Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2014, Az. V ZR 5/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8625

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:
17. Januar
2014
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 147 Abs. 2, § 308 Nr. 1
Eine von dem Bauträger vorformulierte Bindungsfrist, nach der der Erwerber an sein Angebot auf Abschluss eines [X.] für sechs Wochen oder länger gebunden ist, überschreitet die regelmäßige gesetzliche Frist des § 147 Abs.
2 BGB von vier Wochen wesentlich; sie ist nur dann nicht unangemessen lang im Sinne von § 308 Nr. 1 BGB, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, hinter dem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall der Bindung zurückstehen muss (Fortführung des [X.] vom 27. September 2013
[X.], [X.], 2315 ff.).
[X.], Urteil vom 17. Januar 2014 -
V [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November
2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
[X.],
die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und [X.]
Kazele

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 6.
Dezember 2011 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1 und 3 gerichtete Berufung zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Mit notarieller Erklärung vom 26. Mai 2008 bot die Klägerin der [X.] den Kauf einer Eigentumswohnung an. Bei dem verwendeten Text handelte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der gewerblich handelnden [X.]. Danach bezog sich das Kaufangebot auf einen 1
-
3
-

Sanierung sollte durch die Beklagte erfolgen. Eine Vertragsbedingung lautet wie folgt:

sechs Wochen von heute an gerechnet unwiderruflich gebunden. Nach Ablauf dieser Frist kann das Angebot schriftlich widerrufen werden.
Ist das Angebot schriftlich widerrufen worden, kann es nicht mehr angenommen werden und erlischt mit dem Ablauf von weiteren sechs Wochen, nachdem der Widerruf dem [X.] zugegangen ist, es sei denn, der [X.] hat innerhalb von weiteren sechs Wochen den Widerruf schriftlich zurückgenommen. Nach Rücknahme des Widerrufs kann das Angebot nur innerhalb der weiteren sechs Wochen angenommen werden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt

Am 4. Juli 2008, also fünf Wochen und fünf Tage später, erklärte
die Beklagte die Annahme des
Angebots. Der Kaufpreis betrug 146.820 [X.] wurden nur 119.660

, der Kaufpreis
sei
aufgrund von nachträglichen Verhandlungen reduziert worden. Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen erfolglos die Rückabwicklung des Kaufs, die Feststellung der Ersatzpflicht der
[X.] für weitere Vermögensschäden und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.
Das Berufungsgericht meint, der Kaufvertrag sei zustande gekommen, weil das
Angebot der Klägerin im [X.]punkt
der Annahme noch nicht erloschen 2
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-
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-

gewesen sei. Die Annahme sei innerhalb der Frist von sechs Wochen erfolgt. Die hinsichtlich der Annahmefrist verwendete Klausel
sei nicht gemäß §
308 Nr.
1 BGB unwirksam. Eine Frist von sechs Wochen überschreite den in § 147 Abs.
2 BGB bestimmten [X.]raum nur unwesentlich; dieser sei bei dem finanzierten Kauf einer bereits fertiggestellten Eigentumswohnung nach dem Urteil des [X.]s vom 11. Juni 2010 ([X.], NJW 2010, 2873
ff.) mit vier Wochen zu bemessen.
Ob bei einem Bauträgervertrag, von dem vorliegend wohl auszugehen sei, ohnehin eine längere Frist angemessen sei, könne
dahinstehen. Eine vier Wochen überschreitende
Frist sei jedenfalls
wegen besonderer Umstände berechtigt. Denn
eine Gesellschafterin
der [X.] habe ihren Sitz in den [X.],
und die Klägerin habe davon ausgehen müssen, dass ihr Angebot erst übersetzt und ins Ausland übermittelt werden müsse. Die nachfolgenden Regeln über den Widerruf beeinflussten
die Wirksamkeit der Klausel nicht. Diese sei insoweit teilbar und benachteilige den Käufer zudem nicht unangemessen. Schließlich scheitere die Klage auch
daran, dass die Klägerin die von ihr gezogenen Nutzungen trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Beklagte nicht beziffert habe.

II.

Das angefochtene Urteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand.

1. Soweit die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises von 119.660

nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe der Eigentumswohnung verlangt, verneint
das Berufungsgericht zu Unrecht einen Anspruch gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB.
Zwischen den Parteien ist kein Kaufvertrag zustande gekommen, so dass die Kaufpreiszahlung ohne 4
5
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5
-

Rechtsgrund erfolgte.
Die Beklagte hat das Angebot der Klägerin vom 26. Mai 2008 nicht rechtzeitig angenommen. Zwar hat sie die Annahme innerhalb der in dem Angebot enthaltenen sechswöchigen Bindungsfrist erklärt. Aber die
Klausel
über diese Frist, die sich

wie der [X.] für eine vergleichbare Klausel bereits entschieden hat -
aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll von der nachfolgenden Fortgeltungsklausel trennen
lässt, so dass es auf deren Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nicht ankommt (vgl. [X.], Urteil vom 27.
September 2013

[X.], [X.], 2315 Rn. 8), ist gemäß §
308 Nr.
1 BGB unwirksam. Das hat nach §
306 Abs.
2 BGB zur Folge, dass für die Annahmefrist die gesetzliche Regelung in §
147 Abs.
2 BGB gilt. Danach erfolgte die Annahme des Angebots nicht rechtzeitig. Gemäß §
146 BGB war es in diesem [X.]punkt bereits erloschen.

a)
Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts
handelt es sich bei dem verwendeten Angebot um eine von der [X.] vorformulierte
Erklärung, die der [X.] unterliegt.
Das legen auch die Parteien ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde.
Folglich ist der Weg für eine Inhaltskontrolle dieser Vertragsabschlussklausel nach §
308 Nr.
1 BGB frei (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2010

[X.], NJW 2010, 2873 Rn.
7).

b) Unter Berücksichtigung der für den Vertragsgegenstand typischen Umstände ergibt die Abwägung der Interessen der Verhandlungspartner, dass die in dem Angebot enthaltene Bindungsfrist von sechs Wochen die Klägerin unangemessen in ihrer Dispositionsfreiheit beeinträchtigt hat und deshalb nach §
308 Nr.
1 BGB unwirksam ist.

[X.])
Ausgangspunkt für die Prüfung der Unangemessenheit nach §
308 Nr.
1 BGB ist §
147 Abs.
2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der einem 6
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8
-
6
-

Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem [X.]punkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Für die Bemessung dieses [X.]raums ist unerheblich, ob
es sich

was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] in Abrede gestellt hat

tatsächlich um
einen Bauträgerkaufvertrag
handelt. Denn bei dem finanzierten Kauf einer bereits fertiggestellten Eigentumswohnung beträgt die gesetzliche Frist des §
147 Abs.
2 BGB regelmäßig vier Wochen ([X.],
Urteil vom 11. Juni 2010 -
[X.], NJW 2010, 2873 Rn. 12
ff.); der [X.] hat -
allerdings erst nach Erlass des Berufungsurteils -
entschieden, dass für einen Bauträgerkaufvertrag
nichts anderes gilt
(Urteil vom 27.
September 2013 -
[X.], [X.], 2315 Rn.
12
f.).

[X.])
Ob bei der Bestimmung, welche Frist angemessen im Sinne von §
308 Nr.
1 BGB ist, im konkreten Fall absehbare Verzögerungen zu berücksichtigen sind oder ob insoweit allein eine generalisierende und typisierende Betrachtung geboten ist (vgl. [X.], Urteil vom 27. September 2013 -
[X.], WM
2013, 2315 Rn. 13), kann dahinstehen. Denn die Beklagte führt insoweit allein die
nicht sichergestellte Finanzierung auf Seiten der Klägerin an. Diese kann die gesetzliche Frist des §
147 Abs.
2 BGB jedoch nicht verlängern. Wird nämlich
das Angebot

wie hier

auf Veranlassung des Empfängers abgegeben, obwohl diesem die ungesicherte Finanzierung bekannt ist, kann der Anbietende eine Annahme innerhalb der üblichen Frist erwarten. Er muss nicht damit rechnen, dass ein Hindernis
auf seiner Seite, das seinem potentiellen Vertragspartner von vornherein bekannt ist, eine überlange einseitige Bindung zur Folge hat; so hätte es der [X.] freigestanden, die Klägerin erst
nach einer Finanzierungszusage zu der Abgabe des Angebots zu bewegen.

9
-
7
-

cc) Die danach maßgebliche gesetzliche Frist von vier Wochen ist wesentlich überschritten. Allerdings ist höchstrichterlich bislang
nicht geklärt, ab welcher relativen Fristüberschreitung die Wesentlichkeitsgrenze erreicht ist. Bei einer vierwöchigen gesetzlichen Frist entscheidet der [X.] diese Frage nunmehr dahingehend, dass (nur) eine
Überschreitung um 50
% oder mehr als wesentlich
anzusehen
ist; davon ist also auszugehen, sobald die Frist

wie hier -
sechs Wochen (oder mehr) beträgt. Ob es zusätzlich eine absolute Grenze für die Unwesentlichkeit gibt (so [X.] in [X.]/[X.][X.], [X.], 6.
Aufl., §
308 Nr.
1 Rn. 11), kann dahinstehen; eine absolute Obergrenze dürfte allerdings nicht allgemein, sondern nur bezogen auf den jeweiligen Vertragsgegenstand und die maßgebliche gesetzliche Frist zu bestimmen sein
und wäre bei einer auf einen Immobilienkaufvertrag bezogenen vierwöchigen Frist (erst) bei einer Überschreitung

wie hier -
um zwei Wochen erreicht.

dd)
Geht die Bindungsfrist wesentlich über den in §
147 Abs.
2 BGB bestimmten [X.]raum hinaus, stellt dies nur dann keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges
Interesse
geltend machen kann, hinter welchem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss ([X.], Urteile vom 11.
Juni 2010

[X.], NJW 2010, 2873, Rn. 8 und vom 27. September 2013 -
[X.], [X.], 2315
Rn. 14
f.). Solche schutzwürdigen Interessen der [X.] sind
nicht ersichtlich.
Insbesondere kann sie sich nicht darauf berufen, dass eine ihrer Gesellschafterinnen ihren Sitz in den [X.] hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt es fern, dass der [X.] durch die
Übersetzung des immerhin von ihr selbst vorformulierten Angebots ein besonderer zeitlicher Aufwand entstand. Auch erschließt es sich nicht, warum eine Übermittlung in die [X.] angesichts 10
11
-
8
-

einer möglichen Versendung per Email oder Telefax längere [X.] beanspruchen sollte.

c)
Die Klägerin hat die verspätete Annahmeerklärung der [X.], die gemäß §
150 Abs.
1 BGB als neues Angebot gilt, nicht angenommen. Der [X.] hat bereits mehrfach ausgeführt, dass eine Annahme der verspäteten Annahmeerklärung durch Schweigen bei beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäften nicht in Betracht kommt und dass die von dem anderen Teil zur Erfüllung vorgenommenen Handlungen (insbesondere die Kaufpreiszahlung) grundsätzlich nicht als schlüssige Annahmeerklärung auszulegen sind (Urteile
vom 11. Juni 2010

[X.], NJW 2010, 2873 Rn.
16; vom 7. Juni 2013 -
V [X.], [X.], 226 Rn.
27; vom 27.
September 2013 -
[X.], [X.], 2315
Rn. 19).

d) Insoweit erweist sich das Urteil auch
nicht aus anderen Gründen als richtig (§
561 ZPO). Die
weitere Begründung des Berufungsgerichts, die Klage sei auch deshalb abzuweisen, weil die Klägerin keine Angaben über die von ihr gezogenen Nutzungen gemacht habe, trägt
das Ergebnis
nicht. Zwar
müssen
die gezogenen Nutzungen im Rahmen des Bereicherungsausgleichs grundsätzlich in Abzug gebracht werden; den
notwendigerweise pauschalen Vortrag
der insoweit beweisbelasteten [X.] hätte
die Klägerin substantiiert bestreiten müssen (vgl. [X.], Urteil vom
25. Oktober 1989

VIII
ZR 105/88, NJW 1990, 314, 316), indem sie die gezogenen Nutzungen darlegt. Jedenfalls teilweise hätte die Klage aber
deshalb Erfolg haben müssen, weil sich die maximale Höhe der in Abzug zu bringenden Nutzungen gemäß §
287 Abs.
1 ZPO schätzen lässt
(vgl. zu einem Bereicherungsanspruch [X.], Urteil vom 25. Juni 2002

[X.], NJW 2002, 3317, 3320; zur Schätzung eines Mindestschadens [X.], Urteil vom 12
13
-
9
-

1.
Februar 2000

[X.], [X.], 1340 f.). Das Berufungsgericht lässt nämlich unberücksichtigt, dass die Klägerin in der Klageschrift jedenfalls die in den Jahren 2007 und 2008 erzielten Mieten und die in diesem [X.]raum g[X.]en nicht umlagefähigen Nebenkosten mitgeteilt hat.
Werden
die dort genannten Beträge
auf den [X.]raum bis zu der letzten mündlichen Verhandlung hochgerechnet und in voller Höhe abgezogen,
ergibt sich selbst unter Berücksichtigung eines zu schätzenden Zuschlags für mögliche Mietsteigerungen ein Abzugsbetrag, der weit
unter der Klageforderung liegt.

2.
Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten ergibt sich zwar nicht nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (§
311 Abs.
2,
§
241 Abs.
2, §
280 BGB). Denn nach dem Schutzzweck des §
308 Nr.
1 Halbs. 1 BGB sind nur solche Schäden
erfasst, die gerade und lediglich durch die überlange Bindung des Vertragspartners verursacht worden sind
([X.], Urteil vom 11. Juni 2010

[X.], NJW 2010, 2873 Rn. 24
f.; Urteil vom 27. September 2013

[X.], [X.], 2315 Rn. 34). Das ist bei vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht der Fall; denn sie sind nicht durch die Beeinträchtigung der Dispositionsfreiheit der Klägerin in dem überlangen Bindungszeitraum verursacht worden, sondern allein durch deren frühere Annahme, ein Kaufvertrag sei wirksam zustande gekommen. In Betracht kommt aber
ein Anspruch aus Verzug (§
280 Abs.
2, §
286 BGB), der allerdings voraussetzt, dass der Verzug bereits eingetreten war, als die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten beauftragte.

3.
Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Abweisung der Klage zu Recht bestätigt.

14
15
-
10
-

a) Soweit die Klägerin die Ersatzpflicht der [X.] für weitere Vermögensschäden feststellen
lassen will, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für den Ersatz denkbarer Schäden.

[X.]) Im Hinblick auf etwaige Erwerbsnebenkosten scheidet ein Bereicherungsausgleich schon
aufgrund der Wertung des §
448 Abs.
2 BGB aus (näher Urteil vom 11. Juni 2010

[X.], NJW 2010, 2873 Rn. 21
mwN). Das gilt auch für etwaige Finanzierungskosten,
die allein im Risikobereich und wirtschaftlichen Interesse der Klägerin liegen
und für die sie (auch deshalb) das Entreicherungsrisiko
trägt, weil ihr gemäß §
818 Abs.
1 BGB die von der [X.] gezogenen Nutzungen zustehen
([X.],
Urteile
vom 6. Dezember 1991

V
ZR 311/89, [X.]Z 116, 251, 256 f.;
vom 14. Juli 2000

[X.], [X.]Z 145, 52, 56;
vom 27.
September 2013 -
[X.], [X.], 2315 Rn. 32).
In den bereicherungsrechtlichen Ausgleich einzubeziehen sind allerdings die erzielten
Mieterträge abzüglich nicht umlagefähiger Nebenkosten ([X.], Urteil vom 27. September 2013 -
[X.], [X.], 2315 Rn. 32); ein eigenständiger Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen scheidet dagegen schon deshalb aus, weil es sich um unselbständige Positionen des einheitlichen [X.] handelt
(siehe nur [X.], Urteil vom 14. Juli 2000

[X.], [X.]Z 145, 52, 54
f.).

[X.]) Auch Ansprüche nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (§
311 Abs.
2, §
241 Abs.
2, §
280 BGB) stehen der Klägerin nicht zu.
Von dem Schutzzweck des §
308 Nr.
1 Halbs.
1 BGB sind weder Erwerbsnebenkosten noch die laufenden Finanzierungskosten
erfasst ([X.], Urteil vom 11. Juni 2010

[X.], NJW 2010, 2873 Rn. 24 f.; Urteil vom 27. September 2013 -
[X.], [X.], 2315 Rn. 34); ebenso wenig werden
die laufenden Kosten der Unterhaltung
von dieser Anspruchsgrundlage
16
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18
-
11
-

erfasst. Dass der Klägerin gerade im Hinblick auf die Bindungsfrist
Finanzierungskosten oder andere Schäden
entstanden sind, ist nicht ersichtlich.

3. Soweit die Revision Erfolg hat,
unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung (§
562 ZPO). Die Sache
ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen

563 Abs.
1 Satz 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht im Sinne von §
563 Abs.
3 ZPO zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht

von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig

bislang keine Feststellungen zu
der Höhe des Zahlungsanspruchs und zu
dem Eintritt des Verzuges getroffen hat.

Stresemann

[X.]

Brückner

Weinland

Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.04.2011 -
6 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.12.2011 -
14 [X.] -

19

Meta

V ZR 5/12

17.01.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2014, Az. V ZR 5/12 (REWIS RS 2014, 8625)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8625

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 5/12

V ZR 52/12

V ZR 85/09

V ZR 10/12

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