Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.07.2015, Az. 25 W (pat) 13/14

25. Senat | REWIS RS 2015, 8541

URHEBER- UND MEDIENRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) EUROPA- UND VÖLKERRECHT UNLAUTERER WETTBEWERB GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ MARKENRECHT BANKEN

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Leitsatz

Farbmarke Rot – HKS 13 (Sparkassen-Rot)

1. Die bei einer Entscheidung zu § 8 Abs. 3 MarkenG relevante Frage der markenmäßigen Benutzung einer konturlosen Farbe, die nicht in Form einer stets wiederkehrenden einheitlichen Produktgestaltung, sondern im Zusammenhang mit den im vorliegenden Verfahren beanspruchten „Bankdienstleistungen für Privatkunden“ in unterschiedlichster Art und Weise verwendet wird (äußere Gestaltung von Bankzentralen und -filialen [Gebäude und Räume], von Briefpapier, von Geschäfts- und Werbeunterlagen und sonstigem Werbematerial), kann nicht isoliert von der Frage der Verkehrsdurchsetzung beantwortet werden. Eine nachgewiesene Verkehrsdurchsetzung muss zwangsläufig auch zur Bejahung einer markenmäßigen Benutzung führen.

2. Dem Markeninhaber obliegt im Löschungsverfahren die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die von ihm behauptete Verkehrsdurchsetzung zum Anmeldezeitpunkt auch dann, wenn die angegriffene Marke aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden ist (im Anschluss an EuGH, GRUR 2013, 844 Rn. 62 ff. - Sparkassen-Rot; abw. BGH, GRUR 2010, 138 Rn. 48 - ROCHER-Kugel; GRUR 2009, 669 Rn. 31 – Post II). Dies ergibt sich aus Normstruktur der maßgeblichen Vorschriften § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 und § 8 Abs. 3 MarkenG und dem allgemein anerkannten Beweislastgrundsatz, dass jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Norm trägt.

3. Soweit eine Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG geltend gemacht wird, unterliegen die tatsächlichen Umstände dem Beibringungs- und nicht dem Untersuchungsgrundsatz. Die aktuelle Verfahrensweise, wonach Gutachten zur Verkehrsdurchsetzung regelmäßig durch die Anmelder bzw. Markeninhaber erholt werden, ist auch im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes nicht vorgesehen. Diese Praxis birgt strukturelle Risiken in Form einer Einflussnahme der Auftraggeber auf die Gutachter. Solche Risiken werden durch eine ZPO-konforme Vorgehensweise nach §§ 404, 404 a ZPO vermieden.

4. Gegen die bislang übliche und in der Richtlinie des Deutschen Patent- und Markenamts für die Prüfung von Markenanmeldungen (vgl. BlPMZ 2005, 245 ff., 255, 256) empfohlene Fragestellung bei Verbraucherbefragungen zur Ermittlung des Kennzeichnungsgrades, die auf Entscheidungen des Bundespatentgerichts zurückgeht (vgl. dazu u. a. Beschluss vom 14. Mai 2003, 29 W (pat) 108/01 = GRUR 2004, 61 - BVerwGE; unter dem Gliederungspunkt II., 3., 3.3), legt dem Befragten suggestiv nahe, entsprechende Zeichen als Unternehmenshinweis zu qualifizieren. Die mit einer solchen Fragestellung erzielten Kennzeichnungsgrade dürften tendenziell über den bei angemessen neutraler Fragestellung zu erzielenden Werten liegen.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 302 11 120

(Löschungsverfahren [X.]/09 und [X.]/09)

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Schmid

beschlossen:

1. Auf die Beschwerden der Löschungsantragstellerinnen wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 24. April 2012 aufgehoben. Die Löschung der Marke 302 11 120 wird angeordnet.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

[X.]

1

 Die am 7. Februar 2002 als [X.] angemeldete abstrakte Farbmarke 302 11 120

2

Abbildung

3

 (Rot, [X.] 13)

4

 wurde am 11. Juli 2007 als verkehrsdur[X.]hgesetzt in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen für die Dienstleistungen

5

 Klasse 36:  Finanzwesen, nämli[X.]h Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden), insbesondere Kontoführung, Dur[X.]hführung des Zahlungsverkehrs (Giroges[X.]häft), Ausgabe von Debit- und Kreditkarten, Abwi[X.]klung von Geldges[X.]häften mit [X.] Kreditkarten, Anlage- und Vermögensberatung, Beratung zu und Vermittlung von Geldanlagen, Wertpapierges[X.]häft, Depotges[X.]häft, allgemeine Geldberatung, Vermittlung von Versi[X.]herungen, Beratung zu und Vermittlung von Bausparverträgen, Kreditberatung, Kreditges[X.]häft, Kreditvermittlung.

6

 Der [X.]inhaber hatte mit der ursprüngli[X.]hen Anmeldung no[X.]h weitere Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 35, 36, 38, 41 und 42 beanspru[X.]ht, auf die er im Laufe des Verfahrens am 26. Juni 2007 verzi[X.]htet hat. Na[X.]h Vorlage eines von dem [X.]inhaber in Auftrag gegebenen demoskopis[X.]hen Guta[X.]htens der [X.] vom 24. Januar 2006 ([X.]“ - Zur Ermittlung der Verkehrsdur[X.]hsetzung Dezember 2005) ist die [X.]stelle für Klasse 36 des [X.] im Erinnerungsverfahren gemäß Bes[X.]hluss vom 28. Juni 2007 unter Aufhebung des die Anmeldung zurü[X.]kweisenden Erstbes[X.]hlusses vom 4. September 2003 davon ausgegangen, dass si[X.]h die angemeldete Farbe mit einem [X.] von 67,9 % als Herkunftshinweis für den Anmelder gemäß § 8 Absatz 3 [X.] im Verkehr dur[X.]hgesetzt hat und hat sie am 11. Juli 2007 eingetragen.

7

 Mit am 19. Oktober 2009 beim [X.] eingegangenem S[X.]hriftsatz vom 16. Oktober 2009 und mit am 22. Oktober 2009 beim [X.] eingegangenem S[X.]hriftsatz vom 20. Oktober 2009 haben die Antragstellerinnen die Lös[X.]hung der vorgenannten Marke wegen Ni[X.]htigkeit aufgrund absoluter S[X.]hutzhindernisse gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1, [X.] und Nr. 10 [X.] beantragt. Zur Begründung haben sie angeführt, der [X.] fehle insbesondere die Unters[X.]heidungskraft, au[X.]h stehe ein Freihaltebedürfnis der [X.]eintragung entgegen. Nur unter außergewöhnli[X.]hen Umständen sei eine originäre Unters[X.]heidungskraft eines Zei[X.]hens, das aus einer Farbe als sol[X.]her besteht, anzunehmen. Diese Voraussetzungen fehlten, da der [X.]inhaber S[X.]hutz weder in einem spezifis[X.]hen, in si[X.]h abges[X.]hlossenen Marktsegment, no[X.]h in einem sol[X.]hen Dienstleistungsberei[X.]h, in dem die Verbrau[X.]her die angebotenen Dienstleistungen allein anhand der Farbe den [X.] zuordneten, beanspru[X.]he. [X.]“ habe si[X.]h für die beanspru[X.]hten Dienstleistungen für den [X.]inhaber au[X.]h ni[X.]ht im Verkehr dur[X.]hgesetzt. Zum einen fehle bereits eine markenmäßige Benutzung der Farbe „Rot“ dur[X.]h den [X.]inhaber und seine Mitglieder, zudem belegten die vorgelegten demoskopis[X.]hen Guta[X.]hten au[X.]h kein anderes Verkehrsverständnis der Verbrau[X.]her. Die Befragungen wiesen methodis[X.]he Mängel auf, denn darin werde insbesondere ni[X.]ht die Zuordnung der Farbe zu einzelnen Dienstleistungen, sondern zu einem Unternehmenstyp abgefragt. Au[X.]h sei angesi[X.]hts des für die Grundfarbe „Rot“ im Finanzdienstleistungsberei[X.]h sehr hohen Freihaltebedürfnisses ein [X.] von mindestens 75 % zu fordern, der au[X.]h bei unterstellter Verwertbarkeit des Guta[X.]htens mit dem darin ermittelten [X.] von 65 % ni[X.]ht errei[X.]ht werde. Darüber hinaus sei die [X.] angemeldet worden und daher au[X.]h gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] lös[X.]hungsreif.

8

 Der [X.]inhaber hat den ihm jeweils am 30. Oktober 2009 zugestellten [X.]n mit den beim [X.] jeweils am 5. November 2009 eingegangenen S[X.]hriftsätzen widerspro[X.]hen und ausgeführt, die geltend gema[X.]hten Lös[X.]hungsgründe seien ni[X.]ht gegeben. Die Marke sei originär unters[X.]heidungskräftig, so dass die [X.] bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben könnten. Der S[X.]hutz sei auf sehr wenige Dienstleistungen bes[X.]hränkt, nämli[X.]h auf [X.]-Banking-Dienstleistungen, die ein spezifis[X.]hes Marktsegment abde[X.]kten. Dieses enge Ges[X.]häftsfeld werde maßgebli[X.]h von wenigen großen Anbietern geprägt, die ein im Wesentli[X.]hen identis[X.]hes Bündel von Dienstleistungen anböten, u. a. Kontoführung, Vergabe von Privatkrediten und Dienstleistungen rund um das [X.]aren. Au[X.]h sei bereits wiederholt geri[X.]htli[X.]h festgestellt worden, dass es si[X.]h bei dem [X.]-Banking-Markt um einen von ein- oder zweifarbigen Farbkodierungen geprägten Markt handle. Die angespro[X.]henen [X.]e seien zudem an die Benutzung von Farben als Herkunftshinweis gewöhnt. Farben würden im Bankensektor au[X.]h im Sinne von Zweitmarken neben den Unternehmenskennzei[X.]hen eingesetzt. Zudem sei die Farbe „Rot“ ([X.] 13) im Verkehr für [X.] zu Gunsten der [X.]arkassen dur[X.]hgesetzt. Die Verkehrsdur[X.]hsetzung der Farbmarke könne bereits auf der Grundlage der na[X.]hgewiesenen Benutzungshandlungen und der Na[X.]hweise zu Marktanteilen, Werbeausgaben usw. festgestellt werden. Den demoskopis[X.]hen Na[X.]hweis der Verkehrsdur[X.]hsetzung erbrä[X.]hten die vorgelegten Guta[X.]hten aus den Jahren 2005 (Guta[X.]hten der [X.] vom 24. Januar 2006, [X.]“ – Zur Ermittlung der Verkehrsdur[X.]hsetzung Dezember 2005, Seite 6) und 2011 (Guta[X.]hten der [X.] vom 20. Juni 2011, [X.]“ – Zur Ermittlung der Verkehrsdur[X.]hsetzung Juni 2011, Seite 6) mit einem ermittelten [X.] zur „[X.]arkasse“ von 66,1 % im allgemeinen Verkehr bzw. von 64,6 % (bereinigter [X.] – ohne Fehlzuordnungen, Guta[X.]hten vom 20. Juni 2011), was na[X.]h der jüngeren Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] und des [X.] ausrei[X.]hend sei.

9

 Mit Bes[X.]hluss vom 24. April 2012 hat die [X.]abteilung 3.4 des [X.]s die mit Verfügung der Vorsitzenden der [X.]abteilung vom 22. März 2012 in einem Verfahren verbundenen [X.] zurü[X.]kgewiesen. Der Eintragung habe zwar das S[X.]hutzhindernis der fehlenden Unters[X.]heidungskraft i. S. v. § 97 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegengestanden, dieses S[X.]hutzhindernis sei aber aufgrund der na[X.]hgewiesenen Dur[X.]hsetzung der Marke in den beteiligten [X.]en überwunden gewesen. Für konturlose Farb-[X.]n könne an die von der Re[X.]htspre[X.]hung für die Beurteilung der Unters[X.]heidungskraft abstrakter Individual-Farbmarken aufgestellten Grundsätze angeknüpft werden. Bei der Beurteilung der Unters[X.]heidungskraft kämen dabei dieselben Grundsätze zur Anwendung wie bei anderen [X.]kategorien, insbesondere sei insoweit kein strengerer Maßstab anzulegen. Mit der [X.] und [X.] [X.]ru[X.]hpraxis sei allerdings davon auszugehen, dass Farben ni[X.]ht notwendig in glei[X.]her Weise wahrgenommen würden wie Wort- oder Bildzei[X.]hen und ihnen deshalb im Allgemeinen eine originäre Unters[X.]heidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehle bzw. eine sol[X.]he nur ausnahmsweise und unter besonderen Voraussetzungen zu bejahen sei. Sol[X.]he besonderen Umstände fehlten im vorliegenden Fall. S[X.]hon mit [X.]i[X.]k auf die von der angegriffenen Farbmarke beanspru[X.]hten Dienstleistungen könne ni[X.]ht von einem eng umgrenzten, in si[X.]h abges[X.]hlossenen Markt gespro[X.]hen werden. Der Oberbegriff des „[X.]-Banking“ umfasse, wie si[X.]h au[X.]h aus der na[X.]hfolgenden beispielhaften Aufzählung ergebe, eine große Zahl typis[X.]her Bankdienstleistungen für Privatkunden. Die darunter fallenden Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen in Bezug auf Bausparverträge und Versi[X.]herungen würden außerdem au[X.]h von Bausparkassen und Versi[X.]herungsunternehmen und zahlrei[X.]hen anderen Finanzdienstleistern angeboten. Bei dem konkret beanspru[X.]hten roten Farbton handele es si[X.]h weder an si[X.]h no[X.]h im Hinbli[X.]k auf die fragli[X.]hen Dienstleistungen um eine außergewöhnli[X.]he Farbe. Vielmehr sei "Rot" eine Primärfarbe und der konkret beanspru[X.]hte Farbton der beliebteste Rotton überhaupt. Im Berei[X.]h der Filialbanken sei die Verwendung von Farben beispielsweise für die Aufma[X.]hung der Filialen, Gestaltung der Werbe- und Informationsmaterialien et[X.]. übli[X.]h. Hierbei würden gerade die Grundfarben Rot, [X.]au und Gelb einzeln oder in weiteren Farbkombinationen häufig verwendet, unter anderem [X.]au von der [X.], Gelb von der [X.] und der [X.], Gelb/[X.]au vom [X.], [X.]/Rot von der [X.], Gelb/Rot von der [X.]…,. Rottöne verwendeten neben dem [X.]inhaber und den Antragstellerinnen weitere unmittelbare Wettbewerber, wie die [X.], die N…, die [X.] und die [X.].

 Au[X.]h würden die jeweiligen Marktauftritte der großen Publikumsbanken neben den farbigen Ausgestaltungen dur[X.]h S[X.]hriftzüge und zusätzli[X.]he grafis[X.]he Elemente geprägt. Angesi[X.]hts dieser Umstände sei eine Wahrnehmung der vorliegenden Farbe – ohne weitere kennzei[X.]hnende Bestandteile – als Marke mit betriebli[X.]her Herkunftsfunktion von Haus aus ni[X.]ht nahe gelegt. Einer Monopolisierung dieser Primärfarbe stehe insbesondere au[X.]h das Allgemeininteresse an der freien Verwendung von einer nur begrenzten Anzahl unters[X.]hiedli[X.]her Farben als dekorative Elemente entgegen.

 Die Eintragung der angegriffenen Marke sei aber zu Re[X.]ht auf Grund ihrer Dur[X.]hsetzung im Verkehr na[X.]h § 8 Abs. 3 [X.] erfolgt. Den [X.]innen, die im Lös[X.]hungsverfahren na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] die [X.] träfe, dass die Voraussetzungen der Verkehrsdur[X.]hsetzung zum Eintragungszeitpunkt ni[X.]ht vorgelegen haben, sei dieser Na[X.]hweis ni[X.]ht gelungen. Die in deren Auftrag erstellten demoskopis[X.]hen Guta[X.]hten ers[X.]hütterten ni[X.]ht den Na[X.]hweis der Dur[X.]hsetzung der Marke in den beteiligten [X.]en, wie er si[X.]h im [X.]punkt der Eintragung dur[X.]h das demoskopis[X.]he Guta[X.]hten der [X.] vom 24. Januar 2006 ([X.]“ – Zur Ermittlung der Verkehrsdur[X.]hsetzung Dezember 2005), bestätigt dur[X.]h das zweite Guta[X.]hten vom 20. Juni 2011 ([X.]“ ([X.] 13) – Zur Ermittlung der Verkehrsdur[X.]hsetzung Juni 2011), ergebe. Denn der darin ermittelte [X.] liege unter Abzug der Anzahl der Beteiligten, die angegeben hatten, die Farbe im Zusammenhang mit Geldinstituten ni[X.]ht zu kennen, bei 63,6 %, so dass die für die Annahme einer Verkehrsdur[X.]hsetzung grundsätzli[X.]h maßgebli[X.]he Untergrenze von 50 % weit übertroffen werde. Der Umstand, dass ein erhebli[X.]hes Allgemeininteresse an der freien Verfügbarkeit der Grundfarbe „Rot“ zu bejahen sei, re[X.]htfertige es na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] (vgl. GRUR, 1999, 723, Nr. 48 u. 54 – [X.]) ni[X.]ht, die Eintragung einer konturlosen Farbmarke von einem wesentli[X.]h höheren [X.] abhängig zu ma[X.]hen. Au[X.]h der Einwand der Antragstellerinnen, wona[X.]h si[X.]h die [X.] frage vom 24. Januar 2006 auf einen zu weiten ([X.] („Haben Sie diese Farbe s[X.]hon mal im Zusammenhang mit Geldinstituten gesehen, …“) und ni[X.]ht auf konkret umrissene Dienstleistungen bezogen habe, führe ni[X.]ht zum Erfolg der [X.]. Damit seien vielmehr die in Rede stehenden typis[X.]hen Leistungen einer Publikumsbank in einer für die befragten Personen hinrei[X.]hend deutli[X.]hen und verständli[X.]hen Weise ums[X.]hrieben worden. Dies wäre bei Verwendung der im Dienstleistungsverzei[X.]hnis enthaltenen fa[X.]hspra[X.]hli[X.]hen Begriffe, wie „Retail-Banking“ oder „Bankdienstleistungen für Privatkunden“ ni[X.]ht in glei[X.]hem Maße gewährleistet gewesen. Im Übrigen wirkten die in der Befragung verwendeten Begriffe au[X.]h ni[X.]ht suggestiv. Dagegen erbrä[X.]hten die im Auftrag der Antragstellerinnen erstellten demoskopis[X.]hen Guta[X.]hten ni[X.]ht den erforderli[X.]hen Na[X.]hweis für eine fehlende Verkehrsdur[X.]hsetzung im [X.]punkt der Eintragung. So weise das am 29. Februar 2008 erstellte Guta[X.]hten (Guta[X.]hten der [X.] vom 29. Februar 2008, Verkehrsbefragung über die Verkehrsdur[X.]hsetzung der Farbe Rot ([X.] 13) im Zusammenhang mit Finanz- und Gelddienstleistungen Februar 2008) zwar nur einen [X.] von 36 % aus, allerdings sei mit dem Begriff der „Finanz- und Gelddienstleistungen“ ein abstrakter und weiter Dienstleistungsbegriff gewählt worden, der si[X.]h von dem maßgebli[X.]hen Dienstleistungsspektrum des Retail-Banking zu weit entferne. Na[X.]h § 1 Abs. 1a Kreditwesengesetz (KWG) handele es si[X.]h bei „Finanzdienstleistungen“ um Dienstleistungen, die von [X.] erbra[X.]ht würden und die si[X.]h von den so bezei[X.]hneten „Bankges[X.]häften“ unters[X.]hieden. Die weiteren Umfragen vom November/Dezember 2009 (Guta[X.]hten des [X.] vom 26. Februar 2010, [X.] in Zusammenhang mit Verbrau[X.]herkrediten, Ergebnisse einer bundesweiten Repräsentativbefragung im November/Dezember 2009) und vom April 2010 (Guta[X.]hten des [X.] vom 19. Mai 2010, [X.] in Zusammenhang mit Kontoführung, Ergebnisse einer bundesweiten Repräsentativbefragung im April 2010) seien bereits deshalb fehlerhaft, weil mit der Fragestellung weder die Zielri[X.]htung der Befragung no[X.]h der Bezug zwis[X.]hen dem gezeigten Farbton und den abstrakten Begriffen der „Verbrau[X.]herkredite“ und „Kontoführung“ deutli[X.]h geworden seien.

 Angesi[X.]hts einer langjährigen intensiven Verwendung der Farbe in der Werbung und der Aufma[X.]hung der Filialen der Mitglieder des [X.]inhabers fehlten Anhaltspunkte dafür, dass bei der Anmeldung der angegriffenen Marke ni[X.]ht die Förderung der eigenen Wettbewerbssituation im Vordergrund gestanden habe; Anzei[X.]hen für die behauptete Bösgläubigkeit seien somit ni[X.]ht vorhanden.

 Hiergegen ri[X.]hten si[X.]h die Bes[X.]hwerden der [X.]innen. Angesi[X.]hts des erhebli[X.]hen Freihaltebedürfnisses an der Farbe „Rot“ sei der in den beiden Verkehrsbefragungen ermittelte, nur wenig über der Untergrenze von 50 % liegende [X.] der [X.] als unzurei[X.]hend anzusehen. Denn bei einer Grundfarbe wie „Rot“ handele es si[X.]h um eine der beliebtesten Farben für die Unternehmenskommunikation überhaupt, besonders in dem Berei[X.]h der hier eins[X.]hlägigen Dienstleistungen. Hierzu nennen die [X.]innen einige Beispiele der Verwendung der Farbe „Rot“ dur[X.]h klassis[X.]he Publikumsbanken in ihrem Firmenlogo, in ihrer Unternehmenskommunikation, bei der [X.] und in der Werbung. Da zur Vermittlung glei[X.]hwertiger Bedeutungsinhalte tatsä[X.]hli[X.]h nur wenig andere Farben zur Verfügung stünden, sei den Mitbewerbern des [X.]inhabers ein Auswei[X.]hen auf eine andere Farbgestaltung ni[X.]ht zumutbar. Angesi[X.]hts dieser umfangrei[X.]hen Verwendung sei ein erhebli[X.]hes Freihaltebedürfnis an der streitgegenständli[X.]hen Farbe zu bejahen und hänge der Erwerb der Unters[X.]heidungskraft von einem höheren Grad der Verkehrsdur[X.]hsetzung ab. Der erforderli[X.]he [X.] sei umso höher anzusetzen, je höher der Grad des Freihalteinteresses sei. Im Einklang mit der Re[X.]htspre[X.]hung sei daher ein [X.] zu fordern, der erhebli[X.]h über der Untergrenze von 50 % läge. In diesem Zusammenhang haben die [X.]innen angeregt, die Frage, ob si[X.]h das zu berü[X.]ksi[X.]htigende Allgemeininteresse an der freien Verfügbarkeit von Farben dahingehend auswirke, dass an den Na[X.]hweis der Verkehrsdur[X.]hsetzung einer Grundfarbe höhere Anforderungen zu stellen seien, dem [X.] zur Vorabents[X.]heidung vorzulegen.

 Ungea[X.]htet der in ihrer Höhe unzurei[X.]henden [X.]e eigneten si[X.]h die vom Antragsgegner eingerei[X.]hten Guta[X.]hten au[X.]h aufgrund der ihnen anhafteten methodis[X.]hen Mängel ni[X.]ht zum Na[X.]hweis der Verkehrsdur[X.]hsetzung. Aus den von den Antragstellerinnen eingerei[X.]hten Verkehrsbefragungen ginge hervor, dass der [X.] tatsä[X.]hli[X.]h niedriger anzusetzen sei. So sei mit einer aus dem [X.] dur[X.]hgeführten demoskopis[X.]hen Befragung dur[X.]h das [X.] zu der Farbe „Rot“ im Zusammenhang mit „Finanz- und Gelddienstleistungen“ (Guta[X.]hten der [X.] vom 29. Februar 2008; Verkehrsbefragung über die Verkehrsdur[X.]hsetzung der Farbe Rot ([X.] 13) im Zusammenhang mit Finanz- und Gelddienstleistungen Februar 2008) ein [X.] von 40,2 % errei[X.]ht worden. Ähnli[X.]he [X.]e in Bezug auf konkrete Dienstleistungen wie „Kontoführung“ von 34 % (Guta[X.]hten des [X.] vom 19. Mai 2010, [X.] in Zusammenhang mit Kontoführung, Ergebnisse einer bundesweiten Repräsentativbefragung im April 2010), „Verbrau[X.]herkredite“ von 9 % (Guta[X.]hten des [X.] vom 26. Februar 2010, [X.] in Zusammenhang mit Verbrau[X.]herkrediten, Ergebnisse einer bundesweiten Repräsentativbefragung im November/ Dezember 2009) und den zu weiten und lenkenden Oberbegriff „Geldinstitut“ von 47 % (Guta[X.]hten des [X.] vom 20. August 2012, Die Unters[X.]heidungskraft der Farbe Rot im Zusammenhang mit Geldinstituten, Ergebnisse einer bundesweiten Repräsentativbefragung im März 2012) belegten die Fehlerhaftigkeit der seitens des Antragsgegners eingerei[X.]hten Guta[X.]hten. Vor allem die zuletzt genannte Erhebung sei sowohl angesi[X.]hts der zeitli[X.]hen Nähe und verglei[X.]hbarer Fragestellung besonders dazu geeignet, die von dem Antragsgegner ermittelten Werte von 2011 (Guta[X.]hten der [X.] vom 20. Juni 2011, [X.]“ ([X.] 13) Zur Ermittlung der Verkehrsdur[X.]hsetzung Juni 2011) in Zweifel zu ziehen. In den Befragungen des Antragsgegners sei in unzulässiger Weise suggestiv auf den Unternehmenstyp „Geldinstitut“ hingewiesen worden, eine Abfrage der konkreten Dienstleistungen sei dagegen unterblieben. Zudem seien bloße Assoziationen anstelle eindeutiger Herkunftszuordnungen positiv gewertet worden. Dur[X.]h das Einbeziehen zu vieler ni[X.]ht hinrei[X.]hend eindeutiger Antworten sei die Bere[X.]hnung fehlerhaft; Fehlzuordnungen seien ni[X.]ht abgezogen und dur[X.]h einen lenkenden Einleitungssatz und mehrfa[X.]he suggestive Na[X.]hfragen sei ein insgesamt fehlerhaftes Ergebnis erzielt worden.

 Die [X.]innen tragen weiter vor, die [X.]abteilung sei im angefo[X.]htenen Bes[X.]hluss re[X.]htsfehlerhaft von einer [X.] der Antragstellerinnen für den vollständigen Na[X.]hweis in Bezug auf das Fehlen der Verkehrsdur[X.]hsetzung ausgegangen. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] sei es im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast zunä[X.]hst die Aufgabe des [X.]inhabers, das Bestehen der Verkehrsdur[X.]hsetzung zum Eintragungszeitpunkt s[X.]hlüssig darzulegen, da allein er über die erforderli[X.]hen Kenntnisse der relevanten Umstände der angebli[X.]hen Verkehrsdur[X.]hsetzung verfüge. Erst dana[X.]h könne die [X.] zum Tragen kommen. Vor diesem Hintergrund hätte das [X.] weder die aufgezeigten methodis[X.]hen Mängel der Verkehrsguta[X.]hten des Antragsgegners außer [X.] lassen dürfen no[X.]h die vorgelegten Benutzungsbeispiele des Antragsgegners als weiteren Na[X.]hweis der Verkehrsdur[X.]hsetzung gelten lassen dürfen, da diese die Farbe „Rot“ stets im Zusammenhang mit den weiteren Kennzei[X.]hen des Antragsgegners oder deren Mitglieder zeige und als Na[X.]hweis für die Verkehrsdur[X.]hsetzung ungeeignet seien. Au[X.]h läge na[X.]h der [X.] Re[X.]htspre[X.]hung die Darlegungs- und [X.] beim [X.]inhaber, da andernfalls die na[X.]h Art. 49 und 56 AEUV ges[X.]hützte Niederlassungsfreiheit (Warenverkehrsfreiheit, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit) beeinträ[X.]htigt werde. Denn der Erwerb eines Monopols dur[X.]h die Eintragung einer Marke, die fundamentale Grundfreiheiten Anderer eins[X.]hränke, könne nur dann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands der Verkehrsdur[X.]hsetzung au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h vorlägen. Derjenige, der si[X.]h auf diese Voraussetzungen berufe, habe sie darzulegen und zu beweisen.

 Auf Anregung der [X.]innen hat der 33. Senat des [X.], der na[X.]h der Ges[X.]häftsverteilung des Geri[X.]hts bis 31. Dezember 2013 für das vorliegende Verfahren zuständig war, das Verfahren ausgesetzt und gemäß Art. 267 Bu[X.]hstabe a) AEUV dem [X.]- … zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 der Ri[X.]htlinie 2008/95/[X.] und des [X.] über die [X.] vom 22. Oktober 2008 ([X.]) folgende Fragen zur Vorabents[X.]heidung vorgelegt:

 1. Steht Art. 3 Abs. 1 und 3 der Ri[X.]htlinie einer Auslegung des nationalen Re[X.]hts entgegen, wona[X.]h bei einer abstrakten Farbmarke (hier: Rot [X.] 13), die für Dienstleistungen des Finanzwesens beanspru[X.]ht wird, eine Verbrau[X.]herbefragung einen bereinigten [X.] von mindestens 70 % ergeben muss, damit angenommen werden kann, dass die Marke infolge ihrer Benutzung Unters[X.]heidungskraft erlangt hat?

 2. Ist Art. 3 Abs. 3 S. 1 der Ri[X.]htlinie dahin auszulegen, dass es au[X.]h dann auf den [X.]punkt der Anmeldung der Marke - und ni[X.]ht auf den [X.]punkt ihrer Eintragung - ankommt, wenn der [X.]inhaber im Rahmen der Verteidigung gegen einen Antrag auf Ungültigerklärung der Marke geltend ma[X.]ht, dass die Marke jedenfalls über drei Jahre na[X.]h der Anmeldung, aber no[X.]h vor der Eintragung infolge ihrer Benutzung Unters[X.]heidungskraft erlangt habe?

 3. Für den Fall, dass es au[X.]h unter den oben genannten Voraussetzungen auf den [X.]punkt der Anmeldung ankommt:

 Ist die Marke bereits dann für ungültig zu erklären, wenn ungeklärt ist und ni[X.]ht mehr geklärt werden kann, ob sie zum [X.]punkt der Anmeldung infolge ihrer Benutzung Unters[X.]heidungskraft erlangt hat? Oder setzt die Ungültigerklärung voraus, dass dur[X.]h den Ni[X.]htigkeitsantragsteller na[X.]hgewiesen wird, dass die Marke zum [X.]punkt der Anmeldung keine Unters[X.]heidungskraft infolge ihrer Benutzung erlangt hat?

 Der [X.] hat mit Urteil vom 19. Juni 2014 ([X.], 316 ff. – [X.]) diese drei Fragen wie folgt beantwortet:

 1. Art. 3 Abs. 1 und 3 der Ri[X.]htlinie 2008/95/[X.] und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anglei[X.]hung der Re[X.]htsvors[X.]hriften der Mitgliedstaaten über die [X.] ist dahin auszulegen, dass er einer Auslegung des nationalen Re[X.]hts entgegensteht, wona[X.]h es in Verfahren, in denen fragli[X.]h ist, ob eine konturlose Farbmarke infolge ihrer Benutzung Unters[X.]heidungskraft erworben hat, stets erforderli[X.]h ist, dass eine Verbrau[X.]herbefragung einen [X.] dieser Marke von mindestens 70 % ergibt.

 2. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Ri[X.]htlinie 2008/95 ist, wenn ein Mitgliedstaat von der in Satz 2 dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht hat, dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Verfahrens zur Ungültigerklärung einer ni[X.]ht originär unters[X.]heidungskräftigen Marke bei der Beurteilung, ob diese Marke infolge Benutzung Unters[X.]heidungskraft erworben hat, zu prüfen ist, ob die Unters[X.]heidungskraft vor der Anmeldung der Marke erworben wurde. Unerhebli[X.]h ist insoweit, dass der Inhaber der streitigen Marke geltend ma[X.]ht, sie habe jedenfalls na[X.]h der Anmeldung, aber no[X.]h vor ihrer Eintragung, infolge ihrer Benutzung Unters[X.]heidungskraft erlangt.

 3. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Ri[X.]htlinie 2008/95 ist, wenn ein Mitgliedstaat von der in Satz 2 dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht hat, dahin auszulegen, dass er es ni[X.]ht verbietet, die streitige Marke im Rahmen eines [X.] für ungültig zu erklären, sofern sie ni[X.]ht originär unters[X.]heidungskräftig ist und ihr Inhaber ni[X.]ht den Na[X.]hweis erbringen kann, dass die Marke vor der Anmeldung infolge ihrer Benutzung Unters[X.]heidungskraft erlangt hatte.

 Im Rahmen des wiedereröffneten Bes[X.]hwerdeverfahrens tragen die [X.]innen in Ergänzung ihrer bisherigen Ausführungen vor, Voraussetzung dafür, dass ein Zei[X.]hen dur[X.]h Benutzung Unters[X.]heidungskraft erlangen könne, sei eine vorangegangene markenmäßige Benutzung. Angesi[X.]hts der dekorativen gestalteris[X.]hen Funktion einer Farbe könne bei einer konturlosen Farbe na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung nur ausnahmsweise von einer markenmäßigen Benutzung ausgegangen werden, etwa wenn es si[X.]h um einen aufgrund der Kennzei[X.]hnungsgewohnheiten farbkodierten Markt handele und wenn die Farbe neben allen sonstigen Elementen so hervortrete, dass die relevanten [X.]e sie als Produktkennzei[X.]hen verstehen. Unter anderem fehle es im Berei[X.]h der Finanzdienstleistungen bereits an einer entspre[X.]henden Übung, Farben als Herkunftshinweis wahrzunehmen. Es handele si[X.]h um einen zersplitterten Markt mit einer unübers[X.]haubaren Zahl von Anbietern, die dieselbe Hausfarbe hätten ([X.]au: [X.], [X.]…, [X.]…; Rot: [X.], [X.]…, [X.]- …; Gelb: [X.], [X.], [X.]; [X.]/[X.], [X.]). Zudem spiele die Farbe im Marktauftritt des [X.]inhabers nur eine untergeordnete dekorative Rolle, sei ni[X.]ht einheitli[X.]h und in erster Linie auf die Hervorhebung der Bezei[X.]hnungen „[X.]arkasse“ und „[X.]“ ausgeri[X.]htet. Die [X.]innen verweisen ergänzend hierzu auf die Ausführungen aus einem Re[X.]htsguta[X.]hten von Frau …- … K… vom 10. Januar 2015 (Anlage ASt 83 zum S[X.]hriftsatz vom 20. Januar 2015, [X.] der getrennt geführten, von den ASt eingerei[X.]hten Unterlagen na[X.]h [X.] 656 (= Fehlblatt) d.A. [Band IV]) und einem Sa[X.]hverständigenberi[X.]ht von [X.] vom 16. Januar 2015 (Anlage Ast 78 zum S[X.]hriftsatz vom 20. Januar 2015, [X.] der getrennt geführten, von den ASt eingerei[X.]hten Unterlagen na[X.]h [X.] 656 (= Fehlblatt) d.A. [Band IV]). Au[X.]h sprä[X.]he die Gesamtabwägung aller im vorliegenden Fall gegebenen Umstände gegen eine Dur[X.]hsetzung der Marke in den beteiligten [X.]en, wobei an den Grad der Dur[X.]hsetzung na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung – und au[X.]h no[X.]h na[X.]h der im vorliegenden Verfahren ergangenen Vorabents[X.]heidung – ohnehin besonders hohe Anforderungen zu stellen seien. Zudem hätten das ausgeprägte Allgemeininteresse an der freien Verfügbarkeit der Farbe Rot und die geringe Eignung der Farbe als Herkunftshinweis für Finanzdienstleistungen hohe Anforderungen zur Folge. Für den Fall, dass der Senat dieser Auffassung ni[X.]ht folge, sei hierzu ein erneutes Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen an den [X.] zu ri[X.]hten.

 Zur Frage der [X.] führen die [X.]innen u. a. aus, dass es si[X.]h bei der [X.]verteilung im Lös[X.]hungsverfahren au[X.]h na[X.]h der maßgebli[X.]hen Vorabents[X.]heidung des [X.] um eine materiell re[X.]htli[X.]he Frage des Gemeins[X.]haftsre[X.]hts handele. Für das Vorliegen der dur[X.]h Benutzung erworbenen Unters[X.]heidungskraft trage der [X.]inhaber die [X.]. Dies ergebe si[X.]h aus der Systematik des Art. 3 Abs. 3 der Ri[X.]htlinie 2008/95/[X.], da ein [X.], der si[X.]h auf den Ausnahmetatbestand der erlangten Unters[X.]heidungskraft infolge Benutzung berufe, die Voraussetzungen für das tatsä[X.]hli[X.]he Vorliegen dieses Sonderfalls na[X.]hzuweisen habe. Diese Verteilung der [X.] entspre[X.]he au[X.]h der Billigkeit, da der [X.]inhaber eher als der Antragsteller in der Lage sei, ausrei[X.]hende Na[X.]hweise für das Vorliegen der dur[X.]h Benutzung erworbenen Unters[X.]heidungskraft im [X.]punkt der Anmeldung beizubringen und vorzulegen. Eine sol[X.]he [X.]verteilung entsprä[X.]he au[X.]h dem Interesse der Allgemeinheit, ungere[X.]htfertigte Monopole zu verhindern, das gegenüber dem s[X.]hutzwürdigen Vertrauen des [X.]inhabers auf den Fortbestand seiner Marke überwiege. Für den Fall der abwei[X.]henden Beurteilung der [X.] dur[X.]h den Senat regen die [X.]innen an, die Sa[X.]he erneut dem [X.] zur Vorabents[X.]heidung vorzulegen.

 Die [X.]innen haben neben einem Sa[X.]hverständigenberi[X.]ht und Re[X.]htsguta[X.]hten im Laufe des Verfahrens folgende demoskopis[X.]he Guta[X.]hten vorgelegt:

 - Guta[X.]hten der [X.] vom 29. Februar 2008, Verkehrsbefragung über die Verkehrsdur[X.]hsetzung der Farbe Rot ([X.] 13) im Zusammenhang mit Finanz- und Gelddienstleistungen Februar 2008 (Anlage ASt 30 zum S[X.]hriftsatz vom 26. August 2010, na[X.]h [X.] [X.] der [X.]-Lös[X.]hungsakte S270/09 bzw. na[X.]h [X.] S310 der [X.]-Lös[X.]hungsakte S 271/09),

 - Guta[X.]hten des Instituts für Demoskopie [X.] vom 26. Februar 2010, [X.] in Zusammenhang mit Verbrau[X.]herkrediten, Ergebnisse einer bundesweiten Repräsentativbefragung im November/Dezember 2009 (Anlage ASt 24 zum S[X.]hriftsatz vom 10. Mai 2010, na[X.]h [X.] [X.] der [X.]-Lös[X.]hungsakte S270/09 bzw. na[X.]h [X.] [X.] der [X.]-Lös[X.]hungsakte S 271/09),

 - Guta[X.]hten des [X.] vom 19. Mai 2010, [X.] in Zusammenhang mit Kontoführung, Ergebnisse einer bundesweiten Repräsentativbefragung im April 2010 (Anlage ASt 29 zum S[X.]hriftsatz vom 26. August 2010, na[X.]h [X.] [X.] der [X.]-Lös[X.]hungsakte S270/09 bzw. na[X.]h [X.] S310 der [X.]-Lös[X.]hungsakte S 271/09),

 - Guta[X.]hten des [X.] vom 20. August 2012, Die Unters[X.]heidungskraft der Farbe Rot im Zusammenhang mit Geldinstituten, Ergebnisse einer bundesweiten Repräsentativbefragung im März 2012 (Anlage ASt 46 zum S[X.]hriftsatz vom 28. August 2012, [X.] 113 (= Fehlblatt) d.A. [Band I] Ordner I der getrennt geführten, von den ASt eingerei[X.]hten Unterlagen),

 - Guta[X.]hten des [X.] vom 31. Oktober 2013, Die Filialen der [X.] und der [X.], Ergebnisse einer bundesweiten Repräsentativbefragung zur Verwe[X.]hslungsgefahr im weiteren Sinne (Anlage ASt 94 zum S[X.]hriftsatz vom 20. Januar 2015, [X.] 656 (= Fehlblatt) d.A. [Band IV] [X.] der getrennt geführten, von den ASt eingerei[X.]hten Unterlagen),

 - Guta[X.]hten des [X.] vom 19. Januar 2015, [X.] im Zusammenhang mit „Dienstleistungen rund um finanzielle Angelegenheiten“, Ergebnisse einer bundesweiten Repräsentativbefragung im September 2014 (Anlage ASt 81 zum S[X.]hriftsatz vom 20. Januar 2015, [X.] 656 (= Fehlblatt) d.A. [Band IV] [X.] der getrennt geführten, von den ASt eingerei[X.]hten Unterlagen),

 - Guta[X.]hten des [X.] vom 19. Januar 2015, [X.] in Zusammenhang mit „Geldanlagen“, Ergebnisse einer bundesweiten Repräsentativbefragung im Oktober 2014 (Anlage ASt 80 zum S[X.]hriftsatz vom 20. Januar 2015, [X.] 656 (= Fehlblatt) d. A. [Band IV] [X.] der getrennt geführten, von den ASt eingerei[X.]hten Unterlagen),

 - Guta[X.]hten des [X.] vom 19. Januar 2015, [X.] in Zusammenhang mit „Kreditkarten“, Ergebnisse einer bundesweiten Repräsentativbefragung im November 2014 (Anlage ASt 79 zum S[X.]hriftsatz vom 20. Januar 2015, [X.] 656 (= Fehlblatt) d.A. [Band IV] [X.] der getrennt geführten, von den ASt eingerei[X.]hten Unterlagen).

 Die [X.]innen beantragen sinngemäß,

 den Bes[X.]hluss der [X.]abteilung 3.4 des [X.]s vom 24. April 2012 aufzuheben und die Lös[X.]hung der Marke 302 11 120 „Farbmarke Rot“ ([X.] 13) anzuordnen.

 Der [X.]inhaber und Bes[X.]hwerdegegner beantragt,

 die Bes[X.]hwerden zurü[X.]kzuweisen.

 In der mündli[X.]hen Verhandlung hat der [X.]inhaber darüber hinaus beantragt, ihm eine Frist von 8 Wo[X.]hen zur Stellungnahme auf die in der mündli[X.]hen Verhandlung erörterten Gesi[X.]htspunkte zu gewähren.

 Die Bes[X.]hwerdeführerinnen beantragen gegebenenfalls ebenfalls eine S[X.]hriftsatzfrist.

 Der [X.]inhaber hält daran fest, dass die bereits vorgelegten und seiner Meinung na[X.]h methodis[X.]h und inhaltli[X.]h zutreffenden demoskopis[X.]hen Umfragen der [X.] aus den Jahren 2005 (Guta[X.]hten der [X.] vom 24. Januar 2006, [X.]“ – Zur Ermittlung der Verkehrsdur[X.]hsetzung Dezember 2005) und 2011 (Guta[X.]hten der [X.] vom 20. Juni 2011, [X.]“ ([X.] 13) – Zur Ermittlung der Verkehrsdur[X.]hsetzung Juni 2011) die Verkehrsdur[X.]hsetzung na[X.]hweisen würden. Denn sie entsprä[X.]hen den fa[X.]hli[X.]hen und hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Anforderungen, was au[X.]h aus der guta[X.]hterli[X.]hen Stellungnahme von [X.], [X.] am [X.] vom Januar 2012 (Anlage AG 136 zum S[X.]hriftsatz vom 4. Januar 2013, [X.] 144/174 d. A. [Band I]) hervorgehe. Insbesondere sei die Forderung unters[X.]hiedli[X.]h hoher Verkehrsdur[X.]hsetzungsgrade na[X.]h den Ents[X.]heidungen „Windsurfing [X.]“ des [X.] und „[X.] Post“ des [X.] re[X.]htli[X.]h unhaltbar. Habe ein Zei[X.]hen dur[X.]h eine besonders langfristige, intensive Benutzung und dur[X.]h zielgeri[X.]htete aufwendige Werbemaßnahmen den für die Annahme der Verkehrsdur[X.]hsetzung notwendigen Bedeutungswandel zum Herkunftshinweis einmal vollzogen und dies mit einem [X.] von über 50 % dokumentiert, bedeute die Forderung na[X.]h einem höheren [X.] eine zusätzli[X.]he Hürde, die keine Stütze in der Re[X.]htspre[X.]hung fände.

 In Bezug auf die Auswertung der  [X.]  Befragung von Dezember 2005 (Gut- a[X.]hten der [X.] vom 24. Januar 2006, [X.]“ – Zur Ermittlung der Verkehrsdur[X.]hsetzung Dezember 2005) erkennt der [X.]inhaber an, dass in unzutreffender Weise die positiven Antworten sol[X.]her Befragten hinzugere[X.]hnet worden seien, die angegeben hatten, die Farbe ni[X.]ht zu kennen, und legt ein weiteres Guta[X.]hten der [X.] vom 20. Dezember 2012 vor, in dem die Modi der unters[X.]hiedli[X.]hen Filterung der jeweiligen Guta[X.]hten erläutert werden (Guta[X.]hten der [X.] vom 20. Dezember 2012, [X.]“ ([X.] 13) – Befragung zur Verkehrsdur[X.]hsetzung Dezember 2005, Erläuterungen zu den Modi der unters[X.]hiedli[X.]hen Filterung – Anlage [X.] zum S[X.]hriftsatz vom 4. Januar 2013, [X.] 175/176 d.A. [Band I]).

 Ausgehend davon sei na[X.]h Auffassung des [X.]inhabers für das [X.] ein Bekanntheitsgrad von 74,5 %, ein [X.] von 67,6 %, ein [X.] von 65,8 % und ein sogenannter bereinigter [X.] (maßgebli[X.]her Verkehrsdur[X.]hsetzungsgrad na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung) von 66,4 % anzusetzen (Modus 3 Filter 2011, Guta[X.]hten Seite 5 unten, [X.] 181 d.A.). Zudem belegten zwei weitere demoskopis[X.]he Befragungen des [X.] (Guta[X.]hten der [X.] vom 20. Februar 2013, „Rot“ ([X.] 13) – Verkehrsdur[X.]hsetzung dieser Farbe im Zusammenhang mit Dienstleistungen von Geldinstituten und Guta[X.]hten der [X.] vom 20. Februar 2013, „Rot“ ([X.] 13) – Verkehrsdur[X.]hsetzung dieser Farbe im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen) mit der Fragestellung na[X.]h konkreten Dienstleistungen anstelle des als suggestiv kritisierten Begriffs des „Geldinstituts“ mit bereinigten [X.]en von 67,1 % bzw. 64,1 % die Dur[X.]hsetzung der Farbe im Verkehr. Da eine Verkehrsdur[X.]hsetzung na[X.]hgewiesen sei, erübrige si[X.]h eine Vorlage an den [X.], im Übrigen sei die vorzulegende Frage ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Zudem seien neben den Verkehrsbefragungen na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung au[X.]h zusätzli[X.]he Umstände wie der gehaltene Marktanteil und die Kundenrei[X.]hweite für die Frage der Dur[X.]hsetzung der Marke bei den beteiligten [X.]en zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Der von den [X.]arkassen gehaltene Marktanteil von rund 60 % der Kunden im Inland, die … Millionen Ende des Jahres 2008 geführten [X.]arkonten, die mehr als 40 % der vom [X.] dem [X.]inhaber gehörenden Geldautomaten und ein Filialnetz von knapp … Ges[X.]häftsstellen (entspre[X.]he rund 40 % der Bankfilialen) belegten die einzigartige Stellung der [X.]arkassen unter den Geldinstituten in [X.]. Der [X.]inhaber nutze die Farbe Rot seit 1972 stringent und dur[X.]hgängig als Haus- und [X.]farbe zur Kennzei[X.]hnung seiner publikumsbanktypis[X.]hen Produkte wie dem roten [X.]arkassenbu[X.]h, bei der Gestaltung der Ges[X.]häftsstellen, seiner Informations- und Produktbros[X.]hüren, seinem Auftritt im [X.] im Rahmen der Werbung mit konstant zwis[X.]hen … Millionen Euro und … Millionen Euro Werbeausgaben pro Jahr. [X.]“ sei dabei ein zentrales Wiedererkennungsmerkmal.

 Die Zusammens[X.]hau der demoskopis[X.]hen Befragungen und der sonstigen Belege zur Nutzung des Zei[X.]hens „Rot“ als Haus- und [X.]farbe dokumentiere jedenfalls eine Verkehrsdur[X.]hsetzung. Aus Si[X.]ht des [X.]inhabers sind andererseits die von Seiten der [X.]innen eingerei[X.]hten demoskopis[X.]hen Guta[X.]hten aufgrund zahlrei[X.]her handwerkli[X.]her Fehler, u. a. fehlende hinführende Einleitungen bei [X.], Vorlage nur kleinformatiger Farbkarten, ungeeignete Fragestellungen im Einzelnen, ni[X.]ht aussagekräftig. Zur Frage der [X.] vertritt der [X.]inhaber die Auffassung, es handele si[X.]h um verfahrensre[X.]htli[X.]he Regelungen, die den jeweiligen nationalen Maßstäben unterfielen und ni[X.]ht Gegenstand des harmonisierten Re[X.]hts seien. Daher sei au[X.]h eine Vorlage an den [X.] insoweit unzulässig. Ungea[X.]htet dessen sei na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zu Gemeins[X.]haftsmarken (vgl. [X.] [X.], 1096 Rn. 58 –  [X.] ) bereits ents[X.]hieden, dass die [X.] von Amts wegen zu prüfen seien und dieses Erfordernis ni[X.]ht zum Na[X.]hteil des Anmelders relativiert werden dürfe. Der [X.]inhaber sei na[X.]h Art. 74, 52 [X.] grundsätzli[X.]h ni[X.]ht beweisbelastet. Au[X.]h aufgrund der im vorliegenden Verfahren ergangenen Vorabents[X.]heidung des [X.] ergebe si[X.]h keine andere Bewertung. Denn die Antwort sei s[X.]hon deshalb ni[X.]ht bindend, weil der [X.] Gesetzgeber von der Mögli[X.]hkeit, im Rahmen eines [X.] zu überprüfen, ob die angegriffene Marke ihre ursprüngli[X.]h fehlende Unters[X.]heidungskraft infolge Benutzung überwunden habe (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.]), Gebrau[X.]h gema[X.]ht habe, wohingegen der [X.] in seiner Ents[X.]heidung davon ausgegangen sei, dass dies gerade ni[X.]ht der Fall sei. Dies sei au[X.]h die Auffassung des [X.] (vgl. [X.], 1101 Rn. 19 – [X.]). Die Regeln, die der [X.] in diesem Zusammenhang zur [X.] aufgestellt habe, wona[X.]h im Fall der [X.] dies zum Na[X.]hteil des [X.] ginge, seien na[X.]h wie vor verbindli[X.]h.

 Der [X.]inhaber und Bes[X.]hwerdegegner hat im Laufe des Verfahrens neben guta[X.]hterli[X.]hen Stellungnahmen, u. a. von [X.] (Anlage AG 136 zum S[X.]hriftsatz vom 4. Januar 2013, [X.] 144/174 d.A.) und [X.]en folgende demoskopis[X.]he Guta[X.]hten vorgelegt:

 - Guta[X.]hten der [X.] vom 24. Januar 2006, [X.]“ – Zur Ermittlung der Verkehrsdur[X.]hsetzung Dezember 2005 (Anlage zum S[X.]hriftsatz vom 26. Juni 2006 ([X.] 159 (= Fehlblatt) Eins[X.]hub d.A. - Anmeldeverfahren [Band II]),

 - Guta[X.]hten der [X.] vom 20. Juni 2011, [X.]“ ([X.] 13) Zur Ermittlung der Verkehrsdur[X.]hsetzung Juni 2011 (Anlage [X.] (neu) zum S[X.]hriftsatz vom 22. September 2011, na[X.]h [X.] S437 der [X.]-Lös[X.]hungsakte S. 270/09 und [X.] [X.]/[X.] der [X.]-Lös[X.]hungsakte S. 271/09 mit Verweis auf [X.]/09),

 - Guta[X.]hten der [X.] GmbH vom 20. Februar 2013, „Rot“ ([X.] 13) – Verkehrsdur[X.]hsetzung dieser Farbe im Zusammenhang mit Dienstleistungen von Geldinstituten (Anlage AG 138 zum S[X.]hriftsatz vom 22. Februar 2013, [X.] 293 d.A. [Band II]),

 - Guta[X.]hten der [X.] GmbH vom 20. Februar 2013, „Rot“ ([X.] 13) – Verkehrsdur[X.]hsetzung dieser Farbe im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen (Anlage AG 139 zum S[X.]hriftsatz vom 22. Februar 2013, [X.] 294 d.A. [Band II]),

 - Guta[X.]hten der [X.] GmbH vom 14. Januar 2014, „Rot“ – Wel[X.]he Unternehmen werden an dieser Farbe erkannt (Anlage AG 149 zum S[X.]hriftsatz vom 23. Januar 2015, [X.] 712 d.A. [Band IV]).

 Na[X.]h S[X.]hluss der mündli[X.]hen Verhandlung am 12. Februar 2015 hat der [X.]inhaber weitere S[X.]hriftsätze und Unterlagen eingerei[X.]ht, u. a. die Guta[X.]hten „Bankdienstleistungen für Privatkunden“ – Was gehört aus Si[X.]ht der Bevölkerung dazu?“ (24. März 2015, Anlage [X.] zum S[X.]hriftsatz vom 30. März 2015, [X.] 919 d.A. [Band V]) sowie „Kennzei[X.]hnungskraft von „Rot ([X.] 13)“ im Zusammenhang mit „Bankdienstleistungen für Privatkunden“, Verständnis, wel[X.]he Leistungen zu „Bankdienstleistungen für Privatkunden“ gehören“ (24. April 2015, Anlage AG 164 zum S[X.]hriftsatz vom 9. April 2015, [X.] 967 (= Fehlblatt) d.A. [Band V] Zusatzmappe).

 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefo[X.]htenen Bes[X.]hluss der [X.]abteilung 3.4 sowie auf die S[X.]hriftsätze der Beteiligten und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

[X.]

 Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthaften Bes[X.]hwerden der [X.]innen sind au[X.]h ansonsten zulässig, insbesondere gemäß § 66 Abs. 2 [X.] form- und fristgere[X.]ht eingelegt. Sie haben au[X.]h in der Sa[X.]he Erfolg.

 1. Die Voraussetzungen für die Dur[X.]hführung des [X.] mit inhaltli[X.]her Prüfung na[X.]h §§ 97 Abs. 2, 54 Abs. 2 Satz 3 [X.] sind erfüllt, na[X.]hdem die im Oktober 2009 beim [X.] eingerei[X.]hten [X.] dem [X.]inhaber am 30. Oktober 2009 zugestellt worden waren und er diesen Anträgen jeweils am 5. November 2009 und damit re[X.]htzeitig innerhalb der Frist von zwei Monaten na[X.]h § 54 Abs. 2 Satz 2 [X.] widerspro[X.]hen hat.

 Die Antragstellerinnen haben die am 19. bzw. 22. Oktober 2009 beim Patentamt eingegangenen [X.] innerhalb der seit der Eintragung der angegriffenen Marke am 11. Juli 2007 laufenden Zehnjahresfrist des na[X.]h § 97 Abs. 2 [X.] anwendbaren § 50 Abs. 2 Satz 2 [X.] gestellt.

 2. Die [X.] sind au[X.]h begründet, weil der angegriffenen abstrakten Farbmarke „Rot“ die originäre Unters[X.]heidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt (siehe dazu na[X.]hfolgend a.) und eine Verkehrsdur[X.]hsetzung i. S. d. § 8 Abs. 3 [X.] zu Gunsten des Inhabers der angegriffenen Marke zu keinem der beiden maßgebli[X.]hen [X.]punkte (siehe dazu na[X.]hfolgend b. bis f.), nämli[X.]h weder zum [X.]punkt der Anmeldung (siehe dazu na[X.]hfolgend e.) der angegriffenen Marke no[X.]h zum [X.]punkt der Ents[X.]heidung über die [X.] (siehe dazu na[X.]hfolgend f.), festgestellt werden kann. Dies geht in Bezug auf die Feststellungen zum Anmeldezeitpunkt zu Lasten des Inhabers der angegriffenen Marke (siehe dazu na[X.]hfolgend [X.]. [X.]) bis [X.]0)). In Bezug auf den [X.]punkt der Ents[X.]heidung ist eine weitere Beweiserhebung zur Frage der Verkehrsdur[X.]hsetzung ni[X.]ht veranlasst (siehe dazu na[X.]hfolgend g.).

 Das vom [X.]inhaber bereits im Eintragungsverfahren vorgelegte Guta[X.]hten und die von ihm im Laufe des Lös[X.]hungsverfahren vorgelegten weiteren Guta[X.]hten sind s[X.]hon für si[X.]h gesehen wenig geeignet, eine Verkehrsdur[X.]hsetzung zu den maßgebli[X.]hen [X.]punkten zu belegen. Dies wird dur[X.]h die von den [X.]innen vorgelegten Guta[X.]hten zudem derart na[X.]hhaltig bestätigt, dass jedenfalls der für die Bejahung einer Verkehrsdur[X.]hsetzung der Farbmarke „Rot“ in Bezug auf die beanspru[X.]hten Dienstleistungen notwendige [X.] in den maßgebli[X.]hen [X.]en von mindestens 50 % ni[X.]ht als festgestellt angesehen werden kann.

 Demzufolge war der angefo[X.]htene Bes[X.]hluss der [X.]abteilung 3.4 des [X.]s vom 24. April 2012 aufzuheben und die Lös[X.]hung der angegriffenen Marke gemäß §§ 97 Abs. 2, 54, 50 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] anzuordnen.

 Gegen die bislang übli[X.]he und in der Ri[X.]htlinie des [X.]s für die Prüfung von [X.]anmeldungen ([X.]PMZ 2005, 245 ff., 255, 256) empfohlene Fragestellung zur Ermittlung des [X.]es und au[X.]h gegen die Art der Verfahrensweise, nämli[X.]h den Anmeldern selbst die Erholung des demoskopis[X.]hen Guta[X.]htens zu überlassen, hat der Senat darüber hinaus grundsätzli[X.]he Bedenken (siehe dazu na[X.]hfolgend [X.]. [X.]) letzter Absatz und 3.), wobei diese Gesi[X.]htspunkte si[X.]h letztli[X.]h ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h auswirken.

 a. Der als [X.] eingetragenen und im vorliegenden Lös[X.]hungsverfahren angegriffenen abstrakten/konturlosen Farbmarke „Rot“ fehlt von Haus aus die Unters[X.]heidungskraft gemäß §§ 97 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

 Unters[X.]heidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zei[X.]hen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betriebli[X.]her Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzei[X.]hneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.], [X.], 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 –  [X.] ; [X.], 1143 Rn. 7 –  [X.] ; [X.], 270 Rn. 8 – Link e[X.]onomy; [X.], 1100 Rn. 10 –  [X.] !; [X.], 825 Rn. 13 – [X.]; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 –  [X.]). Au[X.]h das S[X.]hutzhindernis der fehlenden Unters[X.]heidungskraft ist im Li[X.]hte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungere[X.]htfertigten Re[X.]htsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.], [X.], 604 Rn. 60 – [X.]; [X.], [X.], 565 Rn. 17 –  [X.] ). Bei der Beurteilung von [X.] ist maßgebli[X.]h auf die Auffassung der beteiligten inländis[X.]hen [X.]e abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragli[X.]he Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Si[X.]ht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]hers im Berei[X.]h der eins[X.]hlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. [X.], [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Con[X.]ord/[X.]; [X.], 943, 944 Rn. 24 – [X.] 2; [X.], 428 Rn. 30 f. – [X.]; [X.], GRUR 2006, 850 –  [X.]) zum [X.]punkt der Anmeldung des Zei[X.]hens an (vgl. [X.], [X.], 1143, 1144 Rn. 15 – [X.] werden Fakten; [X.], 872 Rn. 10 – [X.]; [X.], 482 Rn. 22 – test; [X.], [X.] 2010, 439 Rn. 41 - 57 – Flugbörse). Dies sind im Fall der beanspru[X.]hten Dienstleistungen des Retail-Ban-king (Bankdienstleistungen für Privatkunden) der Klasse 36 die Endverbrau[X.]her.

 Die genannten Grundsätze finden au[X.]h bei abstrakten Farbmarken Anwendung, bei denen keine strengeren Anforderungen angelegt werden dürfen als bei anderen [X.]formen (vgl. [X.], [X.], 316 Rn. 45 ff. – [X.]; [X.]. 2005, 227 Rn. 78 – Farbe [X.]; [X.], [X.], 637, 638 Rn. 12 – Farbe Gelb; [X.], [X.], 1106, 1108 – Farbe Rapsgelb). Die angespro[X.]henen [X.]e sind allerdings ni[X.]ht daran gewöhnt, allein aus der Farbe, die im Zusammenhang mit konkreten Dienstleistungen verwendet wird, auf den Erbringer der Dienstleistungen zu s[X.]hließen, da Farben au[X.]h im Ges[X.]häftsverkehr vornehmli[X.]h ni[X.]ht als Mittel entspre[X.]hender Identifizierung verwendet werden. Zudem ist im Rahmen des S[X.]hutzhindernisses mangelnder Unters[X.]heidungskraft das Allgemeininteresse an der freien Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirts[X.]haftsteilnehmer zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.], [X.], 604 – [X.]; GRUR 2004, 858 Rn. 41 – [X.]). Bei abstrakten Farbmarken ist deshalb regelmäßig zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die glei[X.]hwohl die Annahme re[X.]htfertigen, die in Rede stehende Marke sei unters[X.]heidungskräftig. Für die Beurteilung des S[X.]hutzhindernisses kann dabei au[X.]h von Bedeutung sein, ob die Eintragung der Farbe für eine Vielzahl von Waren oder Dienstleistungen oder eine bestimmte Gruppe von Waren oder Dienstleistungen beantragt worden ist. Eine abstrakte Farbmarke kann unter Umständen über eine originäre Unters[X.]heidungskraft verfügen, wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet ist, sehr gering und der maßgebli[X.]he Markt sehr spezifis[X.]h ist (vgl. [X.], [X.], 604 Rn. 71 – [X.]; [X.]. 2005, 227 Rn. 79 – Farbe [X.]; [X.], [X.], 637, 638 Rn. 13 – Farbe Gelb).

 Ausgehend davon kann der abstrakten Farbmarke „Rot“ ([X.] 13) für die beanspru[X.]hten Dienstleistungen der Klasse 36 eine originäre Unters[X.]heidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ni[X.]ht zuerkannt werden. Bei der angegriffenen roten Farbe handelt es si[X.]h um eine der beliebtesten Grundfarben mit starker Signalwirkung, einer hohen Symbolik in den vers[X.]hiedensten Berei[X.]hen (z. B. als Warnfarbe im Verkehr; als Farbe für Feuer und damit als Symbol für Wärme und Energie; als Farbe des [X.]utes und damit als Symbol für das Leben; als Symbol für Leidens[X.]haft, Liebe sowie Erotik [vgl. z. B. Begriffe wie Rotli[X.]htviertel]; als Farbe der politis[X.]hen Linken; als Symbol für aussterbende Tier- und Pflanzenarten, die in „[X.]“ geführt werden usw. und ni[X.]ht zuletzt im Berei[X.]h der Finanzen als Symbol für ein „Defizit“ [rote Zahlen]) und einem ausgeprägten Wiedererkennungswert, die bran[X.]henübergreifend und insbesondere im Bankenberei[X.]h, im Berei[X.]h der Vermittlungsdienste von Versi[X.]herungen und von Bausparverträgen häufig bei der Gestaltung der Filialen, in der Werbung und der Ausgestaltung diverser Begleitmaterialien verwendet wird, um einen hohen Aufmerksamkeitswert zu errei[X.]hen. Einige Banken und Finanzdienstleister benutzen zwar jeweils spezifis[X.]he Farben, teilweise aber dieselben Farben und diese vornehmli[X.]h zusammen mit den übli[X.]hen herkunftshinweisenden Elementen, wie dem Namen des Finanzinstituts, entspre[X.]henden Abkürzungen, Symbolen, Logos, oder mit anderen ledigli[X.]h dekorativen Gestaltungen.

 Anders als der [X.]inhaber meint, ist ni[X.]ht feststellbar, dass si[X.]h im Berei[X.]h der Publikumsbanken eine Verteilung der Farben auf bestimmte Banken bereits entwi[X.]kelt hat, vielmehr zeigen die na[X.]hfolgenden bekannten Logos von in [X.] tätigen Banken, dass eine Farbkodierung im Sinne einer Zuordnung jeweils einer ganz bestimmten Farbe auf nur ein Institut gerade ni[X.]ht besteht.

 Die Verwendung von Farben als betriebli[X.]her Herkunftshinweis auf bestimmte Anbieter ist, wie die [X.]abteilung zu Re[X.]ht festgestellt hat, im Bankensektor ni[X.]ht festzustellen, zumal es eine sehr große Anzahl von Anbietern gibt, die si[X.]h angesi[X.]hts der begrenzten Anzahl voneinander ohne weiteres unters[X.]heidbarer Farben farbli[X.]h gar ni[X.]ht voneinander abgrenzen können, so dass au[X.]h aus diesem Grund von einer entspre[X.]henden individuell betriebskennzei[X.]hnenden Gewöhnung des Verkehrs und von einem entspre[X.]henden Verkehrsverständnis ni[X.]ht ausgegangen werden kann. Bei dem konkreten streitgegenständli[X.]hen Rotton handelt es si[X.]h um einen gängigen Farbton, dessen Monopolisierung ni[X.]ht zuletzt au[X.]h das Allgemeininteresse an der freien Verwendung der geringen Anzahl voneinander deutli[X.]h unters[X.]heidbarer Farben entgegensteht.

 b. Es kann au[X.]h ni[X.]ht festgestellt werden, dass si[X.]h die angegriffene Marke gemäß § 8 Abs. 3 [X.] infolge einer markenmäßigen Benutzung (siehe dazu na[X.]hfolgend [X.].) für die Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, in den beteiligten [X.]en dur[X.]hgesetzt und damit das S[X.]hutzhindernis der fehlenden Unters[X.]heidungskraft überwunden hätte, und zwar weder im [X.]punkt der Anmeldung (siehe dazu na[X.]hfolgend e.) no[X.]h im [X.]punkt der Ents[X.]heidung über die Bes[X.]hwerde (siehe dazu na[X.]hfolgend f.). Dabei können entspre[X.]hende hinrei[X.]hend gesi[X.]herte Erkenntnisse bei einer abstrakten Farbmarke letztli[X.]h nur aufgrund eines demoskopis[X.]hen Guta[X.]htens getroffen werden (siehe dazu na[X.]hfolgend d.).

 Die Frage, ob eine Marke si[X.]h infolge ihrer Benutzung im Verkehr dur[X.]hgesetzt hat i. S. v. § 8 Abs. 3 [X.], ist auf Grund einer Gesamts[X.]hau sämtli[X.]her Gesi[X.]htspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die in Rede stehenden Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzei[X.]hnen und damit von den Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unters[X.]heiden (vgl. [X.], [X.], 316 Rn. 40 – [X.]; GRUR 1999, 723 Rn. 54 – [X.]; [X.], [X.], 483, 486 Rn. 32 – test; [X.], 760 Rn. 20 – [X.]). Diese Gesi[X.]htspunkte müssen si[X.]h auf eine Benutzung als Marke beziehen (siehe dazu na[X.]hfolgend [X.].), d. h. eine Benutzung, die der Identifizierung der Dienstleistungen dur[X.]h die beteiligten [X.]e als von einem Unternehmen stammend dient. Im Rahmen der Prüfung können insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografis[X.]he Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden von Bedeutung sein und berü[X.]ksi[X.]htigt werden (vgl. [X.], [X.], 316 Rn. 41 – [X.]; GRUR 1999, 723 Rn. 51 – [X.]; [X.], [X.], 710 Rn. 28 –  [X.] ). Wenn die Frage der Verkehrsdur[X.]hsetzung aufgrund der vorgenannten Umstände ni[X.]ht hinrei[X.]hend eindeutig beantwortet werden kann, besteht die Mögli[X.]hkeit, die Klärung dur[X.]h ein auf eine Verkehrsbefragung gestütztes Guta[X.]hten herbeizuführen. Dies stellt in der Regel das geeignetste Mittel dar, um entspre[X.]hende Feststellungen zu treffen. Für die Bejahung einer Verkehrsdur[X.]hsetzung ist ein Dur[X.]hsetzungs- bzw. [X.] von mindestens 50 % erforderli[X.]h (vgl. zum notwendigen Mindestdur[X.]hsetzungsgrad [X.], [X.], 710 Rn. 26 –  [X.] ; [X.], 138 Rd. 41 – [X.]; [X.], 483 Rn. 34 – test; [X.], 581 Rn. 42 – [X.]; siehe dazu au[X.]h [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 630).

 [X.]. Vorliegend kann zu Gunsten des [X.]inhabers von einer markenmäßigen Benutzung der streitgegenständli[X.]hen Farbe ausgegangen werden.

 Maßgebli[X.]h für die Prüfung einer markenmäßigen Verwendung eines Zei[X.]hens sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Kennzei[X.]hnungsgewohnheiten auf dem betroffenen Waren- oder Dienstleistungssektor, anhand derer die Funktion der benutzten Farbe zu bestimmen ist (vgl. [X.], [X.], 865, 866 - [X.]). Ist eine Gewöhnung des Verkehrs an Farben als Kennzei[X.]hnungsmittel eingetreten, wirkt die konkret beanspru[X.]hte Farbe regelmäßig herkunftshinweisend (vgl. st.Rspr. zuletzt [X.], [X.], 581 Rn. 17 – [X.]).

 Anders als bei der [X.] im Fall [X.] ([X.] a. a. O.), bei der das konkrete Produkt (zweispra[X.]higes Wörterbu[X.]h) stets in glei[X.]her farbli[X.]her Gestaltung, nämli[X.]h mit gelbem Einband, auf dem Markt angeboten worden war, kann eine sol[X.]he einheitli[X.]he Produktgestaltung im Zusammenhang mit den vorliegend beanspru[X.]hten „Bankdienstleistungen für Privatkunden“ ni[X.]ht festgestellt werden. Vielmehr wird die streitgegenständli[X.]he Farbe – wie im vorstehenden Absatz bes[X.]hrieben – in ganz unters[X.]hiedli[X.]hen Zusammenhängen verwendet. Keine dieser Verwendungen stellt für si[X.]h genommen eine markenmäßige Benutzung dar. Glei[X.]hwohl kann au[X.]h dur[X.]h eine vielgestaltige und intensive Verwendung einer Farbe eine Gewöhnung des Verkehrs an diese Farbe als Kennzei[X.]hnungsmittel eintreten, woraus si[X.]h dann au[X.]h im Rü[X.]ks[X.]hluss ergibt, dass die Gesamtheit der vers[X.]hiedenen Farbverwendungen eine markenmäßige Benutzung darstellt. Ob eine entspre[X.]hende Gewöhnung des Verkehrs eingetreten ist, lässt si[X.]h aber nur aufgrund des zu ermittelnden relevanten [X.]es feststellen. Somit ist bei einer derartigen [X.] die festgestellte Verkehrsdur[X.]hsetzung au[X.]h ein zwingender Grund, die Benutzung als markenmäßig anzuerkennen.

 d. Ausgehend von den vorstehenden Überlegungen kann bei der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Zei[X.]hen- bzw. Farbverwendung die Frage der Verkehrsdur[X.]hsetzung und au[X.]h der markenmäßigen Benutzung – anders als der [X.]inhaber meint – letztli[X.]h nur auf der Grundlage eines demoskopis[X.]hen Guta[X.]htens beurteilt werden. Bei [X.], die ihrer Natur na[X.]h insbesondere in Verbindung mit weiteren Kennzei[X.]hen benutzt werden (wie z. B. bloße Warenformen, Farben, Muster usw.) sind Verkehrsbefragungen zur Feststellung einer Verkehrsdur[X.]hsetzung ohnehin angezeigt (so st.Rspr. z. B. [X.], [X.], 138 Rn. 39 – [X.]) bzw. sogar unverzi[X.]htbar (siehe dazu [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 648; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 8 Rn. 321, 340 jeweils mit zahlrei[X.]hen Na[X.]hweisen).

 Allein aufgrund der geltend gema[X.]hten anderen Umstände, wie des Marktanteils, der Größe des Filialnetzes und der aufgewendeten Werbemittel kann vorliegend ni[X.]ht festgestellt werden, dass die als Marke beanspru[X.]hte Farbe den notwendigen Bedeutungswandel von einem ursprüngli[X.]h ni[X.]ht als betriebli[X.]hes Herkunftskennzei[X.]hnung aufzufassenden bloßen dekorativen Gestaltungsmittel zu einer die Herkunftsfunktion erfüllenden Marke vollzogen hat, zumal die vorgenannten Umstände – anders als dies häufig bei traditionellen Wort- oder au[X.]h Bildmarken der Fall sein wird – ni[X.]ht ohne weiteres und zweifelsfrei auss[X.]hließli[X.]h oder zumindest ganz überwiegend mit der Verwendung der streitgegenständli[X.]hen Farbe in Verbindung gebra[X.]ht werden können.

 e. Den vom [X.]inhaber in den die streitgegenständli[X.]he abstrakte Farbmarke „Rot“ betreffenden Verfahren (Eintragungs-, Lös[X.]hungs-, und Bes[X.]hwerdeverfahren) vorgelegten demoskopis[X.]hen Guta[X.]hten und sonstigen Unterlagen kann ni[X.]ht mit hinrei[X.]hender Si[X.]herheit entnommen werden, dass si[X.]h die Farbe „Rot“ zum Anmeldezeitpunkt am 7. Februar 2002 infolge ihrer Benutzung in den beteiligten [X.]en dur[X.]hgesetzt hat, weil no[X.]h ni[X.]ht einmal der [X.] von 50 %, ab dem eine Verkehrsdur[X.]hsetzung in Betra[X.]ht zu ziehen ist, festgestellt werden kann. Da eine Vers[X.]hiebung des [X.] na[X.]h § 37 Abs. 2 [X.] im vorliegend maßgebli[X.]hen Eintragungsverfahren ni[X.]ht stattgefunden hat, ist auf den Anmeldezeitpunkt abzustellen. Der fehlende Na[X.]hweis, der heute au[X.]h ni[X.]ht mehr geführt werden kann, geht zu Lasten des [X.]inhabers (siehe dazu na[X.]hfolgend [X.] [X.]) bis [X.]0)).

 aa. Die im Eintragungsverfahren herangezogene und die Eintragungsents[X.]heidung der [X.]stelle wegen Verkehrsdur[X.]hsetzung tragende Verkehrsbefragung dur[X.]h die [X.] fand zwis[X.]hen dem 29. November und 5. Dezember 2005 statt (vgl. Guta[X.]hten der [X.] vom 24. Januar 2006, [X.]“ – Zur Ermittlung der Verkehrsdur[X.]hsetzung Dezember 2005). Es sind bereits erhebli[X.]he Zweifel dahingehend angebra[X.]ht, ob das Ergebnis einer sol[X.]hen Befragung irgendeine relevante Aussagekraft für den fast vier Jahre davor liegenden Anmeldezeitpunkt 7. Februar 2002 hat. Der [X.] hatte in einem entspre[X.]henden Verfahren bei einem verglei[X.]hbaren [X.]abstand zwis[X.]hen Anmeldung und Untersu[X.]hung zur Verkehrsdur[X.]hsetzung von knapp vier Jahren (Anmeldezeitpunkt: September 2006 und Verkehrsbefragung: Juli 2010) verneint, dass ein entspre[X.]hender Rü[X.]ks[X.]hluss auf das Verkehrsverständnis zum Anmeldezeitpunkt gezogen werden kann (vgl. [X.], [X.], 565 Rn. 26 –  smartbook ).

 Zum maßgebli[X.]hen [X.] gehören na[X.]h Auffassung des Senats alle Verbrau[X.]her, ohne dana[X.]h zu differenzieren, ob ein dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hes Interesse oder nur am Rande liegendes Interesse oder kein Interesse an Geld besteht, weil es si[X.]h bei den vom [X.]inhaber bzw. von seinen Mitgliedsunternehmen angebotenen Leistungen, vor allem hinsi[X.]htli[X.]h der Führung eines (Giro)Kontos um eine für alle Mens[X.]hen ab einem gewissen Mindestalter notwendige Basisversorgung handelt. Davon, dass jemand seine finanziellen Angelegenheiten auss[X.]hließli[X.]h einem Partner bzw. Dritten überlässt, kann heute ni[X.]ht mehr ausgegangen werden.

 Die im Eintragungsverfahren herangezogene Verkehrsbefragung der [X.] vom 24. Januar 2006, die für Dezember 2005 einen [X.] von 66,1 % in den allgemeinen [X.]en bzw. na[X.]h Anwendung der [X.] von 2008 einen [X.] von 63 % und bereinigten [X.] von 63,5 % bzw. na[X.]h Anwendung der [X.] 2011 von 65,8 % und bereinigten [X.] von 66,4 % ermittelt, begegnet ungea[X.]htet der späteren Korrekturen in den „[X.]“ grundlegenden methodis[X.]hen Bedenken mit der Folge, dass die Aussagekraft und der Beweiswert der dort getroffenen Aussagen und Ergebnisse nur als gering eingestuft werden können.

 S[X.]hon die Eingangsfrage „Haben Sie diese Farbe s[X.]hon mal im Zusammenhang mit Geldinstituten gesehen, …?“ entspri[X.]ht ni[X.]ht der notwendigen fa[X.]hgere[X.]hten Vorgehensweise und entwertet die Ergebnisse der gesamten demoskopis[X.]hen Erhebung in Bezug auf die Frage der markenmäßigen Verkehrsdur[X.]hsetzung der angegriffenen Farbmarke „Rot“. Bei fa[X.]hgere[X.]hter Vorgehensweise muss zunä[X.]hst der Bekanntheitsgrad eines Zei[X.]hens im Zusammenhang mit den fragli[X.]hen Waren oder Dienstleistungen ermittelt werden (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 675, 680 f.; v. Gamm in Büs[X.]her/[X.]/[X.], Gewerbli[X.]her Re[X.]htss[X.]hutz Urheberre[X.]ht Medienre[X.]ht, 3. Aufl., § 8 [X.] Rn. 111).

 Hier stellt si[X.]h – unabhängig von der korrekten Formulierung der Eingangsfragestellung – bereits vorab die Frage, ob ein Bündel von Einzelleistungen als sol[X.]hes in sinnvoller Weise zum Gegenstand einer aussagekräftigen Verkehrsbefragung gema[X.]ht werden kann bzw. ob ni[X.]ht für jede der in Anspru[X.]h genommenen Einzelleistungen, wel[X.]he der Inhaber der angegriffenen Marke unter dem Begriff „Retail-Banking“ (= Bankdienstleistungen für Privatkunden) fasst, eine gesonderte Feststellung der Verkehrsdur[X.]hsetzung notwendig wäre. Denn au[X.]h wenn sol[X.]he Leistungen von den Unternehmen häufig unter einem Da[X.]h angeboten werden mögen, bedeutet dies ni[X.]ht zwingend, dass diese Leistungen von den Kunden au[X.]h entspre[X.]hend einheitli[X.]h aufgefasst werden, zumal diese von den jeweiligen Anbietern ni[X.]ht immer in glei[X.]her Weise, mit identis[X.]hen Kennzei[X.]hnungen und mit einem identis[X.]hen Marktauftritt angeboten werden. Der Marktauftritt ist na[X.]h Kenntnis des Senats insbesondere s[X.]hon bei den Mitgliedsunternehmen des [X.]inhabers insoweit unters[X.]hiedli[X.]h, als unters[X.]hiedli[X.]he [X.]arten betroffen sind, wie dies z. B. im Verhältnis zwis[X.]hen [X.]arkassen mit den dort angebotenen Finanz- und Bankdienstleistungen und den [X.] mit den dort in erster Linie angebotenen Finanzdienstleistungen im Berei[X.]h von Bausparverträgen der Fall ist. Au[X.]h der Einsatz der Farbe „Rot“ im Marktauftritt der jeweiligen Mitgliedsunternehmen des [X.]inhabers wei[X.]ht insoweit ni[X.]ht unerhebli[X.]h voneinander ab. Na[X.]h Auffassung des Senats dürfte im Übrigen zweifelhaft sein, ob der allgemeine Verkehr bzw. der an einer sol[X.]hen Verkehrsbefragung teilnehmende Verbrau[X.]her die Dienstleistungen „Vermittlung von Versi[X.]herungen, Beratung zu und Vermittlung von Bausparverträgen, Kreditvermittlung“ als Angebot eines „Geldinstituts“ (so die Eingangsfrage) auffasst oder zu den mögli[X.]herweise als Einheit angesehenen „Bankdienstleistungen für Privatkunden“ re[X.]hnet. Trotz dieser Bedenken soll zu Gunsten des [X.]inhabers im Weiteren unterstellt werden, dass die von ihm beanspru[X.]hten Dienstleistungen Gegenstand einer einzigen, im Übrigen no[X.]h ni[X.]ht einmal beispielhaft na[X.]h [X.] weiter ausdifferenzierten Befragung sein können.

 Bei der Eingangsfrage na[X.]h der Bekanntheit eines Zei[X.]hens muss derjenige, der ein originär s[X.]hutzunfähiges Zei[X.]hen – wie hier die Farbe „Rot“ als sol[X.]he – im Zusammenhang mit den fragli[X.]hen Produkten – hier „Standarddienstleistungen im Berei[X.]h des [X.]“ (wie Kontoführung, Zahlungsverkehr, Kreditkarten, [X.]arkonten, Kreditges[X.]häft usw.), na[X.]hfolgend kurz „Standardbankdienstleistungen“ – ni[X.]ht kennt bzw. keinen entspre[X.]henden Zusammenhang herstellt, von vornherein den [X.]en zugere[X.]hnet werden, die das Zei[X.]hen ni[X.]ht als betriebli[X.]hen Herkunftshinweis werten. Die in der [X.] vom 24. Januar 2006 (Guta[X.]hten der [X.] vom 24. Januar 2006, [X.]“ – Zur Ermittlung der Verkehrsdur[X.]hsetzung Dezember 2005) zugrundeliegende Eingangsfragestellung bezieht si[X.]h ni[X.]ht auf die hier zu beurteilenden Standardbankdienstleistungen, sondern stellt unmittelbar einen Bezug zu einer Unternehmensgattung, nämli[X.]h zu Geldinstituten her. Damit fehlt es an der notwendigen Abs[X.]hi[X.]htung bzw. Aussonderung jener Verkehrsbeteiligten, die bei einer ordnungsgemäßen Eingangsfragestellung einen Zusammenhang zwis[X.]hen den „Standardbankdienstleistungen“ und der Farbe „Rot“ überhaupt ni[X.]ht herstellen. Da diese Fragestellung in die fals[X.]he Ri[X.]htung geht, nämli[X.]h in Ri[X.]htung „Unternehmen“ bzw. „Dienstleistungsanbieter“ und ni[X.]ht in Ri[X.]htung „Dienstleistung“, suggeriert sie darüber hinaus bereits den Bezug zu einem Unternehmen bzw. zu einem Unternehmenskennzei[X.]hen i. S. d. § 5 Abs. 2 [X.]. Die Fragestellung mag sinnvoll und zutreffend sein, wenn der Grad der Bekanntheit eines als Unternehmenskennzei[X.]hen verwendeten Zei[X.]hens ermittelt werden soll. Dienstleistung und Dienstleistungsunternehmen dürfen im Rahmen einer Untersu[X.]hung zur Frage der Verkehrsdur[X.]hsetzung aber ebenso wenig glei[X.]hgesetzt werden, wie dies für das Verhältnis von Waren und Warenherstellern gilt. Au[X.]h wenn der Bezug zwis[X.]hen der Dienstleistung als „unkörperli[X.]h-substanzlosem“ Produkt und dem Dienstleistungsanbieter enger sein mag als dies im Verhältnis zwis[X.]hen Ware und Warenhersteller der Fall ist, dürfen diese Unters[X.]hiede im Rahmen einer Verkehrsbefragung zur Verkehrsdur[X.]hsetzung ni[X.]ht ignoriert bzw. verwis[X.]ht werden (so au[X.]h [X.], Zur Verkehrsdur[X.]hsetzung abstrakter Farbmarken, [X.] 2014, 480, 486).

 Bei der Ermittlung des im Verkehr letztli[X.]h für die Frage der Verkehrsdur[X.]hsetzung maßgebli[X.]hen [X.]es eines für Dienstleistungen verwendeten Zei[X.]hens zu einem konkreten Unternehmen ist die im Guta[X.]hten vom 24. Januar 2006 gestellte Eingangsfragestellung deshalb als suggestiv zu werten. Sie lenkt und verengt die Wahrnehmung und die Antwortmögli[X.]hkeiten bereits zu Beginn der Befragung in Ri[X.]htung Unternehmenskennzei[X.]hen und angesi[X.]hts des [X.] au[X.]h indirekt in Ri[X.]htung betriebli[X.]her Herkunftshinweis (vgl. zu dieser Problematik [X.], Bes[X.]hluss vom 6. Mai 2009 – 29 W (pat) 20/05 – [X.], juris Rn. 141; fragli[X.]h ist, ob in dem Verfahren des [X.] die dort gebilligte wohl entspre[X.]hende Fragestellung fa[X.]hgere[X.]ht ist, Bes[X.]hluss vom 28. Oktober 2009 – 29 W (pat) 1/09 – Farbmarke gelb [X.] 5, vom [X.] bestätigt im [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Oktober 2014 - I ZB 61/13 – [X.], siehe dort Rn. 44). Dass eine sol[X.]he Vorgehensweise ni[X.]ht fa[X.]hgere[X.]ht ist, mag ein einfa[X.]hes Beispiel verans[X.]hauli[X.]hen. So wird der Verkehr, wenn er bei einer Verkehrsbefragung na[X.]h der Bekanntheit der Farbe „Rot“ im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen gefragt wird, wohl regelmäßig ganz allgemein einen Zusammenhang mit [X.] herstellen. Wenn ihm die entspre[X.]hende Frage im Zusammenhang mit Fahrzeugherstellern gestellt wird, dürfte ein erhebli[X.]her Teil der Befragten einen Zusammenhang mit der Firma „[X.]“ herstellen. Es könnte sein, dass si[X.]h diese  Farbe als Hinweis auf das „Unternehmen [X.]“ dur[X.]hgesetzt hat, ni[X.]ht aber als betriebli[X.]her Herkunftshinweis für den Warenberei[X.]h „Kraftfahrzeuge“.

 Soweit in diesem Zusammenhang in der vorgelegten re[X.]htsguta[X.]hterli[X.]hen Stellungnahme von Herrn [X.] von Januar 2012 die Auffassung vertreten wird, dass unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Besonderheiten des Falles die Frage (gemeint ist wohl die Eingangsfrage im [X.] vom 24. Januar 2006) na[X.]h „Geldinstituten“ als geeigneter und naheliegender Weg ers[X.]heine, der Verständli[X.]hkeit für die Beteiligten (d. h. die im Rahmen der von der [X.] dur[X.]hgeführten Untersu[X.]hung befragten Personen) und eine hinrei[X.]hend präzise Bes[X.]hreibung des Leistungsbündels miteinander in Einklang bringe (siehe dazu die Stellungnahme von [X.] von Januar 2012, [X.] 144/174 d.A., dort [X.] 28 der Stellungnahme = [X.] 171 d.A., vorletzter Absatz), kann diese Auffassung vom Senat ni[X.]ht na[X.]hvollzogen werden, zumal die allein korrekte Vorgehensweise in der re[X.]htsguta[X.]hterli[X.]hen Stellungnahme selbst an anderer Stelle präzise und re[X.]htli[X.]h zutreffend bes[X.]hrieben wird (siehe dazu [X.] 23 der Stellungnahme = [X.] 166 d.A., 2. Absatz; vgl. dazu au[X.]h [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 675; v. Gamm in Büs[X.]her/[X.]/[X.], Gewerbli[X.]her Re[X.]htss[X.]hutz Urheberre[X.]ht Medienre[X.]ht, 3. Aufl., § 8 [X.] Rn. 111). Denn die Eingangsfragestellung in der [X.]- Untersu[X.]hung vom 24. Januar 2006 na[X.]h „Geldinstituten“ kann aus den vorgenannten Gründen angesi[X.]hts ihrer [X.] und verengenden, ja sogar fehlleitenden Wirkung in Ri[X.]htung Unternehmenskennzei[X.]hen und damit indirekt au[X.]h in Ri[X.]htung betriebli[X.]her Herkunftshinweis ni[X.]ht glei[X.]hgesetzt werden mit der unter dem obigen Vorbehalt als fa[X.]hgere[X.]ht angesehenen Fragestellung na[X.]h „Standardbankdienstleistungen im Berei[X.]h des Privatkundenges[X.]häfts, wie Kontoführung, Zahlungsverkehr, Kreditkarten, [X.]arkonten, Kreditges[X.]häft usw.“.

 Abgesehen davon, dass die Bezei[X.]hnung „Geldinstitut“ den Berei[X.]h von Instituten wie Banken und [X.]arkassen mit „Standardbankdienstleistungen“ ni[X.]ht vollständig erfasst und zudem Anlass für Missverständnisse sein kann, kommt hinzu, dass die [X.]arkassen über Jahrzehnte sehr intensiv mit dem Slogan „[X.] um Geld geht – [X.]arkasse“ geworben haben, was offenkundig i. S. v. allgemein bekannt ist (§ 291 ZPO). Au[X.]h wenn dieser Gesi[X.]htspunkt si[X.]h im Hinbli[X.]k auf die zahlrei[X.]hen weiteren gegen die Aussagekraft und den Beweiswert des [X.] vom 24. Januar 2006 spre[X.]henden Umstände letztli[X.]h ni[X.]ht mehr ents[X.]heidungserhebli[X.]h auswirkt, ist darauf hinzuweisen, dass im Hinbli[X.]k auf diese Werbung die Fragestellung na[X.]h „Geldinstituten“ die Befragten sogar konkret in Ri[X.]htung „[X.]arkassen“ lenken kann, so dass au[X.]h aus diesem Grund die Aussagekraft und der Beweiswert dieses Guta[X.]htens in Bezug auf die Feststellung einer Verkehrsdur[X.]hsetzung der angegriffenen Farbmarke weiter deutli[X.]h eins[X.]hränkt ers[X.]heint.

 Entgegen der Auffassung des [X.]inhabers entspri[X.]ht die Eingangsfrage in der gestellten Form au[X.]h ni[X.]ht der vom [X.] aufgestellten „Ri[X.]htlinie für die Prüfung von [X.]anmeldungen“ ([X.]PMZ 2005, 245 ff., 255, 256). Dana[X.]h wird in [X.] sinngemäß empfohlen, in der zei[X.]henbezogenen Eingangsfrage, beim Probanden zunä[X.]hst abzufragen, ob er das zu beurteilende Zei[X.]hen (Bezei[X.]hnung/Bild/Farbe/Form) im Zusammenhang mit den beanspru[X.]hten Waren bzw. Dienstleistungen s[X.]hon einmal wahrgenommen (gehört, gesehen, gelesen) hat. Erst im [X.] hieran kann bei dem Personenkreis, der das Zei[X.]hen im Zusammenhang mit Waren bzw. Dienstleistungen kennt, na[X.]hgefragt werden, ob er es als Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen sieht oder ni[X.]ht. Da dieser methodis[X.]he Mangel au[X.]h bei der Befragung vom 20. Juni 2011 ([X.] [X.]“ ([X.] 13) - Zur Ermittlung der Verkehrsdur[X.]hsetzung Juni 2011, Anlage [X.] (neu)) beibehalten wird, kann zum Na[X.]hweis der Verkehrsdur[X.]hsetzung – ungea[X.]htet der Problematik des [X.] auf das [X.] – hierauf ebenso wenig für den [X.]punkt der Anmeldung zurü[X.]kgegriffen werden.

 Auf eine Abhandlung weiterer Kritikpunkte in Bezug auf das [X.] vom 24. Januar 2006, wie den ergänzenden Vorhalt in Frage 1 „oder kommt sie Ihnen in diesem Zusammenhang bekannt vor“, wird an dieser Stelle verzi[X.]htet und auf die Ausführungen im na[X.]hfolgenden Teil f. verwiesen, weil es im vorliegenden Zusammenhang darauf ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h ankommt.

 Die vorstehend aufgeführten, si[X.]h bereits aus der [X.] vom 24. Januar 2006 selbst ergebenden Bedenken in Bezug auf den Na[X.]hweis einer Verkehrsdur[X.]hsetzung werden dur[X.]h die von den [X.]innen vorgelegten Unterlagen und Untersu[X.]hungen, insbesondere dur[X.]h die Untersu[X.]hung der [X.] vom 29. Februar 2008 „Verkehrsbefragung über die Verkehrsdur[X.]hsetzung der Farbe Rot ([X.] 13) im Zusammenhang mit Finanz- und Gelddienstleistungen“ (eingerei[X.]ht mit dem S[X.]hriftsatz vom 26. August 2010, [X.] der [X.]-Lös[X.]hungsakten S. 270/09 na[X.]h [X.] 285 d.A., 2. Guta[X.]hten, Anlage Ast 30) bestätigt. Die dieser [X.]-Untersu[X.]hung zugrunde liegende Befragung erfolgte im [X.]raum von 8. bis 22. Februar 2008 und damit gut zwei Jahre na[X.]h der der [X.] vom 24. Januar 2006 zugrunde liegenden Befragung, die zwis[X.]hen dem 29. November und 5. Dezember 2005 stattfand. Allein unter dem Aspekt des zeitli[X.]hen Abstands der Untersu[X.]hungen zum maßgebli[X.]hen Anmeldezeitpunkt muss der [X.]-Untersu[X.]hung grundsätzli[X.]h eine annähernd glei[X.]he Aussagekraft und ein ähnli[X.]her Beweiswert zugestanden werden wie der [X.]. Die [X.] von [X.] 2005 erfolgte knapp vier Jahre na[X.]h dem maßgebli[X.]hen Untersu[X.]hungszeitpunkt (7. Februar 2002), die [X.]-Untersu[X.]hung von Februar 2008 se[X.]hs Jahre na[X.]h diesem [X.]punkt. Angesi[X.]hts der vom [X.]inhaber eingerei[X.]hten Unterlagen über die steigende Entwi[X.]klung des [X.], das verstärkte Auftreten der Mitgliedsunternehmen des [X.]inhabers auf dem Finanzmarkt und letztli[X.]h au[X.]h die verstärkte Verwendung der Farbe „Rot“ im Marktauftritt der Mitgliedsunternehmen, müsste si[X.]h dies in der späteren Verkehrsbefragung eigentli[X.]h zu Gunsten des [X.]inhabers im Sinne höherer oder zumindest glei[X.]hbleibender [X.] auswirken. Trotzdem kommt die [X.]-Untersu[X.]hung innerhalb der maßgebli[X.]hen Gesamtbevölkerung (ab 14 Jahre) nur zu einem Bekanntheitsgrad von 52,6 %, einem [X.] von 40,2 % (39,2 % plus 1 %) und einem für die Beurteilung der Verkehrsdur[X.]hsetzung allein maßgebli[X.]hen [X.] von bereinigt ledigli[X.]h 36,3 %. Beim engeren [X.] „der Personen, die im Haushalt über Finanz- und Geldangelegenheiten ents[X.]heiden“ liegt der Bekanntheitsgrad bei 54,5 %, der [X.] bei 41,8 % (40,7 % plus 1,1 %) und der maßgebli[X.]he [X.] bereinigt au[X.]h bei ledigli[X.]h 37,9 %.

 Diese Untersu[X.]hung der [X.] vom 29. Februar 2008 kann na[X.]h den Vorgaben der Re[X.]htspre[X.]hung im Wesentli[X.]hen als s[X.]hulmäßig bezei[X.]hnet werden. Mit der produktbezogenen Eingangsfrage „Haben Sie diese Farbe im Zusammenhang mit Finanz- und Gelddienstleistungen s[X.]hon einmal gesehen?“ wird fa[X.]hgere[X.]ht na[X.]h der Bekanntheit der Farbe „Rot“ im Zusammenhang mit Dienstleistungen gefragt. Der [X.] der Gesamtbevölkerung mag mit der Einbeziehung der Personen im Alter zwis[X.]hen 14 bis 18 etwas zu weit gezogen werden. Dies dürfte si[X.]h praktis[X.]h ni[X.]ht auswirken, was si[X.]h au[X.]h bei dem Ergebnis in Bezug auf den engeren [X.] zeigt, bei dem ein nennenswerter Anteil an 14- bis 18-jährigen ni[X.]ht enthalten sein dürfte. Außerdem kann kritis[X.]h hinterfragt werden, ob der bei der Fragestellung verwendete Begriff der „Finanz- und Gelddienstleistungen“ mit den vom [X.]inhaber beanspru[X.]hten „Bankdienstleistungen für Privatkunden“ de[X.]kungsglei[X.]h ist bzw. si[X.]h in der Vorstellung der Befragten de[X.]kt, da „Finanz- und Gelddienstleistungen“ au[X.]h die Dienstleistungen für Ges[X.]häftskunden umfasst. Na[X.]h Auffassung des Senats wird der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Verbrau[X.]her und Teilnehmer einer sol[X.]hen Verkehrsbefragung hier keine relevanten Unters[X.]hiede erkennen, zumal die entspre[X.]henden Unternehmen diese Dienstleistungen regelmäßig ohne strikte Trennung der jeweiligen Berei[X.]he sowohl für Privat- als au[X.]h für Ges[X.]häftskunden anbieten und Ges[X.]häftskunden häufig au[X.]h Privatkonten bei derselben Bank unterhalten, so dass au[X.]h bei einer diesen Gesi[X.]htspunkt berü[X.]ksi[X.]htigenden veränderten Fragestellung keine signifikant abwei[X.]henden Ergebnisse zu erwarten sind. Soweit der [X.]inhaber na[X.]h den Ausführungen in der mündli[X.]hen Verhandlung den Dienstleistungsberei[X.]h für vermögende Privatkunden (sog. [X.]) als ni[X.]ht beanspru[X.]ht ansieht und dieser deshalb na[X.]h seiner Auffassung ni[X.]ht in die Verkehrsbefragung einzubeziehen sei, kann dem ni[X.]ht gefolgt werden. Au[X.]h wenn der [X.]inhaber bei der Fassung seines Dienstleistungsverzei[X.]hnisses die Formulierung „Finanzwesen, nämli[X.]h „Retail-Banking“ verwendet und dieser Begriff im Allgemeinen die Bedeutung „standardisiertes Privatkundenges[X.]häft“ haben mag, können die beanspru[X.]hten Dienstleistungen ni[X.]ht darauf bes[X.]hränkt werden. Denn das Dienstleistungsverzei[X.]hnis definiert als eigenständiges „Lexikon“ die Dienstleistungen dur[X.]h den Klammerzusatz in anderer Form dahingehend, dass alle Privatkunden ohne entspre[X.]hende Differenzierung na[X.]h vermögenden oder weniger vermögenden Kunden umfasst sind. Na[X.]h Auffassung des Senats wird der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Verbrau[X.]her und Teilnehmer einer sol[X.]hen Verkehrsbefragung im Übrigen au[X.]h hier keine relevanten Unters[X.]hiede erkennen, so dass au[X.]h bei einer diesen Gesi[X.]htspunkt berü[X.]ksi[X.]htigenden veränderten Fragestellung unter Auss[X.]hluss des „Private Banking“ keine signifikant abwei[X.]henden Ergebnisse zu erwarten sind. Hier gelten die obigen Ausführungen zum Verhältnis von „Privat- und Ges[X.]häftskundenges[X.]häft“ entspre[X.]hend.

 Gegen die Ermittlung eines [X.]s von 36,3 % in der [X.]-Untersu[X.]hung im Rahmen einer [X.] bestehen keine Bedenken. [X.]n sind grundsätzli[X.]h geeignet, [X.] zu klären, wenn eine ausrei[X.]hend große Anzahl von Personen, im Regelfall 1000 bis 2000, befragt werden (vgl. dazu Fezer, [X.]. [X.]praxis, 2. Auflage, [X.]  [X.]VerfR , [X.], [X.]., Rn. 337; Hasselblatt/[X.], [X.] Anwaltshandbu[X.]h, Gewerbli[X.]her Re[X.]htss[X.]hutz, 2. Auflage, § 9 Rn. 30 ff.). An der Befragung im Rahmen der Untersu[X.]hung der [X.] vom 29. Februar 2008 nahmen über 2000 Personen teil, womit die Untersu[X.]hung unter dem Aspekt der ausrei[X.]hend großen Zahl von Befragten die Mindestanforderungen der Re[X.]htspre[X.]hung sogar übererfüllte. Denn dana[X.]h ist die Befragung im Rahmen einer ausrei[X.]hend großen Sti[X.]hprobe von „ledigli[X.]h“ mindestens 1000 Personen erforderli[X.]h, jedenfalls dann, wenn Fehlertoleranzen außer Betra[X.]ht bleiben sollen (vgl. [X.], GRUR [X.], 483 Rn. 38 – test).

 In Bezug auf einen Punkt ist beim [X.][X.] allerdings eine Korrektur ange-bra[X.]ht. Es ist zu beanstanden, dass bei dem Personenkreis, der bei der Frage zum [X.] angegeben hat, dass „mehrere Unternehmen“ in Frage kommen – dies waren 81 befragte Personen bzw. 3,9 % der Befragten -, ni[X.]ht na[X.]hgefragt worden ist, wel[X.]he mehreren Anbieter gemeint sind. Sofern dann zwei oder mehr Anbieter genannt worden wären, die allesamt zu den Mitgliedsunternehmen des [X.]inhabers gehören, hätten diese positiv beim [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt werden müssen. Den erforderli[X.]hen Aufs[X.]hlag s[X.]hätzt der Senat auf 2 % (siehe dazu na[X.]hfolgend unter f., vorletzter Absatz). Einer genauen Festlegung bedarf es im vorliegenden Zusammenhang allerdings ni[X.]ht, denn selbst wenn alle 81 befragten Personen positiv im Sinne des [X.]inhabers gezählt werden, würde dies nur einen [X.] von 40,2 % ergeben, nämli[X.]h 36,3 % + 3,9 %.

 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die angegriffene abstrakte/konturlose Farbmarke „Rot“, der die originäre Unters[X.]heidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt, auf der Grundlage des [X.]s vom 24. Januar 2006 ni[X.]ht als verkehrsdur[X.]hgesetzte Marke mit einem Anmeldetag vom 7. Februar 2002 hätte eingetragen werden dürfen, weil ein [X.] von 50 % ni[X.]ht na[X.]hgewiesen war. Zum einen war der zeitli[X.]he Abstand zwis[X.]hen dem Anmeldetag und der Verkehrsbefragung mit fast vier Jahren deutli[X.]h zu groß und damit die Aussagekraft des vorgelegten Guta[X.]htens in Bezug auf den Anmeldetag zu gering, zum anderen weist das [X.] grundlegende methodis[X.]he Mängel auf. S[X.]hließli[X.]h werden die im [X.] er- mittelten Werte dur[X.]h die jedenfalls in Bezug auf die Methodik weitgehend korrekte und damit insoweit aussagekräftigere Untersu[X.]hung der [X.] vom 29. Februar 2008 zumindest na[X.]hhaltig ers[X.]hüttert, wenn ni[X.]ht sogar widerlegt. Jedenfalls kann na[X.]h aktuellem [X.] ni[X.]ht von einem über 50 % liegenden [X.] und damit ni[X.]ht von einer Verkehrsdur[X.]hsetzung zu Gunsten des [X.]inhabers ausgegangen werden.

 Es ist na[X.]h Auffassung des Senats s[X.]hon im Hinbli[X.]k auf den [X.]ablauf von mehr als 13 Jahren völlig ausges[X.]hlossen, dass dur[X.]h die Erhebung weiterer Beweise jetzt no[X.]h weitere Erkenntnisse zur Frage der Verkehrsdur[X.]hsetzung der streitgegenständli[X.]hen Farbe zum Anmeldezeitpunkt im [X.] gewonnen werden können. Insoweit spielt na[X.]h aktuellem Ents[X.]heidungs- und Erkenntnisstand für den Senat die Frage der Beweis-/[X.] eine ents[X.]heidende Rolle, insbesondere für den Fall, dass die Beweis-/[X.] die [X.]innen treffen sollte (siehe dazu na[X.]hfolgend unter [X.]).

 [X.] Dem [X.]inhaber obliegt die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die von ihm behauptete Verkehrsdur[X.]hsetzung bzw. hat er jedenfalls die [X.] in Bezug auf den fehlenden Na[X.]hweis zum Anmeldezeitpunkt au[X.]h in den Fällen zu tragen, in denen – wie vorliegend – der Lös[X.]hungsantrag si[X.]h gegen eine aufgrund von Verkehrsdur[X.]hsetzung eingetragene Marke ri[X.]htet. Bei Fragen der Beweis-/[X.] kommt es darauf an, wel[X.]he Verfahrensmaxime gilt – [X.] oder Untersu[X.]hungsgrundsatz. Deshalb soll diese Frage vorab miterörtert werden (siehe dazu na[X.]hfolgend [X.])).

 [X.]) Soweit das markenre[X.]htli[X.]he Verfahren vom [X.] geprägt ist, trägt jeder Beteiligte die Beweislast dafür, dass der Tatbestand der für ihn günstigen Re[X.]htsnorm erfüllt ist (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 35. Aufl., [X.]. vor § 284 Rn. 23; [X.]/[X.]/[X.], Gewerbli[X.]her Re[X.]hts[X.]hutz Urheberre[X.]ht Medienre[X.]ht, 3. Aufl., [X.] § 59 Rn. 10 und 13). Die Beweislast setzt si[X.]h zusammen aus der Beweisführungslast (= subjektive Beweislast), wozu der Vortrag der Tatsa[X.]hen und die darauf bezogene Angabe der Beweismittel (Beweisantritt § 284 Satz 1 ZPO i. V. m. §§ 371, 373, 403, 420 ff., 445 ZPO) gehören, und der [X.] (= objektive Beweislast), die bestimmt, wer die Folgen der Beweislosigkeit bzw. des ni[X.]ht hinrei[X.]hend geführten Beweises zu tragen hat (vgl. zu den Begriffli[X.]hkeiten [X.]/Prütting, Handbu[X.]h der Beweislast, 2. Aufl., § 3 Rn. 5 f.). Der [X.] gilt jedenfalls im Berei[X.]h der [X.] im Widerspru[X.]hsverfahren (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Gewerbli[X.]her Re[X.]hts[X.]hutz Urheberre[X.]ht Medienre[X.]ht, 3. Aufl., [X.] § 59 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 43 Rn. 2).

 Soweit das markenre[X.]htli[X.]he Verfahren vom Untersu[X.]hungsgrundsatz geprägt ist – dies betrifft die wesentli[X.]hen Teile des Verfahrens, was in §§ 59 Abs. 1, 73 Abs. 1 [X.] für das patentamtli[X.]he und das patentgeri[X.]htli[X.]he Verfahren identis[X.]h und ausdrü[X.]kli[X.]h als Regelfall normiert ist –, gibt es mangels Beibringungsobliegenheit folgli[X.]h auf der „[X.]“ au[X.]h keine Beweisführungslast. Um eine Ents[X.]heidung zu ermögli[X.]hen, bedarf es glei[X.]hwohl einer Regelung, wer die Folgen der Beweislosigkeit bzw. der ni[X.]ht hinrei[X.]henden Tatsa[X.]henfeststellungen na[X.]h Auss[X.]höpfung der na[X.]h § 73 Abs. 1 [X.] gebotenen Ermittlungen zu tragen hat. Insoweit gelten dieselben Regeln wie in einem vom [X.] geprägten Verfahren, nämli[X.]h die Regeln der [X.] (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Gewerbli[X.]her Re[X.]hts[X.]hutz Urheberre[X.]ht Medienre[X.]ht, 3. Aufl., [X.] § 73 Rn. 3, § 59 Rn. 13 f.; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 73 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 73 Rn. 10 und § 8 Rn. 557).

 Bei [X.] na[X.]h § 8 Abs. 3 [X.] kann in Frage gestellt werden, ob dieser Berei[X.]h allein dem [X.] unterliegt oder teilweise au[X.]h dem Untersu[X.]hungsgrundsatz. Im Eintragungsverfahren wird vom Anmelder jedenfalls zunä[X.]hst entspre[X.]hender Sa[X.]hvortrag zur Verkehrsdur[X.]hsetzung eins[X.]hließli[X.]h einer Anfangsglaubhaftma[X.]hung verlangt, was nur i. S. d. Geltung des [X.]es interpretiert werden kann. Glei[X.]hwohl können si[X.]h Amtsermittlungen ans[X.]hließen, wobei au[X.]h in diesem späteren Verfahrensstadium die Erholung von Verkehrsguta[X.]hten trotzdem allein dem Anmelder auferlegt wird (vgl. zum Verfahrensablauf bei der Geltendma[X.]hung einer Verkehrsdur[X.]hsetzung HK-[X.]/Fu[X.]hs-Wissemann, 3. Aufl., § 8 Rn. 73 f.; vgl. [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 669 ff., 672, 673 f.). In der Praxis des Patentamts und des [X.] überwiegen die vom [X.] geprägten Verfahrenselemente, so dass in diesem Berei[X.]h eher von der Geltung des [X.]es gespro[X.]hen werden kann, der dur[X.]h Elemente der Amtsermittlung ergänzt wird. Einer Ents[X.]heidung über eine auss[X.]hließli[X.]he Geltung der einen oder anderen Verfahrensmaxime bedarf es aber ni[X.]ht, weil in beiden Fällen die Frage der [X.] identis[X.]h zu ents[X.]heiden ist.

 Kritis[X.]h anzumerken bleibt, dass die Verfahrensweise, wona[X.]h das Guta[X.]hten zur Verkehrsdur[X.]hsetzung dur[X.]h den Anmelder bzw. [X.]inhaber erholt wird, weder vom Beibringungs- no[X.]h vom Untersu[X.]hungsgrundsatz gede[X.]kt ist. Für den Untersu[X.]hungsgrundsatz ist dies offensi[X.]htli[X.]h. Aber au[X.]h im Rahmen des [X.]es entspri[X.]ht diese Praxis ni[X.]ht den Regeln der ZPO, die insoweit im markenre[X.]htli[X.]hen Verfahren gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor dem [X.] und grundsätzli[X.]h au[X.]h im Amtsverfahren vor dem Patentamt gelten. Bei einem demoskopis[X.]hen Guta[X.]hten zur Frage der Verkehrsdur[X.]hsetzung handelt es si[X.]h letztli[X.]h um einen [X.]. Neben dem Sa[X.]hvortrag erfolgt im ZPO-Verfahren der Beweisantritt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 404 ZPO dur[X.]h die Bezei[X.]hnung der zu beguta[X.]htenden Punkte. Ausgehend davon müsste das Geri[X.]ht (bzw. das Patentamt) den Sa[X.]hverständigen gemäß § 404 ZPO auswählen und beauftragen und ihn gemäß § 404 a ZPO bei seiner Tätigkeit in dem erforderli[X.]hen Umfang au[X.]h anleiten. Na[X.]h der bislang übli[X.]hen Amts- und Geri[X.]htspraxis wird dieses Feld den Beteiligten (dies sind im Regelfall die Anmelder im Eintragungsverfahren) allein überlassen, mit all den jedenfalls abstrakt vorhandenen und deshalb zu vermeidenden Risiken der Einflussnahme, die ein Auftraggeber au[X.]h auf einen von ihm beauftragten Guta[X.]hter ausüben kann. Zudem wird dadur[X.]h die Mögli[X.]hkeit eröffnet, dass mehrere Guta[X.]hten in Auftrag gegeben und nur die mit den „passenden“ Ergebnissen vorgelegt werden. Die zum [X.] gehörende Beweislast wird zu einer Beweiserhebungslast ausgeweitet, die dur[X.]h keine der in Betra[X.]ht kommenden verfahrensre[X.]htli[X.]hen Regelungen gede[X.]kt ist. Die übli[X.]he Amts- und Geri[X.]htspraxis hat si[X.]h historis[X.]h wohl aus der Annahme entwi[X.]kelt, dass au[X.]h [X.] dem Untersu[X.]hungsgrundsatz unterliegen und dass das Patentamt kostspielige Guta[X.]hten ni[X.]ht auf eigene Kosten erholen kann. Soweit diese Fragen dem [X.] unterstellt werden, hat die beweisbelastete Beteiligte und ni[X.]ht das Patentamt die Kosten zu tragen, wobei die voraussi[X.]htli[X.]h anfallenden Kosten vorab dur[X.]h die Erhebung eines Auslagenvors[X.]husses gemäß § 402 i. V. m. § 379 ZPO abgesi[X.]hert werden können, so dass au[X.]h unter dem Kostengesi[X.]htspunkt kein Anlass besteht, die Beweiserhebung in die Hände der Beteiligten zu geben.

 (2) Für die Beurteilung der Beweis- bzw. [X.] gibt es unters[X.]hiedli[X.]he Lösungsansätze (vgl. [X.]/Prütting, Handbu[X.]h der Beweislast, 2. Aufl., § 5 Rn. 16 ff., 23 ff., 27 ff.). Na[X.]h allgemeiner Auffassung kommt der Normstruktur die maßgebli[X.]he Bedeutung zu ([X.]/Prütting, a. a. O. § 5 Rn. 20, 26), wobei au[X.]h die Gefahrberei[X.]hslehre/[X.]härenlehre regelmäßig hilfrei[X.]h sein kann ([X.]/Prütting, a. a. O. § 5 Rn. 34).

 (3) Im Zusammenhang mit der Frage der Verkehrsdur[X.]hsetzung werden die [X.] im Eintragungsverfahren und im Lös[X.]hungsverfahren bei na[X.]hträgli[X.]h im Lös[X.]hungsverfahren geltend gema[X.]hter Verkehrsdur[X.]hsetzung aus der Normstruktur des materiellen [X.]re[X.]hts gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 [X.] und § 8 Abs. 3 [X.] abgeleitet, wona[X.]h das Patentamt bzw. der [X.] im Anmelde- und Lös[X.]hungsverfahren die [X.] in Bezug auf das Vorliegen der S[X.]hutzhindernisse na[X.]h § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] trägt und der Anmelder bzw. [X.]inhaber die Beweis-/[X.] trägt in Bezug auf die Voraussetzungen einer behaupteten Verkehrsdur[X.]hsetzung na[X.]h § 8 Abs. 3 [X.], dur[X.]h wel[X.]he die S[X.]hutzhindernisse ausnahmsweise überwunden werden. Dies folgt dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass jeder Beteiligte die Beweis-/[X.] für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Norm trägt.

 Für das Eintragungsverfahren geht au[X.]h der [X.] von einer entspre[X.]henden Verteilung der Beweis-/[X.] aus (vgl. st.Rspr. z. B. [X.] [X.], 683, 685 unter [X.] – Farbige Arzneimittelkapsel; [X.], 475 Rn. 10 – [X.]; [X.], 710 Rn. 30 –  [X.] ; vgl. im Übrigen au[X.]h v. Gamm in Büs[X.]her/[X.]/[X.], Gewerbli[X.]her Re[X.]hts[X.]hutz Urheberre[X.]ht Medienre[X.]ht, 3. Aufl., [X.] § 8 Rn. 57 und [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 666).

 Entspre[X.]hendes gilt im Lös[X.]hungsverfahren für eine Marke, die fehlerhaft als originär s[X.]hutzfähige Marke eingetragen worden ist, wenn im Verfahren S[X.]hutzhindernisse na[X.]h § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 [X.] festgestellt werden und der [X.]inhaber si[X.]h gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 [X.] zur Verteidigung na[X.]hträgli[X.]h auf Verkehrsdur[X.]hsetzung zum [X.]punkt der Ents[X.]heidung beruft (st.Rspr., [X.], Bes[X.]hlüsse vom 5. November 2013, 24 W (pat) 22/12 - [X.]ätterkatalog; vom 6. März 2013, 25 W (pat) 37/12 = [X.], 733, 736 - [X.]; vom 3. August 2011, 26 W (pat) 164/09 - Löss). Au[X.]h der [X.] folgt dieser Auffassung in Bezug auf das Lös[X.]hungsverfahren, soweit es um die entspre[X.]henden Vors[X.]hriften der [X.] bzw. entspre[X.]hend umgesetzte nationale Regelungen geht, die von der Befugnis des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht haben (vgl. Urteil vom 19. Juni 2014, [X.]/13 = [X.], 776 Rn. 68, 69, 74 - [X.]).

 Entspre[X.]hendes gilt für einen dritten, in der Praxis wohl eher selten vorkommenden, theoretis[X.]h aber glei[X.]hwohl denkbaren Fall, der – soweit ersi[X.]htli[X.]h - in der Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur no[X.]h ni[X.]ht diskutiert worden ist, nämli[X.]h der Fall, dass ein Inhaber einer trotz bestehender S[X.]hutzhindernisse na[X.]h § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] als s[X.]hutzfähig eingetragenen Marke si[X.]h erstmals im Lös[X.]hungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 [X.] darauf beruft, dass si[X.]h seine Marke bereits zum Anmeldezeitpunkt infolge ihrer Benutzung für bestimmte Waren und Dienstleistungen in den beteiligten [X.]en gemäß § 8 Abs. 3 [X.] dur[X.]hgesetzt gehabt habe. Au[X.]h einen sol[X.]hen Einwand wird man ni[X.]ht unberü[X.]ksi[X.]htigt lassen können, da bei unterstellter Ri[X.]htigkeit dieser Behauptung die mit dem Lös[X.]hungsantrag angegriffene Marke ni[X.]ht entgegen der in § 50 Abs. 1 [X.] aufgeführten Vors[X.]hriften eingetragen worden ist. Denn § 50 Abs. 1 [X.] verweist paus[X.]hal auf § 8 [X.] und damit au[X.]h auf dessen Absatz 3.

 (4) Im Zusammenhang mit der Frage der Beweislast für die Verkehrsdur[X.]hsetzung ist na[X.]h Auffassung des Senats au[X.]h die Gefahrberei[X.]hslehre/[X.]härenlehre von erhebli[X.]hem Gewi[X.]ht. Soweit es um relevante Umstände wie Intensität, Umfang und Dauer der Benutzung eines Zei[X.]hen im Zusammenhang mit bestimmten Produkten geht, wird häufig nur der [X.]inhaber entspre[X.]hend vortragen und Beweis führen können. Au[X.]h diesen Gesi[X.]htspunkt hat der [X.] hervorgehoben (vgl. [X.] a. a. O. Rn. 70).

 (5) Von dieser an der Normstruktur und den (Einfluss-)[X.]hären orientierten [X.] und Beweislastverteilung ist das [X.] in jüngerer [X.] au[X.]h mehrfa[X.]h in den Fällen ausgegangen, in denen die [X.] gegen [X.] geri[X.]htet waren, die als verkehrsdur[X.]hgesetzt eingetragen worden waren (vgl. [X.], 714, 717 –  [X.] ; [X.], 420, 425 – [X.]; GRUR 2011, 232, 234 unter [X.] 1. [X.]) – Gelbe Seiten). Dieser Re[X.]htspre[X.]hung ist der [X.] ni[X.]ht gefolgt. Vielmehr hat er in Fällen dieser Art dem [X.] die [X.] dafür aufgebürdet, dass die Voraussetzungen der Verkehrsdur[X.]hsetzung zum [X.]punkt der Anmeldung ni[X.]ht vorgelegen haben (vgl. [X.], [X.], 138 Rn. 48 - [X.]; GRUR 2009, 669 Rn. 31 – [X.]). Die Auffassung steht ni[X.]ht im Einklang mit wesentli[X.]hen Grundregeln des Beweislastre[X.]hts. Dur[X.]h eine sol[X.]he Beweislastverteilung wird zudem ein Hauptziel des [X.], nämli[X.]h die Allgemeinheit vor [X.] zu bewahren, unangemessen ers[X.]hwert, wenn ni[X.]ht sogar teilweise verhindert.

 (6) Die an der Normstruktur des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 [X.] orientierte [X.] und Beweislastverteilung in Bezug auf S[X.]hutzhindernisse und deren Überwindung – wie oben unter (3) dargestellt –, muss bei Lös[X.]hungsverfahren mit als verkehrsdur[X.]hgesetzt eingetragenen [X.] au[X.]h für den Na[X.]hweis der Verkehrsdur[X.]hsetzung zum Anmeldezeitpunkt gelten. Soweit der [X.] demgegenüber dem [X.] die [X.] für das Fehlen der Verkehrsdur[X.]hsetzung aufbürdet und dies damit begründet, dass dieser die [X.] für das Vorliegen eines absoluten S[X.]hutzhindernisses zum Eintragungszeitpunkt na[X.]h § 50 Abs. 1 [X.] trägt, ers[X.]heint dies verfehlt. Zum einen normiert § 50 Abs. 1 [X.] keine S[X.]hutzhindernisse. § 50 [X.] ist eine Vors[X.]hrift, die regelt, unter wel[X.]hen Voraussetzungen eine Marke auf Antrag wegen Ni[X.]htigkeit zu lös[X.]hen ist. § 50 Abs. 1 [X.] verweist dabei u. a. auf die S[X.]hutzhindernisse des § 8 Abs. 2 [X.]. Zum anderen ist die Verkehrsdur[X.]hsetzung na[X.]h § 8 Abs. 3 [X.], auf die in § 50 Abs. 1 [X.] ebenfalls verwiesen wird, kein S[X.]hutzhindernis, sondern eine Vors[X.]hrift, die aufzeigt, unter wel[X.]hen Voraussetzungen die S[X.]hutzhindernisse na[X.]h § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 [X.] überwunden werden können. Ausgehend von dieser Normstruktur, die si[X.]h ni[X.]ht von der im Eintragungsverfahren unters[X.]heidet, ist kein Grund ersi[X.]htli[X.]h, die Beweis-/[X.] für die Verkehrsdur[X.]hsetzung hier anders zu behandeln als im Eintragungsverfahren und in Fällen, in denen der [X.]inhaber si[X.]h im Lös[X.]hungsverfahren na[X.]hträgli[X.]h auf eine Verkehrsdur[X.]hsetzung seiner Marke (zum [X.]punkt der Ents[X.]heidung oder au[X.]h zum [X.]punkt der Anmeldung) beruft.

 (7) Au[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt der Gefahrberei[X.]hslehre bzw. [X.]härenlehre ist eine abwei[X.]hende Beurteilung ni[X.]ht angebra[X.]ht. Ganz im Gegenteil muss bei als verkehrsdur[X.]hgesetzt eingetragenen [X.] der [X.]inhaber im Verglei[X.]h zu den anderen Fallgestaltungen die Beweis-/[X.] erst re[X.]ht tragen. In diesen Fällen liegt der maßgebli[X.]he Anmeldezeitpunkt nämli[X.]h häufig Jahre zurü[X.]k. Zwis[X.]hen der Anmeldung der hier angegriffenen Marke am 7. Februar 2002 und ihrer Eintragung am 11. Juli 2007 lagen mehr als 5 Jahre. Zwis[X.]hen der Anmeldung und der Einrei[X.]hung des Lös[X.]hungsantrags im Oktober 2009 lagen annähernd 8 Jahre. Seither sind mehr als 13 Jahre vergangen. Na[X.]h einem [X.]ablauf von mehr als 4 Jahren kann von einem [X.] ein Beweis dahingehend, dass eine Marke zum Anmeldezeitpunkt ni[X.]ht verkehrsdur[X.]hgesetzt war, na[X.]h der Lebenserfahrung faktis[X.]h ni[X.]ht geführt werden. Der [X.] geht selbst davon aus, dass aus einer Untersu[X.]hung zur Verkehrsdur[X.]hsetzung keine Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf das Verkehrsverständnis zu einem knapp vier Jahre früheren [X.]punkt gezogen werden können (so [X.] [X.], 565, Rn. 26 –  smartbook ; der [X.] bestätigt die entspre[X.]hende Auffassung des 30. Senats gemäß Bes[X.]hluss vom 16. Februar 2012, 30 W(pat) 34/11 mit den Daten: Verkehrsbefragung Juli 2010 und Anmeldezeitpunkt 14. September 2006). Da im vorliegenden Verfahren die Veröffentli[X.]hung der bereits am 7. Februar 2002 angemeldeten Streitmarke erst am 7. September 2007 erfolgt ist, konnten potentielle [X.] frühestens na[X.]h fünf Jahren und sieben Monaten überhaupt von der Eintragung Kenntnis erhalten. Es ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, wie ein [X.] bei einer sol[X.]hen Konstellation einen Beweis in Bezug auf das Fehlen der Verkehrsdur[X.]hsetzung zum [X.]punkt der Anmeldung führen können soll. Es ist au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, wie einer sol[X.]hen Beweislastregelung mit den vom [X.] angedeuteten Beweiserlei[X.]hterungen (vgl. [X.], [X.], 138 Rn. 48 – [X.]) zu Gunsten eines beweisbelasteten [X.] in angemessener Weise begegnet werden könnte. Für den Senat sind beweislastsystemkonforme Korrekturansätze ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

 Im Rahmen des [X.], bei dem kein [X.] beteiligt ist, hat es allein der [X.]inhaber in der Hand, ausrei[X.]hende Materialien zu sammeln und vorzulegen und damit Beweis in Bezug auf [X.] zu führen. Dieser Berei[X.]h liegt allein in der [X.]häre des Anmelders bzw. [X.]inhabers. Sofern die im Eintragungsverfahren vorgelegten Unterlagen eine Verkehrsdur[X.]hsetzung ni[X.]ht hinrei[X.]hend belegen, gibt es na[X.]h Auffassung des Senats im späteren Lös[X.]hungsverfahren keinen anerkennenswerten Grund, den [X.]inhaber von der Beweislast in Bezug auf die Verkehrsdur[X.]hsetzung zu befreien. Auf einen Teil der relevanten Unterlagen und Daten, wie z. B. Umsatzzahlen, [X.] o. Ä., hat ohnehin regelmäßig allein der [X.]inhaber Zugriff, so dass nur er über dieses relevante Beweismaterial verfügt und den Versu[X.]h einer Na[X.]hbesserung in Bezug auf den Na[X.]hweis der Verkehrsdur[X.]hsetzung unternehmen kann. Der [X.] wird demgegenüber wegen des zeitli[X.]hen Abstands zwis[X.]hen [X.]anmeldung und Lös[X.]hungsverfahren das Fehlen einer Verkehrsdur[X.]hsetzung regelmäßig ni[X.]ht na[X.]hweisen können.

 (8) Au[X.]h der Umstand, dass der [X.]inhaber na[X.]h Vorlage von Unterlagen und deren Prüfung dur[X.]h das [X.] die Eintragung einer Marke als verkehrsdur[X.]hgesetzt errei[X.]ht hat, re[X.]htfertigt für ihn keine Beweiserlei[X.]hterung im Lös[X.]hungsverfahren und insbesondere keine Beweislastumkehr zu Lasten des [X.]. Ausrei[X.]hende Billigkeitsgesi[X.]htspunkte, die für eine andere Beweislastverteilung spre[X.]hen, sind ni[X.]ht gegeben.

 Es ist zwar ri[X.]htig, dass bei unzurei[X.]henden Feststellungen im Eintragungsverfahren die aus dem [X.]ablauf resultierenden S[X.]hwierigkeiten, die Voraussetzungen der Verkehrsdur[X.]hsetzung im Eintragungsverfahren zu beurteilen, den [X.]inhaber und den [X.] glei[X.]hermaßen treffen (so ein Hauptargument des [X.] für eine Beweis- bzw. [X.]umkehr in [X.], 138 Rn. 48 – [X.]). Dies ist aber kein Gesi[X.]htspunkt, der für den Re[X.]htsstandpunkt des [X.]inhabers spri[X.]ht. Fehler und Versäumnisse im Eintragungsverfahren müssen allein den [X.]inhaber treffen, denn nur er war an diesem Verfahren beteiligt und hatte es in der Hand, die notwendigen Unterlagen für den Na[X.]hweis einer Verkehrsdur[X.]hsetzung in das Verfahren einzuführen, wohingegen der [X.] im Eintragungsverfahren ni[X.]ht beteiligt war und demzufolge au[X.]h keinen Einfluss auf das Verfahren nehmen konnte. Auf den Teilaspekt der Mitwirkungspfli[X.]ht des [X.]inhabers im Eintragungsverfahren ist in der Re[X.]htspre[X.]hung bereits zutreffend hingewiesen worden (vgl. [X.], [X.], 420, 425, li.[X.]. – [X.]).

 Das Argument, dass es der [X.] in der Hand habe, den Lös[X.]hungsantrag zeitnah na[X.]h der Eintragung der Marke zu stellen ([X.] - [X.] a. a. O.), ist demgegenüber zur Begründung einer Beweislastumkehr ni[X.]ht geeignet. Abgesehen davon, dass eine sol[X.]he zeitnahe Antragstellung in einer ni[X.]ht unerhebli[X.]hen Anzahl von Fällen s[X.]hon objektiv ni[X.]ht mögli[X.]h ist - wie der vorliegende Fall überaus ans[X.]hauli[X.]h zeigt, bei dem der Lös[X.]hungsantrag frühestens knapp 6 Jahre na[X.]h der Anmeldung gestellt werden konnte – geht eine sol[X.]he Betra[X.]htungsweise an der Lebenswirkli[X.]hkeit vorbei. Die am Wirts[X.]haftsleben beteiligten Personen verfolgen in aller Regel ni[X.]ht die Veröffentli[X.]hungen des Patentamts in Bezug auf [X.]eintragungen unter dem Gesi[X.]htspunkt potentiell störender und re[X.]htswidriger Eintragungen. Dazu sind sie au[X.]h ni[X.]ht verpfli[X.]htet. [X.] sind fast immer eine Gegenreaktion auf Abmahnungen oder [X.], wobei die [X.] meist erst aufgrund des gegen sie geri[X.]hteten Vorgehens der [X.]inhaber von der Existenz der fragli[X.]hen [X.]re[X.]hte Kenntnis erhalten. Demzufolge werden [X.] erst in einem sol[X.]hen Zusammenhang und damit häufig erst Jahre na[X.]h der Anmeldung gestellt, was si[X.]h ni[X.]ht zum Na[X.]hteil der [X.] etwa im Sinne einer Obliegenheitsverletzung auswirken darf, woraus ggfs. die Re[X.]htfertigung für eine Beweis-/[X.]umkehr hergeleitet werden könnte. In diese Ri[X.]htung geht allerdings die Argumentation des [X.] in den bezei[X.]hneten Fällen (so au[X.]h [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 563, der sogar von der Mögli[X.]hkeit einer bewussten „Verzögerungstaktik“ seitens des [X.] ausgeht).

 Au[X.]h die gesetzli[X.]he Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 1 [X.] spri[X.]ht dafür, dem [X.]inhaber die Beweis-/[X.] für die Verkehrsdur[X.]hsetzung zum Anmeldezeitpunkt aufzubürden. Denn der Inhaber einer mit dem Lös[X.]hungsantrag angegriffenen Marke wird dur[X.]h diese Regelung bereits in der Form außerordentli[X.]h stark privilegiert, dass ihm quasi dur[X.]h Einräumung einer zweiten Chan[X.]e die Mögli[X.]hkeit eröffnet wird, dur[X.]h den Na[X.]hweis einer zum [X.]punkt der Ents[X.]heidung errei[X.]hten Verkehrsdur[X.]hsetzung seine Marke mit der ursprüngli[X.]hen Priorität zu erhalten (au[X.]h darauf hat der 30. Senat des [X.] – [X.], a. a. O. – bei seinen Billigkeitserwägungen zur Beweislast bereits völlig zutreffend hingewiesen).

 Ferner spri[X.]ht der Sinn und Zwe[X.]k des [X.] dafür, dem [X.]inhaber die Beweis-/[X.] aufzubürden. Der [X.] betont stets, dass die Vors[X.]hriften zu den [X.] im Li[X.]hte des Allgemeininteresses auszulegen sind, das darin besteht, die Allgemeinheit vor ungere[X.]htfertigten Re[X.]htsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.] GRUR 1999, 723, Rn. 25 - 27 - [X.]; [X.], 604, Rn. 60 - [X.]; [X.], 674, [X.]. 68 - Postkantoor; [X.], 608, Rn. 55 - [X.]; siehe dazu au[X.]h [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 5, 71 und 303 mit weiteren Na[X.]hweisen). So wie das Eintragungsverfahren mit seiner Amtsprüfung die Vermeidung von [X.] dur[X.]h [X.] bezwe[X.]kt, dient au[X.]h das Lös[X.]hungsverfahren dem glei[X.]hen Zwe[X.]k, nämli[X.]h [X.] dur[X.]h entspre[X.]hende [X.]lös[X.]hungen zu korrigieren. Wie si[X.]h aus den vorstehenden dargelegten Argumenten ergibt, wird dieses Ziel dur[X.]h die Überbürdung der Beweis-/[X.] auf den [X.] ni[X.]ht selten wesentli[X.]h ers[X.]hwert oder sogar verhindert.

 Allein die Eintragung begründet keinen Vertrauenss[X.]hutz für den [X.]inhaber und re[X.]htfertigt deshalb in Bezug auf die Beweis-/[X.] keine andere Beurteilung. Deshalb dürfen na[X.]h inzwis[X.]hen einhelliger Auffassung sol[X.]he Argumente im Lös[X.]hungsverfahren grundsätzli[X.]h ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden, soweit es um S[X.]hutzhindernisse na[X.]h § 8 Abs. 2 [X.] geht (st.Rspr., vgl. dazu u. a. [X.], [X.], 872, Rn. 39 ff. – [X.]; [X.], [X.]PMZ 2013, 281, 286 f. - S[X.]hwimmbad-Isolierbaustein). Es ist kein Grund ersi[X.]htli[X.]h, weshalb im Rahmen der Beurteilung der Verkehrsdur[X.]hsetzung etwas anderes, nämli[X.]h eine vom Regelfall abwei[X.]hende Beweis-/[X.] gelten soll (siehe [X.], a. a. O. Rn. 72 – [X.]). In Art. 3 [X.], der u. a. dur[X.]h die nationalen Vors[X.]hriften der §§ 3, 8, 50, 54 [X.] umgesetzt worden ist, ist im Einzelnen geregelt, wann und unter wel[X.]hen Voraussetzungen eine eingetragene Marke wegen fehlender S[X.]hutzfähigkeit der Lös[X.]hung unterliegt. Der Gedanke des Vertrauenss[X.]hutzes hat in diesen Normen keinen Nieders[X.]hlag gefunden. Das [X.]gesetz sieht in § 50 Abs. 2 Satz 2 [X.] ledigli[X.]h eine zeitli[X.]he Grenze von 10 Jahren ab Eintragung der Marke vor, innerhalb der ein Antrag auf Lös[X.]hung einer eingetragenen Marke gestellt werden kann. Innerhalb dieser Frist muss ein [X.]inhaber jederzeit mit [X.]n re[X.]hnen und si[X.]h darauf einstellen, wozu au[X.]h die Si[X.]herung von [X.] in Bezug auf eine im Eintragungsverfahren geltend gema[X.]hte Verkehrsdur[X.]hsetzung gehört.

 (9) Sofern der [X.] in den genannten Ents[X.]heidungen (vgl. [X.], 138 Rn. 48 – [X.]; GRUR 2009, 669 Rn. 31 – [X.]) § 50 Abs. 1 [X.] selbst als die beweislastregelnde Vors[X.]hrift angesehen haben sollte, in der Form, dass der [X.] sämtli[X.]he Lös[X.]hungsvoraussetzungen zu beweisen hat, also ni[X.]ht nur das Vorhandensein von [X.], sondern au[X.]h das Fehlen des die S[X.]hutzhindernisse überwindenden Ausnahmetatbestands na[X.]h § 8 Abs. 3 [X.], könnte einer sol[X.]hen denkbaren Argumentation ebenfalls ni[X.]ht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass eine sol[X.]he Auffassung – wie bereits ausgeführt – die Normstruktur der in § 50 Abs. 1 [X.] in Bezug genommenen Vors[X.]hriften unberü[X.]ksi[X.]htigt lässt und die Einflusssphären der Beteiligten mit den si[X.]h daraus ergebenden Mögli[X.]hkeiten der Beweisführung ni[X.]ht angemessen in Re[X.]hnung stellt, hätte dies zur Folge, dass die [X.] in allen Lös[X.]hungsverfahren die [X.] in Bezug auf das Fehlen der Verkehrsdur[X.]hsetzung zu tragen hätten, also au[X.]h in Fällen, in denen ein [X.]inhaber einer ni[X.]ht als verkehrsdur[X.]hgesetzt eingetragenen Marke eine Verkehrsdur[X.]hsetzung zum Anmeldezeitpunkt behauptet. Denn § 50 Abs. 1 [X.] differenziert ni[X.]ht dana[X.]h, ob eine Marke als verkehrsdur[X.]hgesetzt na[X.]h § 8 Abs. 3 [X.] oder mangels festgestellter S[X.]hutzhindernisse na[X.]h § 8 Abs. 2 [X.] eingetragen worden ist. Sofern man unter diesem Gesi[X.]htspunkt die Frage der Beweis-/[X.] differenzieren würde, würde man der Prüfung und Eintragung dur[X.]h das Patentamt eine Bedeutung einräumen, die ihr ni[X.]ht zukommt. Wie bereits ausgeführt, kann der [X.]inhaber allein aus der Eintragungsents[X.]heidung innerhalb der 10-Jahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 [X.] keinen Vertrauenss[X.]hutz in Bezug auf den Fortbestand der Eintragung ableiten, wenn es um Fragen der S[X.]hutzfähigkeit geht. Im Übrigen sind die Eintragungsents[X.]heidungen immer nur mit der Erwartung auf eine fehlerfreie Prüfung in Bezug auf S[X.]hutzhindernisse und in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 [X.] dur[X.]h das Patentamt verbunden, die zwar meist erfüllt, aber – wie die erhebli[X.]he Anzahl erfolgrei[X.]her [X.] zeigt – au[X.]h in einer dur[X.]haus relevanten Anzahl von Fällen enttäus[X.]ht wird. Dies ges[X.]hieht ni[X.]ht selten au[X.]h aufgrund von Geri[X.]htsents[X.]heidungen, die zu einem späteren [X.]punkt korrigiert werden. Davon gehen au[X.]h die [X.]re[X.]htsri[X.]htlinie und das [X.]gesetz aus, die eine Lös[X.]hung fehlerhaft eingetragener [X.] in einem Lös[X.]hungsverfahren vorsehen, damit ein wettbewerbswidriger Zustand dur[X.]h fehlerhaft eingeräumte Monopolre[X.]hte ni[X.]ht perpetuiert, sondern korrigiert wird.

 [X.]0) Unabhängig von den vorstehend dargestellten Argumenten entspri[X.]ht die hier vertretene Auffassung zur Beweis- bzw. [X.] au[X.]h der inzwis[X.]hen verbindli[X.]hen Vorgabe des [X.] in der Vorabents[X.]heidung vom 19. Juni 2014, die aufgrund der [X.] des 33. Senats vom 8. März 2013 ([X.], 844 – [X.]) im vorliegenden Verfahren erfolgte (vgl. [X.], a. a. O. [X.], Ziffer 3. der Tenorierung, mit der die 3. Vorlagefrage beantwortet worden ist und die darauf bezogenen Argumente des [X.] in Rn. 62 ff., insbesondere Rn. 68 ff.). Die Bindungswirkung der [X.]-Ents[X.]heidung für Fallgestaltungen der vorliegenden Art wird in der Literatur unters[X.]hiedli[X.]h beurteilt (befürwortend: [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 54 Rn. 24; [X.], „Zur Verkehrsdur[X.]hsetzung abstrakter Farbmarken“, [X.] 2014, 480, 493; ablehnend: [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 560 – 565). Der [X.] hat si[X.]h zu dieser Frage no[X.]h ni[X.]ht abs[X.]hließend geäußert. Er hat allerdings unter Verweis auf eine Ents[X.]heidung (nämli[X.]h [X.], [X.], 483 – test) geäußert, dass er zur Frage, ob der [X.] Gesetzgeber von der Option na[X.]h Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] Gebrau[X.]h gema[X.]ht habe, abwei[X.]hend von der Vorgabe in der [X.] im vorliegenden Verfahren, wona[X.]h davon kein Gebrau[X.]h gema[X.]ht worden sei, den gegenteiligen Standpunkt eingenommen habe. Ausgehend davon folgerte er in jüngster [X.], dass die Bedeutung der Ents[X.]heidung „[X.]“ des [X.] für die [X.] bei der Verkehrsdur[X.]hsetzung na[X.]h [X.]m [X.]re[X.]ht offen sei (vgl. [X.], [X.], 1101 Rn. 19 - [X.]).

 Die Vorgabe in der [X.] des 33. Senats vom 8. März 2013 im vorliegenden Verfahren zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] ist na[X.]h Auffassung des Senats nur teilweise zutreffend. Soweit es um das Eintragungsverfahren geht und um die Beurteilung des § 37 Abs. 2 [X.], hält der Senat die Argumentation im Vorlagebes[X.]hluss des 33. Senats vom 8. März 2013 im Ergebnis für zutreffend ([X.], 844, 848 unter dem Gliederungspunkt [X.] 4. a; a. A. [X.], [X.], 483 Rn. 22 - test). Dana[X.]h enthält diese Regelung na[X.]h Auffassung des Senats keine dur[X.]h den nationalen Gesetzgeber ausgeübte Option im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.], weil § 37 Abs. 2 [X.] nur eine Eintragung mit entspre[X.]hender [X.]rangvers[X.]hiebung ermögli[X.]ht, was im Ergebnis einer Rü[X.]knahme der Anmeldung und einer Neuanmeldung zwar ni[X.]ht ganz entspri[X.]ht, aber do[X.]h sehr nahe kommt. Sofern man den [X.]punkt der [X.]rangvers[X.]hiebung als den Anmeldetag bzw. als die maßgebli[X.]he „Anmeldung“ ansieht, wofür na[X.]h dem Wortlaut des § 37 Abs. 2 [X.] sehr viel spri[X.]ht, kann eine sol[X.]he Regelung au[X.]h ni[X.]ht mehr unter den Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] subsumiert werden. Glei[X.]hwohl ist die Vorgabe in der [X.] ni[X.]ht zutreffend, soweit es um das Lös[X.]hungsverfahren geht. Insoweit stellt die Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 1 [X.] offensi[X.]htli[X.]h eine Regelung i. S. d. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] dar, weil der [X.]inhaber seine Marke ohne [X.]rangvers[X.]hiebung mit dem [X.]rang des ursprüngli[X.]hen [X.] behält, wenn zum [X.]punkt der Ents[X.]heidung über den Lös[X.]hungsantrag die S[X.]hutzhindernisse inzwis[X.]hen weggefallen sind oder eine Verkehrsdur[X.]hsetzung na[X.]hgewiesen bzw. festgestellt werden kann.

 Die vorstehend erörterten Fragen zu den Vorgaben in der 3. Vorlagefrage spielen aber letztli[X.]h für die Frage der Geltung der [X.]-Vorabents[X.]heidung in Bezug auf die Beweis-/[X.] für das Vorliegen der Verkehrsdur[X.]hsetzung in diesem Verfahren keine ents[X.]heidende Rolle. Der [X.] hat si[X.]h unabhängig von den Vorgaben in der [X.] ganz allgemein zur Normstruktur der Vors[X.]hriften des Art. 3 Abs. 1 b), [X.]) und d) einerseits und des Art. 3 Abs. 3 der [X.] andererseits, was im umgesetzten [X.] Re[X.]ht dem Verhältnis von § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 einerseits und § 8 Abs.  3 [X.] andererseits entspri[X.]ht, geäußert und damit zur Beweis-/[X.] bei [X.] ganz allgemein relevante Aussagen getroffen (so au[X.]h [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 54 Rn. 24; [X.], „Zur Verkehrsdur[X.]hsetzung abstrakter Farbmarken“, [X.] 2014, 480, 493). Der [X.] stellt dabei au[X.]h eindeutig fest, dass die Frage der Beweis-/[X.] für die infolge einer Benutzung erworbene Unters[X.]heidungskraft (im Hinbli[X.]k auf die „Belegung“ dieses Begriffs dur[X.]h § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist na[X.]h [X.]m Verständnis „Verkehrsdur[X.]hsetzung“ gemeint) in einem auf Art. 3 Abs. 1 b), [X.]) oder d) [X.] gestützten Lös[X.]hungsverfahren keine in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten fallende Verfahrensbestimmung darstellt ([X.], [X.], 316 Rn. 66 – [X.]) und begründet dies mit dem zehnten Erwägungsgrund der [X.] ([X.], [X.], 316 Rn. 67 – [X.]). Soweit der [X.] die Vorgaben in der [X.] des 33. Senats übernimmt und insoweit bei der Beantwortung der 3. Vorlagefrage eins[X.]hränkend entspre[X.]hend ausführt, die Antwort gehe davon aus, dass ein Mitgliedstaat von der in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] vorgesehenen Befugnis keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht habe, ist diese Eins[X.]hränkung notwendig. Denn im Rahmen von nationalen Regelungen, die von der Befugnis des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] Gebrau[X.]h gema[X.]ht haben, sind Fallgestaltungen denkbar, in denen es auf die Beweislast zur Frage der Verkehrsdur[X.]hsetzung einer als verkehrsdur[X.]hgesetzt eingetragenen Marke ni[X.]ht ankommt. Dies gilt z. B. dann, wenn ein [X.]inhaber si[X.]h zur Verteidigung gegen einen Lös[X.]hungsantrag darauf beruft, dass S[X.]hutzhindernisse na[X.]h § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 [X.] z. B. aufgrund einer Änderung des [X.]ra[X.]hgebrau[X.]hs zum [X.]punkt der Ents[X.]heidung ni[X.]ht mehr bestehen. Genau ein sol[X.]her Einwand ist na[X.]h der die Befugnis Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] wahrnehmenden [X.] Vors[X.]hrift des § 50 Abs. 2 Satz 1 [X.] mögli[X.]h. Dass der [X.] mit der aus der Vorlagefrage übernommenen Vorgabe darüber hinaus Eins[X.]hränkungen zur Gültigkeit seiner Aussagen zur Beweislast bei der Frage der Verkehrsdur[X.]hsetzung ma[X.]hen wollte, vermag der Senat angesi[X.]hts der allgemein gehaltenen und au[X.]h grundsätzli[X.]hen Ausführungen des [X.] ni[X.]ht zu erkennen. Die Vorgaben in der [X.] des 33. Senats mögen teilweise unzutreffend gewesen sein, glei[X.]hwohl enthält die Vorabents[X.]heidung des [X.] die grundlegenden und für die nationalen Geri[X.]hte bindenden Erkenntnisse zur Beweislast im Zusammenhang mit Fragen der Verkehrsdur[X.]hsetzung, die – wie den vorstehenden Ausführungen unter [X.]) bis [X.]0) entnommen werden kann – ohne jede Eins[X.]hränkung au[X.]h der Auffassung des erkennenden Senats entspre[X.]hen.

 f. Dem Lös[X.]hungsantrag ist der Erfolg au[X.]h ni[X.]ht deshalb zu versagen, weil eine Verkehrsdur[X.]hsetzung der originär s[X.]hutzunfähigen und im Hinbli[X.]k auf eine vermeintli[X.]he Verkehrsdur[X.]hsetzung zum [X.]punkt der Anmeldung fehlerhaft eingetragenen Marke nunmehr zum [X.]punkt der Ents[X.]heidung festgestellt werden könnte. Vielmehr sind die eingerei[X.]hten Guta[X.]hten und sonstigen Unterlagen ni[X.]ht geeignet, eine Verkehrsdur[X.]hsetzung der angegriffenen Farbmarke zum [X.]punkt der Ents[X.]heidung über den Lös[X.]hungsantrag (= S[X.]hluss der mündli[X.]hen Verhandlung am 12. Februar 2015) hinrei[X.]hend si[X.]her zu belegen, so dass der Lös[X.]hung der angegriffenen Marke au[X.]h § 50 Abs. 2 Satz 1 [X.] ni[X.]ht entgegensteht.

 Das vom [X.]inhaber vorgelegte Guta[X.]hten der [X.] GmbH vom 20. Februar 2013 zur „Verkehrsdur[X.]hsetzung der Farbe Rot im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen“ ist das letzte vom [X.]inhaber bis zum S[X.]hluss der mündli[X.]hen Verhandlung eingerei[X.]hte Guta[X.]hten mit hinrei[X.]hend spezifis[X.]her Fragestellung und deshalb aus dem Kreis dieser Parteiguta[X.]hten das unter diesem Gesi[X.]htspunkt aussagekräftigste. Die diesem Guta[X.]hten zugrundeliegenden Interviews (= Verkehrsbefragung) hat die [X.] dur[X.]hgeführt (vgl. Seite 2 des Guta[X.]htens, 1.4), die bereits das der Eintragung der angegriffenen Marke zugrundeliegende Guta[X.]hten vom 24. Januar 2006 erstellt hat. Die Verkehrsbefragung weist bei 1068 Befragten, die laut Guta[X.]hten na[X.]h einem mathematis[X.]hen Zufallsverfahren ausgewählt worden sind und einen repräsentativen Kreis aus der Gesamtbevölkerung im Alter von über 14 Jahren darstellen, ein Anteil von 78,4 % der Befragten aus, die angeben, die Farbe „Rot“ im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen s[X.]hon gesehen zu haben oder die angeben, die Farbe „Rot“ komme ihnen in einem sol[X.]hen Zusammenhang (irgendwie) bekannt vor. Soweit bei dieser Fragestellung zur Bekanntheit der Farbe „Rot“ der Begriff Finanzdienstleistungen verwendet wird, begegnet dies - wie bereits ausgeführt – keinen Bedenken. Erhebli[X.]he methodis[X.]he Bedenken bestehen aber bei der Frage 1 zur Bekanntheit aus anderen Gründen. Denn hier wird ni[X.]ht – wie es methodis[X.]h einwandfrei wäre – wie folgt gefragt:

 „Haben Sie diese Farbe im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen s[X.]hon einmal gesehen?“

 Vielmehr wird gefragt:

 „Haben Sie die hier abgebildete Farbe im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen s[X.]hon einmal gesehen oder kommt sie Ihnen dabei bekannt vor? Oder ist Ihnen diese Farbe in diesem Zusammenhang bislang no[X.]h ni[X.]ht begegnet?“

 Der Na[X.]hsatz mit der Alternativvorgabe „oder kommt Sie Ihnen dabei bekannt vor?“ ist methodis[X.]h verfehlt, weil er geeignet ist, wegen des lei[X.]ht insistierenden Charakters auf die Befragten subtilen Dru[X.]k auszuüben, was erfahrungsgemäß insbesondere bei lei[X.]ht beeinflussbaren Personen das Ergebnis in Ri[X.]htung „Bejahung“ der gestellten Frage verfäls[X.]hen kann. Antworten, die in eine entspre[X.]hende Ri[X.]htung gehen (i. S. v. kommt [X.] irgendwie bekannt vor), müssen zwar erfasst werden, dürfen aber nur dann gezählt werden, wenn sie ohne entspre[X.]hende Vorgabe spontan erfolgen (vgl. dazu [X.] Ri[X.]htlinie [X.]anmeldungen, [X.]PMZ 2005, 245 ff., 255, 256). Außerdem besteht die Gefahr, dass die Befragten bei der konkreten Formulierung der Alternativvorgabe den notwendigen Bezug zu den maßgebli[X.]hen Finanzdienstleistungen verlieren, weil dieser Bezug im Na[X.]hsatz ni[X.]ht dur[X.]h eine Wiederholung des Begriffs „Finanzdienstleistungen“ verdeutli[X.]ht wird, sondern nur relativ s[X.]hwa[X.]h allein dur[X.]h das Wort „dabei“ zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht wird. Es ist davon auszugehen, dass bei einer entspre[X.]henden Vorgabe – au[X.]h wenn sie nur alternativ erfolgt – der Prozentsatz der bejahenden Antworten deutli[X.]h höher ausfällt als dies bei [X.]ontanantworten ohne eine sol[X.]he Vorgabe der Fall ist, so dass na[X.]h Auffassung des Senats von den insoweit ermittelten 24,4 % ein erhebli[X.]her Abzug angebra[X.]ht ist. Dies wird dur[X.]h die dem Guta[X.]hten des [X.] vom 19. Januar 2015 zugrundeliegende Verkehrsbefragung mit verglei[X.]hbarer Fragestellung bestätigt. Der Anteil der entspre[X.]henden [X.]ontanantworten belief si[X.]h dort nämli[X.]h nur auf 17 % (statt der 24,4 % bei der [X.] gemäß [X.][X.]). Ausgehend davon s[X.]hätzt der Senat im Rahmen der freien Beweiswürdigung den vorzunehmenden Abzug auf 7 %.

 Die Frage 1A, die ergänzend an den Personenkreis geri[X.]htet ist, der die Frage 1 verneint hat, ist methodis[X.]h ebenfalls problematis[X.]h. Es mag sein, dass eine sol[X.]he ergänzende Fragestellung u. a. geeignet sein kann, die Bereits[X.]haft der Befragten in Ri[X.]htung einer engagierteren Mitwirkung zu steigern. Andererseits hat diese Art der na[X.]hhakenden Fragestellung u. a. mit der Wendung „oder fällt Ihnen dazu do[X.]h etwas ein“ insistierend-suggestiven Charakter. Eine sol[X.]he ergänzende Fragestellung ist deshalb bei einer demoskopis[X.]hen Befragung zur Verkehrsdur[X.]hsetzung im Rahmen der Ermittlung des Bekanntheitsgrades regelmäßig ni[X.]ht vorgesehen (vgl. au[X.]h die [X.] Ri[X.]htlinie [X.]anmeldungen, [X.]PMZ 2005, 245 ff., 255, 256). Im Übrigen ist diese Art der Fragestellung au[X.]h deshalb problematis[X.]h, weil dur[X.]h die Ergänzung „oder fällt Ihnen dazu do[X.]h etwas ein“ am Ende der Frage wiederum der Bezug zu den maßgebli[X.]hen „Finanzdienstleistungen“, und damit der für die Frage der markenre[X.]htli[X.]hen Verkehrsdur[X.]hsetzung notwendige Dienstleistungsbezug, gelo[X.]kert wird. Ausgehend davon ist dur[X.]haus denkbar, dass bei einem Teil der Befragten, die eine Antwort in Ri[X.]htung der Mitgliedsunternehmen der [X.]inhaberin oder anderer Unternehmen gegeben haben ([X.], [X.], [X.]), hier ein Verständnis ni[X.]ht im Sinne eines betriebli[X.]hen Herkunftshinweises für Dienstleistungen, sondern im Sinne eines Unternehmenskennzei[X.]hens gemäß § 5 Abs. 2 [X.] im Vordergrund gestanden hat. Für die Mögli[X.]hkeit eines sol[X.]hen gelo[X.]kerten oder sogar entkoppelten Bezugs zu den Finanzdienstleistungen spri[X.]ht au[X.]h, dass im Rahmen dieser ergänzenden Befragung Antworten gegeben worden sind, wie „Fußball“ oder „uns[X.]höne Farbe“, bei denen offensi[X.]htli[X.]h jegli[X.]her Dienstleistungsbezug fehlt. Die bei der Frage 1A ermittelten 3,4 %, die im Sinne der Bekanntheit der Farbe im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen zu Gunsten des [X.]inhabers gezählt worden sind, müssen deshalb na[X.]h Auffassung des Senats unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben.

 Demzufolge hätten bei der weiteren Befragung ni[X.]ht 81,8 % der [X.], sondern nur gut 70 % weiter befragt werden dürfen. Von den 81,8 % müssen nämli[X.]h – wie ausgeführt – 3,4, % komplett und ein deutli[X.]her Anteil der ermittelten 24,4 % , nämli[X.]h - wie ausgeführt – 7 % der Befragten, die der Vorgabe „oder kommt sie Ihnen dabei bekannt vor?“ gefolgt sind, abgezogen werden.

 Au[X.]h gegen die Frage 2 (Frage zum [X.]) der [X.]/[X.]-Verkehrsbefragung bestehen methodis[X.]he Bedenken. Mit der Fragestellung na[X.]h einem „Geldinstitut“ wird bereits der Kreis der denkbaren Anbieter sol[X.]her Dienstleistungen einges[X.]hränkt, wobei die Bezei[X.]hnung – wie bereits oben unter [X.])) ausgeführt ist – Anlass zu Missverständnissen sein kann und die Befragten in Ri[X.]htung „[X.]arkassen“ lenken kann.

 Methodis[X.]he Bedenken ri[X.]hten si[X.]h zudem gegen die Frage 2A. Dort sind die Personen, die bei der Frage 2 angegeben haben, die Farbe weise auf mehrere Geldinstitute hin, mit einer regelmäßig ni[X.]ht vorgesehenen Zwis[X.]henfrage dahingehend weiter befragt worden, ob sie mit ihrer Antwort „mehrere unters[X.]hiedli[X.]he Geldinstitute“ oder „vers[X.]hiedene Zweigstellen von ein und demselben Geldinstitut“ gemeint hätten. Die Vorgabe „vers[X.]hiedene Zweigstellen von ein und demselben Geldinstitut“ in der Fragestellung hat suggestiven Charakter, was den Aussagewert der erzielten Ergebnisse tendenziell weiter mindert. Ausgehend davon hätten die mit dieser Fragestellung ermittelten 2,1 % der bejahenden Personen ni[X.]ht dem Personenkreis zugere[X.]hnet werden dürfen, die von einem Hinweis auf nur ein Geldinstitut ausgehen, wie dies im Guta[X.]hten ges[X.]hehen ist. Ausgehend davon hätte die Frage 3 (Frage zum [X.]) ni[X.]ht an 65,3 %, sondern nur an 63,2 % der insgesamt befragten Personen geri[X.]htet werden dürfen. Andererseits hätte die Frage 3A dann unter Hinzure[X.]hnung dieser Differenz von 2,1 % ni[X.]ht nur an 5,9 %, sondern an 8 % der insgesamt befragten Personen geri[X.]htet werden dürfen. Au[X.]h die Fragen 3B, 3BB, 3C und 3CC sind methodis[X.]h in Frage zu stellen, weil teilweise mehrfa[X.]h bei dem Personenkreis na[X.]hgefragt wird, der aufgrund der früheren Antworten eigentli[X.]h s[X.]hon aus dem Kreis der weiter zu Befragenden ausges[X.]hieden war. Trotz dieser insistierenden Art der Befragung wird der in Frage 3 ermittelte [X.] von 61,9 % im Endergebnis nur um 2,2 % auf 64,1 % gesteigert.

 Ausgehend von einem fehlerhaft und deutli[X.]h zu ho[X.]h ermittelten Bekanntheitsgrad, der ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]hten Fragestellung bei der Frage 2 im Rahmen der Ermittlung des [X.]es na[X.]h „Geldinstituten“, dem methodis[X.]h ni[X.]ht sauber und zu ho[X.]h ermittelten (vorläufigen) [X.] von 65,3 % bei Frage 2 statt 63,2 % und der weiteren methodis[X.]h problematis[X.]hen Vorgehensweise dur[X.]h teilweise mehrfa[X.]he Na[X.]hfragen bei den für die weitere Befragung eigentli[X.]h s[X.]hon „ausges[X.]hiedenen“ Befragungsteilnehmern, ist die Aussagekraft der Verkehrsbefragung und des Guta[X.]htens in Bezug auf den ermittelten [X.] von 67,6 % und in Bezug auf den ermittelten [X.] von 64,1 % (im Guta[X.]hten als „bereinigter“ [X.] bezei[X.]hnet) stark einges[X.]hränkt und re[X.]htfertigt s[X.]hon für si[X.]h genommen no[X.]h ni[X.]ht einmal die Feststellung eines [X.]es von über 50 %, erst re[X.]ht ni[X.]ht von darüber liegenden Prozentsätzen.

 Die grundlegenden Bedenken gegenüber der Vorgehensweise bei der Befragung und dem im Guta[X.]hten vom 20. Februar 2013 festgestellten Kennzei[X.]hnungs- und [X.] werden dur[X.]h das von den [X.]innen in Auftrag gegebene Guta[X.]hten des [X.] vom 19. Januar 2015, dem laut Guta[X.]hten eine bundesweite Repräsentativbefragung von September 2014 zugrunde liegt, insoweit bestätigt, als diese Befragung zu sehr viel niedrigeren Ergebnissen kommt. Darin gaben nur 62 % von insgesamt 1148 befragten Personen über 16 Jahre an, die Farbe „Rot“ im Zusammenhang mit „Dienstleistungen rund um finanzielle Angelegenheiten“ s[X.]hon gesehen zu haben. 47 % der Befragten gaben an zu wissen, dass die Farbe von (nur) einem Anbieter sol[X.]her Dienstleistungen stammt und 45 % der Befragten ordneten die Farbe s[X.]hließli[X.]h dem [X.]inhaber bzw. einem seiner Mitgliedsunternehmen zu. Demzufolge ist dana[X.]h ein die Bejahung einer Verkehrsdur[X.]hsetzung ausrei[X.]hend hoher [X.] bzw. [X.] ni[X.]ht errei[X.]ht, weil jedenfalls kein ausrei[X.]hend großer Teil von mindestens 50 % der Befragten die Farbe als Herkunftshinweis wahrnimmt (vgl. zum notwendigen Mindestdur[X.]hsetzungsgrad die ständige Re[X.]htspre[X.]hung, u. a. des [X.]; vgl. z. B. [X.], 710 Rn. 26 -  [X.] ; [X.], 138 Rn. 41 - [X.]; [X.], 483 Rn. 34 – test und zuletzt [X.], 726 = [X.], 581 Rn. 42 –[X.]; vgl. au[X.]h [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. § 8 Rn. 630). Anders als der [X.]inhaber meint, begegnet die Ermittlung dieses Wertes im Rahmen einer [X.] aus Si[X.]ht des Senats keinen dur[X.]hgreifenden Bedenken (siehe dazu die Ausführungen unter oben [X.]) vorletzter Absatz). Es wurden mehr als 1000 Personen und damit eine für eine aussagekräftige Sti[X.]hprobe aus- rei[X.]hend große Anzahl von Personen befragt (vgl. [X.] GRUR [X.], 483, Rn. 38 – test).

 Die bei der [X.] verwendete Überleitung zu dem hier maßgebli[X.]hen neuen Themenkomplex, nämli[X.]h

 „Zu etwas anderem: Bitte denken Sie jetzt einmal an Dienstleistungen rund um Ihre finanziellen Angelegenheiten wie Kontoführung, Geldautomaten, Kredite, Geldanlagen, usw.“

 eignet si[X.]h na[X.]h Auffassung des Senats und entgegen der Auffassung des [X.]inhabers und der von ihm vorgelegten privatguta[X.]hterli[X.]hen Stellungnahme dur[X.]haus zur Einstimmung auf den neuen Themenberei[X.]h. Gegen die Formulierung „Ihre“ finanziellen Angelegenheiten bestehen keine Bedenken, da sie ledigli[X.]h eine persönli[X.]here, glei[X.]hwohl sa[X.]hgere[X.]hte Hinführung des Befragten auf einen neuen Themenkomplex bewirkt. Es ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, inwiefern diese Art der Fragestellung das Guta[X.]htensergebnis in der einen oder anderen Ri[X.]htung beeinflussen könnte. Au[X.]h die Art der Themenstellung mit den Worten „Dienstleistungen rund um Ihre finanziellen Angelegenheiten“ mit den Beispielen „Kontoführung, Geldautomaten, Kredite, Geldanlagen, usw.“ ist sa[X.]hgere[X.]ht und wegen der Konkretisierung mit Beispielen verglei[X.]hsweise weniger abstrakt und deshalb der Themenstellung „Finanzdienstleistungen“ sogar vorzuziehen. Auf diese „thematis[X.]he Überleitung“ folgen die neutral gehaltene Frage zur Ermittlung der Bekanntheit der Farbe „Rot“ und die weiteren Fragen zum Kennzei[X.]hnungs- und [X.], was – wie mehrfa[X.]h ausgeführt – dem allgemein als fa[X.]hgere[X.]ht anerkannten Vorgehen bei der Verkehrsbefragung entspri[X.]ht.

 In Bezug auf einen Punkt ist bei diesem Guta[X.]hten des [X.] … vom 19. Januar 2015 allerdings eine Korrektur angebra[X.]ht. Es ist zu beanstanden, dass bei dem Personenkreis, der bei der Frage zum [X.] angegeben hat, dass „mehrere Anbieter“ in Frage kommen, ni[X.]ht na[X.]hgefragt worden ist, wel[X.]he mehreren Anbieter gemeint sind. Sofern dann zwei oder mehr Anbieter genannt worden wären, die allesamt zu den Mitgliedsunternehmen des [X.]inhabers gehören, hätten diese positiv beim [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt werden müssen. Im vorstehend abgehandelten Guta[X.]hten der [X.]- … vom 20. Februar 2013 ist trotz umfangrei[X.]her Na[X.]hfragen bei diesem Personenkreis insoweit nur eine Steigerung des [X.]es um 2,2 % von 61,9 % auf 64,1 % errei[X.]ht worden. Ausgehend davon s[X.]hätzt der Senat im Rahmen der freien Beweiswürdigung den unter diesem Gesi[X.]htspunkt im Guta[X.]hten „[X.]“ vorzunehmenden Aufs[X.]hlag auf 2 %, woraus si[X.]h ein realistis[X.]her Wert beim [X.] in Höhe von 48 % (46 % + 2 %) ergibt.

 Bei der Bewertung der vorstehend abgehandelten Guta[X.]hten ist davon auszugehen, dass bei der angegriffenen Farbmarke ein [X.] von 50 % oder höher zum [X.]punkt der Ents[X.]heidung über die Bes[X.]hwerde (= S[X.]hluss der mündli[X.]hen Verhandlung am 12. Februar 2015) ni[X.]ht errei[X.]ht worden ist oder zumindest ni[X.]ht hinrei[X.]hend eindeutig festgestellt werden kann. Alle vorgelegten weiteren Guta[X.]hten liefern keine besseren Erkenntnisse, weil sie bezogen auf den hier maßgebli[X.]hen [X.]punkt der Ents[X.]heidung weiter zurü[X.]kliegen (wie z. B. die von den [X.]innen vorgelegten Guta[X.]hten des [X.] aus den Jahren 2010 bis 2013 oder das vom [X.]inhaber vorlegte Guta[X.]hten der [X.] vom 20. Juni 2011) oder weil sie von der Fragestellung her sehr viel weniger geeignet sind, ein für die Frage der Verkehrsdur[X.]hsetzung der Farbe „Rot“ für die hier maßgebli[X.]hen „Finanz- bzw. Bankdienstleistungen“ brau[X.]hbares Ergebnis zu liefern (wie etwa das Guta[X.]hten der [X.] GmbH vom 20. Februar 2013 mit der Fragestellung „Rot ([X.] 13) – Verkehrsdur[X.]hsetzung dieser Farbe im Zusammenhang mit Dienstleistungen von Geldinstituten“ oder das Guta[X.]hten vom 14. Januar 2014 mit der in Bezug auf die zu beurteilenden Dienstleistungen unspezifis[X.]hen Fragestellung „Rot – Wel[X.]he Unternehmen werden an dieser Farbe erkannt“).

 g. Anders als der [X.]inhaber meint, ist es na[X.]h Auffassung des Senats ausges[X.]hlossen, dass dur[X.]h die Erholung weiterer Guta[X.]hten, Erkenntnisse gewonnen werden können, die abwei[X.]hend von den bisherigen Guta[X.]hten eine hinrei[X.]hend si[X.]here Feststellung einer Verkehrsdur[X.]hsetzung zum aktuellen [X.]punkt ermögli[X.]hen. Abgesehen davon, dass im Inland die auf diesem Gebiet vornehmli[X.]h tätigen und renommierten und für eine weitere Verkehrsbefragung und Guta[X.]htenserstellung in Betra[X.]ht kommenden Institute, nämli[X.]h [X.], [X.], [X.], und [X.] mit ihrem eigenen, in Jahrzehnten ges[X.]hulten und evaluierten [X.] aufgrund der direkten Beauftragung dur[X.]h die Verfahrensbeteiligten, verbrau[X.]ht sein dürften und geeignete neutrale Guta[X.]hter s[X.]hon rein tatsä[X.]hli[X.]h sehr s[X.]hwer zu finden sein dürften, ist dur[X.]h weitere Guta[X.]hten au[X.]h kein höherer Erkenntnisgewinn zu erwarten, insbesondere keiner, der abwei[X.]hend von den bisher vorgelegten Untersu[X.]hungen den notwendigen hinrei[X.]hend brau[X.]hbaren Grad an Gewissheit für einen Beweis (vgl. dazu [X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl., § 286 Rn. 2) in Bezug auf einen 50 % oder darüber liegenden [X.] und damit eine mögli[X.]herweise errei[X.]hte Verkehrsdur[X.]hsetzung vermitteln könnte. Angesi[X.]hts der vorliegenden Guta[X.]hten, vor allem mit [X.]i[X.]k auf das au[X.]h in Bezug auf den Erhebungszeitpunkt aussagekräftige Guta[X.]hten des [X.] … vom 19. Januar 2015, ers[X.]heint es ausges[X.]hlossen, dass der notwendige hinrei[X.]hend brau[X.]hbare Grad an Gewissheit in Bezug auf einen [X.] von 50 % oder darüber erzielt werden kann. Die Beteiligten haben bis zur mündli[X.]hen Verhandlung vom 12. Februar 2015 bereits insgesamt 13 Guta[X.]hten mit unters[X.]hiedli[X.]hen Fragestellungen bezogen auf vers[X.]hiedene [X.]punkte im [X.]raum von Dezember 2005 bis November 2014 in das Verfahren eingeführt. Dabei ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die Guta[X.]htensergebnisse regelmäßig Wahrs[X.]heinli[X.]hkeitswerte darstellen, dur[X.]h die die Realität ohnehin niemals exakt, sondern bestenfalls näherungsweise abgebildet wird (vgl. [X.], Die demoskopis[X.]he Befragung als Beweismittel im [X.]re[X.]ht, 2011, Teil 2 [X.] 1 a).

 Ausgehend davon würde dur[X.]h die Erholung eines weiteren Guta[X.]htens den zahlrei[X.]h vorliegenden Guta[X.]hten nur ein weiteres Guta[X.]hten hinzugefügt, das einen weiteren Wahrs[X.]heinli[X.]hkeitswert vermittelt, der in die Gesamtabwägung mit den vorliegenden Guta[X.]hten und den dort ermittelten Wahrs[X.]heinli[X.]hkeitswerten einzubeziehen wäre. Na[X.]h Überzeugung des Senats kann ohne Verstoß gegen das Verbot einer vorweggenommenen Beweiswürdigung die Aussage getroffen werden, dass dur[X.]h die Erholung eines weiteren Guta[X.]htens keine Erkenntnisse denkbar sind, die abwei[X.]hend von den bisher vorgelegten Untersu[X.]hungen den notwendigen hinrei[X.]hend brau[X.]hbaren Grad an Gewissheit in Bezug auf einen [X.] bzw. Verkehrsdur[X.]hsetzungsgrad der angegriffenen Farbmarke zum aktuellen [X.]punkt von 50 % oder darüber vers[X.]haffen könnten. Angesi[X.]hts der weiteren grundsätzli[X.]hen Bedenken bei der Fragestellung zum [X.] (siehe dazu na[X.]hfolgend 3.) ist vielmehr nahezu zwingend zu erwarten, dass bei neutraler, ni[X.]ht suggestiver Fragestellung die Ergebnisse zum [X.] deutli[X.]h niedriger ausfallen würden.

 Selbst wenn zugunsten des [X.]inhabers – wie von ihm vorgetragen – von einer mehr als 40-jährigen Verwendung der Farbe „Rot“ für ihn und/oder seine Mitglieder auf dem Markt ausgegangen wird und darüber hinaus von einer dur[X.]h Werbemaßnahmen, Kundenstamm und Filialnetz bedingten hohen Präsenz der streitgegenständli[X.]hen Farbe auf dem Finanzsektor, rei[X.]hen jedenfalls Werte von unter 50 % – au[X.]h na[X.]h der vorzunehmenden Gesamts[X.]hau der Einzelumstände – ni[X.]ht aus, um für die hier maßgebli[X.]he konturlose Farbmarke „Rot“ eine Dur[X.]hsetzung für „Finanzdienstleistungen“ bzw. „Bankdienstleistungen für Privatkunden“ im Verkehr bejahen zu können (vgl. zum notwendigen Mindestdur[X.]hsetzungsgrad von 50 % für die Annahme einer Verkehrsdur[X.]hsetzung die ständige Re[X.]htspre[X.]hung, u. a. des [X.]; vgl. z. B. [X.], 710 Rn. 26 –  [X.] ; [X.], 138 Rn. 41 – [X.]; [X.], 483 Rn. 34 – test und zuletzt [X.], 726 = [X.], 581 Rn. 42 – [X.]; vgl. au[X.]h [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 630).

 Zusammenfassend kann demzufolge festgestellt werden, dass eine Erholung weiterer Guta[X.]hten zur Frage der Verkehrsdur[X.]hsetzung der angegriffenen Marke für die beanspru[X.]hten Dienstleistungen ni[X.]ht zu einer Verkehrsdur[X.]hsetzung zum aktuellen [X.]punkt führen kann und deshalb ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommt.

 3. Der Senat hat darüber hinaus grundsätzli[X.]he Bedenken in Bezug auf alle vorgelegten Guta[X.]hten, soweit es um die Ermittlung des [X.]es geht, und zwar au[X.]h insoweit, als sie weitgehend den Vorgaben in der [X.] Ri[X.]htlinie [X.]anmeldungen folgen. Die in der Ri[X.]htlinie vorges[X.]hlagene Verglei[X.]hsbefragung mit den dort vorgegebenen Antwortmögli[X.]hkeiten (vgl. die [X.] Ri[X.]htlinie [X.]anmeldungen, [X.]PMZ 2005, 245 ff., 255, 256, vgl. na[X.]hfolgende Wiedergabe im Wortlaut), die einer Empfehlung der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] folgt (vgl. dazu die Bes[X.]hlüsse vom 14. Mai 2003 in den Verfahren 29 W (pat) 108/01 = GRUR 2004, 61 – BVerwGE; 29 W (pat) 109/01 – [X.]; 29 W (pat) 111/01 – [X.]St; jeweils unter dem Gliederungspunkt [X.], 3., 3.3.), ist na[X.]h Auffassung des Senats einseitig – und deshalb suggestiv – in Ri[X.]htung „Unternehmen“ und damit „betriebli[X.]her Herkunftshinweis“ ausgeri[X.]htet, so dass die erzielten Ergebnisse zum [X.] fehlerhaft deutli[X.]h zu ho[X.]h ausfallen dürften. Diese grundsätzli[X.]hen Bedenken gegen die Art der Fragestellung bestehen eigentli[X.]h im Zusammenhang mit allen Zei[X.]hen- bzw. [X.]formen, also au[X.]h bei herkömmli[X.]hen [X.] wie Wort- und Bildmarken, wiegen aber bei atypis[X.]hen [X.], etwa abstrakten/konturlosen Farbmarken wie der vorliegend zu beurteilenden Farbmarke „Rot“ besonders s[X.]hwer. Die Frage zur Ermittlung des [X.]es hat den Zwe[X.]k zu eruieren, ob diejenigen Befragten, die zuvor angegeben haben, die Farbe im Zusammenhang mit bestimmten Dienstleistungen zu kennen, diese Farbe darüber hinaus als betriebskennzei[X.]hnenden Herkunftshinweis auf irgendein oder au[X.]h auf mehrere Unternehmen auffassen oder als etwas ganz anderes auffassen würden. Einer Farbe können in einem Waren- oder Dienstleistungszusammenhang kennzei[X.]hen-re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht relevante Bedeutungen zukommen, was sogar der Regelfall ist. Angesi[X.]hts der allgemein au[X.]h im [X.]re[X.]ht anerkannten Erkenntnis, dass die Verbrau[X.]her in Farben gewöhnli[X.]h nur bloße Gestaltungsmittel sehen, steht bei Farben eine sol[X.]he Bedeutung regelmäßig im Vordergrund, und zwar au[X.]h dann wenn sie von Unternehmen bei der Präsentation von Waren oder beim Angebot von Dienstleistungen verwendet werden. Eine Farbe kann darüber hinaus im Zusammenhang mit vers[X.]hiedenen Produkten no[X.]h weitere Bedeutungen haben, z. B. eine Bedeutung als „Warn-“ oder au[X.]h „Kennfarbe“. So müssen z. B. sog. „S[X.]hultern“ von Gasflas[X.]hen je na[X.]h Gas Sorte in einer bestimmten spezifis[X.]hen Farbe eingefärbt sein. Entspre[X.]hende Farben sind au[X.]h für [X.] verbindli[X.]h. [X.] gibt es au[X.]h in anderen Berei[X.]hen, wie z. B. bei Elektrosi[X.]herungen, bei denen die aufgebra[X.]hte Kennfarbe je na[X.]h Nennstromstärke variiert. Eine Farbe kann Hinweis auf eine ganze Bran[X.]he sein. Die Farbe Grün wird bran[X.]henspezifis[X.]h beispielsweise von vielen vers[X.]hiedenen Unternehmen verwendet, die Waren oder Dienstleistungen im Berei[X.]h der Umweltte[X.]hnologie anbieten. Die Farbe „grün“ wird in Anlehnung an die grüne Farbe der GRUR-[X.]s[X.]hriften au[X.]h als Hinweis auf das gesamte Re[X.]htsgebiet des gewerbli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutzes verwendet und kann somit unter Umständen au[X.]h als Hinweis auf entspre[X.]hende Re[X.]htsberatungsdienstleistungen verstanden werden. Gerade bei Farben, die – anders als herkömmli[X.]he Kennzei[X.]hen wie Wort- oder Bildmarken – regelmäßig bloße Gestaltungsmittel sind und au[X.]h regelmäßig als sol[X.]he erfasst werden, ers[X.]heint ausgehend von den oben aufgeführten anderen Funktionen, die einer Farbe zukommen können, die Standardfragestellung bei der Ermittlung des [X.]es, nämli[X.]h:

 „Ist die Farbe „Rot“ Ihrer Meinung na[X.]h im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen

 - ein Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen oder

 - ein Hinweis auf mehrere Unternehmen oder

 - gar kein Hinweis auf irgendein Unternehmen,

 - oder können Sie dazu ni[X.]hts sagen?“

 suggestiv, weil der Fokus aufgrund der ersten beiden Antwortmögli[X.]hkeiten für den Befragten irritierend und gegen den Erfahrungshorizont in Ri[X.]htung „Unternehmen“ und damit einseitig in Ri[X.]htung betriebli[X.]her Herkunftshinweis gelenkt wird. Sa[X.]hgere[X.]ht wäre na[X.]h Auffassung des Senats eine Fragestellung:

 „Ist die Farbe „Rot“ Ihrer Meinung na[X.]h im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen

 - ein übli[X.]hes (dekoratives) Gestaltungsmittel oder

 - eine [X.] oder Warnfarbe oder

 - ein Hinweis auf eine bestimmte Bran[X.]he oder einen bestimmten Bran[X.]henberei[X.]h oder

 - ein Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen oder

 - ein Hinweis auf mehrere Unternehmen oder

 - ni[X.]hts von dem, was vorstehend aufgeführt ist, sondern ….

 - oder können Sie dazu ni[X.]hts sagen?“

 Sofern die aktuell übli[X.]he Fragestellung mit der starken Fokussierung auf Unternehmen bereits in den beiden Eingangsfragen und der dadur[X.]h errei[X.]hten Aufmerksamkeit der Befragten in Ri[X.]htung betriebli[X.]her Herkunftshinweis gewählt wird, müssten die bei Farben naheliegenden anderen Funktionen bei den weiteren Antwortmögli[X.]hkeiten zumindest beispielhaft aufgeführt werden. Allein dur[X.]h eine sol[X.]he Konkretisierung würde den Befragten die Antwort in Ri[X.]htung auf eine von der Sa[X.]he her unter Umständen dur[X.]haus naheliegende Antwort erlei[X.]htern und damit der unangemessenen Fokussierung dur[X.]h die ersten beiden Antwortmögli[X.]hkeiten etwas entgegenwirken, zumal s[X.]hon die Reihenfolge der Antwortmögli[X.]hkeiten eine ni[X.]ht zu unters[X.]hätzende Bedeutung für das Ergebnis hat. Eine sol[X.]he neutralere und weniger suggestive Verglei[X.]hsbefragung könnte etwa folgende Antwortmögli[X.]hkeiten zur Auswahl stellen:

 „Ist die Farbe „Rot“ Ihrer Meinung na[X.]h im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen

 - ein Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen oder

 - ein Hinweis auf mehrere Unternehmen oder

 - gar kein Hinweis auf irgendein Unternehmen, sondern

 o ein Gestaltungsmittel,

 o eine [X.] oder Warnfarbe,

 o ein Bran[X.]henhinweis oder

 o no[X.]h etwas anderes

 - oder können Sie dazu ni[X.]hts sagen?

 Die bislang übli[X.]he Art der Fragestellung bei der Ermittlung des [X.]es lässt wi[X.]htige und allgemein anerkannte Erkenntnisse der Vernehmungspsy[X.]hologie im Zusammenhang mit Zeugenbefragungen außer [X.]. Dana[X.]h können Verglei[X.]hsbefragungen mit Wahl( vorhalt )fragen, also mit sol[X.]hen Fragen, die einem Zeugen mehrere Antwortmögli[X.]hkeiten wie bei sog. Multiple-Choi[X.]e-Tests zur Auswahl geben, zwar grundsätzli[X.]h in vielen Fällen bei der Zeugeneinvernahme verwertbare Ergebnisse hervorbringen. Es wird aber bei dieser Art der Befragung empfohlen, mindestens drei [X.]e zu geben. S[X.]hon bei nur zwei [X.]en wird eine gewisse Suggestivwirkung bejaht, weil der Kreis der mögli[X.]hen Antworten zu sehr eingeengt ist (vgl. dazu z. [X.], Vernehmungspsy[X.]hologie – Psy[X.]hologie der Zeugenvernehmung, 3. Aufl., [X.] (Kapitel) „Die gesteuerte Befragung und das Problem der Suggestivfragen“, Seite 32). Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass diese Grundsätze bei einer demoskopis[X.]hen Verkehrsbefragung in glei[X.]her Weise gelten. Bei der bislang übli[X.]hen Fragestellung werden den Befragten nur in den beiden ersten Antwortmögli[X.]hkeiten konkrete Vorgaben gema[X.]ht, die zudem beide in dieselbe Ri[X.]htung, nämli[X.]h in Ri[X.]htung „[X.]“ gehen. Sogar bei der dritten Antwortmögli[X.]hkeit sind die Wörter „Hinweis auf irgendein Unternehmen“ enthalten, allerdings mit den vorangestellten Wörtern „gar kein“, wobei dem Befragten bei dieser Antwortmögli[X.]hkeit keine konkreten [X.] zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt au[X.]h für die vierte Antwortmögli[X.]hkeit, die eigentli[X.]h nur jene Befragten erfassen kann, die überhaupt ni[X.]hts sagen können oder wollen. Bei einer Verglei[X.]hsbefragung in der übli[X.]hen Form ist damit no[X.]h ni[X.]ht einmal die erforderli[X.]he Mindestzahl von drei e[X.]hten und damit anerkennenswerten [X.]en erfüllt. Im Hinbli[X.]k auf die Wiederholung der Wörter „Hinweis auf (irgend)ein Unternehmen“ bei drei von vier [X.]en wird tatsä[X.]hli[X.]h fast jeder Befragte realisieren, wel[X.]he Antwort der Fragesteller erwartet. Es liegt deshalb au[X.]h auf der Hand, dass ein erhebli[X.]her Teil der Befragten, die eine Farbe bei einer Ware oder im Zusammenhang mit Dienstleistungen oder Dienstleistungsanbietern eigentli[X.]h nur als dekoratives Gestaltungselement wahrnehmen (etwa als Gestaltungselement im Eingangsberei[X.]h einer [X.]arkasse oder beim Geldautomaten) bei einer Verglei[X.]hsbefragung ohne konkrete Wahlmögli[X.]hkeit „dekoratives Gestaltungselement“ sehr viel stärker geneigt sein wird, den [X.] „Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen“ bejahend anzunehmen, als dies bei der hier vorges[X.]hlagenen weniger suggestiven Verglei[X.]hsbefragung der Fall sein kann.

 Der Senat verkennt ni[X.]ht, dass die bislang übli[X.]he Art der Fragestellung bei der Ermittlung des [X.]es auf mehrere Ents[X.]heidungen des 29. Senats des [X.] zurü[X.]kgeht, in denen exakt diese Art der Fragestellung empfohlen worden ist (vgl. dazu die Bes[X.]hlüsse vom 14. Mai 2003 in den Verfahren 29 W (pat) 108/01 = [X.], 61 – BVerwGE; 29 W (pat) 109/01 – [X.]; 29 W (pat) 111/01 – [X.]St; jeweils unter dem Gliederungspunkt [X.], 3., 3.3). In diesen drei Ents[X.]heidungen wird sogar ausdrü[X.]kli[X.]h die bis zu diesem [X.]punkt übli[X.]he Formulierung der dritten Antwortmögli[X.]hkeit

 Weisen die Bezei[X.]hnungen (dort konkret statt Zei[X.]hen, Farbe o. ä),

 - ni[X.]ht auf ein bestimmtes Unternehmen hin, sondern bloß auf eine Sa[X.]hangabe (z. B. Bes[X.]haffenheit, Verwendungszwe[X.]k, Qualität, örtli[X.]he Herkunft usw.?),

 beanstandet und empfohlen, diese Teilfrage allgemein verständli[X.]her und gezielter zu formulieren, um größere Klarheit darüber zu gewinnen, ob der Befragte in dem Zei[X.]hen einen [X.] sieht oder ni[X.]ht, wobei dann genau die aktuell übli[X.]he und vom [X.] in die Ri[X.]htlinie [X.]anmeldung übernommene und hier als suggestiv beanstandete Formulierung empfohlen wird.

 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die bislang übli[X.]he Art der Verglei[X.]hsbefragung zur Ermittlung des [X.]es den Befragten suggestiv nahelegt, das fragli[X.]he Zei[X.]hen als [X.] zu qualifizieren. Bei einer weniger suggestiven Befragung dürften wesentli[X.]h niedrigere Ergebnisse in Bezug auf den [X.] zu erwarten sein, was si[X.]h dann entspre[X.]hend au[X.]h auf die Ergebnisse zum [X.] auswirken muss. Bei einer Neugestaltung der Fragestellung zum [X.] muss au[X.]h ernsthaft die Frage der Reihenfolge der Antwortmögli[X.]hkeiten diskutiert werden, weil au[X.]h diese eine Bedeutung hat und das Ergebnis der Verkehrsbefragung beeinflussen kann.

 Wie bereits dargelegt wurde, bestehen au[X.]h gegen die Verfahrensweise bei der Erholung der Guta[X.]hten zur Verkehrsdur[X.]hsetzung dur[X.]h den Anmelder bzw. [X.]inhaber erhebli[X.]he Bedenken, weil sie weder vom Beibringungs- no[X.]h vom Untersu[X.]hungsgrundsatz gede[X.]kt ist (siehe dazu im Einzelnen vorstehend 2. [X.]. [X.]) letzter Absatz), zumal Privatguta[X.]hten als [X.] im zweiseitigen Verfahren nur mit Zustimmung beider Beteiligter verwertbar sind (vgl. [X.], NJW 1993, 2382).

 4. Der Senat sieht keinen Anlass der Anregung zu folgen, die mündli[X.]he Verhandlung na[X.]h § 82 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 156 ZPO wiederzueröffnen, um weiteren Vortrag zu ermögli[X.]hen. Die Verfahrensbeteiligten hatten ausrei[X.]hend Gelegenheit, si[X.]h zu den aufgeworfenen Fragen in tatsä[X.]hli[X.]her und re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht zu äußern. Hiervon haben sie umfangrei[X.]h Gebrau[X.]h gema[X.]ht. Sämtli[X.]he ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Gesi[X.]htspunkte sind zwis[X.]hen den Beteiligten s[X.]hriftsätzli[X.]h und in der Diskussion in zwei mündli[X.]hen Verhandlungen ausführli[X.]h erörtert worden. Aus Si[X.]ht des Senats ist die Sa[X.]he ents[X.]heidungsreif, wobei die Ents[X.]heidung angesi[X.]hts des zeitli[X.]hen Abstands zur Anmeldung der streitgegenständli[X.]hen Marke von aktuell mehr als 13 Jahren au[X.]h dringend geboten ist. Der Stand des [X.]registers sollte na[X.]h der Vorstellung des Gesetzgebers in einem übers[X.]haubaren [X.]rahmen geklärt sein, insbesondere sollten lös[X.]hungsreife [X.] wegen des ihnen glei[X.]hwohl innewohnenden Eins[X.]hü[X.]hterungspotentials für die Mitbewerber innerhalb eines angemessenen [X.]rahmens na[X.]h Lös[X.]hungsantragstellung aus dem Register gelös[X.]ht werden, insbesondere dann, wenn die 10-Jahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 [X.] s[X.]hon deutli[X.]h übers[X.]hritten ist.

 Für weitere Beweiserhebungen besteht kein Anlass (siehe dazu oben unter 2. e. aa. und 2. g.). Soweit der Senat in einem Obiter Di[X.]tum (siehe oben unter 3.) grundsätzli[X.]he Bedenken gegen die Fragestellung in Verkehrsbefragungen zum [X.] und zum Verfahren ganz allgemein äußert, waren diese Überlegungen zwar weder zwis[X.]hen den Verfahrensbeteiligten diskutiert worden no[X.]h Gegenstand der Erörterung in den mündli[X.]hen Verhandlungen. Au[X.]h wenn diese Gesi[X.]htspunkte Bedeutung für künftige [X.] haben könnten, bedarf es im vorliegenden Verfahren glei[X.]hwohl keiner Wiedereröffnung der mündli[X.]hen Verhandlung, weil diese Gesi[X.]htspunkte si[X.]h ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h auswirken. Ausgehend davon ist eine Wiedereröffnung der mündli[X.]hen Verhandlung au[X.]h ni[X.]ht zur Vermeidung einer Verletzung des re[X.]htli[X.]hen Gehörs erforderli[X.]h.

 Der Umstand, dass der Senat in der mündli[X.]hen Verhandlung vom 12. Februar 2015 unter vers[X.]hiedenen Aspekten Bedenken vor allem gegen die Aussagekraft der vom [X.]inhaber vorgelegten Guta[X.]hten thematisiert hat, die vom 33. Senat im Rahmen der vorangegangenen mündli[X.]hen Verhandlung vom 8. März 2013 wohl weit weniger problematis[X.]h gesehen worden sind, re[X.]htfertigt ebenfalls ni[X.]ht die Wiedereröffnung der mündli[X.]hen Verhandlung. Alle wesentli[X.]hen Gesi[X.]htspunkte sind insoweit von den [X.]n angespro[X.]hen gewesen und in der fünfstündigen mündli[X.]hen Verhandlung vom 12. Februar 2015 ausführli[X.]h diskutiert worden. Außerdem musste der [X.]inhaber damit re[X.]hnen, dass bei einem We[X.]hsel in der Zuständigkeit, der dur[X.]h die Auflösung des 33. Senats des [X.] zum 1. Januar 2014 erzwungen war, si[X.]h au[X.]h die re[X.]htli[X.]he Bewertung bei einem anderen erkennenden Senat verändern kann.

 Der Senat hat angesi[X.]hts der Komplexität der Probleme in tatsä[X.]hli[X.]her und insbesondere in re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht Verständnis dafür, dass der [X.]inhaber die Probleme gerne weiter diskutiert und vertieft hätte, was er au[X.]h dur[X.]h die zahlrei[X.]h no[X.]h na[X.]h der mündli[X.]hen Verhandlung eingerei[X.]hten S[X.]hriftsätze zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht hat. Glei[X.]hwohl ist darauf hinzuweisen, dass die Sa[X.]he aus Si[X.]ht des erkennenden Senats ents[X.]heidungsreif ist und angesi[X.]hts des zeitli[X.]hen Abstands zur Anmeldung sowie der Verfahrensdauer eine zügige Ents[X.]heidung nunmehr dringend geboten ist, ni[X.]ht zuletzt au[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt des § 50 Abs. 2 Satz 1 [X.].

 Aus den vorstehenden Erwägungen zur Wiedereröffnung der mündli[X.]hen Verhandlung ergibt si[X.]h au[X.]h, dass im Hinbli[X.]k auf die Erörterung der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage in der mündli[X.]hen Verhandlung vom 12. Februar 2015 kein Anlass für einen förmli[X.]hen S[X.]hriftsatzna[X.]hlass gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 139 Abs. 5 ZPO für einen der Verfahrensbeteiligten bestand.

 Soweit der [X.]inhaber na[X.]h S[X.]hluss der mündli[X.]hen Verhandlung weitere S[X.]hriftsätze vom 26. Februar 2015, 20. März 2015, 30. März 2015, 9. April 2015, 23. April 2015 und 4. Mai 2015, u. a. mit einem [X.] der [X.] … vom 24. März 2015 eingerei[X.]ht hat, handelte es si[X.]h ni[X.]ht um vom Senat na[X.]hgelassene S[X.]hriftsätze gemäß § 139 Abs. 5 ZPO oder § 283 ZPO, so dass diese grundsätzli[X.]h unbea[X.]htli[X.]h sind, soweit neue Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten sind (§ 296a Satz 1 ZPO). Die in diesen S[X.]hriftsätzen vorgebra[X.]hten re[X.]htli[X.]hen Erwägungen hat der Senat bei seiner Ents[X.]heidung zur Kenntnis genommen und berü[X.]ksi[X.]htigt. Im Übrigen waren na[X.]h Auffassung des Senats in diesen S[X.]hriftsätzen und den vorgelegten weiteren Guta[X.]hten und sonstigen Unterlagen keine Gesi[X.]htspunkte enthalten, die eine Wiedereröffnung der mündli[X.]hen Verhandlung na[X.]h § 76 Abs. 5 Satz 2 [X.] (entspri[X.]ht § 156 Abs. 1 ZPO) erforderli[X.]h ma[X.]hen würden.

 5. Der Senat hat die Re[X.]htsbes[X.]hwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] zugelassen. Im Verfahren sind zahlrei[X.]he s[X.]hwierige Re[X.]htsfragen au[X.]h grundsätzli[X.]her Natur i. S. d. § 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aufgeworfen worden, die zu ents[X.]heiden waren. Zudem ist der Senat in einigen wesentli[X.]hen Fragen von Ents[X.]heidungen des [X.] und au[X.]h anderer Senate des [X.] abgewi[X.]hen, so dass die Zulassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde au[X.]h zur Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung, aber au[X.]h zur Re[X.]htsfortbildung erforderli[X.]h ist (§ 83 Abs. 2 [X.] [X.]). Von besonderer Bedeutung ist die Frage der [X.] in Bezug auf die Verkehrsdur[X.]hsetzung na[X.]h § 8 Abs. 3 [X.] bei als verkehrsdur[X.]hgesetzt eingetragenen [X.] für den [X.]punkt der Anmeldung. Na[X.]h der hier vertretenen Auffassung wirkt si[X.]h die Ents[X.]heidung in dieser Frage im Kontext mit den sonstigen ents[X.]hiedenen [X.] au[X.]h ents[X.]heidungserhebli[X.]h aus. In diesem Zusammenhang spielt die Frage eine Rolle, [X.] das Verfahren unterliegt - [X.] oder Untersu[X.]hungsgrundsatz -, wenn im Verfahren eine Verkehrsdur[X.]hsetzung geltend gema[X.]ht wird. Außerdem sind mit den Fragestellungen in den Verkehrsbefragungen, die den demoskopis[X.]hen Guta[X.]hten zugrunde liegen, zahlrei[X.]he re[X.]htli[X.]he Probleme aufgeworfen, die au[X.]h einer hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Klärung bedürfen.

 Sofern der Re[X.]htsbes[X.]hwerdesenat des [X.] im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren ohne Vorlage an den [X.] an seiner Re[X.]htsauffassung festhalten sollte, dass im Verfahren na[X.]h dem [X.]gesetz der [X.] bei als verkehrsdur[X.]hgesetzt eingetragenen [X.] die [X.] in Bezug auf das Fehlen der Verkehrsdur[X.]hsetzung zum [X.]punkt der Anmeldung trägt (so [X.], [X.], 138 Rn. 48 - [X.]; GRUR 2009, 669 Rn. 31 - [X.]), weil der [X.] Gesetzgeber gemäß § 37 Abs. 2 [X.] (oder au[X.]h gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 [X.]) von der Befugnis des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] Gebrau[X.]h gema[X.]ht habe, müsste im fortzusetzenden Bes[X.]hwerdeverfahren über die Frage der Verkehrsdur[X.]hsetzung zum Anmeldezeitpunkt unter entspre[X.]hender Bea[X.]htung dieser Re[X.]htsauffassung gemäß § 89 Abs. 4 Satz 2 [X.] neu ents[X.]hieden bzw. u. U. ergänzend Beweis erhoben werden. In diesem Zusammenhang wäre es für das fortzusetzende Verfahren außerordentli[X.]h hilfrei[X.]h, wenn der Re[X.]htsbes[X.]hwerdesenat in seiner Ents[X.]heidung mitteilen würde, wie die in der Ents[X.]heidung „[X.]“ ([X.], [X.], 138 Rn. 48) angedeuteten Beweiserlei[X.]hterungen zu Gunsten der dann beweisbelasteten [X.] konkret aussehen könnten.

 Sofern der zuständige Re[X.]htsbes[X.]hwerdesenat des [X.] im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren in der im vorstehenden Absatz abgehandelten Frage zur [X.] der Ents[X.]heidung des Senats folgen sollte, ni[X.]ht aber der Auffassung des Senats, dass für den aktuellen [X.]punkt dur[X.]h die Erholung eines weiteren Guta[X.]htens keine Erkenntnisse denkbar sind, die abwei[X.]hend von den bisher vorgelegten Untersu[X.]hungen den notwendigen hinrei[X.]hend brau[X.]hbaren Grad an Gewissheit in Bezug auf einen [X.] bzw. Verkehrsdur[X.]hsetzungsgrad der angegriffenen Farbmarke von 50 % oder darüber vers[X.]haffen könnten, wäre hierüber wohl im fortzusetzenden Bes[X.]hwerdeverfahren no[X.]h ein auf eine Verkehrsbefragung gestütztes demoskopis[X.]hes Guta[X.]hten zu erholen. In einem sol[X.]hen Fall wäre es hilfrei[X.]h, wenn der Re[X.]htsbes[X.]hwerdesenat si[X.]h zur Verfahrensweise bei der Erholung eines sol[X.]hen Guta[X.]htens und darüber hinaus au[X.]h zu den bislang übli[X.]hen und au[X.]h in der Ri[X.]htlinie des [X.] für die Prüfung von [X.]anmeldungen empfohlenen Fragestellungen zur Ermittlung der Verkehrsdur[X.]hsetzung äußern könnte, insbesondere dazu, ob er die na[X.]h Auffassung des Senats besonders suggestive Fragestellung bei der Ermittlung des [X.]es für zulässig und geeignet hält, verwertbare Ergebnisse zu erzielen. Bislang war dieses Problem in den in den letzten Jahren geführten [X.] – au[X.]h vom zuständigen [X.] Senat des [X.] – ni[X.]ht thematisiert oder aufgegriffen worden.

 S[X.]hließli[X.]h könnten au[X.]h Fragen, unter wel[X.]hen Voraussetzungen bei einer [X.] eine Verkehrsdur[X.]hsetzung anerkannt werden kann, problematisiert werden. Der erkennende Senat hat diese für ihn ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Fragen im Vorstehenden ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h abgehandelt, da er aus anderen Gründen ni[X.]ht von einer Verkehrsdur[X.]hsetzung ausgegangen ist. Sofern der Standpunkt des erkennenden Senats von der Re[X.]htsbes[X.]hwerdeinstanz ni[X.]ht geteilt wird, könnten diese aber ents[X.]heidungserhebli[X.]h werden, so dass für diesen Fall entspre[X.]hende Hinweise des Re[X.]htsbes[X.]hwerdegeri[X.]hts für ein eventuell fortzuführendes Bes[X.]hwerdeverfahren hilfrei[X.]h wären. Au[X.]h wenn in § 97 Abs. 2 [X.] paus[X.]hal und nur unter dem Vorbehalt anderweitiger Regelungen gemäß §§ 98 – 106 [X.] auf die Vors[X.]hriften für „normale“ [X.] verwiesen wird und damit au[X.]h auf § 8 Abs. 3 [X.], ers[X.]heint die Frage der Verkehrsdur[X.]hsetzung einer [X.] ni[X.]ht unproblematis[X.]h. Die Verkehrsdur[X.]hsetzung verlangt im Grundsatz ein Verkehrsverständnis dahingehend, dass ein Zei[X.]hen si[X.]h im Zusammenhang mit bestimmten Waren bzw. Dienstleistungen als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller bzw. einen bestimmten Anbieter dur[X.]hgesetzt hat. Eine [X.] wird aber von vers[X.]hiedenen Herstellern oder Anbietern benutzt, die häufig überhaupt ni[X.]ht als Einheit wahrgenommen werden. Dies dürfte im vorliegenden Verfahren beim [X.]inhaber teilweise in Bezug auf seine Mitgliedsunternehmen gelten, wie z. B. für [X.] einerseits und für L… oder au[X.]h für die [X.]-Bank andererseits. Ausgehend davon wäre zu fragen, ob es genügt, wenn bei einer Verkehrsbefragung im Rahmen der Ermittlung des [X.]es irgendein Unternehmen genannt wird, das als Mitgliedsunternehmen zum Kreis der Bere[X.]htigten des Verbandes i. S. d. § 102 Abs. 2 Nr. 4 [X.] gehört.

 6. Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen na[X.]h 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestand kein Anlass.

Meta

25 W (pat) 13/14

08.07.2015

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.07.2015, Az. 25 W (pat) 13/14 (REWIS RS 2015, 8541)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8541


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 25 W (pat) 13/14

Bundespatentgericht, 25 W (pat) 13/14, 08.07.2015.


Az. 1 BvR 2160/16

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2160/16, 06.12.2017.


Az. I ZB 52/15

Bundesgerichtshof, I ZB 52/15, 24.11.2016.

Bundesgerichtshof, I ZB 52/15, 21.07.2016.


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