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In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit | Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit | ||||
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t | 1 | Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit | t | 1 | Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit |
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit | Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit | ||||
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f | 1 | In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam | f | 1 | In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | (Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender | 3 | (Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender | ||
4 | unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder | 4 | unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder | ||
5 | Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; | 5 | Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; | ||
6 | ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach | 6 | ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach | ||
7 | § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; | 7 | § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; | ||
8 | 1a. | 8 | 1a. | ||
9 | (Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine | 9 | (Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine | ||
10 | unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des | 10 | unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des | ||
11 | Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel | 11 | Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel | ||
12 | anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung | 12 | anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung | ||
13 | oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder | 13 | oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder | ||
14 | gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang | 14 | gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang | ||
15 | dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; | 15 | dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; | ||
16 | 1b. | 16 | 1b. | ||
17 | (Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der | 17 | (Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der | ||
18 | Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach | 18 | Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach | ||
19 | unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu | 19 | unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu | ||
20 | erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass | 20 | erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass | ||
21 | eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang | 21 | eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang | ||
22 | ist; | 22 | ist; | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | (Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu | 24 | (Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu | ||
25 | bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange | 25 | bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange | ||
26 | oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; | 26 | oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; | ||
27 | 3. | 27 | 3. | ||
28 | (Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne | 28 | (Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne | ||
29 | sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner | 29 | sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner | ||
30 | Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; | 30 | Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; | ||
31 | 4. | 31 | 4. | ||
32 | (Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die | 32 | (Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die | ||
33 | versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die | 33 | versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die | ||
34 | Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen | 34 | Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen | ||
35 | des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; | 35 | des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; | ||
36 | 5. | 36 | 5. | ||
37 | (Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des | 37 | (Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des | ||
38 | Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten | 38 | Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten | ||
39 | Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass | 39 | Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass | ||
40 | a) | 40 | a) | ||
41 | dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen | 41 | dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen | ||
42 | Erklärung eingeräumt ist und | 42 | Erklärung eingeräumt ist und | ||
43 | b) | 43 | b) | ||
44 | der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist | 44 | der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist | ||
45 | auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen; | 45 | auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen; | ||
46 | 6. | 46 | 6. | ||
47 | (Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des | 47 | (Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des | ||
48 | Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen | 48 | Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen | ||
49 | gilt; | 49 | gilt; | ||
50 | 7. | 50 | 7. | ||
51 | (Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den | 51 | (Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den | ||
52 | Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, | 52 | Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, | ||
53 | a) | 53 | a) | ||
54 | eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer | 54 | eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer | ||
55 | Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder | 55 | Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder | ||
56 | b) | 56 | b) | ||
57 | einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann; | 57 | einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann; | ||
58 | 8. | 58 | 8. | ||
59 | (Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung | 59 | (Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung | ||
60 | eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des | 60 | eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des | ||
61 | Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender | 61 | Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender | ||
62 | nicht verpflichtet, | 62 | nicht verpflichtet, | ||
63 | a) | 63 | a) | ||
64 | den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren | 64 | den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren | ||
65 | und | 65 | und | ||
66 | b) | 66 | b) | ||
t | 67 | Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten. | t | 67 | Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten, |
68 | 9. | ||||
69 | (Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit | ||||
70 | ausgeschlossen wird | ||||
71 | a) | ||||
72 | für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den | ||||
73 | Verwender oder | ||||
74 | b) | ||||
75 | für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn | ||||
76 | aa) | ||||
77 | beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss | ||||
78 | nicht besteht oder | ||||
79 | bb) | ||||
80 | berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das | ||||
81 | schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen; | ||||
82 | Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und | ||||
83 | die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im | ||||
84 | Sinne des Betriebsrentengesetzes. |
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