Aktenzeichen I ZB 39/09

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ECLI:
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RCN:
RCNAYDKS3PWXLT8J34

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 10.06.2010

Markenzeichen: Prüfungsumfang bei der Feststellung eines Eintragungshindernisses – Buchstabe T mit Strich

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Verfahrensgang

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Az. I ZB 39/09
Bundesgerichtshof, I ZB 39/09, 10.06.2010.
Az. 29 W (pat) 70/03
Bundespatentgericht, 29 W (pat) 70/03, 09.01.2013.
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