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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:241116BIZB52.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 52/15
vom
24. November 2016
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 24. November 2016 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.], Prof.
Dr.
Koch, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen
beschlossen:
Der Gegenstandswert
der Rechtsbeschwerde
wird auf 10
Millio-nen
Gründe:
Auf den Antrag des Markeninhabers ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß §
33 Abs.
1 RVG festzusetzen.
1. [X.] im vorliegenden Rechtsbeschwer-deverfahren maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach der Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, die auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verweist. Diese Regelungen gelten für Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren un-abhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten. Sie sind auf Rechtsbeschwerdeverfahren als besondere Beschwerdeverfahren anzuwenden, soweit dort Gerichtsgebühren nicht erho-ben werden oder sich -
wie im Streitfall -
nicht nach dem Wert richten ([X.], Beschluss vom 30. Juli 2012 -
IX [X.], NJW-RR 2012, 1257). Sie gehen der das jeweilige Ausgangsverfahren betreffenden allgemeinen Regelung des §
23 Abs. 1 Satz 2 RVG vor, die auf die Wertvorschriften der §§ 39 bis 60 GKG 1
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in den [X.] 1 und 2 im Abschnitt 7 des Gerichtskostengesetzes und dort auf §
51 Abs. 1 GKG verweist. Nach der maßgeblichen Vorschrift des §
23 Abs.
3 Satz
2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen ([X.], Beschluss vom 30.
Juli 2015 -
I
ZB 61/13, juris Rn. 6).
2. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbe-schwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. [X.], [X.] vom 16.
März 2006 -
I
[X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 30.
Juli 2015 -
I
ZB 61/13, juris Rn. 7). Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsst([X.], Beschluss vom 16. März 2006 -
I [X.], juris Rn. 2; Büscher in
Büscher/[X.]/[X.],
Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medien-recht, 3. Aufl., § 90 [X.] Rn. 13). Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen ([X.], Beschluss vom 30.
Juli 2015 -
I
ZB 61/13, juris Rn. 7 mwN). So liegt der Streitfall.
3. Der Markeninhaber hat im
Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen, er verfüge mit seinen Mitgliedern deutschlandweit über ein [X.] von knapp 16.000 Geschäftsstellen und 25.000 Geldautomaten, so dass in fast jeder [X.] Sparkassen vertreten seien. Sparkassen-Kunden
unterhielten rund 45 Millionen Girokonten
sowie 55 Millionen Sparkonten. Seine Mitglieder unterhielten 40% der Bankfilialen im Inland und hielten einen Markt-anteil bei Privatkunden von rund 60%. Er wende allein für die Werbung konstant zwischen 130 Millionen und 150 Millionen
im Jahr auf ([X.], Beschluss vom 21.
Juli 2016 -
I
ZB 52/15, [X.], 1167 Rn. 28 = [X.], 1364 -
Spar-kassen-Rot). Angesichts der sich aus diesen Umständen ergebenden hohen wirtschaftlichen Bedeutung der Sparkassen erscheint es angemessen, das wirt-3
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schaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner [X.] mit 10
Millionen die Sparkassen außer der [X.] des Markeninhabers weitere Marken verwenden.
Büscher
Schaffert
Koch
[X.]
Feddersen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 03.07.2015 -
25 W(pat) 13/14 -
Meta
24.11.2016
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2016, Az. I ZB 52/15 (REWIS RS 2016, 1872)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1872
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZB 52/15 (Bundesgerichtshof)
Markenlöschungsverfahren: Bemessung des Gebührenstreitwerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens
I ZB 106/16 (Bundesgerichtshof)
Rechtsbeschwerdeverfahren: Gebührenstreitwert bei markenrechtlichem Widerspruch
I ZB 52/15 (Bundesgerichtshof)