Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 31.10.2023, Az. 2 BvR 900/22

2. Senat | REWIS RS 2023, 7056

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 Nr 5 StPO verfassungswidrig - Art 103 Abs 3 GG gewährleistet ua ein Mehrfachverfolgungsverbot zugunsten des Freigesprochenen und bindet auch den Gesetzgeber - Unvereinbarkeit mit dem Verbot der Mehrfachverfolgung (Art 103 Abs 3 GG) sowie mit dem Rückwirkungsverbot - Sondervotum: Mehrfachverfolgungsverbot abwägungsfähig


Leitsatz

1. Das grundrechtsgleiche Recht des Art. 103 Abs. 3 GG enthält kein bloßes Mehrfachbestrafungsverbot, sondern ein Mehrfachverfolgungsverbot, das Verurteilte wie Freigesprochene gleichermaßen schützt.

2. Es entfaltet seine Wirkung auch gegenüber dem Gesetzgeber, wenn dieser die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erneute Strafverfolgung durch die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens schafft.

3. Das in Art. 103 Abs. 3 GG statuierte Mehrfachverfolgungsverbot trifft eine Vorrangentscheidung zugunsten der Rechtssicherheit gegenüber der materialen Gerechtigkeit. Diese Vorrangentscheidung steht einer Relativierung des Verbots durch Abwägung mit anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang nicht offen, sodass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wiederaufnahmerechts insoweit kein Gestaltungsspielraum zukommt.

4. Art. 103 Abs. 3 GG umfasst nur eine eng umgrenzte Einzelausprägung des Vertrauensschutzes in rechtskräftige Entscheidungen. Er schützt den Einzelnen allein vor erneuter Strafverfolgung aufgrund der allgemeinen Strafgesetze, wenn wegen derselben Tat bereits durch ein deutsches Gericht ein rechtskräftiges Strafurteil ergangen ist.

5. Im Rahmen dieses begrenzten Schutzgehalts verbietet Art. 103 Abs. 3 GG die Wiederaufnahme von Strafverfahren zum Nachteil des Grundrechtsträgers nicht generell, jedenfalls aber die Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel.

6. Freigesprochene dürfen darauf vertrauen, dass die Rechtskraft des Freispruchs nur aufgrund der zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft geltenden Rechtslage durchbrochen werden kann. Der Grundsatz ne bis in idem erkennt die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in ein freisprechendes Strafurteil an und Art. 103 Abs. 3 GG verleiht diesem Vertrauensschutz Verfassungsrang.

Tenor

1. § 362 Nummer 5 der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Erweiterung der [X.] zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit) vom 21. Dezember 2021 ([X.] I Seite 5252) ist mit Artikel 103 Absatz 3 des Grundgesetzes, auch in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes), unvereinbar und nichtig.

2. Der Beschluss des [X.] vom 20. April 2022 - 2 Ws 62/22, 2 Ws 86/22 - und der Beschluss des [X.] vom 25. Februar 2022 - 1 Ks 148 Js 1066/22 (102/22) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 3 des Grundgesetzes, auch in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

3. Die einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2022, zuletzt wiederholt durch Beschluss des Senats vom 16. Juni 2023, wird damit gegenstandslos.

4. Die [X.] und das [X.] haben dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu gleichen Teilen zu erstatten.

Gründe

1

Die [X.]bes[X.]hwerde betrifft die Fragen, ob die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zuungunsten eines re[X.]htskräftig Freigespro[X.]henen aufgrund neuer Tatsa[X.]hen oder Beweismittel mit Art. 103 Abs. 3 [X.] vereinbar und ob die neue Regelung rü[X.]kwirkend an[X.]dbar ist.

2

1. Die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zuungunsten eines Angeklagten ist in § 362 [X.] geregelt. [X.]it dem Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung - Erweiterung der [X.] zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 [X.] und zur Änderung der zivilre[X.]htli[X.]hen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gere[X.]htigkeit) vom 21. Dezember 2021 ([X.]) wurde die Norm um eine weitere Fallgruppe (Nr. 5) ergänzt. Die Vors[X.]hrift lautet seither:

§ 362 [X.] Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten

Die Wiederaufnahme eines dur[X.]h re[X.]htskräftiges Urteil abges[X.]hlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,

1. [X.]n eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als e[X.]ht vorgebra[X.]hte Urkunde une[X.]ht oder verfäls[X.]ht war;

2. [X.]n der Zeuge oder Sa[X.]hverständige si[X.]h bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Guta[X.]hten einer vorsätzli[X.]hen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespfli[X.]ht oder einer vorsätzli[X.]hen fals[X.]hen uneidli[X.]hen Aussage s[X.]huldig gema[X.]ht hat;

3. [X.]n bei dem Urteil [X.] oder S[X.]höffe mitgewirkt hat, der si[X.]h in Beziehung auf die Sa[X.]he einer strafbaren Verletzung seiner Amtspfli[X.]hten s[X.]huldig gema[X.]ht hat;

4. [X.]n von dem Freigespro[X.]henen vor Geri[X.]ht oder außergeri[X.]htli[X.]h ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird;

5. [X.]n neue Tatsa[X.]hen oder Beweismittel beigebra[X.]ht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigespro[X.]hene Angeklagte wegen [X.]ordes (§ 211 des Strafgesetzbu[X.]hes), [X.] (§ 6 Absatz 1 des [X.]es), des Verbre[X.]hens gegen die [X.]ens[X.]hli[X.]hkeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des [X.]es) oder Kriegsverbre[X.]hens gegen eine Person (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des [X.]es) verurteilt wird.

3

2. Die ersten vier Wiederaufnahmegründe und damit die vorausgehende Fassung des § 362 [X.] lassen si[X.]h auf die [X.] vom 1. Februar 1877 ([X.] ff.) zurü[X.]kführen.

4

a) Die Regelung in der [X.] bildete anknüpfend an die uneinheitli[X.]he Re[X.]htslage in den [X.] Partikularstaaten des 19. Jahrhunderts einen [X.]ittelweg zwis[X.]hen einem akkusatoris[X.]hen und einem inquisitoris[X.]hen Strafverfahren ab (vgl. [X.]otive zu dem Entwurf einer [X.] Strafprozessordnung na[X.]h den Bes[X.]hlüssen der von dem Bundesrath eingesetzten [X.], 1873, [X.]73 f.; [X.]otive zum Entwurf einer Strafprozessordnung von 1874, abgedru[X.]kt in: [X.], Die gesammten [X.]aterialien zu den Rei[X.]hs-Justizgesetzen, [X.], Erste Abteilung, 1880, [X.]64 f.).

5

Der Grundsatz ne bis in idem wird auf das kontradiktoris[X.]he Verfahren im [X.] Re[X.]ht zurü[X.]kgeführt. Demgegenüber oblag na[X.]h dem gemeinre[X.]htli[X.]hen und teils au[X.]h kodifizierten Inquisitionsverfahren die Aufgabe der Strafverfolgung auss[X.]hließli[X.]h dem Staat, der im Interesse der Allgemeinheit und der Gere[X.]htigkeit die Wahrheit zu erkennen und dur[X.]hzusetzen hatte. Dem [X.], die objektive Wahrheit zu erlangen, entspra[X.]h es, au[X.]h na[X.]h Abs[X.]hluss eines Verfahrens ein und dieselbe Tat erneut zu untersu[X.]hen und gegebenenfalls erneut zu bestrafen, [X.]n neue Verda[X.]htsgründe oder Beweismittel zutage traten. Dies wurde dur[X.]h die sogenannte Losspre[X.]hung von der Instanz (absolutio ab [X.]) ermögli[X.]ht, [X.]n na[X.]h den gesetzli[X.]hen [X.]n des Inquisitionsverfahrens weder die S[X.]huld no[X.]h die Uns[X.]huld festgestellt werden konnte (vgl. [X.], [X.] 120 <2008>, [X.]45 <549>; [X.], Die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten im Strafverfahren, 2022, [X.]1 ff. m.w.[X.]).

6

Na[X.]h Einführung des akkusatoris[X.]hen Strafverfahrens in [X.]rei[X.]h infolge der Revolution von 1791 wurde der [X.] in zahlrei[X.]hen [X.] Partikularstaaten rezipiert und au[X.]h in § 179 Abs. 1 der [X.]furter Paulskir[X.]henverfassung von 1849 vorgegeben. Als [X.] des akkusatoris[X.]hen Verfahrens galt, dass die Parteien den [X.] zu sammeln und vorzulegen hatten, so dass bewusst oder unbewusst ni[X.]ht vorgebra[X.]hter [X.] unbea[X.]htli[X.]h war. Zuglei[X.]h hielt der Gedanke der Re[X.]htskraft der ri[X.]hterli[X.]hen Streitents[X.]heidung Einzug in den Strafprozess. Bei offen gebliebenen Anklagepunkten trat an die Stelle der nur verfahrenseinstellenden absolutio ab [X.] der Freispru[X.]h als verfahrensbeendendes Sa[X.]hurteil (vgl. [X.], [X.] 120 <2008>, [X.]45 <552> m.w.[X.]; [X.], Die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten im Strafverfahren, 2022, [X.]9 ff.). Eine Wiederaufnahme wegen neuer Tatsa[X.]hen oder Beweismittel gab es ni[X.]ht.

7

In der [X.] blieben die strafprozessualen Bestimmungen inhaltli[X.]h unverändert (vgl. Verordnung vom 4. Januar 1924 zur (Neu-)Bekanntma[X.]hung der [X.], [X.] ff. <358 ff.>). Eine Erweiterung der Wiederaufnahmegründe zulasten des Angeklagten um neue Tatsa[X.]hen oder Beweismittel wurde 1931 auf dem [X.] Juristentag kontrovers diskutiert und im Ergebnis abgelehnt (vgl. Verhandlungen des 36. [X.] Juristentages, [X.], 4. Lieferung, 1931, [X.]141 ff.; [X.], 1932, [X.]22 ff.).

8

b) Unter der [X.] wurden die Wiederaufnahmegründe zugunsten und zuungunsten des Angeklagten dur[X.]h die Dritte Verordnung zur Vereinfa[X.]hung der Strafre[X.]htspflege vom 29. [X.]ai 1943 ([X.] ff.) einander angegli[X.]hen. In der Begründung des vorangegangenen Entwurfs hieß es, wi[X.]htiger als die - vorwiegend als S[X.]hutz des Bes[X.]huldigten geda[X.]hte - formale Re[X.]htskraft sei das Verlangen der Volksgemeins[X.]haft na[X.]h Verwirkli[X.]hung der materiellen Gere[X.]htigkeit. Diese Gere[X.]htigkeit sei einheitli[X.]h und unteilbar und sei die glei[X.]he bei Ents[X.]heidungen zugunsten wie zuungunsten des Angeklagten (vgl. Begründung des Entwurfs einer Strafverfahrensordnung vom 1. [X.]ai 1939, abgedru[X.]kt in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Quellen zur Reform des Straf- und Strafprozessre[X.]hts, Abteilung III, [X.], 1991, [X.]). Daneben konnte mit der sogenannten Urteilsergänzung die Re[X.]htskraft in denjenigen Fällen dur[X.]hbro[X.]hen werden, in denen das Urteil den "Belangen der Volksgemeins[X.]haft" wi[X.]pra[X.]h (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 3 Rn. 4).

9

[X.]) Na[X.]h dem Ende des [X.] wurde zunä[X.]hst in den Besatzungszonen die Re[X.]htslage im Wesentli[X.]hen entspre[X.]hend der [X.] in der Fassung der Neubekanntma[X.]hung von 1924 wiederhergestellt (vgl. im Einzelnen Ziemba, [X.] oder Verurteilten <§§ 362 ff. [X.]>, 1974, [X.] und 143; [X.], [X.] vor dem Hintergrund neuer Beweise, 2016, [X.] f.).

Na[X.]h Gründung der [X.] galt dies bundeseinheitli[X.]h aufgrund des Gesetzes zur Wiederherstellung der Re[X.]htseinheit auf dem Gebiete der Geri[X.]htsverfassung, der bürgerli[X.]hen Re[X.]htspflege, des Strafverfahrens und des Kostenre[X.]hts vom 20. September 1950 ([X.]). In der Folgezeit wurde eine Reform des Wiederaufnahmere[X.]hts im S[X.]hrifttum diskutiert (vgl. nur [X.], Fehlerquellen im Strafprozeß, [X.], 1972, [X.]; Ziemba, [X.] oder Verurteilten <§§ 362 ff. [X.]>, 1974; [X.], Denks[X.]hrift zur Reform des Re[X.]htsmittelre[X.]hts und der Wiederaufnahme des Verfahrens im Strafprozess, 1971, [X.]; [X.], [X.], 1977, [X.]58; [X.], Zur Reform der Wiederaufnahme des Strafverfahrens, 1979, [X.]42), ohne dass es zu Änderungen zuungunsten des Angeklagten kam.

Im Gegensatz dazu wurde in der [X.] Demokratis[X.]hen Republik die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten aus denselben Gründen zugelassen wie zugunsten des Verurteilten; die ungünstige Wiederaufnahme war aber nur innerhalb von fünf Jahren seit Re[X.]htskraft des Urteils mögli[X.]h (§ 328 der Strafprozessordnung vom 12. Januar 1968 ).

3. Der Einführung des § 362 Nr. 5 [X.] gingen mehrere, jeweils dur[X.]h Einzelfälle angestoßene [X.] voraus.

a) Ende 1992 s[X.]heiterte im Fall des 1938 in einem Konzentrationslager verstorbenen Journalisten [X.] die von dessen To[X.]hter beantragte Wiederaufnahme des Strafverfahrens, das 1931 mit einer Verurteilung von [X.] dur[X.]h das [X.] wegen [X.]verrats geendet hatte (vgl. [X.]St 39, 75). Daraufhin bra[X.]hte die [X.] 1993 und erneut 1996 einen Gesetzentwurf zur umfassenden Reform des Wiederaufnahmere[X.]hts in den [X.] ein. [X.]it Bli[X.]k auf die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten wurde "wegen des verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grundsatzes des 'ne bis in idem' (Artikel 103 Abs. 3 [X.]) na[X.]h dem Vorbild ausländis[X.]her Re[X.]htsordnungen" vorges[X.]hlagen, die Wiederaufnahme zuzulassen, "[X.]n neue Tatsa[X.]hen oder Beweismittel beigebra[X.]ht werden, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen jeden begründeten Zweifel auss[X.]hließen, dass der Angeklagte in einer neuen Hauptverhandlung der Begehung eines [X.]ordes (§ 211 StGB) oder Völkermordes (§ 220a StGB) überführt werden wird" (vgl. BTDru[X.]ks 12/6219, [X.], 3). Na[X.]h kontroverser Debatte sah der Re[X.]htsauss[X.]huss des 13. [X.] [X.]es keinen umfassenden Reformbedarf (vgl. BTDru[X.]ks 13/10333, [X.]), und § 362 [X.] blieb unverändert.

b) Im September 2007 bra[X.]hten das [X.] und die [X.] einen Gesetzentwurf in den Bundesrat ein, na[X.]h dem in Fällen des vollendeten [X.]ordes und einiger Verbre[X.]hen na[X.]h dem [X.] eine Wiederaufnahme zulasten des Angeklagten zulässig sein sollte, "[X.]n auf der Grundlage neuer, wissens[X.]haftli[X.]h anerkannter te[X.]hnis[X.]her Untersu[X.]hungsmethoden, die bei Erlass des Urteils […] ni[X.]ht zur Verfügung standen, neue Tatsa[X.]hen oder Beweismittel beigebra[X.]ht werden" (vgl. [X.] 655/07, [X.]; BTDru[X.]ks 16/7957, [X.]). Anlass für diese Initiative war ein Fall, in dem 1993 die Angestellte einer Videothek bei einem Raubüberfall getötet worden war und 2004 dur[X.]h die Untersu[X.]hung von auf [X.] si[X.]hergestellten [X.] diese dem zuvor mangels Beweisen Freigespro[X.]henen zugeordnet werden konnten (vgl. [X.] 837, S. 341 -). Au[X.]h hier kam es letztli[X.]h ni[X.]ht zu einer Gesetzesänderung (vgl. [X.]itteilung des Re[X.]htsauss[X.]husses des [X.] [X.]es vom 12. [X.]ärz 2009 zur 130. Sitzung; [X.] 222/10 und [X.] 869, [X.]23 , 156 ; [X.], Abs[X.]hlussberi[X.]ht der [X.]-Expertenkommission, 2015, [X.]68 und hierzu [X.], Guta[X.]hten, S. 660; [X.] 967, [X.]31 und 138 ).

[X.]) Die Einfügung des § 362 Nr. 5 [X.] dur[X.]h das Gesetz zur Herstellung materieller Gere[X.]htigkeit vom 21. Dezember 2021 ist ebenfalls dur[X.]h einen Einzelfall - den hier verfahrensgegenständli[X.]hen - veranlasst (vgl. [X.] 162, 358 <361 Rn. 7> - Wiederaufnahme zuungunsten des [X.]). Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung (vgl. BTDru[X.]ks 19/30399, [X.]):

Der Re[X.]htsfrieden und das Gere[X.]htigkeitsgefühl der Bevölkerung werden dur[X.]h einen erwiesenermaßen ungere[X.]htfertigten Freispru[X.]h wegen [X.]ordes oder wegen der aufgeführten Verbre[X.]hen na[X.]h dem [X.] in mindestens ebenso starkem [X.]aße beeinträ[X.]htigt wie dur[X.]h die Verurteilung eines uns[X.]huldigen Angeklagten. S[X.]hon der Freispru[X.]h in einem einzigen Verfahren - etwa im Falle eines Serienmör[X.] -, der si[X.]h na[X.]hträgli[X.]h auf Grund neuer te[X.]hnis[X.]her Ermittlungsmethoden als fals[X.]h erweist, kann den Re[X.]htsfrieden und das Vertrauen in die Strafre[X.]htspflege na[X.]hhaltig stören. Dies zeigt au[X.]h der Fall der ermordeten [X.], der Anlass für eine Petition zur Reform der Wiederaufnahme geworden ist. Knapp 180.000 [X.]ens[X.]hen haben diese Petition bereits unters[X.]hrieben.

4. Na[X.]h einer Auswertung des [X.] gingen im Jahr 2020 von den 13.819 vor den [X.]en erledigten Verfahren 19 auf einen Antrag auf Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten zurü[X.]k ([X.], Fa[X.]hserie 10, Rei- [X.], 2020, S. 62).

In den zurü[X.]kliegenden Jahren wurden pro Kalenderjahr knapp 10 Verfahren mit einem Freispru[X.]h vom Tatvorwurf des [X.]ordes abges[X.]hlossen (vgl. für 2003 und 2004: BTDru[X.]ks 16/7957, [X.]; für 2010-2019: BTDru[X.]ks 19/30798, [X.]7 f.; für 2020: [X.], Fa[X.]hserie 10, Reihe 3, 2020, [X.], 50 f. und 71). Ein Freispru[X.]h vom Tatvorwurf des [X.] erfolgte einmal im Jahr 2011 (BTDru[X.]ks 19/30798, [X.]7 f.).

5. In Art. 4 des [X.] (na[X.]hfolgend: [X.]), das die [X.] ni[X.]ht ratifiziert hat, ist der Grundsatz ne bis in idem verankert, der nur für Strafverfahren innerhalb eines Staates, ni[X.]ht für Strafverfahren in vers[X.]hiedenen [X.] gilt (vgl. [X.], [X.], Ents[X.]heidung vom 28. Juni 2001, Nr. 56811/00, § 1; [X.], Urteil vom 4. September 2014, Nr. 140/10, § 164). Dies s[X.]hließt na[X.]h Absatz 2 die Wiederaufnahme des Verfahrens na[X.]h dem Gesetz und dem Strafverfahrensre[X.]ht des betreffenden Staates ni[X.]ht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsa[X.]hen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren s[X.]hwere, den Ausgang des Verfahrens berührende [X.]ängel aufweist. Au[X.]h na[X.]h Art. 14 Abs. 7 des [X.] über bürgerli[X.]he und politis[X.]he Re[X.]hte vom 19. Dezember 1966 ([X.] 1973 [X.]553) darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits na[X.]h dem Gesetz und dem Strafverfahrensre[X.]ht des jeweiligen [X.] re[X.]htskräftig verurteilt oder freigespro[X.]hen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden. Art. 20 des [X.] Internationalen Strafgeri[X.]htshofes ([X.] 2002 [X.]144) bietet S[X.]hutz vor wiederholter strafre[X.]htli[X.]her Verfolgung im Zusammenhang mit vor dem Strafgeri[X.]htshof geführten oder zu führenden Verfahren.

Für die [X.] entfaltet das Doppelbestrafungsverbot des Art. 54 des [X.] (vom 19. Juni 1990, [X.] Nr. L 239 vom 22. September 2000, [X.]9, zuletzt geändert dur[X.]h Art. 64 ÄndVO <[X.]> 2018/1861 vom 28. November 2018, [X.] Nr. L 312 vom 7. Dezember 2018, [X.]4; na[X.]hfolgend: [X.]) transnationale Wirkung. Es findet seine Verankerung zudem in Art. 50 der Grundre[X.]hte[X.]harta der [X.] (na[X.]hfolgend: [X.]), der eine erneute Verfolgung oder Bestrafung wegen einer Straftat verbietet, deretwegen der Betroffene bereits in der [X.] re[X.]htskräftig verurteilt oder freigespro[X.]hen worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 26. Februar 2013, [X.], [X.]/10, [X.]:C:2013:105, Rn. 33 f.; Urteil vom 5. Juni 2014, [X.], [X.]/12, [X.]:[X.], Rn. 35; Urteil vom 28. Oktober 2022, [X.], [X.]/22, [X.]:[X.], Rn. 64 ff.; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. [X.]ai 2022 - 2 BvR 1110/21 -, Rn. 40 ff.).

6. Eine Anfrage des [X.] an die Europäis[X.]he [X.] für Demokratie dur[X.]h Re[X.]ht (Venedig-[X.]) zur Re[X.]htslage betreffend den Grundsatz ne bis in idem und die Wiederaufnahme von Strafverfahren hat ergeben, dass in den meisten derjenigen [X.], die eine Stellungnahme abgegeben haben, der Grundsatz ne bis in idem jedenfalls aufgrund von Art. 4 des [X.] eine verfassungsre[X.]htli[X.]he Verankerung erfahren hat. Zur Zulässigkeit der Wiederaufnahme ergaben die Antworten ein heterogenes Bild ni[X.]ht zuletzt deswegen, weil in den vers[X.]hiedenen Re[X.]htsordnungen unters[X.]hiedli[X.]h zwis[X.]hen strafre[X.]htli[X.]hen und ordnungs- beziehungsweise disziplinarre[X.]htli[X.]hen Sanktionen oder unters[X.]hiedli[X.]hen Arten der Verfahrensbeendigung differenziert wird. Außerdem bestehen unters[X.]hiedli[X.]he Fristen für eine Wiederaufnahme, entweder dur[X.]h den Eintritt der Verjährung der verfolgten Straftat oder anknüpfend an die Re[X.]htskraft des Urteils; soweit eine Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsa[X.]hen oder Beweise (propter nova) mögli[X.]h ist, ist teilweise eine Frist ab Kenntniserlangung zu bea[X.]hten.

Eine Wiederaufnahme zuungunsten der betroffenen Person ist in sieben der ausgewerteten [X.] (vgl. au[X.]h Wissens[X.]haftli[X.]he Dienste des [X.]es, [X.] 7 - 3000 - 262/18 und [X.] 7 - 3000 - 007/22) insgesamt unzulässig. In weiteren sieben [X.] ist sie bes[X.]hränkt auf gefäls[X.]hte Beweismittel, Fals[X.]haussagen oder andere Verfahrensfehler wie Korruption, Beste[X.]hung oder Amtsmissbrau[X.]h (propter falsa) vorgesehen. In 17 [X.] ist dagegen mit Unters[X.]hieden im Einzelnen eine ungünstige Wiederaufnahme au[X.]h aufgrund neuer Tatsa[X.]hen oder Beweismittel (propter nova) mögli[X.]h.

1. Der Bes[X.]hwerdeführer wurde mit seit dem 21. [X.]ai 1983 re[X.]htskräftigem Urteil des [X.] vom 13. [X.]ai 1983 vom Vorwurf der Vergewaltigung und des [X.]ordes freigespro[X.]hen. Na[X.]h Einführung des § 362 Nr. 5 [X.] stellte die zuständige Staatsanwalts[X.]haft im Februar 2022 beim [X.] (na[X.]hfolgend: [X.]) einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens na[X.]h dieser Vors[X.]hrift und auf Erlass eines Haftbefehls. Das [X.] erklärte den Wiederaufnahmeantrag mit Bes[X.]hluss vom 25. Februar 2022 für zulässig und ordnete Untersu[X.]hungshaft gegen den Bes[X.]hwerdeführer an. Die hiergegen geri[X.]htete Bes[X.]hwerde verwarf das [X.] (na[X.]hfolgend: [X.]) mit Bes[X.]hluss vom 20. April 2022 (vgl. im Einzelnen [X.] 162, 358 <360 ff. Rn. 2 ff.>).

2. [X.]it seiner unmittelbar gegen die Bes[X.]hlüsse des [X.]s und des [X.]s sowie mittelbar gegen § 362 Nr. 5 [X.] geri[X.]hteten [X.]bes[X.]hwerde rügt der Bes[X.]hwerdeführer eine Verletzung seiner Re[X.]hte aus Art. 103 Abs. 3 [X.] sowie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.].

§ 362 Nr. 5 [X.] sei verfassungswidrig und könne au[X.]h ni[X.]ht verfassungskonform ausgelegt werden. Die Norm stelle keine bloße Grenzkorrektur des Art. 103 Abs. 3 [X.] dar. Die neue Vors[X.]hrift sei gegenüber den bisherigen [X.]. Anlass für ihre Einführung seien ni[X.]ht etwa aufgekommene Zweifelsfragen im Zusammenhang mit einem der bisherigen Wiederaufnahmegründe. Au[X.]h stelle die Neuregelung keine Forts[X.]hreibung der bisherigen Wiederaufnahmegründe des § 362 [X.] dar; diese beträfen die [X.]anipulation der Beweisführung (Nr. 1-3) beziehungsweise stammten aus der Sphäre des [X.] (Nr. 4), der dur[X.]h das Geständnis auf den S[X.]hutz dur[X.]h das Doppelverfolgungsverbot verzi[X.]hte.

Die Wertung des Gesetzgebers, dass dur[X.]h einen erwiesenermaßen ungere[X.]htfertigten Freispru[X.]h der Re[X.]htsfrieden und das Gere[X.]htigkeitsgefühl der Bevölkerung in mindestens ebenso starkem [X.]aße beeinträ[X.]htigt werde wie dur[X.]h die Verurteilung eines uns[X.]huldigen Angeklagten (vgl. BTDru[X.]ks 19/30399, [X.]), missa[X.]hte die Funktion des Strafverfahrens. Zu seinen verfahrensre[X.]htli[X.]hen Vorkehrungen gehöre, dass nur der Verurteilte na[X.]h § 359 Nr. 5 [X.] neue Tatsa[X.]hen oder Beweismittel geltend ma[X.]hen könne. Diese Besserstellung sei von [X.] wegen geboten und dürfe ni[X.]ht dur[X.]h eine glei[X.]hgewi[X.]htige Urteilskorrektur zur Dur[X.]hsetzung des staatli[X.]hen Strafanspru[X.]hs ausgehöhlt werden. Der in den Gesetzesmaterialien angeführte Begriff der Unerträgli[X.]hkeit sei emotionalisiert und unbestimmt und daher ni[X.]ht geeignet, als re[X.]htssi[X.]heres Kriterium für die Kodifizierung von Ausnahmen vom Grundsatz ne bis in idem zu dienen. Die dort zum Ausdru[X.]k kommende Annahme, die "sehr hohe S[X.]hwelle" der dringenden Gründe für eine Verurteilung si[X.]here die Verhältnismäßigkeit der Gesamtregelung ab, verfehle die Verda[X.]htslage bei der Wiederaufnahme. Denn allen Urteilen liege ein Eröffnungsbes[X.]hluss und damit die Annahme des hinrei[X.]henden Tatverda[X.]hts zugrunde. Es sei rational ni[X.]ht vermittelbar, dass dieser eine mindere Intensität aufweise als der dringende Tatverda[X.]ht na[X.]h § 114 Abs. 2 Nr. 4 [X.]. Daher sei ni[X.]ht si[X.]hergestellt, dass eine Verurteilung mit ganz überwiegender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit zu erwarten sei. S[X.]hließli[X.]h verstoße die Beseitigung der Re[X.]htskraft des freispre[X.]henden Urteils gegen das aus dem Re[X.]htsstaatsprinzip folgende Rü[X.]kwirkungsverbot.

Auf den Antrag des Bes[X.]hwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Senat den Vollzug des Haftbefehls des [X.]s vom 25. Februar 2022 mit Bes[X.]hluss vom 14. Juli 2022 ([X.] 162, 358), wiederholt mit Bes[X.]hluss vom 20. Dezember 2022, unter Auflagen ausgesetzt. [X.]it Bes[X.]hluss vom 16. Juni 2023 wurde die einstweilige Anordnung ohne Auflagen verlängert.

Der [X.], der Bundesrat, das [X.], das [X.] und für Heimat, das [X.], die [X.]regierungen, der [X.], die Nebenklägerin im fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren, der [X.] beim [X.], die Direktorin der Abteilung Strafre[X.]ht am [X.]ax-Plan[X.]k-Institut zur Erfors[X.]hung von Kriminalität, Si[X.]herheit und Re[X.]ht in [X.], die [X.], der [X.], der [X.], die [X.], das Organisationsbüro der [X.] sowie der [X.], [X.] und [X.] Strafre[X.]htslehrer (Arbeitskreis [X.]) haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

1. Aus dem [X.] [X.] haben die Fraktionen von [X.]/[X.] und der [X.] gemeinsam (a) und die Fraktionen der [X.] (b) sowie der [X.] ([X.]) jeweils gesondert Stellung genommen.

a) Na[X.]h der gemeinsamen Stellungnahme der Fraktionen von [X.]/[X.] und der [X.] ist § 362 Nr. 5 [X.] wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 3 [X.] und das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] wurzelnde Rü[X.]kwirkungsverbot verfassungswidrig.

Art. 103 Abs. 3 [X.] verbürge die Einmaligkeit des Strafverfahrens und gewähre einen Ausglei[X.]h für die mit einem Strafverfahren verbundenen erhebli[X.]hen Belastungen. In den Fällen des § 362 Nr. 5 [X.] seien diese no[X.]h deutli[X.]h härter, weil mit erneuter Beri[X.]hterstattung, vor allem aber mit erneuter Untersu[X.]hungshaft zu re[X.]hnen sei. Um das dem Strafprozess immanente Unglei[X.]hgewi[X.]ht zwis[X.]hen dem Angeklagten und den Strafverfolgungsbehörden auszuglei[X.]hen, müsse die Wiederaufnahme zulasten des Angeklagten wesentli[X.]h höheren Voraussetzungen unterliegen als die Wiederaufnahme zu seinen Gunsten. Darin liege ein wesentli[X.]her Unters[X.]hied zum Inquisitionsverfahren des gemeinen Re[X.]hts, das der materiellen Gere[X.]htigkeit Vorrang gegenüber der Re[X.]htskraft einräume und insbesondere Strafverfahren aus [X.]angel an Beweisen mit dem Institut der Losspre[X.]hung von der Instanz (absolutio ab [X.]) nur vorläufig beende. Die [X.] habe bewusst auf eine ungünstige Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsa[X.]hen oder Beweismittel verzi[X.]htet, einerseits, um den Re[X.]htskraftgedanken dur[X.]hzusetzen, und andererseits, weil nunmehr die Staatsanwalts[X.]haft als Herrin des Ermittlungsverfahrens berufen sei, dieses bei unsi[X.]herer Beweislage einzustellen (vgl. § 170 Abs. 2 [X.]).

Au[X.]h aus dem historis[X.]hen Hintergrund des Art. 103 Abs. 3 [X.] folge, dass der Gesetzgeber die Wiederaufnahme zulasten des Angeklagten ni[X.]ht um den Grund neuer Tatsa[X.]hen oder Beweise erweitern dürfe. [X.]it den grundgesetzli[X.]hen Garantien betreffend die Strafre[X.]htspflege habe der [X.]geber als Reaktion auf die Erfahrungen in der [X.] der nationalsozialistis[X.]hen Willkürherrs[X.]haft auss[X.]hließen wollen, dass die Justiz für [X.] Zwe[X.]ke missbrau[X.]ht werden könne. Die zur [X.] eingeführten [X.] hätten aus Si[X.]ht der Re[X.]htswissens[X.]haft der unmittelbaren Na[X.]hkriegszeit trotz ihrer Begrenzungen mangels klarer Ents[X.]heidungsmaßstäbe bewirkt, dass "der Freispru[X.]h des Ri[X.]hters dem Freigespro[X.]henen die Freiheit ni[X.]ht mehr vers[X.]haffte" (unter Verweis auf [X.], Die [X.] Juristen, 1947, [X.]4). Dasselbe gelte für § 362 Nr. 5 [X.].

Die Neuregelung stelle au[X.]h keine bloße Grenzkorrektur im Randberei[X.]h des Art. 103 Abs. 3 [X.] dar. Die Ents[X.]heidung des [X.] [X.] 56, 22 gebe ni[X.]hts dafür her, dass der Gesetzgeber na[X.]h Belieben neue Wiederaufnahmegründe ergänzen dürfe. Neue Tatsa[X.]hen oder Beweismittel seien kein für die Prozessre[X.]htswissens[X.]haft und Literatur neu auftau[X.]hender Gesi[X.]htspunkt. Dies gelte au[X.]h für neue kriminalistis[X.]he [X.]ethoden. Das Wiederaufnahmere[X.]ht dürfe ni[X.]ht dazu dienen, [X.]ängel auszuglei[X.]hen, die in der Struktur des gesetzli[X.]hen Verfahrens selbst wurzelten. Genau darum gehe es aber bei § 362 Nr. 5 [X.], da jedes Strafverfahren denknot[X.]dig [X.] sei, weil jedes Geri[X.]ht nur auf die zum Verfahrenszeitpunkt verfügbaren [X.] zurü[X.]kgreifen könne. § 362 Nr. 5 [X.] sei außerdem ein Fremdkörper im bestehenden Re[X.]ht der ungünstigen Wiederaufnahme; die herkömmli[X.]hen Gründe verfolgten mitni[X.]hten Belange der materiellen Gere[X.]htigkeit um ihrer selbst willen, sondern nähmen Angriffe auf die materielle Gere[X.]htigkeit dur[X.]h mens[X.]hli[X.]hes Verhalten zum Anlass für eine Wiederaufnahme. Zudem grenze § 362 Nr. 5 [X.] die zur Wiederaufnahme bere[X.]htigenden neuen Tatsa[X.]hen oder Beweismittel ni[X.]ht ein. Damit werde für Freigespro[X.]hene die Gefahr repetitiver Strafverfolgung real. Freispre[X.]hende Urteile verlören an Autorität und könnten ihre re[X.]htsfriedenstiftende Funktion ni[X.]ht erfüllen, weil sie in den Augen der Öffentli[X.]hkeit ni[X.]ht mehr als das letzte Wort gelten könnten.

Dass die Wiederaufnahme der materiellen Gere[X.]htigkeit zum Dur[X.]hbru[X.]h verhelfe, könne ni[X.]ht als re[X.]htfertigender Belang herangezogen werden. Naturgemäß könne erst na[X.]h dem erneuten Strafverfahren beantwortet werden, ob ein Freispru[X.]h ungere[X.]htfertigt sei. Davor bestehe nur ein dringender Verda[X.]ht, an dem au[X.]h ein hoher Verda[X.]htsgrad ni[X.]hts ändern könne. Insbesondere bei [X.]ordverda[X.]ht sei die Freispru[X.]hquote deutli[X.]h höher als bei dem [X.] aller Straftaten, wegen derer Untersu[X.]hungshaft angeordnet werde. Wiederaufgenommene Prozesse dürften zudem häufig mit einem Freispru[X.]h enden, weil dur[X.]h den [X.]verlauf weitere, neben den neuen Tatsa[X.]hen oder Beweismitteln erforderli[X.]he [X.] verloren gingen, ihre Qualität abnehme oder sie ni[X.]ht mehr verwertbar seien. Der Gesetzgeber habe au[X.]h versäumt, den Wi[X.]pru[X.]h zwis[X.]hen § 362 Nr. 5 [X.] und § 373 Abs. 1 [X.] zu klären, so dass unklar bleibe, ob das Geri[X.]ht na[X.]h erneuter Hauptverhandlung auf eine Verurteilung wegen der in § 362 Nr. 5 [X.] genannten Delikte bes[X.]hränkt wäre.

b) Die Fraktion der [X.] hält die [X.]bes[X.]hwerde für unbegründet. § 362 Nr. 5 [X.] sei verfassungsgemäß.

Art. 103 Abs. 3 [X.] sei ni[X.]ht verletzt. Die Norm beinhalte na[X.]h ihrem eindeutigen Wortlaut s[X.]hon kein [X.]ehrfa[X.]hverfolgungs-, sondern nur ein [X.]ehrfa[X.]hbestrafungsverbot. Dieses greife bei § 362 Nr. 5 [X.] mangels Bestrafung im Erstverfahren ni[X.]ht. Aus der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte ergebe si[X.]h ni[X.]hts anderes. In den Beratungen des Parlamentaris[X.]hen Rates fänden si[X.]h keine Hinweise darauf, dass neben der wiederholten Bestrafung au[X.]h die erneute Strafverfolgung habe erfasst werden sollen. Die gegenteilige Auffassung des [X.]s beruhe auf einer grundlegend fals[X.]hen Prämisse, da die re[X.]htsstaatli[X.]hen Grundlagen des [X.]ehrfa[X.]hverfolgungsverbots ni[X.]ht mit denen des Doppelbestrafungsverbots identis[X.]h seien. Das [X.]ehrfa[X.]hverfolgungsverbot sei als Bestandteil des Re[X.]htsstaatsprinzips in Art. 20 Abs. 3 [X.] zu verorten. Eine Abwägung mit anderen Grundsätzen des Re[X.]htsstaats, hier der materiellen Gere[X.]htigkeit, sei dann mögli[X.]h.

Ungea[X.]htet dessen sei au[X.]h Art. 103 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht [X.], sondern verlange nur den Ausnahme[X.]harakter der Wiederaufnahme. [X.]re[X.]htli[X.]h ausges[X.]hlossen sei eine routinemäßige Überprüfung re[X.]htskräftiger Freisprü[X.]he oder eine Wiederaufnahme allein aufgrund einer Neubewertung bereits vorhandener Beweismittel. § 362 Nr. 5 [X.] normiere hingegen einen exzeptionellen Vorbehalt zugunsten der materiellen Gere[X.]htigkeit in Fällen, in denen die Re[X.]htskraft des Urteils keine [X.] mehr entfalte.

Die Neuregelung sei au[X.]h verhältnismäßig, da sie eine Vielzahl materieller und prozessualer Eins[X.]hränkungen enthalte, die den Ausnahme[X.]harakter der Wiederaufnahme gewährleisteten. Dies seien insbesondere die dringenden Gründe für eine Verurteilung und die Begrenzung auf beson[X.] s[X.]hwere Straftaten. Die Annäherung an die materielle Wahrheit sei ein wesentli[X.]hes Instrument des [X.] Strafverfahrensre[X.]hts. Es sei hingegen ni[X.]ht wie das adversatoris[X.]he Verfahrensmodell von Elementen des Wettstreits und insbesondere der Vorstellung geprägt, dass der Staat nur einen Versu[X.]h zur Überführung des [X.] habe. Das gegen die Neuregelung angeführte Dammbru[X.]h-Argument sei ni[X.]ht auf eine valide Risikoabs[X.]hätzung gestützt.

Ein Verstoß gegen das Rü[X.]kwirkungsverbot sei ebenfalls ni[X.]ht gegeben. Die überragenden Ziele des Gemeinwohls, die der Gesetzgeber mit § 362 Nr. 5 [X.] verfolge, könnten nur errei[X.]ht werden, [X.]n die Vors[X.]hrift au[X.]h auf Fälle ange[X.]det werde, in denen die Betroffenen bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung re[X.]htskräftig freigespro[X.]hen worden seien. Das Bundesverfassungsgeri[X.]ht habe 1999 eine e[X.]hte Rü[X.]kwirkung gebilligt, [X.]n die Gesetzesänderung ein zentrales Gebot der Gere[X.]htigkeit darstelle (unter Verweis auf [X.] 101, 239 <268 f.>). [X.] habe es für die Fälle na[X.]hträgli[X.]her Vermögensabs[X.]höpfung ents[X.]hieden, dass eine e[X.]hte Rü[X.]kwirkung zur Erweisung der Gere[X.]htigkeit und Unverbrü[X.]hli[X.]hkeit der Re[X.]htsordnung gere[X.]htfertigt sein könne; es habe als überragenden Gemeinwohlbelang die Not[X.]digkeit anerkannt, einem für die Re[X.]htstreue der Bevölkerung abträgli[X.]hen Eindru[X.]k eines erhebli[X.]hen Vollzugsdefizits entgegenzuwirken (unter Verweis auf [X.] 156, 354 <410 f. Rn. 151 f.>). Dies müsse erst re[X.]ht für eine unterlassene Wiederaufnahme in einem [X.]ordfall trotz gravierender neuer Beweise gelten.

[X.]) Die Fraktion der [X.] hält die [X.]bes[X.]hwerde ebenfalls für unbegründet und § 362 Nr. 5 [X.] für verfassungskonform.

Der [X.]geber habe si[X.]h für eine enge Fassung des Art. 103 Abs. 3 [X.] ents[X.]hieden. Seine [X.]gewährleistung verbiete eine doppelte Bestrafung und eine Strafverfolgung zum Zwe[X.]k einer doppelten Bestrafung. Er umfasse jedo[X.]h kein generelles Verbot mehrfa[X.]her Strafverfolgung. Faktis[X.]h und grundre[X.]htsdogmatis[X.]h unters[X.]heide si[X.]h eine doppelte Bestrafung gravierend von einer erneuten Strafverfolgung. Bei ersterer gehe es um Eingriffe in Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 14 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 [X.], bei letzterer für si[X.]h betra[X.]htet um den Verlust an Re[X.]htssi[X.]herheit und den S[X.]hutz des individuellen Re[X.]htsfriedens.

Da strafprozess- und verfassungsre[X.]htli[X.]h anerkannte Gründe für eine erneute Verfolgung existierten, könne Art. 103 Abs. 3 [X.] kein absolutes Verbot der [X.]ehrfa[X.]hverfolgung statuieren. Der Gewährleistungsumfang des Art. 103 Abs. 3 [X.] sei au[X.]h ni[X.]ht mit der vorkonstitutionellen Re[X.]htslage de[X.]kungsglei[X.]h, so dass eine Erweiterung des § 362 [X.] um andere Tatsa[X.]hen oder Beweismittel als das Geständnis (§ 362 Nr. 4 [X.]) mögli[X.]h sei. Zwar sei die [X.]gewährleistung des Art. 103 Abs. 3 [X.] [X.]. Jedo[X.]h lasse si[X.]h weder aus der Verfassung no[X.]h aus der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] unmittelbar ableiten, dass zum [X.] des von Art. 103 Abs. 3 [X.] verbotenen staatli[X.]hen Handelns die Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsa[X.]hen gehöre.

Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung existiere kein Sondermaßstab wie eine Bes[X.]hränkung auf [X.] oder ein Unerträgli[X.]hkeitserfordernis. Es sei Zurü[X.]khaltung bei der verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]aßstabsbildung geboten; insbesondere dürfe keine umstrittene strafprozessre[X.]htsdogmatis[X.]he Frage verfassungsgeri[X.]htli[X.]h ents[X.]hieden werden. Das Interesse der Allgemeinheit und insbesondere der Opfer an einer als legitimes [X.]ziel anerkannten effektiven Strafverfolgung ende ni[X.]ht per se mit Eintritt der Re[X.]htskraft. Vielmehr könnten neben den auflösenden Bedingungen der Re[X.]htskraft na[X.]h § 362 [X.] a.F. au[X.]h neue Tatsa[X.]hen oder Beweismittel einen Freispru[X.]h entkräften, und das Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung könne wiederaufleben. § 362 Nr. 5 [X.] sei auf Taten mit einem exzeptionellen Unre[X.]htsgehalt bes[X.]hränkt und trage dafür Sorge, dass die [X.] des Strafre[X.]hts ni[X.]ht dadur[X.]h S[X.]haden nehme, dass einem dringenden Verda[X.]ht ni[X.]ht na[X.]hgegangen werden könne. § 362 Nr. 5 [X.] sei zudem geeignet und erforderli[X.]h sowie angemessen.

Au[X.]h die rü[X.]kwirkende An[X.]dung des § 362 Nr. 5 [X.] sei zulässig. Im Verglei[X.]h mit sa[X.]hnahen [X.]en, namentli[X.]h der Ents[X.]heidung zur Vermögensabs[X.]höpfung (mit Verweis auf [X.] 156, 354), gerate die Wiederaufnahme ni[X.]ht mit dem Rü[X.]kwirkungsverbot in Konflikt.

2. Die [X.]regierungen des [X.] Nie[X.]a[X.]hsen, des [X.] und der Länder [X.] und [X.] halten § 362 Nr. 5 [X.] mit verglei[X.]hbaren Erwägungen für verfassungskonform und die [X.]bes[X.]hwerde für unbegründet. Die [X.]regierung des [X.] era[X.]htet § 362 Nr. 5 [X.] wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 3 [X.] für verfassungswidrig.

3. Die sowohl für als au[X.]h gegen die Neuregelung vorgebra[X.]hten Gesi[X.]htspunkte sind in den Stellungnahmen des Arbeitskreises [X.] (a), des [X.] Anwaltvereins e.V. und des Organisationsbüros der [X.] (b) sowie der Direktorin des [X.]ax-Plan[X.]k-Instituts zur Erfors[X.]hung von Kriminalität, Si[X.]herheit und Re[X.]ht in [X.] ([X.]) bestätigt und vertieft worden.

a) Der Arbeitskreis [X.] hält zum Verständnis des § 362 Nr. 5 [X.] fest, dass der frühere [X.] ni[X.]ht not[X.]dig eine Katalogtat oder überhaupt eine Straftat gegen das Leben umfassen müsse. Der [X.]aßstab, wann eine Tatsa[X.]he oder ein Beweismittel als neu anzusehen sei, könne trotz einheitli[X.]her Formulierung in § 359 Nr. 5 und § 373a [X.] ni[X.]ht einheitli[X.]h bestimmt werden und sollte in § 362 Nr. 5 [X.] enger gefasst werden als in § 359 Nr. 5 [X.]. Das [X.]erkmal "dringende Gründe" könne entgegen der Begründung des Gesetzentwurfs ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht dem dringenden Tatverda[X.]ht als Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls entspre[X.]hen, sondern müsse bei aller S[X.]hwierigkeit der Quantifizierung als "große Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit für die Verurteilung" interpretiert werden. Fragwürdig sei, ob allein die vollendete Tat und allein die täters[X.]haftli[X.]he Begehung erfasst seien, zumal die Anstiftung ebenso [X.]ig verjähre wie der Versu[X.]h. Ni[X.]ht stimmig ers[X.]heine die Auswahl der fünf Straftatbestände, denn die Unverjährbarkeit sei kein eindeutiger Indikator für die Unre[X.]htss[X.]hwere. Im Fall des [X.]ordes sei sie der zum [X.]punkt der Gesetzesänderung drohenden Verjährung von NS-[X.]ordtaten ges[X.]huldet gewesen; die Unverjährbarkeit "gewöhnli[X.]her", ni[X.]ht im Kontext von [X.]akrokriminalität begangener [X.]ordtaten sei ein unbeabsi[X.]htigter Nebeneffekt. Für [X.] beruhe die Unverjährbarkeit auf Völkergewohnheitsre[X.]ht und erstre[X.]ke si[X.]h gemäß § 5 [X.] auf Taten re[X.]ht unters[X.]hiedli[X.]hen Unre[X.]htsgewi[X.]hts. Es ers[X.]heine au[X.]h fragli[X.]h, ob es ein praktis[X.]hes Bedürfnis für die Wiederaufnahme von Verfahren wegen [X.] zur Vermeidung unerträgli[X.]her Ergebnisse gebe, da in den Verfahrensordnungen der internationalen Strafgeri[X.]hte die ungünstige Wiederaufnahme propter nova wegen [X.]ore [X.]rimes zumeist entweder nur einges[X.]hränkt binnen eines Jahres na[X.]h Re[X.]htskraft oder wie beim Internationalen Strafgeri[X.]htshof gar ni[X.]ht zugelassen sei. [X.]it Bli[X.]k auf die Re[X.]htsfolgen sei festzuhalten, dass § 362 Nr. 5 [X.] mangels eins[X.]hränkender Bedingungen theoretis[X.]h zur Beseitigung jegli[X.]hen Freispru[X.]hs und zur Verurteilung wegen jegli[X.]hen Straftatbestands führen könne, sofern si[X.]h ex post der Verda[X.]ht einer Katalogtat ergebe.

Die Annahme des Gesetzgebers, es entspre[X.]he der herrs[X.]henden [X.]einung, dass eine Erweiterung des § 362 [X.] verfassungsre[X.]htli[X.]h zulässig sei, treffe ni[X.]ht zu. Die Vereinbarkeit der Neuregelung mit Art. 103 Abs. 3 [X.] ers[X.]heine au[X.]h mit Bli[X.]k auf die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] als zweifelhaft. Eine Unterbindung neuer Verfahren, [X.]n si[X.]h die Re[X.]htslage ändere oder neue Tatsa[X.]hen oder Beweismittel bekannt würden, sei keine Nebenfolge, sondern der Hauptzwe[X.]k der materiellen Re[X.]htskraft. Dies ers[X.]hließe si[X.]h aus der Entwi[X.]klung des Instituts der Re[X.]htskraft im [X.] Re[X.]ht und gelte sowohl bei Verurteilung wie bei Freispru[X.]h. Von Bedeutung für die deuts[X.]he Re[X.]htsentwi[X.]klung sei zudem die Einführung des [X.]es na[X.]h englis[X.]hem Vorbild im Zuge der französis[X.]hen Revolution. Na[X.]hdem si[X.]h die Paulskir[X.]henverfassung 1849 zum [X.] bekannt habe, habe si[X.]h dieser zunehmend dur[X.]hgesetzt, [X.]n au[X.]h das Partikularre[X.]ht bei S[X.]haffung der [X.] ein inhomogenes Bild geboten habe.

Wegen der Bes[X.]hränkung auf Fälle des Freispru[X.]hs und der Auswahl der Straftatbestände verstoße § 362 Nr. 5 [X.] insgesamt au[X.]h gegen Art. 3 Abs. 1 [X.].

b) Der [X.] und das Organisationsbüro der [X.] sehen in der Neuregelung einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 [X.] und das allgemeine Rü[X.]kwirkungsverbot. Das Bundesverfassungsgeri[X.]ht habe mit den Ents[X.]heidungen [X.] 2, 380 und 3, 248 klargestellt, dass die vorkonstitutionellen Wiederaufnahmegründe zuungunsten des Angeklagten einen abs[X.]hließenden Kanon bildeten, dessen Erweiterung um neue Wiederaufnahmegründe Art. 103 Abs. 3 [X.] entgegenstehe. Dies werde au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h die Ents[X.]heidung [X.] 56, 22 infrage gestellt. Dort habe das Bundesverfassungsgeri[X.]ht si[X.]h ledigli[X.]h zum Tatbegriff verhalten und zudem no[X.]hmals verdeutli[X.]ht, dass [X.] nur innerhalb des bereits bestehenden Kanons der Wiederauf-nahmegründe gestattet seien. Ebenso [X.]ig führe die Ents[X.]heidung [X.] 65, 377 zu einem anderen Befund. In diesem [X.] habe das Geri[X.]ht ledigli[X.]h auf die vorkonstitutionell vorgezei[X.]hnete Zulässigkeit der Dur[X.]hbre[X.]hung der Re[X.]htskraft von Strafbefehlen abgestellt.

[X.]) Na[X.]h Ansi[X.]ht der Direktorin des [X.]ax-Plan[X.]k-Instituts zur Erfors[X.]hung von Kriminalität, Si[X.]herheit und Re[X.]ht ist § 362 Nr. 5 [X.] verfassungsgemäß. Das Re[X.]ht der Opfer müsse stärker in den Vordergrund gerü[X.]kt werden. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung stünden dadur[X.]h auf beiden Seiten Individualre[X.]hte, deren umfassende Berü[X.]ksi[X.]htigung na[X.]h dem Prinzip der praktis[X.]hen Konkordanz erforderli[X.]h sei. Vor diesem Hintergrund sei die These eines absoluten, paus[X.]halen Abwägungsverbots auf keinen Fall überzeugend. § 362 Nr. 5 [X.] könne unter drei Bedingungen als angemessene Eins[X.]hränkung des Art. 103 Abs. 3 [X.] eingestuft werden. Erstens sei dur[X.]h die angeordnete Bes[X.]hränkung auf [X.]ord und Völkerre[X.]htsverbre[X.]hen gewährleistet, dass wirkli[X.]h nur Sa[X.]hverhalte erfasst seien, bei denen auf beiden abzuwägenden Seiten subjektive Re[X.]hte stünden. Zweitens bedürften die "dringenden Gründe" einer verfassungskonformen Auslegung dahin, dass eine sehr hohe Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit der strafre[X.]htli[X.]hen Verantwortli[X.]hkeit bestehen müsse, was der Fall sei, [X.]n die neue Tatsa[X.]he oder das neue Beweismittel die Sa[X.]hverhaltsrekonstruktion oder Beweislage in grundlegender Weise ändere. Drittens müsse für die s[X.]hließli[X.]h verurteilten Täter als Kompensation für das zweimal zu erduldende Strafverfahren die Strafe gemindert werden.

Der Senat hat am 24. [X.]ai 2023 eine mündli[X.]he Verhandlung dur[X.]hgeführt, in der die Verfahrensbeteiligten ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft haben. Als sa[X.]hkundige Auskunftspersonen sind angehört worden: die Direktorin des [X.]ax-Plan[X.]k-Instituts zur Erfors[X.]hung von Kriminalität, Si[X.]herheit und Re[X.]ht in [X.], Professorin Dr. …, Professor Dr. …, [X.], Re[X.]htsanwalt … für das Organisationsbüro der [X.] sowie Professor Dr. … als [X.]itglied des [X.] des [X.] RING e.V.

Die [X.]bes[X.]hwerde ist zulässig. Insoweit wird auf die Gründe des Bes[X.]hlusses des Senats vom 14. Juli 2022 über den Antrag des Bes[X.]hwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verwiesen (vgl. [X.] 162, 358 <367 ff. Rn. 31 ff.>).

Die [X.]bes[X.]hwerde ist au[X.]h begründet. Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Bes[X.]hwerdeführer ist verfassungswidrig. Ihre Re[X.]htsgrundlage, der mittelbar angegriffene § 362 Nr. 5 [X.], verstößt gegen Art. 103 Abs. 3 [X.] ([X.]). Zudem verletzt seine An[X.]dung auf Freisprü[X.]he, die bereits zum [X.]punkt des Inkrafttretens der Regelung am 30. Dezember 2021 re[X.]htskräftig waren, das Rü[X.]kwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] (I[X.]).

§ 362 Nr. 5 [X.] verstößt gegen Art. 103 Abs. 3 [X.]. Dieses grundre[X.]htsglei[X.]he Re[X.]ht verbietet dem Gesetzgeber die Regelung der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zum Na[X.]hteil des Grundre[X.]htsträgers aufgrund neuer Tatsa[X.]hen oder Beweismittel (1.). Damit ist § 362 Nr. 5 [X.] ni[X.]ht vereinbar (2.).

1. Art. 103 Abs. 3 [X.] enthält ein [X.]ehrfa[X.]hverfolgungsverbot au[X.]h gegenüber dem Gesetzgeber (a). Diese verfassungsre[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung zugunsten der Re[X.]htssi[X.]herheit gegenüber der materialen Gere[X.]htigkeit ist [X.] und eröffnet dem Gesetzgeber bei der Regelung der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens keinen Spielraum (b). Als [X.]es Verbot ist Art. 103 Abs. 3 [X.] eng auszulegen; soweit sein S[X.]hutzgehalt rei[X.]ht, verbietet er dem Gesetzgeber die Eröffnung einer Wiederaufnahmemögli[X.]hkeit zum Na[X.]hteil des Grundre[X.]htsträgers aufgrund neuer Tatsa[X.]hen oder Beweismittel ([X.]).

a) Art. 103 Abs. 3 [X.] gewährt einem Verurteilten oder Freigespro[X.]henen ein subjektives grundre[X.]htsglei[X.]hes Re[X.]ht, das zunä[X.]hst unmittelbar an die Strafgeri[X.]hte und [X.] geri[X.]htet ist (aa). Die glei[X.]he Wirkung entfaltet Art. 103 Abs. 3 [X.] gegenüber dem Gesetzgeber, [X.]n dieser die gesetzli[X.]hen Voraussetzungen für eine erneute Strafverfolgung dur[X.]h die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens s[X.]hafft ([X.]).

aa) Der Grundsatz, dass niemand wegen [X.]elben Tat mehrmals bestraft werden darf (ne bis in idem), bes[X.]hreibt das Prinzip des Strafklageverbrau[X.]hs, das Strafgeri[X.]hte und [X.] als Verfahrenshindernis von Amts wegen in jedem Stadium des Strafverfahrens zu bea[X.]hten haben (vgl. [X.] 56, 22 <32>; 162, 358 <371 f. Rn. 46>). Soweit dieser Grundsatz eine erneute Strafverfolgung aufgrund der allgemeinen Strafgesetze betrifft, ist er dur[X.]h Art. 103 Abs. 3 [X.] zum verfassungsre[X.]htli[X.]hen Verbot erhoben worden (vgl. [X.] 3, 248 <251 f.>; 12, 62 <66>; 23, 191 <202>; 56, 22 <32>). Dabei gestaltet Art. 103 Abs. 3 [X.] das zunä[X.]hst abstrakte Prinzip des Strafklageverbrau[X.]hs als grundre[X.]htsglei[X.]hes Re[X.]ht aus. Er gewährt dem Einzelnen S[X.]hutz, den dieser als individuelle Re[X.]htsposition geltend ma[X.]hen kann (vgl. [X.] 56, 22 <32>; 162, 358 <371 Rn. 46>; [X.]K 13, 7 <11>; vgl. au[X.]h bereits [X.] 3, 248 <252>).

Dieser S[X.]hutz kommt Verurteilten wie Freigespro[X.]henen glei[X.]hermaßen zu (1) und steht bereits der erneuten Strafverfolgung entgegen (2).

(1) Träger des grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hts aus Art. 103 Abs. 3 [X.] sind ni[X.]ht nur Verurteilte, sondern au[X.]h Freigespro[X.]hene (vgl. [X.] 12, 62 <66>; 162, 358 <371 Rn. 46>; [X.]K 9, 22 <26>).

Der Wortlaut des Art. 103 Abs. 3 [X.] ließe zwar eine Auslegung dahingehend zu, dass diese Bestimmung nur na[X.]h einer vorangegangenen Verurteilung greift. Eine sol[X.]he Bes[X.]hränkung des grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hts auf Verurteilte hat jedo[X.]h weder der historis[X.]he [X.]geber vorgesehen (a), no[X.]h wird Art. 103 Abs. 3 [X.] in der Praxis der Strafgeri[X.]hte und Strafverfolgungsbehörden in diesem Sinne verstanden (b). Sie wi[X.]prä[X.]he zudem dem Zwe[X.]k des grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hts ([X.]).

(a) Die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Norm streitet für die Einbeziehung des Freispru[X.]hs in den S[X.]hutzgehalt des Art. 103 Abs. 3 [X.].

Die [X.]aterialien lassen erkennen, dass im Parlamentaris[X.]hen Rat Einigkeit dahingehend bestand, dass die Aufnahme des Grundsatzes ne bis in idem in das Grundgesetz S[X.]hutz bereits vor der mehrfa[X.]hen Verfolgung und damit au[X.]h na[X.]h Freisprü[X.]hen bieten sollte. Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass si[X.]h der Parlamentaris[X.]he Rat letztli[X.]h für die Formulierung ents[X.]hied, dass eine "mehrfa[X.]he Bestrafung" verboten sein solle.

Am Ende der Beratung in der 8. Sitzung des Auss[X.]husses für [X.]geri[X.]htshof und Re[X.]htspflege äußerte der Auss[X.]hussvorsitzende [X.] si[X.]h zwar ablehnend zu dem ursprüngli[X.]hen Formulierungsvors[X.]hlag "Niemand darf mehrmals strafre[X.]htli[X.]h verfolgt werden". Den Unters[X.]hied zwis[X.]hen "bestrafen" und "verfolgen" thematisierte aber weder der Vors[X.]hlag no[X.]h die Erwiderung. [X.] wandte si[X.]h insoweit vielmehr allein gegen die Formulierung "strafre[X.]htli[X.]h", die er anstelle von "aufgrund der allgemeinen Strafgesetze" für zu weitrei[X.]hend hielt (vgl. Wortprotokoll der 8. Sitzung des Auss[X.]husses für [X.]geri[X.]htshof und Re[X.]htspflege vom 7. Dezember 1948, abgedru[X.]kt in: [X.]/[X.], Der Parlamentaris[X.]he Rat, [X.]3/2, 2002, [X.]449 <1472>). Damit bezog er si[X.]h auf die zuvor debattierte Begrenzung des grundgesetzli[X.]hen Verbotes auf Kriminalstrafen und das Bestreben, eine Formulierung zu finden, na[X.]h der sonstige Strafen des Disziplinar-, Ordnungs-, Polizei- oder au[X.]h des Steuerre[X.]hts weiter zulässig bleiben sollten (vgl. [X.] der 7. und 8. Sitzung des Auss[X.]husses für [X.]geri[X.]htshof und Re[X.]htspflege vom 6. und 7. Dezember 1948, abgedru[X.]kt in: [X.]/[X.], Der Parlamentaris[X.]he Rat, [X.]3/2, 2002, [X.]347 <1433 ff.> und [X.]449 <1465 f.>). Au[X.]h zu Beginn der 8. Auss[X.]husssitzung hatte [X.] ni[X.]ht zwis[X.]hen "bestrafen" und "verfolgen" differenziert, vielmehr - insoweit unerwidert - betont, Grundgedanke des in Rede stehenden Grundsatzes ne bis in idem sei, "daß niemand wegen [X.]elben Straftat wiederholt verfolgt werden darf" (Wortprotokoll der 8. Sitzung des Auss[X.]husses für [X.]geri[X.]htshof und Re[X.]htspflege vom 7. Dezember 1948, abgedru[X.]kt in: [X.]/[X.], Der Parlamentaris[X.]he Rat, [X.]3/2, 2002, [X.]449 <1465>). Für die Einbeziehung des Freispru[X.]hs in das Verbot des Art. 103 Abs. 3 [X.] spri[X.]ht au[X.]h die Erörterung in der vorangehenden 7. Auss[X.]husssitzung. Zur Darstellung der zahlrei[X.]hen Problemlagen zwis[X.]hen Kriminalstrafen, die vom grundgesetzli[X.]hen Verbot erfasst sein sollten, und anderen Strafen, die mögli[X.]h bleiben sollten, wurde gerade ein Beispiel mit strafre[X.]htli[X.]hem Freispru[X.]h gebildet (vgl. Wortprotokoll der 7. Sitzung des Auss[X.]husses für [X.]geri[X.]htshof und Re[X.]htspflege vom 6. Dezember 1948, abgedru[X.]kt in: [X.]/[X.], Der Parlamentaris[X.]he Rat, [X.]3/2, 2002, [X.]347 <1436>).

Der historis[X.]he Hintergrund na[X.]h dem Ende der [X.] stützt dieses Verständnis. Die Aufnahme des Grundsatzes ne bis in idem in das Grundgesetz sollte der uferlosen Dur[X.]hbre[X.]hung des Prinzips der Re[X.]htskraft entgegenwirken, die in der nationalsozialistis[X.]hen [X.] Platz gegriffen hatte (vgl. Entwurf eines Grundgesetzes des [X.]konvents der [X.]inisterpräsidentenkonferenz der westli[X.]hen Besatzungszonen auf Herren[X.]hiemsee vom 10. bis 23. August 1948 - Darstellender Teil, [X.]6; Wortprotokoll der 8. Sitzung des Auss[X.]husses für [X.]geri[X.]htshof und Re[X.]htspflege vom 7. Dezember 1948, abgedru[X.]kt in: [X.]/[X.], Der Parlamentaris[X.]he Rat, [X.]3/2, 2002, [X.]449 <1465 ff.>; [X.] 56, 22 <32>; [X.]St 5, 323 <329 f.>). Diese Dur[X.]hbre[X.]hungen ri[X.]hteten si[X.]h gerade (au[X.]h) gegen Freigespro[X.]hene. Die Willkürherrs[X.]haft des Nationalsozialismus war namentli[X.]h dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass "der Freispru[X.]h des Ri[X.]hters dem Freigespro[X.]henen die Freiheit ni[X.]ht mehr vers[X.]haffte" (vgl. [X.], Die [X.] Juristen, 1947, [X.]4). Au[X.]h [X.]n in den Beratungen des Parlamentaris[X.]hen Rates ausdrü[X.]kli[X.]h nur die sogenannte Urteilsergänzung erwähnt wurde (vgl. Wortprotokoll der 8. Sitzung des Auss[X.]husses für [X.]geri[X.]htshof und Re[X.]htspflege vom 7. Dezember 1948, abgedru[X.]kt in: [X.]/[X.], Der Parlamentaris[X.]he Rat, [X.]3/2, 2002, [X.]449 <1472>), bestehen keine Anhaltspunkte dafür, das verfassungsre[X.]htli[X.]he Verbot der Re[X.]htskraftdur[X.]hbre[X.]hung auf diese Variante zu bes[X.]hränken (vgl. [X.]St 5, 323 <330>).

Dem [X.]geber stand vielmehr der Grundsatz ne bis in idem in seiner breiten, maßgebli[X.]h dur[X.]h das [X.] geprägten Gestalt vor Augen (vgl. [X.] 3, 248 <252>; 9, 89 <95 f.>; 12, 62 <66>; 56, 22 <27 f., 34>). Die [X.] von 1877 und insbesondere au[X.]h die Weimarer Rei[X.]hsverfassung enthielten zwar no[X.]h keine ausdrü[X.]kli[X.]he Verankerung des Grundsatzes ne bis in idem, setzten dessen Existenz aber als selbstverständli[X.]h voraus (vgl. [X.] 3, 248 <251>; [X.]St 5, 323 <328>). Dementspre[X.]hend ging das [X.] von Anfang an von der Geltung dieses Grundsatzes aus, den es als [X.]ehrfa[X.]hverfolgungsverbot verstand (vgl. [X.], 347 <348>; 56, 161 <166>; 70, 26 <30>; 72, 99 <102>; [X.] 3, 248 <251>) und au[X.]h na[X.]h Freisprü[X.]hen anwandte (vgl. [X.], 347 <348>). Auf diesen vorkonstitutionellen Stand des Prozessre[X.]hts und seine Auslegung dur[X.]h die herrs[X.]hende Re[X.]htspre[X.]hung nimmt Art. 103 Abs. 3 [X.] Bezug. Der Grundsatz ne bis in idem sollte insoweit dur[X.]h die Aufnahme in Art. 103 Abs. 3 [X.] inhaltli[X.]h ni[X.]ht verändert werden (vgl. [X.] 3, 248 <252>; 9, 89 <96>; 12, 62 <66>; 23, 191 <202 f.>; 56, 22 <27 f., 34>).

S[X.]hließli[X.]h hatten zum [X.]punkt der Beratungen des Parlamentaris[X.]hen Rates die meisten [X.]verfassungen den Grundsatz ne bis in idem aufgenommen und dabei in ähnli[X.]her Weise gefasst (vgl. Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des [X.] vom 2. Dezember 1946; Art. 4 Abs. 3 der [X.] vom 28. November 1946; Art. 17 Abs. 3 der Verfassung für [X.] vom 18. [X.]ai 1947; Art. 7 Abs. 2 der [X.] vom 21. Oktober 1947; Art. 22 Abs. 3 der Verfassung des [X.] [X.] vom 1. Dezember 1946; Art. 6 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung für [X.] vom 18. [X.]ai 1947). Es ist ni[X.]ht erkennbar, dass dabei der Auss[X.]hluss von Freisprü[X.]hen in Betra[X.]ht gezogen worden wäre. Au[X.]h deshalb ist ni[X.]ht anzunehmen, dass der Parlamentaris[X.]he Rat den grundgesetzli[X.]hen S[X.]hutz auf Verurteilte bes[X.]hränken wollte.

(b) Die strafre[X.]htli[X.]he Praxis unter dem Grundgesetz versteht Art. 103 Abs. 3 [X.] als verfassungsre[X.]htli[X.]he Verankerung des Grundsatzes ne bis in idem und [X.]det ihn auf S[X.]huld- und Freisprü[X.]he glei[X.]hermaßen an, ohne dies au[X.]h nur im Ansatz zu problematisieren. Das verfassungsre[X.]htli[X.]he S[X.]hrifttum übernimmt dieses Verständnis als S[X.]hutzgehalt des Art. 103 Abs. 3 [X.].

Der in Art. 103 Abs. 3 [X.] verankerte Grundsatz ne bis in idem ist strafre[X.]htshistoris[X.]h eng mit der Uns[X.]huldsvermutung verknüpft (vgl. [X.]/[X.], in: v. [X.]angoldt/[X.]/Star[X.]k, [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 103 Rn. 176 f. und 231; [X.], in: [X.]erten/Papier, [X.], [X.], 2013, § 135 Rn. 4 f.; [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 3 Rn. 1). Er versteht si[X.]h als in der Aufklärung [X.] zum Inquisitionsprozess des gemeinen Re[X.]hts (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 3 Rn. 1). Dieser war von einem absoluten Wahrheitsanspru[X.]h einerseits und der bloßen Inquisitenstellung des Einzelnen andererseits geprägt. Dies zeigte si[X.]h insbesondere in der verfahrensre[X.]htli[X.]hen [X.]ögli[X.]hkeit der absolutio ab [X.], die ledigli[X.]h eine vorläufige Einstellung des Verfahrens bedeutete und grundsätzli[X.]h bei neuen Erkenntnissen die jederzeitige Wiederaufnahme erlaubte. Demgegenüber bestand eine zentrale Bedeutung des [X.]es darin, die prinzipielle Unendli[X.]hkeit des gemeinre[X.]htli[X.]hen [X.] abzulösen und ein Strafverfahren unbedingt zum Abs[X.]hluss zu bringen. Gerade bei Unerweisli[X.]hkeit der S[X.]huld sollte der Strafprozess ni[X.]ht nur vorläufig eingestellt, sondern dauerhaft abges[X.]hlossen werden. Der Freispru[X.]h erhielt materiellen Gehalt, indem er "bestätigte", dass die den Prozess leitende Uns[X.]huldsvermutung ni[X.]ht widerlegt wurde. Der Grundsatz ne bis in idem zielt daher insbesondere auf den S[X.]hutz des - aus [X.]angel an Beweisen - Freigespro[X.]henen ab. Er si[X.]hert die vom Re[X.]htsstaat getroffene "Fundamentalents[X.]heidung" (vgl. [X.], [X.], S. 341 <343>), bei ni[X.]ht behe[X.]aren Zweifeln an der S[X.]huld na[X.]h dem Grundsatz in dubio pro reo zu verfahren und dabei zugunsten des tatsä[X.]hli[X.]h Uns[X.]huldigen in Kauf zu nehmen, si[X.]h au[X.]h - zugunsten eines tatsä[X.]hli[X.]h S[X.]huldigen - irren zu können (vgl. [X.], [X.], S. 341 <343>; [X.], [X.] 2009, [X.]88 <196 f.>). Deshalb ist in der strafre[X.]htli[X.]hen Praxis der Grundsatz ne bis in idem stets au[X.]h auf Freisprü[X.]he bezogen worden (vgl. [X.]St 5, 323 <330>; 38, 37 <42 f.>; [X.], [X.], [X.]38 <240>; NStZ-RR 2016, [X.]7 <49>).

([X.]) Das den Freispru[X.]h eins[X.]hließende Verständnis des Art. 103 Abs. 3 [X.] trägt seinem grundre[X.]htsglei[X.]hen Charakter Re[X.]hnung. Jedes Strafverfahren stellt unabhängig von seinem Ausgang eine erhebli[X.]he Belastung für den Einzelnen dar. Zwe[X.]k des grundre[X.]htsglei[X.]hen S[X.]hutzes ist die Zusi[X.]herung, dass jeder wegen [X.]elben Tat diesen Belastungen nur einmal ausgesetzt sein soll (vgl. [X.] 56, 22 <31>; [X.]K 4, 49 <53>). Art. 103 Abs. 3 [X.] bezwe[X.]kt die Verhinderung von Grundre[X.]htseingriffen dur[X.]h das Strafverfahren, verbürgt also die "Einmaligkeit der Strafverfolgung" (vgl. [X.]St 38, 54 <57>; [X.], Verfassung und Strafe, 1998, [X.]33; [X.]t-Aßmann, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 103 Abs. 3 Rn. 301 ), ni[X.]ht nur die "Einmaligkeit der Sühne". Der Einzelne soll darauf vertrauen können, wegen eines konkreten individualisierten Sa[X.]hverhalts ni[X.]ht erneut vom Staat belangt und mit den Belastungen eines Strafverfahrens überzogen zu werden (vgl. [X.] 56, 22 <31>).

(2) Au[X.]h aus Entstehungsges[X.]hi[X.]hte und Zwe[X.]kri[X.]htung ergibt si[X.]h, dass Art. 103 Abs. 3 [X.] über seinen Wortlaut hinaus ni[X.]ht allein vor einer Verurteilung, sondern au[X.]h bereits vor allen [X.]aßnahmen s[X.]hützt, deren Zwe[X.]k die mögli[X.]he Verurteilung ist (vgl. [X.] 12, 62 <66>; 23, 191 <202>; 65, 377 <381>; 162, 358 <371 Rn. 46>; [X.]K 4, 49 <52>; 13, 7 <11>). Art. 103 Abs. 3 [X.] enthält ein [X.]ehrfa[X.]hverfolgungsverbot, kein bloßes [X.]ehrfa[X.]hbestrafungsverbot.

Aufgabe des Strafprozesses ist es, den Strafanspru[X.]h des Staates um des S[X.]hutzes der Re[X.]htsgüter Einzelner und der Allgemeinheit willen in einem justizförmigen Verfahren dur[X.]hzusetzen und hierdur[X.]h einen gere[X.]hten S[X.]huldausglei[X.]h zu bewirken (vgl. [X.] 133, 168 <198 f. Rn. 55 f.>). Darf der Täter aber ni[X.]ht erneut bestraft werden, kann ein glei[X.]hwohl geführtes Strafverfahren diese Funktion ni[X.]ht erfüllen. Ohne die [X.]ögli[X.]hkeit einer Bestrafung entfällt die Legitimationsgrundlage dafür, den Einzelnen mit den Belastungen eines Strafverfahrens zu überziehen. Ein um seiner selbst willen geführtes Strafverfahren, an dessen Ende kein Strafausspru[X.]h erfolgen darf, würde den Einzelnen zum bloßen Objekt der Strafverfolgung herabsetzen (vgl. [X.] 133, 168 <197 ff. Rn. 53 ff.>). Strafprozessre[X.]htli[X.]h stellt Art. 103 Abs. 3 [X.] deshalb ein Verfahrenshindernis dar, das als sol[X.]hes bereits der erneuten Einleitung eines Strafverfahrens entgegensteht (vgl. [X.] 56, 22 <32>; 162, 358 <371 f. Rn. 46>; [X.]K 13, 7 <11>).

[X.]) Gegenüber dem Gesetzgeber entfaltet Art. 103 Abs. 3 [X.] keine andere Wirkung, [X.]n dieser die gesetzli[X.]hen Voraussetzungen für eine erneute Strafverfolgung dur[X.]h die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens s[X.]hafft (vgl. [X.] 15, 303 <307>).

Der Parlamentaris[X.]he Rat hatte bei der Ents[X.]heidung für Art. 103 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht nur die Urteile und Verfolgungsmaßnahmen der nationalsozialistis[X.]hen Willkürherrs[X.]haft im Bli[X.]k, sondern au[X.]h die ausdrü[X.]kli[X.]h ges[X.]haffenen Re[X.]htsbehelfe zur Dur[X.]hbre[X.]hung der Re[X.]htskraft von [X.]n (vgl. Entwurf eines Grundgesetzes des [X.]konvents der [X.]inisterpräsidentenkonferenz der westli[X.]hen Besatzungszonen auf Herren[X.]hiemsee vom 10. bis 23. August 1948 - Darstellender Teil, [X.]6; Wortprotokoll der 8. Sitzung des Auss[X.]husses für [X.]geri[X.]htshof und Re[X.]htspflege vom 7. Dezember 1948, abgedru[X.]kt in: [X.]/[X.], Der Parlamentaris[X.]he Rat, [X.]3/2, 2002, [X.]449 <1465 ff.>; [X.] 56, 22 <32>). Art. 103 Abs. 3 [X.] sollte als grundre[X.]htsglei[X.]hes Re[X.]ht daher ebenso wie die Grundre[X.]hte des ersten Abs[X.]hnitts des Grundgesetzes gemäß Art. 1 Abs. 3 [X.] unmittelbar gerade au[X.]h den Gesetzgeber binden.

Das in Art. 103 Abs. 3 [X.] gegenüber den [X.]n statuierte Verbot mehrfa[X.]her Strafverfolgung wäre praktis[X.]h wirkungslos, [X.]n die einfa[X.]hgesetzli[X.]he Ausgestaltung als Wiederaufnahmeverfahren eine erneute Strafverfolgung und gegebenenfalls Verurteilung ermögli[X.]hen könnte (vgl. [X.] 15, 303 <307>; [X.]St 5, 323 <331>; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 103 Abs. 3 Rn. 44 ). Ungea[X.]htet der strafprozessre[X.]htli[X.]hen Frage, ob ein Urteil bereits mit der Ents[X.]heidung über den Wiederaufnahmeantrag aufgehoben oder ob nur der aus dem ersten Urteil folgende Strafklageverbrau[X.]h beseitigt wird (vgl. hierzu [X.], in: Löwe/[X.], [X.], Bd. 9/1, 27. Aufl. 2022, § 370 Rn. 31 ff.), ermögli[X.]ht das Re[X.]htsinstitut der Wiederaufnahme die erneute Strafverfolgung wegen [X.]elben Tat unter Dur[X.]hbre[X.]hung der Re[X.]htskraft eines früheren Urteils. Soll Art. 103 Abs. 3 [X.] als individuelles grundre[X.]htsglei[X.]hes Re[X.]ht vor einer erneuten Verurteilung gerade au[X.]h wegen der Belastungen s[X.]hützen, die mit einer erneuten Strafverfolgung verbunden sind, muss es au[X.]h die gesetzli[X.]hen Regelungen erfassen, die dies strafprozessual ermögli[X.]hen (vgl. [X.]St 5, 323 <331>).

b) Das [X.]ehrfa[X.]hverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 [X.] trifft eine Vorrangents[X.]heidung zugunsten der Re[X.]htssi[X.]herheit gegenüber der materialen Gere[X.]htigkeit (aa). Sie steht einer Relativierung des Verbots dur[X.]h Abwägung mit anderen Re[X.]htsgütern von [X.]rang ni[X.]ht offen ([X.]), so dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wiederaufnahmere[X.]hts insoweit kein Gestaltungsspielraum zukommt ([X.][X.]).

aa) Art. 103 Abs. 3 [X.] gewährt dem Prinzip der Re[X.]htssi[X.]herheit Vorrang vor dem Prinzip der materialen Gere[X.]htigkeit.

Die Figur der Re[X.]htskraft prägt alle re[X.]htsstaatli[X.]hen Ents[X.]heidungen (vgl. [X.] 2, 380 <392 ff., 403 ff.>; 60, 253 <269 ff.>). Sie entfaltet insbesondere dann ihre Bedeutung, [X.]n die Sa[X.]hents[X.]heidung materiell-re[X.]htli[X.]h unri[X.]htig ist oder dur[X.]h Veränderungen der tatsä[X.]hli[X.]hen Grundlagen unri[X.]htig geworden ist (vgl. [X.] 2, 380 <403 ff.>; 20, 230 <235>; 35, 41 <58>; 117, 302 <315>). Für Ents[X.]heidungen der Exekutive bestehen unters[X.]hiedli[X.]h ausgeprägte [X.]ögli[X.]hkeiten der na[X.]hträgli[X.]hen Aufhebung oder Änderung, um den Einklang zwis[X.]hen Verwaltungsents[X.]heidung und gesetzli[X.]her Grundlage (wieder) herzustellen (vgl. etwa §§ 48 ff., § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz; §§ 44 ff. Sozialgesetzbu[X.]h X: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatens[X.]hutz). Unabhängig davon kann die Re[X.]htskraft staatli[X.]her Akte, insbesondere von Geri[X.]htsents[X.]heidungen, im Interesse des Re[X.]htsfriedens und der Re[X.]htssi[X.]herheit grundsätzli[X.]h ungea[X.]htet ihrer inhaltli[X.]hen Ri[X.]htigkeit ni[X.]ht mehr dur[X.]hbro[X.]hen werden (vgl. [X.] 2, 380 <403 ff.>). Wirkt die Re[X.]htskraft einer Ents[X.]heidung zugunsten eines Adressaten, wird ihre Bedeutung dur[X.]h den Aspekt des Vertrauenss[X.]hutzes verstärkt (vgl. [X.], in: v. [X.]angoldt/[X.]/ Star[X.]k, [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 304). In diesen Fällen steht sie im Spannungsverhältnis zum Gebot materialer Ri[X.]htigkeit und Gere[X.]htigkeit (vgl. [X.] 22, 322 <329>; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. September 2006 - 2 BvR 123/06 u.a. -, juris, Rn. 17; Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. Februar 2019 - 2 BvR 2136/17 -, Rn. 20).

Da sowohl das Prinzip der materialen Gere[X.]htigkeit als au[X.]h das Prinzip der Re[X.]htssi[X.]herheit mit [X.]rang ausgestattet sind, ist es grundsätzli[X.]h Sa[X.]he des Gesetzgebers, wel[X.]hem der beiden Prinzipien im konkreten Fall der Vorzug gegeben werden soll (vgl. [X.] 3, 225 <237>; 15, 313 <319>; 22, 322 <329>; 131, 20 <46 f.> m.w.[X.]). Etwas anderes gilt jedo[X.]h, [X.]n das Grundgesetz diese Ents[X.]heidung bereits selbst getroffen hat (vgl. für Art. 117 Abs. 1 [X.] [X.] 3, 225 <238 f.>). Eine sol[X.]he Ents[X.]heidung beinhaltet Art. 103 Abs. 3 [X.]. Indem Art. 103 Abs. 3 [X.] bestimmt, dass wegen [X.]elben Tat keine erneute Bestrafung erfolgen darf, hat das Grundgesetz für den An[X.]dungsberei[X.]h dieser Bestimmung, mithin den Berei[X.]h strafgeri[X.]htli[X.]her Urteile, bereits ents[X.]hieden, dass dem Prinzip der Re[X.]htssi[X.]herheit Vorrang vor dem Prinzip der materialen Gere[X.]htigkeit zukommt.

[X.]) Die in Art. 103 Abs. 3 [X.] zugunsten der Re[X.]htssi[X.]herheit getroffene Vorrangents[X.]heidung ist absolut. Damit ist das grundre[X.]htsglei[X.]he Re[X.]ht des Art. 103 Abs. 3 [X.] [X.]. Zwar folgt dies no[X.]h ni[X.]ht zwingend aus dessen Wortlaut (1) oder Entstehungsges[X.]hi[X.]hte (2). Jedo[X.]h ergibt si[X.]h aus der Systematik (3) und dem Sinn und Zwe[X.]k (4) der Bestimmung, dass diese Ents[X.]heidung des Grundgesetzes strikte Geltung beanspru[X.]ht. Ni[X.]hts anderes folgt aus der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] (5).

(1) Der ebenso knappe wie strikte Wortlaut spri[X.]ht zunä[X.]hst dafür, dass der von Art. 103 Abs. 3 [X.] gewährte S[X.]hutz absolut ist (vgl. [X.], in: [X.]., [X.], 4. Aufl. 2018, Art. 103 Rn. 31; [X.], in: Fests[X.]hrift für [X.], 2007, S. 655 <661>). Allerdings weisen au[X.]h einige andere Grundre[X.]hte und grundre[X.]htsglei[X.]he Re[X.]hte keine ausdrü[X.]kli[X.]hen Vorbehalte oder Eins[X.]hränkungen auf. Glei[X.]hwohl ist allgemein anerkannt, dass sie verfassungsimmanenten S[X.]hranken unterliegen.

(2) Au[X.]h die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte lässt unters[X.]hiedli[X.]he Folgerungen zu. Einerseits erfolgte die explizite Verankerung des Grundsatzes ne bis in idem in Art. 103 Abs. 3 [X.] als Reaktion auf die Unterordnung der Re[X.]htskraft unter andere Ziele in der nationalsozialistis[X.]hen [X.] (vgl. oben Rn. 64). Andererseits nimmt Art. 103 Abs. 3 [X.] auf den bei Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Stand des Prozessre[X.]hts und seiner Auslegung dur[X.]h die herrs[X.]hende Re[X.]htspre[X.]hung Bezug (vgl. oben Rn. 65). In der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s kam dem Grundsatz ne bis in idem eine der Auslegung der konkreten Prozessre[X.]htsnormen dienende Funktion zu. Er wurde dabei in unters[X.]hiedli[X.]hem Umfang als verwirkli[X.]ht oder einges[X.]hränkt angesehen (vgl. [X.], 211 ff.; 2, 347 ff.; 4, 243 ff.; 9, 344 ff.; 51, 241 ff.; 72, 99 ff.).

(3) Bei systematis[X.]her Betra[X.]htung ers[X.]heint Art. 103 Abs. 3 [X.] jedo[X.]h [X.].

Art. 103 Abs. 3 [X.] stellt eine besondere Ausprägung des im Re[X.]htsstaatsprinzip wurzelnden Vertrauenss[X.]hutzes dar, die auss[X.]hließli[X.]h für strafre[X.]htli[X.]he Verfahren gilt. Als Sonderregelung mit eigenständigem Gehalt geht Art. 103 Abs. 3 [X.] in seinem S[X.]hutzgehalt über die allgemeinen Prinzipien hinaus, die ihrerseits bereits das Vertrauen in eine re[X.]htskräftige Ents[X.]heidung s[X.]hützen und eine übermäßige Beeinträ[X.]htigung der Interessen des Einzelnen verhindern. Dieser weiterrei[X.]hende Vertrauenss[X.]hutz beruht darauf, dass ihm unbedingter Vorrang gegenüber den grundsätzli[X.]h bere[X.]htigten Korrekturinteressen zukommt, die der Gesetzgeber ansonsten wie in anderen Sa[X.]hberei[X.]hen au[X.]h (vgl. oben Rn. 77) berü[X.]ksi[X.]htigen könnte.

Art. 103 Abs. 3 [X.] korrespondiert in Bezug auf diese Unbedingtheit mit Art. 103 Abs. 2 [X.]. Au[X.]h diese Norm stellt eine auf das Strafre[X.]ht bes[X.]hränkte Sonderregelung zu allgemeinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Prinzipien dar. Als Spezialfall des allgemeinen Rü[X.]kwirkungsverbots und an[X.] als dieses verbietet Art. 103 Abs. 2 [X.] dem Strafgesetzgeber ausnahmslos, rü[X.]kwirkende Strafgesetze zu erlassen. Dieses besondere Rü[X.]kwirkungsverbot wirkt somit absolut und ist einer Abwägung ni[X.]ht zugängli[X.]h (vgl. [X.] 30, 367 <385>; 95, 96 <132>; 109, 133 <171 f.>). Ein glei[X.]hlaufendes Verständnis des Art. 103 Abs. 3 [X.] als [X.]es Re[X.]ht komplementiert diesen materiell-re[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz des Einzelnen im Berei[X.]h des Strafre[X.]hts auf der verfahrensre[X.]htli[X.]hen Ebene.

Art. 103 Abs. 2 und 3 [X.] stehen den Freiheitsre[X.]hten nahe, die ni[X.]ht nur innerhalb eines Strafverfahrens zu bea[X.]hten sind, sondern den Grundre[X.]htsträger bereits vor einem Strafverfahren s[X.]hützen, ohne dass es zur Verwirkli[X.]hung dieses S[X.]hutzes no[X.]h einer gesetzli[X.]hen Umsetzung bedürfte. Darin unters[X.]heiden si[X.]h Art. 103 Abs. 2 und 3 [X.] von den Re[X.]hten, die - wie beispielsweise Art. 103 Abs. 1 [X.] - auf die Gewährleistung von Re[X.]htss[X.]hutz geri[X.]htet sind. Der für alle Verfahrensarten geltende Anspru[X.]h auf re[X.]htli[X.]hes Gehör bedarf einer verfahrensre[X.]htli[X.]hen Ausgestaltung dur[X.]h den Gesetzgeber (vgl. [X.] 75, 302 <313 f.>; 89, 28 <35 f.>; 119, 292 <296>).

Entspre[X.]hendes gilt au[X.]h für andere in der Verfassung wurzelnde Re[X.]hte im Strafverfahren, die im Gegensatz zu Art. 103 Abs. 3 [X.] keine ausdrü[X.]kli[X.]he Verankerung im Grundgesetz erfahren haben. Dies sind namentli[X.]h die Uns[X.]huldsvermutung (vgl. [X.] 38, 105 <111>; 122, 248 <271 f.>; 133, 168 <200 f. Rn. 59>) und das Re[X.]ht auf ein faires Verfahren (vgl. [X.] 38, 105 <111>; 122, 248 <271 f.>; 133, 168 <200 f. Rn. 59>) eins[X.]hließli[X.]h seiner Bestandteile wie dem Grundsatz nemo tenetur (vgl. [X.] 38, 105 <113 f.>; 55, 144 <150 f.>; 56, 37 <43>; 110, 1 <31>; 133, 168 <201 Rn. 60>; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 25. Januar 2022 - 2 BvR 2462/18 -, Rn. 50 ff.), der [X.] in dubio pro reo (vgl. [X.]K 1, 145 <149>; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 965/07 -, Rn. 3; vgl. au[X.]h [X.] 9, 167 <169>; 35, 311 <320>; 74, 358 <371>; 133, 168 <199 Rn. 56>; 140, 317 <345 Rn. 57>) und dem Grundsatz der Waffenglei[X.]hheit (vgl. [X.] 110, 226 <253>; 133, 168 <200 Rn. 59>; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 32). Sie si[X.]hern die Subjektstellung des Bes[X.]huldigten während des Verfahrens und sind damit naturgemäß in ihrer Rei[X.]hweite von der Ausgestaltung des Verfahrens selbst abhängig. Deshalb enthalten sie keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- und Verbote, sondern bedürfen hinsi[X.]htli[X.]h ihrer Auswirkungen auf das Verfahrensre[X.]ht der Konkretisierung je na[X.]h den sa[X.]hli[X.]hen Gegebenheiten, vornehmli[X.]h dur[X.]h den Gesetzgeber (vgl. [X.] 74, 358 <371 f.>; 133, 168 <202 Rn. 61> m.w.[X.]). Demgegenüber will Art. 103 Abs. 3 [X.] na[X.]h re[X.]htskräftigem Abs[X.]hluss des Verfahrens verhindern, dass der Betroffene erneut mit einem sol[X.]hen Verfahren belastet und in die Rolle des Bes[X.]huldigten zurü[X.]kversetzt wird.

(4) Au[X.]h Sinn und Zwe[X.]k des Art. 103 Abs. 3 [X.] spre[X.]hen dafür, dass die Norm absolute Geltung beanspru[X.]ht. Sowohl die individuelle als au[X.]h die gesells[X.]haftli[X.]he Zwe[X.]kri[X.]htung des Art. 103 Abs. 3 [X.] verlangen die verbindli[X.]he Ents[X.]heidung zugunsten der Re[X.]htssi[X.]herheit. Dies lässt eine Relativierung seines S[X.]hutzes ni[X.]ht zu.

Der Zwe[X.]k des Art. 103 Abs. 3 [X.] als Individualre[X.]ht besteht zunä[X.]hst darin, den staatli[X.]hen Strafanspru[X.]h um der Re[X.]htssi[X.]herheit des Einzelnen willen zu begrenzen (vgl. [X.] 56, 22 <31 f.>; vgl. au[X.]h bereits [X.] 3, 248 <253 f.>). Der Einzelne soll darauf vertrauen dürfen, dass er na[X.]h einem Urteil wegen des abgeurteilten Sa[X.]hverhalts ni[X.]ht no[X.]hmals belangt werden kann (vgl. [X.] 56, 22 <31>). Das grundre[X.]htsglei[X.]he Re[X.]ht dient damit - ebenso wie Art. 103 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.] 109, 133 <171 f.>) - zuglei[X.]h der Freiheit und der [X.]ens[X.]henwürde des Betroffenen. Es verhindert, dass der Einzelne - gegebenenfalls im Rahmen eines Prozesses "ad infinitum" (vgl. [X.]arxen/[X.], [X.], [X.]88 <190>; Arnemann, [X.] 2021, [X.]40) - zum bloßen Objekt der Ermittlung der materiellen Wahrheit herabgestuft wird. Deshalb unterliegt die Strafverfolgung einem geregelten Verfahren, na[X.]h dessen Abs[X.]hluss mittels eines Sa[X.]hurteils eine weitere Strafverfolgung wegen [X.]elben Tat auss[X.]heidet. Art. 103 Abs. 3 [X.] bes[X.]hränkt damit die Dur[X.]hsetzung des Legalitätsprinzips (vgl. [X.] 56, 22 <31 f.>). Diese Selbstbes[X.]hränkung des Staates folgt dem re[X.]htsstaatli[X.]hen Grundprinzip, mit der Re[X.]htskraft einer Ents[X.]heidung Re[X.]htssi[X.]herheit des Einzelnen zu s[X.]haffen, und konkretisiert es für das Strafre[X.]ht als einen der intensivsten Berei[X.]he staatli[X.]her [X.]a[X.]ht. Wäre dem Gesetzgeber vorbehalten, die Abwägung zwis[X.]hen Re[X.]htssi[X.]herheit und staatli[X.]hem Strafanspru[X.]h an[X.] zu treffen, könnte Art. 103 Abs. 3 [X.] selbst das Vertrauen des Angeklagten in den Bestand des in seiner Sa[X.]he ergangenen Strafurteils und damit Re[X.]htssi[X.]herheit für den Einzelnen ni[X.]ht begründen.

Daneben dient die Re[X.]htskraft einer Ents[X.]heidung au[X.]h dem Re[X.]htsfrieden (vgl. [X.] 2, 380 <403>; 56, 22 <31>; 115, 51 <62>). Es besteht ein vom Einzelnen unabhängiges Bedürfnis der Gesells[X.]haft an einer endgültigen Feststellung der Re[X.]htslage (vgl. [X.], Strafprozesstheorie und materielle Re[X.]htskraft, 2015, [X.] ff. m.w.[X.]). Daher hat si[X.]h die moderne re[X.]htsstaatli[X.]he Ordnung gegen die Errei[X.]hung des Ideals absoluter Wahrheit und für die in einem re[X.]htsförmigen Verfahren festzustellende, stets nur relative Wahrheit ents[X.]hieden. Au[X.]h das Strafre[X.]ht gebietet keine Erfors[X.]hung der Wahrheit "um jeden Preis" (vgl. [X.]St 14, 358 <365>; 31, 304 <309>). Insoweit si[X.]hert die Re[X.]htskraft den dauerhaften Geltungsanspru[X.]h geri[X.]htli[X.]her Ents[X.]heidungen. Re[X.]htsmittel tragen dem Umstand Re[X.]hnung, dass jede Ents[X.]heidung fehlerhaft und daher korrekturbedürftig sein kann; sie erhöhen damit die Ri[X.]htigkeitsgewähr. Die [X.]ögli[X.]hkeit, ein Verfahren dur[X.]h Re[X.]htsmittel unaufhörli[X.]h weiterzuführen, beziehungsweise die [X.]ögli[X.]hkeit der Wiederaufnahme, es von Neuem zu beginnen, würde jedo[X.]h fortwährende Zweifel an der Ri[X.]htigkeit des Urteilsspru[X.]hs zulassen und damit das Vertrauen in die Effektivität der Streitents[X.]heidung dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung beeinträ[X.]htigen.

(5) Die bisherige Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] bestätigt das Verständnis des Art. 103 Abs. 3 [X.] als absolutes und [X.]es Verbot.

Das Bundesverfassungsgeri[X.]ht hat bisher Art. 103 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht mit anderen [X.]werten abgewogen und au[X.]h ni[X.]ht zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass das S[X.]hutzgut des Art. 103 Abs. 3 [X.] mit anderen [X.]gütern abgewogen werden könnte. Vielmehr befassen si[X.]h die zu dieser [X.]norm ergangenen Ents[X.]heidungen mit der Bestimmung ihres S[X.]hutzgehalts. Während Ausgangspunkt hierfür das vorgefundene Gesamtbild des Strafprozessre[X.]hts ist (vgl. [X.] 3, 248 <252>; 9, 89 <96>; 12, 62 <66>; 65, 377 <384>), werden strafre[X.]htsdogmatis[X.]he Weiterentwi[X.]klungen ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen. Das Bundesverfassungsgeri[X.]ht hat sie zum Anlass für korrespondierende "[X.]" des S[X.]hutzgehalts des Art. 103 Abs. 3 [X.] genommen (vgl. [X.] 56, 22 <34>). Diese [X.] nimmt es selbst vor, so dass angegriffene Ents[X.]heidungen verfassungsre[X.]htli[X.]h vollständig an Art. 103 Abs. 3 [X.] zu überprüfen sind (vgl. [X.] 56, 22 <27 ff.>).

Au[X.]h die Formulierung, die vorkonstitutionelle Auslegung des Grundsatzes ne bis in idem sei als "immanente S[X.]hranke" des Art. 103 Abs. 3 [X.] anzusehen (vgl. [X.] 3, 248 <252 f.>), stellt die absolute Wirkung der Norm ni[X.]ht in Abrede. Sie bringt vielmehr zum Ausdru[X.]k, dass mit Art. 103 Abs. 3 [X.] eine vornehmli[X.]h dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s normativ vorgeprägte prozessre[X.]htli[X.]he Garantie in das Grundgesetz aufgenommen wurde und si[X.]h daher der Gehalt dieser Bestimmung aus dieser Vorprägung ers[X.]hließt (vgl. [X.] 3, 248 <251>). Dem Einwand, dass damit eine "Versteinerung" des Gewährleistungsgehalts des Art. 103 Abs. 3 [X.] drohe (vgl. Zehetgruber, [X.], [X.]57 <160>), begegnet der [X.] dur[X.]h ein enges Verständnis des S[X.]hutzgehalts des Art. 103 Abs. 3 [X.], das ledigli[X.]h [X.] im Randberei[X.]h erlaubt (vgl. [X.] 56, 22 <34>).

[X.][X.]) Au[X.]h gegenüber dem das Wiederaufnahmere[X.]ht gestaltenden Gesetzgeber, der ebenso wie die [X.] dem Normbefehl des Art. 103 Abs. 3 [X.] unterliegt (vgl. oben Rn. 72 ff.), stellt Art. 103 Abs. 3 [X.] ein absolutes und [X.]es Verbot dar. Zwar obliegt dem Gesetzgeber grundsätzli[X.]h die Ausgestaltung der aus dem Re[X.]htsstaatprinzip folgenden Grundsätze. Er kann dabei im Regelfall zwis[X.]hen dem Prinzip der materialen Gere[X.]htigkeit und der Re[X.]htssi[X.]herheit abwägen. Bei der Ausgestaltung des Wiederaufnahmere[X.]hts kommt ihm jedo[X.]h ein Gestaltungsspielraum nur zu, soweit ni[X.]ht das [X.]e Verbot des Art. 103 Abs. 3 [X.] greift.

[X.]) Als [X.]es Verbot ist das grundre[X.]htsglei[X.]he Re[X.]ht des Art. 103 Abs. 3 [X.] in Abgrenzung zu den allgemeinen re[X.]htsstaatli[X.]hen Garantien eng auszulegen (aa). Soweit dieser S[X.]hutzgehalt rei[X.]ht, ist dem Gesetzgeber die Eröffnung einer Wiederaufnahme zum Na[X.]hteil des Grundre[X.]htsträgers aufgrund neuer Tatsa[X.]hen oder Beweismittel versagt ([X.]).

aa) Art. 103 Abs. 3 [X.] umfasst nur eine eng umgrenzte Einzelausprägung des Vertrauenss[X.]hutzes in re[X.]htskräftige Ents[X.]heidungen (1). Er s[X.]hützt den Einzelnen allein vor erneuter Strafverfolgung aufgrund der allgemeinen Strafgesetze (2), [X.]n wegen [X.]elben Tat (3) bereits dur[X.]h ein deuts[X.]hes Geri[X.]ht (4) ein re[X.]htskräftiges Strafurteil (5) ergangen ist.

(1) Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 3 [X.] ist au[X.]h im Hinbli[X.]k auf seinen engen S[X.]hutzgehalt mit Art. 103 Abs. 2 [X.] verglei[X.]hbar. Art. 103 Abs. 2 [X.] enthält ein absolutes und striktes Verbot, das der Abwägung ni[X.]ht zugängli[X.]h ist (vgl. [X.] 30, 367 <385>; 95, 96 <132>; 109, 133 <171 f.>). Für den Berei[X.]h des materiellen Strafre[X.]hts fasst Art. 103 Abs. 2 [X.] Einzelausprägungen des Re[X.]htsstaatsprinzips enger. Dies gilt insbesondere für den Gesetzesvorbehalt (vgl. [X.] 47, 109 <120>; 75, 329 <340 ff.>; 78, 374 <381 f.>; 87, 399 <411>; 126, 170 <194 f.>), das Bestimmtheitsgebot (vgl. [X.] 25, 269 <285>; 78, 374 <382>; 126, 170 <194 ff.>; 143, 38 <53 f. Rn. 38>; 159, 223 <292 ff. Rn. 152 ff.> - [X.] ) und das Rü[X.]kwirkungsverbot (vgl. [X.] 25, 269 <286>; 30, 367 <385>; 46, 188 <192 f.>; 81, 132 <135>; 95, 96 <131>; 109, 133 <172>; 156, 354 <388 f. Rn. 104 f.> - Vermögensabs[X.]höpfung). Gerade mit dem absoluten Rü[X.]kwirkungsverbot erfüllt Art. 103 Abs. 2 [X.] seine re[X.]htsstaatli[X.]he und grundre[X.]htli[X.]he Gewährleistungsfunktion dur[X.]h eine strikte Formalisierung (vgl. [X.] 95, 96 <96 LS 1 und 131>). Ni[X.]hts anderes gilt für Art. 103 Abs. 3 [X.]. Au[X.]h dieses Re[X.]ht fasst den Vertrauenss[X.]hutz, der auf den Bestand re[X.]htskräftiger Ents[X.]heidungen als Ausprägung des Re[X.]htsstaatsprinzips geri[X.]htet ist, als Einzelausprägung für den Berei[X.]h des Strafre[X.]hts enger als in anderen Re[X.]htsberei[X.]hen. Art. 103 Abs. 3 [X.] erfüllt seine Gewährleistungsfunktion ebenso wie Art. 103 Abs. 2 [X.] dur[X.]h eine strikte Formalisierung.

(2) Das [X.]ehrfa[X.]hverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 [X.] bezieht si[X.]h nur auf die An[X.]dung der allgemeinen Strafgesetze, das heißt des Kriminalstrafre[X.]hts (vgl. [X.] 21, 378 <383 f.>; 21, 391 <401 f.>; 27, 180 <185>; 43, 101 <105>; 66, 337 <356 f.>).

Art. 103 Abs. 3 [X.] knüpft an das mit einer Strafe verbundene autoritative Unwerturteil über die s[X.]huldhafte Verletzung eines allgemein gewährleisteten Re[X.]htsgutes und die Störung des allgemeinen Re[X.]htsfriedens an (vgl. [X.] 21, 391 <403>; 43, 101 <105>). Die Gewährleistung betrifft staatli[X.]he [X.]aßnahmen, die eine missbilligende hoheitli[X.]he Reaktion auf ein re[X.]htswidriges, s[X.]huldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens auf die Verhängung eines Übels geri[X.]htet sind, das dem S[X.]huldausglei[X.]h dient (vgl. [X.]K 14, 357 <364>; 16, 98 <107>). Ni[X.]ht erfasst sind somit [X.]aßnahmen der Strafvollstre[X.]kung (vgl. [X.] 117, 71 <115>) sowie [X.]aßregeln der Besserung und Si[X.]herung (vgl. [X.] 55, 28 <30>; [X.]K 14, 357 <364>; 16, 98 <107>).

Dabei erstre[X.]kt si[X.]h Art. 103 Abs. 3 [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht auf alle Sanktionen, die si[X.]h unter den Begriff der Strafe fassen lassen, sondern ausdrü[X.]kli[X.]h nur auf sol[X.]he, die aufgrund der allgemeinen Strafgesetze ergehen (vgl. au[X.]h [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 103 Abs. 3 Rn. 57 ). Na[X.]h dem dokumentierten Willen des [X.]gebers (vgl. Wortprotokoll der 8. Sitzung des Auss[X.]husses für [X.]geri[X.]htshof und Re[X.]htspflege vom 7. Dezember 1948, abgedru[X.]kt in: [X.]/[X.], Der Parlamentaris[X.]he Rat, [X.]3/2, 2002, [X.]449 <1465 f. und 1472>) ist hierunter allein das "eigentli[X.]he" Strafre[X.]ht im Sinne des Strafgesetzbu[X.]hes und seiner Nebengesetze im Gegensatz zum Dienst-, Disziplinar-, Ordnungs-, Polizei- und Berufsstrafre[X.]ht zu verstehen (vgl. [X.] 21, 378 <383 f.>; 21, 391 <401, 403 f.>; 27, 180 <185>; 28, 264 <276 f.>; 43, 101 <105>; 66, 337 <357>). Insbesondere ist damit die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten vom Verbot des Art. 103 Abs. 3 [X.] ausgenommen (vgl. [X.] 21, 378 <388>; 43, 101 <105>; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 31. [X.]ai 1990 - 2 BvR 1722/89 -, juris; vgl. zum Streitstand im S[X.]hrifttum [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 103 Abs. 3 Rn. 58 m.w.[X.] ). Dies gilt ungea[X.]htet dessen, dass ihre Ahndung dur[X.]h Geldbußen einen Straf[X.]harakter aufweist und daher insbesondere von Art. 103 Abs. 2 [X.] erfasst wird (vgl. [X.] 81, 132 <135>; 87, 399 <411>; [X.]K 11, 337 <349>). Ebenso [X.]ig erstre[X.]kt si[X.]h Art. 103 Abs. 3 [X.] auf verwaltungsre[X.]htli[X.]he Sanktionen (vgl. [X.] 20, 365 <372>).

(3) Art. 103 Abs. 3 [X.] verbietet die erneute Strafverfolgung nur, [X.]n ein Strafurteil dieselbe Tat, also den ges[X.]hi[X.]htli[X.]hen - und damit zeitli[X.]h und hinsi[X.]htli[X.]h des Sa[X.]hverhalts begrenzten - Vorgang zum Gegenstand hat, wel[X.]hen Anklage und Eröffnungsbes[X.]hluss umreißen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirkli[X.]ht haben soll (vgl. [X.] 23, 191 <202>; 45, 434 <435>; 56, 22 <28>; [X.]K 5, 7 <8>; 7, 417 <418>; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14 -, Rn. 26).

(4) Der S[X.]hutz des Art. 103 Abs. 3 [X.] wird dabei allein dur[X.]h [X.] deuts[X.]her Geri[X.]hte ausgelöst (vgl. [X.] 12, 62 <66>; 75, 1 <15 f.>; [X.]K 13, 7 <11 f.>; 19, 265 <273>). Bei transnationalen Konstellationen ist darauf abzustellen, inwieweit aufgrund des Völker- oder des [X.]sre[X.]hts die [X.]ehrfa[X.]hverfolgung ausges[X.]hlossen ist (vgl. insoweit etwa [X.]K 13, 7 <11 f.>; 19, 265 <273>).

(5) Art. 103 Abs. 3 [X.] entfaltet seine Wirkung nur na[X.]h Strafverfahren, die dur[X.]h ein re[X.]htskräftiges Sa[X.]hurteil abges[X.]hlossen wurden (a). Vertrauenss[X.]hutz, der dur[X.]h andere Ents[X.]heidungen begründet wird, die zum re[X.]htskräftigen Abs[X.]hluss eines Strafverfahrens führen, ist ni[X.]ht vom engen S[X.]hutzgehalt des Art. 103 Abs. 3 [X.] erfasst, sondern besteht na[X.]h allgemeinen Grundsätzen (b).

(a) Das [X.]ehrfa[X.]hverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 [X.] wird nur dur[X.]h [X.] ausgelöst, die aufgrund einer Hauptverhandlung in der Sa[X.]he ergangen sind. Diese Begrenzung des S[X.]hutzgehalts liegt in der Funktion des strafre[X.]htli[X.]hen Hauptverfahrens begründet (vgl. [X.] 3, 248 <251 f.>; 65, 377 <383>) und findet ihre Bestätigung in der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Bestimmung.

Zentrales Anliegen des Strafprozesses ist die Ermittlung des wahren Sa[X.]hverhalts (vgl. [X.] 57, 250 <275>; 118, 212 <231>; 122, 248 <270>; 130, 1 <26>; 133, 168 <199 Rn. 56>). Die Hauptverhandlung bildet das [X.]stü[X.]k des Strafprozesses. In ihr soll der Sa[X.]hverhalt endgültig aufgeklärt und festgestellt werden. Gemäß § 244 Abs. 2 [X.] hat das Geri[X.]ht zur Erfors[X.]hung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsa[X.]hen und Beweismittel zu erstre[X.]ken, die für die Ents[X.]heidung von Bedeutung sind. Die Hauptverhandlung bietet na[X.]h allgemeiner Prozesserfahrung die größtmögli[X.]he Gewähr für die Erfors[X.]hung der Wahrheit und zuglei[X.]h für die bestmögli[X.]he Verteidigung des Angeklagten und damit für ein gere[X.]htes Urteil (vgl. [X.] 65, 377 <383>). Sie s[X.]hafft die prozessual vorgesehenen Voraussetzungen dafür, Feststellungen zur S[X.]huld zu treffen und gegebenenfalls die Uns[X.]huldsvermutung zu widerlegen (vgl. [X.] 74, 358 <372 f.>). Aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung s[X.]höpft das Geri[X.]ht seine Überzeugung über die Tatsa[X.]hen, die es als erwiesen era[X.]htet und auf die es das Urteil stützt (vgl. § 261, § 264 Abs. 1, § 267 Abs. 1 [X.]). Um des S[X.]hutzes der Re[X.]htsgüter Einzelner und der Allgemeinheit willen ist der Strafprozess als justizförmiges Verfahren ausgestaltet (vgl. [X.] 133, 168 <199 Rn. 56>). Die Wahrheitsfindung erfolgt re[X.]htsgeleitet und stellt die weitestgehende Form re[X.]htsstaatli[X.]her Sa[X.]hverhaltsermittlung und Urteilsfindung dar. Die Uns[X.]huldsvermutung erzwingt ein prozessordnungsgemäßes Verfahren zum Beweis des Gegenteils. Erst auf dieser Grundlage können Feststellungen zur S[X.]huld erfolgen (vgl. [X.] 74, 358 <371>). In diesem re[X.]htsstaatli[X.]hen Rahmen ist der Staat von [X.] wegen gehalten, eine funktionstü[X.]htige Strafre[X.]htspflege zu gewährleisten, ohne die der Gere[X.]htigkeit ni[X.]ht zum Dur[X.]hbru[X.]h verholfen werden kann (vgl. [X.] 33, 367 <383>; 46, 214 <222>; 122, 248 <272>; 130, 1 <26>; 133, 168 <199 f. Rn. 57>). Diese besondere Ausgestaltung des strafgeri[X.]htli[X.]hen Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung vermittelt dem auf ihm gründenden Urteil die Legitimation, die Grundlage für seine Re[X.]htskraft ist und den damit verbundenen uneinges[X.]hränkten Eintritt des Strafklageverbrau[X.]hs im Sinne des Art. 103 Abs. 3 [X.] re[X.]htfertigt (vgl. [X.] 3, 248 <253 f.>; 65, 377 <383>; vgl. au[X.]h [X.] 23, 191 <202>).

Aus diesen Gründen kam der Grundsatz ne bis in idem bereits in seiner dur[X.]h das [X.] geprägten Gestalt, auf die der [X.]geber bei der S[X.]haffung des Art. 103 Abs. 3 [X.] maßgebli[X.]h abstellte, nur bei [X.]n uneinges[X.]hränkt zur An[X.]dung (vgl. [X.] 3, 248 <251> m.w.[X.]; 65, 377 <382 f.>).

(b) Die weiteren Ents[X.]heidungsformen, mit denen ein Strafverfahren seinen Abs[X.]hluss finden kann, begründen ebenfalls s[X.]hutzwürdiges Vertrauen. Der S[X.]hutz rührt jedo[X.]h ni[X.]ht unmittelbar aus Art. 103 Abs. 3 [X.] her, sondern wurzelt verfassungsre[X.]htli[X.]h im allgemeinen re[X.]htsstaatli[X.]hen Gebot des Vertrauenss[X.]hutzes. Dies betrifft sowohl Strafbefehle (aa) als au[X.]h Verfahrenseinstellungen der Staatsanwalts[X.]haft ([X.]) und verfahrensbeendende Geri[X.]htsents[X.]heidungen ([X.][X.]).

(aa) Strafbefehle unterfallen ni[X.]ht dem S[X.]hutz des Art. 103 Abs. 3 [X.]. Einfa[X.]hgesetzli[X.]he Regelungen - wie insbesondere § 373a [X.] - sind vielmehr am allgemeinen Prozessgrundsatz ne bis in idem als Ausfluss des re[X.]htsstaatli[X.]hen Vertrauenss[X.]hutzgebotes zu messen.

Das Strafbefehlsverfahren (§§ 407 ff. [X.]) dient vornehmli[X.]h der Vereinfa[X.]hung und Bes[X.]hleunigung des Strafverfahrens. Im Gegensatz zum [X.] fehlt dem Geri[X.]ht die [X.]ögli[X.]hkeit, den Unre[X.]hts- und S[X.]huldgehalt der Tat frei und umfassend zu ermitteln und so das öffentli[X.]he Interesse an einer gere[X.]hten Ents[X.]heidung uneinges[X.]hränkt zu wahren (vgl. [X.] 3, 248 <253>; 65, 377 <383>). Insoweit steht ein Strafbefehl, gegen den ni[X.]ht re[X.]htzeitig Einspru[X.]h erhoben worden ist, einem Urteil ni[X.]ht im Sinne des § 410 Abs. 3 [X.] glei[X.]h (vgl. bereits [X.] 3, 248 <254>). Aufgrund dessen hat s[X.]hon das [X.] dem Strafbefehl nur einen einges[X.]hränkten Strafklageverbrau[X.]h zuerkannt und eine Verurteilung im ordentli[X.]hen Verfahren wegen einer bereits von einem Strafbefehl erfassten Tat dann für zulässig gehalten, [X.]n die Bestrafung unter einem re[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkt erfolgte, der ni[X.]ht s[X.]hon im Strafbefehl gewürdigt wurde und eine erhöhte Strafbarkeit begründete (vgl. [X.] 3, 248 <251> m.w.[X.]). Diese vorkonstitutionelle Re[X.]htspre[X.]hung hat das Bundesverfassungsgeri[X.]ht im Hinbli[X.]k auf die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Bestimmung als immanente S[X.]hranke des Art. 103 Abs. 3 [X.] angesehen (vgl. [X.] 3, 248 <252 f.>; 65, 377 <382 ff.>).

([X.]) Einstellungsents[X.]heidungen der Staatsanwalts[X.]haft vermitteln dem Betroffenen na[X.]h allgemeinen re[X.]htsstaatli[X.]hen Grundsätzen ein s[X.]hutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der getroffenen Ents[X.]heidung, bewirken aber keinen umfassenden Strafklageverbrau[X.]h im Sinne des Art. 103 Abs. 3 [X.] (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. [X.]ai 2022 - 2 BvR 1110/21 -, Rn. 50; [X.]St 54, 1 <6 ff. Rn. 14 ff.>). Art. 103 Abs. 3 [X.] bezieht si[X.]h nur auf Ents[X.]heidungen staatli[X.]her Geri[X.]hte im Sinne des Art. 92 [X.], wie si[X.]h aus der Verortung der Norm im "Abs[X.]hnitt [X.]. Die Re[X.]htspre[X.]hung" des Grundgesetzes ergibt. Au[X.]h enthalten Einstellungsents[X.]heidungen der Staatsanwalts[X.]haft keine der Re[X.]htskraft fähigen Feststellungen zur S[X.]huld des Betroffenen.

Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass dem in Art. 50 [X.] in Verbindung mit Art. 54 [X.] geregelten unionsre[X.]htli[X.]hen Grundsatz ne bis in idem unter bestimmten Voraussetzungen au[X.]h staatsanwalts[X.]haftli[X.]he Einstellungsents[X.]heidungen unterfallen können (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. [X.]ai 2022 - 2 BvR 1110/21 -, Rn. 37 ff. m.w.[X.] zur Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.]). Art. 103 Abs. 3 [X.] regelt den S[X.]hutzgehalt des Grundsatzes ne bis in idem gerade ni[X.]ht umfassend, sondern bes[X.]hränkt das Verbot der [X.]ehrfa[X.]hverfolgung auf Strafverfahren vor [X.] Geri[X.]hten, die mit einem Sa[X.]hurteil beendet worden sind. Daher besteht hier kein Anlass, das grundre[X.]htsglei[X.]he Re[X.]ht des Art. 103 Abs. 3 [X.] im Li[X.]hte der [X.]-Grundre[X.]hte[X.]harta auszulegen (vgl. [X.] 152, 152 <177 ff. Rn. 60 ff.> - Re[X.]ht auf [X.]). Vielmehr regeln Art. 50 [X.] und Art. 103 Abs. 3 [X.] jeweils für ihren eigenen An[X.]dungsberei[X.]h Ausprägungen dieses allgemeinen Prinzips, das unter dem Grundgesetz ergänzend dur[X.]h das allgemeine re[X.]htsstaatli[X.]he Vertrauenss[X.]hutzgebot verwirkli[X.]ht wird. Ein hinrei[X.]hendes S[X.]hutzniveau des Grundsatzes ne bis in idem bei staatsanwalts[X.]haftli[X.]hen Verfahrenseinstellungen ist somit insgesamt gewährleistet.

([X.][X.]) Au[X.]h geri[X.]htli[X.]he Einstellungsents[X.]heidungen sind ni[X.]ht vom S[X.]hutzgehalt des Art. 103 Abs. 3 [X.] erfasst. Sie enthalten weder in Form eines Prozessurteils (vgl. § 260 Abs. 3 [X.]) no[X.]h eines Bes[X.]hlusses (vgl. § 153 Abs. 2 Satz 1, § 153a Abs. 2 Satz 1, § 206a Abs. 1, § 206b Satz 1 [X.]) re[X.]htskräftige Feststellungen zur S[X.]huld der betroffenen Person. Daher s[X.]haffen sie zwar na[X.]h [X.]aßgabe des allgemeinen Grundsatzes ne bis in idem einen Vertrauenstatbestand in den Bestand der Verfahrenseinstellung, entfalten jedo[X.]h keine absolute Sperrwirkung na[X.]h Art. 103 Abs. 3 [X.] (vgl. [X.]St 48, 331 <334 ff.>).

Ebenso [X.]ig haben Geri[X.]htsbes[X.]hlüsse, die aufgrund der Ablehnung eines hinrei[X.]henden Tatverda[X.]hts zur Verfahrensbeendigung führen (vgl. § 174 Abs. 1, § 204 [X.]), das [X.]ehrfa[X.]hverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 [X.] zur Folge. Au[X.]h sie enthalten keine re[X.]htskräftigen S[X.]huldfeststellungen, sondern beruhen auf einer bloßen Verda[X.]htsprüfung, die außerhalb einer Hauptverhandlung im s[X.]hriftli[X.]hen Verfahren erfolgt (vgl. [X.]St 48, 331 <336>). Sie bewirken daher keinen umfassenden Strafklageverbrau[X.]h, der Art. 103 Abs. 3 [X.] unterfiele, sondern gewähren ledigli[X.]h s[X.]hutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung. Die insoweit in der Strafprozessordnung geregelten [X.]ögli[X.]hkeiten zur Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neuer Tatsa[X.]hen oder Beweismittel (vgl. § 211, § 174 Abs. 2 [X.]) sind somit ni[X.]ht an Art. 103 Abs. 3 [X.], sondern am allgemeinen Prozessgrundsatz ne bis in idem zu messen.

Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass das Bundesverfassungsgeri[X.]ht in zwei Kammerbes[X.]hlüssen festgehalten hat, ein Ni[X.]hteröffnungsbes[X.]hluss na[X.]h § 204 [X.] (vgl. [X.]K 4, 49 <52 f.>) beziehungsweise ein Verwerfungsbes[X.]hluss gemäß § 174 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.]K 9, 22 <25 f.>) gewährten S[X.]hutz vor erneuter Strafverfolgung, und dabei au[X.]h auf die "Garantiefunktion des Art. 103 Abs. 3 [X.]" ([X.]K 9, 22 <25>) beziehungsweise auf dessen "Ausstrahlungswirkung" ([X.]K 4, 49 <52>) hingewiesen hat. Denn in der Sa[X.]he haben beide Kammern ledigli[X.]h auf den allgemeinen Grundsatz ne bis in idem abgestellt und au[X.]h nur einen einges[X.]hränkten Strafklageverbrau[X.]h infolge der in Rede stehenden Geri[X.]htsbes[X.]hlüsse angenommen. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 3 [X.] selbst war gerade ni[X.]ht Gegenstand der Ents[X.]heidungen.

[X.]) Im Rahmen dieses begrenzten S[X.]hutzgehalts verbietet Art. 103 Abs. 3 [X.] dem Gesetzgeber die Wiederaufnahme von Strafverfahren zum Na[X.]hteil des Grundre[X.]htsträgers ni[X.]ht generell (1), jedenfalls aber die Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsa[X.]hen oder Beweismittel (2).

(1) Die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens kann au[X.]h darauf geri[X.]htet sein, ein mit re[X.]htsstaatli[X.]hen Grundsätzen ni[X.]ht zu vereinbarendes Urteil aufzuheben, ohne dass eine Änderung des materiellen Ergebnisses im Vordergrund steht. Ist dies der Fall, ist Art. 103 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht berührt (a). Au[X.]h Regelungen, die aus anderen Gründen auf die Aufhebung eines Strafurteils zielen, verbietet Art. 103 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht (b).

(a) Wird dur[X.]h eine Wiederaufnahme ein Urteil korrigiert, ohne den materiellen Ents[X.]heidungsinhalt zu ändern, ist der S[X.]hutzgehalt des Art. 103 Abs. 3 [X.] no[X.]h ni[X.]ht berührt. Dementspre[X.]hend verstößt die Wiederaufnahme des Verfahrens ni[X.]ht gegen Art. 103 Abs. 3 [X.], [X.]n sie darauf bes[X.]hränkt ist, die materielle Re[X.]htsgrundlage eines Strafurteils auszuwe[X.]hseln, weil das Bundesverfassungsgeri[X.]ht sie für ni[X.]htig erklärt hat, und dabei alle sonstigen Urteilsbestandteile unberührt lässt (vgl. [X.] 15, 303 <307>). Ob eine sol[X.]he bes[X.]hränkte Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, dur[X.]h die im Bes[X.]hlusswege ohne Erneuerung der Hauptverhandlung und ohne Anhörung des Verurteilten das ursprüngli[X.]he Urteil geändert wird, na[X.]h den Vors[X.]hriften der Strafprozessordung und des § 79 BVerf[X.] erfolgen darf, ist ni[X.]ht unmittelbar vom Bundesverfassungsgeri[X.]ht zu prüfen (vgl. [X.] 15, 303 <306> m.w.[X.]). Erfolgt auf der Grundlage der bestehenden einfa[X.]hgesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften eine sol[X.]he bes[X.]hränkte Wiederaufnahme, so liegt darin keine von Art. 103 Abs. 3 [X.] verbotene no[X.]hmalige Bestrafung, [X.]n die tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des Urteils, die re[X.]htli[X.]he Beurteilung der Tat im Übrigen, die Art und Höhe der Strafe und die Vollstre[X.]kungsvoraussetzungen unverändert bleiben (vgl. [X.] 15, 303 <308>).

(b) Wiederaufnahmeregelungen, die ni[X.]ht in erster Linie auf die Änderung des materiellen Ents[X.]heidungsinhalts zielen, sondern vorrangig auf die Aufhebung eines Strafurteils geri[X.]htet sind, sind ebenfalls ni[X.]ht vom Verbot des Art. 103 Abs. 3 [X.] umfasst.

Dies betrifft insbesondere die Wiederaufnahme von Strafverfahren gemäß § 362 Nr. 1-4 [X.] (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 3 Rn. 32 und 35; [X.]/[X.], in: v. [X.]angoldt/[X.]/Star[X.]k, [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 103 Rn. 222 f.; vgl. au[X.]h [X.]/[X.], in: v. [X.]ün[X.]h/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2021, Art. 103 Rn. 78; [X.], in: Sa[X.]hs, [X.], 9. Aufl. 2021, Art. 103 Rn. 84; [X.], in: [X.]/[X.], Be[X.]kOK [X.], Art. 103 Rn. 47 f. ; a.A. [X.], in: [X.]., [X.], 4. Aufl. 2018, Art. 103 Rn. 31 f.; [X.], AöR 146 <2021>, [X.]30 <167, 170>; zweifelnd [X.], in: Fests[X.]hrift für [X.], 2007, S. 655 <666>; Höfling/Burki[X.]zak,in: Friauf/Höfling, [X.], Bd. 5, Art. 103 Rn. 173 ff. ; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 103 Abs. 3 Rn. 62 ). Diese Bestimmungen stellen immanente S[X.]hranken des Art. 103 Abs. 3 [X.] dar (vgl. [X.] 3, 248 <252 f.>; 65, 377 <384>). Inwieweit sie den allgemeinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (zu § 362 Nr. 1-2 [X.] vgl. [X.], [X.] 120 <2008>, [X.]45 <574 f.>; [X.], Strafprozesstheorie und materielle Re[X.]htskraft, 2015, [X.] ff.; zu § 362 Nr. 4 [X.] vgl. Kno[X.]he, [X.] 1971, [X.]99 <299>; [X.], in: Fests[X.]hrift für [X.], 2003, [X.]77 <280 f.>; [X.], [X.] vor dem Hintergrund neuer Beweise, 2016, [X.]1; Es[X.]helba[X.]h, in: K[X.]R-[X.], § 362 Rn. 84 ff. ), bedarf hier keiner Ents[X.]heidung.

§ 362 Nr. 1-3 [X.] ermögli[X.]ht die Wiederaufnahme, [X.]n dur[X.]h anderweitiges Urteil festgestellt (§ 364 [X.]) ist, dass in der Hauptverhandlung eine Urkundenfäls[X.]hung, eine strafbewehrte Fals[X.]haussage dur[X.]h Zeugen oder Sa[X.]hverständige oder eine Amtspfli[X.]htverletzung dur[X.]h [X.] oder S[X.]höffen begangen wurde. Die Wiederaufnahme erfolgt bei einer Amtspfli[X.]htverletzung (§ 362 Nr. 3 [X.]) unabhängig von der inhaltli[X.]hen Ri[X.]htigkeit des Urteils. Au[X.]h in den Fällen eines erwiesenermaßen fals[X.]hen Beweises (§ 362 Nr. 1 und 2 [X.]) steht ni[X.]ht die Korrektur des Ergebnisses im Vordergrund. Die Wiederaufnahme entfällt in letzteren Fällen nur dann, [X.]n ausges[X.]hlossen ist, dass diese Handlungen Einfluss auf die Ents[X.]heidung gehabt haben (§ 370 Abs. 1, [X.]. [X.]). Ziel der Wiederaufnahme ist in allen diesen Fällen ni[X.]ht not[X.]dig ein im Ergebnis anderes Urteil, sondern primär die Wiederholung des fehlerbehafteten Verfahrens.

Die Wiederaufnahmemögli[X.]hkeit entfaltet damit Vorwirkungen auf das eigentli[X.]he Strafverfahren. Wahrheits- und Re[X.]htspfli[X.]hten im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren werden dadur[X.]h neben ihrer Strafbewehrung verstärkt. Eine [X.]anipulation des Verfahrens kann ni[X.]ht dadur[X.]h lohnenswert ers[X.]heinen, dass ein - für den Angeklagten mögli[X.]herweise günstiges - re[X.]htskräftiges Urteil errei[X.]ht wird. Bereits der Entwurf der [X.] Strafprozessordnung von 1873, der § 362 Nr. 1-3 [X.] entspre[X.]hende Wiederaufnahmegründe vorsah, wurde damit begründet, dass niemand die "Frü[X.]hte seiner strafbaren Handlungen genießen" solle. Es verstoße gegen die Fundamentalsätze des Strafre[X.]hts, [X.]n man zulassen wollte, dass "der Verbre[X.]her der verwirkten Strafe dur[X.]h die Begehung eines neuen Verbre[X.]hens entzogen werde", unabhängig davon dur[X.]h [X.] es begangen werde (vgl. [X.]otive zu dem Entwurf einer [X.] Strafprozessordnung na[X.]h den Bes[X.]hlüssen der von dem Bundesrath eingesetzten [X.], 1873, [X.]74; vgl. au[X.]h [X.], Die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten im Strafverfahren, 2022, [X.]77 f.).

Ein Urteil mit einem sol[X.]h s[X.]hwerwiegenden [X.]angel verfehlt die Anforderungen an ein justizförmiges, re[X.]htsgeleitetes Verfahren. Die Wahrung dieser Anforderungen ist jedo[X.]h unverzi[X.]htbare re[X.]htsstaatli[X.]he Voraussetzung für einen gere[X.]hten S[X.]huldspru[X.]h (vgl. [X.] 133, 168 <199 ff. Rn. 56 ff.>). Die [X.]ögli[X.]hkeit, ein unter sol[X.]hen [X.]ängeln gefundenes Urteil aufzuheben und das Verfahren zu wiederholen, si[X.]hert den Geltungsanspru[X.]h des Urteils und damit die re[X.]htsstaatli[X.]he Autorität des Strafverfahrens ab.

Au[X.]h § 362 Nr. 4 [X.] hat ni[X.]ht eine Änderung des Freispru[X.]hs zum eigentli[X.]hen, vorrangigen Ziel. Vielmehr hat die Norm den Zwe[X.]k, ein Verhalten zu verhindern, das die Autorität des re[X.]htsstaatli[X.]hen Strafverfahrens infrage stellen würde (vgl. [X.], in: SK-[X.], 5. Aufl. 2018, § 362 Rn. 1; [X.], in: KK-[X.], 9. Aufl. 2023, § 362 Rn. 1a, 26; [X.], in: [X.]/S[X.]hlu[X.]kebier/[X.], [X.], 5. Aufl. 2023, § 362 Rn. 7; Weiler, in: [X.]/[X.]/ [X.], Gesamtes Strafre[X.]ht, 5. Aufl. 2022, § 362 [X.] Rn. 6; a.A. Kubi[X.]iel, [X.] 2021, [X.] <392>; S[X.]hö[X.]h, in: Fests[X.]hrift für [X.]anfred [X.]aiwald, 2010, [X.]9 <779 f.>). In den [X.]otiven zur Strafprozessordnung von 1877 wurde der entspre[X.]hende [X.] damit begründet, dass das allgemeine Re[X.]htsbewusstsein lei[X.]ht irregeführt werden könne, [X.]n ein Freigespro[X.]hener si[X.]h folgenlos öffentli[X.]h der Straftat rühmen könnte (vgl. [X.]otive zum Entwurf einer Strafprozessordnung von 1874, abgedru[X.]kt in: [X.], Die gesammten [X.]aterialien zu den Rei[X.]hs-Justizgesetzen, [X.], Erste Abteilung, 1880, [X.]). Er solle ni[X.]ht in aller Öffentli[X.]hkeit die kriminelle Tat s[X.]hildern, das Opfer und dessen Angehörige verhöhnen, mit dem Freispru[X.]h prahlen und den Staat lä[X.]herli[X.]h ma[X.]hen dürfen (vgl. [X.]arxen/[X.], [X.], [X.]88 <189> m.w.[X.]; [X.], in: KK-[X.], 9. Aufl. 2023, § 362 Rn. 1a, 11). Der Grundsatz des akkusatoris[X.]hen Strafverfahrens, das mit einem Freispru[X.]h endet, [X.]n die Uns[X.]huldsvermutung ni[X.]ht widerlegt werden kann, wäre verkannt, [X.]n ein Freigespro[X.]hener beanspru[X.]hte, in seinen [X.] Bezügen ni[X.]ht als uns[X.]huldig, sondern als Täter wahrgenommen zu werden.

(2) Demgegenüber verbietet Art. 103 Abs. 3 [X.] dem Gesetzgeber die Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsa[X.]hen oder Beweismittel, die vorrangig auf eine inhaltli[X.]h "ri[X.]htigere" Ents[X.]heidung zielt (a). Weder ein zwis[X.]henzeitli[X.]h gewandeltes [X.]verständnis (b) no[X.]h grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Belange der Opfer und Opferangehörigen ([X.]) führen zu einem anderen Ergebnis.

(a) Die Korrektur eines Strafurteils mit dem Ziel, eine inhaltli[X.]h "ri[X.]htigere" und damit materiell gere[X.]htere Ents[X.]heidung herbeizuführen, lässt si[X.]h mit der von Art. 103 Abs. 3 [X.] getroffenen unbedingten Vorrangents[X.]heidung zugunsten der Re[X.]htssi[X.]herheit gegenüber der materialen Gere[X.]htigkeit ni[X.]ht vereinbaren.

Bereits das [X.], auf dessen Re[X.]htspre[X.]hung zum Grundsatz ne bis in idem Art. 103 Abs. 3 [X.] inhaltli[X.]h Bezug nimmt (vgl. oben Rn. 65), ging davon aus, dass die Einleitung einer neuen Strafverfolgung au[X.]h dann ausges[X.]hlossen sein sollte, [X.]n Tatsa[X.]hen oder Beweise, die erst "na[X.]h eingetretener Re[X.]htskraft des [X.] zum Vors[X.]hein gekommen sind, vorher aber ni[X.]ht bekannt und ni[X.]ht zur Spra[X.]he gebra[X.]ht worden waren, die That unter einem anderen re[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkte strafbar ers[X.]heinen lassen" (vgl. [X.], 347 <348>). Es knüpfte an die der [X.] von 1877 zugrundeliegenden Gesetzesmaterialien an, die betonten, "aufgrund neuer Thatsa[X.]hen aber [lasse] der Entwurf die Wiederaufnahme des [X.] zum Na[X.]htheil des Angeklagten in keinem Fall zu" (vgl. [X.]otive zu dem Entwurf einer [X.] Strafprozessordnung na[X.]h den Bes[X.]hlüssen der von dem Bundesrath eingesetzten [X.], 1873, [X.]74).

Der Zwe[X.]k einer Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsa[X.]hen oder Beweismittel ers[X.]höpft si[X.]h darin, eine mögli[X.]he Diskrepanz zwis[X.]hen dem Inhalt eines Strafurteils und der materiell-re[X.]htli[X.]hen Wirkli[X.]hkeit, die si[X.]h na[X.]hträgli[X.]h offenbart, zu beseitigen. Soweit eine sol[X.]he Wiederaufnahme vorgesehen ist, gibt der Gesetzgeber der materialen Gere[X.]htigkeit Vorrang vor der Re[X.]htssi[X.]herheit. Dies läuft Art. 103 Abs. 3 [X.] zuwider.

Die Re[X.]htssi[X.]herheit, die dur[X.]h das justizförmig zustande gekommene Urteil ges[X.]haffen wurde, erstre[X.]kt si[X.]h darauf, dass sie ni[X.]ht dur[X.]h das Auftau[X.]hen neuer Tatsa[X.]hen oder Beweismittel infrage gestellt wird (vgl. au[X.]h [X.] 56, 22 <31>; 65, 377 <383 und 385>). Der Re[X.]htsstaat nimmt die [X.]ögli[X.]hkeit einer im Einzelfall viellei[X.]ht unri[X.]htigen Ents[X.]heidung vielmehr um der Re[X.]htssi[X.]herheit willen in Kauf (vgl. [X.] 2, 380 <403>), namentli[X.]h au[X.]h dann, [X.]n diese Unri[X.]htigkeit auf na[X.]hträgli[X.]h hervortretenden Umständen beruht (vgl. [X.] 56, 22 <31>). Diese ziehen die Re[X.]htsförmigkeit und Re[X.]htsstaatli[X.]hkeit des vorausgegangenen Strafverfahrens ni[X.]ht in Zweifel und begründen daher au[X.]h keinen s[X.]hwerwiegenden [X.]angel der ergangenen Ents[X.]heidung. Deshalb zielt die Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsa[X.]hen oder Beweismittel ni[X.]ht darauf, den Geltungsanspru[X.]h der ergangenen Ents[X.]heidung zu stärken, sondern stellt diese, im Gegenteil, zur Disposition. Aber gerade im Falle eines Freispru[X.]hs bedarf es der Autorität eines re[X.]htskräftigen Urteils. Aufgabe und Funktion eines Urteils und dessen Re[X.]htskraft bestehen darin, die Re[X.]htslage zu dem für das Geri[X.]ht maßgebli[X.]hen [X.]punkt dur[X.]h die Re[X.]htsbeständigkeit des Inhalts der Ents[X.]heidung verbindli[X.]h festzustellen und hierdur[X.]h Re[X.]htssi[X.]herheit und Re[X.]htsfrieden zu s[X.]haffen (vgl. [X.] 47, 146 <161>).

(b) Art. 103 Abs. 3 [X.] hat au[X.]h ni[X.]ht aufgrund einer gewandelten [X.]wirkli[X.]hkeit eine veränderte Bedeutung erhalten, in deren Folge dem Gesetzgeber die Gestaltung einer - womögli[X.]h eng umgrenzten - Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsa[X.]hen oder Beweismittel offen stünde.

Zwar sind das Straf- und das Strafprozessre[X.]ht fortwährend Änderungen unterworfen. Insbesondere die Zulassung der Verständigung hat dabei au[X.]h Einfluss auf die Wahrheitsfindungsfunktion des Strafprozesses erlangt (vgl. [X.] 133, 168 <204 ff. Rn. 65 ff.>). An den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben für das Strafverfahren vermögen diese oder au[X.]h andere Entwi[X.]klungen jedo[X.]h ni[X.]hts zu ändern (vgl. [X.] 133, 168 <225 ff. Rn. 100 ff.>).

Ni[X.]hts anderes gilt für die Weiterentwi[X.]klung kriminalte[X.]hnis[X.]her [X.]ethoden und Aufklärungsmögli[X.]hkeiten. Sie können neue Ausprägungen grundre[X.]htli[X.]her S[X.]hutzbedarfe hervorbringen (vgl. [X.] 65, 1 <42>; 109, 279 <309>; 112, 304 <316>; 113, 29 <45 f.>; 120, 274 <305 f.>; 120, 378 <398 f.>; 154, 152 <215 ff. Rn. 87 ff.> - [X.] - [X.]; [X.], Urteil des [X.] vom 16. Februar 2023 - 1 BvR 1547/19 u.a. -, Rn. 52 ff. - Automatisierte Datenanalyse). Eine Zurü[X.]knahme verfassungsre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutzes gegenüber staatli[X.]hen Eingriffen folgt daraus jedo[X.]h ni[X.]ht.

Erst re[X.]ht nehmen die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben gegenüber dem Gesetzgeber ni[X.]ht deshalb ab, weil eine gefestigte demokratis[X.]he und re[X.]htsstaatli[X.]he Entwi[X.]klung in der [X.] dazu geführt hätte, dass eine Abkehr oder Aufwei[X.]hung der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grundsätze ni[X.]ht mehr zu befür[X.]hten sind (vgl. dagegen [X.], [X.], [X.]154 <1160>). Die Gewährleistungen der im Grundgesetz garantierten Grundre[X.]hte stehen "ni[X.]ht unter dem Vorbehalt einer realen Gefahr für die freiheitli[X.]h-demokratis[X.]he Grundordnung" (vgl. Pohlrei[X.]h, [X.] 2023, [X.]40 <143>).

([X.]) Eine Ausweitung des gesetzgeberis[X.]hen Gestaltungsspielraums zur Regelung der Wiederaufnahme von Strafverfahren kann au[X.]h ni[X.]ht auf die Belange von Opfern und deren Angehörigen gestützt werden.

Zwar kann na[X.]h der Kammerre[X.]htspre[X.]hung aus der staatli[X.]hen S[X.]hutzpfli[X.]ht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] ein Anspru[X.]h gegen den Staat auf effektive Strafverfolgung dort folgen, wo der Einzelne ni[X.]ht in der Lage ist, erhebli[X.]he Straftaten gegen seine hö[X.]hstpersönli[X.]hen Re[X.]htsgüter abzuwehren, und ein Verzi[X.]ht auf die effektive Verfolgung sol[X.]her Taten zu einer Ers[X.]hütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Re[X.]htsunsi[X.]herheit und Gewalt führen kann (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 10; Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 11; Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. [X.]ai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 20; Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 35 f.; Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2022 - 2 BvR 378/20 -, Rn. 53). Der Anspru[X.]h auf effektive Strafverfolgung verbürgt jedo[X.]h kein bestimmtes Ergebnis, sondern verpfli[X.]htet die [X.] grundsätzli[X.]h nur zu einem (effektiven) Tätigwerden (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2022 - 2 BvR 378/20 -, Rn. 56). Die Gründe für eine Wiederaufnahme zulasten des Angeklagten aufgrund neuer Tatsa[X.]hen oder Beweismittel wurzeln jedo[X.]h ni[X.]ht in gravierenden [X.]ängeln der Strafverfolgung an si[X.]h und insbesondere ni[X.]ht in der Ni[X.]htverfolgung einer Straftat. Ein Freispru[X.]h steht vielmehr am Ende eines Strafverfahrens, das gerade ni[X.]ht eingestellt, sondern dur[X.]hgeführt worden ist. Das Vertrauen der Opfer und deren Angehöriger in die re[X.]htsförmige und effektive Strafverfolgung kann daher dur[X.]h Freisprü[X.]he grundsätzli[X.]h ni[X.]ht ers[X.]hüttert werden.

Insbesondere der Verweis auf die fortlaufende Verbesserung der Ermittlungsmethoden stellt die Re[X.]htsstaatli[X.]hkeit früherer Strafverfolgung ni[X.]ht infrage. Wird die Aufklärung ungelöster Fälle mithilfe früher ni[X.]ht verfügbarer [X.] mögli[X.]h, bestätigt dies vielmehr die re[X.]htsstaatli[X.]he Unbedenkli[X.]hkeit der früheren, [X.]n au[X.]h in der Sa[X.]he unvollständigen Ergebnisse. Te[X.]hnis[X.]hen Forts[X.]hritt unterstellt, kann eine spätere und daher mit moderneren [X.]ethoden geführte Aufklärung die Chan[X.]e besserer Erkenntnisse in si[X.]h tragen. Sie kann aber au[X.]h dur[X.]h den Umstand belastet sein, dass ni[X.]ht alle für das zuerst geführte Verfahren relevanten Beweismittel au[X.]h im zweiten Verfahren no[X.]h zur Verfügung stehen oder ebenso ertragrei[X.]h sind, wie sie es im ersten Verfahren waren. Dem steht indes das weit gewi[X.]htigere Ziel zeitnaher Aufklärung und Verurteilung von Straftaten gegenüber. Letzteres liegt ni[X.]ht nur im Interesse des Angeklagten und der Allgemeinheit, sondern insbesondere au[X.]h der Opfer und ihrer Angehörigen. Au[X.]h der Vertreter des [X.] RING e.V. hat in der mündli[X.]hen Verhandlung erläutert, dass eine generelle Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsa[X.]hen oder Beweismittel ni[X.]ht dem Anliegen der Opfers[X.]hutzorganisation entspre[X.]he. Ein Strafprozess, der wegen des grundsätzli[X.]h stets mögli[X.]hen Auftau[X.]hens neuer Tatsa[X.]hen oder Beweismittel faktis[X.]h nie ende, würde für die Opfer beziehungsweise für ihre Hinterbliebenen eine erhebli[X.]he seelis[X.]he Belastung darstellen, die das Bedürfnis an einer inhaltli[X.]h ri[X.]htigen Aufklärung und Urteilsfindung immer weiter zurü[X.]ktreten lasse, je mehr [X.] na[X.]h der Tat verstri[X.]hen sei.

Ohnehin geht der Anspru[X.]h auf effektive Strafverfolgung ni[X.]ht über die Erzwingung einer Anklage und die Verfahrensre[X.]hte als Nebenkläger hinaus. Die inhaltli[X.]he Korrektur eines Strafurteils, namentli[X.]h eine Verurteilung anstelle eines Freispru[X.]hs, ist hiervon ni[X.]ht umfasst (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 15; Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. [X.]ai 2015 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 24; Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 42; Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2022 - 2 BvR 378/20 -, Rn. 56 f.). Der Staat ist nur zur Strafverfolgung selbst, ni[X.]ht au[X.]h zu ihrem Erfolg im Sinne der Ermittlung der absoluten Wahrheit verpfli[X.]htet, erst re[X.]ht ni[X.]ht im Wege der Wiederaufnahme bereits re[X.]htskräftig abges[X.]hlossener Verfahren.

2. Die hier mittelbar angegriffene Norm des § 362 Nr. 5 [X.] verstößt dana[X.]h gegen Art. 103 Abs. 3 [X.]. Sie erlaubt für den Berei[X.]h des Strafre[X.]hts (a) eine erneute Strafverfolgung [X.]elben Tat, über die bereits ein re[X.]htskräftiges Strafurteil ergangen ist (b), in erster Linie mit dem Ziel der inhaltli[X.]hen Korrektur des Urteils ([X.]), und läuft damit dem S[X.]hutzgehalt des Art. 103 Abs. 3 [X.] zuwider (d).

a) Die Regelung des § 362 Nr. 5 [X.] betrifft das Strafre[X.]ht. Ni[X.]ht nur der Tatbestand des [X.]ordes na[X.]h § 211 StGB, sondern au[X.]h die darüber hinaus von § 362 Nr. 5 [X.] erfassten Verbre[X.]hen na[X.]h dem [X.] sind allgemeine Strafgesetze im Sinne des Art. 103 Abs. 3 [X.] (vgl. entspre[X.]hend zu Art. 103 Abs. 2 [X.] [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -, Rn. 18 ff.).

Das [X.] sieht für die in ihm geregelten Delikte die Verhängung von Kriminalstrafen vor, die ein autoritatives Unwerturteil über die s[X.]huldhafte Verletzung eines allgemein gewährleisteten Re[X.]htsgutes und die Störung des allgemeinen Re[X.]htsfriedens beinhalten. Au[X.]h weist es keine Besonderheiten auf, die eine gegenüber dem übrigen Strafre[X.]ht abwei[X.]hende Behandlung re[X.]htfertigten. Es besteht vielmehr eine systematis[X.]he und inhaltli[X.]he Nähe zwis[X.]hen den beiden Regelungskomplexen, die einer unters[X.]hiedli[X.]hen Sperrwirkung von Verurteilungen, die auf ihrer Grundlage ergangen sind, entgegensteht. Das [X.] verzi[X.]htet weitgehend auf einen allgemeinen Teil und verweist deshalb in § 2 [X.] auf die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbu[X.]hes. Das Delikt des [X.] war vor seiner Neuregelung in § 6 [X.] im Jahr 2002 in dem bereits 1954 eingeführten § 220a StGB geregelt (vgl. [X.] 1954 S. 729 und [X.] 2002 [X.]254). Na[X.]h dem in § 1 Satz 1 [X.] normierten Weltre[X.]htsprinzip ist zudem das deuts[X.]he Strafre[X.]ht im Übrigen an[X.]dbar. Für Tötungen und Körperverletzungen folgt dies na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s aus einer Annexkompetenz. Damit kann na[X.]h den au[X.]h in diesen Fällen geltenden allgemeinen Konkurrenzregeln (vgl. [X.]St 55, 157 <173 Rn. 50>; 64, 89 <107 Rn. 70>) insbesondere eine Verurteilung wegen [X.] na[X.]h § 6 [X.] in Tateinheit mit [X.]ord na[X.]h § 211 StGB erfolgen (vgl. [X.]St 45, 64 <69 f.>; 64, 89 <107 f. Rn. 71>).

b) § 362 Nr. 5 [X.] stellt ferner auf ein re[X.]htskräftiges Strafurteil eines [X.] Geri[X.]hts ab, worunter au[X.]h der Freispru[X.]h fällt. Die Norm ermögli[X.]ht mit der Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Freigespro[X.]henen eine erneute Strafverfolgung wegen [X.]elben - bereits abgeurteilten - Tat.

[X.]) Grund für die Wiederaufnahme gemäß § 362 Nr. 5 [X.] sind neue Tatsa[X.]hen oder Beweismittel. Zwe[X.]k dieser Wiederaufnahme ist in erster Linie die inhaltli[X.]he Korrektur des Freispru[X.]hs. Bereits der Untertitel des Einführungsgesetzes - "Gesetz zur Herstellung materieller Gere[X.]htigkeit" - verweist auf diesen Zwe[X.]k der Einführung des neuen [X.] ([X.] 2021 [X.]252). Au[X.]h in der Gesetzesbegründung wird auf keinen anderen Zwe[X.]k als die Korrektur des "unbefriedigenden" beziehungsweise "s[X.]hle[X.]hterdings unerträgli[X.]hen" Ergebnisses verwiesen, das bestünde, [X.]n eine Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsa[X.]hen oder Beweismittel weiterhin ausges[X.]hlossen wäre (vgl. BTDru[X.]ks 19/30399, [X.], 9). Der Bestand des Freispru[X.]hs soll entfallen, [X.]n "na[X.]h Abs[X.]hluss des Geri[X.]htsverfahrensneue, belastende Beweismittel aufgefunden werden, aus denen si[X.]h mit einer hohen Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit die strafre[X.]htli[X.]he Verantwortli[X.]hkeit eines zuvor Freigespro[X.]henen ergibt" (vgl. BTDru[X.]ks 19/30399, [X.] und ähnli[X.]h [X.]). Der "Wi[X.]pru[X.]h der Re[X.]htskraft zur materiellen Gere[X.]htigkeit [soll] aufgelöst" werden (vgl. BTDru[X.]ks 19/30399, [X.] und ähnli[X.]h [X.]). Ziel des Gesetzes ist ni[X.]hts anderes als die Ermögli[X.]hung der Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsa[X.]hen oder Beweismittel (vgl. BTDru[X.]ks 19/30399, S. 6).

d) § 362 Nr. 5 [X.] unterläuft somit die in Art. 103 Abs. 3 [X.] getroffene - [X.]e - Vorrangents[X.]heidung zugunsten der Re[X.]htssi[X.]herheit gegenüber der materialen Gere[X.]htigkeit. Die Neuregelung ist mit dem [X.]ehrfa[X.]hverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht zu vereinbaren.

I[X.]

Zudem verletzt die An[X.]dung des § 362 Nr. 5 [X.] auf Verfahren, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung dur[X.]h re[X.]htskräftigen Freispru[X.]h abges[X.]hlossen waren, das Rü[X.]kwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.].

1. [X.]re[X.]htli[X.]her [X.]aßstab für die Zulässigkeit einer Re[X.]htsänderung, die an Sa[X.]hverhalte der Vergangenheit anknüpft und zuglei[X.]h Re[X.]htsfolgen in die Vergangenheit erstre[X.]kt, ist - wegen des S[X.]hwergewi[X.]hts der Regelung auf der Re[X.]htsfolgenseite - vorrangig das Re[X.]htsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit den von der Re[X.]htsfolgenanordnung berührten Grundre[X.]hten oder grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hten (vgl. [X.] 72, 200 <257>; 156, 354 <404 f. Rn. 139>).

a) Das Bundesverfassungsgeri[X.]ht unters[X.]heidet dabei in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung zwis[X.]hen Gesetzen mit "e[X.]hter" und sol[X.]hen mit "une[X.]hter" Rü[X.]kwirkung. Eine Re[X.]htsnorm entfaltet "e[X.]hte" Rü[X.]kwirkung in Form einer Rü[X.]kbewirkung von Re[X.]htsfolgen, [X.]n ihre Re[X.]htsfolge mit belastender Wirkung für vor dem [X.]punkt ihrer Verkündung bereits abges[X.]hlossene Tatbestände gelten soll. Demgegenüber ist von einer "une[X.]hten" Rü[X.]kwirkung in Form einer tatbestandli[X.]hen Rü[X.]kanknüpfung auszugehen, [X.]n eine Norm auf gegenwärtige, no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossene Sa[X.]hverhalte und Re[X.]htsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zuglei[X.]h die betroffene Re[X.]htsposition entwertet (vgl. [X.] 101, 239 <263>; 123, 186 <257>; 148, 217 <255 Rn. 136>), etwa [X.]n belastende Re[X.]htsfolgen einer Norm erst na[X.]h ihrer Verkündung eintreten, tatbestandli[X.]h aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sa[X.]hverhalt ausgelöst werden (vgl. [X.] 63, 343 <356>; 72, 200 <242>; 97, 67 <79>; 105, 17 <37 f.>; 127, 1 <17>; 132, 302 <318 Rn. 43>; 148, 217 <255 Rn. 136>).

b) Eine Rü[X.]kbewirkung von Re[X.]htsfolgen ("e[X.]hte" Rü[X.]kwirkung) ist grundsätzli[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]h unzulässig (vgl. [X.] 13, 261 <271>; 95, 64 <87>; 122, 374 <394>; 131, 20 <39>; 141, 56 <73 Rn. 43>; 156, 354 <405 Rn. 140> m.w.[X.]). Dieses grundsätzli[X.]he Verbot der Rü[X.]kbewirkung von Re[X.]htsfolgen s[X.]hützt das Vertrauen in die Verlässli[X.]hkeit und Bere[X.]henbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes ges[X.]haffenen Re[X.]htsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Re[X.]hte (vgl. [X.] 101, 239 <262>; 132, 302 <317 Rn. 41>; 135, 1 <21 Rn. 60>; 156, 354 <405 Rn. 140>). Die Kategorie der "e[X.]hten" Rü[X.]kwirkung - verstanden als zeitli[X.]he Rü[X.]kbewirkung von Re[X.]htsfolgen auf abges[X.]hlossene Tatbestände - findet ihre Re[X.]htfertigung darin, dass mit ihr eine Fallgruppe gekennzei[X.]hnet ist, in wel[X.]her der Vertrauenss[X.]hutz regelmäßig Vorrang hat, weil der in der Vergangenheit liegende Sa[X.]hverhalt mit dem Eintritt der Re[X.]htsfolge kraft gesetzli[X.]her Anordnung einen Grad der Abges[X.]hlossenheit errei[X.]ht hat, über den si[X.]h der Gesetzgeber vorbehaltli[X.]h beson[X.] s[X.]hwerwiegender Gründe ni[X.]ht mehr hinwegsetzen darf (vgl. [X.] 127, 1 <19>; 156, 354 <406 Rn. 142>).

Das Rü[X.]kwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauenss[X.]hutzes indes ni[X.]ht nur seinen Grund, sondern au[X.]h seine Grenze (vgl. [X.] 13, 261 <271 f.>; 88, 384 <404>; 101, 239 <266>; 126, 369 <393>; 135, 1 <21 Rn. 61>; 156, 354 <406 Rn. 142> m.w.[X.]). Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit e[X.]hter Rü[X.]kwirkungen ist anerkanntermaßen gegeben, [X.]n die Betroffenen s[X.]hon im [X.]punkt, auf den die Rü[X.]kwirkung bezogen wird, ni[X.]ht auf den Fortbestand einer gesetzli[X.]hen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung re[X.]hnen mussten (vgl. [X.] 13, 261 <272>; 30, 367 <387>; 88, 384 <404>; 95, 64 <86 f.>; 122, 374 <394>; 135, 1 <22 Rn. 62>; 156, 354 <406 f. Rn. 143> m.w.[X.]). Vertrauenss[X.]hutz kommt insbesondere dann ni[X.]ht in Betra[X.]ht, [X.]n die Re[X.]htslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (vgl. [X.] 13, 261 <272>; 30, 367 <388>; 88, 384 <404>; 122, 374 <394>; 135, 1 <22 Rn. 62>; 156, 354 <407 Rn. 143> m.w.[X.]), oder [X.]n das bisherige Re[X.]ht in einem [X.]aße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner [X.]mäßigkeit bestanden (vgl. [X.] 13, 215 <224>; 30, 367 <388>; 135, 1 <22 Rn. 62>; 156, 354 <407 Rn. 143>). Dasselbe gilt, [X.]n im Laufe der [X.] (dur[X.]h Entwi[X.]klungen in der Re[X.]htspre[X.]hung) ein Zustand allgemeiner und erhebli[X.]her Re[X.]htsunsi[X.]herheit eingetreten war und für eine Vielzahl Betroffener Unklarheit darüber herrs[X.]hte, was re[X.]htens sei (vgl. [X.] 72, 302 <325 f.>; 131, 20 <41>; 156, 354 <407 Rn. 143>). Der Vertrauenss[X.]hutz muss ferner zurü[X.]ktreten, [X.]n überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Re[X.]htssi[X.]herheit vorgehen, eine rü[X.]kwirkende Beseitigung erfordern (vgl. [X.] 13, 261 <272>; 18, 429 <439>; 88, 384 <404>; 101, 239 <263 f.>; 122, 374 <394 f.>; 135, 1 <22 Rn. 62>; 156, 354 <407 Rn. 143>), [X.]n der Bürger si[X.]h ni[X.]ht auf den dur[X.]h eine ungültige Norm erzeugten Re[X.]htss[X.]hein verlassen durfte (vgl. [X.] 13, 261 <272>; 18, 429 <439>; 50, 177 <193 f.>; 101, 239 <263 f.>; 135, 1 <22 Rn. 62>; 156, 354 <407 Rn. 143>) oder [X.]n dur[X.]h die sa[X.]hli[X.]h begründete rü[X.]kwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerhebli[X.]her S[X.]haden verursa[X.]ht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt; vgl. [X.] 30, 367 <389>; 72, 200 <258>; 95, 64 <87>; 101, 239 <263 f.>; 135, 1 <22 f. Rn. 62>; 156, 354 <407 Rn. 143>).

2. Soweit § 362 Nr. 5 [X.] die Wiederaufnahme au[X.]h für Verfahren ermögli[X.]ht, die bereits zum [X.]punkt seines Inkrafttretens re[X.]htskräftig abges[X.]hlossen waren (a), liegt darin eine "e[X.]hte" Rü[X.]kwirkung (b), die au[X.]h ni[X.]ht ausnahmsweise zulässig ist ([X.]).

a) Die Regelung des § 362 Nr. 5 [X.] erfasst au[X.]h Freisprü[X.]he, die bereits vor ihrem Inkrafttreten am 30. Dezember 2021 in Re[X.]htskraft erwa[X.]hsen sind. Eine andere Auslegung der ohne Übergangsbestimmungen erlassenen Norm kommt angesi[X.]hts des deutli[X.]h erkennbaren Willens des Gesetzgebers ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Gerade den streitgegenständli[X.]hen Fall und die vom Vater des Opfers mit initiierte Petition an den [X.] [X.] nimmt die Gesetzesbegründung ausdrü[X.]kli[X.]h in Bezug (vgl. BTDru[X.]ks 19/30399, [X.]0; siehe insoweit au[X.]h [X.] 162, 358 <374 f. Rn. 56>). Zudem sieht die Gesetzesbegründung insbesondere dann eine "unerträgli[X.]he" Situation, deren Beseitigung das Gesetz bezwe[X.]kt, [X.]n neue te[X.]hnis[X.]he Ermittlungsmethoden die Überführung eines in der Vergangenheit Freigespro[X.]henen ermögli[X.]hen würden (vgl. BTDru[X.]ks 19/30399, [X.], 10). Insbesondere auf den Na[X.]hweis von DNA-Spuren weist der Gesetzentwurf hin (vgl. BTDru[X.]ks 19/30399, [X.] f., 9 f.). Dies umfasst in erster Linie Verfahren, in denen der Freispru[X.]h zu einer [X.] erging, in der diese Analysemethoden no[X.]h ni[X.]ht die heutige Qualität aufwiesen.

b) Die Erstre[X.]kung auf Freisprü[X.]he, die bereits vor Inkrafttreten des § 362 Nr. 5 [X.] re[X.]htskräftig geworden sind, stellt eine "e[X.]hte" Rü[X.]kwirkung im Sinne einer Rü[X.]kbewirkung von Re[X.]htsfolgen dar.

Das Prinzip der Re[X.]htskraft dient gerade dazu, einer Ents[X.]heidung abs[X.]hließenden Charakter zu verleihen und eine erneute Infragestellung zu verhindern. Insbesondere im Strafverfahren enthält ein Freispru[X.]h den abs[X.]hließenden Aussagegehalt, dass si[X.]h der Tatverda[X.]ht, der dem Strafverfahren zugrunde lag, ni[X.]ht bestätigt hat. Der geregelte Lebenssa[X.]hverhalt, an den eine gesetzli[X.]he Neuregelung der Wiederaufnahme Re[X.]htsfolgen knüpft, ist das Verfahren, ni[X.]ht der zugrundeliegende, den Verfahrensgegenstand prägende tatsä[X.]hli[X.]he Sa[X.]hverhalt (vgl. [X.] 63, 343 <360>). Erfolgt die Wiederaufnahme aufgrund einer Norm, die erst na[X.]hträgli[X.]h in [X.] tritt, ändert sie die Re[X.]htsfolgen eines Freispru[X.]hs. Den zuvor bestehenden Vorbehalten, die in den bisherigen [X.] zum Ausdru[X.]k kommen, fügt die Neuregelung einen weiteren Vorbehalt hinzu (vgl. au[X.]h [X.] 2, 380 <403>; [X.], [X.] 2022, [X.]1 <34>).

Zudem geht von dem Eintritt der Re[X.]htskraft keine geringere Zäsurwirkung aus als von dem Eintritt der Verfolgungsverjährung. Bereits diese führt na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zum Abs[X.]hluss des betreffenden Vorgangs und begründet s[X.]hutzwürdiges Vertrauen vor einer Strafverfolgung; rü[X.]kwirkende Änderungen der Verjährungsvors[X.]hriften stellen daher eine "e[X.]hte" Rü[X.]kwirkung dar (vgl. [X.] 156, 354 <403 f. Rn. 135 f.>; vgl. au[X.]h bereits [X.] 25, 269 <286 ff.>; 63, 343 <359 f.>). Dies gilt erst re[X.]ht für den re[X.]htskräftigen Abs[X.]hluss eines Strafverfahrens.

[X.]) Die mit der Neuregelung des § 362 Nr. 5 [X.] einhergehende "e[X.]hte" Rü[X.]kwirkung ist verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht ausnahmsweise zulässig. Die Voraussetzungen der in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] anerkannten Ausnahmen liegen ni[X.]ht vor. Freigespro[X.]hene dürfen auf die Re[X.]htskraft des Urteils und die Begrenzung der Re[X.]htskraftdur[X.]hbre[X.]hung na[X.]h alter Re[X.]htslage vertrauen (aa). Au[X.]h zwingende Gründe des Gemeinwohls bestehen ni[X.]ht; insbesondere sind die [X.]aßgaben, die der Senat für die Beurteilung der rü[X.]kwirkenden Regelung der Vermögensabs[X.]höpfung herangezogen hat ([X.] 156, 354), ni[X.]ht auf die Einführung des neuen [X.] zulasten des Angeklagten übertragbar ([X.]).

aa) Freigespro[X.]hene dürfen darauf vertrauen, dass die Re[X.]htskraft des Freispru[X.]hs nur aufgrund der bisherigen Re[X.]htslage dur[X.]hbro[X.]hen werden kann. Der Grundsatz ne bis in idem erkennt die S[X.]hutzwürdigkeit des Vertrauens in ein freispre[X.]hendes Strafurteil an, und Art. 103 Abs. 3 [X.] verleiht diesem Vertrauenss[X.]hutz [X.]rang.

§ 362 Nr. 5 [X.] dient au[X.]h ni[X.]ht dazu, re[X.]htli[X.]he Zweifel zu klären. Im Gegenteil besteht über die Re[X.]htskraft eines Freispru[X.]hs gerade im Fall neuer Tatsa[X.]hen oder Beweismittel vollständige Klarheit. Au[X.]h die dem Gesetzgebungsverfahren vorangegangenen Reformbestrebungen legten dies als selbstverständli[X.]h zugrunde.

Die Unverjährbarkeit der von § 362 Nr. 5 [X.] erfassten Delikte gebietet keine andere Bewertung. Gerade für unverjährbare Delikte kann erst ein Freispru[X.]h die weitere Strafverfolgung auss[X.]hließen. Er trifft, an[X.] als das [X.] (vgl. [X.] 25, 269 <286 f.>; 156, 354 <413 Rn. 158 f.>), eine ausdrü[X.]kli[X.]he staatli[X.]he Ents[X.]heidung darüber, dass die Voraussetzungen für die Bestrafung eines bestimmten Verhaltens ni[X.]ht erfüllt sind, und knüpft hieran den Auss[X.]hluss erneuter Strafverfolgung. Daher entfaltet ein Freispru[X.]h eine no[X.]h stärkere Zäsurwirkung als der Eintritt der Verfolgungsverjährung (vgl. [X.], [X.], [X.]24 <128 f.>).

Unerhebli[X.]h ist, ob der Betroffene zum [X.]punkt seines Freispru[X.]hs wusste, dass das Urteil materiell-re[X.]htli[X.]h fals[X.]h war. In Fortsetzung des Grundsatzes in dubio pro reo s[X.]hützen der Grundsatz ne bis in idem und Art. 103 Abs. 3 [X.] den Freigespro[X.]henen gerade unabhängig von dessen materiell-re[X.]htli[X.]her S[X.]huld (vgl. [X.], [X.] 2022, [X.]1 <35>). Angesi[X.]hts der [X.] und des Re[X.]hts auf S[X.]hweigen darf dem Freigespro[X.]henen ni[X.]ht na[X.]hträgli[X.]h angelastet werden, dass er ein unri[X.]htiges, aber für ihn günstiges Urteil ni[X.]ht korrigiert.

[X.]) Der Vertrauenss[X.]hutz tritt hier au[X.]h ni[X.]ht wegen zwingender Gründe des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Re[X.]htssi[X.]herheit vorgehen und eine rü[X.]kwirkende Beseitigung erfordern, zurü[X.]k.

Die vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 362 Nr. 5 [X.] insgesamt beabsi[X.]htigte Verwirkli[X.]hung des Prinzips der materialen Gere[X.]htigkeit verdrängt die zentrale Bedeutung der Re[X.]htssi[X.]herheit für den Re[X.]htsstaat ni[X.]ht. Der Freispru[X.]h eines mögli[X.]herweise S[X.]huldigen und der Fortbestand dieses Freispru[X.]hs trotz abnehmender Zweifel an der S[X.]huld des Freigespro[X.]henen sind unter dem Gesi[X.]htspunkt des Gemeinwohls ni[X.]ht "unerträgli[X.]h", sondern vielmehr Folgen einer re[X.]htsstaatli[X.]hen Strafre[X.]htsordnung, in der der [X.] eine zentrale Rolle spielt.

Die [X.]aßstäbe der Ents[X.]heidung des Senats zur rü[X.]kwirkenden Vermögensabs[X.]höpfung ([X.] 156, 354) können ni[X.]ht auf die vorliegende Konstellation übertragen werden. Den zwingenden [X.], der eine "e[X.]hte" Rü[X.]kwirkung re[X.]htfertigen kann, sah der Senat dort in der Situation, dass der Staat mit der Verfolgungsverjährung darauf verzi[X.]htet, gegen den Straftäter mit den [X.]itteln des Strafre[X.]hts vorzugehen. Dies könne den für die Re[X.]htstreue der Bevölkerung abträgli[X.]hen Eindru[X.]k eines erhebli[X.]hen Vollzugsdefizits begründen. Die Vermögensabs[X.]höpfung führe "in normbekräftigender Weise sowohl dem Straftäter als au[X.]h der Re[X.]htsgemeins[X.]haft vor Augen […], dass eine strafre[X.]htswidrige Vermögensmehrung von der Re[X.]htsordnung ni[X.]ht anerkannt wird und deshalb keinen Bestand haben kann" ([X.] 156, 354 <410 Rn. 151>). Raum für diese Ausnahme vom Rü[X.]kwirkungsverbot eröffne erst der Umstand, dass die Vermögensabs[X.]höpfung keine dem S[X.]huldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe darstelle, sondern eine [X.]aßnahme eigener Art mit kondiktionsähnli[X.]hem, präventiv-ordnendem Charakter. In diesem Fall stehe die Vertrauenss[X.]hutzposition der Betroffenen zurü[X.]k, weil si[X.]h die Bewertung eines bestimmten Verhaltens als Straftat dur[X.]h den Eintritt der Verfolgungsverjährung ni[X.]ht ändere und daher das Vertrauen in den Fortbestand unredli[X.]h erworbener Re[X.]hte grundsätzli[X.]h ni[X.]ht s[X.]hutzwürdig sei (vgl. [X.] 156, 354 <411 ff. Rn. 152, 155, 157, 161>).

Die Wiederaufnahme eines bereits mit Urteil abges[X.]hlossenen Strafverfahrens unters[X.]heidet si[X.]h hiervon grundlegend. Sie ist auf eine dem S[X.]huldgrundsatz unterliegende Strafe geri[X.]htet. Das Vertrauen gründet hier ni[X.]ht in dem Eintritt der Verjährung, sondern in einem re[X.]htskräftigen Urteil. Im Fall eines Freispru[X.]hs ist dies gerade ni[X.]ht mit einem Unwerturteil verbunden, vielmehr ist das Vertrauen verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützt. Die Wiederaufnahme ist auf eine erneute Strafverfolgung geri[X.]htet und stützt si[X.]h auf einen Verda[X.]ht, ni[X.]ht aber auf die Feststellung einer re[X.]htswidrigen Tat (vgl. § 73a StGB). Es lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht feststellen, dass es zur gesells[X.]haftli[X.]hen Normstabilisierung der Rü[X.]kwirkung des § 362 Nr. 5 [X.] bedarf. Insbesondere ist ni[X.]ht zu erkennen, wie der Fortbestand eines Freispru[X.]hs, dem stets eine Hauptverhandlung vorausgegangen ist, den Eindru[X.]k eines Vollzugsdefizits erwe[X.]ken könnte.

D.

[X.]

Gemäß § 95 Abs. 3 BVerf[X.] ist § 362 Nr. 5 [X.] für ni[X.]htig zu erklären.

Die auf dieser Vors[X.]hrift beruhenden Bes[X.]hlüsse des [X.]s und des [X.]s sind na[X.]h § 95 Abs. 2 BVerf[X.] aufzuheben, und die Sa[X.]he ist an das [X.] zurü[X.]kzuverweisen.

I[X.]

Die Ents[X.]heidung über die Auslagenerstattung der kostenre[X.]htli[X.]h eigenständigen Verfahren über die [X.]bes[X.]hwerde sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. [X.] 89, 91; 141, 56 <81 Rn. 65>) beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerf[X.]. Die Auslagen sind dem Bes[X.]hwerdeführer zu glei[X.]hen Teilen von dem Land Nie[X.]a[X.]hsen und der [X.] zu erstatten, weil die aufgehobenen Ents[X.]heidungen von Geri[X.]hten des [X.] Nie[X.]a[X.]hsen getroffen worden sind, der Grund der Aufhebung aber in der [X.]widrigkeit einer bundesre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hrift liegt (vgl. [X.] 101, 106 <132>; 131, 239 <267>).

Die Ents[X.]heidung ist zu C. [X.] mit 6 : 2 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen.

Meta

2 BvR 900/22

31.10.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Celle, 20. April 2022, Az: 2 Ws 62/22, Beschluss

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 2 GG, Art 103 Abs 3 GG, § 362 Nr 1 bis 4 StPO, § 362 Nr 5 StPO vom 21.12.2021, VStGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 31.10.2023, Az. 2 BvR 900/22 (REWIS RS 2023, 7056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7056 BVerfGE 162, 358-377 REWIS RS 2023, 7056

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