Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2017, Az. 3 StR 109/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3825

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:171017B3STR109.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 109/17
vom
17. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Volksverhetzung
u.a.

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2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 17.
Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. September 2016 mit den [X.].
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tatein-heit mit Volksverhetzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verur-teilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es [X.], dass vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten, und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der [X.] mit seiner auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt.
1
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3
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I.

Nach den vom [X.]
getroffenen Feststellungen verschickte der Angeklagte drei von dem gesondert verurteilten I.

verfasste Briefe und ei-nen von einer Person namens

L.

verfassten Text in Kenntnis des jeweiligen Inhalts, indem er diese einscannte und sodann per E-Mail unaufge-fordert an mindestens 500 Personen versandte, von denen ihm nur ein Teil [X.] war. Alle Briefe hatten einen die [X.] oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpfenden Inhalt. In zwei Briefen sowie dem Text von L.

(Taten [X.] und II.3. der Urteilsgründe) wurde zudem der [X.] geleugnet.
Das [X.] hat dies jeweils als schwere Verunglimpfung des [X.] und seiner Symbole gemäß §
90a Abs.
1 Nr.
1, Abs.
3 StGB, in zwei Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung nach "§ 130 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2 Nr.
1, Abs.
3 und Abs.
5 (i.d.F. vom 16.03.2011) StGB", gewertet.

II.
1. Der Schuldspruch wegen schwerer Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90a Abs. 3 StGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht
stand.
a) Das [X.] ist zwar rechtsfehlerfrei zu der Bewertung gelangt, dass die von dem Angeklagten weitergeleiteten Texte einen die [X.] beschimpfenden Inhalt im Sinne des § 90a Abs. 1 StGB aufwei-sen. Die Urteilsgründe belegen jedoch nicht, dass sich der Angeklagte durch 2
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die Taten absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der [X.] oder gegen Verfassungsgrundsätze eingesetzt hat (§
90a Abs.
3 StGB).

Bestrebungen gegen den Bestand der [X.] sind gemäß §
92 Abs.
3 Nr.
1 i.V.m. Abs.
1 StGB solche, die die Freiheit von [X.] aufheben, die staatliche Einheit beseitigen oder ein zur [X.] gehörendes Gebiet abtrennen wollen. Bestrebungen gegen Verfas-sungsgrundsätze entfaltet, wer einen der in §
92 Abs.
2 StGB enumerativ ge-nannten Grundsätze beseitigen, untergraben oder außer Geltung setzen will (§
92 Abs.
3 Nr.
3 StGB).
Hier lässt sich weder den Feststellungen noch dem [X.] entnehmen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Das [X.] hat lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt (UA
S. 29
f.), dass die -
nicht näher konkretisierte -
Motivation des Angeklagten mit derjenigen des gesondert verfolgten I.

übereinstimme und sich aus an I.

gerichteten Briefen des Angeklagten ergebe, in denen dieser das Ende des "bundesdeutschen Krisensystems" bzw. die "Endzeitstimmung" in Bezug auf dieses "Regime" befürwortet habe. Aus den Urteilsgründen ergibt sich
außerdem,
dass der Angeklagte die Legitimation der [X.] anzweifelt und den Fortbestand des [X.] propagiert.
Dem mag sich zwar entnehmen lassen, dass der Angeklagte die Freiheit der [X.] von fremder Botmäßigkeit leugnet. Eigene oder von dem Angeklagten unterstützte aktiv-tätige Bemühungen im Sinne ei-nes Hinarbeitens auf einen derartigen Zustand ergeben sich daraus jedoch nicht (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 4.
Mai 2016 -
3
StR 392/15, [X.], 6
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5
-
379, 380). Auch eine etwaige durch die Briefe an I.

vermittelte Vorfreude des Angeklagten auf einen Zusammenbruch oder ein Ende der [X.] in ihrer gegenwärtigen Form lässt keine eigenen Aktivitäten in diese Richtung erkennen. Solche werden auch nicht durch die hier in
Rede stehende Verbrei-tung der Briefe von I.

durch den Angeklagten belegt. Denn Grundtenor all dieser Briefe war, dass das Verbot der [X.]leugnung als Sondergesetz gegen die Meinungsfreiheit verstoße und die darauf gestützte strafrechtliche Verfolgung ein Verbrechen sowie Willkür bedeute. Dass einer der in §
92 Abs.
2 StGB genannten Verfassungsgrundsätze beseitigt, außer Geltung ge-setzt oder untergraben werden solle, ergibt sich daraus nicht. Schließlich [X.] auch die Ausführungen der [X.] im Rahmen der rechtlichen Würdigung, wonach sowohl der Angeklagte als auch I.

"seit Jahren rechts-radikales Gedankengut verbreiten und die freiheitlich-demokratische Grundord-nung der [X.] bekämpfen" (UA
S. 34), die Annahme des [X.] nicht zu tragen, weil diese Einschätzung nicht durch Tatsachen belegt ist.
b) Da nicht auszuschließen ist, dass weitergehende Feststellungen ge-troffen werden können, die eine Verurteilung des Angeklagten nach §
90a Abs.
3 StGB tragen, hebt der Senat den Schuldspruch wegen schwerer Verun-glimpfung des Staates und seiner Symbole auf. Dies erfasst notwendig auch die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Volksverhetzung in den Fällen [X.] und II.3. der Urteilsgründe,
wenngleich das [X.] insoweit rechtsfehlerfrei eine Leugnung des [X.] im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB bejaht hat.
2. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Fol-gendes hin:
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-
a) Die Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole gemäß §
90a Abs.
1 StGB ist -
ebenso wie die Leugnung des [X.] nach §
130 Abs.
3 StGB -
ein persönliches Äußerungsdelikt. Die Wiedergabe fremder Äußerungen ist nur dann tatbestandsmäßig, wenn sich der Täter die Äußerung ausdrücklich oder konkludent derart zu eigen macht, dass er selbst beschimpft oder böswillig verächtlich macht. Ob sich der Täter eine Äußerung auf solche Weise zu eigen macht, gehört zur Auslegung, die aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Um-stände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Die Bewertung des Inhalts einer Äuße-rung richtet sich ebenso wie die Frage des Zu-Eigen-Machens nach deren [X.] Sinngehalt, der nach dem Verständnis eines unbefangenen Durch-schnittsempfängers zu ermitteln ist. Dabei können neben dem Wortlaut und dem Kontext der Äußerung auch außerhalb derselben liegende Umstände [X.] ([X.], Beschlüsse vom 15.
Oktober 2002 -
3
StR 270/02, [X.], 145; vom 7.
Februar 2002 -
3
StR 446/01, [X.], 592). Nicht erkennbar gewordene Umstände, beispielsweise eine weder in der Äußerung selbst noch in den Begleitumständen zum Ausdruck gekommene innere [X.] des Täters, sind aus Sicht des Empfängerhorizonts dagegen ohne [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 23.
August 1979 -
4
StR 207/79, juris Rn.
7; vom 20.
Juli 1961 -
3
StR 21/61, NJW 1961, 1932, 1933;
vom 3.
April 2008 -
3
StR 394/07, juris Rn.
8 [zu §
130 StGB, insoweit in
[X.]R StGB §
130 Nr.
1 Bevöl-kerungsteil
3 nicht abgedruckt]; Beschluss vom 14.
April 2015 -
3
StR 602/14, [X.], 512, 513 [zu § 130 Abs. 1 StGB]).
Insoweit könnte die Annahme des [X.], der Angeklagte habe sich die Äußerungen von I.

zu eigen gemacht, in den Fällen I.1. und I.2. der Urteilsgründe auf rechtliche Bedenken stoßen. Denn das [X.] hat seine Bewertung in diesen Fällen im Wesentlichen auf entsprechende Bemerkungen des Angeklagten in -
erst nach der dritten Tat verfassten und den Feststellun-11
12
-
7
-
gen zufolge nicht veröffentlichten -
Antwortbriefen an I.

gestützt. Auch das erst im dritten Fall (Fall II.3. der Urteilsgründe) an die Empfänger der von ihm weitergeleiteten Texte gerichtete Begleitschreiben des Angeklagten ist für die Beurteilung der ersten beiden Fälle (Fälle [X.] und II.2. der Urteilsgründe) ohne Bedeutung, weil die Empfänger der weitergeleiteten
Texte zum Zeitpunkt der ersten beiden Taten hiervon noch keine Kenntnis hatten.
b) Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen kommt als Tathandlung sowohl im Rahmen des §
90a Abs.
1 StGB als auch im Rahmen des §
130 Abs.
3 StGB neben einem Verbreiten von Schriften auch ein [X.] Beschimpfen bzw. öffentliches Leugnen in Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
August 2014 -
3
StR 88/14, [X.], 81, 83).
c) Falls die nunmehr zur Entscheidung berufene [X.] wiederum zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die von dem Angeklagten in den Fällen [X.] und II.3. weitergeleiteten Texte der [X.] geleugnet wird (§ 130 Abs. 3 StGB) und sich der Angeklagte die Texte zu eigen gemacht hat, ergibt sich sei-ne Strafbarkeit wegen Volksverhetzung
unmittelbar aus § 130 Abs. 3 StGB; eines Rückgriffs auf § 130 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) StGB aF bedarf es insoweit nicht.
d) §
130 Abs.
5 StGB eröffnet u.a. für die weiteren Tathandlungen des Verbreitens und öffentlich Zugänglichmachens einer Schrift mit dem in §
130 Abs.
3 StGB bezeichneten Inhalt -
die nicht zusätzlich den in §
130 Abs.
2 StGB
beschriebenen Inhalt aufweisen muss -
den Strafrahmen des Absatzes
2, der von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht.
13
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15
-
8
-
e) Dem in Bezug auf
§
90a StGB eingeschränkten Grundrecht der
Meinungsfreiheit aus Art.
5 Abs.
1 Satz
1 GG ist bei der Rechtsanwendung auf allen Ebenen Rechnung zu tragen. Es verlangt daher auch bei der Strafzumes-sung für eine verbotene Meinungsäußerung Beachtung ([X.], Beschluss vom 15.
Oktober 2002 -
3
StR 270/02, [X.], 145, 146 mwN).
Becker Schäfer Gericke

Tiemann
Hoch

16

Meta

3 StR 109/17

17.10.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2017, Az. 3 StR 109/17 (REWIS RS 2017, 3825)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3825

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