Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11

4. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5772

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BUNDESGERICHTSHOF (BGH) EUROPA- UND VÖLKERRECHT VERTRAGSRECHT VERSICHERUNGSRECHT VERSICHERUNGEN

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Gegenstand

Lebens- und Rentenversicherungsvertrag: Richtlinienkonforme Auslegung der Altregelung über das Erlöschen eines Rücktritts- oder Widerrufsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie auch bei Nichtbelehrung des Versicherungsnehmers; bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach rechtzeitigem Widerspruch


Leitsatz

1. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG in der Fassung vom 21. Juli 1994 ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (C-209/12) richtlinienkonform einschränkend auszulegen.

2. Danach enthält § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG in der Fassung vom 21. Juli 1994 eine planwidrige Regelungslücke, die richtlinienkonform dergestalt zu schließen ist, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist, aber auf die übrigen Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet.

3. Im Falle der Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG in der Fassung vom 21. Juli 1994 besteht das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und/oder die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat, grundsätzlich fort.

4. Ist der Versicherungsvertrag infolge eines rechtzeitigen Widerspruchs nicht wirksam zustande gekommen, ist bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der erlangte Versicherungsschutz zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 31. März 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs richtet.

Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens vor dem [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen und Schadensersatz.

2

Er beantragte bei der Beklagten den Abschluss eines [X.] mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember 1998. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhielt er erst mit dem Versicherungsschein. Er wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in drucktechnisch deutlicher Form über sein Widerspruchsrecht nach § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ([X.] - [X.]) in der Fassung des [X.] vom 21. Juli 1994 ([X.]) belehrt.

3

Diese mehrfach geänderte und mit Ablauf des Jahres 2007 außer [X.] getretene Vorschrift hatte in der bis zum 31. Juli 2001 gültigen Fassung folgenden Wortlaut:

"(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der [X.], der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. …

(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von [X.] erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie."

4

Von Dezember 1998 bis Dezember 2002 zahlte der Kläger Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 51.129,15 €. Nachdem er den [X.] gekündigt hatte, kehrte ihm die Beklagte im September 2007 einen Rückkaufswert von 52.705,94 € aus. Mit Schreiben vom 31. März 2008 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 [X.] [X.] a.F. gegenüber der Beklagten und forderte sie zur Rückzahlung aller Beiträge nebst Zinsen auf.

5

Der Kläger meint, der [X.] sei nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen die unten genannten Richtlinien verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] a.F. habe er den Widerspruch erklären können. Außerdem sei ihm die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihn vor Vertragsschluss nicht über Abschlusskosten, Provisionen, Stornokosten und deren Verrechnung nach dem Zillmerverfahren, die damit verbundenen Nachteile im Falle einer Kündigung sowie über die Berechnung der Überschussbeteiligung informiert habe.

6

Das [X.] hat die Klage, mit der der Kläger in der Hauptsache unter Verrechnung des [X.] weitere 22.272,56 € von der Beklagten verlangt hat, abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Diese Forderung verfolgt der Kläger mit der Revision weiter.

7

Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 28. März 2012 ([X.], 608) dem [X.] zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob Art. 15 Abs. 1 [X.] der [X.] vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/[X.] (Zweite Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 330 S. 50) unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der [X.]/[X.] vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der [X.]/[X.] und 90/619/[X.] (Dritte Richtlinie Lebensversicherung, ABl. [X.]) dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung - wie § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] a.F. - entgegensteht, nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist. Der [X.] hat durch Urteil vom 19. Dezember 2013 ([X.]/12, [X.], 225) die Vorlagefrage bejaht.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist bezüglich der Schadensersatzforderung als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

9

A. Dieses hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Rückerstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Da er bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation noch nicht von der Beklagten erhalten habe, sei trotz der übereinstimmenden Willenserklärungen beider Vertragsparteien der Versicherungsvertrag zunächst schwebend unwirksam gewesen und hätte durch den Widerspruch des [X.] endgültig unwirksam werden können. Die Beklagte habe den Kläger nicht in drucktechnisch hervorgehobener Form über sein Widerspruchsrecht belehrt, so dass die Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht in Gang gesetzt worden sei. Der Vertrag sei gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] erst ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie, d.h. spätestens mit Ablauf des Monats Januar 2000, rückwirkend endgültig wirksam geworden. Der lange nach Ablauf der Jahresfrist erklärte Widerspruch des [X.] habe hieran nichts mehr ändern können. Die Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] sei unter Berücksichtigung des [X.] Rechts nicht zu beanstanden.

Der Kläger habe auch keinen Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der Prämien und Erstattung entgangener Zinsvorteile wegen vorvertraglicher [X.] nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss.

B. Die unbeschränkt eingelegte Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht zulässig. Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht ein Widerspruchsrecht des [X.] und einen daraus abgeleiteten Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt auf die Frage, ob die Vorschriften des § 5a [X.] den Regelungen der [X.] entsprechen, zugelassen. Diese im Tenor und in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Es geht nicht um eine - unzulässige - Beschränkung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen. Die zum Anlass für die Zulassung genommene Frage betrifft einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des [X.], auf den auch die [X.] selbst die Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 - [X.], [X.], 1524 Rn. 7; [X.], Urteile vom 19. April 2013 - [X.], NJW 2013, 1948 Rn. 9; vom 27. September 2011 - [X.], [X.], 2223 Rn. 18; Beschluss vom 16. Dezember [X.] - [X.], [X.], 526 Rn. 5; jeweils m.w.[X.]). Der dem Bereicherungsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die Schadensersatzforderung maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden. Der - auf Vertragsaufhebung und Rückzahlung der Prämien gerichtete - Anspruch wegen vorvertraglicher [X.], über den das Berufungsgericht entschieden hat, bestünde ungeachtet der Entscheidung zum Zustandekommen des Vertrags nach § 5a [X.] und konnte daher von der Zulassung ausgenommen werden.

[X.]. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann dem Kläger ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht versagt werden.

I. Der Kläger kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Prämien verlangen, weil er diese [X.] geleistet hat.

1. Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus dem zwischen den [X.]en abgeschlossenen [X.]. Dieser ist auf der Grundlage des § 5a [X.] nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger mit seinem Schreiben vom 31. März 2008 rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat.

a) Da die Beklagte dem Kläger bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben und eine den Anforderungen des § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.]) a.F. genügende Verbraucherinformation unterlassen hatte, hätte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5a [X.] zustande kommen können. Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem so genannten [X.]. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 [X.] erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. dazu nur Vorlagebeschluss vom 28. März 2012 - [X.], [X.], 608 Rn. 10; Senatsurteil vom 24. November [X.] - [X.], [X.], 337 Rn. 22; jeweils m.w.[X.]).

Hier kann dahinstehen, ob das [X.] als solches mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist und ob sich ein Versicherungsnehmer, der ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und die Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation erhalten hat, darauf nach Durchführung des Vertrages berufen könnte. Jedenfalls wurde die 14-tägige Widerspruchsfrist gegenüber dem Kläger nicht in Lauf gesetzt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte die Beklagte den Kläger auch im Zuge der Annahme des Antrags und Übersendung des Versicherungsscheins nicht in drucktechnisch deutlicher Form i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] über sein Widerspruchsrecht.

b) Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.], dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nachdem der Kläger die erste von ihm geschuldete Prämie im Dezember 1998 gezahlt hatte, wäre nach dieser Bestimmung sein Recht zum Widerspruch längst erloschen gewesen, als er diesen im März 2008 erklärte. Indes bestand sein Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im [X.]punkt der Widerspruchserklärung fort.

[X.]) Das ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 19. Dezember 2013 ([X.], 225).

(1) Dieser hat entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 der [X.] unter Berücksichtigung des Art. 31 der [X.] dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist ([X.]O Rn. 32).

(2) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Sie sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] aufgrund des in Art. 288 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) verankerten [X.] und des aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die [X.] ([X.]) folgenden Grundsatzes der [X.]streue zudem verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des ihnen dadurch eingeräumten [X.] soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. [X.], [X.]. 2004, [X.] Rn. 113 [X.] u.a.; [X.]. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von [X.] u.a., jeweils m.w.[X.]). Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als bloße Auslegung im engeren Sinne entsprechend dem Verständnis in der nationalen Methodenlehre. Er erfordert auch, das nationale Recht, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden ([X.], Beschluss vom 8. Januar 2014 - [X.] 137/12, juris Rn. 10; Urteile vom 21. Dezember 2011 - [X.], [X.]Z 192, 148 Rn. 30; vom 26. November 2008 - [X.], [X.]Z 179, 27 Rn. 21 m.w.[X.]; [X.]/[X.], [X.] Methodenlehre 2. Aufl. [X.] § 14 Rn. 17 m.w.[X.]). [X.] unterscheidet der Gerichtshof der [X.] nicht zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung ([X.]/[X.] [X.]O § 13 Rn. 2; [X.]/[X.] [X.]O § 14 Rn. 17; [X.], [X.] 2013, 16, 22 m.w.[X.]; [X.], [X.], 1409, 1415 m.w.[X.]). Allerdings findet die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege zugleich ihre Grenzen an dem nach innerst[X.]tlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten ([X.], NJW 2012, 669 Rn. 47 m.w.[X.]).

(3) Einer Auslegung im engeren Sinne ist § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] nicht zugänglich. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen. Sie bestimmte ein Erlöschen des Widerspruchsrechts unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer über dieses Recht belehrt war. Die Regelung ist aber richtlinienkonform teleologisch dergestalt zu reduzieren, dass sie im Anwendungsbereich der [X.] und der [X.] keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung (Art. 1 Ziffer 1 A bis [X.] der [X.]/[X.] vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der [X.]/[X.] vom 10. November 1992) grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Hingegen ist § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] - innerhalb seiner zeitlichen Geltungsdauer - für alle Versicherungsarten außerhalb des Bereichs der Richtlinien unverändert anwendbar.

(a) Die Vorschrift weist die für eine teleologische Reduktion erforderliche verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auf (vgl. [X.], Urteile vom 21. Dezember 2011 - [X.], [X.]Z 192, 148 Rn. 31; vom 26. November 2008 - [X.], [X.]Z 179, 27 Rn. 22 m.w.[X.]).

([X.]) Eine solche liegt vor, wenn das ausdrücklich angestrebte Ziel einer richtlinienkonformen Umsetzung durch die Regelung nicht erreicht worden ist und ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Regelung in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist ([X.], Urteile vom 21. Dezember 2011 - [X.], [X.]Z 192, 148 Rn. 34; vom 26. November 2008 - [X.], [X.]Z 179, 27 Rn. 25 m.w.[X.]; vgl. auch [X.], Beschluss vom 8. Januar 2014 - [X.] 137/12, juris Rn. 11). Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht nur dann gegeben, wenn [X.] zwischen zwei innerst[X.]tlichen Normen bestehen (so aber: [X.] [X.], 1025, 1029 m.w.[X.]; [X.], [X.] 2013, 16, 22 unter Berufung auf [X.], Urteil vom 26. November 2008 [X.]O). Dies lässt sich der genannten Rechtsprechung des [X.] nicht entnehmen und entspricht auch nicht etwa einem zwingenden Verständnis der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]. Dieser hat sich im Sinne einer Vermutungsregel geäußert, dass ein Mitgliedst[X.]t, der von einem mit einer Richtlinie eingeräumten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht hat, die Verpflichtungen aus der Richtlinie auch in vollem Umfang umsetzen wollte ([X.], [X.]. 2004, [X.] Rn. 112 [X.] u.a.). Der Normzweck ist daher - außer im Falle einer ausdrücklichen Umsetzungsverweigerung - unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens zu bestimmen, eine Richtlinie korrekt umzusetzen. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er sehenden Auges einen Richtlinienverstoß in Kauf nehmen wollte (vgl. zu § 5 Abs. 2 [X.] [X.], Urteil vom 9. April 2002 - [X.], [X.]Z 150, 248, 257). Die Richtlinie dient dabei gleichzeitig als Maßstab der Lückenfeststellung sowie der Lückenschließung ([X.], [X.], 1409, 1415 m.w.[X.]).

([X.]) § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] steht in Widerspruch zu dem mit dem Gesetz verfolgten Grundanliegen, die [X.] ordnungsgemäß umzusetzen. Bei § 5a [X.] handelt es sich insgesamt um eine Umsetzungsnorm. Aus der Begründung des [X.]/[X.] zum [X.] ergibt sich, dass der in diesem Gesetz enthaltene neue § 10a u.a. Art. 31 i.V.m. [X.] über die Verbraucherinformation vor Abschluss und während der Laufzeit des Versicherungsvertrages in [X.] Recht umsetzt (BT-Drucks. 12/6959 [X.]). Die Verbraucherinformation sollte eingeführt werden, weil bei den unter die Dritte Richtlinie f[X.]den Versicherungsunternehmen die Bedingungen und Berechnungsgrundlagen nicht mehr Teil des vorab zu genehmigenden Geschäftsplanes waren (Begr. [X.] BT-Drucks. 12/7595 [X.]). Der aufgrund der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses hinzugekommene neue § 5a [X.] stellt eine Einschränkung des § 10a [X.] dar. Er beruht ausweislich der Begründung dieser später umgesetzten Anregung darauf, dass die im Regierungsentwurf des § 10a [X.] geplanten, vor Abschluss des Vertrages zu erfüllenden Informationsverpflichtungen "in der Praxis auf z.T. unüberwindbare Schwierigkeiten stießen" (BT-Drucks. 12/7595 [X.]O). Vor diesem Hintergrund stellen § 10a [X.] und § 5a [X.] einen einheitlich zu betrachtenden Komplex dar, mit dem die [X.] in [X.] Recht umgesetzt wurde (ebenso [X.], [X.], 269, 274). Dies ist auch der Begründung der [X.] zu entnehmen, die ausdrücklich von einer Verknüpfung der Vorschriften des § 10a [X.] und § 5a [X.] spricht. Die Regelung in zwei verschiedenen Gesetzen beruhe lediglich darauf, dass die Konkretisierung der Verbraucherinformation im [X.] verbleiben müsse, weil es sich um eine gewerberechtliche Frage handele und die Ansiedlung im [X.] Voraussetzung für eine Kontrolle durch das [X.] sei (BT-Drucks. 12/7595 [X.]O).

Der nationale Gesetzgeber bezweckte danach mit § 5a [X.] nicht primär eine Harmonisierung des Aufsichtsrechts. Diese - in der Instanzrechtsprechung immer wieder vertretene - These lässt sich aus dem für die Verbraucherinformation maßgeblichen 23. Erwägungsgrund zur [X.], die der nationale Gesetzgeber umsetzen wollte, nicht entnehmen. Dort wird das Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers so umschrieben: "Im Rahmen eines einheitlichen [X.] wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muss er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen." Ein Bezug zum Aufsichtsrecht ist daraus nicht zu entnehmen.

Die zu der Ausnahmeregelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] gegebene Begründung, die Ausschlussfrist sei im Interesse des Rechtsfriedens erforderlich (BT-Drucks. 12/7595 S. 111), ändert nichts am Zweck des gesamten Regelungskomplexes, die Richtlinie umzusetzen. Strebt der Gesetzgeber eine richtlinienkonforme Umsetzung an, ist diesem - wenn auch möglicherweise unvollkommen verwirklichten - Zweck Vorrang vor der mit der Einzelnorm verfolgten Zielrichtung zu geben (vgl. [X.]/[X.], [X.] Methodenlehre, 2. Aufl. [X.] § 14 Rn. 59; so im Ergebnis auch [X.]; Beschluss vom 8. Januar 2014 - [X.] 137/12, juris; Urteile vom 21. Dezember 2011 - [X.], [X.]Z 192, 148; vom 26. November 2008 - [X.], [X.]Z 179, 27; vom 9. April 2002 - [X.], [X.]Z 150, 248; a.A. [X.], [X.], 269, 274).

(b) Die Regelungslücke des § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] ist richtlinienkonform dergestalt zu schließen, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist, aber auf die von der [X.] nicht erfassten Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet (so auch OLG [X.]elle, Urteil vom 27. Februar 2014 - 8 U 192/13, juris Rn. 42 ff.).

([X.]) Die Ausfüllung einer Regelungslücke durch die Gerichte muss den allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen entsprechen und in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht vorgenommen werden ([X.]E 37, 67, 81). Vorgaben des Gerichtshofs der [X.] sind im Rahmen einer interpretatorischen Gesamtabwägung (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.] Methodenlehre, 2. Aufl. [X.] § 15 Rn. 37) hinreichend umzusetzen. Dabei dürfen die Grenzen des den Gerichten im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung zustehenden Gestaltungsspielraums nicht überschritten werden (vgl. hierzu [X.]/Sprau, [X.]. [X.]. Rn. 56). Weder das Gemeinschaftsrecht noch das nationale Recht fordern eine einheitliche Auslegung des [X.] und des national-autonomen Rechts ([X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 15 Rn. 24 ff., 36; [X.], [X.], 1409, 1416 m.w.[X.] auch zur Gegenauffassung). Das Gebot richtlinienkonformer Auslegung des nationalen Rechts reicht nur so weit wie der in Art. 288 Abs. 3 [X.] verankerte [X.] der entsprechenden Richtlinie ([X.] [X.]O). Zulässig ist demnach eine gespaltene Auslegung dergestalt, dass eine nationale Norm durch richtlinienkonforme Auslegung nur insoweit korrigiert wird, als sie mit den Anforderungen der Richtlinie nicht übereinstimmt, und im überschießenden - nicht europarechtlich determinierten - Teil unverändert bleibt (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 15 Rn. 36 f.).

([X.]) Der gegenüber der allgemeinen, für alle Versicherungen geltenden Regelung des § 5a [X.] engere Anwendungsbereich der [X.] nur für Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung rechtfertigt eine gespaltene Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] Auf diese Weise wird zum einen dem Willen des Gesetzgebers zur Umsetzung der Richtlinie Rechnung getragen und zum anderen für die übrigen, nicht davon erfassten Versicherungsarten die Ausschlussfrist im Interesse der angestrebten Rechtssicherheit beibehalten. Der Gesetzgeber wollte im allgemeinen Teil des [X.] eine einheitliche Bestimmung für alle Versicherungsarten treffen. Dies ergibt sich daraus, dass er auf eine Definition des genauen [X.]punktes der Informationserteilung verzichtet hat, um bei der Frage, wann eine Information noch vor Abschluss des Vertrages erfolgt, den Besonderheiten der einzelnen Versicherungsarten und Vertriebsformen Rechnung tragen zu können und Raum für vertragliche Vereinbarungen zu lassen (Begr. [X.]. 12/6959 [X.]). Der Gesetzgeber hat zwei Entscheidungen getroffen: eine Strukturentscheidung, das Widerspruchsrecht und sein Erlöschen einheitlich für alle Versicherungen zu regeln, und eine Sachentscheidung mit dem Inhalt des § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] (vgl. zu dieser Differenzierung grundsätzlich [X.]/[X.]/[X.], [X.] Methodenlehre, 2. Aufl. [X.] [X.]O § 15 Rn. 38). Die Richtlinienwidrigkeit der Sachentscheidung im Bereich der von der Richtlinie erfassten Versicherungsarten war ihm nicht bekannt. Dass er an der Strukturentscheidung festgehalten hätte, wenn er eine abweichende Sachentscheidung für Lebens- und Rentenversicherungen hätte treffen müssen, ist nicht anzunehmen (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 15 Rn. 38 m.w.[X.]; [X.]/Schürnbrand, [X.], 545, 551). Eine Vermutung, der Gesetzgeber hätte für den gesamten Anwendungsbereich der Vorschrift eine richtlinienkonforme Auslegung gewollt, lässt sich aus der Gleichbehandlung im Wortlaut der Norm nicht herleiten (vgl. [X.], [X.], 1921, 1930 zu § 5 Abs. 2 [X.]). In einem Großteil der Anwendungsfälle der Norm kann der gesetzgeberische Wille Geltung erlangen, ohne den Anwendungsbereich der Richtlinie zu berühren (vgl. [X.] [X.]O). Im überschießend geregelten Bereich der [X.] sind abweichende Auslegungsgesichtspunkte zu beachten (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 15 Rn. 43). Insoweit bestehen keine entsprechenden Richtlinienvorgaben.

Die mit dem [X.]/[X.] zum [X.] ebenfalls umgesetzte Dritte Richtlinie Schadenversicherung (Richtlinie 92/49/[X.] vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/[X.] und 88/357/[X.]; [X.]. [X.]) fordert zwar auch Verbraucherinformationen, sieht jedoch - anders als die [X.] - nicht vor, dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages "mindestens" die "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts" mitzuteilen. Zudem hält das nationale Recht den Versicherungsnehmer außerhalb der Lebensversicherung im Hinblick auf die zu erteilenden Informationen für weniger schützenswert. Darauf deutet das in der Empfehlung des Finanzausschusses zu § 5a [X.] genannte Beispiel des Rückkaufswertes in der Lebensversicherung hin (Begr. [X.], BT-Drucks. 12/7595 [X.]). Den Produkten der Lebensversicherung wird große Komplexität beigemessen, was die Bedeutung des Verbraucherschutzes erhöht. Hinzu kommt, dass sich der Versicherungsnehmer einer Lebens- oder Rentenversicherung, anders als bei Versicherungen mit jährlicher Wechselmöglichkeit, regelmäßig über einen langen [X.]raum an das Produkt und den Versicherer bindet. Die Entscheidung für einen Vertrag hat hier weiter reichende Folgen und größere wirtschaftliche Bedeutung als bei den meisten anderen Versicherungsarten. Dies findet Ausdruck in § 5a Abs. 1 Satz 2 [X.] in der Fassung vom 2. Dezember 2004, der die Widerspruchsfrist für Lebensversicherungsverträge entsprechend der Vorgabe des Art. 17 der [X.] (Richtlinie 2002/65/[X.] des [X.]n Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/[X.] und der [X.] und 98/27/[X.], [X.]. L 271 S. 16) auf 30 Tage verlängert und damit mehr als verdoppelt hat. Mit Blick auf die besondere Bedeutung der Lebens- und Rentenversicherungen gebietet Art. 3 Abs. 1 GG keine Gleichbehandlung von Lebens- und Rentenversicherungen mit anderen Versicherungen.

([X.]) Das gegen eine gespaltene Auslegung angeführte Argument der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 9. April 2002 - [X.], [X.]Z 150, 248, 261 f.) greift bei § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] nicht. Eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Versicherungsarten ist ohne weiteres möglich und hängt - anders als die Unterscheidung zwischen verschiedenen Haustürsituationen - nicht von Zufällen des Geschehensablaufes ab.

Die gespaltene Auslegung verstößt auch nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit, das Vertrauensschutz für den Bürger gewährleistet. Durfte die betroffene [X.] mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen und verdient dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen des Vertragspartners und den Anliegen der Allgemeinheit den Vorzug, liegt ein Eingriff in rechtlich geschützte Positionen vor ([X.], Urteil vom 26. November 2008 - [X.], [X.]Z 179, 27 Rn. 33 m.w.[X.]). Die uneingeschränkte Anwendung des § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] konnte nicht als gesichert angesehen werden, weil ihre Richtlinienkonformität im Schrifttum von Anfang an bezweifelt wurde [X.], [X.] 1999, 335, 341 f.; [X.], [X.], 773, 782; vgl. Vorlagebeschluss vom 28. März 2012 - [X.], [X.], 608 Rn. 16 m.w.[X.]).

Die richtlinienkonforme Reduktion des § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] bedeutet keine gesetzeswidrige (contra legem) Rechtsschöpfung (so aber [X.], Urteil vom 10. Oktober 2013 - 14 U 1804/13, juris Rn. 52 ff.; [X.], 1025, 1028). Wie ausgeführt, kann § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] zwar nicht im engeren Sinne ausgelegt, jedoch im Wege der nach nationalem Recht zulässigen und erforderlichen teleologischen Reduktion richtlinienkonform fortgebildet werden, so dass ein ausreichender Anwendungsbereich der gesetzgeberischen Sachentscheidung verbleibt.

Schließlich lässt sich der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung nicht entgegenhalten, sie laufe auf eine - in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] abgelehnte ([X.], NJW 1994, 2473 Rn. 20 - [X.]/[X.]; NJW 1986, 2178 Rn. 48 - [X.]) - horizontale Drittwirkung der Richtlinie hinaus (vgl. [X.], Urteil vom 9. April 2002 - [X.], [X.]Z 150, 248, 259 f.). Zur Anwendung kommt vielmehr im Rahmen des national methodologisch Zulässigen fortgebildetes nationales Recht.

[X.]) Das Widerspruchsrecht des [X.] ist nicht aus anderen Gründen entf[X.].

(1) Die vom Kläger ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen. Da der Kläger über sein Widerspruchsrecht nicht ausreichend belehrt wurde, konnte er sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch nicht sachgerecht ausüben (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 - [X.], [X.], 1513 Rn. 24).

(2) Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt - anders als in der Sache [X.] ([X.]O) - schon deshalb nicht in Betracht, weil eine entsprechende Anwendung der Regelungen in den §§ 7 Abs. 2 VerbrKrG, 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] nach Außerkrafttreten dieser Gesetze nicht mehr möglich ist (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 2009 - [X.], WM [X.], 34 Rn. 16).

[X.]) Der Kläger verstößt mit seiner Rechtsausübung nicht gegen [X.] und Glauben.

(1) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat er sein Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere [X.] verstrichen ist ([X.]moment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen [X.] und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr., [X.], Urteil vom 23. Januar 2014 - [X.], NJW 2014, 1230 Rn. 13 m.w.[X.]). Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit [X.], [X.], 225 Rn. 30).

(2) Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung (vgl. dazu [X.], [X.], 269, 276). Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen ([X.], Urteil vom 15. November 2012 - [X.], NJW-RR 2013, 757 Rn. 12 m.w.[X.]). Die Beklagte kann keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, den Kläger über sein Widerspruchsrecht zu belehren.

2. Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht - etwa in Anlehnung an die Rechtsfigur des faktischen Vertragsverhältnisses - auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken.

a) Allein eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (effet utile). Stünde dem Versicherungsnehmer bei unterbliebener oder unzureichender Widerspruchsbelehrung nur ein Lösungsrecht mit Wirkung ex nunc zu, bliebe der Verstoß gegen die Belehrungspflicht sanktionslos. Dies würde dem Gebot des Art. 4 Abs. 3 [X.] nicht gerecht, der verlangt, dass sich die [X.] und die Mitgliedst[X.]ten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, achten und unterstützen. Daher darf die Anwendung des nationalen Rechts die Tragweite und die Wirksamkeit des [X.]srechts nicht beeinträchtigen. Dies bedeutet auch, die Vorgaben der Richtlinien und des Gerichtshofs der [X.] im nationalen Recht möglichst vollständig durchzusetzen ([X.], [X.], 891 Rn. 71 - Asociatia A[X.][X.]EPT). Wie der Gerichtshof der [X.] ausgeführt hat, regelten die Zweite und [X.] nicht den Fall, dass der Versicherungsnehmer nicht über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde, und damit auch nicht die Folgen, die das Unterbleiben der Belehrung für dieses Recht haben konnte. Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 3 der [X.] sah vor, dass "die [für den Rücktritt erforderlichen Voraussetzungen … gemäß dem auf den Versicherungsvertrag … anwendbaren [nationalen] Recht geregelt [wurden]" ([X.], Urteil vom 19. Dezember 2013 - [X.]-209/12, [X.], 225 Rn. 22). Die Mitgliedst[X.]ten mussten jedoch dafür sorgen, dass die praktische Wirksamkeit der [X.] und [X.] unter Berücksichtigung des mit diesen verfolgten Zwecks gewährleistet ist ([X.] [X.]O Rn. 23). Aus der Struktur und aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der [X.] hat der Gerichtshof der [X.] eindeutig geschlossen, mit ihr habe sichergestellt werden sollen, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht genau belehrt wird ([X.] [X.]O Rn. 25).

Eine nationale Bestimmung wie § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.], wonach das Recht des Versicherungsnehmers, von dem Vertrag zurückzutreten, zu einem [X.]punkt erlischt, zu dem er über dieses Recht nicht belehrt war, läuft daher nach Ansicht des Gerichtshofs der [X.] der Verwirklichung eines grundlegenden Ziels der [X.] und der [X.] und damit deren praktischer Wirksamkeit zuwider ([X.] [X.]O Rn. 26). Diese kann nur gewährleistet werden, wenn der nicht ordnungsgemäß belehrte Versicherungsnehmer im Falle eines Widerspruchs die von ihm gezahlten Prämien grundsätzlich zurückerhält. Das gilt umso mehr, als es bei dem in § 5a [X.] vorgesehenen Widerspruch nicht um den Rücktritt von einem bereits zustande gekommenen Vertrag geht, sondern darum, das Zustandekommen des Vertrages zu verhindern. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der [X.]. Danach soll der Versicherungsnehmer für die Zukunft von [X.] aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen befreit werden. Dies betrifft aber nur den Fall, dass er ordnungsgemäß belehrt wurde. Der nicht oder nicht ausreichend belehrte Versicherungsnehmer muss hingegen so gestellt werden, als ob er ordnungsgemäß belehrt worden wäre. Dann hätte er sein Widerspruchsrecht ausüben können und mangels wirksamen Vertrages keine Prämien gezahlt.

b) Eine Einschränkung der bereicherungsrechtlichen Abwicklung ist nicht etwa geboten, um Widersprüche zu den §§ 9 Abs. 1 und 152 Abs. 2 [X.] n.F. zu vermeiden. Danach erhält der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung den auf die [X.] nach Zugang des Widerrufs entf[X.]den Teil der Prämien, wenn er auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt, und bei Unterbleiben des Hinweises zusätzlich den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder - falls dies günstiger ist - die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zurück. Einer rückwirkenden analogen Anwendung der genannten Vorschriften steht Art. 1 Abs. 1 [X.][X.] entgegen, nach dem auf Altverträge grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2008 das [X.] in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden ist. Unabhängig davon, ob man im Vertragsschluss bereits einen abgeschlossenen Sachverhalt sieht, in den wegen des Verbotes der echten Rückwirkung nicht eingegriffen werden darf (so [X.]/Pohlmann/[X.], [X.] 2. Aufl. Art. 1 [X.][X.] Rn. 14), können auf Altverträge Vorschriften des neuen [X.], die vor oder bei Abschluss des Vertrages zu beachten sind, auch nach dem 31. Dezember 2008 keine Anwendung finden (Begr. [X.]. 16/3945 S. 118 zu Art. 1 Abs. 1 [X.][X.]). Das gilt auch für das Widerrufsrecht des § 8 Abs. 1 [X.] n.F., das den Vertragsparteien bei [X.] vor 2008 nicht bekannt sein konnte, sowie für die Rechtsfolgen des Widerrufs gemäß den §§ 9 Abs. 1, 152 Abs. 2 [X.] n.F., die an die vorvertragliche Belehrungspflicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] n.F. anknüpfen.

II. Der Höhe nach umfasst der [X.] des [X.] nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle Prämien, die er an die Beklagte gezahlt hat, ohne hierzu durch einen wirksamen Versicherungsvertrag verpflichtet zu sein. Im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm darf bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden (vgl. [X.], NJW [X.], 1511 Rn. 48; [X.], Beschluss vom 12. Juli [X.] - [X.], juris unter 1). Eine einschränkungslose Ausgestaltung des Widerspruchsrechts auch auf der [X.] wäre nicht sachgerecht. Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Es ist davon auszugehen, dass er diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich - selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht - gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht innerhalb der [X.] (so auch [X.], [X.], 1025 Rn. 28). Daher muss sich der Kläger im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er jedenfalls bis zur Kündigung des [X.] hat. [X.] ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann ([X.], Urteile vom 30. Juni 1983 - [X.], NJW 1983, 2692 unter [X.]; vom 2. Dezember 1982 - [X.]/81, NJW 1983, 1420 unter [X.]). Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen.

Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den [X.]en Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben. Das gilt auch für die vom Kläger geltend gemachten und von der Beklagten in Abrede gestellten Nutzungszinsen, mit denen sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang nicht befasst hat.

[X.]                      [X.]                                 Dr. Karczewski

             Lehmann                                    Dr. Brockmöller

Meta

IV ZR 76/11

07.05.2014

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend EuGH, 19. Dezember 2013, Az: C-209/12, Urteil

§ 5a Abs 2 S 4 VVG vom 21.07.1994, Art 15 Abs 1 S 1 EWGRL 619/90, Art 31 Abs 1 EWGRL 96/92, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11 (REWIS RS 2014, 5772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5772

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 192/14

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IV ZR 306/14

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IV ZR 384/14

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IV ZR 94/14

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IV ZR 94/14

IV ZR 384/14

IV ZR 35/14

IV ZR 398/13

IV ZR 273/13

IV ZR 506/14

IV ZR 359/14

IV ZR 257/13

VI ZR 326/14

IV ZR 386/13

IV ZR 76/12

IV ZR 57/12

IV ZR 170/14

IV ZR 367/13

IV ZR 170/14

IV ZR 204/12

IV ZR 474/14

IV ZR 426/13

IV ZR 272/13

IV ZR 89/13

IV ZR 498/14

IV ZR 492/14

IV ZR 489/14

IV ZR 189/15

IV ZR 374/13

IV ZR 505/14

IV ZR 260/13

IV ZR 501/14

IV ZR 328/12

IV ZR 98/13

IV ZR 491/14

IV ZR 503/14

IV ZR 504/14

VII ZR 36/14

IV ZR 487/14

IV ZR 103/15

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IV ZR 473/14

IV ZR 216/12

IV ZR 461/14

IV ZR 468/14

IV ZR 469/14

IV ZR 248/12

IV ZR 171/12

IV ZR 460/14

IV ZR 460/14

IV ZR 452/14

IV ZR 435/14

IV ZR 433/14

IV ZR 334/14

IV ZR 334/14

IV ZR 260/11

IV ZR 347/14

IV ZR 260/11

IV ZR 333/14

IV ZR 329/14

IV ZR 330/14

IV ZR 367/14

IV ZR 329/14

IV ZR 335/14

IV ZR 348/14

IV ZR 331/14

IV ZR 331/14

III ZR 440/13

III ZR 440/13

IV ZR 85/12

IV ZR 145/12

IV ZR 145/12

IV ZR 35/12

IV ZR 402/12

IV ZR 73/13

IV ZR 73/13

6 C 10/13

IV ZR 76/11

IV ZR 76/11

IV ZR 23/12

IV ZR 134/11

XI ZR 198/19

1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15

1 BvR 2534/10

1 BvR 3280/14

1 BvR 1408/11, 1 BvR 1415/11

1 BvR 2083/11

1 BvR 543/12, 1 BvR 544/12, 1 BvR 545/12, 1 BvR 892/12, 1 BvR 894/12, 1 BvR 2476/12

IV ZR 275/19

IV ZR 210/14

25 U 2301/19

1 O 533/19

12 O 13797/19

2 O 5504/17

25 O 5978/17

73 O 2650/16

25 U 1934/17

25 U 3916/17

8 U 7/16

8 U 50/16

8 U 750/16

19 U 3924/14

17 U 2271/15

25 U 1671/14

8 O 3747/15

25 U 2492/14

25 U 3877/11

25 U 3379/14

17 U 334/15

25 U 812/15

25 U 237/15

3 BV 18.1447

M 16 K 18.5437

25 U 3439/17

VIII ZR 78/20

IV ZR 294/19

22 O 134/19

12 U 141/17

17 O 146/17

IV ZR 314/19

8 U 3888/20

17 O 24/17

II ZB 25/17

IV AR (VZ) 6/20

26 O 152/20

X ZR 33/20

KZR 72/15

EnZR 29/20

24 U 13/18

I-16 U 175/17

31 U 64/17

4 U 16/16

19 U 21/17

24 U 147/17

5 U 142/15

20 U 201/16

12 U 174/16

I-16 U 5/16

31 U 52/16

20 U 212/20

20 U 180/20

6 O 216/20

26 O 353/19

13 U 241/15

I-16 U 109/15

20 U 99/15

20 U 12/16

20 U 25/15

I-4 U 152/12

31 U 64/15

I-4 U 46/13

20 U 124/14

20 U 96/14

31 U 155/14

20 U 130/14

12 U 159/20

XI ZR 608/20

3 O 92/20

6 O 270/20

20 U 42/21

9 U 74/20

9 U 63/20

9 U 130/19

9 U 237/19

9 U 186/19

9 U 227/19

24 U 51/19

9 U 174/18

9 U 138/19

9 U 131/18

9 U 127/18

20 U 10/19

12 O 87/21

20 U 147/21

20 U 107/21

KZR 66/15

12 O 190/21

IV ZR 150/20

4 U 55/21

4 U 64/19

24 U 56/18

20 U 253/21

4 U 382/20

20 U 70/13

20 U 57/12

20 U 84/12

20 U 74/13

20 U 67/12

20 U 6/12

20 U 59/13

20 U 56/13

20 U 55/12

20 U 4/12

20 U 36/12

20 U 32/12

20 U 24/12

20 U 232/12

20 U 22/12

20 U 214/12

20 U 158/13

20 U 15/12

20 U 143/13

20 U 14/12

20 U 132/12

20 U 12/12

20 U 31/14

20 U 79/14

20 U 68/14

20 U 61/14

20 U 47/14

20 U 39/14

31 U 74/14

20 U 77/14

20 U 110/14

24 U 186/17

9 U 283/19

12 U 31/21

4 U 203/20

IV ZR 143/21

KZR 89/20

KZR 84/20

KZR 8/21

12 O 15/22

IV ZR 40/21

IV ZR 402/12

IV ZR 201/20

IV ZR 133/20

1 BvR 2656/17

IV ZR 275/19

5 C 26/13

1 BvR 669/14

I ZR 229/16

I ZR 4/17

IV ZR 217/15

IV ZR 440/14

I ZR 244/16

VIII ZR 105/22

XI ZR 77/22

20 U 342/22

IV ZR 464/21

XI ZR 98/22

14 U 3996/23 e

IV ZR 117/22

XI ZR 258/22

20 U 159/23

20 U 108/23

Zitiert

V ZR 113/12

II ZR 221/09

III ZR 127/10

IV ZR 76/11

IV ZR 252/08

V ZB 137/12

VIII ZR 70/08

IV ZR 52/12

VII ZR 177/13

IX ZR 103/11

II ZR 250/09

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