungsweise 20 Minuten überschritten.

Sie vermag mit ihrem Vortrag aber schon nicht nachvollziehbar darzulegen, dass Wartezeiten von mehr als 15 beziehungsweise 20 Minuten per se einen [X.] begründen. Einfachrechtliche Bestimmungen hierzu werden nicht benannt. Soweit die Beschwerdeführerin stattdessen auf den Grundsatz der Freiheit der Wahl verweist, erschließt sich nicht, inwieweit eine Wartezeit im bezeichneten Umfang dazu führen soll, dass die Wählerinnen und Wähler ihre Wahlentscheidung nicht mehr in "einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können" (vgl. [X.] 20, 56 <97>; 44, 125 <139>). Der durch den Grundsatz der Freiheit der Wahl gewährleistete Schutz vor unzulässiger Beeinflussung der Wahlentscheidung wird durch eine Wartezeit von 15 bis 20 Minuten nicht tangiert. Ebenso wenig begründet die Beschwerdeführerin in hinreichender Weise, warum bei einer Wartezeit von bis zu 20 Minuten der Grundsatz der Gleichheit der Wahl, der die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürgerinnen und Bürger sichert (vgl. [X.] 99, 1 <13>; 121, 266 <295>; 135, 259 <284 Rn. 44>; 146, 327 <349 Rn. 59>; stRspr), verletzt sein soll.

Daneben hätte sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen zur Bedeutung von Wartezeiten im angegriffenen Beschluss des [X.] auseinandersetzen müssen. Dieser führt aus, dass Wartezeiten nicht per se einen [X.] darstellten, sondern nur Folge eines [X.]s sein könnten. Es sei widersprüchlich, stets die hohe Bedeutung des Wahlrechts zu betonen, dann aber eine starre Grenze (etwa 30 Minuten) festzusetzen, bei deren Überschreitung das Warten auf die Möglichkeit, sein Wahlrecht auszuüben, unzumutbar werde (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.]). Hierzu verhält die Beschwerdeführerin sich nicht. Ebenfalls erörtert sie nicht hinreichend, dass der [X.] in Fällen der Unterbrechung der Wahlhandlung, der vorübergehenden oder vorzeitigen Schließung von Wahllokalen oder der Fortsetzung der Wahlhandlung über 18:30 Uhr hinaus vom Vorliegen [X.]r [X.] ausgegangen ist (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.] f.). Angesichts dessen wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, substantiiert darzulegen, inwieweit weitere [X.] in Form unzumutbar langer Wartezeiten vorliegen. Soweit sie behauptet, derartige Wartezeiten seien flächendeckend aufgetreten, geht ihr Vortrag über bloße Vermutungen nicht hinaus. Weder die Bezugnahme auf einzelne festgestellte Fälle langer [X.] noch der Hinweis auf die unvollständige Dokumentation des [X.] rechtfertigen den Rückschluss auf flächendeckende Wartezeiten von mehr als 20 Minuten. Nichts Anderes gilt für den Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Berichterstattung eines Onlinemagazins über unzumutbar lange [X.]. Dies entbindet nicht von der auf Tatsachen gestützten Darlegung des behaupteten [X.]s.

b) Auch die Darlegungen der Beschwerdeführerin zu [X.]n in der Form systematischer Organisationsmängel in der Wahlvorbereitung reichen zur Substantiierung der [X.] nicht aus.

Die Beschwerdeführerin nimmt zur Begründung systematischer Fehler in der Wahlvorbereitung § 6 [X.] in Bezug. Dies geht schon deshalb fehl, weil diese Norm auf die [X.] keine Anwendung findet.

Darüber hinaus behauptet sie, die Landeswahlleitung habe aufgrund einer grob unzutreffenden Prognose den Bedarf an Wahllokalen, Wahlkabinen und Stimmzetteln fehlerhaft ermittelt und dadurch eine beträchtliche Zahl an Wahlberechtigten um ihr Wahlrecht gebracht. Dieser Vortrag genügt nicht, um die diesbezüglichen Feststellungen im angegriffenen Beschluss des [X.] zu erschüttern. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht damit auseinander, dass nach Auffassung des [X.]es ein [X.] stets dann vorliegt, wenn die Ausstattung der Wahlräume mit Wahlkabinen unzureichend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 [X.]) oder die Wahlhandlung wegen fehlender Stimmzettel unterbrochen werden muss (§ 47 Abs. 1, § 49 Nr. 3 [X.]; vgl. BTDrucks 20/4000, S. 56 f.). Demgemäß hat der Deutsche [X.] das Vorliegen [X.]r [X.] in allen Wahlbezirken angenommen, in denen die Wahlhandlung wegen unzureichender Ausstattung oder fehlender Stimmzettel unterbrochen beziehungsweise vorzeitig oder erst nach 18:30 Uhr beendet wurde (vgl. BTDrucks 20/4000, S. 58 f.). Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, inwieweit durch die von ihr behauptete "systematisch fehlerhafte" Wahlvorbereitung über die Feststellungen des angefochtenen Beschlusses hinaus ergebnisrelevante [X.] aufgetreten sind oder weshalb die Auffassung des [X.]es nicht haltbar sein soll.

Für ihre Behauptung, die systematisch fehlerhafte Wahlvorbereitung habe flächendeckend zu unzumutbaren Wartezeiten geführt, gilt das vorstehend Ausgeführte. Soweit sie darauf verweist, der [X.] des [X.] und der [X.] hätten festgestellt, dass bei einer Wahlzeit von drei Minuten pro Wähler und einer durchschnittlichen Ausstattung der Wahllokale mit 2,36 Wahlkabinen gerade einmal 43 % und teilweise sogar unter 40 % der Wahlberechtigten eine [X.]möglichkeit gehabt hätten, sagt dies über das tatsächliche Wahlgeschehen und Beeinträchtigungen der Stimmabgabe in den einzelnen Wahllokalen nichts aus. Auch der Hinweis, der Umstand, dass [X.] nicht in jedem einzelnen Wahlkreis zweifelsfrei hätten nachgewiesen werden können, bedeute nicht, dass Wähler nicht doch im gesamten Stadtgebiet von ihnen beeinflusst worden seien, stellt eine bloße Vermutung dar. Über den angegriffenen Beschluss hinausgehende, ergebnisrelevante [X.] aufgrund unzureichender Wahlvorbereitung sind damit nicht substantiiert dargelegt.

c) Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu unzulässigen Stimmabgaben nach Ende der Wahlzeit genügen den Anforderungen an die Substantiierung von durch den [X.] nicht berücksichtigten [X.]n ebenfalls nicht. Die Beschwerdeführerin trägt insoweit lediglich vor, vielen [X.] sei es nicht möglich gewesen, zutreffend zu entscheiden, welche Personen sich vor 18 Uhr in den [X.] eingefunden hätten und damit noch zur Stimmabgabe berechtigt gewesen seien.

Daraus wird schon nicht deutlich, ob mit Blick auf Stimmabgaben nach 18 Uhr eine von der angegriffenen Entscheidung abweichende Auffassung vertreten wird. Die Beschwerdeführerin verhält sich nicht dazu, dass der [X.] diejenigen Wahlbezirke in die [X.] einbezogen hat, bei denen die Wahlhandlungen über 18:30 Uhr hinaus andauerten, weil er entsprechende Überschreitungen des Endes der Wahlzeit auf eine unzureichende Ausstattung der Wahllokale mit Wahlkabinen zurückgeführt hat. Abgesehen davon liefert die Beschwerdeführerin keinen tatsächlichen Beleg für ihre Behauptung, dass es in vielen Fällen nicht möglich gewesen sei, zwischen rechtzeitig und verspätet erschienenen Wahlberechtigten zu unterscheiden. Dagegen spricht bereits der von ihr selbst zitierte Bericht der Landeswahlleiterin an den [X.] vom 11. Oktober 2021, in dem es heißt, dass alle Wahllokale so lange geöffnet gewesen seien, bis die vor 18 Uhr eingetroffenen Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben hätten. Im Ergebnis kann dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden, in welchen Wahllokalen über diejenigen hinaus, für die der Deutsche [X.] eine [X.] angeordnet hat, und in welchem Umfang es zu wahlfehlerhaften Stimmabgaben nach 18 Uhr gekommen sein soll.

d) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass in 1.090 von 2.256 Wahllokalen die Wahlhandlung über 18 Uhr hinaus angedauert habe und die Stimmabgabe daher in Kenntnis veröffentlichter Wahlprognosen erfolgt sei, setzt sie sich nicht hinreichend mit § 60 Satz 2 [X.] auseinander, der derartige Stimmabgaben bei rechtzeitigem Eintreffen im Wahllokal ausdrücklich zulässt. Außerdem bleiben die diesbezüglichen Erwägungen im angegriffenen Beschluss des [X.]es (vgl. BTDrucks 20/4000, S. 58 f.) außer Betracht.

e) Zur Verwendung nichtamtlicher Stimmzettel trägt die Beschwerdeführerin vor, dass gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auf von Wahlhelfern angefertigten Kopien von Stimmzetteln abgegebene Stimmen als ungültig hätten gewertet werden müssen. Dabei legt sie schon nicht dar, dass derartige Stimmzettel - wie bei der [X.]hauswahl (vgl. [X.] [X.], Urteil vom 16. November 2022 - [X.] 154/21 -, juris, Rn. 91 ff.) - bei der [X.] überhaupt verwendet wurden. Vielmehr nimmt sie lediglich darauf Bezug, dass bei der [X.]hauswahl kopierte Stimmzettel eingesetzt wurden. Warum dies auf die [X.] durchschlagen sollte, erschließt sich nicht. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf ein einheitliches Wahlgeschehen genügt nicht, um auch für die [X.] einen [X.] durch die Verwendung kopierter Stimmzettel zu belegen.

f) Die Beschwerdeführerin rügt schließlich, dass aufgrund der unzureichenden Dokumentation des [X.] vorhandene [X.] nicht hinreichend aufgeklärt worden seien. Dabei verhält sie sich weder zu der Frage, gegen welche wahlrechtlichen Vorschriften bei der Dokumentation des [X.] verstoßen worden sein soll, noch dazu, inwieweit Verstößen gegen Dokumentationspflichten [X.] zukommen kann. Stattdessen wendet die Beschwerdeführerin sich dagegen, dass der Deutsche [X.] in dem angegriffenen Beschluss trotz der vorliegenden Dokumentationsmängel in "mikroskopischer Betrachtungsweise" und "methodischer Einseitigkeit" die Wahlwiederholung auf Wahlbezirke beschränkt habe, für die ein konkreter Fehlernachweis vorliege. Dabei handelt es sich um eine - erst nachfolgend unter Rn. 72 ff. aufzugreifende - Rechtsfolgenerwägung.

3. Bezüglich der [X.] stellt die Beschwerdeführerin ohne weitere Erläuterung fest, dass die Erheblichkeitsschwelle der [X.] bei etwa 20 % der Wahllokale überschritten sei. Da der angegriffene Beschluss von der [X.] der festgestellten [X.] ausgeht (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.] ff.), ergeben sich diesbezüglich aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin keine Einwendungen gegen die Richtigkeit des Beschlusses des [X.].

4. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Rechtsfolgen von [X.]n tragen den Begründungsanforderungen an eine [X.] nicht hinreichend Rechnung.

a) Die Beschwerdeführerin behauptet, bei einer "unstreitig" feststehenden Fehlerhaftigkeit der Wahl in 20 % der Wahllokale sei eine vollständige Neuwahl geboten. Dabei lässt sie in tatsächlicher Hinsicht bereits außer [X.], dass der Deutsche [X.] bei 327 Urnenwahlbezirken und damit nur bei rund 14,5 % der 2.256 [X.] Wahlbezirke [X.] Fehler festgestellt hat. Die übrigen 104 nach der angegriffenen Entscheidung des [X.]es von der [X.] betroffenen Urnenwahlbezirke sind dagegen Folge der "Verknüpfung" von fehlerbehafteten mit fehlerfreien Urnenwahlbezirken über einen gemeinsamen Briefwahlbezirk (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.]). Es kann also keine Rede davon sein, dass "unstreitig" in 20 % der Wahlbezirke [X.] Fehler festgestellt worden seien.

b) Ungeachtet dessen erschließt sich aus dem Sachvortrag der Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer vollständigen Wahlwiederholung im [X.] nicht. Auch insoweit setzt sie sich unzureichend mit der Rechtsprechung des [X.]s und den Erwägungen des angegriffenen Beschlusses auseinander.

aa) Das [X.] geht in seiner Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen von [X.]n davon aus, dass aus dem Demokratieprinzip der Grundsatz des Bestandsschutzes der gewählten Volksvertretung folgt (vgl. [X.] 89, 243 <253>; 103, 111 <135>; 121, 266 <311>; 123, 39 <87>; 154, 372 <381 Rn. 34>). Eine Ungültigerklärung der Wahl kommt daher nur in Betracht, wenn das Interesse an der Korrektur der [X.]n [X.] im konkreten Fall nach Art und Ausmaß das Interesse am Bestand des gewählten [X.] überwiegt (vgl. [X.] 103, 111 <135>; 121, 266 <311>; 154, 372 <381 f. Rn. 34>). Es gilt das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs, das heißt, die Entscheidung darf nur so weit gehen, wie der festgestellte [X.] es verlangt (vgl. [X.] 121, 266 <311>). Die Ungültigerklärung der Wahl in ihrer Gesamtheit setzt demgemäß einen [X.] von einem solchen Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der gewählten Volksvertretung unerträglich erscheint (vgl. [X.] 103, 111 <134>; 121, 266 <311 f.>; 129, 300 <344>). Ansonsten darf eine [X.] nur dort stattfinden, wo sich der [X.] ausgewirkt hat (vgl. [X.] 121, 266 <311>).

bb) Davon ausgehend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Notwendigkeit einer Wiederholung der [X.] im gesamten [X.] substantiiert zu begründen.

Soweit sie auf das Vorliegen von [X.]n über das vom [X.] festgestellte Maß hinaus und insbesondere auf flächendeckend unzumutbare Wartezeiten abstellt, vermag dieser Vortrag mangels ausreichender Substantiierung dieser zusätzlichen [X.] (siehe oben Rn. 55 ff.) die Notwendigkeit einer kompletten [X.] nicht zu begründen. Dem steht auch der Hinweis auf eine angeblich lückenhafte Dokumentation vorliegender [X.] nicht entgegen. Werden [X.] bloß vermutet, können diese nicht unterstellt werden. Sie können daher das Interesse am Fortbestand der gewählten Volksvertretung nicht beeinträchtigen. Der Umstand, dass das Wahlgeschehen nicht umfassend dokumentiert wurde, ändert daran nichts.

Gleiches gilt für den Einwand unzureichender Berücksichtigung systematischer Fehler bei der Wahlvorbereitung. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Wahlvorbereitung unter systematischen Fehlern litt, ergäbe sich daraus nach dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs nicht ohne Weiteres die Notwendigkeit einer vollständigen [X.] im [X.]. [X.] können dem Interesse am Fortbestand der gewählten Volksvertretung nur entgegenstehen, wenn sie sich auf das Wahlgeschehen und das Wahlergebnis in einer Weise ausgewirkt haben, die ein überwiegendes [X.] begründet. Vorliegend vermag die Beschwerdeführerin aber nicht nachvollziehbar darzulegen, dass die behaupteten Wahlvorbereitungsmängel über das im angegriffenen Beschluss festgestellte Maß hinaus auf das Wahlergebnis durchgeschlagen haben (siehe oben Rn. 58 ff.).

Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf die [X.] der Wahl. Treten lediglich in einzelnen Wahlbezirken [X.] [X.] auf, ist die [X.] der Wahl in denjenigen Wahlbezirken, in denen diese ordnungsgemäß verläuft, grundsätzlich nicht tangiert. Beschränken sich [X.] [X.] auf einen relativ geringen Anteil an Wahlbezirken (hier nach den Feststellungen des [X.]: 14,5 %), genügt grundsätzlich die Wiederholung der Wahl in diesen Wahlbezirken, um die [X.] der Wahl in vollem Umfang zu gewährleisten. Umstände, die vorliegend eine davon abweichende Beurteilung zu rechtfertigen vermögen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.

Dies gilt insbesondere, soweit sie die Beschränkung der Wahlwiederholung auf die mit [X.]n behafteten und die damit verbundenen Wahlbezirke in dem angegriffenen Beschluss als "methodisch einseitig" und "Flickschusterei" qualifiziert, bei der die [X.] privilegiert würden. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugestehen, dass bei einer teilweisen [X.] die betroffenen Wählerinnen und Wähler ihre Stimme unter veränderten Umständen (Kenntnis des Wahlergebnisses, zwischenzeitliche politische Entwicklung) abgeben können. Dies ist im Falle einer [X.] gemäß § 44 [X.] aber unvermeidbar. Die Beachtung des Grundsatzes des geringstmöglichen Eingriffs wird durch solche unvermeidlichen Friktionen einer teilweisen Wiederholungwahl nicht suspendiert. Etwas Anderes käme allenfalls in Betracht, wenn die Wahlwiederholung in einem so großen Umfang anzuordnen wäre, dass dadurch der Bestand einer einheitlichen Legitimationsgrundlage für die gewählte Volksvertretung erschüttert würde. Dass dies vorliegend der Fall ist, ergibt sich aus dem Sachvortrag der Beschwerdeführerin nicht. Soweit sie geltend macht, es bedürfe einer vollständigen Wiederholung der [X.], um das Vertrauen des [X.] Wahlvolkes in die Demokratie wiederherzustellen, fehlt jeglicher Vortrag dazu, dass ein derartiger Vertrauensverlust eingetreten ist.

In diesem Zusammenhang kann auch nicht auf die Anordnung der Wiederholung der Wahl zum [X.]haus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen durch das Urteil des [X.]s des [X.] vom 16. November 2022 - [X.] 154/21 - verwiesen werden. Zwar fanden die [X.] einerseits und die Wahlen zum [X.]haus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen andererseits an demselben Tag und in denselben Wahllokalen statt. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich um getrennt zu betrachtende Wahlen handelte. Die Beschwerdeführerin lässt bei ihrer Forderung nach "Homogenität" der Rechtsprechung des [X.]s des [X.] und des [X.]s außer [X.], dass das Wahlgeschehen die Konstituierung unterschiedlicher Parlamente nach Maßgabe unterschiedlicher Rechtsgrundlagen betraf. Außerdem traten einzelne [X.], beispielsweise die Verwendung kopierter Stimmzettel, nur bei den Wahlen auf Landesebene auf (vgl. Rn. 65). Andere [X.], beispielsweise die Ausgabe falscher Stimmzettel, waren bei der jeweiligen Wahl in quantitativ unterschiedlichem Umfang festzustellen. Warum ausschließlich die [X.] betreffende Fehler sich auf die [X.] auswirken sollen, erschließt sich nicht. An den von der Beschwerdeführerin behaupteten "exakt identischen Sachverhalten" fehlt es folglich. Zudem ging der [X.] davon aus, dass [X.] [X.] 88 von 147 Sitzen des [X.]hauses und damit rund 60 % der Mitglieder des [X.] betrafen (vgl. [X.] [X.], Urteil vom 16. November 2022 - [X.] 154/21 -, juris, Rn. 243). Eine vergleichbare Situation ist mit Blick auf die [X.] nicht gegeben. Daher stehen die Erwägungen des [X.]s des [X.] zur vollständigen [X.] zum [X.]haus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen einem davon abweichenden Ergebnis für die [X.] in [X.] nicht entgegen. Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin sich bei ihrem Verweis auf die Entscheidung des [X.]s mit diesen Unterschieden auseinandersetzen müssen.

Außerdem führen die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Problematik der getrennten Verfassungsräume in Wahlsachen (vgl. dazu zuletzt [X.], Beschluss vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 108 ff. m.w.N.) nicht weiter. Sie geht zwar zu Recht davon aus, dass nach der Rechtsprechung des [X.]s den Ländern die alleinige Zuständigkeit für die Gewährung subjektiven Wahlrechtsschutzes in ihrem Verfassungsraum zusteht. Dass vor diesem Hintergrund für Forderungen nach vollständiger Übereinstimmung mit dem Urteil des [X.]s des [X.] vom 16. November 2022 oder nach dessen Bindungswirkung für die Entscheidung über [X.]n zur [X.] durch das [X.] kein Raum ist, lässt sie allerdings außer Betracht. Aus ihrem Vortrag erschließt sich nicht, aus welchem Grund die Ungültigerklärung der Wahlen zum [X.]haus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen trotz getrennter Verfassungsräume auf die [X.] in [X.] durchschlagen müsste. Die Behauptung, die Entscheidung des [X.] beinhalte die Feststellung materiell-rechtlicher Unhaltbarkeit der Entscheidung des [X.] [X.]s, geht aus vorgenannten Gründen fehl.

Schließlich setzt sich die Beschwerdeführerin trotz der diesbezüglichen Feststellungen im angegriffenen Beschluss des [X.] (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.]) nicht damit auseinander, inwieweit sich eine [X.] sowohl auf die Erst- als auch auf die Zweitstimme zu erstrecken hätte. Auch würdigt sie nicht, dass der Umfang der Wahlwiederholung im Kontext der gesamten [X.] betrachtet werden muss. Sie nimmt nur das [X.] und nicht die [X.] insgesamt in den Blick.

Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf §§ 18, 19 WahlPrüfG in Verbindung mit § 34a Abs. 3 [X.] (vgl. [X.] 132, 39 <59 Rn. 57>; 163, 358 <361 Rn. 15> - Nichtzulassung einer Landesliste zur [X.] - Kostenfestsetzung). Es kann dahinstehen, ob wegen der Stellung der Beschwerdeführerin als privilegiert Beschwerdeberechtigte (vgl. § 48 Abs. 1 [X.]), die über die Möglichkeit verfügt, für die Führung des Rechtsstreits erforderliche Aufwendungen aus Mitteln öffentlicher Haushalte zu bestreiten (vgl. hierzu [X.] 44, 125 <166 f.>), vergleichbare Grundsätze der Auslagenerstattung gelten wie im [X.] (vgl. [X.] 20, 119 <133 f.>; 96, 66 <67>; 150, 194 <203 f. Rn. 29>). Eine Auslagenerstattung scheidet hier jedenfalls schon deswegen aus, weil die [X.] aus den genannten Gründen unzulässig ist.

Meta

2 BvC 5/23

19.09.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

vorgehend BVerfG, 25. Januar 2023, Az: 2 BvR 2189/22, Ablehnung einstweilige Anordnung

Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 41 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 48 Abs 1 Halbs 2 BVerfGG, § 47 Abs 1 BWO 1985, § 47 Abs 1 BWO 1985, § 48 Abs 1 Nr 2 BWO 1985, § 49 Nr 3 BWO 1985, § 50 Abs 1 S 1 BWO 1985, § 60 S 1 BWO 1985, § 60 S 2 BWO 1985

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.09.2023, Az. 2 BvC 5/23 (REWIS RS 2023, 8510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8510


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvC 5/23

Bundesverfassungsgericht, 2 BvC 5/23, 19.09.2023.


Az. 2 BvR 2189/22

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2189/22, 25.01.2023.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2189/22, 25.01.2023.


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