(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. 2Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.7.2023 I Nr. 203
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2020 | Synopse |
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AUSLAND PROFISPORT ÖFFENTLICHES RECHT GESETZGEBUNG STRAFRECHT TIERE SPORT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) EUROPA RASSISMUS STRAFTATEN PERSÖNLICHKEITEN DIPLOMATIE MEINUNGSFREIHEIT RECHTSGESCHICHTE RECHTSEXTREMISMUS STRAFVERFAHREN BUNDESRAT NPD OLYMPIA Hinzufügen
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