(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:
(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
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