(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten einer minderjährigen Person ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie dann zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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08.01.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
31.12.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
30.06.2020 | Synopse |
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