Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.12.2020, Az. 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18

2. Senat | REWIS RS 2020, 3141

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Unzureichende fachgerichtliche Prüfung und Berücksichtigung der Haftbedingungen im Zielstaat einer Auslieferung (hier: Rumänien) verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 4 EUGrdRCh (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) - Maßgeblichkeit der Unionsgrundrechte bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig determinierter Regelungen


Leitsatz

1. Bei der Entscheidung unionsrechtlich vollständig determinierter Rechtsfragen kommen die Grundrechte des Grundgesetzes nicht als unmittelbarer Prüfungsmaßstab zur Anwendung. Maßgeblich sind grundsätzlich die Unionsgrundrechte.

2. Bei der Auslegung der Grundrechte der Charta der Europäischen Union sind sowohl die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte konkretisierten Konventionsrechte als auch die von den Verfassungs- und Höchstgerichten der Mitgliedstaaten ausgeformten mitgliedstaatlichen Grundrechte, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen ergeben, heranzuziehen.

3. Im Rahmen des europäischen Verfassungsgerichtsverbunds gewährleistet das Bundesverfassungsgericht den Grundrechtsschutz in Kooperation mit dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und den Verfassungs- und Höchstgerichten der anderen Mitgliedstaaten.

4. Bei der von dem mitgliedstaatlichen Gericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Haftbedingungen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei Gemeinschaftszellen hinsichtlich des einem Inhaftierten zur Verfügung stehenden Raums zu unterscheiden, ob dieser unter 3 m², zwischen 3 m² und 4 m² oder über 4 m² liegt.

5. Aus Art. 4 GRCh folgt die Pflicht der mit einem Überstellungsersuchen befassten Fachgerichte, im Einzelfall zu prüfen und durch zusätzliche Informationen aufzuklären, ob für den zu Überstellenden eine echte Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.

6. Die vom Gerichtshof der Europäischen Union bei der Auslegung des Art. 4 GRCh angewandten Maßstäbe decken sich mit Art. 1 Abs. 1 GG sowohl hinsichtlich der Mindestanforderungen an Haftbedingungen im ersuchenden Staat als auch hinsichtlich der damit verbundenen Aufklärungspflichten des mit dem Überstellungsersuchen befassten Gerichts. 

7. Eine unter Rückgriff auf Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG begründete Begrenzung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts im Rahmen der Identitätskontrolle ist angesichts des durch Art. 4 GRCh gewährleisteten Grundrechtsschutzes im vorliegenden Fall nicht veranlasst.

Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. a) Der Beschluss des [X.] vom 10. August 2018 - (4) 151 [X.]/17 (228/17) - verletzt den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Grundrecht aus Artikel 4 der [X.], soweit die Auslieferung für zulässig erklärt wurde.

b) Der Beschluss des [X.] vom 24. August 2018 - (4) 151 [X.]/17 (228/17) - wird damit gegenstandslos.

c) Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

d) Das [X.] hat dem Beschwerdeführer zu 1. die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers zu 1. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten.

3. a) Der Beschluss des [X.] vom 5. September 2018 - 2 AR (Ausl) 39/18 - verletzt den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Grundrecht aus Artikel 4 der [X.], soweit die Auslieferung für zulässig erklärt wurde.

b) Der Beschluss des [X.] vom 20. September 2018 - 2 AR (Ausl) 39/18 - sowie die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft [X.] vom 7. September 2018 - 31 Ausl [X.]/18 - werden damit gegenstandslos.

c) Die Sache wird an das Oberlandesgericht [X.] zurückverwiesen.

d) Das [X.] hat dem Beschwerdeführer zu 2. die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Gründe

1

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen [X.] betreffen die Überstellung der Beschwerdeführer nach [X.] zum Zwecke der Strafverfolgung beziehungsweise der Strafvollstreckung. Die Beschwerdeführer wenden sich unter Verweis auf die dortigen Haftbedingungen gegen ihre Übergabe an die [X.] Behörden.

2

1. a) Gegen den Beschwerdeführer zu 1., einen [X.] St[X.]tsangehörigen, besteht ein [X.] Haftbefehl des [X.] Gerichtsamts in [X.] vom 17. Februar 2017 zur Strafvollstreckung. Danach habe er eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen versuchten Mordes und Fahrens ohne Fahrerlaubnis aus einem Urteil des Gerichts [X.] vom 6. Juli 2015 zu verbüßen.

3

b) Mit Beschluss vom 29. November 2017 ordnete das [X.] Auslieferungshaft gegen den Beschwerdeführer zu 1. an. Die teilweise unzureichenden Haftbedingungen in [X.] Gefängnissen stünden der Auslieferung voraussichtlich nicht entgegen. Jedoch werde die Generalst[X.]tsanwaltschaft [X.] die [X.] Behörden vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung um Auskunft ersuchen müssen, in welcher Haftanstalt die Freiheitsstrafe im Falle der Auslieferung vollzogen werde und wie die Haftbedingungen in dieser Anstalt ausgestaltet seien.

4

c)Auf Nachfrage der Generalst[X.]tsanwaltschaft [X.] teilten die [X.] Behörden mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 mit, dass der Beschwerdeführer zu 1. bei einer Übergabe am Flughafen in [X.] zunächst für eine Quarantänezeit von 21 Tagen in der [X.] in einem Raum von 3 m² untergebracht werde. Die darauffolgende Haftstrafe werde höchstwahrscheinlich im geschlossenen Vollzug in der [X.] vollstreckt, wo er wiederum einen individuellen Raum von 3 m² erhalte. Die genaue Festlegung der Haftbedingungen falle in die Kompetenz einer Fachkommission. In [X.] seien alle Räume mit WC, Waschbecken und Duschen ausgestattet. Es gebe natürliches Licht durch ein Fenster, künstliches weißes Neonlicht sowie einen Tisch, Stühle und Kleiderhaken. Kaltes Trinkwasser sei ständig zugänglich, warmes Wasser [X.] die Woche nach einem von der Anstalt festgelegten Badeprogramm. Alle Räume würden regelmäßig desinfiziert.

5

Nach der Vollstreckung eines Fünftels der Strafe werde der Verfolgte neu beurteilt. Bei der Bestimmung des [X.]s würden durch die zuständige Stelle folgende Kriterien berücksichtigt: die Dauer der Freiheitsstrafe, der "Gefährdungsgrad" des Strafgefangenen, Vorstrafen, das Alter und der Gesundheitszustand, die Schulbildung und Berufserfahrung, das Verhalten im Strafvollzug, ein festgestellter Bedarf beziehungsweise die Fähigkeiten für die Aufnahme in Förderprogramme sowie die Bereitschaft des Strafgefangenen zu Arbeitsleistungen und zur Teilnahme an therapeutischen und kulturellen Aktivitäten. Die Entwicklung des [X.] hänge vom Verhalten des Verfolgten ab und könne nicht prognostiziert werden. Sollte der Beschwerdeführer zu 1. in ein offenes [X.] verlegt werden, so würde er höchstwahrscheinlich in der Haftanstalt [X.] Poarta Albă untergebracht werden. Dort stehe ihm ein individueller persönlicher Raum von 2 m² zu. Die Hafträume seien mit WC, Waschbecken, Regalen und Spiegeln ausgestattet. Fünf von acht Hafteinheiten verfügten zudem über Duschen. Auch hier gebe es ausreichend Licht, eine natürliche Lüftung, und es werde regelmäßig desinfiziert. Im halboffenen Vollzug seien die Türen tagsüber offen, und es bestehe ein Zugang zum Hof. Während der [X.] und zum [X.] müssten sich die Strafgefangenen in den Hafträumen befinden. Zudem seien auf den Fluren Telefone installiert, und es bestehe die Möglichkeit, zu arbeiten und Besuch zu empfangen. Die Verwaltung sei darum bemüht, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um den Arbeitseinsatz möglichst vieler Strafgefangener zu ermöglichen. Diese Angaben wurden in einem Schreiben vom 28. Dezember 2017 wiederholt und vertieft. Die [X.] in der [X.] verfügten über einen persönlichen Haftraumanteil von mindestens 3 m².

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d) Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2018 beantragte der Beschwerdeführer zu 1., die Auslieferung für unzulässig zu erklären und den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben.

7

e) Mit Beschluss vom 29. Januar 2018 stellte das [X.] eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurück und ordnete die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Die Auslieferung erscheine nicht von vornherein unzulässig. Bezüglich der unzureichenden Haftbedingungen bestehe aber noch Aufklärungsbedarf. Zwar spreche nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) eine starke Vermutung für eine Verletzung von Art. 3 der [X.] ([X.]), wenn der bei einer Unterbringung im halboffenen und offenen Regime einem Gefangenen in einer [X.]sunterkunft zustehende persönliche Raum, wie im Falle des Beschwerdeführers zu 1., 3 m² unterschreite (unter Bezugnahme auf [X.] , [X.], Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 124). Diese Vermutung könne jedoch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung widerlegt werden, wenn die folgenden Anforderungen kumulativ erfüllt seien: Es dürfe sich lediglich um eine kurzzeitige, gelegentliche und geringfügige Unterschreitung des persönlichen Raums von 3 m² handeln, es müssten eine ausreichende Bewegungsfreiheit und Betätigungsmöglichkeiten außerhalb des [X.] gewährleistet sein, und der Beschwerdeführer zu 1. müsse insgesamt in einer angemessenen Haftanstalt ohne zusätzliche erschwerende Umstände untergebracht sein (unter Bezugnahme auf [X.] , [X.], Urteil vom 20 Oktober 2016, Nr. 7334/13, §§ 123 f., 130, 132, 138 und [X.] 147, 364 <386 Rn. 54>). Problematisch erscheine dabei allein, ob bei einer Unterbringung im halboffenen und offenen Regime die Unterschreitung einer persönlichen Fläche von 3 m² noch als "kurzzeitig, gelegentlich und geringfügig" angesehen werden könne. Es erscheine nicht ausgeschlossen, den zugesicherten Raum von 2 m² noch als akzeptable Unterschreitung von 3 m² anzusehen. Der [X.] habe in einem anderen Fall einen persönlichen Raum von lediglich 2,1 m² aufgrund umfassender Öffnungszeiten als nicht konventionswidrig angesehen. Es sei zu klären, ob ähnliche Umstände auch im vorliegenden Fall bestünden.

8

f) Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 antworteten die [X.] Behörden auf einen Fragenkatalog der Generalst[X.]tsanwaltschaft [X.] zu Einschlusszeiten und der Bewegungsfreiheit von Gefangenen im [X.] Strafvollzug. Im halboffenen Vollzug seien die Türen tagsüber "permanent" offen, und die Gefangenen könnten sich ohne Begleitung in der Anstalt und auf dem Hof bewegen. Während der Mahlzeiten (Mittagessen zwischen 11.30 und 13.00 Uhr sowie Abendessen ab 18.00 Uhr) und eine halbe Stunde vor Beginn des [X.] um 19.00 Uhr müssten sich die Gefangenen in den Hafträumen aufhalten. Sie könnten ihre Freizeit zwischen 8.00 und 11.30 Uhr und zwischen 13.00 und 18.00 Uhr frei gestalten. Zwischen dem [X.] und der Nachtruhe ab 22.00 Uhr fänden Freizeitaktivitäten, wie etwa Fernsehen, in den Hafträumen statt. Im offenen Vollzug seien die Türen mit Ausnahme der für die Mahlzeiten und den [X.] bestimmten [X.]räume sowohl tagsüber als auch nachts geöffnet. Ergänzend erklärten die [X.] Behörden auf Nachfrage der Generalst[X.]tsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. April 2018, dass im halboffenen Vollzug die Türen lediglich tagsüber offen seien. Nach dem [X.] fänden bis zur Nachtruhe um 22.00 Uhr individuelle Freizeittätigkeiten in den Hafträumen statt.

9

g) Unter dem 29. Mai 2018 beantragte die Generalst[X.]tsanwaltschaft [X.], die Auslieferung für zulässig zu erklären. Die geringe Einschlusszeit und der hohe Grad an Bewegungsfreiheit stünden einer Verletzung von Art. 3 [X.] entgegen.

h) Der Beschwerdeführer zu 1. trat dem entgegen. [X.] sei, auch im Hinblick auf die Haftanstalt, in der er untergebracht werden solle, erst jüngst vom [X.] in vier Fällen verurteilt worden. Die Gefängnisse seien überfüllt, und es bestünden mangelhafte hygienische Bedingungen. Auch die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestehende Vermutung eines Verstoßes gegen Art. 3 [X.] werde vorliegend nicht entkräftet. Die [X.] in der dreiwöchigen Quarantänezeit sei menschenrechtswidrig und verstoße gegen die Rechtsprechung des [X.] und des [X.]s.

i) Mit angegriffenem Beschluss vom 10. August 2018 erklärte das [X.] die Auslieferung des Beschwerdeführers zu 1. für zulässig. Die Haftbedingungen in [X.] Gefängnissen stünden einer Auslieferung nicht entgegen. Zwar sei der [X.] bei Vorliegen systemischer Mängel gehalten, die Haftbedingungen konkret und genau zu prüfen sowie festzustellen, ob der Verfolgte einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sei. Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger Mängel lägen im [X.] Strafvollzug durchaus vor. Jedoch beschränke sich die Prüfung auf die Haftbedingungen in den Anstalten, in denen der Verfolgte nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, und sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, inhaftiert sein werde. Die Überprüfung der Haftbedingungen von [X.], in denen der Beschwerdeführer zu 1. später inhaftiert werden könnte, falle in die alleinige Zuständigkeit der Gerichte des ersuchenden Mitgliedst[X.]ts. Danach habe der [X.] nur die Haftbedingungen in der Quarantänezeit sowie für den geschlossenen Vollzug zu überprüfen, denn ob es zu einer Verlegung kommen werde, sei noch ungewiss und hänge vom nicht vorauszusehenden Verhalten des Beschwerdeführers zu 1. ab. Die Haftbedingungen in der Vollzugsanstalt zur Durchführung der [X.] und Beobachtungszeit und im geschlossenen Vollzug entsprächen mit einem Mindesthaftraumanteil von 3 m² pro Gefangenem den unionsrechtlichen Mindestvorschriften aus Art. 4 der [X.] ([X.]) und Art. 3 [X.].

j) Unter dem 19. August 2018 legte der Beschwerdeführer zu 1. Anhörungsrüge und Gegenvorstellung ein. Die Haftbedingungen im halboffenen Vollzug seien dem [X.] aus den bereits eingeholten Angaben der [X.] Behörden bekannt. Die Haftbedingungen im halboffenen Vollzug seien keine nur abstrakte Möglichkeit, sondern wahrscheinlich im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]).

k) Mit angegriffenem Beschluss vom 24. August 2018 wies das [X.] Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zurück. Auch das jetzige Vorbringen gebe zu einer abweichenden Entscheidung keine Veranlassung. Konkret zu erwarten im Sinne der Rechtsprechung des [X.] sei lediglich die Unterbringung in den ersten beiden [X.] (zuerst die Haftanstalt für die Quarantäne, dann die Haftanstalt für den geschlossenen Vollzug). Die [X.] Behörden hätten mitgeteilt, dass die weitere Entwicklung der Unterbringung des Beschwerdeführers zu 1. nicht vorausgesehen werden könne, da diese hauptsächlich auf seinem Verhalten beruhe. Für eine Prüfung der Haftbedingungen bei einer Unterbringung in Anstalten des offenen und halboffenen Vollzugs seien deshalb allein die [X.] Gerichte zuständig.

2. a) Gegen den Beschwerdeführer zu 2., einen [X.] St[X.]tsangehörigen, besteht ein [X.] Haftbefehl des [X.] Gerichts in [X.] vom 8. Mai 2018 zur Strafverfolgung. Danach führen die [X.] Justizbehörden gegen den Beschwerdeführer zu 2. ein Strafverfahren wegen Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt. Er soll als Mitglied einer kriminellen [X.] zum illegalen Grenzübertritt verholfen haben.

b) Mit Beschluss vom 27. Juni 2018 ordnete das [X.] Auslieferungshaft an. Die Auslieferung erscheine nicht von vornherein unzulässig. Im weiteren Verfahren werde jedoch zu klären sein, ob die Haftbedingungen, die der Beschwerdeführer zu 2. in [X.] zu erwarten habe, den in Art. 3 [X.] verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügen. Zwar habe der [X.] wiederholt festgestellt, dass in [X.] generell und abstrakt eine Gefahr menschenrechtswidriger Haftbedingungen bestehe. Allerdings verkenne der [X.] nicht, dass der [X.] in jüngerer Vergangenheit auf die Kritik an den Haftbedingungen reagiert habe.

c) Unter dem 17. Juli 2018 erkundigte sich die Generalst[X.]tsanwaltschaft [X.] bei den [X.] Behörden nach den zu erwartenden Haftbedingungen für die Untersuchungshaft und für eine Strafvollstreckung nach einer möglichen Verurteilung. Eine Zusicherung von Haftbedingungen, die den Anforderungen von Art. 3 [X.] für jede Form des Strafvollzugs (geschlossen, halboffen und offen) entsprächen, werde erbeten. Unabhängig vom [X.] sei vor allem eine zugesicherte Grundfläche von jeweils mindestens 3 m² erforderlich.

d) Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 teilten die [X.] Behörden mit, dass die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer zu 2. im [X.] von [X.] vollstreckt werde. Dort stünden ihm mindestens 4,15 m² individueller Raum einschließlich Bett und Möbeln zur Verfügung. Die Räume könnten belüftet und beheizt werden. Die Insassen hätten Zugang zu fließendem Wasser und sanitären Anlagen und könnten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Freien spazieren.

e) Unter dem 9. August 2018 ordnete das [X.] die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Soweit die [X.] Behörden mitgeteilt hätten, dass noch nicht feststehe, in welcher Haftanstalt der Beschwerdeführer zu 2. im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung untergebracht würde, habe die Generalst[X.]tsanwaltschaft zwar eine Zusicherung von den [X.] Behörden gefordert. Ungeachtet dessen reiche die bereits abgegebene Erklärung aber aus. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] seien die Justizbehörden des ersuchten St[X.]tes nur verpflichtet, die Haftbedingungen in den Haftanstalten des ersuchenden St[X.]tes zu prüfen, in denen die verfolgte Person nach den vorliegenden Informationen, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden solle. In Anbetracht des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedst[X.]ten seien die Justizbehörden des ersuchten Mitgliedst[X.]ts gerade nicht verpflichtet, die Vereinbarkeit der Haftbedingungen in anderen Haftanstalten, in denen die genannte Person gegebenenfalls später inhaftiert werden könne, zu überprüfen. Diese Überprüfung falle in die alleinige Zuständigkeit der Gerichte des [X.]s (unter Verweis auf [X.], Urteil vom 25. Juli 2018, Generalst[X.]tsanwaltschaft , [X.]/18 [X.], [X.]:[X.], Rn. 87).

f) Mit angegriffenem Beschluss vom 5. September 2018 erklärte das [X.] die Auslieferung des Beschwerdeführers zu 2. für zulässig. [X.] Haftbefehle seien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens prinzipiell zu vollstrecken. Lediglich ausnahmsweise komme die Ablehnung einer Auslieferung in Betracht, wenn ein Verstoß gegen Art. 3 [X.] beziehungsweise den wortgleichen Art. 4 [X.] in Betracht komme. Zunächst sei zu klären, ob generell und abstrakt die Gefahr menschenrechtswidriger Haftbedingungen im ersuchenden St[X.]t bestehe. Dies sei in Bezug auf [X.] der Fall. Mithin sei vorliegend auf der zweiten Prüfungsstufe zu klären, welche Haftbedingungen der Beschwerdeführer zu 2. im Falle seiner Auslieferung konkret zu erwarten habe. Nach den Informationen der [X.] Behörden könne das Vorliegen einer echten Gefahr menschenrechtswidriger Haftbedingungen im konkreten Einzelfall ausgeschlossen werden. Nach der Rechtsprechung des [X.] begründe lediglich die Unterschreitung der individuellen [X.] einer von mehreren Gefangenen belegten Zelle von 3 m² eine starke Vermutung für eine unmenschliche Behandlung, die im Einzelfall im Hinblick auf kompensatorische Maßnahmen widerlegt werden könne (unter Verweis auf u.a. [X.] , [X.], Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 137). Nach diesen Maßstäben liege kein Verstoß vor, denn dem Beschwerdeführer zu 2. werde eine anteilige [X.] von mehr als 3 m² zur Verfügung gestellt. Der Umstand, dass die [X.] Behörden mitgeteilt hätten, es stehe noch nicht fest, in welcher Haftanstalt der Beschwerdeführer zu 2. im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung untergebracht würde, sei nicht geeignet, eine Besorgnis menschenrechtswidriger Haftbedingungen zu begründen. In Anbetracht des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedst[X.]ten seien die Justizbehörden des ersuchten Mitgliedst[X.]ts gerade nicht verpflichtet, die Vereinbarkeit der Haftbedingungen in anderen Haftanstalten, in denen die genannte Person gegebenenfalls später inhaftiert werden könne, zu überprüfen. Diese Überprüfung falle vielmehr in die alleinige Zuständigkeit der Gerichte des [X.]s (unter Verweis auf [X.], Urteil vom 25. Juli 2018, Generalst[X.]tsanwaltschaft , [X.]/18 [X.], [X.]:[X.], Rn. 87). Unter dem 7. September 2018 bewilligte die Generalst[X.]tsanwaltschaft [X.] die Überstellung des Beschwerdeführers zu 2.

g) Mit Schriftsatz vom 19. September 2018 beantragte der Beschwerdeführer zu 2., erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Das [X.] habe, obwohl es die allgemeine Besorgnis menschenrechtswidriger Haftbedingungen bejaht habe, eine Antwort der [X.] Behörden auf die Nachfrage der Generalst[X.]tsanwaltschaft nicht abgewartet. Das Gericht habe festgestellt, dass Anhaltspunkte für systemische und allgemeine Mängel der Haftbedingungen in [X.] vorlägen. Es müsse nun in eigener Verantwortung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausschließen. Das gegenseitige Vertrauen mache eine solche Prüfung nicht entbehrlich.

h) Mit angegriffenem Beschluss vom 20. September 2018 wies das [X.] den Antrag des Beschwerdeführers zu 2. zurück. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] seien die Justizbehörden des ersuchten St[X.]tes nur verpflichtet, die Haftbedingungen in den Haftanstalten des ersuchenden St[X.]tes zu prüfen, in denen die verfolgte Person nach den vorliegenden Informationen konkret inhaftiert werden solle.

1. In dem Verfahren 2 BvR 1845/18 wendet sich der Beschwerdeführer zu 1. mit seiner am 23. August 2018 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s vom 10. August 2018 und rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.

Die Verfassungsbeschwerde erfülle die erhöhten Anforderungen der [X.]. Die in Art. 1 Abs. 1 GG enthaltene Garantie der Menschenwürde begrenze den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens. Die Haftbedingungen im [X.] Strafvollzug, insbesondere [X.]n von deutlich unter 3 m², seien nicht mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar. Dies betreffe die [X.] wie auch den geschlossenen und den halboffenen Vollzug. Das [X.] habe entscheidungserhebliche unionsrechtliche Auslegungsfragen unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beantwortet, ohne diese zuvor dem Gerichtshof der [X.] zur Entscheidung vorgelegt zu haben. Es habe eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Laufe des Verfahrens geändert, ohne dem Beschwerdeführer zu 1. Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Durch die Überraschungsentscheidung habe das [X.] ferner Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Mit Schriftsatz vom 30. August 2018 hat der Beschwerdeführer zu 1. seine Verfassungsbeschwerde auch auf den Beschluss des [X.]s vom 24. August 2018 über seine Anhörungsrüge erstreckt und sein bisheriges Vorbringen vertieft.

2. Die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 2100/18 richtet sich gegen die Beschlüsse des [X.]s [X.] vom 5. und 20. September 2018 sowie die Bewilligungsentscheidung der Generalst[X.]tsanwaltschaft [X.] vom 7. September 2018. Der Beschwerdeführer zu 2. rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Es liege eine Verletzung der durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Garantie der Menschenwürde durch die angegriffenen Entscheidungen vor und die strengen Voraussetzungen für eine [X.] seien erfüllt. Auch im Rahmen des gerichtlichen Zulässigkeitsverfahrens im Vorgriff auf eine Auslieferung seien die zuständigen Gerichte verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und etwaige Auslieferungshindernisse in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig zu prüfen. Zu dem zu ermittelnden Sachverhalt gehöre die Behandlung, die der Verfolgte im ersuchenden St[X.]t zu erwarten habe. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens sei erschüttert, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass im Falle einer Auslieferung die aus Art. 4 [X.] folgenden Anforderungen nicht eingehalten würden.

Es sei nicht nachvollziehbar, warum dem [X.] nicht zugemutet werden solle, die Haftanstalten zu benennen, in denen eine menschenrechtskonforme Strafvollstreckung überhaupt möglich sei, oder anhand eines Vollzugsgeschäftsplans zu ermitteln, in welcher Haftanstalt der Verfolgte nach einer Verurteilung gegebenenfalls untergebracht werden würde. Bereits die Tatsache, dass der [X.] dies ausdrücklich verweigere, erschüttere den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens. Es könne auch nicht auf andere Faktoren abgestellt werden, wie etwa die Höhe der ausgeurteilten Haftstrafe und die im konkreten Fall erforderliche Sicherheitsstufe der Anstalt. Denn in [X.] sei derzeit in nur wenigen Haftanstalten eine menschenrechtskonforme Strafvollstreckung möglich. Im Übrigen handele es sich um Faktoren, die in anderen [X.]-Mitgliedst[X.]ten in jedem Vollzugsplan vorgesehen seien.

Die Ächtung von erniedrigender Behandlung gehöre zum festen Bestand des völkerrechtlichen [X.]. Die Auslieferung zur Verhängung oder Vollstreckung einer an sich zulässigen Strafe könne gegen den ordre public verstoßen, wenn zu besorgen sei, dass die zu erwartende oder verhängte Strafe im ersuchenden St[X.]t in einer den Erfordernissen des Art. 3 [X.] nicht entsprechenden Weise vollstreckt werden würde.

3. Zur [X.] hat die [X.] des [X.] in dem Verfahren 2 BvR 1845/18 mit Beschluss vom 24. August 2018 und im Verfahren 2 BvR 2100/18 mit Beschluss vom 21. September 2018 die Übergabe des jeweiligen Beschwerdeführers an die [X.] Behörden einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, auf Grundlage einer Folgenabwägung untersagt (vgl. § 93d Abs. 2 Satz 1, § 32 Abs. 1 [X.]). Diese einstweiligen Anordnungen hat die Kammer im Verfahren 2 BvR 1845/18 mit Beschlüssen vom 1. Oktober 2018, vom 11. April 2019, vom 26. September 2019 und vom 5. März 2020 sowie im Verfahren 2 BvR 2100/18 mit Beschlüssen vom 17. Oktober 2018, vom 11. April 2019, vom 26. September 2019 und vom 5. März 2020 jeweils um sechs Monate verlängert. Mit Beschlüssen vom 4. August 2020 hat der [X.] diese einstweiligen Anordnungen in den Verfahren 2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18 erneut jeweils um sechs Monate verlängert.

4. Die Justizministerien der Länder und das [X.] hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], das [X.], [X.], [X.]-Anhalt, [X.] und [X.] haben von einer Stellungnahme abgesehen. Das [X.] hat auf seine Stellungnahme im Verfahren [X.] 147, 364 <377 f.> Bezug genommen und insbesondere mitgeteilt, in welchem Umfang und mit welchem Ausgang in [X.] im Jahr 2016 Verfahren anhängig waren, die Überstellungen nach [X.] betrafen.

5. Dem [X.] haben die Akten der Ausgangsverfahren vorgelegen.

Die [X.] sind zulässig. Insbesondere genügen sie - auch unter den erhöhten Zulässigkeitsvoraussetzungen einer [X.] - den aus § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz und § 92 [X.] folgenden Begründungsanforderungen. Danach muss im Einzelnen substantiiert dargelegt werden, inwieweit im konkreten Fall die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Garantie der Menschenwürde verletzt ist (vgl. [X.] 140, 317 <341 f. Rn. 50>). Die Beschwerdeführer setzen sich jeweils unter Bezugnahme auf Entscheidungen des [X.] und des Gerichtshofs der [X.] eingehend mit der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur [X.] auseinander und legen dar, weshalb gegen die [X.] verstoßen worden sein soll.

Die [X.] sind begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Grundrecht aus Art. 4 [X.].

Der Rechtsstreit der Ausgangsverfahren beider [X.] betrifft eine unionsrechtlich vollständig determinierte Materie (1. a). Deshalb kommen die Grundrechte des Grundgesetzes vorliegend nicht als unmittelbarer Prüfungsmaßstab zur Anwendung (1. b). Die Beschwerdeführer können sich aber auf die Rechte der [X.] berufen, die vom [X.] bei der Überprüfung der Entscheidungen der Fachgerichte als Kontrollmaßstab für die richtige Anwendung des einschlägigen Unionsrechts herangezogen werden (2. und 3.).

1. a) Das Verfahren der Überstellung im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses über den [X.]n Haftbefehl ist vollständig unionsrechtlich determiniert (vgl. [X.] 140, 317 <343 Rn. 52>; 147, 364 <382 Rn. 46>).

b) Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind grundsätzlich nicht die [X.] Grundrechte, sondern die Unionsgrundrechte maßgeblich (vgl. [X.] 152, 216 <233 ff. Rn. 42 ff.>). Die Nichtanwendung der [X.] Grundrechte als unmittelbarer Kontrollmaßstab beruht auf der Anerkennung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und lässt die Geltung der Grundrechte des Grundgesetzes als solche unberührt. Gegenstand der [X.] ist jeweils die Kontrolle einer Entscheidung eines [X.] Fachgerichts daraufhin, ob es bei der ihm obliegenden Anwendung des Unionsrechts den hierbei zu beachtenden Anforderungen der Grundrechtecharta Genüge getan hat. In solchen Fällen kann sich das [X.] nicht aus der Grundrechtsprüfung zurückziehen. Vielmehr gehört es zu seinen Aufgaben, Grundrechtsschutz am Maßstab der Unionsgrundrechte zu gewährleisten. Deshalb kontrolliert das [X.], soweit die Grundrechte des Grundgesetzes im konkreten Fall durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, dessen Anwendung durch [X.] Behörden und Gerichte am Maßstab der Unionsgrundrechte (vgl. [X.] 152, 216 <236 Rn. 50 und 237 Rn. 52>).

2. a) Die Unionsgrundrechte gehören heute zu den gegenüber der [X.] St[X.]tsgewalt durchzusetzenden Grundrechtsgewährleistungen und bilden ein Funktionsäquivalent zu den Grundrechten des Grundgesetzes. Wie diese dienen sie im Anwendungsbereich des Unionsrechts nach Art. 51 Abs. 1 [X.] dem Schutz der Freiheit und Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger und sind Maßstab für jede Art unionsrechtlichen Handelns, der gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzbar ist (vgl. [X.] 152, 216 <239 f. Rn. 59>). In ihrer Präambel beruft sich die [X.] dabei - wie schon in Art. 6 Abs. 3 [X.]V - auf die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedst[X.]ten sowie die in internationalen Übereinkommen und in der [X.] geschützten unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte. Wie auch das Grundgesetz stellt sie den Menschen in den Mittelpunkt und bestimmt in Art. 52 Abs. 3 [X.], dass Rechte der [X.], die den in der [X.] garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der Konvention verliehen wird. In Art. 52 Abs. 4 [X.] wird zudem festgehalten, dass Rechte der [X.], wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedst[X.]ten ergeben, im Einklang mit diesen Überlieferungen ausgelegt werden. Daraus folgt, dass bei der Auslegung der Rechte der [X.] sowohl die vom [X.] konkretisierten Konventionsrechte als auch die von den Verfassungs- und Höchstgerichten der Mitgliedst[X.]ten ausgeformten mitgliedst[X.]tlichen Grundrechte, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen ergeben, heranzuziehen sind.

b) Die [X.] Union ist ein St[X.]ten-, Verfassungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungsverbund (vgl. [X.] 140, 317 <338 Rn. 44>; [X.], Urteil des [X.] vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15 u.a. -, Rn. 111). Im Rahmen des Verfassungsgerichtsverbunds gewährleistet das [X.] den Grundrechtsschutz in enger Kooperation mit dem Gerichtshof der [X.] (vgl. [X.] 152, 216 <243 f. Rn. 68>), dem [X.] und den Verfassungs- und Höchstgerichten der anderen Mitgliedst[X.]ten.

Die Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen am Maßstab der in der [X.] gewährleisteten Grundrechte durch das [X.] kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Gerichtshof der [X.] deren Auslegung bereits geklärt hat oder die anzuwendenden Auslegungsgrundsätze aus sich heraus offenkundig sind - etwa auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.], die im Einzelfall auch den Inhalt der [X.] bestimmt (vgl. Art. 52 Abs. 3 [X.]), oder unter Heranziehung der Rechtsprechung mitgliedst[X.]tlicher Verfassungs- und Höchstgerichte zu Grundrechten, die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen ergeben und den in der [X.] der Grundrechte gewährleisteten Grundrechten entsprechen (vgl. Art. 52 Abs. 4 [X.]). Andernfalls müssen Fragen zur Auslegung der Rechte der [X.] dem Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 A[X.]V vorgelegt werden (vgl. [X.] 152, 216 <244 Rn. 70>).

c) Die Anwendung der [X.] der Grundrechte durch das [X.] lässt die Vorbehalte der [X.] und der [X.] (vgl. [X.] 123, 267 <353 f.>; 126, 286 <302 ff.>; 134, 366 <382 ff. Rn. 22 ff.>; 140, 317 <336 f. Rn. 42 f.>; 142, 123 <194 ff. Rn. 136 ff.>; 146, 216 <252 ff. Rn. 52 ff.>; 151, 202 <287 ff. Rn. 120 ff.>; [X.], Urteil des [X.] vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15 u.a. -, Rn. 105 ff.) auch im vollständig vereinheitlichten Bereich des Unionsrechts unberührt (vgl. [X.] 152, 216 <236 Rn. 49>). Mit der Gewährleistung der Grundrechte in der Konkretisierung, die sie durch die [X.] erfahren haben, dürfte eine Berührung der von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 79 Abs. 3 GG verbürgten Grundsätze jedoch in der Regel vermieden werden.

3. Die Beschwerdeführer haben, weil die [X.] vor der Änderung der Rechtsprechung des [X.]s in dem Beschluss des [X.] vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 - erhoben worden sind, eine Verletzung von Rechten der [X.] zwar nicht ausdrücklich gerügt. Dies hindert das [X.] jedoch nicht, im Rahmen einer zulässigen Verfassungsbeschwerde seine Prüfung auch auf diese zu erstrecken. Der [X.] kann, nachdem die [X.] bei Zugrundelegung des bisher ausschließlich herangezogenen Art. 1 Abs. 1 GG zulässig sind, angesichts der vollständigen unionsrechtlichen Determinierung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage die angegriffenen Entscheidungen von Amts wegen auch auf einen Verstoß gegen die Grundrechte der [X.] überprüfen (vgl. zur Überprüfung eines nicht gerügten Grundrechtsverstoßes [X.] 6, 376 <385>; 17, 252 <258>; 54, 117 <124>; 58, 163 <167>; 71, 202 <204>; 147, 364 <378 Rn. 36>).

In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist geklärt, dass das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht ein durch einen [X.]n Haftbefehl eingeleitetes Überstellungsverfahren beenden muss, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass eine Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betreffenden Person im Sinne von Art. 4 [X.] führt (1.). Dies ist durch das zuständige Fachgericht in zwei [X.]en von Amts wegen aufzuklären (2. und 3.).

1. Im [X.] Rechtshilfeverkehr gelten die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung, wobei letzterer auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedst[X.]ten beruht. Bei einem Überstellungsersuchen ist jedem ersuchenden Mitgliedst[X.]t deshalb im Hinblick auf die Einhaltung des Unionsrechts (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 2018, [X.] , [X.]/18 [X.], [X.]:C:2018:586, Rn. 36; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalst[X.]tsanwaltschaft , [X.]/18 [X.], [X.]:[X.], Rn. 49; Urteil vom 15. Oktober 2019, [X.], [X.]/18, [X.]:[X.], Rn. 46) einschließlich der Einhaltung der Grundsätze der Rechtsst[X.]tlichkeit und des [X.] (vgl. [X.] 109, 13 <35 f.>; 109, 38 <61>; 140, 317 <349 Rn. 68>) grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen. Das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht ist somit grundsätzlich verpflichtet, die Beachtung der Rechte der [X.] durch den ersuchenden Mitgliedst[X.]t zu unterstellen (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 2018, [X.] , [X.]/18 [X.], [X.]:C:2018:586, Rn. 37; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalst[X.]tsanwaltschaft , [X.]/18 [X.], [X.]:[X.], Rn. 50; Urteil vom 15. Oktober 2019, [X.], [X.]/18, [X.]:[X.], Rn. 47).

Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] unter "außergewöhnlichen Umständen" Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedst[X.]ten möglich. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass die Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betreffenden Person im Sinne von Art. 4 [X.] führt (vgl. [X.], Urteil vom 5. April 2016, [X.] und [X.], [X.]/15 und [X.]/15 [X.], [X.]:[X.], Rn. 84 und 104; Urteil vom 25. Juli 2018, [X.] , [X.]/18 [X.], [X.]:C:2018:586, Rn. 44; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalst[X.]tsanwaltschaft , [X.]/18 [X.], [X.]:[X.], Rn. 57; Urteil vom 15. Oktober 2019, [X.], [X.]/18, [X.]:[X.], Rn. 50).

2. a) Die Frage, ob "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, die eine Überstellung der betreffenden Person an den [X.] verhindern, ist anhand einer Prüfung in zwei Schritten zu beantworten. Im ersten, die allgemeine [X.] betreffenden Schritt ist das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht verpflichtet, sich auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen in den Haftanstalten des [X.]s zu stützen, um zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Häftlingen in diesem Mitgliedst[X.]t besteht. Konkrete Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen im [X.] können sich unter anderem aus Entscheidungen internationaler Gerichte, von Gerichten des [X.]s oder anderer Mitgliedst[X.]ten sowie aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des [X.] oder aus dem System der [X.] ergeben (vgl. [X.], Urteil vom 5. April 2016, [X.] und [X.], [X.]/15 und [X.]/15 [X.], [X.]:[X.], Rn. 89; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalst[X.]tsanwaltschaft , [X.]/18 [X.], [X.]:[X.], Rn. 60; Urteil vom 15. Oktober 2019, [X.], [X.]/18, [X.]:[X.], Rn. 52).

b) In einem zweiten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen [X.] ist das Gericht verpflichtet, genau zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die zu überstellende Person im [X.] an ihre Übergabe an den [X.] aufgrund der Bedingungen, unter denen sie inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 [X.] ausgesetzt sein wird (vgl. [X.], Urteil vom 5. April 2016, [X.] und [X.], [X.]/15 und [X.]/15 [X.], [X.]:[X.], Rn. 92 und 94; Urteil vom 25. Juli 2018, [X.] , [X.]/18 [X.], [X.]:C:2018:586, Rn. 44; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalst[X.]tsanwaltschaft , [X.]/18 [X.], [X.]:[X.], Rn. 61; Urteil vom 15. Oktober 2019, [X.], [X.]/18, [X.]:[X.], Rn. 55). Dies erfordert eine aktuelle und eingehende Prüfung der Situation, wie sie sich zum Entscheidungszeitpunkt darstellt (vgl. [X.], Urteil vom 15. Oktober 2019, [X.], [X.]/18, [X.]:[X.], Rn. 57 unter Bezugnahme auf [X.], [X.], Urteil vom 9. Juli 2019, Nr. 8351/17, § 86). Da das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung absoluten Charakter hat, darf die vom Gericht vorzunehmende Prüfung der Haftbedingungen nicht auf offensichtliche Unzulänglichkeiten beschränkt werden, sondern muss auf einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen materiellen Haftbedingungen beruhen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Oktober 2019, [X.], [X.]/18, [X.]:[X.], Rn. 61 f.).

[X.]) Im Urteil vom 15. Oktober 2019 ([X.]) hat der Gerichtshof der [X.] ausdrücklich klargestellt, dass das in Art. 4 [X.] enthaltene Recht im Wesentlichen dem durch Art. 3 [X.] garantierten Recht entspricht und gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 1 [X.] die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der [X.] verliehen werden (vgl. [X.], Urteil vom 15. Oktober 2019, [X.], [X.]/18, [X.]:[X.], Rn. 58; vgl. auch [X.], Urteil vom 5. April 2016, [X.] und [X.], [X.]/15 und [X.]/15 [X.], [X.]:[X.], Rn. 90; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalst[X.]tsanwaltschaft , [X.]/18 [X.], [X.]:[X.], Rn. 90 f.). Eine Misshandlung muss, um unter Art. 3 [X.] zu f[X.], ein Mindestmaß an Schwere erreichen, wofür sämtliche Umstände des Falles, wie die Dauer der Behandlung, deren physische und psychische Auswirkungen sowie, in manchen Fällen, Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers bedeutsam sind (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 2018, Generalst[X.]tsanwaltschaft , [X.]/18 [X.], [X.]:[X.], Rn. 91; Urteil vom 15. Oktober 2019, [X.], [X.]/18, [X.]:[X.], Rn. 59, jeweils unter Bezugnahme auf [X.] , [X.], Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 97 und § 122).

bb) Bei der von dem mitgliedst[X.]tlichen Gericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Haftbedingungen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des [X.] bei [X.]szellen hinsichtlich des einem Inhaftierten zur Verfügung stehenden Raums zu unterscheiden, ob dieser unter 3 m² (1), zwischen 3 m² und 4 m² (2) oder über 4 m² (3) liegt. Bei der Berechnung der verfügbaren Fläche in einer [X.]szelle ist die Fläche der [X.] nicht einzuschließen, wohl aber die durch Möbel eingenommene Fläche, wobei es den Gefangenen möglich bleiben muss, sich in der Zelle normal zu bewegen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Oktober 2019, [X.], [X.]/18, [X.]:[X.], Rn. 77; [X.] , [X.], Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 75 und § 114).

(1) In Anbetracht der Bedeutung des [X.] bei der Gesamtbeurteilung der Haftbedingungen begründet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des [X.] der Umstand, dass der einem Inhaftierten zur Verfügung stehende Raum in einer [X.]szelle unter 3 m² liegt, eine starke Vermutung für einen Verstoß gegen Art. 4 [X.] beziehungsweise Art. 3 [X.]. Diese starke Vermutung kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich kumulativ erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m² handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb der Zelle einhergeht sowie drittens die Haftanstalt allgemein angemessene Haftbedingungen bietet und die betroffene Person keinen anderen Bedingungen ausgesetzt ist, die als die Haftbedingungen erschwerende Umstände anzusehen sind (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 2018, Generalst[X.]tsanwaltschaft , [X.]/18 [X.], [X.]:[X.], Rn. 92 f.; Urteil vom 15. Oktober 2019, [X.], [X.]/18, [X.]:[X.], Rn. 72 f.; [X.] , [X.], Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, §§ 124 f. und § 138).

(2) Verfügt ein Gefangener in einer [X.]szelle über einen persönlichen Raum, der zwischen 3 m² und 4 m² beträgt, kann ein Verstoß gegen Art. 4 [X.] beziehungsweise Art. 3 [X.] vorliegen, wenn zu dem [X.] weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten, wie etwa fehlender Zugang zum [X.] beziehungsweise zu Frischluft und Tageslicht, schlechte Belüftung, eine zu niedrige oder zu hohe Raumtemperatur, fehlende Intimsphäre in den Toiletten oder schlechte Sanitär- und Hygienebedingungen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Oktober 2019, [X.], [X.]/18, [X.]:[X.], Rn. 75 unter Bezugnahme auf [X.] , [X.], Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 139).

(3) Bei mehr als 4 m² persönlichem Raum in einer [X.]szelle bleiben die weiteren Aspekte der Haftbedingungen für die erforderliche Gesamtbeurteilung relevant (vgl. [X.], Urteil vom 15. Oktober 2019, [X.], [X.]/18, [X.]:[X.], Rn. 76 mit Verweis auf [X.] , [X.], Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 140).

3. Mit dem zweistufigen Prüfprogramm sind Aufklärungspflichten des mit einem Überstellungsersuchen befassten Gerichts verbunden. Aus Art. 4 [X.] folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] die Pflicht, im Einzelfall zu prüfen und durch zusätzliche Informationen aufzuklären, ob das Grundrecht des zu Überstellenden aus Art. 4 [X.] gewahrt ist.

a) Zunächst muss sich das Gericht auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen in den Haftanstalten des [X.]s stützen, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel belegen können ([X.], Urteil vom 25. Juli 2018, Generalst[X.]tsanwaltschaft , [X.]/18 [X.], [X.]:[X.], Rn. 60; Urteil vom 15. Oktober 2019, [X.], [X.]/18, [X.]:[X.], Rn. 52). Für die gründlich vorzunehmende Prüfung, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die zu überstellende Person im [X.] an ihre Übergabe aufgrund der Haftbedingungen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 [X.] ausgesetzt sein wird, muss das Gericht innerhalb der nach Art. 17 des Rahmenbeschlusses über den [X.]n Haftbefehl (im Folgenden RbEuHb) zu beachtenden Fristen den [X.] um die unverzügliche Übermittlung aller notwendigen zusätzlichen Informationen in Bezug auf die Bedingungen bitten, unter denen die betreffende Person in diesem Mitgliedst[X.]t inhaftiert werden soll (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 2018, Generalst[X.]tsanwaltschaft , [X.]/18 [X.], [X.]:[X.], Rn. 63; Urteil vom 15. Oktober 2019, [X.], [X.]/18, [X.]:[X.], Rn. 57 unter Bezugnahme auf [X.], [X.], Urteil vom 9. Juli 2019, Nr. 8351/17, § 86, sowie Rn. 63 und 67). Der [X.] ist verpflichtet, die ersuchten Informationen innerhalb der ihm vom ersuchten Mitgliedst[X.]t gesetzten Frist zu übermitteln (vgl. [X.], Urteil vom 5. April 2016, [X.] und [X.], [X.]/15 und [X.]/15 [X.], [X.]:[X.], Rn. 97 und 104; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalst[X.]tsanwaltschaft , [X.]/18 [X.], [X.]:[X.], Rn. 64).

Diese einzuholenden zusätzlichen Informationen sind Voraussetzung dafür, dass die Prüfung einer bestehenden Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung einer Person auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 9. Juli 2019, Nr. 8351/17, §§ 83 ff., §§ 89 ff.). Das mit einem Übermittlungsersuchen befasste Gericht muss deshalb die Entscheidung über die Zulässigkeit der Übergabe so lange aufschieben, bis es die zusätzlichen Informationen erhalten hat, die es ihm gestatten, das Vorliegen einer solchen Gefahr auszuschließen (vgl. [X.], Urteil vom 5. April 2016, [X.] und [X.], [X.]/15 und [X.]/15 [X.], [X.]:[X.], Rn. 104). Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss das Gericht darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist (vgl. [X.], Urteil vom 5. April 2016, [X.] und [X.], [X.]/15 und [X.]/15 [X.], [X.]:[X.], Rn. 104).

b) Art. 15 Abs. 2 RbEuHb verpflichtet das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht zur Einholung zusätzlicher, für die Übergabeentscheidung notwendiger Informationen. Als Ausnahmebestimmung kann diese Regelung nicht dazu herangezogen werden, die Behörden des [X.]s systematisch um allgemeine Auskünfte zu den Haftbedingungen in den Haftanstalten zu ersuchen. Die gerichtliche Aufklärungspflicht bezieht sich nicht auf die allgemeinen Haftbedingungen in sämtlichen Haftanstalten. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und der für den [X.] Rechtshilfeverkehr vorgesehenen Fristen beschränkt sich diese vielmehr auf die Prüfung derjenigen Haftanstalten, in denen die zu überstellende Person nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 2018, Generalst[X.]tsanwaltschaft , [X.]/18 [X.], [X.]:[X.], Rn. 84 bis 87 und Rn. 117; Urteil vom 15. Oktober 2019, [X.], [X.]/18, [X.]:[X.], Rn. 64 bis 66).

c) Hat der [X.] eine Zusicherung abgegeben, dass die betroffene Person unabhängig von der Haftanstalt, in der sie im [X.] inhaftiert wird, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren werde, muss sich das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht auf eine solche konkrete Zusicherung zumindest dann verlassen, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Haftbedingungen in einer bestimmten Haftanstalt gegen Art. 4 [X.] verstoßen (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 2018, Generalst[X.]tsanwaltschaft , [X.]/18 [X.], [X.]:[X.], Rn. 112; Urteil vom 15. Oktober 2019, [X.], [X.]/18, [X.]:[X.], Rn. 68; vgl. auch [X.], [X.] ([X.]) v. the United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, §§ 187 ff.). Auch eine Zusicherung des [X.]s entbindet das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht aber nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. [X.], [X.] ([X.]) v. the United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, §§ 187 ff.). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände darf das Gericht auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte feststellen, dass für die betroffene Person trotz der Zusicherung eine echte Gefahr besteht, aufgrund der Bedingungen ihrer Inhaftierung im [X.] einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 [X.] unterworfen zu werden (vgl. [X.], Urteil vom 15. Oktober 2019, [X.], [X.]/18, [X.]:[X.], Rn. 69).

Die durch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 79 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen (1.) sind nicht überschritten, weil Art. 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der Mindestanforderungen an Hafträume im ersuchenden St[X.]t und hinsichtlich der Aufklärungspflichten der mit Überstellungsersuchen befassten Gerichte keine von Art. 4 [X.] abweichenden Anforderungen stellt (2.).

1. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts wird durch die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verfassungsänderungs- und integrationsfest ausgestaltete Verfassungsidentität des Grundgesetzes begrenzt. Zu deren Sicherstellung dient die [X.] durch das [X.] (vgl. [X.] 113, 273 <296>; 123, 267 <348>; 134, 366 <384 f. Rn. 27 f.>; 140, 317 <334 Rn. 36 und 336 f. Rn. 41 ff.>; 142, 123 <195 Rn. 137>; 151, 202 <287 Rn. 120>; [X.], Urteil des [X.] vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15 u.a. -, Rn. 115). Zu den Schutzgütern der in Art. 79 Abs. 3 GG niedergelegten Verfassungsidentität gehören namentlich die Grundsätze des Art. 1 Abs. 1 GG, mithin die Verpflichtung aller st[X.]tlichen Gewalt, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen (vgl. [X.] 140, 317 <343 Rn. 53>). Eine [X.] kommt allerdings nur in Betracht, wenn die aus der Grundrechtecharta der [X.] folgenden Anforderungen, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ihren Ausdruck gefunden haben, dem unabdingbaren Maß an Grundrechtsschutz in Art. 1 Abs. 1 GG nicht genügen.

2. Art. 1 Abs. 1 GG enthält hinsichtlich der Mindestanforderungen an Hafträume im ersuchenden St[X.]t und hinsichtlich der Aufklärungspflichten der mit Überstellungsersuchen befassten Gerichte keine von Art. 4 [X.] abweichenden Anforderungen.

a) Die [X.] ist ein tragendes Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte (vgl. [X.] 6, 32 <36, 41>; 45, 187 <227>; stRspr). Mit der Menschenwürde ist der [X.] Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, ihn zum bloßen Objekt des St[X.]tes zu machen oder einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. [X.] 27, 1 <6>; 45, 187 <228>; 109, 133 <149 f.>). Menschenwürde in diesem Sinne ist nicht nur die individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern auch die Würde des Menschen als Gattungswesen. Alle besitzen sie, ohne Rücksicht auf Eigenschaften, Leistungen und [X.]n Status. Die Menschenwürde steht [X.] zu, ist dem Grunde nach unverfügbar (vgl. [X.] 45, 187 <229>) und geht selbst durch "unwürdiges" Verhalten nicht verloren (vgl. [X.] 87, 209 <228>); sie kann auch denjenigen nicht abgesprochen werden, denen schwerste Verfehlungen vorzuwerfen sind (vgl. [X.] 64, 261 <284>; 72, 105 <115>; [X.], Urteil des [X.] vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 120). [X.] ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt (vgl. [X.] 87, 209 <228>; 109, 133 <150>; 115, 118 <152>; 131, 268 <287>).

Art. 1 Abs. 1 GG schützt den einzelnen Menschen nicht nur vor Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und ähnlichen Handlungen durch Dritte oder durch den St[X.]t selbst ([X.] 1, 97 <104>; 107, 275 <284>; 109, 279 <312>). Ausgehend von der Vorstellung des [X.], dass es zum Wesen des Menschen gehört, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und sich frei zu entfalten, und dass der Einzelne verlangen kann, in der [X.] grundsätzlich als gleichberechtigtes Mitglied mit Eigenwert anerkannt zu werden (vgl. [X.] 45, 187 <227 f.>), verbietet sie schlechthin jede Behandlung des Menschen durch die öffentliche Gewalt, die seine Subjektqualität oder seinen Status als Rechtssubjekt grundsätzlich in Frage stellt (vgl. [X.] 30, 1 <26>; 87, 209 <228>; 96, 375 <399>; [X.], Urteil des [X.] vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u.a. -, Rn. 206), indem eine solche Behandlung die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen, [X.] seines [X.], zukommt (vgl. [X.] 30, 1 <26>; 109, 279 <312 f.>; [X.], Urteil des [X.] vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 123). Wann eine solche Behandlung vorliegt, ist im Einzelfall mit Blick auf die spezifische Situation zu konkretisieren, in der es zum Konfliktfall kommen kann ([X.] 30, 1 <25>; 109, 279 <311>; 115, 118 <153>).

b) [X.]) In Bezug auf Haftbedingungen ist es deshalb grundsätzlich von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die [X.] bestimmenden Umstände abhängig, ob die Art und Weise der Unterbringung eines Strafgefangenen die Menschenwürde verletzt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, Rn. 18 sowie Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 17. Februar 2020 - 1 BvR 3182/15 und 1 BvR 1624/16 -, jeweils Rn. 18; Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, Rn. 27; vgl. auch VerfGH [X.], Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 -, juris, Rn. 26). Hierbei haben in der bisherigen Kammerrechtsprechung folgende Kriterien eine Rolle gespielt: die Bodenfläche pro Gefangenem, die Situation der sanitären Anlagen, die Dauer der Unterbringung und die täglichen Einschlusszeiten, die Lage und Größe des Fensters, die Ausstattung und Belüftung des [X.] sowie die Raumtemperatur und die hygienischen Verhältnisse (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, Rn. 30, und vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 -, Rn. 38; Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, Rn. 27). Diese Entscheidungen haben sich stets auf die Verhältnisse in [X.] Haftanstalten bezogen.

bb) Eine Gesamtschau aller die Haftumstände bestimmenden Faktoren ermöglicht es, die aus Art. 1 Abs. 1 GG ableitbaren Mindeststandards für Haftbedingungen und insbesondere für den persönlichen Raum pro Gefangenem in einer [X.]szelle im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.], der seinerseits die Rechtsprechung des [X.] heranzieht (vgl. [X.], Urteil vom 15. Oktober 2019, [X.], [X.]/18, [X.]:[X.], Rn. 58 unter Bezugnahme auf Art. 52 Abs. 3 Satz 1 [X.]), festzulegen. Eine solche Auslegung entspricht dem aus der Verfassung hergeleiteten ungeschriebenen Grundsatz der [X.] beziehungsweise der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. [X.] 74, 358 <370>; 111, 307 <317, 328 f.>; 112, 1 <25 f.>; 123, 267 <344 f., 347>; 128, 326 <368 f.>). Jedenfalls im Auslieferungsverkehr gebietet eine unions- und völkerrechtsfreundliche Auslegung, die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an die Haftbedingungen in Übereinstimmung mit den vom [X.] für alle Mitgliedst[X.]ten des [X.] festgelegten und vom Gerichtshof der [X.] für deren Mitgliedst[X.]ten übernommenen Standards zu bestimmen. Eine solche Auslegung entspricht dem im Auslieferungsverkehr allgemein geltenden und im Rahmen des [X.]n Haftbefehls besonders gewichtigen Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, ohne den der internationale und der [X.] Rechtshilfeverkehr nicht funktionsfähig wären.

c) Die zuständigen Fachgerichte tragen bei einer Überstellung für die Beachtung der unabdingbaren verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen gegenüber der betreffenden Person im ersuchenden St[X.]t Verantwortung (vgl. [X.] 140, 317 <347 Rn. 62>). Zwar endet die grundrechtliche Verantwortlichkeit der [X.] öffentlichen Gewalt grundsätzlich dort, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einem fremden souveränen St[X.]t nach dessen eigenem, von der Bundesrepublik [X.] unabhängigen Willen gestaltet wird (vgl. [X.] 66, 39 <56 ff., 63 f.>; 140, 317 <347 Rn. 62>). Gleichwohl darf die [X.] Hoheitsgewalt die Hand nicht zu Verletzungen der Menschenwürde durch andere St[X.]ten reichen (vgl. [X.] 59, 280 <282 f.>; 60, 348 <355 ff.>; 63, 332 <337 f.>; 75, 1 <19>; 108, 129 <136 f.>; 113, 154 <162 f.>; 140, 317 <347 Rn. 62 und 355 Rn. 83>).

[X.]) Das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht trifft deshalb von Amts wegen eine Aufklärungspflicht, die ebenfalls dem Schutzauftrag von Art. 1 Abs. 1 GG unterfällt; den Betroffenen trifft insoweit keine Beweislast (vgl. [X.] 8, 81 <84 f.>; 52, 391 <406 f.>; 63, 215 <225>; 64, 46 <59>; 140, 317 <347 f. Rn. 63 ff.>). Inhalt und Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht lassen sich nicht abstrakt-generell festlegen, sondern hängen von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab (vgl. [X.] 140, 317 <348 Rn. 64>). Stellt sich nach Abschluss der Ermittlungen heraus, dass der vom Grundgesetz geforderte Mindeststandard vom [X.] nicht eingehalten wird, darf das zuständige Gericht die Überstellung nicht für zulässig erklären (vgl. [X.] 140, 317 <352 Rn. 75>).

bb) Auch hinsichtlich der Aufklärungspflichten ist der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zu beachten. Da bei Überstellungen auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses über den [X.]n Haftbefehl die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung gelten, müssen die Haftbedingungen im ersuchenden St[X.]t von [X.] Gerichten nicht stets umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Dem [X.] ist im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsst[X.]tlichkeit und des [X.] grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen, weil sich auch die [X.] Union in ihrer Gesamtheit zur Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsst[X.]tlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, bekennt (vgl. Art. 2 [X.]V). Alle Mitgliedst[X.]ten haben sich der [X.] unterstellt. Soweit sie Unionsrecht durchführen, sind sie zudem an die Gewährleistungen der [X.] der Grundrechte gebunden (vgl. Art. 51 Abs. 1 [X.]). Das Vertrauen in die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsst[X.]tlichkeit und des [X.] umfasst daher grundsätzlich auch die Ausgestaltung der Haftbedingungen, denen die betreffende Person im ersuchenden St[X.]t ausgesetzt sein wird.

Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert wird (vgl. [X.] 109, 13 <35 f.>; 109, 38 <61>; 140, 317 <349 Rn. 67 f. und 351 Rn. 73 f.>). Ausnahmen sind nur in besonders gelagerten Fällen gerechtfertigt (vgl. [X.] 60, 348 <355 f.>; 63, 197 <206>; 109, 13 <33>; 109, 38 <59>; 140, 317 <349 Rn. 68>). Davon ist auszugehen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Falle einer Auslieferung beziehungsweise einer Überstellung die unverzichtbaren Anforderungen an den Schutz der Menschenwürde nicht eingehalten würden (vgl. [X.] 108, 129 <138>; 140, 317 <351 Rn. 74>). Bestehen tatsächliche, aussagekräftige Anhaltspunkte dafür, dass die unverzichtbaren Mindestanforderungen im Fall einer Überstellung der betreffenden Person nicht erfüllt würden, trifft das mit dem Überstellungsersuchen befasste Gericht deshalb eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Behandlung, die die betreffende Person im ersuchenden St[X.]t zu erwarten hat (vgl. [X.] 140, 317 <348 Rn. 65 m.w.N.>). Dazu gehören auch die Haftbedingungen, denen sie nach ihrer Überstellung wahrscheinlich ausgesetzt sein wird.

d) Nach diesen Grundsätzen stellt Art. 1 Abs. 1 GG im Auslieferungsverkehr hinsichtlich der Mindestanforderungen an Haftbedingungen im ersuchenden St[X.]t und hinsichtlich der Aufklärungspflichten der mit Überstellungsersuchen befassten Gerichte im Vergleich keine über Art. 4 [X.] hinausgehenden Anforderungen. Die vom Gerichtshof der [X.] bei der Auslegung des Art. 4 [X.] angewandten Maßstäbe decken sich mit Art. 1 Abs. 1 GG sowohl hinsichtlich der Mindestanforderungen an Haftbedingungen im ersuchenden St[X.]t als auch hinsichtlich der damit verbundenen Aufklärungspflichten des mit dem Überstellungsersuchen befassten Gerichts. Eine unter Rückgriff auf Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG begründete Begrenzung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts im Rahmen der [X.] ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht veranlasst.

e) Ob für den [X.] Strafvollzug im nationalen Kontext mit Blick auf andere verfassungsrechtliche Grundsätze, wie etwa das Resozialisierungsgebot, höhere Mindestanforderungen an Haftbedingungen gestellt werden müssen, bedarf hier keiner Entscheidung.

Nach diesen Maßstäben halten die angegriffenen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Sowohl das [X.] (1.) als auch das [X.] (2.) haben die Bedeutung und Tragweite von Art. 4 [X.] und die damit verbundenen Aufklärungspflichten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Sie haben das Bestehen einer konkreten Gefahr für die jeweiligen Beschwerdeführer, nach der Überstellung in [X.] erniedrigenden oder unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt zu sein, nicht hinreichend genau geprüft und aufgeklärt.

1. Das [X.] hat nur unzureichend berücksichtigt, dass die im zweiten [X.] vorzunehmende Prüfung, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Beschwerdeführer zu 1. nach seiner Überstellung aufgrund der Bedingungen in den von den [X.] Behörden konkret benannten Haftanstalten einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 [X.] ausgesetzt sein wird, auf einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen materiellen Haftbedingungen (a) in denjenigen Haftanstalten beruhen muss, in denen eine Inhaftierung des zu Überstellenden hinreichend wahrscheinlich ist (b).

a) Das bloße Abstellen auf die von den [X.] Behörden für die Quarantänezeit sowie den geschlossenen Strafvollzug mitgeteilte Mindesthaftraumgröße von 3 m² pro Person ist für die erforderliche Gesamtwürdigung der Haftbedingungen nicht ausreichend, weil der dem Inhaftierten zur Verfügung stehende Raum zwar ein bedeutender, aber nicht der alleinige Faktor für deren Bewertung ist. Auch bei einem persönlichen Raum in einer [X.]szelle von 3 m² beziehungsweise zwischen 3 m² und 4 m² können erniedrigende und unmenschliche Haftbedingungen im Sinne von Art. 4 [X.] vorliegen, wenn zum [X.] noch weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten. Die erforderliche Gesamtwürdigung des Gerichts muss deshalb sowohl für die Quarantänezeit in der [X.] als auch für die [X.] im geschlossenen Vollzugssystem in der [X.] die weiteren Haftbedingungen in die Bewertung mit einbeziehen. Da dem [X.] bezogen auf die Quarantänezeit für die Haftanstalt [X.] neben dem Raumfaktor keine weiteren Haftbedingungen bekannt waren, war es aufgrund seiner Aufklärungspflichten zunächst verpflichtet, diese Informationen bei den [X.] Behörden anzufordern. Ohne diese zusätzlichen Informationen kann die erforderliche, gründlich vorzunehmende Gesamtwürdigung der Haftbedingungen nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage erfolgen.

b) Ferner war dem [X.] bekannt, dass dem Beschwerdeführer zu 1. bei einer Überstellung in den halboffenen Vollzug in der Haftanstalt [X.] Poarta Albă nur 2 m² persönlicher Raum in der [X.]szelle zur Verfügung stehen würden. Aufgrund einer zu restriktiven Interpretation des Urteils des Gerichtshofs der [X.] vom 25. Juli 2018 hat das Gericht seine Prüfung zu Unrecht auf die ersten beiden [X.] (Quarantäne und geschlossener Vollzug) beschränkt ([X.]). Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung der Haftbedingungen für den Beschwerdeführer zu 1. im halboffenen Vollzug in der benannten Haftanstalt hätte das [X.] allerdings berücksichtigen müssen, dass eine dauerhafte Unterbringung in einer [X.]szelle mit einem persönlichen Raum von nur 2 m² mit Art. 4 [X.] unvereinbar ist (bb).

[X.]) Das [X.] ist verpflichtet, die Sachverhaltsaufklärung auf die Haftbedingungen für den Beschwerdeführer zu 1. im halboffenen [X.] in der Haftanstalt [X.] Poarta Albă zu erstrecken. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine Verlegung des Beschwerdeführers zu 1. in den halboffenen Vollzug noch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] bezieht sich die Prüfpflicht des mit einem Überstellungsersuchen befassten Gerichts zwar nicht auf die allgemeinen Haftbedingungen in sämtlichen Haftanstalten des ersuchenden Mitgliedst[X.]ts. Die Haftbedingungen in den konkreten Haftanstalten, in denen die betroffene Person nach den vorliegenden Informationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, inhaftiert sein werde, sind indes vollumfänglich in einer Gesamtwürdigung zu prüfen (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 2018, Generalst[X.]tsanwaltschaft , [X.]/18 [X.], [X.]:[X.], Rn. 84 bis 87 und Rn. 117; Urteil vom 15. Oktober 2019, [X.], [X.]/18, [X.]:[X.], Rn. 64 bis 66). Das [X.] hat insoweit verkannt, dass es seine Prüfung nicht auf die Haftbedingungen in Haftanstalten beschränken darf, bei denen sicher feststeht, dass der Betroffene diesen nach einer Überstellung ausgesetzt sein wird. Die Prüfung des Gerichts muss sich vielmehr auch auf die Haftbedingungen in Haftanstalten erstrecken, in die eine Verlegung des zu Überstellenden nach den vorliegenden Informationen hinreichend wahrscheinlich ist.

Nach der Mitteilung der [X.] Behörden ist eine Verlegung des Beschwerdeführers zu 1. in den halboffenen Vollzug hinreichend wahrscheinlich. So haben die [X.] Behörden selbst als üblichen Verlauf einer Inhaftierung mitgeteilt, dass bereits nach Verbüßung von 1/5 der Freiheitsstrafe eine Beurteilung erfolgen werde, ob eine Verlegung vom geschlossenen in den halboffenen Vollzug erfolgen kann. Diese Beurteilung hätte demnach beim Beschwerdeführer zu 1., der eine fünfjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen hat und zum [X.]punkt der Beschlussfassung des [X.]s bereits neun Monate in Auslieferungshaft war, schon wenige Monate nach der Überstellung erfolgen müssen. Auch die Haftanstalt, in die der Beschwerdeführer zu 1. für den halboffenen Vollzug verlegt werden würde, haben die [X.] Behörden bereits konkret benannt. Dass die Beurteilung über die Änderung des [X.]s vom geschlossenen in den halboffenen Vollzug neben anderen Kriterien - wie bei [X.] Entscheidungen über [X.] üblich - auch vom Verhalten des Betroffenen während seiner Inhaftierung abhängt, lässt die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verlegung des Beschwerdeführers zu 1. in den halboffenen Vollzug der konkret benannten Haftanstalt nicht entf[X.]. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zu 1. die Kriterien für eine Verlegung nicht erfüllen kann, sind aus den vorliegenden Informationen nicht ersichtlich.

bb) Die dauerhafte Unterbringung in einer [X.]szelle mit einem individuellen Raum von nur 2 m² ist nach den dargestellten Grundsätzen mit Art. 4 [X.] nicht vereinbar. Auch wenn eine erniedrigende und unmenschliche Unterbringung nicht allein mit der Quadratmeterzahl der [X.] begründet werden kann, besteht jedenfalls bei der Unterschreitung eines persönlichen Raums von 3 m² eine starke Vermutung für eine Verletzung von Art. 4 [X.]. Diese starke Vermutung kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m² handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb des [X.] einhergeht und drittens die Haftanstalt generell angemessene Haftbedingungen bietet, wobei diese Merkmale kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 2018, Generalst[X.]tsanwaltschaft , [X.]/18 [X.], [X.]:[X.], Rn. 92 f.; Urteil vom 15. Oktober 2019, [X.], [X.]/18, [X.]:[X.], Rn. 72 f.; [X.] , [X.], Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, §§ 124 f. und § 138).

Solche Umstände, die die Vermutung für eine Verletzung von Art. 4 [X.] widerlegen können, hat das [X.] nicht festgestellt. Der im halboffenen Regime des [X.] Strafvollzugs üblicherweise garantierte persönliche Raum von mindestens 2 m² ist ─ unabhängig davon, in welcher Haftanstalt er durchgeführt werden soll ─ schon keine kurzfristige, gelegentliche und lediglich geringe Unterschreitung der als Minimum erforderlichen 3 m² Raum pro Gefangenem.

Auch längere Aufschlusszeiten können bei einer dauerhaften Unterbringung in einem Haftraum mit nur 2 m² persönlichem Raum die Vermutung einer Grundrechtsverletzung für sich genommen nicht widerlegen. Denn dabei handelt es sich nur um eines von drei Kriterien, die ─ wie der Gerichtshof der [X.] bei der Auslegung des Art. 4 [X.] deutlich gemacht hat (vgl. [X.], Urteil vom 15. Oktober 2019, [X.], [X.]/18, [X.]:[X.], Rn. 73) ─ kumulativ erfüllt sein müssen. So kann die Länge des [X.] ebenso wie das Maß der Bewegungsfreiheit außerhalb der [X.] zwar ein für die Beurteilung der Schwere des Leidens oder der Erniedrigung, die ein Inhaftierter aufgrund seiner schlechten Haftbedingungen erfährt, relevanter Faktor sein, aber als solcher für sich genommen nicht dazu führen, dass die fragliche Behandlung dem Anwendungsbereich von Art. 4 [X.] entzogen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 15. Oktober 2019, [X.], [X.]/18, [X.]:[X.], Rn. 74 f.). Die von den [X.] Behörden konkret mitgeteilten Aufschlusszeiten im halboffenen Vollzug sind überdies nicht geeignet, die Vermutung eines Verstoßes gegen Art. 4 [X.] zu erschüttern. Danach haben die Strafgefangenen in der benannten Haftanstalt zwischen 8.00 und 11.30 Uhr sowie zwischen 13.00 und 18.00 Uhr die Möglichkeit, sich außerhalb der Hafträume zu bewegen und in einen Hof zu gehen, dessen Größe und Ausgestaltung nicht bekannt sind. Die Aufschlusszeit beschränkt sich damit auf insgesamt 8 ½ Stunden täglich. Die restlichen 15 ½ Stunden, das heißt den weit überwiegenden Teil eines Tages, müssen die Inhaftierten im [X.]shaftraum auf einem persönlichen Raum von 2 m² verbringen.

2. a) Das [X.] ist seiner Verpflichtung nach Art. 4 [X.], auf der zweiten Prüfungsstufe im Einzelfall zu prüfen und durch zusätzliche Informationen aufzuklären, ob der Beschwerdeführer zu 2. nach seiner Überstellung einer Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein wird, ebenfalls nicht nachgekommen. Dem [X.] war bekannt, dass die Generalst[X.]tsanwaltschaft aufgrund der problematischen Haftbedingungen zusätzliche Informationen von den [X.] Behörden angefordert sowie diese zur Abgabe einer konkreten Zusicherung für den Strafvollzug im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu 2. aufgefordert hatte. Obwohl eine Antwort der [X.] Behörden auf das zweite Informationsschreiben der Generalst[X.]tsanwaltschaft noch ausstand und damit eine ausreichende Tatsachengrundlage für die gründlich vorzunehmende Prüfung der Haftbedingungen des Beschwerdeführers zu 2. im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht vorlag, hat das Gericht über die Zulässigkeit der Überstellung entschieden. Es war aufgrund einer äußerst restriktiven Interpretation des Urteils des Gerichtshofs der [X.] vom 25. Juli 2018 der Auffassung, dass es nicht verpflichtet sei, über den Vollzug der Untersuchungshaft hinaus die Haftbedingungen im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu 2. zu prüfen.

b) Das [X.] hätte, um den Beschwerdeführer zu 2. im Falle der Übergabe nicht der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 [X.] auszusetzen, seine Prüfung auf die Haftbedingungen erstrecken müssen, die diesen im Strafvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet hätten. Die vor dem zweiten Informationsschreiben der Generalst[X.]tsanwaltschaft erfolgte Mitteilung der [X.] Behörden, dass noch nicht sicher feststehe, in welcher Haftanstalt der Beschwerdeführer zu 2. im Falle einer Verurteilung inhaftiert werden würde, ändert hieran nichts. Das Gericht hätte, um seiner Aufklärungspflicht zu genügen und eine eigene Gefahrenprognose vornehmen zu können, zunächst auf die bereits von der Generalst[X.]tsanwaltschaft erbetenen Informationen beziehungsweise eine entsprechende Zusicherung warten müssen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 5. April 2016, [X.] und [X.], [X.]/15 und [X.]/15 [X.], [X.]:[X.], Rn. 97 und 104; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalst[X.]tsanwaltschaft , [X.]/18 [X.], [X.]:[X.], Rn. 64) waren die [X.] Behörden verpflichtet, innerhalb angemessener [X.] auf das zweite Informationsschreiben zu antworten und mitzuteilen, in welcher konkreten Haftanstalt der Beschwerdeführer zu 2. zu welchen Haftbedingungen im Falle einer Verurteilung wahrscheinlich inhaftiert werden würde. Deshalb war das [X.] verpflichtet, die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung bis zum Eingang der Antwort der [X.] Behörden zurückzustellen. Zur Wahrung der im Überstellungsverkehr zu beachtenden Fristen hätte das Gericht den [X.] Behörden eine konkrete Frist für die Übermittlung der angeforderten zusätzlichen Informationen setzen müssen (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - [X.] - und Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 RbEuHb). Wären die erforderlichen Informationen oder eine verlässliche Zusicherung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt worden, hätte das [X.] darüber entscheiden müssen, ob das Überstellungsverfahren hätte beendet werden müssen (vgl. [X.], Urteil vom 5. April 2016, [X.] und [X.], [X.]/15 und [X.]/15 [X.], [X.]:[X.], Rn. 104).

Einer Vorlage an den Gerichtshof der [X.] gemäß Art. 267 A[X.]V bedarf es nicht. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind hinreichend geklärt. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache [X.] ([X.], Urteil vom 15. Oktober 2019, [X.], [X.]/18, [X.]:[X.]) seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung des Art. 4 [X.] im [X.] Überstellungsverkehr hinsichtlich der Mindestanforderungen an Haftbedingungen und die damit verbundene Aufklärungspflicht des mit einem Überstellungsersuchen befassten Gerichts bestätigt und konkretisiert.

Da die [X.] bereits wegen der Verletzung von Art. 4 [X.] Erfolg haben, bedarf es keiner Entscheidung, ob die angegriffenen Beschlüsse darüber hinaus weitere Unionsgrundrechte der Beschwerdeführer verletzen.

Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu 1. durch den Beschluss des [X.]s vom 10. August 2018 - (4) 151 [X.]/17 (228/17) -, der Beschwerdeführer zu 2. durch den Beschluss des [X.]s [X.] vom 5. September 2018 - 2 AR (Ausl) 39/18 - in seinem Grundrecht aus Art. 4 der [X.] verletzt worden ist, soweit die Auslieferung für zulässig erklärt wurde. Die Beschlüsse sind daher gemäß § 95 Abs. 2 [X.] aufzuheben; die Sachen sind an das [X.] beziehungsweise an das [X.] zurückzuverweisen.

Mit der Aufhebung der Zulässigkeitsentscheidung des [X.]s vom 10. August 2018 wird der Beschluss des [X.]s vom 24. August 2018 gegenstandslos. Mit der Aufhebung der Zulässigkeitsentscheidung des [X.]s [X.] vom 5. September 2018 werden der Beschluss des [X.]s [X.] vom 20. September 2018 sowie die Bewilligungsentscheidung der Generalst[X.]tsanwaltschaft [X.] vom 7. September 2018 gegenstandslos.

Den Beschwerdeführern sind die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 [X.] zu erstatten. Mit dieser Anordnung erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers zu 1. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten (vgl. [X.] 62, 392 <397>; 71, 122 <136 f.>; 105, 239 <252>).

Meta

2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18

01.12.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend KG Berlin, 24. August 2018, Az: (4) 151 AuslA 185/17 (228/17), Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 79 Abs 1 GG, Art 4 EUGrdRCh, § 32 IRG, Art 3 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.12.2020, Az. 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 (REWIS RS 2020, 3141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3141

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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