Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. 5 StR 38/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 6795

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:030718B5STR38.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 38/18
vom
3. Juli 2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juli 2018 gemäß §
349 Abs. 2
StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5.
Juli 2017 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 5 StPO geht schon deshalb fehl, weil es sich bei dem Antrag mangels Behauptung einer bestimmten Beweistat-sache nicht um einen Beweisantrag im Rechtssinne handelt; eine zulässige Aufklärungsrüge ist insoweit nicht erhoben.
Die Rüge eines Verstoßes nach § 338 Nr. 6 StPO ist jedenfalls auch deshalb unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, welche [X.] ganz konkret während der vierminütigen Alarmzeit in der Hauptverhandlung stattgefunden haben.
Die Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO ist jedenfalls unbegründet, weil nach dem [X.] nicht ersichtlich ist, dass durch die Zurückweisung der beiden -
3
-
lediglich aus dem Protokoll ersichtlichen Fragen die Verteidigung in einem für die
Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden ist.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. gegen § 265 StPO liegt nicht vor. Nach Erteilung seines rechtlichen Hinweises, es komme abweichend von der Anklage auch eine Verurteilung wegen Beihilfe in Betracht, [X.] es zu einer Verurteilung wegen Täterschaft gemäß der Anklage gelangt ist. Die Erteilung eines rechtlichen Hinweises gemäß § 265 Abs. 1 StPO begründet kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass das Gericht lediglich diesem Hin-weis gemäß urteilt (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 1998

4 [X.], NJW
1998, 3654, 3655). Durch die Neufassung von § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO hat sich daran nichts geändert.

Mutzbauer
Sander

Berger

Mosbacher

Köhler

Meta

5 StR 38/18

03.07.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. 5 StR 38/18 (REWIS RS 2018, 6795)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6795

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 38/18 (Bundesgerichtshof)

Schutzwürdiges Vertrauen auf Verurteilung gemäß eines rechtlichen Hinweises


1 StR 509/10 (Bundesgerichtshof)


1 StR 34/18 (Bundesgerichtshof)


3 StR 222/02 (Bundesgerichtshof)


1 StR 34/18 (Bundesgerichtshof)

Änderung des rechtlichen Gesichtspunkt in der Hauptverhandlung: Pflicht des Gerichts zur Erteilung eines Hinweises und …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.