Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2016, Az. I ZB 52/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1872

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:241116BIZB52.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 52/15
vom

24. November 2016

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 24. November 2016 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.], Prof.
Dr.
Koch, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen
beschlossen:

Der Gegenstandswert
der Rechtsbeschwerde
wird auf 10
Millio-nen

Gründe:
Auf den Antrag des Markeninhabers ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß §
33 Abs.
1 RVG festzusetzen.

1. [X.] im vorliegenden Rechtsbeschwer-deverfahren maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach der Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, die auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verweist. Diese Regelungen gelten für Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren un-abhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten. Sie sind auf Rechtsbeschwerdeverfahren als besondere Beschwerdeverfahren anzuwenden, soweit dort Gerichtsgebühren nicht erho-ben werden oder sich -
wie im Streitfall -
nicht nach dem Wert richten ([X.], Beschluss vom 30. Juli 2012 -
IX [X.], NJW-RR 2012, 1257). Sie gehen der das jeweilige Ausgangsverfahren betreffenden allgemeinen Regelung des §
23 Abs. 1 Satz 2 RVG vor, die auf die Wertvorschriften der §§ 39 bis 60 GKG 1
2
-
3
-
in den [X.] 1 und 2 im Abschnitt 7 des Gerichtskostengesetzes und dort auf §
51 Abs. 1 GKG verweist. Nach der maßgeblichen Vorschrift des §
23 Abs.
3 Satz
2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen ([X.], Beschluss vom 30.
Juli 2015 -
I
ZB 61/13, juris Rn. 6).
2. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbe-schwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. [X.], [X.] vom 16.
März 2006 -
I
[X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 30.
Juli 2015 -
I
ZB 61/13, juris Rn. 7). Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsst([X.], Beschluss vom 16. März 2006 -
I [X.], juris Rn. 2; Büscher in
Büscher/[X.]/[X.],
Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medien-recht, 3. Aufl., § 90 [X.] Rn. 13). Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen ([X.], Beschluss vom 30.
Juli 2015 -
I
ZB 61/13, juris Rn. 7 mwN). So liegt der Streitfall.

3. Der Markeninhaber hat im
Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen, er verfüge mit seinen Mitgliedern deutschlandweit über ein [X.] von knapp 16.000 Geschäftsstellen und 25.000 Geldautomaten, so dass in fast jeder [X.] Sparkassen vertreten seien. Sparkassen-Kunden
unterhielten rund 45 Millionen Girokonten
sowie 55 Millionen Sparkonten. Seine Mitglieder unterhielten 40% der Bankfilialen im Inland und hielten einen Markt-anteil bei Privatkunden von rund 60%. Er wende allein für die Werbung konstant zwischen 130 Millionen und 150 Millionen

im Jahr auf ([X.], Beschluss vom 21.
Juli 2016 -
I
ZB 52/15, [X.], 1167 Rn. 28 = [X.], 1364 -
Spar-kassen-Rot). Angesichts der sich aus diesen Umständen ergebenden hohen wirtschaftlichen Bedeutung der Sparkassen erscheint es angemessen, das wirt-3
4
-
4
-
schaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner [X.] mit 10
Millionen die Sparkassen außer der [X.] des Markeninhabers weitere Marken verwenden.

Büscher
Schaffert
Koch

[X.]
Feddersen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 03.07.2015 -
25 W(pat) 13/14 -

Meta

I ZB 52/15

24.11.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2016, Az. I ZB 52/15 (REWIS RS 2016, 1872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1872

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 52/15 (Bundesgerichtshof)

Markenlöschungsverfahren: Bemessung des Gebührenstreitwerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens


I ZB 6/16 (Bundesgerichtshof)


I ZB 106/16 (Bundesgerichtshof)


I ZB 6/16 (Bundesgerichtshof)

Rechtsbeschwerdeverfahren: Gebührenstreitwert bei markenrechtlichem Widerspruch


I ZB 52/15 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.