§ 6 BNDG

Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten einer minderjährigen Person ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie dann zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht

1.
für Leib oder Leben einer Person,
2.
für deutsche Einrichtungen oder
3.
für Einrichtungen der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.
Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten einer minderjährigen Person ist ferner zulässig, wenn dies zu deren Schutz erforderlich ist.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 17. April 2024 02:53

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2023 I Nr. 410


Alte Fassungen (a.F.) zu § 6 BNDG:
Fassung bis Synopse Archiv
08.01.2024 Synopse Alte Version laden.
31.12.2021 Synopse Alte Version laden.
30.06.2020 Synopse

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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