Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 oder § 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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13.10.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) TARIFVERTRÄGE VERJÄHRUNG FRISTWAHRUNG ZUSTELLUNG RECHTSMISSBRAUCH MAHNVERFAHREN AUFSÄTZE BESCHLUSSZURÜCKWEISUNG MIETSACHEN EINSTWEILIGE VERFÜGUNG VOLLZIEHUNGSFRIST EUGVVO INTERNATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT ERSATZZUSTELLUNG HEILUNG VON ZUSTELLUNGSMÄNGELN KAPITALANLAGESACHEN AUSSETZUNG IZVR TORPEDOKLAGE RÜCKWIRKUNG DER ZUSTELLUNG § 167 ZPO SCHLICHTUNGSVERFAHREN EUZVO AUSLANDSZUSTELLUNG VERJÄHRUNGSHEMMUNG HZÜ 167 ZPO DEMNÄCHST RÜCKWIRKUNG VON ZUSTELLUNGEN Hinzufügen
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