Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.05.2022, Az. AnwZ (Brfg) 47/21

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2022, 4959

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Elektronische Wahl der Mitglieder der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 20. Juli 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist zugelassener Rechtsanwalt und Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer. Er beantragt, die nach § 191b Abs. 2 Satz 2 [X.] erstmals elektronisch durchgeführte Wahl zur 7. Satzungsversammlung 2019 bei der [X.]undesrechtsanwaltskammer im [X.]ezirk der [X.]eklagten für ungültig zu erklären.

2

Der Kläger ist der Ansicht, eine elektronische Wahl sei bereits als solche verfassungswidrig, weil sie gegen das Demokratieprinzip und die allgemeinen [X.] der Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 2 GG verstoße. Dementsprechend sei auch § 191b Abs. 2 Satz 2 [X.] nichtig. Zudem habe die konkrete Ausgestaltung der Wahl zur 7. Satzungsversammlung 2019 im [X.]ezirk der [X.]eklagten, insbesondere das eingesetzte Wahlsystem, in mehrfacher Hinsicht gegen verfassungsrechtliche [X.] verstoßen.

3

Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung.

II.

4

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ein [X.] nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

5

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser [X.] setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den [X.] dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, [X.]eschluss vom 2. Oktober 2019 - [X.] ([X.]) 44/19, juris Rn. 3 mwN).

6

Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. Die Entscheidung des [X.]s erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig.

7

a) Nach § 112f Abs. 1 Nr. 2 [X.] können Wahlen zu Organen der [X.]undesrechtsanwaltskammer für ungültig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes, worunter auch das Verfassungsrecht zu fassen ist (vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2020 - [X.] ([X.]) 19/19, NJW 2021, 2041 Rn. 36; [X.] in [X.]Prütting, [X.], 5. Aufl., § 112f Rn. [X.]), oder der Satzung zustande gekommen sind.

8

Liegt ein solcher [X.] vor, steht die Ungültigerklärung der Wahl nach § 112f Abs. 1 [X.] nicht im [X.]elieben des Gerichts. Vielmehr kann die Wahl grundsätzlich nur bei solchen Fehlern [X.]estand haben, die sich auf das Wahlergebnis weder tatsächlich ausgewirkt haben noch konkret und nicht nur theoretisch haben auswirken können (fehlende Ergebnis- bzw. Mandatsrelevanz, vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2020 - [X.] ([X.]) 19/19, NJW 2021, 2041 Rn. 74; [X.] 121, 266, 310; 146, 327 Rn. 40; [X.] in [X.]Prütting, [X.], 5. Aufl., § 112f Rn. 34; [X.]/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 3. Aufl., § 112f [X.] Rn. 13a). Ausnahmsweise kann jedoch auch bei Vorliegen eines ergebnisrelevanten Fehlers von einer Ungültigerklärung abgesehen werden, wenn dies auf Grund des wahlprüfungsrecht-lichen Grundsatzes des geringstmöglichen Eingriffs geboten erscheint. Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt regelmäßig einen erheblichen [X.] von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Vertretung unerträglich erschiene (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2020 - [X.] ([X.]) 19/19, NJW 2021, 2041 Rn. 88 mwN; [X.] 103, 111, 134; 121, 266, 311 ff.). Zudem kann das Interesse am [X.]estandsschutz des im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit der Wahl gewählten Organs den festgestellten [X.] überwiegen (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2020 - [X.] ([X.]) 19/19, NJW 2021, 2041 Rn. 88 mwN; [X.] 103, 111, 135; 121, 266, 312 f.).

9

b) Ausgehend davon hat der [X.] die Wahl zur 7. Satzungsversammlung 2019 im [X.]ezirk der [X.]eklagten jedenfalls im Ergebnis zu Recht nicht für ungültig erklärt.

aa) Der [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Einwände des [X.] gegen die Verfassungsmäßigkeit einer elektronischen Wahl als solcher und damit gegen § 191b Abs. 2 Satz 2 [X.] unbegründet sind.

Nach § 191b Abs. 2 Satz 2 [X.] kann die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. Die Entscheidung, ob die Wahl als [X.]riefwahl oder elektronisch durchgeführt werden soll, und die Regelung ihrer Ausgestaltung im Einzelnen ist den regionalen Rechtsanwaltskammern und ihren Wahlordnungen überlassen (vgl. [X.] zum Gesetz zur Umsetzung der [X.]erufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im [X.]ereich rechtsberatender [X.]erufe, [X.]T-Drucks. 18/9521, [X.] zu § 191b [X.]-E sowie [X.] f. zu § 64[X.]-E).

Diese Regelung verstößt weder gegen das Demokratiegebot noch gegen die allgemeinen [X.] des Art. 38 Abs. 1 GG.

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.] zu staat-lichen Parlamentswahlen steht dem Gesetzgeber bei der ihm durch Art. 38 Abs. 3 GG übertragenen Ausgestaltung des Wahlrechts und Konkretisierung der allgemeinem [X.] des Art. 38 Abs. 1 GG einschließlich der Gestaltung der technischen Aspekte des Wahlvorgangs ein weiter Ermessensspielraum zu, innerhalb dessen er entscheiden muss, ob und inwieweit Abweichungen von einzelnen [X.]n im Interesse der Einheitlichkeit des ganzen Wahlsystems und zur Sicherung der mit ihm verfolgten staatspolitischen Ziele gerechtfertigt sind. Das [X.] prüft nur nach, ob der Gesetzgeber sich in den Grenzen des ihm vom Grundgesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums gehalten oder ob er durch Überschreitung dieser Grenzen gegen einen verfassungskräftigen Wahlgrundsatz verstoßen hat ([X.] 123, 39, 70 f.; [X.], [X.], 161 Rn. 5 und [X.]eschluss vom 24. September 2011 - 2 [X.]vC 15/10, juris Rn. 5 jeweils mwN).

Ausgehend davon hat das [X.] bei Wahlen zum [X.] den Einsatz von [X.], die die Stimmen der Wähler elektronisch erfassen und das Wahlergebnis elektronisch ermitteln, für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt, wenn dabei die [X.] des Art. 38 GG nicht verletzt werden, insbesondere die verfassungsrechtlich gebotene Öffentlichkeit der Wahl in Form der Möglichkeit einer zuverlässigen Richtigkeitskontrolle gesichert ist ([X.] 123, 39, 71, 73, 79 ff. zu § 35 [X.] in der Fassung vom 25. November 2003).

Normativ sind Regelungen über den Einsatz von [X.] bei Parlamentswahlen nach der Rechtsprechung des [X.] insoweit der parlamentarischen Entscheidung vorbehalten, als es um die wesentlichen Voraussetzungen für den Einsatz dieser Geräte geht, d.h. die Entscheidung über die Zulässigkeit ihres Einsatzes und die grundlegenden Voraussetzungen für ihren Einsatz, wohingegen die näheren Einzelheiten der Zulassung der Geräte, ihrer Verwendung und die Gewährleistung der [X.] bei ihrer konkreten Verwendung keiner parlamentarischen Detailregelung bedürfen ([X.] 123, 39, 79).

(2) Diesen Anforderungen genügt § 191b Abs. 2 Satz 2 [X.].

Mit § 191b Abs. 2 Satz 2 [X.] hat der Gesetzgeber die grundsätzliche Entscheidung über die Zulässigkeit einer elektronischen Wahl zur Satzungsversammlung getroffen. Außerdem hat er die grundlegenden Voraussetzungen für die Durchführung einer elektronischen Wahl im Wesentlichen selbst bestimmt: In § 191b Abs. 2 Satz 1 [X.] sind die verfassungsrechtlichen [X.] der geheimen und unmittelbaren Wahl ausdrücklich vorgeschrieben. Die Allgemeinheit der Wahl ergibt sich aus der [X.]estimmung der (aktiv und passiv) Wahlberechtigten in § 191b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, §§ 65 ff. [X.]; die Gleichheit der Wahl folgt aus § 191b Abs. 2 Satz 4 [X.]. Die Grundsätze der Wahlfreiheit und der Öffentlichkeit der Wahl sind zwar nicht ausdrücklich geregelt; ihre Geltung folgt aber bereits unmittelbar aus der Verfassung. Da die [X.]eklagte als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung auch hoheitliche Kompetenzen ausübt, muss sie - trotz der Lockerung des [X.] Legitimationserfordernisses im [X.]ereich der funktionalen Selbstverwaltung - bei der [X.]ildung ihrer Organe durch diese legitimierende Wahlen auch [X.] Grundsätzen genügen (zur Wahlfreiheit und Chancengleichheit der [X.]ewerber vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2020 - [X.] ([X.]) 19/19, NJW 2021, 2041 Rn. 37 ff.).

Dass der Gesetzgeber die Entscheidung über die Durchführung einer elektronischen Wahl und die Regelung ihrer organisatorischen und technischen Ausgestaltung im Einzelnen der Satzungsautonomie der Rechtsanwaltskammern im Vertrauen darauf überlassen hat, dass diese im Rahmen der ihnen zugebilligten Verbandsautonomie eine angemessene und mit den verfassungsrechtlichen [X.]n vereinbare Regelung treffen werden, ist nach der obigen Rechtsprechung des [X.] nicht zu beanstanden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 13. April 1992 - [X.] ([X.]) 2/92, [X.], 1962).

Danach kann offenbleiben, ob und inwieweit die vom [X.] zu staatlichen Parlamentswahlen entwickelten Grundsätze auf Wahlen der Selbstverwaltungsorgane der [X.]eklagten möglicherweise aufgrund der [X.]esonderheiten der funktionalen Selbstverwaltung nur eingeschränkt übertragbar wären (vgl. dazu [X.] 39, 247, 254; 54, 363, 388 f.; 60, 162, 169; 111, 289, 300; [X.], Urteil vom 22. Juni 2011 - [X.], juris Rn. 34 ff.; [X.], Urteil vom 25. März 2021 - 4 KO 395/19, juris Rn. 63).

(3) Die geringe Wahlbeteiligung bei der von der [X.]eklagten erstmals elektronisch durchgeführten Wahl zur 7. Satzungsversammlung 2019 gibt entgegen der Ansicht des [X.] keinen [X.]ass zu einer anderen [X.]eurteilung.

Der Kläger verweist darauf, dass die Wahlbeteiligung mit 2.121 abgegebenen Stimmen bei unter 10 % der Wahlberechtigten lag, während bei der [X.] von der [X.]eklagten als [X.]riefwahl durchgeführten Wahl zur 6. Satzungsversammlung noch 4.231 Stimmen abgegeben worden seien. Das allein lässt aber nicht den Schluss zu, dass die elektronische Wahl - wie der Kläger meint - von den meisten [X.] nicht akzeptiert wird und damit das erklärte Ziel des Gesetzgebers, mit der Einführung der [X.]riefwahl bzw. elektronischen Wahl der geringen [X.]eteiligung der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern an den bislang durchgeführten Wahlen entgegenzuwirken und damit eine stärkere Legitimationsbasis der gewählten Organe zu erreichen ([X.] zum Gesetz zur Umsetzung der [X.]erufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im [X.]ereich rechtsberatender [X.]erufe, [X.]T-Drucks. 18/9521, [X.]), von vorneherein nicht erreicht werden kann. Eine geringe Wahlbeteiligung kann vielmehr stets auch auf andere, von den Wahlmodalitäten unabhängige insbesondere konkret kammerspezifische Gründe zurückzuführen sein. Dass generell ein vergleichbarer Rückgang der Wahlbeteiligung auch bei anderen elektronisch durchgeführten Wahlen von Rechtsanwaltskammern zu verzeichnen wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargetan.

[X.]) Soweit der [X.] auch Verstöße gegen die verfassungsrechtlichen [X.] bei der konkreten Durchführung der Wahl zur 7. Satzungsversammlung 2019 verneint hat, erweist sich seine [X.]egründung zwar nicht in jedem Punkt als zweifelsfrei richtig. Auch wenn man insoweit aber von [X.]n ausgehen wollte, führte dies jedenfalls im Ergebnis bei der nach obigen Grundsätzen gebotenen Fehlergewichtung und Interessenabwägung nicht zur Ungültigerklärung der hier angefochtenen Wahl (hierzu unter [X.]) cc)).

(1) Die Rüge des [X.], das eingesetzte Wahlsystem habe keine für den Wähler erkennbare Möglichkeit der Wahlenthaltung oder der Abgabe einer ungültigen Stimme vorgesehen, um auf diesem Weg seinen Protest gegen die [X.]eklagte bzw. die zur Wahl stehenden Kandidaten zum Ausdruck zu bringen, hat der [X.] zu Recht für unbegründet erachtet.

(a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], [X.], 161 Rn. 6 ff.; [X.]eschluss vom 24. September 2011 - 2 [X.]vC 15/10, juris Rn. 6 ff.) ergibt sich auch aus dem Grundsatz der freien Wahl bereits kein Anspruch darauf, auf dem Stimmzettel eine Neinstimme abgeben oder sich dort der Stimme ausdrücklich enthalten zu können. Eine solche Gestaltung wäre zudem zweckwidrig, wenn es - wie bei der [X.]undestagswahl, aber auch bei der Wahl zur Satzungsversammlung bei der [X.]undesrechtsanwaltskammer - darum geht, die zu Wählenden positiv zu bestimmen. Für diese Mandatsverteilung ist es unerheblich, ob und mit welchem Anteil Stimmenthaltungen oder "Nein"- bzw. "Proteststimmen" abgegeben werden (vgl. [X.], jeweils aaO). Entgegen der Ansicht des [X.] handelt es sich bei diesen Ausführungen in den Entscheidungen des [X.] auch nicht "nur um die Ansicht des [X.]erichterstatters" in den dortigen Verfahren. Die Ausführungen stammen zwar ursprünglich aus einem vorangegangenen Hinweisschreiben des [X.]erichterstatters. Der entscheidende Spruchkörper hat sich ihnen aber mit der [X.]emerkung, dass die Stellungnahme der dortigen [X.]eschwerdeführer zu diesem Hinweisschreiben keinen [X.]ass zu einer abweichenden [X.]eurteilung gebe ([X.], aaO jeweils Rn. 9), angeschlossen und sie zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.

(b) Darüber hinaus hat der [X.] aber auch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Wahlberechtigten bei dem von der [X.]eklagten eingesetzten Wahlsystem tatsächlich und für sie erkennbar die Möglichkeit hatten, eine ungültige Stimme abzugeben oder sich zu enthalten.

Ausweislich des von der [X.]eklagten vorgelegten Screenshots ([X.]. [X.] 1 = [X.] ff.) wurde dem Wähler in Schritt 4 des Wahlvorgangs unter der Überschrift "[X.]estätigung der Stimmabgabe" mit dem Zusatz "Ihre Stimmabgabe wird Ihnen in diesem Schritt zur [X.]estätigung angezeigt. Sie können Ihre Wahl korrigieren oder Ihre Stimme wird wie folgt gezählt:" bei Abgabe zu vieler Stimmen folgender, von der Zeugin U.        als "Fehlermeldung" bezeichneter Hinweis erteilt: "Ihre Stimmabgabe enthält aktuell mehr als die zulässige Anzahl Stimmen auf mindestens einer der beiden Listen." Damit wurde dem Wähler nicht nur deutlich gemacht, dass seine Stimmabgabe in dieser Form ungültig war, sondern er konnte der einleitenden Formulierung ("oder ihre Stimme wird wie folgt gezählt") auch entnehmen, dass er auch in dieser ungültigen Form abstimmen konnte, indem er keine Korrektur seiner Wahl vornahm und das Wahlprogramm mit seiner ungültigen Stimmabgabe fortsetzte bzw. abschloss. Dem entspricht die Aussage der Zeugin U.          , dass bei Abgabe zu vieler oder keiner Stimme(n) eine "Fehlermeldung" erschienen sei und der Wahlberechtigte dann entweder seine Stimmabgabe korrigieren "oder verbindlich abstimmen" konnte bzw. dass das System "weiterhin die verbindliche Stimmabgabe trotz des Hinweises, dass die Stimme dann als ungültig gewertet werde," erlaubt habe.

(2) Zu Recht hat der [X.] es auch für unschädlich erachtet, dass die Wahlordnung der [X.]eklagten keine "Härtefallregelung" für Wahlberechtigte vorsieht, die keinen Computer besitzen oder - wie der Kläger meint - aufgrund ihres Alters geringere oder gar keine Computerkenntnisse haben.

Wie der [X.] zutreffend angenommen hat, stellt es - jedenfalls bei den hier wahlberechtigten Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer - keinen Verstoß gegen die allgemeinen [X.], sondern einen hinnehmbaren geringfügigen Aufwand dar, sich des Computers eines Internetcafés oder der technischen Hilfe einer sonstigen Privatperson zu bedienen. Dabei kann auch der Grundsatz der geheimen Wahl ohne besonderen Aufwand gewahrt werden. Überdies müssen Rechtsanwälte nach der - verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. [X.], Urteil vom 22. März 2021 - [X.] ([X.]) 2/20, [X.]Z 229, 172 Rn. 99 mwN; [X.], Nichtannahmebeschluss vom 20. Dezember 2017 - 1 [X.]vR 2233/17, juris Rn. 10) - Regelung in § 31a Abs. 6 [X.] ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach unterhalten, so dass auch davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der erforderlichen EDV ausgestattet und hinreichend vertraut sind.

(3) Nicht zweifelsfrei ist dagegen die [X.]egründung, mit der der [X.] die Rüge des [X.], es habe keine dem Grundsatz der geheimen Wahl entsprechende Trennung von elektronischem Wählerverzeichnis und elektronischer Wahlurne gegeben, zurückgewiesen hat.

Eine solche Trennung war zwar nach § 13 Nr. 6 der damals geltenden Wahlordnung der [X.]eklagten (Amtliche [X.]ekanntmachung der [X.]eschlüsse der ordentlichen Kammerversammlung vom 4. Mai 2018, Sonderausgabe der [X.]/2018 S. 9 ff.) vorgeschrieben. Fraglich ist aber, ob der [X.] seine Überzeugung, dass diese Trennung bei dem eingesetzten Wahlsystem [X.]             auch tatsächlich vorhanden war, allein aufgrund der Aussage der bei der [X.]    GmbH beschäftigten Zeugin U.         und der von der [X.]eklagten als [X.]age [X.] 2 vorgelegten einzigen Seite des [X.] für dieses System bilden durfte, oder ob dafür - wie der Kläger geltend macht - eine [X.]egutachtung des Wahlsystems durch einen neutralen Sachverständigen geboten gewesen wäre.

(4) Fraglich ist auch, ob die [X.]egründung des [X.]s, nach der Aussage der Zeugin U.        und dem von der [X.]eklagten vorgelegten Screenshot ([X.]. [X.] 4 = [X.] ff.) habe es sich um eine sichere, den Anforderungen von § 12 Nr. 6 der Wahlordnung genügende Wahl gehandelt, sämtlichen diesbezüglichen Einwänden des [X.] Rechnung trägt.

Der Kläger hat u.a. gerügt, dass die Wahlordnung keine Sicherheitshinweise an die Wahlberechtigten zur Löschung und Vermeidung privater [X.]rowser-Dateien vorschreibe, und behauptet, jedenfalls er habe tatsächlich auch keine solchen Hinweise erhalten. Die vom [X.] insoweit angeführte Regelung in § 12 Nr. 6 schreibt einen solchen Hinweis nicht ausdrücklich vor, sondern bestimmt, dass der Wähler - wie mit dem von der [X.]eklagten vorgelegten Screenshot geschehen - vor der Stimmabgabe verbindlich in elektronischer Form zu bestätigen hat, dass der von ihm genutzte Computer nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik gegen Angriffe Dritter von außen geschützt ist; außerdem ist er auf kostenfreie [X.]ezugsquellen geeigneter Software hinzuweisen. Dies betrifft indes vorrangig die Frage der Manipulierbarkeit der Stimmabgabe und weniger die - mit der Speicherung des [X.]rowser-Verlaufs angesprochene - Möglichkeit ihrer Nachverfolgung. Die hierzu getroffene Regelung in § 13 Nr. 3 der Wahlordnung hat zwar eine Speicherung der Stimmabgabe im Computer des Wählers durch das verwendete Wahlsystem zum Gegenstand, nicht aber durch den eigenen [X.]rowser des Wählers. Aus der von der [X.]eklagten als [X.]age [X.] 3 vorgelegten Seite 22 des Zertifizierungsreports ergibt sich zudem, dass diesbezüglich eine "Handreichung Wähler" vorgesehen war, die angemessene Sicherheitsmaßnahmen zur Löschung der privaten Daten des [X.]rowsers nach dem Ende der Wahlhandlung und Empfehlungen zur Vermeidung der Speicherung durch Verwendung eines privaten [X.]etriebsmodus des [X.]rowsers enthalten sollte. Hierzu behauptet der Kläger, jedenfalls er habe eine solche Handreichung nicht erhalten.

Ob aus dem Fehlen eines solchen Hinweises - wie der Kläger meint - aber auch ein [X.] wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der geheimen Wahl folgt, oder ob die übrigen, in § 12 Nr. 6, § 13 Nr. 3 bis 5, § 14 Nr. 2, §§ 15, 16 Nr. 3 der Wahlordnung der [X.]eklagten vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen und -hinweise insoweit als ausreichend anzusehen waren, bedarf indes vorliegend im Ergebnis keiner Entscheidung (siehe dazu unter [X.]) cc)).

(5) Letzteres gilt auch für die weitere Rüge des [X.], dass die Wahlordnung der [X.]eklagten - unstreitig - keinen Hinweis an die Wähler auf die Notwendigkeit einer unbeobachteten Stimmabgabe vorschreibt und die [X.]eklagte - ebenfalls unstreitig - tatsächlich keinen solchen Hinweis erteilt hat. Insoweit dürfte der [X.] überdies zutreffend angenommen haben, dass es primär im Verantwortungsbereich des Wählers liegt, seine Stimmabgabe vor einer aus seiner Sphäre stammenden [X.]eobachtungsmöglichkeit zu schützen, und dies jedenfalls den hier Wahlberechtigten auch ohne besonderen Hinweis bewusst sein dürfte (offen gelassen im Urteil des [X.], vom 23. Mai 2017 - 4 N 124/15, juris Rn. 128, 130 bei Hochschulwahlen).

(6) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, der Grundsatz der Öffentlichkeit sei nicht gewahrt, weil der Wähler entgegen der Entscheidung des [X.] ([X.] 123, 39, 71 f.) die wesentlichen Schritte von Wahlhandlung und Ergebnisermittlung nicht zuverlässig und ohne besondere Sachkunde, d.h. nähere computertechnische Kenntnisse, überprüfen könne, hat er dies bereits nicht hinreichend dargetan. Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, bestand gemäß § 16 Nr. 3 der Wahlordnung der [X.]eklagten die Möglichkeit, den [X.] für jeden Wähler reproduzierbar zu machen, und hatte der Wahlausschuss auf Antrag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit zu gewährleisten, anhand der von der elektronischen Wahlurne erzeugten Datei die Ordnungsgemäßheit der Auszählung zu überprüfen. Dies ist jedoch von keinem Wahlberechtigten, auch nicht vom Kläger, beantragt worden. Dass den Wahlberechtigten eine Überprüfung auf diesem Weg nicht möglich gewesen wäre, ist daher nicht ersichtlich.

cc) Selbst wenn man aber hinsichtlich der unter [X.]) [X.]) (3) bis (6) aufgeführten [X.]eanstandungen des [X.] [X.] annehmen wollte, führt dies hier bei der nach obigen Grundsätzen bei § 112f [X.] gebotenen Fehlergewichtung und Interessenabwägung nicht zur Ungültigerklärung der angefochtenen Wahl.

Soweit man einen [X.] (allein) darin sieht, dass die Wahlordnung der [X.]eklagten keine hinreichende Regelung zu Sicherheitshinweisen an den Wähler enthielt (zur Löschung des eigenen [X.]rowserverlaufs oder Notwendigkeit einer unbeobachteten Stimmabgabe), es mithin insoweit an einer wirksamen (untergesetzlichen) Rechtsgrundlage fehlte, ergäbe sich daraus keine Mandatsrelevanz. Die Zulassung und der Einsatz elektronischer Wahlsysteme trotz unzureichender Ausgestaltung der rechtlichen Grundlagen führt als solche noch nicht zu einer [X.]eeinflussung des Wahlergebnisses (vgl. [X.] 123, 39, 86 f.).

Der [X.], der sich möglicherweise daraus ergibt, dass ein elektronisches Wahlsystem verwendet wurde, dessen tatsächliche [X.]eschaffenheit den Anforderungen an eine Trennung von Wahlurne und Wählerverzeichnis und Kontrollierbarkeit durch den Wähler nicht vollständig genügte, und/oder keine Hinweise auf die Geheimhaltung des Wahlvorgangs durch Löschung des [X.]rowserverlaufs und eine unbeobachtete Stimmabgabe erteilt wurden, lässt im vorliegenden Fall ebenfalls keine Mandatsrelevanz erkennen. Gleiches gilt für die vom Kläger gerügte fehlende Öffentlichkeit der Wahl. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Wahlprogramm fehlerhaft funktioniert hätte oder manipuliert worden wäre und das Wahlergebnis deswegen oder aber wegen nicht geheimer Stimmabgaben anders ausgefallen wäre, wenn das elektronische Wahlprogramm nicht eingesetzt worden wäre, liegen nicht vor und werden auch vom Kläger nicht dargetan. Sein Vorbringen beschränkt sich auf die bloße Vermutung, dass "viele Wähler bestimmt anders abgestimmt" hätten bzw. das Wahlergebnis "bestimmt anders ausgefallen und mancher [X.]ewerber … gar nicht erst gewählt oder abgewählt worden" wäre, ohne dass dies durch tatsächliche Angaben untermauert würde. Auf dieser Grundlage kann - anders als der Kläger meint - auch nicht nach der allgemeinen Lebenserfahrung von der konkreten, nicht ganz fernliegenden Möglichkeit einer relevanten Auswirkung dieser (unterstellten) [X.] auf das Wahlergebnis ausgegangen werden.

Im Hinblick auf die danach allenfalls marginalen und ungewissen Auswirkungen der - möglichen - [X.] überwiegt jedenfalls bei der gebotenen Abwägung das Interesse am [X.]estandsschutz der im Vertrauen auf die Verfassungsmäßigkeit der Wahlordnung und der eingesetzten Wahlsoftware zusammengesetzten Satzungsversammlung. Nach den gegebenen Umständen liegt insgesamt kein [X.] vor, der den Fortbestand der gewählten Satzungsversammlung unerträglich erscheinen ließe (vgl. [X.] 123, 39, 87 f.).

2. Dem [X.] sind keine Verfahrensfehler unterlaufen, auf denen die Entscheidung beruhen kann (§ 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Die vom Kläger als unrichtig gerügten Entscheidungen des [X.]s über seine Ablehnungsgesuche stellen keine im Zulassungsverfahren zu berücksichtigenden Verfahrensfehler dar, da solche Entscheidungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 146 Abs. 2, § 152 VwGO nicht mit der [X.]eschwerde angefochten werden können und folglich gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 173 Satz 1 VwGO, § 512 ZPO einer inhaltlichen Überprüfung durch das [X.]erufungsgericht entzogen sind (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 8. Dezember 2011 - [X.] ([X.]) 46/11, juris Rn. 7; [X.]/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 3. Aufl., § 112e [X.] Rn. 45).

b) Die weitere Rüge, der [X.] habe seine Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, indem er die Frage der Trennung von elek-tronischer Wahlurne und elektronischem Wählerverzeichnis nicht weiter aufgeklärt habe, greift nicht durch, da auch ein in einer unzureichenden Trennung möglicherweise liegender [X.] - wie oben ausgeführt - im Ergebnis nicht zur Ungültigerklärung der Wahl führen würde.

3. Der Fall hat keine grundsätzliche [X.]edeutung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], [X.]eschluss vom 29. Dezember 2016 - [X.] ([X.]) 53/16, [X.], 1181 Rn. 21 mwN).

Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob das bei der Wahl der [X.]eklagten zur 7. Satzungsversammlung 2019 eingesetzte Wahlsystem die Möglichkeit vorzusehen hatte, eine (bewusst) ungültige Stimme abzugeben, ist nach den obigen Ausführungen bereits (verneinend) geklärt und darüber hinaus nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die Frage, ob es eines Hinweises an den Wahlberechtigten bedarf, dass er auch absichtlich ungültig wählen kann.

Die weitere Frage, ob dem Wahlberechtigten bei der elektronischen Wahl ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer unbeobachteten Stimmabgabe gegeben werden muss, ist ebenfalls im Ergebnis nicht entscheidungserheblich.

4. [X.]esondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache nicht auf (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Voraussetzung dafür wäre, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, [X.]eschlüsse vom 28. Oktober 2011 - [X.] ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 10; vom 8. Januar 2018 - [X.] ([X.]) 10/17, juris Rn. 31 und vom 9. Mai 2018 - [X.] ([X.]) 43/17, juris Rn. 22; jeweils mwN). Das ist nicht der Fall. Der Sachverhalt ist übersichtlich und besondere, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende rechtliche Schwierigkeiten wirft der Fall nicht auf.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 52 Abs. 1 GKG.

Grupp     

      

Paul     

      

Grüneberg

      

Schäfer     

      

Lauer     

      

Meta

AnwZ (Brfg) 47/21

30.05.2022

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof München, 20. Juli 2021, Az: BayAGH III - 4 - 7/19, Urteil

§ 112f Abs 1 Nr 2 BRAO, § 191b Abs 2 S 2 BRAO, Art 20 GG, Art 38 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.05.2022, Az. AnwZ (Brfg) 47/21 (REWIS RS 2022, 4959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4959

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

AnwZ (Brfg) 19/19 (Bundesgerichtshof)

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anfechtung der Wahl zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer wegen unzulässiger Wahlbeeinflussung


AnwZ (Brfg) 41/21 (Bundesgerichtshof)

Ungültigerklärung der Wahl eines Rechtsanwalts zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer


AnwZ (Brfg) 15/18 (Bundesgerichtshof)

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anwaltszwang im Rechtsmittelverfahren gegen Endentscheidungen der Anwaltsgerichtshöfe bei Widerruf der Rechtsanwaltszulassung; Verfassungsmäßigkeit des …


AnwZ (Brfg) 22/21 (Bundesgerichtshof)

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anfechtung eines Kammerbeitragsbescheids


AnwZ (Brfg) 74/18 (Bundesgerichtshof)

Nachweis von Fallbearbeitungen für den Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvC 15/10

1 BvR 2233/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.