Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.7.2023 I Nr. 203
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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12.12.2019 | Synopse |
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