Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.09.2020, Az. 1 BvR 895/16

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 3000

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) UNTERNEHMEN GRUNDRECHTE VERFASSUNGSBESCHWERDE GESUNDHEIT RAUCHEN

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Gegenstand

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften zur Umsetzung der EU-Tabakprodukte-Richtlinie (EUTPD II; juris: EURL 40/2014) im Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (juris: TabakerzG) sowie der Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (juris: TabakerzV) - Umsetzung zwingenden Unionsrechts grds nicht an Grundrechten des GG zu messen - EuGH-Vorlage mittlerweile obsolet (Hinweis insb auf EuGH, 04.05.2016, C-547/14 sowie EuGH, 30.01.2019, C-220/17) - Grundrechtverletzung durch verspätete Umsetzung nicht hinreichend substantiiert gerügt


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse vom 4. April 2016 ([X.], [X.]) und die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse vom 27. April 2016 ([X.], [X.]).

2

1. Die Beschwerdeführerin, die verschiedene Tabakerzeugnisse herstellt, wendet sich gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit §§ 12 bis 16 [X.], § 18 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 [X.] und § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 9, § 35 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a [X.].

3

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verbietet das Inverkehrbringen von Zigaretten und Tabaken zum Selbstdrehen, die ein charakteristisches Aroma haben oder Aromastoffe in ihren Bestandteilen enthalten oder sonstige technische Merkmale aufweisen, mit denen sich der Geruch oder Geschmack oder die [X.] verändern lassen. Die Vorschrift ist für Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen mit einem charakteristischen Aroma, deren unionsweite Verkaufsmengen 3 % oder mehr einer bestimmten Erzeugniskategorie ausmachen, erst ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden (§ 47 Abs. 6 [X.]).

4

§ 6 Abs. 1 [X.] regelt, dass Tabakerzeugnisse nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Packungen und Außenverpackungen mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen sind, die in einer vom [X.] auf Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu erlassenden Rechtsverordnung vorgeschrieben sind. Entsprechende Vorgaben ergeben sich für Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen aus §§ 10 bis 14 [X.] und für [X.] aus §§ 15 und 16 [X.]. Vor Inkrafttreten des Gesetzes hergestellte oder in den Verkehr gebrachte [X.]e, die den bisherigen Vorschriften entsprechen, dürfen gemäß § 47 Abs. 1 [X.] bis zum 20. Mai 2017, das heißt für eine einjährige [X.], in den Verkehr gebracht werden beziehungsweise im Verkehr verbleiben.

5

Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist es verboten, Tabakerzeugnisse unter Verwendung irreführender werblicher Informationen auf Packungen, Außenverpackungen oder auf dem Tabakerzeugnis selbst in den Verkehr zu bringen. Eine Irreführung liegt gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 [X.] unter anderem dann vor, wenn sich die werblichen Informationen auf Geschmack, Geruch, Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen.

6

Entsprechende Straf- und Bußgeldvorschriften zu diesen Ge- und Verboten sind in § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 9, § 35 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a [X.] geregelt.

7

2. Mit dem [X.] und der [X.] setzt der Bundesgesetzgeber die Richtlinie 2014/40/[X.] des [X.] und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/[X.] ([X.] vom 29. April 2014, im Folgenden: [X.]TPD II) in [X.] Recht um.

8

Nach Art. 7 Abs. 1 und Abs. 7 [X.]TPD II ist das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma sowie von Tabakerzeugnissen, deren Bestandteile Aromastoffe enthalten, mit denen sich Geruch, Geschmack oder [X.] verändern lassen, verboten. Nach Art. 8 bis 11 [X.]TPD II muss jede Packung und Außenverpackung von [X.]n gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen, die in den Beschlüssen der [X.] vom 24. September 2015 (Durchführungsbeschluss 2015/1735, [X.] vom 29. September 2015) und vom 9. Oktober 2015 (Durchführungsbeschluss 2015/1842 vom 9. Oktober 2015, [X.] vom 14. Oktober 2015) konkretisiert werden. Nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe c [X.]TPD II dürfen die Packung, Außenverpackung und das Tabakerzeugnis selbst keine Elemente oder Merkmale aufweisen, die sich auf den Geschmack, Geruch, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder deren Fehlen beziehen. Nach Art. 23 Abs. 3 [X.]TPD II haben die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen die aufgrund der Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen festzulegen.

9

Die Richtlinie sieht eine Umsetzungsfrist bis zum 20. Mai 2016 vor (Art. 29 Abs. 1 [X.]TPD II). Übergangsweise dürfen die Mitgliedstaaten unter anderem das Inverkehrbringen von vor dem 20. Mai 2016 hergestellten oder in den Verkehr gebrachten und gekennzeichneten Tabakerzeugnissen bis zum 20. Mai 2017 zulassen (Art. 30 Buchstabe a [X.]TPD II - Abverkauf von [X.]). Darüber hinaus gilt das Verbot des Inverkehrbringens für Tabakerzeugnisse mit einem charakteristischen Aroma, deren unionsweite Verkaufsmengen 3 % oder mehr einer bestimmten Erzeugniskategorie darstellen, erst ab dem 20. Mai 2020 (Art. 7 Abs. 14 [X.]TPD II).

3. Die Beschwerdeführerin ist ihrem Vortrag zufolge ein Familienunternehmen. Der Schwerpunkt ihrer Produktion liegt in der Herstellung von [X.]n und Feinschnitt-Tabak (Tabak zum Selbstdrehen), letzterer macht 61 % ihres Umsatzes aus. Eine besondere Spezialität der Beschwerdeführerin ist die Produktion von mentholisiertem Feinschnitt, der 20 % des Umsatzes ihrer Feinschnitte ausmacht. Daneben produziert sie Wasserpfeifentabak mit unterschiedlichen Aromen, Zigarillos, [X.] und eine kleine Serie aromatisierter Zigaretten.

4. Den Antrag der Beschwerdeführerin, eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 [X.] dahingehend zu erlassen, das Inkrafttreten der beanstandeten Regelungen einstweilen auszusetzen, hat die Kammer mit Beschluss vom 18. Mai 2016 abgelehnt ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Mai 2016 - 1 BvR 895/16 -).

5. Die Beschwerdeführerin hat neben der hiesigen Verfassungsbeschwerde eine Feststellungsklage beim [X.] erhoben, mit der sie unter Verweis auf die behauptete [X.] der [X.]TPD II die Feststellung begehrt, dass die auch im Rahmen der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Vorschriften der § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit §§ 12 bis 16 [X.], § 18 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 [X.] auf ihre Tabakerzeugnisse nicht anwendbar seien. Das [X.] hat den [X.] um eine Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 2 A[X.]V zur Gültigkeit und Auslegung der maßgeblichen Vorschriften der [X.]TPD II ersucht ([X.], Beschluss vom 21. April 2017 - 14 K 172.16 -). Mit Urteil vom 30. Januar 2019, [X.], [X.], [X.]:[X.] hat der [X.] die Vorlagefragen beantwortet und insoweit keinen Verstoß gegen europäisches Recht durch die [X.]TPD II festgestellt. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin im [X.] nicht mehr geäußert.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Regelungen des [X.]es und der [X.] (dazu 1.). Daneben macht sie geltend, infolge eines verzögerten Erlasses der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der [X.]TPD II in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt zu sein (dazu 2.).

1. a) Die angegriffenen Regelungen beträfen ihre Berufsausübungsfreiheit. Art. 12 Abs. 1 GG sei verletzt, da das [X.] keine angemessenen Übergangsfristen zur notwendigen Umstellung der Produktionsabläufe vorsehe. Außerdem sei das in § 18 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 [X.] enthaltene Verbot, [X.]e unter Verwendung irreführender werblicher Informationen in den Verkehr zu bringen, unverhältnismäßig, da aromatisierte [X.]e zwar hergestellt werden dürften, ein Hinweis auf das Aroma auf der (Außen-)Packung und dem [X.] jedoch verboten sei. Gleiches gelte für die Verpflichtung zu gesundheitsbezogenen Warnhinweisen in § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.], die angesichts der seit Jahren abnehmenden Anzahl von Rauchern an der Gesamtbevölkerung sachlich nicht gerechtfertigt sei.

b) Art. 14 Abs. 1 GG sei verletzt, da es an einer angemessenen Übergangsfrist für die notwendig werdende Produktionsumstellung fehle. Zudem sei das Verbot des § 18 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 [X.] unverhältnismäßig und führe zur Vernichtung der betroffenen Marken.

c) Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, da das Verbot charakteristischer Aromen und Aromastoffen in § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit der Übergangsregelung des § 47 Abs. 6 [X.] zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führe. [X.] dürften demnach noch bis zum 20. Mai 2020 in den Verkehr gebracht werden. [X.] sei vom Anwendungsbereich der Übergangsvorschrift hingegen nicht erfasst.

d) § 47 Abs. 6 [X.] verstoße zudem gegen das Bestimmtheitsgebot, da die Reichweite der Übergangsregelung unklar sei. Es sei nicht erkennbar, welche Produkte unionsweite Verkaufsmengen von 3 % oder mehr einer bestimmten Erzeugniskategorie hätten.

e) Eine Prüfung der angegriffenen Vorschriften des [X.]es und der [X.] am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes sei eröffnet. Zwar setzten die Vorschriften zwingende Vorgaben der Richtlinie [X.]TPD II um. Diese Vorgaben seien jedoch ihrerseits nicht mit [X.] vereinbar, so dass die Prüfungskompetenz des [X.] nur bis zur Ungültigkeitserklärung derselben durch den [X.] suspendiert sei. Eine entsprechende Vorlage nach Art. 267 A[X.]V durch das [X.] werde angeregt. Maßgebend hierfür seien insbesondere folgende Verstöße gegen Unionsgrundrechte: Die Regelungen zu gesundheitsbezogenen Warnhinweisen in Art. 8 bis 11 [X.]TPD II verstießen gegen Art. 16 [X.], der in seinem Wesensgehalt betroffen sei, und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da keine angemessenen Übergangsfristen für eine geordnete Produktionsumstellung vorgesehen seien. Das Verbot von charakteristischen Aromastoffen in Art. 7 Abs. 1 und Abs. 7 Satz 1 [X.]TPD II sei sachlich nicht gerechtfertigt, daher unverhältnismäßig und verstoße gegen Art. 16 [X.]. Zudem sei die Übergangsregelung des Art. 7 Abs. 14 [X.]TPD II unbestimmt, da die Reichweite der Ausnahmeregelung unklar bleibe, und verstoße zudem gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 20 [X.], da die Anwendung des 3 %-Kriteriums zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von mentholisiertem Tabak zum Selbstdrehen und [X.] führe.Das Verbot irreführender Werbung nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe c [X.]TPD II verstoße gegen Art. 17, Art. 11 und Art. 16 [X.], da bestimmte aromatisierte Tabakerzeugnisse zwar weiterhin legal produziert werden dürften, ein entsprechender Hinweis darauf aber unzulässig sei.

2. Daneben begründe der späte Erlass der Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie durch den nationalen Gesetzgeber eine eigenständige Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Es wäre dem Gesetzgeber möglich gewesen, die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie geraume Zeit vor deren Anwendbarkeit ab dem 20. Mai 2016 zu erlassen, um rechtzeitig die für eine Umstellung der Produktionsabläufe notwendige Rechtsklarheit zu schaffen. Dies hätte es ihr - der Beschwerdeführerin - ermöglicht, die Produktionsabläufe vor Geltung des neuen Rechts nahezu vollständig umzustellen und so monatelange Produktionsausfälle zu vermeiden. Insoweit sei das [X.] auch nicht an einer Prüfung am Maßstab der [X.] Grundrechte gehindert, da das Unionsrecht den Gesetzgeber nicht an einem frühzeitigen Erlass der Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie hindere.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die hierfür nach § 93a Abs. 2 [X.] erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin erforderlich, da sie unzulässig ist.

1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit §§ 12 bis 16 [X.] und § 18 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 [X.] wendet, fehlt es zwar nicht an ihrer Betroffenheit im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.]. Sie ist auch nicht auf den rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu verweisen, da sie nachvollziehbar dargetan hat, dass die angegriffenen Regelungen sie zu kostenintensiven und nicht mehr korrigierbaren Umstellungen ihrer Produktion zwingen (vgl. [X.]E 43, 291 <387>; 60, 360 <372>). Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, da es teilweise an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt und eine Überprüfung der angegriffenen Regelungen am Maßstab der [X.] Grundrechte ausgeschlossen erscheint.

a) Das Rechtsschutzbedürfnis ist entfallen, soweit sich die Beschwerdeführerin durch die zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 14 [X.]TPD II ergangene Übergangsregelung des § 47 Abs. 6 [X.] beschwert sieht. Denn mit der - nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde - erlassenen Regelung des § 34 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa [X.] in der Fassung vom 17. Mai 2017 wurde klargestellt, dass diese Übergangsfrist nicht nur für [X.], sondern auch für mentholisierten Feinschnitt gilt. Davon geht auch der [X.] aus, der festgestellt hat, dass mit § 34 Abs. 3 [X.] das 3 %-Kriterium des Art. 7 Abs. 14 [X.]TPD II konkretisiert worden sei (vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 2019, [X.], [X.], [X.]:[X.], Rn. 69). Damit hat sich die hinsichtlich der Übergangsvorschrift geltend gemachte Beschwer erledigt. Die Beschwerdeführerin hat gerade gerügt, es verstoße gegen den [X.] und das Gleichbehandlungsgebot, dass die Übergangsregelung lediglich für [X.], jedoch nicht für mentholisierten Feinschnitt gelte. Ein trotz Erledigung fortbestehendes [X.] (vgl. [X.]E 33, 247 <257 f.>; 50, 244 <248>; 81, 138 <140>; 91, 125 <133>; 99, 129 <138>) lässt das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erkennen.

b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch insoweit unzulässig, als die Unvereinbarkeit der ansonsten noch angegriffenen Regelungen des [X.] mit Grundrechten gerügt wird.

aa) Das [X.] übt grundsätzlich keine Kontrolle über unionsrechtliches Fachrecht aus und überprüft dieses Recht nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, solange die Unionsgrundrechte einen wirksamen Schutz der Grundrechte generell bieten, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgen; maßgeblich ist insoweit eine auf das jeweilige Grundrecht des Grundgesetzes bezogene generelle Betrachtung (vgl. [X.]E 73, 339 <387>; 102, 147 <162 f.>; 125, 260 <306>; [X.], Beschluss des [X.] vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 -, Rn. 47 a.E. - Recht auf Vergessen II; [X.], Beschluss des [X.] vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 -, Rn. 84 - Bestandsdatenauskunft II). Diese Grundsätze gelten nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] auch für die Überprüfung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die zwingende Vorgaben in [X.] Recht umsetzen (vgl. [X.]E 118, 79 <95 ff.>; [X.], Beschluss des [X.] vom 11. März 2020, - 2 BvL 5/17 -, Rn. 65). Verfassungsbeschwerden, die sich gegen in diesem Sinne verbindliches Fachrecht der [X.] richten, sind danach grundsätzlich unzulässig (vgl. [X.]E 118, 79 <95>; 121, 1 <15>; 125, 260 <306>; siehe hingegen zur bundesverfassungsgerichtlichen Kontrolle am Maßstab der Unionsgrundrechte im Fall der Überprüfung der Anwendung von zwingendem Recht der [X.] und der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften, die zwingendes Unionsrecht umsetzen, [X.], Beschluss des [X.] vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 -, Rn. 52; die Möglichkeit bundesverfassungsgerichtlicher Kontrolle am Maßstab der Unionsgrundrechte im Fall der Normprüfung offenlassend jetzt [X.], Beschluss des [X.] vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 -, Rn. 51 a.E.; [X.], Beschluss des [X.] vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17 -, Rn. 116 - Einheitliches Patentgericht).

Ausgehend davon ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die angegriffenen Regelungen des [X.] setzen zwingende Vorgaben der Richtlinie [X.]TPD II um ([X.]). Angesichts der nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ergangenen Rechtsprechung des [X.]s erscheint es auch ausgeschlossen, dass eine Überprüfung der angegriffenen Regelungen durch das [X.] am Maßstab der [X.] Grundrechte eröffnet ist, weil der [X.] die maßgeblichen zwingenden Vorgaben der Richtlinie aufgrund einer Vorlage wegen der von der Beschwerdeführerin dargelegten Verletzung von [X.] für nichtig erklären könnte (cc).

[X.]) Mit den angegriffenen Regelungen des [X.] setzt der Gesetzgeber - wovon auch die Beschwerdeführerin ausgeht - die zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben der Art. 7 Abs. 1 und Abs. 7, Art. 8 bis 11 und Art. 13 Abs. 1 Buchstabe c [X.]TPD II um (vgl. bereits [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Mai 2016 - 1 BvR 895/16 -, Rn. 31). Soweit dem nationalen Gesetzgeber Gestaltungsspielräume verbleiben, wie hinsichtlich der Gestaltung der verpflichtend umzusetzenden Warnhinweise und Informationsbotschaften (Art. 9 Abs. 1, Art. 9 Abs. 4 Buchstabe a und Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e Ziff. i und ii [X.]TPD II), betrifft dies nicht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte grundrechtliche Beschwer. Den in Art. 11 Abs. 1 Satz 1 [X.]TPD II eingeräumten Gestaltungsspielraum, der es den Mitgliedsstaaten freistellt, [X.] mit Ausnahme von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen vom kombinierten [X.] auszunehmen, hat der nationale Gesetzgeber zugunsten einer umfassenden Freistellung genutzt (§§ 15 bis 16 [X.]), so dass die Beschwerdeführerin insoweit nicht beschwert ist.

cc) Die von der Beschwerdeführerin angeregte Vorlage an den [X.] zur Frage der Vereinbarkeit der den angegriffenen Regelungen des [X.] zugrundeliegenden zwingenden Vorgaben der [X.]TPD II mit [X.] mit dem Ziel, den Weg für eine Überprüfung am Maßstab der [X.] Grundrechte durch eine Ungültigerklärung dieser Vorgaben zu eröffnen, kommt angesichts der Entwicklung der Rechtsprechung des [X.]s nicht (mehr) in Betracht.

Unmittelbar nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde befasste sich der [X.] in den Urteilen vom 4. Mai 2016 [X.] u.a., [X.]/14, [X.]:C:2016:325 und [X.], [X.]/14, [X.]:C:2016:323 unter anderem mit Art. 7, Art. 8 bis 11 und Art. 13 [X.]TPD II. Der [X.] stellte klar, dass Art. 114 A[X.]V die geeignete Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der [X.]TPD II sei (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 2016, [X.] u.a., [X.]/14, Rn. 54 ff.). Außerdem bestätigte der [X.] die Verhältnismäßigkeit des in Art. 7 Abs. 1 und Abs. 7 [X.]TPD II enthaltenen Verbots des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 2016, [X.] u.a., [X.]/14, [X.]:C:2016:325, Rn. 168 ff. und [X.], [X.]/14, [X.]:C:2016:323, Rn. 78 ff.). Zu Art. 8 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 Buchstabe g [X.]TPD II führte der [X.] ferner aus, dass diese Regelungen nicht offensichtlich ungeeignet seien oder offensichtlich über das hinausgingen, was erforderlich sei, um das Ziel zu erreichen, ausgehend von einem hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, die Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse zu verbessern (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 2016, [X.] u.a., [X.]/14, [X.]:C:2016:325, Rn. 192 ff.). Schließlich stellte der [X.] klar, dass das Verbot des Art. 13 Abs. 1 Buchstabe c [X.]TPD II, auf ein bestimmtes Aroma oder dessen Fehlen hinzuweisen, selbst wenn die Information inhaltlich zutreffend sei, mit der Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 11 [X.] und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar sei (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 2016, [X.] u.a., [X.]/14, [X.]:C:2016:325, Rn. 146 ff.).

Die Vereinbarkeit der für die angegriffenen innerstaatlichen Regelungen maßgeblichen, zwingenden Vorschriften der [X.]TPD II mit primärem Unionsrecht hat der [X.] insbesondere in dem Urteil vom 30. Januar 2019, [X.], [X.], [X.]:[X.] bestätigt. Das Urteil erging auf Vorlage des [X.] im Rahmen der von der Beschwerdeführerin parallel zur Verfassungsbeschwerde geführten Feststellungsklage, mit der sie - wie in hiesiger Verfassungsbeschwerde - die [X.] der den angegriffenen Vorschriften des [X.] zugrundeliegenden Regelungen der [X.]TPD II geltend machte. Der [X.] bekräftigte, dass Art. 7 Abs. 1 und Abs. 7 [X.]TPD II verhältnismäßig sei und auch die Übergangsregelung nach Art. 7 Abs. 14 [X.]TPD II nicht gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit verstoße (vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 2019, [X.], [X.], [X.]:[X.], Rn. 29 ff.). Außerdem befasste sich der [X.] ausdrücklich mit der Frage, ob es den Mitgliedstaaten gestattet sei, ergänzende Übergangsfristen neben der Frist nach Art. 29 Abs. 1 [X.]TPD II für die Anwendbarkeit der Vorgaben der Richtlinie ab dem 20. Mai 2016 und der Frist für den Abverkauf von [X.] nach Art. 30 [X.]TPD II festzulegen. Dies wird vom [X.] verneint. Darin liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil der Zeitraum von zwei Jahren, über den die Mitgliedstaaten verfügten, um die Bestimmungen zur Umsetzung der am 19. Mai 2014 in [X.] getretenen [X.]TPD II zu erlassen und sicherzustellen, dass den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern ausreichend Zeit zur Anpassung an die Vorgaben der Richtlinie bleibe, angemessen sei. Überdies dürften die Mitgliedstaaten nach Art. 30 [X.]TPD II den Abverkauf von [X.] zulassen (vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 2019, [X.], [X.], [X.]:[X.], Rn. 71 ff.). Hinsichtlich des Verbots irreführender Werbung nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe c [X.]TPD II bestätigte der [X.], dass dieses auch unter dem Gesichtspunkt der Beschränkung der Verwendung von Markennamen verhältnismäßig sei und daher nicht gegen das Eigentumsrecht nach Art. 17 [X.] verstoße (vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 2019, [X.], [X.], [X.]:[X.], Rn. 91 ff.).

In Anbetracht dieser Rechtsprechung des [X.]s ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur [X.] der hier maßgeblichen zwingenden Vorgaben der [X.]TPD II überholt. Davon geht anscheinend auch die Beschwerdeführerin aus. Sie hat selbst nach dem Urteil des [X.]s vom 30. Januar 2019 ([X.], [X.], [X.]:[X.]), das auf Vorlage des [X.] im Rahmen der von ihr geführten Feststellungsklage ergangen ist und die von ihr auch im [X.] aufgeworfenen Fragen zur Vereinbarkeit der Richtlinie mit [X.] maßgeblich klärt, nicht versucht darzulegen, weshalb ihrer Anregung einer Vorlage an den [X.] gleichwohl noch gefolgt werden sollte. Damit kommt eine Vorlage mit dem Ziel, den Weg zu einer Überprüfung der angegriffenen Regelungen des [X.] am Maßstab der [X.] Grundrechte durch eine Ungültigerklärung der zugrundeliegenden zwingenden Vorgaben der Richtlinie zu eröffnen, nicht (mehr) in Betracht.

dd) Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die Unionsgrundrechte mit Blick auf die dargestellte Rechtsprechung des [X.]s den vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Schutz zumal des [X.] der hier in Rede stehenden Grundrechte generell verfehlt. Dafür gibt es auch keine Anhaltspunkte.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch insoweit unzulässig, als die Beschwerdeführerin den Erlass der Vorschriften zur Umsetzung der [X.]TPD II durch den nationalen Gesetzgeber als verspätet rügt.

a) Allerdings ist insoweit die Prüfung am Maßstab der Grundrechte eröffnet, weil die Rüge einen Bereich betrifft, in dem das Unionsrecht den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielraum lässt (vgl. [X.]E 121, 1 <15>; [X.], Beschluss des [X.] vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 42). Die gemäß Art. 32 [X.]TPD II am 19. Mai 2014 in [X.] getretene Richtlinie schreibt zwar vor, dass sie ab dem 20. Mai 2016 anzuwenden ist (Art. 29 Abs. 1 [X.]TPD II). Die Mitgliedstaaten waren jedoch unionsrechtlich nicht gehindert, die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie schon vor diesem Zeitpunkt zu erlassen. Daher steht der Rüge, der Gesetzgeber sei grundrechtlich verpflichtet gewesen, die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie so rechtzeitig zu erlassen, dass die Normadressaten die notwendigen Maßnahmen zur Umstellung der Produktionsabläufe vor Anwendung der Neuregelung ab dem 20. Mai 2016 hätten durchführen können, nicht bereits der Anwendungsvorrang des Unionsrechts entgegen (vgl. bereits [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Mai 2016 - 1 BvR 895/16 -, Rn. 30).

b) Es kann dahinstehen, ob Gründe vorliegen, nach denen das Rechtsschutzbedürfnis trotz Erledigung des verfolgten [X.] - hier mit Erlass der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie - ausnahmsweise fortbesteht (vgl. [X.]E 91, 125 <133>; 81, 138 <140 f.>). Jedenfalls ist eine Verletzung von Grundrechten nicht in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.] genügenden Weise dargetan.

Die Beschwerdeführerin zeigt nicht substantiiert auf, wann konkret in dem zweijährigen Zeitraum zwischen dem Erlass der Richtlinie am 19. Mai 2014 (Art. 32 [X.]TPD II) und deren Anwendbarkeit am 20. Mai 2016 der Gesetzgeber welche Vorschriften zur Umsetzung hätte erlassen sollen, um unzumutbare Belastungen infolge eines nicht ausreichenden Zeitraums für die Umstellung der Produktionsabläufe zu vermeiden. Es wird schon nicht hinreichend berücksichtigt, dass insoweit nur die spezifischen Folgen des als verspätet gerügten Erlasses von Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie relevant sein können und die aus den Vorgaben der Richtlinie selbst resultierenden Nachteile von vorneherein außer Betracht bleiben müssen. Daher geht der Verweis der Beschwerdeführerin auf die infolge der notwendigen Produktionsumstellung anfallenden Investitionskosten sowie die wegen der Produktionsstillegung während des [X.] und der Marken- und Produktverbote anfallenden Ertragseinbußen ins Leere. Im Übrigen führt die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass ein früherer Erlass von Vorschriften zur Umsetzung der [X.]TPD II es ihr ermöglicht hätte, die erforderlichen Umstellungen der Produktion nahezu vollständig bis zum Inkrafttreten des [X.] am 20. Mai 2016 vorzunehmen. Dadurch hätten monatelange Produktionsausfälle vermieden werden können; die Gesamtbelastung wegen "fehlender Übergangsfrist" belaufe sich auf 1,9 Millionen Euro. Konkrete Darlegungen zu Produktionsausfällen, die gerade bei Erlass des innerstaatlichen Rechts zu einem bestimmten, nach Ansicht der Beschwerdeführerin grundrechtlich gebotenen Zeitpunkt vor dem 20. Mai 2016 vermeidbar gewesen wären, fehlen jedoch.

Es kommt hinzu, dass auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin erst die im Oktober 2015 vorliegenden Durchführungsbeschlüsse der [X.] die Richtlinie hinsichtlich eines für die Produktionsumstellung wesentlichen Bereichs, nämlich der technischen Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise für [X.] und zur genauen Anordnung des allgemeinen Warnhinweises sowie der Informationsbotschaft auf in Beuteln verkauftem Tabak zum Selbstdrehen vollständig und vollziehbar gemacht haben; letzte Korrekturen seien noch im Februar 2016 auf Unionsebene erfolgt. Es wird jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ein insoweit ohnehin nur kurze Zeit vor dem Inkrafttreten des [X.]es am 20. Mai 2016 möglicher Erlass innerstaatlichen Rechts unzumutbare Belastungen verhindert hätte.

Abgesehen davon kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine isolierte frühzeitige Teilumsetzung bereits hinreichend konkretisierter Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht sinnvoll möglich gewesen wäre. Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar darauf verwiesen, dass das [X.] einheitlich habe erlassen werden müssen, weil alle Regelungen aufeinander bezogen seien und eine Zersplitterung des Gesetzgebungsverfahrens die politische Willensbildung und den gesetzgeberischen Entscheidungsprozess erheblich kompliziert hätte. Hierzu verhält sich die Verfassungsbeschwerde nicht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 895/16

08.09.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 18. Mai 2016, Az: 1 BvR 895/16, Ablehnung einstweilige Anordnung

GG, § 90 BVerfGG, Art 7 Abs 1 EURL 40/2014, Art 7 Abs 7 EURL 40/2014, Art 8 EURL 40/2014, Art 9 EURL 40/2014, Art 10 EURL 40/2014, Art 11 EURL 40/2014, Art 13 Abs 1 Buchst c EURL 40/2014, § 5 Abs 1 Nr 1 TabakerzG, § 6 Abs 1 TabakerzG, § 6 Abs 2 Nr 1 TabakerzG, § 18 Abs 2 S 1 TabakerzG, § 18 Abs 2 S 2 Nr 3 TabakerzG, § 34 Abs 1 Nr 2 TabakerzG, § 34 Abs 1 Nr 9 TabakerzG, § 35 Abs 1 TabakerzG, § 35 Abs 2 Nr 2 Buchst a TabakerzG, § 47 Abs 6 TabakerzG, § 12 TabakerzV, § 13 TabakerzV, § 14 TabakerzV, § 15 TabakerzV, § 16 TabakerzV

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.09.2020, Az. 1 BvR 895/16 (REWIS RS 2020, 3000)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3000


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 895/16

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 895/16, 08.09.2020.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 895/16, 18.05.2016.


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