1Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. 2Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 13. April 2021 02:15
G. zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 30.3.2021 I 607
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
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