5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12809
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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2018:060318B5STR18.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 18/18
vom
6. März 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
6. März 2018 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verfahrensbeanstandung betreffend die Mitwirkung abgelehnter
Richter (§
338 Nr. 3 StPO) ist jedenfalls unbegründet.
Dies gilt ebenso für die Rüge betreffend die Abwesenheit des Angeklagten bei der mündlichen Urteilsbegründung (§ 338 Nr. 5, § 230 Abs. 1, § 231 StPO). Die Entscheidung des Landgerichts, die Hauptverhandlung ohne den inhaftierten, nach Verkündung des Urteilstenors in den Vorführbereich geflüchteten Ange-klagten, fortzusetzen, also von einer
regelmäßig gebotenen (vgl. BGH, Be-schluss vom 4. Mai 1993
4 StR 207/93, NStZ 1993, 446 mwN)
zwangswei-sen Vorführung abzusehen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat eine am Maßstab der Verhältnismäßigkeit ausgerichtete fallbe--
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zogene Gesamtbetrachtung vorgenommen, bei der es insbesondere dem Um-stand Bedeutung beigemessen hat, dass zum Zeitpunkt der Weigerung des Angeklagten, sich erneut vorführen zu lassen, lediglich die mündliche Urteils-begründung noch ausstand. Es hat demnach den ihm zustehenden Beurtei-lungsspielraum nicht überschritten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014
5 StR 630/13, BGHSt 59, 187; MüKo-StPO/Arnoldi, § 231 Rn. 18 f.). Zudem betrifft die mündliche Mitteilung der Urteilsgründe
worauf der Generalbundes-anwalt zutreffend verweist
lediglich einen nicht wesentlichen Teil der Haupt-verhandlung, so
dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht vorliegt; auch könnte das Urteil auf einem solchen Rechtsfehler nicht im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO beruhen.
Mutzbauer Sander König
Berger Mosbacher
Meta
06.03.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2018, Az. 5 StR 18/18 (REWIS RS 2018, 12809)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 12809
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