§ 337 StPO

Revisionsgründe

Bundesrepublik Deutschland

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 17. Mai 2025 00:27

G. zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 7.11.2024 I Nr. 351
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;

Tags

STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) RECHTSSTAAT LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN REVISION (STRAFRECHT) INDIVIDUAL-ARBEITSRECHT JUSTIZ STRAFVERFAHREN ÜBERWACHUNG ERMITTLUNGSVERFAHREN BEWEISE MUTTERSCHUTZ DIEBSTAHL BEWEISVERWERTUNGSVERBOT STRAFPROZESS STRAFVERTEIDIGER, STV

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

Verweise auf § 337 StPO

Aktionen
Zitieren mit Quelle:

TextmarkerBETA

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.

Öffnen: STRG + Shift | Schließen: ESC