§ 337 StPO

Revisionsgründe

Bundesrepublik Deutschland

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 15. September 2024 00:23

G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 30.7.2024 I Nr. 255
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;

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