Nichtannahmebeschluss: Keine neue Entscheidung über Verfassungsmäßigkeit des Begutachtungserfordernisses gem § 4 Abs 3 TSG geboten (siehe BVerfGE 128, 109) - jedoch Beschränkung der Begutachtung auf diejenigen Aspekte, die für die sachliche Aufklärung der in § 1 Abs 1 TSG normierten Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsels notwendig sind - hier: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
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