Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11434

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120516UIZR48.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:
12. Mai 2016
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
[X.] §§ 19a, 85, 97, 102; UWG § 12 Abs. 4; [X.] §§ 195, 199, 204, 670, 677, 683, 852; Z[X.] § 167; [X.] § 23 Abs. 3
Der Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 [X.], § 852 [X.], der sich auf die Herausgabe des durch den rechtswidrigen Eingriff [X.] erstreckt, kann in Fällen des widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachens eines ur-heberrechtlich geschützten Werks über eine [X.]tauschbörse mittels einer fiktiven Lizenz berechnet werden.
[X.], Urteil vom 12. Mai 2016 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 12. Mai 2016 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.], [X.], Prof. Dr. Koch und Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]n wird unter
Zurückweisung des [X.] Rechtsmittels das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2015 im Kostenpunkt und hinsichtlich des [X.] aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil
der 28. Zivil-kammer des [X.] vom 20. November 2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der [X.] wird verurteilt,

von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 19. Juni 2014 zu zahlen,

an die Klägerin zu 3 einen weiteren Betn-sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.] seit dem 26. Oktober 2012 zu zahlen,

ö-he von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2012 zu zahlen,

e-t-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2012, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des [X.]n erster und zweiter Instanz tragen die [X.] zu 1, zu 2 und zu 3 je 5%, die Klägerin zu 4 10% und der [X.] 75%. -
3
-
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt der [X.] 50%, von denen der vormaligen Klägerin zu 2 79%, von denen der Klägerin zu 3 84% und von denen der Klägerin zu 4 66%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Kosten der Revision hat der [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die [X.] verfügen über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Die ehemalige Klägerin zu 2, die [X.] mit Sitz in [X.], ist aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 11. Juli 2014 auf die Klägerin zu 3 als aufnehmende Rechtsträgerin verschmolzen [X.], die Ende Juli 2014 ihre Firmierung in [X.] änderte.

Der [X.] war im November und Dezember 2007 Inhaber eines über eine WLAN-Verbindung herzustellenden [X.]zugangs, an den ein Rechner angeschlossen war, der vom [X.]n, seiner Ehefrau und den seinerzeit
15 und 17 Jahre alten Kindern des [X.]n genutzt wurde. Der Router war mit einer
WPA2-Verschlüsselung versehen.

Die [X.] ließen den [X.]n durch Anwaltsschreiben vom 8.
Mai 2008 abmahnen. Auf die Abmahnung gab der [X.] am 16.
Mai 2008 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Die [X.] haben geltend gemacht, das von ihnen beauftragte Un-ternehmen pro Media
GmbH habe
festgestellt, dass am 18. November 2007 um 1
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4
-
19:51 Uhr über die IP-Adresse
80.141.80.199 mittels des [X.] "[X.]"
insgesamt 809 Audiodateien zum Herunterladen verfüg-bar gehalten worden seien. Ein
daraufhin eingeleitetes
st[X.]tsanwaltschaftliches
Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass diese IP-Adresse zum genannten [X.]punkt dem [X.]anschluss des [X.]n zugewiesen gewesen sei. Die angebotenen Dateien enthielten Musikaufnahmen, für die die [X.] oder aufgrund rechtsgeschäftlichen Erwerbs die ausschließlichen Verwer-tungsrechte der Tonträgerhersteller sowie aufgrund abgeleiteten Erwerbs [X.] der ausübenden Künstler für das Gebiet
Deutschlands
besäßen.

Mit
Mahnbescheid vom 20. März
2012, der dem
[X.]n am 27. März 2012 zugestellt worden ist, haben
die [X.]
zu 2 bis 4 einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für insgesamt 15 näher bezeichnete Musiktitel nebst Zinsen geltend gemacht, wobei auf die [X.] Klägerin zu 2 ein Betrag von , auf die Klägerin zu 3 von und auf die Klägerin zu 4 von weiteren

entfiel. Darüber hinaus haben die [X.] zu 1 bis 4 einen nach einem Gegenstandswert in Höhe von -Geschäftsgebühr berechneten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von zuzüglich Zinsen geltend gemacht.

Nach Abgabe der Sache
an das Gericht des Streitverfahrens
haben die [X.]
beantragt,

den [X.]n zu verurteilen,

1.
an die [X.] zu gleichen

nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

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5
-
2.
an die Klägerin zu 2 einen Betrag in Höhe von von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

3.
an die Klägerin zu 3 einen Betrag in Höhe von st Zinsen in [X.] von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

4.
an die Klägerin zu 4 einen Betrag in Höhe von ö-he von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit

zu zahlen.

Der
[X.] hat bestritten, dass die IP-Adresse zutreffend ermittelt und seinem [X.] zugeordnet worden sei. Er hat ferner in Abrede gestellt, die fraglichen Audiodateien selbst zum Download angeboten zu haben,
und geltend gemacht, keine Anhaltspunkte dafür zu haben, dass seine Familienangehörigen die von den [X.] beanstandeten Rechtsverletzungen begangen hätten.
Der [X.] hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen
([X.], Urteil vom 20.
No-vember 2013

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O
467/12, juris). Mit der
Berufung haben die [X.] ihre Klageanträge mit der Maßgabe weiterverfolgt, dass die Klägerin zu 2 einen Be-
t.

Das Berufungsgericht hat das Urteil des [X.]s teilweise abgeän-dert und den [X.]n unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die [X.] zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von insgesamt , an die ehemalige Klägerin zu
1.0von fünf
Prozentpunkten über dem jewei-ligen Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2012 zu zahlen
(O[X.], Urteil vom 7
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6
-
6.
Februar 2015
6
U
209/13, juris). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragen, verfolgt der [X.] seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, den [X.] stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie in voller Höhe und der geltend gemachte Anspruch auf [X.] der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 [X.] aF in [X.]. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die [X.] zu 2 bis 4 könnten als Tonträgerhersteller im Sinne von § 85 Abs. 1 [X.] jeweils Schadensersatz gemäß § 97 [X.] verlangen. Soweit sie ihre Anträge in der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungsgericht da-
verlange, liege angesichts
der Begründung des Klageantrags, mit der ein Li-orden sei, eine bloße Be-richtigung eines erkennbaren Versehens, nicht aber eine Klageänderung oder Teilklagerücknahme vor.

Die [X.] zu 2 bis 4 seien nach den vorgelegten Ausdrucken der [X.] "www.media-cat.de"
der Phononet
GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die streitbefangenen Musikaufnahmen ent-hielten. Der [X.] habe die Indizwirkung dieser Einträge nicht durch den Vortrag näherer Anhaltspunkte entkräftet, aus denen sich im konkreten Fall Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen ergeben könnten.

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7
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Die dem Schadensersatzbegehren
der [X.] zugrunde
liegenden 15 Musikaufnahmen seien über den [X.]anschluss des [X.]n öffentlich zugänglich gemacht worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die streitbefangenen Audiodateien am 18.
November 2007 um 19:51
Uhr im [X.] unter einer dem [X.]anschluss des [X.]n zuzu-ordnenden IP-Adresse
zum Download bereitgehalten worden seien. Damit
spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der [X.] als Inhaber des [X.]anschlusses für den festgestellten Eingriff in die Verwertungsrechte der [X.] verantwortlich sei. Diese Vermutung habe der [X.] nicht wider-legt. Aufgrund der Aussage
seiner Ehefrau stehe fest, dass sie nicht als Täterin der in Rede stehenden Rechtsverletzungen in Betracht komme. Es bestünden ferner keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder des [X.]n die in Rede stehenden Rechtsverletzungen unentdeckt hätten begehen können.

Die [X.] könnten für jeden der insgesamt 15 von ihnen in die Be-rechnung einbezogenen Musiktitel im Wege der Lizenzanalogie einen Betrag in Der den [X.] nach
§ 97a Abs. 1 Satz 2 [X.] in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung zustehende
Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten
sei
nach einem Gegenstandswert von a der Umfang der mit der Klage verfolgten
Rechts-verletzungen deutlich hinter der Zahl der in der Abmahnung behaupteten Rechtsverletzungen [X.].

[X.] Die hiergegen gerichtete Revision des
[X.]n hat lediglich wegen eines Teils der ausgeurteilten Prozesszinsen und eines Teils der auf den [X.]n
entfallenden Kosten des Rechtsstreits Erfolg. Im Übrigen ist sie unbe-gründet.

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8
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I. Der Umstand, dass die ehemalige
Klägerin zu 2 vor Erlass des
Beru-fungsurteils aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 11. Juli 2014 gemäß § 2 Nr.
1, §§ 4 ff. [X.] auf die Klägerin zu 3 verschmolzen
worden
ist,
stand einer Entscheidung des [X.] nicht entgegen. Zwar ist das Vermögen der Klägerin zu 2 mit der
Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister auf die Klägerin zu 3 übergegangen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) und die Klägerin zu 2 mit der Übertragung ihres Vermögens auf die Klägerin zu 3
erloschen (§
20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 [X.]). Wird ein übertragender Rechtsträger, der in einem anhängigen Rechtsstreit durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, auf ei-nen anderen Rechtsträger verschmolzen, tritt dieser ohne weiteres und ohne Unterbrechung des Verfahrens in den Rechtsstreit als Rechtsnachfolger gemäß §
246
Abs.
1 Z[X.] ein (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Dezember 2003

[X.]
ZR
161/02, [X.]Z 157, 151, 154
f.). Im Streitfall war die Klägerin zu
3, die übernehmende Rechtsträgerin, bereits an dem Rechtsstreit beteiligt, so dass sie nicht neu in den Rechtsstreit eingetreten ist, sondern in dem bereits anhängigen Prozess die Ansprüche der erloschenen Klägerin zu
2 mitverfolgen konnte. Dass das Rubrum des Berufungsurteils und die Urteilsformel noch die Klägerin zu
2 an-führen, ist unschädlich. Soweit erforderlich kann die unzutreffende Anführung der Klägerin zu
2
jederzeit als offenbare Unrichtigkeit gemäß § 319 Z[X.] berich-tigt werden ([X.], Urteil vom 19.
Februar
2002 -
VI [X.], NJW 2002, 1430, 1431).

[X.]. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass den früheren
[X.]
zu 2 bis 4 -
nunmehr [X.] 3
und 4
-
ein gegen den [X.] gerichteter Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für jede der 15 zum Download bereitgehaltenen Dateien mit Musikaufnahmen
zusteht, an denen sie jeweils die Tonträgerrechte innehaben (§ 97 Abs. 1 Satz
1 [X.] aF).

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-
9
-
1. Nach der im [X.]punkt der behaupteten Verletzung maßgeblichen Fassung des § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] vom 23. Juni 1995 kann auf Schadens-ersatz in Anspruch genommen werden, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vor-sätzlich oder fahrlässig verletzt.

2. Die [X.] haben ihre Klage auf eine Verletzung der ihnen als Hersteller von Tonträgern zustehenden Verwertungsrechte gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 [X.] und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines Filesharing-Programms in sogenannten "Peer-to-Peer"-Netzwerken im [X.] das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers
verletzt, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist ([X.], Urteil vom 11. Juni 2015
-
I [X.], [X.], 176 Rn. 14
= [X.], 57 -
[X.]; Urteil vom 11. Juni 2015 -
I [X.], [X.], 184 Rn. 15 = [X.], 66
-
[X.]I).
Dagegen erhebt die Revision keine [X.].

3. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.] in Bezug auf die den jeweiligen Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten 15 Musiktitel Inhaber der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] seien in
den vorgelegten Ausdrucken der [X.] "www.media-cat.de"
der Phono-net
GmbH als Lieferantinnen derjenigen
Musiktitel ausgewiesen, die ihrem Schadensersatzbegehren
zugrunde lägen und nach ihrem Vortrag über den 18
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-
[X.]anschluss des
[X.]n mit dem [X.]nprogramm "[X.]"
am 18. November 2007 öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Gegen diese tatrichterliche Feststellung hat die Revision keine [X.] erhoben.

b) Das Berufungsgericht
ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass diese Eintragungen in der Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte sind, die nur durch den Vortrag konkreter [X.] entkräftet werden können, die gegen die Richtigkeit der in sie auf-genommenen Angaben sprechen
(vgl. [X.], [X.], 176 Rn.
17
ff.

[X.]). Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsge-richt weder seiner Überzeugungsbildung zur
Rechtsinhaberschaft der Klägerin-nen
ein unzutreffendes Beweismaß zugrunde gelegt
noch den
Einträgen
in die von der [X.] unterhaltenen
[X.] eine zu hohe Be-weiskraft zugemessen.

[X.]) Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 Z[X.] hat das Gericht unter Berücksichti-gung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer [X.] Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tat-sächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Dabei setzt die Überzeugung von der Wahrheit einer beweisbedürftigen Tatsache keine absolute oder unumstößliche Gewissheit
voraus, da eine solche nicht zu
errei-chen ist. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Ge-wissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen
([X.], Urteil vom 14. Dezember 1993
-
VI ZR 221/92, NJW-RR 1994, 567, 568
mwN). Dass das Berufungsgericht von
unzutreffenden
Anforderungen an die Überzeugungsbildung ausgegangen ist, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat es
zum Ausdruck gebracht, dass es aufgrund der von ihm in einer Vielzahl von Verfahren gewonnenen Überzeugung von der Richtigkeit der in den [X.] aufgenommenen Einträge und mangels
Anhaltspunkten, die die 22
23
-
11
-
Richtigkeit der dort verzeichneten Angaben erschüttern könnten, keine Zweifel an der Rechtsinhaberschaft der [X.] hat.

[X.]) Das Berufungsgericht konnte sich bei
seiner
Überzeugungsbildung auf die Einträge in der [X.] der [X.] stützen.

Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er Indizien, aus denen Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand gezogen werden können, im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeu-gungsbildung beimisst. [X.] ist seine Würdigung darauf zu über-prüfen, ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkge-setze oder Erfahrungssätze verstoßen hat ([X.], [X.], 176 Rn.
19

[X.]). Diesen Anforderungen hält die Beurteilung des Berufungsge-richts stand.

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann ein Nachweis der Urhe-berschaft und der Inhaberschaft an ausschließlichen Verwertungsrechten
au-ßerhalb des Anwendungsbereichs
der in § 10 [X.] niedergelegten [X.] auch durch einen
Indizienbeweis erbracht werden, bei dem mittel-bare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der [X.]. Als ein solches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten kommt auch die Eintragung als Lieferant eines Musiktitels in der für den Handel einschlägigen Datenbank der Phononet
GmbH in Betracht. Bei den an den Nachweis der Rechtsinhaberschaft eines [X.] gemäß § 85 Abs.
1 [X.] zu stellenden Anforderungen ist ferner den besonderen Schwierig-keiten Rechnung zu tragen, die ein solcher Nachweis mit sich bringt und die in der Komplexität des Begriffs des [X.] begründet liegen. Der Tonträgerhersteller, dem die
effektive Durchsetzung seines [X.] möglich sein muss, kann sich daher zur Darlegung und zum Beweis 24
25
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12
-
seiner Aktivlegitimation auf Indizien wie seine Eintragung in den Phononet-Me-dienkatalog beziehen. Weitergehende Darlegungen und Beweisangebote und deren
Ausschöpfung sind erst erforderlich, wenn der
als Verletzer in Anspruch Genommene konkrete Anhaltspunkte darlegt, die gegen die Richtigkeit der [X.] in der fraglichen Datenbank zu den jeweiligen Musikstücken spre-chen
([X.], [X.], 176 Rn. 20
-
[X.]).

(2) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der [X.] der zentrale Einkaufskatalog für den Einzelhandel ist und dass dieser gro-ßen Wert auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten legt. Auf dieser [X.] hat es die dort enthaltenen Eintragungen zur Rechtsinhaberschaft der [X.] als zutreffend angesehen.

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, einer Eintragung in der [X.] gehe keine rechtliche Prüfung von Urheber-
oder Verwertungsrechten vo-raus. Ebenso wie bei der Vermutungswirkung im Sinne von §
10 [X.] ergibt sich die indizielle Bedeutung der Eintragung als Lieferant in der [X.] nicht aus einer vorangegangenen Rechtsprüfung, sondern aus tatsäch-lichen, typischerweise für eine Rechtsinhaberschaft sprechenden äußeren Um-ständen. Das Berufungsgericht hat den Eintragungen in der Datenbank daher rechtsfehlerfrei eine maßgebliche Indizwirkung beigemessen
([X.], [X.], 176
Rn. 22 f. -
[X.]).
Die Revision hat auch nicht geltend ge-macht, dass der [X.] konkrete Anhaltspunkte dargelegt hat, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in dem [X.] und damit gegen die Rechtsinhaberschaft der [X.] an den maßgeblichen Musikaufnah-men sprachen.

4. Das Berufungsgericht hat unangegriffen angenommen, dass die [X.] 15 Musiktitel am 18. November 2007 um 19:51 Uhr unter der IP-27
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Adresse 80.141.80.199 öffentlich zugänglich gemacht wurden.
Die Revision wendet sich auch nicht gegen die Annahme des [X.], dass diese IP-Adresse zu den vorgenannten [X.]en dem [X.]anschluss des [X.]n zugewiesen war.

5. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] für die in Rede stehende Rechtsverletzung
als Täter verant-wortlich ist.

a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen
die Beurteilung
des [X.]s, eine tatsächliche Vermutung könne auch dann für die Täterschaft des [X.]inhabers sprechen, wenn es in einem Haushalt -
wie im Streitfall -
einen von mehreren Personen genutzten "Familienanschluss"
gebe. Bestand hat auch
die Annahme des [X.],
die bloße Behauptung der Mög-lichkeit, ein Dritter könne die Rechtsverletzung begangen haben, schließe das Eingreifen einer
tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des [X.]inha-bers
nicht aus. Die Revision beanstandet ferner
ohne Erfolg, dass das [X.] vom [X.]n plausiblen Vortrag dazu verlangt hat, dass sein [X.]anschluss von [X.]
-
wie hier von
den Kindern
des [X.]n -
zur Teilnahme an [X.]n
habe genutzt werden können.

[X.]) Nach den allgemeinen Grundsätzen tragen die [X.] als An-spruchstellerinnen
die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass die Vorausset-zungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind. Sie ha-ben darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der [X.] für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 2012 -
I [X.], [X.], 511 Rn. 32 = [X.], 799 -
Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 -
I [X.], [X.]Z 200, 76 Rn. 14 -
[X.]; Urteil vom 11. Juni 2015
-
I [X.], [X.], 30
31
32
-
14
-
191 Rn. 37 = [X.], 73 -
[X.][X.]). Allerdings spricht eine tatsächli-che Vermutung für eine Täterschaft des [X.]inhabers, wenn zum [X.]-punkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen [X.]anschluss benutzen konnten ([X.]Z 200, 76 Rn. 15 -
[X.]; [X.], [X.], 191 Rn. 37 -
[X.][X.]).

Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der [X.]anschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des [X.]anschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungs-last (§ 138 Abs. 1 und 2 Z[X.]) hinausgehenden Verpflichtung des [X.]in-habers, dem Anspruchsteller alle für seinen [X.] benötigten Informati-onen zu verschaffen. Der [X.]inhaber genügt seiner sekundären Darle-gungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem [X.]anschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kom-men. In diesem Umfang ist der [X.]inhaber allerdings im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des [X.]n lebenden [X.] auf seinen Inter-netanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stel-lenden Anforderungen daher nicht gerecht.
Entspricht der [X.] seiner se-kundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der [X.] als Anspruch-steller, die für eine Haftung des [X.]n als Täter einer [X.] sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen ([X.]Z 200, 76 33
-
15
-
Rn. 15 ff. -
[X.], mwN; [X.], [X.], 191 Rn.
37 und 42 -
Tausch-börse [X.]I). Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil im Einklang.

[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision kommt ein Eingreifen der tat-sächlichen Vermutung der Täterschaft des [X.]inhabers auch dann in Betracht, wenn der [X.]anschluss -
wie bei einem
Familienanschluss -
re-gelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebots haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an
([X.], [X.], 191 Rn.
39

[X.][X.]). Der Inhaber eines [X.]anschlusses wird der ihn treffen-den sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollzieh-bar vorträgt, welche Personen
mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des [X.]inhabers zu bege-hen.

b) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine tat-sächliche
Vermutung für die täterschaftliche Verantwortlichkeit des [X.]n spricht.

Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem Ergebnis der Be-weisaufnahme und unter Berücksichtigung des Vortrags des
[X.]n lasse sich nicht feststellen, dass ein im Haushalt des [X.]n lebender Dritter selb-ständigen Zugang zu dem [X.]anschluss des [X.]n gehabt habe
und daher allein für die Rechtsverletzung verantwortlich sein könne. Soweit der [X.] geltend gemacht habe, dass sowohl seine Ehefrau als auch
seine sei-nerzeit
15 und 17 Jahre alten Kinder selbständigen Zugang zu seinem [X.]-34
35
36
-
16
-
anschluss gehabt hätten, sei mit Rücksicht auf die Angaben seiner Ehefrau
nicht plausibel dargetan, dass der [X.]anschluss hinter dem Rücken des [X.]n für illegales Filesharing habe genutzt werden können. Die gegen
die-se Beurteilung
gerichteten [X.] der Revision bleiben ohne Erfolg.

[X.]) Unstreitig war der Router, über den vom [X.] des [X.]n ein Zugang zum [X.] hergestellt werden konnte, im fraglichen [X.]raum mit einer WPA2-Verschlüsselung versehen. Die Revision hat nicht geltend ge-macht, dass bei dieser Sachlage vom Zugriff eines
unbefugt handelnden
[X.]
ausgegangen werden könne.

[X.]) Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, aufgrund der Angaben der Ehefrau des [X.]n stehe fest, dass dessen
Familie nur über einen an das [X.] angeschlossenen Rechner verfügt habe, der im Wohnzimmer auf-gestellt gewesen und von der ganzen Familie genutzt worden sei. [X.] habe es nicht gegeben. Die Zeugin scheide nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als Täterin
der fraglichen Rechtsverletzungen aus.
Nach diesen Feststellungen, gegen die die Revision keine Einwände erhoben hat, kommen als Täter nur der [X.] und seine zum damaligen [X.]punkt 15 und 17 Jahre alten Kinder in Betracht.

[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, auf der Grundlage der An-gaben der Ehefrau des [X.]n könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kinder des [X.]n als Alleintäter des fraglichen [X.] von insgesamt 809 Titeln in Betracht zu ziehen seien. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

(1) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war die [X.]nutzung der Kinder im Tatzeitraum auf jeweils eine halbe Stunde pro 37
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40
-
17
-
Tag begrenzt. Dieses [X.]limit wurde eingehalten. Das Berufungsgericht ist [X.] davon ausgegangen, dass die Ehefrau des [X.]n die Kinder bei der [X.]nutzung
regelmäßig im Blick gehabt hat. Nach ihren bei
der Beweisauf-nahme gemachten Angaben hat
sie im Vorbeigehen immer mal wieder [X.], was die Kinder gerade am Rechner machten,
und hat sich dies auch manchmal erklären lassen. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei dieser Sachlage könne nicht davon ausgegangen werden, die Kinder des [X.]n hätten einen derart
selbständigen Zugang zu dem [X.]anschluss des [X.]n gehabt, dass sie ernsthaft als Alleintäter der in Rede stehenden Verlet-zungshandlung in Betracht zu ziehen seien. Die hiergegen erhobenen [X.] der Revision haben keinen Erfolg.

(2) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 Z[X.] ge-bunden. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 Z[X.] mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt ([X.], Urteil vom 22. Mai 2014
-
I [X.], [X.] 2015, 33 Rn. 15 mwN). Die Beweiswürdigung des [X.]s entspricht diesen Anforderungen.

(3) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Würdigung des Be-rufungsgerichts, mit Rücksicht auf die Angaben, die die Ehefrau des [X.]n
zum Nutzungsverhalten der Kinder gemacht habe, sei nicht plausibel dargetan, wie diese den
Familienrechner hinter dem Rücken des [X.]n zur [X.] an einer [X.] genutzt haben könnten.

41
42
43
-
18
-
Die Feststellung des [X.], aus den Angaben der Ehefrau des [X.]n
ergebe
sich, dass sie ihre Kinder bei der [X.]nutzung regel-mäßig im Blick gehabt habe, wird vom protokollierten Inhalt ihrer Aussage ge-tragen. Die Zeugin hat zwar
bekundet, dass sie und der [X.] natürlich nicht die ganze [X.] hinter ihren Kindern gesessen hätten, wenn diese am Rechner waren.
Sie hat aber auch angegeben, im Vorbeigehen immer mal geschaut zu haben, was ihre Kinder gerade am Rechner machten,
und dass sie
sich dies gelegentlich auch hat erklären lassen. Die Zeugin hat ferner bekundet, dass den Kindern die Nutzung des Rechners in ihrer Abwesenheit zwar nicht prinzi-piell verboten gewesen sei, es sich jedoch meistens so verhalten habe, dass sie nicht allein an den Computer gegangen seien. Die Kinder hätten zudem zumeist gefragt, ob sie an den Computer dürften. Bei dieser Sachlage ist die Annahme des [X.], die Zeugin habe ihre Kinder bei der [X.]nutzung re-gelmäßig im Blick gehabt, nicht zu beanstanden.

Dasselbe gilt für die Annahme des
[X.],
mit Blick auf ihre Beaufsichtigung und die zeitliche Begrenzung der [X.]nutzung hätten die Kinder
keinen
so eigenständigen
Zugriff auf das [X.] gehabt, dass eine heimliche Nutzung des [X.]anschlusses des [X.]n zur Teilnahme an einer [X.]-[X.] ernsthaft in Betracht zu ziehen sei. Diese
Würdi-gung steht mit den Denkgesetzen in Einklang und ist auch nicht erfahrungswid-rig. Soweit die Revision geltend macht, das von der
Ehefrau des [X.]n
ge-schilderte Nutzungsverhalten lasse es gleichwohl als möglich erscheinen, dass die Kinder ein [X.]nprogramm heimlich installiert und genutzt hätten, ohne dass dies den
Eltern habe auffallen müssen, setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des [X.].

(4) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, die
Feststellungen des [X.] zur [X.]nutzung der Kinder des [X.]n seien ver-44
45
-
19
-
fahrensfehlerhaft getroffen
worden. Das Berufungsgericht war nicht nach § 139 Z[X.] verpflichtet, den [X.]n
im [X.] an die Beweisaufnahme
darauf hinzuweisen, dass die Kinder des [X.]n auf der Grundlage der Angaben der Ehefrau des [X.]n
nicht als Täter in Betracht kämen.

Die Revision
rügt vergeblich, bei einer nochmaligen Einvernahme der Ehefrau des [X.]n
hätte sich ergeben, dass diese nicht ausschließen kön-ne, an den Tattagen nicht zuhause gewesen zu sein oder aus anderen Gründen die [X.]nutzung der Kinder nicht überwacht
zu haben. Die Revision zeigt schon nicht auf, dass der [X.] entsprechenden Tatsachenvortrag gehalten hat, dem im Zuge der Beweisaufnahme hätte nachgegangen werden müssen (§
559 Abs. 1, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. [X.]). Sie legt auch nicht dar,
dass das Berufungsgericht dem [X.]n keine Gelegenheit gegeben hat, durch Fragen oder Vorhalte im Termin zur Beweisaufnahme vor dem [X.] auf eine entsprechende Ergänzung der Angaben der Zeugin hin-zuwirken (§ 397 Z[X.]).

Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht auch
nicht gehalten, den [X.]n
darauf hinzuweisen, dass eine Täterschaft der Kinder des [X.]n nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ernsthaft in Betracht kam. Eine Pflicht des Gerichts nach § 139 Z[X.], im Rahmen der Er-örterung
im [X.] an die Beweisaufnahme nach § 279 Abs. 3 Z[X.] auf das vorläufige Ergebnis der Beweiswürdigung einzugehen, ist anzunehmen, wenn die nachfolgende Entscheidung andernfalls eine Überraschungsentscheidung darstellt
(vgl. [X.], Urteil vom 13. Juni 1989
-
VI ZR 216/88, NJW 1989, 2756, 2757; Beschluss vom 15.
März 2006
-
IV ZR 146/05, juris Rn. 5; BVerwG, [X.], 1132, 1134 f.). Das im Streitfall angegriffene Urteil ist keine
solche Überraschungsentscheidung. Das Berufungsgericht hat den [X.]n aus-weislich des Protokolls über den
Termin zur mündlichen Verhandlung vom 46
47
-
20
-
18.
Juni 2014 darauf hingewiesen, dass es seinen bisherigen Sachvortrag zur Nutzung seines [X.]anschlusses durch weitere Familienangehörige nicht für ausreichend erachtet. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht durch die
Wie-derholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zum Ausdruck gebracht, dass es die Angaben der Ehefrau des [X.]n
möglicherweise abweichend von der Beweiswürdigung des [X.]s bewerten wollte
(§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Z[X.]).
Der [X.]
durfte sich vor diesem Hintergrund nicht darauf verlassen, dass vor einer für ihn
nachteiligen Entscheidung des [X.] ein nochmaliger Hinweis erfolgen würde.

dd) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass der
[X.] der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast
zur Frage der
Inter-netnutzung durch Dritte nicht genügt hat.

(1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der [X.] habe keine nach-vollziehbare Erklärung dazu abgegeben, wie es seinen Kindern überhaupt hätte gelingen können, von ihm und seiner Ehefrau unbemerkt Filesharing zu betrei-ben. Er habe keine Angaben zu seiner eigenen [X.]nutzung gemacht. Er habe weder vorgetragen, dass auf dem Rechner keine Filesharing-Software installiert gewesen sei, noch dargelegt, dass die streitgegenständlichen Dateien auf dem Rechner nicht vorhanden gewesen seien, obgleich er nach Erhalt der Abmahnung angekündigt habe, die Sache zu prüfen.

(2) Der Inhaber eines [X.]anschlusses, über den eine Rechtsverlet-zung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick [X.], ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem [X.]anschluss hatten, nicht schon
dadurch, dass er die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden [X.] auf seinen [X.]anschluss behaup-tet. Er hat
hinsichtlich derjenigen Personen, die selbständigen Zugang zu sei-48
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21
-
nem [X.]anschluss hatten und als Täter in Betracht kommen, im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen anzustellen und mitzuteilen, welche [X.] er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung ge-wonnen hat (vgl. [X.], [X.], 191 Rn.
42 -
[X.][X.]; allgemein zur sekundären Darlegungslast [X.], Urteil vom 11. April 2013 -
I [X.], [X.] 2013, 437 Rn. 31). Im Rahmen der
den [X.]n treffenden sekundä-ren Darlegungslast bedarf es daher der Mitteilung derjenigen Umstände, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die fragliche Verletzungshand-lung tatsächlich von einem
[X.] mit alleiniger Tatherrschaft begangen worden sein kann. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, dass der Vortrag des [X.]n diesen Anforderungen nicht genügte.

(3) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe den [X.]n darauf hinweisen müssen, dass es auch dessen
eigenes
Nutzerver-halten sowie
die Frage
für entscheidungserheblich gehalten habe,
inwieweit er den mit dem [X.] verbundenen Rechner im Nachgang zu der Abmahnung untersucht habe, legt sie nicht dar, was der [X.] auf einen solchen Hinweis hin ergänzend vorgetragen hätte.

(4) Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, dass das Berufungs-gericht bei der Würdigung der Plausibilität des Vortrages des [X.]n in Rechnung gestellt hat, dass dessen
Familie nach den im Zuge der Beweisauf-nahme getroffenen Feststellungen nur über einen an das [X.] angeschlos-sen Rechner verfügte, wohingegen der [X.] mit der Reaktion auf die Ab-mahnung zum Ausdruck gebracht und in erster Instanz auch vorgetragen hat,
es sei mehr als ein Rechner an das [X.] angeschlossen gewesen. Im Rah-men der Beweiswürdigung (§ 286 Z[X.]) können Änderungen des [X.] berücksichtigt werden
(vgl. [X.], Urteil vom 13. März 2012
-
[X.] ZR 50/09, NJW-RR 2012, 728 Rn.
16; Beschluss vom 6. Februar 2013
-
I ZR 22/12, [X.]
51
52
-
22
-
2013, 430 Rn. 11; Urteil vom 4. November 2015 -
I [X.], [X.], 705
Rn. 41 = [X.], 869
-
ConText).

(5) Ohne Erfolg rügt die
Revision
ferner, das Berufungsgericht habe den vom [X.]n
vorgetragenen Umstand unberücksichtigt
gelassen, selbst als Täter auszuscheiden, weil er in seinem Gartencenter gearbeitet habe.

Der Vortrag des
[X.]n, am 19.
Dezember 2007 um 16:14 Uhr in sei-nem Gartencenter gearbeitet zu haben, ist schon deshalb unerheblich, weil nach dem Vorbringen
der [X.] zu diesem [X.]punkt zwar weitere [X.]n-Aktivitäten mit der im Zuge des streitbefangenen [X.] am 18. November 2007 um 19:51 Uhr ermittelten Benutzerkennung festgestellt worden sind,
der Vortrag des [X.]n sich aber nicht auf die [X.] bezieht, zu der die haftungsauslösende Verletzungshandlung begangen worden sein soll. Auch der Umstand, dass der [X.] im Termin zur mündlichen Ver-handlung vor dem [X.] am 30. Oktober 2013 zu Protokoll erklärt
hat, er gehe morgens um 8.00
Uhr aus dem Haus und komme abends erst gegen 8.00
Uhr zurück, konnte dem Berufungsgericht keinen Anlass für eine abwei-chende Würdigung der Plausibilität des
Vortrags zu einer möglichen Alleintäter-schaft der Kinder geben. Die Revision macht bereits nicht geltend, dass sich diese Angabe des [X.]n, die er ausweislich des [X.] im Zusammenhang mit der Erläuterung seines beruflichen Hintergrundes gemacht hat, auch auf den auf einen Sonntag fallenden 18. November 2007
bezogen hat.
Zudem wäre durch
eine Abwesenheit zur Tatzeit die
Täterschaft des [X.]n nicht ausgeschlossen, weil
Musikdateien über einen mit dem [X.] verbundenen Rechner auch bei
Abwesenheit des Nutzers zum Download be-reitgestellt werden können (vgl.
[X.], [X.], 176 Rn. 52 -
Tauschbör-se
I).

53
54
-
23
-
(6) Die Revision macht schließlich vergeblich geltend, das Berufungsge-richt habe außer [X.] gelassen, dass der von seiner Ehefrau
bekundete Musik-geschmack des
[X.]n gegen seine
Täterschaft und damit für ein Handeln seiner Kinder spreche.
Auf das Fehlen eines
persönlichen
Interesses
an den zum Herunterladen angebotenen Musikdateien
kommt es nicht an, weil der Teilnahme an Filesharing mit Audiodateien auch anderweitige Interessen

wie
etwa die Nutzung für gesellige Anlässe
oder zur Überlassung an Dritte

zu-grunde liegen können (vgl. [X.], [X.], 176 Rn. 49 -
[X.]; [X.], 191 Rn. 43 -
[X.][X.]).

6.
Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei und von
der Revision unbeanstandet angenommen, die [X.] könnten für jeden der 15 in ihre Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß § 97 [X.] einen Betrag von [X.]).

[X.]I. Das Berufungsgericht hat den [X.] zu Recht einen Anspruch

1. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung richtet sich nach den [X.] über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 [X.]). Auf die Abmahnung vom 8. Mai 2008 ist die am 1. September 2008 in [X.] getretene und mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a [X.] nicht anwendbar (vgl. [X.]Z 200, 76 Rn. 11 -
[X.]; [X.], [X.], 176 Rn.
67 -
[X.]).

2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und 55
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59
-
24
-
dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im [X.]punkt der [X.] ein Unterlassungsanspruch zustand ([X.]Z 200, 76 Rn. 12 -
[X.]; [X.], [X.], 176 Rn. 68 -
[X.]). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der [X.] haftet gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF für die Verletzung des
Verwertungsrechts
der [X.] als
Tonträgerhersteller auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 85 Abs. 1 [X.]. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen waren von dem 809 Musiktitel
umfassenden Down-loadangebot über den [X.]anschluss des [X.]n 108 Titel
erfasst, an denen die [X.] Rechte innehalten.

3. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Anwaltsschreiben vom 8. Mai 2008 den in inhaltlicher Hinsicht an eine ord-nungsgemäße Abmahnung zu stellenden Anforderungen entsprach.

a) Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt gemäß § 683 Satz 1
[X.] voraus, dass die Abmahnung dem Interesse des Abgemahnten entspricht. Form und Inhalt der Abmahnung müssen daher den Zweck erfüllen, eine Befriedigung des Gläubigers ohne Prozess herbeizuführen (vgl. [X.]/
[X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., [X.]. 41 Rn. 7, 9, 14). [X.] der Gläubiger zunächst ab, statt sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, gibt er damit dem Schuldner die Möglichkeit, die gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklä-rung abzuwenden ([X.], Urteil vom 1. Juni 2006 -
I [X.], [X.], 164 Rn. 12 = [X.], 67 -
Telefax-Werbung [X.]). Der
Schuldner muss daher aus der
Abmahnung
erkennen können, welches Verhalten der Gläubiger
als rechtsverletzend ansieht. Die Verletzungshandlung muss so konkret angegeben werden, dass der Schuldner erkennen kann, was ihm in tatsächlicher und [X.] Hinsicht vorgeworfen wird ([X.],
Urteil vom 12.
Februar 2015
60
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-
25
-
-
I ZR 36/11,
[X.], 403 Rn. 44 = [X.], 444 -
Monsterbacke [X.]; [X.],
[X.], 176 Rn. 70 -
[X.]; [X.], 184 Rn. 57

[X.]I).

b) Die
Abmahnung der [X.]
entspricht diesen Erfordernissen. Mit der Abmahnung wurde dem [X.]n vorgeworfen, geschützte Tonaufnahmen im Umfang von 809 Musikdateien unter Verstoß gegen §§ 97, 77, 78 Nr. 1, §§
85, 16, 19a [X.] am 18. November 2007 um 19:51:51 Uhr über seinen [X.] zum Herunterladen verfügbar gemacht zu haben. Der [X.] war ferner eine Liste der Musiktitel
beigefügt, wegen deren öffentlicher Zugänglichmachung die [X.] den [X.]n in Anspruch genommen haben. Der Umstand, dass in der Abmahnung nicht aufgeführt war, an welchem der aufgelisteten Titel welche Klägerin Rechte geltend macht, steht der [X.]sfähigkeit der Abmahnkosten nicht entgegen. Eine solche konkrete [X.] in der Abmahnung war nicht geboten, um den [X.]n in den Stand zu versetzen, den Vorwurf tatsächlich und rechtlich zu überprüfen und aus ihm die gebotenen Folgerungen zu ziehen. Falls bei einem oder mehreren der aufgelis-teten Musikaufnahmen an der Aktivlegitimation der [X.] oder am Vorlie-gen eines urheberrechtlichen Schutzes konkrete Zweifel bestanden, hätte
der [X.] die [X.] nach [X.] und Glauben auf diese hinweisen und um Aufklärung im Hinblick auf die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legiti-mation zur Rechtsverfolgung nachsuchen
müssen
(vgl. [X.], [X.], 176 Rn. 71 -
[X.]; [X.], 184 Rn. 58 -
[X.]I). Vorliegend hat die Revision nicht geltend gemacht, dass der [X.] solche Zweifel
ge-habt und die [X.] vergeblich um Aufklärung gebeten hat.

c) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Wirksamkeit der Abmahnung ohne Bedeutung, ob dem [X.]n nach dem Inhalt des beigefüg-ten Entwurfs der Unterlassungserklärung untersagt sein sollte, selbst zu han-62
63
-
26
-
deln oder [X.] das Handeln zu ermöglichen. Die Formulierung einer Unter-lassungserklärung ist Sache des Schuldners
([X.], [X.], 184 Rn. 59
-
[X.]I).

4. Ohne Erfolg macht
die Revision
geltend, die Einschaltung einer An-waltskanzlei
sei
zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen. Bei den [X.] handele es sich um Großunternehmen, denen es ohne weiteres mög-lich und zumutbar sei, für die Abmahnungen eigene Abteilungen zu schaffen. Grundsätzlich dürfen auch Unternehmen mit eigenen Rechtsabteilungen es den Umständen nach für erforderlich halten, einen Rechtsanwalt mit der [X.] von Wettbewerbs-
und Urheberrechtsverstößen zu beauftragen. Sie sind daher im Fall der Einschaltung eines Rechtsanwalts berechtigt, vom [X.] den Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu verlangen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2008 -
I [X.], [X.], 996 Rn. 36 = [X.], 1449 -
Clone-CD,
mwN; [X.], [X.], 184 Rn.
60 f.

[X.]I). Konkrete Anhaltspunkte, die im Streitfall eine andere Beurtei-lung rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich.

5. Vergeblich wendet sich die Revision gegen den vom Berufungsgericht der Berechnung der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren zugrunde geleg-

a) Das Berufungsgericht hat den ursprünglich von den [X.] bei der Berechnung ihres Zahlungsanspruchs zugrunde gelegten Gegenstandswert
der Abmahnung

rinnen ihre Aktivlegitimation nicht für 809, sondern nur für 108 Musiktitel dargelegt ha-ben.

64
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-
27
-
b) Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechts ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 [X.] nach billigem Ermessen zu be-stimmen ([X.], Urteil vom
13. November 2013
-
X ZR 171/12, [X.], 206 Rn. 13 = [X.], 317 -
Einkaufskühltasche; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl.,
§ 23 Rn. 10). Auch die Beurteilung der Angemessenheit des vom An-spruchsteller angesetzten Gegenstandswerts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung ist daher durch das Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Um-stände beachtet worden sind ([X.], Urteil vom 16. März 2000
-
I ZR 229/97, [X.], 187, 190 = [X.], 1131 -
Lieferstörung; Urteil vom 26. März 2009 -
I [X.], [X.], 660 Rn. 22 = [X.], 847 -
Resellervertrag; Urteil vom 29. Juli 2009 -
I [X.], [X.],
239 Rn. 51 = [X.], 384 -
BTK; Urteil vom 12. Juli 2012 -
I [X.], [X.], 301 Rn. 56 = [X.], 491-
Solarinitiative; [X.], [X.], 206 Rn. 17 -
Einkaufskühl-tasche).

Gegenstand der Abmahnung ist ein Unterlassungsanspruch. Der Wert eines solchen Anspruchs bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstel-lers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2013 [X.], [X.], 1067 Rn. 12 = [X.], 1364 Beschwer des [X.]; [X.], [X.], 206 Rn. 16 Einkaufskühltasche; [X.], Beschluss vom 11. [X.], juris Rn. 7) und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (vgl. [X.], Beschluss vom 26. April 1990 [X.], [X.], 1052, 1053 -
Streitwertbemessung; [X.], [X.]
-
28
-
2013, 301 Rn. 56 Solarinitiative; [X.]/[X.]/[X.], Gewerbli-cher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., [X.]. 18 Rn. 28).

c) Die Bewertung des mit der Abmahnung verfolgten [X.] durch das
Berufungsgericht erweist sich nach diesen Maßstäben als rechtsfehlerfrei.

[X.]) Bei der Bewertung des Interesses der Rechtsinhaber an der Abwehr künftiger Verletzungshandlungen muss insbesondere das einer fortgesetzten Rechtsverletzung innewohnende Gefährdungspotential für das [X.] und dessen wirtschaftliche Auswertung berücksichtigt werden. Hiermit steht in Einklang, dass sich das Berufungsgericht bei der Bemessung des der Berechnung der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten zugrunde zu [X.] der Abmahnung am wirtschaftlichen Interesse der [X.] orientiert hat (vgl. [X.], [X.], 176 Rn. 80 -
[X.]; [X.], 184 Rn. 73 -
[X.]I).

[X.]) Die Revision
rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Gefährdung der Interessen der [X.] die Datenübertra-gungsrate des [X.] standardmäßig eingesetzten [X.]zugangs DSL 1000 sowie die Anzahl der innerhalb eines bestimmten [X.]raums maximal über ein "Peer-to-Peer"-Netzwerk bereitzustellenden Musikdateien außer [X.] ge-lassen. Sie
legt nicht dar, dass der [X.]
in den Instanzen Vortrag zu techni-schen [X.]azitäten seines
[X.]anschlusses gehalten hat. Mit neuem [X.] ist sie in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1 Z[X.]).

[X.]) Die Revision macht ferner vergeblich geltend, bei der Bemessung des Gegenstandswerts der Abmahnung sei zu berücksichtigen, dass [X.] der Zahl von mindestens 250.000 jährlichen Abmahnungen zu Filesha-69
70
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29
-
ring-Vorwürfen in Betracht gezogen werden müsse, dass sowohl der Anbieter
als auch der Tauschpartner für denselben Fall abgemahnt würden. Die Revision geht dabei unzutreffend davon aus, dass bei einem [X.] und Tauschpartner dieselbe Rechtsverletzung begehen (vgl. [X.], [X.], 176 Rn. 64 -
[X.]; [X.], 184 Rn. 51 -
[X.]I).

d)
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte bei der Bemessung des Gegenstandswerts
der Abmahnung
die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung be-rücksichtigen müssen. Diese Vorschrift ist auf Abmahnungen, die auf eine [X.] von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten gestützt sind, nicht entsprechend anwendbar ([X.], [X.], 176
Rn. 81 -
[X.]; [X.], 184 Rn. 74 -
[X.]I).

I[X.] Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung
des Be-rufungsgerichts, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt.

1. Nach § 102 Satz 1 [X.], § 195 [X.] gilt im Urheberrecht die regel-mäßige Verjährungsfrist
von drei Jahren. Diese Frist beginnt gemäß § 199
Abs.
1 [X.] mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlan-gen müsste ([X.],
Urteil vom 15. Januar 2015 -
I [X.], [X.], 780 Rn. 21 = [X.], 972 -
Motorradteile; [X.], [X.], 431, 435).

2.
Nach Ansicht des
[X.] ist
die dreijährige Verjährungsfrist für die
mit der Klage geltend gemachten Ansprüche
gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 73
74
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76
-
30
-
[X.] mit dem Schluss des Jahres 2008 in [X.] gesetzt worden
und hat
daher nicht vor dem 31.
Dezember 2011 geendet. Die [X.] hätten erst durch die Nachricht der St[X.]tsanwaltschaft [X.] vom 25.
März 2008 Kenntnis von der Person des [X.]n erlangt und müssten sich, da sie bereits mit ihrer Strafanzeige vom 19. November 2007 um Akteneinsicht und Mitteilung einer Providerauskunft gebeten hätten, auch keine grob fahrlässige Unkenntnis der Providerauskunft entgegenhalten lassen. Gegen diese in erster Linie auf tatrich-terlichem Gebiet liegende und im Übrigen rechtsfehlerfreie Würdigung hat die Revision keine Einwände erhoben. Auch der Anspruch auf Erstattung der [X.] ist frühestens mit Versand der streitgegenständlichen Abmahnung im Jahre 2008 entstanden
(vgl. [X.], GRUR
2016, 184 Rn.
71 -
Tauschbör-se
[X.]).

3.
Die Annahme des [X.], die Verjährung der geltend ge-machten Ansprüche sei durch den Eingang des [X.] bei [X.] am 23.
Dezember 2011 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 [X.], § 167 Z[X.] ge-hemmt worden, hält der rechtlichen Nachprüfung überwiegend stand. Nur so-weit die ehemalige Klägerin zu 2 einen auf ihre Rechte am Musiktitel "[X.]"
der Musikgruppe "[X.]"
gestützten Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat, ist die
Verjährung
durch den Mahnbescheidsantrag
nicht gehemmt worden.

a) Eine Verjährungshemmung kommt nicht in Betracht, soweit die frühere
Klägerin zu 2 ihren Schadensersatzanspruch auf eine Verletzung ihrer Rechte am Titel "[X.]"
der Gruppe "[X.]"
gestützt
hat.

[X.]) Die durch die Zustellung des Mahnbescheides bewirkte Verjährungs-hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 [X.] setzt voraus, dass der materiell Be-rechtigte den Anspruch geltend macht (vgl. zu § 209 Abs. 1 und 2 aF [X.], Ur-77
78
79
-
31
-
teil vom 16. September 1999 -
V[X.] ZR 385/98, NJW 1999, 3707; zu § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.], Urteil vom 29. Oktober 2009 -
I [X.], [X.] 2010, 200 Rn. 28
und
Urteil vom 9. Dezember 2010 -
[X.]I ZR 56/10, NJW 2011, 2270 Rn. 9; zu § 204 Abs. 1 Nr. 7 [X.] [X.], Versäumnisurteil vom 20. Juni 2013

V[X.]
ZR
71/11, NJW-RR 2013, 1169 Rn. 12; MünchKomm.[X.]/[X.], 7. Aufl., § 204 Rn. 17; [X.]/[X.], [X.], 2014, § 204 Rn. 6). Die Klage eines Nichtberechtigten hemmt den [X.] der Verjährung daher nicht ([X.]/
[X.] [X.]O; [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl.,
§ 204 Rn. 9).

[X.]) Aus
dem Ausdruck
des [X.] vom 23. Dezember 2011 geht hervor, dass zunächst die Klägerin zu 4 einen Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadens unter Berufung auf Rechte an dem Titel "[X.]"
der Musikgruppe "[X.]"
geltend gemacht
hat. Diese ist auch als An-tragstellerin in Bezug auf den sich auf diesen Titel beziehenden Lizenzschaden genannt. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist jedoch davon auszugehen, dass nicht die Klägerin zu 4, sondern die frühere
Klägerin zu 2 Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte an diesem Musiktitel war.
Die Einreichung des Mahn-bescheidsantrags und Zustellung des Mahnbescheids über einen von der Klä-gerin zu 4 geltend gemachten [X.], der nicht dieser,
sondern der Klägerin zu 2 zugestanden hat, konnte somit
die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 [X.], § 167 Z[X.] im Verhältnis zwischen der Klägerin zu 2 und dem [X.]n nicht bewirken.

b) Hinsichtlich der übrigen mit dem Mahnbescheidsantrag geltend ge-machten Ansprüche ist hingegen eine Verjährungshemmung erfolgt.

[X.]) Nach § 167 Z[X.] tritt die verjährungshemmende Wirkung der Zustel-lung eines Mahnbescheids nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 [X.] bereits mit
dem
Ein-80
81
82
-
32
-
gang des Antrages ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Hiervon ist [X.] auszugehen.

(1) Die [X.] haben am 23. Dezember 2011 einen Antrag auf Er-lass eines Mahnbescheides gegen den [X.]n gestellt. Das Verfahren ist am 28. Dezember 2011 dem Rechtspfleger zur manuellen Ermittlung des [X.] vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 haben die Prozessbevollmächtigten der [X.] auf eine Nachfrage des Mahngerichts reagiert, die ihnen nach den Feststellungen des [X.] am Tag zu-vor übermittelt worden ist. Der Mahnbescheid ist am 20. März 2012 [X.] erlassen und dem [X.]n am 27. März 2012 zugestellt worden.

(2)
Bei der Beantwortung der Frage, ob die
Zustellung eines Mahnbe-scheids im Sinne des § 167 Z[X.] "demnächst"
bewirkt worden ist, ist nicht allein auf den [X.]ablauf zwischen Eingang des Antrages auf seinen Erlass
und seiner Zustellung an den Antragsgegner abzustellen. Vielmehr sollen, da die [X.] wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch [X.] innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden, weil sie diese Verzögerungen nicht beeinflussen können. Verzögerungen im [X.], die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht verur-sacht worden sind, muss sich der Antragsteller grundsätzlich nicht zurechnen lassen. [X.] sind nur solche nicht geringfügige Verzögerungen, die er oder sein
Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Verfahrensführung hätten vermeiden können ([X.], Urteil vom 12. Juli 2006 -
IV
ZR 23/05, [X.]Z 168, 306 Rn.
17
f., mwN).

(3) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, eine den [X.] zuzurechnende Verzögerung der Zustellung des Mahnbescheids lasse sich
nicht feststellen. Entgegen der Ansicht
der Revision hatten
die Kläge-83
84
85
-
33
-
rinnen keinen
Anlass, im Februar 2012 durch eine Rückfrage beim Mahngericht auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken. Wenn
der Antragsteller im Mahnverfahren alle für die Zustellung des Mahnbescheids erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht
hat, liegt die Verantwortung für den ordnungs-gemäßen Gang des Verfahrens
ausschließlich
in den Händen des Gerichts (vgl. [X.]Z 168, 306 Rn.
20; [X.], Urteil vom 16. Februar 2009 -
[X.] ZR 185/07, [X.]Z 180, 9 Rn. 54; Urteil vom 17.
September 2009

[X.], [X.], 73 Rn. 9; Urteil vom 22.
September 2009

XI
ZR
230/08, [X.]Z 182, 284 Rn.
16).

[X.]) Das Berufungsgericht hat
im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der [X.] der Verjährungsfrist bis zum Übergang in das Streitverfahren gehemmt gewesen ist.

(1) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Hemmung der [X.] habe gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1
[X.] sechs Monate nach dem Wirk-samwerden der letzten Verfahrenshandlung der Parteien geendet. Maßgeblich für den
Beginn dieser Frist
sei daher hier der
Eingang
des Widerspruchs des [X.]n beim Mahngericht am 29. März 2012
gewesen. Die durch die Zustel-lung des Mahnbescheids bewirkte Hemmung der Verjährung habe daher grundsätzlich mit Ablauf des 29. September 2009 geendet. Mit Rücksicht auf den [X.]raum zwischen der Einreichung des [X.] und dem Ablauf der regulären Verjährungsfrist, während dessen der [X.] der [X.] gehemmt gewesen sei, habe eine Verjährung der Ansprüche der [X.]
jedoch nicht vor dem 7.
Oktober 2012 eintreten können. Darüber hin-aus sei der [X.] der Verjährungsfrist wegen Verhandlungen
zwischen den [X.] gemäß § 203 Satz
1 [X.] jedenfalls für einen [X.]raum von weiteren zwei Wochen gehemmt gewesen. Der
am 9. Oktober 2012 bei Gericht eingegangene 86
87
-
34
-
Antrag auf Durchführung des Streitverfahrens habe eine
erneute Hemmung der Verjährungsfrist bewirkt.

(2) Diese Beurteilung ist nicht frei von [X.]. Sie
erweist sich [X.] aus anderen Gründen als richtig
(§ 561 Z[X.]). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen
ist davon auszugehen, dass die durch die Zustellung des Mahnbescheids bewirkte Hemmung der Verjährung bis zum Übergang des Mahnverfahrens in das Streitverfahren fortbestanden hat.

Nach § 204 Abs. 2 Satz 1 [X.] endet die durch die Zustellung des Mahn-bescheids bewirkte Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der rechts-kräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass es die Parteien nicht betreiben, so tritt gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 [X.] an die Stelle der Verfahrensbeendigung die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Unterlässt der
Antragsteller im Mahnverfahren nach dem Widerspruch des Antragsgegners den Antrag auf Abgabe an das Streitge-richt, ist die letzte Verfahrenshandlung, die für die Berechnung der Frist gemäß §
204 Abs. 1 Satz 1 [X.] maßgeblich ist, der Zugang der
gemäß § 695 Satz 1 Z[X.] vom Mahngericht zu veranlassenden
Mitteilung des Widerspruchs beim
Antragsteller ([X.], Urteil vom 28. Januar 2010 -
V[X.] ZR 174/08, [X.], 1662
Rn. 13; [X.]/[X.] [X.]O § 204 Rn. 49; [X.] in Musielak/[X.], Z[X.], 13. Aufl., § 695 Rn. 2).

Nach den vom
Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist
den [X.] der Eingang des Widerspruchs unter dem 17. April 2012 mitgeteilt
worden. Die durch die Zustellung des Mahnbescheids bewirkte Hemmung der Verjährung bestand daher jedenfalls bis zum 17. Oktober 2012 fort. Bereits am 88
89
90
-
35
-
9. Oktober 2012
haben die [X.] einen Antrag auf Durchführung des Streitverfahrens gestellt. Da das Verfahren hiernach bis zur Abgabe an das Streitgericht nicht länger als sechs Monate in Stillstand geraten ist, bestand
die durch die Zustellung des Mahnbescheides bewirkte Hemmung bis zur [X.] auf Durchführung des Streitverfahrens und auch nach [X.] an das Streitgericht fort (vgl. [X.], [X.] 2009, 132 Rn. 19).

4. Der auf die Verletzung ihrer Rechte am Titel "[X.]"
der Gruppe "[X.]"
gestützte Anspruch der früheren Klägerin zu 2 ist ebenfalls nicht verjährt.

a) Die frühere
Klägerin zu 2 hat einen auf die Rechte an diesem [X.] gestützten Antrag auf Zahlung eines Lizenzschadens erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 18. Juni 2014 gestellt, in dem sie den mit der Anspruchsbegründung angekündigten Klageantrag da-i-.
Zu diesem [X.]punkt war
die am 31. Dezember 2008 in [X.] gesetzte regelmäßige Verjährungsfrist von drei [X.] gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1, § 195 [X.] bereits abgelaufen. Auch die An-spruchsbegründung
vom 19. Dezember 2012, in der die Musiktitel im Einzelnen aufgeführt waren, für die die einzelnen [X.] einen Lizenzschaden gel-tend machten und die die Klägerin zu 2 als Inhaberin der Rechte an dem Titel "[X.]"
der Gruppe "[X.]"
benannte,
ist erst nach dem 31.
Dezember 2011 eingereicht und zugestellt worden.

b) Die Entscheidung des [X.] stellt sich allerdings auch [X.] aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 Z[X.]).
Der früheren
Klägerin zu 2 steht
der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadens für das öffentliche Zugänglichmachen des Titels "[X.]"
jedenfalls 91
92
93
-
36
-
als Restschadensersatzanspruch zu, der gemäß § 102 Satz 2 [X.] in Verbin-dung mit § 852 [X.] im [X.]punkt seiner Geltendmachung durch die Klägerin zu
2 noch nicht verjährt war.

[X.]) Gemäß § 102 Satz 2 [X.] findet § 852 [X.] entsprechende Anwen-dung, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjäh-rung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Her-ausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 [X.]). Dieser Anspruch verjährt
nach
§ 852 Satz 2 [X.] in zehn Jahren von seiner Entstehung an
und
ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen den [X.] an
([X.], Urteil vom 15. Januar 2015 -
I [X.], [X.], 780 Rn. 28 = [X.], 972 -
Motorradteile). Diese Verjährungsfrist war nicht abgelaufen, als die frühere
Klägerin zu 2 den auf einen Eingriff in ihre Verwertungsrechte an dem Titel "[X.]"
gestützten [X.] im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 18. Juni 2014 erhoben und die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr.
1 [X.] damit herbeigeführt hat (MünchKomm.[X.]/[X.]
[X.]O
§
204 Rn.
27).

[X.]) Der auf die Verletzung des ausschließlichen Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen einer Datei mit dem Musiktitel gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestützte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsät-zen der Lizenzanalogie gemäß § 97 [X.] ist nicht verjährt, weil er im Sinne von §
102 Satz 2 [X.], § 852 [X.] auf die Herausgabe einer durch die Verletzung dieses Rechts erlangten ungerechtfertigten Bereicherung gerichtet ist (vgl. [X.], Urteil vom 27. Oktober 2011 -
I [X.], [X.], 715 Rn. 36 bis 94
95
-
37
-
41 = [X.], 950
-
[X.] Weihnachtsmarkt; [X.], [X.], 780 Rn. 31
-
Motorradteile).

Der [X.] hat durch die Verletzung des Rechts zum öffentlichen Zu-gänglichmachen der Datei mit dem urheberrechtlich geschützten Musiktitel auf Kosten des Rechtsinhabers etwas im Sinne von § 102 Satz 2 [X.] erlangt. Er hat durch das Bereithalten dieses Titels zum Download über eine Inter-nettauschbörse in den Zuweisungsgehalt des der früheren
Klägerin zu 2 zu-stehenden Rechts eingegriffen und sich damit auf deren
Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund verschafft.
Da die Herausgabe des Er-langten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 [X.] der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2010 -
I [X.], [X.], 623 Rn.
33 = [X.], 927 -
Restwertbörse I, mwN; [X.], [X.], 715 Rn. 39
und 40

[X.] Weihnachtsmarkt; [X.], 780 Rn. 32 -
Motorradteile).
Wer durch die Verletzung eines Urheberrechts etwas erlangt hat, kann sich im [X.] nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 [X.]) berufen, da das Erlangte -
also der Gebrauch des [X.] -
nicht mehr entfallen kann
([X.], [X.], 715 Rn. 41 -
[X.] Weihnachtsmarkt).

Entgegen einer in der Instanzrechtsprechung vertretenen Ansicht ([X.], [X.], 429 und ZUM 2016, 458; [X.], Urteil vom 13.
Januar 2015

57
C
7592/14, juris Rn.
18; [X.], Urteil vom
30.
Oktober 2014 -
3a C 198/14, juris; a.A.
OLG [X.], Urteil vom
3. De-zember 2013 -
20 U 138/12, juris; LG Frankfurt
am Main, [X.], 431) gelten diese Grundsätze auch für das widerrechtliche öffentliche [X.] eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Bereitstellen zum 96
97
-
38
-
Herunterladen über eine [X.]tauschbörse. Dass die Erteilung einer Lizenz in dieser Konstellation
tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht der Bemessung des Wertersatzes mittels
einer sogenannten fiktiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich zum Abschluss ei-nes Lizenzvertrags gekommen wäre (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom
22.
März 1990 -
I [X.], [X.], 1008, 1009 -
Lizenzanalogie; Urteil vom 17. Juni
1992 -
I [X.], [X.]Z 119,
20, 26 -
Tchibo/Rolex [X.]; [X.], [X.], 184 Rn. 49 ff. auschbörse
[X.]).
Die Verpflichtung zum Wertersatz stellt einen Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff in eine dem Betroffenen ausschließlich zugewiesene Dispositionsbefugnis dar
([X.], Urteil vom [X.] -
I [X.], [X.]Z 169, 340 Rn. 12 -
Rücktritt des Finanzminis-ters).
Dieser Eingriff beschränkt sich
im Falle der Bereitstellung eines Werks über eine [X.]tauschbörse nicht auf die Erlangung einer Einzelkopie durch den in Anspruch
genommenen Nutzer. Vielmehr erhält durch die Bereitstellung
über die [X.] zugleich eine Vielzahl von Nutzern Zugriff auf das Werk.
Diesem Umstand ist bei der Bemessung des Wertersatzes im Wege der fiktiven Lizenz Rechnung zu tragen.

Mithin konnte
die frühere
Klägerin zu 2 die geforderte Lizenzgebühr ge-mäß § 102 Satz
2 [X.], § 852 Satz 1 [X.] auch noch nach Verjährung des Schadensersatzanspruchs herausverlangen.

[X.] Die Revision wendet sich allerdings mit Erfolg dagegen, dass das Be-rufungsgericht die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2014 erfolgte Klarstellung der Klageanträge als bloße Berichtigung und nicht gemäß §§ 263, 264 Nr. 2, § 269 Abs. 2 Z[X.] als teilweise Klageerweiterung und teil-weise Klagerücknahme behandelt hat. Zwar ist der Inhalt der Klageanträge vom Gericht durch
Auslegung zu ermitteln und dabei auch die Klagebegründung 98
99
-
39
-
heranzuziehen (vgl. [X.], Urteil vom 17. September 2015 -
I [X.], [X.], 395 Rn. 18 = WRP
2016, 454 -
Smartphone-Werbung,
mwN). Vorliegend konnte der Umstand, dass die frühere
Klägerin zu 2 mit der Anspruchsbegrün-dung einen Betrag in Höhe

4 einen Betrag in [X.] gemacht hat, allerdings auch unter Berücksichtigung
der hierfür gegebenen Begründung nicht als bloßes Schreibversehen angesehen werden. Vielmehr hat die Klägerin zu 4 bereits im Mahnbescheidsantrag
einen [X.] auch auf die Rechte an einem Musiktitel bezogen, an dem
nach
der in der Anspruchsbegründung aufgeführten Aufstellung die Klägerin zu
2 die [X.] innehält. Ein derartiger Wechsel in Antrag und Begründung kann nicht mehr als bloßes Schreibversehen angesehen werden
(vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2013
-
X[X.] [X.], [X.], 2662 Rn. 98).
Vielmehr liegt in der Korrektur der Angaben zu den von den einzelnen [X.] innegehaltenen [X.] und der hieraus folgenden Korrektur des Klageantrages eine teil-weise Klageerhöhung der ehemaligen Klägerin zu 2
und eine teilweise Klage-rücknahme
der Klägerin zu 4, für die letztere
nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Z[X.] die anteiligen Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Bei dieser Sachlage stehen der ehemaligen Klägerin zu 2 Prozesszinsen auf den erstmals im Termin
zur mündlichen Verhandlung am 18.
Juni 2014 er-hobenen Anspruch (§ 261 Abs. 2 Halbsatz 1 Z[X.]) erst ab dem Folgetag zu, §§
291, 288 Abs. 1 Satz 2, § 187 Abs. 1 [X.].

Erfolg hat die Revision auch insoweit, als das Berufungsgericht den [X.] im Übrigen [X.] bereits ab dem Tag des [X.] der Akten beim [X.] Köln als Streitgericht am 25. Oktober 2012 zugesprochen hat. Der [X.] hat erst am Folgetag begonnen (§ 187 Abs. 1 [X.]).
100
101
-
40
-

C. Hiernach ist das Berufungsurteil im Kostenpunkt und hinsichtlich der Zinsen
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 Z[X.]). Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsurteil nur wegen der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt aufzuheben und die Sache nach diesem Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 Z[X.]).

Im Hinblick
auf die bereits vor Erlass des Berufungsurteils erfolgte Ver-schmelzung der ehemaligen Klägerin zu 2 auf die Klägerin zu 3 ist das Beru-fungsurteil ferner klarstellend dahin zu fassen, dass die Verurteilung des [X.]n im Verhältnis zur Rechtsnachfolgerin,
der Klägerin zu 3,
erfolgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1
und 2 Nr. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2, § 97 Abs. 1 Z[X.].

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.11.2013 -
28 O 467/12 -

O[X.], Entscheidung vom 06.02.2015 -
6 [X.] -

102
103
104

Meta

I ZR 48/15

12.05.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15 (REWIS RS 2016, 11434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11434

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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