Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 7/14

1. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9954

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Gegenstand

Urheberrechtsverletzung im Internet: Umfang der Aufsichtspflicht von Eltern eines minderjährigen Kindes hinsichtlich des Verbots der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen – Tauschbörse II


Leitsatz

Tauschbörse II

1. Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. November 2012, I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 - Morpheus).

2. Sind Eltern gemäß § 832 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für eine durch die zu beaufsichtigende Person widerrechtlich herbeigeführte Urheberrechtsverletzung verantwortlich, kann der zu ersetzende Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 6. Dezember 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die [X.] sind [X.] Tonträgerhersteller. Sie verfügen über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Die Klägerin zu 2 ist im Verlaufe des Revisionsverfahrens auf die Klägerin zu 3 verschmolzen worden. Die Beklagte ist Inhaberin eines [X.]zugangs.

2

Im Haushalt der [X.] befand sich ein Computer, der über einen verkehrsüblich verschlüsselten WLAN-[X.] mit dem [X.] verbunden war. Der [X.] wurde von der [X.] sowie ihrer damals 14-jährigen Tochter und ihrem damals 16-jährigen [X.] benutzt. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des rechtswidrigen Filesharing über den [X.]zugang der [X.] fand eine telefonische Kontaktaufnahme der Polizei mit der [X.] statt, bei der die Beklagte äußerte, dass nur ihre Tochter als Verantwortliche für das Herunterladen der Musikdateien in Frage komme. In der daraufhin durchgeführten polizeilichen Vernehmung der Tochter gab diese nach Belehrung als Beschuldigte zu, am 17. Dezember 2007 "über eine Tauschbörse und die Software [X.] Audio-Dateien heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht zu haben". Ferner erklärte sie, ihr sei nicht so recht bewusst gewesen, dass sie die Audio-Dateien auf diese Art und Weise nicht herunterladen dürfe.

3

Die [X.] ließen die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 12. März 2008 abmahnen; sie behaupteten, durch das von den [X.] beauftragte Unternehmen [X.] sei festgestellt worden, dass am 17. Dezember 2007 um 20.12 Uhr über die IP-Adresse          407 Audiodateien zum Herunterladen verfügbar gemacht worden seien. In einem daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass diese IP-Adresse zum genannten Zeitpunkt dem [X.]anschluss der [X.] zugewiesen gewesen sei. Die angebotenen Dateien enthielten Musikaufnahmen, für die die [X.] originär oder aufgrund rechtsgeschäftlichen Erwerbs die ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller sowie aufgrund abgeleiteten Erwerbs Rechte der ausübenden Künstler für das Territorium der [X.] besäßen. Die Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

4

Die [X.] haben die Beklagte auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch genommen. Den Betrag haben sie auf der Basis eines Gegenstandswerts von 200.000 € berechnet. Außerdem haben die [X.] Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000 € wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von insgesamt 15 im Einzelnen nach Künstler und Titel benannten Musikaufnahmen verlangt. Dabei sind sie für jeden Titel von einer fiktiven Lizenzgebühr von 200 € ausgegangen.

5

Sie haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 einen Schadensersatz in Höhe von 400 €, an die Klägerin zu 2 einen Schadensersatz in Höhe von 1.400 €, an die Klägerin zu 3 einen Schadensersatz in Höhe von 800 € und an die Klägerin zu 4 einen Schadensersatz in Höhe von 400 € sowie an die [X.] zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von 2.380,80 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6

Die Beklagte wendet sich gegen die Verwertung des polizeilichen Geständnisses ihrer Tochter und behauptet, sie habe diese über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen im [X.] belehrt. Außerdem macht sie geltend, der verlangte Schadensersatz und die Abmahnkosten seien überhöht.

7

Das [X.] hat der Klage nach Vernehmung der Tochter der [X.] als Zeugin bis auf einen Teil der Abmahnkosten stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das landgerichtliche Urteil im Hinblick auf die Verurteilung zur Erstattung der Abmahnkosten abgeändert. Es hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt, an die [X.] zu gleichen Teilen einen Betrag von 952,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2011 zu zahlen ([X.], Urteil vom 6. Dezember 2013 - 6 [X.], juris). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragen, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, den [X.] stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie in voller Höhe und der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 952,32 € zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

9

Die [X.] könnten als Tonträgerhersteller jeweils Schadensersatz gemäß § 97 [X.] verlangen. Sie seien nach den vorgelegten Ausdrucken der [X.] "www.     .de" der Ph.   GmbH als Lieferantinnen der fraglichen Musikaufnahmen ausgewiesen. Die [X.] habe die Indizwirkung dieser Einträge nur pauschal bestritten, indes nichts dazu vorgetragen, dass anderweitige Rechte Dritter bestünden. Die dem Schadensersatzantrag zugrunde liegenden 15 Musikaufnahmen seien über den [X.]anschluss der [X.]n von ihrer Tochter öffentlich zugänglich gemacht worden. Das [X.] habe rechtsfehlerfrei die Begehung der Rechtsverletzungen durch die Tochter der [X.]n als erwiesen angesehen. Die [X.] habe dafür als Aufsichtspflichtige gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB einzustehen. Sie habe den Nachweis nicht geführt, dass sie ihrer Aufsichtspflicht genügt habe oder der von den [X.] geltend gemachte Schaden auch bei gehöriger Beaufsichtigung entstanden sein würde (§ 832 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die [X.] könnten für jeden der insgesamt 15 von ihnen in die Berechnung einbezogenen Musiktitel im Wege der Lizenzanalogie einen Betrag in Höhe von 200 € verlangen. Den [X.] stünden unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zudem Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten zu. Da der Umfang der schlüssig dargelegten Rechtsverletzungen jedoch deutlich hinter der Zahl der in der Abmahnung behaupteten Rechtsverletzungen [X.], sei der Gegenstandswert des berechtigten Teils der Abmahnung entgegen der Ansicht der [X.] nicht mit 200.000 €, sondern mit 80.000 € zu bemessen. Dies führe unter Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr zu einem Erstattungsanspruch in Höhe von 952,32 €.

B. Die hiergegen gerichtete Revision der [X.]n ist unbegründet. Den [X.] stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF sowie auf Erstattung von Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe zu.

I. Die Revision ist - anders als die Revisionserwiderung meint - uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des [X.] ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (vgl. [X.], Urteil vom 12. November 2003 - [X.], [X.], 1324). Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 2011 - [X.], [X.], 58 Rn. 12 - Seilzirkus; Urteil vom 5. Dezember 2012 - [X.], [X.], 833 Rn. 18 = [X.], 1038 - Culinaria/[X.]; Urteil vom 27. März 2013 - [X.], [X.], 1213 Rn. 14 = [X.], 1620 - [X.]; Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, [X.], 498 Rn. 12 = [X.], 569 - Combiotik).

Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, die Revisionszulassung erfolge im Hinblick darauf, dass die im Streitfall aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen der Schadensberechnung und der [X.] nicht ausreichend geklärt erschienen. Das reicht nicht aus, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Revisionszulassung auszugehen. Das gebietet der Grundsatz der [X.]. Die Parteien müssen zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. [X.] 108, 341, 349).

II. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den [X.] gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF Schadensersatzansprüche in Höhe von 200 € für jede der 15 zum Download bereitgehaltenen Dateien mit Musikaufnahmen zustehen.

1. Nach der im Zeitpunkt der behaupteten Verletzung (Dezember 2007) maßgeblichen Fassung des § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] vom 23. Juni 1995 kann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer das [X.] oder ein anderes nach dem [X.]sgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.

Die [X.] haben ihre Klage auf eine Verletzung der ihnen als Hersteller von Tonträgern zustehenden Verwertungsrechte gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 [X.] und damit auf ein nach dem [X.]sgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines Filesharing-Programms in sogenannten "Peer-to-Peer"-Netzwerken im [X.] das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist, verletzt ([X.], Urteil vom 11. Juni 2015 - [X.], Rn. 14 - [X.]; [X.], [X.], 4. Aufl., § 85 [X.] Rn. 47; Boddien in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 85 [X.] Rn. 56; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 85 [X.] Rn. 40). Dagegen erhebt die Revision keine [X.].

2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.] in Bezug auf die den Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten 15 Musiktitel Inhaber der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind.

a) In seinem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil hat das [X.] angenommen, die [X.] seien nach den vorgelegten Ausdrucken der [X.] "www.     .de" der Ph.   GmbH als Lieferantinnen der Musiktitel ausgewiesen, die nach dem Vortrag der [X.] vom [X.]anschluss der [X.]n mit dem [X.]nprogramm "[X.]" am 17. Dezember 2007 öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Gegen diese tatrichterliche Feststellung hat die Revision keine [X.] erhoben.

b) Das [X.] ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass diese Eintragungen in der Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte ist (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2015 - [X.], Rn. 17 ff. - [X.]).

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht das Bestreiten der Rechtsinhaberschaft der [X.] mit Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO durch die [X.] nicht für unzulässig gehalten. Es ist vielmehr von einem zulässigen Bestreiten ausgegangen und hat deshalb die Aktivlegitimation der [X.] für beweisbedürftig gehalten. Im Rahmen tatrichterlicher Würdigung ist es jedoch davon ausgegangen, dass den von den [X.] vorgelegten Auszügen aus dem Ph.   Medienkatalog eine maßgebliche Indizwirkung für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von § 85 Abs. 1 [X.] zukommt und ein pauschales Bestreiten der Aktivlegitimation deshalb nicht ausreicht. Diese Beurteilung ist frei von [X.] (vgl. im Einzelnen [X.], Urteil vom 11. Juni 2015 - [X.], Rn. 18 ff. - [X.]).

3. Die Revision rügt ohne Erfolg, entgegen der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Auffassung des [X.]s handele es sich bei den [X.], die über die [X.] übermittelt würden, nicht um urheberrechtsschutzfähige Werke. Im Streitfall ist es unerheblich, ob auf dem Computer der [X.]n Dateien mit vollständigen Musikstücken oder lediglich Dateifragmente vorhanden waren. Das Berufungsgericht hat - bei verständiger Würdigung seiner Entscheidungsgründe - eine Verletzung des Tonträgerherstellerrechts gemäß § 85 Abs. 1 [X.] angenommen. Maßgeblicher Verletzungsgegenstand ist mithin kein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von § 2 [X.]. Es kommt vielmehr darauf an, ob der [X.] die Leistungsschutzrechte des Herstellers von Tonträgern im Sinne von § 85 [X.] verletzt hat. Schutzgegenstand des § 85 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist aber nicht der Tonträger oder die Tonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des [X.]. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfällt und der daher nicht geschützt ist. Mithin stellt selbst die Entnahme kleinster Tonpartikel einen Eingriff in die durch § 85 Abs. 1 Satz 1 [X.] geschützte Leistung des [X.] dar ([X.], Urteil vom 20. November 2008 - [X.], [X.], 403 Rn. 14 = [X.], 308 - Metall auf Metall I). Soweit die Revision außerdem geltend macht, es sei nicht festgestellt worden, dass im Streitfall vollständige Dateien hochgeladen worden seien, hat sie ebenfalls keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt. Für ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist das Hochladen einer Datei nicht erforderlich. Ausreichend ist bereits, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird ([X.], Urteil vom 11. Juni 2015 - [X.], Rn. 28 - [X.]; zu § 19a [X.] [X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.]Z 185, 291 Rn. 19 - Vorschaubilder I, mwN).

4. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 17. Dezember 2007 um 20.12 Uhr vom [X.]anschluss der [X.]n durch deren Tochter öffentlich zugänglich gemacht wurden.

a) Die dagegen von der Revision erhobene Rüge, aufgrund des Vortrags der [X.]n zu Fehlern in der Protokollierung und Zeiterfassung der IP-Adresse könnten die [X.] die behaupteten [X.]sverletzungen nicht auf die von ihnen zur Akte gereichten Screenshots stützen, geht ins Leere. Das Berufungsgericht hat sich nicht auf diese Unterlagen gestützt, sondern - wie das [X.] - angenommen, dass die Rechtsverletzung aufgrund des Geständnisses der Tochter der [X.]n feststeht. Soweit sich die Revision gegen die Echtheit und Authentizität der von den [X.] eingereichten Screenshots wendet, hat sie zudem keine zulässige Revisionsrüge erhoben (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass die [X.] in den Tatsacheninstanzen einen entsprechenden Vortrag gehalten hat.

b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Tochter der [X.]n die in Rede stehenden Rechtsverletzungen begangen hat. Dies ergebe sich aus dem Geständnis der Tochter im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, einer Verwertung des polizeilichen Vernehmungsprotokolls stehe der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 Abs. 1 ZPO) entgegen.

Allerdings ist die grundsätzlich zulässige Verwertung der Niederschrift einer Zeugenaussage in einem anderen Verfahren im Wege des [X.] unzulässig, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung dieses Zeugen beantragt ([X.], Urteil vom 12. Juli 2013 - [X.], [X.], 1184 Rn. 7 f.). Diese Grundsätze sind im Streitfall beachtet worden. Das Berufungsgericht hat seine tatrichterliche Überzeugung nicht allein gemäß § 415 Abs. 1 ZPO auf das polizeiliche Vernehmungsprotokoll gestützt. Es hat außerdem berücksichtigt, dass das [X.] die Tochter der [X.]n als Zeugin vernommen und diese bei ihrer Vernehmung bestätigt hat, vor der Polizei das Geständnis abgelegt zu haben.

bb) Die Revision rügt ferner vergeblich, die Aussage der Zeugin sei nicht verwertbar, weil sie allenfalls über ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen nach § 384 Nr. 1 ZPO, nicht aber über das ihr gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als Tochter der [X.]n aus persönlichen Gründen zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Zeugin vor dem [X.] über ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Tochter der [X.]n belehrt worden sei. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass das Berufungsgericht insoweit nicht die Vorschrift des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, sondern "§ 183 Abs. 1 Nr. 3 ZPO" angeführt hat. Dem Berufungsgericht ist dabei ein offensichtliches Schreibversehen unterlaufen. Eine Belehrung gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO lässt sich auch dem Protokoll der landgerichtlichen Beweisaufnahme entnehmen (§ 165 ZPO). Dort ist festgehalten, dass die Zeugin die Tochter der [X.]n ist und sie nach besonderer Belehrung aussagebereit war. Wörtlich heißt es dort nach den Angaben zum Namen, Alter, Beruf und Wohnort: "Ich bin die Tochter der [X.]n, nach besonderer Belehrung aussagebereit."

cc) Entgegen der Ansicht der Revision steht der Verwertung des polizeilichen Geständnisses nicht der Umstand entgegen, dass die Zeugin im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem [X.] zwar bestätigt hat, bei der Polizei die Verletzungshandlung gestanden zu haben, auf die Frage des Gerichts, ob sie es denn war, dazu aber nichts sagen wollte. Die Zeugnisverweigerung eines Zeugen im Zivilprozess schließt - anders als im Strafprozess gemäß § 252 StPO - die Verwertung von Niederschriften früherer in Kenntnis des Zeugnisverweigerungsrechts getätigter Aussagen nicht aus ([X.], Beschluss vom 4. Dezember 2012 - [X.], NJW-RR 2013, 159 Rn. 17; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 383 Rn. 6).

5. Die [X.] ist gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB für den durch die Verletzungshandlung ihrer Tochter verursachten Schaden verantwortlich. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hat.

a) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf, ist gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nach § 832 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt.

b) Die [X.] war kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über ihre damals 14-jährige und damit minderjährige Tochter verpflichtet (§ 1626 Abs. 1, § 1631 Abs. 1 BGB). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die [X.] ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt hat.

aa) Eltern sind verpflichtet, die [X.]nutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch das Kind zu verhindern. Dazu zählt die Verhinderung der [X.]e verletzenden Teilnahme des Kindes an [X.]n. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an [X.]tauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des [X.]s durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum [X.] (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt ([X.], Urteil vom 15. November 2012 - [X.], [X.], 511 Rn. 24 = [X.], 799 - Morpheus).

bb) Von diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, das [X.] habe eine Belehrung der Tochter der [X.]n nicht festzustellen vermocht. Ebenso wenig sei erwiesen, dass eine Belehrung fruchtlos geblieben wäre. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen konnte sich die als Zeugin vernommene Tochter der [X.]n nicht erinnern, vor der Nutzung des [X.]s mit ihrer Mutter überhaupt über das [X.] und seine Nutzung gesprochen zu haben. Ihr sei deswegen - so die Tochter in ihrer Aussage - gar nicht so recht bewusst gewesen, was illegale Downloads seien oder dass es diese überhaupt gebe. Vielmehr habe ihr (älterer) Bruder ihr gezeigt, wie man Computer und [X.] nutze.

cc) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen einer Parteivernehmung der [X.]n gemäß § 448 ZPO nicht verneinen dürfen.

(1) Gemäß § 448 ZPO kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien anordnen, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Die Entscheidung über die Vernehmung einer Partei nach § 448 ZPO obliegt dem Ermessen des Tatrichters und ist nur darauf überprüfbar, ob die rechtlichen Voraussetzungen verkannt worden sind oder das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist ([X.], Urteil vom 14. Mai 2013 - [X.], [X.], 2601 Rn. 11). Die Parteivernehmung von Amts wegen darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen [X.] bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht ([X.], Urteil vom 16. Juli 1998 - [X.], [X.], 367, 368 = [X.], 208 - Vieraugengespräch).

(2) Von diesen Grundsätzen ist zutreffend das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, eine Vernehmung der [X.]n sei nicht geboten gewesen, weil nach den Bekundungen ihrer Tochter keinerlei Anhaltspunkte für eine hinreichende Belehrung vorgelegen hätten. Es habe deshalb an einer erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit der von der [X.]n nicht weiter substantiierten gegenteiligen Behauptung gefehlt.

(3) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision vergeblich mit der Rüge, das Berufungsgericht habe wesentlichen Prozessstoff übersehen.

Soweit sie geltend macht, die Zeugin habe ausgesagt, dass ihre Mutter generell Regeln zu "ordentlichem Verhalten" aufgestellt habe, ergibt sich daraus keine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Belehrung über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an [X.]tauschbörsen und ein Verbot der Teilnahme daran. Das [X.] hat vielmehr festgestellt, die Zeugin habe sich nicht erinnern können, vor der Nutzung des [X.]s überhaupt mit ihrer Mutter über das [X.] und seine Nutzung gesprochen zu haben. Entgegen der Ansicht der Revision entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass von einer Belehrung und einem Verbot der Teilnahme an [X.]tauschbörsen bereits deshalb auszugehen ist, weil die [X.] dem ordentlichen Verhalten ihrer Kinder die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt haben mag. Ohne Erfolg meint die Revision außerdem, eine für die Anordnung einer Parteivernehmung ausreichende Wahrscheinlichkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass die Rechtsanwälte der [X.]n bereits in der Antwort auf das Abmahnschreiben der [X.] darauf hingewiesen hätten, die [X.] habe alle Familienmitglieder, die Zugang zum [X.]anschluss gehabt hätten, ausdrücklich instruiert, weder Musik noch Filme über das [X.] zu tauschen. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer streitigen Tatsache kann nicht durch die Vorlage von vorprozessualen Schreiben dargelegt werden, in denen die Tatsache lediglich behauptet wird (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juli 1989 - [X.], NJW 1989, 3222, 3223; [X.]/[X.] aaO § 448 Rn. 4).

6. Die Revision wendet sich außerdem ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts zur Höhe des Schadensersatzes. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die [X.] könnten nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß § 97 [X.] einen Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 von ihnen in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel verlangen.

a) Soweit die Revision geltend macht, die [X.] hätten ausreichende Anknüpfungstatsachen für die Ermittlung eines konkreten ihnen entstandenen Schadens darlegen müssen, verkennt sie, dass die [X.] gerade nicht den Ersatz eines ihnen konkret entstandenen Schadens geltend machen, sondern die Berechnungsart der Lizenzanalogie gewählt haben. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] den gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF zu ersetzenden Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen können ([X.], Urteil vom 22. März 1990 - [X.], [X.], 1008, 1009 - Lizenzanalogie).

aa) Zu Unrecht rügt die Revision, diese Berechnungsart sei nicht anzuwenden, weil die [X.] erklärtermaßen nicht bereit seien, eine Lizenz zur Zugänglichmachung von Musiktiteln im Rahmen eines [X.] zu erteilen. Ihrer normativen Zielsetzung entsprechend setzt die - fiktive - Lizenz nicht voraus, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzten tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrages gekommen wäre ([X.], Urteil vom 17. Juni 1992 - [X.], [X.], 55, 58 = [X.], 700 - [X.]/Rolex II; [X.], Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, [X.], 136 Rn. 23 = [X.], 274 - Pressefotos; Urteil vom 16. August 2012 - [X.], ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild).

bb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie scheide aus, weil der Gedanke vorliegend keine Rolle spiele, dass der Verletzer, der ein Schutzrecht ohne Genehmigung in Anspruch genommen habe, nicht privilegiert werden dürfe. Im Streitfall sei die [X.] nicht Verletzerin, sondern lediglich Störerin, und könne deshalb nur im Rahmen der Störerhaftung auf Unterlassung, nicht aber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Dem kann nicht beigetreten werden. Die [X.] haftet nicht lediglich als Störerin. Sie ist vielmehr als Täterin für die schuldhafte Verletzung ihrer Aufsichtspflicht (§ 832 Abs. 1 BGB) verantwortlich. Grundlage für den nach dieser Bestimmung zu leistenden Schadensersatz ist die durch die zu beaufsichtigende Person widerrechtlich herbeigeführte Rechtsgutsverletzung. Im Streitfall ist dies die Verletzung des den [X.] als Tonträgerherstellern zustehenden Verwertungsrechts der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 85 Abs. 1 [X.]. Die für die Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie maßgebliche Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser dastehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte (vgl. [X.], [X.], 1008, 1009 - Lizenzanalogie), gilt deshalb uneingeschränkt für den im Streitfall eingreifenden Schadensersatzanspruch gemäß § 832 Abs. 1 BGB.

b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt.

aa) Gibt es - wie im Streitfall - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen ([X.], ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juni 1992 - [X.], [X.], 55, 59 = [X.], 700 - [X.]/Rolex II). Die tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. [X.] ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der [X.] verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer [X.] gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat ([X.], Urteil vom 18. Februar 1993 - [X.], NJW-RR 1993, 795, 796). Diesen Anforderungen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensschätzung stand. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die [X.] von der [X.]n einen Betrag von jeweils 200 € für die im Streitfall zur Grundlage des Schadensersatzantrags gemachten 15 Musiktitel verlangen kann.

bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Rahmen der Schadensschätzung könnten verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im [X.] und Rahmenvereinbarungen der [X.] herangezogen werden. Hiervon ausgehend erscheine ein Betrag von 0,50 € pro Abruf angemessen. Gegen diese Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat die Revision keine konkret ausgeführten [X.] erhoben.

cc) Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, dass der Ansatz von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte [X.]nteilnehmer bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art angemessen ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Annahme nicht ins Blaue hinein erfolgt. Das Berufungsgericht hat vielmehr - mit Blick auf die hier maßgebliche Verletzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens - zutreffend angenommen, dass von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte [X.]nteilnehmer auszugehen ist. Diese Annahme hat das Berufungsgericht auch nachvollziehbar begründet. Es hat auf die Ausführungen in einer eigenen Entscheidung ([X.], [X.], 1006, 1010 Rn. 38 f.) sowie die Ausführungen des [X.] ([X.], 127, 130 f.) Bezug genommen, in denen die Angemessenheit des Ansatzes von 400 möglichen Zugriffen plausibel begründet wurde (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2015 - [X.], Rn. 61 - [X.]). Entgegen der Ansicht der Revision ist es angesichts des im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO geltenden weiten [X.] nicht notwendig, in jedem Einzelfall konkret die Anzahl der zum Verletzungszeitpunkt online befindlichen [X.]nteilnehmer festzustellen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß die auf dem Computer eines [X.]nteilnehmers befindlichen Dateien nicht nur zu dem vom Rechteinhaber zu Beweiszwecken festgestellten genauen Zeitpunkt zum Download für andere Teilnehmer zur Verfügung stehen. Soweit die Revision ferner geltend macht, es sei möglich zu ermitteln, welche Nutzer auf das konkrete Angebot hätten zugreifen können, stützt sie sich erneut in unzulässiger Weise auf erstmals in der Revisionsinstanz gehaltenen Tatsachenvortrag (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision hat nicht dargelegt, dass die [X.] entsprechenden Sachvortrag gehalten hat.

Anders als die Revision meint, steht der Richtigkeit der Annahme von durchschnittlich 400 möglichen Abrufen nicht der Umstand entgegen, dass im Streitfall auch [X.] Musikstücke streitbefangen sind. Es ist entgegen der Ansicht der Revision bereits nicht ersichtlich, dass dies ein Interesse von [X.]nteilnehmern außerhalb von [X.] ausschließt.

dd) Soweit die Revision geltend macht, der vom Berufungsgericht pro streitbefangenem Musiktitel angesetzte Betrag von 200 € sei angesichts des Umstands, dass hier Schadensersatz für 15 Musiktitel verlangt werde, offensichtlich deutlich übersetzt, versucht sie lediglich in unzulässiger Weise, ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen, ohne einen Rechtsfehler darzutun. Die Bestimmung eines fiktiven Lizenzbetrages in Höhe von 200 € je Musikaufnahme hält sich bei der Geltendmachung von 15 Verletzungsfällen noch im Rahmen dessen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2015 - [X.], Rn. 65 - [X.]).

ee) Das Berufungsgericht hat zudem ergänzend festgestellt, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die zu einem niedrigeren Ansatz führen müssten, weder dargetan noch ersichtlich sind. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2015 - [X.], Rn. 58 ff. - [X.]).

(1) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe das höchstmöglich übertragbare Datenvolumen des [X.] standardmäßig eingesetzten [X.]zugangs DSL 1000 sowie die durchschnittlichen Dateigrößen von Musikstücken außer [X.] gelassen. Mit diesem Vorbringen ist die Revision in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag der [X.]n zu den technischen [X.]azitäten des von ihr 2007 eingesetzten [X.]anschlusses und der Größe der im Streitfall maßgeblichen Dateien verfahrensordnungswidrig übergangen hat.

(2) Die Revision macht ferner vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, dass angesichts der Anzahl von mindestens 250.000, möglicherweise auf 500.000 zu schätzenden jährlichen Abmahnungen zu [X.] in Betracht gezogen werden müsse, dass sowohl der Anbieter als auch der Tauschpartner für denselben Fall abgemahnt würden. Abgesehen davon, dass sich die Revision wiederum auf neuen Tatsachenvortrag stützt, mit dem sie in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist, kann ihre Rüge auch aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben. Die Revision geht unzutreffend davon aus, dass bei einem [X.] Anbieter und Tauschpartner dieselbe Rechtsverletzung begehen. Sie verkennt dabei, dass die im Streitfall relevante Verletzungshandlung in der Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit an Dritte besteht und nicht in dem Absenden und Empfangen eines Dateifragments im Zweipersonenverhältnis. Daraus ergibt sich, dass eine eigenständige Verwertungshandlung im Sinne von §§ 85 Abs. 1, 19a [X.] vorliegt, wenn die Zugriffsmöglichkeit für Dritte eröffnet wird (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2015 - [X.], Rn. 64 - [X.]).

(3) Das [X.], auf dessen Urteil das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist davon ausgegangen, dass die von der [X.]n angeführten (niedrigen) Tarife für Streaming-Angebote keinen adäquaten Maßstab zur Bemessung eines fiktiven Lizenzschadens für [X.] darstellen. Zum einen handele es sich beim Streaming um eine andere Nutzungsart, zum anderen lägen dem Geschäftsmodell der Streaming-Dienste wie etwa [X.] oder [X.] gänzlich andere wirtschaftliche Erwägungen und Kalkulationen zugrunde. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit ihrem Vortrag, es setze sich inzwischen die Auffassung durch, dass wirtschaftlich betrachtet die Nutzung von illegalen [X.] am ehesten mit der legalen Nutzung von [X.] vergleichbar sei, nach Einschätzung von Branchenexperten habe das Streaming inzwischen den [X.] gewissermaßen als legale Alternative ersetzt, setzt die Revision lediglich ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der in tatrichterlicher Würdigung vorgenommenen und nicht erfahrungswidrigen Sachverhaltsbewertung durch die Vorinstanzen.

III. Das Berufungsgericht hat den [X.] zu Recht einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 952,32 € zugesprochen.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer [X.]sverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) in Betracht kommt. Auf die Abmahnung vom 12. März 2008 ist die am 1. September 2008 in [X.] getretene und mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a [X.] nicht anwendbar (vgl. [X.], Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, [X.]Z 200, 76 Rn. 11 - [X.]).

2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand ([X.]Z 200, 76 Rn. 12 - [X.]). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die [X.] hat gemäß § 832 Abs. 1 BGB dafür einzustehen, dass ihre minderjährige Tochter im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF ein nach dem [X.]sgesetz geschütztes Recht, hier das Verwertungsrecht des [X.] auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 85 Abs. 1 [X.], verletzt hat.

3. Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, dass der Inhalt der streitgegenständlichen Abmahnung den an sie zu stellenden Anforderungen entspricht.

a) Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt gemäß § 677 BGB voraus, dass die Abmahnung dem Interesse des Abgemahnten entspricht. Hieraus ergibt sich, dass Form und Inhalt der Abmahnung den Zweck erfüllen müssen, eine Befriedigung des Gläubigers ohne Prozess herbeizuführen (vgl. [X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., [X.]. 41 Rn. 9, 14). [X.] der Gläubiger zunächst ab, statt sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, gibt er damit dem Schuldner die Möglichkeit, die gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden ([X.], Urteil vom 1. Juni 2006 - I ZR 167/03, [X.], 164 Rn. 12 = [X.], 67 - [X.]). Daher muss der Gläubiger dem Schuldner durch die Abmahnung zu erkennen geben, welches Verhalten des Schuldners er als rechtsverletzend ansieht (vgl. [X.] aaO [X.]. 41 Rn. 14 mwN). Die Verletzungshandlung muss so konkret angegeben werden, dass der Schuldner erkennen kann, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird (Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 16). In einer Abmahnung sind deshalb der Sachverhalt und der daraus abgeleitete Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens so genau anzugeben, dass der Abgemahnte den Vorwurf tatsächlich und rechtlich überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus ziehen kann. Der Anspruchsgegner ist in die Lage zu versetzen, die Verletzungshandlung unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen ([X.], Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 139/07, [X.], 502 Rn. 13 = [X.], 441 - pcb). Nicht erforderlich ist allerdings, alle Einzelheiten mitzuteilen (Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 16). Bleiben für den Schuldner gewisse Zweifel am Vorliegen einer Rechtsverletzung oder an der Aktivlegitimation des Abmahnenden, ist er nach [X.] und Glauben gehalten, den Abmahnenden auf diese Zweifel hinzuweisen und gegebenenfalls nach den Umständen angemessene Belege für die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung zu verlangen (vgl. [X.], Urteil vom 17. August 2011 - [X.], [X.]Z 191, 19 Rn. 32 - [X.]; vgl. zu § 97a Abs. 2 [X.] J.B. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 97a [X.] Rn. 23).

b) Diesen Grundsätzen genügt die Abmahnung der [X.]. In dieser wurde der [X.]n vorgeworfen, geschützte Tonaufnahmen im Umfang von 407 Musikdateien unter Verstoß gegen §§ 97, 77, 78 Nr. 1, 85, 16, 19a [X.] am 17. Dezember 2007 um [X.] über seinen [X.]anschluss (IP-Adresse "       ") zum Herunterladen verfügbar gemacht zu haben. Das Berufungsgericht hat ferner - von der Revision nicht beanstandet - festgestellt, dass der Abmahnung eine Liste mit den maßgeblichen Audiodateien beigefügt war und dass die [X.] insoweit ausschließliche Verwertungsrechte geltend gemacht haben. Der Umstand, dass in der Abmahnung nicht aufgeführt war, an welchem der aufgelisteten Titel welche Klägerin Rechte geltend macht, steht entgegen der Ansicht der Revision der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten nicht entgegen. Eine solche konkrete Zuordnung in der Abmahnung war nicht geboten, um die [X.] in den Stand zu setzen, den Vorwurf tatsächlich und rechtlich zu überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus zu ziehen. Für den Fall, dass bei einem oder mehreren der aufgelisteten Musikaufnahmen - etwa aufgrund eines Abgleichs mit den einschlägigen öffentlich zugänglichen Downloadplattformen wie [X.] oder [X.] - konkrete Zweifel an der Aktivlegitimation der [X.] oder am Vorliegen eines urheberrechtlichen Schutzes entstanden wären, wäre die [X.] nach [X.] und Glauben gehalten gewesen, die [X.] auf solche Zweifel hinzuweisen und um Aufklärung im Hinblick auf die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung nachzusuchen. Vorliegend hat die Revision nicht geltend gemacht, dass die [X.] solche Zweifel gehabt und die [X.] vergeblich um Aufklärung gebeten hat.

c) Der Berechtigung der Abmahnung steht nicht entgegen, dass die Formulierung in der beigefügten Unterlassungserklärung darauf gerichtet ist, die [X.] selbst möge es unterlassen, geschütztes Musikrepertoire ohne Einwilligung im [X.] Dritten verfügbar zu machen. Formulierungen in der Unterlassungserklärung können die Berechtigung einer Abmahnung im Sinne von § 677 BGB nicht in Frage stellen, weil die [X.] schon nicht verpflichtet waren, überhaupt eine solche Erklärung vorzuformulieren (vgl. [X.] aaO [X.]. 41 Rn. 14 bei [X.]. 96 mwN).

d) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Ersatz des von den [X.] geforderten Rechtsanwaltshonorars sei nicht geschuldet, weil die Einschaltung einer Anwaltskanzlei zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen sei. Bei den [X.] handele es sich um Großunternehmen, denen es ohne weiteres möglich und zumutbar sei, für die Abmahnungen eigene Abteilungen zu schaffen.

Grundsätzlich dürfen auch Unternehmen mit eigenen Rechtsabteilungen es den Umständen nach für erforderlich halten, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung von Wettbewerbs- und [X.]sverstößen zu beauftragen. Sie sind daher im Fall der Einschaltung eines Rechtsanwalts berechtigt, vom Abgemahnten den Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu verlangen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2008 - [X.], [X.], 996 Rn. 36 = [X.], 1449 - [X.], mwN). Konkrete Anhaltspunkte, die im Streitfall eine andere Beurteilung rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich.

4. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den [X.] gemäß § 670 BGB erstattungsfähige Aufwendungen auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entstanden sind.

a) Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung einschließlich der Aufwendungen für die Abmahnung ist unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) ebenso wie als Schadensersatz nur begründet, soweit diese Kosten erforderlich waren ([X.], Urteil vom 6. Mai 2004 - [X.], [X.], 789 = [X.], 903 - Selbstauftrag; Urteil vom 24. Februar 2011 - [X.], [X.], 754 Rn. 15 = [X.], 1057 - Kosten des Patentanwalts II).

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Streitfall hätten die [X.] ihren Rechtsanwälten für die Abmahnung eine 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG VV zu erstatten. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die [X.] ihren Rechtsanwälten die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz maßgebliche Gebühr schuldeten. Soweit die [X.] gemutmaßt habe, die [X.] hätten mit ihren Prozessbevollmächtigten ein unter der gesetzlichen Vergütung liegendes Erfolgshonorar vereinbart, habe sie dafür weder greifbare Anhaltspunkte aufgezeigt noch Beweis angetreten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten im Regelfall von den im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz getroffenen Bestimmungen auszugehen ist.

(1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die [X.] habe keine greifbaren Anhaltspunkte aufgezeigt, dass die [X.] mit ihren Prozessbevollmächtigten ein erfolgsabhängiges, im Fall eines Vergleichsabschlusses unter der gesetzlichen Vergütung liegendes Honorar vereinbart hätten.

(2) Dagegen macht die Revision vergeblich geltend, es dürfte inzwischen gerichtsbekannt sein, dass sich die Abmahnkanzleien bei Aufnahme von Verhandlungen mit den von den angeblichen [X.]sverletzern eingeschalteten Rechtsanwälten regelmäßig auf Vergleiche einließen und dass ihr Vorgehen hierauf ausgerichtet sei. Mit diesem Vorbringen stellt die Revision auf vom Berufungsgericht nicht festgestellte tatsächliche Umstände ab und erhebt daher eine unzulässige Revisionsrüge (§ 559 Abs. 1 ZPO).

(3) Soweit die Revision außerdem geltend macht, die [X.] habe das Vorgehen der [X.] und ihrer Prozessbevollmächtigten eingehend und unter Beweisantritt geschildert und dazu Berichterstattungen aus den Medien vorgelegt, lässt dies nicht erkennen, dass die [X.] substantiiert vorgetragen hat, dass die Rechtsanwälte der [X.] mit diesen im Streitfall keine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sondern eine niedrigere Vergütung für den Fall eines vorgerichtlichen Vergleichs vereinbart hätten. Die Rüge ist damit bereits unzulässig (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Sie ist im Übrigen auch unbegründet. Die [X.] haben dargelegt, dass ihre Rechtsanwälte die Abmahntätigkeit im vorliegenden Verfahren ihnen gegenüber nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bemessen und abgerechnet haben. Diesen Vortrag hat die [X.] nicht hinreichend bestritten. Sie hat vielmehr - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - lediglich Mutmaßungen zur generellen Abrechnungspraxis der Prozessbevollmächtigten der [X.] angestellt.

cc) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Abmahnung der [X.] sei nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Nach Lage der Dinge könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie vorrangig den sachfremden Zweck verfolgt habe, eine möglichst hohe Geldforderung der [X.] zu realisieren. An der Unterbindung von Verletzungen ihrer Tonträgerrechte an einer dreistelligen Zahl von Musikdateien hätten die [X.] ein berechtigtes Interesse. Der Umstand allein, dass die [X.] im nachfolgenden Rechtsstreit nicht an allen 407 in Rede stehenden Dateien Rechte dargelegt hätten und wohl auch nicht hätten darlegen können, begründe nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs, zumal das mit der Abmahnung unterbreitete Vergleichsangebot auf Zahlung eines [X.] von 4.000 € angesichts der in Rede stehenden [X.] nicht unangemessen erscheine. Die Revision setzt mit ihrer dies in Zweifel ziehenden Beurteilung lediglich ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung vorgenommenen Sachverhaltsbewertung, ohne einen Rechtsfehler darzutun.

c) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Gebührenforderung der Rechtsanwälte der [X.] nicht verjährt. Die Revision macht insoweit geltend, die Rechtsanwälte seien bereits [X.] mit der Verfolgung der Ansprüche beauftragt und tätig geworden, so dass zu diesem Zeitpunkt ihr angeblicher Vergütungsanspruch entstanden sei und somit im Innenverhältnis zwischen diesen Parteien mit Ablauf des Jahres 2010, also bereits vor Erteilung des Auftrags zur Einleitung des im November 2011 begonnenen gerichtlichen Mahnverfahrens verjährt gewesen sei. Damit hat sie keinen Erfolg. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG wird die Rechtsanwaltsvergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Mithin konnte der Erstattungsanspruch frühestens mit Versand der streitgegenständlichen Abmahnung im Jahr 2008 entstanden sein. Die Verjährungsfrist lief deshalb gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB jedenfalls bis zum 31. Dezember 2011 und ist zuvor durch Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens gehemmt worden. Ob darüber hinausgehend - wie von der Revisionserwiderung geltend gemacht - von der Beendigung des Auftrags erst nach Abschluss der außergerichtlichen Rechtsverfolgung im Jahre 2011 auszugehen ist, kann offenbleiben.

5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen den vom Berufungsgericht der Berechnung der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren zugrunde gelegten Streitwert in Höhe von 80.000 €.

Das Berufungsgericht hat den ursprünglich von den [X.] ihrem Erstattungsantrag zugrunde gelegten Streitwert von 200.000 € auf 80.000 € reduziert, weil die [X.] ihre Aktivlegitimation nicht für 407, sondern nur für 100 Musiktitel dargelegt hätten. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Schätzung des Streitwerts vom Berufungsgericht nicht ins Blaue hinein erfolgt. Das Berufungsgericht ist vielmehr unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil davon ausgegangen, dass der reduzierte Streitwert dem Gefährdungspotential der Fortsetzung der Teilnahme an der [X.] entspricht. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision ausführt, dass der Teilnehmer an einer [X.] lediglich "chunks" zur Verfügung stelle, dass bei gleichzeitigem Angebot einer Vielzahl von Titeln die Anzahl der Möglichkeiten von Interessenten im Hinblick auf die Dauer des Herunterladens begrenzt sei und bei der Vielzahl von Abmahnungen die doppelte Inanspruchnahme zweier Beteiligter nahe liege, erhebt sie wiederum gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unzulässige [X.].

Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht hätte bei der Bemessung des Streitwertes die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG berücksichtigen müssen. Diese Vorschrift ist auf Abmahnungen, die auf die Verletzung von nach dem [X.]sgesetz geschützten Rechten gestützt sind, nicht entsprechend anwendbar (vgl. Retzer in Harte/[X.], UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 916 mwN). Im Übrigen hat die Revision schon nicht geltend gemacht, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 UWG nach dem von der [X.]n gehaltenen Vortrag im Streitfall vorliegen.

IV. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die streitgegenständlichen Ansprüche der [X.] nicht verjährt sind. Es sei auszuschließen, dass die [X.] von der erst am 28. Dezember 2007 bei der Staatsanwaltschaft [X.] eingegangenen Providerauskunft und damit von der Person der [X.]n ohne grobe Fahrlässigkeit noch [X.] hätten Kenntnis erlangen können. Gegen diese Beurteilung erhebt die Revision keine zulässige Rüge, sondern wiederholt lediglich die von der [X.] tatrichterlichen Würdigung abweichende eigene Beurteilung der [X.]n.

V. Die Revision ist somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher                          [X.]

                 [X.]

Meta

I ZR 7/14

11.06.2015

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 6. Dezember 2013, Az: I-6 U 96/13, Urteil

§ 85 Abs 1 S 1 UrhG, § 97 Abs 1 S 1 UrhG vom 23.06.1995, § 832 Abs 1 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 7/14 (REWIS RS 2015, 9954)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 950 REWIS RS 2015, 9954

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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