Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15

1. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11389

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Gegenstand

Urheberrechtsverletzung im Internet: Berechnung des Restschadensersatzanspruchs in Fällen des öffentlichen Zugänglichmachens – Everytime we touch


Leitsatz

Everytime we touch

Der Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB, der sich auf die Herausgabe des durch den rechtswidrigen Eingriff Erlangten erstreckt, kann in Fällen des widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse mittels einer fiktiven Lizenz berechnet werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2015 im Kostenpunkt und hinsichtlich des Zinsausspruchs aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil der 28. Zivilkammer des [X.] vom 20. November 2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin zu 3 einen Betrag von 800 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 600 € seit dem 26. Oktober 2012 und aus weiteren 200 € seit dem 19. Juni 2014 zu zahlen,

an die Klägerin zu 3 einen weiteren Betrag von 1.200 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2012 zu zahlen,

an die Klägerin zu 4 einen Betrag von 1.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2012 zu zahlen,

an die Klägerin zu 1 einen Betrag von 300,10 €, an die Klägerin zu 3 einen Betrag von 600,20 € und an die Klägerin zu 4 einen Betrag von 300,10 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2012, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten erster und zweiter Instanz tragen die Klägerinnen zu 1, zu 2 und zu 3 je 5%, die Klägerin zu 4 10% und der Beklagte 75%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt der Beklagte 50%, von denen der vormaligen Klägerin zu 2 79%, von denen der Klägerin zu 3 84% und von denen der Klägerin zu 4 66%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die [X.] verfügen über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Die ehemalige Klägerin zu 2, die [X.] mit Sitz in [X.], ist aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 11. Juli 2014 auf die Klägerin zu 3 als aufnehmende Rechtsträgerin verschmolzen worden, die Ende Juli 2014 ihre Firmierung in [X.] änderte.

2

Der Beklagte war im November und Dezember 2007 Inhaber eines über eine WLAN-Verbindung herzustellenden Internetzugangs, an den ein Rechner angeschlossen war, der vom Beklagten, seiner Ehefrau und den seinerzeit 15 und 17 Jahre alten Kindern des Beklagten genutzt wurde. Der Router war mit einer WPA2-Verschlüsselung versehen.

3

Die [X.] ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 8. Mai 2008 abmahnen. Auf die Abmahnung gab der Beklagte am 16. Mai 2008 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

4

Die [X.] haben geltend gemacht, das von ihnen beauftragte Unternehmen pro [X.] habe festgestellt, dass am 18. November 2007 um 19:51 Uhr über die IP-Adresse 80.141.80.199 mittels des Tauschbörsenprogramms "[X.]" insgesamt 809 Audiodateien zum Herunterladen verfügbar gehalten worden seien. Ein daraufhin eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass diese IP-Adresse zum genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen gewesen sei. Die angebotenen Dateien enthielten Musikaufnahmen, für die die [X.] originär oder aufgrund rechtsgeschäftlichen Erwerbs die ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller sowie aufgrund abgeleiteten Erwerbs Rechte der ausübenden Künstler für das Gebiet Deutschlands besäßen.

5

Mit Mahnbescheid vom 20. März 2012, der dem Beklagten am 27. März 2012 zugestellt worden ist, haben die [X.] zu 2 bis 4 einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für insgesamt 15 näher bezeichnete Musiktitel in Höhe von 200 € je Titel nebst Zinsen geltend gemacht, wobei auf die ehemalige Klägerin zu 2 ein Betrag von 600 €, auf die Klägerin zu 3 von 1.200 € und auf die Klägerin zu 4 von weiteren 1.200 € entfiel. Darüber hinaus haben die [X.] zu 1 bis 4 einen nach einem Gegenstandswert in Höhe von 200.000 € und unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr berechneten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € zuzüglich Zinsen geltend gemacht.

6

Nach Abgabe der Sache an das Gericht des [X.] haben die [X.] beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1. an die [X.] zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von 2.380,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

2. an die Klägerin zu 2 einen Betrag in Höhe von 600 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

3. an die Klägerin zu 3 einen Betrag in Höhe von 1.200 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

4. an die Klägerin zu 4 einen Betrag in Höhe von 1.200 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit

zu zahlen.

7

Der Beklagte hat bestritten, dass die IP-Adresse zutreffend ermittelt und seinem [X.] zugeordnet worden sei. Er hat ferner in Abrede gestellt, die fraglichen Audiodateien selbst zum Download angeboten zu haben, und geltend gemacht, keine Anhaltspunkte dafür zu haben, dass seine Familienangehörigen die von den [X.] beanstandeten Rechtsverletzungen begangen hätten. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

8

Das [X.] hat die Klage abgewiesen ([X.], Urteil vom 20. November 2013 - 28 O 467/12, juris). Mit der Berufung haben die [X.] ihre Klageanträge mit der Maßgabe weiterverfolgt, dass die Klägerin zu 2 einen Betrag von 800 € nebst Zinsen und die Beklagte zu 4 lediglich einen Betrag von 1.000 € nebst Zinsen beansprucht.

9

Das Berufungsgericht hat das Urteil des [X.]s teilweise abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die [X.] zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.200,40 €, an die ehemalige Klägerin zu 2 einen Betrag von 800 €, an die Klägerin zu 3 einen Betrag von 1.200 € und an die Klägerin zu 4 einen Betrag in Höhe von 1.000 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2012 zu zahlen (O[X.], Urteil vom 6. Februar 2015 - 6 U 209/13, juris). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, den [X.] stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie in voller Höhe und der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 [X.] aF in Höhe von 1.200,40 € zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die [X.] zu 2 bis 4 könnten als Tonträgerhersteller im Sinne von § 85 Abs. 1 [X.] jeweils Schadensersatz gemäß § 97 [X.] verlangen. Soweit sie ihre Anträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht dahin geändert hätten, dass die Klägerin zu 2 für vier Musiktitel 800 € statt zuvor 600 € und die Klägerin zu 4 für fünf der Musiktitel 1.000 € statt zuvor 1.200 € verlange, liege angesichts der Begründung des Klageantrags, mit der ein Lizenzschaden in Höhe von 200 € je Titel gefordert worden sei, eine bloße Berichtigung eines erkennbaren Versehens, nicht aber eine Klageänderung oder Teilklagerücknahme vor.

Die [X.] zu 2 bis 4 seien nach den vorgelegten Ausdrucken der [X.] "www.media-cat.de" der [X.] als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die streitbefangenen Musikaufnahmen enthielten. Der [X.] habe die Indizwirkung dieser Einträge nicht durch den Vortrag näherer Anhaltspunkte entkräftet, aus denen sich im konkreten Fall Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen ergeben könnten.

Die dem Schadensersatzbegehren der [X.] zugrunde liegenden 15 Musikaufnahmen seien über den [X.]anschluss des [X.]n öffentlich zugänglich gemacht worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die streitbefangenen Audiodateien am 18. November 2007 um 19:51 Uhr im [X.] unter einer dem [X.]anschluss des [X.]n zuzuordnenden IP-Adresse zum Download bereitgehalten worden seien. Damit spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der [X.] als Inhaber des [X.]anschlusses für den festgestellten Eingriff in die Verwertungsrechte der [X.] verantwortlich sei. Diese Vermutung habe der [X.] nicht widerlegt. Aufgrund der Aussage seiner Ehefrau stehe fest, dass sie nicht als Täterin der in Rede stehenden Rechtsverletzungen in Betracht komme. Es bestünden ferner keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder des [X.]n die in Rede stehenden Rechtsverletzungen unentdeckt hätten begehen können.

Die [X.] könnten für jeden der insgesamt 15 von ihnen in die Berechnung einbezogenen Musiktitel im Wege der Lizenzanalogie einen Betrag in Höhe von 200 € verlangen. Der den [X.] nach § 97a Abs. 1 Satz 2 [X.] in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung zustehende Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sei nach einem Gegenstandswert von 100.000 € zu berechnen, da der Umfang der mit der Klage verfolgten Rechtsverletzungen deutlich hinter der Zahl der in der Abmahnung behaupteten Rechtsverletzungen zurückbleibe.

B. Die hiergegen gerichtete Revision des [X.]n hat lediglich wegen eines Teils der ausgeurteilten Prozesszinsen und eines Teils der auf den [X.]n entfallenden Kosten des Rechtsstreits Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

I. Der Umstand, dass die ehemalige Klägerin zu 2 vor Erlass des Berufungsurteils aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 11. Juli 2014 gemäß § 2 Nr. 1, §§ 4 ff. [X.] auf die Klägerin zu 3 verschmolzen worden ist, stand einer Entscheidung des [X.] nicht entgegen. Zwar ist das Vermögen der Klägerin zu 2 mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister auf die Klägerin zu 3 übergegangen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) und die Klägerin zu 2 mit der Übertragung ihres Vermögens auf die Klägerin zu 3 erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 [X.]). Wird ein übertragender Rechtsträger, der in einem anhängigen Rechtsstreit durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen, tritt dieser ohne weiteres und ohne Unterbrechung des Verfahrens in den Rechtsstreit als Rechtsnachfolger gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ein (vgl. [X.], Urteil vom 1. Dezember 2003 - [X.], [X.]Z 157, 151, 154 f.). Im Streitfall war die Klägerin zu 3, die übernehmende Rechtsträgerin, bereits an dem Rechtsstreit beteiligt, so dass sie nicht neu in den Rechtsstreit eingetreten ist, sondern in dem bereits anhängigen Prozess die Ansprüche der erloschenen Klägerin zu 2 mitverfolgen konnte. Dass das Rubrum des Berufungsurteils und die Urteilsformel noch die Klägerin zu 2 anführen, ist unschädlich. Soweit erforderlich kann die unzutreffende Anführung der Klägerin zu 2 jederzeit als offenbare Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO berichtigt werden ([X.], Urteil vom 19. Februar 2002 - [X.], NJW 2002, 1430, 1431).

II. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass den früheren [X.] zu 2 bis 4 - nunmehr [X.] 3 und 4 - ein gegen den [X.]n gerichteter Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 € für jede der 15 zum Download bereitgehaltenen Dateien mit Musikaufnahmen zusteht, an denen sie jeweils die Tonträgerrechte innehaben (§ 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF).

1. Nach der im [X.]punkt der behaupteten Verletzung maßgeblichen Fassung des § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] vom 23. Juni 1995 kann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.

2. Die [X.] haben ihre Klage auf eine Verletzung der ihnen als Hersteller von Tonträgern zustehenden Verwertungsrechte gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 [X.] und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines Filesharing-Programms in sogenannten "Peer-to-Peer"-Netzwerken im [X.] das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers verletzt, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist ([X.], Urteil vom 11. Juni 2015 - [X.], [X.], 176 Rn. 14 = [X.], 57 - [X.]; Urteil vom 11. Juni 2015 - [X.], [X.], 184 Rn. 15 = [X.], 66 - [X.]I). Dagegen erhebt die Revision keine [X.].

3. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.] in Bezug auf die den jeweiligen Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten 15 Musiktitel Inhaber der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] seien in den vorgelegten Ausdrucken der [X.] "www.media-cat.de" der [X.] als Lieferantinnen derjenigen Musiktitel ausgewiesen, die ihrem Schadensersatzbegehren zugrunde lägen und nach ihrem Vortrag über den [X.]anschluss des [X.]n mit dem [X.]programm "[X.]" am 18. November 2007 öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Gegen diese tatrichterliche Feststellung hat die Revision keine [X.] erhoben.

b) Das Berufungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass diese Eintragungen in der Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte sind, die nur durch den Vortrag konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden können, die gegen die Richtigkeit der in sie aufgenommenen Angaben sprechen (vgl. [X.], [X.], 176 Rn. 17 ff. - [X.]). Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht weder seiner Überzeugungsbildung zur Rechtsinhaberschaft der [X.] ein unzutreffendes Beweismaß zugrunde gelegt noch den Einträgen in die von der [X.] unterhaltenen [X.] eine zu hohe Beweiskraft zugemessen.

aa) Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Dabei setzt die Überzeugung von der Wahrheit einer beweisbedürftigen Tatsache keine absolute oder unumstößliche Gewissheit voraus, da eine solche nicht zu erreichen ist. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen ([X.], Urteil vom 14. Dezember 1993 - [X.], NJW-RR 1994, 567, 568 [X.]). Dass das Berufungsgericht von unzutreffenden Anforderungen an die Überzeugungsbildung ausgegangen ist, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat es zum Ausdruck gebracht, dass es aufgrund der von ihm in einer Vielzahl von Verfahren gewonnenen Überzeugung von der Richtigkeit der in den [X.] aufgenommenen Einträge und mangels Anhaltspunkten, die die Richtigkeit der dort verzeichneten Angaben erschüttern könnten, keine Zweifel an der Rechtsinhaberschaft der [X.] hat.

bb) Das Berufungsgericht konnte sich bei seiner Überzeugungsbildung auf die Einträge in der [X.] der [X.] stützen.

Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er Indizien, aus denen Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand gezogen werden können, im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst. [X.] ist seine Würdigung darauf zu überprüfen, ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat ([X.], [X.], 176 Rn. 19 - [X.]). Diesen Anforderungen hält die Beurteilung des [X.] stand.

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann ein Nachweis der Urheberschaft und der Inhaberschaft an ausschließlichen Verwertungsrechten außerhalb des Anwendungsbereichs der in § 10 [X.] niedergelegten Vermutungsregeln auch durch einen [X.] erbracht werden, bei dem mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern. Als ein solches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten kommt auch die Eintragung als Lieferant eines Musiktitels in der für den Handel einschlägigen Datenbank der [X.] in Betracht. Bei den an den Nachweis der Rechtsinhaberschaft eines [X.] gemäß § 85 Abs. 1 [X.] zu stellenden Anforderungen ist ferner den besonderen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die ein solcher Nachweis mit sich bringt und die in der Komplexität des Begriffs des [X.] begründet liegen. Der Tonträgerhersteller, dem die effektive Durchsetzung seines Leistungsschutzrechtes möglich sein muss, kann sich daher zur Darlegung und zum Beweis seiner Aktivlegitimation auf Indizien wie seine Eintragung in den [X.] beziehen. Weitergehende Darlegungen und Beweisangebote und deren Ausschöpfung sind erst erforderlich, wenn der als Verletzer in Anspruch Genommene konkrete Anhaltspunkte darlegt, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in der fraglichen Datenbank zu den jeweiligen Musikstücken sprechen ([X.], [X.], 176 Rn. 20 - [X.]).

(2) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der [X.] der zentrale Einkaufskatalog für den Einzelhandel ist und dass dieser großen Wert auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten legt. Auf dieser Grundlage hat es die dort enthaltenen Eintragungen zur Rechtsinhaberschaft der [X.] als zutreffend angesehen.

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, einer Eintragung in der Datenbank gehe keine rechtliche Prüfung von Urheber- oder Verwertungsrechten voraus. Ebenso wie bei der Vermutungswirkung im Sinne von § 10 [X.] ergibt sich die indizielle Bedeutung der Eintragung als Lieferant in der [X.] Datenbank nicht aus einer vorangegangenen Rechtsprüfung, sondern aus tatsächlichen, typischerweise für eine Rechtsinhaberschaft sprechenden äußeren Umständen. Das Berufungsgericht hat den Eintragungen in der Datenbank daher rechtsfehlerfrei eine maßgebliche Indizwirkung beigemessen ([X.], [X.], 176 Rn. 22 f. - [X.]). Die Revision hat auch nicht geltend gemacht, dass der [X.] konkrete Anhaltspunkte dargelegt hat, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in dem [X.] und damit gegen die Rechtsinhaberschaft der [X.] an den maßgeblichen Musikaufnahmen sprachen.

4. Das Berufungsgericht hat unangegriffen angenommen, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 18. November 2007 um 19:51 Uhr unter der IP-Adresse 80.141.80.199 öffentlich zugänglich gemacht wurden. Die Revision wendet sich auch nicht gegen die Annahme des [X.], dass diese IP-Adresse zu den vorgenannten [X.]en dem [X.]anschluss des [X.]n zugewiesen war.

5. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] für die in Rede stehende Rechtsverletzung als Täter verantwortlich ist.

a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des [X.], eine tatsächliche Vermutung könne auch dann für die Täterschaft des [X.]inhabers sprechen, wenn es in einem Haushalt - wie im Streitfall - einen von mehreren Personen genutzten "Familienanschluss" gebe. Bestand hat auch die Annahme des [X.], die bloße Behauptung der Möglichkeit, ein Dritter könne die Rechtsverletzung begangen haben, schließe das Eingreifen einer tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des [X.]inhabers nicht aus. Die Revision beanstandet ferner ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht vom [X.]n plausiblen Vortrag dazu verlangt hat, dass sein [X.]anschluss von [X.] - wie hier von den Kindern des [X.]n - zur Teilnahme an [X.] habe genutzt werden können.

aa) Nach den allgemeinen Grundsätzen tragen die [X.] als Anspruchstellerinnen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind. Sie haben darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der [X.] für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 2012 - [X.], [X.], 511 Rn. 32 = [X.], 799 - [X.]; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, [X.]Z 200, 76 Rn. 14 - [X.]; Urteil vom 11. Juni 2015 - [X.], [X.], 191 Rn. 37 = [X.], 73 - [X.]II). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des [X.]inhabers, wenn zum [X.]punkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen [X.]anschluss benutzen konnten ([X.]Z 200, 76 Rn. 15 - [X.]; [X.], [X.], 191 Rn. 37 - [X.]II).

Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der [X.]anschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des [X.]anschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des [X.]inhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen [X.] benötigten Informationen zu verschaffen. Der [X.]inhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem [X.]anschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der [X.]inhaber allerdings im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des [X.]n lebenden [X.] auf seinen [X.]anschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht. Entspricht der [X.] seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der [X.] als Anspruchsteller, die für eine Haftung des [X.]n als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen ([X.]Z 200, 76 Rn. 15 ff. - [X.], [X.]; [X.], [X.], 191 Rn. 37 und 42 - [X.]II). Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil im Einklang.

bb) Entgegen der Auffassung der Revision kommt ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des [X.]inhabers auch dann in Betracht, wenn der [X.]anschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebots haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an ([X.], [X.], 191 Rn. 39 - [X.]II). Der Inhaber eines [X.]anschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des [X.]inhabers zu begehen.

b) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine tatsächliche Vermutung für die täterschaftliche Verantwortlichkeit des [X.]n spricht.

Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des Vortrags des [X.]n lasse sich nicht feststellen, dass ein im Haushalt des [X.]n lebender Dritter selbständigen Zugang zu dem [X.]anschluss des [X.]n gehabt habe und daher allein für die Rechtsverletzung verantwortlich sein könne. Soweit der [X.] geltend gemacht habe, dass sowohl seine Ehefrau als auch seine seinerzeit 15 und 17 Jahre alten Kinder selbständigen Zugang zu seinem [X.]anschluss gehabt hätten, sei mit Rücksicht auf die Angaben seiner Ehefrau nicht plausibel dargetan, dass der [X.]anschluss hinter dem Rücken des [X.]n für illegales Filesharing habe genutzt werden können. Die gegen diese Beurteilung gerichteten [X.] der Revision bleiben ohne Erfolg.

aa) Unstreitig war der Router, über den vom [X.] des [X.]n ein Zugang zum [X.] hergestellt werden konnte, im fraglichen [X.]raum mit einer WPA2-Verschlüsselung versehen. Die Revision hat nicht geltend gemacht, dass bei dieser Sachlage vom Zugriff eines unbefugt handelnden [X.] ausgegangen werden könne.

bb) Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, aufgrund der Angaben der Ehefrau des [X.]n stehe fest, dass dessen Familie nur über einen an das [X.] angeschlossenen Rechner verfügt habe, der im Wohnzimmer aufgestellt gewesen und von der ganzen Familie genutzt worden sei. Eigene Benutzerkonten habe es nicht gegeben. Die Zeugin scheide nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als Täterin der fraglichen Rechtsverletzungen aus. Nach diesen Feststellungen, gegen die die Revision keine Einwände erhoben hat, kommen als Täter nur der [X.] und seine zum damaligen [X.]punkt 15 und 17 Jahre alten Kinder in Betracht.

cc) Das Berufungsgericht hat angenommen, auf der Grundlage der Angaben der Ehefrau des [X.]n könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kinder des [X.]n als Alleintäter des fraglichen Downloadangebotes von insgesamt 809 Titeln in Betracht zu ziehen seien. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

(1) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war die [X.]nutzung der Kinder im Tatzeitraum auf jeweils eine halbe Stunde pro Tag begrenzt. Dieses [X.]limit wurde eingehalten. Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, dass die Ehefrau des [X.]n die Kinder bei der [X.]nutzung regelmäßig im Blick gehabt hat. Nach ihren bei der Beweisaufnahme gemachten Angaben hat sie im Vorbeigehen immer mal wieder nachgeschaut, was die Kinder gerade am Rechner machten, und hat sich dies auch manchmal erklären lassen. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei dieser Sachlage könne nicht davon ausgegangen werden, die Kinder des [X.]n hätten einen derart selbständigen Zugang zu dem [X.]anschluss des [X.]n gehabt, dass sie ernsthaft als Alleintäter der in Rede stehenden Verletzungshandlung in Betracht zu ziehen seien. Die hiergegen erhobenen [X.] der Revision haben keinen Erfolg.

(2) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt ([X.], Urteil vom 22. Mai 2014 - [X.], [X.] 2015, 33 Rn. 15 [X.]). Die Beweiswürdigung des [X.] entspricht diesen Anforderungen.

(3) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Würdigung des [X.], mit Rücksicht auf die Angaben, die die Ehefrau des [X.]n zum Nutzungsverhalten der Kinder gemacht habe, sei nicht plausibel dargetan, wie diese den Familienrechner hinter dem Rücken des [X.]n zur Teilnahme an einer [X.] genutzt haben könnten.

Die Feststellung des [X.], aus den Angaben der Ehefrau des [X.]n ergebe sich, dass sie ihre Kinder bei der [X.]nutzung regelmäßig im Blick gehabt habe, wird vom protokollierten Inhalt ihrer Aussage getragen. Die Zeugin hat zwar bekundet, dass sie und der [X.] natürlich nicht die ganze [X.] hinter ihren Kindern gesessen hätten, wenn diese am Rechner waren. Sie hat aber auch angegeben, im Vorbeigehen immer mal geschaut zu haben, was ihre Kinder gerade am Rechner machten, und dass sie sich dies gelegentlich auch hat erklären lassen. Die Zeugin hat ferner bekundet, dass den Kindern die Nutzung des Rechners in ihrer Abwesenheit zwar nicht prinzipiell verboten gewesen sei, es sich jedoch meistens so verhalten habe, dass sie nicht allein an den Computer gegangen seien. Die Kinder hätten zudem zumeist gefragt, ob sie an den Computer dürften. Bei dieser Sachlage ist die Annahme des [X.], die Zeugin habe ihre Kinder bei der [X.]nutzung regelmäßig im Blick gehabt, nicht zu beanstanden.

Dasselbe gilt für die Annahme des [X.], mit Blick auf ihre Beaufsichtigung und die zeitliche Begrenzung der [X.]nutzung hätten die Kinder keinen so eigenständigen Zugriff auf das [X.] gehabt, dass eine heimliche Nutzung des [X.]anschlusses des [X.]n zur Teilnahme an einer [X.]-[X.] ernsthaft in Betracht zu ziehen sei. Diese Würdigung steht mit den Denkgesetzen in Einklang und ist auch nicht erfahrungswidrig. Soweit die Revision geltend macht, das von der Ehefrau des [X.]n geschilderte Nutzungsverhalten lasse es gleichwohl als möglich erscheinen, dass die Kinder ein [X.]programm heimlich installiert und genutzt hätten, ohne dass dies den Eltern habe auffallen müssen, setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des [X.].

(4) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, die Feststellungen des [X.] zur [X.]nutzung der Kinder des [X.]n seien [X.] getroffen worden. Das Berufungsgericht war nicht nach § 139 ZPO verpflichtet, den [X.]n im [X.] an die Beweisaufnahme darauf hinzuweisen, dass die Kinder des [X.]n auf der Grundlage der Angaben der Ehefrau des [X.]n nicht als Täter in Betracht kämen.

Die Revision rügt vergeblich, bei einer nochmaligen Einvernahme der Ehefrau des [X.]n hätte sich ergeben, dass diese nicht ausschließen könne, an den Tattagen nicht zuhause gewesen zu sein oder aus anderen Gründen die [X.]nutzung der Kinder nicht überwacht zu haben. Die Revision zeigt schon nicht auf, dass der [X.] entsprechenden Tatsachenvortrag gehalten hat, dem im Zuge der Beweisaufnahme hätte nachgegangen werden müssen (§ 559 Abs. 1, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. [X.]). Sie legt auch nicht dar, dass das Berufungsgericht dem [X.]n keine Gelegenheit gegeben hat, durch Fragen oder Vorhalte im Termin zur Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht auf eine entsprechende Ergänzung der Angaben der Zeugin hinzuwirken (§ 397 ZPO).

Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, den [X.]n darauf hinzuweisen, dass eine Täterschaft der Kinder des [X.]n nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ernsthaft in Betracht kam. Eine Pflicht des Gerichts nach § 139 ZPO, im Rahmen der Erörterung im [X.] an die Beweisaufnahme nach § 279 Abs. 3 ZPO auf das vorläufige Ergebnis der Beweiswürdigung einzugehen, ist anzunehmen, wenn die nachfolgende Entscheidung andernfalls eine Überraschungsentscheidung darstellt (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juni 1989 - [X.], NJW 1989, 2756, 2757; Beschluss vom 15. März 2006 - [X.], juris Rn. 5; BVerwG, [X.], 1132, 1134 f.). Das im Streitfall angegriffene Urteil ist keine solche Überraschungsentscheidung. Das Berufungsgericht hat den [X.]n ausweislich des Protokolls über den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2014 darauf hingewiesen, dass es seinen bisherigen Sachvortrag zur Nutzung seines [X.]anschlusses durch weitere Familienangehörige nicht für ausreichend erachtet. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht durch die Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zum Ausdruck gebracht, dass es die Angaben der Ehefrau des [X.]n möglicherweise abweichend von der Beweiswürdigung des [X.] bewerten wollte (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der [X.] durfte sich vor diesem Hintergrund nicht darauf verlassen, dass vor einer für ihn nachteiligen Entscheidung des [X.] ein nochmaliger Hinweis erfolgen würde.

dd) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass der [X.] der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast zur Frage der [X.]nutzung durch Dritte nicht genügt hat.

(1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der [X.] habe keine nachvollziehbare Erklärung dazu abgegeben, wie es seinen Kindern überhaupt hätte gelingen können, von ihm und seiner Ehefrau unbemerkt Filesharing zu betreiben. Er habe keine Angaben zu seiner eigenen [X.]nutzung gemacht. Er habe weder vorgetragen, dass auf dem Rechner keine Filesharing-Software installiert gewesen sei, noch dargelegt, dass die streitgegenständlichen Dateien auf dem Rechner nicht vorhanden gewesen seien, obgleich er nach Erhalt der Abmahnung angekündigt habe, die Sache zu prüfen.

(2) Der Inhaber eines [X.]anschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem [X.]anschluss hatten, nicht schon dadurch, dass er die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden [X.] auf seinen [X.]anschluss behauptet. Er hat hinsichtlich derjenigen Personen, die selbständigen Zugang zu seinem [X.]anschluss hatten und als Täter in Betracht kommen, im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen anzustellen und mitzuteilen, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. [X.], [X.], 191 Rn. 42 - [X.]II; allgemein zur sekundären Darlegungslast [X.], Urteil vom 11. April 2013 - [X.], [X.] 2013, 437 Rn. 31). Im Rahmen der den [X.]n treffenden sekundären Darlegungslast bedarf es daher der Mitteilung derjenigen Umstände, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die fragliche Verletzungshandlung tatsächlich von einem [X.] mit alleiniger Tatherrschaft begangen worden sein kann. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, dass der Vortrag des [X.]n diesen Anforderungen nicht genügte.

(3) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe den [X.]n darauf hinweisen müssen, dass es auch dessen eigenes Nutzerverhalten sowie die Frage für entscheidungserheblich gehalten habe, inwieweit er den mit dem [X.] verbundenen Rechner im Nachgang zu der Abmahnung untersucht habe, legt sie nicht dar, was der [X.] auf einen solchen Hinweis hin ergänzend vorgetragen hätte.

(4) Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Würdigung der Plausibilität des Vortrages des [X.]n in Rechnung gestellt hat, dass dessen Familie nach den im Zuge der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen nur über einen an das [X.] angeschlossen Rechner verfügte, wohingegen der [X.] mit der Reaktion auf die Abmahnung zum Ausdruck gebracht und in erster Instanz auch vorgetragen hat, es sei mehr als ein Rechner an das [X.] angeschlossen gewesen. Im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) können Änderungen des [X.] berücksichtigt werden (vgl. [X.], Urteil vom 13. März 2012 - [X.], NJW-RR 2012, 728 Rn. 16; Beschluss vom 6. Februar 2013 - [X.], [X.] 2013, 430 Rn. 11; Urteil vom 4. November 2015 - [X.], [X.], 705 Rn. 41 = [X.], 869 - ConText).

(5) Ohne Erfolg rügt die Revision ferner, das Berufungsgericht habe den vom [X.]n vorgetragenen Umstand unberücksichtigt gelassen, selbst als Täter auszuscheiden, weil er in seinem Gartencenter gearbeitet habe.

Der Vortrag des [X.]n, am 19. Dezember 2007 um 16:14 Uhr in seinem Gartencenter gearbeitet zu haben, ist schon deshalb unerheblich, weil nach dem Vorbringen der [X.] zu diesem [X.]punkt zwar weitere [X.]-Aktivitäten mit der im Zuge des streitbefangenen Downloadangebotes am 18. November 2007 um 19:51 Uhr ermittelten Benutzerkennung festgestellt worden sind, der Vortrag des [X.]n sich aber nicht auf die [X.] bezieht, zu der die haftungsauslösende Verletzungshandlung begangen worden sein soll. Auch der Umstand, dass der [X.] im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 30. Oktober 2013 zu Protokoll erklärt hat, er gehe morgens um 8.00 Uhr aus dem Haus und komme abends erst gegen 8.00 Uhr zurück, konnte dem Berufungsgericht keinen Anlass für eine abweichende Würdigung der Plausibilität des Vortrags zu einer möglichen Alleintäterschaft der Kinder geben. Die Revision macht bereits nicht geltend, dass sich diese Angabe des [X.]n, die er ausweislich des [X.] im Zusammenhang mit der Erläuterung seines beruflichen Hintergrundes gemacht hat, auch auf den auf einen Sonntag fallenden 18. November 2007 bezogen hat. Zudem wäre durch eine Abwesenheit zur Tatzeit die Täterschaft des [X.]n nicht ausgeschlossen, weil Musikdateien über einen mit dem [X.] verbundenen Rechner auch bei Abwesenheit des Nutzers zum Download bereitgestellt werden können (vgl. [X.], [X.], 176 Rn. 52 - [X.]).

(6) Die Revision macht schließlich vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe außer [X.] gelassen, dass der von seiner Ehefrau bekundete Musikgeschmack des [X.]n gegen seine Täterschaft und damit für ein Handeln seiner Kinder spreche. Auf das Fehlen eines persönlichen Interesses an den zum Herunterladen angebotenen Musikdateien kommt es nicht an, weil der Teilnahme an Filesharing mit Audiodateien auch anderweitige Interessen - wie etwa die Nutzung für gesellige Anlässe oder zur Überlassung an Dritte - zugrunde liegen können (vgl. [X.], [X.], 176 Rn. 49 - [X.]; [X.], 191 Rn. 43 - [X.]II).

6. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet angenommen, die [X.] könnten für jeden der 15 in ihre Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß § 97 [X.] einen Betrag von 200 € verlangen (§ 287 ZPO).

III. Das Berufungsgericht hat den [X.] zu Recht einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.200,40 € zugesprochen.

1. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung richtet sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 [X.]). Auf die Abmahnung vom 8. Mai 2008 ist die am 1. September 2008 in [X.] getretene und mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a [X.] nicht anwendbar (vgl. [X.]Z 200, 76 Rn. 11 - [X.]; [X.], [X.], 176 Rn. 67 - [X.]).

2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im [X.]punkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand ([X.]Z 200, 76 Rn. 12 - [X.]; [X.], [X.], 176 Rn. 68 - [X.]). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der [X.] haftet gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF für die Verletzung des Verwertungsrechts der [X.] als Tonträgerhersteller auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 85 Abs. 1 [X.]. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen waren von dem 809 Musiktitel umfassenden Downloadangebot über den [X.]anschluss des [X.]n 108 Titel erfasst, an denen die [X.] Rechte innehalten.

3. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Anwaltsschreiben vom 8. Mai 2008 den in inhaltlicher Hinsicht an eine ordnungsgemäße Abmahnung zu stellenden Anforderungen entsprach.

a) Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt gemäß § 683 Satz 1 [X.] voraus, dass die Abmahnung dem Interesse des Abgemahnten entspricht. Form und Inhalt der Abmahnung müssen daher den Zweck erfüllen, eine Befriedigung des Gläubigers ohne Prozess herbeizuführen (vgl. [X.]/[X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., [X.]. 41 Rn. 7, 9, 14). [X.] der Gläubiger zunächst ab, statt sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, gibt er damit dem Schuldner die Möglichkeit, die gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden ([X.], Urteil vom 1. Juni 2006 - I ZR 167/03, [X.], 164 Rn. 12 = [X.], 67 - [X.]). Der Schuldner muss daher aus der Abmahnung erkennen können, welches Verhalten der Gläubiger als rechtsverletzend ansieht. Die Verletzungshandlung muss so konkret angegeben werden, dass der Schuldner erkennen kann, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird ([X.], Urteil vom 12. Februar 2015 - [X.], [X.], 403 Rn. 44 = [X.], 444 - Monsterbacke II; [X.], [X.], 176 Rn. 70 - [X.]; [X.], 184 Rn. 57 - [X.]I).

b) Die Abmahnung der [X.] entspricht diesen Erfordernissen. Mit der Abmahnung wurde dem [X.]n vorgeworfen, geschützte Tonaufnahmen im Umfang von 809 Musikdateien unter Verstoß gegen §§ 97, 77, 78 Nr. 1, §§ 85, 16, 19a [X.] am 18. November 2007 um 19:51:51 Uhr über seinen [X.]anschluss zum Herunterladen verfügbar gemacht zu haben. Der Abmahnung war ferner eine Liste der Musiktitel beigefügt, wegen deren öffentlicher Zugänglichmachung die [X.] den [X.]n in Anspruch genommen haben. Der Umstand, dass in der Abmahnung nicht aufgeführt war, an welchem der aufgelisteten Titel welche Klägerin Rechte geltend macht, steht der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten nicht entgegen. Eine solche konkrete Zuordnung in der Abmahnung war nicht geboten, um den [X.]n in den Stand zu versetzen, den Vorwurf tatsächlich und rechtlich zu überprüfen und aus ihm die gebotenen Folgerungen zu ziehen. Falls bei einem oder mehreren der aufgelisteten Musikaufnahmen an der Aktivlegitimation der [X.] oder am Vorliegen eines urheberrechtlichen Schutzes konkrete Zweifel bestanden, hätte der [X.] die [X.] nach [X.] und Glauben auf diese hinweisen und um Aufklärung im Hinblick auf die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung nachsuchen müssen (vgl. [X.], [X.], 176 Rn. 71 - [X.]; [X.], 184 Rn. 58 - [X.]I). Vorliegend hat die Revision nicht geltend gemacht, dass der [X.] solche Zweifel gehabt und die [X.] vergeblich um Aufklärung gebeten hat.

c) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Wirksamkeit der Abmahnung ohne Bedeutung, ob dem [X.]n nach dem Inhalt des beigefügten Entwurfs der Unterlassungserklärung untersagt sein sollte, selbst zu handeln oder [X.] das Handeln zu ermöglichen. Die Formulierung einer Unterlassungserklärung ist Sache des Schuldners ([X.], [X.], 184 Rn. 59 - [X.]I).

4. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Einschaltung einer Anwaltskanzlei sei zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen. Bei den [X.] handele es sich um Großunternehmen, denen es ohne weiteres möglich und zumutbar sei, für die Abmahnungen eigene Abteilungen zu schaffen. Grundsätzlich dürfen auch Unternehmen mit eigenen Rechtsabteilungen es den Umständen nach für erforderlich halten, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung von Wettbewerbs- und Urheberrechtsverstößen zu beauftragen. Sie sind daher im Fall der Einschaltung eines Rechtsanwalts berechtigt, vom Abgemahnten den Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu verlangen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2008 - [X.], [X.], 996 Rn. 36 = [X.], 1449 - [X.], [X.]; [X.], [X.], 184 Rn. 60 f. - [X.]I). Konkrete Anhaltspunkte, die im Streitfall eine andere Beurteilung rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich.

5. Vergeblich wendet sich die Revision gegen den vom Berufungsgericht der Berechnung der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren zugrunde gelegten Gegenstandswert in Höhe von 100.000 €.

a) Das Berufungsgericht hat den ursprünglich von den [X.] bei der Berechnung ihres Zahlungsanspruchs zugrunde gelegten Gegenstandswert der Abmahnung von 200.000 € auf 100.000 € reduziert, weil die [X.] ihre Aktivlegitimation nicht für 809, sondern nur für 108 Musiktitel dargelegt haben.

b) Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechts ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 [X.] nach billigem Ermessen zu bestimmen ([X.], Urteil vom 13. November 2013 - [X.], [X.], 206 Rn. 13 = [X.], 317 - Einkaufskühltasche; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 23 Rn. 10). Auch die Beurteilung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller angesetzten [X.] liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung ist daher durch das Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Umstände beachtet worden sind ([X.], Urteil vom 16. März 2000 - I ZR 229/97, [X.], 187, 190 = [X.], 1131 - Lieferstörung; Urteil vom 26. März 2009 - [X.], [X.], 660 Rn. 22 = [X.], 847 - Resellervertrag; Urteil vom 29. Juli 2009 - [X.], [X.], 239 Rn. 51 = [X.], 384 - BTK; Urteil vom 12. Juli 2012 - [X.], [X.], 301 Rn. 56 = [X.], [X.]; [X.], [X.], 206 Rn. 17 - Einkaufskühltasche).

Gegenstand der Abmahnung ist ein Unterlassungsanspruch. Der Wert eines solchen Anspruchs bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, [X.], 1067 Rn. 12 = [X.], 1364 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; [X.], [X.], 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche; [X.], Beschluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, juris Rn. 7) und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (vgl. [X.], Beschluss vom 26. April 1990 - [X.], [X.], 1052, 1053 - Streitwertbemessung; [X.], [X.], 301 Rn. 56 - Solarinitiative; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., [X.]. 18 Rn. 28).

c) Die Bewertung des mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruchs durch das Berufungsgericht erweist sich nach diesen Maßstäben als rechtsfehlerfrei.

aa) Bei der Bewertung des Interesses der Rechtsinhaber an der Abwehr künftiger Verletzungshandlungen muss insbesondere das einer fortgesetzten Rechtsverletzung innewohnende Gefährdungspotential für das Schutzrecht insgesamt und dessen wirtschaftliche Auswertung berücksichtigt werden. Hiermit steht in Einklang, dass sich das Berufungsgericht bei der Bemessung des der Berechnung der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legenden Gegenstandswertes der Abmahnung am wirtschaftlichen Interesse der [X.] orientiert hat (vgl. [X.], [X.], 176 Rn. 80 - [X.]; [X.], 184 Rn. 73 - [X.]I).

bb) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Gefährdung der Interessen der [X.] die Datenübertragungsrate des [X.] standardmäßig eingesetzten [X.]zugangs DSL 1000 sowie die Anzahl der innerhalb eines bestimmten [X.]raums maximal über ein "Peer-to-Peer"-Netzwerk bereitzustellenden Musikdateien außer [X.] gelassen. Sie legt nicht dar, dass der [X.] in den Instanzen Vortrag zu technischen [X.]azitäten seines [X.]anschlusses gehalten hat. Mit neuem Vorbringen ist sie in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO).

cc) Die Revision macht ferner vergeblich geltend, bei der Bemessung des [X.] der Abmahnung sei zu berücksichtigen, dass angesichts der Zahl von mindestens 250.000 jährlichen Abmahnungen zu [X.] in Betracht gezogen werden müsse, dass sowohl der Anbieter als auch der Tauschpartner für denselben Fall abgemahnt würden. Die Revision geht dabei unzutreffend davon aus, dass bei einem [X.] Anbieter und Tauschpartner dieselbe Rechtsverletzung begehen (vgl. [X.], [X.], 176 Rn. 64 - [X.]; [X.], 184 Rn. 51 - [X.]I).

d) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte bei der Bemessung des [X.] der Abmahnung die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung berücksichtigen müssen. Diese Vorschrift ist auf Abmahnungen, die auf eine Verletzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten gestützt sind, nicht entsprechend anwendbar ([X.], [X.], 176 Rn. 81 - [X.]; [X.], 184 Rn. 74 - [X.]I).

IV. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des [X.], die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt.

1. Nach § 102 Satz 1 [X.], § 195 [X.] gilt im Urheberrecht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 [X.] mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste ([X.], Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, [X.], 780 Rn. 21 = [X.], 972 - Motorradteile; [X.], [X.], 431, 435).

2. Nach Ansicht des [X.] ist die dreijährige Verjährungsfrist für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 [X.] mit dem Schluss des Jahres 2008 in [X.] gesetzt worden und hat daher nicht vor dem 31. Dezember 2011 geendet. Die [X.] hätten erst durch die Nachricht der Staatsanwaltschaft [X.] vom 25. März 2008 Kenntnis von der Person des [X.]n erlangt und müssten sich, da sie bereits mit ihrer Strafanzeige vom 19. November 2007 um Akteneinsicht und Mitteilung einer Providerauskunft gebeten hätten, auch keine grob fahrlässige Unkenntnis der Providerauskunft entgegenhalten lassen. Gegen diese in erster Linie auf tatrichterlichem Gebiet liegende und im Übrigen rechtsfehlerfreie Würdigung hat die Revision keine Einwände erhoben. Auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist frühestens mit Versand der streitgegenständlichen Abmahnung im Jahre 2008 entstanden (vgl. [X.], [X.], 184 Rn. 71 - [X.]I).

3. Die Annahme des [X.], die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche sei durch den Eingang des [X.] bei Gericht am 23. Dezember 2011 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 [X.], § 167 ZPO gehemmt worden, hält der rechtlichen Nachprüfung überwiegend stand. Nur soweit die ehemalige Klägerin zu 2 einen auf ihre Rechte am Musiktitel "[X.]" der Musikgruppe "[X.]" gestützten Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat, ist die Verjährung durch den Mahnbescheidsantrag nicht gehemmt worden.

a) Eine [X.] kommt nicht in Betracht, soweit die frühere Klägerin zu 2 ihren Schadensersatzanspruch auf eine Verletzung ihrer Rechte am Titel "[X.]" der Gruppe "[X.]" gestützt hat.

aa) Die durch die Zustellung des Mahnbescheides bewirkte [X.] nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 [X.] setzt voraus, dass der materiell Berechtigte den Anspruch geltend macht (vgl. zu § 209 Abs. 1 und 2 aF [X.], Urteil vom 16. September 1999 - [X.], NJW 1999, 3707; zu § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.], Urteil vom 29. Oktober 2009 - [X.], [X.] 2010, 200 Rn. 28 und Urteil vom 9. Dezember 2010 - [X.], NJW 2011, 2270 Rn. 9; zu § 204 Abs. 1 Nr. 7 [X.] [X.], Versäumnisurteil vom 20. Juni 2013 - [X.], NJW-RR 2013, 1169 Rn. 12; MünchKomm.[X.]/[X.], 7. Aufl., § 204 Rn. 17; [X.]/[X.], [X.], 2014, § 204 Rn. 6). Die Klage eines Nichtberechtigten hemmt den [X.] der Verjährung daher nicht ([X.] aaO; [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., § 204 Rn. 9).

bb) Aus dem Ausdruck des [X.] vom 23. Dezember 2011 geht hervor, dass zunächst die Klägerin zu 4 einen Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadens unter Berufung auf Rechte an dem Titel "[X.]" der Musikgruppe "[X.]" geltend gemacht hat. Diese ist auch als Antragstellerin in Bezug auf den sich auf diesen Titel beziehenden Lizenzschaden in Höhe von 200 € im Mahnbescheid vom 20. März 2012 genannt. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist jedoch davon auszugehen, dass nicht die Klägerin zu 4, sondern die frühere Klägerin zu 2 Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte an diesem Musiktitel war. Die Einreichung des [X.] und Zustellung des Mahnbescheids über einen von der Klägerin zu 4 geltend gemachten [X.], der nicht dieser, sondern der Klägerin zu 2 zugestanden hat, konnte somit die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 [X.], § 167 ZPO im Verhältnis zwischen der Klägerin zu 2 und dem [X.]n nicht bewirken.

b) Hinsichtlich der übrigen mit dem Mahnbescheidsantrag geltend gemachten Ansprüche ist hingegen eine [X.] erfolgt.

aa) Nach § 167 ZPO tritt die verjährungshemmende Wirkung der Zustellung eines Mahnbescheids nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 [X.] bereits mit dem Eingang des Antrages ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Hiervon ist vorliegend auszugehen.

(1) Die [X.] haben am 23. Dezember 2011 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gegen den [X.]n gestellt. Das Verfahren ist am 28. Dezember 2011 dem Rechtspfleger zur manuellen Ermittlung des [X.] vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 haben die Prozessbevollmächtigten der [X.] auf eine Nachfrage des Mahngerichts reagiert, die ihnen nach den Feststellungen des [X.] am Tag zuvor übermittelt worden ist. Der Mahnbescheid ist am 20. März 2012 antragsgemäß erlassen und dem [X.]n am 27. März 2012 zugestellt worden.

(2) Bei der Beantwortung der Frage, ob die Zustellung eines Mahnbescheids im Sinne des § 167 ZPO "demnächst" bewirkt worden ist, ist nicht allein auf den [X.]ablauf zwischen Eingang des Antrages auf seinen Erlass und seiner Zustellung an den Antragsgegner abzustellen. Vielmehr sollen, da die Zustellung von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden, weil sie diese Verzögerungen nicht beeinflussen können. Verzögerungen im Zustellverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht verursacht worden sind, muss sich der Antragsteller grundsätzlich nicht zurechnen lassen. [X.] sind nur solche nicht geringfügige Verzögerungen, die er oder sein Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Verfahrensführung hätten vermeiden können ([X.], Urteil vom 12. Juli 2006 - [X.], [X.]Z 168, 306 Rn. 17 f., [X.]).

(3) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, eine den [X.] zuzurechnende Verzögerung der Zustellung des Mahnbescheids lasse sich nicht feststellen. Entgegen der Ansicht der Revision hatten die [X.] keinen Anlass, im Februar 2012 durch eine Rückfrage beim Mahngericht auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken. Wenn der Antragsteller im Mahnverfahren alle für die Zustellung des Mahnbescheids erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht hat, liegt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Verfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts (vgl. [X.]Z 168, 306 Rn. 20; [X.], Urteil vom 16. Februar 2009 - [X.], [X.]Z 180, 9 Rn. 54; Urteil vom 17. September 2009 - [X.], [X.], 73 Rn. 9; Urteil vom 22. September 2009 - [X.], [X.]Z 182, 284 Rn. 16).

bb) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der [X.] der Verjährungsfrist bis zum Übergang in das Streitverfahren gehemmt gewesen ist.

(1) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Hemmung der Verjährung habe gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 [X.] sechs Monate nach dem Wirksamwerden der letzten Verfahrenshandlung der Parteien geendet. Maßgeblich für den Beginn dieser Frist sei daher hier der Eingang des Widerspruchs des [X.]n beim Mahngericht am 29. März 2012 gewesen. Die durch die Zustellung des Mahnbescheids bewirkte Hemmung der Verjährung habe daher grundsätzlich mit Ablauf des 29. September 2009 geendet. Mit Rücksicht auf den [X.]raum zwischen der Einreichung des [X.] und dem Ablauf der regulären Verjährungsfrist, während dessen der [X.] der Verjährungsfrist gehemmt gewesen sei, habe eine Verjährung der Ansprüche der [X.] jedoch nicht vor dem 7. Oktober 2012 eintreten können. Darüber hinaus sei der [X.] der Verjährungsfrist wegen Verhandlungen zwischen den Parteien gemäß § 203 Satz 1 [X.] jedenfalls für einen [X.]raum von weiteren zwei Wochen gehemmt gewesen. Der am 9. Oktober 2012 bei Gericht eingegangene Antrag auf Durchführung des [X.] habe eine erneute Hemmung der Verjährungsfrist bewirkt.

(2) Diese Beurteilung ist nicht frei von [X.]. Sie erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die durch die Zustellung des Mahnbescheids bewirkte Hemmung der Verjährung bis zum Übergang des Mahnverfahrens in das Streitverfahren fortbestanden hat.

Nach § 204 Abs. 2 Satz 1 [X.] endet die durch die Zustellung des Mahnbescheids bewirkte Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass es die Parteien nicht betreiben, so tritt gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 [X.] an die Stelle der Verfahrensbeendigung die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Unterlässt der Antragsteller im Mahnverfahren nach dem Widerspruch des Antragsgegners den Antrag auf Abgabe an das Streitgericht, ist die letzte Verfahrenshandlung, die für die Berechnung der Frist gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 [X.] maßgeblich ist, der Zugang der gemäß § 695 Satz 1 ZPO vom Mahngericht zu veranlassenden Mitteilung des Widerspruchs beim Antragsteller ([X.], Urteil vom 28. Januar 2010 - [X.], [X.], 1662 Rn. 13; [X.]/[X.] aaO § 204 Rn. 49; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 13. Aufl., § 695 Rn. 2).

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist den [X.] der Eingang des Widerspruchs unter dem 17. April 2012 mitgeteilt worden. Die durch die Zustellung des Mahnbescheids bewirkte Hemmung der Verjährung bestand daher jedenfalls bis zum 17. Oktober 2012 fort. Bereits am 9. Oktober 2012 haben die [X.] einen Antrag auf Durchführung des [X.] gestellt. Da das Verfahren hiernach bis zur Abgabe an das Streitgericht nicht länger als sechs Monate in Stillstand geraten ist, bestand die durch die Zustellung des Mahnbescheides bewirkte Hemmung bis zur Einreichung des Antrages auf Durchführung des [X.] und auch nach Abgabe an das Streitgericht fort (vgl. [X.], [X.] 2009, 132 Rn. 19).

4. Der auf die Verletzung ihrer Rechte am Titel "[X.]" der Gruppe "[X.]" gestützte Anspruch der früheren Klägerin zu 2 ist ebenfalls nicht verjährt.

a) Die frühere Klägerin zu 2 hat einen auf die Rechte an diesem Musiktitel gestützten Antrag auf Zahlung eines Lizenzschadens erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 18. Juni 2014 gestellt, in dem sie den mit der Anspruchsbegründung angekündigten Klageantrag dahingehend gefasst hat, dass sie statt wie bisher beantragt 600 € für drei Musiktitel nunmehr 800 € für vier Musiktitel begehrt. Zu diesem [X.]punkt war die am 31. Dezember 2008 in [X.] gesetzte regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1, § 195 [X.] bereits abgelaufen. Auch die Anspruchsbegründung vom 19. Dezember 2012, in der die Musiktitel im Einzelnen aufgeführt waren, für die die einzelnen [X.] einen Lizenzschaden geltend machten und die die Klägerin zu 2 als Inhaberin der Rechte an dem Titel "[X.]" der Gruppe "[X.]" benannte, ist erst nach dem 31. Dezember 2011 eingereicht und zugestellt worden.

b) Die Entscheidung des [X.] stellt sich allerdings auch insoweit aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der früheren Klägerin zu 2 steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadens für das öffentliche Zugänglichmachen des Titels "[X.]" jedenfalls als Restschadensersatzanspruch zu, der gemäß § 102 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 852 [X.] im [X.]punkt seiner Geltendmachung durch die Klägerin zu 2 noch nicht verjährt war.

aa) Gemäß § 102 Satz 2 [X.] findet § 852 [X.] entsprechende Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 [X.]). Dieser Anspruch verjährt nach § 852 Satz 2 [X.] in zehn Jahren von seiner Entstehung an und ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an ([X.], Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, [X.], 780 Rn. 28 = [X.], 972 - Motorradteile). Diese Verjährungsfrist war nicht abgelaufen, als die frühere Klägerin zu 2 den auf einen Eingriff in ihre Verwertungsrechte an dem Titel "[X.]" gestützten Schadensersatzanspruch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 18. Juni 2014 erhoben und die [X.] gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] damit herbeigeführt hat (MünchKomm.[X.]/[X.] aaO § 204 Rn. 27).

bb) Der auf die Verletzung des ausschließlichen Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen einer Datei mit dem Musiktitel gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestützte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 [X.] ist nicht verjährt, weil er im Sinne von § 102 Satz 2 [X.], § 852 [X.] auf die Herausgabe einer durch die Verletzung dieses Rechts erlangten ungerechtfertigten Bereicherung gerichtet ist (vgl. [X.], Urteil vom 27. Oktober 2011 - [X.], [X.], 715 Rn. 36 bis 41 = [X.], 950 - [X.] Weihnachtsmarkt; [X.], [X.], 780 Rn. 31 - Motorradteile).

Der [X.] hat durch die Verletzung des Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Datei mit dem urheberrechtlich geschützten Musiktitel auf Kosten des Rechtsinhabers etwas im Sinne von § 102 Satz 2 [X.] erlangt. Er hat durch das Bereithalten dieses Titels zum Download über eine [X.]tauschbörse in den Zuweisungsgehalt des der früheren Klägerin zu 2 zustehenden Rechts eingegriffen und sich damit auf deren Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund verschafft. Da die Herausgabe des [X.] wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 [X.] der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 623 Rn. 33 = [X.], 927 - [X.], [X.]; [X.], [X.], 715 Rn. 39 und 40 - [X.] Weihnachtsmarkt; [X.], 780 Rn. 32 - Motorradteile). Wer durch die Verletzung eines Urheberrechts etwas erlangt hat, kann sich im Regelfall nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 [X.]) berufen, da das Erlangte - also der Gebrauch des [X.] - nicht mehr entfallen kann ([X.], [X.], 715 Rn. 41 - [X.] Weihnachtsmarkt).

Entgegen einer in der Instanzrechtsprechung vertretenen Ansicht ([X.], [X.], 429 und ZUM 2016, 458; [X.], Urteil vom 13. Januar 2015 - 57 C 7592/14, juris Rn. 18; [X.], Urteil vom 30. Oktober 2014 - 3a [X.]/14, juris; a.A. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2013 - 20 U 138/12, juris; [X.], [X.], 431) gelten diese Grundsätze auch für das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Bereitstellen zum Herunterladen über eine [X.]tauschbörse. Dass die Erteilung einer Lizenz in dieser Konstellation tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht der Bemessung des Wertersatzes mittels einer sogenannten fiktiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 22. März 1990 - [X.], [X.], 1008, 1009 - Lizenzanalogie; Urteil vom 17. Juni 1992 - [X.], [X.]Z 119, 20, 26 - [X.]/Rolex II; [X.], [X.], 184 Rn. 49 ff. - [X.]I). Die Verpflichtung zum Wertersatz stellt einen Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff in eine dem Betroffenen ausschließlich zugewiesene Dispositionsbefugnis dar ([X.], Urteil vom 26. Oktober 2006 - [X.], [X.]Z 169, 340 Rn. 12 - Rücktritt des Finanzministers). Dieser Eingriff beschränkt sich im Falle der Bereitstellung eines Werks über eine [X.]tauschbörse nicht auf die Erlangung einer Einzelkopie durch den in Anspruch genommenen Nutzer. Vielmehr erhält durch die Bereitstellung über die [X.] zugleich eine Vielzahl von Nutzern Zugriff auf das Werk. Diesem Umstand ist bei der Bemessung des Wertersatzes im Wege der fiktiven Lizenz Rechnung zu tragen.

Mithin konnte die frühere Klägerin zu 2 die geforderte Lizenzgebühr gemäß § 102 Satz 2 [X.], § 852 Satz 1 [X.] auch noch nach Verjährung des Schadensersatzanspruchs herausverlangen.

V. Die Revision wendet sich allerdings mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2014 erfolgte Klarstellung der Klageanträge als bloße Berichtigung und nicht gemäß §§ 263, 264 Nr. 2, § 269 Abs. 2 ZPO als teilweise Klageerweiterung und teilweise Klagerücknahme behandelt hat. Zwar ist der Inhalt der Klageanträge vom Gericht durch Auslegung zu ermitteln und dabei auch die Klagebegründung heranzuziehen (vgl. [X.], Urteil vom 17. September 2015 - [X.], [X.], 395 Rn. 18 = [X.], 454 - [X.], [X.]). Vorliegend konnte der Umstand, dass die frühere Klägerin zu 2 mit der Anspruchsbegründung einen Betrag in Höhe von 600 € und die Klägerin zu 4 einen Betrag in Höhe von 1.200 € geltend gemacht hat, allerdings auch unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung nicht als bloßes Schreibversehen angesehen werden. Vielmehr hat die Klägerin zu 4 bereits im Mahnbescheidsantrag einen Anspruch über 1.200 € geltend gemacht und sich zur Begründung hierfür ausdrücklich auch auf die Rechte an einem Musiktitel bezogen, an dem nach der in der Anspruchsbegründung aufgeführten Aufstellung die Klägerin zu 2 die Rechte innehält. Ein derartiger Wechsel in Antrag und Begründung kann nicht mehr als bloßes Schreibversehen angesehen werden (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2013 - [X.], [X.], 2662 Rn. 98). Vielmehr liegt in der Korrektur der Angaben zu den von den einzelnen [X.] innegehaltenen Verwertungsrechten und der hieraus folgenden Korrektur des [X.] eine teilweise Klageerhöhung der ehemaligen Klägerin zu 2 und eine teilweise Klagerücknahme der Klägerin zu 4, für die letztere nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die anteiligen Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Bei dieser Sachlage stehen der ehemaligen Klägerin zu 2 Prozesszinsen auf den erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2014 erhobenen Anspruch (§ 261 Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO) erst ab dem Folgetag zu, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, § 187 Abs. 1 [X.].

Erfolg hat die Revision auch insoweit, als das Berufungsgericht den [X.] im Übrigen [X.] bereits ab dem Tag des Eingangs der Akten beim [X.] Köln als Streitgericht am 25. Oktober 2012 zugesprochen hat. Der [X.] hat erst am Folgetag begonnen (§ 187 Abs. 1 [X.]).

C. Hiernach ist das Berufungsurteil im Kostenpunkt und hinsichtlich der Zinsen aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsurteil nur wegen der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt aufzuheben und die Sache nach diesem Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Im Hinblick auf die bereits vor Erlass des Berufungsurteils erfolgte Verschmelzung der ehemaligen Klägerin zu 2 auf die Klägerin zu 3 ist das Berufungsurteil ferner klarstellend dahin zu fassen, dass die Verurteilung des [X.]n im Verhältnis zur Rechtsnachfolgerin, der Klägerin zu 3, erfolgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2, § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher                    Schaffert                         [X.]

                 Koch                       [X.]

Meta

I ZR 48/15

12.05.2016

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 6. Februar 2015, Az: I-6 U 209/13, Urteil

§ 19a UrhG, § 97 Abs 1 S 1 UrhG vom 23.06.1995, § 102 S 2 UrhG, § 852 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15 (REWIS RS 2016, 11389)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11389


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 48/15

Bundesgerichtshof, I ZR 48/15, 12.05.2016.


Az. 6 U 209/13

Oberlandesgericht Köln, 6 U 209/13, 06.02.2015.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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