Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichend begründete Entscheidungen über Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft verletzen Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG - unzureichende Darlegung von Flucht- oder Verdunklungsgefahr - zudem Verhältnismäßig der Haftfortdauer nicht hinreichend begründet - Anordnung der Auslagenerstattung auf Verfassungsbeschwerdeverfahren beschränkt - Gegenstandswertfestsetzung
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