Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. I ZR 65/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17703

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140116U[X.]65.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]/14
Verkündet am:
14. Januar 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Freunde finden
[X.] § 2 Abs. 1 Nr. 1, §
5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Fall
3, § 8 Abs. 1, Abs. 3
a)
[X.], die der Anbieter eines [X.] Netzwerks im [X.] an Empfänger sendet, die nicht Mitglieder des [X.] Netzwerks sind und in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 [X.] dar.
b)
[X.] muss sich im Rahmen der Verjährung das geschäftlich erlangte Wissen einer Person, die er mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere mit der Be-treuung und Verfolgung des in Frage stehenden Anspruchs in eigener Verantwortung betraut hat (sog. [X.]), in analoger Anwendung des § 166 Abs. 1 [X.] zurechnen lassen.
c)
Die Zurechnung privater Kenntnisse des [X.]s findet nicht statt, sofern nicht aus-nahmsweise der Anspruchsinhaber aus Gründen des [X.] zur Organisation eines innerbetrieblichen Informationsaustauschs verpflichtet ist, der auch privat erlangtes Wissen um-fas[X.]
d)
Einem Verbraucherverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 [X.] ist das privat erlangte Wissen seiner Mitarbeiter über Wettbewerbsverstöße Dritter nicht analog § 166 Abs. 1 [X.] zuzurech-nen.
e)
Täuscht der Anbieter eines [X.] Netzwerks im [X.] die Nutzer
im Rahmen des Registrie-rungsvorgangs über Art und Umfang der mit dem Import von Kontaktdaten verbundenen Daten-nutzung, so handelt es sich um eine im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] wettbewerblich rele-vante [X.]führung.
[X.], Urteil vom 14. Januar 2016 -
I [X.]/14 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2016 durch [X.]
Dr.
Büscher,
die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof.
Dr.
Koch und Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 24. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten des [X.] hat die [X.] zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist der [X.] und Verbrau-cherverbände. Die [X.] betreibt in [X.] die [X.]plattform [X.]. Auf dieser Plattform bietet die [X.] Nutzern die Möglichkeit, eine Profilseite einzu-richten, auf der sie sich vorstellen und in die sie Fotos und [X.] einstellen können. Darüber hinaus können über [X.] für alle Nutzer sichtbare oder persönliche Nachrichten ausgetauscht werden. Die Plattform ist über eine Programmierschnitt-stelle für die Anwendungen von dritten Anbietern geöffnet. Einnahmen erzielt die [X.] vor allem über das Werbegeschäft.
Am 21.
April 2010 erhielt die beim Kläger angestellte Frau T.

eine an ihre
Adresse "t

.de" gerichtete
E-Mail eines Bekannten, der sich
1
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3
-
bei "[X.]" hatte registrieren lassen. Mit dieser E-Mail wurde sie eingeladen, sich bei "[X.]" anzumelden. Eine Einwilligung in den Erhalt
dieser E-Mail hatte die Mitarbeiterin des [X.] nicht erteilt. Am 8.
Mai 2010 erhielt sie eine [X.]. Zu diesem [X.]punkt war die Funktion "Freunde finden" so gestaltet, dass der Nutzer jeden Kontakt der ihm angezeigten Adressenliste selbst markieren musste. Der Prozessbevollmächtigte des [X.] erhielt am 2.
November 2010 ebenfalls eine [X.], ohne hierin eingewilligt zu haben.
Im November 2010 stellte die [X.] Nutzern bei der Registrierung eine Anwendungsoption "Freunde finden" zur Verfügung, mit der der Nutzer unter Angabe seiner E-Mail-Adresse, seines E-Mail-Passwortes und nach Betätigung des Buttons "Freunde finden" das Durchsuchen seines E-Mail-Kontos und das Importieren von E-Mail-Adressen veranlassen konnte. Unterhalb des Buttons "Freunde finden" befand sich der Hinweis "Dein Passwort wird von [X.] nicht gespeichert". Dieser [X.] war als [X.] ausgestaltet. [X.] der Nutzer diesen [X.], so erschien ein Fenster mit folgender Information:
Wir können die E-Mail-Adressen, die du mithilfe des Importeurs hochgeladen hast, dazu benutzen, um dir bei der Vernetzung mit deinen Freunden zu helfen. Dies bein-haltet auch das Generieren von Freundschaftsvorschlägen für dich und deine Kontak-te auf [X.].
Nach Betätigen des Buttons "Freunde finden" wurden zunächst die [X.]-Adressen von Kontakten des Nutzers
angeführt, die bereits Mitglieder von "[X.]" waren. Sodann wurden die E-Mail-Adressen von Kontakten des Nutzers, die nicht bei "[X.]" registriert waren, importiert und in einer Liste einzeln angeführt. War keine der Kontaktpersonen bereits Mitglied von "[X.]", wurde nur eine Lis-te angezeigt. Den Kontaktdaten war ein Feld vorangestellt, das ein voreingestelltes Häkchen enthielt, das entfernt werden konnte. Unter diesen Listen befanden sich Buttons mit der Beschriftung "Einladungen
verschicken" und "Überspringen".
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4
-

Der Kläger ist der Ansicht, die [X.], die an nicht bei [X.] registrierte Personen versandt worden seien, stellten eine belästigende Werbung dar. Die [X.] informiere Nutzer anlässlich der Registrierung nicht in zutreffender [X.] über die Verwendung der Funktion "Freunde finden" und führe die Nutzer und Empfänger in die [X.]. Zudem liege ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche [X.] vor.
Die [X.] sieht in den [X.] und der Funktion "Freunde fin-den" kein wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten. Sie hat die Einrede der [X.] erhoben.
Der Kläger hat -
soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung -
bean-tragt,

die [X.] unter Androhung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzu-setzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000

Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an ihren [X.],
zu verurteilen, es zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit einem Wohnsitz in der Bundesrepublik [X.]
1.
Mitteilungen wie die aus Anlage Antrag
1 ersichtliche zu versenden und/oder versenden zu lassen, wenn die kontaktierten Verbraucher nicht zuvor eine Einwilligung in die Nutzung der E-Mail-Adresse erteilt haben;
2.
Mitteilungen wie die aus Anlage Antrag
2 ersichtliche zu versenden und/oder versenden zu lassen, wenn die kontaktierten Verbraucher nicht zuvor eine Einwilligung in die Nutzung der E-Mail-Adresse erteilt haben;
3.
im Rahmen des Registrierungsprozesses auf der [X.]seite mit der [X.] www.facebook.de/com dem Verbraucher die Möglichkeit einzuräu-men, durch Betätigen eines Textfeldes "Freunde finden"
(wie aus dem als Anlage Antrag
3 beigefügten Bildschirmausdruck ersichtlich) Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adressen,
aus einer bestehenden Adressdatei in den Datenbestand bei [X.] zu importieren und im Registrierungsprozess auf die Tatsache, dass mit diesem Import das Generieren von Freund-schaftsvorschlägen für die registrierende Person sowie die Kontaktpersonen verbunden ist, nur dadurch hinzuweisen, dass bei Betätigen des [X.]s "Dein Passwort wird von [X.] nicht gespeichert"
(ersichtlich aus Anlage An-trag
3) ein Popupfenster wie aus dem Bildschirmausdruck der Anlage An-trag
4 ersichtlich geöffnet wird.

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Das [X.] hat der Klage stattgegeben
([X.] Berlin, [X.], 300). Die Berufung der [X.]n war erfolglos
([X.], K&R 2014, 280). Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt,
verfolgt die [X.] ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
A. [X.] hat die Klage für
zulässig und begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:

Die Klageanträge seien
hinreichend bestimmt. Die
Anträge 1 und 2 seien [X.], weil die Einladungs-
und [X.]s als belästigende Werbung anzusehen seien. Eine Einwilligung der Adressaten liege unstreitig nicht vor.
Die [X.] hafte für den Versand der E-Mails als mittelbare
Täterin. Sie habe eine ent-sprechende Funktion bereitgestellt, von der die
Nutzer Gebrauch machten, ohne
Kenntnis aller hierfür wesentlichen Umstände zu besitzen.
Der Unterlassungsan-spruch des [X.] sei auch nicht verjährt.

Der Klageantrag
3 sei begründet, weil das damit
angegriffene Verhalten irre-führende Werbung darstelle. Die [X.] [X.] die [X.] als private
E-Mails der im Absender genannten Freunde oder Bekannten, obwohl es sich um Werbung der
[X.]n
handele. Die [X.] veranlasse mit
der Gestaltung
der Funktion "Freunde finden"
die
Nutzer dazu, ihr
E-Mail-Konto der [X.]n zu offen-baren,
und täusche darüber, dass anstelle einer
Suche nach befreundeten Nutzern eine Werbung für die [X.] ausgelöst werde. Auch die
Empfänger der [X.]s
würden getäuscht, weil sie von einer privaten Mitteilung ihres [X.] ausgingen.

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B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ist unbegründet.

[X.] Die Klage ist zulässig.

1. Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist ([X.],
Urteil vom 19. März 2015 -
I [X.], [X.], 1129 Rn. 12 = [X.], 1326 -
Hotelbewertungsportal), ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 der [X.]. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitglied-staats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Gesellschaften haben gemäß Art. 60 Abs. 1 Buch[X.] a [X.] für die Anwendung
der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres [X.] Sitzes. Die [X.]
ist in [X.] ansässig und hat somit
ihren Sitz
im Ho-heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats.

Zu den unerlaubten Handlungen gemäß Art. 5 Nr. 3 [X.] zählen auch unerlaubte [X.], wie sie Gegenstand der Klage sind. Die [X.] "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", bezeichnet sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den
Ort der Verwirklichung des Scha-denserfolgs (vgl. [X.],
Urteil vom 19. April 2012 -
C-523/10, [X.], 654 Rn.
19

Wintersteiger/Products 4U; [X.], Urteil vom 24.
September 2014
-
I ZR
35/11, [X.], 264 Rn.
15 = [X.], 347 -
Hi Hotel
II; Urteil vom 5.
November 2015 -
I
ZR
91/11, GRUR 2016, 490 Rn.
17
= WRP
2016, 596 -
Marcel-Breuer-Möbel
II). Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs liegt nach den für [X.] geltenden Grundsätzen im Inland. Die mit den
Klageanträ-gen 1 und 2 beanstandeten Mitteilungen sind den Empfängern im Inland zugegan-12
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-
gen. Der mit dem Klageantrag 3 angegriffene Registrierungsvorgang
richtet sich ebenfalls an inländische Nutzer.

2. [X.] hat die Klageanträge zutreffend als hinreichend be-stimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem [X.]n verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt
([X.] Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2010 -
I [X.], [X.], 749 Rn. 21 = [X.], 1030 -
Erinnerungswerbung im [X.]; Urteil vom 23. September 2015
-
I [X.], [X.], 1201
Rn. 41
= [X.], 1487 -
Sparkassen-Rot/Santander-Rot).

b) Die Klageanträge umschreiben hinreichend konkret die Merkmale der Hand-lungen, die die Wettbewerbswidrigkeit des vom Kläger
beanstandeten Verhaltens begründen sollen. Sie sind auf ein Verbot des beanstandeten Verhaltens gerichtet, wie es in der mit ihnen jeweils in Bezug genommenen konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (vgl. [X.], [X.], 749 Rn. 36 -
Erinnerungswerbung im [X.]; [X.], Urteil vom 9.
Oktober 2014 -
I
ZR
167/12, [X.], 1224 Rn.
26 = [X.], 1453 -
ENERGY & VODKA).

Die in den Anträgen 1 und 2 enthaltene Formulierung "wenn die kontaktierten Verbraucher nicht zuvor eine Einwilligung in die Nutzung der E-Mail-Adresse erteilt haben" unterliegt ebenfalls keinen Zulässigkeitsbedenken, auch wenn sie sich an den Text des § 7 Abs. 2 Nr. 3 Fall 3 [X.]
anlehnt. Es handelt sich nicht um einen unzulässigen gesetzeswiederholenden Antrag (vgl. [X.], [X.], 749 Rn. 21
-
Erinnerungswerbung im [X.]).
Die vom Kläger gewählte Formulierung ist ge-16
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-
genüber dem Gesetzeswortlaut dadurch konkretisiert, dass die Klaganträge die feh-lende Einwilligung vor dem Versand der konkret bezeichneten
Mitteilungen erwähnen
(vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2011 -
I [X.], [X.], 963 Rn. 19 = [X.], 1153 -
Double-opt-in-Verfahren).

I[X.] [X.] hat die Klageanträge 1 und 2 zu Recht für begründet erachtet.
Die geltend gemachten Ansprüche folgen aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, §
7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 Fall 3 [X.].

1.
Anwendbar ist
nach Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung
das [X.] Wettbewerbsrecht, weil nach Darlegung des [X.] die
aus dem bean-standeten Verhalten folgende Beeinträchtigung -
die unzumutbare Belästigung der Adressaten einer Mitteilung werblichen Charakters -
in [X.] eintritt.

2.
Der Kläger hat die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf [X.] (§ 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]) gestützt und sich zur Begründung auf die
am 21. April 2010 bei seiner Mitarbeiterin T.

und auf eine am 2. November 2010
bei seinem Prozessbevollmächtigten eingegangene [X.] sowie auf ei-ne am 8. Mai 2010 bei der Mitarbeiterin T.

eingegangene [X.]
gestützt. Die [X.] sind daher nur dann begründet, wenn das bean-standete Verhalten der [X.]n nach dem zur [X.] geltenden Recht gegen die Bestimmung des § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 [X.] verstieß. Da der Unterlas-sungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten der [X.]n zudem nach dem zur [X.] der Entscheidung geltenden Recht gegen diese Bestimmung verstoßen und wettbewerbswidrig sein ([X.] Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 3. März 2011

I
ZR
167/09, [X.], 474
Rn. 13 = [X.], 1054 -
Kre-ditkartenübersendung; Urteil vom 6. November 2014 -
I [X.], [X.], 504 Rn. 8 = [X.], 565 -
Kostenlose [X.],
jeweils mwN). Die in der [X.] zwi-schen dem beanstandeten Verhalten und der Entscheidung durch das Gesetz gegen 20
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-
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-
unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 ([X.], S.
3714, 3716) sowie das [X.] zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
vom 2. Dezember 2015 ([X.], S.
2158) erfolgten
Änderungen haben
§ 7
Abs. 1 und 2 Nr. 3 sowie
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht betroffen.

3.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist eine geschäftliche Handlung
unzulässig, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird. Als Unterfall der belästigenden geschäftlichen Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) ist in § 7 Abs. 1 Satz
2 [X.] ausdrücklich eine unerwünschte Werbung aufgeführt. Gemäß § 7 Abs.
2 Nr. 3 [X.] ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen
bei Werbung unter Verwendung elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche [X.] des Adressaten vorliegt.

Mit der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 3 [X.]
hat der [X.] Gesetzgeber die in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/[X.] über die Verarbeitung personenbezoge-ner Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation enthaltenen Vorgaben zum Schutz der Privatsphäre des Betroffenen vor unverlangt auf elektronischem Wege zugesandter Werbung umgesetzt
([X.], Urteil vom 16. Juli 2008 -
VIII ZR 348/06, [X.]Z 177, 253 Rn. 30
-
Payback; Urteil vom 17. Juli 2008
-
I [X.], [X.], 923 Rn. 10 = [X.], 1328 -
Faxanfrage im Autohan-del).
Die in §
7 Abs. 2 Nr. 3 [X.] getroffene Regelung ist von dieser [X.] abgedeckt und steht auch in Einklang mit Nr. 26 Anhang I
der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken, der die Anwendung der Vorschriften der Datenschutzrichtlinie ausdrücklich unberührt lässt ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 34.
Aufl.,
§
7 Rn.
97 und 182; [X.].[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
7 Rn.
150).

a) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen haben
die Mit-arbeiterin des [X.] T.

und der Prozessbevollmächtigte des [X.] jeweils
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25
-
13
-
eine wie in Anlage Antrag 1 gestaltete E-Mail erhalten. Bei Frau T.

ist ferner die
in Anlage
Antrag 2 wiedergegebene

Mail eingegangen. Weder Frau T.

noch
der Prozessbevollmächtigte des [X.] hatten in den Empfang derartiger E-Mails eingewilligt.

b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungs-gerichts, die in Anlage Antrag 1 wiedergegebene [X.] und die in [X.] Antrag 2 wiedergegebene [X.] seien als Werbung der [X.]n im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2 Nr. 3
[X.] für die von ihr unter [X.] und [X.] angebotene Dienstleistung anzusehen.

aa)
Nach der Rechtsprechung des Senats
umfasst der Begriff der Werbung, der weder im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb noch in der Richtlinie 2002/58/[X.] über den Datenschutz in der elektronischen Kommunikation definiert ist, schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unterneh-mens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung -
beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring -
erfas[X.] Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buch[X.] a der Richtlinie 2006/114/[X.] über irreführende und vergleichende Werbung jede Äu-ßerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern ([X.], Urteil vom 20. Mai 2009

I
ZR 218/07, [X.], 980 Rn. 13 = [X.], 1246 -
E-Mail-Werbung II; Urteil vom 12.
September 2013 [X.], [X.], 1259 Rn. 17 = [X.], 1579 -
[X.]; vgl. auch [X.], [X.], 923 Rn. 11 ff. -
Faxanfrage im Autohandel).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
erfasst
die in Art. 2 Buch[X.] a der Richtlinie 2006/114/[X.] über irreführende und vergleichen-26
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-
14
-
de Werbung niedergelegte besonders weite Definition sehr unterschiedliche Formen von Werbung. Der Begriff der Werbung ist daher in keiner Weise auf die Formen klassischer Werbung beschränkt ([X.], Urteil vom 11. Juli 2013 -
C-657/11, [X.], 1049 Rn. 35 = [X.], 1161 -
Belgian Electronic Sorting Technology NV/
Peelaers u.a.).

bb) Nach diesen Maßstäben, die auch das Berufungsgericht seiner Entschei-dung zugrunde gelegt hat,
ist
eine [X.], mit der auf eine [X.]platt-form
eines Unternehmens hingewiesen wird, als Werbung im Sinne von §
7 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2 Nr. 3
[X.] anzusehen
(vgl.
[X.] in [X.]/[X.]
aaO § 7 Rn. 201).

(1) [X.] hat angenommen,
die beanstandeten
Einladungs-
E-Mails zielten
aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise
darauf, Personen, die noch nicht Mitglieder der von der [X.]n unterhaltenen [X.]-Plattform seien, auf diese aufmerksam zu machen und so neue Mitglieder für die Plattform zu gewin-nen. Damit
werde auch für die von der [X.]n gewerblich angebotene Dienstleis-tung geworben.

(2) Diese Beurteilung ist frei von [X.]. Der Adressat einer [X.] wird nicht nur auf das Profil des einladenden Nutzers und dessen Wunsch
aufmerksam gemacht, den Adressaten seinem Freundeskreis hinzuzufügen, sondern zugleich auch auf die Möglichkeit hingewiesen, auf "[X.]"
ein eigenes Nutzerprofil zu erstellen. Die [X.] enthalten zudem einen [X.], über den sich der Adressat unmittelbar bei "[X.]"
registrieren kann.
Mithin dienen sie der Vergrößerung der Nutzergemeinschaft von "[X.]"
und damit jedenfalls auch der Förderung des Absatzes von Dienstleistungen von "[X.]".

29
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15
-
c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des [X.], der werbliche Charakter der [X.] werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass ihre Versendung letztlich auf dem Willen des sich bei "[X.]"
registrierenden Nutzers beruhe.

aa) An
einer belästigenden Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 3 [X.] kann es allerdings fehlen, wenn bei einer durch einen [X.] ausgespro-chenen Empfehlung der private Charakter der Mitteilung im Vordergrund steht, so dass die Mitteilung letztlich als positive Äußerung über das Unternehmen oder die von ihm angebotenen Waren und Dienstleistungen,
nicht jedoch als werbende Äuße-rung des Unternehmens selbst anzusehen ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl., § 7 Rn. 67; Deßhilles, K&R 2014, 7, 8; [X.]/[X.], [X.], 1143, 1144).
Hiervon ist nach der Rechtsprechung des Senats jedoch regelmäßig nicht auszugehen, wenn der Versand der Mitteilung mithilfe einer
vom Unternehmer auf der eigenen [X.]seite oder Plattform bereitgestellten Empfehlungsfunktion erfolgt. Eine derartige Funktion hat erfahrungsgemäß den Zweck, Dritte auf die eige-ne Leistung aufmerksam zu machen, so dass der werbliche Charakter einer mit ihrer Hilfe versandten [X.] nicht anders zu beurteilen ist als eine Werbe-Eail, die das Unternehmen dem Adressaten selbst übermittelt hat
(vgl. [X.], [X.], 1259 Rn. 19
-
[X.]).

bb) [X.] ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe zutref-fend davon ausgegangen, dass die Einrichtung der Empfehlungsfunktion vorliegend
darauf zielte, die Adressaten einer [X.] auch auf die Leistungen der [X.]n aufmerksam zu machen.

Das über die Plattform der [X.]n bereitgestellte Netzwerk
dient seinen Nutzern zwar
dazu, Kontakte herzustellen und zu pflegen,
so dass der Nutzer selbst ein
Interesse daran hat, seinen Freundeskreis bei "[X.]"
zu erweitern ([X.] 32
33
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16
-
in Harte/[X.], [X.], 3. Aufl.,
7 Rn. 335). Die "Freunde finden"-Funktion dient jedoch auch
der Förderung des Absatzes
der [X.]n.
[X.] hat festgestellt, dass diese Funktion dem Nutzer die manuelle Eingabe der E-Mail-Adressen bestimmter Personen
abnimmt, die er als mögliche Freunde vor Augen hat, und stattdessen über einen Zugriff auf sein E-Mail-Konto automatisiert eine breite Auswahl an möglichen Adressaten eines Einladungsschreibens zur Verfügung stellt. Zudem enthalten die [X.] einen [X.], über den der Angesprochene zum Registrierungsvorgang bei der [X.]n geleitet wird. Zweck dieser Funktion ist mithin, den Kreis der über den einzelnen Nutzer hinzugewonnenen Mitglieder der [X.]n möglichst weit zu ziehen und damit auch den Werbetreibenden, über die die [X.] ihre Einnahmen erzielt, ein breites Publikum zur Verfügung zu stellen (vgl. [X.].[X.]/[X.]
aaO § 7 Rn.
170).

d) Die mithilfe der "Freunde
finden"-Funktion versandten [X.] stehen in objektivem Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes der von der [X.]n angebotenen Dienstleistung. In ihrem Versand ist daher eine der [X.] zuzurechnende geschäftliche
Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.]
zu sehen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]
aaO § 2 Rn. 15
und § 7 Rn. 16).

e) Die Revision wendet sich ferner ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungs-gericht auch die [X.]s (Anlage Antrag 2) nicht als private Mitteilungen der Nutzer,
sondern als Werbung der [X.]n für ihr Unternehmen angesehen hat.

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erscheint die [X.] aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nach Inhalt und Gestaltung dieser [X.] unmittelbar als deren Absender.
Diese Beurteilung lässt im Hinblick darauf keine Rechtsfehler erkennen, dass die [X.] neben dem Hinweis auf den Wunsch des Einladenden, den Adressaten als Freund auf "Fa-cebook"
zu gewinnen, und neben einem [X.] zum Registrierungsvorgang
eine allge-36
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meine Anpreisung der Vorzüge der
Plattform
enthält, die mit der Aufforderung
ver-bunden ist, sich "noch heute"
als Mitglied zu registrieren.
Bei dieser Sachlage ist für eine Einordnung der Mitteilung als private Kommunikation zwischen potentiellen "Fa-cebook"-Freunden kein Raum.

4.
Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts,
die [X.] hafte als Täterin für die
belästigende
Werbung. Hierbei kommt es allerdings
-
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -
nicht darauf an, ob die [X.] das Geschehen beherrscht, weil sie die Nutzer der "Freunde
finden"-Funktion über den Kreis der potentiellen Empfänger und
den
werb-lichen Charakter der [X.] im Unklaren läs[X.]

a) Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer seine
zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 [X.]) erfordert eine gemein-schaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken
([X.] Rspr.;
vgl. nur [X.], Urteil vom 25. April 2012 -
I [X.], [X.], 1279 Rn. 38 = [X.], 1517 -
DAS GROSSE RÄTSELHEFT; Urteil vom 5. Februar 2015
-
I [X.], [X.], 485 Rn. 35 = [X.], 577 -
Kinderhochstühle
III). Als Täter einer unzulässigen geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs.
1 Satz 1 und 2 sowie
Abs. 2
Nr.
3 [X.] kommt hiernach zunächst derjenige in Betracht, der den objektiven Tatbestand der Norm selbst adäquat kausal verwirklicht hat (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2011 -
I [X.], [X.], 340 Rn.
30 = [X.], 459 -
Irische Butter).

b) Nach der Rechtsprechung des Senats reicht
es für einen
Eingriff in den ein-gerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 39
40
41
-
18
-
Satz 2 [X.] durch Zusendung einer Eail mit werblichem Inhalt aus, dass das in Anspruch genommene Unternehmen auf seiner [X.]seite eine Weiterempfeh-lungsfunktion vorhält, deren
sich Dritte zur Versendung einer Mitteilung bedienen,
in der
das Unternehmen als Absender ausgewiesen wird. Mit diesem Verhalten hat das Unternehmen gezielt die adäquat kausale Ursache dafür gesetzt, dass der [X.] eine dem Unternehmen schon aufgrund der äußeren Gestaltung der Mitteilung zurechenbare unerwünschte Werbung
erhält;
es
haftet daher als Täter (vgl. [X.], [X.], 1259 Rn. 23
-
[X.]). Für eine unzulässige Werbung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1
und 2
sowie
Abs. 2 Nr. 3 Fall 3 [X.] gilt nichts Abweichen-des
(vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 7 Rn. 201).

c) Von
einer
täterschaftlichen
Haftung ist auch das Berufungsgericht [X.]. Es hat allerdings angenommen, dass in den beanstandeten
Einladungs-
E-Mails
nicht das werbende Unternehmen,
sondern der jeweilige Nutzer als Absen-der erscheine. Die mit den [X.] versandte Mitteilung könne der [X.]n lediglich deshalb zugerechnet werden, weil sie das
Verhalten der die Mittei-lung versendenden "[X.]"-Nutzer beeinflusse. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Es handelt sich hierbei vielmehr erkennbar um der [X.]n [X.] Nachrichten.

d) Die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Feststellung und Beurteilung der Verkehrsauffassung durch das Berufungsgericht, nach der die [X.] der [X.]
diese als private Mitteilung des Nutzers der Inter-netplattform der [X.]n auffassen und auch der jeweilige Nutzer der "[X.] als Absender derselben erscheint, ist im Revisionsverfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung den [X.] fehlerfrei ausgeschöpft und seine Beurteilung frei von Widersprüchen mit Denkgesetzen oder [X.] vorgenommen hat ([X.] Rspr.; vgl. nur [X.], 42
43
-
19
-
[X.], 504 Rn. 16 Kostenlose [X.]; [X.], Urteil vom 12. Februar 2015 -
I [X.], [X.], 403 Rn. 21 = [X.], 444 onsterbacke II).

aa) Im Streitfall hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass für die Ermittlung des Verkehrsverständnisses
auf den Gesamteindruck abzu-stellen ist, den das beanstandete Schreiben vermittelt
([X.], Urteil vom 18.
Januar 2012 -
I [X.], [X.], 942 Rn. 16 = [X.], 1094 -
Neurologisch/
[X.]; Urteil vom 20. Februar 2013 -
I [X.], [X.], 1058 Rn. 19 = [X.], 1333
-
Kostenvergleich bei Honorarfactoring; Urteil vom 18.
September 2013 -
I [X.]/12, [X.], 494 Rn. 14 = [X.], 559
-
Diplomierte Trainerin). Es hat ferner bei seiner Beurteilung nicht dem Erfahrungs-satz Rechnung getragen, dass der [X.] aufmerksame Adressat eine
ihm zugegangene
Nachricht
nicht nur ausschnittsweise, sondern in
ihrer
Gesamtheit zur Kenntnis nimmt (vgl. [X.], [X.], 1224 Rn. 15 -
ENERGY
& VODKA).
Bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses sind daher nicht nur die Angaben zum Absender der [X.] und die an den Adressaten gerichtete Mitteilung über die Einrichtung eines "[X.]"-Profils durch den Absender, sondern auch die weiteren Textbestandteile der Nachricht und deren
äußere Gestaltung zu berücksich-tigen.

bb) Für die Annahme des Berufungsgerichts, als Absender der [X.] sei aus Sicht der Adressaten nicht die [X.], sondern der jeweilige Nutzer der "Freunde finden"-Funktion ausgewiesen,
spricht
zwar, dass im Kopf der E-Mail der Name des jeweiligen "[X.]"-Nutzers erscheint. Hinter dieser Absenderan-gabe ist jedoch keine private E-Mail-Adresse, sondern ein [X.] ange-geben.

44
45
-
20
-
Auch der folgende Text der
in der Anlage
Antrag 1 abgebildeten
Einladungs-
E-Mail
ist nur vordergründig als persönliche Botschaft des als Unterzeichner Ange-gebenen ausgestaltet (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 29. Mai 2008
I
ZR
189/05, [X.], 1121 Rn. 20 = [X.], 1560 -
Freundschaftswerbung
im [X.]). Dieser lautet:
Betreff: [X.] meine Fotos auf [X.] an -
von dir ist bestimmt auch eins dabei

Ich habe ein [X.]-Profil erstellt, in dem ich meine Bilder, [X.] und [X.] posten kann, und möchte dich als Freundin hinzufügen, damit du diese sehen kann[X.] Zuerst musst du [X.]
beitreten! Sobald du dich registriert hast, kannst du ebenfalls dein eigenes Profil erstellen.
Grüße

Schon der dort enthaltene Hinweis
auf die Notwendigkeit des Beitritts weist den Adressaten
darauf hin, dass ihm nicht nur eine privat veranlasste Aufforderung
übermittelt wird, sich dem Freundeskreis des Unterzeichners der [X.] auf "[X.]"
anzuschließen, sondern auch eine Aufforderung, die von einem Unternehmen angebotenen
Leistungen selbst in Anspruch zu nehmen.
Die über die bloße Einla-dung, den bereits eingerichteten Account des Absenders zu betrachten, hinausge-hende Aufforderung, einen eigenen Account einzurichten, ordnet der angesprochene Verkehr schon angesichts des erkennbar vorformulierten Texts nicht dem "[X.]"-Nutzer zu.

cc) Der Empfänger der [X.] wird ferner
auch den sich an die Grußformel anschließenden Text zur Kenntnis nehmen, der
mehrere elektronische Verweise zu "[X.]"-eigenen Seiten
beinhaltet und wie folgt lautet:
Um dich für [X.] zu registrieren, folge dem untenstehenden [X.]

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Wenn du diese Art von E-Mails von [X.] in Zukunft nicht mehr erhalten möchtest, klicke bitte auf den [X.] unten, um sie abzubestellen.

Die [X.]-

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46
47
-
21
-
Der werbliche und unmittelbar auf die [X.] als Verfasserin
der [X.] hinweisende Charakter dieses
Textes relativiert den nur auf den ersten Blick persönlich erscheinenden Eindruck
und weist den Adressaten der [X.] darauf hin, dass diese
maßgeblich von der [X.]n gestaltet ist, von der auch die mehrfach ausgesprochene Aufforderung ausgeht, sich als Mitglied bei "Fa-cebook"
zu registrieren.

dd) In der Gesamtschau wird
der Adressat der [X.] erkennen, dass der Versand der [X.] auf die [X.] zurückgeht, die mit [X.]r Mitteilung auf ihre [X.]-Plattform und die dort angebotenen Dienstleistungen aufmerksam machen will.
Darauf, dass ihr Versand auf die Aktivierung der "Freunde
finden"-Funktion durch den Nutzer der [X.]-Plattform der [X.]n zurückgeht, und darauf, ob der einzelne Nutzer von der "Freunde finden"-Funktion in Kenntnis des werblichen Charakters der zu versendenden Nachricht und des über bereits bei "[X.]"
Registrierte hinausgehenden potentiellen Adressatenkreises Gebrauch macht, kommt es nicht entscheidend an (vgl. [X.],
[X.], 1259 Rn.
23
-
Empfehlungs-Mail).

5.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die [X.] hafte täterschaftlich für den Versand der [X.],
lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. [X.] ist insoweit vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass die unmittelbar auf die [X.] als Absenderin hinweisende [X.] nach den mit Urteil des Senats vom 12. September 2013 ([X.],
1259 Rn. 23
-
Empfehlungs-Mail) aufgestellten Grundsätzen ohne weiteres als der [X.]n zurechenbare werbliche Mitteilung
anzusehen
i[X.]

6.
Die Übersendung von E-Mails mit werblichem Inhalt an Empfänger, die hier-in nicht zuvor ausdrücklich eingewilligt haben, führt gemäß § 7 Abs. 2 [X.] stets zu einer unzumutbaren Belästigung, ohne dass es einer Interessenabwägung im Einzel-48
49
50
51
-
22
-
fall bedarf (vgl. [zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 [X.] 2004] [X.], Beschluss vom 10. Dezember 2009 -
I [X.], [X.], 525 Rn. 10; [X.]
in [X.]/[X.] aaO § 7 Rn.
200; [X.].[X.]/[X.] aaO § 7 Rn. 95; [X.] in [X.]/[X.]
aaO § 7 Rn. 34).

7. [X.] hat die für den geltend gemachten Unterlassungsan-spruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderliche [X.] zutreffend bejaht. Ist es -
wie im Streitfall -
zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die [X.] ([X.] Rspr.;
vgl. nur
[X.], Beschluss vom 16. November 1995 -
I [X.], [X.], 379 -
Wegfall der [X.]; Urteil vom 25. Oktober 2001
-
I ZR 29/99, [X.], 717, 719 = [X.], 679 -
Vertretung der Anwalts-GmbH).

Die von der [X.]n vorgetragenen Änderungen des [X.] im Januar 2011, die
sich auch auf
die "Freunde finden"-Funktion bezogen ha-ben sollen, haben nicht zum Wegfall der
[X.] geführt. Die durch einen bereits begangenen Wettbewerbsverstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer [X.] kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Sie entfällt nicht schon mit der Einstellung oder Änderung des beanstandeten Verhaltens (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 2014
I
ZR 170/10, [X.], 1120 Rn. 31 = [X.], 1304 -
Betriebskrankenkasse II). Somit besteht auch im Streitfall die Wiederholungs-gefahr fort.

8. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner
gegen die Beurteilung des Be-rufungsgerichts, der
Durchsetzung der mit den
Klageanträgen
1 und 2 geltend ge-machten Unterlassungsansprüche stehe
die von der [X.]n
erhobene Einrede der Verjährung nicht entgegen.

52
53
54
-
23
-
a) Nach § 11 Abs. 1 [X.] verjähren Unterlassungsansprüche aus § 8 [X.] in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 11 Abs. 2 [X.], wenn der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begrün-denden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne gro-be Fahrlässigkeit erlangen müsste
(Nr. 2). Ein -
wie hier -
auf [X.] nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestützter Unterlassungsanspruch entsteht mit der [X.] begründenden Verletzungshandlung ([X.], Urteil vom 14. Mai 2009 -
I [X.], [X.], 1186 Rn. 13 = [X.], 1505

[X.] Obstbrände).
Begeht der Verletzer -
etwa durch den Versand gleich-lautender Schreiben -
mehrere gleichgelagerte Rechtsverstöße,
so setzt jede dieser Handlungen eine eigenständige Verjährungsfrist in Lauf (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Januar 1999 -
I [X.], [X.], 751, 754
= WRP 1999, 816 -
Güllepum-pen,
mwN; [X.] in [X.]/[X.] aaO
§ 11 Rn. 1.22; [X.] in Harte/[X.] aaO
§
11 Rn.
75; [X.] in [X.]/[X.]
aaO § 11 Rn.
20; [X.], [X.], 2.
Aufl., §
11 Rn.
25).

b) Vorliegend sind die [X.], auf die sich der Kläger zur Begrün-dung des auf [X.] gestützten,
mit dem Klageantrag 1 geltend ge-machten Unterlassungsanspruchs berufen hat, nach den vom Berufungsgericht ge-troffenen Feststellungen bei der Mitarbeiterin des [X.] T.

am 21. April 2010
und beim Prozessbevollmächtigten des [X.] am 2. November 2010 eingegangen. Die [X.], auf die der Kläger den mit dem Klageantrag 2 geltend ge-machten
Unterlassungsanspruch stützt, hat die
Mitarbeiterin des [X.] am 8. Mai 2010 erhalten.

Die Klage ist am 15. November 2010 bei Gericht eingegangen, wobei die durch die Zustellung der Klage am 6. April 2011 ausgelöste Hemmung der [X.] (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.])
nach der von der Revision nicht angegriffenen Würdi-gung des Berufungsgerichts gemäß § 167 ZPO auf den [X.]punkt der Klageeinrei-55
56
57
-
24
-
chung am 15. November 2010 zurückgewirkt hat. Die Klage ist daher nur dann [X.] erhoben, wenn der Kläger von den
mit der Klage verfolgten Wettbewerbsver-stößen
erst nach dem 15. Mai 2010 Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrläs-sigkeit erlangen musste. Dies ist zunächst hinsichtlich der [X.], die der Prozessbevollmächtigte des [X.] erst am 2. November 2011 erhalten hat, der Fall. [X.] ist ferner im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Kläger auch hinsichtlich der [X.] keine frühere
Kenntnis [X.]s Wettbewerbsverstoßes entgegenhalten lassen muss.

c) [X.] hat angenommen, für die subjektive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen komme es nicht auf die Kenntnis der Frau T.

, sondern auf diejenige der Sachbearbeiterin Frau E.

des [X.]
an.
Diese habe nach Darstellung des [X.] erst am 23. Juni 2010 von der [X.] erfahren. Eine frühere Kenntnis habe die insoweit darlegungs-
und be-weisbelastete [X.] nicht dargelegt. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nach-prüfung
stand.

d) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungs-gerichts, der Kläger müsse sich die Kenntnis der Frau T.

von der am 8. Mai
2010 bei
ihr eingegangenen [X.] nicht
zurechnen lassen.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist hinsichtlich der sub-jektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich auf die Person des Gläubigers abzustellen. Im Fall der gesetzlichen Vertretung muss sich der Vertretene das Wissen seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen. [X.] ist die Kenntnis eines rechtsgeschäftlichen Vertreters
für den [X.]sbeginn regelmäßig unerheblich. Die Vorschrift
des §
166 [X.] ist in diesem Be-reich wegen des Zwecks der Verjährungsvorschriften nicht anwendbar ([X.], Urteil vom 23. Januar 2014 -
III ZR 436/12, NJW 2014, 1294 Rn. 15).
58
59
60
-
25
-

Nach Treu und Glauben ist es einem Anspruchsteller allerdings verwehrt, sich auf eigene Unkenntnis zu berufen, wenn er sich eines sogenannten [X.] bedient, den er mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere mit der Betreuung und Verfolgung des in Frage stehenden Anspruchs in eigener Verantwortung betraut hat. In dieser Konstellation muss sich der Anspruchsteller vielmehr das Wissen des [X.] in analoger Anwendung des § 166 Abs. 1 [X.] zu-rechnen lassen ([X.] Rspr.;
vgl. nur [X.], Urteil vom 23. Januar 2007 -
XI ZR 44/06, [X.]Z 171, 1 Rn. 35; Urteil vom 23. Januar 2014 -
III ZR 436/12, NJW 2014, 1294 Rn. 16).
Weil diese Wissenszurechnung auf der Erwägung beruht, dass der Ge-schäftsherr aus einer geschäftsorganisatorisch bedingten Wissensaufspaltung keine Vorteile ziehen soll, findet zwar eine Zurechnung geschäftlich erlangten Wissens, nicht aber privater Kenntnisse
statt, sofern nicht ausnahmsweise der Geschäftsherr aus Gründen des [X.] zur [X.] verpflichtet ist, der auch privat erlangtes Wissen umfasst (vgl. [X.], Urteil vom 26.
Juni 2007 -
XI ZR 277/05, NJW 2007, 2989 Rn. 14; [X.]/[X.], [X.], 74.
Aufl., § 199 Rn.
25; ders. § 166 Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 11 Rn.
1.27; [X.]/Schilken,
Neubearbeitung 2014, §
166 Rn.
6; Münch-Komm.[X.]/[X.], 7. Aufl.,
§ 166 Rn. 57; [X.], [X.], 281, 282).

bb)
Danach ist dem Kläger das Wissen der
Frau T.

über die bei ihr am
8.
Mai 2010 eingegangene [X.] nicht zuzurechnen,
weil ihr diese Nachricht nicht im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Kläger,
sondern privat übermittelt worden i[X.]
Den Kläger trifft im Zusammenhang mit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Dritter keine Verpflichtung, seine Mitarbeiter zur Dokumenta-tion und Weiterleitung privat erlangten Wissens anzuhalten.

II[X.] [X.] hat den Klageantrag 3 ebenfalls im Ergebnis zu Recht als nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, §§ 3, 5 Abs. 1 [X.] begründet 61
62
63
-
26
-
angesehen.
Ob der Klageantrag
auch wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 [X.] in Verbindung mit §§ 4a, 28 Abs. 3 Buch[X.] a BDSG begründet ist, kann daher offen bleiben.

1.
Anwendbar ist
nach Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung [X.]s
Wettbewerbsrecht
(s.o. Rn. 21).

2.
Der auf [X.] (§ 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]) gestützte, in die Zu-kunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhal-ten der [X.]n sowohl nach dem zur [X.] als auch nach dem zur [X.] der Entscheidung geltenden Recht als Verstoß gegen die Bestimmung des §
5 Abs. 1 [X.] anzusehen ist (s.o. Rn. 22). Durch das [X.] zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
vom 2. Dezember 2015 ([X.], S.
2158) ist § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] dahingehend geändert worden, dass die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken enthaltene Re-levanzklausel in den Wortlaut der Vorschrift aufgenommen worden ist
(vgl. Begrün-dung des Regierungsentwurfs
zum Zweiten [X.]-Änderungsgesetz, BT-Drucks. 18/4535, S. 15).
Im Hinblick darauf, dass schon nach
bisheriger Rechtslage eine [X.]-führung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur dann angenommen worden ist, wenn eine in diesem Sinne wettbewerblich relevante [X.]führung gegeben war (vgl. [X.], Urteil vom 26. Februar 2009 -
I ZR 219/06 [X.], 888 Rn. 18
= [X.], 1080 -
Thermoroll; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 3 Rn. 8
f.; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 5 Rn. 2.20 f.), ist hiermit keine inhaltliche Änderung ver-bunden.

3.
[X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die mit dem
Klageantrag angegriffenen, im Rahmen des Registrierungsvorgangs
von der [X.] gemachten Angaben
zu Gegenstand und Funktionsweise der "Freunde finden"-Funktion
geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] darstellen.
64
65
66
-
27
-

a) Gemäß § 2 Abs. 1
Nr. 1 [X.] ist eine "geschäftliche Handlung"
jedes [X.] einer Person zugunsten des eigenen oder fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der [X.] eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Der Begriff der geschäftlichen Handlung dient dazu, den Anwendungsbereich des [X.] gegenüber dem allgemeinen Deliktsrecht abzugrenzen. Das
Merk-mal des objektiven Zusammenhangs ist daher funktional zu verstehen. Es
setzt vor-aus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beein-flussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteil-nehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern ([X.], Urteil vom 10.
Januar 2013

I
ZR 190/11, [X.], 945 Rn. 17 = [X.], 1183 -
Standardisierte Man-datsbearbeitung).

b) Danach
ist das vom Kläger mit dem Klageantrag 3 beanstandete Verhalten der [X.]n als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] anzu-sehen.

Die im Verlauf
des Registrierungsvorgangs
gemachten Angaben sind Be-standteil des auf den Absatz ihrer
Dienstleistung gerichteten Verhaltens der [X.]. Die [X.] bezweckt, den Nutzer im Rahmen der Registrierung dazu zu veran-lassen, durch die
Nutzung der "Freunde finden"-Funktion von der gesamten [X.] ihrer
bereitgestellten Leistungen Gebrauch zu machen, zu denen auch die Auswertung des E-Mail-Kontos des Nutzers im Hinblick auf Kontaktdaten
zählt. Die
Angaben der [X.]n zielen ferner darauf, den Absatz der eigenen Leistungen auch im Verhältnis zu [X.] zu fördern. Aufgrund der Entscheidung des Nutzers, der [X.]n die Auswertung seiner E-Mail-Kontakte und die Versendung von Ein-67
68
69
-
28
-
ladungs-E-Mails zu ermöglichen, wird die [X.]
in die Lage versetzt, [X.] werb-liche Nachrichten zukommen zu lassen.

4.
[X.] hat im Ergebnis
zu Recht angenommen, dass das
vom Kläger mit dem Klageantrag 3 beanstandete Verhalten
eine nach § 5 Abs. 1 Satz 1
und 2 Nr. 1
[X.] unlautere [X.]führung beinhaltet.

a) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie geeignet ist, bei ei-nem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen her-vorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen ([X.] Rspr.; vgl. nur [X.], [X.], 942 Rn. 11 -
Neurolo-gisch/[X.]; [X.], Urteil vom 18. Oktober 2012 -
I [X.], [X.], 409 Rn.
24 = [X.], 496 -
Steuerbüro; Urteil vom 10.
April 2014
-
I [X.], [X.], 1114 Rn. 37 = [X.], 1307 -
nickelfrei).
Eine
[X.]füh-rung
liegt vor, wenn das Verständnis, das die geschäftliche Handlung bei den ange-sprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt ([X.], Urteil vom 6. November 2013 -
I [X.], [X.], 88 Rn. 30 = [X.], 57 -
Vermittlung von Netto-Policen;
[X.], [X.],
1114 Rn. 39 -
nickelfrei).

b) Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts ist allerdings nicht auf eine [X.]führung der
Empfänger der [X.]
abzustellen.

aa) [X.] hat zu einer Verletzung des in § 5 Abs. 1 Satz 1 und
2 Nr. 1 [X.] bestimmten [X.]führungsverbots ausgeführt, die Nutzung der vom Kläger beanstandeten
"Freunde finden"-Funktion führe zu einer Täuschung der [X.] der [X.], weil die
[X.] die [X.] als private E-Mails der im Absender genannten Freunde oder Bekannten
[X.], obwohl es sich 70
71
72
73
-
29
-
um Werbung der [X.]n handele. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfeh-lern.

bb) Die vom
Berufungsgericht
angenommene
Fehlvorstellung ist vom [X.] nicht erfas[X.]
Dieser Klageantrag -
dessen Auslegung der Senat ohne Bin-dung an die Würdigung des Berufungsgerichts in vollem Umfang nachprüfen kann ([X.] Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 7. Mai 2015
[X.], [X.], 1244 Rn. 12 = [X.], 44 -
Äquipotenzangabe in Fachinformation, mwN) -
zielt nicht darauf, der [X.]n eine [X.]führung der Empfänger
der Einladungs-Mails
über den werbli-chen Charakter der Mitteilung zu untersagen. Er ist vielmehr dahin zu verstehen, dass eine [X.]führung der Nutzer über Art und Umfang der Nutzung der [X.]
im Rahmen der "Freunde finden"-Funktion
beanstandet wird.
Das Be-gehren des [X.] richtet sich bereits nach dem Wortlaut des Klageantrags 3 [X.], dass der [X.]n untersagt wird, dem potentiellen Nutzer
ihrer [X.]-Plattform im Rahmen des Registrierungsvorgangs
eine Funktion
zum Import seiner
[X.] in den Datenbestand von "[X.]"
zur Verfügung zu stellen, ohne hinreichend auf die zu erwartende Nutzung der Daten hinzuweisen.
Auch nach dem zur Begründung
des Klageantrags [X.] ist davon auszugehen, dass sich der Kläger gegen eine unzureichende Aufklärung des
sich registrierenden [X.]
wendet.

c) Das
Berufungsgericht hat allerdings auch rechtsfehlerfrei festgestellt,
dass die beanstandete Gestaltung des Registrierungsvorgangs eine [X.]führung des [X.] über Art und Umfang der Datennutzung im Rahmen der "Freunde finden"-Funktion beinhaltet.
Die [X.] klärt nicht hinreichend darüber auf, dass sie diese Funktion dazu nutzt, noch nicht bei "[X.]" registrierten Personen Einladungs-
E-Mails zu senden, mit denen sie für ihr Dienstleistungsangebot wirbt.

74
75
-
30
-
aa)
[X.] hat ausgeführt, die von der [X.]n im Zuge des Registrierungsvorgangs
gegebenen Informationen seien darauf angelegt, den Nutzer unter Vortäuschen einer Suche nach befreundeten "[X.]"-Mitgliedern dazu zu veranlassen, seine E-Mail-Kontakte preiszugeben und
eine "getarnte"
Werbung für die [X.] auszulösen.
Dem Nutzer werde im
ersten Schritt des [X.] suggeriert, dass mithilfe der von ihm zur Verfügung gestellten E-Mail-Adressen nur diejenigen seiner Freunde gesucht würden, die bereits bei "[X.]"
registriert seien.
Der unter dem Button "Freunde finden"
angebrachte elektronische Verweis "Dein Passwort wird von [X.] nicht gespeichert"
werde von dem ange-sprochenen Durchschnittsverbraucher lediglich als Hinweis auf Informationen zur Datensicherheit, nicht aber als Hinweis auf weitere Angaben zu Art und Umfang der Nutzung der [X.] verstanden. Gehe der Nutzer dem Verweis zur Speicherung des Passwortes gleichwohl
nach, erscheine lediglich ein Hinweis [X.], dass die vom Nutzer offenbarten E-Mail-Adressen dazu genutzt werden könn-ten, dem Nutzer "bei der Vernetzung mit [seinen] Freunden"
zu helfen und dass [X.] Hilfestellung "auch das Generieren von Freundschaftsvorschlägen für dich und deine Kontakte auf [X.]"
umfasse. Diese Hinweise könnten ohne weiteres als allein auf eine Suche nach bereits bei "[X.]"
registrierten Freunden bezogen verstanden werden. Tatsächlich würden aber auch die E-Mail-Adressen von noch nicht bei "[X.]" registrierten Personen erfas[X.] Zwar würden nach Betätigung des "Freunde finden"-Buttons zwei Listen -
zunächst diejenige mit schon bei "[X.]" registrierten Personen, dann die Liste mit dort noch nicht registrierten [X.] -
angezeigt. Jedenfalls dann, wenn in dem E-Mail-Konto des Nutzers keine be-reits bei "[X.]" registrierten Personen vorhanden seien, werde jedoch nur eine Liste mit Kontakten angezeigt, der eine
hinreichende Aufklärung
darüber, dass es sich um nicht bei "[X.]" registrierte Personen handele, nicht zu entnehmen sei.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

76
-
31
-
bb) Die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Feststellung und Beurteilung der Verkehrsauffassung durch das Berufungsgericht ist im [X.] nur daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung den Tatsachenstoff fehlerfrei ausgeschöpft und seine Beurteilung frei von [X.] mit Denkgesetzen oder [X.] vorgenommen hat (siehe Rn.
43). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht hier nicht unterlaufen. Das [X.] hat ferner zutreffend geprüft, ob die Angaben, die die [X.] in [X.] vom angesprochenen Verkehr isoliert wahrgenommenen Abschnitten des Registrierungsvorgangs
macht, für sich genommen zur Täuschung des Nutzers geeignet sind
(vgl. [X.] in [X.]/[X.]
aaO § 5 Rn.
2.90; [X.] in [X.]/[X.]
aaO
§ 5 Rn. 128).

(1) Die Revision rügt ohne Erfolg, das
Berufungsgericht habe erfahrungswidrig angenommen, der durchschnittliche Nutzer
fasse den im ersten Schritt des Registrie-rungsvorgangs
(Anlage Antrag 3) eingeblendeten Hinweis
mit der Überschrift
"Sind deine Freunde schon bei [X.]?"
dahin auf, dass die in den Datenbestand von "[X.]"
importierten Adressdaten nur nach bereits bei "[X.]"
registrierten Freunden ausgewertet würden. Die Annahme des Berufungsgerichts trägt der Ge-staltung des Registrierungsvorgangs Rechnung und entspricht der Lebenserfahrung. Die unter der Überschrift "Sind deine Freunde schon bei [X.]?"
gegebene Er-läuterung
Viele deiner Freunde sind vielleicht schon hier. Das Durchsuchen deines E-Mail-Kontos ist der schnellste Weg, um deine Freunde auf [X.] zu finden,

kann schon ihrem Wortsinn nach nur dahin aufgefasst werden, dass die Durchsu-chung der [X.] dem Auffinden von Freunden dient, die bereits bei "[X.]"
registriert sind, nicht aber der vollständigen Auswertung aller Nutzerkon-takte auch in Bezug auf dort noch nicht registrierte Personen.
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(2) [X.] hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass die durch den vorgenannten Hinweis hervorgerufene Fehlvorstellung über Art und
Um-fang der Datennutzung auch durch weitere Angaben im Rahmen des Registrierungs-vorgangs
nicht ausgeräumt
wird. Der Nutzer erwartet nicht, dass sich hinter dem
elektronischen Verweis mit der Bezeichnung "Dein Passwort wird von [X.] nicht gespeichert"
Hinweise auf Art und Umfang der Datennutzung verbergen. Mithin ist durch diesen elektronischen Verweis nicht sichergestellt, dass der Nutzer die dar-über erreichbaren Erläuterungen überhaupt zur Kenntnis nimmt.
Nicht zu [X.] ist auch
die Annahme des
Berufungsgerichts, eine hinreichende Aufklärung der Nutzer erfolge nicht durch den nach Betätigung dieses elektronischen Verweises er-scheinenden
Hinweis
Wir können die E-Mail-Adressen, die du mithilfe des Importeurs hochgeladen hast, dazu benutzen, um dir bei der Vernetzung mit Deinen Freunden zu helfen. Dies bein-haltet auch das Generieren von Freundschaftsvorschlägen für dich und deine Kontak-

Dieser Erläuterung ist eine Einbeziehung noch nicht registrierter Personen ebenfalls nicht hinreichend deutlich zu entnehmen.

(3) Die Revision rügt
ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den Vortrag der [X.]n nicht gewürdigt, in
Ziffer 2 und 5 ihrer Datenschutzrichtlinien
auf den Im-port von Kontaktdaten noch nicht bei "[X.]" registrierter Dritter
hingewiesen zu haben.
Die Revision legt
schon nicht dar, dass die von ihr in Bezug genommenen Informationen denjenigen entsprechen, die sie im [X.]punkt der vom Kläger bean-standeten Ausgestaltung des Registrierungsvorgangs
vom 2. und 3. November 2010 gegeben hat. Die [X.] hat mit [X.] vom 20. Juni 2011 auf die als Anlage [X.] vorgelegten Datenschutzrichtlinien mit Stand vom 22. Dezember 2010 Bezug ge-nommen. Diese stimmen mit den vom Kläger als Anlage [X.] vorgelegten und vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Datenschutzrichtlinien mit Stand vom 22.
April 2010 nicht überein.
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[X.] ist jedenfalls rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Nutzer die in den Datenschutzrichtlinien und Nutzungsbedingungen der [X.] an unterschiedlichen Stellen enthaltenen Informationen zur "Freunde finden"-Funktion nicht vor Augen hat, wenn er zu Beginn des Registrierungsvorgangs
zur Nutzung der "Freunde finden"-Funktion aufgefordert wird. Es entspricht der Le-benserfahrung, dass dem Nutzer
während des Registrierungsvorgangs
diese [X.]e
nicht
gegenwärtig sind, selbst wenn er sie zuvor
tatsächlich zur Kenntnis ge-nommen hat.

(4) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die nach Betätigung des "Freunde finden"-Buttons erscheinende Listenanzeige jedenfalls dann
keine hinreichende Aufklärung enthält,
wenn
im E-Mail-Konto des [X.] bereits bei "[X.]" registrierten Personen vorhanden waren. Auch diese [X.] entspricht der Lebenserfahrung. Wird nur eine Liste angezeigt, weil die Kon-takte des Nutzers nicht bei "[X.]" registriert sind, vermag diese Liste
den durch die zuvor gegebenen Informationen entstandenen Eindruck, es werde ausschließlich nach "[X.]"-Mitgliedern gesucht, nicht zu entkräften. Damit ist nicht sicherge-stellt, dass der Nutzer vor Abschluss der Registrierung darüber informiert wird, dass externe Personen [X.] erhalten.

d) [X.] ist
ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die bei den angesprochenen Nutzern hervorgerufene Fehlvorstellung über Art und Um-fang der mit der Aktivierung der "Freunde finden"-Funktion verbundenen Nutzung ihrer
[X.] wettbewerblich relevant i[X.]

Die von der [X.]n
hervorgerufene Fehlvorstellung über Art und Umfang der mit dem Import von [X.] verbundenen
Datennutzung ist geeignet,
die von den Nutzern
zu treffende Entscheidung
darüber, ob sie unter Preisgabe der 82
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in ihrem E-Mail-Konto vorgehaltene [X.] von der von der [X.]n vorgehaltenen "Freunde finden"-Funktion Gebrauch machen möchten, in wettbe-werblich relevanter Weise zu beeinflussen. Art und Umfang der zu erwartenden Nut-zung der eigenen Daten und solcher Daten, aus denen Rückschlüsse auf Kontakte zu [X.] geschlossen werden können, stellen ein für die Inanspruchnahme von Leistungen eines Social-Media-Dienstes wie
"[X.]"
wesentliches Kriterium dar, das
für die Entschließung des potentiellen Nutzers, die angebotene Leistung in [X.] zu nehmen,
von erheblicher Bedeutung i[X.] Nichts anderes gilt für die mögli-che Nutzung eigener und fremder Adressdaten zu Werbezwecken.

5.
Die durch den Wettbewerbsverstoß begründete [X.] ist durch etwaige Änderungen des Registrierungsvorgangs nicht entfallen (siehe Rn.
53).

6. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, nach der der Durchsetzung des [X.] gemäß Klageantrag 3 die von der [X.]n erhobene [X.] der Verjährung nicht entgegensteht, greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

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IV. Danach ist
die Revision der [X.]n mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO
zurückzuweisen.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2012 -
16 O 551/10 -

[X.], Entscheidung vom 24.01.2014 -
5 [X.] -

88

Meta

I ZR 65/14

14.01.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. I ZR 65/14 (REWIS RS 2016, 17703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17703

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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