(1) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen, so entscheidet darüber das Plenum des Bundesverfassungsgerichts.
(2) Es ist beschlußfähig, wenn von jedem Senat zwei Drittel seiner Richter anwesend sind.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.12.2024 I Nr. 440
G. Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
Nutzen Sie unsere Suche.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT DATENSCHUTZ ONLINE-SERVICES INTERNET RECHT AUF VERGESSENWERDEN Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"