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Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Unter Berücksichtigung des hohen mit dem Verfahren verbundenen Aufwands für die Beteiligten, des durch die Zahl der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer erhöhten subjektiven Interesses an einer Entscheidung und der hohen objektiven Bedeutung der Angelegenheit für die Allgemeinheit (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>) wird der Gegenstandswert auf 500.000 [X.] (in Worten: fünfhunderttausend [X.]) festgesetzt.
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03.11.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerfG, 19. Mai 2020, Az: 1 BvR 2835/17, Urteil
§ 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 03.11.2020, Az. 1 BvR 2835/17 (REWIS RS 2020, 3089)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 3089
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2835/17, 03.11.2020.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2835/17, 19.05.2020.
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