Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 01.06.2022, Az. 1 BvR 75/20

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2022, 3242

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Fernseh-Reporterin wegen Lohndiskriminierung - Anforderungen an die Substantiierung einer Rüge der Verletzung von Unionsgrundrechten


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen, die unter anderem im Wege einer Stufenklage geltend gemachte Auskunfts- und Zahlungsansprüche wegen Entgeltdiskriminierung betrafen. Sie rügt eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters und des unionsgrundrechtlichen sowie des grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgrundrechts.

2

1. Die Beschwerdeführerin war als Reporterin bei einem investigativen Politmagazin des [X.] (im Folgenden: [X.]) tätig. Sie führte vor den Gerichten für Arbeitssachen einen Rechtsstreit unter anderem mit dem Ziel, so vergütet zu werden, wie ihre männlichen Kollegen mit gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit. Mit einer Stufenklage begehrte sie auf der ersten Stufe Auskunft über den Verdienst männlicher Kollegen mit vergleichbarer Tätigkeit und auf der zweiten Stufe die gleiche Vergütung.

3

2. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Danach trat das Gesetz zur Förderung der [X.] zwischen Frauen und Männern ([X.]gesetz - [X.]) in [X.]. Daher erweiterte die Beschwerdeführerin vor dem [X.] ihren Auskunftsanspruch und stützte ihn hilfsweise auch auf dieses Gesetz. Die Berufung der Beschwerdeführerin blieb erfolglos. Ihr stehe bereits ein dem Auskunftsanspruch zu Grunde liegender Leistungsanspruch aus Art. 157 AEUV nicht zu, so dass die Stufenklage insgesamt abgewiesen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe keinen ersten Anschein für eine Benachteiligung dargelegt. Es genüge dabei nicht, darzulegen und zu beweisen, dass ihr Arbeitgeber ihr ein niedrigeres Gehalt zahle als einem männlichen Kollegen und dass sie die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit verrichte. Vielmehr bedürfe es des Vortrags zu einem Kausalzusammenhang zwischen niedrigerer Vergütung und dem Geschlecht. Insoweit habe die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen. Ein Auskunftsanspruch folge auch nicht aus § 10 [X.], denn die Beschwerdeführerin falle als arbeitnehmerähnliche Person nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Das [X.] ließ nur zu dieser Rechtsfrage die Revision zu.

4

Auf die Revision verurteilte das [X.] das [X.] teilweise zur Auskunftserteilung. Im Übrigen verwies es den Rechtsstreit an das [X.] zurück mit dem Hinweis, dass das [X.]gesetz auf die Beschwerdeführerin anwendbar sei ([X.], Urteil vom 25. Juni 2020 - 8 [X.] -, [X.]E 171, 195-230).

5

Im Hinblick auf die Stufenklage erhob die Beschwerdeführerin Nichtzulassungsbeschwerde, die das [X.] als unzulässig verwarf. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge wies es als unbegründet zurück.

6

3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Nichtzulassungsentscheidung des [X.]s, weil dieses die Sache nicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV dem [X.] vorgelegt habe. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] komme es zu einer Beweislastumkehr, wenn die Beschäftigte darlegt und beweist, dass sie geringer als männliche Kollegen vergütet wird und diese Kollegen gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Hiervon sei das [X.] abgewichen. Das [X.] hätte daher selbst europarechtskonform entscheiden oder die Sache dem [X.] vorlegen müssen.

7

Nach den im November 2019 veröffentlichten Entscheidungen des [X.] zum Recht auf Vergessen ([X.] 152, 152 - 1 BvR 16/13 - und [X.] 152, 216 - 1 BvR 276/17-) erweiterte die Beschwerdeführerin ihre Rüge auf die Verletzung von Art. 23 [X.] und beantragte für die Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Unionsgrundrechte seien im teilharmonisierten Regelungsbereich der Entgeltgleichheit zu prüfen. Der [X.] Grundrechtsschutz sei hier im Vergleich zum nationalen Schutzniveau deutlich stärker ausgeformt und schutzintensiver. Insbesondere sei die Rechtsprechung des [X.] der [X.] zum Gebot der Entgeltgleichheit in Art. 157 Abs. 1 AEUV auf das Grundrecht der Gleichheit von Frauen und Männern in Art. 23 Abs. 1 [X.] zu übertragen. Danach seien die angegriffenen Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen nicht mit Art. 23 Abs. 1 [X.] zu vereinbaren.

8

Darüber hinaus wurde vorgetragen, die Beschwerdeführerin sei in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 GG verletzt. Die Auslegung der Beweislastregelungen durch die Gerichte für Arbeitssachen biete nicht den grundrechtlich geforderten wirksamen Schutz vor einer Diskriminierung wegen des Geschlechts.

9

4. Dem [X.], dem [X.] und dem [X.] wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das [X.] hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und auch für in der Sache erfolglos. Sie sei allein zur Rüge einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG fristgerecht begründet, genüge aber nicht dem Grundsatz der Subsidiarität aus § 90 Abs. 2 [X.]. Das [X.] sei nicht von unionsrechtlichen Vorgaben abgewichen. Die Voraussetzungen für eine Prüfung von Unionsgrundrechten durch das [X.] lägen nicht vor, denn die Gewährleistungsgehalte der Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG blieben nicht hinter den Anforderungen zurück, die in der Rechtsprechung des [X.] entwickelt worden seien.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]). Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auch ist ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist.

1. Die Verfassungsbeschwerde genügt im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]; dazu [X.] 68, 384 <388 f.>; 112, 50 <60>) nicht den [X.] der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]. Auf Grundlage des [X.] lässt sich nicht zuverlässig überprüfen, ob die Beschwerdeführerin alle im Rahmen des fachgerichtlichen Verfahrens eröffneten Möglichkeiten genutzt hat, um der Rechtsverletzung abzuhelfen (vgl. [X.] 73, 322 <325>; 81, 22 <27>; 95, 163 <171>; 107, 395 <414>). Eine Abhilfemöglichkeit im Sinne des Subsidiaritätsgrundsatzes besteht bereits dann, wenn es möglich erscheint, dass die Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt wird (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. April 2017 - 1 BvR 1994/13 -, Rn. 11; stRspr).

Hier könnte die Beschwerdeführerin aufgrund des Erfolgs ihrer Revision zu § 10 [X.] nach erteilter Auskunft über das [X.] einen Zahlungsanspruch geltend machen, der jedenfalls nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre. Das [X.] hat mittlerweile - wie die Beschwerdeführerin zutreffend anmerkt - klargestellt, dass ein die eigene Vergütung übersteigendes mitgeteiltes [X.] ([X.]-Entgelt) die Vermutung im Sinne des § 22 AGG begründe, dass die Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt sei (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2021 - 8 [X.] -, juris, Rn. 16, 33, 50 ff.). Damit lägen die Voraussetzungen einer Beweislastumkehr vor, deren fehlende Annahme durch das [X.] die Beschwerdeführerin rügt. Die Zahlungsklage könnte daher Erfolg haben. Dass dem andere Gründe entgegenstünden, ist jedenfalls aus den Darlegungen nicht erkennbar. Desgleichen ist nicht ersichtlich, ob der [X.] nach den Vorstellungen der Beschwerdeführerin vom durchschnittlichen Gehalt der Vergleichspersonen abweicht (zur Kritik [X.]/[X.], [X.], 207 <208>; [X.]/[X.], [X.], 409 <411>; Thüsing, [X.], 565 <567>; [X.], JZ 2019, 534 <541>).

2. Die [X.] einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 23 Abs. 1 [X.] sind nicht entsprechend den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.] substantiiert und entsprechender Vortrag zu Art. 3 Abs. 2 und 3 GG erfolgte nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 [X.]. Wegen des auch Art. 23 Abs. 1 [X.] betreffenden Begründungsmangels bedarf es keiner Entscheidung über den (allein) darauf bezogenen Wiedereinsetzungsantrag.

a) Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die fehlende Vorlage an den [X.] lässt die Rüge nicht erkennen, denn das [X.] hat keine Sachentscheidung getroffen. Aus den Darlegungen erschließt sich nicht, inwieweit die Vorlagepflicht gerade durch die Verwerfung der Revision als unzulässig verletzt worden sein soll.

b) Die [X.] einer Verletzung von Art. 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 GG hat die Beschwerdeführerin nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 [X.] hinreichend substantiiert. Dies geschah erstmals mit Schriftsatz vom 2. Februar 2021, der beim [X.] am 4. Februar 2021 einging. Da der Beschluss über die Anhörungsrüge am 23. Dezember 2019 zugestellt wurde, war die Monatsfrist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde jedoch bereits am 23. Januar 2020 abgelaufen.

c) Zur Rüge einer Verletzung von Art. 23 Abs. 1 [X.] wird nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass die Voraussetzungen für eine Überprüfung der angegriffenen Entscheidungen anhand der Unionsgrundrechte vorlagen.

aa) Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind grundsätzlich nicht die [X.] Grundrechte, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich ([X.] 152, 216 <233 Rn. 42>). Die Anwendung innerstaatlichen Rechts, das unionsrechtlich nicht vollständig determiniert ist, prüft das [X.] dagegen primär am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, auch wenn das innerstaatliche Recht der Durchführung des Unionsrechts dient (vgl. [X.] 152, 152 <169 Rn. 42 f.>). Die primäre Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes im Bereich der Durchführung des Unionsrechts (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 [X.]) stützt sich darauf, dass das Unionsrecht dort, wo es den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume einräumt, regelmäßig nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes zielt ([X.] 152, 152 <171 Rn. 49>), sondern Grundrechtsvielfalt zulässt. Es greift dann die Vermutung, dass das Schutzniveau der [X.] der Grundrechte der [X.] durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist (vgl. [X.] 152, 152 <175 Rn. 55>).

Eine Ausnahme von der Annahme grundrechtlicher Vielfalt im gestaltungsoffenen Fachrecht oder eine Widerlegung der Vermutung der Mitgewährleistung des Schutzniveaus der [X.] sind nur in Betracht zu ziehen, wenn hierfür konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorliegen (vgl. [X.] 152, 152 <181 Rn. 68 f.>). Die [X.] nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.] beziehen sich sowohl auf die fachrechtliche Offenheit oder aber die punktuelle unionsrechtliche Determination der Rechtsmaterie als auch auf die Mitgewährleistung des Schutzniveaus der [X.] durch das Grundgesetz.

bb) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

Sie legt zunächst zwar nachvollziehbar dar, dass der Bereich der Entgeltdiskriminierung unionsrechtlich nicht vollständig vereinheitlicht sei. Auch zeigt die Verfassungsbeschwerde auf, dass jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass unionsrechtlich engere grundrechtliche Maßgaben zur Anwendung kommen. Sie beruft sich insbesondere auf die Rechtsprechung des [X.] der [X.], nach der die [X.] in einem Verfahren zur Entgeltungleichheit Beweiserleichterungen in Anspruch nehmen können muss, die, wenn die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts etabliert wird, zu einer umfassenden Beweislastumkehr führen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 1989, [X.], [X.]/88, Rn. 16; Urteil vom 27. Oktober 1993, [X.], [X.]/92, Rn. 13 f.; Urteil vom 31. Mai 1995, [X.], [X.]/93, [X.]). Eine Frau, die sich gegen geschlechtsbezogene Lohnungleichheit wendet, müsse dazu darlegen und beweisen, dass [X.], der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Arbeitsentgelt erhält; dann obliegt dem Arbeitgeber der Beweis, dass er nicht gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts verstößt (vgl. [X.], Urteil vom 28. Februar 2013, [X.], C-427/11, Rn. 19 f.; Urteil vom 26. Juni 2001, [X.], [X.]/99, Rn. 60).

Doch zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf, dass, wovon aufgrund der Vermutung der Mitgewährleistung regelmäßig auszugehen ist, eine Kontrolle allein am Maßstab der Grundrechte das [X.] [X.] hier ausnahmsweise nicht wahrte (vgl. [X.] 152, 152 <182 Rn. 70>). Insofern ist darzulegen, ob in der Auslegung der jeweiligen Grundrechte ein ungleiches Schutzniveau erreicht wird. Dabei wäre darauf einzugehen, inwieweit Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG, die einen wirksamen Schutz vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts erforderlich machen (vgl. [X.] 89, 276 <290>), sich auch auf die Beweislast in Verfahren zur Lohngleichheit auswirken (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 21. September 2006 - 1 BvR 308/03 -, Rn. 14 ff.; grds. auch [X.] 52, 131 <144 f.>). Zu Art. 3 Abs. 2 und 3 GG wird mit Blick auf die Lohngleichheit aber substantiiert erst im Schriftsatz aus dem Februar 2021 vorgetragen, also über zwölf Monate nach Zustellung der Anhörungsrügeentscheidung.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 75/20

01.06.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BAG, 31. Juli 2019, Az: 9 AZN 504/19, Beschluss

Art 3 Abs 2 GG, Art 3 Abs 3 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 10 EntgTranspG, Art 23 Abs 1 EUGrdRCh

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 01.06.2022, Az. 1 BvR 75/20 (REWIS RS 2022, 3242)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3242 NJW 2022, 3345 REWIS RS 2022, 3242

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 1994/13

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