Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07

1. Senat | REWIS RS 2011, 10617

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Unvereinbarkeit von § 8 Abs 1 Nr 3, Nr 4 TSG (Transsexuellengesetz - Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen) mit Art 2 Abs 1, Abs 2 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, soweit homosexuelle Transsexuelle an der Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mittelbar gehindert werden - Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung der Grundrechte auf sexuelle Selbstbestimmung sowie auf körperliche Unversehrtheit - Nichtanwendbarkeit von § 8 Abs 1 Nr 3, Nr 4 TSG bis zu einer Neuregelung


Leitsatz

Es verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, dass ein Transsexueller, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Transsexuellengesetz erfüllt, zur rechtlichen Absicherung seiner gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nur dann eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen kann, wenn er sich zuvor gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Transsexuellengesetzes einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat sowie dauernd fortpflanzungsunfähig ist und aufgrund dessen personenstandsrechtlich im empfundenen und gelebten Geschlecht Anerkennung gefunden hat.

Tenor

1. § 8 Absatz 1 Nummern 3 und 4 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - [X.]) vom 10. September 1980 ([X.] I Seite 1654) ist mit Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe der Gründe nicht vereinbar.

2. § 8 Absatz 1 Nummern 3 und 4 des Transsexuellengesetzes ist bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar.

3. Der Beschluss des [X.] vom 23. Oktober 2007 - 1 W 76/07 -, der Beschluss des [X.] vom 25. Januar 2007 - 84 [X.]/06 - und der Beschluss des [X.] vom 30. August 2006 - 70 III 101/06 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des [X.] wird aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen.

4. ...

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob einer [X.]-zu-Frau Transsexuellen mit sogenannter "kleiner Lösung" die [X.]egründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einer Frau unter Hinweis auf die Möglichkeit, eine Ehe einzugehen, verweigert werden kann, weil hierfür eine [X.]änderung stattgefunden haben muss, die voraussetzt, dass der Transsexuelle fortpflanzungsunfähig ist und sich geschlechtsumwandelnden operativen Eingriffen unterzogen hat.

2

1. Voraussetzung einer Eheschließung ist die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten. Demgegenüber verlangt § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), dass Personen, die eine Lebenspartnerschaft eingehen, gleichen Geschlechts sind. In beiden Fällen wird auf das personenstandsrechtliche Geschlecht abgestellt.

3

2. a) Das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - [X.]) vom 10. September 1980 ([X.]) in der Fassung vom 17. Juli 2009 ([X.]) sieht zwei Verfahren vor, die Transsexuellen das Leben im empfundenen Geschlecht ermöglichen sollen.

4

Die sogenannte "kleine Lösung", erlaubt es, den Vornamen zu ändern, ohne dass zuvor operative geschlechtsanpassende Eingriffe stattgefunden haben müssen. Die Voraussetzungen dafür sind in § 1 [X.] niedergelegt, der wie folgt lautet:

5

Voraussetzungen

6

(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn

7

1. sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,

8

2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr [X.] zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und

9

3. sie

a) [X.] im Sinne des Grundgesetzes ist,

b) als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,

c) als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder

d) als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,

aa) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder

[X.]) eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.

Zur Feststellung der in § 1 Abs. 1 [X.] aufgeführten Voraussetzungen muss das für die Entscheidung zuständige Amtsgericht (vgl. § 2 Abs. 1 [X.]) Gutachten von zwei Sachverständigen einholen, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind und unabhängig voneinander tätig werden (vgl. § 4 Abs. 3 [X.]).

§ 8 [X.] stellt die Voraussetzungen für die sogenannte "große Lösung" auf, die zur personenstandsrechtlichen Anerkennung des empfundenen Geschlechts führt, und hat folgenden Wortlaut:

Voraussetzungen

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, dass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

1. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,

2. (weggefallen)

3. dauernd fortpflanzungsunfähig ist und

4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

Wird dem Antrag nach dem in § 9 [X.] vorgeschriebenen Verfahren durch gerichtliche Entscheidung entsprochen, ist der Antragsteller von der Rechtskraft der Entscheidung an gemäß § 10 [X.] als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen mit der Folge, dass sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten grundsätzlich nach dem neuen Geschlecht richten. Allerdings bleibt nach § 11 [X.] das Verhältnis des Transsexuellen zu seinen Abkömmlingen und Eltern unberührt. Nach § 9 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit § 6 [X.] kann der Personenstand auf Antrag wieder dem [X.] angepasst werden.

b) [X.]ei Entstehung des Transsexuellengesetzes war im Gesetzgebungsverfahren unumstritten, dass eine [X.]änderung eine operative Geschlechtsangleichung voraussetzt. Zur [X.]egründung führte die [X.]undesregierung aus, es müsse verhindert werden, dass [X.] [X.] heiraten könne, der sich insofern sogar gemäß § 175 StG[X.] strafbar machen könne. Könne sich ein [X.]etroffener der [X.] nicht unterziehen, müsse er es bei der "kleinen Lösung" bewenden lassen ([X.]TDrucks 8/2947, S. 12).

Die Voraussetzung der [X.] wurde nicht begründet. Allerdings wurde das Verhältnis Transsexueller zu ihren Kindern diskutiert. Der [X.]undesrat regte in diesem Zusammenhang mit späterer Zustimmung der [X.]undesregierung ([X.]TDrucks 8/2947, S. 27 unter 10) an, das in § 11 [X.] geregelte [X.] uneingeschränkt auf leibliche Kinder der [X.]etroffenen zu beziehen, unabhängig ob sie vor oder nach der personenstandsrechtlichen Anerkennung des empfundenen Geschlechts geboren wurden. Nach den bisherigen Erfahrungen sei nicht ausgeschlossen, dass Personen, die als fortpflanzungsunfähig gelten, noch Kinder zeugen oder empfangen könnten. Diesen Kindern könne nicht die Möglichkeit genommen werden, ihre Abstammung feststellen zu lassen ([X.]TDrucks 8/2947, S. 23 unter 10).

3. Das [X.] erarbeitete zum 7. April 2009 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des [X.], der jedoch aufgrund der bereits fortgeschrittenen Legislaturperiode nicht mehr in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde ([X.]TDrucks 16/13157, S. 1). Der Entwurf hielt an der Zweiteilung zwischen "kleiner" und "großer Lösung" fest. Für die zur [X.]änderung führende "große Lösung" sollte die dauernde [X.] und nunmehr statt der bisher in § 8 [X.] geforderten [X.] eine in körperlicher Hinsicht erfolgte Anpassung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts zur Voraussetzung gemacht werden, jedoch nur, soweit die dafür notwendige medizinische [X.]ehandlung nicht zu einer Gefahr für das Leben oder zu einer schweren dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung des [X.]etroffenen führe.

In der [X.]egründung des Gesetzesentwurfs wurde dazu ausgeführt, auf die Voraussetzung der dauernden [X.] könne grundsätzlich nicht verzichtet werden. Die vom Geschlecht abhängige Zuordnung im Zusammenleben der Gesellschaft solle gewahrt werden; insbesondere müsse ausgeschlossen werden, dass rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder gebären und rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder zeugen. Durch die Voraussetzung der operativen Geschlechtsumwandlung sei es allerdings in der Vergangenheit zu mehr [X.]en gekommen, als therapeutisch angezeigt gewesen seien. Daher sollten sich medizinische Eingriffe künftig nach der individuellen Entwicklung und ärztlichen [X.]eurteilung richten.

4. a) In nahezu allen Rechtsordnungen [X.] bestehen Möglichkeiten zur rechtlichen Anerkennung Transsexueller in ihrem empfundenen Geschlecht. Sie können danach unterschieden werden, ob sie für die personenstandsrechtliche Anerkennung eine operative Geschlechtsumwandlung verlangen (so [X.] und die [X.] ) oder darauf verzichten (so [X.] , [X.] <§ 1 finn[X.]>, [X.] , [X.] <§ 3 schwed[X.]>, [X.] und [X.]

). Manche Rechtsordnungen verlangen eine optische Angleichung an das empfundene Geschlecht, zum [X.]eispiel durch eine Hormontherapie (so [X.] , [X.] und die [X.] , wobei [X.] und die [X.] wiederum Ausnahmeregelungen für die Fälle vorgesehen haben, in denen im Einzelfall gesundheitliche Risiken bestehen und ). Während demnach nur eine kleinere Zahl von Ländern die Durchführung einer operativen Geschlechtsanpassung zur Voraussetzung einer [X.]änderung machen, ist die Zahl der Länder größer, die eine [X.] verlangen ([X.] , [X.] <§ 1 Nr. 1 finn[X.]>, [X.] , [X.] <§ 3 schwed[X.]>, [X.] ). In allen Rechtsordnungen sind Entscheidungen über die Anerkennung des empfundenen Geschlechts auf der [X.]asis von ärztlichen oder psychiatrischen Gutachten zu treffen.

b) In [X.] (§ 1 finnLPartG), [X.] (PACS, Art. 515 franzZG[X.]), [X.] (Eingetragene[X.]), der [X.] ([X.]) und im [X.] ([X.]) gibt es neben der Ehe ein besonderes familienrechtliches Institut zur rechtlichen Absicherung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften. Die [X.]estimmung der Gleichgeschlechtlichkeit richtet sich auch in diesen Ländern nach dem Personenstand.

Demgegenüber haben [X.] (Art. 143 belgZG[X.]), die [X.] (Art. 1:30 [X.].W.), [X.] (Art. 1 [X.]), [X.] (Art. 9 spanZG[X.]) und [X.] (Art. 1 [X.]) die Eingehung der Ehe nicht nur verschiedengeschlechtlichen, sondern auch gleichgeschlechtlichen Partnern eröffnet. Die personenstandsrechtliche Anerkennung des empfundenen Geschlechts hat in diesen Ländern für einen Transsexuellen keine Auswirkungen auf die Eingehung einer rechtlich abgesicherten Partnerschaft.

5. Seit Inkrafttreten des Transsexuellengesetzes wurden neue Erkenntnisse über die Transsexualität gewonnen (vgl. bereits [X.] 115, 1 <4 ff.>). Transsexuelle leben in dem irreversiblen und dauerhaften [X.]ewusstsein, dem Geschlecht anzugehören, dem sie aufgrund ihrer äußeren körperlichen Geschlechtsmerkmale zum Zeitpunkt der Geburt nicht zugeordnet wurden. Ihre sexuelle Orientierung im empfundenen Geschlecht kann, wie bei [X.], hetero- wie homosexuell ausgerichtet sein.

a) Mit der Entwicklung geschlechtsanpassender [X.]en in den 1960er Jahren wurde Transsexualität als Leiden am falschen Körper definiert und die [X.]ehandlung auf somatische Eingriffe fokussiert (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], Sexualstörungen, 2004, S. 153 <153 ff.>). Die daraus abgeleitete Auffassung, alle Transsexuelle würden nach einer geschlechtsanpassenden [X.] streben, hat sich inzwischen als unrichtig erwiesen (vgl. [X.] 115, 1 <5>). Ein [X.]swunsch allein wird von [X.] nicht mehr als zuverlässiger diagnostischer Indikator angesehen, da der Wunsch nach einer "Geschlechtsumwandlung" auch eine Lösungsschablone für psychotische Störungen, Unbehagen mit etablierten Geschlechtsrollenbildern oder für die Ablehnung einer homosexuellen Orientierung sein kann ([X.], in[X.]/[X.]/[X.], Transsexualität und Intersexualität, Medizinische, ethische, [X.] und juristische Aspekte, 2008, [X.], 121 f.).

Vielen Transsexuellen verschafft eine geschlechtsanpassende [X.] eine erhebliche Erleichterung ihres Leidensdrucks, die manche schon vorher durch Selbstverstümmelung und Selbstkastration zu erreichen versuchen. Jedoch verbleiben zwischen 20 und 30 % der Transsexuellen, die einen Antrag auf Vornamensänderung stellen, in [X.] dauerhaft in der "kleinen Lösung" ohne [X.] (m.w.[X.]/[X.], Störungen der Geschlechtsidentität, 2002, S. 15; [X.]/[X.]erner/[X.]/Richter-Appelt, [X.], S. 258 <264>). Der Wunsch und die Durchführung von [X.]en sind nach neueren Erkenntnissen nicht kennzeichnend für das Vorliegen von Transsexualität. Für entscheidend wird vielmehr die Stabilität des transsexuellen Wunsches gehalten (vgl. [X.]/[X.]erner/ [X.]/Richter-Appelt, a.a.[X.], S. 258 <260>; [X.], a.a.[X.], S. 121). Für erforderlich werden deshalb individuelle therapeutische Lösungen erachtet, die von einem Leben im anderen Geschlecht ohne somatische Maßnahmen über hormonelle [X.]ehandlungen bis hin zur weitgehenden operativen Geschlechtsangleichung reichen können (m.w.N. [X.], a.a.[X.], S. 119, 122; Rauchfleisch, Transsexuali- tät - Transidentität, 2006, S. 17; [X.], a.a.[X.], S. 153 <180, 181>). Mit [X.]lick auf diese Erkenntnisse werden die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 [X.] als verfassungsrechtlich problematisch bezeichnet ([X.]/[X.]erner/[X.]/ Richter-Appelt, a.a.[X.], S. 258 <264>; [X.], [X.] 2007, S. 357 <360 f.>).

b) Sowohl bei der Diagnose als auch in der [X.]ehandlung kommt dem Leben in der neuen Geschlechterrolle (sogenannter "Alltagstest") große [X.]edeutung zu, um zu ermitteln, ob ein Wechsel der Geschlechterrolle bewältigt werden kann. Anschließend wird häufig eine gegengeschlechtliche Hormonbehandlung durchgeführt. Diese ermöglicht eine körperliche Angleichung an das empfundene Geschlecht und schaltet Eigenschaften des [X.]s aus, die von den [X.]etroffenen als belastend empfunden werden, wie zum [X.]eispiel Menstruation, Ejakulation und [X.]artwuchs ([X.], a.a.[X.], S. 153 <191 f.>; [X.], in: [X.]/Senf, Transsexualität, [X.]ehandlung und [X.]egutachtung, 1996, [X.] ff.). Die gegengeschlechtliche Hormontherapie ist ein einschneidender Schritt, der mit der Herausbildung weiblicher [X.]rüste oder andererseits der Entwicklung einer tiefen Stimme und möglicherweise dauerhafter Unfruchtbarkeit bereits irreversible körperliche Folgen hat ([X.], in: [X.]/Senf, Transsexualität, [X.]ehandlung und [X.]egutachtung, 1996, [X.]) und gesundheitliche Risiken wie zum [X.]eispiel erhöhtes Thrombose-Risiko, Diabetes, chronische Hepatitis und Leberschäden mit sich bringt (vgl. Rauchfleisch, a.a.[X.], S. 105). Nach gegebenenfalls durchgeführten [X.]en, die für die personenstandsrechtliche Anerkennung nach dem Transsexuellengesetz Voraussetzung sind, muss die Hormontherapie lebenslang fortgesetzt werden ([X.], Transsexualismus, 2. Aufl., 1992, S. 84).

c) Für die personenstandsrechtliche Anerkennung nach dem Transsexuellengesetz sind bei einer [X.]-zu-Frau Transsexuellen die Amputation des [X.] und der Hoden sowie die [X.]ildung von [X.], [X.] und Neovagina mit der Schaffung eines neuen [X.] erforderlich (vgl. zur medizinischen Technik: [X.], in: [X.]/Senf, a.a.[X.], [X.] ff.; [X.]/[X.], in[X.]/[X.]/[X.], Transsexualität und Intersexualität, 2008, [X.] ff.). [X.]ei komplikationsloser Heilung kann die Patientin nach zwei Wochen stationärer [X.]ehandlung entlassen werden, wobei mindestens die erste Woche strikte [X.]ettruhe einzuhalten ist. Da die [X.] einen erheblichen Eingriff bedeutet, muss der Operateur jeweils [X.]s- und Narkoserisiken abwägen (vgl. [X.], a.a.[X.], S. 126 f.). [X.]ei ca. 40 % der Patientinnen müssen nach der ersten [X.] weitere Korrekturoperationen vorgenommen werden ([X.]/[X.], a.a.[X.], S. 139 f.; [X.], a.a.[X.], [X.] ff.). Unter den betroffenen [X.]-zu-Frau Transsexuellen, die körperliche Veränderungen anstreben, gilt als größter Wunsch nach körperlicher Veränderung die Entwicklung einer weiblichen [X.]rust, die allerdings oft schon durch die Hormontherapie entsteht. Während einige [X.]etroffene größte Abneigung gegen ihre männliche [X.]ehaarung empfinden, eine Epilation wünschen und ihren Penis als Zeichen der Männlichkeit ablehnen, können andere ihn akzeptieren ([X.], a.a.[X.], S. 153 <191>).

[X.]ei Frau-zu-[X.] Transsexuellen sind für die [X.]änderung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 [X.] die operative Entfernung der Gebärmutter, der Eierstöcke und des [X.] und oftmals eine [X.]rustverkleinerung zur Angleichung an das Erscheinungsbild des männlichen Geschlechts erforderlich. Ein Scheidenverschluss und der Aufbau einer Penisprothese werden als Voraussetzung allerdings nicht verlangt. Für Frau-zu-[X.] Transsexuelle, die körperliche Eingriffe anstreben, steht die Entfernung der [X.]rust als sichtbares Zeichen der Weiblichkeit im Vordergrund. An zweiter Stelle steht die [X.]eendigung der Menstruation, die bereits mit einer Hormontherapie erreicht wird, so dass die Entfernung von [X.] und Eierstöcken nur von den wenigsten [X.]etroffenen aus eigener Motivation angestrebt wird. Der Wunsch nach einer Penisprothese ist bei vielen [X.]etroffenen nicht stark ausgeprägt ([X.], a.a.[X.], S. 190).

d) Die Zahl der Transsexuellen, die nach der Änderung ihres Vornamens oder nach Geschlechtsumwandlung wieder in ihr [X.] zurückwechseln, ist nur unzureichend bekannt. Der Rollenwechsel zurück gilt jedoch als sehr seltener Ausnahmefall ([X.]/[X.]erner/[X.]/Richter-Appelt, a.a.[X.], S. 258 <263>). Nach einer Studie aus dem [X.] stellten seit Inkrafttreten des Transsexuellengesetzes nur sechs Personen (0,4 % der Personen, die einen Vornamen- beziehungsweise [X.] vorgenommen hatten) in [X.] einen Antrag auf Rückumwandlung beziehungsweise Wiederannahme des alten Vornamens, fünf davon nach vollzogener Vornamensänderung und eine Person nach vollzogener [X.]änderung (m.w.[X.]/[X.], a.a.[X.], [X.]). Nach Angaben der [X.] liegen die Fälle, in denen eine Rückkehr ins Ausgangsgeschlecht durchgeführt wurde, bei deutlich unterhalb einem Prozent aller durchgeführten [X.]-Verfahren ([X.]/[X.]erner/[X.]/Richter-Appelt, a.a.[X.], S. 258 <264>).

1. Die [X.]eschwerdeführerin wurde 1948 mit männlichen äußeren Geschlechtsmerkmalen geboren und erhielt die Vornamen "[X.]". Sie empfindet sich jedoch als Angehörige des weiblichen Geschlechts. Als solche ist sie homosexuell orientiert und lebt in einer Partnerschaft mit einer Frau. Sie hat gemäß § 1 [X.] ihre Vornamen in "[X.]" geändert und ihren Adelstitel in die weibliche Form umgewandelt ("kleine Lösung"). Eine Änderung des [X.] gemäß § 8 Abs. 1 [X.] ("große Lösung") wurde nicht vorgenommen. Sie wird jedoch hormonell behandelt. In ihrer Geburtsurkunde wird die [X.]eschwerdeführerin dementsprechend als "[X.] Freifrau ..., männlichen Geschlechts" bezeichnet.

Mit Antrag vom 8. Dezember 2005 begehrte die [X.]eschwerdeführerin zusammen mit ihrer Partnerin beim Standesamt [X.] die Eintragung einer Lebenspartnerschaft. Mit [X.]escheid vom 2. Februar 2006 lehnte der Standesbeamte den Antrag ab, weil eine Lebenspartnerschaft nur für zwei [X.]eteiligte des gleichen Geschlechts eingetragen werden könne. Daraufhin beantragte die [X.]eschwerdeführerin am 8. Februar 2006, den Standesbeamten anzuweisen, die Lebensgemeinschaft mit ihrer Partnerin, der [X.]eteiligten zu 2), zu registrieren.

Diesen Antrag wies das Amtsgericht mit [X.]eschluss vom 30. August 2006 zurück. Die [X.]egründung einer Lebenspartnerschaft setze voraus, dass sie von zwei Personen gleichen Geschlechts eingegangen werde. An dieser Voraussetzung fehle es hier. Eine gerichtliche Feststellung nach § 8 Abs. 1 [X.], dass die [X.]eschwerdeführerin als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen sei, könne nicht ohne eine geschlechtsanpassende [X.] ergehen. Den [X.]eteiligten stehe nur die Möglichkeit der Eheschließung offen. Hierin liege keine Diskriminierung ihrer Person. Das Gesetz stelle für die Eingehung von Ehe und Lebenspartnerschaft auf das personenstandsrechtlich bestimmte Geschlecht, nicht auf die sexuelle Orientierung der Partner ab. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen gerichtete [X.]eschwerde wies das [X.] mit [X.]eschluss vom 25. Januar 2007 zurück. Auch die weitere [X.]eschwerde blieb erfolglos. Das [X.] bestätigte mit [X.]eschluss vom 23. Oktober 2007 die Rechtsauffassung der Vorinstanzen.

2. Hiergegen hat die [X.]eschwerdeführerin am 28. Dezember 2007 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Sie habe einen grundrechtlich geschützten Anspruch darauf, mit einem Menschen in einer rechtlich und gesellschaftlich anerkannten Lebensgemeinschaft zu leben. Als empfundene Frau, die eine Frau zur Partnerin habe, wolle sie eine Lebenspartnerschaft begründen. Es sei aufgrund des [X.] über Transsexualität inzwischen überholt, bei der personenstandsrechtlichen Einordnung allein auf eine operative Geschlechtsumwandlung abzustellen und nicht auf das empfundene Geschlecht. Dies führe zu verfassungswidrigen Ergebnissen. Für sie als inzwischen 62-Jährige sei die für eine [X.]änderung erforderliche geschlechtsanpassende [X.] aufgrund ihres Alters mit nicht abzuschätzenden gesundheitlichen Risiken verbunden.

Der Verweis auf die Ehe zur [X.]egründung einer rechtlich gesicherten Partnerschaft sei ihr nicht zumutbar. Die Ehe sei ihrem Wesen nach die Verbindung von [X.] und Frau für das gesamte künftige Leben. Da sie sich als Frau empfinde und mit einer Frau eine Partnerschaft eingehen wolle, würde ihr praktisch aufgezwungen, eine gleichgeschlechtliche Ehe einzugehen. Dies würde einerseits das [X.] Ehe beschädigen. Andererseits würde sie bei Eheschließung rechtlich als [X.] eingestuft, zugleich aber trage sie wie ihre Lebensgefährtin einen weiblichen Vornamen, der ihrem empfundenen Geschlecht entspreche. Dadurch würde nicht nur der Eindruck erweckt, dass auch gleichgeschlechtliche Partner die Ehe eingehen können. Jedem [X.] würde hiermit auch offenkundig gemacht, dass eine der beiden Frauen transsexuell sei. Ein unauffälliges und diskriminierungsfreies Leben in der neuen Rolle würde unmöglich. Dies verletze sie in ihrem Persönlichkeitsrecht.

3. Unter dem 10. Mai 2010 hat die [X.]eschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie inzwischen die Ehe eingegangen ist. Es sei für sie nicht länger hinnehmbar gewesen, ohne rechtliche Absicherung mit ihrer Partnerin zu leben. Diese habe einen Witwenanspruch erhalten sollen. Das Paar fühle sich dazu verpflichtet, den anderen Partner versorgt zu wissen, ohne zunächst eine Gerichtsentscheidung abzuwarten.

Zu der Verfassungsbeschwerde haben das [X.] namens der [X.]undesregierung, das [X.], der Lesben- und Schwulenverband [X.], die [X.], die [X.], der sonntags.club und das [X.] [X.] Stellung genommen.

1. Das [X.] hält die Rechtslage für verfassungsgemäß. Die "kleine Lösung" sei eingeführt worden, um den [X.]etroffenen zu ermöglichen, möglichst schnell in der Rolle des anderen Geschlechts auftreten zu können. Außerdem solle den [X.]etroffenen geholfen werden, die keine [X.] auf sich nehmen wollen. Die "kleine Lösung" habe jedoch gerade keine Auswirkung auf die personenstandsrechtliche Geschlechtszugehörigkeit, sondern stelle vielmehr ein Zugeständnis an die [X.]etroffenen dar. Die Ehe als Verbindung von [X.] und Frau stünde nur Personen unterschiedlichen Geschlechts, die Lebenspartnerschaft dagegen nur Personen gleichen Geschlechts offen. Die rechtliche Zuordnung zu einem Geschlecht könne zwar bei einer Abweichung vom psychisch empfundenen Geschlecht zu Härten führen. Die Ordnungsfunktion des [X.] verlange jedoch ein rechtlich klar umschriebenes Kriterium für die Einordnung der Geschlechtszugehörigkeit. Ein kaum feststellbares, nur empfundenes Geschlecht tauge dafür ebenso wenig wie das bloße Aussehen oder das Verhalten eines Menschen. Darum habe der Gesetzgeber die personenstandsrechtliche Anerkennung des neuen Geschlechts an die "große Lösung" geknüpft und ein besonderes Verfahren angeordnet.

Zwar gelte es grundsätzlich, den falschen Anschein zu vermeiden, dass die Ehe auch gleichgeschlechtlichen Partnern offen stehe. Durch die zur Vermeidung von Härten angebotene "kleine Lösung" ließen sich die Grundsätze der Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehe und der rechtlich klaren, objektiven Anknüpfung zur Feststellung des rechtlich maßgeblichen Geschlechts jedoch nicht in jedem Fall miteinander vereinbaren. Ein solcher Fall sei beispielsweise gegeben, wenn ein bereits verheirateter Transsexueller einen anderen Vornamen annehmen wolle. Der Grundsatz, den Anschein der Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehe zu wahren, müsse in einem solchen Fall hinter der klaren Feststellung des Geschlechts zurückstehen.

2. Demgegenüber halten das [X.], der Lesben- und Schwulenverband [X.], die [X.], die [X.], der sonntags.club und das [X.] [X.] die Verfassungsbeschwerde für begründet. Sie betonen, die aufgrund der gegenwärtigen Rechtslage zur personenstandsrechtlichen Anerkennung erforderliche geschlechtsanpassende [X.] übe einen starken Druck auf Transsexuelle mit "kleiner Lösung" aus, somatische Maßnahmen vornehmen zu lassen, um die als richtig empfundene Lebenspartnerschaft oder Ehe eingehen zu können, auch wenn körperliche Eingriffe vom medizinischen und psychotherapeutischen Standpunkt her nicht angezeigt seien. Das Transsexuellengesetz stelle somatische Maßnahmen über das im Grundgesetz verankerte Recht auf Selbstbestimmung. Der Zwang zur geschlechtsumwandelnden [X.], um die gewünschte gleichgeschlechtliche Partnerschaft eingehen zu können, sei unzumutbar. Es könne für eine [X.]-zu-Frau Transsexuelle als belastend bis dramatisch erlebt werden, aufgrund ihres [X.] "geoutet" zu werden.

Nach den Vorgaben des [X.] müsse der Gesetzgeber Transsexuellen mit homosexueller Orientierung die Möglichkeit eröffnen, eine rechtlich gesicherte Partnerschaft mit einem Menschen seiner Wahl eingehen zu können. Der Gesetzgeber habe bei Schaffung des Transsexuellengesetzes Ehen verhindern wollen, bei denen die Ehegatten rechtlich oder auch nur dem Anschein nach dem gleichen Geschlecht angehören. Damit sei nicht zu vereinbaren, dass der Gesetzgeber homosexuelle Transsexuelle ohne [X.]änderung in eine Ehe dränge.

Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 [X.] gingen von verfehlten Vorstellungen aus. Der Wunsch nach einer [X.] sei nicht notwendig Teil der Transsexualität. Auch ginge es bei der Transsexualität nicht um eine "Umwandlung" oder um ein "werden wollen", sondern darum, rechtliche Anerkennung im bereits als richtig erlebten Geschlecht zu finden.

[X.].

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis der [X.]eschwerdeführerin nicht deshalb entfallen, weil sie inzwischen die Ehe eingegangen ist.

Die [X.]eeinträchtigung der geschlechtlichen Identität der [X.]eschwerdeführerin durch die rechtliche Nichtanerkennung ihres empfundenen Geschlechts und die ihr damit nicht eröffnete Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, setzt sich auch nach ihrer Eheschließung fort (vgl. [X.] 33, 247 <257 f.>; 69, 161 <168>; 81, 138 <140 f.>). Nachvollziehbar hat die [X.]eschwerdeführerin erklärt, nur deshalb die Ehe eingegangen zu sein, weil sie angesichts ihres Alters und des sich hinziehenden Verfahrens nicht mehr länger habe abwarten können, ihre Partnerschaft rechtlich abzusichern. Ihr und ihrer Partnerin war es insoweit nicht zumutbar, ihr [X.]edürfnis nach gegenseitiger Absicherung und Versorgung weiter [X.]. Dass die Fachgerichte und das [X.] schwierige Fragen oft nicht in kurzer Zeit entscheiden können, darf nicht dazu führen, dass eine Verfassungsbeschwerde wegen des Zeitablaufs und hierbei eintretender Veränderungen als unzulässig verworfen wird (vgl. [X.] 81, 138 <140>). Weil der [X.]eschwerdeführerin zur Absicherung ihrer Partnerschaft allein die Ehe [X.] hat, ist sie zudem dadurch, dass sie in der ehelichen [X.]eziehung zu ihrer Partnerin rechtlich ihrem [X.] zugeordnet bleibt, weiterhin in ihrem eigenen Identitätsempfinden als Frau betroffen und damit konfrontiert, dass ihre Transsexualität aufgrund der ehelichen Verbindung mit ihrer Partnerin offenkundig geworden ist.

C.

§ 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 [X.] ist mit Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit die dort geregelten Voraussetzungen einen homosexuellen Transsexuellen, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.] erfüllt, mittelbar daran hindern, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen.

I.

1. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt mit der engeren persönlichen Lebenssphäre auch den intimen Sexualbereich des Menschen, der die sexuelle Selbstbestimmung und damit auch das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung umfasst (vgl. [X.] 115, 1 <14>; 121, 175 <190>). Es ist wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis, dass die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach den äußerlichen Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt seiner Geburt bestimmt werden kann, sondern sie wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und selbstempfundenen Geschlechtlichkeit abhängt (vgl. [X.] 115, 1 <15>). Steht bei einem Transsexuellen das eigene Geschlechtsempfinden nachhaltig in Widerspruch zu dem ihm rechtlich nach den äußeren Geschlechtsmerkmalen zugeordneten Geschlecht, gebieten es die Menschenwürde in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit, dem Selbstbestimmungsrecht des [X.]etroffenen Rechnung zu tragen und seine selbstempfundene geschlechtliche Identität rechtlich anzuerkennen, um ihm damit zu ermöglichen, entsprechend dem empfundenen Geschlecht leben zu können, ohne in seiner Intimsphäre durch den Widerspruch zwischen seinem dem empfundenen Geschlecht angepassten Äußeren und seiner rechtlichen [X.]ehandlung bloßgestellt zu werden (vgl. [X.] 116, 243 <264>). Es obliegt dem Gesetzgeber, die Rechtsordnung so auszugestalten, dass diese Anforderungen erfüllt sind und insbesondere die rechtliche Zuordnung zum nachhaltig empfundenen Geschlecht nicht von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht wird.

2. Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, wenn Transsexuelle mit gleichgeschlechtlicher Orientierung, zur rechtlichen Absicherung ihrer Partnerschaft entweder die Ehe eingehen oder sich geschlechtsändernden und die Zeugungsunfähigkeit herbeiführenden operativen Eingriffen aussetzen müssen, um personenstandsrechtlich im empfundenen Geschlecht anerkannt zu werden und damit eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen zu können, die seiner als gleichgeschlechtlich empfundenen Partnerbeziehung entspricht. Die personenstandsrechtliche Anerkennung des empfundenen Geschlechts darf nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die schwere [X.]eeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit bedingen und mit gesundheitlichen Risiken verbunden sind, wenn diese nach wissenschaftlichem Kenntnisstand keine notwendige Voraussetzung einer dauerhaften und erkennbaren Änderung der Geschlechtszugehörigkeit sind.

a) Zu der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten freien Persönlichkeitsentfaltung gehört das Recht jedes Menschen, mit einer Person seiner Wahl eine dauerhafte Partnerschaft einzugehen und diese in einem der dafür gesetzlich vorgesehenen Institute rechtlich abzusichern (vgl. [X.] 115, 1 <24>). Dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG entsprechend ist dies zum einen durch Eingehen der Ehe möglich, die verschiedengeschlechtlichen Paaren offen steht (vgl. [X.] 105, 313 <344 f.>). Zum anderen hat der Gesetzgeber für gleichgeschlechtliche Partnerschaften das [X.] eingetragenen Lebenspartnerschaft geschaffen. Der Zugang zum jeweiligen Institut bestimmt sich insofern im [X.] Recht derzeit nach der Geschlechterkonstellation der Paare, die sich jeweils miteinander rechtlich verbinden wollen, nicht nach deren sexueller Orientierung, auch wenn die Entscheidung einer Person für eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft regelmäßig mit ihrer sexuellen Orientierung verbunden ist (vgl. [X.] 124, 199 <221>). Dabei ist das personenstandsrechtlich festgestellte Geschlecht der Partner zum Zeitpunkt des [X.] der rechtlichen Verbindung maßgeblich. Die ausschließlich am rechtlich zugewiesenen Geschlecht ausgerichtete Unterscheidung der beiden vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeiten für Paare, sich rechtlich zu binden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. [X.] 115, 1 <23>; 121, 175 <195>). Sie ermöglicht eine objektive und einfache Feststellung der Zugangsvoraussetzungen für Ehe und Lebenspartnerschaft, vermeidet, dass die Partner vor Eingehen der Ehe oder Lebenspartnerschaft Intimes über ihr Geschlechtsempfinden oder ihre sexuellen Neigungen preisgeben müssen, und dient damit dem Schutz der Privatsphäre (vgl. [X.] 107, 27 <53>).

b) Dass für die Eröffnung von Ehe oder Lebenspartnerschaft das jeweilige personenstandsrechtliche Geschlecht der Partner ausschlaggebend ist, beeinträchtigt aber dann das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, wenn bei der rechtlichen [X.]estimmung der Geschlechtszugehörigkeit einer Person allein auf das nach ihren äußeren Geschlechtsmerkmalen bestimmte und nicht auf das von ihr empfundene, durch Gutachten bestätigte Geschlecht abgestellt wird und eine bestehende Diskrepanz zwischen der personenstandsrechtlichen Geschlechtszugehörigkeit und dem empfundenen Geschlecht nicht in einer für den [X.]etroffenen zumutbaren Weise beseitigt werden kann, sodass diesem zur Absicherung seiner Partnerschaft nur ein Institut offen steht, bei dessen Eingehen er nach seinem Empfinden im falschen Geschlecht leben muss.

Dies ist bei einem Transsexuellen mit homosexueller Orientierung der Fall, der zwar die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.] erfüllt, sich aber einer die äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden und seine Zeugungsunfähigkeit herbeiführenden [X.] nicht unterzogen hat, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 [X.] erforderlich ist, um im selbstempfundenen Geschlecht personenstandsrechtlich anerkannt zu werden. So empfindet sich eine [X.]-zu-Frau Transsexuelle mit "kleiner Lösung" wie die [X.]eschwerdeführerin als Frau und hat entsprechend auch ihren Namen und ihr Äußeres dem empfundenen Geschlecht angepasst, wird aber personenstandsrechtlich weiter als [X.] behandelt. Wie die Fachgerichte im zugrundeliegenden Fall der geltenden Gesetzeslage entsprechend festgestellt haben, ist es der [X.]eschwerdeführerin deshalb nicht möglich gewesen, zur rechtlichen Absicherung ihrer nach ihrem Empfinden gleichgeschlechtlichen [X.]eziehung zu einer Frau eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, obwohl dieses Institut vom Gesetzgeber gerade für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen worden ist, um die Ehe als Verbindung von [X.] und Frau verschiedengeschlechtlichen Paaren vorzubehalten (vgl. [X.] 115, 1 <18>). [X.] sich eine [X.]-zu-Frau Transsexuelle mit ihrer Partnerin rechtlich verbinden, steht sie deshalb vor der Alternative, entweder mit ihrer Partnerin die Ehe einzugehen (aa) oder an sich geschlechtsändernde und zur Zeugungsunfähigkeit führende [X.]en vornehmen zu lassen, um die personenstandsrechtliche Anerkennung des empfundenen Geschlechts zu erreichen und damit die Voraussetzung für die [X.]egründung einer ihrer homosexuellen [X.]eziehung entsprechenden eingetragenen Lebenspartnerschaft zu erfüllen ([X.]). [X.]eide ihr offen stehenden Möglichkeiten beeinträchtigen ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung in unzumutbarer Weise.

aa) Mit dem Verweis auf den Eheschluss als Möglichkeit, seine Partnerschaft rechtlich abzusichern, wird ein Transsexueller mit sogenannter "kleiner Lösung" und gleichgeschlechtlicher Orientierung rechtlich und nach außen erkennbar in eine Geschlechterrolle verwiesen, die seiner selbstempfundenen widerspricht. Zugleich wird seine Transsexualität offenkundig. Dies entspricht nicht dem Gebot des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auf Anerkennung der selbst- empfundenen geschlechtlichen Identität eines Menschen und auf Schutz seiner Intimsphäre.

Steht die Ehe wie in einigen [X.] Ländern sowohl verschieden- wie gleichgeschlechtlichen Paaren offen (siehe [X.] 4.), lassen sich aus dem Eingehen einer Ehe keine Rückschlüsse auf die Geschlechtszugehörigkeit oder sexuelle Orientierung der Ehepartner ziehen. Hält die Rechtsordnung dagegen wie in [X.] neben der Ehe mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft ein weiteres Institut zur Absicherung einer rechtlich verbindlichen Partnerschaft bereit und grenzt sie die beiden Institute voneinander allein nach dem Geschlechterverhältnis der Partner ab, erfolgt mit der Zuweisung zu dem jeweiligen Institut auch eine Zuschreibung der Geschlechterrollen in der Partnerschaft. So nimmt allein schon die [X.]enennung als Ehegatten oder Lebenspartner Einfluss auf die Selbst- und Fremdwahrnehmung der jeweiligen Partner und ihrer [X.]eziehung. Wird ein Transsexueller mit "kleiner Lösung" und gleichgeschlechtlicher Orientierung darauf verwiesen, zur rechtlichen Absicherung seiner Partnerschaft die Ehe einzugehen, und folgt er dem gezwungenermaßen, weil geschlechtsändernde [X.]en bei ihm nicht in [X.]etracht kommen, er aber nicht auf eine rechtliche [X.]indung mit seinem Partner verzichten möchte, setzt er sich deshalb einer Infragestellung seiner geschlechtlichen Identität wie seiner sexuellen Orientierung aus. Zum einen gerät er in Zwiespalt zwischen dem durch die Eheschließung vermittelten Eindruck seiner Geschlechtszugehörigkeit und seines, dem entgegenstehenden eigenen Geschlechtsempfindens. Zum anderen wird ihm in der Ehe als heterosexueller Verbindung eine Rolle zugeschrieben, die seiner sexuellen Orientierung widerspricht.

Zwar kann der Transsexuelle auch nach Eheschluss seinen nach § 1 [X.] geänderten, mit seinem empfundenen Geschlecht in Einklang stehenden Namen behalten (vgl. [X.] 115, 1 ff.). Doch gerade dieser Name und sein dem geschlechtlichen Empfinden angepasstes äußeres Erscheinungsbild, das seine [X.]eziehung zu seinem angetrauten Partner als gleichgeschlechtlich offenbart, stellen ihn und seinen Partner wiederum permanent in Widerspruch zu ihrem Status als Verheiratete. Sie erscheinen als Paar, das eigentlich in der Ehe fehl am Platz ist. Offenkundig wird, dass es sich bei einem von ihnen um einen Transsexuellen handeln muss. Aufgrund der Diskrepanz zwischen ihrer ehelichen Verbundenheit und ihrer erkennbar gleichgeschlechtlichen [X.]eziehung müssen beide auch immer wieder damit rechnen, auf ihre Geschlechtszugehörigkeit angesprochen zu werden. Zwar mag es im Alltag vermeidbar sein, sich als Ehegatten zu erkennen zu geben. Es kann den [X.]etroffenen aber verfassungsrechtlich nicht zugemutet werden, den ihnen rechtlich zugewiesenen Status nach außen verheimlichen zu müssen, um mit der von ihnen empfundenen Geschlechterrolle in Einklang zu leben. Der Schutz der Intimsphäre des Transsexuellen und seines Partners vor ungewollten Einblicken durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bleibt damit nicht hinreichend gewahrt (vgl. [X.] 88, 87 <97 f.>). Es ist beiden deshalb nicht zumutbar, zur Absicherung ihrer [X.]eziehung auf die Ehe verwiesen zu werden.

[X.]) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber beim Zugang zu einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auch bei Transsexuellen mit homosexueller Orientierung auf das personenstandsrechtlich festgestellte Geschlecht der Partner abstellt und die personenstandsrechtliche Geschlechtsbestimmung von objektivierbaren Voraussetzungen abhängig macht. Es verstößt jedoch gegen das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, wenn er die personenstandsrechtliche Anerkennung eines Transsexuellen an zu hohe und damit unzumutbare Voraussetzungen knüpft.

(1) Eine eingetragene Lebenspartnerschaft steht nur gleichgeschlechtlichen Paaren offen. Zu ihnen zählt sich zwar ein homosexueller Transsexueller mit seinem Partner. Solange er aber in seinem empfundenen Geschlecht noch keine personenstandsrechtliche Anerkennung gefunden hat, wird seine [X.]eziehung rechtlich nicht als gleichgeschlechtlich gewertet. Er kann eine seinem Empfinden entsprechende Lebenspartnerschaft nur eingehen, wenn er zuvor die Voraussetzungen erfüllt hat, von denen der Gesetzgeber eine Änderung des [X.] abhängig gemacht hat. Das Anknüpfen an das personenstandsrechtlich festgestellte Geschlecht dient der eindeutigen Geschlechtszuordnung der Partner bei der Prüfung, ob ihnen Zugang zur eingetragenen Lebenspartnerschaft zu gewähren ist. Der Gesetzgeber verfolgt ein legitimes Ziel, wenn er mit dem Erfordernis eines personenstandsrechtlichen Nachweises des Geschlechts dafür Sorge tragen will, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft nur Partnern offen steht, die rechtlich als gleichgeschlechtlich anerkannt sind (vgl. [X.] 105, 313 <351 f.>).

(2) Der Gesetzgeber kann bei der [X.]estimmung der Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen grundsätzlich von dessen äußeren Geschlechtsmerkmalen zum Zeitpunkt der Geburt ausgehen und die personenstandsrechtliche Anerkennung des im Widerspruch dazu stehenden empfundenen Geschlechts eines Menschen von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen. Da das Geschlecht maßgeblich für die Zuweisung von Rechten und Pflichten sein kann und von ihm familiäre Zuordnungen abhängig sind, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen, ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit möglichst zu vermeiden und einer Änderung des [X.] nur stattzugeben, wenn dafür tragfähige Gründe vorliegen und ansonsten verfassungsrechtlich verbürgte Rechte unzureichend gewahrt würden. Dabei kann er, um beliebige [X.] auszuschließen, einen auf objektivierte Kriterien gestützten Nachweis verlangen, dass die selbstempfundene Geschlechtszugehörigkeit, die dem festgestellten Geschlecht zuwiderläuft, tatsächlich von Dauer und ihre Anerkennung für den [X.]etroffenen von existentieller [X.]edeutung ist.

Dementsprechend setzt der Gesetzgeber für eine personenstandsrechtliche Änderung des Geschlechts nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] unter [X.]ezugnahme auf § 1 Abs. 1 [X.] zunächst voraus, dass eine Person, die sich dem anderen als dem festgestellten Geschlecht zugehörig fühlt, durch zwei Gutachten voneinander unabhängiger Sachverständiger, die über einschlägige fachliche Kenntnisse und berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Transsexualität verfügen, nachweist, mindestens seit drei Jahren unter dem Zwang zu stehen, den Vorstellungen über ihr Geschlecht entsprechend zu leben. Des Weiteren muss mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass sich das [X.] zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die personenstandsrechtliche Anerkennung an solche Voraussetzungen zu knüpfen.

(3) Zwar kann der Gesetzgeber näher bestimmen, wie der Nachweis der Stabilität und Irreversibilität des Empfindens und Lebens eines Transsexuellen im anderen Geschlecht zu führen ist. Dabei kann er auch über die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 [X.] hinaus seine Anforderungen, zum [X.]eispiel an die medizinische [X.]egleitung des Transsexuellen, an sein Erscheinungsbild oder an die Qualität der [X.]egutachtung, spezifizieren. Der Gesetzgeber stellt aber an den Nachweis der Dauerhaftigkeit des Empfindens und Lebens im anderen Geschlecht zu hohe, dem [X.]etroffenen unzumutbare und insofern mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbare Anforderungen, wenn er in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 [X.] zur personenstandsrechtlichen Anerkennung des empfundenen Geschlechts von einem Transsexuellen unbedingt und ausnahmslos verlangt, sich [X.]en zu unterziehen, die seine Geschlechtsmerkmale verändern und zur Zeugungsunfähigkeit führen (vgl. auch [X.]ischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 3. Dezember 2009 - [X.] 1973/08-13 -, S. 8 ff.).

(aa) Um feststellen und nachweisen zu können, ob der transsexuelle Wunsch wirklich stabil und irreversibel ist, bedarf es nach heutigem medizinischen Kenntnisstand (vgl. [X.] 5. a) bis c) eines längeren diagnostisch-therapeutischen Prozesses. Für ein Leben des [X.]etroffenen im anderen Geschlecht ist eine Angleichung seiner äußeren Erscheinung und Anpassung seiner Verhaltensweise an sein empfundenes Geschlecht erforderlich. Dies wird zunächst nur durch entsprechende Kleidung, Aufmachung und Auftretensweise herbeigeführt, um im Alltag zu testen, ob ein dauerhafter Wechsel der Geschlechterrolle psychisch überhaupt bewältigt werden kann. Gelingt dies, unterzieht sich der Transsexuelle zumeist einer dauerhaften hormonellen [X.]ehandlung, die körperliche Eigenschaften des [X.]s wie [X.]artwuchs, Ejakulation oder Menstruation auszuschalten vermag, eine optische Angleichung des Körpers an das empfundene Geschlecht bewirkt und Unfruchtbarkeit mit sich bringen kann. Schließlich kann als weitestgehender [X.]ehandlungsschritt ein operativer Eingriff in [X.]etracht kommen, bei dem die äußeren Geschlechtsmerkmale dem empfundenen Geschlecht des Transsexuellen angepasst werden, wodurch auch seine Zeugungsunfähigkeit herbeigeführt wird. Nicht selten hat eine solche [X.] zur Folge, dass noch weitere Korrekturoperationen erforderlich werden. Nach geschlechtsändernden [X.]en muss lebenslang eine Hormonbehandlung durchgeführt werden.

Eine [X.], mit der die Geschlechtsmerkmale eines Menschen großteils entfernt beziehungsweise so umgeformt werden, dass sie im Aussehen dem empfundenen Geschlecht möglichst weitgehend entsprechen, stellt eine massive [X.]eeinträchtigung der von Art. 2 Abs. 2 GG geschützten körperlichen Unversehrtheit mit erheblichen gesundheitlichen Risiken und Nebenwirkungen für den [X.]etroffenen dar. Je nach Gesundheitszustand und Alter können diese Risiken so groß sein, dass medizinischerseits von einer derartigen [X.] abzuraten ist. Zwar gehört es bei vielen Transsexuellen zur Therapie, ihnen ihren Leidensdruck zu erleichtern, der aus dem Gefühl herrührt, körperlich im falschen Geschlecht zu leben, und ihnen entsprechend ihrem Wunsch und Drang auch durch operative Eingriffe zu ermöglichen, ihrem empfundenen Geschlecht näherzukommen und sich diesem anzupassen. Es ist jedoch unzumutbar, von einem Transsexuellen zu verlangen, dass er sich derartigen risikoreichen, mit möglicherweise dauerhaften gesundheitlichen Schädigungen und [X.]eeinträchtigungen verbundenen [X.]en unterzieht, wenn sie medizinisch nicht indiziert sind, um damit die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit seiner Transsexualität unter [X.]eweis zu stellen und die personenstandsrechtliche Anerkennung im empfundenen Geschlecht zu erhalten.

Wie das [X.] schon in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2005 ([X.] 115, 1) festgestellt hat, kann angesichts des heutigen [X.] nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Vorliegen ernsthaft und unumstößlich empfundener Transsexualität allein daran festgestellt werden kann, dass der [X.]etroffene mit allen Mitteln bestrebt ist, seine Geschlechtsorgane und -merkmale als Irrtum der Natur durch operative Geschlechtsumwandlung zu korrigieren. Vielmehr ist die Fachwelt inzwischen zu der Erkenntnis gelangt, dass geschlechtsumwandelnde [X.]en auch bei einer weitgehend sicheren Diagnose der Transsexualität nicht stets indiziert sind. Ob eine Geschlechtsumwandlung medizinisch vertretbar und anzuraten ist, muss nach medizinischer Diagnose bei jedem [X.]etroffenen individuell festgestellt werden (vgl. [X.] 115, 1 <21>). Die Dauerhaftigkeit und Irreversibilität des empfundenen Geschlechts eines Transsexuellen lässt sich nicht am Grad der Anpassung seiner äußeren Geschlechtsmerkmale an das empfundene Geschlecht mittels operativer Eingriffe messen, sondern ist daran festzustellen, wie konsequent der Transsexuelle in seinem empfundenen Geschlecht lebt und sich in ihm angekommen fühlt (vgl. [X.]/[X.]erner/[X.]/Richter-Appelt, a.a.[X.], S. 258 <260 f.>). Durchgeführte geschlechtsumwandelnde [X.]en sind deshalb zwar ein deutliches Indiz für die Transsexualität einer Person. Werden sie aber zur unbedingten Voraussetzung für die personenstandsrechtliche Anerkennung gemacht, wird von einem Transsexuellen verlangt, sich körperlichen Eingriffen auszusetzen und gesundheitliche [X.]eeinträchtigungen hinzunehmen, auch wenn dies in seinem Fall nicht indiziert und dazu für die Feststellung der Dauerhaftigkeit seiner Transsexualität nicht erforderlich ist. Damit setzt der Gesetzgeber an den Nachweis des dauerhaften Vorliegens einer Transsexualität eine übermäßige Anforderung, die den zu schützenden Grundrechten der [X.]etroffenen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht hinreichend Rechnung trägt.

Im Übrigen verlangt der Gesetzgeber auch in anderen Fällen keine [X.]en, um eine weitgehende Übereinstimmung zwischen der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit einer Person und ihren äußeren Geschlechtsmerkmalen sicherzustellen. So eröffnet § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 [X.] Transsexuellen nach geschlechtsverändernden [X.]en die Möglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung ihres Wunschgeschlechts wieder rückgängig zu machen und in ihr [X.] zurückzukehren, ohne dass dafür erneute geschlechtsanpassende [X.]en zur Voraussetzung gemacht werden. Damit akzeptiert der Gesetzgeber, dass nicht alle Angehörigen einer Geschlechtszugehörigkeit hinsichtlich ihrer äußeren Geschlechtsmerkmale dem Aussehen dieses Geschlechts vollständig entsprechen.

([X.]) Auch mit der dauernden [X.] hat der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Nr. 3 [X.] eine unzumutbare Voraussetzung für die personenstandsrechtliche Anerkennung des empfundenen Geschlechts eines Transsexuellen gesetzt, soweit für die Dauerhaftigkeit der [X.] operative Eingriffe zur Voraussetzung gemacht werden. Die Realisierung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG wird damit von der Preisgabe des Rechts auf körperliche Unversehrtheit abhängig gemacht, ohne dass Gründe von hinreichendem Gewicht vorliegen, die die hierdurch bei den betroffenen Transsexuellen entstehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen rechtfertigen könnten (vgl. [X.] 121, 175 <202>).

Die Fortpflanzungsfähigkeit des Menschen steht unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG und ist [X.]estandteil des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (vgl. [X.] 79, 174 <201 f.>). Wird einem Transsexuellen auferlegt, sich zur Erlangung der personenstandsrechtlichen Anerkennung im empfundenen Geschlecht operativen Eingriffen zu unterziehen, die seine dauernde [X.] herbeiführen, bringt ihn dies in die [X.], entweder dies abzulehnen, damit aber auf seine rechtliche Anerkennung im empfundenen Geschlecht verzichten zu müssen, was ihn dazu zwingt, dauerhaft im Widerspruch zu seiner rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit zu leben, oder folgenreiche [X.]en hinzunehmen, die nicht nur körperliche Veränderungen und Funktionsverluste für ihn mit sich bringen, sondern auch sein menschliches Selbstverständnis berühren, um auf diesem einzig möglichen Weg zu seiner personenstandsrechtlichen Anerkennung im empfundenen Geschlecht zu gelangen. Welche Entscheidung der [X.]etroffene auch trifft, er wird stets in wesentlichen Grundrechten, die seine psychische oder körperliche persönliche Integrität betreffen, beeinträchtigt.

Die für diese zwangsläufige und schwere Grundrechtsbeeinträchtigung angeführten Gründe tragen nicht. Allerdings verfolgt der Gesetzgeber ein berechtigtes Anliegen, wenn er mit der dauernden [X.] als Voraussetzung für die personenstandsrechtliche Anerkennung des empfundenen Geschlechts ausschließen will, dass rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder gebären oder rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder zeugen, weil dies dem [X.] widerspräche und weitreichende Folgen für die Rechtsordnung hätte (vgl. [X.]TDrucks 8/2947, S. 12).

Es trifft zwar zu, dass solche Möglichkeiten eintreten können, wenn bei der personenstandsrechtlichen Anerkennung des empfundenen Geschlechts auf die Voraussetzung der dauernden [X.] verzichtet wird. [X.]ei Frau-zu-[X.] Transsexuellen wird dies jedoch nur in seltenen Fällen vorkommen, weil sie ganz überwiegend heterosexuell orientiert sind (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], a.a.[X.], S. 162). Demgegenüber ist bei [X.]-zu-Frau Transsexuellen mit homosexueller Orientierung, wenn die Zeugungsunfähigkeit nicht zur Voraussetzung für ihre personenstandsrechtliche Anerkennung als Frau gemacht wird, nicht auszuschließen, dass sie als dann rechtlich eingestufte Frauen Kinder zeugen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass schon die hormonelle [X.]ehandlung, die zur Therapie von Transsexuellen zumeist durchgeführt wird, eine mindestens zeitweilige Zeugungsunfähigkeit bewirkt. Zudem ist angesichts des Entwicklungsstandes der heutigen Fortpflanzungsmedizin selbst bei einem Festhalten an dem Erfordernis der dauernden [X.] nicht mehr auszuschließen, dass eine [X.]-zu-Frau Transsexuelle, die sich entsprechenden [X.]en unterzogen hat und personenstandsrechtlich als Frau ausgewiesen wird, später mit Hilfe ihres vor der [X.] eingefrorenen Spermas ein Kind zeugt, wie ein vor dem [X.] entschiedener Fall zeigt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 30. November 2009 - 16 Wx 94/09 -, [X.] 2010, S. 45).

Solche Fälle des Auseinanderfallens von rechtlicher Geschlechtszuordnung und [X.] beziehungsweise [X.], die angesichts der kleinen Gruppe transsexueller Menschen eher selten vorkommen werden, berühren vornehmlich die Zuordnung der geborenen Kinder zu Vater und Mutter. Es ist ein berechtigtes Anliegen, Kinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt wird. Wie § 11 [X.] zeigt, ist eine solche klare, den biologischen Umständen entsprechende rechtliche Zuordnung von Kindern zu einem Vater und einer Mutter aber gesetzlich schon vorgesehen. Die Regelung bestimmt, dass das Verhältnis eines nach § 8 [X.] rechtlich anerkannten Transsexuellen zu seinen Abkömmlingen unberührt bleibt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung über die Anerkennung seines neuen Geschlechts als Kind angenommen worden sind. Nach § 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 [X.] ist deshalb im Geburtseintrag eines leiblichen oder eines vor seiner rechtlichen Anerkennung angenommenen Kindes der Vorname des Transsexuellen einzutragen, der vor seiner Namensänderung nach § 1 [X.] rechtlich maßgebend war. Nach Ansicht des [X.] ist § 11 [X.] in Verbindung mit §§ 10 und 5 Abs. 3 [X.] dahingehend auszulegen, dass dies unabhängig davon gilt, ob das leibliche Kind vor oder nach der rechtlichen Anerkennung seines Elternteils im empfundenen Geschlecht geboren worden ist (vgl. [X.], a.a.[X.], S. 46). Damit ist sichergestellt, dass den betroffenen Kindern trotz der rechtlichen Geschlechtsänderung eines Elternteils rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugewiesen bleiben beziehungsweise werden. [X.] man insofern die Gründe, die den Gesetzgeber bewogen haben, die dauernde [X.] zur Voraussetzung für die rechtliche Anerkennung im empfundenen Geschlecht nach § 8 [X.] zu machen, mit den schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigungen des Transsexuellen ab, die er dadurch erfährt, dass er nur dann die rechtliche Anerkennung in seinem empfundenen Geschlecht erhält, wenn er sich [X.]en unterzieht, die tief in seine körperliche Integrität eingreifen, selbst wenn diese medizinisch nicht indiziert sind und bei [X.]-zu-Frau Transsexuellen zudem oft schon aufgrund von Hormonbehandlungen Zeugungsunfähigkeit besteht, dann ist dem Recht des Transsexuellen auf sexuelle Selbstbestimmung unter Wahrung seiner körperlichen Unversehrtheit größeres Gewicht beizumessen. Dies gilt zumal, weil es rechtliche Möglichkeiten gibt sicherzustellen, dass Kinder, deren einer Elternteil ein Transsexueller ist, dennoch rechtlich ihrem Vater und ihrer Mutter zugewiesen werden. Damit erweist sich § 8 Abs. 1 [X.] nicht nur bezüglich seiner Nr. 4, sondern auch seiner Nr. 3 als verfassungswidrig.

II.

Die angegriffenen Entscheidungen des [X.]s, des [X.]s und des Amtsgerichts beruhen mittelbar auf der verfassungswidrigen Norm und verletzen die [X.]eschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Der [X.]eschluss des [X.]s ist gemäß § 95 Abs. 2 [X.]VerfGG aufzuheben und die Sache an das [X.] zur Entscheidung über die Verfahrenskosten zurückzuverweisen.

D.

Die Verfassungswidrigkeit von § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 [X.] führt nicht zur Nichtigkeit, sondern zur Unvereinbarkeit dieser Norm mit Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Denn der Gesetzgeber hat, wie ausgeführt, die Möglichkeit, in § 8 Abs. 1 [X.] für die personenstandsrechtliche Anerkennung des empfundenen Geschlechts eines Transsexuellen spezifiziertere Voraussetzungen zum Nachweis der Ernsthaftigkeit des [X.]edürfnisses, im anderen Geschlecht zu leben, als in § 1 Abs. 1 [X.] aufzustellen oder kann eine Gesamtüberarbeitung des [X.] vornehmen, um einen verfassungsgemäßen Rechtszustand herbeizuführen.

Angesichts der Schwere der [X.]eeinträchtigung, die ein Transsexueller dadurch erfährt, dass sein empfundenes Geschlecht personenstandsrechtlich nicht anerkannt wird, wenn er die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 [X.] nicht erfüllt und deshalb ein Transsexueller eine eingetragene Lebenspartnerschaft nicht eingehen kann, die seiner sexuellen Orientierung entspricht, wird § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 [X.] bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung für nicht anwendbar erklärt.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]VerfGG.

Die Entscheidung ist mit 6:2 Stimmen ergangen.

Meta

1 BvR 3295/07

11.01.2011

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend KG Berlin, 23. Oktober 2007, Az: 1 W 76/07, Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 GG, § 1 LPartG, § 8 Abs 1 Nr 3 TSG vom 10.09.1980, § 8 Abs 1 Nr 4 TSG vom 10.09.1980

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07 (REWIS RS 2011, 10617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10617 BVerfGE 128, 109-137 REWIS RS 2011, 10617

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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