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Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole | Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole | ||||
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t | 1 | Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole | t | 1 | Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole |
Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole | Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole | ||||
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t | 1 | (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften | t | 1 | (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts |
2 | (§ 11 Abs. 3) | 2 | (§ 11 Absatz 3) | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre | 4 | die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre | ||
5 | verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder | 5 | verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik | 7 | die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik | ||
8 | Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft, | 8 | Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft, | ||
9 | wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 9 | wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | ||
10 | (2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der | 10 | (2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der | ||
11 | Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde | 11 | Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde | ||
12 | öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder | 12 | öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder | ||
13 | eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder | 13 | eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder | ||
14 | unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist | 14 | unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist | ||
15 | strafbar. | 15 | strafbar. | ||
16 | (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn | 16 | (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn | ||
17 | der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand | 17 | der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand | ||
18 | der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt. | 18 | der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt. |
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