(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) 1Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. 2Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Fußnote Paragraph
(+++ § 187: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 5 KVBG +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
PROZESSKOSTENHILFE WIEDEREINSETZUNG ZINSEN BERUFUNG KOSTENENTSCHEIDUNG BERUFUNGSFRIST VORGERICHTLICHE RECHTSANWALTSKOSTEN Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D