Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.11.2016, Az. I ZB 52/15

1. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1880

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Gegenstand

Markenlöschungsverfahren: Bemessung des Gebührenstreitwerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens


Tenor

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 10 Millionen € festgesetzt.

Gründe

1

Auf den Antrag des Markeninhabers ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

2

1. Der für die Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach der Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, die auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verweist. Diese Regelungen gelten für Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten. Sie sind auf Rechtsbeschwerdeverfahren als besondere Beschwerdeverfahren anzuwenden, soweit dort Gerichtsgebühren nicht erhoben werden oder sich - wie im Streitfall - nicht nach dem Wert richten ([X.], Beschluss vom 30. Juli 2012 - [X.], NJW-RR 2012, 1257). Sie gehen der das jeweilige Ausgangsverfahren betreffenden allgemeinen Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG vor, die auf die Wertvorschriften der §§ 39 bis 60 GKG in den [X.] 1 und 2 im Abschnitt 7 des Gerichtskostengesetzes und dort auf § 51 Abs. 1 GKG verweist. Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen ([X.], Beschluss vom 30. Juli 2015 - I [X.], juris Rn. 6).

3

2. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 2006 - I [X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Juli 2015 - I [X.], juris Rn. 7). Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen ([X.], Beschluss vom 16. März 2006 - I [X.], juris Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 [X.] Rn. 13). Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen ([X.], Beschluss vom 30. Juli 2015 - I [X.], juris Rn. 7 mwN). So liegt der Streitfall.

4

3. Der Markeninhaber hat im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen, er verfüge mit seinen Mitgliedern deutschlandweit über ein [X.] von knapp 16.000 Geschäftsstellen und 25.000 Geldautomaten, so dass in fast jeder [X.] Sparkassen vertreten seien. [X.] unterhielten rund 45 Millionen Girokonten sowie 55 Millionen Sparkonten. Seine Mitglieder unterhielten 40% der Bankfilialen im Inland und hielten einen Marktanteil bei Privatkunden von rund 60%. Er wende allein für die Werbung konstant zwischen 130 Millionen € und 150 Millionen € im Jahr auf ([X.], Beschluss vom 21. Juli 2016 - I [X.], [X.], 1167 Rn. 28 = [X.], 1364 - [X.]). Angesichts der sich aus diesen Umständen ergebenden hohen wirtschaftlichen Bedeutung der Sparkassen erscheint es angemessen, das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner [X.] mit 10 Millionen € zu bewerten, auch wenn die Sparkassen außer der [X.] des Markeninhabers weitere Marken verwenden.

Büscher                                Schaffert                              Koch

                   Schwonke                              [X.]

Meta

I ZB 52/15

24.11.2016

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BPatG München, 3. Juli 2015, Az: 25 W (pat) 13/14

§ 23 Abs 2 S 1 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.11.2016, Az. I ZB 52/15 (REWIS RS 2016, 1880)

Papier­fundstellen: WM 2016, 1918 REWIS RS 2016, 1880


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 25 W (pat) 13/14

Bundespatentgericht, 25 W (pat) 13/14, 08.07.2015.


Az. 1 BvR 2160/16

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2160/16, 06.12.2017.


Az. I ZB 52/15

Bundesgerichtshof, I ZB 52/15, 24.11.2016.

Bundesgerichtshof, I ZB 52/15, 21.07.2016.


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