Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 27.05.2008, Az. 1 BvL 10/05

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Transsexuellengesetz (Ehelosigkeit als Voraussetzung der personenstandsrechtlichen Anerkennung des durch operativen Eingriff geänderten Geschlechts) mit dem Grundgesetz


Meta

1 BvL 10/05

27.05.2008

Bundesverfassungsgericht

Sachgebiet: BvL

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 27.05.2008, Az. 1 BvL 10/05 (REWIS RS 2008, 3796)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3796 BVerfGE 121, 175-205 REWIS RS 2008, 3796

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvL 3/03 (Bundesverfassungsgericht)

Zum Namensrecht eines homosexuell orientierten Transsexuellen im Falle der Heirat: Unvereinbarkeit des § 7 Abs. …


1 BvL 1/04, 1 BvL 12/04 (Bundesverfassungsgericht)

Ausschluss transsexueller Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland von der Antragsberechtigung zur Änderung des Vornamens …


6 W 13/17 (Oberlandesgericht Rostock)


1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 (Bundesverfassungsgericht)

Verfassungswidrigkeit der Erhebung der Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung von Erwerbszweitwohnungen durch verheiratete wegen Verstoßes gegen …


1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02, 1 BvL 2/03 (Bundesverfassungsgericht)

Zur Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Regelung der Überleitung von Renten aus zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.