Stattgebender Kammerbeschluss: Recht auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) vermittelt Anspruch auf Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren zu Informationen, die nicht Teil der Bußgeldakte sind - allerdings sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangsrechts im OWi-Verfahren geboten - Rspr zu standardisierten Messverfahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
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