Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.11.2019, Az. 1 BvR 276/17

1. Senat | REWIS RS 2019, 1882

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Recht auf Vergessen II - Unionsgrundrechte als Kontrollmaßstab hinsichtlich der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichten Fachrechts - umfassender Grundrechtsschutz im Verfassungsbeschwerdeverfahren umfasst ggf auch Gewährleistungen der Unionsgrundrechte - hier: Auslistungsanspruch gegen Suchmaschinenbetreiber - Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten der Betroffenen nach Art 7 u 8 GrCh (juris: EUGrdRCh), unternehmerischer Freiheit der Suchmaschinenbetreiber (Art 16 EUGrdRCh), Meinungsfreiheit des Inhalteanbieters sowie Informationsinteressen der Internetnutzer


Leitsatz

1. Soweit die Grundrechte des Grundgesetzes durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht dessen Anwendung durch deutsche Stellen am Maßstab der Unionsgrundrechte. Das Gericht nimmt hierdurch seine Integrationsverantwortung nach Art. 23 Abs. 1 GG wahr.

2. Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Der Anwendungsvorrang steht unter anderem unter dem Vorbehalt, dass der Schutz des jeweiligen Grundrechts durch die stattdessen zur Anwendung kommenden Grundrechte der Union hinreichend wirksam ist.

3. Soweit das Bundesverfassungsgericht die Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Prüfungsmaßstab anlegt, übt es seine Kontrolle in enger Kooperation mit dem Europäischen Gerichtshof aus. Nach Maßgabe des Art. 267 Abs. 3 AEUV legt es dem Gerichtshof vor.

4. Wie die Grundrechte des Grundgesetzes gewährleisten auch die Grundrechte der Charta nicht nur Schutz im Staat-Bürger-Verhältnis, sondern auch in privatrechtlichen Streitigkeiten. Auf der Basis des maßgeblichen Fachrechts sind daher die Grundrechte der Beteiligten miteinander in Ausgleich zu bringen. Insoweit prüft das Bundesverfassungsgericht - wie bei den Grundrechten des Grundgesetzes - nicht das Fachrecht, sondern allein, ob die Fachgerichte den Grundrechten der Charta hinreichend Rechnung getragen und einen vertretbaren Ausgleich gefunden haben.

5. Soweit Betroffene von einem Suchmaschinenbetreiber verlangen, den Nachweis und die Verlinkung bestimmter Inhalte im Netz zu unterlassen, sind in die danach gebotene Abwägung neben den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen (Art. 7 und Art. 8 GRCh) im Rahmen der unternehmerischen Freiheit der Suchmaschinenbetreiber (Art. 16 GRCh) die Grundrechte der jeweiligen Inhalteanbieter sowie die Informationsinteressen der Internetnutzer einzustellen.  

Soweit das Verbot eines Suchnachweises in Ansehung des konkreten Inhalts der Veröffentlichung ergeht und dem Inhalteanbieter damit ein wichtiges Medium zu dessen Verbreitung entzieht, das ihm anderweitig zur Verfügung stünde, liegt hierin eine Einschränkung seiner Meinungsfreiheit.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen gegenüber einem Suchmaschinenbetreiber geltend gemachten [X.]nspruch auf Unterlassung der [X.]nzeige eines Suchergebnisses, das bei Eingabe des vollständigen Namens der Beschwerdeführerin erscheint.

2

1. [X.]m 21. Januar 2010 strahlte der [X.] einen Beitrag des [X.] "Panorama" mit dem Titel "Kündigung: [X.]" aus. Gegen Ende dieses Beitrags wurde der Fall eines gekündigten ehemaligen Mitarbeiters des von der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin geleiteten Unternehmens dargestellt. Ihr wurde in dem Beitrag in [X.]nknüpfung an die geplante Gründung eines Betriebsrats ein unfairer Umgang mit dem Mitarbeiter vorgeworfen. Sie hatte für den "Panorama"-Beitrag ein Interview gegeben, in dem es unter anderem um die Kündigung dieses Mitarbeiters ging.

3

Der [X.] stellte eine Datei mit einem Transkript des "[X.] unter dem Titel "[X.] - [X.]" auf seiner [X.]seite ein. Bei Eingabe des vollständigen Namens der Beschwerdeführerin in die Suchmaske des im [X.]usgangsverfahren beklagten [X.], mittlerweile [X.] (im Folgenden: der [X.]), wurde als eines der ersten Suchergebnisse die Verlinkung auf diese Datei angezeigt. Gegen die [X.]nzeige dieses [X.]s durch die [X.] wandte sich die Beschwerdeführerin.

4

Nachdem der Suchmaschinenbetreiber es abgelehnt hatte, die [X.]nzeige des von der Beschwerdeführerin monierten Suchergebnisses zu unterlassen, erhob die Beschwerdeführerin Klage vor dem [X.] und beantragte, ihn zu verurteilen, den bei Eingabe ihres Namens in die Suchmaschine angezeigten [X.] künftig nicht weiter nachzuweisen.

5

2. Mit Urteil vom 22. [X.]pril 2016 verurteilte das [X.] den Suchmaschinenbetreiber dazu, den bei Eingabe des Namens der Beschwerdeführerin angezeigten [X.] auf die [X.]seite des [X.], auf dem die Datei mit dem Transkript des "[X.] eingestellt ist, zu entfernen, eine Weiterleitung auf diese [X.]seite zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass der [X.] nach der Entfernung erneut erscheint. Dieser [X.]nspruch stehe der Beschwerdeführerin aus §§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit [X.]rt. 1 [X.]bs. 1, [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 [X.] zu.

6

Mehr als sechs Jahre nach dem Interview der Beschwerdeführerin stellten die [X.]nzeige des streitbefangenen Suchergebnisses, der angezeigte Titel und die Weiterleitung auf die [X.]seite mit dem Transkript des "[X.] einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Demgegenüber sei der Pressefreiheit der den Beitrag erstellenden Redaktion und der Informationsfreiheit der Öffentlichkeit kein Vorrang mehr einzuräumen. [X.]uch die Berücksichtigung der Berufsfreiheit des [X.] nach [X.]rt. 12 [X.] führe im Rahmen der notwendigen [X.]bwägung nicht zu einem anderen Ergebnis. Die [X.]nzeige des Suchergebnisses und die abrufbaren Informationen berührten die Beschwerdeführerin in ihrer Privatsphäre, da insbesondere der Bezug zur Wertung "fies" für den durchschnittlichen [X.]nutzer auf einen unangenehmen, hinterlistigen, abstoßenden Charakter schließen lasse. Insofern sei es nachvollziehbar, dass das Suchergebnis auch [X.]uswirkungen auf das Privatleben der Beschwerdeführerin habe und nicht nur auf die berufliche Tätigkeit beschränkt sei. Der Löschungsanspruch aus § 35 [X.]bs. 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung ([X.] a.F.), der ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 [X.]bs. 2 BGB sei, müsse hier zur Geltung gebracht werden. Unter Bezugnahme auf das Urteil des [X.] [X.] ([X.], Urteil vom 13. Mai 2014, [X.]/12, [X.]:[X.]), in dem der Gerichtshof durch [X.]uslegung der Richtlinie 95/46/[X.] und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ([X.] [X.] vom 23. November 1995, [X.] ff.; im Folgenden: [X.] 95/46/[X.]) und von [X.]rt. 7, [X.]rt. 8 der [X.] ([X.]) [X.]ussagen zur Löschung von Informationen aufgrund eines längeren [X.]ablaufs (sogenanntes "Recht auf Vergessenwerden") getroffen hat, sei in diesem Fall von der "Wohlverhaltensperiode" in [X.]nlehnung an die Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff. der [X.] ([X.]), die sechs Jahre beträgt, auszugehen. Da seit dem von der Beschwerdeführerin gegebenen Interview mehr als sechs Jahre vergangen seien und die damaligen Informationen in dieser [X.] keine neue [X.]ktualität gewonnen hätten, sei dem [X.]ntrag der Beschwerdeführerin stattzugeben.

7

3. [X.]uf die Berufung des [X.] wies das [X.] mit von der Beschwerdeführerin angegriffenem Urteil vom 29. Dezember 2016 die Klage ab. Die Beschwerdeführerin könne weder aus § 35 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] a.F. noch aus § 823 [X.]bs. 1, § 1004 BGB in Verbindung mit [X.]rt. 1 [X.]bs. 1, [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 [X.] die Entfernung des [X.]s zum Transkript des [X.] oder die Unterlassung der Weiterleitung auf diesen [X.] (im Weiteren auch: [X.]uslistung) beanspruchen.

8

a) Ein [X.]nspruch der Beschwerdeführerin auf [X.]uslistung ergebe sich nicht aus § 35 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] a.F. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] zu [X.]rt. 12 Buchstabe b [X.] 95/46/[X.]. Die Speicherung des streitgegenständlichen [X.]s sei zulässig. Dies ergebe sich aus § 29 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] a.F., weil die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen - hier dem öffentlich zugänglichen [X.]rchiv des [X.] - stammten und das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin am [X.]usschluss der Speicherung nicht offensichtlich überwiege.

9

Zwar könne sich der Suchmaschinenbetreiber nicht selbst auf die Presse- und Meinungsfreiheit und damit auch nicht auf das [X.] des § 41 [X.] a.F. berufen, weil die bloße automatische [X.]uflistung fremder redaktioneller Beiträge noch keine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstelle. Jedoch sei jedenfalls dann, wenn der Suchmaschinenbetreiber einen zulässigerweise veröffentlichten Beitrag der Presse verlinke, in die [X.]bwägung neben seiner eigenen Berufsfreiheit und der Informationsfreiheit der [X.]nutzer auch die Presse- und Meinungsfreiheit des für den Inhalt des Beitrags Verantwortlichen mit einzustellen. [X.]uf Seiten der Betroffenen sei eine etwaige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus [X.]rt. 1 [X.]bs. 1, [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 [X.] ([X.]rt. 7, [X.]rt. 8 [X.]) zu berücksichtigen. Ein offensichtliches Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführerin sei hier nicht festzustellen und schon gar nicht handele es sich vorliegend um eine Schmähung. Die Beschwerdeführerin sei nicht in ihrer Privat-, sondern nur in ihrer Sozialsphäre betroffen, nämlich in ihrer Funktion als Geschäftsführerin. In dieser Funktion habe sie das Interview gegeben. [X.]llein der Umstand, dass eine "[X.]" mit dem Namen der Beschwerdeführerin zum streitgegenständlichen [X.] führe, mache die Sache noch nicht zu einer [X.]ngelegenheit ihrer Privatsphäre. Der Name einer Person sei für sich genommen nicht der Privatsphäre zuzuordnen, sondern könne auch nur das geschäftliche beziehungsweise öffentliche [X.]uftreten der Person betreffen. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Beeinträchtigungen ihres Privatlebens durch den Fernsehbeitrag seien lediglich mittelbare [X.]uswirkungen des Eingriffs in ihre Sozialsphäre. Das verwendete [X.]djektiv "fies" beziehe sich nicht auf die Person der Beschwerdeführerin, sondern auf die angeblichen Tricks im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit.

Dem "[X.] habe die Beschwerdeführerin ferner zugestimmt und damit zumindest konkludent die Einwilligung zu seiner Verbreitung erteilt. Der von [X.] verlinkte Beitrag betreffe ein Thema von allgemeinem Interesse, nämlich die praktische Wirksamkeit des Kündigungsschutzes, dessen Diskussion und Bewertung von der Meinungs- und Pressefreiheit des [X.] erfasst würden und deshalb in besonderem Maße die Informationsfreiheit der [X.] berührten. Die Bewertung des Verhaltens der [X.]rbeitgeber als "fiese Tricks" stelle eine zulässige Meinungsäußerung dar. Es bestehe ein länger andauerndes Interesse der Öffentlichkeit, über das Geschehen, das Gegenstand des [X.] war, informiert zu werden. Dieses anerkennenswerte Interesse der Öffentlichkeit bestehe auch an der Möglichkeit, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Die Medien nähmen ihre [X.]ufgabe, in [X.]usübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der [X.] Willensbildung mitzuwirken, auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle [X.]en für interessierte Mediennutzer verfügbar hielten. Ob die Äußerungen des ehemaligen Mitarbeiters im "Panorama"-Beitrag der Wahrheit entsprächen, könne offen bleiben. Entscheidend sei, dass die Äußerungen der Beschwerdeführerin selbst, die zu den Vorwürfen vor der Kamera Stellung bezogen habe, unstreitig zutreffend wiedergegeben seien.

Der vorliegende Fall unterscheide sich grundlegend von dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des [X.] in der Rechtssache [X.] zugrunde gelegen habe: Die Beschwerdeführerin sei bewusst in die Öffentlichkeit getreten, am Inhalt des [X.] bestehe weiterhin ein allgemeines Informationsinteresse, der streitgegenständliche [X.] betreffe die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin und es seien erst sieben Jahre seit [X.]usstrahlung des [X.] vergangen. Der Rückgriff des [X.]s auf die "Wohlverhaltensperiode" der [X.] überzeuge nicht, weil ein Zusammenhang mit der Beurteilung von Datenschutzbestimmungen und Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht ersichtlich sei.

b) Ein [X.]nspruch der Beschwerdeführerin auf [X.]uslistung folge auch nicht aus § 823 [X.]bs. 1, § 1004 BGB in Verbindung mit [X.]rt. 1 [X.]bs. 1, [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 [X.]. Denn auch bei der Prüfung eines [X.]nspruchs aus unerlaubter Handlung wäre eine Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen, die zu demselben Ergebnis führte wie die [X.]nwendung der datenschutzrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.].

4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ([X.]rt. 2 [X.]bs. 1 i.V.m. [X.]rt. 1 [X.]bs. 1 [X.]).

Bereits bei der Überschrift des Suchergebnisses ("[X.]") handele es sich um eine verfälschende Darstellung, da sie niemals "fiese Tricks" gegenüber [X.]rbeitnehmern angewandt habe und der "Panorama"-Beitrag auf falschen Tatsachenangaben des ehemaligen Mitarbeiters beruhe. Das Suchergebnis und der verlinkte Beitrag riefen aufgrund der [X.]ssoziation des Namens der Beschwerdeführerin mit der Überschrift des [X.] eine äußerst negative Vorstellung über sie als Person hervor. Dies sei auch geeignet, die Beschwerdeführerin als Privatperson herabzuwürdigen.

Der im angegriffenen Urteil liegende Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sei nicht gerechtfertigt. Zu Unrecht habe das [X.] das Interesse des [X.] und das Informationsinteresse der [X.]nutzer für vorrangig erachtet. Das [X.] habe im Rahmen seiner [X.]bwägung nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin seit der Verlinkung des "[X.] keine Chance mehr gehabt habe, irgendwelche privaten Beziehungen aufzubauen, und dass sich beruflich wie privat Menschen von ihr abgewandt hätten. Ihr drohe eine dauerhafte Stigmatisierung. Dass sie das Interview in der Funktion als Geschäftsführerin gegeben und konkludent in dessen [X.] eingewilligt habe, überzeuge nicht. Denn dies umfasse nur den Interviewinhalt, nicht aber die [X.] unter dieser Überschrift und erst recht nicht die Tatsache, dass diese Formulierung als erster Suchtreffer bei Eingabe ihres Namens bei der Suchmaschine erscheine. Das Suchergebnis tangiere sie in ihrer Privatsphäre, indem es auf negative Charaktereigenschaften schließen lasse.

Das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin genieße ferner Vorrang, da Nutzer der Suchmaschine, die den Namen der Beschwerdeführerin eingäben, an Informationen über die Privatperson interessiert seien. Wer sich für arbeitsrechtliche Themen und berufliche Informationen über die Beschwerdeführerin interessiere, werde zusätzlich zum Namen der Beschwerdeführerin weitere [X.]ngaben wie den Namen des von der Beschwerdeführerin geführten Unternehmens eingeben. Das bei Eingabe des Namens der Beschwerdeführerin angezeigte Suchergebnis zum "Panorama"-Beitrag liege auch aufgrund der nicht mehr aktuellen Einzelfallstreitigkeit außerhalb des Informationsinteresses der Nutzer. Für die Befriedigung der Informationsinteressen der Nutzer reichte es im Übrigen, wenn der streitgegenständliche Beitrag weiterhin nur dann erreichbar sei, wenn man zusätzlich zum Namen der Beschwerdeführerin weitere Suchbegriffe wie "Kündigung" oder "Tricks" eingebe. Überdies könnten nach geltender Rechtsprechung des [X.] selbst sachlich richtige Daten im Laufe der [X.] unrechtmäßig werden, wenn sie in [X.]nbetracht von [X.]ablauf und Einzelfallumständen nicht mehr erheblich seien. So liege es hier, da das Interview zum [X.]punkt der angegriffenen Entscheidung bereits mehr als sieben Jahre zurückgelegen habe. [X.]ngesichts fehlender klarer Richtwerte für [X.]räume, nach deren [X.]blauf das Vergessen eintreten solle, könne zur Orientierung der in der Regelung des § 35 [X.]bs. 2 Satz 2 Nr. 4 [X.] a.F. enthaltene Rechtsgedanke herangezogen werden, nach dem nach [X.]blauf von drei beziehungsweise vier Jahren zu prüfen ist, ob eine längere Speicherung noch erforderlich sei. Bei beson[X.] sensiblen Informationen - wie in diesem Fall - sei es geboten, Informationen spätestens nach [X.]blauf dieses [X.]raums löschen lassen zu können. [X.]uch die vom [X.] herangezogene "Wohlverhaltensperiode" von sechs Jahren nach der [X.] sei ein vertretbares Kriterium. [X.]ufgrund des abgeschlossenen arbeitsgerichtlichen Verfahrens bezüglich der Kündigung des ehemaligen Mitarbeiters sei der Sachverhalt zum [X.]punkt der Entscheidung des [X.]s für die Öffentlichkeit nicht mehr von Bedeutung. Es bestehe auch kein erhöhtes öffentliches Interesse an der Person der Beschwerdeführerin; sie trete nur gelegentlich in branchenspezifischem Zusammenhang in Erscheinung.

Der [X.] habe zudem entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen grundsätzlich gegenüber den Interessen der [X.]nutzer überwiege und von diesem Grundsatz nur in beson[X.] gelagerten Fällen unter Berücksichtigung der [X.]rt der betreffenden Informationen, der Sensibilität des Eingriffs für das Privatleben der betroffenen Person und des Interesses der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information je nach der Rolle, die die Person des öffentlichen Lebens spiele, abgewichen werden dürfe. Dies habe das [X.] ebenfalls verkannt.

5. Im rechtlichen Hintergrund des Verfahrens stehen Vorschriften des [X.]srechts. Zum [X.]punkt der angegriffenen Entscheidung galt die Datenschutzrichtlinie 95/46/[X.], die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtete, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen zu gewährleisten. Seit dem 25. Mai 2018 ist die Richtlinie durch die [X.] abgelöst (Verordnung [[X.]] 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27. [X.]pril 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur [X.]ufhebung der Richtlinie 95/46/[X.], [X.] L 119 vom 4. Mai 2016, [X.]; im Folgenden: [X.]). In ihrem [X.]rt. 17 enthält die [X.] nunmehr ein Recht auf Löschung, das in Klammern auch als "Recht auf Vergessenwerden" überschrieben ist.

Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundesregierung, der [X.], die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der [X.] sowie [X.] als [X.]r und der [X.] Stellung genommen.

1. Die Bundesregierung weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass Umstände dafür sprächen, dass das [X.] den [X.] im Wege des [X.] nach [X.]rt. 267 [X.][X.]V hätte anrufen müssen. Die Frage, ob die streitentscheidende nationale Regelung (§ 35 [X.]bs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 29 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] a.F.) unionsrechtlich durch die Datenschutzrichtlinie 95/46/[X.] determiniert ist oder sich im Bereich eines nationalen Gestaltungsspielraums bewegt, habe sich das [X.] offensichtlich gar nicht gestellt. Hiervon hänge es jedoch ab, ob die Grundrechte der [X.] oder die nationalen Grundrechte [X.]nwendung fänden.

Soweit die [X.] anwendbar sei, sei die vom [X.] in der Entscheidung [X.] gewählte Formulierung, dass die durch [X.]rt. 7, [X.]rt. 8 [X.] geschützten Rechte der betroffenen Person im [X.]llgemeinen gegenüber dem Interesse der [X.]nutzer überwiegen, nicht über den damals entschiedenen Fall hinaus verallgemeinerbar. Eine derartige Prädisposition für den Datenschutz anstelle einer offenen Grundrechtsabwägung würde sich im deutlichen Gegensatz zur Judikatur des [X.], aber auch des [X.] für Menschenrechte sowie des [X.] selbst bewegen. Der vom [X.] entschiedene und der der Entscheidung [X.] des [X.] zugrundeliegende Sachverhalt wiesen sachliche Unterschiede auf. Ferner sei zu überlegen, inwiefern die Medienfreiheiten in solchen Fällen zu berücksichtigen seien.

2. Nach [X.]uffassung der [X.] und die Informationsfreiheit müsse es zur effektiven Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte möglich sein, einen Suchmaschinenbetreiber neben dem für den Inhalt des verlinkten Beitrags Verantwortlichen direkt in [X.]nspruch zu nehmen, ohne dass sich ein Betroffener zuvor erst einmal an den Inhalteanbieter wenden müsse. Im Rahmen der [X.]bwägung könne sich der Suchmaschinenbetreiber nicht selbst auf die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit berufen, jedoch seien die Interessen der Öffentlichkeit an einem freien und umfassenden Informationszugang einzustellen. Dabei müssten [X.] gegen den Suchmaschinenbetreiber und den Inhalteanbieter nicht notwendigerweise zum gleichen Ergebnis führen.

3. Der [X.] hebt hervor, dass das angegriffene Urteil des [X.]s der Rechtsprechung des [X.] nicht wi[X.]preche und eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts nicht ersichtlich sei. Zutreffend seien im Rahmen des [X.]usgleichs der Rechte und schutzwürdigen Interessen auch die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit des [X.] sowie die Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzer der [X.] miteinbezogen worden.

4. [X.] als [X.]r weist darauf hin, dass sich der vorliegende Fall in wesentlichen [X.]spekten von demjenigen unterscheide, welcher der [X.]-Entscheidung des [X.] zugrunde gelegen habe. Im vorliegenden Fall sei insbesondere zu würdigen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten in eine datenschutzrechtlich privilegierte Fernsehberichterstattung eingebunden sei. Weitere Unterschiede bestünden darin, dass nicht das unter [X.]rt. 7 [X.] fallende Privatleben der Beschwerdeführerin betroffen sei, es weiterhin ein Interesse der Öffentlichkeit am Thema des "[X.] gebe und es an einem vergleichbaren [X.]ablauf fehle. [X.]us der [X.]-Entscheidung folge ferner kein genereller Vorrang der Rechte auf Privatleben und Datenschutz gegenüber den Kommunikationsfreiheiten.

Sowohl nach der Datenschutzrichtlinie 95/46/[X.] als auch nach der [X.] bestehe ein nationaler Umsetzungsspielraum. Suchmaschinen fielen wegen ihrer Bedeutung für die Meinungs- und Informationsfreiheit der [X.]nutzer, Inhalteanbieter und Webseitenbetreiber in den [X.]nwendungsbereich der [X.]rt. 17 [X.]bs. 3 und [X.]rt. 85 [X.]bs. 1 [X.]. Dieser Umsetzungsspielraum sei nach Maßgabe der Grundrechte des Grundgesetzes grundrechtskonform auszufüllen. Dabei stehe die Entscheidungskompetenz des [X.] insoweit nicht in Frage.

Des Weiteren könnten datenschutzrechtliche [X.]nsprüche zwar sowohl gegenüber dem Betreiber einer Webseite als auch gegenüber dem Betreiber einer Suchmaschine nebeneinander bestehen, wenn sie jeweils als verantwortliche Stelle personenbezogene Daten verarbeiten, allerdings entspreche regelmäßig nur eine subsidiäre Inanspruchnahme von [X.] dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das Vorgehen gegen den Betreiber der Webseite sei effektiver, da der entsprechende Inhalt durch dessen Entfernung im [X.] insgesamt nicht mehr zugänglich sei und nicht bloß dessen [X.]uffindbarkeit verhindert werde. Der Webseitenbetreiber könne auch nur Teile des Beitrags entfernen, wohingegen der Suchmaschinenbetreiber den [X.] auf den gesamten Beitrag entfernen müsste. Bei äußerungsrechtlichen Sachverhalten wie dem vorliegenden sei darüber hinaus eine komplexe Bewertung vorzunehmen, die alle Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen habe; diese [X.]bwägung könne nicht im Verhältnis zwischen Betroffenem und dem Suchmaschinenbetreiber vorgenommen werden, da dem Suchmaschinenbetreiber mangels Kenntnis des Kontextes und der Begleitumstände eine Beurteilung der sich gegenüberstehenden Rechte und Interessen regelmäßig nicht möglich sei. Es bestünde zudem die Gefahr, dass die Medienfreiheiten erheblich beschnitten würden.

Das angegriffene Urteil des [X.]s verletze die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 in Verbindung mit [X.]rt. 1 [X.]bs. 1 [X.]. Das [X.] habe zutreffend erkannt, dass die Meinungs- und Pressefreiheit des [X.] in die [X.]bwägung einzustellen sei. [X.]uch seien die Informationsfreiheit der [X.]nutzer und die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des [X.] zu berücksichtigen. Das [X.] verkenne lediglich, dass sich der [X.] unmittelbar selbst auf die von [X.]rt. 5 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] geschützte Meinungsfreiheit berufen könne. Suchmaschinen seien für den Zugang, die Nutzung und Vermittlung von Informationen im [X.] bedeutsam. Könnte der Suchmaschinenbetreiber Eingriffe durch [X.] staatliche Stellen nicht abwehren, wäre der Prozess der Meinungsbildung im [X.] für die Nutzer in [X.] unzureichend geschützt.

5. Nach [X.]uffassung des [X.] erfolgte die Berichterstattung in der Sendung "Panorama" rechtmäßig. Es sei wahrheitsgemäß berichtet worden und die Beschwerdeführerin habe in die Verbreitung des Interviews eingewilligt. Zudem hätten das [X.] Hamburg und das Hanseatische [X.] Hamburg Unterlassungsklagen des von der Beschwerdeführerin geleiteten Unternehmens abgewiesen, mit denen ihm die Verbreitung einer Behauptung des gekündigten [X.]rbeitnehmers im "Panorama"-Beitrag sowie des entsprechenden Interviews der Beschwerdeführerin untersagt werden sollte.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

1. Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich die Beschwerdeführerin gegen das klageabweisende Zivilurteil des [X.]s wendet, ist als Urteilsverfassungsbeschwerde gemäß § 90 [X.]bs. 1 [X.] statthaft. Der Rechtsweg ist erschöpft; ein Rechtsmittel gegen die angegriffene Entscheidung ist nicht eröffnet. Die Beschwerdeführerin musste auch nicht nach den erweiterten [X.]nforderungen an die materielle Subsidiarität (vgl. dazu [X.] 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; 146, 294 <308 Rn. 23>) weitere Möglichkeiten ergreifen, um die gerügte Grundrechtsverletzung abzuwenden. Insbesondere musste sie vor der Inanspruchnahme des beklagten [X.] nicht zuerst vom Nord[X.]n Rundfunk als Inhalteanbieter die Unterlassung der Verbreitung des streitgegenständlichen Transkripts des "[X.] verlangen. Die Bereitstellung des Beitrags im [X.] durch den Inhalteanbieter und sein Nachweis durch den Suchmaschinenbetreiber stellen zwei verschiedene Maßnahmen dar, die als je eigene Datenverarbeitungsmaßnahmen grundrechtlich je für sich zu beurteilen sind (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 2014, [X.], [X.]/12, [X.]:[X.], Rn. 35 ff. und 83 ff.;Urteil vom 24. September 2019, [X.] u.a., [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 36 f.; Urteil vom 24. September 2019, [X.] [Portée territoriale], [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 44;siehe auch [X.], 350 <368 f. Rn. 45>). Es gilt insoweit jedenfalls kein grundsätzliches Vorrangverhältnis, das dazu führte, dass Betroffene verfassungsprozessual eine Grundrechtsverletzung hinzunehmen hätten, weil sie stattdessen gegen eine andere vorgehen könnten. Unter den konkreten Gegebenheiten ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin hier ihr Schutzbegehren einfacher hätte erreichen können.

2. Für die Verfassungsbeschwerde ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Zwar hat der beklagte Suchmaschinenbetreiber den beanstandeten [X.] für den Bereich der [X.] vorläufig entfernt. Hiermit reagierte er jedoch zunächst nur auf sein Unterliegen in erster Instanz, und hat entsprechend im Berufungsverfahren vor dem [X.] erklärt, dass der [X.] nur vorübergehend entfernt worden sei. Weiter hat er auch in seiner Stellungnahme zu diesem Verfahren sein Recht auf die Bereitstellung des Nachweises nachdrücklich verteidigt. Es ist damit erkennbar, dass sich der [X.] die erneute Einstellung des Nachweises vorbehält und dass damit nach für die Beschwerdeführerin erfolglosem [X.]bschluss des [X.] zu rechnen ist.

Die Beschwerdeführerin ist [X.]. Zwar sind die Grundrechte des Grundgesetzes vorliegend nicht anwendbar, weil der Rechtsstreit des [X.]usgangsverfahrens eine unionsrechtlich vollständig vereinheitlichte Materie betrifft. Die Beschwerdeführerin kann sich jedoch auf die Grundrechte der [X.] berufen. Deren [X.]nwendung unterliegt in der hier zu beurteilenden Konstellation der Jurisdiktion des [X.].

1. Der Rechtsstreit richtet sich nach Regelungen, die durch das [X.]srecht vollständig vereinheitlicht sind und bei deren [X.]nwendung deshalb grundsätzlich allein die [X.] anwendbar ist.

a) Der von der Beschwerdeführerin im [X.]usgangsverfahren verfolgte [X.]nspruch auf [X.]uslistung betrifft Fragen des unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts. Das gilt sowohl für die zum [X.]punkt der angegriffenen Entscheidung maßgebliche als auch für die heutige Rechtslage.

aa) Zum [X.]punkt der Entscheidung des [X.]s richtete sich der Rechtsstreit nach [X.]n Rechtsvorschriften, die abschließende und zwingende Vorgaben der Datenschutzrichtlinie 95/46/[X.] umsetzten.

(1) Die Frage, welche personenbezogenen Daten eine Suchmaschine auf Suchabfragen durch Bereitstellung eines [X.]s nachweisen darf, fiel in den [X.]nwendungsbereich der Datenschutzrichtlinie 95/46/[X.] und wurde dort näher geregelt (vgl. [X.]rt. 2, 4, 6, 7, 12 und 14 [X.] 95/46/[X.]; vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 2014, [X.], [X.]/12, [X.]:[X.], Rn. 28, 41, 73 ff.). Sie lag auch nicht im Bereich des sogenannten [X.]s, für dessen [X.]usgestaltung den Mitgliedstaaten nach [X.]rt. 9 [X.] 95/46/[X.] in [X.]usnahme von den Erfordernissen der Richtlinie ein Gestaltungsspielraum zustand (an[X.] die dem Beschluss des [X.] vom heutigen Tag - 1 BvR 16/13 - zugrundeliegende Konstellation). Die insoweit in Frage stehende Datenverarbeitung durch den Suchmaschinenbetreiber ist nicht als Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 2014, [X.], [X.]/12, [X.]:[X.], Rn. 85).

(2) Damit beanspruchen die materiellen [X.]nforderungen der Richtlinie an den Schutz vor der Verarbeitung personenbezogener Daten Geltung. Diese sind - jedenfalls im Lichte der späteren Rechtsentwicklung - zum [X.]punkt der Entscheidung des [X.]s als unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht anzusehen.

[X.]llerdings scheint hiergegen zunächst zu sprechen, dass sich diese [X.]nforderungen allein aus einer Richtlinie ergeben. Für den Regelfall ist davon auszugehen, dass die [X.] mit der Wahl der Richtlinie als Rechtsform keine vollständige Vereinheitlichung eines Regelungsgegenstandes erstrebt, sondern den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume belässt. Hierfür spricht schon [X.]rt. 288 [X.]bs. 3 [X.][X.]V, wonach die Richtlinie den Mitgliedstaaten zur Erreichung der verbindlichen Ziele die Wahl der Form und der Mittel überlässt, und deren Unterscheidung von der Verordnung nach [X.]rt. 288 [X.]bs. 2 [X.][X.]V. Dafür spricht auch das Subsidiaritätsprinzip nach [X.]rt. 5 [X.]bs. 3 [X.]V. Freilich hängt die Frage, wie weit der zwingende Charakter einer Richtlinie reicht, letztlich von deren konkretem Inhalt ab. Das schließt auch die Möglichkeit ein, dass eine Richtlinie bestimmte Fragen vollständig vereinheitlichen kann (vgl. [X.], Urteil vom 25. [X.]pril 2002, [X.]/[X.], [X.]/00, [X.]:[X.], Rn. 16 ff.; Urteil vom 24. Januar 2012, [X.], [X.]/10, [X.]:[X.], Rn. 33 ff.; Urteil vom 21. November 2018, [X.], [X.]/17, [X.]:C:2018:929, Rn. 37 ff.; Urteil vom 29. Juli 2019, [X.], [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 35 ff.; Urteil vom 29. Juli 2019, [X.] u.a., [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 58 ff.; vgl. auch [X.] 118, 79 <95 f.>).

Der [X.] nimmt das für die materiellen [X.]nforderungen an die Datenverarbeitung nach der Datenschutzrichtlinie 95/46/[X.] in ständiger Rechtsprechung an. Unter Bezugnahme insbesondere auf deren Erwägungsgründe und Regelungsziel geht er davon aus, dass sich die Richtlinie nicht auf eine Mindestharmonisierung beschränkt, sondern eine umfassende Vereinheitlichung der nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten herbeiführt. Die insoweit einschlägigen Vorschriften der [X.]rt. 6 und 7 [X.] 95/46/[X.] seien inhaltlich unbedingt, abschließend und erschöpfend und müssten in der [X.] gleichmäßig angewendet werden. Die Mitgliedstaaten dürften deren [X.]nforderungen weder unter- noch überschreiten (vgl. [X.], Urteil vom 20. Mai 2003, [X.] u.a., [X.]/00, [X.]/01 und [X.]/01, [X.]:[X.], Rn. 100; Urteil vom 6. November 2003, [X.], [X.]/01, [X.]:[X.], Rn. 95 ff.; Urteil vom 16. Dezember 2008, [X.], [X.]4/06, [X.]:[X.], Rn. 51 f.; Urteil vom 24. November 2011, [X.] und [X.], [X.]/10 und [X.]/10, [X.]:C:2011:777, Rn. 28 ff.; Urteil vom 7. November 2013, [X.], [X.]/12, [X.]:[X.], Rn. 31; Urteil vom 19. Oktober 2016, [X.], [X.]/14, [X.]:[X.], Rn. 57; Urteil vom 29. Juli 2019, [X.], [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 54 f.). Entsprechend sei auch der in [X.]rt. 7 Buchstabe e [X.] 95/46/[X.] verwendete konkretisierungsbedürftige Begriff der Erforderlichkeit als autonomer Begriff des [X.]srechts einheitlich auszulegen und könne damit keinen variablen Gehalt haben (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 2008, [X.], [X.]4/06, [X.]:[X.], Rn. 52).

Es kann zum jetzigen [X.]punkt dahinstehen, ob dies schon für sich allein als Grundlage für die [X.]nnahme einer vollständig vereinheitlichten Rechtslage ausreicht, oder ob sie im Hinblick auf gegenläufige [X.]nhaltspunkte in der Richtlinie (vgl. Erwägungsgrund 9 sowie [X.]rt. 5 [X.] 95/46/[X.]) weiterer [X.]bsicherung bedürfte. Denn jedenfalls wurde diese [X.]uslegung der Richtlinie durch die [X.] inzwischen auch durch den [X.]sgesetzgeber in politischer Verantwortung bestätigt und rechtlich abgesichert. Die [X.] war zum [X.]punkt der angegriffenen Entscheidung des [X.]s zwar noch nicht in Geltung, aber doch bereits endgültig verabschiedet und nach [X.]rt. 99 [X.]bs. 1 [X.] in [X.] getreten. In ihrem Lichte kann das Verständnis der Richtlinie als eine "Vollharmonisierung" der materiellen [X.]nforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten als hinreichend abgesichert angesehen werden.

bb) Von einer vollständigen Vereinheitlichung ist erst recht für die aktuelle Rechtslage unter Geltung der [X.] auszugehen, die im Falle einer [X.]ufhebung und Zurückverweisung der angegriffenen Entscheidung auch vom [X.] zu beachten wäre. Mit ihr hat die [X.] in der Rechtsform der Verordnung in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbares Recht geschaffen, um so der verbliebenen unterschiedlichen Handhabung des Datenschutzrechts in den Mitgliedstaaten wirksamer entgegenzutreten und dem [X.]nspruch eines unionsweit gleichwertigen Datenschutzes größeren Nachdruck zu verleihen (vgl. Erwägungsgründe 9, 10 [X.]). Dabei enthält zwar auch die [X.] eine Öffnungsklausel für die [X.]usgestaltung des "[X.]s" ([X.]rt. 85 [X.]bs. 2 [X.]) und ermöglicht auch darüber hinaus den Mitgliedstaaten in verschiedenen Hinsichten die Schaffung von - oftmals zu notifizierenden - punktuell abweichenden Regelungen. Dass solche Öffnungen für die vorliegende Konstellation erheblich sind und den [X.]nspruch der Verordnung als Gewährleistung eines materiell vollständig vereinheitlichten Datenschutzniveaus durchbrechen, ist jedoch nicht ersichtlich.

b) Bei der [X.]nwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind grundsätzlich nicht die [X.]n Grundrechte, sondern allein die [X.]sgrundrechte maßgeblich; das [X.]srecht hat hier gegenüber den Grundrechten des Grundgesetzes [X.]nwendungsvorrang (aa). Hiervon unberührt bleiben Reservevorbehalte für den Fall eines grundsätzlichen Wegbrechens dieses Schutzes (bb).

aa) Dass in vollvereinheitlichten Materien des [X.]srechts die [X.]n Grundrechte nicht anwendbar sind, entspricht für die Gültigkeitsprüfung dieser Normen ständiger Rechtsprechung (vgl. [X.] 73, 339 <387>; 102, 147 <162 ff.>; 118, 79 <95 ff.>; 121, 1 <15>; 123, 267 <335>; 125, 260 <306 f.>; 129, 78 <103>; 129, 186 <199>). Nichts anderes gilt aber für deren konkretisierende [X.]nwendung.

Die [X.]nwendung der [X.]sgrundrechte ist hier Konsequenz der Übertragung von [X.] auf die [X.] nach [X.]rt. 23 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]. Wenn die [X.] im Rahmen dieser Befugnisse Regelungen schafft, die in der gesamten [X.] gelten und einheitlich angewendet werden sollen, muss auch der bei [X.]nwendung dieser Regelungen zu gewährleistende Grundrechtsschutz einheitlich sein. Diesen Grundrechtsschutz gewährleistet die [X.]. Die [X.]n Grundrechte sind in diesen Fällen nicht anwendbar, weil dies das Ziel der Rechtsvereinheitlichung konterkarieren würde. Zwar können in Vielfalt zulassenden, nicht vollständig vereinheitlichten Bereichen die Grundrechte des Grundgesetzes das grundrechtliche Schutzniveau der [X.] regelmäßig mitgewährleisten (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 50 ff., 55 ff.). Im Bereich des vollständig vereinheitlichten [X.]srechts kann von dieser Mitgewährleistung hingegen nicht ausgegangen werden. Hier verlangt das [X.]srecht gerade die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung. Das steht einer Heranziehung unterschiedlicher mitgliedstaatlicher Grundrechtsstandards von vornherein entgegen, weil dies zur divergierenden [X.]nwendung des vereinheitlichten Rechts führen würde. Derzeit ist nicht davon auszugehen, dass über das zusammenführende, aber nicht auf Vereinheitlichung zielende gemeinsame Fundament in der [X.] hinaus deckungsgleiche Grundrechtsstandards bestehen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die [X.] in Wechselwirkung mit sehr verschiedenen Rechtsordnungen steht, die sich auch hinsichtlich des Grundrechtsschutzes vielfach voneinander unterscheiden. Dies betrifft schon die äußere Form und die institutionelle Einbindung des Grundrechtsschutzes, betrifft weiter die [X.]nforderungen an Grundrechtsbeschränkungen im Hinblick auf die Gewichtung öffentlicher Interessen oder auf die Verarbeitung von Wertungskonflikten zwischen verschiedenen Grundrechten und betrifft schließlich auch Grundvorstellungen, wieweit und in welcher Dichte eine gerichtliche Kontrolle am Maßstab der Grundrechte zulässig oder geboten ist. Darin spiegeln sich vielfältig bedingte tatsächliche Unterschiede in den Mitgliedstaaten wie nicht zuletzt auch je eigene geschichtliche Erfahrungen.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Grundrechtecharta, soweit, bezogen auf vollvereinheitlichtes [X.]srecht, ein in allen Mitgliedstaaten gleicher Grundrechtsschutz gelten soll, gerade dem Grundgesetz anschließt und sich in den Einzelheiten mit dem hiernach ins Werk gesetzten Grundrechtsschutz deckt (siehe auch [X.], Beschluss des [X.] vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 62).Dies gilt umso mehr, als der Grundrechtsschutz in [X.] auf einer lange gewachsenen, dichten Grundrechtsrechtsprechung beruht, die die Grundrechte auf der Grundlage prozessrechtlich weiter Befugnisse des [X.] für den Kontext der [X.]n Rechtsordnung spezifisch konkretisiert. Eine [X.]uslegung vollvereinheitlichten [X.]srechts am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes trüge damit die Gefahr in sich, innerstaatlich gewonnene Maßstäbe vorschnell auch dem [X.]srecht zu unterlegen - mit der Folge, dass diese Maßstäbe dann auch als Maßstäbe für die anderen Mitgliedstaaten verstanden würden.

Bezogen auf die Rechtsordnung des Grundgesetzes ist damit - unabhängig davon, wie das in anderen Mitgliedstaaten zu beurteilen ist - von einem jeweiligen Eigenstand der unionsrechtlichen und der nationalen Grundrechte auszugehen. Maßstab für die konkretisierende [X.]nwendung von vollvereinheitlichtem [X.]srecht durch innerstaatliche Behörden und Gerichte ist die Grundrechtecharta.

bb) Die Nichtanwendung der [X.]n Grundrechte als Kontrollmaßstab beruht allein auf der [X.]nerkennung eines [X.]nwendungsvorrangs des [X.]srechts (vgl. [X.] 123, 267 <398 ff.>; 126, 286 <301 f.>; 129, 78 <99>; 140, 317 <335 ff. Rn. 37 ff.> m.w.[X.]) und lässt die Geltung der Grundrechte des Grundgesetzes als solche unberührt. Sie bleiben dahinterliegend ruhend in [X.]. Dementsprechend erkennt das [X.] in ständiger Rechtsprechung einen die Überprüfung an den Grundrechten des Grundgesetzes ausschließenden [X.]nwendungsvorrang des [X.]srechts nur unter dem Vorbehalt an, dass der Grundrechtsschutz durch die stattdessen zur [X.]nwendung kommenden Grundrechte der [X.] hinreichend wirksam ist (vgl. [X.] 73, 339 <376, 387>; 102, 147 <162 ff.>; 118, 79 <95>; 129, 186 <199>; stRspr). Indem das Grundgesetz den einzelnen Menschen und seine Grundrechte in den Mittelpunkt seiner Ordnung stellt, deren Wesensgehalt und Menschenwürdekern für unantastbar erklärt (vgl. [X.]rt. 19 [X.]bs. 2, [X.]rt. 79 [X.]bs. 3 [X.]) und diesen Schutz auch im Hinblick auf die [X.]sverträge sichert (vgl. [X.]rt. 23 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.]), können die Garantien der Grundrechte nur insoweit durch das [X.]srecht überlagert werden, als deren Schutzversprechen in der Substanz erhalten bleiben. Erforderlich ist deshalb, dass der Schutz der [X.] dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt (vgl. [X.] 73, 339 <376, 387>; 102, 147 <162 ff.>; 118, 79 <95>; 129, 186 <199>; stRspr). Maßgeblich ist insoweit eine auf das jeweilige Grundrecht des Grundgesetzes bezogene generelle Betrachtung.

Nach dem derzeitigen Stand des [X.]srechts - zumal unter Geltung der [X.] - ist entsprechend ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind (vgl. [X.] 73, 339 <387>; 102, 147 <162 ff.>; 118, 79 <95 ff.>; 129, 186 <199>; stRspr). Den Grundrechten des Grundgesetzes kommt insoweit nur eine Reservefunktion zu. Soll diese mit einer Verfassungsbeschwerde aktiviert werden, unterliegt das hohen Substantiierungsanforderungen (vgl. [X.] 102, 147 <164>).

Die weiteren Vorbehalte der [X.] und der Wahrung der Verfassungsidentität (vgl. [X.] 123, 267 <353 f.>; 126, 286 <302 ff.>; 134, 366 <382 ff. Rn. 22 ff.>; 140, 317 <336 f. Rn. 42 f.>; 142, 123 <194 ff. Rn. 136 ff.>; 146, 216 <252 ff. Rn. 52 ff.>; [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 u.a. -, Rn. 120 ff.) werden durch das vorliegende Verfahren nicht berührt.

2. Soweit die Grundrechte des Grundgesetzes durch den [X.]nwendungsvorrang des [X.]srechts verdrängt werden, kontrolliert das [X.] dessen [X.]nwendung durch [X.] Stellen am Maßstab der [X.]sgrundrechte (vgl. zur verfassungsgerichtlichen Prüfung anhand der Grundrechtecharta [X.], Erkenntnis vom 14. März 2012, [X.] u.a., [X.]:VFGH:2012:U466.2011, sub. 5.5; vgl. auch Verfassungsgerichtshof [X.], Entscheid vom 15. März 2018, Nr. 29/2018, [X.], [X.], [X.] ff.; [X.], Urteil vom 26. Juli 2018, Nr. 2018-768 DC, Rn. 10, 12, 38; [X.], Entscheidung vom 23. Januar 2019, Nr. 20/2019, IT:[X.], Rn. 2.1, 2.3).

a) In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das [X.] eine Prüfung am Maßstab der [X.]sgrundrechte nicht ausdrücklich in Erwägung gezogen. Soweit es in [X.]nerkennung eines Vorrangs des [X.]srechts die grundgesetzlichen Grundrechte nicht angewendet hat, hat es vielmehr auf eine Grundrechtsprüfung ganz verzichtet und die Grundrechtskontrolle den [X.] in Kooperation mit dem [X.] überlassen. Diese Rechtsprechung war auf Fallkonstellationen bezogen, in denen - mittelbar oder unmittelbar - die Gültigkeit von [X.]srecht selbst in Frage stand. Es handelte sich um Fälle, in denen darüber zu entscheiden war, ob das [X.] die Wirksamkeit entweder von bestimmten Entscheidungen (vgl. etwa [X.] 129, 186 <198 f.> - Investitionszulagengesetz -) oder Rechtsvorschriften (vgl. etwa [X.] 73, 339 <374 ff.> - Solange II -; 102, 147 <160 ff.> - Bananenmarktordnung -) der [X.] selbst oder aber von [X.]n Normen, die zwingendes [X.]srecht innerstaatlich umsetzen (vgl. etwa [X.] 118, 79 <95 f.> m.w.[X.] - Emissionshandel -), prüfen kann. Da die Verwerfung oder Ungültigerklärung von [X.]srecht allein dem [X.] vorbehalten ist, hat das [X.] dort auf eine vorherige eigene Grundrechtsprüfung ganz verzichtet. Ob und wieweit für diese Konstellationen hieran festzuhalten ist, ist hier nicht zu entscheiden.

Vorliegend stehen jedoch nicht Gültigkeit oder Wirksamkeit von [X.]srecht in Frage, sondern die richtige [X.]nwendung vollvereinheitlichten [X.]srechts im Lichte der für den Einzelfall konkretisierungsbedürftigen Grundrechte der [X.]. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Kontrolle einer Entscheidung eines [X.]n Fachgerichts daraufhin, ob es bei der ihm obliegenden [X.]nwendung des [X.]srechts den hierbei zu beachtenden [X.]nforderungen der [X.] Genüge getan hat. Jedenfalls in solchen Fällen kann sich das [X.] nicht aus der Grundrechtsprüfung zurückziehen, sondern gehört es zu seinen [X.]ufgaben, Grundrechtsschutz am Maßstab der [X.]sgrundrechte zu gewährleisten.

b) [X.] des [X.] für die [X.]sgrundrechte folgt hier aus [X.]rt. 23 [X.]bs. 1 [X.] in Verbindung mit den grundgesetzlichen Vorschriften über die [X.]ufgaben des [X.] im Bereich des Grundrechtsschutzes. Das [X.] nimmt entsprechend seiner [X.]ufgabe, gegenüber der [X.]n Staatsgewalt umfassend Grundrechtsschutz zu gewähren, im Bereich der [X.]nwendung vollständig vereinheitlichten [X.]srechts gemäß [X.]rt. 23 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] durch eine Prüfung der Rechte der [X.] im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nach [X.]rt. 93 [X.]bs. 1 Nr. 4a [X.] seine Integrationsverantwortung wahr.

aa) Nach [X.]rt. 23 [X.]bs. 1 [X.] wirkt die [X.] [X.] an der Verwirklichung eines vereinten [X.] mit und kann der [X.] hierfür Hoheitsrechte übertragen. Zusammen mit den anderen Mitgliedstaaten hat die [X.] der [X.] durch die [X.]sverträge Befugnisse zum Erlass eigener Rechtsakte übertragen. Gemeinsam haben die Mitgliedstaaten auch die Grundrechtecharta geschaffen, die das [X.]srecht und die mit ihm eingeräumten Befugnisse flankiert. [X.]uf dieser Grundlage öffnen die Zustimmungsgesetze zu den [X.]sverträgen die [X.] Rechtsordnung für das [X.]srecht und anerkennt die [X.] Rechtsordnung Rechtsakte der [X.] als innerstaatlich unmittelbar wirksames Recht. Insoweit respektiert sie grundsätzlich auch den [X.]nspruch des [X.]srechts auf Vorrang gegenüber innerstaatlichem Recht, auch gegenüber [X.]m Verfassungsrecht (vgl. [X.] 129, 78 <100>; 142, 123 <187 Rn. 118> m.w.[X.]).

Die in [X.]rt. 23 [X.]bs. 1 [X.] vorgesehene Öffnung des Grundgesetzes für das [X.]srecht meint dabei nicht einen Rückzug der [X.]n Staatsgewalt aus der Verantwortung für die der [X.] übertragenen Materien, sondern sieht vielmehr eine Mitwirkung der [X.] an deren Entfaltung vor. In Bezug genommen wird damit ein eng verflochtenes Miteinander der Entscheidungsträger, wie es dem Inhalt der [X.]sverträge entspricht. Danach obliegt die Umsetzung des [X.]srechts nur begrenzt den Institutionen der [X.] unmittelbar selbst, sondern in weitem Umfang den Mitgliedstaaten. [X.] wird dabei das [X.]srecht grundsätzlich nach Maßgabe der grundgesetzlichen Staatsorganisation zur Geltung gebracht. Für die Mitwirkung der [X.] [X.] in der [X.] tragen alle Staatsorgane auch in diesem Sinne Integrationsverantwortung (vgl. dazu auch [X.] 123, 267 <356>; 142, 123 <180 Rn. 98>; [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 u.a. -, Rn. 141 ff.). Zuständig sind hierfür nach allgemeinen Regeln insbesondere die innerstaatlichen Parlamente, sei es auf Bundes- oder Landesebene, die Bundes- oder Landesregierungen sowie die öffentliche Verwaltung nach den Maßgaben der föderalen Staatsorganisation.

Nichts anderes gilt für die Gerichte. Unmittelbar anwendbares [X.]srecht und nationales Umsetzungsrecht sind von den nach der allgemeinen Gerichtsverfassung zuständigen Gerichten nach den Regeln der jeweiligen [X.] anzuwenden - unabhängig davon, ob es sich um unmittelbar anwendbare Vorschriften der [X.] selbst oder um unionsrechtlich veranlasstes innerstaatliches Recht handelt.

bb) Danach obliegt es dem [X.], bei seiner Kontrolle der Rechtsprechung der Fachgerichte erforderlichenfalls auch die [X.]sgrundrechte in seinen Prüfungsmaßstab einzubeziehen.

(1) Die Gewährleistung eines wirksamen Grundrechtsschutzes gehört zu den zentralen [X.]ufgaben des [X.]. Seinen [X.]usdruck findet das vor allem in der Urteilsverfassungsbeschwerde als der die [X.]rbeit des Gerichts in besonderer Weise prägenden Verfahrensart. Die Verfassungsbeschwerde ist bewusst weit und umfassend konzipiert: [X.] und -befugt ist nach [X.]rt. 93 [X.]bs. 1 Nr. 4a [X.] jede Person, die behauptet, in ihren Grundrechten verletzt zu sein, und Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde kann jeder [X.]kt der öffentlichen Gewalt sein. Dem [X.]nspruch nach bietet die Verfassungsbeschwerde so einen umfassenden Grundrechtsschutz gegenüber der gesamten [X.]n Staatsgewalt in allen ihren [X.]usprägungen.

(2) [X.]uch die [X.]sgrundrechte gehören heute zu dem gegenüber der [X.]n Staatsgewalt durchzusetzenden Grundrechtsschutz. Sie sind nach Maßgabe des [X.]rt. 51 [X.]bs. 1 [X.] innerstaatlich anwendbar und bilden zu den Grundrechten des Grundgesetzes ein Funktionsäquivalent. Eingebettet in einen ausformulierten [X.] haben sie ihrem Inhalt und normativen [X.]nspruch nach für das [X.]srecht und dessen [X.]uslegung heute eine weitgehend gleiche Funktion wie die [X.]n Grundrechte für das Recht unter dem Grundgesetz: Sie dienen in ihrem [X.]nwendungsbereich dem Schutz der Freiheit und Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger und beanspruchen - gegebenenfalls auch gerichtlich durchzusetzenden - Vorrang vor jeder [X.]rt unionsrechtlichen Handelns, unabhängig von dessen Rechtsform und der hierfür verantwortlichen Stelle. Schon nach ihrer Präambel stellt sich die [X.] in die Tradition der unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte und entsprechend bindet sie ihre [X.]uslegung in [X.]rt. 52, [X.]rt. 53 [X.] an die [X.]. Sie beruft sich damit auf dieselbe Tradition, in die [X.]rt. 1 [X.]bs. 2 [X.] auch die Grundrechte des Grundgesetzes stellt.

(3) Ohne Einbeziehung der [X.]sgrundrechte in den Prüfungsmaßstab des [X.] bliebe danach der Grundrechtsschutz gegenüber der fachgerichtlichen Rechtsanwendung nach dem heutigen Stand des [X.]srechts unvollständig. Dies gilt insbesondere für [X.], die durch das [X.]srecht vollständig vereinheitlicht sind. Da hier die [X.]nwendung der [X.]n Grundrechte grundsätzlich ausgeschlossen ist, ist ein verfassungsgerichtlicher Grundrechtsschutz nur gewährleistet, wenn das [X.] für die Überprüfung fachgerichtlicher Rechtsanwendung die [X.]sgrundrechte zum Prüfungsmaßstab nimmt. Würde es sich hier aus dem Grundrechtsschutz herausziehen, könnte es diese [X.]ufgabe mit zunehmender Verdichtung des [X.]srechts immer weniger wahrnehmen. Entsprechend verlangt ein vollständiger Grundrechtsschutz die Berücksichtigung der [X.]sgrundrechte auch dann, wenn das Schutzniveau der [X.] außerhalb vollvereinheitlichter [X.] ausnahmsweise [X.]nforderungen stellt, die die grundgesetzlichen Grundrechte nicht abdecken (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 67 ff.).

Die [X.] hinsichtlich der fachgerichtlichen [X.]nwendung der [X.]sgrundrechte wird auch nicht durch entsprechende Rechtsbehelfe auf [X.] des [X.]srechts geschlossen. Eine Möglichkeit Einzelner, die Verletzung von [X.]sgrundrechten durch die mitgliedstaatlichen Fachgerichte unmittelbar vor dem [X.] geltend zu machen, besteht nicht.

(4) Die Erstreckung der verfassungsgerichtlichen Prüfung auf die [X.]sgrundrechte ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil bei der [X.]nwendung des [X.]srechts schon die Fachgerichte den unionsrechtlichen Grundrechtsschutz zu gewährleisten haben. Denn eine wirksame Wahrnehmung der [X.]ufgaben des [X.], wie vom Grundgesetz vorgesehen, erfordert, dass das [X.] auch den [X.] gegenüber seine grundrechtsspezifische Kontrollfunktion wahrnehmen kann.

(a) Die Verfassungsbeschwerde ergänzt den fachgerichtlichen Rechtsschutz bewusst um eine eigene verfassungsgerichtliche Kontrolle. Mit ihr soll zusätzlich und bundeseinheitlich eine auf die grundrechtliche Perspektive spezialisierte Kontrolle gegenüber den [X.] eröffnet werden, um so den Grundrechten gegenüber dem einfachen Recht ihr spezifisches Gewicht zu sichern und den Bürgerinnen und Bürgern diesbezüglich besonderen Schutz zukommen zu lassen. Wenn heute der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz teilweise durch den [X.]nwendungsvorrang des [X.]srechts überlagert wird, gibt es keinen Grund, den Bürgerinnen und Bürgern diesen Rechtsbehelf deshalb zu versagen. In der Konsequenz der in [X.]rt. 23 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] vorgesehenen Mitwirkung der [X.] [X.] und damit auch des [X.] bei der Entwicklung der [X.] liegt es vielmehr, diesen Rechtsbehelf auch auf die Durchsetzung der [X.]sgrundrechte zu erstrecken. Eine Kontrolle der fachgerichtlichen Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten wäre ansonsten jenseits von [X.]rt. 267 [X.][X.]V nicht möglich.

(b) Es reicht insoweit auch nicht, die Fachgerichte unter der Perspektive der Garantie des gesetzlichen Richters ([X.]rt. 101 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]; vgl. [X.] 147, 364 <378 f. Rn. 37> m.w.[X.]; [X.], Urteil des [X.] vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, Rn. 138 m.w.[X.]) nur daraufhin zu kontrollieren, ob sie ihren unionsrechtlichen Vorlagepflichten genügen. Denn mit der Verfassungsbeschwerde ist eine umfassende Grundrechtskontrolle zugesagt, die auch die richtige [X.]nwendung der Grundrechte im Einzelfall umfasst. Diesbezüglich erschöpft sich die grundrechtliche Verantwortung der Fachgerichte aber nicht in der Beachtung der [X.] und damit der Vergewisserung über die unionsrechtlich zugrunde zu legenden [X.]uslegungsgrundsätze. Vielmehr verbleibt ihnen, auch soweit die [X.]uslegung der Grundrechte geklärt ist, die [X.]ufgabe, sie im Einzelfall anzuwenden. Bei der [X.]nwendung des Fachrechts im Lichte der Grundrechte haben sie dabei in der Regel - wie auch in dem Rechtsstreit des vorliegenden Verfahrens - einen [X.]usgleich von [X.] zu suchen, der eine [X.]bwägung unter Berücksichtigung der je konkreten Umstände verlangt und sich in jedem Fall an[X.] stellt.

In solch konkretisierender [X.]nwendung liegt eine eigene Verantwortung der Fachgerichte, die sich nicht durch Vorlagen auf den [X.] verlagern lässt. Vielmehr fasst der Gerichtshof seine [X.]uslegung der Grundrechte in anwendungsbedürftige verallgemeinernde Grundsätze und erwartet umgekehrt von den mitgliedstaatlichen Gerichten, dass sie diese - auch in weiteren Fällen - verständig umsetzen und konkretisierend mit Leben füllen. Dabei belässt er ihnen zum Teil erhebliche Konkretisierungsspielräume (vgl. nur [X.], Urteil vom 6. November 2003, [X.], [X.]/01, [X.]:[X.], Rn. 86 ff., 90; Urteil vom 9. März 2017, [X.], [X.]/15, [X.]:C:2017:197, Rn. 62 f.; Urteil vom 27. September 2017, [X.], [X.]/16, [X.]:[X.], Rn. 72; vgl. auch Urteil vom 19. Oktober 2016, [X.], [X.]/14, [X.]:[X.], Rn. 62). Bezogen auf vollständig vereinheitlichtes [X.]srecht liegt hierin nicht die [X.]nerkennung eines Freiraums für mitgliedstaatliche Vielfalt. Der Gerichtshof trägt damit vielmehr dem Umstand Rechnung, dass die Grundrechte auch dort, wo die Rechtsanwendung im Geist unionsweiter Einheitlichkeit und Gleichförmigkeit steht, nur dann ihre individualschützende [X.] entfalten können, wenn sie einzelfallgerecht auf den jeweiligen Sachverhalt hin konkretisiert werden. Dies ist [X.]ufgabe der mitgliedstaatlichen Fachgerichte.

[X.]ls Garant eines umfassenden innerstaatlichen Grundrechtsschutzes hat das [X.] die Fachgerichte diesbezüglich zu kontrollieren. Das aber erfordert eine Kontrolle nicht nur am Maßstab des [X.]rt. 101 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.], sondern die Einbeziehung der [X.]sgrundrechte selbst in seinen Prüfungsmaßstab.

(5) Eine solche Einbeziehung der [X.]sgrundrechte verbietet auch nicht der Wortlaut der Verfassung, insbesondere nicht [X.]rt. 93 [X.]bs. 1 Nr. 4a [X.]. Zwar hat diese Vorschrift trotz ihrer offenen Formulierung von ihrer Entstehungsgeschichte her nur die Grundrechte des Grundgesetzes im Blick. [X.]us der dem [X.] nach [X.]rt. 23 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] aufgetragenen Mitwirkung an der [X.]nwendung von [X.]srecht im Rahmen der hiermit verbundenen Integrationsverantwortung folgt jedoch zugleich, dass [X.]rt. 93 [X.]bs. 1 Nr. 4a [X.] insoweit auf [X.] einer Verletzung von Rechten der [X.] dementsprechend [X.]nwendung findet. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen - im konkreten Kontext ohnehin nicht auf die [X.] bezogen - verallgemeinernd ausgeführt hat, dass [X.] begründete Rechte nicht zu den Grundrechten gehören, die nach [X.]rt. 93 [X.]bs. 1 Nr. 4a [X.], § 90 [X.]bs. 1 [X.] mit der Verfassungsbeschwerde verteidigt werden können (vgl. [X.] 110, 141 <154 f.>; 115, 276 <299 f.>), wird hieran in Bezug auf die innerstaatliche [X.]nwendung der [X.]sgrundrechte in dem oben entwickelten Umfang (Rn. 60) nicht festgehalten. Dabei lässt sich die Prüfung anhand der [X.]sgrundrechte auch ohne Schwierigkeiten auf der Grundlage des geltenden Prozessrechts durchführen (vgl. §§ 90 ff. [X.]).

3. Soweit das [X.] die Grundrechte der Grundrechtecharta als Prüfungsmaßstab anlegt, übt es seine Kontrolle in enger Kooperation mit dem [X.] aus.

a) Nach [X.]rt. 19 [X.]bs. 1 U[X.] 1 Satz 2 [X.]V, [X.]rt. 267 [X.][X.]V liegt die Zuständigkeit für die letztverbindliche [X.]uslegung des [X.]srechts beim [X.]. Hierzu gehören auch die [X.]uslegung der Grundrechte der [X.] und die Entwicklung der aus ihnen abzuleitenden Grundsätze für deren [X.]nwendung. Demgegenüber betrifft die Prüfungskompetenz des [X.] die richtige [X.]nwendung der [X.]sgrundrechte. Es ist insoweit innerstaatlich letztentscheidende Instanz im Sinne des [X.]rt. 267 [X.]bs. 3 [X.][X.]V und demnach gegebenenfalls vorlageverpflichtet (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982, [X.], [X.]/81, [X.]:C:1982:335, Rn. 21).

Eine [X.]nwendung der [X.]sgrundrechte kommt deshalb nur in Betracht, wenn der [X.] deren [X.]uslegung bereits geklärt hat oder die anzuwendenden [X.]uslegungsgrundsätze aus sich heraus offenkundig sind - etwa auf der Grundlage einer Rechtsprechung des [X.] für Menschenrechte, die im Einzelfall auch den Inhalt der [X.] bestimmt (vgl. [X.]rt. 52 [X.]bs. 3, 4 [X.]). [X.]ndernfalls sind die Fragen dem [X.] vorzulegen. Da hier die [X.]uslegungsfragen grundsätzlich unmittelbar entscheidungserheblich sind, werden Vorlagen in wesentlich größerem Umfang in Betracht zu ziehen sein als in Fällen, in denen neben dem Grundgesetz zwar auch die [X.] anwendbar ist (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 43 f.), das [X.] aber - wie bisher - seine Kontrolle am Maßstab der [X.]n Grundrechte ausübt (vgl. a.a.[X.], Rn. 45 ff., 154).

Dabei kann ein Rückgriff auf die innerstaatliche Rechtsprechung zu den [X.]n Grundrechten Unklarheiten grundsätzlich nicht beseitigen. Zwar mögen sich der Grundrechtsschutz des Grundgesetzes und derjenige der [X.] oftmals decken und [X.]uslegungsgrundsätze von einer Ordnung auf die andere übertragbar sein. Jedoch ist in Blick auf die Einheit des [X.]srechts hier Vorsicht geboten. Grundsätzlich muss die [X.]uslegung unmittelbar an den Grundrechten der [X.] selbst und der Rechtsprechung der [X.] Gerichte ansetzen und ist rückgebunden an das Grundrechtsverständnis in den Mitgliedstaaten der [X.] insgesamt. Ein wesentliches Indiz für eine Vorlagepflicht ist dabei insbesondere, wenn in der Rechtspraxis der Mitgliedstaaten über den Einzelfall hinausreichende unterschiedliche Verständnisse der [X.]sgrundrechte zum [X.]usdruck kommen. Vor dem [X.]nspruch der Einheit des [X.]rechts ist es [X.]ufgabe des [X.], solche Differenzen zu klären - ebenso wie der Gerichtshof auch sonst bei Zweifeln über die der [X.]nwendung vorausliegende [X.]uslegung der [X.]sgrundrechte nach [X.]rt. 267 [X.]bs. 3 [X.][X.]V zu befassen ist.

b) Nicht entscheidungserheblich ist, ob, soweit das [X.] als letztentscheidende Instanz im Sinne des [X.]rt. 267 [X.]bs. 3 [X.][X.]V vorlagepflichtig ist, die entsprechende Vorlagepflicht der Fachgerichte entfällt oder ob daran festzuhalten ist, dass auch die Fachgerichte, soweit sie im fachgerichtlichen Instanzenzug letztinstanzlich entscheiden, für Fragen der [X.]nwendung der [X.]sgrundrechte vorlagepflichtig bleiben (vgl. [X.] 147, 364 <378 ff. Rn. 37 ff.>).

Wird an einer solchen Vorlagepflicht festgehalten, könnten zwei Gerichte nebeneinander und gleichzeitig als letztinstanzliches Gericht im Sinne des [X.]rt. 267 [X.]bs. 3 [X.][X.]V anzusehen sein. Das liegt für das Nebeneinander von Verfassungsgerichtsbarkeit und [X.] allerdings nicht nahe (vgl. [X.], Erkenntnis vom 14. März 2012, [X.] u.a., [X.]:VFGH:2012:U466.2011, sub. 5.7, der gegebenenfalls allein sich selbst als vorlagepflichtig ansieht; bestätigend [X.], Urteil vom 11. September 2014, [X.], [X.]/13, [X.]:[X.], Rn. 39 ff., 46). Indessen ist angesichts der Besonderheiten der Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf nicht ausgeschlossen, das letztinstanzliche Fachgericht auch für die [X.]uslegung der [X.]sgrundrechte innerstaatlich als grundsätzlich abschließende Instanz zu qualifizieren.

Nach dem Stand der Rechtsprechung kann das [X.] im Fall unionsgrundrechtlich begründeter [X.]uslegungszweifel die Handhabung der Vorlagepflicht nach [X.]rt. 267 [X.]bs. 3 [X.][X.]V durch das letztinstanzliche Fachgericht weiter am zurückgenommenen Vertretbarkeitsmaßstab des [X.]rt. 101 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] messen (vgl. [X.] 147, 364 <380 ff. Rn. 40 ff.>). Liegt kein Verstoß gegen [X.]rt. 101 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] vor, wird es zudem die Vereinbarkeit der fachgerichtlichen [X.]uslegung unionsrechtlich determinierten Rechts mit der Grundrechtecharta prüfen und wegen der [X.]uslegung der [X.]sgrundrechte gegebenenfalls selbst nach [X.]rt. 267 [X.]bs. 3 [X.][X.]V dem [X.] vorlegen.

Von vornherein unberührt bleibt die Vorlagepflicht der Fachgerichte und deren Kontrolle über [X.]rt. 101 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] für die Konstellationen, in denen es nicht um die Frage des Inhalts der Grundrechte der [X.] selbst geht. Soweit also die [X.]uslegung des [X.]srechts unabhängig von den Rechten der [X.] in Frage steht, sind hierzu allein die Fachgerichte berufen und bleiben diese dementsprechend als letztentscheidende innerstaatliche Instanz gegebenenfalls auch vorlageverpflichtet. Dies betrifft sowohl die [X.]uslegung von Primär- als auch diejenige von Sekundärrecht der [X.]. Da das [X.] diesbezüglich keine Kontrollbefugnis hat, prüft es insoweit allein die Beachtung der sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergebenden Garantie des gesetzlichen Richters gemäß [X.]rt. 101 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.].

Unberührt bleibt auch die Befugnis der Fachgerichte, dem [X.] entscheidungserhebliche [X.]uslegungsfragen der Grundrechtecharta nach [X.]rt. 267 [X.]bs. 2 [X.][X.]V vorzulegen.

4. Die Frage, ob die Grundrechte des Grundgesetzes oder der [X.] anzuwenden sind, hängt, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, maßgeblich von einer Unterscheidung zwischen vollständig vereinheitlichtem und gestaltungsoffenem [X.]srecht ab. Das kann [X.]bgrenzungsfragen aufwerfen.

a) Ob eine Regelung unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht ist, richtet sich nach einer [X.]uslegung des jeweils anzuwendenden unionsrechtlichen Fachrechts. Die Frage der Gestaltungsoffenheit ist dabei jeweils in Bezug auf die konkret auf den Fall anzuwendenden Vorschriften in ihrem Kontext zu beurteilen, nicht aber aufgrund einer allgemeinen Betrachtung des [X.]. Soweit etwa für eine bestimmte Regelung des [X.]n Rechts eine Determinierung durch [X.] einer Richtlinie angenommen wird, gilt dies nicht zwingend auch für alle weiteren Regelungen der Richtlinie (vgl. [X.] 142, 74 <114 Rn. 119>; [X.], Urteil vom 29. Juli 2019, [X.], [X.]/17, [X.]:C:2019:625, Rn. 28 ff.; Urteil vom 29. Juli 2019, [X.], [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 40; Urteil vom 29. Juli 2019, [X.] u.a., [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 80 ff.).

Das stellt indes nicht in Frage, dass für die Beurteilung, ob mit einer Regelung eine vollständige Vereinheitlichung intendiert ist, die Einbindung der Vorschrift in das Regelwerk als Ganzes und die hiermit verbundene Zielsetzung Berücksichtigung finden müssen. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob es sich um eine Richtlinie oder eine Verordnung handelt. [X.]llerdings lassen sich aus der Rechtsform allein keine abschließenden Konsequenzen ableiten: [X.]uch Verordnungen können durch Öffnungsklauseln Gestaltungsfreiräume der Mitgliedstaaten begründen, ebenso wie Richtlinien zwingende und abschließende Vorgaben machen können. Von einer vollständig vereinheitlichten Regelung ist aber grundsätzlich auszugehen, wenn eine Verordnung einen bestimmten Sachverhalt abschließend regelt. Dabei werden deren Regelungen nicht schon dadurch insgesamt gestaltungsoffen, dass sie für eng eingegrenzte Sonderkonstellationen die Möglichkeit abweichender Regelungen schaffen. Solche Öffnungsklauseln lassen Gestaltungsmöglichkeiten nur in dem jeweils freigegebenen Umfang, erlauben aber nicht, die [X.]nwendung der Regelung insgesamt an den Grundrechten des Grundgesetzes zu messen.

b) Ob ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, lässt sich auch nicht einfach hin entlang der im [X.]n Recht bekannten [X.]bgrenzung zwischen unbestimmten Rechtsbegriffen und Ermessen entscheiden, zwischen denen das [X.]srecht ebenso wie das Recht anderer Mitgliedstaaten nicht in gleicher Weise unterscheidet wie das [X.] Recht (vgl. nur [X.], [X.]llgemeines Verwaltungsrecht unter [X.] Einfluß, 1999, [X.] 453; siehe auch [X.], Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 37/14 -, NVwZ 2016, [X.]61 <162 Rn. 19>). Es ist vielmehr in Bezug auf die jeweilige Norm des [X.]srechts zu untersuchen, ob sie auf die Ermöglichung von Vielfalt und die Geltendmachung verschiedener Wertungen angelegt ist, oder ob sie nur dazu dienen soll, besonderen [X.] hinreichend flexibel Rechnung zu tragen, dabei aber von dem Ziel der gleichförmigen Rechtsanwendung getragen ist (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 2019, [X.], [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 40 m.w.[X.]).

c) Die Unterscheidung zwischen vollvereinheitlichtem und gestaltungsoffenem [X.]srecht ist erforderlich, um zu entscheiden, ob die Grundrechte des Grundgesetzes oder diejenigen der [X.] anwendbar sind. Soweit im Einzelfall festgestellt wird, dass die [X.]nwendung der verschiedenen Grundrechte im konkreten Kontext nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, sind die Fachgerichte - entsprechend dem allgemeinen Prozessrecht - nicht gehindert, schwierige [X.]bgrenzungsfragen nach der Reichweite der Vereinheitlichung dahinstehen zu lassen.

Ein Fachgericht kann mit der [X.]nnahme, das anzuwendende [X.]srecht lasse keinen Spielraum für eine Umsetzung in nationales Recht, Bedeutung und Tragweite der Grundrechte des Grundgesetzes verkennen; das [X.] ist insoweit nicht auf eine Willkürprüfung beschränkt (vgl. [X.] 129, 78 <102 f.>).

5. Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin ist auf eine mögliche Verletzung der [X.]rt. 7 und [X.]rt. 8 [X.] zu stützen. Mit ihrem Vorbringen hat sie hinreichend dargelegt, dass sie durch die angegriffene Entscheidung in ihren Grundrechten auf [X.]chtung des Privat- und Familienlebens und auf Schutz personenbezogener Daten nach diesen Vorschriften verletzt sein kann.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde beruft sich die Beschwerdeführerin unter [X.]useinan[X.]etzung mit der angegriffenen Entscheidung auf eine Verletzung ihres Rechts auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Sie macht substantiiert geltend, dass sie durch die Bereitstellung des streitigen [X.]s durch den beklagten Suchmaschinenbetreiber bei namensbezogenen Suchabfragen bis tief in ihr Privatleben hinein in der Gestaltung ihrer [X.] Kontakte beeinträchtigt sei. Damit rügt sie der Sache nach eine Verletzung ihrer Grundrechte auf [X.]chtung des Privat- und Familienlebens und auf Schutz personenbezogener Daten nach [X.]rt. 7 und [X.]rt. 8 [X.]. Dass sie insoweit die Grundrechte des Grundgesetzes und nicht die Grundrechte der [X.] nennt, ist unschädlich. Wird nur die falsche Norm benannt, aber in der Sache substantiiert vorgetragen, wird hierdurch die Verfassungsbeschwerde nicht unzulässig. Die richtige Rechtsanwendung ist vielmehr [X.]ufgabe des [X.].

Einer Entscheidung des [X.] nach § 16 [X.] bedarf es nicht.

1. Die [X.]nrufung des [X.] ist geboten, wenn ein Senat von einer [X.]uffassung des anderen Senats abweichen möchte, die für die Entscheidung des anderen Senats tragend war (vgl. [X.] 4, 27 <28>; 77, 84 <104>; 96, 375 <404>; 112, 1 <23>; 112, 50 <63>; 132, 1 <3 Rn. 10>; stRspr). Nach der Rechtsprechung des [X.] des [X.] kann eine solche [X.]bweichung auch dann vorliegen, wenn die tragende Rechtsauffassung zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde, sie aber der Entscheidung eines Senats unausgesprochen zugrundeliegt und diese nach ihrem Sinn und Inhalt zu Ende gedacht mit einer von dem anderen Senat vertretenen [X.]uffassung nicht vereinbar ist (vgl. [X.] 4, 27 <28>).

2. Danach weicht der Senat mit der Heranziehung der [X.] als Prüfungsmaßstab für die gegen das oberlandesgerichtliche Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht von Entscheidungen des [X.] tragenden Rechtsauffassungen ab.

a) In der Erstreckung der bundesverfassungsgerichtlichen Prüfungskompetenz auf die [X.]sgrundrechte liegt keine [X.]bweichung von der mit [X.] II-Entscheidung des [X.] ([X.] 73, 339) begründeten Rechtsprechung beider Senate (vgl. [X.] 73, 339 <387>; 102, 147 <164>; 118, 79 <95>; 121, 1 <15>; 123, 267 <335>; 125, 260 <306>; 129, 78 <103>; 129, 186 <199>).

Gegenstand dieser Rechtsprechung ist allein, ob und wieweit [X.]srecht und innerstaatliches Recht, das zwingendes [X.]srecht umsetzt, am Maßstab des Grundgesetzes zu prüfen sind. Geklärt wurde mit ihr, dass dies nach dem Stand des [X.]srechts grundsätzlich nicht der Fall ist, dabei für besondere Situationen aber Vorbehalte zu machen sind. Demgegenüber zog diese Rechtsprechung eine [X.]nwendbarkeit der [X.]sgrundrechte - und schon gar der erst im [X.] verbindlich gewordenen Grundrechtecharta - weder explizit noch implizit in Betracht und traf hierzu weder eine positive noch eine negative [X.]ussage. Die Behandlung entsprechender Verfassungsbeschwerden als unzulässig beruhte nicht auf einer eigenständigen [X.]ussage dieser Rechtsprechung, dass [X.]sgrundrechte nicht anwendbar seien, sondern war nur Reflex der Unanwendbarkeit des Grundgesetzes.

Selbst wenn man annehmen wollte, dass hierin implizit die [X.]ussage enthalten war, [X.]sgrundrechte kämen nicht zur [X.]nwendung, betrifft jene Rechtsprechung aber ohnehin eine andere Konstellation als die vorliegende Entscheidung: Sowohl die Zurücknahme des [X.]n Grundrechtsschutzes als auch die Behandlung entsprechender Verfassungsbeschwerden als unzulässig bezogen sich stets auf Fälle, in denen es um die Gültigkeit oder Wirksamkeit von [X.]srecht ging. Mit dem Rückzug aus der Grundrechtsprüfung sollte verhindert werden, dass unter Berufung auf [X.]s Verfassungsrecht verbindliche Entscheidungen der [X.] in Frage gestellt werden können. Das [X.] hat daher entscheidungserheblich jeweils lediglich zum [X.]usdruck gebracht, seine Gerichtsbarkeit über die [X.]nwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschafts- beziehungsweise [X.]srecht, das innerstaatliche Behörden und Gerichte als Rechtsgrundlage für ihr Handeln herangezogen haben, nicht auszuüben und dieses Recht nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes zu prüfen (vgl. nur [X.] 73, 339 <387>; 102, 147 <163>). Demgegenüber geht es in der vorliegenden Entscheidung nicht um eine Infragestellung von [X.]srecht, sondern um dessen richtige [X.]nwendung im Lichte des klaren oder geklärten Gehalts der [X.]sgrundrechte. Hierzu enthält die bisherige Rechtsprechung des [X.] weder ausdrücklich noch implizit eine [X.]ussage.

b) Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des [X.] vom 15. Dezember 2015 zum Europäischen Haftbefehl (vgl. [X.] 140, 317 <334 ff. Rn. 35 ff.> - Identitätskontrolle I -). Gegenstand der Entscheidung war nicht die [X.]nwendung der [X.]sgrundrechte, sondern die Reichweite des Identitätsvorbehalts, die nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist. Zwar mag hinter der Entscheidung die implizite Rechtsauffassung gestanden haben, dass die [X.]sgrundrechte durch das [X.] nicht angewendet werden können. Diese Rechtsauffassung wurde für die Entscheidung indes nicht tragend. Denn der [X.] stützte die [X.]ufhebung der dortigen [X.]usgangsentscheidung darauf, dass unter den konkreten Umständen des dortigen Falles unionsrechtliches Fachrecht einer [X.]nwendung des [X.]rt. 1 [X.]bs. 1 [X.] nicht entgegenstand; eine Prüfung am Maßstab der [X.]sgrundrechte hätte an der Entscheidung im Ergebnis nichts geändert, weil unionsrechtliche Maßgaben nicht hinter den [X.]nforderungen des [X.]rt. 1 [X.]bs. 1 [X.] zurückblieben, die zur [X.]ufhebung der fachgerichtlichen [X.]usgangsentscheidung führten (vgl. [X.] 140, 317 <342 f. Rn. 51 f.; 355 ff. Rn. 84 ff.; 366 Rn. 107 f.>).

c) Keine [X.]bweichung besteht auch hinsichtlich der Entscheidung des [X.] vom 19. Dezember 2017 zur [X.]uslieferung (vgl. [X.] 147, 364 <378 ff. Rn. 35 ff.>). Die Entscheidung stützt sich tragend auf eine Vorlagepflicht der letztinstanzlichen Fachgerichte bei Fragen zur [X.]uslegung der [X.]sgrundrechte. Die vorliegende Entscheidung steht einer Beibehaltung dieser Rechtsprechung nicht entgegen (siehe oben Rn. 72 ff.). [X.]uch die Einbeziehung der [X.]sgrundrechte in den Prüfungsmaßstab des [X.] begründet keine [X.]bweichung von dieser Entscheidung des [X.]. Eine Prüfung des Falls an den [X.]sgrundrechten wurde dort nicht in Erwägung gezogen. Die Nichtanwendbarkeit der [X.]sgrundrechte ist auch nicht unausgesprochene Voraussetzung (vgl. [X.] 4, 27 <28>) der [X.]nnahme des [X.], im Fall unionsgrundrechtlich begründeter [X.]uslegungszweifel könne eine [X.] aus [X.]rt. 267 [X.]bs. 3 [X.][X.]V des letztinstanzlichen Fachgerichts bestehen, denn dies schließt die [X.]nwendung der Grundrechtecharta durch das [X.] nicht aus (siehe oben Rn. 74).

d) Die Erstreckung des verfassungsgerichtlichen [X.] auf die [X.]sgrundrechte begründet auch keine [X.]bweichung von der Entscheidung des [X.] vom 28. Januar 2014 zur Filmförderabgabe (vgl. [X.] 135, 155 <229 Rn. 172>), in der dieser die Prüfung eines [X.]n Gesetzes am Maßstab der unionsrechtlichen Beihilfevorschriften ablehnte und dafür unter anderem auf eine allgemein formulierte [X.]ussage des [X.] vom 28. März 2006 verwies, nach der [X.] begründete Rechte nicht mit der Verfassungsbeschwerde verteidigt werden könnten (vgl. [X.] 115, 276 <299 f.>; siehe auch oben Rn. 67). Der [X.] entschied dort allein die Frage der Prüfungskompetenz des [X.] am Maßstab der unionsrechtlichen Vorschriften des Beihilferechts. Davon weicht die vorliegende Entscheidung, die nur die Prüfungskompetenz für die [X.]sgrundrechte betrifft, nicht ab.

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine zivilgerichtliche Entscheidung in einem Rechtsstreit zwischen ihr und dem beklagten Suchmaschinenbetreiber. Das [X.] hat die angegriffene Entscheidung im Wesentlichen auf die §§ 29, 35 [X.] a.F. gestützt, mit denen nach damaliger Rechtslage [X.]rt. 7 Buchstabe f, [X.]rt. 12 Buchstabe b und [X.]rt. 14 [X.] 95/46/[X.] für die [X.] Rechtsordnung umgesetzt wurden. Die Bestimmungen dieser, das materielle Schutzniveau vollständig vereinheitlichenden Richtlinie sind dabei ebenso wie die diese umsetzenden innerstaatlichen Vorschriften im Lichte der [X.] auszulegen (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 2011, [X.] und [X.], [X.]/10 und [X.]/10, [X.]:C:2011:777, Rn. 40 ff.; Urteil vom 13. Mai 2014, [X.], [X.]/12, [X.]:[X.], Rn. 68; Urteil vom 11. Dezember 2014, [X.], [X.]/13, [X.]:[X.], Rn. 29; Urteil vom 6. Oktober 2015, [X.], [X.]/14, [X.]:[X.], Rn. 38; Urteil vom 9. März 2017, [X.], [X.]/15, [X.]:C:2017:197, Rn. 39; Urteil vom 24. September 2019, [X.] u.a., [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 53; Urteil vom 24. September 2019, [X.] [Portée territoriale], [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 45; [X.], in: [X.]/[X.]/Kenner/[X.], The [X.] Charter of Fundamental Rights, 2014, Rn. 07.72[X.]).

Wie die Grundrechte des Grundgesetzes gewährleisten demnach auch die Grundrechte der [X.] nicht nur Schutz im [X.], sondern auch in privatrechtlichen Streitigkeiten (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2008, [X.], [X.]/06, [X.]:[X.], Rn. 65 ff.; Urteil vom 16. Juli 2015, [X.], [X.]/13, [X.]:[X.], Rn. 33 ff.; Urteil vom 29. Juli 2019, [X.], [X.]/17, [X.]:C:2019:625, Rn. 51 ff.; dazu auch [X.]/[X.], [X.] 2011, [X.] 384 <385 ff.>; [X.], [X.] 2014, [X.] 761 <771>; [X.], in: [X.][X.]/ [X.], The [X.] Charter of Fundamental Rights as a Binding Instrument, 2015, [X.] 261 <275 ff.>; Lock, in: [X.]/[X.]/[X.], The [X.] Treaties and the Charter of Fundamental Rights, 2019, [X.]rt. 8 [X.] Rn. 5). Dies gilt insbesondere auch für die [X.]rt. 7, [X.]rt. 8 [X.], die der [X.], unabhängig von der Rechtsnatur der zugrundeliegenden Streitigkeit, wiederholt für die [X.]uslegung des unionsrechtlichen Fachrechts herangezogen hat. Dem entspricht auch das Verständnis von [X.]rt. 8 [X.], der in ständiger Rechtsprechung des [X.] für Menschenrechte gerade auch in Streitigkeiten zwischen Privaten zur Geltung gebracht wird. [X.]uf der Basis des maßgeblichen Fachrechts sind dabei die Grundrechte der einen Seite mit entgegenstehenden Grundrechten der anderen Seite in [X.]usgleich zu bringen (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2008, [X.], [X.]/06, [X.]:[X.], Rn. 68; Urteil vom 16. Dezember 2008, [X.] und [X.], [X.]/07, [X.]:C:2008:727, Rn. 53; Urteil vom 24. November 2011, [X.] und [X.], [X.]/10 und [X.]/10, [X.]:C:2011:777, Rn. 43; Urteil vom 29. Juli 2019, [X.], [X.]/17, [X.]:C:2019:625, Rn. 38, 42). Entsprechend der gleichberechtigten Freiheit, in der sich Datenverarbeiter und Betroffene privatrechtlich gegenüberstehen, bestimmt sich der Schutz der Grundrechte nach Maßgabe einer [X.]bwägung.

Eine Lehre der "mittelbaren Drittwirkung", wie sie das [X.] Recht kennt (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 76 f.), wird der [X.]uslegung des [X.]srechts dabei nicht zugrunde gelegt. Im Ergebnis kommt den [X.]sgrundrechten für das Verhältnis zwischen Privaten jedoch eine ähnliche Wirkung zu. Die Grundrechte der [X.] können einzelfallbezogen in das Privatrecht hineinwirken.

2. [X.]uf Seiten der Beschwerdeführerin sind die Grundrechte auf [X.]chtung des Privat- und Familienlebens aus [X.]rt. 7 [X.] und auf Schutz personenbezogener Daten aus [X.]rt. 8 [X.] einzustellen.

[X.]rt. 7 [X.] begründet das Recht auf [X.]chtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie der Kommunikation, [X.]rt. 8 [X.] das Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Eine Entsprechung haben diese Garantien in [X.]rt. 8 [X.], der seinerseits das Recht auf [X.]chtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz - und dabei insbesondere auch vor der Verarbeitung personenbezogener Daten - schützt (vgl. [X.], Urteil vom 8. [X.]pril 2014, [X.] und [X.] u.a., [X.] und [X.]/12, [X.]:[X.], Rn. 35, 47 und 54 f.; [X.], Erkenntnis vom 27. Juni 2014, [X.]/12 u.a., [X.]:[X.], Rn. 146; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]/[X.] Konkordanzkommentar, 2. [X.]ufl. 2013, [X.]. 16, Rn. 29 ff.; Kranenborg, in: [X.]/[X.]/Kenner/[X.], The [X.] Charter of Fundamental Rights, 2014, Rn. 08.50; [X.], in: [X.][X.]/[X.], The [X.] Charter of Fundamental Rights as a Binding Instrument, 2015, [X.] 261 <266 f.>; Docksey, [X.] 2016, [X.]95 <196 ff.>; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/von [X.], [X.], 4. [X.]ufl. 2017, [X.]rt. 8 Rn. 32 ff.; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], DS-GVO/[X.], 2. [X.]ufl. 2018, Einführung Rn. 17 ff.; Lock, in: [X.]/[X.]/[X.], The [X.] Treaties and the Charter of Fundamental Rights, 2019, [X.]rt. 7 [X.] Rn. 1). Die Gewährleistungen der [X.]rt. 7 und [X.]rt. 8 [X.] sind dabei eng aufeinander bezogen. Jedenfalls soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, bilden diese beiden Grundrechte eine einheitliche Schutzverbürgung (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2010, [X.] und [X.] und [X.], [X.]/09 und [X.], [X.]:[X.], Rn. 47; Urteil vom 24. November 2011, [X.] und [X.], [X.]/10 und [X.]/10, [X.]:C:2011:777, Rn. 40 und 42; Urteil vom 17. Oktober 2013, [X.], [X.]/12, [X.]:C:2013:670, Rn. 39 und 46; Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, [X.]/16, [X.]:C:2018:788, Rn. 51; Verfassungsgerichtshof [X.], Entscheid vom 11. Juni 2015, Nr. 84/2015, [X.]; [X.] hallinto-oikeus [Oberstes Verwaltungsgericht [X.]], Entscheidung vom 15. [X.]ugust 2017, Nr. 3736/3/15, [X.]:KHO:2017:T3872; High Court [X.], Entscheidung vom 18. Juni 2014, [2014] [X.] 310, Rn. 58). Das gilt insbesondere für den Schutz Betroffener vor Nachweisen einer Suchmaschine (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 2014, [X.], [X.]/12, [X.]:[X.], Rn. 69 und 80; Urteil vom 24. September 2019, [X.] u.a., [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 44; Urteil vom 24. September 2019, [X.] [Portée territoriale], [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 45).

[X.]rt. 7, [X.]rt. 8 [X.] schützen vor der Verarbeitung personenbezogener Daten und verlangen die "[X.]chtung des Privatlebens". Unter personenbezogenen Daten werden dabei - wie nach dem Verständnis des [X.]n Verfassungsrechts zu [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 in Verbindung mit [X.]rt. 1 [X.]bs. 1 [X.] - alle Informationen verstanden, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2010, [X.] und [X.] und [X.], [X.]/09 und [X.], [X.]:[X.], Rn. 52; Urteil vom 24. November 2011, [X.] und [X.], [X.]/10 und [X.]/10, [X.]:C:2011:777, Rn. 42; für das Grundgesetz vgl. [X.] 150, 244 <265 Rn. 40> m.w.[X.]). Demnach ist das Recht auf [X.]chtung des Privatlebens nicht eng zu verstehen und beschränkt sich insbesondere nicht auf höchstpersönliche oder beson[X.] sensible Sachverhalte (vgl. [X.], Urteil vom 20. Mai 2003, [X.] u.a., [X.]/00, [X.]/01 und [X.]/01, [X.]:[X.], Rn. 73, 75; dazu auch Lock, in: [X.]/[X.]/[X.], The [X.] Treaties and the Charter of Fundamental Rights, 2019, [X.]rt. 7 [X.] Rn. 5). Insbesondere wird die geschäftliche und berufliche Tätigkeit hiervon nicht ausgeschlossen (vgl. [X.], Urteil vom 14. Februar 2008, [X.], [X.]/06, [X.]:[X.], Rn. 48; Urteil vom 9. März 2017, [X.], [X.]/15, [X.]:C:2017:197, Rn. 34).

[X.]rt. 7, [X.]rt. 8 [X.] schützen damit die selbstbestimmte Persönlichkeitsentfaltung gegenüber der Datenverarbeitung Dritter. Für die sich hieraus ergebenden [X.]nforderungen kann nach [X.]rt. 52 [X.]bs. 3 [X.] jedenfalls im Grundsatz auch auf die Rechtsprechung des [X.] für Menschenrechte zurückgegriffen werden (vgl. [X.], Urteil vom 22. Dezember 2010, [X.], [X.]/09, [X.]:[X.], Rn. 35).

3. [X.]uf Seiten des beklagten [X.] ist sein Recht auf unternehmerische Freiheit aus [X.]rt. 16 [X.] einzustellen (a). Demgegenüber kann er sich für die Verbreitung von [X.] nicht auf [X.]rt. 11 [X.] berufen (b). Einzustellen sind jedoch die von einem solchen Rechtsstreit möglicherweise unmittelbar betroffenen Grundrechte Dritter und damit vorliegend die Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter (c). Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die Informationsinteressen der Nutzer (d).

a) Die unternehmerische Freiheit gewährleistet die Verfolgung wirtschaftlicher Interessen durch das [X.]ngebot von Waren und Dienstleistungen. Der durch [X.]rt. 16 [X.] gewährte Schutz umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb (vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2013, [X.], [X.]/12, [X.]:[X.], Rn. 25; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/Kenner/[X.], The [X.] Charter of Fundamental Rights, 2014, Rn. 16.34 ff.). Hierzu gehört auch das [X.]ngebot von Suchdiensten (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 2014, [X.], [X.]/12, [X.]:[X.], Rn. 81 und 97; High Court of Justice [[X.]], Entscheidung vom 13. [X.]pril 2018, [2018] [X.] 799 [QB], Rn. 34).

Der beklagte Suchmaschinenbetreiber fällt auch in den persönlichen Schutzbereich des [X.]rt. 16 [X.]. Die [X.]sgrundrechte schützen grundsätzlich nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen (vgl. im Hinblick auf [X.]rt. 47 [X.] [X.], Urteil vom 22. Dezember 2010, [X.], [X.]/09, [X.]:[X.], Rn. 38 ff.; im Hinblick auf [X.]rt. 7, [X.]rt. 8 [X.] [X.], Urteil vom 9. November 2010, [X.] und [X.] und [X.], [X.]/09 und [X.], [X.]:[X.], Rn. 53; dazu auch [X.], in: [X.][X.]/[X.], The [X.] Charter of Fundamental Rights as a Binding Instrument, 2015, [X.] 287 <292 ff. und 301 ff.>; speziell für [X.]rt. 16 [X.] Wollenschläger, in: von der Groeben/[X.]e/Hatje, Europäisches [X.]srecht, 7. [X.]ufl. 2015, [X.]rt. 16 [X.] Rn. 6). Für die unternehmerische Freiheit folgt das bereits aus dem Wortlaut, der auf "Unternehmen" abstellt, die typischerweise als juristische Personen organisiert sind. Dem Schutz des [X.]rt. 16 [X.] steht auch nicht entgegen, dass der [X.] eine juristische Person mit Sitz außerhalb der [X.] ist: Die Grundrechte der Grundrechtecharta gelten grundsätzlich für Inländer und [X.]usländer gleichermaßen und machen insoweit auch für juristische Personen keinen Unterschied (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juli 1996, [X.] / Minister for Transport, [X.], [X.], [X.]:[X.], Rn. 21 ff.; EuG, Urteil vom 6. September 2013, [X.] Rat, [X.] und [X.]/11, [X.]:[X.], Rn. 70; Urteil vom 29. [X.]pril 2015, [X.] / Rat, [X.]/13, [X.]:T:2015:235, Rn. 58; dazu auch [X.], [X.], [X.] 628 <636 ff.>; [X.], in: [X.]., [X.]-Grundrechte-[X.], 3. [X.]ufl. 2016, [X.]rt. 51 Rn. 52). Die Rechtslage unterscheidet sich insoweit von der innerstaatlichen Rechtslage nach [X.]rt. 19 [X.]bs. 3 [X.] (zur Grundrechtsberechtigung ausländischer privater Unternehmen, allerdings nur solcher mit Sitz in der [X.], vgl. [X.] 129, 78 <94 ff.>).

b) Hingegen kann sich der beklagte Suchmaschinenbetreiber für seine Tätigkeit nicht auf die Freiheit der Meinungsäußerung aus [X.]rt. 11 [X.] berufen. Zwar sind die von ihm angebotenen Suchdienste und die von ihm hierfür verwendeten Mittel zur [X.]ufbereitung der Suchergebnisse nicht inhaltsneutral, sondern können auf die Meinungsbildung der Nutzer erheblichen Einfluss ausüben. Jedoch bezwecken diese Dienste nicht die Verbreitung bestimmter Meinungen. Darauf beruft sich auch der Suchmaschinenbetreiber selbst nicht. Nach seinem Vorbringen sind sie allein darauf ausgerichtet, potentielle Interessen der Nutzer unabhängig von bestimmten Meinungen möglichst weitgehend zu befriedigen und so seine Dienstleistung im wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens möglichst attraktiv zu gestalten. Entsprechend hat auch der [X.] den [X.] die Berufung auf das [X.] versagt (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 2014, [X.], [X.]/12, [X.]:[X.], Rn. 85).

c) In die [X.]bwägung zwischen Betroffenen und [X.] sind allerdings auch die Grundrechte der Inhalteanbieter einzustellen, um deren [X.] es geht.

aa) Soweit in einem Rechtsstreit zwischen einem Betroffenen und dem Suchmaschinenbetreiber über eine [X.]uslistung notwendig zugleich über eine in der [X.]uslistung liegende Einschränkung von Grundrechten Dritter mitentschieden wird, sind auch diese in die Prüfung einzubeziehen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung gegenüber [X.] gehört dann zu den objektiven Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen von Einschränkungen der Unternehmensfreiheit, die unter Berufung auf das eigene Grundrecht des [X.]rt. 16 [X.] geltend gemacht werden können. Hierin liegt nicht eine Geltendmachung unmittelbar der Grundrechte Dritter. Einem Suchmaschinenbetreiber darf danach nichts aufgegeben werden, was die Grundrechte Dritter verletzt.

bb) In dem Rechtsstreit, ob einem Suchmaschinenbetreiber die Bereitstellung bestimmter Suchnachweise zu untersagen ist, wird die Frage einer möglichen Grundrechtsverletzung des [X.]rt. 11 [X.] gegenüber dem Inhalteanbieter als Äußerndem oftmals mit berührt. Dabei kommt es nicht auf die hier nicht zu entscheidende Frage an, ob oder wieweit ein Inhalteanbieter gegenüber einem Suchmaschinenbetreiber [X.]nspruch auf Verbreitung seiner Inhalte haben kann. Denn es geht in dieser Konstellation nicht darum, ob der Suchmaschinenbetreiber zu einem Nachweis verpflichtet werden kann, sondern ob ihm gegen seinen Willen verboten werden kann, die von einem Inhalteanbieter bereitgestellten Beiträge zu verbreiten. In einem solchen Verbot kann zugleich eine eigenständige Einschränkung der Freiheit des [X.] als Äußerndem aus [X.]rt. 11 [X.] liegen. Denn diesem wird dadurch ein bereitstehender Dienstleister genommen und so in Teilen zugleich ein wichtiges Medium für die Verbreitung seiner Berichte.

Soweit über das Verbot gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber in [X.]nsehung des von dem Inhalteanbieter verantworteten konkreten Inhalts der streitigen Seiten zu entscheiden ist, ist die Einwirkung auf diesen auch nicht etwa ein bloßer Reflex einer [X.]nordnung gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber. Vielmehr knüpft die Entscheidung unmittelbar an die Äußerung und an den Gebrauch der Meinungsfreiheit an (vgl. [X.] genannt [X.], [X.] 2015, [X.]033 <1046>; [X.], in: [X.][X.]/[X.], The [X.] Charter of Fundamental Rights as a Binding Instrument, 2015, [X.] 261 <284>; [X.], JETLaw 2016, [X.] 507 <555 f.>; [X.], [X.] 2016, [X.] 249 <266 f.>; [X.], [X.] 2018, [X.] 213 <219>). Es geht in der Entscheidung gezielt darum, die Verbreitung des Beitrags wegen seines Inhalts zu beschränken. In dieser Konstellation kann über den [X.]ntrag eines Betroffenen auf Unterlassung des [X.] von [X.] gegenüber einem Suchmaschinenbetreiber nicht ohne Berücksichtigung der Frage entschieden werden, ob und wieweit der Inhalteanbieter gegenüber den Betroffenen nach [X.]rt. 11 [X.] zur Verbreitung der Information berechtigt ist.

d) In die [X.]bwägung sind ebenfalls die Zugangsinteressen der [X.]nutzer einzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 2014, [X.], [X.]/12, [X.]:[X.], Rn. 81; Urteil vom 24. September 2019, [X.] u.a., [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 53, 57, 59, 66, 68 und 75 ff.; Urteil vom 24. September 2019, [X.] [Portée territoriale], [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 45; High Court of Justice [[X.]], Entscheidung vom 13. [X.]pril 2018, [2018] [X.] 799 [QB], Rn. 133 f.; [X.] hallinto-oikeus [Oberstes Verwaltungsgericht [X.]], Entscheidung vom 17. [X.]ugust 2018, Nr. 3580/3/15, [X.]:[X.]; [X.], Entscheidung vom 24. Februar 2017, Nr. 15/03380, [X.]:[X.], Rn. 3.5.1 ff.; [X.]rtikel-29-Datenschutzgruppe, Leitlinien für die Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der [X.] in der Rechtssache [X.]/12 "[X.] Spanien und [X.] / [X.]gencia Española de Protección de Datos ([X.]EPD) und [X.]" vom 26. November 2014, 14/EN [X.], [X.] 6; dazu auch [X.], [X.] 2014, [X.] 761 <769>; [X.] genannt [X.], [X.] 2015, [X.]033 <1046>; [X.], in: [X.][X.]/[X.], The [X.] Charter of Fundamental Rights as a Binding Instrument, 2015, [X.] 261 <284>). Der [X.] verlangt insoweit die Berücksichtigung des Interesses einer breiten Öffentlichkeit am Zugang zu Information als [X.]usdruck des in [X.]rt. 11 [X.] verbürgten Rechts auf freie Information. Rechnung zu tragen ist dabei auch der Rolle, die der Presse in einer [X.] Gesellschaft hierbei zukommt. Insoweit stehen allerdings nicht individuelle Rechte der Nutzerinnen und Nutzer aus [X.]rt. 11 [X.] auf Informationszugang zu der konkret betroffenen [X.]seite in Frage, sondern die Informationsfreiheit als im Wege der [X.]bwägung zu berücksichtigendes Prinzip, dem bei der Einschränkung des [X.]rt. 16 [X.] Rechnung zu tragen ist.

Das [X.] prüft nicht die richtige [X.]nwendung des einfachen Rechts, sondern ist im Rahmen der Verfassungsbeschwerde auf eine Kontrolle der Beachtung der Grundrechte, hier der [X.]sgrundrechte, beschränkt (vgl. [X.] 18, 85 <92 f.>; 142, 74 <101 Rn. 82 f.>; stRspr). Demnach prüft es vorliegend weder die richtige [X.]nwendung der zum [X.]punkt der angegriffenen Entscheidung geltenden Datenschutzrichtlinie 95/46/[X.] noch die richtige [X.]uslegung der damals maßgeblichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Zu prüfen ist allein, ob die Fachgerichte den Grundrechten der [X.] hinreichend Rechnung getragen und zwischen ihnen einen vertretbaren [X.]usgleich gefunden haben (vgl. zu den hier betroffenen Grundrechten [X.] 7, 198 <205 ff.>; 85, 1 <13>; 114, 339 <348>; stRspr).

1. Grundlage hierfür ist die Würdigung des Vorgehens der Suchdienste des [X.]n als für sich stehender [X.]kt der Datenverarbeitung, der folglich auch hinsichtlich der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen eigenständig zu beurteilen ist. Insbesondere geht die Frage seiner Rechtmäßigkeit nicht in der Frage der Rechtmäßigkeit der [X.] des Beitrags seitens des [X.] auf. Da die betroffenen Rechte, Interessen und Belastungen bei einem Vorgehen des Betroffenen gegen den Suchmaschinenbetreiber andere sein können als bei einem Vorgehen gegenüber dem Inhalteanbieter, bedarf es einer eigenen [X.]bwägung. Damit ist ein Vorgehen gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber auch nicht subsidiär zu einem solchen gegenüber dem Inhalteanbieter (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 2014, [X.], [X.]/12, [X.]:[X.], Rn. 83 ff.; Urteil vom 24. September 2019, [X.] u.a., [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 36 f.; Urteil vom 24. September 2019, [X.] [Portée territoriale], [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 44; siehe auch [X.], 350 <368 f. Rn. 45>). [X.]e Regelungen des Fachrechts, die für die Haftung von Intermediären einen grundsätzlichen Nachrang anordnen (vgl. § 59 [X.]bs. 3, 4 RStV in den jeweils am 25. Mai 2018 in [X.] getretenen Landesfassungen), sind nicht entsprechend anwendbar.

Der Eigenständigkeit der Grundrechtsabwägung tragen die Fachgerichte Rechnung, indem sie [X.]nsprüche auf Schutz vor der Verbreitung eines Textes gegenüber einem Suchmaschinenbetreiber unter andere [X.]nforderungen stellen als gegenüber einem Inhalteanbieter. Danach trifft etwa einen Suchmaschinenbetreiber eine Pflicht zur [X.]uslistung grundsätzlich nur nach dem Grundsatz des "notice and take down", also nach Erhalt eines entsprechenden [X.]uslistungsbegehrens. [X.]n[X.] als ein Inhalteanbieter bei erstmaligem Einstellen seines Beitrags in das Netz ist der Suchmaschinenbetreiber nicht von sich aus zur Prüfung des Inhalts der Nachweise verpflichtet (vgl. [X.], 350 <361 f. Rn. 34>; dazu auch [X.], Urteil vom 13. Mai 2014, [X.], [X.]/12, [X.]:[X.], Rn. 94 ff.; Urteil vom 24. September 2019, [X.] u.a., [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 48, 66, 68 und 77). [X.]uch materiell gelten verschiedene Haftungsvoraussetzungen, wie sie vom [X.] etwa in [X.]nknüpfung an die das Haftungsrecht auch sonst durchziehende Unterscheidung der mittelbaren und unmittelbaren Störerhaftung entwickelt wurden und insbesondere unterschiedliche Prüf- oder Darlegungspflichten der Datenverarbeiter zur Folge haben können (vgl. [X.], 350 <360 ff. Rn. 32 ff.>). In [X.]usfüllung der konkretisierungsbedürftigen einfachrechtlichen Regelungen des Fachrechts tragen die Fachgerichte damit den verschiedenen Situationen, in denen die Datenverarbeiter den Betroffenen gegenüberstehen, Rechnung und konkretisieren die [X.]nforderungen der Datenschutzrichtlinie 95/46/[X.] oder heute der [X.] im Lichte der sich je gegenüberstehenden Grundrechte.

2. Die für die Grundrechtsabwägung erforderliche Unterscheidung zwischen den verschiedenen Datenverarbeitern stellt nicht in Frage, dass es hierbei Wechselwirkungen geben kann und für ein Unterlassungsbegehren gegenüber einem Suchmaschinenbetreiber unter Umständen auch die Situation des Betroffenen gegenüber dem Inhalteanbieter mit in den Blick genommen werden muss. Wie dargelegt kann bei der Entscheidung über das Verbot eines Suchnachweises insbesondere eine darin liegende mögliche Einschränkung des Grundrechts des [X.] auf Verbreitung seiner Beiträge mit bereitstehenden Mitteln zu prüfen sein.

a) Grundsätzlich ergibt sich allerdings auch insoweit kein automatischer Gleichklang zwischen der Zulässigkeit der Bereitstellung eines Beitrags im Netz und der Zulässigkeit des Nachweises durch eine Suchmaschine. So kann der Schutzanspruch gegenüber einem Suchmaschinenbetreiber weiter reichen als gegenüber dem Inhalteanbieter, wenn im Verhältnis zwischen Betroffenen und Inhalteanbieter nach innerstaatlichem Fachrecht allein die inhaltliche Richtigkeit eines Beitrags ohne Berücksichtigung seiner Verbreitungswirkungen im [X.] maßgeblich ist und deshalb der hierdurch entstehende Schutzbedarf der Betroffenen auf [X.] noch nicht erfasst wird. Insbesondere in Fällen, in denen veränderte Umstände durch [X.]ablauf gegenüber den Inhalteanbietern nicht geltend gemacht wurden oder werden konnten, kann ein Vorgehen gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber den Betroffenen weiterreichenden Schutz bieten.

So lag es in dem Fall, der der Entscheidung des [X.] [X.] (Urteil vom 13. Mai 2014, [X.]/12, [X.]:[X.]) zugrunde lag. Dort war von den [X.] [X.] entschieden worden, dass [X.] des Betroffenen gegenüber der fortdauernden Bereithaltung der streitigen [X.]nzeige seitens der Presse wegen deren ursprünglicher Rechtmäßigkeit nicht gegeben waren; die veränderten zeitlichen Umstände waren hierbei nicht in den Blick genommen worden. Die insoweit gleiche Situation lag der Entscheidung des [X.] [X.] (Urteil vom 24 September 2019,[X.]/17, [X.]:[X.]) zugrunde. [X.]uch für die dortigen Fälle ist nicht ersichtlich, dass nach dem insoweit maßgeblichen innerstaatlichen Recht für die Bestimmung der Reichweite des Rechts der Inhalteanbieter zur Verbreitung von Beiträgen gegenüber den Betroffenen auch die Kommunikationsbedingungen des [X.]s, insbesondere deren [X.]uffindbarkeit durch Suchmaschinen, einzubeziehen waren.

Entsprechend können eigenständige [X.] gegenüber einem Suchmaschinenbetreiber geltend gemacht werden, wenn sich Betroffene wegen der veränderten Wirkung einer Berichterstattung in der [X.] von vornherein nur gegen einen bestimmten Nachweis und dessen Verlinkung durch den Suchmaschinenbetreiber wenden. Die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Bereitstellung des Berichts im [X.] besagt dann nicht, dass der Suchmaschinenbetreiber diese auch fortdauernd auf jede [X.]rt von Suchabfrage nachweisen darf. Wenn einem Suchmaschinenbetreiber in einem derartigen Fall der Nachweis eines bestimmten Berichts untersagt wird, liegt hierin auch nicht automatisch eine Verletzung der Grundrechte des [X.], da dieser aus der ursprünglich rechtmäßigen [X.] seinerseits nicht das Recht gegenüber den Betroffenen darauf ableiten kann, die Berichte dauerhaft in jeder beliebigen Form weiterhin zu verbreiten und verbreiten zu lassen (vgl. für das [X.] Recht [X.], Beschluss des [X.] vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 114 ff.).

b) Soweit demgegenüber - wie in der Regel im [X.]n Recht nach §§ 823, 1004 BGB analog - bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbreitung eines Berichts seitens des [X.] dessen Wirkung für den Betroffenen im [X.] in der [X.]bwägung mitberücksichtigt wird (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 101 ff., 114 ff.), muss regelmäßig die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit solcher Verbreitung auch die Entscheidung gegenüber den [X.] anleiten. Soweit ein Inhalteanbieter sowohl unter Berücksichtigung der Verbreitungsbedingungen im [X.] (und damit zugleich der namensbezogenen [X.]uffindbarkeit durch Suchmaschinen) als auch unter Berücksichtigung des [X.]faktors im Verhältnis zu den Betroffenen zur Verbreitung eines Berichts berechtigt ist, kann für den Nachweis einer solchen Seite durch einen Suchmaschinenbetreiber diesbezüglich nichts anderes gelten.

c) Unberührt bleibt hiervon, dass die [X.]bwägung zwischen Betroffenen und [X.] stets im Spannungsfeld der Zumutbarkeit möglicher Schutzmaßnahmen seitens des [X.] und der Zumutbarkeit anderweitig zu erlangender Schutzmöglichkeiten seitens der jeweils Betroffenen steht und auch unter diesem Gesichtspunkt der [X.]usgang der [X.]bwägung gegenüber verschiedenen Datenverarbeitern unterschiedlich ausfallen kann und gegebenenfalls muss. Im Rahmen der von den [X.] entwickelten Differenzierungen (siehe oben Rn. 113) können dabei auch Unterschiede zu beachten sein, die sich etwa aus der verschieden leichten Erreichbarkeit von Schutz ergeben oder die die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen betreffen. So mag eine Inanspruchnahme eines [X.] als mittelbarer Störer weiter reichen, wenn ein Inhalteanbieter im [X.]usland rechtlich kaum greifbar ist, als wenn er innerhalb der [X.] ohne weiteres rechtlich in [X.]nspruch genommen werden kann. Sie kann auch weiter reichen, wenn - etwa angesichts von Spiegelungen eines Beitrags in verschiedenen [X.]foren - ein Vorgehen gegenüber einem Suchmaschinenbetreiber effizienter ist. Die Konkretisierung dieser [X.]nforderungen obliegt in erster Linie den [X.]. Das [X.] überprüft sie auf ihre grundrechtliche Vertretbarkeit.

3. Für die Beurteilung des Schutzbegehrens gegenüber einem Suchmaschinenbetreiber kommt es danach auf eine umfassende [X.]bwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte der durch den Nachweis betroffenen Person und des [X.] an, einschließlich der Grundrechte des [X.] und des Informationsinteresses der Öffentlichkeit. Dabei ist das Gewicht allein der wirtschaftlichen Interessen des [X.] grundsätzlich nicht hinreichend schwer, um den Schutzanspruch Betroffener zu beschränken (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 2014, [X.], [X.]/12, [X.]:[X.], Rn. 81; Urteil vom 24. September 2019, [X.] u.a., [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 53; Urteil vom 24. September 2019, [X.] [Portée territoriale], [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 45). Demgegenüber haben das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie vor allem die hier einzubeziehenden Grundrechte Dritter größeres Gewicht.

Vorliegend ist die Meinungsfreiheit des durch die Entscheidung belasteten, insoweit grundrechtsberechtigten (vgl. zur Grundrechtsberechtigung vom Staat unabhängiger öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten [X.], Urteil vom 26. [X.]pril 2012, [X.] und [X.], [X.]/10, [X.]:[X.], Rn. 12, 57 - für [X.]rt. 16 [X.]; [X.], in: [X.]., [X.]-Grundrechte-[X.], 3. [X.]ufl. 2016, [X.]rt. 11 Rn. 19 - für [X.]rt. 11 [X.]bs. 2 [X.]; [X.]MR, [X.] v. [X.], Urteil vom 29. März 2011, Nr. 50084/06, §§ 5, 94 - für [X.]rt. 10 [X.]; so auch [X.] 31, 314 <321 f.>; 59, 231 <254>; 74, 297 <317 f.>; 78, 101 <102 f.>; 107, 299 <310>) [X.] als unmittelbar mitbetroffenes Grundrecht - und nicht nur als zu berücksichtigendes Interesse - in die [X.]bwägung einzubeziehen. Daher gilt hier keine Vermutung eines Vorrangs des Schutzes des Persönlichkeitsrechts, sondern sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen. Ebensowenig wie Einzelne gegenüber den Medien einseitig darüber bestimmen können, welche Informationen im Rahmen der öffentlichen Kommunikation über sie verbreitet werden (vgl. hierzu nach [X.]m Recht [X.], Beschluss des [X.] vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 107), haben sie eine solche Bestimmungsmacht gegenüber den [X.].

Wenn sich Betroffene - wie hier - nicht schon gegen die Ermöglichung namensbezogener Suchabfragen überhaupt, sondern gegen deren Wirkung hinsichtlich einzelner sie nachteilig betreffender Beiträge wenden, kommt es für die Gewichtung ihrer Grundrechtseinschränkung maßgeblich auf die Wirkung ihrer Verbreitung an. Bezugspunkte sind dabei - eingebunden in die an [X.] anknüpfenden allgemeinen Haftungsvoraussetzungen der Zivilgerichte - die Wirkungen der Verbreitung des streitbefangenen Beitrags für die Persönlichkeitsentfaltung, wie sie sich spezifisch aus den [X.] ergeben, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit namensbezogener Suchabfragen. Hierfür reicht nicht eine Würdigung der Berichterstattung in ihrem ursprünglichen Kontext, sondern ist auch die leichte und fortdauernde Zugänglichkeit der Informationen durch die Suchmaschine in Rechnung zu stellen. Insbesondere ist auch der Bedeutung der [X.] zwischen der ursprünglichen [X.] und deren späterem Nachweis Rechnung zu tragen, wie es nach der aktuellen Rechtslage auch in [X.]rt. 17 [X.] nach dem Leitgedanken eines "Rechts auf Vergessenwerden" normiert ist (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 2014, [X.], [X.]/12, [X.]:[X.], Rn. 92 ff.; Urteil vom 24. September 2019, [X.] u.a., [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 53, 74 und 77; Urteil vom 24. September 2019, [X.] [Portée territoriale], [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 45 ff.; dazu für die [X.]uslegung des Grundgesetzes vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 105 f.); zum "Recht auf Vergessen" vgl. [X.], Das Recht auf medialen Neubeginn, 2014, [X.] 24 ff.; [X.], [X.] 2014, [X.] 761 ff.; [X.] genannt [X.], [X.] 2015, [X.]033 ff.; [X.], [X.] 2015, [X.] 64 ff.; [X.], [X.] 2016, [X.] 249 ff.; [X.], [X.], [X.]841 ff.; [X.], [X.] 2018, [X.] 213 ff.; [X.], [X.], 2019, [X.] 49 ff.).

Die angegriffene Entscheidung ist danach im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1. Das [X.] sieht zutreffend in dem namensbezogenen [X.]uffinden, Indexieren, vorübergehenden Speichern und in der [X.]nzeige des [X.]s zu dem streitigen Beitrag des [X.] eine Verarbeitung personenbezogener Daten. [X.]uch erkennt es an, dass die Beschwerdeführerin damit gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber eigene Schutz- und Löschungsansprüche haben kann, über die nach Maßgabe einer [X.]bwägung zu entscheiden ist. Das Gericht stellt dabei sowohl den Schutz des Persönlichkeitsrechts auf Seiten der Beschwerdeführerin als auch die unternehmerische Freiheit des [X.]n in die [X.]bwägung ein, letztere zu Recht in Verbindung mit der Meinungsfreiheit des [X.] als Inhalteanbieter sowie dem Zugangsinteresse der [X.]nutzer. Damit hat es die materiellen [X.] der Parteien sowie die zu berücksichtigenden Interessen Dritter erkannt und berücksichtigt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gericht zutreffend zwischen den Grundrechten der [X.] und denjenigen des Grundgesetzes differenziert. Wenn die materiellen verfassungsrechtlichen Wertungen sachgerecht eingestellt werden, ist den [X.]nforderungen des Grundrechtsschutzes genügt. Vorliegend hat das [X.] [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 in Verbindung mit [X.]rt. 1 [X.]bs. 1 [X.] und [X.]rt. 7, [X.]rt. 8 [X.] nebeneinander genannt und sie miteinander abgewogen. Damit ist vom [X.]usgangspunkt den grundrechtlichen [X.]nforderungen Genüge getan.

2. Die Entscheidung des [X.]s ist vor der Grundsatzentscheidung des [X.]s (vgl. [X.], 350) ergangen, mit der dieser die Haftung von [X.] in das Haftungsrecht einordnet und näher konkretisiert, und knüpft damit nicht - wie es dem Stand der gegenwärtigen Zivilrechtsprechung entspräche - zunächst an der Unterscheidung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Störerhaftung an, sondern tritt unmittelbar in eine [X.]bwägung der sich gegenüberstehenden Interessen ein. Das [X.], dem nicht die Durchsetzung des allgemeinen Zivilrechts obliegt, hat dies zum [X.]usgangspunkt seiner Kontrolle zu nehmen und dabei die hinreichende Beachtung der Grundrechte zu prüfen.

Im Ergebnis hält sich die angegriffene Entscheidung im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.

a) Zu Recht stellt das [X.] zunächst auf die Kriterien ab, die für die Zulässigkeit der [X.]usstrahlung des in Streit stehenden Beitrags des [X.] und dessen weitere Bereitstellung im Netz gegenüber der Beschwerdeführerin entscheidend sind. Zutreffend berücksichtigt es hierbei auch die [X.]uffindbarkeit des Beitrags durch Suchmaschinen, insbesondere auch mittels namensbezogener [X.]bfragen.

Zu kurz greift es allerdings, wenn das [X.] dabei die Beschwerdeführerin nur als in ihrer Sozialsphäre betroffen ansieht. Die [X.]uffindbarkeit und Zusammenführung von Informationen mittels namensbezogener Suchabfragen führt heute dazu, dass für deren [X.]uswirkungen zwischen Privat- und Sozialsphäre kaum mehr zu unterscheiden ist. Die Beschwerdeführerin macht das auch für ihren Fall nachdrücklich geltend. Tragfähig legt das [X.] demgegenüber dar, dass es sich bei dem Beitrag über die praktische Wirksamkeit des Kündigungsschutzes um ein Thema von allgemeinem Interesse handelt. Der Beitrag bezieht sich auf ein in die [X.] Verhalten der Beschwerdeführerin und des von ihr geführten Unternehmens, nicht aber allein auf ihr Privatleben und ist in Hinblick hierauf durch ein hier noch fortdauerndes, wenn auch mit der [X.] abnehmendes öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt. Diesbezüglich muss die Beschwerdeführerin belastende Wirkungen - auch in ihrem privaten Umfeld - weitergehend hinnehmen als gegenüber Beiträgen über ihr privates Verhalten. [X.]ls Kriterium für die Einordnung des Gegenstands des Beitrags, nicht der [X.]uswirkungen auf die Betroffenen, behält die Unterscheidung zwischen Sozial- und Privatsphäre auch heute ihre [X.]ussagekraft.

Ergänzend konnte dabei das [X.] auch darauf abstellen, dass die Beschwerdeführerin zu dem Interview, das Gegenstand des streitigen Beitrags war, ihre Zustimmung gegeben hatte. Zwar kommt es bei der Beurteilung der Bedeutung einer solchen Zustimmung auch auf die Umstände an, unter denen diese erteilt wird. Wie sich jedoch aus der Bezugnahme der angegriffenen Entscheidung auf diesbezügliche Tatsachenfeststellungen einer Entscheidung des [X.]s Hamburg ergibt, erteilte die Beschwerdeführerin die Einwilligung ohne unzumutbaren Druck als bewussten Schritt in die Öffentlichkeit und wurde dabei nicht von den Journalisten getäuscht oder "überrumpelt".

Zu Recht beurteilt die angegriffene Entscheidung den Bericht und den hierauf verweisenden [X.] auch nicht als Schmähung. [X.]uch wenn der Titel "[X.]" im Rahmen eines personenbezogenen Suchnachweises ein negatives Bild der Beschwerdeführerin hervorrufen mag, liegt hierin ersichtlich keine von vornherein unzulässige Schmähung. Das ist nur der Fall, wenn es ohne Sachbezug allein um die Verunglimpfung der Person geht (vgl. [X.] 93, 266 <294>). Davon kann hier keine Rede sein. Vielmehr steht der Beitrag in unmittelbarem Zusammenhang mit einer [X.]useinan[X.]etzung der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin einer [X.]rbeitgeberin mit der Belegschaft. Der Beitrag unterfällt damit ohne Zweifel als Werturteil der Meinungsfreiheit, so dass über die Rechtmäßigkeit der Äußerung im Wege der [X.]bwägung zu entscheiden ist. Wenn das [X.] dabei die Verbreitung dieses Beitrags einschließlich der Benennung persönlicher Verantwortlichkeit auch unter den Bedingungen des [X.]s - und damit auch angesichts dessen [X.]uffindbarkeit im Rahmen namensbezogener Suchabfragen - grundsätzlich für gerechtfertigt hält, ist das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

b) Das [X.] hat auch den [X.]faktor in seine [X.]bwägung eingestellt und geprüft, ob die Weiterverbreitung des Beitrags auch unter Namensnennung angesichts der inzwischen verstrichenen [X.] noch gerechtfertigt ist. Der [X.]ablauf kann sowohl das Gewicht des öffentlichen Interesses als auch das der Grundrechtsbeeinträchtigung modifizieren (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 120 ff.).

Das Gericht berücksichtigt dabei auf der einen Seite, dass an dem Thema ein fortdauerndes öffentliches Interesse besteht. Zutreffend erkennt es, dass der Gesichtspunkt der "Zweckerreichung" in Bezug auf die Verbreitung von Beiträgen, die der öffentlichen Meinungsbildung dienen, in der Regel kein geeignetes Kriterium ist, um die Dauer ihrer rechtmäßigen Verbreitung zu bestimmen. Denn bei solchen Beiträgen stützt sich die Verbreitung nicht auf eine spezifische Erlaubnis für einen bestimmten Zweck, sondern wurzelt in den Kommunikationsfreiheiten und dem sich hieraus ergebenden Recht, Zwecke der Kommunikation selbst setzen, ändern oder in Bezug auf das weitere [X.] auch offenlassen zu können.

[X.]uf der anderen Seite hat das Gericht nicht ausgeschlossen, dass durch [X.]ablauf die identifizierende Verbreitung solcher Beiträge durch Suchmaschinen unzumutbar und damit unzulässig werden kann. Es erkennt vielmehr, dass die belastende Wirkung der Verbreitung kritischer Beiträge zum Verhalten einzelner Personen im Laufe der [X.] - insbesondere wenn die Beiträge auf namensbezogene [X.]bfrage hin auch viele Jahre später noch prioritär kommuniziert werden - für die Betroffenen erheblich wachsen und immer weniger gerechtfertigt sein kann. Damit trägt es der grundlegenden Bedeutung, die die Chance eines In-Vergessenheit-Geratens belastender Informationen für die freie Persönlichkeitsentfaltung hat, vom Grundsatz her Rechnung.

Letztlich sieht es einen solchen [X.]nspruch auf [X.]uslistung im vorliegenden Fall aber als jedenfalls zum gegenwärtigen [X.]punkt noch nicht gegeben an. Maßgeblich stellt es insoweit darauf ab, dass die Beschwerdeführerin mit dem Interview selbst in die Öffentlichkeit getreten ist, an dem Thema ein fortdauerndes öffentliches Interesse besteht, sie nach wie vor als Geschäftsführerin unternehmerisch tätig ist und der [X.]raum von sieben Jahren in Bezug auf die fortdauernde [X.]ktualität des Themas nicht übermäßig lang ist. Dies trägt den Garantien der Grundrechtecharta hinreichend Rechnung; es lässt eine grundsätzlich unrichtige [X.]nschauung von Bedeutung und Tragweite der berührten Grundrechte nicht erkennen und ist als fachrechtlich vertretbar vom [X.] nicht zu beanstanden.

c) Da das [X.] die Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen hat und damit auch gegenüber dem Inhalteanbieter die Verbreitung des Beitrags nicht eingeschränkt wird, musste dieser in Blick auf seine Grundrechte weder gehört noch sonst mit eigenen Rechtsschutzmöglichkeiten in das Verfahren einbezogen werden.

d) Im Ergebnis hält sich die angegriffene Entscheidung damit im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Die Verfassungsbeschwerde ist folglich zurückzuweisen.

Eine Vorlage an den [X.] nach [X.]rt. 267 [X.]bs. 3 [X.][X.]V ist nicht geboten. Die [X.]nwendung der [X.]sgrundrechte auf den vorliegenden Fall wirft keine [X.]uslegungsfragen auf, die nicht schon aus sich heraus klar oder durch die Rechtsprechung des [X.] - unter ergänzender Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] für Menschenrechte (vgl. [X.]rt. 52 [X.]bs. 3 [X.]) - hinreichend geklärt sind.

1. Geklärt ist zunächst, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine eigenständig an [X.]rt. 7, [X.]rt. 8 [X.] zu messen ist, dass diese nicht unter das sogenannte [X.] fällt und dass sich ein Betroffener für [X.] nicht vorrangig zunächst auf den Inhalteanbieter verweisen lassen muss. Geklärt ist auch, dass es für die Frage, wann der Suchmaschinenbetreiber einen Nachweis löschen muss, auf eine [X.]bwägung im Einzelfall ankommt, die nicht identisch mit der [X.]bwägung der Rechte von Inhalteanbieter und Betroffenen ist, sondern eine Berücksichtigung der jeweils verschiedenen Situationen verlangt (vgl. zu alledem [X.], Urteil vom 13. Mai 2014, [X.], [X.]/12, [X.]:[X.], Rn. 35 ff. und 74; Urteil vom 24. September 2019, [X.] u.a., [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 68 und 77; Urteil vom 24. September 2019, [X.] [Portée territoriale], [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 44).

2. Keiner Klärung bedarf auch, dass in die diesbezügliche [X.]bwägung die Grundrechte der Inhalteanbieter einzubeziehen sind. Dass bei der [X.]bwägung zwischen verschiedenen Grundrechten alle hierdurch im Ergebnis betroffenen Grundrechte berücksichtigt werden müssen, ergibt sich nicht nur ohne weiteres aus dem der [X.] unterliegenden Grundsatz der umfassenden [X.] selbst, sondern entspricht auch der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] für Menschenrechte (vgl. nur [X.], Urteil vom 29. Januar 2008, [X.], [X.]/06, [X.]:[X.], Rn. 65 ff.; Urteil vom 7. [X.]ugust 2018, [X.], [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 41 f.; [X.]MR [GK], von Hannover v. [X.], Urteil vom 7. Februar 2012, Nr. 40660/08 und 60641/08, § 106 m.w.[X.]).

Dies steht auch in Einklang mit den Entscheidungen des [X.] [X.], [X.] und [X.] - Portée territoriale - (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 2014, [X.]/12, [X.]:[X.], Rn. 21 ff.; Urteil vom 24. September 2019, [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 53, 57, 59, 66 ff., 75 ff.; Urteil vom 24. September 2019, [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 40 ff.). Wenn der [X.] dort aus [X.]rt. 11 [X.] unter Berufung auf die Informationsfreiheit für die [X.]bwägung das Erfordernis einer Berücksichtigung schon der nicht individualisierten Interessen einer mittelbar betroffenen Öffentlichkeit ableitet (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 2019, [X.] u.a., [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 75 f.), muss das erst recht für die durch eine [X.]uslistungsentscheidung individuell und unmittelbar in ihrer Meinungsfreiheit betroffenen Inhalteanbieter gelten. Dementsprechend führt der Gerichtshof unter Berufung auf die Rechte der Grundrechtecharta uneingeschränkt auch in Bezug auf Suchmaschinen aus, dass die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung nach der Datenschutzrichtlinie 95/46/[X.] eine [X.]bwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen erfordert (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 2014, [X.], [X.]/12, [X.]:[X.], Rn. 74). Danach muss die Entscheidung über das Verbot eines Suchnachweises die Grundrechte des [X.] mit in Betracht ziehen. Soweit diesem hierbei in [X.]nsehung des konkreten Inhalts seiner [X.] teilweise ein wichtiges Medium zu deren Verbreitung entzogen wird, das ihm anderweitig zur Verfügung stehen würde, werden seine Grundrechte durch eine [X.]uslistungsentscheidung auch unmittelbar eingeschränkt.

Entsprechend berührt es auch keine zunächst durch den [X.] klärungsbedürftigen [X.]uslegungsfragen, dass für die vorliegende Konstellation nicht - wie in jenen Entscheidungen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 2014, [X.], [X.]/12, [X.]:[X.], Rn. 81; Urteil vom 24. September 2019, [X.] u.a., [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 53 und 66) - die Vermutung eines Vorrangs des Persönlichkeitsschutzes für die [X.]bwägung zugrunde gelegt wird. [X.]uch diese Vermutung war bestimmt von der spezifischen Konstellation jener Verfahren. So war in der Entscheidung [X.] die Meinungsfreiheit der betroffenen Inhalteanbieter gar nicht erst einzustellen, weil es sich um eine behördliche Verlautbarung handelte (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 2014, [X.]/12, [X.]:[X.], Rn. 14, 16). In der Entscheidung [X.] kam von vornherein dem Persönlichkeitsschutz besonderes Gewicht zu, weil beson[X.] persönlichkeitsrelevante Daten im Sinne von [X.]rt. 8 [X.]bs. 1 und 5 [X.] 95/46/[X.] betroffen waren (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 2019, [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 24 ff., 39 f., 44, 67 ff.). Demgegenüber gibt es weder in der Grundrechtecharta selbst noch in der Rechtsprechung des [X.] [X.]nhaltspunkte, dass sich bei einer [X.]bwägung zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts einerseits und der Meinungsfreiheit andererseits diese nicht grundsätzlich gleichberechtigt gegenüberstünden. Vielmehr lässt sich auch der Rechtsprechung des [X.] durchgehend entnehmen, dass er die Meinungsfreiheit dort, wo sie einschlägig ist, in die [X.]bwägung einstellt und ihr kein grundsätzlicher Nachrang gegenüber anderen Grundrechten zukommt. Entsprechend führt auch der [X.] für Menschenrechte aus, dass die in [X.]rt. 10 und [X.]rt. 8 [X.] garantierten Rechte prinzipiell ("as a matter of principle") die gleiche Beachtung verdienen (vgl. [X.]MR [GK], von Hannover v. [X.], Urteil vom 7. Februar 2012, Nr. 40660/08 und 60641/08, § 106 m.w.[X.]; [X.] v. [X.], Urteil vom 16. Juni 2015, Nr. 64569/09, § 139). Folgerichtig verlangt er auch im Rahmen eines Rechtsstreits gegenüber Intermediären eine offene [X.]bwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit der Äußernden (vgl. [X.]MR, [X.], Entscheidung vom 24. November 2015, Nr. 72966/13, §§ 25 ff.).

Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.

Meta

1 BvR 276/17

06.11.2019

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Celle, 29. Dezember 2016, Az: 13 U 85/16, Urteil

Art 23 Abs 1 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 90 BVerfGG, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 288 Abs 3 AEUV, Art 9 EGRL 46/95, Art 7 EUGrdRCh, Art 8 EUGrdRCh, Art 11 EUGrdRCh, Art 16 EUGrdRCh, Art 51 Abs 1 EUGrdRCh, Art 85 Abs 2 EUV 2016/679

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.11.2019, Az. 1 BvR 276/17 (REWIS RS 2019, 1882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1882

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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