Beschränkung der Ermittlungspflicht des Wahlprüfungsausschusses gem § 5 Abs 3 S 2 WahlPrüfG (juris: WahlPrG) verfassungsrechtlich unbedenklich - keine Verletzung der Vorgaben aus Art 38 Abs 1 S 1, 41 Abs 1 S 1, Abs 3 GG - allerdings Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles geboten - zweifelsfrei nicht mandatsrelevanter Zählfehler begründet keinen Ausnahmefall iSd § 5 Abs 3 S 2 WahlPrG - hier: Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Bundestagswahl 2017
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